Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1373775.pdf
Größe
4,5 MB
Erstellt
01.03.18, 12:00
Aktualisiert
01.06.18, 07:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-Ifo-05547
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Information zur geplanten Aufhebung der Sanierungssatzung "Ortskern
Liebertwolkwitz"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
OR Liebertwolkwitz
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Die Information zur geplanten Aufhebung der Sanierungssatzung „Ortskern Liebertwolkwitz“
wird zur Kenntnis genommen.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer
OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Die Vorlage informiert zum weiteren Vorgehen bei der Aufhebung der Sanierungssatzung
„Ortskern Liebertwolkwitz“. Es geht um eine Aufhebung der Sanierungssatzung für das
gesamte Sanierungsgebiet. Sie soll zum 31.01.2020 erfolgen.
Vor der förmlichen Aufhebung soll eine freiwillige Ablösung der
Ausgleichsbetragsverpflichtung ermöglicht werden (Verfahrensnachlass von 20 % bei
freiwilliger Ablösung). Die auf diesem Wege erwarteten Einnahmen sollen der weiteren
Finanzierung von Maßnahmen im verbleibenden Sanierungsgebiet dienen
Anlagen:
Begründung
Anlage 1: Zonenübersicht Ortskern Liebertwolkwitz
Anlage 2: Zwischenbilanz Ortskern Liebertwolkwitz
Anlage 3: Sanierungsstand Ortskern Liebertwolkwitz
Anlage 4: Fotodokumentation
3/3
Begründung
Die Begründung geht zunächst auf die Ausgangssituation der geplanten Aufhebung der Sanierungsmaßnahme „Ortskern-Liebertwolkwitz“ und sodann auf die Voraussetzungen der Aufhebung
im Besonderen ein. Es folgt eine Darstellung der Auswirkungen der Aufhebung, zu denen
insbesondere das Entstehen der Ausgleichsbetragsverpflichtung gehört.
1. Ausgangssituation
Die Stadt Leipzig hat in den Jahren 1991 bis 2004 15 Sanierungsgebiete, in denen die
Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der
§§152 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden, förmlich festgelegt. Nach den
Regelungen des BauGB sind die jeweiligen Sanierungssatzungen nach Durchführung der
einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufzuheben.
Zu den Rahmenbedingungen gehört, dass das Bund-Länder-Programm "Städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (SEP) zum Jahresende 2012 beendet wurde und bis
zum Jahr 2016 lediglich noch Bewilligungen des Programmjahres 2012 umgesetzt wurden
(Abwicklung); Förderanträge der Kommunen für das Programm sind seit dem 01.01.2013 nicht
mehr möglich. Vor diesem Hintergrund fordern Bund und Freistaat Sachsen eine zügige
Abrechnung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Im Zuge einer am 27.08.1992 beauftragten vorbereitenden Untersuchung wurden im
Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände festgestellt. Jedoch waren die Missstände allein
mit dem allgemeinen Städtebaurecht nicht regulierbar. Aus diesem Grund wurden die
Möglichkeiten des besonderen Städtebaurechts herangezogen um einen Teil des Gebietes durch
eine städtebauliche Sanierungsmaßnahmen aufzuwerten. Für das Sanierungsgebiet „OrtskernLiebertwolkwitz“ wurde die Satzung über die förmliche Festlegung durch die Gemeindevertretung
der Gemeinde Liebertwolkwitz am 14.09.1995 beschlossen. Am 13.11.1995 wurde diese Satzung
ortsüblich bekanntgemacht.
2. Voraussetzung der Aufhebung der Sanierungssatzung
Nach § 162 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die
Sanierung durchgeführt ist. Die Sanierung ist durchgeführt, wenn die Sanierungsziele weitgehend
erreicht sind, ein Gebiet durch die Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert
wurde und die weitere geordnete städtebauliche Entwicklung auch ohne Anwendung besonderer
sanierungsrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist.
Das Sanierungsgebiet erfüllt diese Voraussetzungen. Seit Beginn der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme in den 90er Jahren wurden aufgrund der schlechten Bausubstanz massiv
Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen Aufwertung eingesetzt. Hierdurch konnte der
bauliche Verfall dieses Quartiers gestoppt werden, so dass sich dieses Quartier heute als ein
attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert.
Neben der Instandsetzung und Modernisierung einzelner Privatgebäude wurde der öffentliche
Straßenraum saniert und neu gestaltet. So wurden die Kirchstraße, der Rathausplatz, die
Teichmannstraße, die Muldentalstraße, die Alte Taucher Straße die Leibnitzstraße, die
Bahnhofsallee, die Badergasse, der Roßmarkt und die Getreidegasse umfassend saniert.
Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche
1
Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig auch ohne den Status
Sanierungsgebiet gewährleistet ist.
Eine detaillierte Darstellung enthält die Zwischenbilanz zur geplanten Aufhebung des
Sanierungsgebietes „Ortskern-Liebertwolkwitz“ (s. Anlage 3).
3. Auswirkungen der Aufhebung
Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung verliert das Areal seinen Status als Sanierungsgebiet.
Mit Rechtsverbindlichkeit der Aufhebung entfällt die Genehmigungspflicht der in § 144 BauGB
bezeichneten Vorhaben, Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge. Weiterhin entfällt das
allgemeine Sanierungsvorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Entsprechendes gilt für die Enteignung zugunsten eines Sanierungsträgers gem. § 87 Abs. 3 Satz
3 BauGB sowie für die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen gem. § 88 Satz 2
BauGB.
Mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die
Sanierungsvermerke in den betroffenen Grundbüchern gem. § 162 Abs. 3 BauGB zu löschen.
Gleichzeitig entsteht mit der Aufhebung die Verpflichtung der Eigentümer, Ausgleichsbeträge zu
entrichten.
3.1 Begriff des Ausgleichsbetrags
§ 154 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag
zu entrichten hat, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Der Ausgleichsbetrag ist
die Differenz zwischen dem Bodenwert, den ein Grundstück hätte, wenn keine Sanierung
durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich nach der Sanierung ergibt
(Endwert). Der Stadt Leipzig steht hinsichtlich der Erhebung von Ausgleichsbeträgen kein
Ermessen zu. Nur im Einzelfall kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist (§ 155 Abs.
4 BauGB).
Die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen wurden dem Gutachterausschuss
für die Ermittlung von Grundstückswerten in der Stadt Leipzig übertragen.
Die Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge entsteht spätestens nach Abschluss der
Sanierungsmaßnahme. Die Ausgleichsbeträge sind nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme
per Bescheid zu erheben. Gegen die Bescheide kann Widerspruch eingelegt und bei Nichtabhilfe
im Widerspruchsverfahren, Klage erhoben werden.
3.2 Freiwillige Ablösung der Ausgleichsbetragsverpflichtung
Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrags auch vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme zulassen (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Ablösung erfolgt durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer. Hierzu regelt die Verwaltungsvorschrift zur
Städtebaulichen Erneuerung des Freistaates Sachsen vom 20.08.2009, dass die Gemeinde bis zu
einem Jahr vor dem geplanten Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Verfahrensnachlass
2
von bis zu 20 % auf Ausgleichsbeträge gewähren kann. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung
vom 20.01.2010 (RBV-191/10) erhalten Eigentümer von Grundstücken in Sanierungsgebieten
unter den genannten Voraussetzungen bei freiwilliger Ablösung von Ausgleichsbeträgen diesen
Verfahrensnachlass von 20 %. Die Aufhebung der Sanierungssatzung „Ortskern-Liebertwolkwitz“
ist zum 31.01.2020 geplant. Aufgrund der vorgenannten Regelung kann betroffenen Eigentümern
somit bis zum 31.01.2019 der Verfahrensnachlass von 20 % bei freiwilliger Ablösung gewährt
werden.
3.3 Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen
Ausgleichsbeträge
1
insgesamt
Progonose der
Einnahmen aus der
freiwilligen Ablösung
verbleibend
(60% von A bei 20%
Verfahrensnachlass)
Prognose der
Einnahmen durch
Festsetzung nach
Aufhebung der
Satzung
(80% von C)
Progonse der noch zu
erwartenen
Einnahmen aus
Ausgleichsbeträgen
Ablösung +
Festsetzungen
(B+D)
A
B
C
D
E
419.183,10 €
201.207,89 €
167.673,24 €
134.138,59 €
335.346,48 €
Ausgleichsbeträge dienen der Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Sie sind
zweckgebundene Einnahmen, die zur weiteren Finanzierung der Ausgaben im Sanierungsgebiet
einzusetzen sind, solange die Sanierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Ist die
Sanierungsmaßnahme endgültig abgeschlossen, sind die Ausgleichsbeträge grundsätzlich zu zwei
Dritteln an die Fördermittelgeber Bund und Freistaat Sachsen abzuführen.
Die prognostizierten Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet belaufen sich auf
insgesamt rund 335.346€. Bei Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 % wird davon
ausgegangen, dass 60 % der zu erhebenden Ausgleichsbeträge auf der Grundlage
entsprechender Vereinbarungen freiwillig abgelöst werden. Dies entspricht Einnahmen in Höhe
von 201.207€. Nach der Aufhebung der Satzung wird mit weiteren 167.673€ Einnahmen kalkuliert,
die mit der dann erforderlichen Festsetzung der Ausgleichsbeträge mit Bescheid erzielt werden.
Hierbei wird unter Beachtung des Vorsichtsprinzips davon ausgegangen, dass jedenfalls 80 % der
Forderungen als Einnahmen realisiert werden können, was vorliegend 134.138€ entspricht. Diese
der Prognose zugrundeliegenden Annahmen stützen sich auf Erfahrungen im Zusammenhang mit
den Teilaufhebungen der Sanierungssatzungen „Leipzig/Connewitz-Biedermannstraße“, „Innerer
Süden“, „Leipzig-Reudnitz“, ,,Leipzig-Plagwitz", ,,Leipzig-Prager Straße" sowie ,,Kleinzschocher"
(bezogen auf
die Bereitschaft der Eigentümer zur freiwilligen Ablösung der
Ausgleichsbetragsverpflichtung).
Aktuell liegen im Sanierungsgebiet „Ortskern-Liebertwolkwitz“ bereits 39.655€ aus freiwillig
abgelösten Ausgleichsbeträgen vor, die noch nicht verausgabt wurden. Die nach der endgültigen
Aufhebung der Sanierungssatzung zu erwartenden Einnahmen aus der Bescheiderhebung sind
dann im Rahmen der Schlussabrechnung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme anteilig an
den Bund und den Freistaat Sachsen abzuführen.
Jährlich wird in der DB OBM die Verwendung der Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen grundsätzlich beschlossen (aktuell DS 05226: Verwendung von sanierungsrechtlichen Ausgleichs1) Bodenwerterhöhungen der Grundstücke, für die die Ausgleichsbetragsverpflichtung bereits im Laufe der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme „Ortskern Liebertwolkwitz“ abgelöst wurde, sind in der Prognose nicht enthalten.
Der Prognose liegen die vom Gutachterausschuss der Stadt Leipzig beschlossenen Bodenrichtwerte mit Stichtag 31.12.2016
zugrunde.
3
beträgen gemäß § 154 BauGB in 2018). Unbeschadet dessen sind je nach Höhe der geplanten
Einzelmaßnahmen separate Beschlüsse durch die zuständigen Gremien entsprechend der
Hauptsatzung erforderlich. In Liebertwolkwitz ist vorgesehen aus den Einnahmen kommunale
Liegenschaften zu sanieren. Derzeit werden entsprechende Abstimmungen mit den Fachämtern
und der Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank, geführt.
3.4 Beteiligung der betroffenen Eigentümer
Die vorgesehene Aufhebung der Sanierungssatzung umfasst 185 Grundstücke mit insgesamt 217
Erhebungsfällen. Davon haben bereits 57 abgelöst. Es bleiben somit noch 160 Erhebungsfälle für
die vorzeitige Ablösung übrig.Das ASW wird die betroffenen Eigentümer der Grundstücke über die
aktuell ermittelten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen und die daraus resultierenden zu
erwartenden Ausgleichsbeträge schriftlich informieren und Ihnen auf dieser Grundlage die
freiwillige Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung des Verfahrensnachlasses von 20 %
anbieten.
4
Ortskern Liebertwolkwitz (Ursprungssatzung)
Sani
er
ungs gebi
et
Druckdatum:01.03.2017
SU und SB durch Gutachterausschuss beschlossen
44
42
16
40
14
6
10
12
18
20
29
27 25
6
4B
4A
15
19 17
23 21
13
31
11
4
9
38
7
2
3
5
36
3
34
32
32
34
1
30
31
7
5
3
1
2
30
29 C
29 B
29 A
28
28 A
26
28
11
13
12
3
7
26
1
13
24
9
5
11
9
22
17
10
12
14
22
5
20
19
9
10
3
5
18
-Zone II(
71300321)
BM f
1500
SU85,
00€/
m²
SB90,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2016
2
4
1
1
6
8
2
9
4
18 A
3
11
18 B
5
6
1
10
13
18
7
8
18
15
20
10
11
13
7
21
2
4
6
8
16
24
23
13
1
3
13 A
12
4
2
15
8
6
9
14
10
16
7
9
6
3
34
7
8
38
6
44
46
1
52
6
54
10
8
9
7
7
14
3
8
58
3
6
5
3
1
16
4
5A
12
10
55
10
14 A
2
7
1
66
6
11
8
1
21
4
23
20
22
5
6
8
24
25
27
26
7
29
28
13
31
32
72
10
78
13
-Zone I(
71300322)
BM
SU85,
00€/
m²
SB89,
00€/
m²
St
i
cht
ag:31.
12.
2016
13 A
32
34
2
8
1
12
2
3
16 A
11
13
4
79
9
2
83
98
4
8
10
Flurstücke
±
16
11
13
15
20
11
11
BRW Zonen
14
18
90
81
Lage des BRW-Grundstücks
7
10
92
!
4
5
4
15
1
3
6
17
94
1
30
14
88
1
35
36
39
33
30
41
8
59
11
7
16
10
70
9
10
38
6
12
12
2
14
3
14
57
5
8
5
64
3
12
3
1
53
2
5
18
!
60
3
5
3
2
4 2A
5
1
10 A
7
16
14
17
12
51
56
10
11
2
5
15
8
2
3
5
6A
6
2
4
4
6
18
7
13
4
9
49
1
9
11
4
48
1
10
5
7
9
1
12
2
11
9A
3
7
6
8
10
47
2
4
1
3
45
4
3
2
43
2
13
1A
2
8A
42
6
1
4
41
20
4
11
40
5
3
4
39
36
18
16
1B
2
6
37
17 19
!
8
35
32
3
15
10
33
Teilaufhebungsgebiet
100
Sanierungsgebiet
6
22
17
19
Anlage 2
Zwischenbilanz
zur geplanten Aufhebung des Sanierungsgebietes „Ortskern Liebertwolkwitz“
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet
Seite 2 - 3
Karte mit Stand der Sanierungsmaßnahmen
Seite 4
Besonderer Teil
Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum
Seite 5
Sanierungsstand Straßenraum
Seite 5
1
Allgemeine Angaben zum Sanierungsgebiet
Für das Sanierungsgebiet „Ortskern Liebertwolkwitz“ wurde die Satzung über die förmliche
Festlegung durch Gemeindevertretung der Gemeinde Liebertwolkwitz am 14.09.1995
beschlossen. Am 13.11.1995 wurde diese Satzung bekanntgemacht.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Satzungen mit Fehlern behaftet war, wurde zwecks
Heilung dieser Fehler mit Beschluss des Stadtrates vom 19.06.2013 erneut die Satzungen über
eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach §§ 136 ff. BauGB mit der Bezeichnung „Ortskern
Liebertwolkwitz“ beschlossen. Die Satzungen wurden im Amtsblatt der Stadt Leipzig vom
29.06.2013 bekannt gemacht und traten rückwirkend zum 13.11.1995 (Ursprungssatzung) in Kraft.
Gebietsbezeichnung:
Sanierungsgebiet „Ortskern Liebertwolkwitz“
Gebietsgröße:
17,60 ha
Durchführungszeitraum:1
1995 bis voraussichtlich 2020
Förderprogramme:
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
Stadtumbau Ost - Rückbau und Aufwertung
Summe der Ausgaben bisher:2
5.260.800 €
Summe der Einnahmen bisher:3
225.000 €
Summe der Finanzhilfen bisher:4
3.390.500 €
1
2
3
4
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
Stand Fortsetzungsbericht SEP Programmjahr 2017; gerundet; bis Ende Durchführungszeitraum
2
Fördermitteleinsatz (SEP) nach Verwendungszweck
Grunderwerb
79.300,00 €
Ordnungsmaßnahmen
1.844.300,00 €
Baumaßnahmen
2.570.200,00 €
Vorbereitung / Vergütungen
74.200,00 €
Gesamt
4.568.000,00 €
Sanierungsgebiet Ortskern-Liebertwolkwitz
- Fördermitteleinsatz nach Verwendungszweck -
Grunderwerb
Ordnungsmaßnahmen
Baumaßnahmen
Vorbereitung / Vergütungen
3
Stand der Sanierungsmaßnahmen Ortskern-Liebertwolkwitz
4
Umgesetzte Maßnahmen im öffentlichen Raum des Aufhebungsgebiets
Seit Beginn der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in den 90er Jahren wurden aufgrund der
schlechten Bausubstanz massiv Fördermittel zur Instandsetzung und baulichen Aufwertung
eingesetzt. Hierdurch konnte der bauliche Verfall dieses Quartiers gestoppt werden, so dass sich
dieses Quartier heute als ein attraktiver Wohn- und Lebensraum präsentiert.
Neben der Instandsetzung und Modernisierung einzelner Privatgebäude wurde der öffentliche
Straßenraum saniert und neu gestaltet. So wurden die Kirchstraße, der Rathausplatz, die
Teichmannstraße, der Roßmarkt und die Getreidegasse umfassend saniert. Darüber hinaus fand
eine umfassende Sanierung des Rathausgebäudes als Gemeinbedarfseinrichtung statt.
Die Sanierungsziele sind für dieses Quartier weitgehend erreicht und die Anwendung der
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften kann entfallen, da die geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem als konsolidiert zu betrachtendem Bereich zukünftig auch ohne den Status
Sanierungsgebiet gewährleistet ist.
Sanierungsgebiet Ortskern Liebertwolkwitz: umgesetzte Fördermaßnahmen im öffentlichen
Raum (Ohne private Gebäudemaßnahmen), Stand: 02/2018
Maßnahme
Fertigstellung
Kosten in €
Getreidegasse (vorm. Marktstraße)
31.12.1996
43.400,00
Friedhofsstraße
31.12.1996
27.200,00
Markt 1. BA Leibnizstraße-FS
31.12.1997
110.000,00
Liebertwolkwitzer Markt 2. BA
31.12.1998
475.200,00
Gärtnergasse
31.12.1999
83.200,00
Rossmarkt/Anschluss Alte Tauchaer
31.12.2000
158.400,00
Alte Tauchaer Straße
31.12.2000
74.400,00
Bahnhofsallee/Badergasse
31.12.2002
269.000,00
Teichmannstraße
31.12.2003
300.200,00
Sanierungsstand Straßenraum Februar 2018
5%
saniert
unsaniert
95%
5
Amt für Stadterneuerung
und Wohnungsbauförderung
Stand der Sanierungsmaßnahmen
Sanierungsgebiet "Ortskern Liebertwolkwitz"
Stand: 08/2017
Kartengrundlage: Amt für Geoinformation
und Bodenordnung
Legende
-- bebaute Grundstücke -abgeschlossene Maßnahme
in Realisierung
teilsaniert
unsaniert
ruinös
-- öffentlicher Raum -abgeschlossene Maßnahme
in Realisierung
bisher ohne Maßnahmen
-- unbebaute Grundstücke -Zwischennutzung
Brache/Baulücke
Bodenrichtwertzonen
Anlage 4
Jahnstraße
2000
2017
Kirchstraße 10
2000
2017
Leibnizstraße 7
2000
2017
Seitenstraße 11
2000
2017
Rathaus
2000
2017