Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1336423.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-05039
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Anpassung der Kosten der Unterkunft an die aktuelle Mietpreisentwicklung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
15.11.2017
1. Lesung
1. Lesung
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
Der OBM wird aufgefordert, die Kosten der Unterkunft (KdU) von ALG II-Bezieherinnen und
Beziehern alle 24 Monate an die aktuelle Mietpreisentwicklung in Leipzig anzupassen.
Die notwendige Datengrundlage zur Berechnung soll dafür nicht älter als ein halbes Jahr
zum avisierten Stichtag der Beschlussfassung im Stadtrat sein. Eine entsprechende Vorlage
zum Turnusbeginn ist dem Stadtrat rechtzeitig zur Beschlussfassung in der
Ratsversammlung im März 2018 vorzulegen.
Das Ergebnis jeder Überprüfung der Höhe der Angemessenheitsgrenzen ist dem Stadtrat
mitzuteilen.
Sachverhalt:
Auszug aus der Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen herausgegeben vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Stand Januar 2013):
Die lokalen Wohnungsmärkte sind in unterschiedlichem Maße dynamisch. Das
Mietpreisniveau kann sich verändern, und auch die Zahl und Struktur von
Bedarfsgemeinschaften und weiteren Geringverdiener-Haushalten unterliegt einer stetigen
Entwicklung, was sich letztlich auf die Höhe der Angemessenheitsgrenzen auswirken kann.
Um diesen Prozessen gerecht zu werden, müssen gemäß § 22c Abs. 2 SGB II die
Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft mindestens alle zwei Jahre, die für
die Heizkosten mindestens jährlich auf ihre Gültigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu
bestimmt werden. Eine Überprüfung kann aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass die
bestehenden Grenzwerte noch angemessen sind.
Die letzte Anpassung der KdU-Sätze in Leipzig erfolgte im Dezember 2014!
1/2
Für eine an den Angebotsmieten nahen Berechnung der Angemessenheitsgrenzen darf die
Datengrundlage nicht älter als 6 Monate sein.
2/2