Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1393235.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
28.03.18, 12:00
Aktualisiert
03.06.18, 10:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05557-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Biodiversität durch naturbelassene Feldraine verbessern
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☒
Erledigt
☐
Ablehnung
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird als erledigt angesehen, da ihr bereits durch verschiedene Maßnahmen
entsprochen wird. Der Schutz und die Förderung von Feldrainen ist in vielen Bereichen
Gegenstand von aktuellem Verwaltungshandeln und wird auf Grundlage der gesetzlichen
Vorgaben umgesetzt und berücksichtigt.
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Sachverhalt:
Feldraine sind schmale, lineare, mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene und
überwiegend gehölzfreie Säume, welche innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen
Nutzflächen oder an deren Rand liegen.
Dem besonderen naturschutzfachlichen Wert von Feldrainen wird unter anderem durch die
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Rechnung getragen.
Demnach sind auf regionaler Ebene insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten
Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente,
insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie
nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (§ 21 Abs. 6).
Zudem ist es nach § 39 Abs. 5 auch verboten, die Bodendecke auf Feldrainen sowie an
Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
Weiterhin ist bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, für nicht vermeidbare Eingriffe in Natur
und Landschaft, vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen
zur Wiedervernetzung von Lebensräumen, die der dauerhaften Aufwertung des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen (z.B. auch durch Neuanlage von
Feldrainen), erbracht werden kann (§15 Abs. 3).
Zudem stellt die Beseitigung von Feldrainen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz
selbst einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 10).
Im Bereich der konventionellen und der ökologischen Flächenbewirtschaftung besteht eine
Verpflichtung zum Erhalt von Feldrainen. Richtig ist, dass im Zuge der Zusammenlegung von
Schlägen vor 1990 ältere Strukturen für eine bessere Bearbeitung zusammenhängender
Ackerflächen beseitigt wurden. Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar. Die Zahlungen im
Rahmen der EU-Agrarförderung sind unter anderem an die Verpflichtung zur Einhaltung
bestimmter Standards in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch, Tier und
Pflanze sowie Tierschutz gebunden. Zusammengefasst werden diese Verpflichtungen unter
dem Begriff Cross-Compliance. Hierbei wird unterschieden in Standards für die Erhaltung
von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und
Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Unter der
Überschrift „Keine Beseitigung von Landschaftselementen“ (GLÖZ 7) wird Bezug auf die
besonders hervorzuhebende Bedeutung von Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen,
Feuchtgebieten, Feldrainen und anderen Elementen genommen. Aufgrund der Übernahme
von wichtigen Umwelt- und Naturschutzfunktionen (z. B. Lebensraum für Pflanzen und Tiere
als Ackerbegleitarten, Entwicklungsgebiete von Nützlingen, Schutz vor Bodenerosion u. ä.)
besteht für diese Landschaftselemente eine Erhaltungsverpflichtung. Feldraine erfüllen
verschiedene Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen und gelten als sehr artenreich.
Aufgrund ihrer linienhaften Ausprägung tragen sie als Ausbreitungskorridore zur
Biotopvernetzung bei und erhöhen so die Strukturvielfalt in der Landschaft. Verstöße von
Landwirtschaftsunternehmen gegen einzelne oder mehrere Standards oder Regelungen, wie
die Beseitigung bzw. die teilweise oder vollständige Zerstörung von Feldrainen, führen zur
Kürzung von Cross-Compliance-relevanten Zahlungen, wie beispielsweise der Basisprämie,
Greeningprämie oder der Umverteilungsprämie.
Die Würdigung und Notwendigkeit des Erhalts bzw. der Neuanlage von
Landschaftselementen, als Grundlage für die Entwicklung von Wildpflanzen und Insekten
sowie als prägende Elemente der Kulturlandschaft, spiegelt sich u. a. in den seit 2015
gültigen Greening-Auflagen im Rahmen der EU-Agrarförderung wider. Um diese Förderung
in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, sind Greeningauflagen und -maßnahmen
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durch die Antragsteller zu erfüllen bzw. durchzuführen. Gleichermaßen sind dabei drei
Anforderungsthemen einzuhalten.
Das sind: Anbaudiversifizierung, Erhalt von Dauergrünland und Ausweisung von
ökologischen Vorrangflächen. Zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen ist
hervorzuheben, dass bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerfläche jeweils 5 % der
bewirtschafteten Flächen vom Antragsteller dafür zu verwenden sind. Diese Flächen müssen
für klima- und umweltschutzförderliche Landbewirtschaftungsmethoden genutzt werden. Zu
diesen Methoden zählen u. a. die Anlage von Pufferzonen zwischen bewirtschafteten
Flächen, Anlage von Blühstreifen, Herstellung von Aufforstungsflächen, Anbau von
nachwachsenden Rohstoffen, Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen) oder
auch Anlage von Landschaftselementen, wie Feldrainen.
Die förderpolitischen Zielsetzungen und eine verstärkte Ökologisierung der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ergeben sich u. a. aus dem Erfordernis, auf den
dramatischen Artenrückgang in der Agrarlandschaft sowie anhaltend hohe Nährstoffeinträge
in Böden und Gewässer zu reagieren.
Die Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuanlage von Feldrainen sind gegeben,
um die Biodiversität zu stärken und zu verbessern. Der Beitrag der Stadt Leipzig wird
vorrangig in der Möglichkeit gesehen, entsprechende Landschaftselemente im Rahmen der
Kompensation von Eingriffen in den Naturraum durch den Vorhabenträger entstehen zu
lassen. In diesem Zusammenhang wird auf das Forschungsprojekt „stadt PARTHE land“
verwiesen, in welchem Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK), unter
Mitwirkung eines Hauptpächters landwirtschaftlicher Flächen im Eigentum der Stadt Leipzig,
untersucht werden. Dabei sollen Kompensationsmaßnahmen in den laufenden
Produktionsablauf eines Unternehmens eingebunden werden, wodurch ein Flächenentzug
verhindert wird und eine Bewirtschaftung auch weiterhin, z. B. durch extensive
Bewirtschaftung, Anlage von Lärchenfenstern, Anlage von Blühstreifen u. ä. sichergestellt
wird.
Letztlich wird auch auf die Beantwortung der Anfrage „Feldraine“ (Nr. V/OB 371), der
Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ an den Oberbürgermeister aus dem Jahr 2011, verwiesen.
(Niederschrift der Sitzung der Ratsversammlung vom Mittwoch, dem 18.05.2011, 14.00 Uhr)
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