Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1388279.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
12.04.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 18:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag Nr. VI-A-05755
Status: öffentlich
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff:
Sonderprogramm Kunstrasenplätze und Änderung Sportförderrichtlinie
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Sport
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.04.2018
Vorberatung
Vorberatung
1. Lesung
Beschlussvorschlag:
1.
Die Stadtverwaltung prüft, vor dem Hintergrund der Bewerbung um die Fußball-EM
2024, die Einrichtung eines Sonderprogramms zum Bau von Kunstrasenplätzen bzw.
entsprechenden Alternativen. Das Förderprogramm ist zusätzlich zur bestehenden
Investitionsförderung aufzulegen und sollte jährlich 500.000 Euro umfassen. Bei der
Einrichtung des Förderprogramms soll auch versucht werden, zusätzliche Mittel des Bundes
bzw. von Stiftungen und Unternehmen einzuwerben.
Das Prüfergebnis ist dem Sportausschuss bis Ende September 2018 vorzulegen. Es soll
weiterhin geprüft werden, wie die Sportvereine hinsichtlich einer langfristigen Nutzung bei
der Pflege unterstützt werden können.
2.
Die Sportförderrichtlinie des Freistaates Sachsen unterscheidet in der Förderhöhe
zwischen gedeckten und ungedeckten Sportstätten. Die Stadtverwaltung setzt sich daher
gegenüber dem Freistaat Sachsen für eine einheitliche Förderquote von 50 Prozent ein.
Begründung
1.
Die im aktuellen Sportprogramm beschlossenen Mittel für investive Großmaßnahmen
werden aufgrund des hohen Bedarfes und aufgrund der in der Höhe fest geschriebenen
Mittel im Haushalt fast ausschließlich für den Bau bzw. die Sanierung von Kunstrasenplätzen
für Fußball verwendet. Für die notwendige Sanierung von Funktionsgebäuden, sowie den
Bau/die Sanierung von Rasenplätzen für andere Sportarten, könnte durch ein
Sonderprogramm Kunstrasenplätze entsprechender Spielraum geschaffen werden.
Kunstrasenplätze haben den Vorteil einer ganzjährigen Bespielbarkeit. Vor dem Hintergrund
der Kritik bzgl. einer umweltschädlichen Wirkung durch Kunstrasenplätze soll nach
Möglichkeit die vorrangige Verwendung von ökologisch verantwortungsvollem Material, z.B.
Korkgranulat, geprüft werden.
2.
Derzeit werden durch die sächsische Sportförderrichtlinie gedeckte Sportstätten, also
alle Sporthallen mit einem Dach, zu 50 Prozent gefördert. So genannte ungedeckte
Sportstätten, also alle Sportarten mit Sportstätten unter freiem Himmel, werden dagegen
derzeit nur mit einer Förderquote von 30 Prozent vom Freistaat bedacht. Hier ist eine
Vereinheitlichung auf eine 50 prozentige Förderung wünschenswert.
1/2
Sachverhalt:
Anlagen:
2/2