Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1273020.pdf
Größe
160 kB
Erstellt
27.04.17, 12:00
Aktualisiert
09.07.18, 13:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-04109
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
17.05.2017
Verweisung in die Gremien
FA Finanzen
29.05.2017
1. Lesung
FA Umwelt und Ordnung
30.05.2017
1. Lesung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Weiterentwicklung der städtischen Anlagerichtlinie um Nachhaltigkeitskriterien im
Sinne von Divestment
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt, dass für städtische Finanzanlagen ab dem 3. Quartal 2017
zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ökologischer, sozialer und/ oder ethischer Art problematisch
sind. Die nach § 89 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bestehenden
Grundsätze (Sicherheit, angemessener Ertrag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische
Finanzanlagen sind hiervon unberührt.
2. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den städtischen Spezialfonds und auch alle weiteren
nicht explizit genannten Mittel und langfristigen Anlagen auf den Grundsatz der unter
Beschlusspunkt 1 genannten Nachhaltigkeit zu verpflichten.
3. Der Stadtrat beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds, die durch
die Stadt Leipzig gehalten werden:
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•
keine Beteiligung an Unternehmen, die auf Atomkraft, auf Kohlekraft oder auf sonstige
nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien (Erdgas und Erdöl) setzen oder
Schiefergasgewinnung (sogenanntes Fracking) betreiben,
• keine Beteiligung an Unternehmen, welche nicht international anerkannten Prinzipien,
wie die UN Universal Declaration of Human Rights und die ILO Declaration on
Fundamental Principles and Rights at Work (Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung) einhalten.
• Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best-in-Class-Ansatzes, kombiniert
mit einer Negativliste.
4. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von
städtischen Finanzanlagen die nachfolgenden, weitergehenden ethischen Grundsätze zu
berücksichtigen.
• keine Beteiligung an Unternehmen, die in grüner Gentechnik (Agrogentechnik)
engagiert sind,
• keine Beteiligung an Unternehmen, die Waffen- und Rüstungsgüter herstellen oder
vertreiben,
• keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche bei Kosmetika durchführen,
• keine Beteiligung an Unternehmen, denen in den letzten 4 Jahren Bestechungs- oder
Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind,
• keine Beteiligung an Unternehmen, die Lebensmittel-/Agrarspekulationen betreiben.
5. Der Stadtrat fordert die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen auf, die eigenen
Rückstellungen und Finanzanlagen anhand des unter Beschlusspunkt 1 genannten
Nachhaltigkeitsgrundsatzes zu prüfen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
6. Der Stadtrat wird zukünftig alle zwei Jahre transparent über die Umsetzung und Einhaltung
des Beschlusses und der festgesetzten Kriterien informiert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Sachverhalt:
Ausgangslage:
Für die Ausgestaltung der städtischen Finanzanlagen besteht eine interne Dienstanweisung. Diese
interne Dienstanweisung berücksichtigt bisher nur unzureichend den Grundsatz der Nachhaltigkeit
der Brundtland Kommission. Aus diesem Grund soll die Stadtverwaltung beauftragt werden, die
städtischen Anlagerichtlinien um Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Divestment
weiterzuentwickeln.
Seit März 2016 hat die Stadt Leipzig über den Spezialfonds einen nachhaltigen Wandelanleihefonds
(Global Convertible Sustainable) über 5,3 Mio. EUR sowie einen nachhaltigen
Unternehmensanleihefonds (Global Corporate Bonds Sustainable) über 4,0 Mio. EUR erworben.
Damit sind ca. zehn Prozent des Spezialfondsvolumens in nachhaltige Wandelanleihen und
nachhaltige Unternehmensanleihen investiert
Bekannt durch die Antwort der Verwaltung auf Anfrage F-02165 ist, dass die Stadt Leipzig mit ihrem
Spezialfonds bei der Union Investment in Branchen Energie und Grundstoffindustrie Finanzanlagen
(ca. 4 Mio. EUR) tätigt. Gemessen am Gesamtvolumen der langfristigen kommunalen
Finanzanlagen (insgesamt 103,5 Mio. EUR= 95,8 Mio. EUR Spezialfonds und 7,7 Mio. EUR
Festgeldanlage) macht dies einen Anteil von 3,86 % aus. Es muss geprüft werden, ob diese
Finanzanlagen den unter Beschlusspunkt 4 angegebenen Mindeststandards entsprechen.
Begründung:
Leipzig ist als ‚Europäische Energie- und Klimaschutzkommune’ des European Energy Awards
aufgefordert auch bei ihren Finanzanlagen nachhaltig und ethisch vertretbar zu agieren.
Das Thema nachhaltige Geldanlagen hat in den letzten Jahren vor allem institutionelle Anleger
erreicht, darunter fallen Versicherer, Banken aber auch Stiftungen, Kirchen, Kommunen und
Landkreise. Insbesondere institutionelle Anleger haben dabei aufgrund der Nachhaltigkeitsstrategien
Ihrer Anteilseigner zunehmend Nachhaltigkeitsindikatoren in das Asset Management aufgenommen.
Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren verschiedene öffentliche Investoren von einzelnen
Investmentthemen komplett getrennt. Insbesondere der Norwegische Staatsfonds hat mit seinem
konsequenten Divestment von fossilen Energieträgern öffentliche Aufmerksamkeit bekommen. In
der Folge haben sich verschiedene institutionelle Investoren von Wertpapieren getrennt, die zu
Unternehmen gehören, die sich im Umfeld fossiler Energieträger bewegen. Auch rund 50 Städte
weltweit haben bereits deinvestiert und Investitionen aus fossilen Energieressourcen abgezogen. Mit
Münster hat die erste Stadt in Deutschland Divestment im Jahr 2015 erfolgreich auf den Weg
gebracht. Neben Kommunen deinvestieren auch global agierende Unternehmen wie beispielsweise
die Allianz Versicherungen oder auch die Investorenfamilie Rockefeller.
Die Divestment-Strategie sichert beispielsweise durch den Abzug von Kapitalanlagen aus fossilen
Energieträgern vor den Gefahren zukünftiger Wertverluste (sogenannte ‚Carbon Bubble’) und sichert
so nachhaltig die finanzielle Stabilität der Kommune.
Aus Renditegesichtspunkten bleibt trotzdem die Frage, ob ein nachhaltig ausgerichtetes Portfolio
gegenüber einem ‚klassischen’ Portfolio mit Renditeeinbußen rechnen muss, weil beispielsweise der
Anlage-Horizont eingeschränkter ist, wenn bestimmte Unternehmen oder ganze Märkte nicht in das
Portfolio aufgenommen werden sollen. Dies konnten sowohl deutschsprachige (vgl. Kleine et al.
20131) als auch verschiedene internationale Meta-Studien wiederlegen (vgl. Friede et al. 20152;
Mercer LLC 20113). Zusammengefasst konnte herausgefunden werden, dass nachhaltige Portfolios
mit dem Markt, also mit konventionellen Portfolios Schritt halten bzw. diesen gegenüber leicht positiv
performen. Die positive Performance und die geringeren Risiken in Bezug auf gesellschaftliche
Kontroversen sind zwei Argumente für ein nachhaltig ausgerichtetes Anlageportfolio.
Umsetzung:
1Kleine, Jens; Krautbauer, Matthias; Weller, Tim (2013): Nachhaltige Investments aus dem Blick der Wissenschaft: Leistungsversprechen
und Realität. Analysebericht.
2Friede, Gunnar; Busch, Timo; Bassen, Alexander (2015): ESG and financial performance: aggregated evidence from more than 2000
empirical studies, Journal of Sustainable Finance & Investment, 5:4, 210-233.
3Mercer LLC (Hrsg.) (2011): Climate Change Scenarios – Implications for Strategic Asset Allocation. Public Report.
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Das Fondsmanagement verwaltet den Spezialfonds der Stadt Leipzig in Form des Best-in-ClassAnsatzes, kombiniert mit einer Negativliste.
Bei diesem Ansatz geht es grob gesagt darum, aus einem großen Anlageuniversum – nämlich aus
allen Branchen – diejenigen Unternehmen auszuwählen, welche die besten
Nachhaltigkeitsleistungen ihrer Branche erbringen. Bei den ausgewählten Unternehmen muss es
sich folglich nicht um Unternehmen in ‚nachhaltigen’ Märkten handeln. Vielmehr sind es
Unternehmen, die in Bereichen der Unternehmensführung und des Kerngeschäfts hinsichtlich
umwelt- und sozialverträglicheren Wirtschaftens überzeugen können. Über den Auswahlprozess des
Best-in-Class-Ansatzes gelangen die Unternehmen dann in Nachhaltigkeitsindizes oder direkt in
Nachhaltigkeitsfonds. Insofern ist es insbesondere für international tätige Unternehmen und
multinationale Konzerne interessant, das Thema ‚Nachhaltigkeit‘ in die Unternehmensführung zu
integrieren, um im Wettbewerb um die besten Lösungen als ‚Klassenbester’ wahrgenommen zu
werden.
Der Best-in-Class-Ansatz existiert bereits seit Jahrzehnten, allerdings in unterschiedlichen
Ausprägungen. Die meisten Best-in-Class-Konzepte bewerten die Unternehmensleistungen in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG-Bereiche für engl.
Environmental, Social, Governance). Wirtschaftliche Leistungen werden in der Regel nicht beurteilt,
um die Bedeutung des Nachhaltigkeitsaspekts nicht zu schmälern. Ausnahmen gibt es jedoch
insbesondere bei weltweit bekannten Nachhaltigkeitsindizes.
Manche Best-in-Class-Konzepte verwenden auch Ausschlusskriterien oder so strenge Kriterien,
dass einige Branchen aus dem Anlagespektrum herausfallen. Eine weitere Möglichkeit ist, in einer
Nachhaltigkeitsmatrix sowohl die Branche als auch die Leistungen einzelner Unternehmen zu
bewerten. Auch bei dieser Möglichkeit können bestimmte Branchen ganz herausgenommen werden,
selbst wenn es in diesen Branchen Unternehmen gibt, die in den ESG-Bereichen umfangreich tätig
sind.
An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass einige Anbieter von Nachhaltigkeitsdatenbanken oder
Nachhaltigkeitsindizes aus Praktikabilitätsgründen teilweise einen bestimmten Umsatzanteil von
eigentlich ausgeschlossenen Geschäftsfeldern tolerieren. In der Regel liegt dann der tolerierte
Umsatzanteil bei z. B. fünf Prozent. Das heißt: Unternehmen, die mit eigentlich ausgeschlossenen
Geschäftsfeldern weniger als fünf Prozent Umsatz gemessen am Gesamtumsatz erzielen, fallen
nicht automatisch aus dem Anlageportfolio heraus.
Zu Beschlusspunkt 1:
Beschlusspunkt 1 stellt einen politischen Grundsatzbeschluss den übrigen Beschlusspunkten voran.
Dadurch wird deutlich gemacht, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit zusätzlich als
Entscheidungskriterium herangezogen wird, wenn eine Anlage von städtischen Finanzanlagen durch
die Stadt geplant ist. Dies setzt den Weg zur nachhaltigen Kommune fort, den die Stadt Leipzig
bereits mit Themen wie dem European Energy Award, Fair Trade Town und den Initiativen der
Agenda 21 gegangen ist. Zudem ist ein gesellschaftlicher Wandel festzustellen, auch in
Finanzanlagen nachhaltiger zu agieren, dem nun auch die Stadt Leipzig folgen würde.
Zu Beschlusspunkt 2:
Im Rahmen der letzten Anlagenausschusssitzung am 17. März 2017, zu welcher der
Finanzbürgermeister geladen hatte, wurde sich gemeinsam mit dem Fondsmanagement zum Thema
Divestment ausgetauscht. Das Fondsmanagement sieht eine Umwandlung des Spezialfonds in
Richtung Nachhaltigkeit als grundlegend möglich.
Zu Beschlusspunkt 3:
Die Investition in Unternehmen, die Fracking betreiben, widerspricht dem Ratsbeschluss vom 28.
Oktober 2015 (Leipzig wird ‚Frackingfreie Kommune’).
Die Forderung, keine Beteiligung an Unternehmen mehr zu halten, die Kohlekraft betreiben,
verbreitet sich in der Investmentcommunity zunehmend (vgl. Kohlerichtlinie der Commerzbank4).
Die Negativliste soll anhand der im Asset Management üblicherweise verwendeten Negativkriterien,
wie sie beispielsweise auch von der unabhängigen Rating-Agentur oekom research AG genutzt
werden, weiter entwickelt werden. Zu dem allgemein anerkannten Indikatoren-Set zählen
insbesondere folgende Bereiche :
Biozide:
4Commerzbank AG (2016): Geschäftsbericht, S. 45.
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Als Verstoß gilt die Produktion von Bioziden, die laut Einstufung durch die WHO "extremely or highly
hazardous" sind.
Glücksspiel:
Als Verstoß gelten Anbieter von Glücksspielaktivitäten. Unterschieden wird dabei nach –
insbesondere aufgrund ihres hohen Suchtpotentials – besonders kontroversen Formen des
Glücksspiels (z. B. Betrieb von Kasinos oder Wettbüros, Herstellung von Glücksspielautomaten)
sowie sonstige Formen des Glücksspiels (z. B. Lotterien; Gewinn und Ratespielsendungen im
Fernsehen, Radio o. ä., die über erhöhte Telefontarife oder andere, ihrer Art nach eher indirekten
Teilnahmekosten finanziert werden; Bereitstellung von Telefon- oder Internetdiensten o. ä. für Dritte
zwecks Betrieb von Wett-, Gewinn- oder Ratespielen). Der Verkauf von Lotterielosen wird nur dann
erfasst, wenn dieser substantiell zum Umsatz beiträgt und damit zum Kerngeschäft des
Unternehmens zählt.
Pornografie:
Als Verstoß gelten insbesondere die verunglimpfende und erniedrigende Darstellung von Individuen
bzw. von sexuellen Handlungen. Unterschieden wird nach Produzenten und Händlern. Unter
Produzenten fallen all jene Unternehmen, die pornografische Inhalte selbst produzieren (z. B.
pornografische Filme oder Magazine), sowie Anbieter von Sex-Tourismus, Betreiber von Bordellen
o. ä. Wird pornografisches Material nicht selbst produziert, sondern von Dritten erworben und
vertrieben bzw. der jeweilige Vertrieb aktiv unterstützt, so fällt dies in die Kategorie Händler.
Darunter fallen beispielsweise die Ausstrahlung pornografischer Filme bzw. die aktive Schaffung
eines Zugangs zu denselben (etwa durch Fernsehsender, Downloadangebote von
Telekommunikationsunternehmen und Internetprovidern) sowie der Vertrieb von entsprechenden
Zeitschriften, Internetinhalten, Telefon-Hotlines o. ä. und die aktive Bereitstellung der notwendigen
technischen Infrastruktur. Erotische Inhalte, die auch Personen unter 18 Jahren frei zugänglich sind,
gelten nicht als Pornografie. Aktivitäten in Hinblick auf den Handel mit pornografischen Material
sowie die technische Unterstützung dieses Handels unter fünf Prozent des Umsatzes werden nur
dann erfasst, wenn die verwendeten Vertriebskanäle oder die unterstützenden Dienstleistungen zu
den Kerngeschäftsfeldern des Unternehmens zählen bzw. der explizite Handel mit pornografischem
Material oder die technische Unterstützung dieses Handels ein separates Geschäftsfeld darstellt.
Sonstige Bagatellaktivitäten finden keine Berücksichtigung.
Hochprozentiger Alkohol
Als Verstoß gelten alkoholhaltige Getränke und andere Nahrungsmittel, bei denen Alkohol ein
wesentlicher Bestandteil ist. Unterschieden wird erstens nach Produzenten und Händlern und
zweitens nach dem Alkoholgehalt nach Bier und Wein einerseits sowie hochprozentigen
Getränken/Lebensmitteln andererseits. Der Handel mit relevanten Produkten unter fünf Prozent des
Umsatzes wird nur dann erfasst, wenn der Genuss-/Lebensmittelhandel zum Kerngeschäft des
Unternehmens zählt bzw. der Handel mit Alkohol ein separates Geschäftsfeld darstellt. Sonstige
Bagatellaktivitäten finden keine Berücksichtigung.
Tabak
Als Verstoß gelten alle Arten von Tabakprodukten. Unterschieden wird nach Produzenten und
Händlern sowie nach Endprodukten (z. B. Zigaretten, Zigarren, separater Tabak, Kautabak) und
Bestandteilen bzw. Zubehör (z. B. Zigarettenschachteln, Filter, Aromastoffe). Der Handel mit
relevanten Tabakendprodukten unter fünf Prozent des Umsatzes wird nur dann erfasst, wenn der
Genuss-/ Lebensmittelhandel zum Kerngeschäft des Unternehmens zählt bzw. der Handel mit
Tabak ein separates Geschäftsfeld darstellt. Sonstige Bagatellaktivitäten finden keine
Berücksichtigung. Im Rahmen des Handels mit relevanten Bestandteilen und Zubehör wird
ausschließlich der Großhandel berücksichtigt.
Zu Beschlusspunkt 4:
Im Rahmen der letzten Anlagenausschusssitzung am 17. März 2017 wurden auch die im
Beschlusspunkt 5 genannten weitergehenden ethischen Grundsätze mit dem Fondsmanagement
angesprochen.
Zu Beschlusspunkt 5:
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Der Grundsatz der Nachhaltigkeit soll langfristig auch zusätzlich als Entscheidungskriterium
herangezogen werden, wenn eine (Mit-)Eigentümerschaft oder Finanzierung von Unternehmen
(Erwerb von Unternehmensanteilen) durch die Stadt geplant ist.
Zu Beschlusspunkt 6:
Aus Gründen der Transparenz soll zukünftig alle zwei Jahre der Grundsatz der Nachhaltigkeit
nachgewiesen werden. So wird sichergestellt, dass ethisch-moralische, gesellschaftliche oder
politische Normänderungen beim Nachhaltigkeitsgrundsatz entsprechend der beschlossenen
Grundsätze und Kriterien berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung muss der Asset Manager der
Finanzanlagen ein Nachhaltigkeitsrating für die Einzeltitel des Spezialfonds vorlegen. Alternativ kann
die Verwaltung eine Nachhaltigkeitsratingagentur beauftragen, Nachhaltigkeitsratings für die
Einzeltitel zu liefern.
Anlagen:
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