Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1395363.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
03.05.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 19:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05082-NF-02-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Ergänzung der Sondernutzungssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
16.05.2018
Bestätigung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Die Verwaltung empfiehlt Zustimmung zu folgendem Alternativvorschlag:
„Im Zuge der nächsten Überarbeitung der Sondernutzungssatzung wird § 4 „Pflichten der
Erlaubnisnehmer“ um folgenden Absatz 5 ergänzt:
Der Erlaubnisnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Sondernutzung in Form von
Werbeanlagen
- weder Kindern noch Jugendlichen körperliche oder seelische Schäden zufügt
- keinen diskriminierenden Inhalt im Hinblick auf Herkunft, Abstammung, Religion,
Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexuelle Orientierung hat noch Personen auf ein
sexuelles Objekt reduziert
- keinen Gewalt aufrufenden Inhalt hat und
- Unglück und Leid nicht instrumentalisiert.“
Begründung:
Der beantragte Verweis auf die Grundsätze des Deutschen Werberates in einer kommunalen
Satzung ist unzulässig. Der Deutsche Werberat ist ein Organ der Freiwilligen Selbstkontrolle
der Werbewirtschaft, der freiwillige Grenzen der Werbung festlegt. Auf diese Regelungen hat
die Kommune als hoheitlicher kommunaler Satzungsgeber keinen Einfluss. Dritte könnten
damit Inhalte einer kommunalen Satzung beliebig ändern.
Es besteht allerdings für die Kommune die Möglichkeit, entsprechende Grundsätze in ihre
Satzung ausdrücklich aufzunehmen. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, einschlägige
Grundsätze des Deutschen Werberates als Pflichten des Erlaubnisnehmers in die Satzung
aufzunehmen. Damit wird die Behörde präventiv tätig und der Erlaubnisnehmer kann
gegebenenfalls mit Auflagen, Versagung und Widerruf zur Einhaltung seiner Pflichten
gezwungen werden.
Nicht zu verkennen ist dabei allerdings, dass es sich bei den aufgenommenen Grundsätzen
um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollständigen Kontrolle der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zwar im Recht
typisch, führen jedoch bei der Beurteilung zu rechtlichen Unsicherheiten. Weiterhin ist nicht
zu verkennen, dass sich die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich nur nach
straßenrechtlichen Aspekten und absoluten gesetzlichen Verboten richtet. Ob die
vorgenannten Anforderungen im Straßenrecht wirksam Berücksichtigung finden können, wird
letztendlich im Streitfall durch die Gerichte entschieden werden. Soweit es dabei um
Jugendschutz, Gewaltsschutz und Diskriminierungsschutz geht, dürfte dies jedoch
rechtmäßiger Weise zu berücksichtigen sein.
Dagegen wurden die Grundsätze des Deutschen Werberats zum Verbraucherschutz nicht
aufgenommen, da das Straßenrecht in keinem Fall dem Verbraucherschutz dient.
Mit dem Alternativvorschlag kann dem Anliegen des Antragstellers angemessen Rechnung
getragen werden.
3/3