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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1366457.pdf
Größe
134 kB
Erstellt
06.02.18, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-A-05082-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Beirat für Gleichstellung von Frau und Mann Betreff: Ergänzung der Sondernutzungssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Wirtschaft und Arbeit FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 13.02.2018 13.02.2018 28.02.2018 Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die sogenannte Sondernutzungssatzung wird nach dem Beschluss Nr. VI-DS-01213-NF-002 der Ratsversammlung vom 16.09.2015, im § 6 wie folgt ergänzt: Ebenso ist die Erlaubnis zu versagen oder nachträglich zu entziehen, wenn der/die Erlaubnisnehmende mit Inhalten und Bildern wirbt, die die „Grundregeln der kommerziellen Kommunikation“ des Deutschen Werberates missachten. Dies gilt für Darstellungen direkt am Gegenstand der Sondernutzung wie auch für mobile Werbemittel. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Begründung: Diese Ergänzung soll offensichtliche Lücken zum Ratsbeschluss RBV-1406/12 - Schluss mit sexistischer Werbung in Leipzig - schließen, da es bei Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bisher keine Möglichkeiten der Beeinflussung durch die Stadt gab. Die Neufassung trägt der Argumentation des Verwaltungsstandpunkts Rechnung, „ein neuer Versagensgrund bzw. die mögliche nachträgliche Entziehung (...) für Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt (sei) nicht erforderlich, da bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist.“ Die Neufassung fordert nunmehr ausschließlich die Aufnahme der Nichteinhaltung der Grundregeln des Werberates als neuen Versagensgrund. Ein entsprechender Beschluss, der die Grundsätze für die Gestaltung und Genehmigung von Werbung in Leipzig in der Werbekonzession, in der Marktsatzung und in der Sondernutzungsatzung harmonisiert, gibt der Stadtverwaltung eine einheitliche Entscheidungs- und Handlungsgrundlage. Bilder prägen bewusst und unbewusst unsere Vorstellungen, wie Frauen und Männer, Mädchen und Jungen sind oder sein sollten und welches Aussehen, welche Verhaltensweisen und Erwartungen damit gesellschaftlich verbunden werden. Deswegen hat sich die Deutsche Werbewirtschaft vor fast 46 Jahren mit dem Deutsch Werberat ein regulatorisches Gremium gegeben, dass sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Einhaltung der Grundregeln kommerzieller Kommunikation einsetzt: „Insbesondere darf Werbung  das Vertrauen der Verbraucher nicht missbrauchen und mangelnde Erfahrung oder fehlendes Wissen nicht ausnutzen  Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen  keine Form der Diskriminierung anregen oder stillschweigend dulden, die auf Rasse, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung bzw. die Reduzierung auf ein sexuelles Objekt abzielt  keine Form gewalttätigen, aggressiven oder unsozialen Verhaltens anregen oder stillschweigend dulden  keine Angst erzeugen oder Unglück und Leid instrumentalisieren  keine die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Verhaltensweisen anregen oder stillschweigend dulden.“1 Zukünftig soll im Einflussbereich der Sondernutzungssatzung in Leipzig keine Werbung in Leipzig geduldet werden, die diese Grundregeln missachtet. https://www.werberat.de/grundregeln (abgerufen am 01.002.2018) 1 https://www.werberat.de/grundregeln (abgerufen am 01.02.2018) 3/3