Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1402880.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
23.05.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-05907
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Einführung Sozialer Erhaltungssatzungen in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
20.06.2018
Vorberatung
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das gesamte Stadtgebiet hinsichtlich der
Notwendigkeit zum Erlass Sozialer Erhaltungssatzungen, die auf die Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
und/oder den Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Gebiet nach §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB abzielen, zu überprüfen. Dem Stadtrat ist das
Ergebnis der Voruntersuchung bis zum Ende des III. Quartals 2018 vorzulegen.
2. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs wird der Oberbürgermeister beauftragt,
Aufstellungsbeschlüsse für eine Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BauGB für die empfohlenen Stadträume des Leipziger Ostens aus
der Vorplanung der Landesweiten Planungsgesellschaft mbH vorzubereiten und bis
Ende des III. Quartals 2018 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, unter Einbeziehung von Wohnungsakteuren
einen transparenten Kriterienkatalog für einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard
einer durchschnittlichen Wohnung für das gesamte Stadtgebiet Leipzig zu prüfen.
Das Prüfergebnis ist bis zum Ende des III. Quartals 2018 dem Stadtrat vorzulegen.
4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine umfangreiche Eigentümer- und
Bürgerinformation zum Thema Soziale Erhaltungssatzung, die deutlich über die
gesetzliche Verpflichtung der ortsüblichen Bekanntgabe hinausgeht, zu erarbeiten.
Darüber hinaus soll es Ansprechpersonen in der Stadtverwaltung für das jeweilige
Satzungsgebiet geben.
1/2
Sachverhalt:
In sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebieten) zum Schutz der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung sollen einerseits übermäßig teure Modernisierungen verhindert
werden, andererseits die bereits getätigten städtebaulichen Investitionen geschützt werden.
Besonders umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen treiben die Mieten stark in die Höhe
und können dazu führen, dass viele Mieter*innen sich ihre Wohnung nicht mehr leisten
können und ihre angestammten Wohnquartiere verlassen müssen. Durch Soziale
Erhaltungssatzungen können sogenannte Luxusmodernisierungen durch Versagung von
Genehmigungen verhindert werden.
Im Wohnungspolitischen Konzept von 2015 ist auf Forderung von Stadtratsfraktionen das
Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) enthalten, so dass bei
Anzeichen eines angespannten Wohnungsmarktes entsprechend geprüft werden soll. Da
das Instrument in zahlreichen anderen Städten zur Anwendung kommt, gibt es vielfältige
Erfahrungen und ein umfangreiches Wissen über den Umgang mit dem §172 BauGB.
Maßgeblich für eine verwaltungsseitige erfolgreiche Anwendung dieses Instrumentes ist die
gute Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung respektive des Amtes für Stadterneuerung und
Wohnungsbauförderung, des Stadtplanungsamtes, des Amtes für Bauordnung und
Denkmalpflege und des Liegenschaftsamtes.
Auf Beschluss des Stadtrates fand Anfang 2017 eine Voruntersuchung im Leipziger Osten
statt. Die Gutachter der Voruntersuchung, die Landesweite Planungsgesellschaft mbH, kam
zu der Auffassung, dass für mehrere Stadträume im Leipziger Osten, so z. B. für
Neustadt/Neuschönefeld, eine Soziale Erhaltungssatzung als notwendig erachtet wird. Da es
keinerlei Kritik an den Aussagen des Gutachtens vonseiten der Stadtverwaltung gab, hätte
es bereits umgehend Detailuntersuchungen und Aufstellungsbeschlüsse für einzelne
Quartiere geben müssen (Beschlusspunkt 2). Da sich auch in anderen Quartieren ähnliche
Entwicklungen abbilden, liegt aus unserer Sicht nahe, dass auch in anderen Stadträumen in
Leipzig die Notwendigkeit einer Sozialen Erhaltungssatzung besteht (Beschlusspunkt 1).
Um keine unterschiedlichen Ausstattungsstandards zwischen den Satzungsgebieten zu
manifestieren, soll ein transparenter Kriterienkatalog für eine durchschnittliche Wohnung
bestenfalls für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet werden (Beschlusspunkt 3).
2/2