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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1394002.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
25.04.18, 12:00
Aktualisiert
16.08.18, 08:38

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Inhalt der Datei

Antrag Nr. VI-A-05802 Status: öffentlich Eingereicht von Stadträte F. Dossin, I. Glöckner, W. Grosser, G. Heinrich, H.Hentschel, A. Maciejewski, A. Niermann, S. Wehmann, C. Müller Betreff: Etablierung eines Verfügungsfonds im Rahmen der Stadterneuerung in Mockau Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit SBB Nordost FA Finanzen Ratsversammlung FA Stadtentwicklung und Bau 07.05.2018 16.05.2018 22.05.2018 Anhörung 1. Lesung Verweisung in die Gremien 1. Lesung Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Verfügungsfonds in Höhe von 20.000 EUR pro Jahr während des Projektes der INTIGRA der Stadterneuerung oder für ein ähnliches weiteres Projekt ab 2019 für den Stadtteil Mockau zur Verfügung zu stellen. Die Mittel können sowohl für nicht investive als auch investive Stadtteilprojekte verwendet werden. Die Abwicklung, Beantragung soll ähnlich wie beim Verfügungsfond in Schönefeld über das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung erfolgen. Begründung: Nach Erfahrungen aus Schönefeld wurde dort eine AG Schönefeld gegründet aus den Akteuren des Stadtteiles. Durch das Zusammenfinden dieser Akteure und der Diskussion über diverse Projekte konnte der Zusammenhalt und die Verbesserung des Netzwerkes untereinander extrem erhöht werden. Außerdem war und ist es möglich dadurch Kleinprojekte, die die Entwicklung des Stadtteils unterstützen, zu fördern. Verfügungsfonds Verfügungsfonds sind Finanzierungsinstrumente, die typischerweise in den Schwerpunkträumen der Stadterneuerung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich dienen diese Fonds der flexiblen, unbürokratischen Finanzierung kleinerer, aus dem lokalen Engagement heraus entwickelten Projekte oder Aktionen. Diese sollen in abgeschlossenen Zeiträumen (ohne Folgekosten) und innerhalb kurzer Zeit umsetzbar sein sowie durch die lokalen Akteure selbst ausgewählt, mitgestaltet und teils mitfinanziert werden. Was wird gefördert? (Auszug aus anderen Verfügungsfonds) Aus den Fonds können Zuschüsse an Vereine, Initiativen, Institutionen und Einzelpersonen 1/2 vergeben werden. Prinzipiell sind alle Projekte förderfähig, die zur Aufwertung und Belebung des Stadtteils beitragen. Beispiele dafür sind u.a.: Bepflanzung und Begrünung, Ausstattungsgegenstände im öffentlichen Raum (z. B. Sitzgelegenheiten, Fahrradständer, Abfallbehälter, Hinweisschilder, Wegweiser), Spielgeräte, Kunst im öffentlichen Raum, Beleuchtung, Verschönerungsarbeiten in und an bestehenden Gebäuden (Malerarbeiten), Maßnahmen, die der Zwischennutzung von Brach-/ Freiflächen oder Gebäuden dienen. Dabei ist die Kooperation mehrerer Projektpartner wünschenswert. Die maximale Förderung beträgt in der Regel bis zu 5.000€ je Projekt. Das Gesamtbudget für ein Kalenderjahr wird jährlich neu ermittelt und beträgt üblicherweise ca. 20.000€. Der/Die Antragsteller/in sollte prinzipiell Eigenmittel in gleicher Höhe der Förderung bereitstellen. Anträge können jederzeit gestellt werden. Wer entscheidet? Die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge hinsichtlich fördertechnischer Voraussetzungen erfolgt durch das ASW. Eine Förderfähigkeit ist nur gegeben, wenn eine Finanzierung aus anderen Programmen nicht erfolgen kann. Nach formaler Prüfung wird der Antrag an das lokales Entscheidungsgremium übergeben, das u.a. aus lokal verankerten Initiativen und Vereinen, aber auch aktiven Eigentümern, Mietern und Einzelpersonen bestehen kann. Das Gremium berät inhaltlich über den Antrag und erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag, ggf. unter Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ablehnungen. Das ASW erteilt auf Empfehlung des lokalen Gremiums einen Zuwendungs- bzw. Ablehnungsbescheid. Wie werden Verfügungsfonds üblicherweise finanziert? Die Fonds finanzieren sich üblicherweise zu 2/3 aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden und zu 1/3 aus Haushaltsmitteln der Stadt. Da das Gebiet aber noch nicht der Städtebauförderung unterliegt muss der Komplettbeitrag aus Haushaltsmitteln der Stadt erfolgen. 2/2