Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1377008.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
13.03.18, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-05611
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Stadtraum Bayerischer Bahnhof: Einleitung einer städtebaulichen Entwicklung gemäß
§§ 165 ff BauGB
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
FA Stadtentwicklung und Bau
21.03.2018
27.03.2018
Verweisung in die Gremien
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für das gesamte Plangebiet „Stadtraum Bayerischer
Bahnhof“ umgehend eine städtebauliche Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB einzuleiten.
Sachverhalt:
2010/2011 wurde in Bezug auf die Entwicklung des Plangebietes „Stadtraum Bayerischer
Bahnhof“ ein städtebauliches und freiraumplanerisches Wettbewerbsverfahren
(Realisierungswettbewerb) durchgeführt. Der Stadtrat beschloss im April 2012 die
„Rahmenvorlage zur Entwicklung des Stadtraumes Bayerischer Bahnhof“. Außerdem wurde
im April 2012 von der Ratsversammlung auch der Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 397 „Stadtraum Bayerischer Bahnhof“ gefasst. Im Herbst 2012 fand eine
Bürgerbeteiligung mittels zweier Bürgerforen und eines Workshops statt. Im Juli 2014 folgte
der Stadtratsbeschluss „Rahmenvereinbarung "Stadtraum Bayerischer Bahnhof"“. Die
Rahmenvereinbarung zu den Planungsleitlinien wurde allerdings nie in Kraft gesetzt. Der
Vertrag zwischen der Stadt und der Grundstückseigentümerin war an die Bedingung
geknüpft, dass die Eigentümerin zuvor die Bauflächen für Schulen und Kitas an die Stadt
verkaufen sollte. Die unterschriftsreifen Kaufverträge lagen dazu zwar im Oktober 2014 vor,
wurden allerdings nie unterzeichnet. Zuletzt hat der Stadtrat im Juni 2017 nach
durchgeführter Mediation die „Durchführungsvereinbarung (Grundlagen) zum Siegerentwurf
des Wettbewerbsverfahrens zum Bayerischen Bahnhof aus 2011“ einschließlich der
gestellten Änderungsanträge beschlossen.
Bis heute sind die Planungen zum Stadtraum Bayerischer Bahnhof nicht nennenswert
vorangekommen und der Stadt Leipzig ein erheblicher Schaden dadurch entstanden:
Fördermittel in Bezug auf den Abbruch der Industriebrache „Gurken-Schumann“ und die
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Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche verfielen, dringende Grundstücksan- bzw.
verkäufe in Bezug auf den Schulcampus und die Kita-Standorte wurden bis heute nicht
vollzogen, ebenso wenig wurde das Bauen von geplanten zwei Kitas am Dösner Weg und an
der Kohlenstraße durch den Investor realisiert. Es fehlen daher die dringend benötigten und
seitens der Stadtverwaltung eingeplanten 330 Kita- und Hortplätze.
Trotz der hoffnungsvollen Mediation wurden Zusagen und Versprechungen seitens der
Grundstückseigentümerin nicht eingehalten. Bis heute wurden mangels Interesse der
Vorhabenträgerin keine Verhandlungen in Bezug auf die Durchführungsvereinbarung sowie
die in der Konzeption „Baurecht“ vorgesehenen B-Plangebiete (hier: weitere Vertiefung im
Sinne einer „kooperativen Baulandentwicklung“) aufgenommen.
Nun beabsichtigt die Grundstückseigentümerin der etwa 36 Hektar großen Fläche des
„Stadtraumes Bayerischer Bahnhof“ offensichtlich, diese Fläche meistbietend zu veräußern.
Von einer zügigen Entwicklung des Areals kann daher nicht mehr ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der dringend benötigten zwei Kita-Standorte sowie
des Schulstandortes und aufgrund des Wohnraummangels hält die Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen es für dringend geboten, für das gesamte Plangebiet umgehend eine städtebauliche
Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB einzuleiten, um die Durchführung der Planungen und
auch die Umsetzung im Sinne einer kooperativen Baulandentwicklung zügig voranzutreiben.
Eine Entwicklungsmaßnahme gemäß §§ 165 ff BauGB darf nur durchgeführt werden, wenn
sie dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient und eine besondere Bedeutung für die Entwicklung
der Kommune hat. Zur Sicherung der Entwicklung dient auch der so entstehende
Genehmigungsvorbehalt für alle Erwerbsvorgänge und alle wesentlichen Änderungen in dem
Bereich. Die Gemeinde hätte sogar ein Vorkaufsrecht und könnte auch
Grundstücksenteignungen ohne Bebauungsplan vornehmen.
Sowohl das „Wohl der Allgemeinheit“ als auch die besondere Bedeutung für die Entwicklung
der Stadt Leipzig können zweifelsfrei begründet werden:
1. Bei dem brachliegenden Areal handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung.
2. Das gesamte Plangebiet soll zu einem nutzungsgemischten und urbanen Gebiet
entwickelt werden.
3. Die zügige Durchführung der weiteren Planungen und die Umsetzung liegen im
öffentlichen Interesse: Einerseits kann der festgestellte erhöhte und dringend notwendige
Wohn- und Arbeitsstättenbedarf so gedeckt werden. Andererseits können die am Standort
vorgesehenen Gemeinbedarfseinrichtungen (Schulcampus und Kindertagesstätten) endlich
errichtet werden. Des Weiteren kann dadurch auch der vorgesehene Grünflächenanteil
(„großer Stadtpark“) in Bezug auf die Wiedernutzbarmachung des Areals entsprechend dem
Wettbewerbsergebnisses abgesichert werden.
Anlagen:
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