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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1402880.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
23.05.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-05907 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Einführung Sozialer Erhaltungssatzungen in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 20.06.2018 Vorberatung 1. Lesung Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das gesamte Stadtgebiet hinsichtlich der Notwendigkeit zum Erlass Sozialer Erhaltungssatzungen, die auf die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und/oder den Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB abzielen, zu überprüfen. Dem Stadtrat ist das Ergebnis der Voruntersuchung bis zum Ende des III. Quartals 2018 vorzulegen. 2. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs wird der Oberbürgermeister beauftragt, Aufstellungsbeschlüsse für eine Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für die empfohlenen Stadträume des Leipziger Ostens aus der Vorplanung der Landesweiten Planungsgesellschaft mbH vorzubereiten und bis Ende des III. Quartals 2018 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unter Einbeziehung von Wohnungsakteuren einen transparenten Kriterienkatalog für einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung für das gesamte Stadtgebiet Leipzig zu prüfen. Das Prüfergebnis ist bis zum Ende des III. Quartals 2018 dem Stadtrat vorzulegen. 4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine umfangreiche Eigentümer- und Bürgerinformation zum Thema Soziale Erhaltungssatzung, die deutlich über die gesetzliche Verpflichtung der ortsüblichen Bekanntgabe hinausgeht, zu erarbeiten. Darüber hinaus soll es Ansprechpersonen in der Stadtverwaltung für das jeweilige Satzungsgebiet geben. 1/2 Sachverhalt: In sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebieten) zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sollen einerseits übermäßig teure Modernisierungen verhindert werden, andererseits die bereits getätigten städtebaulichen Investitionen geschützt werden. Besonders umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen treiben die Mieten stark in die Höhe und können dazu führen, dass viele Mieter*innen sich ihre Wohnung nicht mehr leisten können und ihre angestammten Wohnquartiere verlassen müssen. Durch Soziale Erhaltungssatzungen können sogenannte Luxusmodernisierungen durch Versagung von Genehmigungen verhindert werden. Im Wohnungspolitischen Konzept von 2015 ist auf Forderung von Stadtratsfraktionen das Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) enthalten, so dass bei Anzeichen eines angespannten Wohnungsmarktes entsprechend geprüft werden soll. Da das Instrument in zahlreichen anderen Städten zur Anwendung kommt, gibt es vielfältige Erfahrungen und ein umfangreiches Wissen über den Umgang mit dem §172 BauGB. Maßgeblich für eine verwaltungsseitige erfolgreiche Anwendung dieses Instrumentes ist die gute Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung respektive des Amtes für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung, des Stadtplanungsamtes, des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege und des Liegenschaftsamtes. Auf Beschluss des Stadtrates fand Anfang 2017 eine Voruntersuchung im Leipziger Osten statt. Die Gutachter der Voruntersuchung, die Landesweite Planungsgesellschaft mbH, kam zu der Auffassung, dass für mehrere Stadträume im Leipziger Osten, so z. B. für Neustadt/Neuschönefeld, eine Soziale Erhaltungssatzung als notwendig erachtet wird. Da es keinerlei Kritik an den Aussagen des Gutachtens vonseiten der Stadtverwaltung gab, hätte es bereits umgehend Detailuntersuchungen und Aufstellungsbeschlüsse für einzelne Quartiere geben müssen (Beschlusspunkt 2). Da sich auch in anderen Quartieren ähnliche Entwicklungen abbilden, liegt aus unserer Sicht nahe, dass auch in anderen Stadträumen in Leipzig die Notwendigkeit einer Sozialen Erhaltungssatzung besteht (Beschlusspunkt 1). Um keine unterschiedlichen Ausstattungsstandards zwischen den Satzungsgebieten zu manifestieren, soll ein transparenter Kriterienkatalog für eine durchschnittliche Wohnung bestenfalls für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet werden (Beschlusspunkt 3). 2/2