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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1377008.pdf
Größe
96 kB
Erstellt
13.03.18, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-05611 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: Stadtraum Bayerischer Bahnhof: Einleitung einer städtebaulichen Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung FA Stadtentwicklung und Bau 21.03.2018 27.03.2018 Verweisung in die Gremien 1. Lesung Beschlussvorschlag: Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für das gesamte Plangebiet „Stadtraum Bayerischer Bahnhof“ umgehend eine städtebauliche Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB einzuleiten. Sachverhalt: 2010/2011 wurde in Bezug auf die Entwicklung des Plangebietes „Stadtraum Bayerischer Bahnhof“ ein städtebauliches und freiraumplanerisches Wettbewerbsverfahren (Realisierungswettbewerb) durchgeführt. Der Stadtrat beschloss im April 2012 die „Rahmenvorlage zur Entwicklung des Stadtraumes Bayerischer Bahnhof“. Außerdem wurde im April 2012 von der Ratsversammlung auch der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 397 „Stadtraum Bayerischer Bahnhof“ gefasst. Im Herbst 2012 fand eine Bürgerbeteiligung mittels zweier Bürgerforen und eines Workshops statt. Im Juli 2014 folgte der Stadtratsbeschluss „Rahmenvereinbarung "Stadtraum Bayerischer Bahnhof"“. Die Rahmenvereinbarung zu den Planungsleitlinien wurde allerdings nie in Kraft gesetzt. Der Vertrag zwischen der Stadt und der Grundstückseigentümerin war an die Bedingung geknüpft, dass die Eigentümerin zuvor die Bauflächen für Schulen und Kitas an die Stadt verkaufen sollte. Die unterschriftsreifen Kaufverträge lagen dazu zwar im Oktober 2014 vor, wurden allerdings nie unterzeichnet. Zuletzt hat der Stadtrat im Juni 2017 nach durchgeführter Mediation die „Durchführungsvereinbarung (Grundlagen) zum Siegerentwurf des Wettbewerbsverfahrens zum Bayerischen Bahnhof aus 2011“ einschließlich der gestellten Änderungsanträge beschlossen. Bis heute sind die Planungen zum Stadtraum Bayerischer Bahnhof nicht nennenswert vorangekommen und der Stadt Leipzig ein erheblicher Schaden dadurch entstanden: Fördermittel in Bezug auf den Abbruch der Industriebrache „Gurken-Schumann“ und die 1/2 Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche verfielen, dringende Grundstücksan- bzw. verkäufe in Bezug auf den Schulcampus und die Kita-Standorte wurden bis heute nicht vollzogen, ebenso wenig wurde das Bauen von geplanten zwei Kitas am Dösner Weg und an der Kohlenstraße durch den Investor realisiert. Es fehlen daher die dringend benötigten und seitens der Stadtverwaltung eingeplanten 330 Kita- und Hortplätze. Trotz der hoffnungsvollen Mediation wurden Zusagen und Versprechungen seitens der Grundstückseigentümerin nicht eingehalten. Bis heute wurden mangels Interesse der Vorhabenträgerin keine Verhandlungen in Bezug auf die Durchführungsvereinbarung sowie die in der Konzeption „Baurecht“ vorgesehenen B-Plangebiete (hier: weitere Vertiefung im Sinne einer „kooperativen Baulandentwicklung“) aufgenommen. Nun beabsichtigt die Grundstückseigentümerin der etwa 36 Hektar großen Fläche des „Stadtraumes Bayerischer Bahnhof“ offensichtlich, diese Fläche meistbietend zu veräußern. Von einer zügigen Entwicklung des Areals kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der dringend benötigten zwei Kita-Standorte sowie des Schulstandortes und aufgrund des Wohnraummangels hält die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen es für dringend geboten, für das gesamte Plangebiet umgehend eine städtebauliche Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB einzuleiten, um die Durchführung der Planungen und auch die Umsetzung im Sinne einer kooperativen Baulandentwicklung zügig voranzutreiben. Eine Entwicklungsmaßnahme gemäß §§ 165 ff BauGB darf nur durchgeführt werden, wenn sie dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient und eine besondere Bedeutung für die Entwicklung der Kommune hat. Zur Sicherung der Entwicklung dient auch der so entstehende Genehmigungsvorbehalt für alle Erwerbsvorgänge und alle wesentlichen Änderungen in dem Bereich. Die Gemeinde hätte sogar ein Vorkaufsrecht und könnte auch Grundstücksenteignungen ohne Bebauungsplan vornehmen. Sowohl das „Wohl der Allgemeinheit“ als auch die besondere Bedeutung für die Entwicklung der Stadt Leipzig können zweifelsfrei begründet werden: 1. Bei dem brachliegenden Areal handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung. 2. Das gesamte Plangebiet soll zu einem nutzungsgemischten und urbanen Gebiet entwickelt werden. 3. Die zügige Durchführung der weiteren Planungen und die Umsetzung liegen im öffentlichen Interesse: Einerseits kann der festgestellte erhöhte und dringend notwendige Wohn- und Arbeitsstättenbedarf so gedeckt werden. Andererseits können die am Standort vorgesehenen Gemeinbedarfseinrichtungen (Schulcampus und Kindertagesstätten) endlich errichtet werden. Des Weiteren kann dadurch auch der vorgesehene Grünflächenanteil („großer Stadtpark“) in Bezug auf die Wiedernutzbarmachung des Areals entsprechend dem Wettbewerbsergebnisses abgesichert werden. Anlagen: 2/2