Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1383493.pdf
Größe
151 kB
Erstellt
29.03.18, 12:00
Aktualisiert
25.07.18, 09:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05634-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Hundehinterlassenschaften im öffentlichen Raum
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Die Petition wird abgelehnt.
Begründung:
Die Vorschläge zur Durchführung von mehr Kontrollen in den „Gassizeiten“ am frühen
Morgen und späten Nachmittag sowie an Wochenenden an den beliebten Grünflächen im
Stadtgebiet werden von der Verwaltung bereits umgesetzt. Dazu gehören auch die
Kontrollen der Leinenpflicht bei Hunden im Stadtgebiet, an Spielplätzen und auf Spiel- und
Liegewiesen vor allem an den Wochenenden. Hier erfolgt ebenfalls bereits
Verwaltungshandeln. Durch die vorgesehene Aufwertung des Stadtordnungsdienstes,
insbesondere die vorgesehene Personalaufstockung, werden auch Kontrollkapazitäten für
den Umgang mit Hunden in der Stadt Leipzig erweitert.
Der Vorschlag zur Anhebung der Bußgelder bei Verschmutzungen durch Hundekot auf
250,00 EUR wird abgelehnt. Es erfolgt schon eine Ahndung der genannten Verstöße und
somit besteht bereits Verwaltungshandeln. Aus rechtlichen Gründen ist eine generelle
Anhebung der Bußgelder in der vorgeschlagenen Höhe nicht möglich.
Eine Verpflichtung zur kostenlosen DNA-Abgabe sämtlicher Hunde im Stadtgebiet und der
Aufbau einer Hundedatenbank wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
1/3
Sachverhalt:
Wie bereits in der Begründung erwähnt, besteht im Zusammenhang mit den gewünschten
Kontrollen bereits Verwaltungshandeln. Der Stadtordnungsdienst führt im Rahmen der
Streifentätigkeit regelmäßig Schwerpunktkontrollen zum Verhalten der Hundehalter, darunter
auch das Liegenlassen von Hundekot, durch. Dabei werden örtliche und zeitliche
Schwerpunkte definiert. Diese richten sich u. a. nach der örtlichen Beschwerdelage (z. B. in
Wohngebieten und Grünflächen) und auch nach den Zeiten zum „Gassi“ gehen. Die
Kontrollen werden zu jeder Jahreszeit durchgeführt. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert
auch gemäß § 16 Abs. 4 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Stadt Leipzig bereits die Einhaltung des Betretungsverbotes für Hunde auf Spielplätzen.
Hinsichtlich des Vorschlages für eine Anhebung der Bußgelder bei Verschmutzungen durch
Hundekot auf mindestens 250 EUR sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten.
Voraussetzung für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist die zweifelsfreie Zuordnung der
ahndbaren Handlung zu einer namentlich bekannten Person bzw. Personen. Verstöße
gegen die Regelungen der "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Stadt Leipzig" sind mit einer Geldbuße von fünf bis 1.000 EUR bewehrt, bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen bis 500 EUR. Innerhalb dieses Rahmens ist durch die Bußgeldbehörde
nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles der Umfang und die Intensität der
ordnungswidrigen Handlung zu bewerten, um somit eine tat- und schuldangemessene
Entscheidung zur Bußgeldhöhe zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei eine sachgerechte
Relation zu anderen Ordnungswidrigkeiten, wie sie sich u. a. auch aus der Rechtsprechung
ergibt. Geldbußen über 200 EUR - wie gefordert - kommen erst im Falle besonders
schwerwiegender Zuwiderhandlungen in Betracht.
Die in Rede stehende Fallkonstellation der Verschmutzung durch Hundekot im öffentlichen
Bereich ist zwar ein allgemeines Ärgernis, stellt nach dem oben genannten Maßstab aber
keine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar, so dass im Regelfall zunächst
lediglich ein Verwarnungsgeld zu erheben ist. Hingegen wiegt beispielsweise der Verstoß
gegen die Leinenpflicht mit Blick auf die Gefährdung von Leib und Leben Dritter besonders
schwer und wird grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet. Einen Bußgeldkatalog analog
des "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten" gibt es zur
Polizeiverordnung nicht. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu Hundekot
kann im Regelfall derzeit jedoch nicht über den Verwarnungsgeldbereich (bis 55 EUR)
hinausgegangen werden.
Wegen der Vielzahl zu berücksichtigender Aspekte kann eine pauschale Aussage nicht
getroffen werden. Im Wiederholungsfall haben uneinsichtige Hundehalter allerdings mit einer
mindestens verdoppelten Geldbuße zu rechnen.
Es gibt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen für die Kommunen keine
Rechtsgrundlage bzw. keine Ermächtigung, um den Hundehaltern die DNA-Probe
pflichthalber aufzuerlegen und eine entsprechende Datenbank zu installieren. Unabhängig
von der rechtlichen Bewertung sind auch die entstehenden Kosten für die Datenerhebung,
Datenverwaltung und Datenauswertung im Moment kaum kalkulierbar. Es gibt Kommunen,
die in den letzten Jahren eine finanzielle Schätzung dazu vorgenommen haben. Demnach
liegen die wahrscheinlichen Kosten für diese Vorgänge zwischen 160 und 275 EUR pro
Hund. Nach einschlägiger, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgender, sächsischer
Rechtsprechung liegt die Geldbuße für liegengelassenen Hundekot zwischen 20 und
55 EUR.
2/3
Eine Kostendeckung wäre damit nicht zu erreichen. Eine Registrierung der DNA aller Hunde
(derzeit sind ca. 20.000 Hunde steuerlich erfasst) würde in der Stadt Leipzig einen
unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erfordern, der derzeit in keinem vernünftigen
Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen steht.
3/3
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer
OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau: