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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1379472.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
19.03.18, 12:00
Aktualisiert
05.06.18, 16:39

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05638 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 20.06.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. 1/17 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen x Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/17 Sachverhalt: Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen gemäß § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarkts 1. Grundlagen Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, zuletzt geändert am 05.12.2017, werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen in der Zeit zwischen 12 bis 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden. 2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen unter vorheriger Anhörung der jeweiligen Interessengruppen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des katholischen Propsteipfarramtes, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter des Allee-Center Leipzigs, Vertreter der Promenaden des Hauptbahnhofs Leipzigs, Vertreter der Höfe am Brühl, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/Allianz für einen freien Sonntag, Vertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig e. G und des Leipziger City Marketing e. V. Die Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, der Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit, der Sachsenpark Leipzig, die ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG wurden zur Teilnahme am Anhörungsverfahren eingeladen, folgten dieser aber nicht. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. In der Beratung am 11.05.2017 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen. Der City Leipzig Marketing e.V. teilte in diesem Zuge mit, eine Umfrage unter den Beschäftigten bezüglich der verkaufsoffenen Sonntage durchgeführt zu haben. Hier zeigte sich Zustimmung zu den vorgeschlagenen verkaufsoffenen Sonntagen seitens der Belegschaft; die Freiwilligkeit der Arbeit an diesen Tagen ist stets gegeben. Die Anträge für die beiden in dieser Vorlage zu behandelnden Termine der Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes wurden von den Interessengruppen insgesamt befürwortet. Ver.di e. V. teilte mit, dass diese mit den zwei Sonntagsöffnungen konform gehe. Auch wurde von Seiten der Händlerschaft zum Ausdruck gebracht, dass man sich bewusst gegen einen Antrag für den vierten Advent entschieden hat. Damit wird auch die Rücksichtnahme auf die Arbeitnehmer ausgedrückt. Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige und ständig fortgeschriebene Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayrischen Oberverwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden. 3/17 Im Nachgang zur Entscheidung des OVG Bautzen vom 31.08.2017 in Bezug auf die Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2017 erfolgte eine gemeinsame Beratung mit Vertretern der Interessenverbände des Handels über die aus dem Urteil extrahierten Anforderungen an den Erlass einer solchen Rechtsverordnung. Aus diesem Grunde wird fortan beabsichtigt, die Gültigkeit einer solchen Rechtsverordnung für den Leipziger Weihnachtsmarkt auf den Ortsteil Zentrum zu beschränken. Damit entspricht die Stadt Leipzig den Anforderungen aus dem o. g. Normenkontrollurteil des SächsOVG. Eine ausführliche Darlegung der Beschränkung auf den Ortsteil Zentrum wurde unter Punkt 4 vorgenommen. 3. anlassgebende Ereignisse in der Stadt Leipzig Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen gem. § 8 Abs. 3 SächsLadÖffG verboten. Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen zwei verkaufsoffenen Sonntage für den Ortsteil Zentrum aus: Anlass 1. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 2. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt Datum 02.12.2018 16.12.2018 Gebiet Ortsteil Zentrum Ortsteil Zentrum Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung (aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet. In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Sonntagen dulden. In der Anhörung zur Vorbereitung der Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Stadtgebiet Leipzig für das Jahr 2018 am 11.05.2017 äußerte Frau Schmidt von Ver.di, dass sie mit den zwei – wie auch in den Vorjahren erfolgten – Sonntagsöffnungen im Dezember konform gehe. Der Leipziger Weihnachtsmarkt findet vom 28.11. bis 22./23.12.2018 statt. Mit der jährlichen Frequenz von ca. 2,3 Millionen Besuchern zählt er zu den wichtigsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. An einem Veranstaltungssonntag wird prognostisch von einer Besucherzahl von ca. 120.000 Besuchern ausgegangen. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist nicht nur einer der traditionsreichsten, attraktivsten, schönsten, sondern auch einer der ältesten Weihnachtsmärkte Deutschlands, seine erste Erwähnung erfolgte bereits 1458. Mehr als 300 aufwändig dekorierte Stände lassen Straßen und Plätze der gesamten Innenstadt in weihnachtlichem Glanz erstrahlen. Neben dem „Hauptgeschehen“ auf dem Marktplatz, mit der hell beleuchteten und bunt geschmückten Weihnachtstanne, einer Krippe mit lebenden Schafen und dem Weihnachtscafé „Zimtstern“ wird auch der Augustusplatz ein wichtiger Themen-Schwerpunkt sein. Das seit vielen Jahren die Generationen verbindende „Märchenland“ auf der Opernseite wird ergänzt um das traditionelle „Finnische Dorf“ vor dem Gewandhaus und des „Südtiroler Dorfs“ vor dem Paulinum. Wie in den Vorjahren wird das 30 m hohe Riesenrad den Platz begrenzen. 4/17 Besonders geschätzt bei Besuchern ist die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Eine neue zentrale Bastel- und Backstube in der „Wichtelwerkstatt“ wurde 2017 erstmals für Kinder als Angebot am Standort etabliert. Auch in der Grimmaischen, der Peters- und der Reichsstraße sowie dem Salzgässchen wird es Weihnachtliches zu erleben und zu sehen geben. Natürlich nicht zu vergessen das mittelalterliche Spektakel auf dem Naschmarkt und die Feuerzangenbowle auf dem Nikolaikirchhof. Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird wie in den Vorjahren mit täglich mehreren zehntausend Gästen gerechnet. Die Besucher reisen anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarktes sowohl aus dem mitteldeutschen Raum als auch aus weiten Teilen Deutschlands an. Verstärkt ist in den letzten Jahren eine zunehmende internationale Resonanz zu verzeichnen. Reiseunternehmen organisieren Sonderbusse u. a. aus Polen, Tschechien, Frankreich und den skandinavischen Ländern. Auch 2018 wird mit einer Gesamtzahl von über 300 Bussen gerechnet. In den vergangenen Jahren waren die Hotels während des Weihnachtsmarktes nahezu ausgebucht, im Dezember steigen jedes Jahr die Übernachtungszahlen in Leipzig auf über 90.000. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 Satz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage. Ferner stellte das OVG Bautzen im Normenkontrollurteil vom 31. August 2017 (Az.: 3 C 9/17) unter Rn. 55 fest, dass die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes für den Ortsteil Zentrum mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG im Einklang steht. Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist aufgrund dessen Ausstrahlungswirkung im gesamten Innenstadtbereich vor allem der Ortsteil Zentrum der Stadt Leipzig betroffen. Eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Der Leipziger Weihnachtsmarkt wird nicht von einzelnen, speziellen Handelszweigen dominiert. Er wird vielmehr durch ein umfassendes Angebot geprägt, mit welchem das Versorgungsinteresse einhergeht. Leipzig kann sich zudem allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren. Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist vor allem der Ortsteil Zentrum der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Ferner stellte das Sächsische OVG im Normenkontrollurteil vom 31.08.2017 (Az: 3 C 9/17) fest, dass die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes für den Ortsteil Zentrum mit dem § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG im Einklang steht. 5/17 4. Pflichtgemäße Ermessensausübung Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Durch § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass im Gemeindegebiet von 12 bis 18 Uhr per Rechtsverordnung zu gestatten. Einem verkaufsoffenen Sonntag darf dabei maximal ein weiterer folgen. Wird davon Gebrauch gemacht, ist das Recht für eine derartige Sonntagsöffnung an den vorangegangenen und nachfolgenden zwei Sonntagen unzulässig. Die Freigabe der Verkaufsöffnung kann sowohl auf bestimmte Ortsteile als auch auf bestimmte Handelszweige beschränkt werden. Entscheidend sind die prägende Wirkung sowie die Ausstrahlung des jeweiligen besonderen Anlasses. Es ist mit der Terminauswahl gewährleistet, dass an dem vorangehenden und am folgenden Wochenende des in Rede stehenden verkaufsoffenen Sonntages kein solcher verordnet ist. Die im Rahmen des Urteils des BVerwG vom 11.11.2015 (Az: 8 CN 2/14) präzisierten Rahmenbedingungen für eine Verordnung zur Sonntagsöffnung fanden im Verfahren zur Vorbereitung des Erlasses der Rechtsverordnung Berücksichtigung. Ferner fanden insbesondere die im Rahmen des Urteils zum Normenkontrollverfahren der Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 für die Stadt Leipzig durch das Sächs. OVG (Az. 3 C 9/17, 31.08.2017) dargelegten Erfordernisse für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung Eingang und wurden entsprechend gewürdigt. Bei der Ermessensausübung wurden die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abgewogen und insbesondere die Probleme berücksichtigt, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Ausnahmen müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitergehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (BVerfG Urteil vom 1. Dezember 2009, Az.: 1 BvR 2857/07, Rn. 157). Nach der o. g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 „ist eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass eines Marktes“ (besonderen Anlasses) „nur zulässig, wenn die prägende öffentliche Wirkung des Marktes“ (besonderer Anlass) „für den Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich Letztere lediglich als Annex zum Markt“ (besonderer Anlass) „darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen“ (besonderen Anlass) „steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt“ (besondere Anlass) „für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, deren die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 betont, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden und verwies dabei auch auf den Beschluss des BVerwG vom 18. Dezember 1989, 1 B 153.89. 6/17 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht betonte in seinem Normenkontrollurteil vom 31.08.2017, 3 C 9/17, Rn. 41; dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet. Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen vom Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Ausnahmen dürfen daher keine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit auslösen, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird.“ Das Sächsische OVG betonte auch, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen sein können und verwies dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1989, 1 B 153/89. Im Weiteren verweist das Sächsische OVG auf die Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf das Erfordernis des Überwiegens eines prägenden Charakters des besonderen Anlasses im Vergleich zu einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit bei der Öffnung von Verkaufsstellen. Die erlaubte Öffnung von Verkaufsstellen an dem Sonntag dürfe sich lediglich als Annex zum besonderen Anlass darstellen; je größer die Ausstrahlungswirkung des Anlasses wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weitreichender kann auch die Verkaufsöffnung sein (BVerwG Urteil vom 11. November 2015, Az.: 8 CN 2/14, Rn. 25). Das Sächsische OVG wies in seinem o. g. Urteil, Rn. 45, auch darauf hin, dass „es grundsätzlich der Gemeinde überlassen bleibt, worauf sie die von ihr anzustellende Prognose stützt. Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung, die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären.“ An die Erhebungen der Besucherzahlen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. „Ausreichend ist, wenn sie zu einer groben Abschätzung der Besucherströme tauglich sind und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte in Bezug auf die prägende Wirkung liefern können.“ (Sächsisches OVG, Urteil vom 31. August 2017, Az.: 3 C 9/17, Rn. 45). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Die in § 14 Abs. 1 LadSchlG und § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG jeweils geregelten Ermächtigungen und Ausnahmen sind im Wesentlichen gleichen Inhalts. Auch liegt ihnen das gleiche Konzept des Schutzes der Sonn- und Feiertage zugrunde (OVG Bautzen Urteil vom 31. August 2017, Az.: 3 C 9/17, Rn. 35, 37). Insbesondere die durch das o. g. Bundesverwaltungsgerichtsurteil sowie durch das o. g. Sächsische OVG-Urteil aufgegebenen Rahmenbedingungen für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung fanden innerhalb der Entscheidungsfindung die notwendige Berücksichtigung; diese Kriterien stehen mit den vorgeschlagenen Terminen im Einklang. Unter Würdigung der vorgenannten rechtlichen und durch Gerichtsurteile geschaffenen Rahmenbedingungen wurde im Konkreten das Ermessen wie folgt ausgeübt: 7/17 Anlassbezug und Ausstrahlwirkung; Annexfunktion der Verkaufsöffnung / Räumlicher Bezug Der Leipziger Weihnachtsmarkt zählt zu einem der größten und schönsten Deutschlands. Wie jedes Jahr werden auch 2018 rund 300 Stände in der Leipziger Innenstadt zu einer Omnipräsenz der Veranstaltung führen. National sowie international ist der Leipziger Weihnachtsmarkt jedes Jahr für Hunderttausende ein begehrtes Reiseziel aufgrund seiner Größe, Gestaltung und Historie. Dabei erhöhen sich die Besucherzahlen an den Wochenenden exponentiell im Vergleich zu Werktagen, da viele Besucher an Wochenenden mehr zeitlichen bzw. logistischen Reiseaufwand betreiben können, um die längere Anfahrtsstrecke zu bewältigen. Damit kann man den Weihnachtsmarkt als den Besuchermagneten der Stadt Leipzig schlechthin bezeichnen und gleichzeitig die Ausstrahlungswirkung bis weit über die Stadtgrenzen hinaus bejahen. Auch wird die verordnete Sonntagsöffnung wie auch in den Vorjahren den Charakter der Veranstaltung des Leipziger Weihnachtsmarktes nicht gesondert prägen, da dieser für sich selbst genommen mit einer Vielzahl von Ständen und einer jahreszeit- bzw. anlassüblichen Dekoration und Gestaltung die Prägung der öffentlichen Wahrnehmung dominiert; wohingegen die Öffnung von Verkaufsstellen keiner Gewichtung in der Gesamtprägung des Tages zukommt. Das Sächsische OVG sah in seinem Urteil vom 31.08.2017 (Az.: 3 C 9/17) die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung hinsichtlich einer Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes gegeben, sofern die Gültigkeit sich auf den Ortsteil Zentrum beschränkt. Die Verkaufsöffnung würde sich lediglich als Annex darstellen und der Charakter des Weihnachtsmarktes als besonderer Anlass erhalten bleiben. (Vgl., BVerwG, 11.11.2015, Az.: 8 CN 2/14 Rn. 24; Sächs. OVG, Az.: 3 C 9/17, Rn. 55) Die Beschränkung der Gültigkeit der Rechtsverordnung auf den Ortsteil Zentrum entspricht den Forderungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, wonach die Freigabe auch auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden kann. Unter Würdigung der fortlaufenden Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG, wahrt die dahingehende Beschränkung die geforderte Verhältnismäßigkeit, in dem der Ortsteil als peripheres Wirkungskreis-Areal der Veranstaltung des Leipziger Weihnachtsmarktes anzusehen ist und damit auch den engeren Einzugskreis bildet. Die Bezeichnung des Gültigkeitsraums entspricht den Grenzen der kommunalen Gebietsgliederung der Stadt Leipzig mit Stand vom 01.10.2013. 8/17 Das Sächsische OVG rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern aufeinanderfolgende verkaufsoffene Sonntage. Die Festlegung des ersten und dritten Advents für die Sonntagsöffnung bewirkt, dass es sich nicht um zwei aufeinanderfolgende Sonntage handelt. Prognose der Besucherströme und des Käuferaufkommens Unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren ständig aktualisierten Rechtsprechung im Bereich der verkaufsoffenen Sonntage, im Speziellen hier die Urteile des BVerwG und des Sächsischen OVG, ergab sich die Notwendigkeit einer ausführlichen Prognose der Besucherströme bei Vorliegen einer nicht erstmalig als Anlass dienenden Veranstaltung. Das Sächsische OVG führte in seinem Urteil vom 31.08.2017 (Az. 3 C 9/17) wie folgt dazu aus: „Es bleibt grundsätzlich der Gemeinde überlassen, worauf sie die von ihr anzustellende Prognose stützt. Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung, die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären. Zur Abschätzung kann sie etwa auf Befragungen oder auf Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen zurückgreifen. Zum Beispiel könnten an Sonntagen, an denen keine Anlassveranstaltungen durchgeführt werden, in der Innenstadt unter Passanten Erhebungen über Besucherströme durchgeführt werden. Um die zu erwartenden Besucherströme zu ermitteln, die durch die Ladenöffnungen ausgelöst werden, bieten sich Erhebungen unter Passanten an einem Samstag an, der für die meisten arbeitsfrei ist. Idealerweise könnten solche Erhebungen auch darüber Aufschluss geben, ob die Besucher zum Einkaufen unterwegs sind oder sich aus anderen Gründen (Tourismus, Gastronomie, Arbeit usw.) in der Stadt aufhalten. Die Ergebnisse vorgenannter Untersuchungen könnten mit den Besucherzahlen ins Verhältnis gesetzt werden, die anlässlich der Anlassveranstaltungen erwartet werden.“ Hierbei war es von Relevanz, die Besucher hinsichtlich der Intention des Besuchs des Interviewortes zu erfassen. Diesbezüglich erfolgte in Kooperation des Ordnungsamts und des Amtes für Statistik und Wahlen die Planung, Vorbereitung und Durchführung solcher Befragungen, um die für das Anstellen der Prognose nötigen Daten zu erheben. 9/17 Diese Befragungen erfolgten im Bereich der Leipziger Innenstadt an zuvor festgelegten peripheren Punkten, am 17.12.2017, einen verkaufsoffenen Sonntag, einen Samstag am 20.01.2018 sowie eine weitere Befragung an einem nicht durch Verkaufsöffnung geprägten Sonntag am 04.02.2018. Zusätzlich erfolgte an einem nicht durch Verkaufsöffnung geprägten Sonntag (21.01.2018) die Besucherzählung, um eine generelle Frequentierung von Personen erfassen zu können. An jedem Tag der Besucherbefragung sollten 1.000 Personen durch Interviewer mit vorgefertigtem Fragebogen interviewt werden. Dabei erfolgte die Einteilung der Interviewer in zwei Schichten (13 bis 15:30 Uhr, 15:30 bis 18:00 Uhr). Somit wurde gezielt der Zeitraum einer Befragung ausgewählt, der entsprechend § 8 SächsLadÖffG bis auf eine Stunde den höchstzulässigen zeitlichen Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags (12 bis 18 Uhr) abdeckt. Das Zustandekommen des Interviews beruhte auf Freiwilligkeit und Wahrung der Anonymität des Befragten unter Vorgabe von drei festen Fragen sowie einem Rahmen von möglichen Antworten. Wobei der Rahmen vorgegebener Antworten auch überschritten werden konnte durch individuelle Angaben des Besuchsgrundes, gesammelt summiert unter „etwas anderes“. Die Ergebnisse der Befragungen lassen sich bei gleicher Fragemodalität tageweise gegenüberstellen und auch das Erfordernis des Überwiegens der aus Anlass der Veranstaltung gegenüber der aus Anlass des Einkaufsinteresses den Ortsteil Zentrum besuchenden Personen überprüfen. Im nachfolgenden werden die prozentualen Gewichtungen der einzelnen Antworten, separiert nach Befragungstagen, dargestellt:  17.12.2017 (verkaufsoffener Sonntag) Oben abgebildete Grafik stellt die prozentuale Verteilung der Antworten der am 17.12.2017, einem verkaufsoffenen Sonntag, befragten Personen (979) dar. Es stellt sich dabei deutlich heraus, dass bereits über die Hälfte (55,57 %) der Befragten als Hauptgrund des Besuchs den Leipziger Weihnachtsmarkt und damit den Anlass der Verkaufsöffnung angeben. Stellt man alleinig die wie gerichtlich gefordert gegeneinander abzuwägenden Besuchsanlässe 10/17 des anlassgebenden Ereignisses mit den geäußerten überwiegenden Shoppinginteresse gegenüber, lässt sich folgende grafische Darstellung abbilden: Hier zeigt sich mit 81,68 % deutlich das Überwiegen des Anlasses im Besuch des Weihnachtsmarktes. Der Besucherstrom, welchen der besondere Anlass auslöst, übersteigt den der Besucher, welche allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen um mehr als vier Fünftel. Die auf das Shoppinginteresse entfallenden 18,32 % vermögen nicht die prägende Wirkung des besonderen Anlasses zu unterminieren. Eine typisch werktägliche Geschäftigkeit ist nicht gegeben, weshalb sich die Verkaufsöffnung als bloßer Annex darstellt. Die nachfolgende grafische Darstellung veranschaulicht die Befragungsergebnisse hinsichtlich der Frage nach dem Wohnort der Befragten, auf die 977 Personen antworteten. 11/17 Über die Hälfte aller Befragten kamen danach aus dem Leipziger Umland. Ein derartiges Überwiegen gegenüber den in Leipzig wohnhaften, befragten Personen verdeutlicht die Ausstrahlungswirkung und Attraktivität des Leipziger Weihnachtsmarktes bis über die Leipziger Stadtgrenzen hinaus. Es kann damit weiterhin als überregionales Ereignis gewertet werden, welches geeignet ist, auch zu den verkaufsoffenen Sonntagen Besucher aus dem Umland auf den Leipziger Weihnachtsmarkt zu locken. Damit einher geht ein gesteigertes Versorgungsinteresse der auswärtigen Besucher.  20.01.2018 (Samstag) Das Sächs. OVG urteilte am 31.08.2017 (Az. 3 C 9/17) unter Anderem zum Aspekt der Besucherbefragungen „Um die zu erwartenden Besucherströme zu ermitteln, die durch die Ladenöffnungen ausgelöst werden, bieten sich Erhebungen unter Passanten an einem Samstag an, der für die meisten arbeitsfrei ist.“ Das besagte Datum bildet die Ergebnisse der Besucherbefragungen eines Samstages ab, an dem demzufolge alle Verkaufsstellen ebenso berechtigt sind, im Befragungszeitraum zu öffnen. Insgesamt wurden 1024 Besucher befragt, 1022 antworteten auf die Frage des Hauptgrunds des Besuchs grafisch veranschaulicht wie folgt: Hier zeigt sich deutlich, dass auch bei werktäglichem Gepräge das Kaufinteresse der Befragten auf einen prozentualen Anteil von 29,26 % gelangt und damit nur einen geringen Teil des Besuchsanlasses ausmacht. Gewichtiger ist das touristische Interesse an der Innenstadt und dem Spaziergang im Ortsteil. Insbesondere der Ortsteil Zentrum ist aufgrund seiner Attraktivität, guten Erreichbarkeit, großzügigen Platzkapazität und zentralen Lage prädestinierter Veranstaltungsort, was sich in der Vielzahl der über das Jahr verteilten Veranstaltungen niederschlägt. Daher erscheint der hohe Anteil der Angabe „etwas anderes“ (33,37 %) nicht verwunderlich. Die Antworthäufigkeit dieses Punktes fußt maßgeblich zum einen auf der Nennung des Besuchs des 8. Ur-Krostitzer Wintergrillens auf dem Leipziger Markt (126), zum anderen der Besuch von Kulturveranstaltungen (30), aus Anlass der Arbeit (19) oder der Besuch des Leipziger Eistraums auf dem Augustusplatz (13). 12/17 In der detaillierten Gegenüberstellung zwischen Shoppinginteresse der Befragten und den anderweitig, nicht einem solchen Interesse zuzuordnenden Aussagen verhält sich die Gewichtung eindeutig: Auch hier wird entsprechend der Grafik in Bezug auf den 17.12.2017 deutlich, dass bei Vorliegen eines anderweitigen Anlasses dort der Schwerpunkt des Besuchsinteresses verortet werden kann, respektive dem Kaufinteresse kein größeres Gewicht zufällt. Damit ist festzuhalten, dass auch bei vollumfänglicher Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen bei bereits gerichtlich vermuteter Gleichartigkeit eines werktäglichen Samstags und eines verkaufsoffenen Sonntags der Samstag schon nicht durch von allein aus Interesse an Kaufhandlungen die Innenstadt aufsuchenden Personen geprägt wird. Wie der Vergleich der Umfragen zeigt, besteht vorliegend ein gesteigertes Kaufinteresse gegenüber einem verkaufsoffenen Sonntag während des Leipziger Weihnachtsmarktes. Dies verdeutlicht nochmals die besonders prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes als besonderem Anlass, hinter welchem die Verkaufsöffnung als bloßer Annex zurücktritt. Allgemein lässt sich festhalten, dass der Ortsteil Zentrum einen hohen touristischen Wert besitzt. Es zeigt sich, dass die Leipziger Innenstadt so derart aus sich heraus attraktiv ist, dass der Großteil der Besucher nicht wegen des Shoppinginteresses das Zentrum aufsucht. Der Ortsteil Zentrum als solcher erfreut sich als regelmäßiger Veranstaltungsort. Hierbei sticht aber der Weihnachtsmarkt Leipzig als besonders prägend hervor, indem er zum einen die meisten Besucher anzieht und zum anderen eine große Ausstrahlungswirkung besitzt. Nachfolgende Darstellung zeigt, dass an einem Samstag, an dem Veranstaltungen sowohl auf dem Marktplatz (Ur-Krostitzer Wintergrillen) als auch auf dem Augustusplatz (Leipziger Eistraum) stattfanden, die aber keine derartige Reputation wie der Leipziger Weihnachtsmarkt besitzen, auswärtige Besucher im Gegensatz zum verkaufsoffenen Sonntag des 17.12.2017 nicht die Überzahl ausmachen. Dies beweist nochmals ausdrücklich die Ausstrahlungswirkung, Anziehungskraft und Attraktivität des Leipziger Weihnachtsmarkts, wenn dieser bei Gegenüberstellung beider Grafiken der Wohnortangaben der Besucher deutlich ein Übergewicht an auswärtigen Besuchern darstellt. 13/17  04.02.2018, nicht anlassgeprägter Sonntag An einem nicht durch Veranstaltungen oder Ähnliches geprägten Sonntag konnte die avisierte Besucherbefragung von 1.000 Personen mit tatsächlich befragten 658 Personen nicht erreicht werden. Die Übersicht stellt die Hauptgründe der Anwesenheit an besagtem Sonntag dar: 14/17 Es zeigt sich, dass vor allem der Spaziergang am Sonntag die Besucher in die Innenstadt lockt, gefolgt vom touristischen Interesse an der Stadt und im Anschluss vom Nutzen des gastronomischen Sektors. Unter „etwas anderes“ findet sich eine sehr heterogene Ansammlung von Gründen des Innenstadtbesuchs. Häufig war als Grund der Weg von oder zur Arbeit angegeben, das Treffen mit Freunden, der Besuch eines Fitnesscenters, Kinobesuche, der Besuch des Gottesdienstes oder aber der Besuch des Leipziger Eistraums auf dem Augustusplatz Leipzig. Auch hier zeigt sich eindeutig, dass zwar auch ein beträchtlicher Anteil der Befragten außerhalb von Leipzig die Innenstadt besucht, jedoch bei Gegenüberstellung der Ergebnisse der Befragung für den 17.12.2017 weiterhin feststeht, dass der Leipziger Weihnachtsmarkt als besonderer Anlass die überregionale Besucherzahl positiv beeinflusst. Bei angestellter Prognose kann davon ausgegangen werden, dass der Weihnachtsmarkt aus sich heraus einen erheblichen – vor allem auch überregionalen – Besucherstrom auslöst, welcher den aus Gründen der Verkaufsöffnung entstehenden Besucherstrom um ein Vielfaches überwiegen wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Anforderungen des BVerwG, wenn es festhält, dass der Besucherstrom, den der Anlass aus sich heraus auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen müsse, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen käme. Dies wird allein schon aus der den Touristen innewohnenden Motivationslage zum Besuch von Leipzig in dieser Jahreszeit ersichtlich. Diese liegt darin, dem traditionsbehafteten und historischen Weihnachtsmarkt beizuwohnen und nicht, um an der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen teilzuhaben. Das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Freizeitgestaltung konzentriert sich auf den Besuch des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die verordneten Öffnungszeiten von 12 bis 18 Uhr liegen innerhalb der Öffnungszeiten des Leipziger Weihnachtsmarkts und begegnen damit dem ungeachtet der Öffnung vorhandenen erheblichen Besucherstrom, sodass prognostisch davon auszugehen ist, dass die Besucherströme aus der Motivation des Besuchs der Veranstaltungsfläche des Leipziger Weihnachtsmarkts ausgelöst werden. Im Hinblick auf die an einem nicht durch Sonntagsöffnung privilegierten Sonntag des Weihnachtsmarkts deutlich wahrnehmbare Besucherlastigkeit, überwiegt diese, projiziert auf einen solchen Sonntag mit verordneter Ladenöffnung, den Anteil der Besucher, die alleinig aus der Motivation des Einkaufs heraus die Veranstaltungsfläche aufsucht um ein Vielfaches. Daraus ergibt sich, dass die Öffnung der Verkaufsstellen anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarktes am 02.12.2018 und am 16.12.2018 im Einklang mit § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG steht, soweit es das Gebiet des Ortsteils Zentrum betrifft. 15/17 In Bezug auf dieses Gebiet kommt dem Leipziger Weihnachtsmarkt als besonderem Anlass eine prägende Wirkung zu. Dessen Charakter bleibt trotz Öffnung der Verkaufsstellen erhalten, da diese lediglich als Annex wahrgenommen wird. Die Ausnahme der Sonntagsöffnung bleibt für die Öffentlichkeit erkennbar und führt zu keiner Gleichstellung mit einer werktäglichen Geschäftigkeit. Da der Leipziger Weihnachtsmarkt einen solch starken Besucherstrom auslöst, dass vor allem im Hinblick auf die Versorgungsinteressen der Besucher ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht, ist eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz zur Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund ist vorliegend gegeben. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass den Bedürfnissen des Arbeitnehmerschutzes hinreichend Rechnung getragen wurde. Zum einen wurde den Vertretern der Arbeitnehmerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die abgegebenen Stellungnahmen wurden beachtet. Zum anderen besteht keine Verpflichtung, die Verkaufsstellen zu öffnen. Im konkreten Fall wurde das Ermessen daher unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt. 5. Beschränkung der Öffnungszeiten / Beschränkung auf Handelszweige Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten, Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt. Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige erscheint nicht möglich, weil dem Kunden bei der Ladenöffnung aus besonderem Anlass kein selektives Versorgungsinteresse unterstellt werden kann. Vielmehr ist es so, dass die Besucher bei besonderen Anlässen mit großer Magnetwirkung ihre vielfältigsten Bedürfnisse aus einem adäquaten Angebot befriedigen wollen. In Anbetracht des Leipziger Weihnachtsmarktes als besonderer Anlass in Zusammenhang mit dem nahenden Weihnachtsfest als Ereignis wird die zusätzliche Möglichkeit des Einkaufs an einem Sonntag auch zur Beschaffung von Geschenken genutzt werden. Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Sortiment erscheint vor diesem Hintergrund als nicht zweckmäßig, da die denkbare Spanne an Geschenkartikeln auf individuelle Interessen zurückzuführen und daher heterogen ist. 6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. 16/17 Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III-233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt. Anlage: Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes 17/17 Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.12.2017 (SächsGVBl. S. 658, 659), wird abweichend von den Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet: § 1 Verkaufsoffene Sonntage 1. Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein: 1. Sonntag Anlass Leipziger Weihnachtsmarkt Datum 02.12.2018 2. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 16.12.2018 Gebiet Ortsteil Zentrum Ortsteil Zentrum § 2 Arbeitnehmerschutz Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten. § 3 Ordnungswidrigkeiten Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister