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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1398966.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
14.05.18, 12:00
Aktualisiert
22.05.18, 11:23

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-Ifo-05471-ÄA-02 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff: Kosten der Unterkunft und Heizung: Anpassung der Richtwerte für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 16.05.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Berechnungsgrundlage für die Kosten der Unterkunft bis Ende des II. Quartals 2018 dahingehend zu überarbeiten, dass jene KdU-Richtwerte für Personenhaushalte am stärksten anwachsen, wo der größte Mangel an preiswerten Wohnraum besteht. Im Ergebnis soll die neue Berechnungsgrundlage dazu führen, dass hinreichend viele Wohnungen in jeder Wohnungsgröße zur Verfügung stehen. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Datenbasis für den Mietspiegel 2018 und unter Hinzuziehung der im Beschlusspunkt 1 geforderten neuen Berechnungsgrundlage die Richtwerte für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII für Kosten der Unterkunft und Heizung bis Ende 2018 anzupassen. 3. Bis zur Umsetzung des Beschlusspunktes 2 werden die Richtwerte für die Bruttokaltmiete, für 1-, 4- und 5-Personenhaushalte (Größe der Bedarfsgemeinschaft) auf die Höhe der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz, zzgl. eines Zuschlags von 10 %, angehoben. Sachverhalt: In der Vorlage auf den Seiten 6/7 wird der prozentuale Aufwuchs dargestellt. Leider wird deutlich, dass vor allem bei den 2- und 3-Personenhaushalten der höchste Zuwachs zu verzeichnen ist, obwohl die Not vor allem bei 1-, 4- und 5-Personenhaushalten am größten ist. Das passt nicht zusammen. Allein im Monat April 2018 wurden lediglich rund 60 1-Raum-, 20 4-Raum- und 5 5-RaumWohnungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft im Leipziger Stadtgebiet auf den 1/2 Immobilienplattformen zur Miete angeboten. Unter diesen rund 85 Wohnungsangeboten standen zahlreiche Wohnungen nicht für ALG 2-Empfänger zur Verfügung. Da die Datengrundlage zu den aktuellen Richtwerten deutlich älter als im § 22c SGB II geforderten zwei Jahren ist und der Mietspiegel 2018 aktuell erarbeitet wird, müssen aus Sicht der Fraktion DIE LINKE auch die KdU-Richtwerte anhand der neuen Daten überprüft und angepasst werden. Anlagen: Wohngeldgesetz (WoGG) § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung (1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe für Leipzig Höchstbetrag in Euro 1 2 3 4 5 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied II II II II II II 351 425 506 591 675 81 2/2