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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1366333.pdf
Größe
2,7 MB
Erstellt
06.02.18, 12:00
Aktualisiert
29.05.18, 08:42

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BA Jugend, Soziales, Gesundheit Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05437 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Abschluss eines Mietvertrages Friedrich-Bosse-Straße 19 - 21, 04159 Leipzig, durch den Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters BA Jugend, Soziales, Gesundheit 13.06.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit stimmt dem Abschluss des Mietvertrages (Anlage) zwischen dem Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) und der DINERO Leipzig GmbH zu. 2. Der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit ermächtigt die Betriebsleiterin des städtischen Eigenbetriebes Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) zur Unterzeichnung des Mietvertrages. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x nein von bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge 57.968,40 40000 Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) ca. 05/ 2018 57.968,40 76000 03/2043 Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 1. Zuständigkeit Nach § 10 Abs. 7 Nr. 5 der Betriebssatzung des Verbundes Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Leipzig fällt die Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Mietvertrag auf den Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit. Der Betriebsausschuss entscheidet hiernach über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes bei dem Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 50 TEUR jährlich bei wiederkehrenden Leistungen sowie bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren. 2. Sachverhalt Die Stadt Leipzig ist mit einem zunehmenden Bedarf an Kindern und Jugendlichen konfrontiert, die außerhalb ihrer Elternhäuser bzw. Familien betreut und gefördert werden müssen. Aufgrund dieser aktuell fortwährend hohen Fallzahlentwicklungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung seit 2012 besteht der dringende Bedarf des zeitnahen Aufbaus weiterer stationärer Einrichtungen. Die Stadt Leipzig verfügt für die o. g. Aufgabe über zu wenig räumliche Betreuungskapazitäten. Durch die Anmietung der Räumlichkeiten Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21, 04159 Leipzig, werden durch den VKKJ Kapazitäten für die stetig anwachsenden Fallzahlen einheimischer Kinder und Jugendlichen geschaffen. Weiterhin kann das Objekt als Interim für die Auslagerung von Wohngruppen wegen dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen in Bestandsobjekten des VKKJ genutzt werden, die im bewohnten Zustand nicht durchführbar sind. Zunächst kann durch Anmietung der Räume im 1. OG und Dachgeschoss mit einer Nutzfläche von insgesamt 365,10 qm eine Wohngruppe für 10 Kinder/Jugendliche etabliert werden. Zusätzlich konnte bereits ein Vormietrecht für die im Erdgeschoss gelegenen Räume mit einer Fläche von ca. 250 qm verhandelt werden, die ab 01.03.2018 für voraussichtlich 12 – 14 Monate vom SEB als Interimsobjekt genutzt werden. In diesen Räumen kann nach Beendigung der Interimsnutzung durch den SEB eine weitere Wohngruppe mit 8 Plätzen geschaffen werden. 3. Die wesentlichen Inhalte des Mietvertrages a) Mieträume Das Objekt Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21, 04159 Leipzig, verfügt im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss gemäß beigefügten Plänen über eine Nutzfläche von 365,10 qm sowie eine Freifläche von 899 qm. Im Gebäude sind Räumlichkeiten zur sozialen Betreuung und vielfältig nutzbare Gemeinschaftsräumlichkeiten vorhanden. b) Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen und Vorliegen der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt, voraussichtlich am 01.05.2018. Die Laufzeit des Mietvertrages beträgt 25 Jahre ab Mietbeginn. Es wird ein einseitiges Optionsrecht auf Vertragsverlängerung von zwei Mal 5 Jahren eingeräumt. c) Miete und Nebenkosten Der Mietzins beläuft sich auf 8,50 EUR/qm Nutzfläche sowie 0,50 EUR/qm Freifläche pro Monat (= 9,73 EUR/qm Nutzfläche). Für die Nebenkosten wird eine Vorauszahlung von 3,50 EUR/qm Nutzfläche berechnet. 3/4 Daraus ergeben sich folgende monatliche Zahlungen: Miete 365,10 qm x 8,50 EUR/qm Freifläche 899 qm x 0,50 EUR/qm Gesamtmiete kalt Nebenkosten 365,10 qm x 3,50 EUR/qm Gesamtkosten pro Monat 3.103,35 EUR/Monat 449,50 EUR/Monat 3.552,85 EUR/Monat 1.277,85 EUR/Monat 4.800,70 EUR/Monat Finanzielle Auswirkungen Die mit dem Abschluss des Mietvertrages entstehenden Kosten werden über die Entgelte des AfJFB refinanziert, die Bestätigung ist als Anlage beigefügt. Fazit der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Unter Berücksichtigung der in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Anlage) aufgeführten Prämissen ergibt sich bei der Anmietung ein Vorteil von 1 % gegenüber der Eigenrealisierung. Mit der Mietvariante hat der VKKJ eine feste Kalkulationsgrundlage, die derzeit massiv bestehenden Baupreisrisiken liegen komplett auf Seite des Vermieters. Auch vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Maßnahme sowie des bereits bestehenden Erbbaurechtsvertrages ist die Mietvariante die wirtschaftlichste Variante. Folgen bei Ablehnung Im Zuge der Objektgewinnung bzw. der nachhaltigen Objektsicherung wurden von der Betriebsleitung des VKKJ in den vergangenen Jahren zahlreiche Objekte auf ihre Eignung für die Nutzung im stationären Kinder- und Jugendhilfebereich geprüft. Das Objekt Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21 in 04159 Leipzig ist dabei das erste Objekt, das sowohl von der Lage als auch von der Objektstruktur für die Nutzung in der stationären Kinder- und Jugendhilfe geeignet ist und zudem nach Abschluss von Umbaumaßnahmen zeitnah zur Verfügung steht. Auf dem angespannten Leipziger Immobilienmarkt sind derzeit keine vergleichbaren Objekte verfügbar. Bei Nichtbeschlussfassung können die dringend benötigten zusätzlichen stationären Kapazitäten zur bedarfsgerechten Versorgung von Kindern und Jugendlichen/Familien in bedrohlichen Krisensituationen nicht geschaffen werden. Die vorhandenen stationären Einrichtungen können den Bedarf nicht mehr absichern. Das AfJFB kann seiner gesetzlichen Verantwortung gemäß SGB VIII nicht nachkommen. Zudem sind in mehreren Bestandsobjekten des VKKJ umfangreiche Sanierungsmaßnahmen (u. a. brandschutztechnische Sanierung) dringend erforderlich. Diese Maßnahmen sind im bewohnten Zustand nicht realisierbar, so dass die derzeit in diesen Objekten lebenden Kinder und Jugendlichen für die Bauzeit in ein Interimsobjekt ausgelagert werden müssen. Bei Nichtbeschlussfassung ist im Bestand des VKKJ kein Ausweichobjekt vorhanden, so dass die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich ist. Anlagen: Entwurf des Mietvertrages nebst Anlagen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für das Objekt 4/4 Mietvertrag Altbau Friedrich-Bosse-Straße Zwischen Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Naumburger Straße 26 04229 Leipzig nachstehend bezeichnet als Mieterin und Dinero Leipzig GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Moritz Straße des 18. Oktober 44 04103 Leipzig nachstehend bezeichnet als Vermieterin Präambel Die Vermieterin ist Erbpachtnehmerin des Grundstückes Friedrich-Bosse-Straße 19-21 in 04159 Leipzig, gelegen auf dem Flurstück Nr. 1/3 mit 7.767 m² der Gemarkung Leipzig Möckern, gemäß Grundbuch - Blatt 98. Auf dem Grundstück steht ein denkmalgeschützter Altbau, welcher im Erdgeschoss voraussichtlich ab 01.03.2018 für ca. 12 – 14 Monate als INTERIM-KITA an den Betreiber Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (nachfolgend SEB genannt) vermietet ist. Ferner errichtet die Vermieterin derzeit auf dem gleichen Grundstück eine neue Kindertageseinrichtung für 236 Kinder inclusive dem implementierten Kinderkrippenanbau. Diese ist ab 02/2018 an den Betreiber Kinderland 2000 GmbH für 25 Jahre vermietet. Die Mieterin hat den denkmalgeschützten Altbau in seinem jetzigen Zustand besichtigt. Der Zustand ist ihr dementsprechend bekannt. Nunmehr erfolgt durch die Vermieterin der Umund Ausbau gemäß den baurechtlichen Vorgaben zur Nutzung als Wohnheim, vorrangig zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen durch die Mieterin. Ferner plant die Mieterin nach Beendigung des Mietvertrages mit dem SEB und unter der Voraussetzung der Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt und Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Stadt Leipzig die Anmietung der Flächen im Erdgeschoss. Dies vorausgesetzt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1 Mietgegenstand (1) Die Vermieterin vermietet im o.g. denkmalgeschützte Gründerzeithaus Friedrich-BosseStraße 19-21 in 04159 Leipzig das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss sowie Abstellflächen im Kellergeschoss mit einer Nettogrundfläche von insgesamt 365,10 m², Die vermieteten Flächen sind in den Grundrissplänen „1. Obergeschoss“ und „Dachgeschoss“ (Anlage 1) eingezeichnet. 1 von 8 Ferner vermietet die Vermieterin eine Freifläche von 899 m² gemäß beiliegendem Freiflächenplan (Anlage 2). (2) Die Flächenaufteilung der Nettogrundfläche des Gebäudes ist im Raumprogramm ersichtlich (Anlage 3) und wird mit diesen Angaben als vertraglich geltend vereinbart. Weicht die ermittelte Nettogrundfläche im Aufmaß nach Fertigstellung um mehr als 3 % ab, so wird der Kaltmietzins entsprechend der vollen Abweichung nach unten oder oben angepasst. Bei der Betriebskostenabrechnung ist die jeweilige tatsächliche Größe der Mietfläche zu Grunde zu legen. (3) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die gesamte Ausstattung des Mietgegenstandes nicht Mietgegenstand ist. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ausstattungen, Einrichtungen und Anlagen, die zur Nutzung des Mietgegenstandes als stationäre Wohngruppe im Bereich Hilfen zur Erziehung sinnvoll oder notwendig sind. (4) Die Vermieterin stimmt der Errichtung von Außenspielgeräten durch die Mieterin zu. § 2 Mietzweck (1) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb von Wohngruppen im Bereich Hilfen zur Erziehung für ca. 10 Plätze (8 Plätze im 1. Obergeschoss sowie 2 Plätze im Dachgeschoss). (2) Das Mietobjekt darf nur zu diesem Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszweckes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. (3) Die Mieterin hat die für den Betrieb des Wohnheimes erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen selbst zu beschaffen. Die Erlaubnis zur Nutzungsänderung der bestehenden Räumlichkeiten zum Betrieb von Wohngruppen im Bereich Hilfen zur Erziehung holt die Vermieterin ein. § 3 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Objektes und Vorlage der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Übergabe findet voraussichtlich am xx.xx.2018, spätestens am xx.xx.2018 statt und wird der Mieterin 1 Monat zuvor schriftlich als verbindlicher Übergabetermin mitgeteilt. (2) Die Laufzeit des Mietvertrages beträgt 25 Jahre ab Mietbeginn. Der Mieterin wird ein einseitiges Optionsrecht auf Verlängerung von zweimal 5 Jahren eingeräumt. Das Recht auf Ausübung der Optionen ist schriftlich mindestens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietlaufzeit bzw. Ablauf der ersten Option gegenüber der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. (3) Der Mietvertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Nichterteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bzw. der Aufhebung der Betriebserlaubnis während der Mietvertragslaufzeit. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, alles wirtschaftlich Vertretbare zu unternehmen, um die Betriebserlaubnis zu erhalten bzw. über die Laufzeit des Mietvertrages aufrecht zu erhalten. 2 von 8 (4) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin wird ausgeschlossen. (5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund wird der Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 3 Monatsmieten definiert. (6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vermieterin haftet die Mieterin für den Ausfall an Miete für max. 1 Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. (7) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 4 Miete (1) Die monatliche Miete beträgt EUR 3.552,85 incl. Freifläche (2) Die Mieterin wird mit einem Versorgungsunternehmen für Strom einen Vertrag im eigenen Namen schließen. Darüber hinaus trägt die Mieterin die folgenden Betriebsund Nebenkosten: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) alle laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes die Kosten der Wasserversorgung die Kosten der Entwässerung/Oberflächenentwässerung die Kosten der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zuzüglich aller erforderlichen Wartungskosten, die Kosten der Straßenreinigung die Kosten des Winterdienstes und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, insbesondere auf den Gehwegen und Zugangswegen vom Parkplatz bis zum Eingang des Objektes , der Parkplätze sowie der Versorgungs - und Fluchtwege im Gartenbereich die Kosten der Müllabfuhr Wartungsverträge Heizung, Lüftung, Sanitär, Jalousien, Brandmeldeanlagen, Fenster, Außentüren die Kosten der regelmäßigen Baumpflege, Regenrinnenreinigung die Kosten der Beleuchtung die Kosten der Schornsteinreinigung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Mietobjektes, insbesondere die verbundene Gebäudeversicherung die Kosten für Hausmeisterleistungen (3) Auf die vorstehenden Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von derzeit 3,50 EUR/m² zu zahlen. (4) Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt kalenderjährlich jeweils zum 31.12. eines Jahres. Die Vermieterin kann die Abrechnungsperiode nach billigem Ermessen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dies erfordert. Die Vermieterin nimmt die Abrechnung innerhalb angemessener Frist vor, nachdem ihr die hierzu erforderlichen Abrechnungsunterlagen vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode. Ergibt sich aus der Abrechnung für die Mieterin eine Nachzahlung bzw. für die Vermieterin eine Rückzahlung, sind beide Beträge vier Wochen nach Erteilung der Abrechnung zur Zahlung fällig. Sofern die Mieterin Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt, sind diese innerhalb von 12 3 von 8 Monaten nach deren Zugang zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Mieterin mit eventuellen Einwendungen ausgeschlossen, sofern die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgte. (5) Die Umlegung der Kosten erfolgt gemäß § 556a Abs.1 BGB, d.h. die Umlage erfolgt grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzfläche. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieterin abhängen, werden verbrauchsabhängig umgelegt. (6) Erhöhen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist die Vermieterin berechtigt, die Kosten durch schriftliche Erklärung auf die Mieterin umzulegen. Die Vorauszahlung erhöht sich hierdurch ab dem 2. des auf die Erklärung folgenden Monats. § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten (1) Miete und Nebenkostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, porto- und spesenfrei an die Vermieterin auf deren Konto Kontoinhaber: IBAN: BIC: Dinero Leipzig GmbH DE03 8602 0500 0001 4695 00 BFSWD33LPZ zu zahlen. (2) Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann eine vorzeitige Zwischenablesung verlangt werden. Der Ausgleich einer Nachzahlung oder einer eventuellen Erstattung ist binnen 2 Monaten ab Zugang der Abrechnung bei der Mieterin fällig. (3) Bei Zahlungsverzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. (4) Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt. § 6 Vormietrecht (1) Der Mieterin steht für das derzeit an den SEB vermietete Erdgeschoss in der unter § 1 Abs. 1 benannten Liegenschaft ein Vormietrecht zu. (2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem SEB, ist die Vermieterin verpflichtet, das Erdgeschoss der Mieterin umgehend entsprechend den Konditionen des vorliegenden Vertrages anzubieten. (3) Die Mieterin hat das Vormietrecht innerhalb der Frist von einem Monat ab Eingang des entsprechenden Angebotes der Vermieterin durch schriftliche Erklärung auszuüben, wodurch der Mietvertrag für die vom Vormietrecht erfasste Fläche zustande kommt. (4) Voraussetzung für das Zustandekommen des Mietvertrages ist wiederum die Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt und die Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Stadt Leipzig. 4 von 8 § 7 Zustand der Mietsache (1) Die Räumlichkeiten wurden gemäß dem Zwecke der Nutzung saniert und in dem besichtigten Zustand von der Mieterin übernommen. Die Parteien verpflichten sich, bei Übergabe ein Übergabeprotokoll zu erstellen. (2) Wenn die Brennstoff-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen nicht von der Vermieterin zu vertretenden Umstand unterbrochen wurde oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, steht der Mieterin ein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz nicht zu. § 8 Obhutspflichten der Mieterin (1) Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln. (2) Schäden am Gebäude und in den Räumen sind der Vermieterin oder ihrem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet die Mieterin. (3) Die Mieterin haftet der Vermieterin für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Die Mieterin haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit ihrem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht worden sind. § 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume/ Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen (1) Die Ausführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit obliegt der Mieterin. Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (2) Die Mieterin verpflichtet sich außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für diejenigen Gegenstände, die ihrem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Heizkörperventile und Thermostate, Fenstergriffe, Lampen und Klingeltaster, Schlösser, sanitäre Einrichtungen in gutem Zustand zu erhalten und auf eigene Kosten instand zu setzen, bis zu einem Betrag von 500 EUR pro Einzelfall und bis zu 5 % der Jahresnettomiete. (3) Die Vermieterin trägt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von „Dach und Fach“. Unter Dach und Fach im Sinne des Mietvertrages sind zu verstehen. • die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten und Dachrinnen einschl. Vor-, Neben- und Glasdächern, unbewegliche Lichtkuppeln sowie Zu- und Abgänge des Daches, begehbare Dachflächen sowie • die tragenden Teile des Gebäudes wie Außenmauern, tragende Innenwände, Stützen, Säulen, Fundamente, Schornsteine, Keller- und Geschossdecken nebst der Fassade und schließlich alle im Rohbau verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Austritt Wand. 5 von 8 § 10 Zulässiger Mietgebrauch (1) Die Mieterin darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur in dem Umfange in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten. Einen eventuellen Mehrbedarf darf die Mieterin durch Erweiterungen der Zuleitung auf eigene Kosten nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin decken. (2) Wasser darf nur für den üblichen Bedarf (z. B. Trinkwasser, sanitäre Zwecke) aus den Wasserleitungen entnommen werden. Bei Störungen und Schäden in den Versorgungsleitungen hat die Mieterin für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. § 11 Untervermietung Eine Untervermietung ist nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin möglich. § 12 Werbung/Beschilderung (1) Die Mieterin ist berechtigt, Werbeanlagen/Beschilderungen in ortsüblichem Umfang und in Abstimmung mit der Vermieterin anzubringen. Die Mieterin hat hierbei eventuell bestehende öffentlich-rechtliche oder technische Vorschriften für die Art der Anbringung und Unterhaltung zu beachten (2) Die Mieterin haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr angebrachten Werbeanlagen/Beschilderungen entstehen. (3) Im Falle der Räumung der Mieträume ist die Mieterin zur Entfernung der von ihr angebrachten Werbeanlagen/Beschilderungen und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. § 13 Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin (1) Die Mieterin hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, zu dulden. Im Vorfeld erfolgt eine enge Abstimmung mit der Mieterin, um die Betriebserlaubnis in Folge des eventuellen Umbaus nicht zu gefährden. Die Mieterin hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Beeinträchtigung des Nutzungszweckes oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen. (2) Soweit die Mieterin Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann sie weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich die Vermieterin, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen bzw. sich an den erforderlichen Aufwendungen der Mieterin in angemessener Höhe zu beteiligen. (3) Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die insbesondere für die Modernisierung und den Ausbau des Gebäudes oder des Mietgegenstandes zweckmäßig sind, darf die 6 von 8 Vermieterin nach ausreichend langer Ankündigungsfrist, mindestens aber 3 Monate vor Beginn der Maßnahme und in Abstimmung mit dem Geschäftsbetrieb der Mieterin vornehmen. Die Vermieterin hat hierbei auf die Interessen und die betrieblichen Belange der Mieterin in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen. § 14 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen durch die Mieterin (1) Bauliche Änderungen durch die Mieterin, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Erteilt die Vermieterin eine solche Einwilligung, so ist die Mieterin für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. (2) Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen die Mieterin die Räume versehen hat, in den Mieträumen bzw. Mietflächen verbleiben. Andernfalls hat die Mieterin den ursprünglichen Zustand der Sache bei Auszug wiederherzustellen. (3) Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr veranlassten Baumaßnahmen entstehen. § 15 Betreten des Mietobjektes durch die Vermieterin (1) Der Vermieterin oder ihrem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Vermieterin die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Bei längerer Abwesenheit der Mieterin ist sicherzustellen, dass die Rechte der Vermieterin, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können. § 16 Beendigung des Mietverhältnisses (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und sauber sowie malermäßig ordnungsgemäß mit einem neutralen Farbanstrich zurückzugeben. (2) Die Mieterin hat alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - zurückzugeben. Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. § 17 Änderung der Rechtsform/Veräußerung des Betriebes (1) Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Mietverhältnis bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. 7 von 8 (2) Bei Veräußerung des Betriebes der Mieterin im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. § 18 Besondere Vereinbarungen Gerichtsstand ist Leipzig. § 19 Sonstige Vereinbarungen (1) Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur in Schriftform vereinbart werden. (2) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Sie sind von den Vertragsparteien ebenso wie dieser Vertrag unterzeichnet worden. (3) Die Parteien verpflichten sich auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um sowohl für diesen Vertrag als auch für alle eventuellen Nachträge und alle sonstigen wesentlichen vertragsergänzenden Vereinbarungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und diese nicht unter Berufung auf eine etwaige Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform zu kündigen. § 20 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht. Für Lücken im Vertrag gilt entsprechendes. Leipzig, den ________________ _________________________ Mieterin Leipzig, den _______________ ________________________ Vermieterin 8 von 8 KiTa Kinderland 2000 1 Kinderkrippe 80 Plätze x 10m² Grundstück Gesamt = 7.767m² = 800m² benötigt (zzgl.Bestand) = 1.665m² ausgewiesen Kindergarten 160 Plätze x 10m² = 1.600m² benötigt = 2.069m² ausgewiesen 2 3 Nutzung als Sitzfläche Geländer an der nördlichen Podestkante Nutzung als Sitzfläche Geländer im Bereich von Baum 6 ca.80% Gefälle "Boot" aus Bestand neuer Standort Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm Lager / Container ca.40% Gefälle 48 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm FUNDAMENT OBSTBÄUME MZR 112,17 4,17 50,51 25,57 12,17 5,00 Sandkasten 12,85 12,85 8,40 SCHIFF MZR EINGANG KÜCHE 44,01 42 EINGANG AUSSENTÜREN: siehe Türenliste mit Türenplan (gemäß Nachweis nach EnEV) INNENTÜREN: siehe Türenliste mit Türenplan INNENWÄNDE: tragende Innenwände: Mauerwerk, gemäß Statik nichttragende Innenwände: GK, beidseitig doppelt beplankt mit Metall-Unterkonstruktion und Dämmstoffeinlage DECKENBEKLEIDUNG: MF-Raster-Decken, abgehängt, In Gruppenräumen, Sanitärräumen, Projekträumen, Personalräumen, Büros, Küchenbereich (Hygienedecke) FUSSBODENAUFBAU: siehe Detail mit Plan Bodenbelag Erdhügel abtragen 21.06.2017 Anpassung an Änderung Lageplan vom 21.06.17 DATUM ÄNDERUNGEN BEARB. GEPR. Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu prüfen. Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners, sowie den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben. Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen. Der Ausführende ist verpflichtet, den Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen hinzuweisen (VOB, § 3.3). (SPIELFLÄCHEN) 112,17 60 112,16 - 1cm 112,17 Sammelplatz 59 58 Zaun d Bestan ERUNG MIT KINDERSICH UNG VERRIEGEL DREIPUNKT 56 alten Toröffnung erh euern gangstür ern Toranlage / Ein 112,32 + 15cm 50,51 112,07 - 10cm 112,17 12,29 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm Zaun m.Tür Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm 64 38,22 2,20 1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 3 23 x 30 x 15 Tür mir Panik-Schloss + 3 Punkt Drehknauf Zaun d Bestan EINFÜGEPUNKT 112,00 ca.10 % - 17cm Gefälle 30 VKKJ 67 111,33 - 84cm Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm 66 65 68 Zaun m.Tür ca.17 % Gefälle 112,17 KiTa Kinderland 2000 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm KINDERSICHERUNG MIT DREIPUNKTVERRIEGELUNG Sammelplatz Zaun m.Tor Zaun m. Tür NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm KiTa Interim siehe gesonderte Planung INDEX nd TaErdhügel rla Ki eabtragen d 00 in 0 K 2 "Schiff" aus Bestand neuer Standort Müll Müll 57 VKKJ SONNENSCHUTZ: 1 15,10 17,30 Zentrale Klingelanlage Zaun m.Tür nd Eingang Besta Kunstoff-Isolierglas, teilw. Aluminium-Pfosten-Riegel-Fassade gemäß Nachweis nach EnEV, VSG bis H=2,00m Notausgänge, lichte Breite gemäß Türenliste Zaun Bestand Zaun d Bestan 0,00 = 112,17 HHN EINGANG alten Bestand erh Zaunanlage FENSTER: 112,17 KiGa Kinderland 2000 6,025 112,37 + 20cm 111,30 - 87cm Außenwasser Strom KINDERSICHERUNG MIT DREIPUNKTVERRIEGELUNG IT M NG U U N EL E U G N ER IE or e H RR .T att a. C m m c SI TVE un tab e: m G ER K AN G Za S öh 00c D N EIN H 1 N PU I K EI R D G ca.17 % Gefälle 112,17 5,91 Müll Müll / Geräte Kinderland 2000 31 5,00 5,00 Zaun m. TOR NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm Fahrrad WDVS, Dämmstärke gemaß Nachweis nach EnEV, mineralisches Putzsystem, mineralischer Anstrich AUSFÜHRUNGSPLANUNG Zaun Bestand VKKJ Sträucher 26 25 Sträucher Zaun d Bestan EINGANG EINGANG 3 FASSADE: Lager Krippe Lager Krippe2000 Kinderland 1 112,17 112,17 112,17 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm Attikagullys, Titanzink 41 50 23 Hügel (Höhe: ca.1,20m) nachmodellieren Belag: Kunstrasen Montage Hangrutsche Bestand Gefälle 6% 111,95 - 22cm 112,12 - 5cm 112,12 - 5cm DACHENTWÄSSERUNG: Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm 51 Zaun d Bestan ca.20 % Gefälle 892,81 m2 Gefälledämmung gemäß Nachweis nach EnEV Kunststoffabdichtung, teilw.Extensivbegrünung, optional Kiesdach, Attikaabdeckung Aluminium oder Titanzink Zaun Bestand Erdhügel abtragen 111,74 - 43cm Lager Lager VKKJ VKKJ DACHBEKLEIDUNG: SANDKASTEN 112,17 ca.10 % Gefälle Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm Stb-Decke, gemäß Standsicherheitsnachweis "Platzsituation" Fallschutzplatten 111,89 - 28cm Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm Schaukel aus Bestand neuer Standort Stahlbeton + KS-Mauerwerk gemäß Standsicherheitsnachweis DACHTRAGWERK: Sandkasten Rückbau Außenwasser Strom 111,76 - 41cm Stb-Bodenplatte, Frostschürzen gemäß Standsicherheitsnachweis TRAGWERK: Zaun Bestand 20 NEUBAU Wasserspiel ca. 4,00 x 5,00 m "Hütte" aus Bestand neuer Standort KiGa Interim Spielplatz Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 100cm SCHIFF Eingangsbereich / Wege + weitere Freifläche GRÜNDUNG: NEUBAU Sandkasten ca.18 % Gefälle 112,17 Jugendwohngruppe = 899m² 21 Zaun m.Tor NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm 5,04 Schaukel abbauen und umsetzen VKKJ (Jugendwohngruppe) 18 111,67 - 50cm 8 43 EL K U A H SC 52 Zaun d Bestan 2 "Schiff" abbauen und umsetzen Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm Überdachung 111,55 - 62cm SANDKASTEN + HAUS = 862m² ausgewiesen 19 ca.12% Gefälle Lager KiTa Interim Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm Strauch 22 7,925 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm Hochbeet 5,00 x 1,20 x 0,50 cm (L x B x H) 5 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm 44 Zaun Bestand Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm 12,09 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm "Stromer-Garten" 15 ca.25% Gefälle Stabmatte Höhe: ca. 140cm Zaun Bestand 1 "Matsch-Platz" mit Pumpe (?) ca.12% Gefälle "Rot"Zaun NEU 16 NEUBAU "Amphitheater" 3 Sitzreihen Mauerwerk, Sitzbelag: Holz 112,17 Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 80cm Zaun NEU Spielhäuschen Stabmatte Höhe: ca. umsetzen 140cm 14 "Stromer-Garten" ca.20% Gefälle 13 10 46 Zaun NEU vertik. Holzlattung Höhe: ca. 140cm 1 Wendeplatz YASMIN 11 47 Hügel (Höhe: ca.1,50m) nachmodellieren ca.25% Gefälle 9 Zaun Bestand WASSERSTRECKE Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm Lager Lager KiTa Kinderland KITA 2000 Höhe: ca. 60cm KLETTERANLAGE (Turm) "Grillplatz" Höhe ca. 60cm ca.20% Gefälle FUNDAMENT Zaun NEU vertik. Holzlattung Höhe: ca. 140cm HA NG EL Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm Kindergarten Interim 65 Plätze x 10m² = 650m² benötigt ZUFAHRT un Übergang Za 112,24 + 7cm !!! ohne Ersatzpflanzungen !!! alten Bestand erh Zaunanlage FLÄCHENNUTZUNGSKONZEPT EINGANG ZUFAHRT - STRA E S S O B H FRIEDRIC INDEX 1 SSE Tragwerk, Stahlbeton, gemäß Statik F30 / F90 Brandschutz Mauerwerk, Kalksandstein, SFK 12 bzw. 28, gemäß Statik T30 Tür feuerhemmend leichte Trennwände, Trockenbau / Metall-UK, nicht tragend T90 RS Tür feuerbeständig, rauchdicht + selbstschließend Unterzug / Oberzug, gemäß Statik RST Tür, rauchdicht + selbstschließend BRH Brüstungshöhe, Rohbauhöhe ab OKFF DS Tür, dichtschließend ± 0,00 = 112,17 m üNN = OK FFB EG BAUVORHABEN: ZAUN INTERN Stabmatte Höhe: 80/100cm ERWEITERUNGSNEUBAU KINDERTAGESSTÄTTE ZAUN AUSSEN AUFTRAGGEBER: ARCHITEKT: DINERO LEIPZIG GMBH STRASSE DES 18.OKTOBER 44 04103 LEIPZIG GRÜNEWALD ARCHITEKTEN RAGUHNER STRASSE 54 06800 RAGUHN-JESSNITZ FON: +49 (0) 341 23 10 36 0 FAX: +49 (0) 341 23 10 36 28 FON: +49 (0) 3494 40 18 33 FAX: +49 (0) 3494 72 08 88 MAIL: info@gruenewald-architekten.de WEB: www.gruenewald-architekten.de Stabmatte Höhe: 140cm FRIEDRICH- BOSSE- STRASSE 19-21 04159 LEIPZIG N Zaun NEU Stabmatte Höhe: ca. 140cm KiTa Interim Holzzaun (Bestand) Höhe: 160cm AP . 008 Maßstab Blattgröße Druckdatum 1:200 841x594 A1 25.10.2017 Dateiname: Ausführungsplanung_KITA-BOSSE-19-21-LEIPZIG [Stand 17-06-01].pln Pfad: Z:\Leipzig . Dinero . KITA Bosse\Zeichnungen\04 . AUSFÜHRUNGSPLANUNG\Ausführungsplanung_KITA-BOSSE-19-21-LEIPZIG [Stand 17-06-01].pln Planersteller Anlage 3 zum Mietvertrag Raumprogramm Friedrich Bosse Straße 19-21 Wohngruppen Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe 1. Obergeschoss Zimmer 1 Zimmer 2 Zimmer 3 Zimmer 4 Zimmer 5 Zimmer 6 Zimmer 7 Zimmer 8 Wohnen Küche Gestaltung Bad Mädchen Bad Jungs WC Personal Bereitschaft Büro Abstellraum Wäsche Flur Treppe 1 Treppe2 Gesamt 1. OG Dachgeschoss Verselbständigung 2 Verselbständigung 1 Abstellraum 1 Wäsche Küche Bad Flur 1 Flur 2 WC Personal Abstellraum 2 / Putzmittel Gesamt Dachgeschoss Nettogrundfläche Gesamt Freifläche 12,10 14,68 12,26 12,71 14,01 14,48 14,06 13,95 19,84 24,71 13,38 11,17 7,16 5,58 10,22 9,56 4,76 4,08 38,27 8,64 4,72 270,34 m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² 18,38 18,50 9,22 2,42 17,79 6,23 6,82 7,76 1,88 5,76 94,76 m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² m² 365,10 m² 899,00 m² Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung 1 Seite negative Auswirkung keine Auswirkung finanzielle Folgewirkungen für die Stadt keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja Stadt Leipzig Stadt Leipzig 01.5/016/02.10 01.5/016/02.10 1 niedrig nein ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein ja nein Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau hat stattgefunden ist vorgesehen verschlechtert keine Auswirkung Begründung in 1 Vorlage Seite 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.5/016/02.10 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in 1 Vorlage, Seite