Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1403027.pdf
Größe
80 MB
Erstellt
23.05.18, 12:00
Aktualisiert
11.06.18, 14:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. VI-Ifo-04454-DS-02-NF-05
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Städtebauliche Verträge 1 und 2 über die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen
(VCEF- und CEF-Maßnahmen) zur Vorlage Satzungsbeschluss B-Plan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Finanzen
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB West
Ratsversammlung
20.06.2018
Information zur Kenntnis
1. Der beigefügte unterschriebene Städtebauliche Vertrag 1 zwischen der Stadt Leipzig
und dem Zweckverband Erholungsgebiet Kulkwitzer See dient der dauerhaften und
kostenfreien Bereitstellung einer ca. 1,0 ha großen Fläche innerhalb des Flurstückes
Nr. 101/1, Gemarkung Lausen zur Durchführung der CEF-Artenschutzmaßnahme 2
und wird von der Ratsversammlung zur Kenntnis genommen.
2. Der beigefügte Städtebauliche Vertrag 2 zwischen der Stadt Leipzig und der Firma
Reinbau GmbH dient der Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für die im
Eigentum des Vorhabenträger befindlichen Flächen des Sondergebietes SO 10 sowie
für die im Eigentum der Stadt Leipzig befindlichen Flächen des SO 3, der
Parkplatzfläche P 3 einschließlich der Planstraße 2 und 3. Die erforderlichen VCEFund CEF-Maßnahmen werden aufgrund der Kostenhöhe in der Dienstberatung des
Oberbürgermeisters bestätigt. Der Städtebauliche Vertrag 2 wird von der
Ratsversammlung zur Kenntnis genommen.
1/5
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
x
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
nein
ja, Bauleitplanung BP 232 ist
ausschließlich durch Abschluss der
beiden Städtebaulichen Verträge
umsetzbar
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Ergeb. HH Erträge
Nach Durchführung der
Maßnahme zu erwarten
OE 67:
Grundstücksbereitstellungskosten von Fa. Reinbau
OE 67:
Unterhaltungspflegeleistung
für die Dauer von 20 Jahren:
Anteil von Fa. Reinbau
vor.
2022 ff.
einmalig
18.770,90 €
brutto
7.0001722.715
Sachkonto 6889 4000
vor.
2022 ff.
einmalig
33.835,26 €
brutto
7.0001722.715
Sachkonto 6889 4000
vor. 2022
ff.
jährlich je nach
Leistung gemäß
LAP
1.100.54.1.0.01.04
Sachkonto 4221 1000
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
OE 66:
Unterhaltungspflegeleistung
in Höhe von 79.348,43 € ab
Abschluss Entwicklungspflege für die Dauer von 20
Jahren
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/5
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage sollen dem Stadtrat die Städtebaulichen Verträge 1 und 2 über die
Durchführung von Artenschutzmaßnahmen (VCEF- und CEF-Maßnahmen) vor
Beschlussfassung der Vorlage Satzungsbeschluss B-Plan Nr. 232 "Erholungsgebiet
Kulkwitzer See" zur Kenntnis gegeben werden. Der Abschluss der Verträge vor
Satzungsbeschluss dient dem Nachweis der Umsetzung dieser Bauleitplanung.
Sachverhalt:
Der B-Plan 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See" hat vom 09.09. bis 08.10.2014 öffentlich
ausgelegen. Die angestrebten Vorhaben im Bereich der Sondergebiete SO 3
„Freizeitorientiertes Gewerbe“, SO 8 "Campingplatzgebiet" inklusive Planstraße 2 und SO 10
"Ferienhausgebiet" sowie im Bereich der öffentlichen Parkplatzfläche P 3 inklusive
Planstraße 3 führen in der Folge zu einer Intensivierung der angestrebten Nutzungen im
Gebiet. Daher wurden im Rahmen der Planungen zum B-Plan „Erholungsgebiet Kulkwitzer
See“ faunistische Untersuchungen für diese Flächen durchgeführt. Die
Vermeidungsmaßnahmen sowie Vorschläge zu Maßnahmen zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind Bestandteil des
Artenschutzgutachtens vom 05.01.2015 und dessen Fortschreibung vom 08.05.2017. Die
CEF-Maßnahmen sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die im Gebiet nachgewiesenen Brutpaare des Neuntöter
und der Zauneidechsen durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen und sind
dauerhaft zu erhalten.
Städtebaulicher Vertrag 1:
Dieser Städtebauliche Vertrag sichert die durch den Grundstückseigentümer an die Stadt
Leipzig kostenfrei und dauerhaft zur Verfügung zu stellende ca. 1,0 ha großen Fläche
innerhalb des Flurstückes Nr. 101/1, Gemarkung Lausen, ab, um die im
Artenschutzgutachten festgelegte CEF-Maßnahme 2 durchführen zu können. Die Stadt
Leipzig verpflichtet sich innerhalb der genannten Fläche ausschließlich die CEF-Maßnahme
2 aus § 1 des Städtebaulichen Vertrages 1 entsprechend der Festlegungen im
Artenschutzgutachten umzusetzen und dauerhaft zu erhalten. Der Vertrag tritt in Kraft, wenn
der Vertrag durch beide Partner unterzeichnet wurde.
Städtebaulicher Vertrag 2:
Für die im Städtebaulichen Vertrag 2 beschriebene Nutzungsintensivierung in den
Sondergebieten SO 3 "Freizeitorientiertes Gewerbe" und SO 10 "Ferienhausgebiet" sowie
der öffentlichen Parkplatzfläche P 3 einschließlich der Planstraßen 2 und 3 werden die
VCEF-Maßnahmen 1 und 2 sowie die CEF-Maßnahmen 1 und 3 erforderlich. Diese CEFMaßnahmen können nur jeweils in vollem Umfang hergestellt werden. Eine Realisierung in
einzelnen, zeitlich auseinanderliegenden Bauabschnitten ist nicht umsetzbar. Der
Vorhabenträger entwickelt nur die in seinem Eigentum befindlichen Flächen des SO 10, dem
wiederum anteilige Maßnahmen innerhalb VCEF- 1 und -2 Maßnahmen sowie der CEFMaßnahmen 1 und 3 zugeordnet werden. Die übrigen Vorhaben, insbesondere die
Herstellung der Parkplatzfläche 3 sowie der Planstraßen 2 und 3 liegen in der Verantwortung
der Stadt Leipzig. Gegenstand des Städtebaulichen Vertrages 2 ist daher die Regelung der
Umsetzung der Maßnahmen sowie deren Finanzierung durch die Vertragspartner. Die Stadt
Leipzig stellt dem Vorhabenträger zur Herstellung und Umsetzung der CEF-Maßnahmen
dauerhaft eine Fläche von insgesamt ca. 3,37 ha innerhalb des Flurstückes Nr. 162/2 der
Gemarkung Großmiltitz zur Verfügung. Der Vertrag tritt in Kraft, wenn der Vertrag durch
beide Partner unterzeichnet wurde und die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 5 des
Städtebaulichen Vertrages 2 übergeben wurde.
3/5
Die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik werden durch die Städtebaulichen Verträge
unter Punkt „Finanzierung“ berührt. Siehe Folgekosten, Städtebaulicher Vertrag 2.
Folgekosten:
Städtebaulicher Vertrag 1:
Aufgrund der kostenfreien Zuordnung und dauerhaften Überlassung einer ca. 1,0 ha großen
Fläche innerhalb des Flurstückes Nr. 101/1, Gemarkung Lausen, entstehen der Stadt Leipzig
für die Grundstücksbereitstellung weder Kosten noch ergeben sich Folgekosten. Die
finanziellen Auswirkungen artenschutzfachlicher Maßnahmen bei Realisierung des
Sondergebietes SO 8 sind durch den zukünftigen Eingreifer selbst zu tragen. Hierzu bedarf
es im Einzelfall weiterer vertraglicher Regelungen zwischen der Stadt Leipzig und dem
Eingreifer.
Städtebaulicher Vertrag 2:
Bei Herstellung der VCEF-Maßnahmen 1 und 2 sowie CEF-Maßnahmen 1 und 3
einschließlich Grundstücksbereitstellung, Monitoring und Unterhaltungspflege fallen
insgesamt Kosten in Höhe von 226.858,83 € brutto an (siehe Anlage 3 des Städtebaulichen
Vertrages 2). Hiervon sind durch den Vorhabenträger Kosten in Höhe von 132.581,30 €
brutto zu tragen.
Die Stadt Leipzig stellt dem Vorhabenträger wie im Städtebaulichen Vertrag 2 geregelt, die
zur Umsetzung benötigte Grundstücksfläche im Rahmen einer Bereitstellungsgebühr in
Höhe von 18.770,90 € brutto zur Verfügung. Die Bereitstellungskosten sind vom
Vorhabenträger nach erfolgreichem Abschluss der Entwicklungspflege, voraussichtlich im
Jahr 2022 ff., an das Amt für Stadtgrün und Gewässer (PSP 7.0001722.715, Sachkonto
6889 4000) zu zahlen. Nach Fertigstellung der Maßnahme überträgt das Liegenschaftsamt
seine derzeitige Fachliegenschaft an das Amt für Stadtgrün und Gewässer zur dauerhaften
Unterhaltung der hergestellten Artenschutzmaßnahmen.
Der Vorhabenträger stellt die aus seinem Vorhaben resultierenden VCEF1- und 2- und
CEF1- und 3 - Maßnahmen einschließlich der für die Stadt Leipzig zu realisierenden
Artenschutzmaßnahmen insgesamt her. Die einmalige Herstellung kostet 79.975,14 € brutto.
Zur Sicherung der sich aus dem Städtebaulichen Vertrag 2 für den Vorhabenträger
ergebenden Verpflichtungen übergibt er in Höhe von 79.975,14 € eine unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft an das Verkehrs- und Tiefbauamt. Das Amt für Stadtgrün
und Gewässer übernimmt für die Herstellungsmaßnahme die fachliche Kontrolle.
Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Entwicklungspflege zahlt der
Vorhabenträger für seinen Anteil an 20 Jahren Unterhaltungspflegekosten einmalig
33.835,26 € brutto an das Amt für Stadtgrün und Gewässer (PSP 7.0001722.715, Sachkonto
6889 4000).
Der städtische Anteil an Unterhaltungspflegekosten in Höhe von 79.348,43 € brutto ist in den
Haushalt des Verkehrs- und Tiefbauamtes (PSP 1.100.54.1.0.01.04, Sachkonto 4221 1000)
einzustellen.
Die unter „Finanzielle Auswirkungen“ aufgeführten Folgekosten gehen vom frühesten
Zeitpunkt einer Übernahme der Stadt Leipzig aus. Dieser Zeitpunkt kann auch wesentlich
später liegen.
Anlagen:
Formular Prüfkatalog
Städtebaulicher Vertrag 1 inklusive aller Anlagen
Städtebaulicher Vertrag 2 inklusive aller Anlagen
Wichtiger Hinweis:
Die Anlagen zu den städtebaulichen Verträgen stehen über Allris elektronisch zur Verfügung
und werden auf Verlangen durch das Büro für Ratsangelegenheiten ausgedruckt.
4/5
5/5
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
1
Seite
1 Arbeitsplatzsituation
☐
☐
☐
☒
2 Ausbildungsplatzsituation
☐
☐
☐
☒
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☒
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch ☐ mittel
☐ niedrig
☐
☒
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
☐ ja
☐ ja
☒ ja
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1
☐ nein
☐ nein
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
☐ nein ☐
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☐
☐
☐
☒
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
☒
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☐
☐
☒
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☒
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
1
Vorlage Seite
Begründung in
1
Vorlage, Seite
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet
Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten
- Fortschreibung -
Stand: 05.01.2015
fortgeschrieben: 08.05.2017
Erstellt im Auftrag der:
Stadt Leipzig
Stadtplanungsamt
Verfasser
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse
Niederlassung Potsdam
Tuchmacherstraße 47
14482 Potsdam
Kontakt
T +49.331.70179-0
F +49.331.70179-19
plauen@fsumwelt.de
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Projekt-Nr.
SN-172002
Version
Endfassung - Fortschreibung
Datum
05.01.2015
fortgeschrieben
08.05.2017
Bearbeitung
Projektleitung
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Bearbeiter/in
Dipl.- Geogr. Romy Reichel
Dipl.-Ing. (FH) Christoph Meyr
Unter Mitarbeit von
-
Freigegeben durch
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Einleitung
3
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
3
1.2.
Datengrundlagen
3
1.3.
Rechtliche Grundlagen
4
1.4.
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
6
1.5.
Methodik
8
2.
Wirkungen des Vorhabens
10
2.1.
Projektbeschreibung
10
2.2.
Wirkprozesse
11
2.2.1
Baubedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
11
2.2.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
12
2.2.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren (Bestands-, Aus- und Neubaustrecke)
13
3.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
14
3.1.
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
14
3.2.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
14
3.3.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
18
4.
Bestand und Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
21
4.1.
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
21
4.1.1
Pflanzenarten
21
4.1.2
Tierarten
21
4.1.1.1. Säugetiere
21
4.1.1.2. Amphibien
29
4.1.1.3. Reptilien
29
4.1.1.4. Wirbellose
32
4.2.
Europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL
32
5.
Fazit
38
6.
Literaturverzeichnis
39
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Seite 1/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Verzeichnis der Arten
Seite
Abendsegler (Nyctalus noctula)
23
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
23
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
23
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
23
Rauhautfledermaus (Pipistellus nathusii)
23
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
23
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
23
Zauneidechse (Lacerta agilis)
30
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
33
Kuckuck (Cuculus canorus)
34
Neuntöter (Lanius collurio)
35
Schwarzmilan (Milvus migrans)
36
Waldohreule (Asio otus)
37
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Maßnahme VCEF1
14
Tab. 2:
Maßnahme VCEF2
15
Tab. 3:
Maßnahme CEF 1
18
Tab. 4:
Maßnahme CEF 2
19
Tab. 5:
Maßnahme CEF 3
20
Tab. 6:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten
Säugetiere des Anhang IV FFH-RL
Tab. 7:
Schutzstatus der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Reptilienarten des
Anhang IV FFH-RL
Tab. 8:
22
29
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten
europäischen Vogelarten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Übersichtskarte der Untersuchungsräume des AFB
32
Seite
7
Abb. 2: Zeitplan der Maßnahmen VCEF 2 und CEF 3 unter Berücksichtigung der
Phänologie der Zauneidechse
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Relevanzprüfung
Anlage 2
Maßnahmenübersicht
Anlage 3
Karte der geplanten Maßnahmen
Anlage 4
Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014)
Anlage 5
Fotodokumentation
Seite 2/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
17
1.
Einleitung
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
Anlass
Zurzeit ist das Ostufer des Kulkwitzer Sees planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Da im Außenbereich nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit
zur Bebauung besteht, soll hier zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des
Gebietes durch den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ Bauplanungsrecht gemäß § 30 BauGB geschaffen werden. Im Geltungsbereich des B-Planes soll die
räumliche Anordnung freizeit- und erholungswirksamer Nutzungen sinnvoll entwickelt werden.
Hierzu zählt vor allem die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
·
·
·
·
·
von Sondergebieten für Erholung (Campingplatz-, Ferienhaus- und Wochenendhausgebiet) und Sondergebieten für Freizeitnutzungen (Wassersport, Touristische Infrastruktur
und Freizeitorientiertes Gewerbe),
für die Entwicklung eines neuen Ferienhausgebietes westlich der Straßenbahnwendeschleife,
für die optionale Erweiterung des Campingplatzes nach Osten über den Zschampert hinaus,
für die Herstellung neuer Erschließungsanlagen zur leistungsfähigen Anbindung des Gebietes,
für ein geeignetes Parkraumkonzept, das die Anforderungen hinsichtlich Kapazität und
guter Erreichbarkeit erfüllt (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014).
Im Februar 2017 wurde eine Fortschreibung des Artenschutzgutachtens von 2015 erforderlich, in
der eine vertiefte Betrachtung des Sondergebietes SO 3 und der öffentlichen Parkfläche P 3 vorgenommen wird.
Aufgabenstellung
Die im B-Plan dargestellten Vorgaben haben im Bereich der Sondergebiete SO 3 „Freizeitorientiertes Gewerbe“, SO 8 "Campingplatzgebiet" und SO 10 "Ferienhausgebiet" sowie im Bereich
der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. der Planstraße 3) die Folge, dass Nutzungen im Gebiet intensiviert werden. Daher wurden im Rahmen der Planungen zum B-Plan „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ faunistische Untersuchungen für diese Flächen durchgeführt. Betrachtet werden die
Sondergebiete und die Parkfläche (inkl. Planstraße) inklusive einer sie umgebenden ca. 100 m
breiten Pufferzone.
In diesem Artenschutzgutachten erfolgt die Auswertung der faunistischen Erfassungen sowie
weiterer vorhandener Daten zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet.
Das Artenschutzgutachten hat zudem zum Ziel:
· Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
(alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-RL), die durch das Vorhaben
erfüllt werden können;
· ggf. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
1.2.
Datengrundlagen
Für die Bearbeitung des Artenschutzgutachtens wurden faunistische Erfassungen der nachfolgenden Artengruppen durchgeführt (FROELICH & SPORBECK 2014):
Seite 3/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
·
·
·
·
·
Erfassung Brutvögel
Erfassung Fledermäuse
Erfassung Amphibien – Laichgewässerkartierung
Erfassung Reptilien
Übersichtsbegehung zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhang IV (Nachtkerzenschwärmer, Großer Feuerfalter, Libellenarten des Anhangs IV; Altholzkäferarten
des Anhang IV
Diese Vor-Ort-Erfassungen wurden für die beiden Sondergebiete „SO 8 Campingplatzgebiet“ und
„SO 10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Für das Sondergebiet SO 3 und die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) waren nach Abstimmung mit der UNB keine umfangreichen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Betrachtung dieser Flächen konnte demnach auf Grundlage
vorhandener Daten (UVS, BTNLK, Luftbild i.V.m. Ortseinsicht) sowie anhand von Analogieschlüssen aus den Kartierungen von SO 8 und SO 10 der umgebenden Flächen vorgenommen
werden. Im Zweifelsfall wurde das Vorkommen von Arten aufgrund einer Potenzialeinschätzung
anhand der vorhandenen Habitatstrukturen angenommen (worst-case).
Bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Leipzig wurde die Herausgabe von Artbeobachtungsdaten (September 2014) angefordert. Nach Aussage der UNB liegen allerdings für
das Stadtgebiet keine aktuellen Daten vor (letzte Einträge von 2008). Nach fachlichem Standard
sind faunistische Daten zu berücksichtigen, die nicht älter als 5 Jahre sind, so dass auf die behördlichen Daten nicht zurückgegriffen werden kann.
Zudem werden die behördlichen Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen
2005 (LFULG 2010c) verwendet.
1.3.
Rechtliche Grundlagen
Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009
Teil I Nr. 51, zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 geändert). Die
Verbotstatbestände werden in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG aufgeführt, die Ausnahmevoraussetzungen in § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Vor diesem Hintergrund sind auch Bauleitplanverfahren und baurechtliche Genehmigungsverfahren einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen, wobei hier insbesondere artenschutzrechtliche Hürden für die Zulassungsebene ausgeräumt werden sollen (MEINECKE 2011).
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind folgendermaßen gefasst (§ 44 (1)
BNatSchG):
"Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)."
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Mit der Erweiterung des § 44 BNatSchG durch den Absatz 5 wird im Hinblick auf Eingriffsvorhaben eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt:
„Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten
betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte
wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen,
liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“
Dem entsprechend gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen
sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18
Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für
die Europäischen Vogelarten.
Es ergeben sich somit für die Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie die europäischen Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15
zulässige Eingriffe sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im
Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 folgende Verbote:
·
·
·
Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1): Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG): Erhebliches Stören von
Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 folgendes Verbot:
·
Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes unvermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des vom Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45
Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.
Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden, dass:
·
·
·
·
1.4.
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, oder die Maßnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und
des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die
Umwelt durchgeführt wird,
zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten
Arten führen] nicht gegeben sind,
sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert
und
bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt.
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet (nachfolgend UG genannt) zur artenschutzrechtlichen Prüfung sind die
geplanten Sondergebiete SO 3, SO 8 und SO 10 sowie die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) zuzüglich einer 100 m breiten Pufferzone. Inklusive dieser Pufferbereiche haben die
genannten Flächen eine Gesamtgröße von ca. 32 ha (ca. 4,7 ha ohne Pufferbereiche).
Die Pufferzone berücksichtigt sämtliche potenziell durch das Vorhaben auftretenden Wirkfaktoren
und deren maximale Reichweite. Es ist davon auszugehen, dass signifikante Auswirkungen auf
artenschutzrechtliche relevante Arten nicht über das definierte Untersuchungsgebiet hinausgehen.
Die folgende Abb. 1 zeigt die insgesamt vier Teiluntersuchungsräume auf Grundlage der TK 10.
Diese liegen östlich des Kulkwitzer Sees auf dem Gebiet der Stadt Leipzig.
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Abb. 1:
Übersichtskarte der Untersuchungsräume des AFB
Gemäß der naturräumlichen Gliederung der sächsischen Bezirke (BERNHARDT et.al. 1986) liegt
das UR im Naturraum Leipziger Land, welcher ein von Norden nach Süden schwach ansteigendes Relief aufweist.
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Das UR befindet sich am westlichen Siedlungsrand der Stadt Leipzig. Die bestehende ökologische Situation wird hier neben den naturräumlichen Ausgangsbedingungen stark durch anthropogene und urbane Faktoren geprägt.
Die nördlich gelegene Teilfläche SO 3 besteht in seinem zentralen Bereich aus einer geschotterten Freifläche in Form eines Parkplatzes, welcher rundum von linearen Gehölzstrukturen umrandet ist. Der westliche Gehölzsaum stellt im Wesentlichen gewässerbegleitende Ufergehölze des
Zschampert dar. Der nördliche und südliche Gehölzstreifen ist als Verkehrsbegleitgrün einzustufen. Hier verlaufen die Seestraße (Zufahrtsstraße zum Campingplatz) im Süden sowie die Lützner Straße (B 87) im Norden. Nördlich entlang der Bundesstraße verläuft ein bis zu ca. 50 m breiter Gehölzstreifen aus überwiegend Laubgehölzen (Laubmischwald). Daran angrenzend setzt
sich nach Norden hin Wirtschaftsgrünland fort. Südlich der Seestraße befindet sich eine größere
Fläche (ca. 350 x 300 m) die als trockene Ruderal- und Staudenflur mit sukzessivem Gehölzaufwuchs beschreiben lässt.
Die Teilfläche SO 8 wird überwiegend durch eine stark verbuschende Sukzessionsflur bestimmt.
Im Westen und im Osten bestehen dichtere Baumbestände, die vor allem im Westen waldartig
ausgebildet sind. Im Osten, Süden und Westen begrenzen asphaltierte und stark frequentierte
Wege das Gebiet. Im Osten reichen die Siedlungsbereiche in das UR hinein.
Die Westgrenze der Teilfläche SO 10 stellt der Kulkwitzer See und seine stellenweise mit Röhricht bestandenen Ufer dar. Von Norden, Nordosten sowie Südwesten ragen kurzrasige Mähwiesen in das Teilgebiet hinein, die an den Rändern von Büschen und Gehölzen bestanden sind. Auf
dem geplanten Sondergebiet befinden sich die stark überwucherten Fundamentreste einer alten
Tierzuchtanlage, südöstlich daran grenzen Sukzessionsflächen an. Im Osten verbindet sich die
Teiluntersuchungsfläche SO 10 mit der des öffentlichen Parkplatzes P 3.
Der Untersuchungsraum der öffentlichen Parkfläche P 3 geht in seinem westlichen Teil in den
Teiluntersuchungsraum der Fläche SO 10 über. Entsprechend finden sich hier trockene Mähwiesen mit Büschen und Gehölzen in den Randbereichen. Diese Strukturen ziehen sich bis in den
nördlichen Bereich hin zur Straße am See, wo sich mitunter auch Laubgehölze mittleren Alters
(ca. 30 Jahre) finden. Entlang des Zschampert bzw. des bestehenden Zufahrtsweges (geschottert) verlaufen ca. 1 m hohe Erdwälle, die überwiegend mit Gehölzen bestanden sind, teils aber
auch besonnte Abschnitte aufweisen. Der zentrale Bereich der Teilfläche besteht als Parkplatz
mit sporadischer Gehölzpflanzung. Direkt südlich davon befindet sich ein Lebensmittelmarkt,
westlich eine Ruderal-/Staudenflur mit Gehölzaufwuchs. Der östliche Teil des Gebietes stellt den
Randbereich der angrenzenden Siedlung dar, der neben einer Freizeitfläche (Bolzplatz) und einer Garagenansammlung ruderalisierte Wiesen- und Gehölzstrukturen beinhaltet. Im Süden befinden sich die Straßenbahnwendeschleife sowie weitere Siedlungsflächen.
Das gesamte Plangebiet liegt auf einer Höhe von ungefähr 120 m ü. NN. Der Rodelberg, ein begrünter Trümmerberg im zentralen Bereich des Plangebietes, überragt die Umgebung um ca.
15 m (STADT LEIPZIG 2014).
Das Erholungsgebiet Kulkwitzer See entstand Anfang der 70er Jahre als eine der ersten Rekultivierungsmaßnahmen der ehemaligen Tagebauareale der DDR. Der See bildete sich ab 1963
nach dem Beenden des Braunkohlenabbaus und der Grubenentwässerung durch Einströmen
von Grundwasser in das Tagebaurestloch und stellt eines der wichtigsten Naherholungsgebiete
im Westen der Stadt Leipzig dar. Entsprechend besteht eine jahreszeitlich schwankende, hohe
Frequentierung durch Fußgänger und Radfahrer.
1.5.
Methodik
Da es im Freistaat Sachsen (bislang) noch keine staatlichen Vorgaben darüber gibt, wie ein Artenschutzgutachten im Rahmen der Bauleitplanung zu erstellen ist, wird hilfsweise das Verfahren
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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im Bundesland Nordrhein-Westfalen angewendet. Für das Bundesland wurde ein Leitfaden erstellt, der speziell auf die Anforderungen der Bauleitplanung ausgelegt und damit für das hier
betrachtete Vorhaben besonders geeignet ist.
Das methodische Vorgehen ist demnach den Hinweisen zu, „Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MWEBWV & MKULNV 2010) zu entnehmen.
Grundlage für das zu berücksichtigende Artenspektrum des Anhang IV der FFH-RL sowie der
europäischen Vogelarten bilden vom Sächsischen Landesamt bereit gestellten Tabellen der
„Streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel) in Sachsen, Version 1.0“ (LFULG
2010A) und der „Regelmäßig in Sachsen auftretenden Vogelarten, Version 1.1“ (LFULG 2010B).
Gemäß den Hinweisen aus Nordrhein-Westfalen (MWEBWV & MKULNV 2010) ist die artenschutzrechtliche Prüfung auf eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an Arten zu beschränken (planungsrelevanten Arten), welche einer Art-für-Art-Betrachtung zu unterziehen sind
(Stufe I). Grundsätzlich werden, unter Berücksichtigung der Privilegierung des § 44 Abs. 5
BNatSchG, die Arten selektiert, welche den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 unterliegen (Arten
des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten). Weiterhin erfolgt eine Abschichtung von Arten,
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·
die im Bundesland ausgestorben, Irrgäste oder sporadische Zuwanderer oder
Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand sind
die im Wirkraum des Vorhabens bekannte Vorkommen haben oder zu erwarten sind.
Für unstete Vorkommen bzw. Arten außerhalb ihres Verbreitungsgebietes und potenzieller Lebensräume sei eine Berücksichtigung im Rahmen einer Zulassung von Vorhaben nicht sinnvoll.
Bei Allerweltsarten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass weder eine erhebliche
Störung der lokalen Population, noch ein Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten oder unvermeidbare Verletzungen oder Tötungen bzw. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko entstehen. Im hier betrachteten Vorhaben sichert dies die vorgesehene bauzeitliche
Regelung (VCEF1). Die entsprechende Auswahl der planungsrelevanten Arten aus den Tabellen
des LFULG (2010A,B) erfolgt in den Anlagen 1 und 2.
Ebenfalls Teil der ersten Stufe (Stufe I.2) ist eine Vorprüfung der Wirkfaktoren hinsichtlich der
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften. Dieser Schritt entfällt in der nachfolgenden
Betrachtung, da mit der Beschränkung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Sondergebiete
SO 3, SO 8 und 10 sowie die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. der Planstraße 3) bereits die Teile
des Vorhabens ausgewählt wurden, bei denen entsprechende Konflikte zu erwarten sind. Eine
Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren sowie die Ableitung der daraus zu erwartenden Auswirkungen auf planungsrelevante Arten erfolgt im Kapitel 2.
In einer zweiten Stufe erfolgt für die in Stufe I ermittelten planungsrelevanten Arten und potenziellen Projektwirkungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (s. Kap. 0). Hierbei werden Vermeidungsmaßnahmen und ggf. zu konzipierende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) berücksichtigt (s. Kap. 3).
Sofern verbotswidrige Wirkungen auf planungsrelevante Arten durch den Plan nicht ausgeschlossen werden können, werden in einer dritten Stufe die Ausnahmevoraussetzungen unter
Einbeziehen von Kompensatorischen Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) und eines Risikomanagements geprüft.
Die zwei- bzw. dreistufige Bearbeitung des Artenschutzgutachtens erfolgt in Artgruppen.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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2.
Wirkungen des Vorhabens
2.1.
Projektbeschreibung
Die ausführliche technische Projektbeschreibung ist der Begründung zum „Bebauungsplan Nr.
232 Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) zu entnehmen.
Die bislang geschotterte Freifläche des Sondergebietes 3 (SO 3) soll im Sinne des Bebauungsplans fortan zur Unterbringung von freizeitorientiertem Gewerbe genutzt werden. Die von Gehölzsäumen umgebende Fläche zwischen dem Zufahrtsbereich zum Campingplatz und der Lützner Straße (B 87) wird auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen begrünt und trägt damit zur
verbesserten Kaltluftentstehung (Umwandlung teilversiegelter Schotterflächen zu angesäten und
bepflanzten Flächen) bei. Zulässig sind:
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nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbe-/Dienstleistungsbetriebe
Ausnahmsweise Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3
Die Erschließung der Fläche ist durch die Seestraße (Zufahrt zum Campingplatz) gesichert.
Im Bereich des geplanten Sondergebietes 8 (SO 8) und dessen Umgebung ist derzeit eine Sukzessionsflur aus relativ dichten Grasfluren im Komplex mit Büschen bzw. mittelhohen Bäumen
vorhanden. Das Gelände ist durch den teilweise dichten Gehölzaufwuchs nur schwer zugänglich
und wird nicht genutzt. Vermutlich als Folge der bergbaulichen Prägung weist das Gebiet eine
kleinstgliedrige Morphologie auf (kleine Wälle, Erdhügel).
Als Sondergebiet ist hier die Erweiterung des bestehenden Campingplatzes über den Zschampert hinaus geplant. Zulässig sind:
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Standplätze von Wohnwagen und Zelten,
Sanitärgebäude,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
bauliche Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören mit einer insgesamt maximalen Grundfläche von
1.200 m² sowie höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundfläche einzelner Gebäude darf
400 m² nicht überschreiten (IV.1.1.6 der Begründung zu den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen).
Die Erschließung des Gebietes gewährleistet die Planstraße 2 zwischen der Straße am See und
dem SO 8, für welche der bestehende Weg auf eine Breite von 6,5 m ausgebaut und eine Zufahrt
zum Sondergebiet hergestellt wird.
Die Lage des Sondergebietes 10 (SO 10) wurde im Rahmen des Planungsprozesses auf das
Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage verschoben. Die nahezu vollständig versiegelte und
stark überwucherte Anlage wird im Zuge der Planung zurückgebaut. Der südöstliche Teil wird von
Sukzessionsflächen mit aufkommenden Gehölzen geprägt. Im Osten, Norden und Westen wird
das Gelände durch eine dichte Hecke sowie einen mit Hochstauden bewachsenen Wall umgrenzt
und ist zum Teil eingezäunt. Über einen Weg ist das Gelände der alten Tierzuchtanlage jedoch
von Süden her zugänglich, entsprechend liegt eine starke Belastung durch (Garten-)Abfälle und
Trittbelastungen vor. Das südlich angrenzende Grünland weist starke Ruderalisierungstendenzen
auf. Entsprechend der Planung können hier Ferienhausgrundstücke erschlossen werden. Hier
sind zulässig:
·
Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundfläche von maximal 60 m² je
Gebäude,
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Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke,
Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,3 (IV.1.1.9 der Begründung zu den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen).
Die Öffentliche Parkfläche 3 (P 3) direkt nördlich der Straßenbahnwendeschleife besteht bereits
als Parkplatzfläche. Zur Gewährleistung einer künftigen geordneten Parkplatzsituation soll dieser
im Sinne der Planung ausgebaut werden. Die neue Parkfläche ist auf etwa 850 Fahrzeuge ausgelegt. Die vorhandene Zufahrt zum Supermarkt wird in die Parkplatzanlage integriert. Zur Erschließung des öffentlichen Parkplatzes (P3) wird eine weitere öffentliche Straßenverkehrsfläche
(Planstraße 3) festgesetzt. Diese neue Straße soll von der bisherigen Parkplatzzufahrt in Höhe
der Einmündung Zschampertaue von der Straße am See parallel zum Zschampert (in etwa 1520 m Abstand) bis zu einer Wendeanlage in Höhe der vorhandenen Brücke über den Zschampert
führen. Neben der Erschließung der Parkplatzflächen ist von dieser Straße die Erschließung der
geplanten, nördlich gelegenen Festwiese möglich. Die Wendeschleife ist daher für Lastzüge und
Gelenkbusse konzipiert und dementsprechend dimensioniert.
2.2.
Wirkprozesse
Die von Festlegungen des B-Plans in den Sondergebieten SO 3, SO 8 und SO 10 sowie der
Parkplatzfläche P 3 ausgehenden artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen werden entsprechend ihrer zeitlichen Wirksamkeit in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschieden.
2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
Baubedingte Wirkfaktoren resultieren aus zeitlich begrenzten Flächeninanspruchnahme (insbesondere durch Baustelleneinrichtung, Lagerflächen, Zufahrten und Arbeitsstreifen) sowie aus
Bauaktivitäten durch Bauarbeiter, Maschinen und Fahrzeuge. Sie sind vielseitig und vorwiegend
temporär wirksam. Wesentliche Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen sind v. a.:
Flächeninanspruchnahme
Art und Umfang der baubedingten Flächeninanspruchnahme sind aus den Festlegungen des BPlans nicht ableitbar. Vorsorglich wird daher von einer vollständigen temporären Inanspruchnahme der Sondergebiete 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe, 0,23 ha), 8 (Campingplatz, 0,54 ha) und
10 (Ferienhausgebiet, 1,49 ha) sowie der öffentlichen Parkfläche P 3 (2,4 ha) ausgegangen. Mit
der Inanspruchnahme sind das Entfernen der Vegetation, die Lagerung von Materialien und ggf.
Bodenabtrag verbunden, woraus temporär und zum Teil dauerhaft auf insgesamt 4,7 ha Lebensräume verloren gehen können oder ihre Eignung verlieren (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Im Bereich der bestehenden Parkfläche P 3 und der Sondergebietsfläche SO 3 sind
die Auswirkungen infolge der Vorbelastung (bereits teilversiegelt durch Schotterflächen) relativ zu
sehen. Im Zuge der Baufeldfreimachung kann es zudem zur Tötung/Verletzung von Tieren (z. B.
in deren Quartieren und Winterruheplätzen durch Rodung von Gehölzen) kommen.
Für die Erschließung der Sondergebiete 8 und 9 wird die bestehende Straße (Breite ca. 5 m) als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - in einer Breite von
6,5 m nur für den Anlieger- und Lieferverkehr ausgebaut sowie eine Zufahrt zum Sondergebiet 8
errichtet. Für die Zufahrt wird auf 157 m² das Baufeld freigeschoben und die vorhandene Vegetation entfernt. Der Ausbau auf 6,50 m Breite erfordert die Baufeldräumung von zusätzlichen 1,5 m
Breite auf einer Länge von ca. 190 m, was einem Flächenverlust von 285 m² entspricht.
Die Erschließung der öffentlichen Parkfläche P 3 soll über eine geplante Zufahrtsstraße (Planstraße 3) erfolgen, die im Bereich der bisherigen Parkplatzzufahrt (Höhe Einmündung ZschamSeite 11/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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pertaue) von der Straße am See parallel zum Zschampert (in etwa 15-20 m Abstand) bis zu einer
Wendeanlage in Höhe der vorhandenen Brücke über den Zschampert führt. Die Fläche Planstraße 3 beträgt 3.173 m². Die bereits teilsversiegelten Flächen sowie die rückzubauenden Flächen
sind hiervon in Abzug zu bringen.
Entsiegelung von Flächen (Rückbau Fundamente):
Durch den Ausbau und die damit verbundene teilweise Verlegung der Planstraße 3 nördlich der
öffentlichen Parkfläche P 3 werden bereits teilversiegelte Flächen zurückgebaut und im BP als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese Maßnahme bewirkt eine Verbesserung der Lebensraumsituation für Tiere und Pflanzen.
Die im SO 10 vorhandenen Fundamentreste und Wege der ehemaligen Tierzuchtanlage werden
zur Baufeldfreimachung zurückgebaut. Die versiegelten Flächen sind als Lebensraum für planungsrelevante Arten grundsätzlich nicht geeignet. Lediglich die Schotterflächen, Schutthaufen
und Mauerreste stellen für die Zauneidechse attraktive (Teil-)Lebensräume dar.
Errichtung bauzeitlicher Anlagen und Wege:
Potenziell sind temporäre Zerschneidungen von (Teil)-Lebensräumen und funktionalen Beziehungen durch Baustraßen sowie das Aufstellen von Zäunen als Baufeldbegrenzung möglich.
Ver- bzw. Behinderungen von Austauschbewegungen und Wechselbeziehungen können die Folge sein. Baustraßen beschränken sich auf Sondergebiete selbst und werden nach Beendigung
der Bauarbeiten außerhalb der anlagebedingt beanspruchten Bereiche wiederbegrünt. Aufgrund
der zeitlichen Begrenzung sind daher i. d. R. aus den bauzeitlichen Wirkungen keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, etwa in Form von einer genetischen Verarmung oder der Verhinderung
einer Ausbreitung von Arten, zu erwarten. Hierzu müssten die Zerschneidungen langfristig, über
mehrere Fortpflanzungszyklen hinweg, wirken.
Emissionen von Lärm, Licht und optischen Reize:
Es sind auf die Bauzeit begrenzte Emissionen durch Baulärm- und Lichtemissionen sowie durch
Bewegungsreize, die von wahrnehmbaren Personen und dem Betrieb sonstiger Baugeräte ausgehen, möglich. Dies kann zu Störungen, Beunruhigungen und Vergrämung sensibler Arten führen, wodurch die Gefahr des temporären Verlustes von Reproduktions-, Nahrungs- und Rasthabitaten besteht.
Im Unterschied zum Verkehrslärm ist Baustellenlärm durch einen höheren Anteil an starken und
kurzzeitigen Schallereignissen gekennzeichnet. Die Scheuchwirkung kann dadurch kurzfristig
größer sein, die Dauerbelastung in der Regel jedoch geringer. Hierdurch können sich kaum Gewöhnungseffekte einstellen, wie sie etwa bei gleichmäßigen oder rhythmisch wiederkehrenden
Lärmbelastungen zu erkennen sind (z. B. RECK et al. 2001). Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt sehr
artspezifisch. Zusätzlich zu den durch Lärm ausgelösten Störungen übt die Anwesenheit von
Menschen auf der Baustelle eine starke Scheuchwirkung auf scheue Tiere aus, ebenso wird eine
Scheuchwirkung auf Tiere auch durch die Bau- und Lieferfahrzeuge ausgelöst. Zudem können
die Lichtimmissionen auch zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung sind durch diese Auswirkungen allerdings i. d. R. keine nachhaltigen Störungen für die
Fauna zu erwarten.
2.2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
Die anlagebedingten Wirkfaktoren resultieren aus der dauerhaften Inanspruchnahme und Veränderung von Flächen / Flächennutzungen, der Versiegelung sowie den an die baulichen Anlagen
geknüpften Isolationseffekten.
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Errichtung von baulichen Anlagen:
In den Sondergebieten und der Parkfläche ist die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen mit
bestimmter Nutzungsbegrenzung zulässig. Im Sondergebiet 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe) ist
eine GRZ von 0,3 festgesetzt, wonach eine Überbauung von bis zu ca. 690 m² zulässig ist (Gesamtfläche ca. 2.300 m²). Die gleiche Festsetzung (GRZ 0,3) gilt für das Sondergebiet 10 (Ferienhausgebiet), auf dem eine Überbauung von bis zu ca. 4.500 m² möglich ist (Gesamtfläche ca.
14.850 m²). Im Sondergebiet 8 (Campingplatz) darf die Überbauung max. 1.200 m² betragen. Der
Ausbau der Parkplatzfläche P 3 bedingt eine zusätzliche Versiegelung (abzgl. bereits teilversiegelte Parkflächen Bestand) von ca. 3.800 m². Dadurch gehen Lebensräume für Tiere durch Vollversiegelung dauerhaft verloren (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Die Lebensraumeignung der Schotterflächen im Bereich der Parkfläche P 3 und der Sondergebietsfläche
SO 3 für die Zauneidechse beschränken sich lediglich auf die Randbereiche.
Hinzu kommt die Neuversiegelung der Planstraße 2 auf ca. 442 m² (157 m² Zufahrt und 285 m²
Straßenerweiterung) und der Planstraße 3. Letztere verläuft z.T. auf der bestehenden Zufahrt
und auf bestehenden Parkflächen. Zudem wird im Zuge des Ausbaus und der damit verbundenen teilweisen Verlegung (um ca. 15-20 m) der alte Zufahrtsweg zurückgebaut. Die zusätzliche
Versiegelung beträgt daher nur einige wenige nicht weiter zu beziffernde Quadratmeter.
Diese anlagebedingt beanspruchten Bereiche gehen räumlich jedoch nicht über das Baufeld hinaus, so dass daraus keine zusätzlichen Flächenverluste entstehen.
Bauliche Anlagen können zudem potenziell zu einer dauerhaften Zerschneidung von Lebensräumen und Trennung von Teillebensräumen von Tierarten und somit zur Unterbrechung bzw.
Behinderung von Austauschbewegungen und Wechselbeziehungen führen. Aus der Zerschneidung von Verbundstrukturen können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte
resultieren. Da die geplanten Anlagen keine linienhaften Verbauungen darstellen und auf kleine
Flächen begrenzt sind, kann die Unterbrechung von Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen benachbarten Lebensräumen allerdings nur in Ausnahmefällen für bodenmobile Arten u. a.
eine genetische Verarmung nach sich ziehen oder die Ausbreitung von Arten verhindern.
2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren (Bestands-, Aus- und Neubaustrecke)
Die betriebsbedingten Wirkfaktoren resultieren aus der veränderten Nutzung der Flächen. Relevante Beeinträchtigungsparameter sind dabei vor allem akustische und visuelle Reize.
Kollisionsgefahr:
Für die Planstraße 2 werden keine Verkehrsstärken prognostiziert, aus denen eine erhöhte Gefahr verkehrsbedingter Kollisionen abzuleiten ist. Die Zufahrt der Planstraße 3 besteht in ihrer
grundlegenden Funktion bereits. Die erhöhte Stellplatzkapazität bedingt eine nur geringfügige
Zunahme des Verkehrs. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Tierarten kann demnach nicht
prognostiziert werden.
Die geplanten Gebäudehöhen (maximal ein Vollgeschoss) sind ebenfalls nicht geeignet, das Kollisionsrisiko für den Luftraum nutzende Arten in relevantem Maß zu erhöhen.
Optische und akustische Störungen:
Visuelle und akustische Störreize können durch Silhouettenwirkung, durch Personen und Fahrzeuge sowie Lichtemissionen infolge der Nutzung über die Fläche der Sondergebiete hinaus auftreten. Störungen sind jedoch entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an
ihre Umwelt sehr artspezifisch. Auf Grund der bestehenden (Freizeit-)Nutzungen der angrenzenden Uferpromenade besteht eine mit den Projektwirkungen vergleichbare Vorbelastung, so dass
generell ein auf diese Störungen angepasstes Artenspektrum zu erwarten ist, welches eine ge-
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ringe Empfindlichkeit gegenüber diesen betriebsbedingten Wirkungen aufweist. Nur in Ausnahmefällen sind demnach aus diesem Wirkpfad nachhaltige Störungen der Fauna möglich.
Erhöhte Trittbelastung:
Die intensivierten Nutzungen des SO 8 bedingen erhöhte Trittbelastungen, welche jedoch nur für
planungsrelevante Pflanzenarten von Bedeutung sein können.
3.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
3.1.
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
Allgemeine projektimmanente Vermeidungsmaßnahmen sind der Begründung zum Bebauungsplan (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014, Kap. II.1.4.5) zu entnehmen.
So wurde zum Beispiel im Zuge des Planungsprozesses die Lage des Ferienhausgebietes
(SO 10) von einer bislang unversiegelten Freifläche auf das Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage verschoben, um Neuversiegelungen, Vegetationsbeseitigungen und den Verlust von Lebensstätten vermindern.
Mit der geplanten Ausgrenzung der Campingplatzerweiterung (SO 8) mit einem bis zum Boden
geführten Zaun bzw. einer Sockelausbildung kann verhindert werden, dass Tiere einwandern und
im Zuge des Campingplatzbetriebes getötet oder verletzt werden. Die Bewahrung der Gehölzbestände auf der Sondergebietsfläche vermeidet zudem den Verlust von frei- und nischenbrütenden
Vogelarten sowie Quartierverluste von Fledermäusen.
Durch die Situierung der Sondergebietsfläche SO 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe) auf eine bereits verdichtete und vegetationsfreie Freifläche werden Eingriffe in Gehölzbestände oder sonstige Lebensräume weitestgehend vermieden. Lediglich in den Randbereichen können einzelne
jüngere Gehölze beeinträchtigt werden. Zudem bedingt die Ansiedlung in unmittelbarer Nähe zur
Bundesstraße keine neuen Belastungen (Lärm, Luft, Störungen etc.) in ungestörten Bereichen
sondern beschränkt sich auf vorbelastete Flächen. Durch die Pflanzung von Gehölzen und die
Extensivierung der nicht überbaubaren Grundstücksteile werden lokalklimatische Wirkungen
vermieden und die Kaltluftentstehung verbessert.
Die Anordnung der öffentlichen Parkfläche P 3 östlich des Zschampert vermeidet Luftbelastungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum See mit seinen Uferbereichen und Erholungsflächen. Die
Führung der Zufahrt zum Parkplatz (Planstraße 3) auf der bestehenden Trasse vermeidet Eingriffe in umliegende Lebensräume. Die Abrückung der Planstraße 3 in seinem weiteren Verlauf vom
Zschampert vermeidet Beeinträchtigung des direkten Uferbereichs sowie des Gewässers an sich.
3.2.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Nachfolgende spezielle Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sind vorgesehen. Diese artenschutzbezogenen Vermeidungsmaßnahmen finden bei der Prognose der Tötungs-, Schädigungs- oder Störungsverbote gemäß § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Berücksichtigung.
Tab. 1:
Maßnahme VCEF1
Maßnahme VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Beeinträchtigung
Durch die Maßnahme werden der Verlust von Nestern und Eiern sowie die Tötung von Jungvögeln vermieden. Gleichzeitig kann die
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baubedingte Tötung von Reptilien auf Grund der Winterruhe verhindert werden. Die Maßnahme dient zudem dem Schutz von Fledermausarten, deren Winterquartiere außerhalb des UR liegen.
Maßnahmenbeschreibung
Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten (1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02.
Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche Nr. 7/VCEF2. Hier sind die Gehölze und als Versteck geeignete Strukturen im Baufeld bereits
im August entsprechend den Vorgaben der Maßnahme VCEF2 zu entfernen. In diesem Bereich wurden aktuell keine Brutnachweise erbracht, auch ist zukünftig auf Grund der Nähe zum Weg kaum eine Besiedlung zu erwarten, so dass trotz der Einschränkung Individuenverluste ausgeschlossen sind.
Tab. 2:
Maßnahme VCEF2
Maßnahme VCEF2:
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
Beeinträchtigung
Entlang der Planstraße 2 besteht ein lokaler Verbreitungsschwerpunkt von Zauneidechsen. Mit dem Ausbau der Straße, dem damit verbundenen Fahrzeugverkehr und der Errichtung der Zufahrt zum SO 8 sind Tötungen von Individuen möglich. Grundsätzlich ist auch im
Bereich der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) sowie im Bereich der SO 3 und SO 10 mit dem Vorkommen von Zauneidechsen zu rechnen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind folglich auch auf diese Flächen anzuwenden.
Maßnahmenbeschreibung
Im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 (inkl. der randlichen Erdwälle) sowie in den Randbereichen der Sondergebietsfläche SO 3
und im Bereich der öffentlichen Parkfläche P 3 (insb. im bislang unbebauten westlichen Teil) sowie auf den als Lebensraum geeigneten
Bereichen der SO 10 finden hierfür Maßnahmen zur „strukturellen Vergrämung“ von Eidechsen in Anlehnung SCHNEEWEISS et al. (2014)
statt. Ebenfalls werden die Anforderungen von PESCHEL et al. (2013) berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Attraktivitätsminderung
des vorhabenbedingt verloren gehenden Habitates und umfassen die Beseitigung von Versteckmöglichkeiten sowie die Minderung der
Qualität des Nahrungshabitates. Die Vergrämungen stehen in einem engen Kontext zu Lebensraumverbesserungen durch die (meist)
unmittelbar angrenzende, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 3 (vgl. Kap. 3.3), die bereits während der Vergrämung einen neuen
Lebensraum für vergrämte Tiere darstellt.
Hierfür ist ein gewisser zeitlicher Vorlauf vor Baubeginn notwendig, der den Tieren die Möglichkeit bietet, abzuwandern. Entsprechend
beginnt die Vergrämung ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme (vgl. Abb. 2).
SCHNEEWEISS et al. (2014) empfehlen für das Entfernen der Versteckmöglichkeiten den Spätsommer (ab 31.07 bis Ende September).
PESCHEL et al. (2013) weisen allerdings darauf hin, dass früh im Jahr sich zurückziehende Männchen bereits ab Mitte August die Winterquartiere aufsuchen können.
Die auf der Fläche ggf. vorhandenen Versteckmöglichkeiten (Gehölze, Stubben, Reisighaufen, Totholz, Streuauflagen) sind daher bereits
ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme im August im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 sowie in den Randbereichen der Sondergebietsfläche SO 3 und der bislang unbebauten Teilfläche im Westteil der öffentlichen Parkfläche P 3 (siehe Anlage 2) sowie auf den als
Lebensraum geeigneten Bereichen der SO 10 zu entfernen. Dabei ist die Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren oberstes
Gebot. Der Maßnahmenzeitraum berücksichtigt die Hauptbrutzeit von Vögeln und bietet dennoch den Eidechsen die Möglichkeit, auf die
Störungen und Habitatveränderungen durch Ausweichen zu reagieren (vgl. Aktivitätszeiten der Zauneidechse in Abb. 2).
Bis spätestens Anfang April erfolgt daraufhin auf den krautigen Flächen eine erste Mahd (möglichst Handmahd, nur wenige Zentimeter
Vegetationshöhe, vgl. PESCHEL et al. 2013 bzw. SCHNEEWEISS et al. 2014) mit Beräumung des Mahdgutes zur Entwicklung kurzrasiger
Flächen, die für die Zauneidechsen von geringer Attraktivität sind und keine Versteckmöglichkeiten bieten. Mit Beginn der Aktivitätszeit
der Eidechsen ab Mitte April bis vor Beginn der Baufeldberäumung erfolgen weitere Mähgänge zur Herstellung und Erhaltung von kurzrasigen Flächen. Diese sind zur Zeit der Inaktivität der Tiere (Abend- oder frühe Morgenstunden, bei kühler Witterung und/oder nach Niederschlägen, vgl. PESCHEL et al. 2013) auszuführen. Das Mahdgut ist stets vollständig zu beräumen (vgl. ebd.). Die vergrämten Flächen
werden bis zu Beginn der Baumaßnahme durch regelmäßige Mahd kurzrasig gehalten (vgl. ebd.).
Um das Einwandern in das aktive Baufeld während der Baumaßnahme und damit verkehrsbedingte Individuenverlusten infolge von
Seite 15/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Kollisionen mit Baufahrzeugen zu verhindern, wird ab ca. Anfang August vor Beginn der Baumaßnahme um das Baufeld der gesamten
Planstraße eine dauerhafte und nicht überkletterbare Absperreinrichtung errichtet. Diese bleibt bis zur Beendigung der Baumaßnahme
bestehen.
PESCHEL et al. (2013) empfehlen, die gesamte Vergrämungsmaßnahme durch ein Monitoring der Fläche zu begleiten. In SCHNEEWEISS et
al. (2014) werden dagegen keine entsprechenden Vorgaben gemacht, die Kombination der Vergrämung mit dem Umsetzen von Tieren
jedoch vorgeschlagen. Die Vergrämung wird demnach durch ein Monitoring ergänzt, welches nach Einzäunung aber vor Beginn der
Baumaßnahme durchgeführt wird. Sollten im Baufeld noch Individuen angetroffen werden, sind diese fachgerecht und möglichst vollständig abzufangen und in die angrenzende Maßnahmenfläche CEF 3 umzusetzen. Das Abfangen von Tieren bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde. Der Zustand der Vergrämungsfläche wird während der Baumaßnahme regelmäßig kontrolliert, ggf.
nachträglich festgestellte Eidechsen werden nach Möglichkeit ebenfalls abgefangen und in die Maßnahmenfläche CEF 3 umgesetzt.
Auf Grund der Kleinflächigkeit der Maßnahme ist mit dem Entfernen der Versteckmöglichkeiten nicht davon auszugehen, dass das Prädationsrisiko steigt. Zudem kann trotz der Ortstreue der Art von einer Verlagerung der Aktivitätsbereiche in geeignetere Habitate ausgegangen werden, so dass die Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen wird.
Flächengröße: 2,8 ha
Die Zeitplanung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse (gem.
SCHNEEWEISS et al. 2014) ist in folgender Abbildung dargestellt.
Seite 16/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Abb. 2:
Zeitplan der Maßnahmen VCEF 2 und CEF 3 unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse
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3.3. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG)
Mit den „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEFMaßnahmen)“1 wird die Funktionsfähigkeit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate so erhöht, dass es zu keinem Zeitpunkt (ohne sog. „time-lag"2) zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung ist
dabei gleich oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen, so dass bei Durchführung
des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt. CEF-Maßnahmen setzen unmittelbar am
betroffenen Bestand der geschützten Arten an und unterscheiden sich insoweit klar von den
Vermeidungsmaßnahmen, die am Projekt ansetzen. CEF-Maßnahmen stellen in der Eingriffsregelung i. d. R. Ausgleichsmaßnahmen dar.
Die CEF-Maßnahmen finden in der artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Prognose des Schädigungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), damit verbundener unvermeidbarer Tötungen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Berücksichtigung und werden dort jeweils artbezogen genannt (vgl. Kap. 4.1 und 4.2).
Tab. 3:
Maßnahme CEF 1
Maßnahme CEF 1:
Sicherung von offenen Ruderalflächen
Beeinträchtigung
Durch das Vorhaben sind direkte und indirekte (durch Störungen) Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für insgesamt 4 Brutpaare des Neuntöters (bzw. 4,1 ha Habitatfläche) möglich.
Bestand
Die Fläche CEF 1 stellt derzeit eine Ruderalflur mit starker Tendenz zur Verbuschung dar. Auf Grund der hohen Dichte an Gehölzen
verliert die Fläche zunehmend an Eignung als Nahrungs- und Bruthabitat für Neuntöter, welche halboffene Landschaften mit Saumhabitaten bevorzugen (vgl. BAUER et al. 2005).
Maßnahmenbeschreibung
Die Maßnahme CEF 1 entwickelt derzeit unbesetzte halboffene Flächen (Ruderal- und Staudenfluren mit einzelnen Gehölzen) und schützt
diese vor zunehmender Verbuschung. Somit wird ein Nist- und Nahrungshabitat für die Art geschaffen.
Das Maßnahmengebiet befindet sich nördlich bzw. nordwestlich des Sondergebietes 8 in einem Vorsorgeabstand von 50 m (siehe Anlage 3). Die beeinträchtigten Habitate des Sondergebietes 10 sowie der öffentlichen Parkfläche P 3 befinden sich etwa 700 m weiter südlich. Durch die direkte Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 8 (eine gewisse Dynamik in der Brutplatzwahl trotz überwiegender Ortstreue vorausgesetzt) werden die Anforderungen an die räumliche Nähe der Maßnahme gem. RUNGE et al.
(2010) erfüllt. Da Neuntöter aufgrund der Dynamik seiner Lebensräume auch zu Standortveränderungen in der Lage sind (ebd.), kann die
Erfüllung der Anforderungen an die räumlichen Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 10 und der P 3
trotz der Entfernung von einigen hundert Metern als erfüllt angesehen werden.
Die Fläche CEF 1 hat eine Gesamtgröße von ca. 3,1 ha. Die Flächengröße bemisst sich an den durch Flächeninanspruchnahme und
Störungen verlorenen Habitaten des Neuntöters (insgesamt 4,1 ha). In Verbindung mit der Maßnahme CEF 2 (ca. 1,0 ha) wird eine gleich
große, bisher nicht von Neuntötern besiedelte Fläche aufgewertet.
Es werden selektiv Gehölze gerodet, dabei werden bevorzugt stark schattenspendende Gehölze entfernt und Dornsträucher als Nisthabitate (Heckenrose, Weißdorn, vgl. RUNGE et al. 2010) erhalten. Insbesondere in den Randbereichen der Flächen sollte der Gehölzbestand
1
CEF = engl. continuous ecological functionality-measures
Engl. time lag = bezeichnet allgemein eine Verzögerung zwischen der Notwendigkeit einer Handlung, der daraufhin ergriffenen
Maßnahme und der letztlichen Wirkung dessen
2
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als Sichtschutz (mindestens 5 m Breite) vollständig erhalten bleiben. Der Gehölzschnitt erfolgt gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG jeweils zwischen Oktober und Februar. Ein erster Rückschnitt wird selektiv auf der gesamten Fläche zwischen Oktober und Februar ein Jahr vor
Beginn der Baumaßnahme durchgeführt. Danach werden in einem mehrjährigen Turnus (max. alle fünf Jahre) alternierend auf ca. 20 %
der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein
günstiges Nahrungsangebot (Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Im Forschungsbericht zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes (RUNGE et al. 2010) wird zudem für den Neuntöter die Anlage von Benjes- oder Schichtholzhecken empfohlen. Hierfür wird ein
Teil des Schnittgutes auf der Fläche aufgeschichtet (je ca. 15-20 m²), um Ansitzwarten zu schaffen, der Rest wird zum Austrag von Nährstoffen abgefahren.
Da für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht,
ist kein Monitoring vorgesehen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze)
ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
Die Maßnahme CEF 1 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 3,1 ha
Tab. 4:
Maßnahme CEF 2
Maßnahme CEF 2:
Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
Beeinträchtigung
Durch das Vorhaben sind direkte und indirekte (durch Störungen) Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für insgesamt 4 Brutpaare des Neuntöters (bzw. 4,1 ha Habitatfläche) möglich.
Bestand
Südlich des Rodelberges befindet sich die Maßnahmenfläche CEF 2 (siehe Anlage 3). Sie befindet sich vollständig innerhalb der Ausgleichsfläche Nr. 4 des B-Planes, mit Berücksichtigung eines Vorsorgeabstands von 50 m). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche
CEF 2 beträgt ca. 1,0 ha. Die Fläche besteht zum Teil aus Anlagen eines ehemaligen Campingplatzes, im südöstlichen Bereich ist gem.
LFULG (2010c) Grünland mit einem lockeren Baumbestand vorhanden.
Maßnahmenbeschreibung
Da mit den direkten und indirekten Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben auch Nahrungsflächen beeinträchtigt werden, wird hier die Anlage von Nistplätzen mit der Entwicklung von Nahrungsflächen kombiniert. In Verbindung mit der Maßnahme CEF 1 (ca. 3,1 ha) wird eine zu den durch Flächeninanspruchnahme und Störungen beeinträchtigten Habitaten (ca. 4,1 ha) adäquate Fläche aufgewertet, die bisher nicht von Neuntötern besiedelt ist.
Auch hier werden durch die direkte räumliche Nähe zu den beeinträchtigten Lebensräumen (insb. SO 10 und P 3), unter Annahme einer
gewissen Dynamik in der Brutplatzwahl (SO 8) trotz überwiegender Ortstreue, die räumlichen Anforderungen gem. RUNGE et al. (2010)
erfüllt.
Auf der Maßnahmenfläche werden Anlagen des ehemaligen Campingplatzes südlich des Rodelberges zurückgebaut, verdichtete Bodenbereiche gelockert (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) und der freien Sukzession überlassen. Die Umsetzung erfolgt unter
Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (VCEF1) ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme. Die vorhandenen Grünlandbereiche bleiben
erhalten. Die vorhandenen Gehölze werden, ebenfalls ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme, durch Gebüschgruppen (insgesamt
150 m², standortgerechte Gehölze, bevorzugt dornige Sträucher) ergänzt und damit sowohl Nistplätze als auch Ansitzwarten für eine
erfolgreiche Jagd geschaffen. Im ersten Jahr nach der Pflanzung erfolgt eine Erfolgskontrolle und ggf. Nachpflanzung nicht angewachsener Gehölze. Um einer starken Ruderalisierung der Fläche vorzubeugen und den offenen Charakter und damit die Nahrungsverfügbarkeit
zu erhalten, wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt. Das
Mahdgut wird von der Fläche entfernt.
Da für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht,
ist kein Monitoring vorgesehen.
Die Maßnahme CEF 2 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 1,0 ha
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Tab. 5:
Maßnahme CEF 3
Maßnahme CEF 3:
Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Beeinträchtigung
Mit dem Vorhaben durch die Planstraße 2, der Sondergebietsfläche SO 3 und der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) gehen
bau- und anlagebedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse an einem lokalen Verbreitungsschwerpunkt verloren.
Bestand
Die Fläche befindet sich direkt nordwestlich der Sondergebietsfläche SO 8 und in einer Entfernung von wenigen Metern (<100m) zur
Planstraße 2 (siehe Anlage 3). Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen mit der Maßnahmenfläche CEF 1 findet eine räumliche Überlagerung dieser beiden Maßnahmenflächen statt. Der Ausgangszustand der Fläche ist geprägt durch eine Ruderalflur, die zunehmend
durch Gehölze bewachsen ist.
Maßnahmenbeschreibung
Die Erhaltung der ökologischen Funktion erfolgt durch Lebensraumoptimierung derzeit in Verbuschung begriffener Ruderalfluren. Gleichzeitig werden Ersatzhabitate für die Umsiedlung von durch die Baumaßnahmen potenziell beeinträchtigten Individuen geschaffen.
Die CEF-Maßnahme befindet sich nur wenige Meter (<100m) nördlich der durch die Planstraße 2 beeinträchtigten Habitate (siehe Anlage 3). Die in diesem Bereich beeinträchtigte Fläche der Planstraße 2 beträgt ca. 440 m². Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wird eine
Fläche von 660 m² zur Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse entwickelt. Die Flächengröße leitet sich aus der
Größe des verloren gehenden Zauneidechsenlebensraums (ca. 440 m²) ab. Die Maßnahmenfläche umfasst das 1,5fache des verloren
gehenden Lebensraums, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Besiedlung der Maßnahmenfläche CEF 3 durch einzelne Individuen
vorliegt. Die gleiche Ausgleichsberechnung gilt für die Flächen SO 3, SO 10 und P 3 (inkl. Planstraße 3). Bei der Fläche SO 3 werden die
Randbereiche im Übergang zu den umgebenden Gehölzen als potenzieller Lebensraum betrachtet, was einer Eingriffsfläche von ca.
575 m² entspricht. Der dafür erforderliche Ausgleich beläuft sich demnach auf 860 m². Die als Lebensraum geeigneten Bereiche der
Fläche SO 10 im Bereich der Schotterflächen, Schutthaufen und Mauerreste umfassen eine Flächengröße von insg. ca. 1.500 m². Der
Ausgleich für die verloren gehenden Lebensräume beläuft sich entsprechend auf 2.250 m². Für die Parkfläche P 3 wird nur der westliche,
bislang unbebaute Teil sowie die Randbereiche, insbesondere entlang des bestehenden Zufahrtsweges inkl. der flachen Erdwälle als
möglicher Lebensraum für die Zauneidechse betrachtet. Bei dieser Eingriffsfläche von ca. 10.120 m² wird ein Ausgleich von 15.180 m²
notwendig.
Auf Grund der relativen Nähe der Maßnahmenfläche CEF 3 zu den beeinträchtigten Habitaten der Planstraße 2 (<100m) ist grundsätzlich
ein barrierefreies Abwandern der Tiere in den neuen Lebensraum möglich. BLANKE (2004) stellt fest, dass Zauneidechsen beträchtliche
Strecken (bis zu 4.000 m) zurücklegen können. Die als ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu
100 m zurück. Die Erreichbarkeit der Maßnahmenfläche ist daher gegeben.
Die potenziell beeinträchtigten Habitate der Flächen SO 3 im Norden und P 3 (inkl. Planstraße 3) sowie SO 10 im Süden weisen hingegen
deutlich größere Distanzen (200 bzw. 600 m) zur Maßnahmenfläche CEF 3 auf. Ein eigenständiges Abwandern der Individuen ist daher
nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird ggf. (sofern diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der Tiere und aktive Umsiedlung
der Individuen erforderlich. Dies setzt eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde voraus. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme steht somit in einem engen Kontext zu der Vermeidungsmaßnahme VCEF2, wo Individuen aus dem Baufeld in Richtung der
Maßnahmenfläche vergrämt bzw. umgesetzt werden. Um eine Funktionsfähigkeit der Maßnahme mit Beginn der Vergrämungs- und
Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist ein zeitlicher Vorlauf von einem Jahr notwendig (SCHNEEWEISS et al. 2014). Die Aktivitätsphasen der Art gem. Abb. 2 sind bei der Maßnahmenumsetzung zu beachten.
Die Maßnahme zielt auf die Lenkung der derzeitigen Vegetationsentwicklung durch Unterbindung und Minimierung der weiteren Gebüschsukzession ab und orientiert sich an aktuellen Empfehlungen (SCHNEEWEISS et al. 2014).
Entsprechend der fachlichen Anforderungen (vgl. ebd.) ist eine „[…] strukturreiche Vegetation mit einem reichen Beuteangebot und hohen
Temperaturgradienten, u. a. mit bodennaher Deckung, lockerem Buschbestand und/oder Gehölzrändern, Verstecken und Winterquartieren, südexponierten Elementen (Böschungen, Wälle, Gehölzränder etc.) und Eiablageplätzen“ zu schaffen. Eine Vielzahl entsprechender
kleinräumiger Strukturen (Wälle, Gehölzränder, Gebüsche) ist bereits vorhanden, die Fläche tendiert jedoch durch Verbuschung zu einer
übermäßigen Beschattung und ist daher derzeit in ihrer Eignung stark eingeschränkt, was auch die geringe Besiedlung durch Zauneidechsen zeigt (vgl. FROELICH & SPORBECK 2014).
Demnach wird auf der Maßnahmenfläche jährlich abschnittsweise die vorhandene Ruderalvegetation außerhalb des Aktivitätszeitraumes
von Zauneidechsen (November bis Februar) gemäht und stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten (ohne Wurzelverwundung
zum Schutz potenzieller Winterquartiere), so dass sich die Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort
Seite 20/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
gleichzeitig aufgelichtet wird. Wird eine Sommermahd durchgeführt, muss zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) die Schnitthöhe bei ca. 15 cm liegen und die Mahd mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren.
In den Randbereichen (ca. 1 m breiter Streifen) wird mit Beginn der Maßnahmenumsetzung ergänzend der Oberboden stellenweise
abgeschoben (möglichst mit Kleingerät), um magere und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte April). Diese „Bodenverwundungen“ werden alle 5 Jahre wiederholt.
An zwei sonnenexponierten Standorten erfolgt die Anlage von mit flachen Hohlräumen durchsetzten Steinhaufen aus Felsaufbruch,
Findlingen, Baumstubben oder Reisig. Das Volumen eines derartigen Haufens beträgt mindestens 5 m3, die Einbautiefe beträgt zur Sicherheit von Frost mindestens 0,5 m. Die Gründungssohle muss eine gute Drainagewirkung aufweisen.
Obwohl für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) bei entsprechender Gestaltung der Fläche eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit
besteht, ist auf Grund der schwierigen Erfassung der gesamten Population ein mehrjähriges Monitoring vorzusehen. Über 3 Jahre nach
Umsetzung der Tiere wird jeweils in 4 Begehungen pro Jahr (verteilt zwischen Mai und September bei günstiger Witterung) die Anwesenheit von Zauneidechsen durch Beobachtung, gegebenenfalls Handfang an Sonnplätzen und durch Absuchen von Versteckplätzen erfasst
sowie die Umsetzung der o.g. Maßnahmen und die Nutzung durch die Art geprüft. Eine entsprechende Dokumentation der Erfassung wird
zum Ende jedes Erfassungsjahres an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig übergeben. Zeigt sich eine sehr geringe Individuendichte (nur Einzelindividuen) und ist diese fehlende Besiedlung auf strukturelle Mängel der Fläche zurückzuführen, sind diese in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen. Daraufhin muss das vollständige Monitoring wiederholt werden.
Die Maßnahme CEF 3 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 1,9 ha
4. Bestand und Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Zur Ableitung des zu betrachtenden Artenspektrums wurden neben regionalen Literaturquellen
(STEFFENS et al. 2013, HAUER et al. 2009, LFULG 2011) aktuelle Erfassungen (FROELICH &
SPORBECK 2014) verwendet.
4.1.
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten
Gemäß Anlage 1 liegt im UR kein Nachweis von Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
vor, noch ist potenziell mit einem Vorkommen zu rechnen.
Eine Prüfung der vorhabenbedingten Betroffenheit kann dementsprechend entfallen.
4.1.2 Tierarten
4.1.1.1. Säugetiere
Entsprechend der durchgeführten Untersuchungen, der Verbreitungsgebiete und der Habitatausstattung des UR ist mit regelmäßigen Vorkommen verschiedener Fledermausarten zu rechnen.
Obwohl die Teilgebiete SO 8 und SO 10 zum Teil gute Gehölstrukturen aufweisen, ist die Fledermausaktivität in ihnen insgesamt gering. Das Quartierpotential wird wegen Fehlen geeigneter
Baum- und Gebäudestrukturen als sehr gering eingeschätzt (Froelich & Sporbeck 2014). Für die
Fläche P 3 besteht kein Quartierpotenzial für Fledermäuse, da hier keine älteren Gehölze mit
entsprechenden Höhlen-/Spaltenstrukturen vorhanden sind. Die beiden hochwüchsigen Pappeln
im direkten Zufahrtsbereich, die aufgrund der Stammumfänge mögliche Quartierplätze beherbergen könnten, werden durch die Baumaßnahmen nicht beansprucht.
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Tab. 6:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Säugetiere des Anhang IV FFH-RL
Artname (deutsch)
Artname (wissenschaftlich)
RL-D
RL-SN
Quelle
Abendsegler
Nyctalus noctula
V
3
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend im freien Luftraum über
See und UR
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
3
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend im UR entlang von
Wegen und Wiesen
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend entlang des Ufers à
gruppierte Betrachtung Nahrungsgäste
Langohr unbest.
cf.
Plecotus
tus/austriacus)
V/2
*/2
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend entlang des Ufers à
gruppierte Betrachtung Nahrungsgäste
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
R
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend über See und entlang der
Uferbereiche, Jagdschwerpunkt
ab Schiffrestaurant, Balzquartier
am Roten Haus
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
k.A.
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend auf dem See und entlang
von Uferbereichen
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
V
FROELICH &
SPORBECK 2014
Nur wenige Nachweise, pot.
Jagdgebiet
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Legende:
RL D:
RL SN:
Gefährdungsstatus:
(auri-
Bemerkung
Rote Liste Deutschland (BFN 2009)
Rote Liste Sachsen (Angaben gem. LFULG 2010A)
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = Gefährdet, R = Extrem selten, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Im Folgenden werden in Artenblättern Bestand sowie Betroffenheit der im UR prüfrelevanten
(nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden) Säugetierarten des Anhang IV der FFHRichtlinie beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie
ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
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Betroffenheit der Arten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Als bevorzugtes Habitat des Großen Abendseglers gelten strukturierte Ebenen mit alt- und totholzreichen Laubwäldern und
stehenden oder langsam fließenden Gewässern. Die Tiere nutzen i. d. R. Baumhöhlen, die häufig von Spechten stammen.
Außerdem können Spalten in hohen Felswänden als Quartier dienen. Nach einer Zusammenstellung von bekannten Daten
durch WEID (2002) befinden sich in Deutschland die Wochenstubenkolonien vorwiegend in Norddeutschland (SchleswigHolstein, M-V und Brandenburg), weitere in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Im übrigen Deutschland sind Wochenstuben sehr
selten. Als Winterquartiere werden Baumhöhlen bevorzugt. Jagdhabitate sind insbesondere Gewässer, Wälder, Offenland
und Siedlungen und können mehr als 10 km vom Tagesquartier entfernt sein (SMWA 2012). Sowohl die Streckenflüge als
auch die Jagdflüge erfolgen im freien Luftraum und sind nur in geringem Maße Struktur gebunden (vgl. ebd.).
Im UR sowie über dem See wurde die Art mehrfach jagend beobachtet. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK
2014). Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet
wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur auf den ufernahen Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nicht essentieller Jagdhabitate zum Teil temporär, im Falle des Ferienhausgebietes auch dauerhaft verloren. Quartierverluste treten nicht ein.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen
von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland:
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Sachsen:
günstig / hervorragend
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus, die sowohl die Wochenstuben als auch die Winterquartiere
in Gebäuden bezieht. Sie jagt im freien Luftraum an Siedlungsrändern, über Grünland, sowie an Waldrändern und -wegen,
meist nicht mehr als 4,5 km von den Quartierstandorten entfernt (SMWA 2012).
Im UR wurde die Art jagend an Wegen, an Wegbeleuchtungen und über Wiesen angetroffen. Balzverhalten und Soziallaute
wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren innerhalb
der URs vor, diese sind in den umgebenden Siedlungsbereichen zu erwarten (FROELICH & SPORBECK 2014). Das nördliche
Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Die Seestraße besitzt dabei eine mittlere Bedeutung als Flug- und Jagdstrecke. Im südlichen Teilgebiet die Art nur einmalig festgestellt, so dass dieses ohne Bedeutung für
die Breitflügelfledermaus ist.
Durch Flächeninanspruchnahme des SO 8 gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate zum Teil temporär verloren. Leitlinien
werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Quartierverluste treten ebenfalls nicht ein.
Im Bereich des Sondergebietes 8 und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Fransenfledermaus besiedelt vor allem Wälder und parkartige Landschaften sowie durch Gebüsche, Hecken oder
Baumreihen gegliederte halboffene Landschaften in der Nähe von Gewässern und ländlichen Siedlungen (HAUER et al.
2009). Wochenstuben und andere Sommerquartiere befinden sich sowohl in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen als
auch in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden und Brücken. Auf Grund häufiger Wechsel muss ein Quartierverbund gegeben sein (vgl. ebd.). Als Zwischen- und Winterquartier werden unterirdische Höhlen und Stollen bezogen (BRINKMANN et
al. 2008). Jagdhabitate bilden Wiesen, feuchte Wälder, Parklandschaften, reich strukturiertes Offenland, Viehställe und
Gewässer (vgl. ebd.). Sie jagt vegetationsnah und an Stallwänden und sammelt dabei im langsamen, wendigen Flug Beutetiere (Insekten und auch Spinnen) ab (gleaning). Die Nahrungsgebiete können bis zu 4 km vom Quartier entfernt liegen. Die
Fransenfledermaus nutzt Flugstraßen, sie orientiert sich an linearen Strukturen wie Hecken und Alleen (PETERSEN et al.
2004).
Seite 24/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Sachsen ist sowohl Reproduktions- als auch Überwinterungsgebiet der Fransenfledermaus (HAUER et al. 2009). Ein sicherer
Nachweis liegt vom südwestlichen Rand des südlichen Teilgebietes (entlang des Ufers des Kulkwitzer Sees) vor, so dass
ein Potenzial zur Nutzung der vorhandenen Gehölzstrukturen als Jagdhabitat besteht. Der südliche Teilbereich besitzt somit
eine mittlere Bedeutung als Jagdhabitat (FROELICH & SPORBECK 2014). Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK
2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Langohr unbest. (Cf. Plecotus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V (P. auritus) / 2 (P. austriacus)
Sachsen: V (P. auritus) / 2 (P. austriacus)
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig (P. auritus)
ungünstig / unzureichend (P. austriacus)
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
günstig / hervorragend
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Beide Langohrarten (Braunes Langohr, P. auritus; Graues Langohr, P. austriacus) besitzen in Sachsen eine gewisse Bindung an ländliche Siedlungen, wobei das Braune Langohr auch in Laub- und Nadelwäldern sowie parkähnlichen Landschaften vorkommt (HAUER et al. 2009). Die Ansprüche beider Arten hinsichtlich Sommerquartiere und Wochenstuben sind stark
an Gebäude und künstliche Nisthilfen gebunden, das Braune Langohr nutzt zudem Baumquartiere. Die Winterquartiere
beider Arten liegen in Stollen, Bunkern und Kellern (vgl. ebd.). Beide Arten jagen in Wäldern, das Braune Langohr zudem an
gehölzreichen Siedlungsrändern, das Graue Langohr dagegen eher in Parks und Gärten sowie über Grünland.
Sommer- und Winterquartiere der Arten liegen meist nah beieinander, so dass beide ganzjährig in Sachsen anzutreffen sind
(vgl. ebd.).
Bei den aktuellen Erfassungen konnten die beiden Arten nicht eindeutig differenziert werden. Ein Nachweis, der in seiner
Rufcharakteristik der Gattung Plecotus zugeordnet wurde, gelang im südlichen Teilbereich des URs. Balzverhalten und
Soziallaute wurden nicht festgestellt, sind jedoch bei den sehr leise rufenden Arten nicht vollständig ausgeschlossen. Obwohl keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vorliegen, sind diese potenziell, insbesondere für das Braune Langohr möglich (Nutzung von Baumquartieren im Sommer, FROELICH & SPORBECK 2014).
Verluste und Störungen nicht essentieller Jagdhabitate sind im Bereich des SO 10 möglich. Potenziell sind für das Braune
Langohr auch Quartierverluste (Sommerquartiere) möglich. Für das Graue Langohr als an Gebäude und unterirdische Stol-
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Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
len gebundene Art, sind diese ausgeschlossen.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermausart, deren Quartierstandorte sich meist in Baumhöhlen, in geschlossenen Gehölzbereichen, häufig in Galeriewäldern entlang von Gewässern, an Waldrändern usw. befinden. Aber auch
Jagd- und Forsthütten sowie Jagdkanzeln im Wald werden regelmäßig besiedelt. Zur Überwinterung werden Fels- und
Mauerspalten oder Baumhöhlen aufgesucht. Die Art erbeutet ihre Nahrung entlang von insektenreichen Waldrändern, über
Wegen, in Schneisen und über Offenland und Gewässern und fliegt dabei überwiegend strukturgebunden. Jagdgebiete und
Quartiere liegen häufig bis zu 6,5 km auseinander (SMWA 2012).
Die Rauhautfledermaus nutzt die Uferbereiche des Sees und angrenzende Gehölzstrukturen zur Jagd und jagt besonders
intensiv entlang des nördlichen Uferbereichs ab ca. Schiffrestaurant (außerhalb des UR). Jagdhabitate mittlerer Bedeutung
für die Art stellt der südliche Teilbereich des URs dar, was sich allerdings auf die ufernahen Bereich im Westen bezieht.
Ausdauernde stationäre Sozialrufe auf Höhe des „Roten Hauses“ sowie im DLRG-Häuschen (beide außerhalb des UR)
deuten auf Balzquartiere hin (FROELICH & SPORBECK 2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete sowie des ermittelten Quartiers zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind
direkte Quartierverluste sowie optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen
unwahrscheinlich.
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
ungünstig / unzureichend
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
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Sachsen: *
günstig / hervorragend
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Wasserfledermaus hat ihre Tagesverstecke in Baumhöhlen, an Brücken und selten in Fledermauskästen. Ihre Quartiere
sind allerdings so gut versteckt, dass nur selten Wochenstuben bekannt werden, obwohl die Wasserfledermaus eine der
häufigsten Fledermausarten ist. Die Überwinterung findet in Bergwerksstollen, in Bunkern und Kellern, meist mehr als
100 km von den Sommerquartieren entfernt, statt (SMWA 2012). Zur Jagd ist die Wasserfledermaus auf offene Wasserflächen angewiesen. Neben Stillgewässern werden auch größere, langsam fließende Flüsse genutzt. Die Jagdhabitate werden
aus Entfernungen von meist 4, seltener bis 8 km angeflogen (SMWA 2012). Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet
werden auf "Flugstraßen" entlang markanter Landschaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt (PETERSEN et al. 2004).
Die Wasserfledermaus jagt auf dem Kulkwitzer See und in den Uferbereichen entlang des Untersuchungsgebietes, weshalb
diese Bereiche von mittlerer Bedeutung als Nahrungshabitate der Art eingestuft wurden. Balzverhalten und Soziallaute
wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK 2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland:
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen:
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochene "Spaltenfledermaus", die besonders gern kleine Ritzen und Spalten in und an
Häusern bezieht. Es werden jedoch auch zahlreiche Baumquartiere genutzt, selten als Wochenstube, häufig aber als Einzeloder Paarungsquartier. Winterfunde deuten auf eine Überwinterung an Gebäuden hin (HAUER et al. 2009). Zwergfledermäuse leben in den Quartieren i. d. R. versteckt, so dass diese häufig unentdeckt bleiben. Die Zwergfledermaus jagt in gehölzreichen Gebieten, insbesondere an Gewässern und Ufern, Wäldern und über Siedlungen und Weiden. Sie ist auf Leitlinien,
an denen sie sich orientieren kann, angewiesen. Solche Leitlinien werden durch Hecken, Waldränder und Alleebäume gebildet. Nach Untersuchungen und Literaturauswertung des SMWA (2012) liegen Jagdgebiete der Zwergfledermaus maximal
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
2 km von den Quartieren entfernt. Flüge zu Schwärmquartieren finden im Spätsommer und Frühherbst bis in Entfernungen
von 40 km statt (SIMON et al. 2004). Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzbare Nahrungsspektrum
und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen
und erfolgreichen Art.
Es gelangen nur wenige Nachweise der Art im UG, bei denen im nördlichen Teilbereich Balzverhalten und Soziallaute festgestellt wurden (FROELICH & SPORBECK 2014). Quartiere wurden nicht nachgewiesen, Einzel- und Paarungsquartiere in
Bäumen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur auf den ufernahen
Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate temporär verloren. Potenziell sind auch Quartierverluste (Sommerquartiere) im nördlichen Teilbereich möglich.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen
von potenziellen Quartieren und Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch
möglich.
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baumaßnahme
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit Ausnahme des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus) handelt es sich bei den betrachteten Arten um Fledermausarten,
die in Sachsen generell häufig und deren Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Das Graue Langohr gilt
in Sachsen als seltene Art, die als ausgesprochene Gebäudefledermaus stark durch Sanierungsmaßnahmen gefährdet ist.
Entsprechend der faunistischen Untersuchungen ist für die häufigen Fledermausarten auch im UG mit stabilen Populationen
zu rechnen, für die kleinräumige Verluste von Jagdhabitaten geringer und mittlerer Bedeutung keinerlei Einfluss auf die
generelle Nahrungsverfügbarkeit und damit die Vitalität und Fortpflanzungsfähigkeit der Population haben. Für das Braune
Langohr stellen die Sondergebiete keine geeigneten Jagdhabitate dar, da dieses eher Gärten und Grünland sowie Laubwälder bevorzugt.
Lediglich im Fall der Zwergfledermaus und des Braunen Langohrs sind Sommerquartiere an Bäumen nicht ausgeschlossen
und damit die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Durch die zeitliche Beschränkung der Baumaßnahmen (VCEF1) wird jedoch sichergestellt, dass diese bei Inanspruchnahme nicht besetzt sind und damit die Tötung von
Individuen vollständig vermieden wird. Betroffen sind potenziell Einzel- und Paarungsquartiere. Derartige Quartiere werden
jedoch meist nur kurzfristig genutzt und häufig gewechselt, so dass der Verlust einzelner Sommerquartiere i.d.R. problemlos
kompensiert werden kann und die Funktion der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Die potenziellen bauzeitlichen Störwirkungen treten üblicherweise tagsüber auf. Auch betriebsbedingt sind entsprechende
Emissionen größtenteils auf die Tagstunden begrenzt. Die Störwirkungen sind generell als geringfügig einzustufen und
überschneiden sich mit Aktivitätszeiten der überwiegend dämmerungs- und nachtaktiven Fledermausarten kaum, so dass
die lokale Population gefährdende Störwirkungen ausgeschlossen sind.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
4.1.1.2. Amphibien
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) stellen
der Weiher nördlich des Zeltplatzes und die temporär wasserführenden Zschampertabschnitte
geeignete Laichgewässer dar. Wasserführende Abschnitte des Zschampert verlaufen auch innerhalb des UR (100m-Radius) der SO 3. Aufgrund der ausreichenden Abstandes und der nicht
zu erwartenden Wechselbeziehungen sind jedoch keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zudem
werden die ufernahen röhrichtbestandenen Bereiche des Kulkwitzer Sees als geeignet eingestuft.
Innerhalb der Untersuchungsräume gelangen dagegen im Jahr 2014 keine Nachweise relevanter
Amphibienarten. Lediglich der Teichfrosch, als nicht planungsrelevante Art, wurde am Ufer des
Kulkwitzer Sees nachgewiesen. In den UR selbst sind, abgesehen von dem wasserführenden
Zschampertabschnitt im Bereich SO 3, keine geeigneten Amphibiengewässer vorhanden (FROELICH & SPORBECK 2014), so dass das Gebiet als Reproduktionshabitat ohne Bedeutung ist und
artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen auf Amphibien ausgeschlossen werden können. Die
Funktion von ruderalisierten Flächen mit Gehölzen als Winterhabitat, wie beispielsweise im westlichen Teil der Erweiterungsfläche P 3, kann durch benachbarte Flächen der Art kompensiert
werden, sodass keine Beeinträchtigungen der lokalen Population von Amphibienarten zu erwarten sind.
4.1.1.3. Reptilien
Im Rahmen der Reptilienerfassung im UR wurde die Zauneidechse als einzige artenschutzrechtlich relevante Reptilienart nachgewiesen.
Tab. 7:
Schutzstatus der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Reptilienarten des Anhang IV FFH-RL
Artname (deutsch)
Artname (wissenschaftlich)
Zauneidechse
Lacerta agilis
Legende:
RL D:
Rote Liste Deutschland (BFN 2009)
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
RL-D
RL-SN
Quelle
V
3
FROELICH & SPORBECK 2014
Artname (deutsch)
RL SN:
Gefährdungsstatus:
Artname (wissenschaftlich)
RL-D
RL-SN
Quelle
Rote Liste Sachsen (Angaben gem. LFULG 2010A)
3 = Gefährdet
V = Vorwarnliste
Betroffenheit der Arten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Zauneidechse ist in ganz Deutschland verbreitet und erreicht sowohl bundesweit als auch in Sachsen eine Rasterfrequenz von ca. 60 % (PETERSEN et al. 2004, LFULG 2010A). Die Art ist heute überwiegend als Kulturfolger anzusehen (HARTUNG & KOCH 1988), der weitgehend auf Sekundärlebensräume angewiesen ist. Als Ausbreitungswege und Habitate nutzen
die Tiere gerne die Vegetationssäume und Böschungen von Straßen und Schienenwegen (ELBING et al. 1996). Besiedelte
Lebensräume weisen im optimalen Zustand einen sonnenexponierte Lage, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Teilflächen und eine spärliche bis mittelstarke Vegetation auf (vgl. ebd.).
Die Zauneidechse wurde in den SO 8 und SO 10 nachgewiesen, wobei der Schwerpunkt im nördlichen Teilgebiet SO 8
gelegen ist (FROELICH & SPORBECK 2014). Die Nachweise konzentrieren sich hier vor allem entlang des Weges (Planstraße 2). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Zauneidechsen auch in den offenen nördlichen Bereichen vorkommen. Im
nördlichen Teilgebiet SO 8 verfügt die Zauneidechse über eine vitale und individuenstarke Population.
Im Teilgebiet SO 10 wurden nur bei zwei Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen. Die Habitatausstattung ist auch hier
für Zauneidechsen z.T. optimal. Aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten (insb. Steinhaufen) war die Beobachtungsdichte
jedoch geringer. Die Ergebnisse der Erfassungen lassen aufgrund der Nachweise sowohl subadulter als auch juveniler Tiere
eine reproduzierende Population erwarten, die jedoch als individuenarm einzustufen ist.
Beide Teilpopulationen stehen auf Grund der Entfernung (ca. 400 m) miteinander im Austausch, Ausbreitungsbarrieren sind
nicht vorhanden. Beide Bereiche bieten sowohl Sonnen- und Eiablageplätze, Tages- und Nachtverstecke als auch Überwinterungsquartiere.
Für die nicht näher untersuchten Teilflächen SO 3 und P 3 ist das Vorkommen der Zauneidechse aufgrund der Habitatausstattung anzunehmen. Gesicherte Nachweise liegen jedoch nicht vor. Bei der Parkfläche P 3 beschränkt sich die Lebensraumeignung überwiegend auf den westlichen, bislang unbebauten Teil und die Randbereiche zu den Gehölzen. Im Bereich
der Planstraße 3 sind die ca. 1 m hohen, z.T. besonnten, Erdwälle entlang des bestehenden Zufahrtsweges bzw. des
Zschampert als mögliche Zauneidechsenhabitate einzustufen. Bei SO 3 beschränkt sich die Habitateignung lediglich auf die
Randbereiche im Übergang zu den Gehölzen, insbesondere im nördlichen Randbereich zur Lützener Straße.
Auf Grund der bevorstehenden Flächeninanspruchnahme ist daher ohne Vermeidungsmaßnahmen eine baubedingte Tötung von Individuen in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen.
Weitere Individuenverluste sind durch den bauzeitlichen Fahrzeugverkehr möglich.
Bauzeitlich kann der Fahrzeugverkehr, betriebsbedingt die erhöhte Anwesenheit von Personen sowie die analagenbedingte
Umnutzung und Veränderung der Vegetation zu dauerhaften Störwirkungen und verminderter Habitateignung führen.
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Zauneidechse (Lacerta agilis)
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
VCEF2 - Vergrämung, Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 3 Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
In den betroffenen Lebensräumen ist auf Grund der intensiven touristischen und Freizeitnutzung und der Nähe zu Wohngebieten das allgemeine Lebensrisiko im Vergleich zu ungestörten Lebensräumen erhöht (Individuenverluste durch Tritt, Radverkehr, Hunde und Katzen). Der potenzielle vorhabenbedingte Verlust von einzelnen Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung, des Baufahrzeugverkehrs und des Rückbaus der Tierzuchtanlage kann demnach nicht als signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko eingestuft werden, sofern unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen VCEF1 und VCEF2 eine wirksame Vergrämung der Art und eine Neubesiedlung der angrenzenden, aufgewerteten Habitate (CEF 3) eintritt. Die hierfür
erforderliche Umsiedlung von Zauneidechsen in neu anzulegende Habitate erfordert das schonende Abfangen der Tiere.
Das Fangen stellt gem. §44 Abs. 1 Nr. 1 einen Verbotstatbestand dar, der eine Ausnahme erforderlich macht.
Betriebsbedingt ist nicht mit weiteren Individuenverlusten zu rechnen. Die Frequentierung der Planstraße 2 wird nicht in
Verkehrsstärken erfolgen, aus der relevante Kollisionsverluste entstehen. Gleiches gilt für die Planstraße 3, die in ihrer
Funktion ja bereits besteht. Das Ferienhausgebiet (SO 10) wird nach Umsetzung kaum geeignete Habitate aufweisen, so
dass auch hier betriebsbedingte Individuenverluste ausgeschlossen sind. Die baubedingten Lebensraumverluste werden
durch die Schaffung von Ersatzhabitaten auf der Maßnahmenfläche CEF 3 kompensiert.
Baubedingt gehen auf ca. 440 m² durch die neu zu errichtende Planstraße 2, auf ca. 575 m² durch die SO 3, 1.500 m² durch
die SO 10 und 10.120 m² durch den P 3 (inkl. Planstraße 3) (potenzielle) Zauneidechsenhabitate dauerhaft verloren. Zur
Sicherung des räumlichen Zusammenhangs der Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im (direkten) räumlichen Zusammenhang Lebensräume auf 1,9 ha aufgewertet (CEF 3). Damit werden relevante Habitatverluste vermieden.
Erhöhte (im Vergleich zu den bestehenden Nutzungen) Störwirkungen , welche nachteilige Auswirkungen auf die lokale
Population auslösen können, können unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vorbelastung sowohl bau- als auch
betriebsbedingt ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt II.4 Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach §45 BNatSchG
Die potenziell beeinträchtigten Lebensraumstrukturen bzw. Teilhabitate der Zauneidechse im Bereich der Sondergebietsfläche SO 3, SO 10 und der öffentlichen Parkfläche P 3 liegen in einer Entfernung von 200 bzw. 600 m zur Maßnahmenfläche
CEF 3. Die als ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu 100 m zurück (BLANKE
2004). Ein eigenständiges Abwandern der Individuen ist daher nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird ggf. (sofern
diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der Tiere und aktive Umsiedlung der Individuen erforderlich. Gem. §44 Abs. 1
Nr. BNatSchG stellt das Fangen besonders geschützter Arten einen Verbotstatbestand (Zugriffsverbot) dar. Um dieses
gesetzliche Verbot zu umgehen, ist eine Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach §45 BNatSchG vorzunehmen.
Die Gründe für eine solche Ausnahme liegen gem. §45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG insoweit vor, da das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, umgesetzt
werden soll. Die Ansiedlung der geplanten Einrichtungen dienen der Erholung und entsprechen den Zielen der Raumordnung, sowohl des Landesentwicklungsplans Sachsen (LEP Sachsen, verbindlich seit 31.01.2013), als auch des Regional-
Seite 31/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
plans Westsachsen (RPIWS 2008, verbindlich seit 25.07.2008). Nähere Ausführungen hierzu sind der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 232 zu entnehmen. Die geplanten Erweiterungen dienen damit dem Wohl der Allgemeinheit.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum BP-Verfahren fand eine Erläuterung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung unter Darstellung der in Frage kommenden Alternativen statt, wobei sich Bürger mit ihren Hinweisen
und Anregungen an der Plandiskussion beteiligen konnten. Die Alternativenprüfung ergab, dass zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind oder sich dadurch keine geringeren Beeinträchtigungen gegenüber Zauneidechsen (oder anderen geschützten Arten) darstellen ließen. Die Vorhabenflächen beschränken sich weitestgehend auf bereits vorbelastete Areale
(teil-/versiegelte Parkflächen), die eine Eignung als Zauneidechsenhabitat zwar grundsätzlich vermuten lassen, jedoch nicht
dafür prädestiniert sind.
Die vorsorgliche Annahme des Vorkommens von Zauneidechsen auf den betrachteten Flächen stützt sich auf eine Potenzialabschätzung, die die mögliche Eignung der Eingriffsflächen als Zauneidechsenhabitat betrachtet. Eine Aussage zu den
dort vermuteten Populationen der Art lässt sich ohne weitergehende Untersuchungen nur schwierig treffen. Aufgrund der nur
mäßig einzustufenden Habitatausstattung in den Randbereichen der SO 3 und P 3 (inkl. Planstraße 3) sind, wenn überhaupt, nur individuenschwache Populationen zu erwarten. Die Arten dieser möglichen Populationen werden durch die Maßnahme des vorsichtigen Abfangens jedoch nicht verletzt oder getötet sondern nur an einen anderen Ort (aufgewertete Zauneidechsen-Habitate) verbracht, wodurch sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Ein sorgsames
Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen ist auch für die als Lebensraum geeigneten Bereiche der SO10 vorgesehen.
Das Risiko einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen bzw. der übergeordneten Population besteht damit
nicht. Schließlich können sämtliche Ausnahmebedingungen als erfüllt angesehen werden, wonach eine Ausnahme zuzulassen ist.
4.1.1.4. Wirbellose
Entsprechend ihrer aktuellen Verbreitungsgebiete und Lebensraumansprüche sind im UG keine
planungsrelevanten Arten der Wirbellosen zu erwarten (vgl. Anlage 1). Geeignete Habitate wurden bei der Übersichtsbegehung des Gebiets nicht festgestellt (FROELICH & SPORBECK 2014).
Eine weitere Betrachtung der Artengruppe kann somit entfallen.
4.2.
Europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL
Nachweise von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie im Wirkbereich des
Vorhabens liegen durch aktuelle Kartierungen (FROELICH & SPORBECK 2014) vor.
Nach Auswahl der planungsrelevanten Arten (siehe Anlage 1) sind die in nachfolgender Tabelle
aufgeführten fünf Vogelarten einer vertieften artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Tab. 8:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten europäischen Vogelarten
Artname deutsch
Artname wissenschaftlich
VSRL BArtSchV
RL D
RLSN
Status
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
-
bg
V
3
BV
Kuckuck
Cuculus canorus
-
bg
V
V
BV
Neuntöter
Lanius collurio
VRL-I
bg
-
-
BV
Schwarzmilan
Milvus migrans
VRL-I
sg
-
-
Üf
Waldohreule
Asio otus
-
sg
-
V
BV
Legende
VSRL
Art des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
RL D
Rote Liste Deutschland (gem. SÜDBECK et al. 2007)
RL SN
Rote Liste Sachsen (LFULG 2010B)
Gefährdungsstatus: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = Gefährdet, R = Extrem selten, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten
Ausmaßes
Status
Vorkommen im UG als BV = Brutvogel (Brutverdacht, Brutzeitfeststellung und Großrevier werden vorsorglich als Brutnachweis gewertet), NG
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Artname deutsch
Artname wissenschaftlich
VSRL BArtSchV
RL D
RLSN
Status
= Nahrungsgast, Üf = überfliegend
Im Folgenden werden in Artenblättern Bestand sowie Betroffenheit der im UR prüfrelevanten
(nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden) Vogelarten des Art. 1 der VS-Richtlinie beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Betroffenheit der Vogelarten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Drosselrohrsänger ist eine kennzeichnende Art der Röhrichte an Seen, Teichen und Flüssen. Er ist die am stärksten an
Wasser gebundene Rohrsängerart und besiedelt die im Wasser stehenden Phragmites- und Typha-Bestände (BAUER et al.
2005).
Von den vier Brutpaaren liegen drei Reviere im Untersuchungsraum des SO 10 in den Uferröhrichten des Kulkwitzer Sees
(FROELICH & SPORBECK 2014). Ein weiterer Brutverdacht besteht für die Südspitze der Halbinsel des Campingplatzes und
damit außerhalb des UGs.
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Drosselrohrsänger eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch
Maskierungseffekte bekannt (BMVBS 2010). Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von
Personen ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen nicht zu erwarten.
Die Röhrichtbereiche, welche Brut- und Nahrungshabitat darstellen, werden vorhabenbedingt nicht beansprucht.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Ein Verlust von Lebensräumen sowie eine baubedingte Tötung sind ebenfalls ausgeschlossen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Kuckuck (Cuculus canorus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Kuckuck besiedelt bevorzugt abwechslungsreiche Landschaften, in denen neben Gehölzen auch Röhrichte, Hochstaudenfluren, etc. vorhanden sind. Während er im Tiefland als Wirtsvögel Rohrsänger (insbesondere Teichrohrsänger) nutzt,
parasitiert er im Bergland auch Zaunkönige (vgl. ebd.), zudem Stelzen, Würger, Pieper, Heckenbraunelle, Grasmücke,
Rotkehlchen, Rotschwänze (BAUER et al. 2005). In Sachsen ist der Kuckuck weit verbreitet, jedoch nicht häufig und gem.
LFULG 2010B in deutlichem Rückgang.
Im Untersuchungsraum wurden zwei Großreviere festgestellt, die zum Teil auch die Sondergebiete und deren Umfeld betreffen (FROELICH & SPORBECK 2014).
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Kuckuck eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch Maskierungseffekte bekannt (BMVBS 2010). Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von Personen
ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen sowohl für den Kuckuck als auch für ihn geeignete Wirtsvögel
(im UG vermutlich u. a. Rohrsänger, Rotkehlchen, Rotschwänze) nicht zu erwarten.
Baubedingt gehen Fortpflanzungsstätten (im Falle der Parasitierung von Offenland- und Gehölzbrütern) und nicht essentielle
Nahrungshabitate auf insgesamt ca. 2 ha dauerhaft verloren. Entsprechend der Erfassung sind davon im Gebiet Teile von
zwei Großrevieren betroffen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Baubedingte Tötungen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind unter Berücksichtigung der genannten
Vermeidungsmaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Kuckucke nutzen sehr große Territorien, die Weibchen verteilen dabei ihre Eier bis über mehrere Quadratkilometer (BAUER
et al. 2005). Die durch das Vorhaben entstehenden potenziellen Lebensraumverluste (ca. 2 ha) und der damit verbundene
Verlust eines Revierteiles sind im Vergleich zu den vorhandenen Habitatflächen im Umfeld sehr gering und damit problemlos
zu kompensieren. Ein negativer Einfluss auf die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang kann ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Kuckuck (Cuculus canorus)
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Neuntöter (Lanius collurio)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: -
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Neuntöter brütet in halboffenen Landschaften mit Saumhabitaten, wichtig sind dornenreiche dichte Gebüsche als Niststandorte und Ansitzwarten angrenzend an insektenreiches Grünland, Obstbaumbestände, lichte Wälder und Kahlschlagfluren. Der Neuntöter ernährt sich zum überwiegenden Teil von großen Insektenarten (z. B. Heuschrecken) und kleinen Wirbeltieren (z. B. Eidechsen, Mäuse). In Optimalhabitaten können bis zu 7-8 Brutpaare pro 100 ha vorkommen (BAUER et al.
2005).
In Sachsen ist der Neuntöter die weitaus häufigere Würgerart mit einem generell positiven Bestandstrend, wenngleich lokal
durch fortschreitende Gehölzsukzession umgekehrte Entwicklungen nachweisbar sind (STEFFENS et al. 2013).
Im Untersuchungsraum wurden vier Reviere festgestellt, wovon drei Revierzentren das SO 10 bzw. die Fläche P 3 und
deren Umfeld betreffen und ein weiteres das nahe Umfeld des SO 8 (FROELICH & SPORBECK 2014).
Der Neuntöter ist eine Art mit einer vergleichsweise geringen Empfindlichkeit gegenüber starkem Straßenverkehrslärm
(BMVBS 2010). Störwirkungen beruhen überwiegend auf optischen Scheucheffekten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Störwirkungen im UG wird vorsorglich ein Störradius von ca. 50 m um die Sondergebiete bzw. die öffentliche Parkfläche
P 3 angesetzt, in dem bau- und betriebsbedingt die Habitateignung reduziert wird. Bei der Parkfläche P 3 wird diesbezüglich
nur der westliche, bislang unbebaute Bereich (ca. 5.400 m²) betrachtet, da die bestehende Parkplatzfläche selbst nicht als
Lebensraum für den Neuntöter geeignet ist.
Bau- bzw. anlagebedingt sind Verluste von (Teil-)Revieren im Bereich der Sondergebiete durch die Flächenumnutzung und
Versiegelungen möglich.
Da die Möglichkeit erheblicher Störungen besteht, wird nachfolgend die Beurteilung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population begründet.
Mit vier Revieren im Kartierraum (ca. 15-20 ha) weist das UG eine hohe Dichte an Neuntöter-Brutpaaren auf. Dies ist dem
noch vorhandenen guten Angebot an Lebensräumen, die zum Teil nur schwer zugänglich und daher von den bestehenden
Freizeitnutzungen unbeeinträchtigt sind, zuzuschreiben. Zudem weisen die Nachweise auf eine artenreiche Insektenfauna
hin. Ein Großteil der Ruderal- und Sukzessionsflächen unterliegt jedoch einer zunehmenden Verbuschung und verliert damit
Seite 35/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Neuntöter (Lanius collurio)
an Eignung. Ohne Gegenmaßnahmen ist daher in den nächsten zehn Jahren von einer Reduzierung des lokalen Bestandes
auszugehen. Die Anzahl der Reviere im Stadtgebiet von Leipzig und Markranstädt, welche zur lokalen Population zählen, ist
nicht bekannt. In den randlichen Bergbaufolgelandschaften sowie Sukzessions- und Pionierflächen (z. B. um Gewerbegebiete, Stilllegungsflächen) ist jedoch regelmäßig mit Brutvorkommen zu rechnen. Für den Zeitraum 2004 bis 2007 wurden
gemäß Brutvogelatlas insbesondere für das westliche und südliche Stadtgebiet ca. 11-50 Brutpaare pro Messtischblattquadrant nachgewiesen (STEFFENS et al. 2013). Generell wird daher von einem guten Erhaltungszustand der lokalen Population
ausgegangen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
CEF 1: Sicherung von offenen Ruderalflächen
CEF 2: Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Baubedingt gehen auf Grund der Flächeninanspruchnahme in den Sondergebieten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf
insgesamt ca. 2,6 ha dauerhaft verloren. Durch die Maßnahme VCEF1 wird verhindert, dass die Reviere während der Inanspruchnahme besetzt sind und Individuenverluste, insbesondere von Eiern und Jungvögeln, entstehen.
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare optische Störwirkungen entstehen durch das Vorhaben nicht. Die bau- und betriebsbedingt erhöhte Anwesenheit von Fahrzeugen und Personen kann jedoch Störwirkungen auslösen, so dass die Verlagerung
von zwei außerhalb der Sondergebiete gelegenen Revieren auf angrenzende, unbesetzte Lebensräume möglich ist. Es wird
von einem Störradius von ca. 50 m um die Sondergebiete und den westlichen (bislang unbebauten) Teil der öffentlichen
Parkfläche P 3 ausgegangen, so dass insgesamt ca. 7,7 ha geringfügig an Eignung verloren. Der Grad der Beeinträchtigung
wird in Anlehnung an die straßenbedingten Störwirkungen gem. BMVBS (2010) mit 20 % angesetzt, so dass ein effektiver
Habitatverlust von 1,5 ha entsteht.
Somit gehen in Verbindung mit den baubedingten Flächenverlusten vier Reviere bzw. 4,1 ha Habitatfläche dauerhaft verloren. Unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF 1 und CEF 2, durch die Lebensräume auf ca.
4,1 ha für die Art hergerichtet und dauerhaft gesichert werden, bleiben im räumlichen Zusammenhang ausreichend bisher
unbesetzte, geeignete Lebensräume im Umfeld vorhanden, so dass ein Ausweichen möglich ist und keine Beeinträchtigung
der lokalen Population entsteht.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
Seite 36/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Sachsen: -
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Schwarzmilan besiedelt lichte Altholzbestände oder größere Feldgehölze, besonders in Gewässernähe. Das Nest wird
vor allem auf Laubbäumen (insbesondere Eichen) mit freiem Anflug, meist in mehr als 8-15 m Höhe gebaut. Wichtig ist eine
gute Nahrungsgrundlage, wobei die Art überwiegend Aas erbeutet.
Im UG wurde die Art lediglich überfliegend beobachtet. Ein Revier im weiteren Umfeld ist sehr wahrscheinlich. In Bezug auf
straßenverkehrsbedingte Störungen wurde für den Schwarzmilan eine Fluchtdistanz von ca. 300 m ermittelt (BMVBS 2010).
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Störungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die verstärkte Anwesenheit
von Personen kann jedoch Fluchtreaktionen auslösen. Da durch das Vorhaben weder bestehende Brutplätze noch Nahrungsflächen direkt beeinträchtigt werden sowie zu einem potenziellen Brutplatz im Umfeld ein ausreichender Abstand und
durch die bestehenden Gehölze zusätzlich Sichtschutz bestehen, lösen die Projektwirkungen keinerlei negative Auswirkungen auf Schwarzmilanreviere aus.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Waldohreule (Asio otus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Seite 37/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Waldohreule (Asio otus)
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Waldohreule ist eine kennzeichnende Art der Wald-Offenland-Gebiete, wobei die Brutplätze sich meistens in Waldrandnähe befinden. In Städten werden auch baumreiche Siedlungen, Friedhöfe und Parkanlagen besiedelt. Als Nahrungsflächen
dienen überwiegend Äcker und Grünländer (STEFFENS et al. 2013). Es werden ausschließlich bestehende Nester genutzt,
die meist auf Nadelbäumen liegen (vgl. ebd.).
Für die Waldohreule besteht ein Brutnachweis nördlich des SO 10 (FROELICH & SPORBECK 2014).
Als Art der Siedlungen und Parkanlagen ist für die Waldohreule von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber den projektbedingten Störwirkungen auszugehen. Direkte Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten treten nicht ein.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Brutplatz wird durch das Vorhaben nicht direkt beeinträchtigt, so dass Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
und damit verbundene Individuenverluste ausgeschlossen sind.
Auf Grund der geringen Empfindlichkeit der Art gegenüber den projektbedingten Störwirkungen sind nachhaltige Beeinträchtigungen der lokalen Population ebenfalls ausgeschlossen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
5.
Fazit
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt (vgl. Kap. 3.2). Diese
beinhalten bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen.
Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktion (CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen.
Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Seite 38/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
6.
Literaturverzeichnis
Gesetze, Normen und Richtlinien
GESETZ ÜBER
BNATSCHG)
NATURSCHUTZ
UND
LANDSCHAFTSPFLEGE
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
–
vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (GBl. I S. 3154).
LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN 2013
Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 12.07.2013. Öffentlich bekannt gegeben am 30.08.2013. In Kraft getreten am 31.08.2013
RICHTLINIE 2009/147/EG
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl. Nr. L 20/7 vom
26.01.2010.
RICHTLINIE 92/43/EWG
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen; ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG
des Rates vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
Literatur / Gutachten
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Seite 39/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
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Internet
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MEINECKE, R. (2011):
Vortrag: Spezielles Artenschutzrecht in der Bauleitplanung. 05.11.2011 in Potsdam.
MWEBWV & MKULNV – MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR
NRW & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010):
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Seite 40/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
PESCHEL, R., M. HAACKS, H. GRUß & C. KLEMANN (2013):
Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz. Praxiserprobte Möglichkeiten zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach §44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG.
Naturschutz und Landschaftsplanung 45 (8). S. 241-247.
PETERSEN, B., G. ELLWANGER, R. BLESS, P. BOYE, E. SCHRÖDER & A. SSYMANK (2004):
Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der
FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere.
RECK, H. ET AL. (2001):
Tagungsergebnis: Empfehlungen zur Berücksichtigung von Lärmwirkungen in der Planung
(UVP, FFH-VU, § 8 BNatSchG, § 20c BNatSchG). – in: Angewandte Landschaftsökologie 44:
153-160.
REGIONALER PLANUNGSVERBAND WESTSACHSEN. (2001):
Regionalplan Westsachsen 2008. Beschlossen durch Satzung vom 23.05.2008. In Kraft getreten mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 SächsLPIG am 25.07.2008
RUNGE, H., SIMON, M. & WIDDIG, T. (2010):
Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsiReaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz. FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.). Hannover,
Marburg.
SCHNEEWEISS, N., I. BLANKE, E. KLUGE, U. HASTEDT & R. BAIER (2014):
Zauneidechsen im Vorhabensgebiet - was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtlage,
Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg. Inhalte
und Ergebnisse eines Workshops am 30.1.2013 in Potsdam. Naturschutz und Landschaftsplanung in Brandenburg 23 (1). S. 4-24.
SIMON, M., HÜTTENBÜGEL, S. & SMIT-VIERGUTZ, J. (2004):
Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. – Bundesamt für Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 76, Bonn – Bad Godesberg, 275 S.
SMWA – SÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (2012):
Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse. Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen.
STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG (2014):
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 232 Erholungsgebiet Kulkwitzer See (Entwurf). Stand
31.01.2014.
STEFFENS, R., W. NACHTIGALL, S. RAU, H. TRAPP & J. ULBRICHT (2013):
Brutvögel in Sachsen. Herausgegeben vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Seite 41/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
WEID, R. (2002):
Untersuchungen zum Wanderverhalten des Abendseglers (Nyctalus noctula) in Deutschland.In: Meschede, A.; Heller, K.G.; Boye, P. (Bearb.): Ökologie, Wanderungen und Genetik von
Fledermäusen in Wäldern – Untersuchungen als Grundlage für den Fledermausschutz.Münster (Landwirtschaftsverlag, Schriftenr. Landschaftspfl. Natursch., 71: 233 – 257.
Seite 42/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Anlage 1
Relevanzprüfung
(Tabelle zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums)
unter Berücksichtigung der Tabelle der streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (außer
Vögel) in Sachsen, Version 1.0 (LFULG 2010A) und der regelmäßig in Sachsen auftretenden
Vogelarten, Version 1.1 (LFULG 2010B)
Anlage 1: Relevanzprüfung (Tabelle zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums)
unter Berücksichtigung der Tabelle regelmäßig in Sachsen auftretender Vogelarten, Version 1.1 (LfULG 2010b)
1. Abschichtungskriterien
N
x
0
k.A.
Art im Großnaturraum der Roten Liste Sachsen
vorkommend
ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend
keine Angaben in der Roten Liste vorhanden
V
x
0
Wirkraum des Vorhabens liegt
innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen
außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen
Vogelarten "im Gebiet nicht brütend/nicht vorkommend", wenn Brutnachweise/ Vorkommensnachweise nach dem Brutvogelatlas
Sachsen im Wirkraum nicht gegeben sind.
k.A. keine Angaben zur Verbreitung der Art in Sachsen vorhanden
L
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens
x
vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt
0
nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
k.A. keine Angaben möglich
E
x
0
Wirkungsempfindlichkeit der Art
gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können
projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände
ausgelöst werden können (i. d. R. Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand)
Arten, bei denen eines der o. g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nicht-relevant identifiziert und können damit von den
weiteren Prüfschritten ausgeschlossen werden.
Alle übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für sie ist die Prüfung mit Schritt 2 fortzusetzen.
2. Bestandsaufnahme
*
Abweichend von (1). Trotz fehlender Relevanz im Untersuchungsraum erfolgt eine weitere Prüfung auf Grund von
Vorkommenshinweisen und einer Projektempfindlichkeit der Art.
NW Nachweis der Art im Untersuchungsgebiet (Erfassung Ökoplan 2014a sowie LfULG 2014)
x
ja
0
nein
PO potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht sicher auszuschließen und
aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Sachsen nicht unwahrscheinlich, Nachweise liegen
knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes vor (Ökoplan 2014a, LfULG 2014)
x
0
ja
nein
Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "x" bewertet wurde, werden der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.
Für alle übrigen Arten ist dagegen eine weitergehende Bearbeitung entbehrlich.
relevante / im AFB zu untersuchende Arten (grau schattiert)
Status im UR
BV Brutvogel
NG Nahrungsgast
DZ Durchzügler
weitere Abkürzungen
Rote Liste Sachsen
0
ausgestorben oder verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
R
extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen
V
Arten der Vorwarnliste
Habitatkomplex
x
Art kommt im Habitatkomplex vor
Hauptreproduktionsstätte der Art
x
Seite 1/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
Accipiter gentilis
Habicht
sg
Accipiter nisus
Sperber
sg
Acrocephalus arundinaceus
Drosselrohrsänger
sg
3
Acrocephalus palustris
Sumpfrohrsänger
bg
Acrocephalus schoenobaenus
Schilfrohrsänger
sg
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
bg
Actitis hypoleucos
Flussuferläufer
sg
Aegithalos caudatus
Schwanzmeise
Aegolius funereus
Raufußkauz
Alauda arvensis
Feldlerche
Alcedo atthis
Eisvogel
Anas acuta
Spießente
bg
Anas clypeata
Löffelente
bg
1
Anas crecca
Krickente
bg
3
Anas penelope
Pfeifente
bg
Anas platyrhynchos
Stockente
bg
V
Anas querquedula
Knäkente
sg
1
Anas strepera
Schnatterente
bg
Anser albifrons
Blässgans
bg
x
x
Anser anser
Graugans
bg
x
x
x
0
Anser brachyrhynchus
Kurzschnabelgans
bg
x
x
x
0
Anser erythropus
Zwerggans
bg
x
x
x
0
Anser fabalis
Saatgans
bg
x
x
x
0
Anthus campestris
Brachpieper
x
x
0
Anthus pratensis
Wiesenpieper
bg
Anthus spinoletta
Bergpieper
bg
Anthus trivialis
Apus apus
Ardea cinerea
Ardea purpurea
Arenaria interpres
Asio otus
Athene noctua
Aythya ferina
Aythya fuligula
Aythya marila
Aythya nyroca
Bonasa bonasia
Botaurus stellaris
Branta bernicla
Branta leucopsis
Branta ruficollis
Bubo bubo
Bucephala clangula
Buteo buteo
Calidris alba
Calidris alpina
Calidris canutus
Calidris ferruginea
Calidris minuta
Calidris temminckii
Caprimulgus europaeus
Carduelis carduelis
Carduelis chloris
Carduelis flammea
Carduelis spinus
Carduelus cannabina
Carpodacus erythrinus
Certhia brachydactyla
Certhia familiaris
Charadrius dubius
Charadrius hiaticula
Charadrius morinellus
Chlidonias hybridus
Chlidonias leucopterus
Baumpieper
Mauersegler
Graureiher
Purpurreiher
Steinwälzer
Waldohreule
Steinkauz
Tafelente
Reiherente
Bergente
Moorente
Haselhuhn
Rohrdommel
Ringelgans
Weißwangengans
Rothalsgans
Uhu
Schellente
Mäusebussard
Sanderling
Alpenstrandläufer
Knutt
Sichelstrandläufer
Zwergstrandläufer
Temminckstrandläufer
Ziegenmelker
Stieglitz
Grünfink
Birkenzeisig
Erlenzeisig
Bluthänfling
Karmingimpel
Gartenbaumläufer
Waldbaumläufer
Flussregenpfeifer
Sandregenpfeifer
Mornellregenpfeifer
Weißbart-Seeschwalbe
Weißflügel-Seeschwalbe
bg
bg
bg
sg
sg
sg
sg
bg
bg
bg
sg
bg
sg
bg
bg
sg
sg
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sg
bg
sg
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bg
bg
sg
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bg
bg
bg
bg
sg
bg
bg
sg
sg
sg
bg
sg
Seite 2/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
x
2
2
bg
VRL-I
VRL-I
VRL-I
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VRL-I
VRL-I
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V
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3
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Bestand
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Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
x
Heiden, Magerrasen
x
x
Gehölze
x
3
N
Abschichtung
Habitatkomplexe
Wälder
RL
Rote Liste Sachsen
D
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
EU
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
BV
0
0
BV
Seite 3/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
VRL-I
VRL-I
VRL-I
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1
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2
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2 x
R
2 x
V
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2
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R
x
R (als Weißkopfmöwe)
x
R
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Status im UR
PO
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x
x
x
x
x
L
Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
x
x
x
Heiden, Magerrasen
Rote Liste Sachsen
0
3
2
3
Abschichtung
V
VRL-I
sg
sg
sg
bg
sg
sg
sg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
sg
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sg
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bg
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bg
sg
sg
sg
sg
sg
sg
sg
bg
sg
bg
bg
sg
sg
sg
sg
bg
bg
bg
sg
sg
bg
sg
sg
bg
bg
sg
sg
bg
sg
bg
bg
bg
bg
Habitatkomplexe
N
VRL-I
VRL-I
VRL-I
RL
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
D
Gehölze
Trauerseeschwalbe
Weißstorch
Schwarzstorch
Wasseramsel
Rohrweihe
Kornweihe
Wiesenweihe
Eisente
Kernbeißer
Straßentaube
Hohltaube
Ringeltaube
Kolkrabe
Aaskrähe
Nebelkrähe
Rabenkrähe
Saatkrähe
Dohle
Wachtel
Wachtelkönig
Kuckuck
Zwergschwan
Singschwan
Höckerschwan
Mehlschwalbe
Buntspecht
Mittelspecht
Kleinspecht
Schwarzspecht
Silberreiher
Goldammer
Ortolan
Rohrammer
Rotkehlchen
Würgfalke
Merlin
Wanderfalke
Baumfalke
Turmfalke
Rotfußfalke
Halsbandschnäpper
Trauerschnäpper
Zwergschnäpper
Buchfink
Blässralle
Haubenlerche
Bekassine
Doppelschnepfe
Teichralle
Eichelhäher
Prachttaucher
Sterntaucher
Sperlingskauz
Kranich
Austernfischer
Seeadler
Stelzenläufer
Gelbspötter
Rauchschwalbe
Zwergdommel
Wendehals
Neuntöter
Raubwürger
Silbermöwe
Steppenmöwe
Sturmmöwe
Heringsmöwe
EU
Wälder
Chlidonias niger
Ciconia ciconia
Ciconia nigra
Cinclus cinclus
Circus aeruginosus
Circus cyaneus
Circus pygargus
Clangula hyemalis
Coccothraustes coccothraustes
Columba livia f. domestica
Columba oenas
Columba palumbus
Corvus corax
Corvus corone
Corvus corone cornix
Corvus corone corone
Corvus frugilegus
Corvus monedula
Coturnix coturnix
Crex crex
Cuculus canorus
Cygnus columbianus
Cygnus cygnus
Cygnus olor
Delichon urbica
Dendrocopos major
Dendrocopos medius
Dendrocopos minor
Dryocopus martius
Egretta alba
Emberiza citrinella
Emberiza hortulana
Emberiza schoeniclus
Erithacus rubecula
Falco cherrug
Falco columbarius
Falco peregrinus
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Falco vespertinus
Ficedula albicollis
Ficedula hypoleuca
Ficedula parva
Fringilla coelebs
Fulica atra
Galerida cristata
Gallinago gallinago
Gallinago media
Gallinula chloropus
Garrulus glandarius
Gavia arctica
Gavia stellata
Glaucidium passerinum
Grus grus
Haematopus ostralegus
Haliaeetus albicilla
Himantopus himantopus
Hippolais icterina
Hirundo rustica
Ixobrychus minutus
Jynx torquilla
Lanius collurio
Lanius excubitor
Larus argentatus
Larus cachinnans
Larus canus
Larus fuscus
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
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BV
Seite 4/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
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R
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R (als Weißkopfmöwe)
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Bestand
PO
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L
Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Abschichtung
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
Heiden, Magerrasen
Gehölze
Wälder
Rote Liste Sachsen
Habitatkomplexe
NW
VRL-I
bg
bg
bg
bg
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sg
bg
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sg
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bg
sg
sg
sg
sg
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sg
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bg
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bg
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bg
bg
bg
bg
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bg
sg
bg
sg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
sg
sg
sg
bg
sg
bg
sg
sg
RL
E
VRL-I
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
D
V
Mantelmöwe
Schwarzkopfmöwe
Mittelmeermöwe
Zwergmöwe
Lachmöwe
Sumpfläufer
Pfuhlschnepfe
Uferschnepfe
Schlagschwirl
Rohrschwirl
Feldschwirl
Fichtenkreuzschnabel
Heidelerche
Sprosser
Nachtigall
Blaukehlchen
Zwergschnepfe
Samtente
Trauerente
Zwergsäger
Gänsesäger
Mittelsäger
Bienenfresser
Grauammer
Schwarzmilan
Rotmilan
Bachstelze
Gebirgsstelze
Schafstelze
Grauschnäpper
Kolbenente
Tannenhäher
Großer Brachvogel
Regenbrachvogel
Steinschmätzer
Pirol
Fischadler
Bartmeise
Tannenmeise
Blaumeise
Haubenmeise
Kohlmeise
Weidenmeise
Sumpfmeise
Haussperling
Feldsperling
Rebhuhn
Wespenbussard
Kormoran
Odinswassertreter
Fasan
Kampfläufer
Hausrotschwanz
Gartenrotschwanz
Zilpzalp
Waldlaubsänger
Grünlaubsänger
Fitis
Elster
Grauspecht
Grünspecht
Goldregenpfeifer
Kiebitzregenpfeifer
Ohrentaucher
Haubentaucher
Rothalstaucher
Schwarzhalstaucher
EU
N
Larus marinus
Larus melanocephalus
Larus michahellis
Larus minutus
Larus ridibundus
Limicola falcinellus
Limosa lapponica
Limosa limosa
Locustella fluviatilis
Locustella luscinioides
Locustella naevia
Loxia curvirostra
Lullula arborea
Luscinia luscinia
Luscinia megarhynchos
Luscinia svecica
Lymnocryptes minimus
Melanitta fusca
Melanitta nigra
Mergus albellus
Mergus merganser
Mergus serrator
Merops apiaster
Miliaria calandra
Milvus migrans
Milvus milvus
Motacilla alba
Motacilla cinerea
Motacilla flava
Muscicapa striata
Netta rufina
Nucifraga caryocatactes
Numenius arquata
Numenius phaeopus
Oenanthe oenanthe
Oriolus oriolus
Pandion haliaetus
Panurus biarmicus
Parus ater
Parus caeruleus
Parus cristatus
Parus major
Parus montanus
Parus palustris
Passer domesticus
Passer montanus
Perdix perdix
Pernis apivorus
Phalacrocorax carbo
Phalaropus lobatus
Phasianus colchicus
Philomachus pugnax
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Phylloscopus collybita
Phylloscopus sibilatrix
Phylloscopus trochiloides
Phylloscopus trochilus
Pica pica
Picus canus
Picus viridis
Pluvialis apricaria
Pluvialis squatarola
Podiceps auritus
Podiceps cristatus
Podiceps grisegena
Podiceps nigricollis
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
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Üf
Seite 5/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
V
3
3
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V
V
V
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Bestand
NW
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E
R
2
V
V
3
L
Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Abschichtung
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
Heiden, Magerrasen
Gehölze
Rote Liste Sachsen
sg
sg
bg
bg
bg
sg
bg
bg
bg
sg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
sg
sg
sg
bg
sg
sg
bg
bg
bg
bg
bg
sg
bg
bg
sg
sg
bg
sg
bg
sg
sg
bg
bg
bg
bg
bg
bg
sg
sg
sg
Habitatkomplexe
Wälder
RL
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
VRL-I
D
V
Kleinralle
Tüpfelralle
Heckenbraunelle
Gimpel
Wasserralle
Säbelschnäbler
Sommergoldhähnchen
Wintergoldhähnchen
Beutelmeise
Uferschwalbe
Braunkehlchen
Schwarzkehlchen
Waldschnepfe
Girlitz
Kleiber
Eiderente
Zwergseeschwalbe
Raubseeschwalbe
Flussseeschwalbe
Türkentaube
Turteltaube
Waldkauz
Star
Mönchsgrasmücke
Gartengrasmücke
Dorngrasmücke
Klappergrasmücke
Sperbergrasmücke
Zwergtaucher
Brandgans
Birkhuhn
Auerhuhn
Dunkler Wasserläufer
Bruchwasserläufer
Grünschenkel
Waldwasserläufer
Rotschenkel
Zaunkönig
Amsel
Singdrossel
Wacholderdrossel
Ringdrossel
Misteldrossel
Schleiereule
Wiedehopf
Kiebitz
EU
N
Porzana parva
Porzana porzana
Prunella modularis
Pyrrhula pyrrhula
Rallus aquaticus
Recurvirostra avosetta
Regulus ignicapillus
Regulus regulus
Remiz pendulinus
Riparia riparia
Saxicola rubetra
Saxicola torquata
Scolopax rusticola
Serinus serinus
Sitta europaea
Somateria mollissima
Sterna albifrons
Sterna caspia
Sterna hirundo
Streptopelia decaocto
Streptopelia turtur
Strix aluco
Sturnus vulgaris
Sylvia atricapilla
Sylvia borin
Sylvia communis
Sylvia curruca
Sylvia nisoria
Tachybaptus ruficollis
Tadorna tadorna
Tetrao tetrix
Tetrao urogallus
Tringa erythropus
Tringa glareola
Tringa nebularia
Tringa ochropus
Tringa totanus
Troglodytes troglodytes
Turdus merula
Turdus philomelos
Turdus pilaris
Turdus torquatus
Turdus viscivorus
Tyto alba
Upupa epops
Vanellus vanellus
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
Anlage 2
Maßnahmenübersicht
Anlage 2: Maßnahmenübersicht
Nr.
Konflikt
VCEF1
Baubedingte Tötung von Indivi- Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäu- n.r.
duen (Brutvögel, Fledermäuse, mung auf 01.10.-28.02.
Reptilien)
Bauzeit
VCEF2
Baubedingte Tötung von Zau- Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen Baufeld
neidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
-
CEF 1
Beschreibung
Verlust von Fortpflanzungs- Sicherung von offenen Ruderalflächen
und Ruhestätten des Neuntöters (3 Brutpaare)
Fläche
3,1 ha
Zeitraum
-
-
CEF 2
Verlust von Fortpflanzungs- Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit 1,0 ha
und Ruhestätten des Neuntö- Gehölzgruppen
ters (3 Brutpaare)
-
CEF 3
Verlust von Fortpflanzungs- Verbesserung der Habitatbedingungen für 1,9 ha
und Ruhestätten der Zau- die Zauneidechse
neidechse
-
-
Seite 1/1
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten – Anlage 2
Entfernen von Versteckmöglichkeiten: August, 1 Jahr vor Baubeginn
Mahd: März bis September vor Baumaßnahme bei Inaktivität der Tiere
Schutzzaun und Monitoring: ab August vor Baubeginn bis Ende der Baumaßnahme
Selektive Rodung von stark verschattenden Gehölzen auf der gesamten Fläche (außer 5 m
breiter Randstreifen) ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme
Selektives Entfernen von Gehölzen in maximal 5-jährigem Turnus auf jeweils 20 % der Fläche
Anlage von Benjes-/Schichtholzhecken nach Gehölzschnitt
Rückbau der Anlagen des Campingplatzes, Bodenlockerung und Sukzession ca. ein Jahr vor
Baumaßnahme
1-2-schürige Mahd zwischen September und März jeden Jahres, vollständiger Abtransport des
Mahdgutes
Pflanzung von Sträuchern (insgesamt 150 m²), bevorzugt dornige Sträucher, um bestehende
Gehölze, ca. 1 Jahr vor Baubeginn, Kontrolle und ggf. Nachpflanzung im darauffolgenden Jahr
Jährliche Mahd der Vegetation und Rückschnitt stark verschattender Gehölze zwischen November und Februar, erstmalig 2 Jahre vor Baubeginn (bei Sommermahd mind. 15 cm Vegetationshöhe und Verwendung Balkenmäher)
Stellenweise Abschieben Oberboden in den Randbereichen (ca. 1 m breit), März bis Mitte April,
Wiederholung alle 5 Jahre
Anlage von Sonnenplätzen ca. 2 Jahre vor Beginn der Baumaßnahme
Monitoring mit Erfassung der Zauneidechsen über 3 Jahre nach Umsiedlung, 4 Begehungen
zwischen März und September, Dokumentation an UNB, ggf. Korrekturmaßnahmen
Anlage 3
Karte der geplanten Maßnahmen
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachen - Fortschreibung
Anlage 3
Stand:
fortgeschrieben:
Relevante Arten
SO3
) Neuntöter (Revierzentrum)
!
(
V CEF 2
05.01.2015
12.04.2017
!
.
Zauneidechse (Nachweise)
Planung B-Plan
Überlagerungen der Maßnahmenflächen
CEF 1 und CEF 3 sind schraffiert dargestellt
Geltungsbereich B-Plan
Sonderbau-/Parkflächen
(SO 3, SO 8, SO 10, P 3)
Planstraße (2 und 3)
CEF 1
Untersuchungsgebiete
(100m-Radius um Sonderbau-/Parkfläche)
CEF 3
Planung Artenschutz
(
)
!
Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen
SO8
CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen (Maßnahme für den Neuntöter)
V CEF 2
!
.
V CEF 1
CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen (Maßnahme für
den Neuntöter)
!
.
!
.
!.
!.
!.
!.
!
!.
!.
!.
.
!.
!.
!
! .
.
!.
!
.
!
.
!
.
Planstraße 2
CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
!
.
Überlagerungsbereich Maßnahmenflächen
CEF 1 und CEF 3
Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen
V CEF 1
Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung (nur zwischen 01.10. und 28.02.)
V CEF 2
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 2
CEF 2
Planstraße 3
0
50
100
150
200
m
´
Maßstab: 1:5.000
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
)
!
)
!
(
!
!.
.
(
V CEF 2
)
!
(
SO10
P3
Auftraggeber
V CEF 2
Auftragnehmer
Datum
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 12.04.2017
gez.:
gepr.:
Zeichen
Meyr
12.04.2017
Meyr
12.04.2017 Rappenh.
Karte der geplanten
Maßnahmen
Anlage 4
Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Einleitung
3
2
Methodisches Vorgehen
3
2.1
Methodik der Brutvogel-Erfassung
3
2.2
Methodik der Fledermaus-Erfassung
4
2.3
Methodik der Amphibien-Erfassung
6
2.4
Methodik der Reptilien-Erfassung
6
2.5
Methodik zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhangs IV
7
3
Ergebnisse
9
3.1
Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes
9
3.2
Brutvögel
9
3.2.1
Beschreibung der erfassten Brutvogel-Fauna
9
3.2.2
Beschreibung wertgebender Brutvogelarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
11
3.2.3
Avifaunistische Beschreibung und Bewertung der Teilgebiete
15
3.2.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Brutvogelvorkommen
18
3.3
Fledermäuse
19
3.3.1
Beschreibung der erfassten Fledermaus-Fauna
19
3.3.2
Beschreibung der erfassten Fledermausarten und ihrer Vorkommen (Aktivitäten) im
Untersuchungsraum
19
3.3.3
Quartiere, Flugstraßen, Jagdhabitate
24
3.3.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Fledermausvorkommen 26
3.4
Amphibien
27
3.5
Beschreibung der erfassten Amphibien-Fauna
27
3.5.1
Beschreibung und Bewertung der untersuchten Amphibien-Gewässer
27
3.5.2
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Amphibienvorkommen
28
3.6
Reptilien
29
3.6.1
Beschreibung der erfassten Reptilien-Fauna
29
3.6.2
Beschreibung der wertgebenden Reptilienarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
29
3.6.3
Beschreibung und Bewertung der untersuchten Reptilien-Untersuchungsflächen 31
3.6.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Reptilienvorkommen
32
3.7
Vorkommen von weiteren Anhang IV-Arten
33
3.7.1
Ergebnisse der Übersichtsbegehung
33
4
Literatur und Quellen
34
Seite 1/36
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Begehungstermine der Brutvogel-Erfassung (2014)
4
Tab. 2:
Begehungstermine der Fledermaus-Erfassung (2014)
5
Tab. 3:
Begehungstermine der Amphibien-Erfassung (2014)
6
Tab. 4:
Begehungstermine der Reptilien-Erfassung (2014)
7
Tab. 5:
Vogel-Vorkommen (Brutvogelkartierung 2014)
10
Tab. 6:
Teilgebiet SO08
15
Tab. 7:
Teilgebiet SO10
16
Tab. 8:
Fledermaus-Vorkommen (Erfassung 2014)
19
Tab. 9:
Fledermaus-Quartiere (Erfassung 2014)
25
Tab. 10: Fledermaus-Flugstraßen (Erfassung 2014)
25
Tab. 11: Fledermaus- Hauptjagdhabitate (Erfassung 2014)
26
Tab. 12: Amphibien-Vorkommen (Erfassung 2014)
27
Tab. 13: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM01
28
Tab. 14: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM02
28
Tab. 15: Reptilien-Vorkommen (Erfassung 2014)
29
Tab. 16: Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
31
Tab. 17: Reptilien-Untersuchungsfläche RE02
32
Tab. 18: Reptilien-Untersuchungsfläche RE03
32
Kartenverzeichnis
Bezeichnung
Maßstab
Brutvogelkartierung SO08
1 : 1.500
Brutvogelkartierung SO10
1 : 1.500
Fledermauskartierung SO08 und SO10
1 : 6.000
Amphibien- und Reptilienkartierung SO08
1 : 1.500
Amphibien- und Reptilienkartierung SO10
1 : 1.500
Seite 2/36
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
1
Einleitung
Im Rahmen der Planungen zum B-Plan „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ in Leipzig wurden im
Jahr 2014 faunistische Untersuchungen für die Sondergebiete „SO08 Campingplatzgebiet“ und
„SO10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Die Untersuchungsgebiete besitzen eine Größe von etwa
5,3 ha bzw. 7,8 ha.
Folgende Untersuchungen wurden 2014 durchgeführt:
• Erfassung der Avifauna (Brutvögel)
• Erfassung der Fledermäuse
• Erfassung der Amphibien
• Erfassung der Reptilien
Weiterhin wurde eine Übersichtsbegehung durchgeführt zur Identifikation geeigneter Habitate für
ein Vorkommen von weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Nur beim Nachweis potentiell geeigneter Habitate (Libellen, Großer Feuerfalter, Nachtkerzenschwärmer, streng geschützte Käfer) sollten die entsprechenden faunistischen Erfassungen durchgeführt werden.
Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen textlich und
kartographisch dargestellt.
2
Methodisches Vorgehen
2.1
Methodik der Brutvogel-Erfassung
Zur avifaunistischen Landschaftsbewertung sowie zur Erfassung der europäisch und streng geschützten Arten erfolgte eine flächendeckende Erfassung aller Brutvogelarten (Revierkartierung)
gemäß SÜDBECK et al. (2005). Für alle Arten wurden die Revierzentren, sofern möglich, genau
aufgenommen.
Die einzelnen Arten wurden anhand von brutvogeltypischen Verhaltensweisen wie Reviergesang,
Nestbau, Fütterung etc., die es erlauben, von einer Reproduktion dieser Arten im Untersuchungsgebiet auszugehen, erfasst. Außerdem wurden Nachweise innerhalb der Brutperioden der
einzelnen Arten im „richtigen“ Habitat als Brutvorkommen gewertet. Dabei wurden zum Ausschluss von Durchzüglern nur Beobachtungen nach den bei SÜDBECK et al. (2005) für jede Art
vorgeschlagenen Terminen als Brutzeitbeobachtungen gewertet. Während der Kartierung beobachtete Durchzügler, Nahrungsgäste sowie das Gebiet überfliegende Arten wurden gleichfalls
vermerkt und in den Kartierunterlagen als solche gekennzeichnet.
Insgesamt wurden 2014 fünf komplette Begehungen bei Tag durchgeführt. Zur Erfassung von
dämmerungs- und nachtaktiven Arten wurde eine selektive (in geeigneten Biotopen) Abend-/
Nachtbegehung durchgeführt. Bei diesen Begehungen wurden Klangattrappen eingesetzt. Alle
Beobachtungen wurden mittels standardisierter Abkürzungen (vgl. SÜDBECK et al. 2005) in Feldkarten eingetragen.
Die sieben im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen statt.
Seite 3/36
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Tab. 1:
Begehungstermine der Brutvogel-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Abend-/Nachtbegehung
07.05.2014
leicht bewölkt, 13°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
2. Tagbegehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag, Wind 3 Bft
3. Tagbegehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag, Wind 2 Bft
4. Tagbegehung
22.05.2014
wolkenlos, 15°C, kein Niederschlag, Wind 0 Bft
5. Tagbegehung
05.06.2014
sonnig, 14°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
6. Abend-/Nachtbegehung
20.06.2014
bewölkt, 16°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
7. Tagbegehung
20.06.2014
bedeckt, 18°C, kein Niederschlag, Wind 3 Bft
Während jeder Begehung wurden alle durch Sichtbeobachtungen oder Rufe und Gesänge wahrnehmbaren Vögel punktgenau in einer Rohkarte eingetragen. Zusätzlich wurden revieranzeigende Merkmale notiert. Nach Abschluss der Geländearbeit wurden die Daten der einzelnen Rohkarten in eine Gesamtkarte übertragen. So können gruppierte Registrierungen der verschiedenen
Arten zu sogenannten Papierrevieren gebildet werden. Es sind mindestens zwei Registrierungen
einschließlich der revieranzeigenden Merkmale einer Art für die Abgrenzung eines Papierreviers
notwendig. Die Summe der Papierreviere ergibt den Bestand der Brutvogelanzahl für das Jahr
2014. Die Nachweise wurden nach Südbeck et al. (2005) kategorisiert nach Brutnachweis (BN),
Brutverdacht (BV) und Brutzeitfeststellung (BZ) sowie Nahrungsgast/Durchzügler (NG / DZ). Als
Brutvögel werden ausschließlich Brutverdachtsvorkommen und Brutnachweise gewertet.
2.2
Methodik der Fledermaus-Erfassung
Während der Vegetationsperiode erfolgte innerhalb des gesamten Untersuchungsgebietes die
Erfassung der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten (alle Arten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet) mit dem Ziel der Bestimmung der für den FledermausBestand essentiellen Lebens- und Funktionsräume (potenzielle Quartiere, Jagdgebiete, Flugkorridore). Um ein umfassendes Gesamtbild der Fledermausaktivität zu erhalten und wegen der
geringen Größe der Untersuchungsteilgebiete sowie der hohen Mobilität der Fledermäuse wurde
auch die unmittelbare Umgebung der Untersuchungsteilgebiete mit einbezogen.
Für die Fledermauserfassung wurde die Detektormethode (Limpens & Roschen 2002) angewandt. Es wurden fünf Begehungen im Zeitraum von Mai bis September durchgeführt. Die Begehungen begannen jeweils abends in der frühen Dämmerung, um auch den Ausflug der „frühesten” Fledermausarten zu erfassen und endeten in der zweiten Nachthälfte. An Gebäuden mit
Quartierpotential wurden Ausflugsbeobachtungen durchgeführt.
Die textliche Auswertung umfasst eine Einschätzung der räumlichen Lage von potenziellen Quartieren (Wochenstuben, Sommer- und Winterquartieren), Flugstrassen und Jagdhabitaten. Einzelne Nachweise erfolgten auch außerhalb der Untersuchungsflächen.
Seite 4/36
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Detektor-Methode
Die Detektor-Untersuchungen dienen der Erfassung des Artenspektrums sowie dem Auffinden
von Jagdgebieten, Flugstrassen und Baumquartieren. Leitstrukturen wie Gehölzränder,
Baumalleen und Baumreihen werden als Flugstraßen zwischen Quartier und Jagdgebieten sowie
zwischen verschiedenen Jagdgebieten von Fledermäusen genutzt.
Zur Erfassung wurde die Punkt- und die Transekt-Kartierung entlang von Leitstrukturen angewandt. Die Strecken wurden zu Fuß abgegangen.
Zum Verhören der Fledermausrufe wurde der Ultraschalldetektor D240x der Firma Pettersson
Elektronik AB verwendet. Für Sichtbeobachtungen wurde ein lichtstarker Halogenscheinwerfer
mitgeführt.
Soweit möglich erfolgte die Determination der Rufkontakte auf Artniveau anhand der für die Fledermausarten typischen Rufcharakteristiken (Ruffrequenz und Rufrhythmus) sowie dem Flugverhalten und der Flugmorphologie der Tiere, wenn eine visuelle Beobachtung möglich war.
Echoortungs-, Flug- und Jagdverhalten sowie die Flugmorphologie bilden einen funktionalen
Komplex und können deshalb nur im Zusammenhang zueinander und zur jeweiligen Flugumgebung interpretiert werden. Aus Verhalten und Flugrichtung kann zusätzlich auf das Vorhandensein und die Lage vorhandener oder potentiell vorhandener Quartiere geschlossen werden.
Die Wahrscheinlichkeit der Erfassung und die Sicherheit der Artbestimmung mittels FledermausDetektor hängen von der Lautstärke und Charakteristik der Ortungsrufe der einzelnen Arten ab.
Bei den Arten der Gattung Myotis sind genaue Artbestimmungen, wenn diese ausschließlich mit
dem Detektor und ohne das Einfließen der artspezifischen Flugverhaltens erfolgen, oft schwierig
oder sogar unmöglich, da die Tiere sehr ähnliche Rufe haben (SKIBA 2009) und sie aufgrund ihrer
umherstreifenden Jagdweise in vielen Fällen nur kurz gehört werden können. Langohren (Gattung Plecotus) können aufgrund der geringen Lautstärke ihrer Rufe mit Fledermaus-Detektoren
nur aus unmittelbarer Nähe (wenige Meter) wahrgenommen werden, so dass ihre Nachweise bei
Detektoruntersuchungen in der Regel deutlich unterrepräsentiert sind.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass generell die tatsächliche Anzahl der Tiere, die ein
bestimmtes Jagdgebiet oder eine Flugroute im Laufe des Untersuchungszeitraums nutzen, aus
methodischen Gründen nicht genau zu bestimmen ist. Eine Individualerkennung per Detektor ist
nicht möglich und so kann nicht immer festgestellt werden, ob eine Fledermaus mehrere Male an
einem Ort jagte, oder ob es sich dabei um mehrere Tiere handelte, es sei denn, Sichtbeobachtungen konnten bei der Detektorarbeit hinzugezogen werden.
Die fünf im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen im Zeitraum von Mai bis September 2014 statt.
Tab. 2:
Begehungstermine der Fledermaus-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
30.05.2014
11°- 8°C, leicht bewölkt, kein Niederschlag, leichte Brise
2. Begehung
11.06.2014
18°-17°C, teils wolkig, schwül, kein Niederschlag schwa-
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Begehung
Datum
Witterung
cher Brise
3. Begehung
10.07.2014
17° - 14°C, klar, kein Niederschlag, leichte Brise
4. Begehung
09.08.2014
17°-15°C, klar, kein Niederschlag, schwache Brise
5. Begehung
10.09.2014
14°-13°C, bewölkt, kein Niederschlag, schwache Brise
2.3
Methodik der Amphibien-Erfassung
Die Kartierung der Amphibienfauna beschränkte sich auf die Untersuchung aller im Untersuchungskorridor vorkommenden Gewässer (inkl. temporärer Gewässer) als potenzielle Laichhabitate und Jahreslebensräume der Amphibien.
Die Geländearbeit umfasste die Verhörung des Gewässers sowie das Absuchen des gesamten
Ufers und der Wasserfläche bzw. Flachwasserzonen nach Laich, Larven und adulten Tieren (erforderlichenfalls Locken mit Klangattrappen). Zusätzlich wurde nach Larven und Molchen gekeschert. Ergänzend erfolgte in den Abend- und Nachtstunden ein Verhören der Gewässer auf
dann besonders rufaktive Arten. Während der Nachtbegehungen wurde mit Taschenlampen auf
einen Besatz mit Molchen ausgeleuchtet. Die Amphibienbestände wurden halbquantitativ erfasst.
Es wurde eine Kartierung der Laichgewässer mit vier Begehungen bei günstiger Witterung
durchgeführt. Die erste Begehung erfolgte tagsüber und diente der Suche nach Laichgewässern
(insbesondere auch der temporären Gewässer) sowie gleichzeitig der Erfassung der Frühlaicher.
Es folgten drei weitere Untersuchungen der vorgefundenen Laichgewässer mit Begehungen
nachts (Frühlaicher + Spätlaicher) mit dem Ziel der Bestandsgrößenabschätzung.
Die vier im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen im Zeitraum von Mai bis Juni 2014 statt.
Tab. 3:
Begehungstermine der Amphibien-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag
2. Begehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag
3. Begehung
05.06.2014
sonnig, 14° C, kein Niederschlag
4. Begehung
20.06.2014
bedeckt, 18°C, kein Niederschlag
2.4
Methodik der Reptilien-Erfassung
Innerhalb des Untersuchungsgebietes erfolgte auf allen potentiell als Reptilienhabitate geeigneten Flächen die gezielte Suche nach Reptilien. Der Nachweis der Reptilien erfolgte über Beobachtung und gegebenenfalls Handfang an Sonnplätzen, durch Absuchen von Versteckplätzen
z. B. durch Umdrehen von Steinen, Holzstücken und sonstigen deckungsgebenden Gegenstän-
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den sowie durch das Auslegen von künstlichen Verstecken für Reptilien. Die Häufigkeitserfassung bzw. Darstellung erfolgte in Absolutzahlen der nachgewiesenen Tiere.
Es wurde eine Kartierung auf den Untersuchungsflächen mit fünf Begehungen bei günstiger Witterung an den in der folgenden Tabelle gelisteten Terminen durchgeführt.
Tab. 4:
Begehungstermine der Reptilien-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag
2. Begehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag
3. Begehung
05.06.2014
sonnig, 14° C, kein Niederschlag
4. Begehung
20.06.2014
bewölkt, 18°C, kein Niederschlag
5. Begehung
17.09.2014
sonnig, 23° C, kein Niederschlag
2.5
Methodik zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhangs IV
Im Rahmen einer einmaligen Übersichtsbegehung des Untersuchungsraumes erfolgte die Abgrenzung potentiell für Falter-, Libellen- und Altholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
geeigneter Habitate.
Nachtkerzenschwärmer
Im Rahmen eine Übersichtsbegehung wurde ein Vorkommen der Futterpflanzen des Nachtkerzenschwärmers geprüft (vor allem Weidenröschen-Arten, aber auch Nachtkerzen-Arten und
Blutweiderich). Beim Feststellen von Vorkommen sollte eine Kartierung des Schwärmers im Zeitraum Anfang Juli bis Ende August durchgeführt werden. Beim Negativnachweis entsprechender
Wirtspflanzen im Untersuchungsgebiet, bedarf es keiner weitergehenden Erfassungen.
Großer Feuerfalter
Im Rahmen einer flächendeckenden Übersichtskartierung wurden potentiell geeignete Habitate
des Großen Feuerfalters (Bestände nicht-saurer Ampferarten Rumex hydrolapathum, Rumex
crispus, Rumex obtusifolius) erfasst und abgegrenzt. Beim Nachweis einer Eignung, sollte eine
Kartierung im Zeitraum Juni bis Juli erfolgen. Beim Fehlen entsprechender Wirtspflanzen im Untersuchungsgebiet, bedarf es keiner weitergehenden Erfassungen.
Libellenarten des Anhangs IV
Im Rahmen der ersten Amphibienbegehung wurden die vorkommenden Gewässer auf ihre Habitateignung für Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie hin begutachtet. Sollte eine Eignung festgestellt werden, erfolgt eine Kartierung im Zeitraum Mai bis September. Können entsprechende Habitateignungen im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden, bedarf es
keiner weitergehenden Erfassungen.
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Altholzkäferarten des Anhangs IV
Im Rahmen der Strukturkartierung werden alle für das Vorkommen von Alt-Holzkäfern geeigneten
Bäume erfasst. Dabei wird nach möglichen Hinweisen wie Fraßspuren des Heldbocks oder
Mulmhöhlen (Eremit) gesucht.
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3
Ergebnisse
3.1
Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet ist in die zwei Teilgebiete (Sondergebiete) SO08 (ca. 5,3 ha) und
SO10 (ca. 7,8 ha) aufgeteilt.
Sondergebiet SO08
Das nördliche Teilgebiet SO08 wird überwiegend durch eine Sukzessionsflur bestimmt, die aus
relativ dichten Grasfluren im Komplex mit Büschen bzw. mittelhohen Bäumen besteht. Lediglich
im Westen und im Osten bestehen dichtere Baumbestände, die vor allem im Westen waldartig
ausgebildet sind. Im Osten begrenzen die Bäume einen Radweg sowie beidseitig die „Straße am
See“. Östlich der „Straße am See“ reichen Siedlungsbereiche in das Teilgebiet hinein. Das Teilgebiet wird von West nach Ost von einem asphaltierten und durch Fußgänger und Radfahrer
relativ stark frequentierten Weg durchzogen.
Sondergebiet SO10
Das südliche Teilgebiet SO10 ist divers gestaltet. Im Westen reicht das Teilgebiet nahezu an den
Kulkwitzer See mit einem stellenweise Röhricht-bestandenen Ufer. Die zum Ufer hin geneigte
Wiese wird regelmäßig gemäht. Von Norden, Nordosten sowie Südwesten ragen weitere kurzrasige Mähwiesen, deren Ränder von Büschen bzw. Bäumen bestanden werden, in das Teilgebiet
hinein. Nahezu in der Mitte des Teilgebietes befinden sich stellenweise stark überwucherte Fundamente bzw. Wegreste. Nach Südosten schließen sich daran Sukzessionsflächen an. Das Teilgebiet umfasst insgesamt betrachtet ein strukturreiches Mosaik aus Freiflächen, Brachflächen
sowie größeren, teils lückig ausgeprägten Busch- und Baumbeständen. Im Teilgebiet befinden
sich mehrere asphaltierte und teils durch Fußgänger und Radfahrer relativ stark frequentierte
Wege.
3.2
Brutvögel
3.2.1
Beschreibung der erfassten Brutvogel-Fauna
Insgesamt wurden im Rahmen der 2014 durchgeführten Kartierung 31 Vogelarten in den beiden
Teilgebieten nachgewiesen. Neun Arten wurden mit einem Brutnachweis belegt und weitere 18
Arten wurden in die Kategorie „Brutverdacht“ eingestuft. Je ein singendes Männchen des Teichrohrsängers wurde als Brutzeitfeststellung sowie als Durchzügler gewertet. Die beiden Arten Pirol
und Kuckuck verfügen während der Brutzeit über flächenmäßig große Reviere. Eine genaue Verortung der Revierzentren ist daher nicht möglich, sondern beide Arten werden als „Brutvogel im
Großrevier“ gewertet. Der Schwarzmilan wurde nur beim Überfliegen der Untersuchungsgebiete
beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Kulkwitzer See zumindest als Nahrungsrevier
dient.
Unter den als Brutvögel gewerteten Arten sind zehn Arten wertgebend. Hervorzuheben ist insbesondere der in Sachsen gefährdete Drosselrohrsänger, der deutschlandweit auf der Vorwarnliste
der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel steht und zudem streng geschützt ist. In der Roten
Listen der Wirbeltiere Sachsens (Stand 1999) werden weitere acht Arten als Arten der Vorwarnliste geführt. Bemerkenswert ist der Nachweis des im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten aber in Sachsen und deutschlandweit ungefährdeten Neuntöters sowie der streng geschützten und in Sachsen auf der Vorwarnliste stehenden Waldohreule.
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Die in der folgenden Tabelle gelisteten Vogelarten wurden während der Brutvogel-Kartierungen
im Jahre 2014 im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (vgl. Karte zur Brutvogelkartierung, Anhang).
Tab. 5:
Vogel-Vorkommen (Brutvogelkartierung 2014)
Vorkommende Arten
Gefährdung/ Schutz
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Bn
Bv
Amsel
Turdus merula
*
*
1
20
Bachstelze
Motacilla alba
*
*
1
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
Buchfink
Fringilla coelebs
*
*
3
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
V
V
6
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
arundinaceus
V
3
*
Fitis
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
5
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
7
Gelbspötter
Hippolais icterina
*
V
V
5
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
Haussperling
Passer domesticus
V
V
V
1
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
2
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
*
V
1
Kohlmeise
Parus major
*
Kuckuck
Cuculus canorus
V
Mauersegler
Apus apus
*
*
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Pirol
Oriolus oriolus
V
V
V
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
V
3
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RL
D
RL
SN
V
RL
SNv
Anzahl
SG
VS
RL
3
D
z
Gr Ng
3
4
1
*
V
B
z
4
6
15
3
2
10
1
39
5
+
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4
1
5
Üf
Vorkommende Arten
Gefährdung/ Schutz
RL
D
RL
SN
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
3
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
*
*
2
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
*
*
Schwarzmilan
Milvus migrans
*
*
Star
Sturnus vulgaris
*
*
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
*
1
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
10
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
*
*
2
Waldohreule
Asio otus
*
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
V
RL
SNv
Anzahl
*
SG
VS
RL
Bn
Bv
B
z
D
z
Gr Ng
Üf
1
A
A
+
1
1
1
1
*
17
Legende:
RL D
= Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2007)
RL SN = Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
RL SNv = Vorschlag zur Gefährdungseinstufung in STEFFENS et al. (2013)
SG
= streng geschützte Art bzw. Art aus BartSchV Anlage 1 Spalte 3
A = gemäß Anhang A EU-Artenschutzverordnung, 3 = gemäß Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung
VSRL
= Art ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt
Status
= Bn = Brutnachweis, Bv = Brutverdacht, Bz = Brutzeitfeststellung, Gr = Nachweis im Großrevier, Ng = Nahrungsgast,
Dz = Durchzügler, Üf = das Gebiet überfliegende Art
Gefährdungskategorien:
1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste, III = Neozoen, - = ungefährdet,
nb = nicht bewertet
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.2.2 Beschreibung wertgebender Brutvogelarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen wertbestimmenden Arten hinsichtlich ihrer autökologischen Ansprüche und ihrer Vorkommen im Untersuchungsgebiet beschrieben. Hierzu werden
die Brutvögel gerechnet, die entweder in der Roten Liste von Sachsen (Vorschlag in STEFFEN et
al. (2013)) oder von Deutschland (SÜDBECK et al. 2007) mindestens in der Vorwarnliste aufgeführt werden und/ oder gemäß Anhang A der EU-Artenschutzverordnung, bzw. nach Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und/ oder Arten des Anhangs I der
EU-Vogelschutz-Richtlinie sind.
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Die Dorngrasmücke besiedelt trockene Gebüsch- und Heckenlandschaften, häufig in ruderalen
Kleinstflächen in der offenen Landschaft sowie u. a. an Feldrainen, Grabenrändern, Böschungen
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an Verkehrswegen. Die Art fehlt in geschlossenen Wäldern und im Inneren von Städten. Die Nestanlage erfolgt variabel, in niederen Dornsträuchern, Stauden, Brennnesseln sowie in mit Gras
durchsetztem Gestrüpp.
Nachweise im Gebiet:
Die Dorngrasmücke wurde mit fünf Nachweisen mit Brutverdacht im südlichen Teilgebiet SO10
nachgewiesen. In dem kleinräumigen Mosaik aus Offenflächen im Komplex mit Hecken, Sträuchern und Bäumen findet die Art hier zumindest strukturell optimale Habitatbedingungen. Im
nördlichen Teilgebiet SO08 wurde die Dorngrasmücke entsprechend der Habitatausstattung nur
mit einem Revier mit Brutverdacht festgestellt.
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Der Drosselrohrsänger besiedelt hohe und starkhalmige Schilf- und Schilf-RohrkolbenMischbestände über anstehendem Wasser am wasserseitigen Röhrichtrand oder an kleinen angrenzenden Wasserstellen. Überwiegend weisen die Röhrichte eine Breite von mindestens 5 m
auf. Nester werden zwischen starken Schilfhalmen befestigt. Der Raumbedarf während der Brutzeit liegt bei <400 - >5.200 m2. Die Art weist eine Fluchtdistanz von 10-30 m auf (FLADE 1996).
Nachweise im Gebiet:
Der Drosselrohrsänger wurde in Röhrichtbeständen am Ufer des Kulkwitzer Sees als Brutvogel
mit Brutverdacht nachgewiesen. Allerdings befinden sich alle vier Nachweise außerhalb, angrenzend an das Teilgebiet SO10.
Fitis (Phylloscopus trochilus)
Der Fitis ist ein Bewohner halboffener Gehölzstrukturen wie lichter Waldränder, Vorwälder, Sukzessionsstadien von Heide, Abgrabungen, Parks und lichter Kiefernforste. Die Art ist ein Langstreckenzieher, der ab Ende März/Anfang April wieder in den Brutgebieten eintrifft. Das Nest wird
auf dem Boden in deckungsreicher Vegetation angelegt. Ab Anfang Mai beginnt die Bebrütung
der Eier. Das Brutgeschäft ist gegen Anfang Juli beendet. Kurze Zeit später beginnt der Abzug
aus den Brutgebieten.
Nachweise im Gebiet:
Der Fitis besiedelt vor allem das Teilgebiet SO08, in dem die Art mit vier Nachweisen mit Brutverdacht nachgewiesen wurde. Hier beschränkt sich das Vorkommen der Art auf die Nordhälfte,
die der Art die entsprechende Habitatausstattung bietet. Im südlichen Teilgebiet SO10 wurde die
Art hingegen nur mit einem Revier mit Brutverdacht an der Ostgrenze festgestellt.
Gartengrasmücke (Sylvia borin)
Die Gartengrasmücke kommt in trockenen Gebüsch- und Heckenlandschaften, häufig in ruderalen Kleinstflächen in der offenen Landschaft vor. Sie besiedelt Feldraine, Grabenränder, Böschungen an Verkehrswegen, Trockenhänge, frühe Sukzessionsstadien von Halden, Abgrabungsflächen, Industriebrachen, Schonungen mit Gräsern und üppiger Krautschicht, gebüschreiche Verlandungsflächen und Moore und bebuschte Streuwiesen. Sie fehlt in geschlossenen
Wäldern und im Inneren von Städten. Als Freibrüter ist ihre Nestanlage variabel; sie brütet in
niederen Dornsträuchern, Stauden, Brennnesseln und in von Gras durchsetztem Gestrüpp.
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Nachweise im Gebiet:
Die Gartengrasmücke kommt in beiden Teilgebieten gleichermaßen vor und wurde mit insgesamt
sieben Brutpaaren mit Brutverdacht festgestellt. Vier Nachweise erfolgten in Teilgebiet SO08 und
drei in Teilgebiet SO10.
Gelbspötter (Hippolais icterina)
Der Gelbspötter besiedelt mehrschichtige Laubgehölze mit geringem Deckungsgrad der Oberschicht, d. h. meist hohes Gebüsch zusammen mit lockerem Baumbestand. Bevorzugt werden
Parkanlagen, Friedhöfe, Gärten, Auenwälder, Hecken und Feldgehölze. Nester befinden sich frei
in meist hohen Laubgebüschen (FLADE 1994).
Nachweise im Gebiet:
Der Gelbspötter wurde allein im südlichen Teilgebiet SO10 nachgewiesen. Insgesamt wurden
hier fünf Nachweise mit Brutverdacht erbracht, wobei ein Revier im Norden knapp außerhalb der
Untersuchungsgebietsgrenze gelegen ist. Die Art findet vor allem in dem vorhandenen Komplex
aus Hecken, Büschen und darüber ragenden Bäumen sowie den angrenzenden offenen Bereichen günstige Habitatbedingungen.
Haussperling (Passer domesticus)
Der Haussperling besiedelt menschliche Siedlungen aller Art, insofern genügend Nischen oder
Höhlungen im Mauerwerk vorhanden sind. Die Art nistet bevorzugt in Kolonien, wobei der Aktionsradius um den Brutstandort bis zu 2 km betragen kann. Teilweise werden die Brutstandorte
von den Individuen mehrmalig genutzt.
Nachweise im Gebiet:
Für den Haussperling liegt nur ein Brutverdacht an einem Gebäude im Westteil des Teilgebietes
SO10 vor. Das Gebäude ist derzeit ungenutzt. Der Haussperling kommt hier vergesellschaftet mit
der Bachstelze vor.
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)
Die Klappergrasmücke besiedelt hauptsächlich halboffenes bis offenes Gelände mit Feldgehölzen, Buschgruppen und Knicks, ferner Böschungen, Dämme, Trockenhänge, aufgelassene
Weinberge; junge Fichten- und Kiefernschonungen und Wacholderheiden. Die Klappergrasmücke weist eine hohe Präsenz in Siedlungen (dort vor allem in Parks, Kleingärten, Einfamilienhausbereichen) auf. Bei der Klappergrasmücke handelt es sich um einen Freibrüter. Nester werden in niederen Büschen, Dornsträuchern und kleinen Koniferen angelegt
Nachweise im Gebiet:
Die Klappergrasmücke wurde nur mit einem Brutpaar mit Brutverdacht im Norden des Teilgebietes SO10 nachgewiesen.
Kuckuck (Cuculus canorus)
Hinsichtlich der Lebensraumwahl ist der Kuckuck sehr vielseitig. Zur Eiablage werden deckungslose, offene Flächen bevorzugt. Eier werden auf Nester anderer Arten verteilt. Als Wirtsvogel
werden Bachstelze, Teich- und Drosselrohrsänger, Neuntöter sowie Haus- und Gartenrotschwanz bevorzugt.
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Nachweise im Gebiet:
Der Kuckuck wurde mehrfach und von unterschiedlichen Orten aus rufend beobachtet. Dabei
lagen die Nachweise sowohl innerhalb als auch außerhalb der beiden Teilgebietsgrenzen. Eine
genaue Verortung von Kuckuck-Revieren ist auch aus Gründen der artspezifisch großen Reviere
daher nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass beide Teilgebiete Bestandteil je eines Kuckuck-Reviers sind.
Neuntöter (Lanius collurio)
Der Neuntöter benötigt neben dichten Gebüschformationen als Brutplatz und Ansitzwarten insektenreiches Offenland als Nahrungshabitat. Er ist aufgrund seiner Ansprüche bzgl. eines reichhaltigen Angebotes an Großinsekten eine gute Indikatorart für eine artenreiche Fauna. Nestbauten
werden vom Neuntöter gerne in dornigen Hecken angelegt und nur einmalig genutzt. Lokal setzte
seit Beginn der 1950er Jahre ein starker Bestandsrückgang aufgrund des Verlustes geeigneter
Lebensräume ein. Vor allem die zunehmende Ausräumung der Landschaft (Flurbereinigung)
bedroht die Art.
Nachweise im Gebiet:
Das bemerkenswerte Vorkommen des im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten
Neuntöters erstreckt sich über beide Teilgebiete. Im nördlichen Teilgebiet SO08 wurde die Art mit
einem Nachweis mit Brutverdacht belegt. Im südlichen Teilgebiet SO10 wurden zwei Nachweise
mit Brutverdacht erbracht sowie ein weiterer Nachweis östlich, außerhalb des Untersuchungsgebietes.
Pirol (Oriolus oriolus)
Der Pirol besiedelt Laubwälder, Obstbaumbestände sowie Parks, Friedhöfe, Baumgärten, Hofund Feldgehölze mit altem Baumbestand, ferner laubholzreiche Kiefernforste und Kiefern-EichenWälder. Bevorzugt werden lichte Bruch- und Auenwälder, Pappelforste, Ufergehölze und Feldgehölze innerhalb von Feuchtgebieten.
Nachweise im Gebiet:
Der Pirol wurde erwartungsgemäß nur im nördlichen Teilgebiet festgestellt. Hier wurde die Art
mehrfach singend und rufend an unterschiedlichen Orten verhört. Aufgrund der artspezifisch großen Reviere der Art ist eine genaue Verortung des Reviers nicht möglich. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass das nördliche Teilgebiet SO08 zu einem Pirol-Revier zu rechnen ist. Ein möglicher Brutplatz stellt der im westlichen Teil bestehende größere waldähnliche Baumbestand dar.
Waldohreule (Asio otus)
Die Waldohreule brütet bevorzugt innerhalb von Feldgehölzen im Agrarraum und an reich strukturierten Waldrändern. Selten sind Bruten auf Einzelbäumen, in reinen Laubholzbeständen und
innerhalb geschlossener Wälder. Wichtig für die Ansiedlung sind geeignete Krähennester oder
Horste anderer Arten und in der Umgebung der Brutplätze kurzrasige und nahrungsreiche Freiflächen für die Jagd. Der Raumbedarf während der Brutzeit ist mit einem Aktionsradius von
2,3 km² sehr groß. Die Fluchtdistanz beträgt lediglich 5 – 10 m (FLADE 1994).
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Nachweise im Gebiet:
An der Nordgrenze des südlichen Teilgebiets SO10 wurde die Waldohreule nachgewiesen. Hier
erfolgte der Nachweis über bettelrufende Ästlinge, so dass das Vorkommen entsprechend als
Brutnachweis gewertet wird. Für die Waldohreule finden sich im Umfeld des Nachweises aufgrund des mosaikartigen Vorkommens von Bäumen, Sträuchern, Hecken sowie den offenen Lebensräumen günstige Habitatbedingungen. Hier finden sich auch entsprechende Jagdmöglichkeiten zur Nahrungssuche für die Art.
3.2.3 Avifaunistische Beschreibung und Bewertung der Teilgebiete
Die beiden untersuchten Teilgebiete werden im Folgenden mit ihren wichtigen Biotopstrukturen
und Lebensräumen und hinsichtlich ihrer Bedeutung für wertgebende Vogelarten beschrieben
und bewertet.
Legende:
RL D:
Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2009)
RL SN:
Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
VS-RL:
Art gemäß Anhang I bzw. Artikel 4 (2) der EG-Vogelschutzrichtlinie
SG:
streng geschützte Art bzw. Art der BArtSchV Anlage 1 Spalte 3
Gefährdungsstatus: 0 = Ausgestorben, 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet,
V = Vorwarnliste, * = ungefährdet
Anzahl:
Anzahl der Brutpaare, bei Nahrungsgästen und Durchzüglern Anzahl der Individuen
Statusangaben:
Bn = Brutnachweis, Bv = Brutverdacht, Bz = Brutzeitfeststellung, Dz = Durchzügler, Gr = Nachweis im
Großrevier, Ng = Nahrungsgast, Üf = das UG überfliegende Art
Schutzstatus: A = Art der EG-VO 338/97 Anhang A, 3 = Art der BArtSchV Anlage 1 Spalte 3
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
Tab. 6:
Teilgebiet SO08
SO08
Das Teiluntersuchungsgebiet SO08 wird überwiegend durch ein recht enges Mosaik bestehend aus Sukzessionsfluren im Komplex mit Büschen und mittelhohen
Bäumen bestimmt. Im Westen und im Osten finden sich auch höhere und vor allem
im Westen recht dicht stehende Bäume. Im Ostteil führt eine Straße durch das Gebiet, an die sich nach Osten Siedlungsbereiche anschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Turdus merula
*
*
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
V
V
1
Fitis
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
4
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
4
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
2
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
1
Kohlmeise
Parus major
*
8
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RL
D
*
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
1
5
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
B
z
D
z
Gr Ng
Üf
SO08
Das Teiluntersuchungsgebiet SO08 wird überwiegend durch ein recht enges Mosaik bestehend aus Sukzessionsfluren im Komplex mit Büschen und mittelhohen
Bäumen bestimmt. Im Westen und im Osten finden sich auch höhere und vor allem
im Westen recht dicht stehende Bäume. Im Ostteil führt eine Straße durch das Gebiet, an die sich nach Osten Siedlungsbereiche anschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Kuckuck
RL
D
RL
SN
RL
SNv
Cuculus canorus
V
V
3
Mauersegler
Apus apus
*
*
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
9
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
1
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Pirol
Oriolus oriolus
V
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
*
*
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
2
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
*
9
Bemerkung
In diesem Teilgebiet wurden insgesamt 18 Vogelarten nachgewiesen, von denen 15 hier
auch brüten. Die beiden Arten Kuckuck und Pirol bilden große Reviere und werden daher
als Brutvogel im Großrevier gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arten auch
im Teilgebiet ihren Brutstandort haben.
Von den nachgewiesenen Arten gelten fünf als wertgebend, wobei der Kuckuck in Sachsen als gefährdet gilt.
Bewertung
Insgesamt handelt es sich um eine Avizönose, die dem biotopspezifischen Erwartungswert entspricht. Im Hinblick auf die Nähe zum urbanen Raum ist das Vorkommen von
Kuckuck, Neuntöter und Pirol als bemerkenswert einzustufen. Im lokalen Kontext hat
dieses Teilgebiet im Hinblick auf die Avifauna daher eine mittlere Bedeutung.
Tab. 7:
V
SG
VS
RL
Bn
Bv
B
z
D
z
Gr Ng
Üf
1
10
+
1
V
1
1
1
Teilgebiet SO10
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Turdus merula
*
*
Bachstelze
Motacilla alba
*
*
1
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
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RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
15
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
2
Bz
D
z
Gr Ng
Üf
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Buchfink
Fringilla coelebs
*
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
arundinaceus
Fitis
RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
*
3
V
V
5
V
3
*
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
1
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
3
Gelbspötter
Hippolais icterina
*
V
V
5
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
Haussperling
Passer domesticus
V
V
V
1
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
1
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
*
V
1
Kohlmeise
Parus major
*
Kuckuck
Cuculus canorus
V
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
2
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
*
*
2
Schwarzmilan
Milvus migrans
*
*
Star
Sturnus vulgaris
*
*
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
*
1
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
8
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
*
*
2
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V
3
V
D
z
Gr Ng
Üf
4
1
*
V
Bz
4
4
7
3
1
1
30
4
+
3
3
5
A
+
Faunistische Untersuchungen
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1
1
1
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Waldohreule
RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
Bz
D
z
Gr Ng
Üf
Asio otus
*
V
*
A
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
Bemerkung
Insgesamt wurden in diesem Teilgebiet 28 Vogelarten nachgewiesen, von denen 25 hier
auch brüten. Der Kuckuck kommt im Bereich des Teilgebiets als Brutvogel im Großrevier
vor. Als bemerkenswert ist vor allem das Vorkommen der streng geschützten Arten Drosselrohrsänger (angrenzend am Ufer des Kulkwitzer Sees) sowie der Waldohreule und des
im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Neuntöters einzustufen. Insgesamt
wurden in diesem Gebiet unter anderem mit Neuntöter, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke
und Nachtigall Leitarten für derartige Lebensräume nachgewiesen.
Bewertung
Die Avizönose weist einen hohen Anteil an Arten auf, die charakteristisch für Komplexe
aus Hecken, Sträuchern und entsprechenden Offenlebensräumen sind. Elf der nachgewiesenen 25 Brutvogelarten gelten als wertgebend, darunter mit dem Kuckuck eine in Sachsen gefährdete Art. Insgesamt ist daher für dieses Teilgebiet eine mittlere bis hohe Bedeutung für die Avifauna im lokalen Kontext zu konstatieren.
1
*
8
3.2.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Brutvogelvorkommen
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 31 Arten nachgewiesen, von denen für 29 Arten von
einem Vorkommen als Brutvogel auszugehen ist. Von den 29 Brutvogelarten gelten immerhin
zwölf Arten als wertgebend. Drosselrohrsänger und Waldohreule gelten als streng geschützt und
der Neuntöter ist eine Art des Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie.
Die nachgewiesene Avifauna entspricht dem biotopspezifischen Erwartungswert und kann vor
dem Hintergrund der Nähe zum urbanen Raum als bedeutsam eingestuft werden. Unter den
nachgewiesenen Arten finden sich zahlreiche Arten, die im Untersuchungsgebiet zumindest vor
dem Hintergrund der strukturellen Ausstattung als Leitarten gelten. Insgesamt betrachtet hat das
Untersuchungsgebiet daher aus avifaunistischer Sicht eine mittlere bis hohe Bedeutung.
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Faunistische Untersuchungen
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3.3
Fledermäuse
3.3.1 Beschreibung der erfassten Fledermaus-Fauna
Während der fünf Detektor-Begehungen im Jahr 2014 wurden im Untersuchungsgebiet mit dem
Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) vier
Fledermausarten in den Teiluntersuchungsgebieten SO08 und SO10 nachgewiesen. Zusätzlich
gab es noch einzelne Kontakte von der Fransenfledermaus (Myotis nattereri) und vermutlich der
Langohrfledermaus (Plecotus auritus/ austriacus) im Randbereich zu den Untersuchungsgebieten. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wurde regelmäßig in allen Seerandbereichen
und den Buchten des Kulkwitzer Sees aktiv und ausdauernd jagend beobachtet.
In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesenen
Arten aufgeführt.
Tab. 8:
Fledermaus-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
RL D
RL SN
SG
FFH-RL
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
3
s
IV
Fransenfledermaus
Myotis natterereri
*
2
s
IV
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
V
3
s
IV
Langohr cf.
cf. Plecotus (auritus/austriacus)
V/2
*/2
s
IV
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
R
s
IV
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
k.A.
s
IV
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
s
IV
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-RL:
SG:
Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009)
Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
s = streng geschützt nach § 7 BNatSchG
Gefährdungskategorien:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste,
D = Daten unzureichend,
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, II = Gäste, * = ungefährdet, k.A. = keine Angabe
3.3.2 Beschreibung der erfassten Fledermausarten und ihrer Vorkommen (Aktivitäten) im Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen Fledermausarten hinsichtlich ihrer autökologischen
Ansprüche und ihrem Vorkommen (Aktivitäten) im Untersuchungsgebiet beschrieben.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Ihre Sommerquartiere bezieht die Breitflügelfledermaus fast ausschließlich in und an Gebäuden.
Sie gilt als Spalten bewohnende Fledermaus, die enge Hohlräume als Quartier schwerpunktmäßig im Dachbereich nutzt, aber z. B. auch hinter Verkleidungen und Fensterläden gefunden wird
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(SIMON et al. 2004). Die Art lebt in Siedlungsnähe und strukturreichen Landschaften. Breitflügelfledermäuse jagen in der durch Gehölze stark gegliederten Landschaft mit Heckenstrukturen
oder Alleen, über Rinderweiden und Wiesenflächen, an Waldrändern, aber auch in Baum bestandenen (Alt)-Stadtgebieten und ländlichen Siedlungen unter anderem um Straßenlampen
(BRAUN & DIETERLEN 2003). Zwischen Quartier und Jagdrevier können Entfernungen von 6-8 km
zurückgelegt werden (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998).
In Sachsen kommt die Breitflügelfledermaus ganzjährig und weit verbreitet im Tief- und Hügelland vor. Häufungen von Wochenstuben wie auch von Winterquartieren sind unter anderem aus
der Stadt Leipzig bekannt (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Breitflügelfledermaus wurde im Teilgebiet SO08 nachgewiesen. Dort jagte die Art im östlichen und westlichen Randbereich entlang der von Bäumen gesäumten Wege. Hier wird vor allem
der westlich tangierende Radweg von der Breitflügelfledermaus frequentiert. Die Gebäude bewohnende Art wurde z. T. schon kurz nach Sonnenuntergang entlang des Radweges westlich
des Teilgebiets SO08 beobachtet, so dass Quartiere in den umgebenden Siedlungsbereichen
vermutet werden können.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Die Fransenfledermaus bevorzugt wald- und gewässerreiche Gegenden mit lockeren, unterholzreichen (MUNLV 2007) Laubholz-, insbesondere Altholzbeständen (LFUG & NABU 1999). Siedlungsbereiche werden bei reich strukturierter Ausstattung mit Streuobstwiesen und Bauerngärten
aufgesucht (LFUG & NABU 1999).
Im Wald werden Baumquartiere (Höhlen, abstehende Borke) und Nistkästen für die Wochenstuben bezogen. Im Siedlungsbereich findet man Wochenstuben in Spalten und Zapfenlöchern auf
Dachböden und in Viehställen, außerdem in Mauerspalten (MUNLV 2007, SCHOBER &
GRIMMBERGER 1998). Die Wochenstuben stellen einen Quartierverbund dar, in dem die Quartiere
ein- bis zweimal in der Woche gewechselt werden (MUNLV 2007). Die Überwinterung erfolgt in
spaltenreichen unterirdischen Hohlräumen wie Höhlen, Kellern, Brunnen und Stollen (MESCHEDE
& HELLER 2002, MUNLV 2007). Bei der Wanderung zwischen Winterquartieren und Sommerquartieren werden Distanzen von bis zu 80 (max. 185) Kilometern zurückgelegt (MUNLV 2007).
Die Jagdgebiete sind bis zu 3 km vom Quartier entfernt (MESCHEDE & HELLER 2002), wobei die
Kernjagdgebiete meist im Umfeld von bis zu 1.500 Metern um die Quartiere liegen (MUNLV
2007). Die im Spätsommer und Herbst aufgesuchten Jagdreviere befinden sich selten weiter als
600 m von den Quartieren entfernt (MESCHEDE & HELLER 2002). Fransenfledermäuse fliegen
meist sehr nahe an der Vegetation (strukturgebunden), z. B. entlang von Hecken oder in den
Baumkronen in etwa 1-4 m Höhe (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003, BRINKMANN et
al. 2008, LFUG & NABU 1999). Offene Flächen werden nur in sehr geringer Höhe überquert
(ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003).
Die Fransenfledermaus kommt in allen Bundesländern vor; Wochenstuben sind jedoch in den
meisten Gebieten selten (PETERSEN et al. 2004).
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Sachsen ist Reproduktions- und Überwinterungsgebiet der Fransenfledermaus. Sie ist in Sachsen weit verbreitet und wurde vor allem auch im Leipziger Land nachgewiesen. Wochenstuben
finden sich in allen Höhenstufen (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Fransenfledermaus wurde nur einmal sicher am südwestlichen Rand außerhalb des Teilgebietes SO10 nachgewiesen. Entsprechend der vorhandenen Gehölzstrukturen besteht jedoch
das Potential, dass Fransenfledermäuse das Untersuchungsgebiet als Jagdhabitat nutzen.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere
vor allem Höhlenbäume in Wäldern und Parkanlagen genutzt werden. Bewohnt werden bevorzugt Laubwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil, aber auch Parkanlagen, baumbestandene
Flussufer und Teichränder, Alleen sowie Einzelbäume im Siedlungsbereich (LFUG & NABU 1999).
Die Wochenstuben und Sommerquartiere der Männchen befinden sich meistens in ausgefaulten
Spechthöhlen, Fäulnishöhlen und Stammaufrissen. Seltener werden Nistkästen oder Quartiere
an Gebäuden genutzt. Winterquartiere finden sich u. a. in dickwandigen Baumhöhlen; außerdem
können tiefe Spalten in hohen Felswänden und Mauern sowie Brücken als Quartier dienen. Der
Große Abendsegler ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Da die Tiere oftmals mehrere Quartiere im Verbund nutzen und diese regelmäßig wechseln, sind sie auf ein großes Quartierangebot
angewiesen (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003). Der Große Abendsegler jagt nur
bedingt strukturgebunden in 10 - 50 m Höhe im freien Luftraum über großen, langsam fließenden
oder stehenden Gewässern, Waldränder, Waldlichtungen, Parks, abgeerntete Wiesen und Äcker
sowie beleuchtete Flächen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können von 2 km bis über
10 km von den Quartieren entfernt sein. Der Flug ist sehr schnell (ARBEITSGEMEINSCHAFT
QUERUNGSHILFEN 2003, MESCHEDE & HELLER 2002, MUNLV 2007).
Für den Großen Abendsegler ist Sachsen Reproduktions-, Sommer- und Überwinterungsgebiet.
Während des Durchzuges in Überwinterungsgebiete hält sich zudem eine große Zahl von
Abendseglern in Sachsen auf. Die Wochenstuben liegen in wasser- und waldreichen Gebieten im
Norden Sachsens (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Der Große Abendsegler wurde in beiden Teilgebieten SO08 und SO10 im freien Luftraum jagend
nachgewiesen. Für den Großen Abendsegler kann außerdem der gesamte Uferbereich, an dem
die Teiluntersuchungsgebiete liegen und der See als Aktionsraum betrachtet werden. Dabei konzentrieren sich Jagdaktivitäten über der Sukzessionsfläche im Teilgebiet SO08 und nördlich des
Teilgebietes SO08 und über dem Kulkwitzer See. Die Nachweise im westlichen Bereich des Teilgebietes SO10 können dabei auch von über dem See jagenden Tieren stammen.
Langohr, Braunes / Graues (Plecotus auritus / austriacus)
Das Braune Langohr gehört zur Gruppe der Waldfledermäuse und ist vorwiegend in unterholzreichen lichten Laub- und Nadelwäldern zu finden. Als Jagdgebiete dienen außerdem strukturreiche
Gärten, Friedhöfe, Streuobstwiesen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Umfeld, wobei die nächtlichen Aktionsradien meist nur wenige hundert Meter betragen (MESCHEDE &
RUDOLPH 2004). Als Quartierstandorte werden vorrangig Baumhöhlen, aber auch Nistkästen und
waldnahe Gebäude genutzt. Die Wochenstuben bestehen aus eng miteinander verwandten
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Weibchen, die ein kleines Territorium von etwa 1 km2 über Jahrzehnte hinweg bewohnen können
(DIETZ et al. 2007). Die Nahrung wird von der Oberfläche der Vegetation abgesucht oder aus der
Luft gefangen. Ihr Winterquartier bezieht die Art in unterirdischen Bunkern, Kellern oder Stollen.
Das Graue Langohr wählt in unseren Breitengraden fast ausschließlich Quartiere in und an Gebäuden. Die Jagdgebiete befinden sich in der offenen Kulturlandschaft auf Obst- oder Mähwiesen, an Hecken und Feldgehölzen oder an Waldrändern. Das Winterquartier sucht sich das
Graue Langohr in Höhlen, Stollen oder Kellern. Der Flug vollzieht sich meist in 2-5 m Höhe über
dem Boden (PETERSEN et al. 2004), wobei die Art bevorzugt sehr nahe an der Vegetation fliegt.
Braunes und Graues Langohr sind mithilfe der Lautanalyse ihrer Ortungsrufe nicht sicher voneinander unterscheidbar. Im Flug sind Langohren nur ausgesprochen selten nachzuweisen, da sie
sehr leise rufen und eine Erfassung mit dem Fledermaus-Detektor nur bei geringer Entfernung
zum Tier gelingt.
In Sachsen tritt das Braune Langohr ganzjährig und weit verbreitet in allen Naturräumen des
Landes auf. Lediglich in den waldarmen Ackerbaugebieten ist die Art weniger häufig zu finden.
Das Graue Langohr hingegen ist vorwiegend im Tief- und Hügelland gleichmäßig verbreitet und
kommt dort ganzjährig vor (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Während der Detektorbegehungen konnte südwestlich des Teilgebietes SO10 ein Nachweis erbracht werden, der in seiner Rufcharakteristik dem der Langohren sehr ähnelt. Es besteht das
Potential, dass Langohrfledermäuse die vorhandenen Gehölzstrukturen im Untersuchungsgebiet
zur Jagd nutzen.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhautfledermaus gilt als typische Waldart. Sie besiedelt fast ausschließlich Waldbestände,
wobei sie die Nähe von Gewässern sucht (MESCHEDE & HELLER 2002). Als Sommerquartier werden Baumhöhlen, Baumspalten, insbesondere Stammrisse und Fledermauskästen bevorzugt.
Wochenstubenkolonien wählen ihre Quartiere vor allem im Wald oder am Waldrand, häufig in der
Nähe von Gewässern. Es sind Quartiergesellschaften mit der Zwergfledermaus bekannt (BRAUN
& DIETERLEN 2003). Wochenstubenquartiere befinden sich vor allem in Nordostdeutschland und
Brandenburg (MUNLV 2007). Als Paarungsquartiere werden exponierte Stellen wie Alleebäume
und einzeln stehende Häuser bevorzugt (DIETZ et al. 2007).
Als saisonaler Weitstreckenwanderer ziehen die Tiere vorherrschend nach Südwesten, meistens
entlang von Küstenlinien und Flusstälern (DIETZ et al. 2007), wobei Entfernungen von über 1.000
(max. 1.900) Kilometern zurückgelegt werden können (MUNLV 2007, SCHOBER & GRIMMBERGER
1998). Die Überwinterungsgebiete liegen vor allem in Südwestdeutschland (PETERSEN et al.
2004). Als Winterquartiere werden überirdische Spaltenquartiere in hohlen Bäumen, Holzstapeln,
Fels- und Mauerspalten sowie in Höhlen und Gebäuden genutzt (MUNLV 2007, SCHOBER &
GRIMMBERGER 1998).
Sachsen liegt an der Südwestgrenze des geschlossenen Reproduktionsgebietes und ist als Paarungs-, Durchzugs- und Rastgebiet von erheblicher Bedeutung. Die ersten drei Wochenstuben
und Vermehrungsnachweise sind aus Waldgebieten im Leipziger Land und aus dem Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet bekannt (LFUG 2009).
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Faunistische Untersuchungen
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Nachweise im Gebiet:
Die Rauhautfledermaus wurde lediglich im westlichen Randbereich von Teilgebiet SO10 nachgewiesen. Im weiteren Umfeld von den Untersuchungsteilgebieten wurde die Art hauptsächlich
im Uferbereich des Kulkwitzer Sees jagend festgestellt. Zudem bestehen Balzquartiere im „Roten
Haus" südwestlich vom SO10 und im DLRG-Häuschen nordwestlich von SO08.
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Die Wasserfledermaus kommt in ganz Deutschland in strukturreichen Landschaften mit einem
hohen Gewässer- und Waldanteil vor. Gewässernahe Wälder mit Altholzbeständen und zahlreichen Höhlenbäumen haben als Quartierstandorte eine herausragende Bedeutung (LFUG & NABU
1999). Die Sommerquartiere, einschließlich der Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich
in Baumhöhlen, vor allem in Spechthöhlen, wobei solche in Laubbäumen bevorzugt werden
(MESCHEDE & HELLER 2002, MUNLV 2007, TEUBNER et al. 2008). Die Quartierbäume befinden
sich selten weiter als 3 km von Gewässern entfernt (ROER & SCHOBER 2001). Häufig werden
mehrere Quartiere im Verbund bewohnt, wobei alle 2 bis 3 Tage in ein anderes Quartier umgezogen wird. Die Art scheint ein sehr feuchtes Höhlenklima zu lieben. Die Überwinterung erfolgt
überwiegend in unterirdischen Quartieren wie großen Höhlen, Bergwerken (ROER & SCHOBER
2001), Stollen, Felsenbrunnen und Eiskellern (MUNLV 2007). Bei ihren Wanderungen vom Winterquartier zum Sommerquartier legt die Wasserfledermaus Strecken von 100 (bis max. 260)
Kilometern zurück (MUNLV 2007, ROER & SCHOBER 2001), meist sind es aber Distanzen unter
50 km (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Wasserfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu.
Als Jagdgebiete dienen vor allem offene Wasserflächen von stehenden oder langsam fließenden
Gewässern mit reicher Insektenfauna. Während die Art sich bei der Jagd über dem Wasser meist
in nur 5-20 cm Höhe bewegt, erfolgen Jagd- und Durchflüge über dem Land überwiegend in Höhen um etwa 3 m. Die Wasserfledermaus gilt insgesamt als sehr strukturgebundene Art (ROER &
SCHOBER 2001).
Sachsen ist für die Wasserfledermaus sowohl Reproduktions- und Sommergebiet als auch Zuwanderungs- und Überwinterungsgebiet für eine große Anzahl von Tieren. Im Sommer werden
Wasserfledermäuse fast über ganz Sachsen angetroffen. Wochenstuben konzentrieren sich im
Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet und im Süden des Leipziger Landes (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Wasserfledermaus wurde kontinuierlich über der Wasseroberfläche im Seerandbereich des
Kulkwitzer Sees jagend beobachtet mit regelmäßigen Nachweisen auch in der Bucht am westlichen Rand des Teilgebietes SO08.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochene „Spaltenfledermaus“, die besonders gern kleine
Ritzen und Spalten in und an Häusern bezieht. So finden sich Quartiere der Art z. B. unter
Flachdächern, in Rollladenkästen, hinter Hausverkleidungen und in Zwischendecken. Sie lebt in
den Quartieren i. d. R. versteckt, so dass die Quartiere häufig unentdeckt bleiben. Die Zwergfledermaus jagt in Gärten, Parkanlagen, offener Landschaft und im Wald. Sie ist auf Leitlinien, an
denen sie sich orientieren kann, angewiesen. Solche Leitlinien werden durch Hecken, Waldränder und Alleebäume gebildet. Sie ernährt sich von kleinen fliegenden Insekten (vornehmlich MüSeite 23/36
Faunistische Untersuchungen
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cken). Die Art jagt überwiegend in einer Höhe von ca. 3–5 m über dem Boden, steigt aber auch
regelmäßig bis in Baumwipfelhöhe auf. Nach Untersuchungen und Literaturauswertung von
SIMON et al. (2004) liegen Jagdgebiete der Zwergfledermaus maximal 2 km von den Quartieren
entfernt. Als durchschnittliche Entfernung zwischen Quartier und Jagdlebensraum wurden 840 m
ermittelt (SIMON et al. 2004). Flüge zu Schwärmquartieren (im Spätsommer und Frühherbst bis in
Entfernungen von 40 km) und Winterquartieren werden meist in größerer Höhe durchgeführt
(SIMON et al. 2004). Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzbare Nahrungsspektrum und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu
einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen und erfolgreichen Art. Die Zwergfledermaus stellt in
Deutschland die am häufigsten nachgewiesene Fledermausart dar. In Brandenburg ist die Zwergfledermaus vermutlich im gesamten Gebiet eine häufige Art (DOLCH & TEUBNER 2008).
Die Zwergfledermaus ist in Sachsen flächendeckend mit deutlichem Verbreitungsschwerpunkt in
der Oberlausitz, Sächsischen Schweiz und der Dresdner Elbtalweitung anzutreffen. Große Winterquartiere sind in Sachsen kaum bekannt. Überwinternde Tiere werden meist zufällig in Gebäuden gefunden. Wochenstubengebiete und Fundorte überwinternder Zwergfledermäuse sind weitgehend identisch. (LFUG 2009)
Nachweise im Gebiet:
Die Zwergfledermaus wurde schwerpunktmäßig entlang von Wegen, Baumalleen und Gehölzrandbereichen in Seeufernähe nachgewiesen. Demnach liegen die Nachweispunkte der Art für
die Teilgebiete SO08 und SO10 in deren westlichen Randbereichen.
3.3.3 Quartiere, Flugstraßen, Jagdhabitate
Auf der Grundlage aller erfassten Daten (Detektoruntersuchung) wurden im Untersuchungsgebiet
Flugstraßen und Jagdhabitate abgegrenzt. Diese sind ebenso wie potentielle Quartiere und
Quartierverdachtsflächen in den folgenden Tabellen aufgelistet und werden kartographisch (vgl.
Anhang) dargestellt.
Quartiere
Bei den Ergebnissen einer Detektoruntersuchung muss berücksichtigt werden, dass mittels einer
stichprobenhaften Bestandsaufnahme mit der Detektormethode Quartiere schwer nachzuweisen
sind. Der Nachweis der Quartiere von leise rufenden Arten wie den Langohren ist besonders
schwierig. Zusätzlich neigen Fledermäuse zu häufigen Quartierwechseln.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden lediglich zwei Balzquartiere festgestellt, die jedoch außerhalb der Untersuchungsgebietsgrenzen liegen. Es handelt sich um Balzquartiere der Rauhautfledermaus in Gebäudespalten des „Roten Hauses" und eines DLRG-Häuschens. Im Untersuchungsgebiet besteht kaum Potential für Fledermausquartiere.
In der folgenden Tabelle werden die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Quartiere gelistet
und beschrieben.
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Faunistische Untersuchungen
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Tab. 9:
Fledermaus-Quartiere (Erfassung 2014)
Bez.
Quartierart
Fledermausarten
Beschreibung
Q1
Balzquartier
Rauhautfledermaus
ausdauernde stationär abgegebene Soziallaute aus
Gebäudespalte im DLRG Haus
Q2
Balzquartier
Rauhautfledermaus
ausdauernde stationär abgegebene Sozialrufe aus
Gebäudespalte im "Roten Haus"
Flugstraßen
Verschiedene Fledermausarten orientieren sich vorzugsweise an linearen Strukturen wie Baumreihen, Waldrändern oder Gewässern und nutzen innerhalb von Wäldern die Waldwege als Flugschneise. Als ausgewiesene Flugstraßen wurden solche gekennzeichnet, wo entlang von diesen
Strukturen Transferflüge registriert oder gerichtete Flüge beobachtet bzw. mit dem Detektor verhört wurden. Die Flugstraßen sind Verbindungen zwischen den verschiedenen Jagdgebieten und
Quartieren innerhalb und außerhalb der Untersuchungsgebiete. Eine sporadische Nutzung von
weiteren Arten ist jeweils möglich.
Ausgesprochene Flugstraßen konnten für die Teiluntersuchungsgebiete nicht identifiziert werden.
Lediglich entlang dem Radweg, der das Teilgebiet SO08 am westlichen Rand tangiert, wurden
gerichtete Flugbewegungen der Breitflügelfledermaus festgestellt. Dieser Bereich wurde zugleich
auch für Jagdaktivitäten genutzt.
In der folgenden Tabelle werden die aus den erfassten Fledermausdaten abgeleiteten Flugstraßen beschrieben.
Tab. 10: Fledermaus-Flugstraßen (Erfassung 2014)
Bez.
Art der Flugstraße
Nachgewiesene
Fledermausarten
Beschreibung
F01
Flug- und Jagdroute
Br
Flug- und Jagdroute der der Breitflügelfledermaus
entlang des mit Gehölzen gesäumten Radweges
Legende
F
= Flugstraße
Br
= Breitflügelfledermaus
Jagdhabitate
Als Hauptjagdhabitate wurden solche Flächen abgegrenzt, in denen eine intensive Jagdaktivität
oder regelmäßig kurze Jagdaktivitäten von einer oder mehreren Arten festgestellt wurden. Zumindest eine sporadische Nutzung von weiteren Arten ist jeweils möglich. Kurzfristige Jagdaktivitäten können je nach Jahreszeit und Nahrungsangebot praktisch auf der gesamten Fläche vorkommen. Wegen der geringen Größe der Teiluntersuchungsgebiete wurden für die Abgrenzung
der Jagdgebiete auch die umgebenden Bereiche mit einbezogen.
Das Teilgebiet SO08 liegt fast komplett im Bereich des Jagdhabitats J01, welches großräumig
vom Großen Abendsegler und zumindest entlang der Wege von der Breitflügelfledermaus bejagt
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Faunistische Untersuchungen
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wird. Zwergfledermäuse wurden hier nur selten am westlichen Rand dieses Gebietes entlang von
Gehölzen jagend festgestellt.
Nur der nordwestliche Rand des Teilgebietes SO10 fällt in das Jagdgebiet J04. Im übrigen Bereich des Teilgebietes wurde abgesehen von einigen Abendseglerkontakten keine Jagdaktivität
von Fledermäusen festgestellt. Der nordwestliche Rand wurde häufiger von Zwergfledermäusen,
Rauhautfledermäusen und Großen Abendseglern frequentiert.
Insgesamt befinden sich die häufiger beflogenen Hauptjagdgebiete entlang des Ufers vom Kulkwitzer See, wo für die Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus die höchste Jagdaktivität zu
verzeichnen war.
Tab. 11: Fledermaus- Hauptjagdhabitate (Erfassung 2014)
Bez.
Nachgewiesene
Fledermausarten
Beschreibung
J01
Ab, Br, Zw
Jagdhabitat über der Grünfläche und entlang der Wege
J02
Wa, Rh, Ab, Zw
Jagdgebiet am Seerand und entlang der Ufergehölze, Hauptjagdgebiet der
Wasserfledermaus und der Rauhautfledermaus
J03
Wa, Br, Zw, Ab
Jagdgebiet im Bereich des Campingplatzes
J04
Wa, Rh, Ab, Fr, xLa,
Zw
Jagdgebiet am Seerand und entlang der Ufergehölze, Hauptjagdgebiet der
Wasserfledermaus und der Rauhautfledermaus
Legende
J
Zw
Br
Ab
Rh
Fr
xLa
= Jagdhabitat
= Zwergfledermaus
= Breitflügelfledermaus
= Großer Abendsegler
= Rauhautfledermaus
= Fransenfledermaus
= Langohr cf.
3.3.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Fledermausvorkommen
Die Fledermauserfassung erbrachte den Nachweis von vier Fledermausarten, die im unmittelbaren Untersuchungsbereich erfasst wurden. Davon sind in der Roten Liste Sachsens Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler als gefährdet und die Rauhautfledermaus als extrem selten
gelistet.
Obwohl die Teilgebiete SO08 und SO10 zum Teil gute Gehölstrukturen aufweisen, ist die Fledermausaktivität in ihnen insgesamt gering. Das Quartierpotential kann wegen Fehlen geeigneter
Baum- und Gebäudestrukturen als sehr gering eingeschätzt werden.
Das Teilgebiet SO08 hat zumindest für die im freien Luftraum agierenden Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus eine Bedeutung als Jagdgebiet. Im Teilgebiet SO10 werden
dagegen fast ausschließlich die seeufernahen Bereiche als Aktionsraum für die vorkommenden
Arten genutzt.
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Insgesamt betrachtet kann dem Untersuchungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für die
Fledermausvorkommen beigemessen werden.
3.4
Amphibien
3.5
Beschreibung der erfassten Amphibien-Fauna
Zur Untersuchung der Amphibien wurden im Ergebnis einer Übersichtsbegehung insgesamt zwei
als Laichgewässer für Amphibien potentiell geeignete Gewässer abgegrenzt.
Insgesamt wurde im Rahmen der Erfassung im Jahr 2014 mit dem Teichfrosch nur eine Amphibienart nachgewiesen. Nach § 7 BNatSchG streng geschützte Arten wurden nicht erfasst. Der
Teichfrosch ist sowohl deutschlandweit als auch in Sachsen ungefährdet.
Der Nachweis des Teichfrosches erfolgte lediglich außerhalb der Grenzen der beiden Teilgebiete
am Kulkwitzer See. Hier wurde die Art an mehreren Stellen verhört.
Die in der folgenden Tabelle gelistete Amphibienart wurde in den Untersuchungsflächen während
der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesen:
Tab. 12: Amphibien-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Teichfrosch
Pelophylax kl. esculentus
RL D
RL
SN
FFHRL
*
*
-
BArtSchV
BNatSchG
b
b
Legende:
RL D:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
RL SN Gefährdung nach Roter Liste Sachsen-Anhalt (RAU et al. 1999)
FFH-RL: Arten aus Anhang II bzw. IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
BArtSchV:
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
BNatSchG:
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste,
R = durch extreme Seltenheit gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.5.1 Beschreibung und Bewertung der untersuchten Amphibien-Gewässer
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt zwei Untersuchungsgewässer auf AmphibienVorkommen hin untersucht. Im Folgenden werden die Untersuchungsgewässer mit ihren Vorkommen beschrieben und bewertet.
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-R:L
BArtSchV:
BNatSchG:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (Kühnel et al. 2009)
Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (Rau et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit gefährdet, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
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Max. Häufigkeit: Die Häufigkeit der vorkommenden Arten wird in absoluten Zahlen angegeben
Status:
Ei. = Eier/ Laich, Ad. = Adult, Juv.= Juvenil
Tab. 13: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM01
AM01
Nur wenig Wasser führender und komplett beschatteter technischer Graben.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Lar.
Keine Nachweise
Bemerkung
Aufgrund der kompletten Verschattung des Grabens wurden keine Amphibien nachgewiesen.
Bewertung
Der Graben hat derzeit keine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien.
Tab. 14: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM02
AM02
Trocken gefallener Graben
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Lar.
Keine Nachweise
Bemerkung
Da das Gewässer im Untersuchungsjahr 2014 kein Wasser führte, wurden keine Amphibien nachgewiesen.
Bewertung
Der Graben hat derzeit keine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien.
3.5.2 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Amphibienvorkommen
Im Ergebnis der Amphibienkartierung wurde im Untersuchungsjahr 2014 lediglich der ungefährdete Teichfrosch nachgewiesen. Der Nachweis gelang allerdings nur außerhalb der Grenzen des
Untersuchungsgebietes am Kulkwitzer See.
In den beiden Teilgebieten befinden sich derzeit keine als Laichhabitat für Amphibien geeigneten
Gewässer. Als Reproduktionshabitat hat das Untersuchungsgebiet daher derzeit keine Bedeutung für Amphibien.
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3.6
Reptilien
3.6.1 Beschreibung der erfassten Reptilien-Fauna
Im Ergebnis der Untersuchung der Reptilien wurden im Untersuchungsjahr 2014 mit der Ringelnatter und der Zauneidechse zwei Reptilienarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Sowohl
die Ringelnatter als auch die Zauneidechse stehen deutschlandweit auf der Vorwarnliste und sind
in Sachsen gefährdet. Die Zauneidechse ist darüber hinaus im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführt und somit artenschutzrechtlich streng geschützt.
Die in der folgenden Tabelle gelisteten Reptilienarten wurden in den Untersuchungsflächen während der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesen.
Tab. 15: Reptilien-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
RL D
Ringelnatter
Natrix natrix
V
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
RL SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
3
-
b
b
3
IV
b
s
Legende:
RL D:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
RL SN Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
FFH-RL: Arten aus Anhang II bzw. IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
BArtSchV:
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
BNatSchG:
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste,
R = durch extreme Seltenheit gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.6.2 Beschreibung der wertgebenden Reptilienarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen wertgebenden Reptilien-Arten Ringelnatter und Zauneidechse hinsichtlich ihrer autökologischen Ansprüche und ihrer Vorkommen im Untersuchungsgebiet beschrieben. Als wertgebend werden die Reptilien benannt, die entweder in der
Roten Liste von Brandenburg oder von Deutschland mindestens in der Vorwarnliste aufgeführt
werden (RAU et al. 1999, KÜHNEL et al. 2009) und/ oder nach § 7 BNatSchG streng geschützt
sind.
Ringelnatter (Natrix natrix)
Die Ringelnatter besiedelt ein breites Spektrum von offenen und halboffenen Lebensräumen entlang von Fließgewässern oder an Stillgewässern mit heterogener Vegetationsstruktur und einem
Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen (GÜNTHER & VÖLKL 1996). Wichtig ist, dass neben dem
Jagdrevier, einer Überwinterungsmöglichkeit in nicht allzu großer Entfernung und geeigneten
Eiablageplätzen auch genügend Sonnenplätze vorhanden sind. ECKSTEIN (1993) unterscheidet
hinsichtlich der Ringelnatter wie bei Amphibien zwischen Wasser- und Landlebensräumen. Als
Landhabitate werden feuchte Lebensräume, wie z. B. Sumpfwiesen, Flachmoore, aber auch trockene Biotope, wie u. a. Waldränder, Gärten und Wegränder, genannt.
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Nachweise im Gebiet:
Die Ringelnatter wurde nur im nördlichen Teilgebiet SO08 nachgewiesen. Hier wurde die Art bei
drei der fünf Begehungen festgestellt. Dabei gelangen sowohl Nachweise subadulter als auch
adulter Individuen sowie indirekt über den Nachweis eines Natternhemds. Das Teilgebiet SO08
stellt somit für die Ringelnatter einen Landlebensraum dar. Es ist davon auszugehen, dass die
Art im Umfeld über weitere Teillebensräume wie zum Beispiel den Kulkwitzer See als Jagdhabitat
verfügt und zwischen diesen Teillebensräumen Ortswechsel vollzieht.
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Die Zauneidechse besiedelt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen
Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Die Lebensräume der Art sind wärmebegünstigt und bieten gleichzeitig
Schutz vor zu hohen Temperaturen (BLANKE 2004). Typische Habitate sind Grenzbereiche zwischen Wäldern und der offenen Landschaft sowie gut strukturierte Flächen mit halboffenem bis
offenem Charakter, wobei die Krautschicht meist recht dicht, aber nicht vollständig geschlossen
ist. Wichtig sind außerdem einzelne Gehölze bzw. Gebüsche sowie vegetationslose oder –arme
Flächen. Standorte mit lockerem, sandigem Substrat sowie ausreichender Bodenfeuchte werden
bevorzugt. Entscheidend ist das Vorhandensein der unterschiedlichen Mikrohabitate in einem
Mosaik. Die Art leidet großflächig unter Habitatverlusten.
Nachweise im Gebiet:
Die Zauneidechse wurde in beiden Teilgebieten nachgewiesen, wobei der Schwerpunkt im nördlichen Teilgebiet SO08 gelegen ist. In diesem Teilgebiet konnten bei allen fünf Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen werden. Das Maximum liegt bei 14 festgestellten Individuen bei einer
Begehung. Die Nachwiese konzentrieren sich innerhalb der Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
auf den Südteil und hier vor allem entlang des Weges. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass
Zauneidechsen auch in den offenen nördlichen Bereichen vorkommen. Aufgrund der überwiegend dichten Vegetation sind Eidechsen hier aber schwer nachzuweisen. Im nördlichen Teilgebiet SO08 verfügt die Zauneidechse über eine, anhand der unterschiedlichen nachgewiesenen
Entwicklungsstadien zu urteilenden, vitalen individuenstarken Population.
Im südlichen Teilgebiet SO10 wurden nur bei zwei Begehungen Zauneidechsen in der ReptilienUntersuchungsfläche RE02 nachgewiesen. Im Hinblick auf die Habitatausstattung sind allerdings
beide Flächen RE02 und RE03 optimal für Zauneidechsen gestaltet. Aufgrund der zahlreich vorhandenen Versteckmöglichkeiten in Form von Steinhaufen ist hier methodisch bedingt von einer
geringeren Beobachtungsdichte auszugehen. Auch wenn die Ergebnisse vor allem im Bereich
der Untersuchungsfläche RE02 eine reproduzierende Population erwarten lassen, so ist diese als
insgesamt individuenarm einzustufen.
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3.6.3 Beschreibung und Bewertung der untersuchten ReptilienUntersuchungsflächen
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt drei Untersuchungsflächen aufgrund der Habitatausstattung auf Reptilien-Vorkommen hin untersucht. Im Folgenden werden die Untersuchungsflächen mit ihren Vorkommen beschrieben und bewertet.
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-R:L
BArtSchV:
BNatSchG:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit gefährdet, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Max. Häufigkeit: Die Häufigkeit der vorkommenden Arten wird in absoluten Zahlen angegeben
Status:
Ei. = Eier/ Laich, Ad. = Adult, Juv.= Juvenil, Sub. = Subadult
Tab. 16: Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
RE01
Durch einen asphaltierten Weg geteilte Untersuchungsfläche. Vor allem unmittelbar
nördlich und südlich angrenzend an den Weg mit vielen vegetationslosen bzw.
lückigen Stellen mit Rohrbodenbereichen. Der Weg wird durch liegende Baumstämme begrenzt. Nach Norden ist die Fläche dichter und teils ruderal geprägt.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Sub.
Ringelnatter
Natrix natrix
V
3
-
b
b
1
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
IV
b
s
14
Bemerkung
Mit der Ringelnatter und der Zauneidechse wurden zwei Reptilienarten nachgewiesen, die
beide als wertgebend gelten. Die Zauneidechse ist artenschutzrechtlich streng geschützt.
Beide Arten wurden mit hoher Stetigkeit vor allem im Umfeld des Weges und hier vielfach
sonnend auf den Baumstämmen angetroffen. Zumindest für die Zauneidechse handelt es
sich hier auch um das Reproduktionshabitat.
Bewertung
Mit dem Vorkommen von zwei in Sachsen als gefährdet geltenden Reptilienarten, von
denen die Zauneidechse zudem im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt ist und in
dieser Fläche über eine reproduzierende und individuenstarke Population verfügt, hat
diese Untersuchungsfläche für Reptilien eine sehr hohe Bedeutung.
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1
4
3
Tab. 17: Reptilien-Untersuchungsfläche RE02
RE02
Diese Untersuchungsfläche ist im zentralen Teil des südlichen Teilgebiets SO10
gelegen und besteht aus ehemals bebauten, inzwischen zumindest randlich überwucherten Bereichen. Neben aufkommenden Sträuchern und Steinhaufen existieren viele Saumstrukturen.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
V
3
IV
b
Ad.
s
Juv.
Sub.
2
1
Zauneidechse
Lacerta agilis
Bemerkung
Obwohl diese Untersuchungsfläche über eine sehr hohe Habitateignung für die Zauneidechse verfügt, wurde die Art nur mit wenigen Individuen nachgewiesen. Für diesen
Bereich ist aufgrund des Nachweises sowohl subadulter als auch juveniler Tiere von einer
reproduzierenden aber vermutlich individuenschwachen Population auszugehen.
Bewertung
Mit der Zauneidechse wurde eine in Sachsen gefährdete und artenschutzrechtlich streng
geschützte Art in dieser Untersuchungsfläche nachgewiesen. Aufgrund der geringen Individuendichten ist für diese Untersuchungsfläche eine hohe Bedeutung zu konstatieren.
Tab. 18: Reptilien-Untersuchungsfläche RE03
RE03
Bei dieser Untersuchungsfläche handelt es sich um einen aufgelassenen Minigolfplatz, der stellenweise von Vegetation überwuchert wird. Es findet sich ein kleinräumiges
Mosaik aus offenen Stellen im Komplex mit stärker überwucherten Bereichen.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Sub.
Keine Nachweise
Bemerkung
Trotz der hohen Habitateignung wurden in dieser Untersuchungsfläche keine Reptilienarten nachgewiesen.
Bewertung
Diese Untersuchungsfläche hat derzeit keine Bedeutung für Reptilien.
3.6.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Reptilienvorkommen
Im Untersuchungsgebiet wurden die zwei Reptilienarten Ringelnatter und Zauneidechse nachgewiesen. Beide Arten gelten in Sachsen als gefährdet und stehen deutschlandweit auf der Vorwarnliste. Die Zauneidechse ist nach § 7 BNatSchG streng geschützt.
Insbesondere im nördlichen Teilgebiet wurde die Zauneidechse mit einer individuenstarken und
reproduzierenden Population nachgewiesen. Das Untersuchungsgebiet hat daher eine im lokalen
Kontext und insbesondere vor dem Hintergrund des nahen urbanen Raumes eine sehr hohe Bedeutung für Reptilien.
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3.7
Vorkommen von weiteren Anhang IV-Arten
3.7.1 Ergebnisse der Übersichtsbegehung
Zur Überprüfung des Vorkommens weiterer artenschutzrechtlich streng geschützter Arten wurde
eine Übersichtsbegehung durchgeführt. Folgende Ergebnisse ergab die Begehung:
Nachtkerzenschwärmer
Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) kann aufgrund fehlender
Raupen-Futterpflanzen derzeit ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde
nicht durchgeführt.
Großer Feuerfalter
Ein Vorkommen des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) kann aufgrund fehlender RaupenFutterpflanzen derzeit ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde nicht
durchgeführt.
Libellenarten des Anhangs IV
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich streng geschützter Libellenarten kann derzeit aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung ist nicht notwendig.
Altholzkäferarten des Anhangs IV
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich streng geschützter Käferarten kann derzeit aufgrund fehlender Strukturen ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
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4
Literatur und Quellen
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Anlage 5
Fotodokumentation
(Aufnahmedatum 08.05.2014, Bilder IMG_1936-1940 22.05.2014)
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
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ab hier in Ergänzung hinzugefügte Fotos von SO 3 und P 3
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Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachen - Fortschreibung
Anlage 5
Stand:
fortgeschrieben:
05.01.2015
10.02.2017
Fotodokumentation - P 3
Aufnahmedatum: 06.02.2017
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Bildpunkte mit Nummer
Planung B-Plan Nr. 232 (Stand: 31.01.2014)
Geltungsbereich B-Plan
öffentlichen Parkfläche P 3
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P3_06
Planstraße 3
P3_05
P3_08
P3_02
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Betrachtungsgebiet faunist. Untersuchungen
(100m-Radius um P 3 / Planstraße 3)
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Planstraße 3
P3_09
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P3
P3_12
P3_14
P3_13
P3_11
0
25
50
75
m
´
Datum
Zeichen
Maßstab: 1:1.500
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
Auftraggeber
Auftragnehmer
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 09.02.2017
gez.:
gepr.:
Meyr
09.02.2017
Meyr
10.02.2017 Rappenh.
Fotodokumentation
-P3-
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachen - Fortschreibung
Anlage 5
Stand:
fortgeschrieben:
05.01.2015
10.02.2017
Fotodokumentation - SO 3
Aufnahmedatum: 06.02.2017
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Bildpunkte mit Nummer
Planung B-Plan Nr. 232 (Stand: 31.01.2014)
Geltungsbereich B-Plan
Sonderbaugebiet SO 3
Betrachtungsgebiet faunist. Untersuchungen
(100m-Radius um Sonderbaugebiet)
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SO3
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SO3_23
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0
25
50
75
m
´
Datum
Zeichen
Maßstab: 1:1.500
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
Auftraggeber
Auftragnehmer
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 09.02.2017
gez.:
gepr.:
Meyr
09.02.2017
Meyr
10.02.2017 Rappenh.
Fotodokumentation
- SO 3 -
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet
Kulkwitzer See“
Erläuterung zum Landschaftspflegerischen
Ausführungsplan (LAP) und
artenschutzrechtlichen Maßnahmenkonzept
Stand: 16.10.2017
Erstellt im Auftrag der:
Stadt Leipzig
Verfasser
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse
Niederlassung Plauen
Bleichstraße 3
08527 Plauen
Kontakt
T +49.3741.7040-0
F +49.3741.7040-10
plauen@fsumwelt.de
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Projekt-Nr.
SN-172021
Version
-
Datum
16.10.2017
Bearbeitung
Projektleitung
Dipl.-Ing. (Univ.) Landschaftsarchitektin Sandra Schönweiß
Bearbeiter/in
Dipl.-Ing. (Univ.) Landschaftsarchitektin Sandra Schönweiß
M.Sc. Geogr. Thomas Hoyer
Unter Mitarbeit von
Heike Killian
Freigegeben durch
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Lage des Plangebietes und Veranlassung
3
2
Grundlagen
4
2.1
Planungsgrundlagen
4
2.2
Rechtsgrundlagen
4
3
Bestandserfassung
4
4
Maßnahmenkonzept
5
4.1
Vermeidungsmaßnahmen
5
4.2
Lage der Maßnahmen und Verfügbarkeit der Fläche
6
4.3
Dimensionierung der Flächengröße der CEF-Maßnahmen
7
4.4
Ist-Zustand und Aufwertungspotenzial
7
4.5
Gestaltungskonzept
8
4.5.1
Maßnahmen CEF 1 und 2 - Neuntöter
8
4.5.2
Maßnahme CEF 3 - Zauneidechse
8
5
Pflegekonzept
10
6
Anfangen und Umsetzen der Zauneidechsen
11
7
Monitoring
12
Anlage 1: Kostenberechnung
14
Anlage 2: Bauzeitenplan
15
Literatur und Quellen
16
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Kartenverzeichnis
Nr.
Bezeichnung
Maßstab
1
LAP Übersichtsplan
1 : 5.000
2
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
1 : 1.500
Anhang
1
Kostenberechnung
2
Bauablaufplan
Abkürzungsverzeichnis
B-Plan, BBP
Bebauungsplan
CEF
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
LAP
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
SO
Sondergebiet innerhalb eines Bebauungsplans
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
1
Lage des Plangebietes und Veranlassung
Das ca. 68,5 ha große Plangebiet zur Entwicklung des Erholungsgebietes am Kulkwirtzer See
befindet sich im Leipziger Stadtbezirk West in den Ortsteilen Miltitz und Lausen-Grünau. Vom
Südosten bis in den Südwesten ist es durch die Stadtgrenze zwischen Leipzig und Markranstädt
begrenzt. Das Erholungsgebiet Kulkwitzer See entstand Anfang der 70er Jahre als eine der ersten Rekultivierungsmaßnahmen der ehemaligen Tagebauareale der DDR. Der See bildete sich
ab 1963 nach dem Beenden des Braunkohleabbaus und der Grubenentwässerung durch Einströmen von Grundwasser in das Tagebaurestloch und stellt eines der wichtigsten Naherholungsgebiete im Westen der Stadt Leipzig dar.
Zurzeit ist das Ostufer des Kulkwitzer Sees planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Da im Außenbereich nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit
zur Bebauung besteht, soll hier zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des
Gebietes durch den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ Bauplanungsrecht gemäß § 30 BauGB geschaffen werden. Im Geltungsbereich des B-Planes soll die
räumliche Anordnung freizeit- und erholungswirksamer Nutzungen sinnvoll entwickelt werden.
Hierzu zählt vor allem die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
·
·
·
·
·
von Sondergebieten für Erholung (Campingplatz- (SO 8), Ferienhaus- (SO 10) und Wochenendhausgebiet) und Sondergebieten für Freizeitnutzungen (Wassersport, Touristische Infrastruktur und Freizeitorientiertes Gewerbe (SO 3)),
für die Entwicklung eines neuen Ferienhausgebietes westlich der Straßenbahnwendeschleife,
für die optionale Erweiterung des Campingplatzes nach Osten über den Zschampert hinaus,
für die Herstellung neuer Erschließungsanlagen zur leistungsfähigen Anbindung des Gebietes,
für ein geeignetes Parkraumkonzept, das die Anforderungen hinsichtlich Kapazität und
guter Erreichbarkeit erfüllt (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014).
Im Februar 2017 wurde eine Fortschreibung des Artenschutzgutachtens (FROELICH &
SPORBECK 2017) aus dem Jahr 2015 erforderlich, in der neben den bereits untersuchten Bereichen SO 8 und SO 10 inkl. Planstraße 2 eine vertiefte Betrachtung des Sondergebietes SO 3 und
der öffentlichen Parkfläche P 3 inkl. Planstraße 3 ergänzt wurden.
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt, die bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen beinhalten. Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
(CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen. Nur unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die aus dem Jahr 2016 vorliegende Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (F ROELICH &
SPORBECK 2016) ist nun gemäß den Ergänzungen im Hinblick auf die zusätzlich betrachteten
Sondergebiete sowie die Thematik der Zauneidechse im Artenschutzgutachten zu überarbeiten.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Hierbei sind wiederum geänderte Vorgaben seitens des Stadtplanungsamtes bezüglich der beschriebenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen bei der Planung und Kostenaufteilung zu
beachten:
· Alle festgelegten CEF-Maßnahmen 1 bis 3 können nur jeweils in vollem Umfang herstellt
werden. Eine Umsetzung in Bauabschnitten, entsprechend der zeitlich gebotenen Abfolge
der Baumaßnahmen der verschiedenen Betreiber, ist nicht umsetzbar.
· Das SO 10 wird als erstes Gebiet durch die Reinbau GmbH entwickelt werden. Zu diesem
Zeitpunkt stehen für die Herstellung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen nur
Flächen in städtischen Eigentum zur Verfügung, d.h. es sind im Vorfeld der Baumaßnahme die CEF-Maßnahmen 1 und 3 herzustellen.
2
Grundlagen
2.1
Planungsgrundlagen
Folgende Planungsgrundlagen werden bei der Bearbeitung herangezogen:
· Begründung zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (S TADTPLANUNGSAMT
DER STADT LEIPZIG 2014),
· Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014),
· Fortschreibung des Artenschutzgutachtens (F ROELICH & SPORBECK 2017),
· Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (F ROELICH & SPORBECK 2016)
· sowie die unter Pkt. 1 genannten Vorgaben des Stadtplanungsamtes der Stadt Leipzig.
2.2
Rechtsgrundlagen
In der aktuell gültigen Fassung:
· Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG).
· Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten,
· Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen.
3
Bestandserfassung
Es erfolgte eine faunistische Erfassung der nachfolgenden Artengruppen (FROELICH &
SPORBECK 2014):
·
·
·
·
·
Erfassung Brutvögel
Erfassung Fledermäuse
Erfassung Amphibien – Laichgewässerkartierung
Erfassung Reptilien
Übersichtsbegehung zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhang IV (Nachtkerzenschwärmer, Großer Feuerfalter, Libellenarten des Anhangs IV; Altholzkäferarten
des Anhang IV
Diese Vor-Ort-Erfassungen wurden für die beiden Sondergebiete „SO 8 Campingplatzgebiet“ und
„SO 10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Für das Sondergebiet SO 3 und die öffentliche ParkfläSeite 4/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
che P 3 (inkl. Planstraße 3) waren nach Abstimmung mit der UNB keine umfangreichen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Betrachtung dieser Flächen konnte demnach auf Grundlage
vorhandener Daten (UVS, BTNLK, Luftbild i.V.m. Ortseinsicht) sowie anhand von Analogieschlüssen aus den Kartierungen von SO 8 und SO 10 der umgebenden Flächen vorgenommen
werden. Im Zweifelsfall wurde das Vorkommen von Arten im Artenschutzgutachten aufgrund einer Potenzialeinschätzung anhand der vorhandenen Habitatstrukturen angenommen (worstcase).
Bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Leipzig wurde die Herausgabe von Artbeobachtungsdaten (September 2014) angefordert. Nach Aussage der UNB liegen allerdings für
das Stadtgebiet keine aktuellen Daten vor (letzte Einträge von 2008). Nach fachlichem Standard
sind faunistische Daten zu berücksichtigen, die nicht älter als 5 Jahre sind, so dass auf die behördlichen Daten nicht zurückgegriffen werden kann.
Zudem werden die behördlichen Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen
2005 (LFULG 2010c) verwendet.
4
Maßnahmenkonzept
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt, die bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen beinhalten. Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
(CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen. Nur unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden.
4.1
Vermeidungsmaßnahmen
· VCEF 1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung:
im gesamten B-Plan Eingriffsgebiet
Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt
ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten
(1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02 eines jeden Jahres.
Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche Nr. 7/VCEF2. Hier sind die Gehölze und als
Versteck geeignete Strukturen im Baufeld bereits im August entsprechend den Vorgaben
der Maßnahme VCEF2 zu entfernen. In diesem Bereich wurden aktuell keine Brutnachweise erbracht, auch ist zukünftig auf Grund der Nähe zum Weg kaum eine Besiedlung zu
erwarten, so dass trotz der Einschränkung Individuenverluste ausgeschlossen sind.
· VCEF 2 - Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung
des Baufeldes:
im Bereich von SO 3, SO 10, P 3 inkl. Planstraße 3 und Planstraße 2
Seite 5/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Hier finden Maßnahmen zur „strukturellen Vergrämung“ von Eidechsen in Anlehnung an
SCHNEEWEISS ET AL. (2014) statt. Ebenfalls werden die Anforderungen von P ESCHEL ET AL.
(2013) berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Attraktivitätsminderung des vorhabenbedingt verlorengehenden Habitates und umfassen die Beseitigung von Versteckmöglichkeiten sowie die Minderung der Qualität des Nahrungshabitates. Die Vergrämungen stehen in einem engen Kontext zu Lebensraumverbesserungen durch die (meist) unmittelbar
angrenzende, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 3, die bereits während der Vergrämung einen neuen Lebensraum für vergrämte Tiere darstellt. Für die Möglichkeit zur
Abwanderung benötigt die Maßnahme einen zeitlichen Vorlauf. Entsprechend beginnt die
Vergrämung ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme.
Die auf der Fläche ggf. vorhandenen Versteckmöglichkeiten (Gehölze, Stubben, Reisighaufen, Totholz, Streuauflagen) sind daher bereits ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme im August im gesamten Baufeld bzw. auf den als Lebensraum geeigneten Bereichen
der SO 10 zu entfernen. Dabei ist die Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren
oberstes Gebot.
Bis spätestens Anfang April erfolgt daraufhin auf den krautigen Flächen eine erste Mahd
(möglichst Handmahd, nur wenige Zentimeter Vegetationshöhe), mit Beräumung des
Mahdgutes zur Entwicklung kurzrasiger Flächen, die für die Zauneidechsen von geringer
Attraktivität sind und keine Versteckmöglichkeiten bieten. Mit Beginn der Aktivitätszeit der
Eidechsen ab Mitte April bis vor Beginn der Baufeldberäumung erfolgen weitere Mähgänge zur Herstellung und Erhaltung von kurzrasigen Flächen. Diese sind zur Zeit der Inaktivität der Tiere (Abend- oder frühe Morgenstunden, bei kühler Witterung und/oder nach
Niederschlägen) auszuführen. Das Mahdgut ist stets vollständig zu beräumen. Die vergrämten Flächen werden bis zu Beginn der Baumaßnahme durch regelmäßige Mahd
kurzrasig gehalten.
Um das Einwandern in das aktive Baufeld während der Baumaßnahme und damit verkehrsbedingte Individuenverlusten infolge von Kollisionen mit Baufahrzeugen zu verhindern, wird ab ca. Anfang August vor Beginn der Baumaßnahme um das Baufeld der gesamten Planstraße eine dauerhafte und nicht überkletterbare Absperreinrichtung errichtet.
Diese bleibt bis zur Beendigung der Baumaßnahme bestehen.
4.2
Lage der Maßnahmen und Verfügbarkeit der Fläche
Die nachfolgend genannten Maßnahmen werden wie beschrieben verortet (siehe auch LAP
Übersichtplan):
· CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen:
nördlich von SO 8 auf dem Flurstück Nr. 162/2 im Eigentum der Stadt Leipzig
· CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen:
nördlich der Bereiche SO 10 und P3 auf dem Flurstück Nr. 101/1 im Eigentum des
Zweckverbandes „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
· CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse:
nördlich von SO 8 auf dem Flurstück Nr. 162/2 im Eigentum der Stadt Leipzig.
Wie eingangs beschrieben steht das städtische Grundstück FlurNr. 162/2 für die Umsetzung der
Flächen CEF 1 und 3 sofort zur Verfügung. Die Maßnahmen auf der Fläche CEF 2 können nach
derzeitigem Abstimmungsstand erst mit dem seitens des Eigentümers der Fläche anfallenden
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Eingriff in Anspruch genommen werden. Eine langfristige Sicherung der Flächen erfolgt durch
Städtebauliche Verträge.
4.3
Dimensionierung der Flächengröße der CEF-Maßnahmen
Die Fläche CEF 1 hat eine Gesamtgröße von ca. 3,1 ha. Die Flächengröße bemisst sich an den
durch Flächeninanspruchnahme und Störungen verlorenen Habitaten des Neuntöters (insgesamt
4,1 ha). In Verbindung mit der Maßnahme CEF 2 (ca. 1,0 ha) wird eine gleichgroße, bisher nicht
von Neuntötern besiedelte Fläche aufgewertet.
Die Fläche CEF 3 hat eine Gesamtgröße von ca. 1,9 ha. Die Flächengröße leitet sich aus der
Größe des verlorengehenden Zauneidechsenlebensraums im Bereich der Flächen SO 3, SO 10,
Planstraße 2 und P 3 (inkl. Planstraße 3) ab. Die Maßnahmenfläche umfasst das 1,5fache des
verloren gehenden Lebensraums, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Besiedlung der
Maßnahmenfläche CEF 3 durch einzelne Individuen vorliegt.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze) ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
4.4
Ist-Zustand und Aufwertungspotenzial
Das Planungsgebiet befindet sich auf einer Höhe von ungefähr 120 m ü. NN am westlichen Siedlungsrand der Stadt Leipzig. Die bestehende ökologische Situation wird hier neben den naturräumlichen Ausgangsbedingungen stark durch anthropogene und urbane Faktoren geprägt.
Die Fläche CEF 1 (3,1 ha) stellt derzeit eine Ruderalflur mit starker Tendenz zur Verbuschung
dar. Aufgrund der hohen Dichte an Gehölzen verliert die Fläche zunehmend an Eignung als Nahrungs- und Bruthabitat für Neuntöter, welche halboffene Landschaften mit Saumhabitaten bevorzugen (BAUER et al. 2005). Das Maßnahmengebiet befindet sich zum nördlich bzw. nordwestlich
nächstgelegenen Sondergebiet 8 in einem Vorsorgeabstand von 50 m. Die Maßnahme CEF 1
entwickelt derzeit unbesetzte halboffene Flächen (Ruderal- und Staudenfluren mit einzelnen Gehölzen) und schützt diese vor zunehmender Verbuschung. Somit erfolgt eine Optimierung der
Fläche zu einem Nist- und Nahrungshabitat für Neuntöter.
Südlich des Rodelberges befindet sich die Maßnahmenfläche CEF 2 (1,0 ha). Sie befindet sich
vollständig innerhalb der Ausgleichsfläche Nr. 4 des B-Planes, mit Berücksichtigung eines Vorsorgeabstands von 50 m). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche CEF 2 beträgt ca. 1,0 ha.
Die Fläche besteht zum Teil aus Anlagen eines ehemaligen Campingplatzes, im südöstlichen
Bereich ist gem. LFULG (2010c) Grünland mit einem lockeren Baumbestand vorhanden. Hier
wird die Anlage von Nistplätzen mit der Entwicklung von Nahrungsflächen kombiniert. In Verbindung mit der Maßnahme CEF 1 (3,1 ha) wird eine zu den durch Flächeninanspruchnahme und
Störungen beeinträchtigten Habitaten (4,1 ha) adäquate Fläche aufgewertet, die bisher nicht von
Neuntötern besiedelt ist.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Die Fläche CEF 3 (1,9 ha) befindet sich direkt nordwestlich der Sondergebietsfläche SO 8 und in
einer Entfernung von wenigen Metern (<100m) zur Planstraße 2. Der Ausgangszustand der Fläche ist geprägt durch eine Ruderalflur, die zunehmend durch Gehölze bewachsen ist. Die Erhaltung der ökologischen Funktion erfolgt durch Lebensraumoptimierung derzeit in Verbuschung
begriffener Ruderalfluren. Gleichzeitig werden Ersatzhabitate (zusätzlichen Versteckstrukturen,
Sonnenbade- und Eiablageplätzen sowie Winterquartieren) für die Umsiedlung von durch die
Baumaßnahmen potenziell beeinträchtigten Individuen geschaffen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze) ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
4.5
Gestaltungskonzept
4.5.1
Maßnahmen CEF 1 und 2 - Neuntöter
Auf der Ausgleichsfläche CEF 1 werden selektiv Gehölze gerodet, dabei werden bevorzugt
stark schattenspendende Gehölze entfernt und Dornsträucher als Nisthabitate (Heckenrose,
Weißdorn, vgl. RUNGE et al. 2010) erhalten. Insbesondere in den Randbereichen der Fläche
sollte der Gehölzbestand als Sichtschutz (mindestens 10 m Breite) vollständig erhalten bleiben.
Der Gehölzschnitt erfolgt gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG jeweils zwischen Oktober und Februar. Ein
erster Rückschnitt wird selektiv auf der gesamten Fläche zwischen Oktober und Februar ein Jahr
vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt. Danach werden in einem mehrjährigen Turnus
(max. alle fünf Jahre) alternierend auf ca. 20 % der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein günstiges Nahrungsangebot (Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Im Forschungsbericht zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes (RUNGE et al. 2010) wird zudem für den Neuntöter
die Anlage von Benjes- oder Schichtholzhecken empfohlen. Hierfür wird an zwei Stellen ein Teil
des Schnittgutes auf der Fläche aufgeschichtet (je ca. 25 m²), um Ansitzwarten zu schaffen, der
Rest wird zum Austrag von Nährstoffen abgefahren.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 2 werden Anlagen des ehemaligen Campingplatzes südlich des
Rodelberges zurückgebaut, verdichtete Bodenbereiche gelockert und der freien Sukzession
überlassen. Die Umsetzung erfolgt, unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (V CEF1), ca.
ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme. Die vorhandenen Grünlandbereiche bleiben erhalten.
Die vorhandenen Gehölze werden, ebenfalls ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme, durch
Gebüschgruppen (insgesamt 150 m², standortgerechte Gehölze, bevorzugt dornige Sträucher)
ergänzt und damit sowohl Nistplätze als auch Ansitzwarten für eine erfolgreiche Jagd geschaffen.
4.5.2
Maßnahme CEF 3 - Zauneidechse
Die Fertigstellung der Maßnahmenfläche CEF 3 erfolgt vor Beginn der Baumaßnahmen. Die
Gestaltung der gesamten Ersatzfläche orientiert sich an den vielfältigen Habitatansprüchen der
Zauneidechse. Das Ziel ist eine halboffene Landschaft, in der die einzelnen Biotoptypen mosaikartig verteilt sind. Der etwaige prozentuale Anteil der Biotoptypen und Strukturelemente gliedert
sich in Anlehnung an LAUFER, H. 2014 wie folgt in:
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Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
·
·
·
·
·
25% dornige Sträucher
15% Altgras, Staudenflur
20 % dichte Ruderalvegetation
30 % Iückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat
10 % Habitatelemente als Sonnen- und Eiablageplätze sowie Winterquartiere.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 3 werden zunächst stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten bzw. entfernt (ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere, unter
Erhalt von Dornsträuchern als Nisthabitate in der Überschneidung mit CEF 1), so dass sich die
Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort gleichzeitig aufgelichtet wird. Diese Maßnahme erfolgt außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verbotszeitraumes. Elemente des Rückschnitts können zur Gestaltung der Habitatelemente verwendet werden.
Habitatelemente (10 %)
Die Einzelhabitate setzen sich zusammen aus den nachfolgend aufgeführten Einzelbiotopen. Im
lockeren Wechsel werden einzelne Habitatelemente angeordnet, die einen Anteil von etwa 10 %
der Gesamtfläche, entsprechend 1.900 m 2, einnehmen. Die Anordnung erfolgt dabei verteilt über
die gesamte Fläche, z.T. möglichst südexponiert.
Steinschüttung
Auf einer Gesamtfläche von ca. 450 m 2 werden ca. 10 Steinhaufenelemente angeordnet. Der
Untergrund der Flächen ist frosttief (also mind. 40 cm) auszuheben. Zur Verwendung kommt grober bis mittelgrober Bruchstein (Q 10—40 cm). Die Aufschichtung muss dabei mit Hohlräumen
erfolgen, um ein ausreichendes Angebot an trockenen und gut isolierten Winterquartieren zu
gewährleisten.
Sandlinsen
An der Südseite der 10 Steinschüttungen werden Sandlinsen, deren grabfähiges, nährstoffarmes
Material zur Eiablage dient, angeordnet. Die Grundfläche der Sandbereiche beträgt ebenfalls ca.
450 m 2. Zwar ist die Besonnung der Sandbereiche zu gewährleisten, da dies u.a. für die Entwicklung der Gelege notwendig ist, jedoch ist darauf zu achten, dass der Sand nicht komplett ohne
Aufwuchs verbleibt.
Reißig- und Totholzhaufen
Weiterhin werden, ebenfalls auf einer Gesamtfläche von 450 m 2, Reisig- und Totholzhaufen bzw.
Rundholzstapel als Habitatelemente vorgesehen. Bei einer Grundfläche ca. 5 x 5 m entspricht
dies einer Anzahl von insgesamt 18 Stück. Der Untergrund ist hierbei ca. 40 cm tief auszuheben
und windexponierte Stellen sind mit Rohboden abzudecken. Dafür wird das durch die Entbuschung vorab gewonnene Material verwendet.
„Bodenverwundung“
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute „Bodenverwundung“ (möglichst mit Kleingerät). In den offenen
Bereichen (ca. 1 m breite Streifen) wird der Oberboden stellenweise abgeschoben um magere
und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der
Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte
April).
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Gehölzbestand aus überwiegend dornigen Sträuchern (25 %)
Um den anvisierten Gehölzanteil zu erreichen, werden neben den zu erhaltenden vorhandenen
Gehölzen in der Maßnahmenfläche dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn, Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Heckenrose) angepflanzt. Die Pflanzung erfolgt als 3-reihige Grenzpflanzung
im Norden und Südosten der Fläche (ca. 1.900 m 2).
Altgras- und Staudenflur sowie dichte bis lückige Ruderalvegetation (65 %)
Auf der übrigen Freifläche wird ein Mosaik aus dichter (20% FIächenanteil) und lückiger (30%
Flächenanteil) Ruderalvegetation, auf überwiegend grabbarem Substrat, Altgras und einer Staudenflur (15% Flächenanteil) über das Pflegeregime etabliert.
Schutzzaun
Um zu verhindern, dass Zauneidechsen während der Bauzeit in die auszubauenden SO- bzw.Parkstellflächen nach der Umsiedlung zurückwandern, sind die Flächen bauzeitlich mittels eines
reptiliensicheren Schutzzaunes zu begrenzen. Der Zaun ist einzugraben. Er ist ebenso wie die
Zaunpfosten mit glatter Oberfläche (beispielsweise Folienzaun mit Metallpfosten) senkrecht herzustellen und muss mindestens eine Höhe von 50 cm haben. Um zu verhindern, dass neben dem
Schutzzaun Vegetation aufkommt, die den Tieren helfen kann diesen zu überwinden, ist beidseitig entlang des Schutzzaunes ein 1 m breiter Pflegestreifen anzulegen, der alle ein bis zwei Monate gemäht wird. Alternativ kann im Bereich des Streifens bauzeitlich Kies, Sand oder Hackschnitzel ausgebracht werden, um ein Hochwachsen der Vegetation von vornherein zu unterbinden. Der Schutzzaun ist im Turnus von 14 Tagen auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Dauerhafte Abschirmung der Fläche
Um ein generelles Befahren oder ein fortwährendes Begehen der Fläche zu vermeiden, sind die
bereits vorhandenen Gehölze in einem Randstreifen des Flächenverschnittes aus CEF 1 und 3
zu erhalten und in besonders lückigen Bereichen durch 3-reihige Heckenpflanzung entlang der
nördlichen und südöstlichen Grenze zu ergänzen. Es sind keine Fußwege durch die Flächen zu
führen oder zuzulassen.
5
Pflegekonzept
Auf der Maßnahmenfläche CEF 1 werden in einem mehrjährigen Turnus (max. alle fünf Jahre)
alternierend auf ca. 20 % der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit
Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein günstiges Nahrungsangebot
(Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Es wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt. Wird eine Sommermahd
durchgeführt, muss zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) die Schnitthöhe bei ca. 15
cm liegen und die Mahd mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren.
Auf der Wiesenfläche der Maßnahmenfläche CEF 2 wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd
außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt, um einer starken Ruderalisierung der Fläche vorzubeugen und den offenen Charakter und damit die Nahrungsverfügbarkeit zu erhalten. Das Mahdgut wird von der Fläche entfernt. Weiterhin erfolgt im ersten
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Jahr nach der Pflanzung eine Erfolgskontrolle und ggf. Nachpflanzung nicht angewachsener Gehölze.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 3 wird jährlich abschnittsweise die vorhandene Ruderalvegetation außerhalb des Aktivitätszeitraumes von Zauneidechsen (November bis Februar) gemäht und
stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten (ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere), so dass sich die Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort gleichzeitig aufgelichtet wird. In Bereichen mit zweimaliger jährlicher Mahd
muss die Sommermahd zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) mit einer Schnitthöhe
von ca. 15 cm sowie mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren. Bei den höheren Krautbeständen (30%) erfolgt eine einjährige Mahd unter Aussparung
von Inseln aus mehrjährigen Altgras- und Staudenfluren (35%), die nur aller 2-3 Jahre gemäht
werden.
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute „Bodenverwundung“ (möglichst mit Kleingerät). In den offenen
Bereichen (ca. 1 m breite Streifen) wird der Oberboden stellenweise abgeschoben um magere
und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der
Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte
April).
Weiterhin sind gegebenenfalls die Habitatelemente auszubessern, um die Lebensraumeignung
für die Art dauerhaft aufrechtzuerhalten (siehe Risikomanagement).
6
Anfangen und Umsetzen der Zauneidechsen
Nach Herstellung der CEF 3-Fläche sind die Zauneidechsen jeweils in Vorbereitung auf die anstehende Baumaßnahme aus dem Geltungsbereich vor Baubeginn abzufangen und umzusetzen.
Dabei sollte ein möglichst hoher Anteil des Bestandes (mindestens 80 %) abgesammelt werden
unter Beachtung eines ausgewogenen GeschIechterverhältnisses. Vor der Abfangmaßnahme ist
eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Methodik
· Abfangen ab Frühjahr (April) bis Herbst per mehrmaliger Begehung
· Fang, Handling, Umsetzung/Transport möglichst schonend, dem Schlingenfang ist gegenüber dem Handfang Vorzug zu geben (Kombination mehrerer Fangmethoden ist jedoch günstig)
· Dokumentation der Ergebnisse (Fangdatum, Fangbereich, Alter, Geschlecht, Besonderheiten, Fotodokumentation)
Dauer
Für die Festlegung des Endes der Fangaktion ist die fachliche Einschätzung über den Erfolg des
Absammelns maßgeblich. Nach Möglichkeit sollten die gesammelten Tiere in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zueinanderstehen und ein deutlicher, von weiteren Faktoren wie Witterung, Phänologie oder Störung unabhängiger Rückgang der Fangquoten ersichtlich sein.
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7
Monitoring
Da für die Maßnahmen CEF 1 und CEF 2 gem. RUNGE ET AL. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist kein Monitoring vorgesehen.
Obwohl für die Maßnahme CEF 3 – Zauneidechse gem. RUNGE et al. (2010) bei entsprechender
Gestaltung der Fläche eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist auf Grund der schwierigen
Erfassung der gesamten Population ein mind. 3-jähriges Monitoring vorzusehen. Die Aufgaben
und Methodik des Monitorings und ggf. des Risikomanagements (Gegensteuerungsmaßnahmen)
sind nachfolgend erläutert.
Das Ziel des Monitorings ist die erfolgreiche Umsiedlung der vorhandenen Bestände in den Bereichen SO 3, SO 10, Planstraße 2 und P 3 mit Planstraße 3. Unter den folgenden Bedingungen
kann von einer erfolgreichen Umsiedlung ausgegangen werden:
· vitale Populationsstruktur, Nachweis aller 3 Altersklassen (juvenil, subadult, adult), ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Reproduktion im Gebiet,
· Annahme der Ersatzhabitatfläche/Einzelhabitate durch die Art,
· keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population (lokal, biogeographische Region).
Aufgaben während des Monitorings
Die Aufgabenschwerpunkte der Erfolgskontrolle gliedern sich in die Bereiche Herstellungs- (a),
Bestands- (b) und Habitatmonitoring (c).
a) Monitoring für die Herstellung der CEF-Fläche:
· Überprüfung der Anzahl/Qualität der einzelnen Habitatelemente,
· Überprüfung Flächengröße des Gesamthabitats und der Einzelhabitatelemente (Steinschüttung, Sandlinsen‚ Totholzhaufen), und der begrenzenden Heckenpflanzungen.
b) Bestandsmonitoring:
· Kontrolle der Nutzung und Besiedlung des Ausgleichshabitats und aller enthaltenen Einzelhabitatelemente durch Zauneidechsen,
· Überwachung der Entwicklung der Zauneidechsen-Population (Erfassung Bestand) per
Nachkartierung gemäß fachlicher Standards:
- Erfassungen ab April/Mai bis ca. August, mindestens 4 Begehungen,
- Dokumentation der Ergebnisse unter punktgenauer Erfassung von Alter, Geschlecht
und Besonderheiten zur Gewinnung von Daten zur Größenklasse (Population groß,
klein), Populationsstruktur (Anteil adulter/subadulter/juveniler Individuen), räumlichen
Verteilung der Nachweise und maximalen Aktivitätsdichte (Höchstzahl von adulten
und subadulten Einzeltieren pro Stunde)
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c) Habitatmonitoring:
· Kontrolle der Gewährleistung der Vernetzung der Ausgleichsfläche mit umliegenden Bereichen (Bahnfläche) sowie der Einzelhabitatelemente untereinander innerhalb der Maßnahmenfläche,
· Überwachung der Entwicklung des Ausgleichshabitats,
· Überwachung der Funktion/Qualität der neuen Habitatstrukturen/Einzelhabitatelemente
· Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Abschirmung der Flächen gegenüber Begehungen
(Heckenpflanzung).
Eine entsprechende Dokumentation der Erfassung wird zum Ende jedes Erfassungsjahres an die
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig übergeben.
Dauer
Die Erfassung im Rahmen des Bestandsmonitorings (b) sowie das Habitatmonitorings (c) sollte
sich grundsätzlich an der durchschnittlichen Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation orientieren (5 Jahre), das Ende des Monitorings bildet aber erst der Nachweis über die Wirksamkeit
der CEF-Maßnahme.
Risikomanagement
Während des Monitorings sind bei ersichtlichen Defiziten in der Habitatbeschaffenheit und innerhalb der Populationsstruktur Gegensteuerungsmaßnahmen bzw. korrigierende Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder zum Verlust
der ökologischen Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommt. Die Maßnahmen sind in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Daraufhin muss das vollständige Monitoring wiederholt werden.
In diesem Zusammenhang vorgesehene Maßnahmen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Problematik:
· Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anpassung der Pflege,
· Anlage weiterer Habitatstrukturen,
· Installation weiterer Einzelelemente zur funktionsgerechten Abschirmung der CEF-Fläche (Hecken),
· Verhindern von Wegeführungen durch die CEF-Fläche.
Hinweis zum Bauablauf und Umsiedlung der Zauneidechsen
Mit Herstellung der Maßnahmenfläche CEF 3 wird auf der Basis des bereits vermuteten dünnen
Besatzes sowie der ersten Umsiedlung von Zauneidechsen-Individuen aus der zuerst freizufangenden Sondergebietsfläche SO 10 eine Besiedlung der Maßnahmenfläche erfolgen. Das beschriebene Monitoring wird in den ersten 3 bis 5 Jahren (ggf. länger je nach Aufwand Risikomanagement) Aufschluss über die Entwicklung auf der Fläche geben. Sollte sich die Herstellung der
anderen geplanten Sondergebiets- bzw. Parkstellflächen stärker verzögern, ist vor der erneuten
Umsiedlung von Zauneidechsen auf die Maßnahmenfläche ggf. ein erneutes Monitoring zur Kontrolle der Besatzstärke bzw. der Aufnahmemöglichkeit der Fläche notwendig
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Anlage 1: Kostenberechnung
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Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Anlage 1: Kostenermittlung der artenschutzrechtlichen bzw. landschaftspflegerischen Maßnahmen
Stand 02.10.2017
Die Kostenberechnung beinhaltet die Herstellungskosten (inkl. der Fertigstellungspflege) und die Pflegekosten über einen Zeitraum von zwei Jahren in
der Zeit der Gewährleistung für die Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Vermeidungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen).
Im Nachgang werden gesondert die Unterhaltskosten für die einzelnen Maßnahmenflächen dargestellt.
Nicht enthalten sind die Maßnahmen, die nicht quantifizierbar sind. Hierbei handelt es sich zwar überwiegend um landschaftspflegerische Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen, die im Rahmen des technischen Entwurfs bzw. Bauablaufs zu beachten sind (Bauzeitenregelung).
Es werden Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben.
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 1
2
Tab. 2:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 2
3
Tab. 3:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 3 und VCEF 2
5
Tab. 4:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2
8
Tab. 5:
Aufteilung der Kosten Herstellung inkl. Pflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2 auf Baugebiete
(Eingriffsbereiche)
Tab. 6:
Seite 1/10
Unterhaltspflege für Maßnahmenflächen CEF 1 bis 3
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
9
10
Tab. 1:
Maßn.Nr.
CEF 1
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 1
Position
Beschreibung
Umfang
01.01
Baustelleneinrichtung/-räumung
01.02
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.02.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
01.02.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
psch
800,00
800,00
800,00
3.550 m2
2,50
8.875,00
8.875,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
11.009,95
Seite 2/10
01.03
Herstellung Habitatelemente Neuntöter
01.03.01
Reißig- bzw. Totholzhaufen (Benjes- oder Schichtholzhecke), 2 Elemente ca. 25
m2, aus vorhandenem Material
01.04
Fertigstellungspflege
01.04.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.05
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.05.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.06
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.06.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
2 St.
50,00
100,00
100,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen Fläche CEF 1 netto
18.314,80
Tab. 2:
Maßn.Nr.
CEF 2
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 2
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.01.
Baustelleneinrichtung/-räumung
psch
800,00
800,00
800,00
01.02
Abbrucharbeiten
Sanitäreinrichtung, Zaun inkl. Betonpfeiler 450 m, Tor, Mast inkl. Fundament 5
St., Stromanschlusskasten inkl. Fundament 8 St., Schild 5 St., Pflasterdecke 2,5
m2, Betondecke 13 m2, Betonelemente 9 m 3, Abfall 8 m3
psch
9.600,00
9.600,00
9.600,00
01.03
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.03.01
Bäume im Bestand fällen (Koniferen), DU 0,2 – 0,4 m, inkl. Entsorgen
20 St.
70,00
1.400,00
1.400,00
01.03.02
Sträucher roden (Brombeeren), H bis 4,50 m
200 m2
3,75
750,00
750,00
01.03.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
01.03.04
Vegetationsfläche für Pflanzung vorbereiten, pflügen, fräsen, 1:3
300 m2
0,30
90,00
90,00
3.590,00
01.04
Pflanzarbeiten
01.04.01
Sträucher für Gehölzinseln liefern
135 St.
1,25
168,75
168,75
01.04.02
Sträucher pflanzen, inkl. Schutzlösg, Pfl.Loch, Mulchen
135 St.
3,25
438,75
438,75
607,50
Seite 3/10
01.05
Fertigstellungspflege
01.05.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.05.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
01.05.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
01.06
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.06.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.06.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
01.06.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
01.07
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.07.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.07.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
01.07.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen Fläche CEF 2 netto
Seite 4/10
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Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
20.447,50
Tab. 3:
Maßn.Nr.
CEF 3
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 3 und VCEF 2
Position
Beschreibung
01.01
Baustelleneinrichtung/-räumung
01.02
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.02.01
Bäume im Bestand fällen, DU 0,3-0,5 m, inkl. Entsorgen
01.02.02
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
01.02.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
psch
800,00
800,00
800,00
10 St.
100,00
1.000,00
1.000,00
550 m2
2,50
1.375,00
1.375,00
12.350 m2
0,15
1.852,50
1.852,50
4.227,50
01.04
Pflanzarbeiten
01.04.01
Sträucher für Grenzpflanzung liefern
285 St.
1,25
356,25
356,25
01.04.02
Sträucher pflanzen, inkl. Schutzlösg, Pfl.Loch, Mulchen
285 St.
3,25
926,25
926,25
1.282,50
01.05
Herstellung Habitatelemente Zauneidechse
01.05.01
Steinschüttungen, Material liefern, herstellen
450 m2
10,00
4.500,00
4.500,00
01.05.02
Sandlinsen, Material liefern, herstellen
450 m2
10,00
4.500,00
4.500,00
01.05.03
Reißig- bzw. Totholzhaufen, 18 Elemente ca. 25 m2, aus vorhandenem Material
18 St.
50,00
900,00
900,00
01.05.04
Bodenverwundung (alle 5 Jahre)
550 m2
5,00
2.750,00
2.750,00
12.650,00
Seite 5/10
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.06
Fertigstellungspflege
01.06.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.06.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
01.06.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
285 St.
2,00
570,00
570,00
3.515,00
01.07
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.07.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.07.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
01.07.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
285 St.
2,00
570,00
570,00
3.515,00
01.08
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.08.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.08.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
01.08.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
12.350 m2
0,15
1.852,50
1.852,50
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
285 St.
2,00
570,00
570,00
4.512,50
VCEF 2
Seite 6/10
01.09
Vergrämung Zauneidechse
01.09.01
Entfernen Verstecke SO 10
4.950 m2
0,25
1.237,50
1.237,50
01.09.02
Mahd/ unattraktive Lebensräume SO 10, abschnittsweise März – Sept., mehrere
9.900 m2
0,30
2.970,00
2.970,00
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
Mahdgänge
01.09.03
CEF 3
Seite 7/10
Schutzzaun SO 10, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
01.09.04
Entfernen Verstecke SO 3
01.09.05
Mahd/ unattraktive Lebensräume SO 3, abschnittsweise März – Sept., mehrere
Mahdgänge
01.09.06
Schutzzaun SO 3, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
530 m
6,00
3.180,00
3.180,00
SO 10
7.387,50
2.000 m2
0,25
500,00
500,00
298 m2
0,30
89,40
89,40
212 m
6,00
1.272,00
1.272,00
SO 3
1.861,40
16.235 m2
0,25
4.058,75
4.058,75
Mahd/ unattraktive Lebensräume P 3 inkl. Planstr. 3, abschnittsweise März –
Sept., mehrere Mahdgänge
8.118 m2
0,30
2.435,40
2.435,40
Schutzzaun P 3 inkl. Planstr. 3, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
773 m
6,00
4.638,00
4.638,00
P 3 inkl. Planstr. 3
11.132,15
01.09.07
Entfernen Verstecke P 3 inkl. Planstr. 3
01.09.08
01.09.09
01.09.10
Entfernen Verstecke Planstr. 2
907 m2
0,25
226,75
226,75
01.09.11
Mahd/ unattraktive Lebensräume Planstr. 2, abschnittsweise März – Sept., mehrere Mahdgänge
302 m2
0,30
90,60
90,60
01.09.12
Schutzzaun Planstr. 2, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
480 m
6,00
2.880,00
2.880,00
Planstr. 2
3.197,35
3.500,00
3.500,00
01.10
Umsiedlung/Abfangen Zauneidechse
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, S0 10
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
psch
3.500,00
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, S0 3
psch
1.500,00
1.500,00
1.500,00
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, P 3 inkl.
Planstr. 3
psch
5.000,00
5.000,00
5.000,00
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, Planstr. 2
psch
1.000,00
1.000,00
1.000,00
11.000,00
01.11
Tab. 4:
psch
7.500,00
7.500,00
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Fläche CEF 3 netto
72.580,90
Honorarkosten Monitoring
7.500,00
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2
Maßn.Nr.
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
CEF 1
Sicherung von offenen Ruderalflächen für den Neuntöter
18.314,80
CEF 2
Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen für den
Neuntöter
20.447,50
CEF 3 / VCEF 2
Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse inkl. Vergrämung und Umsiedlung
72.580,90
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen netto
Seite 8/10
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
111.343,20
Tab. 5:
Aufteilung der Kosten zur Herstellung inkl. Pflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2 auf Baugebiete (Eingriffsbereiche)
Flächen / Maßnahmen
SO 3
SO 8
SO 10
P 3 u. Planstr. 3
Planstr. 2
Gesamt in €
CEF 3
CEF 2
CEF 1
CEF 3
CEF 1
CEF 2
CEF 3
CEF 3
Fläche in m2
860
9.240
25.340
2.250
5.210
1.190
15.180
660
59.930,00
Fläche in ha
0,09
0,92
2,35
0,23
0,52
0,11
1,52
0,07
5,99
Maßnahme
1.525
18.199
15.201
3.660
3.114
2.249
24.403
915
69.266,00
VCEF2 + Abfangen
Zauneidechse
3.361
-
-
10.888
-
-
16.132
4.197
34.578,00
750
-
-
2.000
-
-
3.250
1.500
7.500,00
5.636,00
18.199,00
15.201,00
16.548,00
3.114,00
2.249,00
43.785,00
6.612,00
111.344,00
Kosten
Monitoring Zauneidechse
Gesamtkosten
Hinweis: die Aufteilung der Maßnahmengrößen und –kosten von CEF 1, 2 und 3 erfolgt anteilig nach Eingriffsgröße
Seite 9/10
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Tab. 6:
Maßn.Nr.
CEF 1
CEF 2
CEF 3
Seite 10/10
Unterhaltspflege für Maßnahmenflächen CEF 1 bis 3
Position
Beschreibung
01.01
Unterhaltspflege
01.01.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3,
alle 5 bis 10 Jahre
01.01.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
01.02
Unterhaltspflege
01.02.01
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
3.550 m2
2,50
8.875,00
8.875,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
01.02.02
Gehölzfläche pflegen, ausschneiden, abschnittsweise, zw. Okt.- Feb.
alle 5 - 10 Jahre
1.000 m2
2,50
2.500,00
2.500,00
01.03
Unterhaltspflege
01.03.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
alle 5 bis 10 Jahre
550 m2
2,50
1.375,00
1.375,00
01.03.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.03.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
alle 2 -3 Jahre
6.650 m2
0,15
997,50
997,50
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Anlage 2: Bauzeitenplan
Seite 15/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Anlage 2: Bauzeitenplan zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen
zum Bebauungsplan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Stand: 02.10.2017
2018
Maßnahme
J
F
M
A
M
J
J
2019
A
S
O
N
D
J
F
M
A
M
J
J
2020
A
S
O
N
D
J
Antrag zur Ausnahmegenehmigung
VCEF 1 - Vögel
Verbot der Gehölzrodung
Herstellung CEF 1 und CEF 3
selektive Gehölzrodung bzw. -entferng.
Gehölzpflanzung
Habitatelemente Zauneidechse
Habitatelemente Neuntöter
Mahd, abschnittsweise
VCEF 2 - Zauneidechse SO 10
Entfernen Verstecke SO 10
Mahd / unattraktive Lebensräume SO 10
Schutzzaun SO 10
Umsiedlung Zauneidechse SO 10
Baumaßnahme SO 10
Baufeldfreimachung SO 10
Start Baumaßnahme SO 10
Herstellung CEF 2
Abbrucharbeiten
Vorarbeiten Biotopstrukturen
Pflanzarbeiten
Mahd, abschnittsweise
Baumaßnahme SO 8
Baufeldfreimachung SO 8
Start Baumaßnahme SO 8
Hinweis: Auf die Darstellung der zeitlichen Abwicklung der Baumaßnahmen zu SO 3, P 3 und Planstraße 2 wird verzichtet, da hierfür noch keine Zeitschiene vorliegt.
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerische Ausführungsplanung - Bauablaufplan
F
M
A
M
J
J
2021
A
S
O
N
D
J
F
M
A
M
J
J
A
S
O
N
D
Literatur und Quellen
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005):
Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Bände 1 bis 3. AULA-Verlag Wiebelsheim.
FROELICH & SPORBECK (2014):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Faunistische Erfassungen zu den
Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Übersichtsbegehung Falter und
Käfer für SO 8 und SO10.
FROELICH & SPORBECK (2016):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) für die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.
FROELICH & SPORBECK (2017):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Artenschutzgutachten – Fortschreibung.
LUKAS, A. (2014):
Die Zauneidechse in der Planungspraxis, Teil 1: Bestandserfassung, in: Recht der Natur,
Schnellbrief Nr. 182, IDUR — Informationsdienst Umweltrecht e.V.
LUKAS, A. (2014):
Die Zauneidechse in der Planungspraxis, Teil 2: Zugriffsverbote und Ausnahmen, in: Recht
der Natur, Schnellbrief Nr. 184, IDUR — Informationsdienst Umweltrecht e.V.
LAUFER, H. (2014):
Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen, in: Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg, Band 77.
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010A):
Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel) in Sachsen, Version 1.0. Im Internet
unter:
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Tabelle_Streng-geschuetzteArten_1.0_100303.pdf, Zugriff am 04.08.2014
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010B):
Regelmäßig in Sachsen auftretende Vogelarten, Version 1.1. Im Internet unter:
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Tabelle_Regelmaessig-auftretendeVogelarten_1.1_100303.xls, Zugriff am 04.08.2014
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010C):
Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen 2005. Stand 06.05.2010.
Seite 16/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
NATUR+TEXT GMBH (2014):
B-Plan 41/07 „Mittelfeldring“ Stadt Strausberg: Dokumentation zur Durchführung der CEFMaßnahmen und Zauneidechsenumsiedlung 2014.-Rangsdorf.
PESCHEL, R., M. HAACKS, H. GRUß & C. KLEMANN (2013):
Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz. Praxiserprobte Möglichkeiten zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach §44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG.
Naturschutz und Landschaftsplanung 45 (8). S. 241-247.
RUNGE, H., SIMON, M. & W IDDIG, T. (2010):
Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes
für Naturschutz. FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D.,
Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.). Hannover, Marburg.
SCHNEEWEIS, N. ET AI. (2014):
Zauneidechsen im Vorhabensgebiet — was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg.
Inhalte und Ergebnisse des Workshops am 30.1.2013 in Potsdam, in: Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Heft 23/1.
STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG (2014):
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 232 Erholungsgebiet Kulkwitzer See (Entwurf). Stand
31.01.2014.
LANA/BUND/LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG
(2010):
Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Seite 17/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Gesetze, Normen und Richtlinien
GESETZ ÜBER
BNATSCHG)
NATURSCHUTZ
UND
LANDSCHAFTSPFLEGE
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
–
vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (GBl. I S. 3154).
RICHTLINIE 2009/147/EG
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl. Nr. L 20/7 vom
26.01.2010.
RICHTLINIE 92/43/EWG
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen; ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG
des Rates vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
Seite 18/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
56/7
449
484
55/1
56/10 56/5
165
433 434
55/3
405
448
438
436 437
439 440
477 444
Habitatelemente
101/2
Steinschüttungen
56/11
164/1
475
55/2
105/2
Größe
Grundfläche gesamt ca. 450 m²
Sonderbau-/Parkflächen
(SO 3, SO 8, SO 10, P 3, Planstraße 2, Planstraße 3)
Anzahl
Funktion
6 Elemente
Planstraße (2 und 3)
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Untergrund frosttief (also mind. 40 cm) ausheben
grobe bis mittelgrobe Bruchsteine (Ø 10-40 cm)
Aufschichtung mit Hohlräumen
V CEF 1
415
476
Herstellung
443
164/3
164/2
526
Legende
105/1
400364
432
534
435
446
Geltungsbereich B-Plan Nr. 232
Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen
V CEF 2
101/1
Sandlinsen
SO 3
V CEF 2
366
Sonnenplätze, Versteckmöglichkeiten
CEF 2
Abbruch Sanitärhäuschen mit Blechverkleidung
Abbruch Betonfundamente und Einbauten aus Beton
Abbruch Mastleuchten, Stromkästen, Schilder inkl. Fundamente
Abbruch Zaun mit Betonsäulen und Metalltor
Entfernen von 20 Koniferen und ca. 200 m² Brombeeren
Erhalt der Laubgehölze
399
163/6
220/2
363
6 Elemente
Funktion
Sonnenplätze, zur Eiablage
CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen (Maßnahme für
den Neuntöter)
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
an Südseite der Steinschüttungen angliedern
Herstellung Besonnung der Sandbereiche ist zu gewährleisten,
Sandbereiche nicht komplett ohne Aufwuchs belassen
Lage
101/a
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen (Maßnahme für den Neuntöter)
Grundfläche gesamt ca. 450 m²
Größe
Anzahl
Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung (nur zwischen 01.10. und 28.02.)
CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen
Totholzhaufen
Grundfläche gesamt ca. 450 m², je mindestens 5 x 5 m
145/1
163/7
478/1
Schutzzaun Zauneidechse
Größe
CEF 2
101/c
Anzahl
2 (CEF 1) und 18 (CEF 3)
Funktion
zur Thermoregulation
Versteckmöglichkeiten
Vergrämungsflächen Zauneidechse
Erhalt eines ca. 10 m breiten Gehölzstreifens
Entnahme stark schattenspendender Gehölze - in Absprache mit dem AG
Zusatz: im 2 und 3 Jahr ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere
Lage
verteilt auf Maßnahmenflächen CEF 1 und CEF 3
sonnenexponierte Lage
Herstellung Kernbereiche z.B. aus Wurzeln und dicken Ästen,
Umhüllung mit Reisig, Untergrund ca. 340 cm tief ausheben, windexponierte Stellen mit Rohboden abdecken,
durch Entbuschung gewonnenes Material verwenden
163/7
Gehölzinsel, Pflanzung heimischer Gehölze
Pflanzabstand 1,50 x 1,50 m, in Gruppen zu je 3-5 St./Art auf 2 x 150 m2 Fläche, (135 St. gesamt)
je 30 St. Crataegus monogyna, Rhamnus cathartica;
je 25 St.Prunus spinosa, Rosa canina, Rosa corymbifera
Heckenpflanzung, 3-reihig, dornige Sträucher
Bodenverwundung
156/1
Größe
Grundfläche gesamt ca. 550 m²
Einzelelemente in Streifen ca. 1 m breit
Pflanzabstand 1,50 x 1,50 m, in Gruppen zu je 3-5 St./Art auf 2 x 1.900 m² Fläche, (285 St. gesamt)
je 60 St. Crataegus monogyna, Rhamnus cathartica;
je 55 St.Prunus spinosa, Rosa canina, Rosa corymbifera
Sandlinsen mit Steinschüttungen
98/2
Planstraße 3
478/1
142/c
Anzahl
45 Stck.
Funktion
vegetationsarme Areale
Reisig-, Totholzhaufen, Rundholzstapel
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
Bodenverwundung
Herstellung nur mit Kleingerät, zwingend zwischen Beendigung
der Winterruhe und Beginn der Paarung zwischen
Ende März bis Mitte April, alle 5 Jahre wiederholen
102/5
Nachrichtlich
Flurstücksgrenzen und Flurstücknummern
Heckenpflanzungen
CEF 1
V CEF 1
Funktion
zur Abschirmung der Maßnahmenfläche vor Begehung,
als Versteckmöglichkeit
3-reihige Grenzpflanzung nördlich und südlich
innerhalb der Maßnahmenfläche CEF 3
Lage
SO 10
Arten
P3
V CEF 2
V CEF 2
98/1
102/12
219
102/6
145/1
dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn,
Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Heckenrose)
Gehölzinseln
102/3
CEF 3
162/2
Größe
Gesamtfläche ca. 1.900 m²
Größe
jeweils mindestens ca. 150m², gesamt 300 m²
Anzahl
2 Stck.
Funktion
Ansitzwarte für den Neuntöter
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 2
Arten
dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn,
Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Himbeere)
20
Nr.
40
80
120
99/3
verhindert das Zurückwandern der
Zauneidechsen in die abgefangenen potenziellen Baugebiete
477
Schönweiß
gezeichnet
Okt. 2017
Killian/Hoyer
geprüft
Okt. 2017
Rappenhöner
bearbeitet
Stadt Leipzig
gezeichnet
Martin-Luther-Ring 4 - 6
04092 Leipzig
99/1
102/14 143/2
143/3
18/3
12/2
Planstraße 2
12/6
97
geprüft
102/13
98/3
155
105/1105/2
Zeichen
Okt. 2017
Höhe min. 0,5 m und 1 m breiter Pflegestreifen beidseits;
rings um jede SO-Fläche und Planstraße
SO 8
141/1
Datum
bearbeitet
Schutzzaun Zauneidechse
156/2
162/1
160
Meter
Änderung
102/2
Vermeidungsmaßnahmen
V CEF 2
±
Maßstab 1:1.500 (im Original)
0
12/18
12/22 12/21 12/17
17/2
17/3
155
Maßnahmen
aufgestellt:
21/1
183/3
12/14
12/13
Maßstab:
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
zum BP Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
182/1
182/2
183/4
12/2012/19 12/16
12/23
12/15
12/33
12/32
12/34
12/25 12/30
12/38
12/31 12/35 12/24 12/8
12/8 12/36
12/41
18/2
PSP Nr.
102/15
27/3
Geobasisdaten:
© Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2017
184/4 184/2
Leipzig, den ______________________
1 : 1.500
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet
Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten
- Fortschreibung -
Stand: 05.01.2015
fortgeschrieben: 08.05.2017
Erstellt im Auftrag der:
Stadt Leipzig
Stadtplanungsamt
Verfasser
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse
Niederlassung Potsdam
Tuchmacherstraße 47
14482 Potsdam
Kontakt
T +49.331.70179-0
F +49.331.70179-19
plauen@fsumwelt.de
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Projekt-Nr.
SN-172002
Version
Endfassung - Fortschreibung
Datum
05.01.2015
fortgeschrieben
08.05.2017
Bearbeitung
Projektleitung
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Bearbeiter/in
Dipl.- Geogr. Romy Reichel
Dipl.-Ing. (FH) Christoph Meyr
Unter Mitarbeit von
-
Freigegeben durch
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Einleitung
3
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
3
1.2.
Datengrundlagen
3
1.3.
Rechtliche Grundlagen
4
1.4.
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
6
1.5.
Methodik
8
2.
Wirkungen des Vorhabens
10
2.1.
Projektbeschreibung
10
2.2.
Wirkprozesse
11
2.2.1
Baubedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
11
2.2.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
12
2.2.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren (Bestands-, Aus- und Neubaustrecke)
13
3.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
14
3.1.
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
14
3.2.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
14
3.3.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
18
4.
Bestand und Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
21
4.1.
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
21
4.1.1
Pflanzenarten
21
4.1.2
Tierarten
21
4.1.1.1. Säugetiere
21
4.1.1.2. Amphibien
29
4.1.1.3. Reptilien
29
4.1.1.4. Wirbellose
32
4.2.
Europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL
32
5.
Fazit
38
6.
Literaturverzeichnis
39
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Seite 1/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Verzeichnis der Arten
Seite
Abendsegler (Nyctalus noctula)
23
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
23
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
23
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
23
Rauhautfledermaus (Pipistellus nathusii)
23
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
23
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
23
Zauneidechse (Lacerta agilis)
30
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
33
Kuckuck (Cuculus canorus)
34
Neuntöter (Lanius collurio)
35
Schwarzmilan (Milvus migrans)
36
Waldohreule (Asio otus)
37
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Maßnahme VCEF1
14
Tab. 2:
Maßnahme VCEF2
15
Tab. 3:
Maßnahme CEF 1
18
Tab. 4:
Maßnahme CEF 2
19
Tab. 5:
Maßnahme CEF 3
20
Tab. 6:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten
Säugetiere des Anhang IV FFH-RL
Tab. 7:
Schutzstatus der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Reptilienarten des
Anhang IV FFH-RL
Tab. 8:
22
29
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten
europäischen Vogelarten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Übersichtskarte der Untersuchungsräume des AFB
32
Seite
7
Abb. 2: Zeitplan der Maßnahmen VCEF 2 und CEF 3 unter Berücksichtigung der
Phänologie der Zauneidechse
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Relevanzprüfung
Anlage 2
Maßnahmenübersicht
Anlage 3
Karte der geplanten Maßnahmen
Anlage 4
Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014)
Anlage 5
Fotodokumentation
Seite 2/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
17
1.
Einleitung
1.1.
Anlass und Aufgabenstellung
Anlass
Zurzeit ist das Ostufer des Kulkwitzer Sees planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Da im Außenbereich nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit
zur Bebauung besteht, soll hier zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des
Gebietes durch den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ Bauplanungsrecht gemäß § 30 BauGB geschaffen werden. Im Geltungsbereich des B-Planes soll die
räumliche Anordnung freizeit- und erholungswirksamer Nutzungen sinnvoll entwickelt werden.
Hierzu zählt vor allem die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
·
·
·
·
·
von Sondergebieten für Erholung (Campingplatz-, Ferienhaus- und Wochenendhausgebiet) und Sondergebieten für Freizeitnutzungen (Wassersport, Touristische Infrastruktur
und Freizeitorientiertes Gewerbe),
für die Entwicklung eines neuen Ferienhausgebietes westlich der Straßenbahnwendeschleife,
für die optionale Erweiterung des Campingplatzes nach Osten über den Zschampert hinaus,
für die Herstellung neuer Erschließungsanlagen zur leistungsfähigen Anbindung des Gebietes,
für ein geeignetes Parkraumkonzept, das die Anforderungen hinsichtlich Kapazität und
guter Erreichbarkeit erfüllt (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014).
Im Februar 2017 wurde eine Fortschreibung des Artenschutzgutachtens von 2015 erforderlich, in
der eine vertiefte Betrachtung des Sondergebietes SO 3 und der öffentlichen Parkfläche P 3 vorgenommen wird.
Aufgabenstellung
Die im B-Plan dargestellten Vorgaben haben im Bereich der Sondergebiete SO 3 „Freizeitorientiertes Gewerbe“, SO 8 "Campingplatzgebiet" und SO 10 "Ferienhausgebiet" sowie im Bereich
der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. der Planstraße 3) die Folge, dass Nutzungen im Gebiet intensiviert werden. Daher wurden im Rahmen der Planungen zum B-Plan „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ faunistische Untersuchungen für diese Flächen durchgeführt. Betrachtet werden die
Sondergebiete und die Parkfläche (inkl. Planstraße) inklusive einer sie umgebenden ca. 100 m
breiten Pufferzone.
In diesem Artenschutzgutachten erfolgt die Auswertung der faunistischen Erfassungen sowie
weiterer vorhandener Daten zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet.
Das Artenschutzgutachten hat zudem zum Ziel:
· Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
(alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-RL), die durch das Vorhaben
erfüllt werden können;
· ggf. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
1.2.
Datengrundlagen
Für die Bearbeitung des Artenschutzgutachtens wurden faunistische Erfassungen der nachfolgenden Artengruppen durchgeführt (FROELICH & SPORBECK 2014):
Seite 3/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
·
·
·
·
·
Erfassung Brutvögel
Erfassung Fledermäuse
Erfassung Amphibien – Laichgewässerkartierung
Erfassung Reptilien
Übersichtsbegehung zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhang IV (Nachtkerzenschwärmer, Großer Feuerfalter, Libellenarten des Anhangs IV; Altholzkäferarten
des Anhang IV
Diese Vor-Ort-Erfassungen wurden für die beiden Sondergebiete „SO 8 Campingplatzgebiet“ und
„SO 10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Für das Sondergebiet SO 3 und die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) waren nach Abstimmung mit der UNB keine umfangreichen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Betrachtung dieser Flächen konnte demnach auf Grundlage
vorhandener Daten (UVS, BTNLK, Luftbild i.V.m. Ortseinsicht) sowie anhand von Analogieschlüssen aus den Kartierungen von SO 8 und SO 10 der umgebenden Flächen vorgenommen
werden. Im Zweifelsfall wurde das Vorkommen von Arten aufgrund einer Potenzialeinschätzung
anhand der vorhandenen Habitatstrukturen angenommen (worst-case).
Bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Leipzig wurde die Herausgabe von Artbeobachtungsdaten (September 2014) angefordert. Nach Aussage der UNB liegen allerdings für
das Stadtgebiet keine aktuellen Daten vor (letzte Einträge von 2008). Nach fachlichem Standard
sind faunistische Daten zu berücksichtigen, die nicht älter als 5 Jahre sind, so dass auf die behördlichen Daten nicht zurückgegriffen werden kann.
Zudem werden die behördlichen Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen
2005 (LFULG 2010c) verwendet.
1.3.
Rechtliche Grundlagen
Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009
Teil I Nr. 51, zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 geändert). Die
Verbotstatbestände werden in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG aufgeführt, die Ausnahmevoraussetzungen in § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Vor diesem Hintergrund sind auch Bauleitplanverfahren und baurechtliche Genehmigungsverfahren einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen, wobei hier insbesondere artenschutzrechtliche Hürden für die Zulassungsebene ausgeräumt werden sollen (MEINECKE 2011).
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind folgendermaßen gefasst (§ 44 (1)
BNatSchG):
"Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)."
Seite 4/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Mit der Erweiterung des § 44 BNatSchG durch den Absatz 5 wird im Hinblick auf Eingriffsvorhaben eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt:
„Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten
betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte
wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen,
liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“
Dem entsprechend gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen
sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18
Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für
die Europäischen Vogelarten.
Es ergeben sich somit für die Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie die europäischen Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15
zulässige Eingriffe sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im
Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 folgende Verbote:
·
·
·
Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1): Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG): Erhebliches Stören von
Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 zulässige Eingriffe sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 folgendes Verbot:
·
Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes unvermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des vom Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45
Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.
Als einschlägige Ausnahmevoraussetzung muss nachgewiesen werden, dass:
·
·
·
·
1.4.
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen, oder die Maßnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und
des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die
Umwelt durchgeführt wird,
zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten
Arten führen] nicht gegeben sind,
sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert
und
bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt.
Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet (nachfolgend UG genannt) zur artenschutzrechtlichen Prüfung sind die
geplanten Sondergebiete SO 3, SO 8 und SO 10 sowie die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) zuzüglich einer 100 m breiten Pufferzone. Inklusive dieser Pufferbereiche haben die
genannten Flächen eine Gesamtgröße von ca. 32 ha (ca. 4,7 ha ohne Pufferbereiche).
Die Pufferzone berücksichtigt sämtliche potenziell durch das Vorhaben auftretenden Wirkfaktoren
und deren maximale Reichweite. Es ist davon auszugehen, dass signifikante Auswirkungen auf
artenschutzrechtliche relevante Arten nicht über das definierte Untersuchungsgebiet hinausgehen.
Die folgende Abb. 1 zeigt die insgesamt vier Teiluntersuchungsräume auf Grundlage der TK 10.
Diese liegen östlich des Kulkwitzer Sees auf dem Gebiet der Stadt Leipzig.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Abb. 1:
Übersichtskarte der Untersuchungsräume des AFB
Gemäß der naturräumlichen Gliederung der sächsischen Bezirke (BERNHARDT et.al. 1986) liegt
das UR im Naturraum Leipziger Land, welcher ein von Norden nach Süden schwach ansteigendes Relief aufweist.
Seite 7/36
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Das UR befindet sich am westlichen Siedlungsrand der Stadt Leipzig. Die bestehende ökologische Situation wird hier neben den naturräumlichen Ausgangsbedingungen stark durch anthropogene und urbane Faktoren geprägt.
Die nördlich gelegene Teilfläche SO 3 besteht in seinem zentralen Bereich aus einer geschotterten Freifläche in Form eines Parkplatzes, welcher rundum von linearen Gehölzstrukturen umrandet ist. Der westliche Gehölzsaum stellt im Wesentlichen gewässerbegleitende Ufergehölze des
Zschampert dar. Der nördliche und südliche Gehölzstreifen ist als Verkehrsbegleitgrün einzustufen. Hier verlaufen die Seestraße (Zufahrtsstraße zum Campingplatz) im Süden sowie die Lützner Straße (B 87) im Norden. Nördlich entlang der Bundesstraße verläuft ein bis zu ca. 50 m breiter Gehölzstreifen aus überwiegend Laubgehölzen (Laubmischwald). Daran angrenzend setzt
sich nach Norden hin Wirtschaftsgrünland fort. Südlich der Seestraße befindet sich eine größere
Fläche (ca. 350 x 300 m) die als trockene Ruderal- und Staudenflur mit sukzessivem Gehölzaufwuchs beschreiben lässt.
Die Teilfläche SO 8 wird überwiegend durch eine stark verbuschende Sukzessionsflur bestimmt.
Im Westen und im Osten bestehen dichtere Baumbestände, die vor allem im Westen waldartig
ausgebildet sind. Im Osten, Süden und Westen begrenzen asphaltierte und stark frequentierte
Wege das Gebiet. Im Osten reichen die Siedlungsbereiche in das UR hinein.
Die Westgrenze der Teilfläche SO 10 stellt der Kulkwitzer See und seine stellenweise mit Röhricht bestandenen Ufer dar. Von Norden, Nordosten sowie Südwesten ragen kurzrasige Mähwiesen in das Teilgebiet hinein, die an den Rändern von Büschen und Gehölzen bestanden sind. Auf
dem geplanten Sondergebiet befinden sich die stark überwucherten Fundamentreste einer alten
Tierzuchtanlage, südöstlich daran grenzen Sukzessionsflächen an. Im Osten verbindet sich die
Teiluntersuchungsfläche SO 10 mit der des öffentlichen Parkplatzes P 3.
Der Untersuchungsraum der öffentlichen Parkfläche P 3 geht in seinem westlichen Teil in den
Teiluntersuchungsraum der Fläche SO 10 über. Entsprechend finden sich hier trockene Mähwiesen mit Büschen und Gehölzen in den Randbereichen. Diese Strukturen ziehen sich bis in den
nördlichen Bereich hin zur Straße am See, wo sich mitunter auch Laubgehölze mittleren Alters
(ca. 30 Jahre) finden. Entlang des Zschampert bzw. des bestehenden Zufahrtsweges (geschottert) verlaufen ca. 1 m hohe Erdwälle, die überwiegend mit Gehölzen bestanden sind, teils aber
auch besonnte Abschnitte aufweisen. Der zentrale Bereich der Teilfläche besteht als Parkplatz
mit sporadischer Gehölzpflanzung. Direkt südlich davon befindet sich ein Lebensmittelmarkt,
westlich eine Ruderal-/Staudenflur mit Gehölzaufwuchs. Der östliche Teil des Gebietes stellt den
Randbereich der angrenzenden Siedlung dar, der neben einer Freizeitfläche (Bolzplatz) und einer Garagenansammlung ruderalisierte Wiesen- und Gehölzstrukturen beinhaltet. Im Süden befinden sich die Straßenbahnwendeschleife sowie weitere Siedlungsflächen.
Das gesamte Plangebiet liegt auf einer Höhe von ungefähr 120 m ü. NN. Der Rodelberg, ein begrünter Trümmerberg im zentralen Bereich des Plangebietes, überragt die Umgebung um ca.
15 m (STADT LEIPZIG 2014).
Das Erholungsgebiet Kulkwitzer See entstand Anfang der 70er Jahre als eine der ersten Rekultivierungsmaßnahmen der ehemaligen Tagebauareale der DDR. Der See bildete sich ab 1963
nach dem Beenden des Braunkohlenabbaus und der Grubenentwässerung durch Einströmen
von Grundwasser in das Tagebaurestloch und stellt eines der wichtigsten Naherholungsgebiete
im Westen der Stadt Leipzig dar. Entsprechend besteht eine jahreszeitlich schwankende, hohe
Frequentierung durch Fußgänger und Radfahrer.
1.5.
Methodik
Da es im Freistaat Sachsen (bislang) noch keine staatlichen Vorgaben darüber gibt, wie ein Artenschutzgutachten im Rahmen der Bauleitplanung zu erstellen ist, wird hilfsweise das Verfahren
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
im Bundesland Nordrhein-Westfalen angewendet. Für das Bundesland wurde ein Leitfaden erstellt, der speziell auf die Anforderungen der Bauleitplanung ausgelegt und damit für das hier
betrachtete Vorhaben besonders geeignet ist.
Das methodische Vorgehen ist demnach den Hinweisen zu, „Artenschutz in der Bauleitplanung
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (MWEBWV & MKULNV 2010) zu entnehmen.
Grundlage für das zu berücksichtigende Artenspektrum des Anhang IV der FFH-RL sowie der
europäischen Vogelarten bilden vom Sächsischen Landesamt bereit gestellten Tabellen der
„Streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel) in Sachsen, Version 1.0“ (LFULG
2010A) und der „Regelmäßig in Sachsen auftretenden Vogelarten, Version 1.1“ (LFULG 2010B).
Gemäß den Hinweisen aus Nordrhein-Westfalen (MWEBWV & MKULNV 2010) ist die artenschutzrechtliche Prüfung auf eine naturschutzfachlich begründete Auswahl an Arten zu beschränken (planungsrelevanten Arten), welche einer Art-für-Art-Betrachtung zu unterziehen sind
(Stufe I). Grundsätzlich werden, unter Berücksichtigung der Privilegierung des § 44 Abs. 5
BNatSchG, die Arten selektiert, welche den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 unterliegen (Arten
des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten). Weiterhin erfolgt eine Abschichtung von Arten,
·
·
·
die im Bundesland ausgestorben, Irrgäste oder sporadische Zuwanderer oder
Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand sind
die im Wirkraum des Vorhabens bekannte Vorkommen haben oder zu erwarten sind.
Für unstete Vorkommen bzw. Arten außerhalb ihres Verbreitungsgebietes und potenzieller Lebensräume sei eine Berücksichtigung im Rahmen einer Zulassung von Vorhaben nicht sinnvoll.
Bei Allerweltsarten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass weder eine erhebliche
Störung der lokalen Population, noch ein Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten oder unvermeidbare Verletzungen oder Tötungen bzw. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko entstehen. Im hier betrachteten Vorhaben sichert dies die vorgesehene bauzeitliche
Regelung (VCEF1). Die entsprechende Auswahl der planungsrelevanten Arten aus den Tabellen
des LFULG (2010A,B) erfolgt in den Anlagen 1 und 2.
Ebenfalls Teil der ersten Stufe (Stufe I.2) ist eine Vorprüfung der Wirkfaktoren hinsichtlich der
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften. Dieser Schritt entfällt in der nachfolgenden
Betrachtung, da mit der Beschränkung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Sondergebiete
SO 3, SO 8 und 10 sowie die öffentliche Parkfläche P 3 (inkl. der Planstraße 3) bereits die Teile
des Vorhabens ausgewählt wurden, bei denen entsprechende Konflikte zu erwarten sind. Eine
Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkfaktoren sowie die Ableitung der daraus zu erwartenden Auswirkungen auf planungsrelevante Arten erfolgt im Kapitel 2.
In einer zweiten Stufe erfolgt für die in Stufe I ermittelten planungsrelevanten Arten und potenziellen Projektwirkungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (s. Kap. 0). Hierbei werden Vermeidungsmaßnahmen und ggf. zu konzipierende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) berücksichtigt (s. Kap. 3).
Sofern verbotswidrige Wirkungen auf planungsrelevante Arten durch den Plan nicht ausgeschlossen werden können, werden in einer dritten Stufe die Ausnahmevoraussetzungen unter
Einbeziehen von Kompensatorischen Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) und eines Risikomanagements geprüft.
Die zwei- bzw. dreistufige Bearbeitung des Artenschutzgutachtens erfolgt in Artgruppen.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
2.
Wirkungen des Vorhabens
2.1.
Projektbeschreibung
Die ausführliche technische Projektbeschreibung ist der Begründung zum „Bebauungsplan Nr.
232 Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) zu entnehmen.
Die bislang geschotterte Freifläche des Sondergebietes 3 (SO 3) soll im Sinne des Bebauungsplans fortan zur Unterbringung von freizeitorientiertem Gewerbe genutzt werden. Die von Gehölzsäumen umgebende Fläche zwischen dem Zufahrtsbereich zum Campingplatz und der Lützner Straße (B 87) wird auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen begrünt und trägt damit zur
verbesserten Kaltluftentstehung (Umwandlung teilversiegelter Schotterflächen zu angesäten und
bepflanzten Flächen) bei. Zulässig sind:
·
·
·
nicht wesentlich störende freizeitorientierte Gewerbe-/Dienstleistungsbetriebe
Ausnahmsweise Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Gebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen und einer GRZ von 0,3
Die Erschließung der Fläche ist durch die Seestraße (Zufahrt zum Campingplatz) gesichert.
Im Bereich des geplanten Sondergebietes 8 (SO 8) und dessen Umgebung ist derzeit eine Sukzessionsflur aus relativ dichten Grasfluren im Komplex mit Büschen bzw. mittelhohen Bäumen
vorhanden. Das Gelände ist durch den teilweise dichten Gehölzaufwuchs nur schwer zugänglich
und wird nicht genutzt. Vermutlich als Folge der bergbaulichen Prägung weist das Gebiet eine
kleinstgliedrige Morphologie auf (kleine Wälle, Erdhügel).
Als Sondergebiet ist hier die Erweiterung des bestehenden Campingplatzes über den Zschampert hinaus geplant. Zulässig sind:
·
·
·
·
Standplätze von Wohnwagen und Zelten,
Sanitärgebäude,
Läden, die der unmittelbaren Versorgung des Gebietes dienen,
bauliche Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das
Freizeitwohnen nicht wesentlich stören mit einer insgesamt maximalen Grundfläche von
1.200 m² sowie höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundfläche einzelner Gebäude darf
400 m² nicht überschreiten (IV.1.1.6 der Begründung zu den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen).
Die Erschließung des Gebietes gewährleistet die Planstraße 2 zwischen der Straße am See und
dem SO 8, für welche der bestehende Weg auf eine Breite von 6,5 m ausgebaut und eine Zufahrt
zum Sondergebiet hergestellt wird.
Die Lage des Sondergebietes 10 (SO 10) wurde im Rahmen des Planungsprozesses auf das
Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage verschoben. Die nahezu vollständig versiegelte und
stark überwucherte Anlage wird im Zuge der Planung zurückgebaut. Der südöstliche Teil wird von
Sukzessionsflächen mit aufkommenden Gehölzen geprägt. Im Osten, Norden und Westen wird
das Gelände durch eine dichte Hecke sowie einen mit Hochstauden bewachsenen Wall umgrenzt
und ist zum Teil eingezäunt. Über einen Weg ist das Gelände der alten Tierzuchtanlage jedoch
von Süden her zugänglich, entsprechend liegt eine starke Belastung durch (Garten-)Abfälle und
Trittbelastungen vor. Das südlich angrenzende Grünland weist starke Ruderalisierungstendenzen
auf. Entsprechend der Planung können hier Ferienhausgrundstücke erschlossen werden. Hier
sind zulässig:
·
Ferienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundfläche von maximal 60 m² je
Gebäude,
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
·
·
·
·
Anlagen und Einrichtungen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören,
Läden, Schank- und Speisewirtschaften zur Versorgung des Gebietes,
Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke,
Gebäude mit höchstens einem Vollgeschoss und einer GRZ von 0,3 (IV.1.1.9 der Begründung zu den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen).
Die Öffentliche Parkfläche 3 (P 3) direkt nördlich der Straßenbahnwendeschleife besteht bereits
als Parkplatzfläche. Zur Gewährleistung einer künftigen geordneten Parkplatzsituation soll dieser
im Sinne der Planung ausgebaut werden. Die neue Parkfläche ist auf etwa 850 Fahrzeuge ausgelegt. Die vorhandene Zufahrt zum Supermarkt wird in die Parkplatzanlage integriert. Zur Erschließung des öffentlichen Parkplatzes (P3) wird eine weitere öffentliche Straßenverkehrsfläche
(Planstraße 3) festgesetzt. Diese neue Straße soll von der bisherigen Parkplatzzufahrt in Höhe
der Einmündung Zschampertaue von der Straße am See parallel zum Zschampert (in etwa 1520 m Abstand) bis zu einer Wendeanlage in Höhe der vorhandenen Brücke über den Zschampert
führen. Neben der Erschließung der Parkplatzflächen ist von dieser Straße die Erschließung der
geplanten, nördlich gelegenen Festwiese möglich. Die Wendeschleife ist daher für Lastzüge und
Gelenkbusse konzipiert und dementsprechend dimensioniert.
2.2.
Wirkprozesse
Die von Festlegungen des B-Plans in den Sondergebieten SO 3, SO 8 und SO 10 sowie der
Parkplatzfläche P 3 ausgehenden artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen werden entsprechend ihrer zeitlichen Wirksamkeit in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschieden.
2.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
Baubedingte Wirkfaktoren resultieren aus zeitlich begrenzten Flächeninanspruchnahme (insbesondere durch Baustelleneinrichtung, Lagerflächen, Zufahrten und Arbeitsstreifen) sowie aus
Bauaktivitäten durch Bauarbeiter, Maschinen und Fahrzeuge. Sie sind vielseitig und vorwiegend
temporär wirksam. Wesentliche Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen sind v. a.:
Flächeninanspruchnahme
Art und Umfang der baubedingten Flächeninanspruchnahme sind aus den Festlegungen des BPlans nicht ableitbar. Vorsorglich wird daher von einer vollständigen temporären Inanspruchnahme der Sondergebiete 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe, 0,23 ha), 8 (Campingplatz, 0,54 ha) und
10 (Ferienhausgebiet, 1,49 ha) sowie der öffentlichen Parkfläche P 3 (2,4 ha) ausgegangen. Mit
der Inanspruchnahme sind das Entfernen der Vegetation, die Lagerung von Materialien und ggf.
Bodenabtrag verbunden, woraus temporär und zum Teil dauerhaft auf insgesamt 4,7 ha Lebensräume verloren gehen können oder ihre Eignung verlieren (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Im Bereich der bestehenden Parkfläche P 3 und der Sondergebietsfläche SO 3 sind
die Auswirkungen infolge der Vorbelastung (bereits teilversiegelt durch Schotterflächen) relativ zu
sehen. Im Zuge der Baufeldfreimachung kann es zudem zur Tötung/Verletzung von Tieren (z. B.
in deren Quartieren und Winterruheplätzen durch Rodung von Gehölzen) kommen.
Für die Erschließung der Sondergebiete 8 und 9 wird die bestehende Straße (Breite ca. 5 m) als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - in einer Breite von
6,5 m nur für den Anlieger- und Lieferverkehr ausgebaut sowie eine Zufahrt zum Sondergebiet 8
errichtet. Für die Zufahrt wird auf 157 m² das Baufeld freigeschoben und die vorhandene Vegetation entfernt. Der Ausbau auf 6,50 m Breite erfordert die Baufeldräumung von zusätzlichen 1,5 m
Breite auf einer Länge von ca. 190 m, was einem Flächenverlust von 285 m² entspricht.
Die Erschließung der öffentlichen Parkfläche P 3 soll über eine geplante Zufahrtsstraße (Planstraße 3) erfolgen, die im Bereich der bisherigen Parkplatzzufahrt (Höhe Einmündung ZschamSeite 11/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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pertaue) von der Straße am See parallel zum Zschampert (in etwa 15-20 m Abstand) bis zu einer
Wendeanlage in Höhe der vorhandenen Brücke über den Zschampert führt. Die Fläche Planstraße 3 beträgt 3.173 m². Die bereits teilsversiegelten Flächen sowie die rückzubauenden Flächen
sind hiervon in Abzug zu bringen.
Entsiegelung von Flächen (Rückbau Fundamente):
Durch den Ausbau und die damit verbundene teilweise Verlegung der Planstraße 3 nördlich der
öffentlichen Parkfläche P 3 werden bereits teilversiegelte Flächen zurückgebaut und im BP als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese Maßnahme bewirkt eine Verbesserung der Lebensraumsituation für Tiere und Pflanzen.
Die im SO 10 vorhandenen Fundamentreste und Wege der ehemaligen Tierzuchtanlage werden
zur Baufeldfreimachung zurückgebaut. Die versiegelten Flächen sind als Lebensraum für planungsrelevante Arten grundsätzlich nicht geeignet. Lediglich die Schotterflächen, Schutthaufen
und Mauerreste stellen für die Zauneidechse attraktive (Teil-)Lebensräume dar.
Errichtung bauzeitlicher Anlagen und Wege:
Potenziell sind temporäre Zerschneidungen von (Teil)-Lebensräumen und funktionalen Beziehungen durch Baustraßen sowie das Aufstellen von Zäunen als Baufeldbegrenzung möglich.
Ver- bzw. Behinderungen von Austauschbewegungen und Wechselbeziehungen können die Folge sein. Baustraßen beschränken sich auf Sondergebiete selbst und werden nach Beendigung
der Bauarbeiten außerhalb der anlagebedingt beanspruchten Bereiche wiederbegrünt. Aufgrund
der zeitlichen Begrenzung sind daher i. d. R. aus den bauzeitlichen Wirkungen keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, etwa in Form von einer genetischen Verarmung oder der Verhinderung
einer Ausbreitung von Arten, zu erwarten. Hierzu müssten die Zerschneidungen langfristig, über
mehrere Fortpflanzungszyklen hinweg, wirken.
Emissionen von Lärm, Licht und optischen Reize:
Es sind auf die Bauzeit begrenzte Emissionen durch Baulärm- und Lichtemissionen sowie durch
Bewegungsreize, die von wahrnehmbaren Personen und dem Betrieb sonstiger Baugeräte ausgehen, möglich. Dies kann zu Störungen, Beunruhigungen und Vergrämung sensibler Arten führen, wodurch die Gefahr des temporären Verlustes von Reproduktions-, Nahrungs- und Rasthabitaten besteht.
Im Unterschied zum Verkehrslärm ist Baustellenlärm durch einen höheren Anteil an starken und
kurzzeitigen Schallereignissen gekennzeichnet. Die Scheuchwirkung kann dadurch kurzfristig
größer sein, die Dauerbelastung in der Regel jedoch geringer. Hierdurch können sich kaum Gewöhnungseffekte einstellen, wie sie etwa bei gleichmäßigen oder rhythmisch wiederkehrenden
Lärmbelastungen zu erkennen sind (z. B. RECK et al. 2001). Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an ihre Umwelt sehr
artspezifisch. Zusätzlich zu den durch Lärm ausgelösten Störungen übt die Anwesenheit von
Menschen auf der Baustelle eine starke Scheuchwirkung auf scheue Tiere aus, ebenso wird eine
Scheuchwirkung auf Tiere auch durch die Bau- und Lieferfahrzeuge ausgelöst. Zudem können
die Lichtimmissionen auch zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung sind durch diese Auswirkungen allerdings i. d. R. keine nachhaltigen Störungen für die
Fauna zu erwarten.
2.2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren (Aus- und Neubaustrecke)
Die anlagebedingten Wirkfaktoren resultieren aus der dauerhaften Inanspruchnahme und Veränderung von Flächen / Flächennutzungen, der Versiegelung sowie den an die baulichen Anlagen
geknüpften Isolationseffekten.
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Errichtung von baulichen Anlagen:
In den Sondergebieten und der Parkfläche ist die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen mit
bestimmter Nutzungsbegrenzung zulässig. Im Sondergebiet 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe) ist
eine GRZ von 0,3 festgesetzt, wonach eine Überbauung von bis zu ca. 690 m² zulässig ist (Gesamtfläche ca. 2.300 m²). Die gleiche Festsetzung (GRZ 0,3) gilt für das Sondergebiet 10 (Ferienhausgebiet), auf dem eine Überbauung von bis zu ca. 4.500 m² möglich ist (Gesamtfläche ca.
14.850 m²). Im Sondergebiet 8 (Campingplatz) darf die Überbauung max. 1.200 m² betragen. Der
Ausbau der Parkplatzfläche P 3 bedingt eine zusätzliche Versiegelung (abzgl. bereits teilversiegelte Parkflächen Bestand) von ca. 3.800 m². Dadurch gehen Lebensräume für Tiere durch Vollversiegelung dauerhaft verloren (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Die Lebensraumeignung der Schotterflächen im Bereich der Parkfläche P 3 und der Sondergebietsfläche
SO 3 für die Zauneidechse beschränken sich lediglich auf die Randbereiche.
Hinzu kommt die Neuversiegelung der Planstraße 2 auf ca. 442 m² (157 m² Zufahrt und 285 m²
Straßenerweiterung) und der Planstraße 3. Letztere verläuft z.T. auf der bestehenden Zufahrt
und auf bestehenden Parkflächen. Zudem wird im Zuge des Ausbaus und der damit verbundenen teilweisen Verlegung (um ca. 15-20 m) der alte Zufahrtsweg zurückgebaut. Die zusätzliche
Versiegelung beträgt daher nur einige wenige nicht weiter zu beziffernde Quadratmeter.
Diese anlagebedingt beanspruchten Bereiche gehen räumlich jedoch nicht über das Baufeld hinaus, so dass daraus keine zusätzlichen Flächenverluste entstehen.
Bauliche Anlagen können zudem potenziell zu einer dauerhaften Zerschneidung von Lebensräumen und Trennung von Teillebensräumen von Tierarten und somit zur Unterbrechung bzw.
Behinderung von Austauschbewegungen und Wechselbeziehungen führen. Aus der Zerschneidung von Verbundstrukturen können Funktionsverluste durch Trenn- und Verinselungseffekte
resultieren. Da die geplanten Anlagen keine linienhaften Verbauungen darstellen und auf kleine
Flächen begrenzt sind, kann die Unterbrechung von Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen benachbarten Lebensräumen allerdings nur in Ausnahmefällen für bodenmobile Arten u. a.
eine genetische Verarmung nach sich ziehen oder die Ausbreitung von Arten verhindern.
2.2.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren (Bestands-, Aus- und Neubaustrecke)
Die betriebsbedingten Wirkfaktoren resultieren aus der veränderten Nutzung der Flächen. Relevante Beeinträchtigungsparameter sind dabei vor allem akustische und visuelle Reize.
Kollisionsgefahr:
Für die Planstraße 2 werden keine Verkehrsstärken prognostiziert, aus denen eine erhöhte Gefahr verkehrsbedingter Kollisionen abzuleiten ist. Die Zufahrt der Planstraße 3 besteht in ihrer
grundlegenden Funktion bereits. Die erhöhte Stellplatzkapazität bedingt eine nur geringfügige
Zunahme des Verkehrs. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Tierarten kann demnach nicht
prognostiziert werden.
Die geplanten Gebäudehöhen (maximal ein Vollgeschoss) sind ebenfalls nicht geeignet, das Kollisionsrisiko für den Luftraum nutzende Arten in relevantem Maß zu erhöhen.
Optische und akustische Störungen:
Visuelle und akustische Störreize können durch Silhouettenwirkung, durch Personen und Fahrzeuge sowie Lichtemissionen infolge der Nutzung über die Fläche der Sondergebiete hinaus auftreten. Störungen sind jedoch entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der Lebewesen an
ihre Umwelt sehr artspezifisch. Auf Grund der bestehenden (Freizeit-)Nutzungen der angrenzenden Uferpromenade besteht eine mit den Projektwirkungen vergleichbare Vorbelastung, so dass
generell ein auf diese Störungen angepasstes Artenspektrum zu erwarten ist, welches eine ge-
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ringe Empfindlichkeit gegenüber diesen betriebsbedingten Wirkungen aufweist. Nur in Ausnahmefällen sind demnach aus diesem Wirkpfad nachhaltige Störungen der Fauna möglich.
Erhöhte Trittbelastung:
Die intensivierten Nutzungen des SO 8 bedingen erhöhte Trittbelastungen, welche jedoch nur für
planungsrelevante Pflanzenarten von Bedeutung sein können.
3.
Vermeidung von Beeinträchtigungen
3.1.
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
Allgemeine projektimmanente Vermeidungsmaßnahmen sind der Begründung zum Bebauungsplan (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014, Kap. II.1.4.5) zu entnehmen.
So wurde zum Beispiel im Zuge des Planungsprozesses die Lage des Ferienhausgebietes
(SO 10) von einer bislang unversiegelten Freifläche auf das Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage verschoben, um Neuversiegelungen, Vegetationsbeseitigungen und den Verlust von Lebensstätten vermindern.
Mit der geplanten Ausgrenzung der Campingplatzerweiterung (SO 8) mit einem bis zum Boden
geführten Zaun bzw. einer Sockelausbildung kann verhindert werden, dass Tiere einwandern und
im Zuge des Campingplatzbetriebes getötet oder verletzt werden. Die Bewahrung der Gehölzbestände auf der Sondergebietsfläche vermeidet zudem den Verlust von frei- und nischenbrütenden
Vogelarten sowie Quartierverluste von Fledermäusen.
Durch die Situierung der Sondergebietsfläche SO 3 (Freizeitorientiertes Gewerbe) auf eine bereits verdichtete und vegetationsfreie Freifläche werden Eingriffe in Gehölzbestände oder sonstige Lebensräume weitestgehend vermieden. Lediglich in den Randbereichen können einzelne
jüngere Gehölze beeinträchtigt werden. Zudem bedingt die Ansiedlung in unmittelbarer Nähe zur
Bundesstraße keine neuen Belastungen (Lärm, Luft, Störungen etc.) in ungestörten Bereichen
sondern beschränkt sich auf vorbelastete Flächen. Durch die Pflanzung von Gehölzen und die
Extensivierung der nicht überbaubaren Grundstücksteile werden lokalklimatische Wirkungen
vermieden und die Kaltluftentstehung verbessert.
Die Anordnung der öffentlichen Parkfläche P 3 östlich des Zschampert vermeidet Luftbelastungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum See mit seinen Uferbereichen und Erholungsflächen. Die
Führung der Zufahrt zum Parkplatz (Planstraße 3) auf der bestehenden Trasse vermeidet Eingriffe in umliegende Lebensräume. Die Abrückung der Planstraße 3 in seinem weiteren Verlauf vom
Zschampert vermeidet Beeinträchtigung des direkten Uferbereichs sowie des Gewässers an sich.
3.2.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Nachfolgende spezielle Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sind vorgesehen. Diese artenschutzbezogenen Vermeidungsmaßnahmen finden bei der Prognose der Tötungs-, Schädigungs- oder Störungsverbote gemäß § 44
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Berücksichtigung.
Tab. 1:
Maßnahme VCEF1
Maßnahme VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Beeinträchtigung
Durch die Maßnahme werden der Verlust von Nestern und Eiern sowie die Tötung von Jungvögeln vermieden. Gleichzeitig kann die
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baubedingte Tötung von Reptilien auf Grund der Winterruhe verhindert werden. Die Maßnahme dient zudem dem Schutz von Fledermausarten, deren Winterquartiere außerhalb des UR liegen.
Maßnahmenbeschreibung
Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten (1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02.
Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche Nr. 7/VCEF2. Hier sind die Gehölze und als Versteck geeignete Strukturen im Baufeld bereits
im August entsprechend den Vorgaben der Maßnahme VCEF2 zu entfernen. In diesem Bereich wurden aktuell keine Brutnachweise erbracht, auch ist zukünftig auf Grund der Nähe zum Weg kaum eine Besiedlung zu erwarten, so dass trotz der Einschränkung Individuenverluste ausgeschlossen sind.
Tab. 2:
Maßnahme VCEF2
Maßnahme VCEF2:
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
Beeinträchtigung
Entlang der Planstraße 2 besteht ein lokaler Verbreitungsschwerpunkt von Zauneidechsen. Mit dem Ausbau der Straße, dem damit verbundenen Fahrzeugverkehr und der Errichtung der Zufahrt zum SO 8 sind Tötungen von Individuen möglich. Grundsätzlich ist auch im
Bereich der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) sowie im Bereich der SO 3 und SO 10 mit dem Vorkommen von Zauneidechsen zu rechnen. Die Vermeidungsmaßnahmen sind folglich auch auf diese Flächen anzuwenden.
Maßnahmenbeschreibung
Im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 (inkl. der randlichen Erdwälle) sowie in den Randbereichen der Sondergebietsfläche SO 3
und im Bereich der öffentlichen Parkfläche P 3 (insb. im bislang unbebauten westlichen Teil) sowie auf den als Lebensraum geeigneten
Bereichen der SO 10 finden hierfür Maßnahmen zur „strukturellen Vergrämung“ von Eidechsen in Anlehnung SCHNEEWEISS et al. (2014)
statt. Ebenfalls werden die Anforderungen von PESCHEL et al. (2013) berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Attraktivitätsminderung
des vorhabenbedingt verloren gehenden Habitates und umfassen die Beseitigung von Versteckmöglichkeiten sowie die Minderung der
Qualität des Nahrungshabitates. Die Vergrämungen stehen in einem engen Kontext zu Lebensraumverbesserungen durch die (meist)
unmittelbar angrenzende, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 3 (vgl. Kap. 3.3), die bereits während der Vergrämung einen neuen
Lebensraum für vergrämte Tiere darstellt.
Hierfür ist ein gewisser zeitlicher Vorlauf vor Baubeginn notwendig, der den Tieren die Möglichkeit bietet, abzuwandern. Entsprechend
beginnt die Vergrämung ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme (vgl. Abb. 2).
SCHNEEWEISS et al. (2014) empfehlen für das Entfernen der Versteckmöglichkeiten den Spätsommer (ab 31.07 bis Ende September).
PESCHEL et al. (2013) weisen allerdings darauf hin, dass früh im Jahr sich zurückziehende Männchen bereits ab Mitte August die Winterquartiere aufsuchen können.
Die auf der Fläche ggf. vorhandenen Versteckmöglichkeiten (Gehölze, Stubben, Reisighaufen, Totholz, Streuauflagen) sind daher bereits
ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme im August im gesamten Baufeld der Planstraße 2 und 3 sowie in den Randbereichen der Sondergebietsfläche SO 3 und der bislang unbebauten Teilfläche im Westteil der öffentlichen Parkfläche P 3 (siehe Anlage 2) sowie auf den als
Lebensraum geeigneten Bereichen der SO 10 zu entfernen. Dabei ist die Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren oberstes
Gebot. Der Maßnahmenzeitraum berücksichtigt die Hauptbrutzeit von Vögeln und bietet dennoch den Eidechsen die Möglichkeit, auf die
Störungen und Habitatveränderungen durch Ausweichen zu reagieren (vgl. Aktivitätszeiten der Zauneidechse in Abb. 2).
Bis spätestens Anfang April erfolgt daraufhin auf den krautigen Flächen eine erste Mahd (möglichst Handmahd, nur wenige Zentimeter
Vegetationshöhe, vgl. PESCHEL et al. 2013 bzw. SCHNEEWEISS et al. 2014) mit Beräumung des Mahdgutes zur Entwicklung kurzrasiger
Flächen, die für die Zauneidechsen von geringer Attraktivität sind und keine Versteckmöglichkeiten bieten. Mit Beginn der Aktivitätszeit
der Eidechsen ab Mitte April bis vor Beginn der Baufeldberäumung erfolgen weitere Mähgänge zur Herstellung und Erhaltung von kurzrasigen Flächen. Diese sind zur Zeit der Inaktivität der Tiere (Abend- oder frühe Morgenstunden, bei kühler Witterung und/oder nach Niederschlägen, vgl. PESCHEL et al. 2013) auszuführen. Das Mahdgut ist stets vollständig zu beräumen (vgl. ebd.). Die vergrämten Flächen
werden bis zu Beginn der Baumaßnahme durch regelmäßige Mahd kurzrasig gehalten (vgl. ebd.).
Um das Einwandern in das aktive Baufeld während der Baumaßnahme und damit verkehrsbedingte Individuenverlusten infolge von
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Kollisionen mit Baufahrzeugen zu verhindern, wird ab ca. Anfang August vor Beginn der Baumaßnahme um das Baufeld der gesamten
Planstraße eine dauerhafte und nicht überkletterbare Absperreinrichtung errichtet. Diese bleibt bis zur Beendigung der Baumaßnahme
bestehen.
PESCHEL et al. (2013) empfehlen, die gesamte Vergrämungsmaßnahme durch ein Monitoring der Fläche zu begleiten. In SCHNEEWEISS et
al. (2014) werden dagegen keine entsprechenden Vorgaben gemacht, die Kombination der Vergrämung mit dem Umsetzen von Tieren
jedoch vorgeschlagen. Die Vergrämung wird demnach durch ein Monitoring ergänzt, welches nach Einzäunung aber vor Beginn der
Baumaßnahme durchgeführt wird. Sollten im Baufeld noch Individuen angetroffen werden, sind diese fachgerecht und möglichst vollständig abzufangen und in die angrenzende Maßnahmenfläche CEF 3 umzusetzen. Das Abfangen von Tieren bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde. Der Zustand der Vergrämungsfläche wird während der Baumaßnahme regelmäßig kontrolliert, ggf.
nachträglich festgestellte Eidechsen werden nach Möglichkeit ebenfalls abgefangen und in die Maßnahmenfläche CEF 3 umgesetzt.
Auf Grund der Kleinflächigkeit der Maßnahme ist mit dem Entfernen der Versteckmöglichkeiten nicht davon auszugehen, dass das Prädationsrisiko steigt. Zudem kann trotz der Ortstreue der Art von einer Verlagerung der Aktivitätsbereiche in geeignetere Habitate ausgegangen werden, so dass die Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen wird.
Flächengröße: 2,8 ha
Die Zeitplanung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse (gem.
SCHNEEWEISS et al. 2014) ist in folgender Abbildung dargestellt.
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Abb. 2:
Zeitplan der Maßnahmen VCEF 2 und CEF 3 unter Berücksichtigung der Phänologie der Zauneidechse
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3.3. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG)
Mit den „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEFMaßnahmen)“1 wird die Funktionsfähigkeit der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte vor dem Eingriff durch Erweiterung, Verlagerung und / oder Verbesserung der Habitate so erhöht, dass es zu keinem Zeitpunkt (ohne sog. „time-lag"2) zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktion der Lebensstätte kommt. Das Maß der Verbesserung ist
dabei gleich oder größer als die zu erwartenden Beeinträchtigungen, so dass bei Durchführung
des Eingriffs zumindest der Status quo gewahrt bleibt. CEF-Maßnahmen setzen unmittelbar am
betroffenen Bestand der geschützten Arten an und unterscheiden sich insoweit klar von den
Vermeidungsmaßnahmen, die am Projekt ansetzen. CEF-Maßnahmen stellen in der Eingriffsregelung i. d. R. Ausgleichsmaßnahmen dar.
Die CEF-Maßnahmen finden in der artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Prognose des Schädigungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), damit verbundener unvermeidbarer Tötungen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Berücksichtigung und werden dort jeweils artbezogen genannt (vgl. Kap. 4.1 und 4.2).
Tab. 3:
Maßnahme CEF 1
Maßnahme CEF 1:
Sicherung von offenen Ruderalflächen
Beeinträchtigung
Durch das Vorhaben sind direkte und indirekte (durch Störungen) Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für insgesamt 4 Brutpaare des Neuntöters (bzw. 4,1 ha Habitatfläche) möglich.
Bestand
Die Fläche CEF 1 stellt derzeit eine Ruderalflur mit starker Tendenz zur Verbuschung dar. Auf Grund der hohen Dichte an Gehölzen
verliert die Fläche zunehmend an Eignung als Nahrungs- und Bruthabitat für Neuntöter, welche halboffene Landschaften mit Saumhabitaten bevorzugen (vgl. BAUER et al. 2005).
Maßnahmenbeschreibung
Die Maßnahme CEF 1 entwickelt derzeit unbesetzte halboffene Flächen (Ruderal- und Staudenfluren mit einzelnen Gehölzen) und schützt
diese vor zunehmender Verbuschung. Somit wird ein Nist- und Nahrungshabitat für die Art geschaffen.
Das Maßnahmengebiet befindet sich nördlich bzw. nordwestlich des Sondergebietes 8 in einem Vorsorgeabstand von 50 m (siehe Anlage 3). Die beeinträchtigten Habitate des Sondergebietes 10 sowie der öffentlichen Parkfläche P 3 befinden sich etwa 700 m weiter südlich. Durch die direkte Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 8 (eine gewisse Dynamik in der Brutplatzwahl trotz überwiegender Ortstreue vorausgesetzt) werden die Anforderungen an die räumliche Nähe der Maßnahme gem. RUNGE et al.
(2010) erfüllt. Da Neuntöter aufgrund der Dynamik seiner Lebensräume auch zu Standortveränderungen in der Lage sind (ebd.), kann die
Erfüllung der Anforderungen an die räumlichen Nähe der Maßnahmenfläche zu den beeinträchtigten Habitaten des SO 10 und der P 3
trotz der Entfernung von einigen hundert Metern als erfüllt angesehen werden.
Die Fläche CEF 1 hat eine Gesamtgröße von ca. 3,1 ha. Die Flächengröße bemisst sich an den durch Flächeninanspruchnahme und
Störungen verlorenen Habitaten des Neuntöters (insgesamt 4,1 ha). In Verbindung mit der Maßnahme CEF 2 (ca. 1,0 ha) wird eine gleich
große, bisher nicht von Neuntötern besiedelte Fläche aufgewertet.
Es werden selektiv Gehölze gerodet, dabei werden bevorzugt stark schattenspendende Gehölze entfernt und Dornsträucher als Nisthabitate (Heckenrose, Weißdorn, vgl. RUNGE et al. 2010) erhalten. Insbesondere in den Randbereichen der Flächen sollte der Gehölzbestand
1
CEF = engl. continuous ecological functionality-measures
Engl. time lag = bezeichnet allgemein eine Verzögerung zwischen der Notwendigkeit einer Handlung, der daraufhin ergriffenen
Maßnahme und der letztlichen Wirkung dessen
2
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als Sichtschutz (mindestens 5 m Breite) vollständig erhalten bleiben. Der Gehölzschnitt erfolgt gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG jeweils zwischen Oktober und Februar. Ein erster Rückschnitt wird selektiv auf der gesamten Fläche zwischen Oktober und Februar ein Jahr vor
Beginn der Baumaßnahme durchgeführt. Danach werden in einem mehrjährigen Turnus (max. alle fünf Jahre) alternierend auf ca. 20 %
der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein
günstiges Nahrungsangebot (Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Im Forschungsbericht zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes (RUNGE et al. 2010) wird zudem für den Neuntöter die Anlage von Benjes- oder Schichtholzhecken empfohlen. Hierfür wird ein
Teil des Schnittgutes auf der Fläche aufgeschichtet (je ca. 15-20 m²), um Ansitzwarten zu schaffen, der Rest wird zum Austrag von Nährstoffen abgefahren.
Da für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht,
ist kein Monitoring vorgesehen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze)
ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
Die Maßnahme CEF 1 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 3,1 ha
Tab. 4:
Maßnahme CEF 2
Maßnahme CEF 2:
Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
Beeinträchtigung
Durch das Vorhaben sind direkte und indirekte (durch Störungen) Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für insgesamt 4 Brutpaare des Neuntöters (bzw. 4,1 ha Habitatfläche) möglich.
Bestand
Südlich des Rodelberges befindet sich die Maßnahmenfläche CEF 2 (siehe Anlage 3). Sie befindet sich vollständig innerhalb der Ausgleichsfläche Nr. 4 des B-Planes, mit Berücksichtigung eines Vorsorgeabstands von 50 m). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche
CEF 2 beträgt ca. 1,0 ha. Die Fläche besteht zum Teil aus Anlagen eines ehemaligen Campingplatzes, im südöstlichen Bereich ist gem.
LFULG (2010c) Grünland mit einem lockeren Baumbestand vorhanden.
Maßnahmenbeschreibung
Da mit den direkten und indirekten Verlusten von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben auch Nahrungsflächen beeinträchtigt werden, wird hier die Anlage von Nistplätzen mit der Entwicklung von Nahrungsflächen kombiniert. In Verbindung mit der Maßnahme CEF 1 (ca. 3,1 ha) wird eine zu den durch Flächeninanspruchnahme und Störungen beeinträchtigten Habitaten (ca. 4,1 ha) adäquate Fläche aufgewertet, die bisher nicht von Neuntötern besiedelt ist.
Auch hier werden durch die direkte räumliche Nähe zu den beeinträchtigten Lebensräumen (insb. SO 10 und P 3), unter Annahme einer
gewissen Dynamik in der Brutplatzwahl (SO 8) trotz überwiegender Ortstreue, die räumlichen Anforderungen gem. RUNGE et al. (2010)
erfüllt.
Auf der Maßnahmenfläche werden Anlagen des ehemaligen Campingplatzes südlich des Rodelberges zurückgebaut, verdichtete Bodenbereiche gelockert (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) und der freien Sukzession überlassen. Die Umsetzung erfolgt unter
Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (VCEF1) ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme. Die vorhandenen Grünlandbereiche bleiben
erhalten. Die vorhandenen Gehölze werden, ebenfalls ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme, durch Gebüschgruppen (insgesamt
150 m², standortgerechte Gehölze, bevorzugt dornige Sträucher) ergänzt und damit sowohl Nistplätze als auch Ansitzwarten für eine
erfolgreiche Jagd geschaffen. Im ersten Jahr nach der Pflanzung erfolgt eine Erfolgskontrolle und ggf. Nachpflanzung nicht angewachsener Gehölze. Um einer starken Ruderalisierung der Fläche vorzubeugen und den offenen Charakter und damit die Nahrungsverfügbarkeit
zu erhalten, wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt. Das
Mahdgut wird von der Fläche entfernt.
Da für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht,
ist kein Monitoring vorgesehen.
Die Maßnahme CEF 2 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 1,0 ha
Seite 19/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Tab. 5:
Maßnahme CEF 3
Maßnahme CEF 3:
Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Beeinträchtigung
Mit dem Vorhaben durch die Planstraße 2, der Sondergebietsfläche SO 3 und der öffentlichen Parkfläche P 3 (inkl. Planstraße 3) gehen
bau- und anlagebedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse an einem lokalen Verbreitungsschwerpunkt verloren.
Bestand
Die Fläche befindet sich direkt nordwestlich der Sondergebietsfläche SO 8 und in einer Entfernung von wenigen Metern (<100m) zur
Planstraße 2 (siehe Anlage 3). Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen mit der Maßnahmenfläche CEF 1 findet eine räumliche Überlagerung dieser beiden Maßnahmenflächen statt. Der Ausgangszustand der Fläche ist geprägt durch eine Ruderalflur, die zunehmend
durch Gehölze bewachsen ist.
Maßnahmenbeschreibung
Die Erhaltung der ökologischen Funktion erfolgt durch Lebensraumoptimierung derzeit in Verbuschung begriffener Ruderalfluren. Gleichzeitig werden Ersatzhabitate für die Umsiedlung von durch die Baumaßnahmen potenziell beeinträchtigten Individuen geschaffen.
Die CEF-Maßnahme befindet sich nur wenige Meter (<100m) nördlich der durch die Planstraße 2 beeinträchtigten Habitate (siehe Anlage 3). Die in diesem Bereich beeinträchtigte Fläche der Planstraße 2 beträgt ca. 440 m². Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wird eine
Fläche von 660 m² zur Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse entwickelt. Die Flächengröße leitet sich aus der
Größe des verloren gehenden Zauneidechsenlebensraums (ca. 440 m²) ab. Die Maßnahmenfläche umfasst das 1,5fache des verloren
gehenden Lebensraums, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Besiedlung der Maßnahmenfläche CEF 3 durch einzelne Individuen
vorliegt. Die gleiche Ausgleichsberechnung gilt für die Flächen SO 3, SO 10 und P 3 (inkl. Planstraße 3). Bei der Fläche SO 3 werden die
Randbereiche im Übergang zu den umgebenden Gehölzen als potenzieller Lebensraum betrachtet, was einer Eingriffsfläche von ca.
575 m² entspricht. Der dafür erforderliche Ausgleich beläuft sich demnach auf 860 m². Die als Lebensraum geeigneten Bereiche der
Fläche SO 10 im Bereich der Schotterflächen, Schutthaufen und Mauerreste umfassen eine Flächengröße von insg. ca. 1.500 m². Der
Ausgleich für die verloren gehenden Lebensräume beläuft sich entsprechend auf 2.250 m². Für die Parkfläche P 3 wird nur der westliche,
bislang unbebaute Teil sowie die Randbereiche, insbesondere entlang des bestehenden Zufahrtsweges inkl. der flachen Erdwälle als
möglicher Lebensraum für die Zauneidechse betrachtet. Bei dieser Eingriffsfläche von ca. 10.120 m² wird ein Ausgleich von 15.180 m²
notwendig.
Auf Grund der relativen Nähe der Maßnahmenfläche CEF 3 zu den beeinträchtigten Habitaten der Planstraße 2 (<100m) ist grundsätzlich
ein barrierefreies Abwandern der Tiere in den neuen Lebensraum möglich. BLANKE (2004) stellt fest, dass Zauneidechsen beträchtliche
Strecken (bis zu 4.000 m) zurücklegen können. Die als ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu
100 m zurück. Die Erreichbarkeit der Maßnahmenfläche ist daher gegeben.
Die potenziell beeinträchtigten Habitate der Flächen SO 3 im Norden und P 3 (inkl. Planstraße 3) sowie SO 10 im Süden weisen hingegen
deutlich größere Distanzen (200 bzw. 600 m) zur Maßnahmenfläche CEF 3 auf. Ein eigenständiges Abwandern der Individuen ist daher
nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird ggf. (sofern diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der Tiere und aktive Umsiedlung
der Individuen erforderlich. Dies setzt eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde voraus. Die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme steht somit in einem engen Kontext zu der Vermeidungsmaßnahme VCEF2, wo Individuen aus dem Baufeld in Richtung der
Maßnahmenfläche vergrämt bzw. umgesetzt werden. Um eine Funktionsfähigkeit der Maßnahme mit Beginn der Vergrämungs- und
Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist ein zeitlicher Vorlauf von einem Jahr notwendig (SCHNEEWEISS et al. 2014). Die Aktivitätsphasen der Art gem. Abb. 2 sind bei der Maßnahmenumsetzung zu beachten.
Die Maßnahme zielt auf die Lenkung der derzeitigen Vegetationsentwicklung durch Unterbindung und Minimierung der weiteren Gebüschsukzession ab und orientiert sich an aktuellen Empfehlungen (SCHNEEWEISS et al. 2014).
Entsprechend der fachlichen Anforderungen (vgl. ebd.) ist eine „[…] strukturreiche Vegetation mit einem reichen Beuteangebot und hohen
Temperaturgradienten, u. a. mit bodennaher Deckung, lockerem Buschbestand und/oder Gehölzrändern, Verstecken und Winterquartieren, südexponierten Elementen (Böschungen, Wälle, Gehölzränder etc.) und Eiablageplätzen“ zu schaffen. Eine Vielzahl entsprechender
kleinräumiger Strukturen (Wälle, Gehölzränder, Gebüsche) ist bereits vorhanden, die Fläche tendiert jedoch durch Verbuschung zu einer
übermäßigen Beschattung und ist daher derzeit in ihrer Eignung stark eingeschränkt, was auch die geringe Besiedlung durch Zauneidechsen zeigt (vgl. FROELICH & SPORBECK 2014).
Demnach wird auf der Maßnahmenfläche jährlich abschnittsweise die vorhandene Ruderalvegetation außerhalb des Aktivitätszeitraumes
von Zauneidechsen (November bis Februar) gemäht und stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten (ohne Wurzelverwundung
zum Schutz potenzieller Winterquartiere), so dass sich die Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort
Seite 20/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
gleichzeitig aufgelichtet wird. Wird eine Sommermahd durchgeführt, muss zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) die Schnitthöhe bei ca. 15 cm liegen und die Mahd mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren.
In den Randbereichen (ca. 1 m breiter Streifen) wird mit Beginn der Maßnahmenumsetzung ergänzend der Oberboden stellenweise
abgeschoben (möglichst mit Kleingerät), um magere und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte April). Diese „Bodenverwundungen“ werden alle 5 Jahre wiederholt.
An zwei sonnenexponierten Standorten erfolgt die Anlage von mit flachen Hohlräumen durchsetzten Steinhaufen aus Felsaufbruch,
Findlingen, Baumstubben oder Reisig. Das Volumen eines derartigen Haufens beträgt mindestens 5 m3, die Einbautiefe beträgt zur Sicherheit von Frost mindestens 0,5 m. Die Gründungssohle muss eine gute Drainagewirkung aufweisen.
Obwohl für die Maßnahme gem. RUNGE et al. (2010) bei entsprechender Gestaltung der Fläche eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit
besteht, ist auf Grund der schwierigen Erfassung der gesamten Population ein mehrjähriges Monitoring vorzusehen. Über 3 Jahre nach
Umsetzung der Tiere wird jeweils in 4 Begehungen pro Jahr (verteilt zwischen Mai und September bei günstiger Witterung) die Anwesenheit von Zauneidechsen durch Beobachtung, gegebenenfalls Handfang an Sonnplätzen und durch Absuchen von Versteckplätzen erfasst
sowie die Umsetzung der o.g. Maßnahmen und die Nutzung durch die Art geprüft. Eine entsprechende Dokumentation der Erfassung wird
zum Ende jedes Erfassungsjahres an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig übergeben. Zeigt sich eine sehr geringe Individuendichte (nur Einzelindividuen) und ist diese fehlende Besiedlung auf strukturelle Mängel der Fläche zurückzuführen, sind diese in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu beseitigen. Daraufhin muss das vollständige Monitoring wiederholt werden.
Die Maßnahme CEF 3 muss solange aufrechterhalten werden, solange der Eingriff durch die Beeinträchtigung wirkt.
Flächengröße: 1,9 ha
4. Bestand und Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Zur Ableitung des zu betrachtenden Artenspektrums wurden neben regionalen Literaturquellen
(STEFFENS et al. 2013, HAUER et al. 2009, LFULG 2011) aktuelle Erfassungen (FROELICH &
SPORBECK 2014) verwendet.
4.1.
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
4.1.1 Pflanzenarten
Gemäß Anlage 1 liegt im UR kein Nachweis von Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
vor, noch ist potenziell mit einem Vorkommen zu rechnen.
Eine Prüfung der vorhabenbedingten Betroffenheit kann dementsprechend entfallen.
4.1.2 Tierarten
4.1.1.1. Säugetiere
Entsprechend der durchgeführten Untersuchungen, der Verbreitungsgebiete und der Habitatausstattung des UR ist mit regelmäßigen Vorkommen verschiedener Fledermausarten zu rechnen.
Obwohl die Teilgebiete SO 8 und SO 10 zum Teil gute Gehölstrukturen aufweisen, ist die Fledermausaktivität in ihnen insgesamt gering. Das Quartierpotential wird wegen Fehlen geeigneter
Baum- und Gebäudestrukturen als sehr gering eingeschätzt (Froelich & Sporbeck 2014). Für die
Fläche P 3 besteht kein Quartierpotenzial für Fledermäuse, da hier keine älteren Gehölze mit
entsprechenden Höhlen-/Spaltenstrukturen vorhanden sind. Die beiden hochwüchsigen Pappeln
im direkten Zufahrtsbereich, die aufgrund der Stammumfänge mögliche Quartierplätze beherbergen könnten, werden durch die Baumaßnahmen nicht beansprucht.
Seite 21/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Tab. 6:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Säugetiere des Anhang IV FFH-RL
Artname (deutsch)
Artname (wissenschaftlich)
RL-D
RL-SN
Quelle
Abendsegler
Nyctalus noctula
V
3
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend im freien Luftraum über
See und UR
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
3
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend im UR entlang von
Wegen und Wiesen
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
*
2
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend entlang des Ufers à
gruppierte Betrachtung Nahrungsgäste
Langohr unbest.
cf.
Plecotus
tus/austriacus)
V/2
*/2
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend entlang des Ufers à
gruppierte Betrachtung Nahrungsgäste
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
R
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend über See und entlang der
Uferbereiche, Jagdschwerpunkt
ab Schiffrestaurant, Balzquartier
am Roten Haus
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
k.A.
FROELICH &
SPORBECK 2014
Jagend auf dem See und entlang
von Uferbereichen
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
V
FROELICH &
SPORBECK 2014
Nur wenige Nachweise, pot.
Jagdgebiet
à gruppierte Betrachtung
Nahrungsgäste
Legende:
RL D:
RL SN:
Gefährdungsstatus:
(auri-
Bemerkung
Rote Liste Deutschland (BFN 2009)
Rote Liste Sachsen (Angaben gem. LFULG 2010A)
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = Gefährdet, R = Extrem selten, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Im Folgenden werden in Artenblättern Bestand sowie Betroffenheit der im UR prüfrelevanten
(nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden) Säugetierarten des Anhang IV der FFHRichtlinie beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie
ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Seite 22/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Betroffenheit der Arten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Als bevorzugtes Habitat des Großen Abendseglers gelten strukturierte Ebenen mit alt- und totholzreichen Laubwäldern und
stehenden oder langsam fließenden Gewässern. Die Tiere nutzen i. d. R. Baumhöhlen, die häufig von Spechten stammen.
Außerdem können Spalten in hohen Felswänden als Quartier dienen. Nach einer Zusammenstellung von bekannten Daten
durch WEID (2002) befinden sich in Deutschland die Wochenstubenkolonien vorwiegend in Norddeutschland (SchleswigHolstein, M-V und Brandenburg), weitere in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Im übrigen Deutschland sind Wochenstuben sehr
selten. Als Winterquartiere werden Baumhöhlen bevorzugt. Jagdhabitate sind insbesondere Gewässer, Wälder, Offenland
und Siedlungen und können mehr als 10 km vom Tagesquartier entfernt sein (SMWA 2012). Sowohl die Streckenflüge als
auch die Jagdflüge erfolgen im freien Luftraum und sind nur in geringem Maße Struktur gebunden (vgl. ebd.).
Im UR sowie über dem See wurde die Art mehrfach jagend beobachtet. Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK
2014). Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet
wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur auf den ufernahen Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nicht essentieller Jagdhabitate zum Teil temporär, im Falle des Ferienhausgebietes auch dauerhaft verloren. Quartierverluste treten nicht ein.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen
von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland:
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
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Sachsen:
günstig / hervorragend
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus, die sowohl die Wochenstuben als auch die Winterquartiere
in Gebäuden bezieht. Sie jagt im freien Luftraum an Siedlungsrändern, über Grünland, sowie an Waldrändern und -wegen,
meist nicht mehr als 4,5 km von den Quartierstandorten entfernt (SMWA 2012).
Im UR wurde die Art jagend an Wegen, an Wegbeleuchtungen und über Wiesen angetroffen. Balzverhalten und Soziallaute
wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren innerhalb
der URs vor, diese sind in den umgebenden Siedlungsbereichen zu erwarten (FROELICH & SPORBECK 2014). Das nördliche
Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Die Seestraße besitzt dabei eine mittlere Bedeutung als Flug- und Jagdstrecke. Im südlichen Teilgebiet die Art nur einmalig festgestellt, so dass dieses ohne Bedeutung für
die Breitflügelfledermaus ist.
Durch Flächeninanspruchnahme des SO 8 gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate zum Teil temporär verloren. Leitlinien
werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Quartierverluste treten ebenfalls nicht ein.
Im Bereich des Sondergebietes 8 und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen von Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch möglich.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Fransenfledermaus besiedelt vor allem Wälder und parkartige Landschaften sowie durch Gebüsche, Hecken oder
Baumreihen gegliederte halboffene Landschaften in der Nähe von Gewässern und ländlichen Siedlungen (HAUER et al.
2009). Wochenstuben und andere Sommerquartiere befinden sich sowohl in Baumhöhlen, Rindenspalten und Nistkästen als
auch in Spalten und Hohlräumen von Gebäuden und Brücken. Auf Grund häufiger Wechsel muss ein Quartierverbund gegeben sein (vgl. ebd.). Als Zwischen- und Winterquartier werden unterirdische Höhlen und Stollen bezogen (BRINKMANN et
al. 2008). Jagdhabitate bilden Wiesen, feuchte Wälder, Parklandschaften, reich strukturiertes Offenland, Viehställe und
Gewässer (vgl. ebd.). Sie jagt vegetationsnah und an Stallwänden und sammelt dabei im langsamen, wendigen Flug Beutetiere (Insekten und auch Spinnen) ab (gleaning). Die Nahrungsgebiete können bis zu 4 km vom Quartier entfernt liegen. Die
Fransenfledermaus nutzt Flugstraßen, sie orientiert sich an linearen Strukturen wie Hecken und Alleen (PETERSEN et al.
2004).
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Sachsen ist sowohl Reproduktions- als auch Überwinterungsgebiet der Fransenfledermaus (HAUER et al. 2009). Ein sicherer
Nachweis liegt vom südwestlichen Rand des südlichen Teilgebietes (entlang des Ufers des Kulkwitzer Sees) vor, so dass
ein Potenzial zur Nutzung der vorhandenen Gehölzstrukturen als Jagdhabitat besteht. Der südliche Teilbereich besitzt somit
eine mittlere Bedeutung als Jagdhabitat (FROELICH & SPORBECK 2014). Balzverhalten und Soziallaute wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK
2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Langohr unbest. (Cf. Plecotus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V (P. auritus) / 2 (P. austriacus)
Sachsen: V (P. auritus) / 2 (P. austriacus)
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig (P. auritus)
ungünstig / unzureichend (P. austriacus)
ungünstig / schlecht
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
günstig / hervorragend
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Beide Langohrarten (Braunes Langohr, P. auritus; Graues Langohr, P. austriacus) besitzen in Sachsen eine gewisse Bindung an ländliche Siedlungen, wobei das Braune Langohr auch in Laub- und Nadelwäldern sowie parkähnlichen Landschaften vorkommt (HAUER et al. 2009). Die Ansprüche beider Arten hinsichtlich Sommerquartiere und Wochenstuben sind stark
an Gebäude und künstliche Nisthilfen gebunden, das Braune Langohr nutzt zudem Baumquartiere. Die Winterquartiere
beider Arten liegen in Stollen, Bunkern und Kellern (vgl. ebd.). Beide Arten jagen in Wäldern, das Braune Langohr zudem an
gehölzreichen Siedlungsrändern, das Graue Langohr dagegen eher in Parks und Gärten sowie über Grünland.
Sommer- und Winterquartiere der Arten liegen meist nah beieinander, so dass beide ganzjährig in Sachsen anzutreffen sind
(vgl. ebd.).
Bei den aktuellen Erfassungen konnten die beiden Arten nicht eindeutig differenziert werden. Ein Nachweis, der in seiner
Rufcharakteristik der Gattung Plecotus zugeordnet wurde, gelang im südlichen Teilbereich des URs. Balzverhalten und
Soziallaute wurden nicht festgestellt, sind jedoch bei den sehr leise rufenden Arten nicht vollständig ausgeschlossen. Obwohl keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vorliegen, sind diese potenziell, insbesondere für das Braune Langohr möglich (Nutzung von Baumquartieren im Sommer, FROELICH & SPORBECK 2014).
Verluste und Störungen nicht essentieller Jagdhabitate sind im Bereich des SO 10 möglich. Potenziell sind für das Braune
Langohr auch Quartierverluste (Sommerquartiere) möglich. Für das Graue Langohr als an Gebäude und unterirdische Stol-
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
len gebundene Art, sind diese ausgeschlossen.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermausart, deren Quartierstandorte sich meist in Baumhöhlen, in geschlossenen Gehölzbereichen, häufig in Galeriewäldern entlang von Gewässern, an Waldrändern usw. befinden. Aber auch
Jagd- und Forsthütten sowie Jagdkanzeln im Wald werden regelmäßig besiedelt. Zur Überwinterung werden Fels- und
Mauerspalten oder Baumhöhlen aufgesucht. Die Art erbeutet ihre Nahrung entlang von insektenreichen Waldrändern, über
Wegen, in Schneisen und über Offenland und Gewässern und fliegt dabei überwiegend strukturgebunden. Jagdgebiete und
Quartiere liegen häufig bis zu 6,5 km auseinander (SMWA 2012).
Die Rauhautfledermaus nutzt die Uferbereiche des Sees und angrenzende Gehölzstrukturen zur Jagd und jagt besonders
intensiv entlang des nördlichen Uferbereichs ab ca. Schiffrestaurant (außerhalb des UR). Jagdhabitate mittlerer Bedeutung
für die Art stellt der südliche Teilbereich des URs dar, was sich allerdings auf die ufernahen Bereich im Westen bezieht.
Ausdauernde stationäre Sozialrufe auf Höhe des „Roten Hauses“ sowie im DLRG-Häuschen (beide außerhalb des UR)
deuten auf Balzquartiere hin (FROELICH & SPORBECK 2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete sowie des ermittelten Quartiers zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind
direkte Quartierverluste sowie optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen
unwahrscheinlich.
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: *
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
ungünstig / unzureichend
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
A
Seite 26/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Sachsen: *
günstig / hervorragend
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Wasserfledermaus hat ihre Tagesverstecke in Baumhöhlen, an Brücken und selten in Fledermauskästen. Ihre Quartiere
sind allerdings so gut versteckt, dass nur selten Wochenstuben bekannt werden, obwohl die Wasserfledermaus eine der
häufigsten Fledermausarten ist. Die Überwinterung findet in Bergwerksstollen, in Bunkern und Kellern, meist mehr als
100 km von den Sommerquartieren entfernt, statt (SMWA 2012). Zur Jagd ist die Wasserfledermaus auf offene Wasserflächen angewiesen. Neben Stillgewässern werden auch größere, langsam fließende Flüsse genutzt. Die Jagdhabitate werden
aus Entfernungen von meist 4, seltener bis 8 km angeflogen (SMWA 2012). Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet
werden auf "Flugstraßen" entlang markanter Landschaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt (PETERSEN et al. 2004).
Die Wasserfledermaus jagt auf dem Kulkwitzer See und in den Uferbereichen entlang des Untersuchungsgebietes, weshalb
diese Bereiche von mittlerer Bedeutung als Nahrungshabitate der Art eingestuft wurden. Balzverhalten und Soziallaute
wurden nicht festgestellt. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von regelmäßig genutzten Quartieren vor (FROELICH & SPORBECK 2014).
Das UR wird nur randlich regelmäßig als Jagdhabitat genutzt, wo keine Flächenverluste eintreten (Ufer des Sees). Habitatverluste sind somit ausgeschlossen.
Auf Grund der Entfernung der Jagdgebiete zu den Sondergebieten bzw. der Planstraße sind optische und akustische Störungen durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen unwahrscheinlich.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland:
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen:
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochene "Spaltenfledermaus", die besonders gern kleine Ritzen und Spalten in und an
Häusern bezieht. Es werden jedoch auch zahlreiche Baumquartiere genutzt, selten als Wochenstube, häufig aber als Einzeloder Paarungsquartier. Winterfunde deuten auf eine Überwinterung an Gebäuden hin (HAUER et al. 2009). Zwergfledermäuse leben in den Quartieren i. d. R. versteckt, so dass diese häufig unentdeckt bleiben. Die Zwergfledermaus jagt in gehölzreichen Gebieten, insbesondere an Gewässern und Ufern, Wäldern und über Siedlungen und Weiden. Sie ist auf Leitlinien,
an denen sie sich orientieren kann, angewiesen. Solche Leitlinien werden durch Hecken, Waldränder und Alleebäume gebildet. Nach Untersuchungen und Literaturauswertung des SMWA (2012) liegen Jagdgebiete der Zwergfledermaus maximal
Seite 27/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
2 km von den Quartieren entfernt. Flüge zu Schwärmquartieren finden im Spätsommer und Frühherbst bis in Entfernungen
von 40 km statt (SIMON et al. 2004). Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzbare Nahrungsspektrum
und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen
und erfolgreichen Art.
Es gelangen nur wenige Nachweise der Art im UG, bei denen im nördlichen Teilbereich Balzverhalten und Soziallaute festgestellt wurden (FROELICH & SPORBECK 2014). Quartiere wurden nicht nachgewiesen, Einzel- und Paarungsquartiere in
Bäumen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Das nördliche Teilgebiet stellt gemäß Kartierung ein Jagdhabitat geringer Bedeutung dar. Im südlichen Teilgebiet wurde eine mittlere Bedeutung festgestellt, die sich jedoch nur auf den ufernahen
Bereich im Westen des Gebietes bezieht.
Durch Flächeninanspruchnahme gehen Teile nachrangiger Jagdhabitate temporär verloren. Potenziell sind auch Quartierverluste (Sommerquartiere) im nördlichen Teilbereich möglich.
Im Bereich der Sondergebiete und der Planstraße sind vor allem während der Bauphase optische und akustische Störungen
von potenziellen Quartieren und Jagdhabitaten durch Licht, Bewegungsreize, Einsatz von Baumaschinen, etc. theoretisch
möglich.
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1: Zeitliche Beschränkung der Baumaßnahme
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit Ausnahme des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus) handelt es sich bei den betrachteten Arten um Fledermausarten,
die in Sachsen generell häufig und deren Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand sind. Das Graue Langohr gilt
in Sachsen als seltene Art, die als ausgesprochene Gebäudefledermaus stark durch Sanierungsmaßnahmen gefährdet ist.
Entsprechend der faunistischen Untersuchungen ist für die häufigen Fledermausarten auch im UG mit stabilen Populationen
zu rechnen, für die kleinräumige Verluste von Jagdhabitaten geringer und mittlerer Bedeutung keinerlei Einfluss auf die
generelle Nahrungsverfügbarkeit und damit die Vitalität und Fortpflanzungsfähigkeit der Population haben. Für das Braune
Langohr stellen die Sondergebiete keine geeigneten Jagdhabitate dar, da dieses eher Gärten und Grünland sowie Laubwälder bevorzugt.
Lediglich im Fall der Zwergfledermaus und des Braunen Langohrs sind Sommerquartiere an Bäumen nicht ausgeschlossen
und damit die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Durch die zeitliche Beschränkung der Baumaßnahmen (VCEF1) wird jedoch sichergestellt, dass diese bei Inanspruchnahme nicht besetzt sind und damit die Tötung von
Individuen vollständig vermieden wird. Betroffen sind potenziell Einzel- und Paarungsquartiere. Derartige Quartiere werden
jedoch meist nur kurzfristig genutzt und häufig gewechselt, so dass der Verlust einzelner Sommerquartiere i.d.R. problemlos
kompensiert werden kann und die Funktion der Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
Die potenziellen bauzeitlichen Störwirkungen treten üblicherweise tagsüber auf. Auch betriebsbedingt sind entsprechende
Emissionen größtenteils auf die Tagstunden begrenzt. Die Störwirkungen sind generell als geringfügig einzustufen und
überschneiden sich mit Aktivitätszeiten der überwiegend dämmerungs- und nachtaktiven Fledermausarten kaum, so dass
die lokale Population gefährdende Störwirkungen ausgeschlossen sind.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Fledermausarten mit regelmäßig genutzten Jagdhabitaten
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Langohr unbes. (cf. Plecotus)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
4.1.1.2. Amphibien
Gemäß Begründung zum Bebauungsplan (STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014) stellen
der Weiher nördlich des Zeltplatzes und die temporär wasserführenden Zschampertabschnitte
geeignete Laichgewässer dar. Wasserführende Abschnitte des Zschampert verlaufen auch innerhalb des UR (100m-Radius) der SO 3. Aufgrund der ausreichenden Abstandes und der nicht
zu erwartenden Wechselbeziehungen sind jedoch keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zudem
werden die ufernahen röhrichtbestandenen Bereiche des Kulkwitzer Sees als geeignet eingestuft.
Innerhalb der Untersuchungsräume gelangen dagegen im Jahr 2014 keine Nachweise relevanter
Amphibienarten. Lediglich der Teichfrosch, als nicht planungsrelevante Art, wurde am Ufer des
Kulkwitzer Sees nachgewiesen. In den UR selbst sind, abgesehen von dem wasserführenden
Zschampertabschnitt im Bereich SO 3, keine geeigneten Amphibiengewässer vorhanden (FROELICH & SPORBECK 2014), so dass das Gebiet als Reproduktionshabitat ohne Bedeutung ist und
artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen auf Amphibien ausgeschlossen werden können. Die
Funktion von ruderalisierten Flächen mit Gehölzen als Winterhabitat, wie beispielsweise im westlichen Teil der Erweiterungsfläche P 3, kann durch benachbarte Flächen der Art kompensiert
werden, sodass keine Beeinträchtigungen der lokalen Population von Amphibienarten zu erwarten sind.
4.1.1.3. Reptilien
Im Rahmen der Reptilienerfassung im UR wurde die Zauneidechse als einzige artenschutzrechtlich relevante Reptilienart nachgewiesen.
Tab. 7:
Schutzstatus der im Untersuchungsraum prüfrelevanten Reptilienarten des Anhang IV FFH-RL
Artname (deutsch)
Artname (wissenschaftlich)
Zauneidechse
Lacerta agilis
Legende:
RL D:
Rote Liste Deutschland (BFN 2009)
Seite 29/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
RL-D
RL-SN
Quelle
V
3
FROELICH & SPORBECK 2014
Artname (deutsch)
RL SN:
Gefährdungsstatus:
Artname (wissenschaftlich)
RL-D
RL-SN
Quelle
Rote Liste Sachsen (Angaben gem. LFULG 2010A)
3 = Gefährdet
V = Vorwarnliste
Betroffenheit der Arten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Zauneidechse ist in ganz Deutschland verbreitet und erreicht sowohl bundesweit als auch in Sachsen eine Rasterfrequenz von ca. 60 % (PETERSEN et al. 2004, LFULG 2010A). Die Art ist heute überwiegend als Kulturfolger anzusehen (HARTUNG & KOCH 1988), der weitgehend auf Sekundärlebensräume angewiesen ist. Als Ausbreitungswege und Habitate nutzen
die Tiere gerne die Vegetationssäume und Böschungen von Straßen und Schienenwegen (ELBING et al. 1996). Besiedelte
Lebensräume weisen im optimalen Zustand einen sonnenexponierte Lage, ein lockeres, gut drainiertes Substrat, unbewachsene Teilflächen und eine spärliche bis mittelstarke Vegetation auf (vgl. ebd.).
Die Zauneidechse wurde in den SO 8 und SO 10 nachgewiesen, wobei der Schwerpunkt im nördlichen Teilgebiet SO 8
gelegen ist (FROELICH & SPORBECK 2014). Die Nachweise konzentrieren sich hier vor allem entlang des Weges (Planstraße 2). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Zauneidechsen auch in den offenen nördlichen Bereichen vorkommen. Im
nördlichen Teilgebiet SO 8 verfügt die Zauneidechse über eine vitale und individuenstarke Population.
Im Teilgebiet SO 10 wurden nur bei zwei Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen. Die Habitatausstattung ist auch hier
für Zauneidechsen z.T. optimal. Aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten (insb. Steinhaufen) war die Beobachtungsdichte
jedoch geringer. Die Ergebnisse der Erfassungen lassen aufgrund der Nachweise sowohl subadulter als auch juveniler Tiere
eine reproduzierende Population erwarten, die jedoch als individuenarm einzustufen ist.
Beide Teilpopulationen stehen auf Grund der Entfernung (ca. 400 m) miteinander im Austausch, Ausbreitungsbarrieren sind
nicht vorhanden. Beide Bereiche bieten sowohl Sonnen- und Eiablageplätze, Tages- und Nachtverstecke als auch Überwinterungsquartiere.
Für die nicht näher untersuchten Teilflächen SO 3 und P 3 ist das Vorkommen der Zauneidechse aufgrund der Habitatausstattung anzunehmen. Gesicherte Nachweise liegen jedoch nicht vor. Bei der Parkfläche P 3 beschränkt sich die Lebensraumeignung überwiegend auf den westlichen, bislang unbebauten Teil und die Randbereiche zu den Gehölzen. Im Bereich
der Planstraße 3 sind die ca. 1 m hohen, z.T. besonnten, Erdwälle entlang des bestehenden Zufahrtsweges bzw. des
Zschampert als mögliche Zauneidechsenhabitate einzustufen. Bei SO 3 beschränkt sich die Habitateignung lediglich auf die
Randbereiche im Übergang zu den Gehölzen, insbesondere im nördlichen Randbereich zur Lützener Straße.
Auf Grund der bevorstehenden Flächeninanspruchnahme ist daher ohne Vermeidungsmaßnahmen eine baubedingte Tötung von Individuen in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen.
Weitere Individuenverluste sind durch den bauzeitlichen Fahrzeugverkehr möglich.
Bauzeitlich kann der Fahrzeugverkehr, betriebsbedingt die erhöhte Anwesenheit von Personen sowie die analagenbedingte
Umnutzung und Veränderung der Vegetation zu dauerhaften Störwirkungen und verminderter Habitateignung führen.
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
VCEF2 - Vergrämung, Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 3 Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
In den betroffenen Lebensräumen ist auf Grund der intensiven touristischen und Freizeitnutzung und der Nähe zu Wohngebieten das allgemeine Lebensrisiko im Vergleich zu ungestörten Lebensräumen erhöht (Individuenverluste durch Tritt, Radverkehr, Hunde und Katzen). Der potenzielle vorhabenbedingte Verlust von einzelnen Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung, des Baufahrzeugverkehrs und des Rückbaus der Tierzuchtanlage kann demnach nicht als signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko eingestuft werden, sofern unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen VCEF1 und VCEF2 eine wirksame Vergrämung der Art und eine Neubesiedlung der angrenzenden, aufgewerteten Habitate (CEF 3) eintritt. Die hierfür
erforderliche Umsiedlung von Zauneidechsen in neu anzulegende Habitate erfordert das schonende Abfangen der Tiere.
Das Fangen stellt gem. §44 Abs. 1 Nr. 1 einen Verbotstatbestand dar, der eine Ausnahme erforderlich macht.
Betriebsbedingt ist nicht mit weiteren Individuenverlusten zu rechnen. Die Frequentierung der Planstraße 2 wird nicht in
Verkehrsstärken erfolgen, aus der relevante Kollisionsverluste entstehen. Gleiches gilt für die Planstraße 3, die in ihrer
Funktion ja bereits besteht. Das Ferienhausgebiet (SO 10) wird nach Umsetzung kaum geeignete Habitate aufweisen, so
dass auch hier betriebsbedingte Individuenverluste ausgeschlossen sind. Die baubedingten Lebensraumverluste werden
durch die Schaffung von Ersatzhabitaten auf der Maßnahmenfläche CEF 3 kompensiert.
Baubedingt gehen auf ca. 440 m² durch die neu zu errichtende Planstraße 2, auf ca. 575 m² durch die SO 3, 1.500 m² durch
die SO 10 und 10.120 m² durch den P 3 (inkl. Planstraße 3) (potenzielle) Zauneidechsenhabitate dauerhaft verloren. Zur
Sicherung des räumlichen Zusammenhangs der Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im (direkten) räumlichen Zusammenhang Lebensräume auf 1,9 ha aufgewertet (CEF 3). Damit werden relevante Habitatverluste vermieden.
Erhöhte (im Vergleich zu den bestehenden Nutzungen) Störwirkungen , welche nachteilige Auswirkungen auf die lokale
Population auslösen können, können unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vorbelastung sowohl bau- als auch
betriebsbedingt ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt II.4 Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach §45 BNatSchG
Die potenziell beeinträchtigten Lebensraumstrukturen bzw. Teilhabitate der Zauneidechse im Bereich der Sondergebietsfläche SO 3, SO 10 und der öffentlichen Parkfläche P 3 liegen in einer Entfernung von 200 bzw. 600 m zur Maßnahmenfläche
CEF 3. Die als ortstreu einzustufenden Tiere legen jedoch i.d.R. nur Wanderdistanzen von bis zu 100 m zurück (BLANKE
2004). Ein eigenständiges Abwandern der Individuen ist daher nur in Ausnahmefällen zu erwarten. Daher wird ggf. (sofern
diese vorkommen) ein schonendes Abfangen der Tiere und aktive Umsiedlung der Individuen erforderlich. Gem. §44 Abs. 1
Nr. BNatSchG stellt das Fangen besonders geschützter Arten einen Verbotstatbestand (Zugriffsverbot) dar. Um dieses
gesetzliche Verbot zu umgehen, ist eine Prüfung der fachlichen Ausnahmebedingungen nach §45 BNatSchG vorzunehmen.
Die Gründe für eine solche Ausnahme liegen gem. §45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG insoweit vor, da das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, umgesetzt
werden soll. Die Ansiedlung der geplanten Einrichtungen dienen der Erholung und entsprechen den Zielen der Raumordnung, sowohl des Landesentwicklungsplans Sachsen (LEP Sachsen, verbindlich seit 31.01.2013), als auch des Regional-
Seite 31/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
plans Westsachsen (RPIWS 2008, verbindlich seit 25.07.2008). Nähere Ausführungen hierzu sind der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 232 zu entnehmen. Die geplanten Erweiterungen dienen damit dem Wohl der Allgemeinheit.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum BP-Verfahren fand eine Erläuterung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung unter Darstellung der in Frage kommenden Alternativen statt, wobei sich Bürger mit ihren Hinweisen
und Anregungen an der Plandiskussion beteiligen konnten. Die Alternativenprüfung ergab, dass zumutbare Alternativen
nicht gegeben sind oder sich dadurch keine geringeren Beeinträchtigungen gegenüber Zauneidechsen (oder anderen geschützten Arten) darstellen ließen. Die Vorhabenflächen beschränken sich weitestgehend auf bereits vorbelastete Areale
(teil-/versiegelte Parkflächen), die eine Eignung als Zauneidechsenhabitat zwar grundsätzlich vermuten lassen, jedoch nicht
dafür prädestiniert sind.
Die vorsorgliche Annahme des Vorkommens von Zauneidechsen auf den betrachteten Flächen stützt sich auf eine Potenzialabschätzung, die die mögliche Eignung der Eingriffsflächen als Zauneidechsenhabitat betrachtet. Eine Aussage zu den
dort vermuteten Populationen der Art lässt sich ohne weitergehende Untersuchungen nur schwierig treffen. Aufgrund der nur
mäßig einzustufenden Habitatausstattung in den Randbereichen der SO 3 und P 3 (inkl. Planstraße 3) sind, wenn überhaupt, nur individuenschwache Populationen zu erwarten. Die Arten dieser möglichen Populationen werden durch die Maßnahme des vorsichtigen Abfangens jedoch nicht verletzt oder getötet sondern nur an einen anderen Ort (aufgewertete Zauneidechsen-Habitate) verbracht, wodurch sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Ein sorgsames
Abfangen und Umsetzen von Zauneidechsen ist auch für die als Lebensraum geeigneten Bereiche der SO10 vorgesehen.
Das Risiko einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen bzw. der übergeordneten Population besteht damit
nicht. Schließlich können sämtliche Ausnahmebedingungen als erfüllt angesehen werden, wonach eine Ausnahme zuzulassen ist.
4.1.1.4. Wirbellose
Entsprechend ihrer aktuellen Verbreitungsgebiete und Lebensraumansprüche sind im UG keine
planungsrelevanten Arten der Wirbellosen zu erwarten (vgl. Anlage 1). Geeignete Habitate wurden bei der Übersichtsbegehung des Gebiets nicht festgestellt (FROELICH & SPORBECK 2014).
Eine weitere Betrachtung der Artengruppe kann somit entfallen.
4.2.
Europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VRL
Nachweise von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie im Wirkbereich des
Vorhabens liegen durch aktuelle Kartierungen (FROELICH & SPORBECK 2014) vor.
Nach Auswahl der planungsrelevanten Arten (siehe Anlage 1) sind die in nachfolgender Tabelle
aufgeführten fünf Vogelarten einer vertieften artenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Tab. 8:
Schutzstatus und Vorkommen der im Untersuchungsraum prüfrelevanten europäischen Vogelarten
Artname deutsch
Artname wissenschaftlich
VSRL BArtSchV
RL D
RLSN
Status
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
-
bg
V
3
BV
Kuckuck
Cuculus canorus
-
bg
V
V
BV
Neuntöter
Lanius collurio
VRL-I
bg
-
-
BV
Schwarzmilan
Milvus migrans
VRL-I
sg
-
-
Üf
Waldohreule
Asio otus
-
sg
-
V
BV
Legende
VSRL
Art des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
RL D
Rote Liste Deutschland (gem. SÜDBECK et al. 2007)
RL SN
Rote Liste Sachsen (LFULG 2010B)
Gefährdungsstatus: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = Gefährdet, R = Extrem selten, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten
Ausmaßes
Status
Vorkommen im UG als BV = Brutvogel (Brutverdacht, Brutzeitfeststellung und Großrevier werden vorsorglich als Brutnachweis gewertet), NG
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Artname deutsch
Artname wissenschaftlich
VSRL BArtSchV
RL D
RLSN
Status
= Nahrungsgast, Üf = überfliegend
Im Folgenden werden in Artenblättern Bestand sowie Betroffenheit der im UR prüfrelevanten
(nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden) Vogelarten des Art. 1 der VS-Richtlinie beschrieben, die einzelnen Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sowie ggf. die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Betroffenheit der Vogelarten
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: 3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Drosselrohrsänger ist eine kennzeichnende Art der Röhrichte an Seen, Teichen und Flüssen. Er ist die am stärksten an
Wasser gebundene Rohrsängerart und besiedelt die im Wasser stehenden Phragmites- und Typha-Bestände (BAUER et al.
2005).
Von den vier Brutpaaren liegen drei Reviere im Untersuchungsraum des SO 10 in den Uferröhrichten des Kulkwitzer Sees
(FROELICH & SPORBECK 2014). Ein weiterer Brutverdacht besteht für die Südspitze der Halbinsel des Campingplatzes und
damit außerhalb des UGs.
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Drosselrohrsänger eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch
Maskierungseffekte bekannt (BMVBS 2010). Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von
Personen ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen nicht zu erwarten.
Die Röhrichtbereiche, welche Brut- und Nahrungshabitat darstellen, werden vorhabenbedingt nicht beansprucht.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Ein Verlust von Lebensräumen sowie eine baubedingte Tötung sind ebenfalls ausgeschlossen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
Seite 33/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Kuckuck (Cuculus canorus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: V
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Kuckuck besiedelt bevorzugt abwechslungsreiche Landschaften, in denen neben Gehölzen auch Röhrichte, Hochstaudenfluren, etc. vorhanden sind. Während er im Tiefland als Wirtsvögel Rohrsänger (insbesondere Teichrohrsänger) nutzt,
parasitiert er im Bergland auch Zaunkönige (vgl. ebd.), zudem Stelzen, Würger, Pieper, Heckenbraunelle, Grasmücke,
Rotkehlchen, Rotschwänze (BAUER et al. 2005). In Sachsen ist der Kuckuck weit verbreitet, jedoch nicht häufig und gem.
LFULG 2010B in deutlichem Rückgang.
Im Untersuchungsraum wurden zwei Großreviere festgestellt, die zum Teil auch die Sondergebiete und deren Umfeld betreffen (FROELICH & SPORBECK 2014).
In Bezug auf vielbefahrene Straßen ist für den Kuckuck eine lärmbedingte Abnahme der Habitateignung durch Maskierungseffekte bekannt (BMVBS 2010). Eine Empfindlichkeit gegenüber Freizeitverkehr und der Anwesenheit von Personen
ist auf Grund der bestehenden Belastung standortbezogen sowohl für den Kuckuck als auch für ihn geeignete Wirtsvögel
(im UG vermutlich u. a. Rohrsänger, Rotkehlchen, Rotschwänze) nicht zu erwarten.
Baubedingt gehen Fortpflanzungsstätten (im Falle der Parasitierung von Offenland- und Gehölzbrütern) und nicht essentielle
Nahrungshabitate auf insgesamt ca. 2 ha dauerhaft verloren. Entsprechend der Erfassung sind davon im Gebiet Teile von
zwei Großrevieren betroffen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Schallemissionen entstehen durch das Vorhaben nicht. Auch bau- und betriebsbedingte Störwirkungen sind zu vernachlässigen.
Baubedingte Tötungen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind unter Berücksichtigung der genannten
Vermeidungsmaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Kuckucke nutzen sehr große Territorien, die Weibchen verteilen dabei ihre Eier bis über mehrere Quadratkilometer (BAUER
et al. 2005). Die durch das Vorhaben entstehenden potenziellen Lebensraumverluste (ca. 2 ha) und der damit verbundene
Verlust eines Revierteiles sind im Vergleich zu den vorhandenen Habitatflächen im Umfeld sehr gering und damit problemlos
zu kompensieren. Ein negativer Einfluss auf die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang kann ausgeschlossen werden.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
Seite 34/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Kuckuck (Cuculus canorus)
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Neuntöter (Lanius collurio)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: -
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Neuntöter brütet in halboffenen Landschaften mit Saumhabitaten, wichtig sind dornenreiche dichte Gebüsche als Niststandorte und Ansitzwarten angrenzend an insektenreiches Grünland, Obstbaumbestände, lichte Wälder und Kahlschlagfluren. Der Neuntöter ernährt sich zum überwiegenden Teil von großen Insektenarten (z. B. Heuschrecken) und kleinen Wirbeltieren (z. B. Eidechsen, Mäuse). In Optimalhabitaten können bis zu 7-8 Brutpaare pro 100 ha vorkommen (BAUER et al.
2005).
In Sachsen ist der Neuntöter die weitaus häufigere Würgerart mit einem generell positiven Bestandstrend, wenngleich lokal
durch fortschreitende Gehölzsukzession umgekehrte Entwicklungen nachweisbar sind (STEFFENS et al. 2013).
Im Untersuchungsraum wurden vier Reviere festgestellt, wovon drei Revierzentren das SO 10 bzw. die Fläche P 3 und
deren Umfeld betreffen und ein weiteres das nahe Umfeld des SO 8 (FROELICH & SPORBECK 2014).
Der Neuntöter ist eine Art mit einer vergleichsweise geringen Empfindlichkeit gegenüber starkem Straßenverkehrslärm
(BMVBS 2010). Störwirkungen beruhen überwiegend auf optischen Scheucheffekten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Störwirkungen im UG wird vorsorglich ein Störradius von ca. 50 m um die Sondergebiete bzw. die öffentliche Parkfläche
P 3 angesetzt, in dem bau- und betriebsbedingt die Habitateignung reduziert wird. Bei der Parkfläche P 3 wird diesbezüglich
nur der westliche, bislang unbebaute Bereich (ca. 5.400 m²) betrachtet, da die bestehende Parkplatzfläche selbst nicht als
Lebensraum für den Neuntöter geeignet ist.
Bau- bzw. anlagebedingt sind Verluste von (Teil-)Revieren im Bereich der Sondergebiete durch die Flächenumnutzung und
Versiegelungen möglich.
Da die Möglichkeit erheblicher Störungen besteht, wird nachfolgend die Beurteilung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population begründet.
Mit vier Revieren im Kartierraum (ca. 15-20 ha) weist das UG eine hohe Dichte an Neuntöter-Brutpaaren auf. Dies ist dem
noch vorhandenen guten Angebot an Lebensräumen, die zum Teil nur schwer zugänglich und daher von den bestehenden
Freizeitnutzungen unbeeinträchtigt sind, zuzuschreiben. Zudem weisen die Nachweise auf eine artenreiche Insektenfauna
hin. Ein Großteil der Ruderal- und Sukzessionsflächen unterliegt jedoch einer zunehmenden Verbuschung und verliert damit
Seite 35/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Neuntöter (Lanius collurio)
an Eignung. Ohne Gegenmaßnahmen ist daher in den nächsten zehn Jahren von einer Reduzierung des lokalen Bestandes
auszugehen. Die Anzahl der Reviere im Stadtgebiet von Leipzig und Markranstädt, welche zur lokalen Population zählen, ist
nicht bekannt. In den randlichen Bergbaufolgelandschaften sowie Sukzessions- und Pionierflächen (z. B. um Gewerbegebiete, Stilllegungsflächen) ist jedoch regelmäßig mit Brutvorkommen zu rechnen. Für den Zeitraum 2004 bis 2007 wurden
gemäß Brutvogelatlas insbesondere für das westliche und südliche Stadtgebiet ca. 11-50 Brutpaare pro Messtischblattquadrant nachgewiesen (STEFFENS et al. 2013). Generell wird daher von einem guten Erhaltungszustand der lokalen Population
ausgegangen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
-
VCEF1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung
CEF 1: Sicherung von offenen Ruderalflächen
CEF 2: Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Baubedingt gehen auf Grund der Flächeninanspruchnahme in den Sondergebieten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf
insgesamt ca. 2,6 ha dauerhaft verloren. Durch die Maßnahme VCEF1 wird verhindert, dass die Reviere während der Inanspruchnahme besetzt sind und Individuenverluste, insbesondere von Eiern und Jungvögeln, entstehen.
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare optische Störwirkungen entstehen durch das Vorhaben nicht. Die bau- und betriebsbedingt erhöhte Anwesenheit von Fahrzeugen und Personen kann jedoch Störwirkungen auslösen, so dass die Verlagerung
von zwei außerhalb der Sondergebiete gelegenen Revieren auf angrenzende, unbesetzte Lebensräume möglich ist. Es wird
von einem Störradius von ca. 50 m um die Sondergebiete und den westlichen (bislang unbebauten) Teil der öffentlichen
Parkfläche P 3 ausgegangen, so dass insgesamt ca. 7,7 ha geringfügig an Eignung verloren. Der Grad der Beeinträchtigung
wird in Anlehnung an die straßenbedingten Störwirkungen gem. BMVBS (2010) mit 20 % angesetzt, so dass ein effektiver
Habitatverlust von 1,5 ha entsteht.
Somit gehen in Verbindung mit den baubedingten Flächenverlusten vier Reviere bzw. 4,1 ha Habitatfläche dauerhaft verloren. Unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF 1 und CEF 2, durch die Lebensräume auf ca.
4,1 ha für die Art hergerichtet und dauerhaft gesichert werden, bleiben im räumlichen Zusammenhang ausreichend bisher
unbesetzte, geeignete Lebensräume im Umfeld vorhanden, so dass ein Ausweichen möglich ist und keine Beeinträchtigung
der lokalen Population entsteht.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
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Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Sachsen: -
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Der Schwarzmilan besiedelt lichte Altholzbestände oder größere Feldgehölze, besonders in Gewässernähe. Das Nest wird
vor allem auf Laubbäumen (insbesondere Eichen) mit freiem Anflug, meist in mehr als 8-15 m Höhe gebaut. Wichtig ist eine
gute Nahrungsgrundlage, wobei die Art überwiegend Aas erbeutet.
Im UG wurde die Art lediglich überfliegend beobachtet. Ein Revier im weiteren Umfeld ist sehr wahrscheinlich. In Bezug auf
straßenverkehrsbedingte Störungen wurde für den Schwarzmilan eine Fluchtdistanz von ca. 300 m ermittelt (BMVBS 2010).
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Mit dem Straßenverkehr vergleichbare Störungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die verstärkte Anwesenheit
von Personen kann jedoch Fluchtreaktionen auslösen. Da durch das Vorhaben weder bestehende Brutplätze noch Nahrungsflächen direkt beeinträchtigt werden sowie zu einem potenziellen Brutplatz im Umfeld ein ausreichender Abstand und
durch die bestehenden Gehölze zusätzlich Sichtschutz bestehen, lösen die Projektwirkungen keinerlei negative Auswirkungen auf Schwarzmilanreviere aus.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Waldohreule (Asio otus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste Status
Europäische Vogelart
Deutschland: -
Erhaltungszustand der Art in Sachsen
günstig
Sachsen: V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2))
ungünstig / unzureichend
A
günstig / hervorragend
ungünstig / schlecht
B
günstig / gut
C
ungünstig / mittel-schlecht
Seite 37/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Waldohreule (Asio otus)
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
Die Waldohreule ist eine kennzeichnende Art der Wald-Offenland-Gebiete, wobei die Brutplätze sich meistens in Waldrandnähe befinden. In Städten werden auch baumreiche Siedlungen, Friedhöfe und Parkanlagen besiedelt. Als Nahrungsflächen
dienen überwiegend Äcker und Grünländer (STEFFENS et al. 2013). Es werden ausschließlich bestehende Nester genutzt,
die meist auf Nadelbäumen liegen (vgl. ebd.).
Für die Waldohreule besteht ein Brutnachweis nördlich des SO 10 (FROELICH & SPORBECK 2014).
Als Art der Siedlungen und Parkanlagen ist für die Waldohreule von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber den projektbedingten Störwirkungen auszugehen. Direkte Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten treten nicht ein.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Keine
Arbeitsschritt II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Brutplatz wird durch das Vorhaben nicht direkt beeinträchtigt, so dass Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
und damit verbundene Individuenverluste ausgeschlossen sind.
Auf Grund der geringen Empfindlichkeit der Art gegenüber den projektbedingten Störwirkungen sind nachhaltige Beeinträchtigungen der lokalen Population ebenfalls ausgeschlossen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so
gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Da keine der unter II.3 genannten Fragen mit „JA“ beantwortet wurde, entfällt eine weitere Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen.
5.
Fazit
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt (vgl. Kap. 3.2). Diese
beinhalten bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen.
Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktion (CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen.
Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Seite 38/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
6.
Literaturverzeichnis
Gesetze, Normen und Richtlinien
GESETZ ÜBER
BNATSCHG)
NATURSCHUTZ
UND
LANDSCHAFTSPFLEGE
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
–
vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (GBl. I S. 3154).
LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN 2013
Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 12.07.2013. Öffentlich bekannt gegeben am 30.08.2013. In Kraft getreten am 31.08.2013
RICHTLINIE 2009/147/EG
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl. Nr. L 20/7 vom
26.01.2010.
RICHTLINIE 92/43/EWG
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Literatur / Gutachten
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Seite 42/36 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten - Fortschreibung
Anlage 1
Relevanzprüfung
(Tabelle zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums)
unter Berücksichtigung der Tabelle der streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (außer
Vögel) in Sachsen, Version 1.0 (LFULG 2010A) und der regelmäßig in Sachsen auftretenden
Vogelarten, Version 1.1 (LFULG 2010B)
Anlage 1: Relevanzprüfung (Tabelle zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums)
unter Berücksichtigung der Tabelle regelmäßig in Sachsen auftretender Vogelarten, Version 1.1 (LfULG 2010b)
1. Abschichtungskriterien
N
x
0
k.A.
Art im Großnaturraum der Roten Liste Sachsen
vorkommend
ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend
keine Angaben in der Roten Liste vorhanden
V
x
0
Wirkraum des Vorhabens liegt
innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen
außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen
Vogelarten "im Gebiet nicht brütend/nicht vorkommend", wenn Brutnachweise/ Vorkommensnachweise nach dem Brutvogelatlas
Sachsen im Wirkraum nicht gegeben sind.
k.A. keine Angaben zur Verbreitung der Art in Sachsen vorhanden
L
Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens
x
vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt
0
nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
k.A. keine Angaben möglich
E
x
0
Wirkungsempfindlichkeit der Art
gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können
projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände
ausgelöst werden können (i. d. R. Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand)
Arten, bei denen eines der o. g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nicht-relevant identifiziert und können damit von den
weiteren Prüfschritten ausgeschlossen werden.
Alle übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für sie ist die Prüfung mit Schritt 2 fortzusetzen.
2. Bestandsaufnahme
*
Abweichend von (1). Trotz fehlender Relevanz im Untersuchungsraum erfolgt eine weitere Prüfung auf Grund von
Vorkommenshinweisen und einer Projektempfindlichkeit der Art.
NW Nachweis der Art im Untersuchungsgebiet (Erfassung Ökoplan 2014a sowie LfULG 2014)
x
ja
0
nein
PO potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht sicher auszuschließen und
aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Sachsen nicht unwahrscheinlich, Nachweise liegen
knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes vor (Ökoplan 2014a, LfULG 2014)
x
0
ja
nein
Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "x" bewertet wurde, werden der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.
Für alle übrigen Arten ist dagegen eine weitergehende Bearbeitung entbehrlich.
relevante / im AFB zu untersuchende Arten (grau schattiert)
Status im UR
BV Brutvogel
NG Nahrungsgast
DZ Durchzügler
weitere Abkürzungen
Rote Liste Sachsen
0
ausgestorben oder verschollen
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
R
extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen
V
Arten der Vorwarnliste
Habitatkomplex
x
Art kommt im Habitatkomplex vor
Hauptreproduktionsstätte der Art
x
Seite 1/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
Accipiter gentilis
Habicht
sg
Accipiter nisus
Sperber
sg
Acrocephalus arundinaceus
Drosselrohrsänger
sg
3
Acrocephalus palustris
Sumpfrohrsänger
bg
Acrocephalus schoenobaenus
Schilfrohrsänger
sg
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
bg
Actitis hypoleucos
Flussuferläufer
sg
Aegithalos caudatus
Schwanzmeise
Aegolius funereus
Raufußkauz
Alauda arvensis
Feldlerche
Alcedo atthis
Eisvogel
Anas acuta
Spießente
bg
Anas clypeata
Löffelente
bg
1
Anas crecca
Krickente
bg
3
Anas penelope
Pfeifente
bg
Anas platyrhynchos
Stockente
bg
V
Anas querquedula
Knäkente
sg
1
Anas strepera
Schnatterente
bg
Anser albifrons
Blässgans
bg
x
x
Anser anser
Graugans
bg
x
x
x
0
Anser brachyrhynchus
Kurzschnabelgans
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Anser fabalis
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Anthus campestris
Brachpieper
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Anthus pratensis
Wiesenpieper
bg
Anthus spinoletta
Bergpieper
bg
Anthus trivialis
Apus apus
Ardea cinerea
Ardea purpurea
Arenaria interpres
Asio otus
Athene noctua
Aythya ferina
Aythya fuligula
Aythya marila
Aythya nyroca
Bonasa bonasia
Botaurus stellaris
Branta bernicla
Branta leucopsis
Branta ruficollis
Bubo bubo
Bucephala clangula
Buteo buteo
Calidris alba
Calidris alpina
Calidris canutus
Calidris ferruginea
Calidris minuta
Calidris temminckii
Caprimulgus europaeus
Carduelis carduelis
Carduelis chloris
Carduelis flammea
Carduelis spinus
Carduelus cannabina
Carpodacus erythrinus
Certhia brachydactyla
Certhia familiaris
Charadrius dubius
Charadrius hiaticula
Charadrius morinellus
Chlidonias hybridus
Chlidonias leucopterus
Baumpieper
Mauersegler
Graureiher
Purpurreiher
Steinwälzer
Waldohreule
Steinkauz
Tafelente
Reiherente
Bergente
Moorente
Haselhuhn
Rohrdommel
Ringelgans
Weißwangengans
Rothalsgans
Uhu
Schellente
Mäusebussard
Sanderling
Alpenstrandläufer
Knutt
Sichelstrandläufer
Zwergstrandläufer
Temminckstrandläufer
Ziegenmelker
Stieglitz
Grünfink
Birkenzeisig
Erlenzeisig
Bluthänfling
Karmingimpel
Gartenbaumläufer
Waldbaumläufer
Flussregenpfeifer
Sandregenpfeifer
Mornellregenpfeifer
Weißbart-Seeschwalbe
Weißflügel-Seeschwalbe
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sg
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Seite 2/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
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Ruderalflächen, Brachen
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Grünland/Grünanlagen
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Abschichtung
Habitatkomplexe
Wälder
RL
Rote Liste Sachsen
D
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
EU
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
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Seite 3/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
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L
Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
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Rote Liste Sachsen
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Habitatkomplexe
N
VRL-I
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RL
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
VRL-I
VRL-I
D
Gehölze
Trauerseeschwalbe
Weißstorch
Schwarzstorch
Wasseramsel
Rohrweihe
Kornweihe
Wiesenweihe
Eisente
Kernbeißer
Straßentaube
Hohltaube
Ringeltaube
Kolkrabe
Aaskrähe
Nebelkrähe
Rabenkrähe
Saatkrähe
Dohle
Wachtel
Wachtelkönig
Kuckuck
Zwergschwan
Singschwan
Höckerschwan
Mehlschwalbe
Buntspecht
Mittelspecht
Kleinspecht
Schwarzspecht
Silberreiher
Goldammer
Ortolan
Rohrammer
Rotkehlchen
Würgfalke
Merlin
Wanderfalke
Baumfalke
Turmfalke
Rotfußfalke
Halsbandschnäpper
Trauerschnäpper
Zwergschnäpper
Buchfink
Blässralle
Haubenlerche
Bekassine
Doppelschnepfe
Teichralle
Eichelhäher
Prachttaucher
Sterntaucher
Sperlingskauz
Kranich
Austernfischer
Seeadler
Stelzenläufer
Gelbspötter
Rauchschwalbe
Zwergdommel
Wendehals
Neuntöter
Raubwürger
Silbermöwe
Steppenmöwe
Sturmmöwe
Heringsmöwe
EU
Wälder
Chlidonias niger
Ciconia ciconia
Ciconia nigra
Cinclus cinclus
Circus aeruginosus
Circus cyaneus
Circus pygargus
Clangula hyemalis
Coccothraustes coccothraustes
Columba livia f. domestica
Columba oenas
Columba palumbus
Corvus corax
Corvus corone
Corvus corone cornix
Corvus corone corone
Corvus frugilegus
Corvus monedula
Coturnix coturnix
Crex crex
Cuculus canorus
Cygnus columbianus
Cygnus cygnus
Cygnus olor
Delichon urbica
Dendrocopos major
Dendrocopos medius
Dendrocopos minor
Dryocopus martius
Egretta alba
Emberiza citrinella
Emberiza hortulana
Emberiza schoeniclus
Erithacus rubecula
Falco cherrug
Falco columbarius
Falco peregrinus
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Falco vespertinus
Ficedula albicollis
Ficedula hypoleuca
Ficedula parva
Fringilla coelebs
Fulica atra
Galerida cristata
Gallinago gallinago
Gallinago media
Gallinula chloropus
Garrulus glandarius
Gavia arctica
Gavia stellata
Glaucidium passerinum
Grus grus
Haematopus ostralegus
Haliaeetus albicilla
Himantopus himantopus
Hippolais icterina
Hirundo rustica
Ixobrychus minutus
Jynx torquilla
Lanius collurio
Lanius excubitor
Larus argentatus
Larus cachinnans
Larus canus
Larus fuscus
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
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Seite 4/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
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Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Abschichtung
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
Heiden, Magerrasen
Gehölze
Wälder
Rote Liste Sachsen
Habitatkomplexe
NW
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E
VRL-I
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
D
V
Mantelmöwe
Schwarzkopfmöwe
Mittelmeermöwe
Zwergmöwe
Lachmöwe
Sumpfläufer
Pfuhlschnepfe
Uferschnepfe
Schlagschwirl
Rohrschwirl
Feldschwirl
Fichtenkreuzschnabel
Heidelerche
Sprosser
Nachtigall
Blaukehlchen
Zwergschnepfe
Samtente
Trauerente
Zwergsäger
Gänsesäger
Mittelsäger
Bienenfresser
Grauammer
Schwarzmilan
Rotmilan
Bachstelze
Gebirgsstelze
Schafstelze
Grauschnäpper
Kolbenente
Tannenhäher
Großer Brachvogel
Regenbrachvogel
Steinschmätzer
Pirol
Fischadler
Bartmeise
Tannenmeise
Blaumeise
Haubenmeise
Kohlmeise
Weidenmeise
Sumpfmeise
Haussperling
Feldsperling
Rebhuhn
Wespenbussard
Kormoran
Odinswassertreter
Fasan
Kampfläufer
Hausrotschwanz
Gartenrotschwanz
Zilpzalp
Waldlaubsänger
Grünlaubsänger
Fitis
Elster
Grauspecht
Grünspecht
Goldregenpfeifer
Kiebitzregenpfeifer
Ohrentaucher
Haubentaucher
Rothalstaucher
Schwarzhalstaucher
EU
N
Larus marinus
Larus melanocephalus
Larus michahellis
Larus minutus
Larus ridibundus
Limicola falcinellus
Limosa lapponica
Limosa limosa
Locustella fluviatilis
Locustella luscinioides
Locustella naevia
Loxia curvirostra
Lullula arborea
Luscinia luscinia
Luscinia megarhynchos
Luscinia svecica
Lymnocryptes minimus
Melanitta fusca
Melanitta nigra
Mergus albellus
Mergus merganser
Mergus serrator
Merops apiaster
Miliaria calandra
Milvus migrans
Milvus milvus
Motacilla alba
Motacilla cinerea
Motacilla flava
Muscicapa striata
Netta rufina
Nucifraga caryocatactes
Numenius arquata
Numenius phaeopus
Oenanthe oenanthe
Oriolus oriolus
Pandion haliaetus
Panurus biarmicus
Parus ater
Parus caeruleus
Parus cristatus
Parus major
Parus montanus
Parus palustris
Passer domesticus
Passer montanus
Perdix perdix
Pernis apivorus
Phalacrocorax carbo
Phalaropus lobatus
Phasianus colchicus
Philomachus pugnax
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Phylloscopus collybita
Phylloscopus sibilatrix
Phylloscopus trochiloides
Phylloscopus trochilus
Pica pica
Picus canus
Picus viridis
Pluvialis apricaria
Pluvialis squatarola
Podiceps auritus
Podiceps cristatus
Podiceps grisegena
Podiceps nigricollis
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
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Seite 5/5 B-Plan "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachten - Anlage 1
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L
Fels-/Gesteins-/Offenbodenbioto
Abschichtung
Gebäude, Siedlungen
Ruderalflächen, Brachen
Äcker und Sonderkulturen
Grünland/Grünanlagen
Heiden, Magerrasen
Gehölze
Rote Liste Sachsen
sg
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Habitatkomplexe
Wälder
RL
bg=besonders geschütz,
sg=streng geschützt
VRL = Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
VRL-I
VRL-I
D
V
Kleinralle
Tüpfelralle
Heckenbraunelle
Gimpel
Wasserralle
Säbelschnäbler
Sommergoldhähnchen
Wintergoldhähnchen
Beutelmeise
Uferschwalbe
Braunkehlchen
Schwarzkehlchen
Waldschnepfe
Girlitz
Kleiber
Eiderente
Zwergseeschwalbe
Raubseeschwalbe
Flussseeschwalbe
Türkentaube
Turteltaube
Waldkauz
Star
Mönchsgrasmücke
Gartengrasmücke
Dorngrasmücke
Klappergrasmücke
Sperbergrasmücke
Zwergtaucher
Brandgans
Birkhuhn
Auerhuhn
Dunkler Wasserläufer
Bruchwasserläufer
Grünschenkel
Waldwasserläufer
Rotschenkel
Zaunkönig
Amsel
Singdrossel
Wacholderdrossel
Ringdrossel
Misteldrossel
Schleiereule
Wiedehopf
Kiebitz
EU
N
Porzana parva
Porzana porzana
Prunella modularis
Pyrrhula pyrrhula
Rallus aquaticus
Recurvirostra avosetta
Regulus ignicapillus
Regulus regulus
Remiz pendulinus
Riparia riparia
Saxicola rubetra
Saxicola torquata
Scolopax rusticola
Serinus serinus
Sitta europaea
Somateria mollissima
Sterna albifrons
Sterna caspia
Sterna hirundo
Streptopelia decaocto
Streptopelia turtur
Strix aluco
Sturnus vulgaris
Sylvia atricapilla
Sylvia borin
Sylvia communis
Sylvia curruca
Sylvia nisoria
Tachybaptus ruficollis
Tadorna tadorna
Tetrao tetrix
Tetrao urogallus
Tringa erythropus
Tringa glareola
Tringa nebularia
Tringa ochropus
Tringa totanus
Troglodytes troglodytes
Turdus merula
Turdus philomelos
Turdus pilaris
Turdus torquatus
Turdus viscivorus
Tyto alba
Upupa epops
Vanellus vanellus
Artname (deutsch)
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
* Hervorhebung bezieht sich
auf Wasservogelarten mit
großen und regelmäßigen
Ansammlungen
Artname (wissenschaftl.)
Anlage 2
Maßnahmenübersicht
Anlage 2: Maßnahmenübersicht
Nr.
Konflikt
VCEF1
Baubedingte Tötung von Indivi- Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäu- n.r.
duen (Brutvögel, Fledermäuse, mung auf 01.10.-28.02.
Reptilien)
Bauzeit
VCEF2
Baubedingte Tötung von Zau- Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen Baufeld
neidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
-
CEF 1
Beschreibung
Verlust von Fortpflanzungs- Sicherung von offenen Ruderalflächen
und Ruhestätten des Neuntöters (3 Brutpaare)
Fläche
3,1 ha
Zeitraum
-
-
CEF 2
Verlust von Fortpflanzungs- Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit 1,0 ha
und Ruhestätten des Neuntö- Gehölzgruppen
ters (3 Brutpaare)
-
CEF 3
Verlust von Fortpflanzungs- Verbesserung der Habitatbedingungen für 1,9 ha
und Ruhestätten der Zau- die Zauneidechse
neidechse
-
-
Seite 1/1
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten – Anlage 2
Entfernen von Versteckmöglichkeiten: August, 1 Jahr vor Baubeginn
Mahd: März bis September vor Baumaßnahme bei Inaktivität der Tiere
Schutzzaun und Monitoring: ab August vor Baubeginn bis Ende der Baumaßnahme
Selektive Rodung von stark verschattenden Gehölzen auf der gesamten Fläche (außer 5 m
breiter Randstreifen) ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme
Selektives Entfernen von Gehölzen in maximal 5-jährigem Turnus auf jeweils 20 % der Fläche
Anlage von Benjes-/Schichtholzhecken nach Gehölzschnitt
Rückbau der Anlagen des Campingplatzes, Bodenlockerung und Sukzession ca. ein Jahr vor
Baumaßnahme
1-2-schürige Mahd zwischen September und März jeden Jahres, vollständiger Abtransport des
Mahdgutes
Pflanzung von Sträuchern (insgesamt 150 m²), bevorzugt dornige Sträucher, um bestehende
Gehölze, ca. 1 Jahr vor Baubeginn, Kontrolle und ggf. Nachpflanzung im darauffolgenden Jahr
Jährliche Mahd der Vegetation und Rückschnitt stark verschattender Gehölze zwischen November und Februar, erstmalig 2 Jahre vor Baubeginn (bei Sommermahd mind. 15 cm Vegetationshöhe und Verwendung Balkenmäher)
Stellenweise Abschieben Oberboden in den Randbereichen (ca. 1 m breit), März bis Mitte April,
Wiederholung alle 5 Jahre
Anlage von Sonnenplätzen ca. 2 Jahre vor Beginn der Baumaßnahme
Monitoring mit Erfassung der Zauneidechsen über 3 Jahre nach Umsiedlung, 4 Begehungen
zwischen März und September, Dokumentation an UNB, ggf. Korrekturmaßnahmen
Anlage 3
Karte der geplanten Maßnahmen
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachen - Fortschreibung
Anlage 3
Stand:
fortgeschrieben:
Relevante Arten
SO3
) Neuntöter (Revierzentrum)
!
(
V CEF 2
05.01.2015
12.04.2017
!
.
Zauneidechse (Nachweise)
Planung B-Plan
Überlagerungen der Maßnahmenflächen
CEF 1 und CEF 3 sind schraffiert dargestellt
Geltungsbereich B-Plan
Sonderbau-/Parkflächen
(SO 3, SO 8, SO 10, P 3)
Planstraße (2 und 3)
CEF 1
Untersuchungsgebiete
(100m-Radius um Sonderbau-/Parkfläche)
CEF 3
Planung Artenschutz
(
)
!
Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen
SO8
CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen (Maßnahme für den Neuntöter)
V CEF 2
!
.
V CEF 1
CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen (Maßnahme für
den Neuntöter)
!
.
!
.
!.
!.
!.
!.
!
!.
!.
!.
.
!.
!.
!
! .
.
!.
!
.
!
.
!
.
Planstraße 2
CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
!
.
Überlagerungsbereich Maßnahmenflächen
CEF 1 und CEF 3
Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen
V CEF 1
Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung (nur zwischen 01.10. und 28.02.)
V CEF 2
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 2
CEF 2
Planstraße 3
0
50
100
150
200
m
´
Maßstab: 1:5.000
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
)
!
)
!
(
!
!.
.
(
V CEF 2
)
!
(
SO10
P3
Auftraggeber
V CEF 2
Auftragnehmer
Datum
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 12.04.2017
gez.:
gepr.:
Zeichen
Meyr
12.04.2017
Meyr
12.04.2017 Rappenh.
Karte der geplanten
Maßnahmen
Anlage 4
Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Einleitung
3
2
Methodisches Vorgehen
3
2.1
Methodik der Brutvogel-Erfassung
3
2.2
Methodik der Fledermaus-Erfassung
4
2.3
Methodik der Amphibien-Erfassung
6
2.4
Methodik der Reptilien-Erfassung
6
2.5
Methodik zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhangs IV
7
3
Ergebnisse
9
3.1
Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes
9
3.2
Brutvögel
9
3.2.1
Beschreibung der erfassten Brutvogel-Fauna
9
3.2.2
Beschreibung wertgebender Brutvogelarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
11
3.2.3
Avifaunistische Beschreibung und Bewertung der Teilgebiete
15
3.2.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Brutvogelvorkommen
18
3.3
Fledermäuse
19
3.3.1
Beschreibung der erfassten Fledermaus-Fauna
19
3.3.2
Beschreibung der erfassten Fledermausarten und ihrer Vorkommen (Aktivitäten) im
Untersuchungsraum
19
3.3.3
Quartiere, Flugstraßen, Jagdhabitate
24
3.3.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Fledermausvorkommen 26
3.4
Amphibien
27
3.5
Beschreibung der erfassten Amphibien-Fauna
27
3.5.1
Beschreibung und Bewertung der untersuchten Amphibien-Gewässer
27
3.5.2
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Amphibienvorkommen
28
3.6
Reptilien
29
3.6.1
Beschreibung der erfassten Reptilien-Fauna
29
3.6.2
Beschreibung der wertgebenden Reptilienarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
29
3.6.3
Beschreibung und Bewertung der untersuchten Reptilien-Untersuchungsflächen 31
3.6.4
Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Reptilienvorkommen
32
3.7
Vorkommen von weiteren Anhang IV-Arten
33
3.7.1
Ergebnisse der Übersichtsbegehung
33
4
Literatur und Quellen
34
Seite 1/36
Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Begehungstermine der Brutvogel-Erfassung (2014)
4
Tab. 2:
Begehungstermine der Fledermaus-Erfassung (2014)
5
Tab. 3:
Begehungstermine der Amphibien-Erfassung (2014)
6
Tab. 4:
Begehungstermine der Reptilien-Erfassung (2014)
7
Tab. 5:
Vogel-Vorkommen (Brutvogelkartierung 2014)
10
Tab. 6:
Teilgebiet SO08
15
Tab. 7:
Teilgebiet SO10
16
Tab. 8:
Fledermaus-Vorkommen (Erfassung 2014)
19
Tab. 9:
Fledermaus-Quartiere (Erfassung 2014)
25
Tab. 10: Fledermaus-Flugstraßen (Erfassung 2014)
25
Tab. 11: Fledermaus- Hauptjagdhabitate (Erfassung 2014)
26
Tab. 12: Amphibien-Vorkommen (Erfassung 2014)
27
Tab. 13: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM01
28
Tab. 14: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM02
28
Tab. 15: Reptilien-Vorkommen (Erfassung 2014)
29
Tab. 16: Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
31
Tab. 17: Reptilien-Untersuchungsfläche RE02
32
Tab. 18: Reptilien-Untersuchungsfläche RE03
32
Kartenverzeichnis
Bezeichnung
Maßstab
Brutvogelkartierung SO08
1 : 1.500
Brutvogelkartierung SO10
1 : 1.500
Fledermauskartierung SO08 und SO10
1 : 6.000
Amphibien- und Reptilienkartierung SO08
1 : 1.500
Amphibien- und Reptilienkartierung SO10
1 : 1.500
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
1
Einleitung
Im Rahmen der Planungen zum B-Plan „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ in Leipzig wurden im
Jahr 2014 faunistische Untersuchungen für die Sondergebiete „SO08 Campingplatzgebiet“ und
„SO10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Die Untersuchungsgebiete besitzen eine Größe von etwa
5,3 ha bzw. 7,8 ha.
Folgende Untersuchungen wurden 2014 durchgeführt:
• Erfassung der Avifauna (Brutvögel)
• Erfassung der Fledermäuse
• Erfassung der Amphibien
• Erfassung der Reptilien
Weiterhin wurde eine Übersichtsbegehung durchgeführt zur Identifikation geeigneter Habitate für
ein Vorkommen von weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Nur beim Nachweis potentiell geeigneter Habitate (Libellen, Großer Feuerfalter, Nachtkerzenschwärmer, streng geschützte Käfer) sollten die entsprechenden faunistischen Erfassungen durchgeführt werden.
Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen textlich und
kartographisch dargestellt.
2
Methodisches Vorgehen
2.1
Methodik der Brutvogel-Erfassung
Zur avifaunistischen Landschaftsbewertung sowie zur Erfassung der europäisch und streng geschützten Arten erfolgte eine flächendeckende Erfassung aller Brutvogelarten (Revierkartierung)
gemäß SÜDBECK et al. (2005). Für alle Arten wurden die Revierzentren, sofern möglich, genau
aufgenommen.
Die einzelnen Arten wurden anhand von brutvogeltypischen Verhaltensweisen wie Reviergesang,
Nestbau, Fütterung etc., die es erlauben, von einer Reproduktion dieser Arten im Untersuchungsgebiet auszugehen, erfasst. Außerdem wurden Nachweise innerhalb der Brutperioden der
einzelnen Arten im „richtigen“ Habitat als Brutvorkommen gewertet. Dabei wurden zum Ausschluss von Durchzüglern nur Beobachtungen nach den bei SÜDBECK et al. (2005) für jede Art
vorgeschlagenen Terminen als Brutzeitbeobachtungen gewertet. Während der Kartierung beobachtete Durchzügler, Nahrungsgäste sowie das Gebiet überfliegende Arten wurden gleichfalls
vermerkt und in den Kartierunterlagen als solche gekennzeichnet.
Insgesamt wurden 2014 fünf komplette Begehungen bei Tag durchgeführt. Zur Erfassung von
dämmerungs- und nachtaktiven Arten wurde eine selektive (in geeigneten Biotopen) Abend-/
Nachtbegehung durchgeführt. Bei diesen Begehungen wurden Klangattrappen eingesetzt. Alle
Beobachtungen wurden mittels standardisierter Abkürzungen (vgl. SÜDBECK et al. 2005) in Feldkarten eingetragen.
Die sieben im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen statt.
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Tab. 1:
Begehungstermine der Brutvogel-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Abend-/Nachtbegehung
07.05.2014
leicht bewölkt, 13°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
2. Tagbegehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag, Wind 3 Bft
3. Tagbegehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag, Wind 2 Bft
4. Tagbegehung
22.05.2014
wolkenlos, 15°C, kein Niederschlag, Wind 0 Bft
5. Tagbegehung
05.06.2014
sonnig, 14°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
6. Abend-/Nachtbegehung
20.06.2014
bewölkt, 16°C, kein Niederschlag, Wind 1 Bft
7. Tagbegehung
20.06.2014
bedeckt, 18°C, kein Niederschlag, Wind 3 Bft
Während jeder Begehung wurden alle durch Sichtbeobachtungen oder Rufe und Gesänge wahrnehmbaren Vögel punktgenau in einer Rohkarte eingetragen. Zusätzlich wurden revieranzeigende Merkmale notiert. Nach Abschluss der Geländearbeit wurden die Daten der einzelnen Rohkarten in eine Gesamtkarte übertragen. So können gruppierte Registrierungen der verschiedenen
Arten zu sogenannten Papierrevieren gebildet werden. Es sind mindestens zwei Registrierungen
einschließlich der revieranzeigenden Merkmale einer Art für die Abgrenzung eines Papierreviers
notwendig. Die Summe der Papierreviere ergibt den Bestand der Brutvogelanzahl für das Jahr
2014. Die Nachweise wurden nach Südbeck et al. (2005) kategorisiert nach Brutnachweis (BN),
Brutverdacht (BV) und Brutzeitfeststellung (BZ) sowie Nahrungsgast/Durchzügler (NG / DZ). Als
Brutvögel werden ausschließlich Brutverdachtsvorkommen und Brutnachweise gewertet.
2.2
Methodik der Fledermaus-Erfassung
Während der Vegetationsperiode erfolgte innerhalb des gesamten Untersuchungsgebietes die
Erfassung der nach § 7 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten (alle Arten sind in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet) mit dem Ziel der Bestimmung der für den FledermausBestand essentiellen Lebens- und Funktionsräume (potenzielle Quartiere, Jagdgebiete, Flugkorridore). Um ein umfassendes Gesamtbild der Fledermausaktivität zu erhalten und wegen der
geringen Größe der Untersuchungsteilgebiete sowie der hohen Mobilität der Fledermäuse wurde
auch die unmittelbare Umgebung der Untersuchungsteilgebiete mit einbezogen.
Für die Fledermauserfassung wurde die Detektormethode (Limpens & Roschen 2002) angewandt. Es wurden fünf Begehungen im Zeitraum von Mai bis September durchgeführt. Die Begehungen begannen jeweils abends in der frühen Dämmerung, um auch den Ausflug der „frühesten” Fledermausarten zu erfassen und endeten in der zweiten Nachthälfte. An Gebäuden mit
Quartierpotential wurden Ausflugsbeobachtungen durchgeführt.
Die textliche Auswertung umfasst eine Einschätzung der räumlichen Lage von potenziellen Quartieren (Wochenstuben, Sommer- und Winterquartieren), Flugstrassen und Jagdhabitaten. Einzelne Nachweise erfolgten auch außerhalb der Untersuchungsflächen.
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Detektor-Methode
Die Detektor-Untersuchungen dienen der Erfassung des Artenspektrums sowie dem Auffinden
von Jagdgebieten, Flugstrassen und Baumquartieren. Leitstrukturen wie Gehölzränder,
Baumalleen und Baumreihen werden als Flugstraßen zwischen Quartier und Jagdgebieten sowie
zwischen verschiedenen Jagdgebieten von Fledermäusen genutzt.
Zur Erfassung wurde die Punkt- und die Transekt-Kartierung entlang von Leitstrukturen angewandt. Die Strecken wurden zu Fuß abgegangen.
Zum Verhören der Fledermausrufe wurde der Ultraschalldetektor D240x der Firma Pettersson
Elektronik AB verwendet. Für Sichtbeobachtungen wurde ein lichtstarker Halogenscheinwerfer
mitgeführt.
Soweit möglich erfolgte die Determination der Rufkontakte auf Artniveau anhand der für die Fledermausarten typischen Rufcharakteristiken (Ruffrequenz und Rufrhythmus) sowie dem Flugverhalten und der Flugmorphologie der Tiere, wenn eine visuelle Beobachtung möglich war.
Echoortungs-, Flug- und Jagdverhalten sowie die Flugmorphologie bilden einen funktionalen
Komplex und können deshalb nur im Zusammenhang zueinander und zur jeweiligen Flugumgebung interpretiert werden. Aus Verhalten und Flugrichtung kann zusätzlich auf das Vorhandensein und die Lage vorhandener oder potentiell vorhandener Quartiere geschlossen werden.
Die Wahrscheinlichkeit der Erfassung und die Sicherheit der Artbestimmung mittels FledermausDetektor hängen von der Lautstärke und Charakteristik der Ortungsrufe der einzelnen Arten ab.
Bei den Arten der Gattung Myotis sind genaue Artbestimmungen, wenn diese ausschließlich mit
dem Detektor und ohne das Einfließen der artspezifischen Flugverhaltens erfolgen, oft schwierig
oder sogar unmöglich, da die Tiere sehr ähnliche Rufe haben (SKIBA 2009) und sie aufgrund ihrer
umherstreifenden Jagdweise in vielen Fällen nur kurz gehört werden können. Langohren (Gattung Plecotus) können aufgrund der geringen Lautstärke ihrer Rufe mit Fledermaus-Detektoren
nur aus unmittelbarer Nähe (wenige Meter) wahrgenommen werden, so dass ihre Nachweise bei
Detektoruntersuchungen in der Regel deutlich unterrepräsentiert sind.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass generell die tatsächliche Anzahl der Tiere, die ein
bestimmtes Jagdgebiet oder eine Flugroute im Laufe des Untersuchungszeitraums nutzen, aus
methodischen Gründen nicht genau zu bestimmen ist. Eine Individualerkennung per Detektor ist
nicht möglich und so kann nicht immer festgestellt werden, ob eine Fledermaus mehrere Male an
einem Ort jagte, oder ob es sich dabei um mehrere Tiere handelte, es sei denn, Sichtbeobachtungen konnten bei der Detektorarbeit hinzugezogen werden.
Die fünf im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen im Zeitraum von Mai bis September 2014 statt.
Tab. 2:
Begehungstermine der Fledermaus-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
30.05.2014
11°- 8°C, leicht bewölkt, kein Niederschlag, leichte Brise
2. Begehung
11.06.2014
18°-17°C, teils wolkig, schwül, kein Niederschlag schwa-
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Begehung
Datum
Witterung
cher Brise
3. Begehung
10.07.2014
17° - 14°C, klar, kein Niederschlag, leichte Brise
4. Begehung
09.08.2014
17°-15°C, klar, kein Niederschlag, schwache Brise
5. Begehung
10.09.2014
14°-13°C, bewölkt, kein Niederschlag, schwache Brise
2.3
Methodik der Amphibien-Erfassung
Die Kartierung der Amphibienfauna beschränkte sich auf die Untersuchung aller im Untersuchungskorridor vorkommenden Gewässer (inkl. temporärer Gewässer) als potenzielle Laichhabitate und Jahreslebensräume der Amphibien.
Die Geländearbeit umfasste die Verhörung des Gewässers sowie das Absuchen des gesamten
Ufers und der Wasserfläche bzw. Flachwasserzonen nach Laich, Larven und adulten Tieren (erforderlichenfalls Locken mit Klangattrappen). Zusätzlich wurde nach Larven und Molchen gekeschert. Ergänzend erfolgte in den Abend- und Nachtstunden ein Verhören der Gewässer auf
dann besonders rufaktive Arten. Während der Nachtbegehungen wurde mit Taschenlampen auf
einen Besatz mit Molchen ausgeleuchtet. Die Amphibienbestände wurden halbquantitativ erfasst.
Es wurde eine Kartierung der Laichgewässer mit vier Begehungen bei günstiger Witterung
durchgeführt. Die erste Begehung erfolgte tagsüber und diente der Suche nach Laichgewässern
(insbesondere auch der temporären Gewässer) sowie gleichzeitig der Erfassung der Frühlaicher.
Es folgten drei weitere Untersuchungen der vorgefundenen Laichgewässer mit Begehungen
nachts (Frühlaicher + Spätlaicher) mit dem Ziel der Bestandsgrößenabschätzung.
Die vier im Gebiet durchgeführten Begehungen fanden zu den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Terminen und Witterungen im Zeitraum von Mai bis Juni 2014 statt.
Tab. 3:
Begehungstermine der Amphibien-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag
2. Begehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag
3. Begehung
05.06.2014
sonnig, 14° C, kein Niederschlag
4. Begehung
20.06.2014
bedeckt, 18°C, kein Niederschlag
2.4
Methodik der Reptilien-Erfassung
Innerhalb des Untersuchungsgebietes erfolgte auf allen potentiell als Reptilienhabitate geeigneten Flächen die gezielte Suche nach Reptilien. Der Nachweis der Reptilien erfolgte über Beobachtung und gegebenenfalls Handfang an Sonnplätzen, durch Absuchen von Versteckplätzen
z. B. durch Umdrehen von Steinen, Holzstücken und sonstigen deckungsgebenden Gegenstän-
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
den sowie durch das Auslegen von künstlichen Verstecken für Reptilien. Die Häufigkeitserfassung bzw. Darstellung erfolgte in Absolutzahlen der nachgewiesenen Tiere.
Es wurde eine Kartierung auf den Untersuchungsflächen mit fünf Begehungen bei günstiger Witterung an den in der folgenden Tabelle gelisteten Terminen durchgeführt.
Tab. 4:
Begehungstermine der Reptilien-Erfassung (2014)
Begehung
Datum
Witterung
1. Begehung
08.05.2014
sonnig, 15°C, kein Niederschlag
2. Begehung
16.05.2014
sonnig, 12°C, kein Niederschlag
3. Begehung
05.06.2014
sonnig, 14° C, kein Niederschlag
4. Begehung
20.06.2014
bewölkt, 18°C, kein Niederschlag
5. Begehung
17.09.2014
sonnig, 23° C, kein Niederschlag
2.5
Methodik zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhangs IV
Im Rahmen einer einmaligen Übersichtsbegehung des Untersuchungsraumes erfolgte die Abgrenzung potentiell für Falter-, Libellen- und Altholzkäferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
geeigneter Habitate.
Nachtkerzenschwärmer
Im Rahmen eine Übersichtsbegehung wurde ein Vorkommen der Futterpflanzen des Nachtkerzenschwärmers geprüft (vor allem Weidenröschen-Arten, aber auch Nachtkerzen-Arten und
Blutweiderich). Beim Feststellen von Vorkommen sollte eine Kartierung des Schwärmers im Zeitraum Anfang Juli bis Ende August durchgeführt werden. Beim Negativnachweis entsprechender
Wirtspflanzen im Untersuchungsgebiet, bedarf es keiner weitergehenden Erfassungen.
Großer Feuerfalter
Im Rahmen einer flächendeckenden Übersichtskartierung wurden potentiell geeignete Habitate
des Großen Feuerfalters (Bestände nicht-saurer Ampferarten Rumex hydrolapathum, Rumex
crispus, Rumex obtusifolius) erfasst und abgegrenzt. Beim Nachweis einer Eignung, sollte eine
Kartierung im Zeitraum Juni bis Juli erfolgen. Beim Fehlen entsprechender Wirtspflanzen im Untersuchungsgebiet, bedarf es keiner weitergehenden Erfassungen.
Libellenarten des Anhangs IV
Im Rahmen der ersten Amphibienbegehung wurden die vorkommenden Gewässer auf ihre Habitateignung für Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie hin begutachtet. Sollte eine Eignung festgestellt werden, erfolgt eine Kartierung im Zeitraum Mai bis September. Können entsprechende Habitateignungen im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden, bedarf es
keiner weitergehenden Erfassungen.
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
Altholzkäferarten des Anhangs IV
Im Rahmen der Strukturkartierung werden alle für das Vorkommen von Alt-Holzkäfern geeigneten
Bäume erfasst. Dabei wird nach möglichen Hinweisen wie Fraßspuren des Heldbocks oder
Mulmhöhlen (Eremit) gesucht.
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Faunistische Untersuchungen
B-Plan Kulkwitzer See, SO 8 Campingplatzgebiet, SO 10 Ferienhausgebiet
3
Ergebnisse
3.1
Kurzbeschreibung des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet ist in die zwei Teilgebiete (Sondergebiete) SO08 (ca. 5,3 ha) und
SO10 (ca. 7,8 ha) aufgeteilt.
Sondergebiet SO08
Das nördliche Teilgebiet SO08 wird überwiegend durch eine Sukzessionsflur bestimmt, die aus
relativ dichten Grasfluren im Komplex mit Büschen bzw. mittelhohen Bäumen besteht. Lediglich
im Westen und im Osten bestehen dichtere Baumbestände, die vor allem im Westen waldartig
ausgebildet sind. Im Osten begrenzen die Bäume einen Radweg sowie beidseitig die „Straße am
See“. Östlich der „Straße am See“ reichen Siedlungsbereiche in das Teilgebiet hinein. Das Teilgebiet wird von West nach Ost von einem asphaltierten und durch Fußgänger und Radfahrer
relativ stark frequentierten Weg durchzogen.
Sondergebiet SO10
Das südliche Teilgebiet SO10 ist divers gestaltet. Im Westen reicht das Teilgebiet nahezu an den
Kulkwitzer See mit einem stellenweise Röhricht-bestandenen Ufer. Die zum Ufer hin geneigte
Wiese wird regelmäßig gemäht. Von Norden, Nordosten sowie Südwesten ragen weitere kurzrasige Mähwiesen, deren Ränder von Büschen bzw. Bäumen bestanden werden, in das Teilgebiet
hinein. Nahezu in der Mitte des Teilgebietes befinden sich stellenweise stark überwucherte Fundamente bzw. Wegreste. Nach Südosten schließen sich daran Sukzessionsflächen an. Das Teilgebiet umfasst insgesamt betrachtet ein strukturreiches Mosaik aus Freiflächen, Brachflächen
sowie größeren, teils lückig ausgeprägten Busch- und Baumbeständen. Im Teilgebiet befinden
sich mehrere asphaltierte und teils durch Fußgänger und Radfahrer relativ stark frequentierte
Wege.
3.2
Brutvögel
3.2.1
Beschreibung der erfassten Brutvogel-Fauna
Insgesamt wurden im Rahmen der 2014 durchgeführten Kartierung 31 Vogelarten in den beiden
Teilgebieten nachgewiesen. Neun Arten wurden mit einem Brutnachweis belegt und weitere 18
Arten wurden in die Kategorie „Brutverdacht“ eingestuft. Je ein singendes Männchen des Teichrohrsängers wurde als Brutzeitfeststellung sowie als Durchzügler gewertet. Die beiden Arten Pirol
und Kuckuck verfügen während der Brutzeit über flächenmäßig große Reviere. Eine genaue Verortung der Revierzentren ist daher nicht möglich, sondern beide Arten werden als „Brutvogel im
Großrevier“ gewertet. Der Schwarzmilan wurde nur beim Überfliegen der Untersuchungsgebiete
beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Kulkwitzer See zumindest als Nahrungsrevier
dient.
Unter den als Brutvögel gewerteten Arten sind zehn Arten wertgebend. Hervorzuheben ist insbesondere der in Sachsen gefährdete Drosselrohrsänger, der deutschlandweit auf der Vorwarnliste
der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel steht und zudem streng geschützt ist. In der Roten
Listen der Wirbeltiere Sachsens (Stand 1999) werden weitere acht Arten als Arten der Vorwarnliste geführt. Bemerkenswert ist der Nachweis des im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten aber in Sachsen und deutschlandweit ungefährdeten Neuntöters sowie der streng geschützten und in Sachsen auf der Vorwarnliste stehenden Waldohreule.
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Die in der folgenden Tabelle gelisteten Vogelarten wurden während der Brutvogel-Kartierungen
im Jahre 2014 im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (vgl. Karte zur Brutvogelkartierung, Anhang).
Tab. 5:
Vogel-Vorkommen (Brutvogelkartierung 2014)
Vorkommende Arten
Gefährdung/ Schutz
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Bn
Bv
Amsel
Turdus merula
*
*
1
20
Bachstelze
Motacilla alba
*
*
1
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
Buchfink
Fringilla coelebs
*
*
3
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
V
V
6
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
arundinaceus
V
3
*
Fitis
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
5
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
7
Gelbspötter
Hippolais icterina
*
V
V
5
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
Haussperling
Passer domesticus
V
V
V
1
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
2
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
*
V
1
Kohlmeise
Parus major
*
Kuckuck
Cuculus canorus
V
Mauersegler
Apus apus
*
*
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Pirol
Oriolus oriolus
V
V
V
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
V
3
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RL
D
RL
SN
V
RL
SNv
Anzahl
SG
VS
RL
3
D
z
Gr Ng
3
4
1
*
V
B
z
4
6
15
3
2
10
1
39
5
+
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4
1
5
Üf
Vorkommende Arten
Gefährdung/ Schutz
RL
D
RL
SN
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
3
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
*
*
2
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
*
*
Schwarzmilan
Milvus migrans
*
*
Star
Sturnus vulgaris
*
*
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
*
1
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
10
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
*
*
2
Waldohreule
Asio otus
*
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
V
RL
SNv
Anzahl
*
SG
VS
RL
Bn
Bv
B
z
D
z
Gr Ng
Üf
1
A
A
+
1
1
1
1
*
17
Legende:
RL D
= Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2007)
RL SN = Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
RL SNv = Vorschlag zur Gefährdungseinstufung in STEFFENS et al. (2013)
SG
= streng geschützte Art bzw. Art aus BartSchV Anlage 1 Spalte 3
A = gemäß Anhang A EU-Artenschutzverordnung, 3 = gemäß Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung
VSRL
= Art ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt
Status
= Bn = Brutnachweis, Bv = Brutverdacht, Bz = Brutzeitfeststellung, Gr = Nachweis im Großrevier, Ng = Nahrungsgast,
Dz = Durchzügler, Üf = das Gebiet überfliegende Art
Gefährdungskategorien:
1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste, III = Neozoen, - = ungefährdet,
nb = nicht bewertet
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.2.2 Beschreibung wertgebender Brutvogelarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen wertbestimmenden Arten hinsichtlich ihrer autökologischen Ansprüche und ihrer Vorkommen im Untersuchungsgebiet beschrieben. Hierzu werden
die Brutvögel gerechnet, die entweder in der Roten Liste von Sachsen (Vorschlag in STEFFEN et
al. (2013)) oder von Deutschland (SÜDBECK et al. 2007) mindestens in der Vorwarnliste aufgeführt werden und/ oder gemäß Anhang A der EU-Artenschutzverordnung, bzw. nach Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und/ oder Arten des Anhangs I der
EU-Vogelschutz-Richtlinie sind.
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Die Dorngrasmücke besiedelt trockene Gebüsch- und Heckenlandschaften, häufig in ruderalen
Kleinstflächen in der offenen Landschaft sowie u. a. an Feldrainen, Grabenrändern, Böschungen
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an Verkehrswegen. Die Art fehlt in geschlossenen Wäldern und im Inneren von Städten. Die Nestanlage erfolgt variabel, in niederen Dornsträuchern, Stauden, Brennnesseln sowie in mit Gras
durchsetztem Gestrüpp.
Nachweise im Gebiet:
Die Dorngrasmücke wurde mit fünf Nachweisen mit Brutverdacht im südlichen Teilgebiet SO10
nachgewiesen. In dem kleinräumigen Mosaik aus Offenflächen im Komplex mit Hecken, Sträuchern und Bäumen findet die Art hier zumindest strukturell optimale Habitatbedingungen. Im
nördlichen Teilgebiet SO08 wurde die Dorngrasmücke entsprechend der Habitatausstattung nur
mit einem Revier mit Brutverdacht festgestellt.
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus)
Der Drosselrohrsänger besiedelt hohe und starkhalmige Schilf- und Schilf-RohrkolbenMischbestände über anstehendem Wasser am wasserseitigen Röhrichtrand oder an kleinen angrenzenden Wasserstellen. Überwiegend weisen die Röhrichte eine Breite von mindestens 5 m
auf. Nester werden zwischen starken Schilfhalmen befestigt. Der Raumbedarf während der Brutzeit liegt bei <400 - >5.200 m2. Die Art weist eine Fluchtdistanz von 10-30 m auf (FLADE 1996).
Nachweise im Gebiet:
Der Drosselrohrsänger wurde in Röhrichtbeständen am Ufer des Kulkwitzer Sees als Brutvogel
mit Brutverdacht nachgewiesen. Allerdings befinden sich alle vier Nachweise außerhalb, angrenzend an das Teilgebiet SO10.
Fitis (Phylloscopus trochilus)
Der Fitis ist ein Bewohner halboffener Gehölzstrukturen wie lichter Waldränder, Vorwälder, Sukzessionsstadien von Heide, Abgrabungen, Parks und lichter Kiefernforste. Die Art ist ein Langstreckenzieher, der ab Ende März/Anfang April wieder in den Brutgebieten eintrifft. Das Nest wird
auf dem Boden in deckungsreicher Vegetation angelegt. Ab Anfang Mai beginnt die Bebrütung
der Eier. Das Brutgeschäft ist gegen Anfang Juli beendet. Kurze Zeit später beginnt der Abzug
aus den Brutgebieten.
Nachweise im Gebiet:
Der Fitis besiedelt vor allem das Teilgebiet SO08, in dem die Art mit vier Nachweisen mit Brutverdacht nachgewiesen wurde. Hier beschränkt sich das Vorkommen der Art auf die Nordhälfte,
die der Art die entsprechende Habitatausstattung bietet. Im südlichen Teilgebiet SO10 wurde die
Art hingegen nur mit einem Revier mit Brutverdacht an der Ostgrenze festgestellt.
Gartengrasmücke (Sylvia borin)
Die Gartengrasmücke kommt in trockenen Gebüsch- und Heckenlandschaften, häufig in ruderalen Kleinstflächen in der offenen Landschaft vor. Sie besiedelt Feldraine, Grabenränder, Böschungen an Verkehrswegen, Trockenhänge, frühe Sukzessionsstadien von Halden, Abgrabungsflächen, Industriebrachen, Schonungen mit Gräsern und üppiger Krautschicht, gebüschreiche Verlandungsflächen und Moore und bebuschte Streuwiesen. Sie fehlt in geschlossenen
Wäldern und im Inneren von Städten. Als Freibrüter ist ihre Nestanlage variabel; sie brütet in
niederen Dornsträuchern, Stauden, Brennnesseln und in von Gras durchsetztem Gestrüpp.
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Nachweise im Gebiet:
Die Gartengrasmücke kommt in beiden Teilgebieten gleichermaßen vor und wurde mit insgesamt
sieben Brutpaaren mit Brutverdacht festgestellt. Vier Nachweise erfolgten in Teilgebiet SO08 und
drei in Teilgebiet SO10.
Gelbspötter (Hippolais icterina)
Der Gelbspötter besiedelt mehrschichtige Laubgehölze mit geringem Deckungsgrad der Oberschicht, d. h. meist hohes Gebüsch zusammen mit lockerem Baumbestand. Bevorzugt werden
Parkanlagen, Friedhöfe, Gärten, Auenwälder, Hecken und Feldgehölze. Nester befinden sich frei
in meist hohen Laubgebüschen (FLADE 1994).
Nachweise im Gebiet:
Der Gelbspötter wurde allein im südlichen Teilgebiet SO10 nachgewiesen. Insgesamt wurden
hier fünf Nachweise mit Brutverdacht erbracht, wobei ein Revier im Norden knapp außerhalb der
Untersuchungsgebietsgrenze gelegen ist. Die Art findet vor allem in dem vorhandenen Komplex
aus Hecken, Büschen und darüber ragenden Bäumen sowie den angrenzenden offenen Bereichen günstige Habitatbedingungen.
Haussperling (Passer domesticus)
Der Haussperling besiedelt menschliche Siedlungen aller Art, insofern genügend Nischen oder
Höhlungen im Mauerwerk vorhanden sind. Die Art nistet bevorzugt in Kolonien, wobei der Aktionsradius um den Brutstandort bis zu 2 km betragen kann. Teilweise werden die Brutstandorte
von den Individuen mehrmalig genutzt.
Nachweise im Gebiet:
Für den Haussperling liegt nur ein Brutverdacht an einem Gebäude im Westteil des Teilgebietes
SO10 vor. Das Gebäude ist derzeit ungenutzt. Der Haussperling kommt hier vergesellschaftet mit
der Bachstelze vor.
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)
Die Klappergrasmücke besiedelt hauptsächlich halboffenes bis offenes Gelände mit Feldgehölzen, Buschgruppen und Knicks, ferner Böschungen, Dämme, Trockenhänge, aufgelassene
Weinberge; junge Fichten- und Kiefernschonungen und Wacholderheiden. Die Klappergrasmücke weist eine hohe Präsenz in Siedlungen (dort vor allem in Parks, Kleingärten, Einfamilienhausbereichen) auf. Bei der Klappergrasmücke handelt es sich um einen Freibrüter. Nester werden in niederen Büschen, Dornsträuchern und kleinen Koniferen angelegt
Nachweise im Gebiet:
Die Klappergrasmücke wurde nur mit einem Brutpaar mit Brutverdacht im Norden des Teilgebietes SO10 nachgewiesen.
Kuckuck (Cuculus canorus)
Hinsichtlich der Lebensraumwahl ist der Kuckuck sehr vielseitig. Zur Eiablage werden deckungslose, offene Flächen bevorzugt. Eier werden auf Nester anderer Arten verteilt. Als Wirtsvogel
werden Bachstelze, Teich- und Drosselrohrsänger, Neuntöter sowie Haus- und Gartenrotschwanz bevorzugt.
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Nachweise im Gebiet:
Der Kuckuck wurde mehrfach und von unterschiedlichen Orten aus rufend beobachtet. Dabei
lagen die Nachweise sowohl innerhalb als auch außerhalb der beiden Teilgebietsgrenzen. Eine
genaue Verortung von Kuckuck-Revieren ist auch aus Gründen der artspezifisch großen Reviere
daher nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass beide Teilgebiete Bestandteil je eines Kuckuck-Reviers sind.
Neuntöter (Lanius collurio)
Der Neuntöter benötigt neben dichten Gebüschformationen als Brutplatz und Ansitzwarten insektenreiches Offenland als Nahrungshabitat. Er ist aufgrund seiner Ansprüche bzgl. eines reichhaltigen Angebotes an Großinsekten eine gute Indikatorart für eine artenreiche Fauna. Nestbauten
werden vom Neuntöter gerne in dornigen Hecken angelegt und nur einmalig genutzt. Lokal setzte
seit Beginn der 1950er Jahre ein starker Bestandsrückgang aufgrund des Verlustes geeigneter
Lebensräume ein. Vor allem die zunehmende Ausräumung der Landschaft (Flurbereinigung)
bedroht die Art.
Nachweise im Gebiet:
Das bemerkenswerte Vorkommen des im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten
Neuntöters erstreckt sich über beide Teilgebiete. Im nördlichen Teilgebiet SO08 wurde die Art mit
einem Nachweis mit Brutverdacht belegt. Im südlichen Teilgebiet SO10 wurden zwei Nachweise
mit Brutverdacht erbracht sowie ein weiterer Nachweis östlich, außerhalb des Untersuchungsgebietes.
Pirol (Oriolus oriolus)
Der Pirol besiedelt Laubwälder, Obstbaumbestände sowie Parks, Friedhöfe, Baumgärten, Hofund Feldgehölze mit altem Baumbestand, ferner laubholzreiche Kiefernforste und Kiefern-EichenWälder. Bevorzugt werden lichte Bruch- und Auenwälder, Pappelforste, Ufergehölze und Feldgehölze innerhalb von Feuchtgebieten.
Nachweise im Gebiet:
Der Pirol wurde erwartungsgemäß nur im nördlichen Teilgebiet festgestellt. Hier wurde die Art
mehrfach singend und rufend an unterschiedlichen Orten verhört. Aufgrund der artspezifisch großen Reviere der Art ist eine genaue Verortung des Reviers nicht möglich. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass das nördliche Teilgebiet SO08 zu einem Pirol-Revier zu rechnen ist. Ein möglicher Brutplatz stellt der im westlichen Teil bestehende größere waldähnliche Baumbestand dar.
Waldohreule (Asio otus)
Die Waldohreule brütet bevorzugt innerhalb von Feldgehölzen im Agrarraum und an reich strukturierten Waldrändern. Selten sind Bruten auf Einzelbäumen, in reinen Laubholzbeständen und
innerhalb geschlossener Wälder. Wichtig für die Ansiedlung sind geeignete Krähennester oder
Horste anderer Arten und in der Umgebung der Brutplätze kurzrasige und nahrungsreiche Freiflächen für die Jagd. Der Raumbedarf während der Brutzeit ist mit einem Aktionsradius von
2,3 km² sehr groß. Die Fluchtdistanz beträgt lediglich 5 – 10 m (FLADE 1994).
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Nachweise im Gebiet:
An der Nordgrenze des südlichen Teilgebiets SO10 wurde die Waldohreule nachgewiesen. Hier
erfolgte der Nachweis über bettelrufende Ästlinge, so dass das Vorkommen entsprechend als
Brutnachweis gewertet wird. Für die Waldohreule finden sich im Umfeld des Nachweises aufgrund des mosaikartigen Vorkommens von Bäumen, Sträuchern, Hecken sowie den offenen Lebensräumen günstige Habitatbedingungen. Hier finden sich auch entsprechende Jagdmöglichkeiten zur Nahrungssuche für die Art.
3.2.3 Avifaunistische Beschreibung und Bewertung der Teilgebiete
Die beiden untersuchten Teilgebiete werden im Folgenden mit ihren wichtigen Biotopstrukturen
und Lebensräumen und hinsichtlich ihrer Bedeutung für wertgebende Vogelarten beschrieben
und bewertet.
Legende:
RL D:
Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2009)
RL SN:
Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
VS-RL:
Art gemäß Anhang I bzw. Artikel 4 (2) der EG-Vogelschutzrichtlinie
SG:
streng geschützte Art bzw. Art der BArtSchV Anlage 1 Spalte 3
Gefährdungsstatus: 0 = Ausgestorben, 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet,
V = Vorwarnliste, * = ungefährdet
Anzahl:
Anzahl der Brutpaare, bei Nahrungsgästen und Durchzüglern Anzahl der Individuen
Statusangaben:
Bn = Brutnachweis, Bv = Brutverdacht, Bz = Brutzeitfeststellung, Dz = Durchzügler, Gr = Nachweis im
Großrevier, Ng = Nahrungsgast, Üf = das UG überfliegende Art
Schutzstatus: A = Art der EG-VO 338/97 Anhang A, 3 = Art der BArtSchV Anlage 1 Spalte 3
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
Tab. 6:
Teilgebiet SO08
SO08
Das Teiluntersuchungsgebiet SO08 wird überwiegend durch ein recht enges Mosaik bestehend aus Sukzessionsfluren im Komplex mit Büschen und mittelhohen
Bäumen bestimmt. Im Westen und im Osten finden sich auch höhere und vor allem
im Westen recht dicht stehende Bäume. Im Ostteil führt eine Straße durch das Gebiet, an die sich nach Osten Siedlungsbereiche anschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Turdus merula
*
*
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
V
V
1
Fitis
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
4
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
4
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
2
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
1
Kohlmeise
Parus major
*
8
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RL
D
*
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
1
5
Faunistische Untersuchungen
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B
z
D
z
Gr Ng
Üf
SO08
Das Teiluntersuchungsgebiet SO08 wird überwiegend durch ein recht enges Mosaik bestehend aus Sukzessionsfluren im Komplex mit Büschen und mittelhohen
Bäumen bestimmt. Im Westen und im Osten finden sich auch höhere und vor allem
im Westen recht dicht stehende Bäume. Im Ostteil führt eine Straße durch das Gebiet, an die sich nach Osten Siedlungsbereiche anschließen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Kuckuck
RL
D
RL
SN
RL
SNv
Cuculus canorus
V
V
3
Mauersegler
Apus apus
*
*
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
9
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
1
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Pirol
Oriolus oriolus
V
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
Schwanzmeise
Aegithalos caudatus
*
*
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
2
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
*
9
Bemerkung
In diesem Teilgebiet wurden insgesamt 18 Vogelarten nachgewiesen, von denen 15 hier
auch brüten. Die beiden Arten Kuckuck und Pirol bilden große Reviere und werden daher
als Brutvogel im Großrevier gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arten auch
im Teilgebiet ihren Brutstandort haben.
Von den nachgewiesenen Arten gelten fünf als wertgebend, wobei der Kuckuck in Sachsen als gefährdet gilt.
Bewertung
Insgesamt handelt es sich um eine Avizönose, die dem biotopspezifischen Erwartungswert entspricht. Im Hinblick auf die Nähe zum urbanen Raum ist das Vorkommen von
Kuckuck, Neuntöter und Pirol als bemerkenswert einzustufen. Im lokalen Kontext hat
dieses Teilgebiet im Hinblick auf die Avifauna daher eine mittlere Bedeutung.
Tab. 7:
V
SG
VS
RL
Bn
Bv
B
z
D
z
Gr Ng
Üf
1
10
+
1
V
1
1
1
Teilgebiet SO10
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Turdus merula
*
*
Bachstelze
Motacilla alba
*
*
1
Blaumeise
Parus caeruleus
*
*
1
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RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
15
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2
Bz
D
z
Gr Ng
Üf
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Buchfink
Fringilla coelebs
*
Dorngrasmücke
Sylvia communis
*
Drosselrohrsänger
Acrocephalus
arundinaceus
Fitis
RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
*
3
V
V
5
V
3
*
Phylloscopus
trochilus
*
V
V
1
Gartengrasmücke
Sylvia borin
*
V
V
3
Gelbspötter
Hippolais icterina
*
V
V
5
Grünfink
Carduelis chloris
*
V
*
Haussperling
Passer domesticus
V
V
V
1
Jagdfasan
Phasianus colchicus
nb
1
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
*
V
1
Kohlmeise
Parus major
*
Kuckuck
Cuculus canorus
V
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
*
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
*
*
Neuntöter
Lanius collurio
*
*
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
Ringeltaube
Columba palumbus
*
*
2
Rohrammer
Emberiza schoeniclus
*
*
2
Schwarzmilan
Milvus migrans
*
*
Star
Sturnus vulgaris
*
*
1
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
*
1
Sumpfrohrsänger
Acrocephalus
palustris
*
*
8
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus
*
*
2
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V
3
V
D
z
Gr Ng
Üf
4
1
*
V
Bz
4
4
7
3
1
1
30
4
+
3
3
5
A
+
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1
1
1
SO10
Das Teilgebiet SO10 ist reich strukturiert und umfasst neben kurzrasigen Wiesen
zahlreiche Hecken, Gebüsche und lichte Baumbestände. Im Westen reicht das Teilgebiet bis fast an den Kulkwitzer See heran. Im zentralen Teil finden sich überwachsene Fundamentreste und Betonflächen.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Waldohreule
RL
D
RL
SN
RL
SNv
SG
VS
RL
Bn
Bv
Bz
D
z
Gr Ng
Üf
Asio otus
*
V
*
A
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
Bemerkung
Insgesamt wurden in diesem Teilgebiet 28 Vogelarten nachgewiesen, von denen 25 hier
auch brüten. Der Kuckuck kommt im Bereich des Teilgebiets als Brutvogel im Großrevier
vor. Als bemerkenswert ist vor allem das Vorkommen der streng geschützten Arten Drosselrohrsänger (angrenzend am Ufer des Kulkwitzer Sees) sowie der Waldohreule und des
im Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Neuntöters einzustufen. Insgesamt
wurden in diesem Gebiet unter anderem mit Neuntöter, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke
und Nachtigall Leitarten für derartige Lebensräume nachgewiesen.
Bewertung
Die Avizönose weist einen hohen Anteil an Arten auf, die charakteristisch für Komplexe
aus Hecken, Sträuchern und entsprechenden Offenlebensräumen sind. Elf der nachgewiesenen 25 Brutvogelarten gelten als wertgebend, darunter mit dem Kuckuck eine in Sachsen gefährdete Art. Insgesamt ist daher für dieses Teilgebiet eine mittlere bis hohe Bedeutung für die Avifauna im lokalen Kontext zu konstatieren.
1
*
8
3.2.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Brutvogelvorkommen
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 31 Arten nachgewiesen, von denen für 29 Arten von
einem Vorkommen als Brutvogel auszugehen ist. Von den 29 Brutvogelarten gelten immerhin
zwölf Arten als wertgebend. Drosselrohrsänger und Waldohreule gelten als streng geschützt und
der Neuntöter ist eine Art des Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie.
Die nachgewiesene Avifauna entspricht dem biotopspezifischen Erwartungswert und kann vor
dem Hintergrund der Nähe zum urbanen Raum als bedeutsam eingestuft werden. Unter den
nachgewiesenen Arten finden sich zahlreiche Arten, die im Untersuchungsgebiet zumindest vor
dem Hintergrund der strukturellen Ausstattung als Leitarten gelten. Insgesamt betrachtet hat das
Untersuchungsgebiet daher aus avifaunistischer Sicht eine mittlere bis hohe Bedeutung.
Seite 18/36
Faunistische Untersuchungen
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3.3
Fledermäuse
3.3.1 Beschreibung der erfassten Fledermaus-Fauna
Während der fünf Detektor-Begehungen im Jahr 2014 wurden im Untersuchungsgebiet mit dem
Großen Abendsegler (Nyctalus noctula), der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und der Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) vier
Fledermausarten in den Teiluntersuchungsgebieten SO08 und SO10 nachgewiesen. Zusätzlich
gab es noch einzelne Kontakte von der Fransenfledermaus (Myotis nattereri) und vermutlich der
Langohrfledermaus (Plecotus auritus/ austriacus) im Randbereich zu den Untersuchungsgebieten. Die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) wurde regelmäßig in allen Seerandbereichen
und den Buchten des Kulkwitzer Sees aktiv und ausdauernd jagend beobachtet.
In der folgenden Tabelle sind die im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesenen
Arten aufgeführt.
Tab. 8:
Fledermaus-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
RL D
RL SN
SG
FFH-RL
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
G
3
s
IV
Fransenfledermaus
Myotis natterereri
*
2
s
IV
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
V
3
s
IV
Langohr cf.
cf. Plecotus (auritus/austriacus)
V/2
*/2
s
IV
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
*
R
s
IV
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
*
k.A.
s
IV
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
s
IV
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-RL:
SG:
Rote Liste Deutschland (MEINIG et al. 2009)
Rote Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
s = streng geschützt nach § 7 BNatSchG
Gefährdungskategorien:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste,
D = Daten unzureichend,
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, II = Gäste, * = ungefährdet, k.A. = keine Angabe
3.3.2 Beschreibung der erfassten Fledermausarten und ihrer Vorkommen (Aktivitäten) im Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen Fledermausarten hinsichtlich ihrer autökologischen
Ansprüche und ihrem Vorkommen (Aktivitäten) im Untersuchungsgebiet beschrieben.
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Ihre Sommerquartiere bezieht die Breitflügelfledermaus fast ausschließlich in und an Gebäuden.
Sie gilt als Spalten bewohnende Fledermaus, die enge Hohlräume als Quartier schwerpunktmäßig im Dachbereich nutzt, aber z. B. auch hinter Verkleidungen und Fensterläden gefunden wird
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(SIMON et al. 2004). Die Art lebt in Siedlungsnähe und strukturreichen Landschaften. Breitflügelfledermäuse jagen in der durch Gehölze stark gegliederten Landschaft mit Heckenstrukturen
oder Alleen, über Rinderweiden und Wiesenflächen, an Waldrändern, aber auch in Baum bestandenen (Alt)-Stadtgebieten und ländlichen Siedlungen unter anderem um Straßenlampen
(BRAUN & DIETERLEN 2003). Zwischen Quartier und Jagdrevier können Entfernungen von 6-8 km
zurückgelegt werden (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998).
In Sachsen kommt die Breitflügelfledermaus ganzjährig und weit verbreitet im Tief- und Hügelland vor. Häufungen von Wochenstuben wie auch von Winterquartieren sind unter anderem aus
der Stadt Leipzig bekannt (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Breitflügelfledermaus wurde im Teilgebiet SO08 nachgewiesen. Dort jagte die Art im östlichen und westlichen Randbereich entlang der von Bäumen gesäumten Wege. Hier wird vor allem
der westlich tangierende Radweg von der Breitflügelfledermaus frequentiert. Die Gebäude bewohnende Art wurde z. T. schon kurz nach Sonnenuntergang entlang des Radweges westlich
des Teilgebiets SO08 beobachtet, so dass Quartiere in den umgebenden Siedlungsbereichen
vermutet werden können.
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Die Fransenfledermaus bevorzugt wald- und gewässerreiche Gegenden mit lockeren, unterholzreichen (MUNLV 2007) Laubholz-, insbesondere Altholzbeständen (LFUG & NABU 1999). Siedlungsbereiche werden bei reich strukturierter Ausstattung mit Streuobstwiesen und Bauerngärten
aufgesucht (LFUG & NABU 1999).
Im Wald werden Baumquartiere (Höhlen, abstehende Borke) und Nistkästen für die Wochenstuben bezogen. Im Siedlungsbereich findet man Wochenstuben in Spalten und Zapfenlöchern auf
Dachböden und in Viehställen, außerdem in Mauerspalten (MUNLV 2007, SCHOBER &
GRIMMBERGER 1998). Die Wochenstuben stellen einen Quartierverbund dar, in dem die Quartiere
ein- bis zweimal in der Woche gewechselt werden (MUNLV 2007). Die Überwinterung erfolgt in
spaltenreichen unterirdischen Hohlräumen wie Höhlen, Kellern, Brunnen und Stollen (MESCHEDE
& HELLER 2002, MUNLV 2007). Bei der Wanderung zwischen Winterquartieren und Sommerquartieren werden Distanzen von bis zu 80 (max. 185) Kilometern zurückgelegt (MUNLV 2007).
Die Jagdgebiete sind bis zu 3 km vom Quartier entfernt (MESCHEDE & HELLER 2002), wobei die
Kernjagdgebiete meist im Umfeld von bis zu 1.500 Metern um die Quartiere liegen (MUNLV
2007). Die im Spätsommer und Herbst aufgesuchten Jagdreviere befinden sich selten weiter als
600 m von den Quartieren entfernt (MESCHEDE & HELLER 2002). Fransenfledermäuse fliegen
meist sehr nahe an der Vegetation (strukturgebunden), z. B. entlang von Hecken oder in den
Baumkronen in etwa 1-4 m Höhe (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003, BRINKMANN et
al. 2008, LFUG & NABU 1999). Offene Flächen werden nur in sehr geringer Höhe überquert
(ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003).
Die Fransenfledermaus kommt in allen Bundesländern vor; Wochenstuben sind jedoch in den
meisten Gebieten selten (PETERSEN et al. 2004).
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Sachsen ist Reproduktions- und Überwinterungsgebiet der Fransenfledermaus. Sie ist in Sachsen weit verbreitet und wurde vor allem auch im Leipziger Land nachgewiesen. Wochenstuben
finden sich in allen Höhenstufen (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Fransenfledermaus wurde nur einmal sicher am südwestlichen Rand außerhalb des Teilgebietes SO10 nachgewiesen. Entsprechend der vorhandenen Gehölzstrukturen besteht jedoch
das Potential, dass Fransenfledermäuse das Untersuchungsgebiet als Jagdhabitat nutzen.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere
vor allem Höhlenbäume in Wäldern und Parkanlagen genutzt werden. Bewohnt werden bevorzugt Laubwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil, aber auch Parkanlagen, baumbestandene
Flussufer und Teichränder, Alleen sowie Einzelbäume im Siedlungsbereich (LFUG & NABU 1999).
Die Wochenstuben und Sommerquartiere der Männchen befinden sich meistens in ausgefaulten
Spechthöhlen, Fäulnishöhlen und Stammaufrissen. Seltener werden Nistkästen oder Quartiere
an Gebäuden genutzt. Winterquartiere finden sich u. a. in dickwandigen Baumhöhlen; außerdem
können tiefe Spalten in hohen Felswänden und Mauern sowie Brücken als Quartier dienen. Der
Große Abendsegler ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Da die Tiere oftmals mehrere Quartiere im Verbund nutzen und diese regelmäßig wechseln, sind sie auf ein großes Quartierangebot
angewiesen (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003). Der Große Abendsegler jagt nur
bedingt strukturgebunden in 10 - 50 m Höhe im freien Luftraum über großen, langsam fließenden
oder stehenden Gewässern, Waldränder, Waldlichtungen, Parks, abgeerntete Wiesen und Äcker
sowie beleuchtete Flächen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können von 2 km bis über
10 km von den Quartieren entfernt sein. Der Flug ist sehr schnell (ARBEITSGEMEINSCHAFT
QUERUNGSHILFEN 2003, MESCHEDE & HELLER 2002, MUNLV 2007).
Für den Großen Abendsegler ist Sachsen Reproduktions-, Sommer- und Überwinterungsgebiet.
Während des Durchzuges in Überwinterungsgebiete hält sich zudem eine große Zahl von
Abendseglern in Sachsen auf. Die Wochenstuben liegen in wasser- und waldreichen Gebieten im
Norden Sachsens (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Der Große Abendsegler wurde in beiden Teilgebieten SO08 und SO10 im freien Luftraum jagend
nachgewiesen. Für den Großen Abendsegler kann außerdem der gesamte Uferbereich, an dem
die Teiluntersuchungsgebiete liegen und der See als Aktionsraum betrachtet werden. Dabei konzentrieren sich Jagdaktivitäten über der Sukzessionsfläche im Teilgebiet SO08 und nördlich des
Teilgebietes SO08 und über dem Kulkwitzer See. Die Nachweise im westlichen Bereich des Teilgebietes SO10 können dabei auch von über dem See jagenden Tieren stammen.
Langohr, Braunes / Graues (Plecotus auritus / austriacus)
Das Braune Langohr gehört zur Gruppe der Waldfledermäuse und ist vorwiegend in unterholzreichen lichten Laub- und Nadelwäldern zu finden. Als Jagdgebiete dienen außerdem strukturreiche
Gärten, Friedhöfe, Streuobstwiesen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Umfeld, wobei die nächtlichen Aktionsradien meist nur wenige hundert Meter betragen (MESCHEDE &
RUDOLPH 2004). Als Quartierstandorte werden vorrangig Baumhöhlen, aber auch Nistkästen und
waldnahe Gebäude genutzt. Die Wochenstuben bestehen aus eng miteinander verwandten
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Weibchen, die ein kleines Territorium von etwa 1 km2 über Jahrzehnte hinweg bewohnen können
(DIETZ et al. 2007). Die Nahrung wird von der Oberfläche der Vegetation abgesucht oder aus der
Luft gefangen. Ihr Winterquartier bezieht die Art in unterirdischen Bunkern, Kellern oder Stollen.
Das Graue Langohr wählt in unseren Breitengraden fast ausschließlich Quartiere in und an Gebäuden. Die Jagdgebiete befinden sich in der offenen Kulturlandschaft auf Obst- oder Mähwiesen, an Hecken und Feldgehölzen oder an Waldrändern. Das Winterquartier sucht sich das
Graue Langohr in Höhlen, Stollen oder Kellern. Der Flug vollzieht sich meist in 2-5 m Höhe über
dem Boden (PETERSEN et al. 2004), wobei die Art bevorzugt sehr nahe an der Vegetation fliegt.
Braunes und Graues Langohr sind mithilfe der Lautanalyse ihrer Ortungsrufe nicht sicher voneinander unterscheidbar. Im Flug sind Langohren nur ausgesprochen selten nachzuweisen, da sie
sehr leise rufen und eine Erfassung mit dem Fledermaus-Detektor nur bei geringer Entfernung
zum Tier gelingt.
In Sachsen tritt das Braune Langohr ganzjährig und weit verbreitet in allen Naturräumen des
Landes auf. Lediglich in den waldarmen Ackerbaugebieten ist die Art weniger häufig zu finden.
Das Graue Langohr hingegen ist vorwiegend im Tief- und Hügelland gleichmäßig verbreitet und
kommt dort ganzjährig vor (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Während der Detektorbegehungen konnte südwestlich des Teilgebietes SO10 ein Nachweis erbracht werden, der in seiner Rufcharakteristik dem der Langohren sehr ähnelt. Es besteht das
Potential, dass Langohrfledermäuse die vorhandenen Gehölzstrukturen im Untersuchungsgebiet
zur Jagd nutzen.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhautfledermaus gilt als typische Waldart. Sie besiedelt fast ausschließlich Waldbestände,
wobei sie die Nähe von Gewässern sucht (MESCHEDE & HELLER 2002). Als Sommerquartier werden Baumhöhlen, Baumspalten, insbesondere Stammrisse und Fledermauskästen bevorzugt.
Wochenstubenkolonien wählen ihre Quartiere vor allem im Wald oder am Waldrand, häufig in der
Nähe von Gewässern. Es sind Quartiergesellschaften mit der Zwergfledermaus bekannt (BRAUN
& DIETERLEN 2003). Wochenstubenquartiere befinden sich vor allem in Nordostdeutschland und
Brandenburg (MUNLV 2007). Als Paarungsquartiere werden exponierte Stellen wie Alleebäume
und einzeln stehende Häuser bevorzugt (DIETZ et al. 2007).
Als saisonaler Weitstreckenwanderer ziehen die Tiere vorherrschend nach Südwesten, meistens
entlang von Küstenlinien und Flusstälern (DIETZ et al. 2007), wobei Entfernungen von über 1.000
(max. 1.900) Kilometern zurückgelegt werden können (MUNLV 2007, SCHOBER & GRIMMBERGER
1998). Die Überwinterungsgebiete liegen vor allem in Südwestdeutschland (PETERSEN et al.
2004). Als Winterquartiere werden überirdische Spaltenquartiere in hohlen Bäumen, Holzstapeln,
Fels- und Mauerspalten sowie in Höhlen und Gebäuden genutzt (MUNLV 2007, SCHOBER &
GRIMMBERGER 1998).
Sachsen liegt an der Südwestgrenze des geschlossenen Reproduktionsgebietes und ist als Paarungs-, Durchzugs- und Rastgebiet von erheblicher Bedeutung. Die ersten drei Wochenstuben
und Vermehrungsnachweise sind aus Waldgebieten im Leipziger Land und aus dem Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet bekannt (LFUG 2009).
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Nachweise im Gebiet:
Die Rauhautfledermaus wurde lediglich im westlichen Randbereich von Teilgebiet SO10 nachgewiesen. Im weiteren Umfeld von den Untersuchungsteilgebieten wurde die Art hauptsächlich
im Uferbereich des Kulkwitzer Sees jagend festgestellt. Zudem bestehen Balzquartiere im „Roten
Haus" südwestlich vom SO10 und im DLRG-Häuschen nordwestlich von SO08.
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Die Wasserfledermaus kommt in ganz Deutschland in strukturreichen Landschaften mit einem
hohen Gewässer- und Waldanteil vor. Gewässernahe Wälder mit Altholzbeständen und zahlreichen Höhlenbäumen haben als Quartierstandorte eine herausragende Bedeutung (LFUG & NABU
1999). Die Sommerquartiere, einschließlich der Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich
in Baumhöhlen, vor allem in Spechthöhlen, wobei solche in Laubbäumen bevorzugt werden
(MESCHEDE & HELLER 2002, MUNLV 2007, TEUBNER et al. 2008). Die Quartierbäume befinden
sich selten weiter als 3 km von Gewässern entfernt (ROER & SCHOBER 2001). Häufig werden
mehrere Quartiere im Verbund bewohnt, wobei alle 2 bis 3 Tage in ein anderes Quartier umgezogen wird. Die Art scheint ein sehr feuchtes Höhlenklima zu lieben. Die Überwinterung erfolgt
überwiegend in unterirdischen Quartieren wie großen Höhlen, Bergwerken (ROER & SCHOBER
2001), Stollen, Felsenbrunnen und Eiskellern (MUNLV 2007). Bei ihren Wanderungen vom Winterquartier zum Sommerquartier legt die Wasserfledermaus Strecken von 100 (bis max. 260)
Kilometern zurück (MUNLV 2007, ROER & SCHOBER 2001), meist sind es aber Distanzen unter
50 km (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Wasserfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu.
Als Jagdgebiete dienen vor allem offene Wasserflächen von stehenden oder langsam fließenden
Gewässern mit reicher Insektenfauna. Während die Art sich bei der Jagd über dem Wasser meist
in nur 5-20 cm Höhe bewegt, erfolgen Jagd- und Durchflüge über dem Land überwiegend in Höhen um etwa 3 m. Die Wasserfledermaus gilt insgesamt als sehr strukturgebundene Art (ROER &
SCHOBER 2001).
Sachsen ist für die Wasserfledermaus sowohl Reproduktions- und Sommergebiet als auch Zuwanderungs- und Überwinterungsgebiet für eine große Anzahl von Tieren. Im Sommer werden
Wasserfledermäuse fast über ganz Sachsen angetroffen. Wochenstuben konzentrieren sich im
Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet und im Süden des Leipziger Landes (LFUG 2009).
Nachweise im Gebiet:
Die Wasserfledermaus wurde kontinuierlich über der Wasseroberfläche im Seerandbereich des
Kulkwitzer Sees jagend beobachtet mit regelmäßigen Nachweisen auch in der Bucht am westlichen Rand des Teilgebietes SO08.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochene „Spaltenfledermaus“, die besonders gern kleine
Ritzen und Spalten in und an Häusern bezieht. So finden sich Quartiere der Art z. B. unter
Flachdächern, in Rollladenkästen, hinter Hausverkleidungen und in Zwischendecken. Sie lebt in
den Quartieren i. d. R. versteckt, so dass die Quartiere häufig unentdeckt bleiben. Die Zwergfledermaus jagt in Gärten, Parkanlagen, offener Landschaft und im Wald. Sie ist auf Leitlinien, an
denen sie sich orientieren kann, angewiesen. Solche Leitlinien werden durch Hecken, Waldränder und Alleebäume gebildet. Sie ernährt sich von kleinen fliegenden Insekten (vornehmlich MüSeite 23/36
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cken). Die Art jagt überwiegend in einer Höhe von ca. 3–5 m über dem Boden, steigt aber auch
regelmäßig bis in Baumwipfelhöhe auf. Nach Untersuchungen und Literaturauswertung von
SIMON et al. (2004) liegen Jagdgebiete der Zwergfledermaus maximal 2 km von den Quartieren
entfernt. Als durchschnittliche Entfernung zwischen Quartier und Jagdlebensraum wurden 840 m
ermittelt (SIMON et al. 2004). Flüge zu Schwärmquartieren (im Spätsommer und Frühherbst bis in
Entfernungen von 40 km) und Winterquartieren werden meist in größerer Höhe durchgeführt
(SIMON et al. 2004). Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzbare Nahrungsspektrum und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu
einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen und erfolgreichen Art. Die Zwergfledermaus stellt in
Deutschland die am häufigsten nachgewiesene Fledermausart dar. In Brandenburg ist die Zwergfledermaus vermutlich im gesamten Gebiet eine häufige Art (DOLCH & TEUBNER 2008).
Die Zwergfledermaus ist in Sachsen flächendeckend mit deutlichem Verbreitungsschwerpunkt in
der Oberlausitz, Sächsischen Schweiz und der Dresdner Elbtalweitung anzutreffen. Große Winterquartiere sind in Sachsen kaum bekannt. Überwinternde Tiere werden meist zufällig in Gebäuden gefunden. Wochenstubengebiete und Fundorte überwinternder Zwergfledermäuse sind weitgehend identisch. (LFUG 2009)
Nachweise im Gebiet:
Die Zwergfledermaus wurde schwerpunktmäßig entlang von Wegen, Baumalleen und Gehölzrandbereichen in Seeufernähe nachgewiesen. Demnach liegen die Nachweispunkte der Art für
die Teilgebiete SO08 und SO10 in deren westlichen Randbereichen.
3.3.3 Quartiere, Flugstraßen, Jagdhabitate
Auf der Grundlage aller erfassten Daten (Detektoruntersuchung) wurden im Untersuchungsgebiet
Flugstraßen und Jagdhabitate abgegrenzt. Diese sind ebenso wie potentielle Quartiere und
Quartierverdachtsflächen in den folgenden Tabellen aufgelistet und werden kartographisch (vgl.
Anhang) dargestellt.
Quartiere
Bei den Ergebnissen einer Detektoruntersuchung muss berücksichtigt werden, dass mittels einer
stichprobenhaften Bestandsaufnahme mit der Detektormethode Quartiere schwer nachzuweisen
sind. Der Nachweis der Quartiere von leise rufenden Arten wie den Langohren ist besonders
schwierig. Zusätzlich neigen Fledermäuse zu häufigen Quartierwechseln.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden lediglich zwei Balzquartiere festgestellt, die jedoch außerhalb der Untersuchungsgebietsgrenzen liegen. Es handelt sich um Balzquartiere der Rauhautfledermaus in Gebäudespalten des „Roten Hauses" und eines DLRG-Häuschens. Im Untersuchungsgebiet besteht kaum Potential für Fledermausquartiere.
In der folgenden Tabelle werden die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Quartiere gelistet
und beschrieben.
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Tab. 9:
Fledermaus-Quartiere (Erfassung 2014)
Bez.
Quartierart
Fledermausarten
Beschreibung
Q1
Balzquartier
Rauhautfledermaus
ausdauernde stationär abgegebene Soziallaute aus
Gebäudespalte im DLRG Haus
Q2
Balzquartier
Rauhautfledermaus
ausdauernde stationär abgegebene Sozialrufe aus
Gebäudespalte im "Roten Haus"
Flugstraßen
Verschiedene Fledermausarten orientieren sich vorzugsweise an linearen Strukturen wie Baumreihen, Waldrändern oder Gewässern und nutzen innerhalb von Wäldern die Waldwege als Flugschneise. Als ausgewiesene Flugstraßen wurden solche gekennzeichnet, wo entlang von diesen
Strukturen Transferflüge registriert oder gerichtete Flüge beobachtet bzw. mit dem Detektor verhört wurden. Die Flugstraßen sind Verbindungen zwischen den verschiedenen Jagdgebieten und
Quartieren innerhalb und außerhalb der Untersuchungsgebiete. Eine sporadische Nutzung von
weiteren Arten ist jeweils möglich.
Ausgesprochene Flugstraßen konnten für die Teiluntersuchungsgebiete nicht identifiziert werden.
Lediglich entlang dem Radweg, der das Teilgebiet SO08 am westlichen Rand tangiert, wurden
gerichtete Flugbewegungen der Breitflügelfledermaus festgestellt. Dieser Bereich wurde zugleich
auch für Jagdaktivitäten genutzt.
In der folgenden Tabelle werden die aus den erfassten Fledermausdaten abgeleiteten Flugstraßen beschrieben.
Tab. 10: Fledermaus-Flugstraßen (Erfassung 2014)
Bez.
Art der Flugstraße
Nachgewiesene
Fledermausarten
Beschreibung
F01
Flug- und Jagdroute
Br
Flug- und Jagdroute der der Breitflügelfledermaus
entlang des mit Gehölzen gesäumten Radweges
Legende
F
= Flugstraße
Br
= Breitflügelfledermaus
Jagdhabitate
Als Hauptjagdhabitate wurden solche Flächen abgegrenzt, in denen eine intensive Jagdaktivität
oder regelmäßig kurze Jagdaktivitäten von einer oder mehreren Arten festgestellt wurden. Zumindest eine sporadische Nutzung von weiteren Arten ist jeweils möglich. Kurzfristige Jagdaktivitäten können je nach Jahreszeit und Nahrungsangebot praktisch auf der gesamten Fläche vorkommen. Wegen der geringen Größe der Teiluntersuchungsgebiete wurden für die Abgrenzung
der Jagdgebiete auch die umgebenden Bereiche mit einbezogen.
Das Teilgebiet SO08 liegt fast komplett im Bereich des Jagdhabitats J01, welches großräumig
vom Großen Abendsegler und zumindest entlang der Wege von der Breitflügelfledermaus bejagt
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wird. Zwergfledermäuse wurden hier nur selten am westlichen Rand dieses Gebietes entlang von
Gehölzen jagend festgestellt.
Nur der nordwestliche Rand des Teilgebietes SO10 fällt in das Jagdgebiet J04. Im übrigen Bereich des Teilgebietes wurde abgesehen von einigen Abendseglerkontakten keine Jagdaktivität
von Fledermäusen festgestellt. Der nordwestliche Rand wurde häufiger von Zwergfledermäusen,
Rauhautfledermäusen und Großen Abendseglern frequentiert.
Insgesamt befinden sich die häufiger beflogenen Hauptjagdgebiete entlang des Ufers vom Kulkwitzer See, wo für die Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus die höchste Jagdaktivität zu
verzeichnen war.
Tab. 11: Fledermaus- Hauptjagdhabitate (Erfassung 2014)
Bez.
Nachgewiesene
Fledermausarten
Beschreibung
J01
Ab, Br, Zw
Jagdhabitat über der Grünfläche und entlang der Wege
J02
Wa, Rh, Ab, Zw
Jagdgebiet am Seerand und entlang der Ufergehölze, Hauptjagdgebiet der
Wasserfledermaus und der Rauhautfledermaus
J03
Wa, Br, Zw, Ab
Jagdgebiet im Bereich des Campingplatzes
J04
Wa, Rh, Ab, Fr, xLa,
Zw
Jagdgebiet am Seerand und entlang der Ufergehölze, Hauptjagdgebiet der
Wasserfledermaus und der Rauhautfledermaus
Legende
J
Zw
Br
Ab
Rh
Fr
xLa
= Jagdhabitat
= Zwergfledermaus
= Breitflügelfledermaus
= Großer Abendsegler
= Rauhautfledermaus
= Fransenfledermaus
= Langohr cf.
3.3.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Fledermausvorkommen
Die Fledermauserfassung erbrachte den Nachweis von vier Fledermausarten, die im unmittelbaren Untersuchungsbereich erfasst wurden. Davon sind in der Roten Liste Sachsens Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler als gefährdet und die Rauhautfledermaus als extrem selten
gelistet.
Obwohl die Teilgebiete SO08 und SO10 zum Teil gute Gehölstrukturen aufweisen, ist die Fledermausaktivität in ihnen insgesamt gering. Das Quartierpotential kann wegen Fehlen geeigneter
Baum- und Gebäudestrukturen als sehr gering eingeschätzt werden.
Das Teilgebiet SO08 hat zumindest für die im freien Luftraum agierenden Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus eine Bedeutung als Jagdgebiet. Im Teilgebiet SO10 werden
dagegen fast ausschließlich die seeufernahen Bereiche als Aktionsraum für die vorkommenden
Arten genutzt.
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Insgesamt betrachtet kann dem Untersuchungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für die
Fledermausvorkommen beigemessen werden.
3.4
Amphibien
3.5
Beschreibung der erfassten Amphibien-Fauna
Zur Untersuchung der Amphibien wurden im Ergebnis einer Übersichtsbegehung insgesamt zwei
als Laichgewässer für Amphibien potentiell geeignete Gewässer abgegrenzt.
Insgesamt wurde im Rahmen der Erfassung im Jahr 2014 mit dem Teichfrosch nur eine Amphibienart nachgewiesen. Nach § 7 BNatSchG streng geschützte Arten wurden nicht erfasst. Der
Teichfrosch ist sowohl deutschlandweit als auch in Sachsen ungefährdet.
Der Nachweis des Teichfrosches erfolgte lediglich außerhalb der Grenzen der beiden Teilgebiete
am Kulkwitzer See. Hier wurde die Art an mehreren Stellen verhört.
Die in der folgenden Tabelle gelistete Amphibienart wurde in den Untersuchungsflächen während
der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesen:
Tab. 12: Amphibien-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Teichfrosch
Pelophylax kl. esculentus
RL D
RL
SN
FFHRL
*
*
-
BArtSchV
BNatSchG
b
b
Legende:
RL D:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
RL SN Gefährdung nach Roter Liste Sachsen-Anhalt (RAU et al. 1999)
FFH-RL: Arten aus Anhang II bzw. IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
BArtSchV:
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
BNatSchG:
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste,
R = durch extreme Seltenheit gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.5.1 Beschreibung und Bewertung der untersuchten Amphibien-Gewässer
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt zwei Untersuchungsgewässer auf AmphibienVorkommen hin untersucht. Im Folgenden werden die Untersuchungsgewässer mit ihren Vorkommen beschrieben und bewertet.
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-R:L
BArtSchV:
BNatSchG:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (Kühnel et al. 2009)
Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (Rau et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit gefährdet, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
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Max. Häufigkeit: Die Häufigkeit der vorkommenden Arten wird in absoluten Zahlen angegeben
Status:
Ei. = Eier/ Laich, Ad. = Adult, Juv.= Juvenil
Tab. 13: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM01
AM01
Nur wenig Wasser führender und komplett beschatteter technischer Graben.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Lar.
Keine Nachweise
Bemerkung
Aufgrund der kompletten Verschattung des Grabens wurden keine Amphibien nachgewiesen.
Bewertung
Der Graben hat derzeit keine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien.
Tab. 14: Amphibien-Untersuchungsgewässer AM02
AM02
Trocken gefallener Graben
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Lar.
Keine Nachweise
Bemerkung
Da das Gewässer im Untersuchungsjahr 2014 kein Wasser führte, wurden keine Amphibien nachgewiesen.
Bewertung
Der Graben hat derzeit keine Bedeutung als Laichgewässer für Amphibien.
3.5.2 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Amphibienvorkommen
Im Ergebnis der Amphibienkartierung wurde im Untersuchungsjahr 2014 lediglich der ungefährdete Teichfrosch nachgewiesen. Der Nachweis gelang allerdings nur außerhalb der Grenzen des
Untersuchungsgebietes am Kulkwitzer See.
In den beiden Teilgebieten befinden sich derzeit keine als Laichhabitat für Amphibien geeigneten
Gewässer. Als Reproduktionshabitat hat das Untersuchungsgebiet daher derzeit keine Bedeutung für Amphibien.
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3.6
Reptilien
3.6.1 Beschreibung der erfassten Reptilien-Fauna
Im Ergebnis der Untersuchung der Reptilien wurden im Untersuchungsjahr 2014 mit der Ringelnatter und der Zauneidechse zwei Reptilienarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Sowohl
die Ringelnatter als auch die Zauneidechse stehen deutschlandweit auf der Vorwarnliste und sind
in Sachsen gefährdet. Die Zauneidechse ist darüber hinaus im Anhang IV der FFH-Richtlinie
aufgeführt und somit artenschutzrechtlich streng geschützt.
Die in der folgenden Tabelle gelisteten Reptilienarten wurden in den Untersuchungsflächen während der Kartierungen im Jahr 2014 nachgewiesen.
Tab. 15: Reptilien-Vorkommen (Erfassung 2014)
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
RL D
Ringelnatter
Natrix natrix
V
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
RL SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
3
-
b
b
3
IV
b
s
Legende:
RL D:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
RL SN Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
FFH-RL: Arten aus Anhang II bzw. IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
BArtSchV:
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
BNatSchG:
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste,
R = durch extreme Seltenheit gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Wertgebende Arten sind fett gedruckt.
3.6.2 Beschreibung der wertgebenden Reptilienarten und ihrer Vorkommen im
Untersuchungsraum
Im Folgenden werden die nachgewiesenen wertgebenden Reptilien-Arten Ringelnatter und Zauneidechse hinsichtlich ihrer autökologischen Ansprüche und ihrer Vorkommen im Untersuchungsgebiet beschrieben. Als wertgebend werden die Reptilien benannt, die entweder in der
Roten Liste von Brandenburg oder von Deutschland mindestens in der Vorwarnliste aufgeführt
werden (RAU et al. 1999, KÜHNEL et al. 2009) und/ oder nach § 7 BNatSchG streng geschützt
sind.
Ringelnatter (Natrix natrix)
Die Ringelnatter besiedelt ein breites Spektrum von offenen und halboffenen Lebensräumen entlang von Fließgewässern oder an Stillgewässern mit heterogener Vegetationsstruktur und einem
Mosaik unterschiedlicher Biotoptypen (GÜNTHER & VÖLKL 1996). Wichtig ist, dass neben dem
Jagdrevier, einer Überwinterungsmöglichkeit in nicht allzu großer Entfernung und geeigneten
Eiablageplätzen auch genügend Sonnenplätze vorhanden sind. ECKSTEIN (1993) unterscheidet
hinsichtlich der Ringelnatter wie bei Amphibien zwischen Wasser- und Landlebensräumen. Als
Landhabitate werden feuchte Lebensräume, wie z. B. Sumpfwiesen, Flachmoore, aber auch trockene Biotope, wie u. a. Waldränder, Gärten und Wegränder, genannt.
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Nachweise im Gebiet:
Die Ringelnatter wurde nur im nördlichen Teilgebiet SO08 nachgewiesen. Hier wurde die Art bei
drei der fünf Begehungen festgestellt. Dabei gelangen sowohl Nachweise subadulter als auch
adulter Individuen sowie indirekt über den Nachweis eines Natternhemds. Das Teilgebiet SO08
stellt somit für die Ringelnatter einen Landlebensraum dar. Es ist davon auszugehen, dass die
Art im Umfeld über weitere Teillebensräume wie zum Beispiel den Kulkwitzer See als Jagdhabitat
verfügt und zwischen diesen Teillebensräumen Ortswechsel vollzieht.
Zauneidechse (Lacerta agilis)
Die Zauneidechse besiedelt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen
Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Die Lebensräume der Art sind wärmebegünstigt und bieten gleichzeitig
Schutz vor zu hohen Temperaturen (BLANKE 2004). Typische Habitate sind Grenzbereiche zwischen Wäldern und der offenen Landschaft sowie gut strukturierte Flächen mit halboffenem bis
offenem Charakter, wobei die Krautschicht meist recht dicht, aber nicht vollständig geschlossen
ist. Wichtig sind außerdem einzelne Gehölze bzw. Gebüsche sowie vegetationslose oder –arme
Flächen. Standorte mit lockerem, sandigem Substrat sowie ausreichender Bodenfeuchte werden
bevorzugt. Entscheidend ist das Vorhandensein der unterschiedlichen Mikrohabitate in einem
Mosaik. Die Art leidet großflächig unter Habitatverlusten.
Nachweise im Gebiet:
Die Zauneidechse wurde in beiden Teilgebieten nachgewiesen, wobei der Schwerpunkt im nördlichen Teilgebiet SO08 gelegen ist. In diesem Teilgebiet konnten bei allen fünf Begehungen Zauneidechsen nachgewiesen werden. Das Maximum liegt bei 14 festgestellten Individuen bei einer
Begehung. Die Nachwiese konzentrieren sich innerhalb der Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
auf den Südteil und hier vor allem entlang des Weges. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass
Zauneidechsen auch in den offenen nördlichen Bereichen vorkommen. Aufgrund der überwiegend dichten Vegetation sind Eidechsen hier aber schwer nachzuweisen. Im nördlichen Teilgebiet SO08 verfügt die Zauneidechse über eine, anhand der unterschiedlichen nachgewiesenen
Entwicklungsstadien zu urteilenden, vitalen individuenstarken Population.
Im südlichen Teilgebiet SO10 wurden nur bei zwei Begehungen Zauneidechsen in der ReptilienUntersuchungsfläche RE02 nachgewiesen. Im Hinblick auf die Habitatausstattung sind allerdings
beide Flächen RE02 und RE03 optimal für Zauneidechsen gestaltet. Aufgrund der zahlreich vorhandenen Versteckmöglichkeiten in Form von Steinhaufen ist hier methodisch bedingt von einer
geringeren Beobachtungsdichte auszugehen. Auch wenn die Ergebnisse vor allem im Bereich
der Untersuchungsfläche RE02 eine reproduzierende Population erwarten lassen, so ist diese als
insgesamt individuenarm einzustufen.
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3.6.3 Beschreibung und Bewertung der untersuchten ReptilienUntersuchungsflächen
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt drei Untersuchungsflächen aufgrund der Habitatausstattung auf Reptilien-Vorkommen hin untersucht. Im Folgenden werden die Untersuchungsflächen mit ihren Vorkommen beschrieben und bewertet.
Legende:
RL D:
RL SN:
FFH-R:L
BArtSchV:
BNatSchG:
Gefährdung nach Roter Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2009)
Gefährdung nach Roter Liste Sachsen (RAU et al. 1999)
Arten der Anhänge II bzw. IV der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung Anlage I
Schutzstatus nach § 7 Bundesnaturschutzgesetz
Gefährdungsstatus:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit gefährdet, * = ungefährdet
Schutzstatus:
s = streng geschützt, b = besonders geschützt
Max. Häufigkeit: Die Häufigkeit der vorkommenden Arten wird in absoluten Zahlen angegeben
Status:
Ei. = Eier/ Laich, Ad. = Adult, Juv.= Juvenil, Sub. = Subadult
Tab. 16: Reptilien-Untersuchungsfläche RE01
RE01
Durch einen asphaltierten Weg geteilte Untersuchungsfläche. Vor allem unmittelbar
nördlich und südlich angrenzend an den Weg mit vielen vegetationslosen bzw.
lückigen Stellen mit Rohrbodenbereichen. Der Weg wird durch liegende Baumstämme begrenzt. Nach Norden ist die Fläche dichter und teils ruderal geprägt.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Sub.
Ringelnatter
Natrix natrix
V
3
-
b
b
1
Zauneidechse
Lacerta agilis
V
3
IV
b
s
14
Bemerkung
Mit der Ringelnatter und der Zauneidechse wurden zwei Reptilienarten nachgewiesen, die
beide als wertgebend gelten. Die Zauneidechse ist artenschutzrechtlich streng geschützt.
Beide Arten wurden mit hoher Stetigkeit vor allem im Umfeld des Weges und hier vielfach
sonnend auf den Baumstämmen angetroffen. Zumindest für die Zauneidechse handelt es
sich hier auch um das Reproduktionshabitat.
Bewertung
Mit dem Vorkommen von zwei in Sachsen als gefährdet geltenden Reptilienarten, von
denen die Zauneidechse zudem im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt ist und in
dieser Fläche über eine reproduzierende und individuenstarke Population verfügt, hat
diese Untersuchungsfläche für Reptilien eine sehr hohe Bedeutung.
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1
4
3
Tab. 17: Reptilien-Untersuchungsfläche RE02
RE02
Diese Untersuchungsfläche ist im zentralen Teil des südlichen Teilgebiets SO10
gelegen und besteht aus ehemals bebauten, inzwischen zumindest randlich überwucherten Bereichen. Neben aufkommenden Sträuchern und Steinhaufen existieren viele Saumstrukturen.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
V
3
IV
b
Ad.
s
Juv.
Sub.
2
1
Zauneidechse
Lacerta agilis
Bemerkung
Obwohl diese Untersuchungsfläche über eine sehr hohe Habitateignung für die Zauneidechse verfügt, wurde die Art nur mit wenigen Individuen nachgewiesen. Für diesen
Bereich ist aufgrund des Nachweises sowohl subadulter als auch juveniler Tiere von einer
reproduzierenden aber vermutlich individuenschwachen Population auszugehen.
Bewertung
Mit der Zauneidechse wurde eine in Sachsen gefährdete und artenschutzrechtlich streng
geschützte Art in dieser Untersuchungsfläche nachgewiesen. Aufgrund der geringen Individuendichten ist für diese Untersuchungsfläche eine hohe Bedeutung zu konstatieren.
Tab. 18: Reptilien-Untersuchungsfläche RE03
RE03
Bei dieser Untersuchungsfläche handelt es sich um einen aufgelassenen Minigolfplatz, der stellenweise von Vegetation überwuchert wird. Es findet sich ein kleinräumiges
Mosaik aus offenen Stellen im Komplex mit stärker überwucherten Bereichen.
Vorkommende Arten
RL
D
RL
SN
FFHRL
BArtSchV
BNatSchG
Max. Häufigkeit
Ei.
Ad.
Juv.
Sub.
Keine Nachweise
Bemerkung
Trotz der hohen Habitateignung wurden in dieser Untersuchungsfläche keine Reptilienarten nachgewiesen.
Bewertung
Diese Untersuchungsfläche hat derzeit keine Bedeutung für Reptilien.
3.6.4 Bewertung des Untersuchungsgebietes hinsichtlich der Reptilienvorkommen
Im Untersuchungsgebiet wurden die zwei Reptilienarten Ringelnatter und Zauneidechse nachgewiesen. Beide Arten gelten in Sachsen als gefährdet und stehen deutschlandweit auf der Vorwarnliste. Die Zauneidechse ist nach § 7 BNatSchG streng geschützt.
Insbesondere im nördlichen Teilgebiet wurde die Zauneidechse mit einer individuenstarken und
reproduzierenden Population nachgewiesen. Das Untersuchungsgebiet hat daher eine im lokalen
Kontext und insbesondere vor dem Hintergrund des nahen urbanen Raumes eine sehr hohe Bedeutung für Reptilien.
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3.7
Vorkommen von weiteren Anhang IV-Arten
3.7.1 Ergebnisse der Übersichtsbegehung
Zur Überprüfung des Vorkommens weiterer artenschutzrechtlich streng geschützter Arten wurde
eine Übersichtsbegehung durchgeführt. Folgende Ergebnisse ergab die Begehung:
Nachtkerzenschwärmer
Ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) kann aufgrund fehlender
Raupen-Futterpflanzen derzeit ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde
nicht durchgeführt.
Großer Feuerfalter
Ein Vorkommen des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) kann aufgrund fehlender RaupenFutterpflanzen derzeit ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde nicht
durchgeführt.
Libellenarten des Anhangs IV
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich streng geschützter Libellenarten kann derzeit aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung ist nicht notwendig.
Altholzkäferarten des Anhangs IV
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich streng geschützter Käferarten kann derzeit aufgrund fehlender Strukturen ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
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4
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Seite 29/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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ab hier in Ergänzung hinzugefügte Fotos von SO 3 und P 3
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Seite 37/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Seite 38/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Seite 39/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
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Seite 40/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Artenschutzgutachten / Fortschreibung - Anlage 5 Fotodokumentation
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Seite 41/41 Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
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Bebauungsplan Nr. 232
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Anlage 5
Stand:
fortgeschrieben:
05.01.2015
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Fotodokumentation - P 3
Aufnahmedatum: 06.02.2017
P3_01
Bildpunkte mit Nummer
Planung B-Plan Nr. 232 (Stand: 31.01.2014)
Geltungsbereich B-Plan
öffentlichen Parkfläche P 3
P3_01
P3_06
Planstraße 3
P3_05
P3_08
P3_02
P3_04
P3_07
Betrachtungsgebiet faunist. Untersuchungen
(100m-Radius um P 3 / Planstraße 3)
P3_03
Planstraße 3
P3_09
P3_10
P3_15
P3
P3_12
P3_14
P3_13
P3_11
0
25
50
75
m
´
Datum
Zeichen
Maßstab: 1:1.500
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
Auftraggeber
Auftragnehmer
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 09.02.2017
gez.:
gepr.:
Meyr
09.02.2017
Meyr
10.02.2017 Rappenh.
Fotodokumentation
-P3-
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Artenschutzgutachen - Fortschreibung
Anlage 5
Stand:
fortgeschrieben:
05.01.2015
10.02.2017
Fotodokumentation - SO 3
Aufnahmedatum: 06.02.2017
SO3_18
Bildpunkte mit Nummer
Planung B-Plan Nr. 232 (Stand: 31.01.2014)
Geltungsbereich B-Plan
Sonderbaugebiet SO 3
Betrachtungsgebiet faunist. Untersuchungen
(100m-Radius um Sonderbaugebiet)
SO3_24
SO3_25
SO3
SO3_20
SO3_19
SO3_18
SO3_23
SO3_22
SO3_21
0
25
50
75
m
´
Datum
Zeichen
Maßstab: 1:1.500
C Geobasisdaten:
DTK 10 - Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt)
Auftraggeber
Auftragnehmer
Bebauungsplan Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
bearb.: 09.02.2017
gez.:
gepr.:
Meyr
09.02.2017
Meyr
10.02.2017 Rappenh.
Fotodokumentation
- SO 3 -
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet
Kulkwitzer See“
Erläuterung zum Landschaftspflegerischen
Ausführungsplan (LAP) und
artenschutzrechtlichen Maßnahmenkonzept
Stand: 16.10.2017
Erstellt im Auftrag der:
Stadt Leipzig
Verfasser
FROELICH & SPORBECK GmbH & Co. KG
Adresse
Niederlassung Plauen
Bleichstraße 3
08527 Plauen
Kontakt
T +49.3741.7040-0
F +49.3741.7040-10
plauen@fsumwelt.de
www.froelich-sporbeck.de
Projekt
Projekt-Nr.
SN-172021
Version
-
Datum
16.10.2017
Bearbeitung
Projektleitung
Dipl.-Ing. (Univ.) Landschaftsarchitektin Sandra Schönweiß
Bearbeiter/in
Dipl.-Ing. (Univ.) Landschaftsarchitektin Sandra Schönweiß
M.Sc. Geogr. Thomas Hoyer
Unter Mitarbeit von
Heike Killian
Freigegeben durch
Dipl.-Geogr. Dieter Rappenhöner (Geschäftsführer)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Lage des Plangebietes und Veranlassung
3
2
Grundlagen
4
2.1
Planungsgrundlagen
4
2.2
Rechtsgrundlagen
4
3
Bestandserfassung
4
4
Maßnahmenkonzept
5
4.1
Vermeidungsmaßnahmen
5
4.2
Lage der Maßnahmen und Verfügbarkeit der Fläche
6
4.3
Dimensionierung der Flächengröße der CEF-Maßnahmen
7
4.4
Ist-Zustand und Aufwertungspotenzial
7
4.5
Gestaltungskonzept
8
4.5.1
Maßnahmen CEF 1 und 2 - Neuntöter
8
4.5.2
Maßnahme CEF 3 - Zauneidechse
8
5
Pflegekonzept
10
6
Anfangen und Umsetzen der Zauneidechsen
11
7
Monitoring
12
Anlage 1: Kostenberechnung
14
Anlage 2: Bauzeitenplan
15
Literatur und Quellen
16
Seite 1/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Kartenverzeichnis
Nr.
Bezeichnung
Maßstab
1
LAP Übersichtsplan
1 : 5.000
2
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
1 : 1.500
Anhang
1
Kostenberechnung
2
Bauablaufplan
Abkürzungsverzeichnis
B-Plan, BBP
Bebauungsplan
CEF
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
LAP
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
SO
Sondergebiet innerhalb eines Bebauungsplans
Seite 2/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
1
Lage des Plangebietes und Veranlassung
Das ca. 68,5 ha große Plangebiet zur Entwicklung des Erholungsgebietes am Kulkwirtzer See
befindet sich im Leipziger Stadtbezirk West in den Ortsteilen Miltitz und Lausen-Grünau. Vom
Südosten bis in den Südwesten ist es durch die Stadtgrenze zwischen Leipzig und Markranstädt
begrenzt. Das Erholungsgebiet Kulkwitzer See entstand Anfang der 70er Jahre als eine der ersten Rekultivierungsmaßnahmen der ehemaligen Tagebauareale der DDR. Der See bildete sich
ab 1963 nach dem Beenden des Braunkohleabbaus und der Grubenentwässerung durch Einströmen von Grundwasser in das Tagebaurestloch und stellt eines der wichtigsten Naherholungsgebiete im Westen der Stadt Leipzig dar.
Zurzeit ist das Ostufer des Kulkwitzer Sees planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Da im Außenbereich nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit
zur Bebauung besteht, soll hier zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des
Gebietes durch den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ Bauplanungsrecht gemäß § 30 BauGB geschaffen werden. Im Geltungsbereich des B-Planes soll die
räumliche Anordnung freizeit- und erholungswirksamer Nutzungen sinnvoll entwickelt werden.
Hierzu zählt vor allem die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit
·
·
·
·
·
von Sondergebieten für Erholung (Campingplatz- (SO 8), Ferienhaus- (SO 10) und Wochenendhausgebiet) und Sondergebieten für Freizeitnutzungen (Wassersport, Touristische Infrastruktur und Freizeitorientiertes Gewerbe (SO 3)),
für die Entwicklung eines neuen Ferienhausgebietes westlich der Straßenbahnwendeschleife,
für die optionale Erweiterung des Campingplatzes nach Osten über den Zschampert hinaus,
für die Herstellung neuer Erschließungsanlagen zur leistungsfähigen Anbindung des Gebietes,
für ein geeignetes Parkraumkonzept, das die Anforderungen hinsichtlich Kapazität und
guter Erreichbarkeit erfüllt (vgl. STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG 2014).
Im Februar 2017 wurde eine Fortschreibung des Artenschutzgutachtens (FROELICH &
SPORBECK 2017) aus dem Jahr 2015 erforderlich, in der neben den bereits untersuchten Bereichen SO 8 und SO 10 inkl. Planstraße 2 eine vertiefte Betrachtung des Sondergebietes SO 3 und
der öffentlichen Parkfläche P 3 inkl. Planstraße 3 ergänzt wurden.
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt, die bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen beinhalten. Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
(CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen. Nur unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die aus dem Jahr 2016 vorliegende Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (F ROELICH &
SPORBECK 2016) ist nun gemäß den Ergänzungen im Hinblick auf die zusätzlich betrachteten
Sondergebiete sowie die Thematik der Zauneidechse im Artenschutzgutachten zu überarbeiten.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Hierbei sind wiederum geänderte Vorgaben seitens des Stadtplanungsamtes bezüglich der beschriebenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen bei der Planung und Kostenaufteilung zu
beachten:
· Alle festgelegten CEF-Maßnahmen 1 bis 3 können nur jeweils in vollem Umfang herstellt
werden. Eine Umsetzung in Bauabschnitten, entsprechend der zeitlich gebotenen Abfolge
der Baumaßnahmen der verschiedenen Betreiber, ist nicht umsetzbar.
· Das SO 10 wird als erstes Gebiet durch die Reinbau GmbH entwickelt werden. Zu diesem
Zeitpunkt stehen für die Herstellung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen nur
Flächen in städtischen Eigentum zur Verfügung, d.h. es sind im Vorfeld der Baumaßnahme die CEF-Maßnahmen 1 und 3 herzustellen.
2
Grundlagen
2.1
Planungsgrundlagen
Folgende Planungsgrundlagen werden bei der Bearbeitung herangezogen:
· Begründung zum B-Plan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“ (S TADTPLANUNGSAMT
DER STADT LEIPZIG 2014),
· Faunistische Erfassungen (FROELICH & SPORBECK 2014),
· Fortschreibung des Artenschutzgutachtens (F ROELICH & SPORBECK 2017),
· Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (F ROELICH & SPORBECK 2016)
· sowie die unter Pkt. 1 genannten Vorgaben des Stadtplanungsamtes der Stadt Leipzig.
2.2
Rechtsgrundlagen
In der aktuell gültigen Fassung:
· Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG).
· Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten,
· Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen.
3
Bestandserfassung
Es erfolgte eine faunistische Erfassung der nachfolgenden Artengruppen (FROELICH &
SPORBECK 2014):
·
·
·
·
·
Erfassung Brutvögel
Erfassung Fledermäuse
Erfassung Amphibien – Laichgewässerkartierung
Erfassung Reptilien
Übersichtsbegehung zur Erfassung geeigneter Habitate für Arten des Anhang IV (Nachtkerzenschwärmer, Großer Feuerfalter, Libellenarten des Anhangs IV; Altholzkäferarten
des Anhang IV
Diese Vor-Ort-Erfassungen wurden für die beiden Sondergebiete „SO 8 Campingplatzgebiet“ und
„SO 10 Ferienhausgebiet“ durchgeführt. Für das Sondergebiet SO 3 und die öffentliche ParkfläSeite 4/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
che P 3 (inkl. Planstraße 3) waren nach Abstimmung mit der UNB keine umfangreichen Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Betrachtung dieser Flächen konnte demnach auf Grundlage
vorhandener Daten (UVS, BTNLK, Luftbild i.V.m. Ortseinsicht) sowie anhand von Analogieschlüssen aus den Kartierungen von SO 8 und SO 10 der umgebenden Flächen vorgenommen
werden. Im Zweifelsfall wurde das Vorkommen von Arten im Artenschutzgutachten aufgrund einer Potenzialeinschätzung anhand der vorhandenen Habitatstrukturen angenommen (worstcase).
Bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Leipzig wurde die Herausgabe von Artbeobachtungsdaten (September 2014) angefordert. Nach Aussage der UNB liegen allerdings für
das Stadtgebiet keine aktuellen Daten vor (letzte Einträge von 2008). Nach fachlichem Standard
sind faunistische Daten zu berücksichtigen, die nicht älter als 5 Jahre sind, so dass auf die behördlichen Daten nicht zurückgegriffen werden kann.
Zudem werden die behördlichen Daten der Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen
2005 (LFULG 2010c) verwendet.
4
Maßnahmenkonzept
Zum Schutz der durch das Vorhaben potenziell betroffenen Arten wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung spezielle Vermeidungsmaßnahmen entwickelt, die bauzeitliche Regelungen sowie strukturelle Vergrämungsmaßnahmen von Zauneidechsen beinhalten. Berücksichtigung in der Prognose der Projektwirkungen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände fanden zudem Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion
(CEF-Maßnahmen). Diese sichern und entwickeln den räumlichen Zusammenhang von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Neuntöter und Zauneidechse durch entsprechende Biotopentwicklungsmaßnahmen. Nur unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahmen und CEFMaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG ausgeschlossen werden.
4.1
Vermeidungsmaßnahmen
· VCEF 1 - Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung:
im gesamten B-Plan Eingriffsgebiet
Die Baufeldräumung und Beseitigung von als Brutstandort geeigneten Strukturen erfolgt
ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Brutvogelarten
(1. März – 30. September) im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02 eines jeden Jahres.
Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche Nr. 7/VCEF2. Hier sind die Gehölze und als
Versteck geeignete Strukturen im Baufeld bereits im August entsprechend den Vorgaben
der Maßnahme VCEF2 zu entfernen. In diesem Bereich wurden aktuell keine Brutnachweise erbracht, auch ist zukünftig auf Grund der Nähe zum Weg kaum eine Besiedlung zu
erwarten, so dass trotz der Einschränkung Individuenverluste ausgeschlossen sind.
· VCEF 2 - Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen sowie bauzeitliche Absperrung
des Baufeldes:
im Bereich von SO 3, SO 10, P 3 inkl. Planstraße 3 und Planstraße 2
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Hier finden Maßnahmen zur „strukturellen Vergrämung“ von Eidechsen in Anlehnung an
SCHNEEWEISS ET AL. (2014) statt. Ebenfalls werden die Anforderungen von P ESCHEL ET AL.
(2013) berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Attraktivitätsminderung des vorhabenbedingt verlorengehenden Habitates und umfassen die Beseitigung von Versteckmöglichkeiten sowie die Minderung der Qualität des Nahrungshabitates. Die Vergrämungen stehen in einem engen Kontext zu Lebensraumverbesserungen durch die (meist) unmittelbar
angrenzende, vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF 3, die bereits während der Vergrämung einen neuen Lebensraum für vergrämte Tiere darstellt. Für die Möglichkeit zur
Abwanderung benötigt die Maßnahme einen zeitlichen Vorlauf. Entsprechend beginnt die
Vergrämung ca. ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme.
Die auf der Fläche ggf. vorhandenen Versteckmöglichkeiten (Gehölze, Stubben, Reisighaufen, Totholz, Streuauflagen) sind daher bereits ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme im August im gesamten Baufeld bzw. auf den als Lebensraum geeigneten Bereichen
der SO 10 zu entfernen. Dabei ist die Vermeidung der Tötung und Verletzung von Tieren
oberstes Gebot.
Bis spätestens Anfang April erfolgt daraufhin auf den krautigen Flächen eine erste Mahd
(möglichst Handmahd, nur wenige Zentimeter Vegetationshöhe), mit Beräumung des
Mahdgutes zur Entwicklung kurzrasiger Flächen, die für die Zauneidechsen von geringer
Attraktivität sind und keine Versteckmöglichkeiten bieten. Mit Beginn der Aktivitätszeit der
Eidechsen ab Mitte April bis vor Beginn der Baufeldberäumung erfolgen weitere Mähgänge zur Herstellung und Erhaltung von kurzrasigen Flächen. Diese sind zur Zeit der Inaktivität der Tiere (Abend- oder frühe Morgenstunden, bei kühler Witterung und/oder nach
Niederschlägen) auszuführen. Das Mahdgut ist stets vollständig zu beräumen. Die vergrämten Flächen werden bis zu Beginn der Baumaßnahme durch regelmäßige Mahd
kurzrasig gehalten.
Um das Einwandern in das aktive Baufeld während der Baumaßnahme und damit verkehrsbedingte Individuenverlusten infolge von Kollisionen mit Baufahrzeugen zu verhindern, wird ab ca. Anfang August vor Beginn der Baumaßnahme um das Baufeld der gesamten Planstraße eine dauerhafte und nicht überkletterbare Absperreinrichtung errichtet.
Diese bleibt bis zur Beendigung der Baumaßnahme bestehen.
4.2
Lage der Maßnahmen und Verfügbarkeit der Fläche
Die nachfolgend genannten Maßnahmen werden wie beschrieben verortet (siehe auch LAP
Übersichtplan):
· CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen:
nördlich von SO 8 auf dem Flurstück Nr. 162/2 im Eigentum der Stadt Leipzig
· CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen:
nördlich der Bereiche SO 10 und P3 auf dem Flurstück Nr. 101/1 im Eigentum des
Zweckverbandes „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
· CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse:
nördlich von SO 8 auf dem Flurstück Nr. 162/2 im Eigentum der Stadt Leipzig.
Wie eingangs beschrieben steht das städtische Grundstück FlurNr. 162/2 für die Umsetzung der
Flächen CEF 1 und 3 sofort zur Verfügung. Die Maßnahmen auf der Fläche CEF 2 können nach
derzeitigem Abstimmungsstand erst mit dem seitens des Eigentümers der Fläche anfallenden
Seite 6/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Eingriff in Anspruch genommen werden. Eine langfristige Sicherung der Flächen erfolgt durch
Städtebauliche Verträge.
4.3
Dimensionierung der Flächengröße der CEF-Maßnahmen
Die Fläche CEF 1 hat eine Gesamtgröße von ca. 3,1 ha. Die Flächengröße bemisst sich an den
durch Flächeninanspruchnahme und Störungen verlorenen Habitaten des Neuntöters (insgesamt
4,1 ha). In Verbindung mit der Maßnahme CEF 2 (ca. 1,0 ha) wird eine gleichgroße, bisher nicht
von Neuntötern besiedelte Fläche aufgewertet.
Die Fläche CEF 3 hat eine Gesamtgröße von ca. 1,9 ha. Die Flächengröße leitet sich aus der
Größe des verlorengehenden Zauneidechsenlebensraums im Bereich der Flächen SO 3, SO 10,
Planstraße 2 und P 3 (inkl. Planstraße 3) ab. Die Maßnahmenfläche umfasst das 1,5fache des
verloren gehenden Lebensraums, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Besiedlung der
Maßnahmenfläche CEF 3 durch einzelne Individuen vorliegt.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze) ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
4.4
Ist-Zustand und Aufwertungspotenzial
Das Planungsgebiet befindet sich auf einer Höhe von ungefähr 120 m ü. NN am westlichen Siedlungsrand der Stadt Leipzig. Die bestehende ökologische Situation wird hier neben den naturräumlichen Ausgangsbedingungen stark durch anthropogene und urbane Faktoren geprägt.
Die Fläche CEF 1 (3,1 ha) stellt derzeit eine Ruderalflur mit starker Tendenz zur Verbuschung
dar. Aufgrund der hohen Dichte an Gehölzen verliert die Fläche zunehmend an Eignung als Nahrungs- und Bruthabitat für Neuntöter, welche halboffene Landschaften mit Saumhabitaten bevorzugen (BAUER et al. 2005). Das Maßnahmengebiet befindet sich zum nördlich bzw. nordwestlich
nächstgelegenen Sondergebiet 8 in einem Vorsorgeabstand von 50 m. Die Maßnahme CEF 1
entwickelt derzeit unbesetzte halboffene Flächen (Ruderal- und Staudenfluren mit einzelnen Gehölzen) und schützt diese vor zunehmender Verbuschung. Somit erfolgt eine Optimierung der
Fläche zu einem Nist- und Nahrungshabitat für Neuntöter.
Südlich des Rodelberges befindet sich die Maßnahmenfläche CEF 2 (1,0 ha). Sie befindet sich
vollständig innerhalb der Ausgleichsfläche Nr. 4 des B-Planes, mit Berücksichtigung eines Vorsorgeabstands von 50 m). Die Flächengröße der Maßnahmenfläche CEF 2 beträgt ca. 1,0 ha.
Die Fläche besteht zum Teil aus Anlagen eines ehemaligen Campingplatzes, im südöstlichen
Bereich ist gem. LFULG (2010c) Grünland mit einem lockeren Baumbestand vorhanden. Hier
wird die Anlage von Nistplätzen mit der Entwicklung von Nahrungsflächen kombiniert. In Verbindung mit der Maßnahme CEF 1 (3,1 ha) wird eine zu den durch Flächeninanspruchnahme und
Störungen beeinträchtigten Habitaten (4,1 ha) adäquate Fläche aufgewertet, die bisher nicht von
Neuntötern besiedelt ist.
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Die Fläche CEF 3 (1,9 ha) befindet sich direkt nordwestlich der Sondergebietsfläche SO 8 und in
einer Entfernung von wenigen Metern (<100m) zur Planstraße 2. Der Ausgangszustand der Fläche ist geprägt durch eine Ruderalflur, die zunehmend durch Gehölze bewachsen ist. Die Erhaltung der ökologischen Funktion erfolgt durch Lebensraumoptimierung derzeit in Verbuschung
begriffener Ruderalfluren. Gleichzeitig werden Ersatzhabitate (zusätzlichen Versteckstrukturen,
Sonnenbade- und Eiablageplätzen sowie Winterquartieren) für die Umsiedlung von durch die
Baumaßnahmen potenziell beeinträchtigten Individuen geschaffen.
Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen CEF 1 und CEF 3 (Beseitigung/Rückschnitt stark verschattender Gehölze) ist eine Kombination beider Maßnahmen möglich und sinnvoll (Flächensparen). Daher wird die Maßnahmenfläche CEF 3 teilweise mit der
Maßnahmenfläche CEF 1 räumlich überlagert.
4.5
Gestaltungskonzept
4.5.1
Maßnahmen CEF 1 und 2 - Neuntöter
Auf der Ausgleichsfläche CEF 1 werden selektiv Gehölze gerodet, dabei werden bevorzugt
stark schattenspendende Gehölze entfernt und Dornsträucher als Nisthabitate (Heckenrose,
Weißdorn, vgl. RUNGE et al. 2010) erhalten. Insbesondere in den Randbereichen der Fläche
sollte der Gehölzbestand als Sichtschutz (mindestens 10 m Breite) vollständig erhalten bleiben.
Der Gehölzschnitt erfolgt gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG jeweils zwischen Oktober und Februar. Ein
erster Rückschnitt wird selektiv auf der gesamten Fläche zwischen Oktober und Februar ein Jahr
vor Beginn der Baumaßnahme durchgeführt. Danach werden in einem mehrjährigen Turnus
(max. alle fünf Jahre) alternierend auf ca. 20 % der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein günstiges Nahrungsangebot (Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Im Forschungsbericht zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes (RUNGE et al. 2010) wird zudem für den Neuntöter
die Anlage von Benjes- oder Schichtholzhecken empfohlen. Hierfür wird an zwei Stellen ein Teil
des Schnittgutes auf der Fläche aufgeschichtet (je ca. 25 m²), um Ansitzwarten zu schaffen, der
Rest wird zum Austrag von Nährstoffen abgefahren.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 2 werden Anlagen des ehemaligen Campingplatzes südlich des
Rodelberges zurückgebaut, verdichtete Bodenbereiche gelockert und der freien Sukzession
überlassen. Die Umsetzung erfolgt, unter Berücksichtigung der Bauzeitenregelung (V CEF1), ca.
ein Jahr vor Beginn der Baumaßnahme. Die vorhandenen Grünlandbereiche bleiben erhalten.
Die vorhandenen Gehölze werden, ebenfalls ca. 1 Jahr vor Beginn der Baumaßnahme, durch
Gebüschgruppen (insgesamt 150 m², standortgerechte Gehölze, bevorzugt dornige Sträucher)
ergänzt und damit sowohl Nistplätze als auch Ansitzwarten für eine erfolgreiche Jagd geschaffen.
4.5.2
Maßnahme CEF 3 - Zauneidechse
Die Fertigstellung der Maßnahmenfläche CEF 3 erfolgt vor Beginn der Baumaßnahmen. Die
Gestaltung der gesamten Ersatzfläche orientiert sich an den vielfältigen Habitatansprüchen der
Zauneidechse. Das Ziel ist eine halboffene Landschaft, in der die einzelnen Biotoptypen mosaikartig verteilt sind. Der etwaige prozentuale Anteil der Biotoptypen und Strukturelemente gliedert
sich in Anlehnung an LAUFER, H. 2014 wie folgt in:
Seite 8/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
·
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·
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·
25% dornige Sträucher
15% Altgras, Staudenflur
20 % dichte Ruderalvegetation
30 % Iückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat
10 % Habitatelemente als Sonnen- und Eiablageplätze sowie Winterquartiere.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 3 werden zunächst stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten bzw. entfernt (ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere, unter
Erhalt von Dornsträuchern als Nisthabitate in der Überschneidung mit CEF 1), so dass sich die
Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort gleichzeitig aufgelichtet wird. Diese Maßnahme erfolgt außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verbotszeitraumes. Elemente des Rückschnitts können zur Gestaltung der Habitatelemente verwendet werden.
Habitatelemente (10 %)
Die Einzelhabitate setzen sich zusammen aus den nachfolgend aufgeführten Einzelbiotopen. Im
lockeren Wechsel werden einzelne Habitatelemente angeordnet, die einen Anteil von etwa 10 %
der Gesamtfläche, entsprechend 1.900 m 2, einnehmen. Die Anordnung erfolgt dabei verteilt über
die gesamte Fläche, z.T. möglichst südexponiert.
Steinschüttung
Auf einer Gesamtfläche von ca. 450 m 2 werden ca. 10 Steinhaufenelemente angeordnet. Der
Untergrund der Flächen ist frosttief (also mind. 40 cm) auszuheben. Zur Verwendung kommt grober bis mittelgrober Bruchstein (Q 10—40 cm). Die Aufschichtung muss dabei mit Hohlräumen
erfolgen, um ein ausreichendes Angebot an trockenen und gut isolierten Winterquartieren zu
gewährleisten.
Sandlinsen
An der Südseite der 10 Steinschüttungen werden Sandlinsen, deren grabfähiges, nährstoffarmes
Material zur Eiablage dient, angeordnet. Die Grundfläche der Sandbereiche beträgt ebenfalls ca.
450 m 2. Zwar ist die Besonnung der Sandbereiche zu gewährleisten, da dies u.a. für die Entwicklung der Gelege notwendig ist, jedoch ist darauf zu achten, dass der Sand nicht komplett ohne
Aufwuchs verbleibt.
Reißig- und Totholzhaufen
Weiterhin werden, ebenfalls auf einer Gesamtfläche von 450 m 2, Reisig- und Totholzhaufen bzw.
Rundholzstapel als Habitatelemente vorgesehen. Bei einer Grundfläche ca. 5 x 5 m entspricht
dies einer Anzahl von insgesamt 18 Stück. Der Untergrund ist hierbei ca. 40 cm tief auszuheben
und windexponierte Stellen sind mit Rohboden abzudecken. Dafür wird das durch die Entbuschung vorab gewonnene Material verwendet.
„Bodenverwundung“
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute „Bodenverwundung“ (möglichst mit Kleingerät). In den offenen
Bereichen (ca. 1 m breite Streifen) wird der Oberboden stellenweise abgeschoben um magere
und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der
Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte
April).
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Gehölzbestand aus überwiegend dornigen Sträuchern (25 %)
Um den anvisierten Gehölzanteil zu erreichen, werden neben den zu erhaltenden vorhandenen
Gehölzen in der Maßnahmenfläche dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn, Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Heckenrose) angepflanzt. Die Pflanzung erfolgt als 3-reihige Grenzpflanzung
im Norden und Südosten der Fläche (ca. 1.900 m 2).
Altgras- und Staudenflur sowie dichte bis lückige Ruderalvegetation (65 %)
Auf der übrigen Freifläche wird ein Mosaik aus dichter (20% FIächenanteil) und lückiger (30%
Flächenanteil) Ruderalvegetation, auf überwiegend grabbarem Substrat, Altgras und einer Staudenflur (15% Flächenanteil) über das Pflegeregime etabliert.
Schutzzaun
Um zu verhindern, dass Zauneidechsen während der Bauzeit in die auszubauenden SO- bzw.Parkstellflächen nach der Umsiedlung zurückwandern, sind die Flächen bauzeitlich mittels eines
reptiliensicheren Schutzzaunes zu begrenzen. Der Zaun ist einzugraben. Er ist ebenso wie die
Zaunpfosten mit glatter Oberfläche (beispielsweise Folienzaun mit Metallpfosten) senkrecht herzustellen und muss mindestens eine Höhe von 50 cm haben. Um zu verhindern, dass neben dem
Schutzzaun Vegetation aufkommt, die den Tieren helfen kann diesen zu überwinden, ist beidseitig entlang des Schutzzaunes ein 1 m breiter Pflegestreifen anzulegen, der alle ein bis zwei Monate gemäht wird. Alternativ kann im Bereich des Streifens bauzeitlich Kies, Sand oder Hackschnitzel ausgebracht werden, um ein Hochwachsen der Vegetation von vornherein zu unterbinden. Der Schutzzaun ist im Turnus von 14 Tagen auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Dauerhafte Abschirmung der Fläche
Um ein generelles Befahren oder ein fortwährendes Begehen der Fläche zu vermeiden, sind die
bereits vorhandenen Gehölze in einem Randstreifen des Flächenverschnittes aus CEF 1 und 3
zu erhalten und in besonders lückigen Bereichen durch 3-reihige Heckenpflanzung entlang der
nördlichen und südöstlichen Grenze zu ergänzen. Es sind keine Fußwege durch die Flächen zu
führen oder zuzulassen.
5
Pflegekonzept
Auf der Maßnahmenfläche CEF 1 werden in einem mehrjährigen Turnus (max. alle fünf Jahre)
alternierend auf ca. 20 % der Fläche aufgekommene Ruderalgehölze selektiv entfernt und damit
Offenlandvegetation und Rohbodenstandorte gefördert, welche ein günstiges Nahrungsangebot
(Großinsekten, kleine Wirbeltiere) bieten. Es wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt. Wird eine Sommermahd
durchgeführt, muss zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) die Schnitthöhe bei ca. 15
cm liegen und die Mahd mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren.
Auf der Wiesenfläche der Maßnahmenfläche CEF 2 wird maximal zweimalig im Jahr eine Mahd
außerhalb der Hauptbrutzeit zwischen September und März durchgeführt, um einer starken Ruderalisierung der Fläche vorzubeugen und den offenen Charakter und damit die Nahrungsverfügbarkeit zu erhalten. Das Mahdgut wird von der Fläche entfernt. Weiterhin erfolgt im ersten
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Jahr nach der Pflanzung eine Erfolgskontrolle und ggf. Nachpflanzung nicht angewachsener Gehölze.
Auf der Maßnahmenfläche CEF 3 wird jährlich abschnittsweise die vorhandene Ruderalvegetation außerhalb des Aktivitätszeitraumes von Zauneidechsen (November bis Februar) gemäht und
stark schattenspendende Gehölze zurückgeschnitten (ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere), so dass sich die Höhe der Gras-/Krautvegetation reduziert (Kurzrasigkeit) und der Standort gleichzeitig aufgelichtet wird. In Bereichen mit zweimaliger jährlicher Mahd
muss die Sommermahd zum Schutz von Kleintieren (u. a. Zauneidechse) mit einer Schnitthöhe
von ca. 15 cm sowie mit einem Balkenmäher erfolgen. Das Mahdgut wird von der Fläche abgefahren. Bei den höheren Krautbeständen (30%) erfolgt eine einjährige Mahd unter Aussparung
von Inseln aus mehrjährigen Altgras- und Staudenfluren (35%), die nur aller 2-3 Jahre gemäht
werden.
Alle 5 Jahre erfolgt eine erneute „Bodenverwundung“ (möglichst mit Kleingerät). In den offenen
Bereichen (ca. 1 m breite Streifen) wird der Oberboden stellenweise abgeschoben um magere
und vegetationsarme Areale zu entwickeln. Die Maßnahme erfolgt zwischen Beendigung der
Winterruhe und Beginn der Paarungszeit der Zauneidechse (im Zeitraum Ende März bis Mitte
April).
Weiterhin sind gegebenenfalls die Habitatelemente auszubessern, um die Lebensraumeignung
für die Art dauerhaft aufrechtzuerhalten (siehe Risikomanagement).
6
Anfangen und Umsetzen der Zauneidechsen
Nach Herstellung der CEF 3-Fläche sind die Zauneidechsen jeweils in Vorbereitung auf die anstehende Baumaßnahme aus dem Geltungsbereich vor Baubeginn abzufangen und umzusetzen.
Dabei sollte ein möglichst hoher Anteil des Bestandes (mindestens 80 %) abgesammelt werden
unter Beachtung eines ausgewogenen GeschIechterverhältnisses. Vor der Abfangmaßnahme ist
eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Methodik
· Abfangen ab Frühjahr (April) bis Herbst per mehrmaliger Begehung
· Fang, Handling, Umsetzung/Transport möglichst schonend, dem Schlingenfang ist gegenüber dem Handfang Vorzug zu geben (Kombination mehrerer Fangmethoden ist jedoch günstig)
· Dokumentation der Ergebnisse (Fangdatum, Fangbereich, Alter, Geschlecht, Besonderheiten, Fotodokumentation)
Dauer
Für die Festlegung des Endes der Fangaktion ist die fachliche Einschätzung über den Erfolg des
Absammelns maßgeblich. Nach Möglichkeit sollten die gesammelten Tiere in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zueinanderstehen und ein deutlicher, von weiteren Faktoren wie Witterung, Phänologie oder Störung unabhängiger Rückgang der Fangquoten ersichtlich sein.
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7
Monitoring
Da für die Maßnahmen CEF 1 und CEF 2 gem. RUNGE ET AL. (2010) auf Grund des guten Erkenntnisstandes eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist kein Monitoring vorgesehen.
Obwohl für die Maßnahme CEF 3 – Zauneidechse gem. RUNGE et al. (2010) bei entsprechender
Gestaltung der Fläche eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, ist auf Grund der schwierigen
Erfassung der gesamten Population ein mind. 3-jähriges Monitoring vorzusehen. Die Aufgaben
und Methodik des Monitorings und ggf. des Risikomanagements (Gegensteuerungsmaßnahmen)
sind nachfolgend erläutert.
Das Ziel des Monitorings ist die erfolgreiche Umsiedlung der vorhandenen Bestände in den Bereichen SO 3, SO 10, Planstraße 2 und P 3 mit Planstraße 3. Unter den folgenden Bedingungen
kann von einer erfolgreichen Umsiedlung ausgegangen werden:
· vitale Populationsstruktur, Nachweis aller 3 Altersklassen (juvenil, subadult, adult), ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Reproduktion im Gebiet,
· Annahme der Ersatzhabitatfläche/Einzelhabitate durch die Art,
· keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population (lokal, biogeographische Region).
Aufgaben während des Monitorings
Die Aufgabenschwerpunkte der Erfolgskontrolle gliedern sich in die Bereiche Herstellungs- (a),
Bestands- (b) und Habitatmonitoring (c).
a) Monitoring für die Herstellung der CEF-Fläche:
· Überprüfung der Anzahl/Qualität der einzelnen Habitatelemente,
· Überprüfung Flächengröße des Gesamthabitats und der Einzelhabitatelemente (Steinschüttung, Sandlinsen‚ Totholzhaufen), und der begrenzenden Heckenpflanzungen.
b) Bestandsmonitoring:
· Kontrolle der Nutzung und Besiedlung des Ausgleichshabitats und aller enthaltenen Einzelhabitatelemente durch Zauneidechsen,
· Überwachung der Entwicklung der Zauneidechsen-Population (Erfassung Bestand) per
Nachkartierung gemäß fachlicher Standards:
- Erfassungen ab April/Mai bis ca. August, mindestens 4 Begehungen,
- Dokumentation der Ergebnisse unter punktgenauer Erfassung von Alter, Geschlecht
und Besonderheiten zur Gewinnung von Daten zur Größenklasse (Population groß,
klein), Populationsstruktur (Anteil adulter/subadulter/juveniler Individuen), räumlichen
Verteilung der Nachweise und maximalen Aktivitätsdichte (Höchstzahl von adulten
und subadulten Einzeltieren pro Stunde)
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c) Habitatmonitoring:
· Kontrolle der Gewährleistung der Vernetzung der Ausgleichsfläche mit umliegenden Bereichen (Bahnfläche) sowie der Einzelhabitatelemente untereinander innerhalb der Maßnahmenfläche,
· Überwachung der Entwicklung des Ausgleichshabitats,
· Überwachung der Funktion/Qualität der neuen Habitatstrukturen/Einzelhabitatelemente
· Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Abschirmung der Flächen gegenüber Begehungen
(Heckenpflanzung).
Eine entsprechende Dokumentation der Erfassung wird zum Ende jedes Erfassungsjahres an die
Untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig übergeben.
Dauer
Die Erfassung im Rahmen des Bestandsmonitorings (b) sowie das Habitatmonitorings (c) sollte
sich grundsätzlich an der durchschnittlichen Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation orientieren (5 Jahre), das Ende des Monitorings bildet aber erst der Nachweis über die Wirksamkeit
der CEF-Maßnahme.
Risikomanagement
Während des Monitorings sind bei ersichtlichen Defiziten in der Habitatbeschaffenheit und innerhalb der Populationsstruktur Gegensteuerungsmaßnahmen bzw. korrigierende Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder zum Verlust
der ökologischen Funktion einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommt. Die Maßnahmen sind in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Daraufhin muss das vollständige Monitoring wiederholt werden.
In diesem Zusammenhang vorgesehene Maßnahmen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Problematik:
· Steuerung der Vegetationsentwicklung, Anpassung der Pflege,
· Anlage weiterer Habitatstrukturen,
· Installation weiterer Einzelelemente zur funktionsgerechten Abschirmung der CEF-Fläche (Hecken),
· Verhindern von Wegeführungen durch die CEF-Fläche.
Hinweis zum Bauablauf und Umsiedlung der Zauneidechsen
Mit Herstellung der Maßnahmenfläche CEF 3 wird auf der Basis des bereits vermuteten dünnen
Besatzes sowie der ersten Umsiedlung von Zauneidechsen-Individuen aus der zuerst freizufangenden Sondergebietsfläche SO 10 eine Besiedlung der Maßnahmenfläche erfolgen. Das beschriebene Monitoring wird in den ersten 3 bis 5 Jahren (ggf. länger je nach Aufwand Risikomanagement) Aufschluss über die Entwicklung auf der Fläche geben. Sollte sich die Herstellung der
anderen geplanten Sondergebiets- bzw. Parkstellflächen stärker verzögern, ist vor der erneuten
Umsiedlung von Zauneidechsen auf die Maßnahmenfläche ggf. ein erneutes Monitoring zur Kontrolle der Besatzstärke bzw. der Aufnahmemöglichkeit der Fläche notwendig
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Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Anlage 1: Kostenberechnung
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Anlage 1: Kostenermittlung der artenschutzrechtlichen bzw. landschaftspflegerischen Maßnahmen
Stand 02.10.2017
Die Kostenberechnung beinhaltet die Herstellungskosten (inkl. der Fertigstellungspflege) und die Pflegekosten über einen Zeitraum von zwei Jahren in
der Zeit der Gewährleistung für die Landschaftspflegerischen Maßnahmen (Vermeidungs-, Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen).
Im Nachgang werden gesondert die Unterhaltskosten für die einzelnen Maßnahmenflächen dargestellt.
Nicht enthalten sind die Maßnahmen, die nicht quantifizierbar sind. Hierbei handelt es sich zwar überwiegend um landschaftspflegerische Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen, die im Rahmen des technischen Entwurfs bzw. Bauablaufs zu beachten sind (Bauzeitenregelung).
Es werden Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben.
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 1
2
Tab. 2:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 2
3
Tab. 3:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 3 und VCEF 2
5
Tab. 4:
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2
8
Tab. 5:
Aufteilung der Kosten Herstellung inkl. Pflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2 auf Baugebiete
(Eingriffsbereiche)
Tab. 6:
Seite 1/10
Unterhaltspflege für Maßnahmenflächen CEF 1 bis 3
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Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
9
10
Tab. 1:
Maßn.Nr.
CEF 1
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 1
Position
Beschreibung
Umfang
01.01
Baustelleneinrichtung/-räumung
01.02
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.02.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
01.02.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
psch
800,00
800,00
800,00
3.550 m2
2,50
8.875,00
8.875,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
11.009,95
Seite 2/10
01.03
Herstellung Habitatelemente Neuntöter
01.03.01
Reißig- bzw. Totholzhaufen (Benjes- oder Schichtholzhecke), 2 Elemente ca. 25
m2, aus vorhandenem Material
01.04
Fertigstellungspflege
01.04.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.05
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.05.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.06
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.06.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
2 St.
50,00
100,00
100,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen Fläche CEF 1 netto
18.314,80
Tab. 2:
Maßn.Nr.
CEF 2
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 2
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.01.
Baustelleneinrichtung/-räumung
psch
800,00
800,00
800,00
01.02
Abbrucharbeiten
Sanitäreinrichtung, Zaun inkl. Betonpfeiler 450 m, Tor, Mast inkl. Fundament 5
St., Stromanschlusskasten inkl. Fundament 8 St., Schild 5 St., Pflasterdecke 2,5
m2, Betondecke 13 m2, Betonelemente 9 m 3, Abfall 8 m3
psch
9.600,00
9.600,00
9.600,00
01.03
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.03.01
Bäume im Bestand fällen (Koniferen), DU 0,2 – 0,4 m, inkl. Entsorgen
20 St.
70,00
1.400,00
1.400,00
01.03.02
Sträucher roden (Brombeeren), H bis 4,50 m
200 m2
3,75
750,00
750,00
01.03.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
01.03.04
Vegetationsfläche für Pflanzung vorbereiten, pflügen, fräsen, 1:3
300 m2
0,30
90,00
90,00
3.590,00
01.04
Pflanzarbeiten
01.04.01
Sträucher für Gehölzinseln liefern
135 St.
1,25
168,75
168,75
01.04.02
Sträucher pflanzen, inkl. Schutzlösg, Pfl.Loch, Mulchen
135 St.
3,25
438,75
438,75
607,50
Seite 3/10
01.05
Fertigstellungspflege
01.05.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.05.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
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Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
01.05.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
01.06
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.06.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.06.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
01.06.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
01.07
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.07.01
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
300 m2
1,10
330,00
330,00
01.07.02
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
135 St.
2,00
270,00
270,00
01.07.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
1.950,00
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen Fläche CEF 2 netto
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Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
20.447,50
Tab. 3:
Maßn.Nr.
CEF 3
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenfläche CEF 3 und VCEF 2
Position
Beschreibung
01.01
Baustelleneinrichtung/-räumung
01.02
Vorarbeiten/ Biotopstrukturen
01.02.01
Bäume im Bestand fällen, DU 0,3-0,5 m, inkl. Entsorgen
01.02.02
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
01.02.03
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
psch
800,00
800,00
800,00
10 St.
100,00
1.000,00
1.000,00
550 m2
2,50
1.375,00
1.375,00
12.350 m2
0,15
1.852,50
1.852,50
4.227,50
01.04
Pflanzarbeiten
01.04.01
Sträucher für Grenzpflanzung liefern
285 St.
1,25
356,25
356,25
01.04.02
Sträucher pflanzen, inkl. Schutzlösg, Pfl.Loch, Mulchen
285 St.
3,25
926,25
926,25
1.282,50
01.05
Herstellung Habitatelemente Zauneidechse
01.05.01
Steinschüttungen, Material liefern, herstellen
450 m2
10,00
4.500,00
4.500,00
01.05.02
Sandlinsen, Material liefern, herstellen
450 m2
10,00
4.500,00
4.500,00
01.05.03
Reißig- bzw. Totholzhaufen, 18 Elemente ca. 25 m2, aus vorhandenem Material
18 St.
50,00
900,00
900,00
01.05.04
Bodenverwundung (alle 5 Jahre)
550 m2
5,00
2.750,00
2.750,00
12.650,00
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Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.06
Fertigstellungspflege
01.06.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.06.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
01.06.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
285 St.
2,00
570,00
570,00
3.515,00
01.07
Entwicklungspflege, 1. Jahr
01.07.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.07.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
01.07.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
285 St.
2,00
570,00
570,00
3.515,00
01.08
Entwicklungspflege, 2. Jahr
01.08.01
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
01.08.02
Strauchfläche pflegen, 3 Pflegegänge, 1:3
01.08.03
Gehölze wässern, 5 Wässergänge
12.350 m2
0,15
1.852,50
1.852,50
1.900 m2
1,10
2.090,00
2.090,00
285 St.
2,00
570,00
570,00
4.512,50
VCEF 2
Seite 6/10
01.09
Vergrämung Zauneidechse
01.09.01
Entfernen Verstecke SO 10
4.950 m2
0,25
1.237,50
1.237,50
01.09.02
Mahd/ unattraktive Lebensräume SO 10, abschnittsweise März – Sept., mehrere
9.900 m2
0,30
2.970,00
2.970,00
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
Mahdgänge
01.09.03
CEF 3
Seite 7/10
Schutzzaun SO 10, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
01.09.04
Entfernen Verstecke SO 3
01.09.05
Mahd/ unattraktive Lebensräume SO 3, abschnittsweise März – Sept., mehrere
Mahdgänge
01.09.06
Schutzzaun SO 3, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
530 m
6,00
3.180,00
3.180,00
SO 10
7.387,50
2.000 m2
0,25
500,00
500,00
298 m2
0,30
89,40
89,40
212 m
6,00
1.272,00
1.272,00
SO 3
1.861,40
16.235 m2
0,25
4.058,75
4.058,75
Mahd/ unattraktive Lebensräume P 3 inkl. Planstr. 3, abschnittsweise März –
Sept., mehrere Mahdgänge
8.118 m2
0,30
2.435,40
2.435,40
Schutzzaun P 3 inkl. Planstr. 3, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
773 m
6,00
4.638,00
4.638,00
P 3 inkl. Planstr. 3
11.132,15
01.09.07
Entfernen Verstecke P 3 inkl. Planstr. 3
01.09.08
01.09.09
01.09.10
Entfernen Verstecke Planstr. 2
907 m2
0,25
226,75
226,75
01.09.11
Mahd/ unattraktive Lebensräume Planstr. 2, abschnittsweise März – Sept., mehrere Mahdgänge
302 m2
0,30
90,60
90,60
01.09.12
Schutzzaun Planstr. 2, liefern/mieten, auf- und abbauen, unterhalten
480 m
6,00
2.880,00
2.880,00
Planstr. 2
3.197,35
3.500,00
3.500,00
01.10
Umsiedlung/Abfangen Zauneidechse
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, S0 10
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
psch
3.500,00
Maßn.Nr.
Position
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, S0 3
psch
1.500,00
1.500,00
1.500,00
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, P 3 inkl.
Planstr. 3
psch
5.000,00
5.000,00
5.000,00
01.10.01
Zauneidechsen mit versch. Methoden, mehrere Begehungen, Doku, Planstr. 2
psch
1.000,00
1.000,00
1.000,00
11.000,00
01.11
Tab. 4:
psch
7.500,00
7.500,00
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Fläche CEF 3 netto
72.580,90
Honorarkosten Monitoring
7.500,00
Herstellung inkl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2
Maßn.Nr.
Beschreibung
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
CEF 1
Sicherung von offenen Ruderalflächen für den Neuntöter
18.314,80
CEF 2
Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen für den
Neuntöter
20.447,50
CEF 3 / VCEF 2
Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse inkl. Vergrämung und Umsiedlung
72.580,90
Gesamtkosten für die landschaftspflegerischen Maßnahmen netto
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
111.343,20
Tab. 5:
Aufteilung der Kosten zur Herstellung inkl. Pflege (3 Jahre) für Maßnahmenflächen CEF 1 bis CEF 3 inkl. VCEF 2 auf Baugebiete (Eingriffsbereiche)
Flächen / Maßnahmen
SO 3
SO 8
SO 10
P 3 u. Planstr. 3
Planstr. 2
Gesamt in €
CEF 3
CEF 2
CEF 1
CEF 3
CEF 1
CEF 2
CEF 3
CEF 3
Fläche in m2
860
9.240
25.340
2.250
5.210
1.190
15.180
660
59.930,00
Fläche in ha
0,09
0,92
2,35
0,23
0,52
0,11
1,52
0,07
5,99
Maßnahme
1.525
18.199
15.201
3.660
3.114
2.249
24.403
915
69.266,00
VCEF2 + Abfangen
Zauneidechse
3.361
-
-
10.888
-
-
16.132
4.197
34.578,00
750
-
-
2.000
-
-
3.250
1.500
7.500,00
5.636,00
18.199,00
15.201,00
16.548,00
3.114,00
2.249,00
43.785,00
6.612,00
111.344,00
Kosten
Monitoring Zauneidechse
Gesamtkosten
Hinweis: die Aufteilung der Maßnahmengrößen und –kosten von CEF 1, 2 und 3 erfolgt anteilig nach Eingriffsgröße
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Tab. 6:
Maßn.Nr.
CEF 1
CEF 2
CEF 3
Seite 10/10
Unterhaltspflege für Maßnahmenflächen CEF 1 bis 3
Position
Beschreibung
01.01
Unterhaltspflege
01.01.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3,
alle 5 bis 10 Jahre
01.01.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
01.02
Unterhaltspflege
01.02.01
Umfang
Einzelpreis Kosten der Maßnahme in €
in €
3.550 m2
2,50
8.875,00
8.875,00
14.233 m2
0,15
2.134,95
2.134,95
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
9.000 m2
0,15
1.350,00
1.350,00
01.02.02
Gehölzfläche pflegen, ausschneiden, abschnittsweise, zw. Okt.- Feb.
alle 5 - 10 Jahre
1.000 m2
2,50
2.500,00
2.500,00
01.03
Unterhaltspflege
01.03.01
Stark schattenspendende Gehölze aus Bestand entfernen, z.T. Verwendung bei
Habitatelementen sonst Entsorgung, abschnittsweise Nov.-Feb., Ausnahme
Grenzbereich CEF 1 und CEF 3
alle 5 bis 10 Jahre
550 m2
2,50
1.375,00
1.375,00
01.03.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
jährlich
5.700 m2
0,15
855,00
855,00
01.03.02
Ruderalflur mähen, abschnittsweise Nov.-Feb., Mähgut entsorgen
alle 2 -3 Jahre
6.650 m2
0,15
997,50
997,50
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan - Kostenberechnung
Anlage 2: Bauzeitenplan
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Anlage 2: Bauzeitenplan zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen
zum Bebauungsplan Nr. 232 "Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
Stand: 02.10.2017
2018
Maßnahme
J
F
M
A
M
J
J
2019
A
S
O
N
D
J
F
M
A
M
J
J
2020
A
S
O
N
D
J
Antrag zur Ausnahmegenehmigung
VCEF 1 - Vögel
Verbot der Gehölzrodung
Herstellung CEF 1 und CEF 3
selektive Gehölzrodung bzw. -entferng.
Gehölzpflanzung
Habitatelemente Zauneidechse
Habitatelemente Neuntöter
Mahd, abschnittsweise
VCEF 2 - Zauneidechse SO 10
Entfernen Verstecke SO 10
Mahd / unattraktive Lebensräume SO 10
Schutzzaun SO 10
Umsiedlung Zauneidechse SO 10
Baumaßnahme SO 10
Baufeldfreimachung SO 10
Start Baumaßnahme SO 10
Herstellung CEF 2
Abbrucharbeiten
Vorarbeiten Biotopstrukturen
Pflanzarbeiten
Mahd, abschnittsweise
Baumaßnahme SO 8
Baufeldfreimachung SO 8
Start Baumaßnahme SO 8
Hinweis: Auf die Darstellung der zeitlichen Abwicklung der Baumaßnahmen zu SO 3, P 3 und Planstraße 2 wird verzichtet, da hierfür noch keine Zeitschiene vorliegt.
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Landschaftspflegerische Ausführungsplanung - Bauablaufplan
F
M
A
M
J
J
2021
A
S
O
N
D
J
F
M
A
M
J
J
A
S
O
N
D
Literatur und Quellen
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005):
Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Bände 1 bis 3. AULA-Verlag Wiebelsheim.
FROELICH & SPORBECK (2014):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Faunistische Erfassungen zu den
Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Übersichtsbegehung Falter und
Käfer für SO 8 und SO10.
FROELICH & SPORBECK (2016):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) für die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.
FROELICH & SPORBECK (2017):
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“. Artenschutzgutachten – Fortschreibung.
LUKAS, A. (2014):
Die Zauneidechse in der Planungspraxis, Teil 1: Bestandserfassung, in: Recht der Natur,
Schnellbrief Nr. 182, IDUR — Informationsdienst Umweltrecht e.V.
LUKAS, A. (2014):
Die Zauneidechse in der Planungspraxis, Teil 2: Zugriffsverbote und Ausnahmen, in: Recht
der Natur, Schnellbrief Nr. 184, IDUR — Informationsdienst Umweltrecht e.V.
LAUFER, H. (2014):
Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen, in: Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg, Band 77.
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010A):
Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (außer Vögel) in Sachsen, Version 1.0. Im Internet
unter:
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Tabelle_Streng-geschuetzteArten_1.0_100303.pdf, Zugriff am 04.08.2014
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010B):
Regelmäßig in Sachsen auftretende Vogelarten, Version 1.1. Im Internet unter:
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Tabelle_Regelmaessig-auftretendeVogelarten_1.1_100303.xls, Zugriff am 04.08.2014
LFULG – SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND GEOLOGIE (2010C):
Biotoptypen- und Landnutzungskartierung Sachsen 2005. Stand 06.05.2010.
Seite 16/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
NATUR+TEXT GMBH (2014):
B-Plan 41/07 „Mittelfeldring“ Stadt Strausberg: Dokumentation zur Durchführung der CEFMaßnahmen und Zauneidechsenumsiedlung 2014.-Rangsdorf.
PESCHEL, R., M. HAACKS, H. GRUß & C. KLEMANN (2013):
Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz. Praxiserprobte Möglichkeiten zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach §44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG.
Naturschutz und Landschaftsplanung 45 (8). S. 241-247.
RUNGE, H., SIMON, M. & W IDDIG, T. (2010):
Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben. Endbericht. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes
für Naturschutz. FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D.,
Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.). Hannover, Marburg.
SCHNEEWEIS, N. ET AI. (2014):
Zauneidechsen im Vorhabensgebiet — was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg.
Inhalte und Ergebnisse des Workshops am 30.1.2013 in Potsdam, in: Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Heft 23/1.
STADTPLANUNGSAMT DER STADT LEIPZIG (2014):
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 232 Erholungsgebiet Kulkwitzer See (Entwurf). Stand
31.01.2014.
LANA/BUND/LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG
(2010):
Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Seite 17/18
Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
Gesetze, Normen und Richtlinien
GESETZ ÜBER
BNATSCHG)
NATURSCHUTZ
UND
LANDSCHAFTSPFLEGE
(BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
–
vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (GBl. I S. 3154).
RICHTLINIE 2009/147/EG
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl. Nr. L 20/7 vom
26.01.2010.
RICHTLINIE 92/43/EWG
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen; ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG
des Rates vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
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Bebauungsplan Nr. 232 „Erholungsgebiet Kulkwitzer See“
Erläuterung zum LAP / artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept
56/7
449
484
55/1
56/10 56/5
165
433 434
55/3
405
448
438
436 437
439 440
477 444
Habitatelemente
101/2
Steinschüttungen
56/11
164/1
475
55/2
105/2
Größe
Grundfläche gesamt ca. 450 m²
Sonderbau-/Parkflächen
(SO 3, SO 8, SO 10, P 3, Planstraße 2, Planstraße 3)
Anzahl
Funktion
6 Elemente
Planstraße (2 und 3)
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Untergrund frosttief (also mind. 40 cm) ausheben
grobe bis mittelgrobe Bruchsteine (Ø 10-40 cm)
Aufschichtung mit Hohlräumen
V CEF 1
415
476
Herstellung
443
164/3
164/2
526
Legende
105/1
400364
432
534
435
446
Geltungsbereich B-Plan Nr. 232
Vorgezogene Artenschutzmaßnahmen
V CEF 2
101/1
Sandlinsen
SO 3
V CEF 2
366
Sonnenplätze, Versteckmöglichkeiten
CEF 2
Abbruch Sanitärhäuschen mit Blechverkleidung
Abbruch Betonfundamente und Einbauten aus Beton
Abbruch Mastleuchten, Stromkästen, Schilder inkl. Fundamente
Abbruch Zaun mit Betonsäulen und Metalltor
Entfernen von 20 Koniferen und ca. 200 m² Brombeeren
Erhalt der Laubgehölze
399
163/6
220/2
363
6 Elemente
Funktion
Sonnenplätze, zur Eiablage
CEF 2 - Entwicklung einer extensiven Mähwiese mit Gehölzgruppen (Maßnahme für
den Neuntöter)
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
an Südseite der Steinschüttungen angliedern
Herstellung Besonnung der Sandbereiche ist zu gewährleisten,
Sandbereiche nicht komplett ohne Aufwuchs belassen
Lage
101/a
Vergrämung, Abfangen von Zauneidechsen
sowie bauzeitliche Absperrung des Baufeldes
CEF 1 - Sicherung von offenen Ruderalflächen (Maßnahme für den Neuntöter)
Grundfläche gesamt ca. 450 m²
Größe
Anzahl
Zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung (nur zwischen 01.10. und 28.02.)
CEF 3 - Verbesserung der Habitatbedingungen für die Zauneidechse
Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen
Totholzhaufen
Grundfläche gesamt ca. 450 m², je mindestens 5 x 5 m
145/1
163/7
478/1
Schutzzaun Zauneidechse
Größe
CEF 2
101/c
Anzahl
2 (CEF 1) und 18 (CEF 3)
Funktion
zur Thermoregulation
Versteckmöglichkeiten
Vergrämungsflächen Zauneidechse
Erhalt eines ca. 10 m breiten Gehölzstreifens
Entnahme stark schattenspendender Gehölze - in Absprache mit dem AG
Zusatz: im 2 und 3 Jahr ohne Wurzelverwundung zum Schutz potenzieller Winterquartiere
Lage
verteilt auf Maßnahmenflächen CEF 1 und CEF 3
sonnenexponierte Lage
Herstellung Kernbereiche z.B. aus Wurzeln und dicken Ästen,
Umhüllung mit Reisig, Untergrund ca. 340 cm tief ausheben, windexponierte Stellen mit Rohboden abdecken,
durch Entbuschung gewonnenes Material verwenden
163/7
Gehölzinsel, Pflanzung heimischer Gehölze
Pflanzabstand 1,50 x 1,50 m, in Gruppen zu je 3-5 St./Art auf 2 x 150 m2 Fläche, (135 St. gesamt)
je 30 St. Crataegus monogyna, Rhamnus cathartica;
je 25 St.Prunus spinosa, Rosa canina, Rosa corymbifera
Heckenpflanzung, 3-reihig, dornige Sträucher
Bodenverwundung
156/1
Größe
Grundfläche gesamt ca. 550 m²
Einzelelemente in Streifen ca. 1 m breit
Pflanzabstand 1,50 x 1,50 m, in Gruppen zu je 3-5 St./Art auf 2 x 1.900 m² Fläche, (285 St. gesamt)
je 60 St. Crataegus monogyna, Rhamnus cathartica;
je 55 St.Prunus spinosa, Rosa canina, Rosa corymbifera
Sandlinsen mit Steinschüttungen
98/2
Planstraße 3
478/1
142/c
Anzahl
45 Stck.
Funktion
vegetationsarme Areale
Reisig-, Totholzhaufen, Rundholzstapel
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 3
sonnenexponierte Lage
Bodenverwundung
Herstellung nur mit Kleingerät, zwingend zwischen Beendigung
der Winterruhe und Beginn der Paarung zwischen
Ende März bis Mitte April, alle 5 Jahre wiederholen
102/5
Nachrichtlich
Flurstücksgrenzen und Flurstücknummern
Heckenpflanzungen
CEF 1
V CEF 1
Funktion
zur Abschirmung der Maßnahmenfläche vor Begehung,
als Versteckmöglichkeit
3-reihige Grenzpflanzung nördlich und südlich
innerhalb der Maßnahmenfläche CEF 3
Lage
SO 10
Arten
P3
V CEF 2
V CEF 2
98/1
102/12
219
102/6
145/1
dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn,
Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Heckenrose)
Gehölzinseln
102/3
CEF 3
162/2
Größe
Gesamtfläche ca. 1.900 m²
Größe
jeweils mindestens ca. 150m², gesamt 300 m²
Anzahl
2 Stck.
Funktion
Ansitzwarte für den Neuntöter
Lage
verteilt auf Maßnahmenfläche CEF 2
Arten
dornige Sträucher (Eingriffliger Weißdorn,
Schlehe, Kreuzdorn, Hundsrose, Himbeere)
20
Nr.
40
80
120
99/3
verhindert das Zurückwandern der
Zauneidechsen in die abgefangenen potenziellen Baugebiete
477
Schönweiß
gezeichnet
Okt. 2017
Killian/Hoyer
geprüft
Okt. 2017
Rappenhöner
bearbeitet
Stadt Leipzig
gezeichnet
Martin-Luther-Ring 4 - 6
04092 Leipzig
99/1
102/14 143/2
143/3
18/3
12/2
Planstraße 2
12/6
97
geprüft
102/13
98/3
155
105/1105/2
Zeichen
Okt. 2017
Höhe min. 0,5 m und 1 m breiter Pflegestreifen beidseits;
rings um jede SO-Fläche und Planstraße
SO 8
141/1
Datum
bearbeitet
Schutzzaun Zauneidechse
156/2
162/1
160
Meter
Änderung
102/2
Vermeidungsmaßnahmen
V CEF 2
±
Maßstab 1:1.500 (im Original)
0
12/18
12/22 12/21 12/17
17/2
17/3
155
Maßnahmen
aufgestellt:
21/1
183/3
12/14
12/13
Maßstab:
Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
zum BP Nr. 232
"Erholungsgebiet Kulkwitzer See"
182/1
182/2
183/4
12/2012/19 12/16
12/23
12/15
12/33
12/32
12/34
12/25 12/30
12/38
12/31 12/35 12/24 12/8
12/8 12/36
12/41
18/2
PSP Nr.
102/15
27/3
Geobasisdaten:
© Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2017
184/4 184/2
Leipzig, den ______________________
1 : 1.500
Kosten Artenschutzmaßnahmen
Bebauungsplan Nr. 232
Bereitstellung Grundstück
VCEF2 Maßnahme mit Abfangen 1)
Herstellung (inkl. Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege) 1)
Monitoring 1)
Gesamt Kosten
netto
CEF 1+3
SO 10
CEF 1
CEF 3
CEF 3
CEF 1
CEF 3
Unterhaltungspflege 1)
Summe
10.888,00 €
18.315,00 €
30.503,00 €
7.500,00 €
66.365,67 €
28.746,67 €
brutto
33.700,00 €
12.956,72 €
21.794,85 €
36.298,57 €
8.925,00 €
78.975,15 €
34.208,54 €
226.858,83 €
Anteil
Stadt Reinbau
44,3%
55,7%
0,0% 100,0%
17,1%
82,9%
88,1%
11,9%
0,0% 100,0%
17,1%
82,9%
88,1%
11,9%
Kosten brutto
Stadt
Reinbau
14.929,10 € 18.770,90 €
0,00 € 12.956,72 €
3.726,92 € 18.067,93 €
31.979,04 €
4.319,53 €
0,00 €
8.925,00 €
13.504,75 € 65.470,40 €
30.137,72 €
4.070,82 €
94.277,53 € 132.581,30 €
Finanzierungsmodalitäten
Anmerkungen
Überweisung Anteil Reinbau an Stadt
18.770,90 € brutto (33.700 m² * 1€/m²)
Vorfinanzierung Reinbau Gesamtkosten
→ Bürgschaft (schrittweise Rückgabe)
→ Abrechnung tatsächliche Kosten nach Abschluss
Monitoring
79.975,14 €
Überweisung Unterhaltungspflege Anteil Reinbau
an Stadt
33.835,26 €
132.581,30 €
Kosten Stadt gesamt:
79.348,43 €