Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1366457.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
06.02.18, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-A-05082-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Beirat für Gleichstellung von Frau und Mann
Betreff:
Ergänzung der Sondernutzungssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
13.02.2018
13.02.2018
28.02.2018
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die sogenannte Sondernutzungssatzung wird
nach dem Beschluss Nr. VI-DS-01213-NF-002 der Ratsversammlung vom 16.09.2015, im §
6 wie folgt ergänzt:
Ebenso ist die Erlaubnis zu versagen oder nachträglich zu entziehen, wenn der/die
Erlaubnisnehmende mit Inhalten und Bildern wirbt, die die „Grundregeln der kommerziellen
Kommunikation“ des Deutschen Werberates missachten. Dies gilt für Darstellungen direkt
am Gegenstand der Sondernutzung wie auch für mobile Werbemittel.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Begründung:
Diese Ergänzung soll offensichtliche Lücken zum Ratsbeschluss RBV-1406/12 - Schluss mit
sexistischer Werbung in Leipzig - schließen, da es bei Sondernutzungen auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen bisher keine Möglichkeiten der Beeinflussung durch die Stadt
gab.
Die Neufassung trägt der Argumentation des Verwaltungsstandpunkts Rechnung, „ein neuer
Versagensgrund bzw. die mögliche nachträgliche Entziehung (...) für Werbung, die gegen die
guten Sitten verstößt (sei) nicht erforderlich, da bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ein
Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist.“
Die Neufassung fordert nunmehr ausschließlich die Aufnahme der Nichteinhaltung der
Grundregeln des Werberates als neuen Versagensgrund.
Ein entsprechender Beschluss, der die Grundsätze für die Gestaltung und Genehmigung von
Werbung in Leipzig in der Werbekonzession, in der Marktsatzung und in der
Sondernutzungsatzung harmonisiert, gibt der Stadtverwaltung eine einheitliche
Entscheidungs- und Handlungsgrundlage.
Bilder prägen bewusst und unbewusst unsere Vorstellungen, wie Frauen und Männer,
Mädchen und Jungen sind oder sein sollten und welches Aussehen, welche
Verhaltensweisen und Erwartungen damit gesellschaftlich verbunden werden. Deswegen hat
sich die Deutsche Werbewirtschaft vor fast 46 Jahren mit dem Deutsch Werberat ein
regulatorisches Gremium gegeben, dass sich zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher für die Einhaltung der Grundregeln kommerzieller Kommunikation einsetzt:
„Insbesondere darf Werbung
das Vertrauen der Verbraucher nicht missbrauchen und mangelnde Erfahrung oder
fehlendes Wissen nicht ausnutzen
Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen
keine Form der Diskriminierung anregen oder stillschweigend dulden, die auf Rasse,
Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung
bzw. die Reduzierung auf ein sexuelles Objekt abzielt
keine Form gewalttätigen, aggressiven oder unsozialen Verhaltens anregen oder
stillschweigend dulden
keine Angst erzeugen oder Unglück und Leid instrumentalisieren
keine die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Verhaltensweisen anregen oder
stillschweigend dulden.“1
Zukünftig soll im Einflussbereich der Sondernutzungssatzung in Leipzig keine Werbung in
Leipzig geduldet werden, die diese Grundregeln missachtet.
https://www.werberat.de/grundregeln (abgerufen am 01.002.2018)
1 https://www.werberat.de/grundregeln (abgerufen am 01.02.2018)
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