Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1398966.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
14.05.18, 12:00
Aktualisiert
22.05.18, 11:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-Ifo-05471-ÄA-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff:
Kosten der Unterkunft und Heizung: Anpassung der Richtwerte für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
16.05.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Berechnungsgrundlage für die Kosten der
Unterkunft bis Ende des II. Quartals 2018 dahingehend zu überarbeiten, dass jene
KdU-Richtwerte für Personenhaushalte am stärksten anwachsen, wo der größte
Mangel an preiswerten Wohnraum besteht. Im Ergebnis soll die neue
Berechnungsgrundlage dazu führen, dass hinreichend viele Wohnungen in jeder
Wohnungsgröße zur Verfügung stehen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Datenbasis für den Mietspiegel 2018
und unter Hinzuziehung der im Beschlusspunkt 1 geforderten neuen
Berechnungsgrundlage die Richtwerte für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und
SGB XII für Kosten der Unterkunft und Heizung bis Ende 2018 anzupassen.
3. Bis zur Umsetzung des Beschlusspunktes 2 werden die Richtwerte für die
Bruttokaltmiete, für 1-, 4- und 5-Personenhaushalte (Größe der Bedarfsgemeinschaft)
auf die Höhe der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz, zzgl. eines Zuschlags
von 10 %, angehoben.
Sachverhalt:
In der Vorlage auf den Seiten 6/7 wird der prozentuale Aufwuchs dargestellt. Leider wird
deutlich, dass vor allem bei den 2- und 3-Personenhaushalten der höchste Zuwachs zu
verzeichnen ist, obwohl die Not vor allem bei 1-, 4- und 5-Personenhaushalten am größten
ist. Das passt nicht zusammen.
Allein im Monat April 2018 wurden lediglich rund 60 1-Raum-, 20 4-Raum- und 5 5-RaumWohnungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft im Leipziger Stadtgebiet auf den
1/2
Immobilienplattformen zur Miete angeboten. Unter diesen rund 85 Wohnungsangeboten
standen zahlreiche Wohnungen nicht für ALG 2-Empfänger zur Verfügung.
Da die Datengrundlage zu den aktuellen Richtwerten deutlich älter als im § 22c SGB II
geforderten zwei Jahren ist und der Mietspiegel 2018 aktuell erarbeitet wird, müssen aus
Sicht der Fraktion DIE LINKE auch die KdU-Richtwerte anhand der neuen Daten überprüft
und angepasst werden.
Anlagen:
Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des
§ 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der
Mietenstufe zu berücksichtigen:
Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietenstufe für Leipzig
Höchstbetrag
in Euro
1
2
3
4
5
Mehrbetrag für jedes weitere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied
II
II
II
II
II
II
351
425
506
591
675
81
2/2