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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1395363.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
03.05.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 19:02

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05082-NF-02-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Ergänzung der Sondernutzungssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung 16.05.2018 Bestätigung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☒ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Die Verwaltung empfiehlt Zustimmung zu folgendem Alternativvorschlag: „Im Zuge der nächsten Überarbeitung der Sondernutzungssatzung wird § 4 „Pflichten der Erlaubnisnehmer“ um folgenden Absatz 5 ergänzt: Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Sondernutzung in Form von Werbeanlagen - weder Kindern noch Jugendlichen körperliche oder seelische Schäden zufügt - keinen diskriminierenden Inhalt im Hinblick auf Herkunft, Abstammung, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung hat noch Personen auf ein sexuelles Objekt reduziert - keinen Gewalt aufrufenden Inhalt hat und - Unglück und Leid nicht instrumentalisiert.“ Begründung: Der beantragte Verweis auf die Grundsätze des Deutschen Werberates in einer kommunalen Satzung ist unzulässig. Der Deutsche Werberat ist ein Organ der Freiwilligen Selbstkontrolle der Werbewirtschaft, der freiwillige Grenzen der Werbung festlegt. Auf diese Regelungen hat die Kommune als hoheitlicher kommunaler Satzungsgeber keinen Einfluss. Dritte könnten damit Inhalte einer kommunalen Satzung beliebig ändern. Es besteht allerdings für die Kommune die Möglichkeit, entsprechende Grundsätze in ihre Satzung ausdrücklich aufzunehmen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, einschlägige Grundsätze des Deutschen Werberates als Pflichten des Erlaubnisnehmers in die Satzung aufzunehmen. Damit wird die Behörde präventiv tätig und der Erlaubnisnehmer kann gegebenenfalls mit Auflagen, Versagung und Widerruf zur Einhaltung seiner Pflichten gezwungen werden. Nicht zu verkennen ist dabei allerdings, dass es sich bei den aufgenommenen Grundsätzen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollständigen Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zwar im Recht typisch, führen jedoch bei der Beurteilung zu rechtlichen Unsicherheiten. Weiterhin ist nicht zu verkennen, dass sich die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nur nach straßenrechtlichen Aspekten und absoluten gesetzlichen Verboten richtet. Ob die vorgenannten Anforderungen im Straßenrecht wirksam Berücksichtigung finden können, wird letztendlich im Streitfall durch die Gerichte entschieden werden. Soweit es dabei um Jugendschutz, Gewaltsschutz und Diskriminierungsschutz geht, dürfte dies jedoch rechtmäßiger Weise zu berücksichtigen sein. Dagegen wurden die Grundsätze des Deutschen Werberats zum Verbraucherschutz nicht aufgenommen, da das Straßenrecht in keinem Fall dem Verbraucherschutz dient. Mit dem Alternativvorschlag kann dem Anliegen des Antragstellers angemessen Rechnung getragen werden. 3/3