Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1389719.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
17.04.18, 12:00
Aktualisiert
15.06.18, 12:55

öffnen download melden Dateigröße: 69 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Antrag Nr. VI-A-05772 Status: öffentlich Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff: Ergänzung der Erhaltungssatzung der Leipziger Innenstadt Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung FA Stadtentwicklung und Bau FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung Zuständigkeit Verweisung in die Gremien Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des Baugesetzbuches § 172 ist die Erhaltungssatzung so zu ergänzen, dass sie geeignet ist, das Milieu der gegenwärtig vorhandenen hochwertigen Einzelhandelsstandorte zu sichern. Begründung: Leipzig hat als Oberzentrum eine besondere Rolle für die gesamte Region. Dazu gehört es unter anderem, sicherzustellen, dass auch hochwertige Einzelhandelsstandorte zu finden sind, um deutlich als Ergänzung zum üblichen Einerlei erkennbar zu sein. Darüber hinaus gelingt es eben nur mit hochwertigen Angeboten, die stadtbildprägende Bausubstanz und Nutzungsstruktur zu erhalten. So würde eine Umnutzung von baulichen Anlagen in Büroräume oder Hotellerie die bisherige, historisch überkommene, Struktur der Petersstraße maßgeblich beeinflussen. Mit einer entsprechend angepassten Erhaltungssatzung soll eine solche Umnutzung in der Petersstraße unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Der durch die Verwaltung zu erarbeitende Entwurf einer solchen Änderung ist derart präzise zu fassen, um die aktuelle Qualität der Nutzung und damit die städtebauliche Eigenart sowie das Milieu des Gebietes zu schützen. Wir gehen davon aus, dass damit nicht unverhältnismäßig in Eigentumsrechte eingegriffen wird. Denn im Wege des Einzelantrages kann immer noch auf spezielle Problemlagen und Entwicklungspotenziale eingegangen werden. 1/2 2/2