Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1379472.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
19.03.18, 12:00
Aktualisiert
05.06.18, 16:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05638
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
20.06.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass
des Leipziger Weihnachtsmarktes.
1/17
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/17
Sachverhalt:
Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen gemäß § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz
(SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2018 aus besonderem Anlass
des Leipziger Weihnachtsmarkts
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, zuletzt geändert am 05.12.2017,
werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG, die
Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu
vier Sonntagen in der Zeit zwischen 12 bis 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der
Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der
24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz
über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von
Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen unter vorheriger Anhörung der jeweiligen Interessengruppen.
In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des
Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des katholischen
Propsteipfarramtes, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter
des Allee-Center Leipzigs, Vertreter der Promenaden des Hauptbahnhofs Leipzigs, Vertreter
der Höfe am Brühl, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/Allianz für einen freien Sonntag,
Vertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig e. G und des Leipziger City Marketing e. V.
Die Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, der Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit,
der Sachsenpark Leipzig, die ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG wurden zur
Teilnahme am Anhörungsverfahren eingeladen, folgten dieser aber nicht. Eine schriftliche
Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. In der Beratung am 11.05.2017 wurden die
vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen.
Der City Leipzig Marketing e.V. teilte in diesem Zuge mit, eine Umfrage unter den
Beschäftigten bezüglich der verkaufsoffenen Sonntage durchgeführt zu haben. Hier zeigte
sich Zustimmung zu den vorgeschlagenen verkaufsoffenen Sonntagen seitens der
Belegschaft; die Freiwilligkeit der Arbeit an diesen Tagen ist stets gegeben. Die Anträge für
die beiden in dieser Vorlage zu behandelnden Termine der Sonntagsöffnung aus Anlass des
Leipziger Weihnachtsmarktes wurden von den Interessengruppen insgesamt befürwortet.
Ver.di e. V. teilte mit, dass diese mit den zwei Sonntagsöffnungen konform gehe. Auch
wurde von Seiten der Händlerschaft zum Ausdruck gebracht, dass man sich bewusst gegen
einen Antrag für den vierten Advent entschieden hat. Damit wird auch die Rücksichtnahme
auf die Arbeitnehmer ausgedrückt.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige und ständig fortgeschriebene Rechtsprechung,
insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayrischen Oberverwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden.
3/17
Im Nachgang zur Entscheidung des OVG Bautzen vom 31.08.2017 in Bezug auf die
Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass für das Jahr 2017 erfolgte eine gemeinsame Beratung mit Vertretern der
Interessenverbände des Handels über die aus dem Urteil extrahierten Anforderungen an den
Erlass einer solchen Rechtsverordnung. Aus diesem Grunde wird fortan beabsichtigt, die
Gültigkeit einer solchen Rechtsverordnung für den Leipziger Weihnachtsmarkt auf den
Ortsteil Zentrum zu beschränken. Damit entspricht die Stadt Leipzig den Anforderungen aus
dem o. g. Normenkontrollurteil
des SächsOVG. Eine ausführliche Darlegung der
Beschränkung auf den Ortsteil Zentrum wurde unter Punkt 4 vorgenommen.
3. anlassgebende Ereignisse in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe
von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich
geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen gem. § 8 Abs. 3 SächsLadÖffG
verboten.
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen zwei
verkaufsoffenen Sonntage für den Ortsteil Zentrum aus:
Anlass
1. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
2. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
Datum
02.12.2018
16.12.2018
Gebiet
Ortsteil Zentrum
Ortsteil Zentrum
Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung,
insbesondere werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage
freigegeben. Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine
Blocklösung (aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet.
In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl,
die Auffassung der Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal
zwei nicht aufeinanderfolgenden Sonntagen dulden.
In der Anhörung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen auf dem Stadtgebiet Leipzig für das Jahr 2018 am 11.05.2017 äußerte Frau
Schmidt von Ver.di, dass sie mit den zwei – wie auch in den Vorjahren erfolgten –
Sonntagsöffnungen im Dezember konform gehe.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt findet vom 28.11. bis 22./23.12.2018 statt. Mit der
jährlichen Frequenz von ca. 2,3 Millionen Besuchern zählt er zu den wichtigsten
Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. An einem Veranstaltungssonntag wird
prognostisch von einer Besucherzahl von ca. 120.000 Besuchern ausgegangen. Der
Leipziger Weihnachtsmarkt ist nicht nur einer der traditionsreichsten, attraktivsten,
schönsten, sondern auch einer der ältesten Weihnachtsmärkte Deutschlands, seine erste
Erwähnung erfolgte bereits 1458.
Mehr als 300 aufwändig dekorierte Stände lassen Straßen und Plätze der gesamten
Innenstadt in weihnachtlichem Glanz erstrahlen. Neben dem „Hauptgeschehen“ auf dem
Marktplatz, mit der hell beleuchteten und bunt geschmückten Weihnachtstanne, einer Krippe
mit lebenden Schafen und dem Weihnachtscafé „Zimtstern“ wird auch der Augustusplatz ein
wichtiger Themen-Schwerpunkt sein. Das seit vielen Jahren die Generationen verbindende
„Märchenland“ auf der Opernseite wird ergänzt um das traditionelle „Finnische Dorf“ vor dem
Gewandhaus und des „Südtiroler Dorfs“ vor dem Paulinum. Wie in den Vorjahren wird das
30 m hohe Riesenrad den Platz begrenzen.
4/17
Besonders geschätzt bei Besuchern ist die Kinderfreundlichkeit des Leipziger
Weihnachtsmarktes. Eine neue zentrale Bastel- und Backstube in der „Wichtelwerkstatt“
wurde 2017 erstmals für Kinder als Angebot am Standort etabliert. Auch in der
Grimmaischen, der Peters- und der Reichsstraße sowie dem Salzgässchen wird es
Weihnachtliches zu erleben und zu sehen geben. Natürlich nicht zu vergessen das
mittelalterliche Spektakel auf dem Naschmarkt und die Feuerzangenbowle auf dem
Nikolaikirchhof.
Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird wie in den Vorjahren mit täglich mehreren
zehntausend Gästen gerechnet. Die Besucher reisen anlässlich des Leipziger
Weihnachtsmarktes sowohl aus dem mitteldeutschen Raum als auch aus weiten Teilen
Deutschlands an. Verstärkt ist in den letzten Jahren eine zunehmende internationale
Resonanz zu verzeichnen. Reiseunternehmen organisieren Sonderbusse u. a. aus Polen,
Tschechien, Frankreich und den skandinavischen Ländern. Auch 2018 wird mit einer
Gesamtzahl von über 300 Bussen gerechnet. In den vergangenen Jahren waren die Hotels
während des Weihnachtsmarktes nahezu ausgebucht, im Dezember steigen jedes Jahr die
Übernachtungszahlen in Leipzig auf über 90.000.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 Satz 1 SächsLadÖffG geforderten
„besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht rügte bisher
nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern die
aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage. Ferner stellte das OVG Bautzen im
Normenkontrollurteil vom 31. August 2017 (Az.: 3 C 9/17) unter Rn. 55 fest, dass die Öffnung
von Verkaufsstellen an einem Sonntag aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes für den
Ortsteil Zentrum mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG im Einklang steht.
Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist aufgrund dessen
Ausstrahlungswirkung im gesamten Innenstadtbereich vor allem der Ortsteil Zentrum der
Stadt Leipzig betroffen. Eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt wird nicht von einzelnen, speziellen Handelszweigen
dominiert. Er wird vielmehr durch ein umfassendes Angebot geprägt, mit welchem das
Versorgungsinteresse einhergeht.
Leipzig kann sich zudem allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche
Stadt präsentieren.
Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es
keiner Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich
begrenzten Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im
Gesetz aufgeführtes traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten
Gebiet stattfindet und ein viel geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche
Begrenzung auf einen Straßenzug oder einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2
SächsLadÖffG ist hier nicht möglich.
Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist vor allem der Ortsteil Zentrum der
Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht
erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle Verkaufsstellen an der
Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht nur die Händler
des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG unterliegt)
von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8
Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Ferner stellte das
Sächsische OVG im Normenkontrollurteil vom 31.08.2017 (Az: 3 C 9/17) fest, dass die
Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag aus Anlass des Leipziger
Weihnachtsmarktes für den Ortsteil Zentrum mit dem § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG im
Einklang steht.
5/17
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar
zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung
über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH
Mannheim GewArch 1981, 204).
Durch § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von
Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass im Gemeindegebiet von
12 bis 18 Uhr per Rechtsverordnung zu gestatten. Einem verkaufsoffenen Sonntag darf
dabei maximal ein weiterer folgen. Wird davon Gebrauch gemacht, ist das Recht für eine
derartige Sonntagsöffnung an den vorangegangenen und nachfolgenden zwei Sonntagen
unzulässig. Die Freigabe der Verkaufsöffnung kann sowohl auf bestimmte Ortsteile als auch
auf bestimmte Handelszweige beschränkt werden. Entscheidend sind die prägende Wirkung
sowie die Ausstrahlung des jeweiligen besonderen Anlasses.
Es ist mit der Terminauswahl gewährleistet, dass an dem vorangehenden und am folgenden
Wochenende des in Rede stehenden verkaufsoffenen Sonntages kein solcher verordnet ist.
Die im Rahmen des Urteils des BVerwG vom 11.11.2015 (Az: 8 CN 2/14) präzisierten
Rahmenbedingungen für eine Verordnung zur Sonntagsöffnung fanden im Verfahren zur
Vorbereitung des Erlasses der Rechtsverordnung Berücksichtigung. Ferner fanden
insbesondere die im Rahmen des Urteils zum Normenkontrollverfahren der
Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 für die Stadt
Leipzig durch das Sächs. OVG (Az. 3 C 9/17, 31.08.2017) dargelegten Erfordernisse für den
Erlass einer solchen Rechtsverordnung Eingang und wurden entsprechend gewürdigt.
Bei der Ermessensausübung wurden die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine
Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abgewogen und insbesondere die Probleme
berücksichtigt, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal
ausgehen können.
Ausnahmen müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine
weitergehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen
und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (BVerfG Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: 1 BvR
2857/07, Rn. 157).
Nach der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 „ist eine
Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass
eines Marktes“ (besonderen Anlasses) „nur zulässig, wenn die prägende öffentliche Wirkung
des Marktes“ (besonderer Anlass) „für den Charakter des Tages gegenüber der typisch
werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich Letztere lediglich als
Annex zum Markt“ (besonderer Anlass) „darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die
Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen“ (besonderen
Anlass) „steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt“ (besondere Anlass) „für sich
genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, deren die bei einer alleinigen
Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 betont, dass nur
Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine
Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch das
Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden und verwies dabei auch auf den
Beschluss des BVerwG vom 18. Dezember 1989, 1 B 153.89.
6/17
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht betonte in seinem Normenkontrollurteil vom
31.08.2017, 3 C 9/17, Rn. 41; dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den
Gesetzgeber ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet. Er statuiert
für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische
werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen vom Verbot
der Öffnung von Verkaufsstellen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben
und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen
Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Ausnahmen dürfen
daher keine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit auslösen, die typischerweise den
Werktagen zugeordnet wird.“
Das Sächsische OVG betonte auch, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen
beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung der Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonntagen sein können und verwies dabei auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1989, 1 B 153/89.
Im Weiteren verweist das Sächsische OVG auf die Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick
auf das Erfordernis des Überwiegens eines prägenden Charakters des besonderen Anlasses
im Vergleich zu einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit bei der Öffnung von
Verkaufsstellen. Die erlaubte Öffnung von Verkaufsstellen an dem Sonntag dürfe sich
lediglich als Annex zum besonderen Anlass darstellen; je größer die Ausstrahlungswirkung
des Anlasses wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto
weitreichender kann auch die Verkaufsöffnung sein (BVerwG Urteil vom 11. November 2015,
Az.: 8 CN 2/14, Rn. 25).
Das Sächsische OVG wies in seinem o. g. Urteil, Rn. 45, auch darauf hin, dass „es
grundsätzlich der Gemeinde überlassen bleibt, worauf sie die von ihr anzustellende
Prognose stützt. Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung,
die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der
Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären.“ An die Erhebungen der Besucherzahlen
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. „Ausreichend ist, wenn sie zu einer groben
Abschätzung der Besucherströme tauglich sind und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte in
Bezug auf die prägende Wirkung liefern können.“ (Sächsisches OVG, Urteil vom 31. August
2017, Az.: 3 C 9/17, Rn. 45).
Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Die in
§ 14 Abs. 1 LadSchlG und § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG jeweils geregelten
Ermächtigungen und Ausnahmen sind im Wesentlichen gleichen Inhalts. Auch liegt ihnen
das gleiche Konzept des Schutzes der Sonn- und Feiertage zugrunde (OVG Bautzen Urteil
vom 31. August 2017, Az.: 3 C 9/17, Rn. 35, 37).
Insbesondere die durch das o. g. Bundesverwaltungsgerichtsurteil sowie durch das o. g.
Sächsische OVG-Urteil aufgegebenen Rahmenbedingungen für eine ausnahmsweise
Sonntagsöffnung fanden innerhalb der Entscheidungsfindung die notwendige
Berücksichtigung; diese Kriterien stehen mit den vorgeschlagenen Terminen im Einklang.
Unter Würdigung der vorgenannten rechtlichen und durch Gerichtsurteile geschaffenen
Rahmenbedingungen wurde im Konkreten das Ermessen wie folgt ausgeübt:
7/17
Anlassbezug und Ausstrahlwirkung; Annexfunktion der Verkaufsöffnung / Räumlicher
Bezug
Der Leipziger Weihnachtsmarkt zählt zu einem der größten und schönsten Deutschlands.
Wie jedes Jahr werden auch 2018 rund 300 Stände in der Leipziger Innenstadt zu einer
Omnipräsenz der Veranstaltung führen.
National sowie international ist der Leipziger Weihnachtsmarkt jedes Jahr für
Hunderttausende ein begehrtes Reiseziel aufgrund seiner Größe, Gestaltung und Historie.
Dabei erhöhen sich die Besucherzahlen an den Wochenenden exponentiell im Vergleich zu
Werktagen, da viele Besucher an Wochenenden mehr zeitlichen bzw. logistischen
Reiseaufwand betreiben können, um die längere Anfahrtsstrecke zu bewältigen. Damit kann
man den Weihnachtsmarkt als den Besuchermagneten der Stadt Leipzig schlechthin
bezeichnen und gleichzeitig die Ausstrahlungswirkung bis weit über die Stadtgrenzen hinaus
bejahen.
Auch wird die verordnete Sonntagsöffnung wie auch in den Vorjahren den Charakter der
Veranstaltung des Leipziger Weihnachtsmarktes nicht gesondert prägen, da dieser für sich
selbst genommen mit einer Vielzahl von Ständen und einer jahreszeit- bzw. anlassüblichen
Dekoration und Gestaltung die Prägung der öffentlichen Wahrnehmung dominiert;
wohingegen die Öffnung von Verkaufsstellen keiner Gewichtung in der Gesamtprägung des
Tages zukommt.
Das Sächsische OVG sah in seinem Urteil vom 31.08.2017 (Az.: 3 C 9/17) die
Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung hinsichtlich einer Öffnung von Verkaufsstellen an
einem Sonntag aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes gegeben, sofern die Gültigkeit
sich auf den Ortsteil Zentrum beschränkt. Die Verkaufsöffnung würde sich lediglich als
Annex darstellen und der Charakter des Weihnachtsmarktes als besonderer Anlass erhalten
bleiben. (Vgl., BVerwG, 11.11.2015, Az.: 8 CN 2/14 Rn. 24; Sächs. OVG, Az.: 3 C 9/17,
Rn. 55)
Die Beschränkung der Gültigkeit der Rechtsverordnung auf den Ortsteil Zentrum entspricht
den Forderungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, wonach die Freigabe auch auf bestimmte
Ortsteile beschränkt werden kann. Unter Würdigung der fortlaufenden Rechtsprechung,
insbesondere des BVerwG, wahrt die dahingehende Beschränkung die geforderte
Verhältnismäßigkeit, in dem der Ortsteil als peripheres Wirkungskreis-Areal der
Veranstaltung des Leipziger Weihnachtsmarktes anzusehen ist und damit auch den engeren
Einzugskreis bildet. Die Bezeichnung des Gültigkeitsraums entspricht den Grenzen der
kommunalen Gebietsgliederung der Stadt Leipzig mit Stand vom 01.10.2013.
8/17
Das Sächsische OVG rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine
Sonntagsöffnung, sondern aufeinanderfolgende verkaufsoffene Sonntage. Die Festlegung
des ersten und dritten Advents für die Sonntagsöffnung bewirkt, dass es sich nicht um zwei
aufeinanderfolgende Sonntage handelt.
Prognose der Besucherströme und des Käuferaufkommens
Unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren ständig aktualisierten Rechtsprechung im
Bereich der verkaufsoffenen Sonntage, im Speziellen hier die Urteile des BVerwG und des
Sächsischen OVG, ergab sich die Notwendigkeit einer ausführlichen Prognose der
Besucherströme bei Vorliegen einer nicht erstmalig als Anlass dienenden Veranstaltung. Das
Sächsische OVG führte in seinem Urteil vom 31.08.2017 (Az. 3 C 9/17) wie folgt dazu aus:
„Es bleibt grundsätzlich der Gemeinde überlassen, worauf sie die von ihr anzustellende
Prognose stützt. Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung,
die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der
Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären. Zur Abschätzung kann sie etwa auf
Befragungen oder auf Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen
Besucherzahlen zurückgreifen. Zum Beispiel könnten an Sonntagen, an denen keine
Anlassveranstaltungen durchgeführt werden, in der Innenstadt unter Passanten
Erhebungen über Besucherströme durchgeführt werden. Um die zu erwartenden
Besucherströme zu ermitteln, die durch die Ladenöffnungen ausgelöst werden, bieten
sich Erhebungen unter Passanten an einem Samstag an, der für die meisten
arbeitsfrei ist. Idealerweise könnten solche Erhebungen auch darüber Aufschluss geben, ob
die Besucher zum Einkaufen unterwegs sind oder sich aus anderen Gründen (Tourismus,
Gastronomie, Arbeit usw.) in der Stadt aufhalten. Die Ergebnisse vorgenannter
Untersuchungen könnten mit den Besucherzahlen ins Verhältnis gesetzt werden, die
anlässlich der Anlassveranstaltungen erwartet werden.“
Hierbei war es von Relevanz, die Besucher hinsichtlich der Intention des Besuchs des
Interviewortes zu erfassen. Diesbezüglich erfolgte in Kooperation des Ordnungsamts und
des Amtes für Statistik und Wahlen die Planung, Vorbereitung und Durchführung solcher
Befragungen, um die für das Anstellen der Prognose nötigen Daten zu erheben.
9/17
Diese Befragungen erfolgten im Bereich der Leipziger Innenstadt an zuvor festgelegten
peripheren Punkten, am 17.12.2017, einen verkaufsoffenen Sonntag, einen Samstag am
20.01.2018 sowie eine weitere Befragung an einem nicht durch Verkaufsöffnung geprägten
Sonntag am 04.02.2018.
Zusätzlich erfolgte an einem nicht durch Verkaufsöffnung geprägten Sonntag (21.01.2018)
die Besucherzählung, um eine generelle Frequentierung von Personen erfassen zu können.
An jedem Tag der Besucherbefragung sollten 1.000 Personen durch Interviewer mit
vorgefertigtem Fragebogen interviewt werden. Dabei erfolgte die Einteilung der Interviewer in
zwei Schichten (13 bis 15:30 Uhr, 15:30 bis 18:00 Uhr). Somit wurde gezielt der Zeitraum
einer Befragung ausgewählt, der entsprechend § 8 SächsLadÖffG bis auf eine Stunde den
höchstzulässigen zeitlichen Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags (12 bis 18 Uhr)
abdeckt. Das Zustandekommen des Interviews beruhte auf Freiwilligkeit und Wahrung der
Anonymität des Befragten unter Vorgabe von drei festen Fragen sowie einem Rahmen von
möglichen Antworten. Wobei der Rahmen vorgegebener Antworten auch überschritten
werden konnte durch individuelle Angaben des Besuchsgrundes, gesammelt summiert unter
„etwas anderes“. Die Ergebnisse der Befragungen lassen sich bei gleicher Fragemodalität
tageweise gegenüberstellen und auch das Erfordernis des Überwiegens der aus Anlass der
Veranstaltung gegenüber der aus Anlass des Einkaufsinteresses den Ortsteil Zentrum
besuchenden Personen überprüfen.
Im nachfolgenden werden die prozentualen Gewichtungen der einzelnen Antworten,
separiert nach Befragungstagen, dargestellt:
17.12.2017 (verkaufsoffener Sonntag)
Oben abgebildete Grafik stellt die prozentuale Verteilung der Antworten der am 17.12.2017,
einem verkaufsoffenen Sonntag, befragten Personen (979) dar. Es stellt sich dabei deutlich
heraus, dass bereits über die Hälfte (55,57 %) der Befragten als Hauptgrund des Besuchs
den Leipziger Weihnachtsmarkt und damit den Anlass der Verkaufsöffnung angeben. Stellt
man alleinig die wie gerichtlich gefordert gegeneinander abzuwägenden Besuchsanlässe
10/17
des anlassgebenden Ereignisses mit den geäußerten überwiegenden Shoppinginteresse
gegenüber, lässt sich folgende grafische Darstellung abbilden:
Hier zeigt sich mit 81,68 % deutlich das Überwiegen des Anlasses im Besuch des
Weihnachtsmarktes.
Der Besucherstrom, welchen der besondere Anlass auslöst, übersteigt den der Besucher,
welche allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen um mehr als vier Fünftel. Die
auf das Shoppinginteresse entfallenden 18,32 % vermögen nicht die prägende Wirkung des
besonderen Anlasses zu unterminieren. Eine typisch werktägliche Geschäftigkeit ist nicht
gegeben, weshalb sich die Verkaufsöffnung als bloßer Annex darstellt.
Die nachfolgende grafische Darstellung veranschaulicht die Befragungsergebnisse
hinsichtlich der Frage nach dem Wohnort der Befragten, auf die 977 Personen antworteten.
11/17
Über die Hälfte aller Befragten kamen danach aus dem Leipziger Umland. Ein derartiges
Überwiegen gegenüber den in Leipzig wohnhaften, befragten Personen verdeutlicht die
Ausstrahlungswirkung und Attraktivität des Leipziger Weihnachtsmarktes bis über die
Leipziger Stadtgrenzen hinaus.
Es kann damit weiterhin als überregionales Ereignis gewertet werden, welches geeignet ist,
auch zu den verkaufsoffenen Sonntagen Besucher aus dem Umland auf den Leipziger
Weihnachtsmarkt zu locken. Damit einher geht ein gesteigertes Versorgungsinteresse der
auswärtigen Besucher.
20.01.2018 (Samstag)
Das Sächs. OVG urteilte am 31.08.2017 (Az. 3 C 9/17) unter Anderem zum Aspekt der
Besucherbefragungen „Um die zu erwartenden Besucherströme zu ermitteln, die durch die
Ladenöffnungen ausgelöst werden, bieten sich Erhebungen unter Passanten an einem
Samstag an, der für die meisten arbeitsfrei ist.“
Das besagte Datum bildet die Ergebnisse der Besucherbefragungen eines Samstages ab,
an dem demzufolge alle Verkaufsstellen ebenso berechtigt sind, im Befragungszeitraum zu
öffnen. Insgesamt wurden 1024 Besucher befragt, 1022 antworteten auf die Frage des
Hauptgrunds des Besuchs grafisch veranschaulicht wie folgt:
Hier zeigt sich deutlich, dass auch bei werktäglichem Gepräge das Kaufinteresse der
Befragten auf einen prozentualen Anteil von 29,26 % gelangt und damit nur einen geringen
Teil des Besuchsanlasses ausmacht. Gewichtiger ist das touristische Interesse an der
Innenstadt und dem Spaziergang im Ortsteil. Insbesondere der Ortsteil Zentrum ist aufgrund
seiner Attraktivität, guten Erreichbarkeit, großzügigen Platzkapazität und zentralen Lage
prädestinierter Veranstaltungsort, was sich in der Vielzahl der über das Jahr verteilten
Veranstaltungen niederschlägt. Daher erscheint der hohe Anteil der Angabe „etwas anderes“
(33,37 %) nicht verwunderlich. Die Antworthäufigkeit dieses Punktes fußt maßgeblich zum
einen auf der Nennung des Besuchs des 8. Ur-Krostitzer Wintergrillens auf dem Leipziger
Markt (126), zum anderen der Besuch von Kulturveranstaltungen (30), aus Anlass der Arbeit
(19) oder der Besuch des Leipziger Eistraums auf dem Augustusplatz (13).
12/17
In der detaillierten Gegenüberstellung zwischen Shoppinginteresse der Befragten und den
anderweitig, nicht einem solchen Interesse zuzuordnenden Aussagen verhält sich die
Gewichtung eindeutig:
Auch hier wird entsprechend der Grafik in Bezug auf den 17.12.2017 deutlich, dass bei
Vorliegen eines anderweitigen Anlasses dort der Schwerpunkt des Besuchsinteresses
verortet werden kann, respektive dem Kaufinteresse kein größeres Gewicht zufällt. Damit ist
festzuhalten, dass auch bei vollumfänglicher Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen bei
bereits gerichtlich vermuteter Gleichartigkeit eines werktäglichen Samstags und eines
verkaufsoffenen Sonntags der Samstag schon nicht durch von allein aus Interesse an
Kaufhandlungen die Innenstadt aufsuchenden Personen geprägt wird.
Wie der Vergleich der Umfragen zeigt, besteht vorliegend ein gesteigertes Kaufinteresse
gegenüber einem verkaufsoffenen Sonntag während des Leipziger Weihnachtsmarktes. Dies
verdeutlicht nochmals die besonders prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes als
besonderem Anlass, hinter welchem die Verkaufsöffnung als bloßer Annex zurücktritt.
Allgemein lässt sich festhalten, dass der Ortsteil Zentrum einen hohen touristischen Wert
besitzt.
Es zeigt sich, dass die Leipziger Innenstadt so derart aus sich heraus attraktiv ist, dass der
Großteil der Besucher nicht wegen des Shoppinginteresses das Zentrum aufsucht. Der
Ortsteil Zentrum als solcher erfreut sich als regelmäßiger Veranstaltungsort. Hierbei sticht
aber der Weihnachtsmarkt Leipzig als besonders prägend hervor, indem er zum einen die
meisten Besucher anzieht und zum anderen eine große Ausstrahlungswirkung besitzt.
Nachfolgende Darstellung zeigt, dass an einem Samstag, an dem Veranstaltungen sowohl
auf dem Marktplatz (Ur-Krostitzer Wintergrillen) als auch auf dem Augustusplatz (Leipziger
Eistraum) stattfanden, die aber keine derartige Reputation wie der Leipziger
Weihnachtsmarkt besitzen, auswärtige Besucher im Gegensatz zum verkaufsoffenen
Sonntag des 17.12.2017 nicht die Überzahl ausmachen.
Dies beweist nochmals ausdrücklich die Ausstrahlungswirkung, Anziehungskraft und
Attraktivität des Leipziger Weihnachtsmarkts, wenn dieser bei Gegenüberstellung beider
Grafiken der Wohnortangaben der Besucher deutlich ein Übergewicht an auswärtigen
Besuchern darstellt.
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04.02.2018, nicht anlassgeprägter Sonntag
An einem nicht durch Veranstaltungen oder Ähnliches geprägten Sonntag konnte die
avisierte Besucherbefragung von 1.000 Personen mit tatsächlich befragten 658 Personen
nicht erreicht werden. Die Übersicht stellt die Hauptgründe der Anwesenheit an besagtem
Sonntag dar:
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Es zeigt sich, dass vor allem der Spaziergang am Sonntag die Besucher in die Innenstadt
lockt, gefolgt vom touristischen Interesse an der Stadt und im Anschluss vom Nutzen des
gastronomischen Sektors. Unter „etwas anderes“ findet sich eine sehr heterogene
Ansammlung von Gründen des Innenstadtbesuchs. Häufig war als Grund der Weg von oder
zur Arbeit angegeben, das Treffen mit Freunden, der Besuch eines Fitnesscenters,
Kinobesuche, der Besuch des Gottesdienstes oder aber der Besuch des Leipziger Eistraums
auf dem Augustusplatz Leipzig.
Auch hier zeigt sich eindeutig, dass zwar auch ein beträchtlicher Anteil der Befragten
außerhalb von Leipzig die Innenstadt besucht, jedoch bei Gegenüberstellung der Ergebnisse
der Befragung für den 17.12.2017 weiterhin feststeht, dass der Leipziger Weihnachtsmarkt
als besonderer Anlass die überregionale Besucherzahl positiv beeinflusst.
Bei angestellter Prognose kann davon ausgegangen werden, dass der Weihnachtsmarkt aus
sich heraus einen erheblichen – vor allem auch überregionalen – Besucherstrom auslöst,
welcher den aus Gründen der Verkaufsöffnung entstehenden Besucherstrom um ein
Vielfaches überwiegen wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Anforderungen des
BVerwG, wenn es festhält, dass der Besucherstrom, den der Anlass aus sich heraus auslöst,
die Zahl der Besucher übersteigen müsse, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen
käme. Dies wird allein schon aus der den Touristen innewohnenden Motivationslage zum
Besuch von Leipzig in dieser Jahreszeit ersichtlich. Diese liegt darin, dem
traditionsbehafteten und historischen Weihnachtsmarkt beizuwohnen und nicht, um an der
Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen teilzuhaben. Das öffentliche Interesse im Hinblick auf
die Freizeitgestaltung konzentriert sich auf den Besuch des Leipziger Weihnachtsmarktes.
Die verordneten Öffnungszeiten von 12 bis 18 Uhr liegen innerhalb der Öffnungszeiten des
Leipziger Weihnachtsmarkts und begegnen damit dem ungeachtet der Öffnung vorhandenen
erheblichen Besucherstrom, sodass prognostisch davon auszugehen ist, dass die
Besucherströme aus der Motivation des Besuchs der Veranstaltungsfläche des Leipziger
Weihnachtsmarkts ausgelöst werden. Im Hinblick auf die an einem nicht durch
Sonntagsöffnung privilegierten Sonntag des Weihnachtsmarkts deutlich wahrnehmbare
Besucherlastigkeit, überwiegt diese, projiziert auf einen solchen Sonntag mit verordneter
Ladenöffnung, den Anteil der Besucher, die alleinig aus der Motivation des Einkaufs heraus
die Veranstaltungsfläche aufsucht um ein Vielfaches.
Daraus ergibt sich, dass die Öffnung der Verkaufsstellen anlässlich des Leipziger
Weihnachtsmarktes am 02.12.2018 und am 16.12.2018 im Einklang mit § 8 Abs. 1
SächsLadÖffG steht, soweit es das Gebiet des Ortsteils Zentrum betrifft.
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In Bezug auf dieses Gebiet kommt dem Leipziger Weihnachtsmarkt als besonderem Anlass
eine prägende Wirkung zu. Dessen Charakter bleibt trotz Öffnung der Verkaufsstellen
erhalten, da diese lediglich als Annex wahrgenommen wird. Die Ausnahme der
Sonntagsöffnung bleibt für die Öffentlichkeit erkennbar und führt zu keiner Gleichstellung mit
einer werktäglichen Geschäftigkeit.
Da der Leipziger Weihnachtsmarkt einen solch starken Besucherstrom auslöst, dass vor
allem im Hinblick auf die Versorgungsinteressen der Besucher ein Bedürfnis nach offenen
Verkaufsstellen besteht, ist eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz zur Wahrung
gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund
ist vorliegend gegeben. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass den Bedürfnissen des
Arbeitnehmerschutzes hinreichend Rechnung getragen wurde. Zum einen wurde den
Vertretern der Arbeitnehmerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die
abgegebenen Stellungnahmen wurden beachtet. Zum anderen besteht keine Verpflichtung,
die Verkaufsstellen zu öffnen.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen daher unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß
ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten / Beschränkung auf Handelszweige
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr
hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung
für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab
12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten, Störungen
der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der
verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung
besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung
nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige erscheint nicht möglich, weil dem Kunden
bei der Ladenöffnung aus besonderem Anlass kein selektives Versorgungsinteresse
unterstellt werden kann. Vielmehr ist es so, dass die Besucher bei besonderen Anlässen mit
großer Magnetwirkung ihre vielfältigsten Bedürfnisse aus einem adäquaten Angebot
befriedigen wollen. In Anbetracht des Leipziger Weihnachtsmarktes als besonderer Anlass in
Zusammenhang mit dem nahenden Weihnachtsfest als Ereignis wird die zusätzliche
Möglichkeit des Einkaufs an einem Sonntag auch zur Beschaffung von Geschenken genutzt
werden. Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Sortiment erscheint vor diesem Hintergrund
als nicht zweckmäßig, da die denkbare Spanne an Geschenkartikeln auf individuelle
Interessen zurückzuführen und daher heterogen ist.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
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Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht
die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des
Stadtrates Nr.III-233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013,
bekannt.
Anlage:
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im
Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes
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Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger
Weihnachtsmarktes
Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 05.12.2017 (SächsGVBl. S. 658, 659), wird abweichend von den Verbotsvorschriften
des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
1. Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden
Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
1. Sonntag
Anlass
Leipziger Weihnachtsmarkt
Datum
02.12.2018
2. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
16.12.2018
Gebiet
Ortsteil
Zentrum
Ortsteil
Zentrum
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu
beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und
2 des SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister