Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1385334.pdf
Größe
123 kB
Erstellt
06.04.18, 12:00
Aktualisiert
02.06.18, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05628-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Errichtung von Fledermaustürmen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beirat für Tierschutz
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
12.06.2018
20.06.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Alternativvorschlag:
Die Stadt Leipzig prüft im Einzelfall geeignete Standorte zur Errichtung eines oder mehrerer
Fledermaustürme sowie deren Umsetzung. Die Finanzierung und Errichtung wird im Rahmen von Vorhaben geprüft, bei denen Maßnahmen bezüglich des besonderen Artenschutzes (§ 44 ff BNatSchG) erforderlich werden. Die Finanzierung erfolgt durch den jeweiligen
Vorhabenträger. Neben der naturschutzfachlichen Eignung wird im Rahmen der Erarbeitung
des Artenschutzfachbeitrages auch geprüft, ob in Zusammenarbeit mit örtlichen Tier- und
Naturschutzinitiativen deren Betreuung erfolgen kann.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer
OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
,
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Begründung:
Einführend wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Fledermaustürmen nicht als
Kompensationsmaßnahme im Sinne der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nach §§ 14 ff
BNatSchG geeignet ist (Beschlussvorschlag des Antragsstellers, Satz 2).
Durch die Verwaltung wurde deshalb der Antrag nur hinsichtlich des Artenschutzes nach §§
44 ff BNatSchG geprüft.
Nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Fledermäusen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1) sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
(Nr. 3). Darüber hinaus ist es verboten, Fledermäuse während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt
vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert (Nr. 2).
Die praktische Umsetzung der Regelungen aus dem BNatSchG erfolgt dabei immer auf den
jeweiligen Einzelfall bezogen. Die im Antrag geforderte Prüfung von Standorten ohne konkreten Tatbeständen aus den Regelungen des BNatSchG erfolgt nicht.
Alle in Leipzig vorkommenden Fledermäuse sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog.
FFH-Richtlinie) aufgeführt, d. h. es handelt sich um streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Vier Arten sind zudem noch in Anhang II der FFH-Richtlinie enthalten. Für die Erhaltung dieser Arten müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden.
Neben dem allgemeinen Rückgang an Beuteinsekten und dem Verlust von Nahrungs- oder
Jagdhabitaten durch Intensivierung der Landwirtschaft, durch Flächenversiegelung oder der
Beseitigung von linearen Strukturen (z. B. Hecken) in der Landschaft sind Fledermäuse auch
durchzunehmenden Verlust ihrer Quartiere bedroht.
Da eine Besiedlung von Nisthilfen durch Fledermäuse in der Regel mehrere Jahre dauert, ist
der Erhalt oder die Erweiterung bestehender Quartiere einer Neuerrichtung vorzuziehen
Primäres Ziel sollte deshalb immer die Erhaltung entsprechender, bestehender Quartiere in
Wäldern und Parks (z. B. höhlenreiche Altbäume) oder im Siedlungsbereich (Unterschlupf an
und in Gebäuden, z. B. durch fledermausgerechte Haussanierung) sein.
Bisher ist es möglich, vorhandene größere Quartiere in Höhlen, Stollen, Bunkern bzw. an
oder in Gebäuden (z. B. Keller, Dachböden) aufzuwerten oder dort neue einzurichten.
Bei Wegfall dieser Strukturen, durch Abbruch von Gebäuden, das Verfüllen von Stollen und
Kellern oder auch bei der Entfernung alter Höhlenbäume, sind gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG
im Rahmen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen Ersatzquartiere zu schaffen, wenn
ansonsten die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt ist.
Für die spezifischen Ansprüche betroffener Fledermausarten sind derzeit verschiedene Modelle auf dem Markt. Insbesondere Fledermauskästen- und -höhlen zum Aufhängen an Bäumen und Gebäuden, welche vorwiegend als Sommerquartier oder in begrenztem Maße auch
als Winterquartier dienen, werden angeboten. Verschiedene Fledermausflachkästen aus
Holz können auch leicht und kostengünstig im Selbstbau gefertigt werden.
Größere Ersatzquartiere, wie die von der TU Braunschweig entworfenen Fledermaustürme,
sind in der Stadt Leipzig bisher nicht bekannt. Ein Prototyp, dessen Errichtung im Stadtgebiet
von Braunschweig vorgesehen ist, befindet sich derzeit noch in der Herstellung.
Seine Kosten werden, nach Auskunft der Entwickler der TU Braunschweig, bei maximal
20.000 € bis 25.000 € liegen.
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In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig weder Studien noch
Untersuchungen zur Wirksamkeit der Fledermaustürme vorliegen. Anhand des derzeitigen
Kenntnisstandes ist eine pauschale Prüfung fachlich geeigneter Standorte im Stadtgebiet
kaum möglich. Im Einzelfall sollte ein Fledermausturm in seiner Ausgestaltung den örtlich
vorkommenden Fledermausarten angepasst sein und in seinem Umfeld müssen geeignete
Nahrungs- und Jagdhabitate für Fledermäuse zur Verfügung stehen. Künstliche Fledermausquartiere, wie die Fledermaustürme, sollten zudem jährlich auf Besatz kontrolliert und bei
Bedarf gereinigt werden
Sobald Praxiserfahrungen vorliegen, können gegebenenfalls Fledermaustürme als Ersatzquartiere im Stadtgebiet von Leipzig in Frage kommen.
Wie diese ausgestaltet und aufgestellt werden, ist im Einzelfall zu klären und Bestandteil des
Artenschutzfachbeitrages. Neben einem räumlich-funktionalen Bezug zum Eingriffsort, muss
u. a. ausreichende Sicherheit bestehen, dass die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen eine große, objektiv belegbare Erfolgsaussicht
haben.
Bis erste Praxiserfahrungen vorliegen, wird auf die bei bisherigen Maßnahmen erfolgreich
errichteten Ersatzquartiere (Fledermauskästen) zurückgegriffen.
Wenn bei positiver Bewertung die Fledermaustürme umgesetzt werden und diese artenschutzfachlich „dienlich“ sind, wird mit ehrenamtlichen und qualifizierten Initiativen über die
Begleitung bzw. Betreuung gesprochen.
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