Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1366333.pdf
Größe
2,7 MB
Erstellt
06.02.18, 12:00
Aktualisiert
29.05.18, 08:42
Stichworte
Inhalt der Datei
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05437
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Abschluss eines Mietvertrages Friedrich-Bosse-Straße 19 - 21, 04159 Leipzig, durch
den Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
(VKKJ)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
13.06.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit stimmt dem Abschluss des
Mietvertrages (Anlage) zwischen dem Eigenbetrieb der Stadt Leipzig Verbund
Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) und der DINERO Leipzig GmbH zu.
2. Der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit ermächtigt die Betriebsleiterin des
städtischen Eigenbetriebes Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe (VKKJ) zur
Unterzeichnung des Mietvertrages.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
57.968,40 40000
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
ca.
05/ 2018
57.968,40 76000
03/2043
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
1.
Zuständigkeit
Nach § 10 Abs. 7 Nr. 5 der Betriebssatzung des Verbundes Kommunaler Kinder- und
Jugendhilfe der Stadt Leipzig fällt die Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen
Mietvertrag auf den Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit. Der Betriebsausschuss entscheidet hiernach über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes bei dem
Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von
über 50 TEUR jährlich bei wiederkehrenden Leistungen sowie bei Verträgen mit einer
Laufzeit von mehr als 10 Jahren.
2.
Sachverhalt
Die Stadt Leipzig ist mit einem zunehmenden Bedarf an Kindern und Jugendlichen konfrontiert, die außerhalb ihrer Elternhäuser bzw. Familien betreut und gefördert werden müssen.
Aufgrund dieser aktuell fortwährend hohen Fallzahlentwicklungen im Bereich der Hilfen zur
Erziehung seit 2012 besteht der dringende Bedarf des zeitnahen Aufbaus weiterer stationärer Einrichtungen. Die Stadt Leipzig verfügt für die o. g. Aufgabe über zu wenig räumliche
Betreuungskapazitäten.
Durch die Anmietung der Räumlichkeiten Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21, 04159 Leipzig,
werden durch den VKKJ Kapazitäten für die stetig anwachsenden Fallzahlen einheimischer
Kinder und Jugendlichen geschaffen. Weiterhin kann das Objekt als Interim für die
Auslagerung von Wohngruppen wegen dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen in
Bestandsobjekten des VKKJ genutzt werden, die im bewohnten Zustand nicht durchführbar
sind.
Zunächst kann durch Anmietung der Räume im 1. OG und Dachgeschoss mit einer
Nutzfläche von insgesamt 365,10 qm eine Wohngruppe für 10 Kinder/Jugendliche etabliert
werden. Zusätzlich konnte bereits ein Vormietrecht für die im Erdgeschoss gelegenen
Räume mit einer Fläche von ca. 250 qm verhandelt werden, die ab 01.03.2018 für
voraussichtlich 12 – 14 Monate vom SEB als Interimsobjekt genutzt werden. In diesen
Räumen kann nach Beendigung der Interimsnutzung durch den SEB eine weitere
Wohngruppe mit 8 Plätzen geschaffen werden.
3.
Die wesentlichen Inhalte des Mietvertrages
a)
Mieträume
Das Objekt Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21, 04159 Leipzig, verfügt im 1. Obergeschoss und
Dachgeschoss gemäß beigefügten Plänen über eine Nutzfläche von 365,10 qm sowie eine
Freifläche von 899 qm. Im Gebäude sind Räumlichkeiten zur sozialen Betreuung und
vielfältig nutzbare Gemeinschaftsräumlichkeiten vorhanden.
b)
Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen und Vorliegen der
Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt, voraussichtlich am 01.05.2018. Die Laufzeit
des Mietvertrages beträgt 25 Jahre ab Mietbeginn. Es wird ein einseitiges Optionsrecht auf
Vertragsverlängerung von zwei Mal 5 Jahren eingeräumt.
c)
Miete und Nebenkosten
Der Mietzins beläuft sich auf 8,50 EUR/qm Nutzfläche sowie 0,50 EUR/qm Freifläche pro
Monat (= 9,73 EUR/qm Nutzfläche). Für die Nebenkosten wird eine Vorauszahlung von 3,50
EUR/qm Nutzfläche berechnet.
3/4
Daraus ergeben sich folgende monatliche Zahlungen:
Miete 365,10 qm x 8,50 EUR/qm
Freifläche 899 qm x 0,50 EUR/qm
Gesamtmiete kalt
Nebenkosten 365,10 qm x 3,50 EUR/qm
Gesamtkosten pro Monat
3.103,35 EUR/Monat
449,50 EUR/Monat
3.552,85 EUR/Monat
1.277,85 EUR/Monat
4.800,70 EUR/Monat
Finanzielle Auswirkungen
Die mit dem Abschluss des Mietvertrages entstehenden Kosten werden über die Entgelte
des AfJFB refinanziert, die Bestätigung ist als Anlage beigefügt.
Fazit der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Unter Berücksichtigung der in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Anlage) aufgeführten
Prämissen ergibt sich bei der Anmietung ein Vorteil von 1 % gegenüber der
Eigenrealisierung.
Mit der Mietvariante hat der VKKJ eine feste Kalkulationsgrundlage, die derzeit massiv
bestehenden Baupreisrisiken liegen komplett auf Seite des Vermieters.
Auch vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Maßnahme sowie des bereits bestehenden
Erbbaurechtsvertrages ist die Mietvariante die wirtschaftlichste Variante.
Folgen bei Ablehnung
Im Zuge der Objektgewinnung bzw. der nachhaltigen Objektsicherung wurden von der
Betriebsleitung des VKKJ in den vergangenen Jahren zahlreiche Objekte auf ihre Eignung
für die Nutzung im stationären Kinder- und Jugendhilfebereich geprüft.
Das Objekt Friedrich-Bosse-Straße 19 – 21 in 04159 Leipzig ist dabei das erste Objekt, das
sowohl von der Lage als auch von der Objektstruktur für die Nutzung in der stationären
Kinder- und Jugendhilfe geeignet ist und zudem nach Abschluss von Umbaumaßnahmen
zeitnah zur Verfügung steht. Auf dem angespannten Leipziger Immobilienmarkt sind derzeit
keine vergleichbaren Objekte verfügbar.
Bei Nichtbeschlussfassung können die dringend benötigten zusätzlichen stationären
Kapazitäten zur bedarfsgerechten Versorgung von Kindern und Jugendlichen/Familien in
bedrohlichen Krisensituationen nicht geschaffen werden. Die vorhandenen stationären
Einrichtungen können den Bedarf nicht mehr absichern. Das AfJFB kann seiner gesetzlichen
Verantwortung gemäß SGB VIII nicht nachkommen.
Zudem sind in mehreren Bestandsobjekten des VKKJ umfangreiche Sanierungsmaßnahmen
(u. a. brandschutztechnische Sanierung) dringend erforderlich. Diese Maßnahmen sind im
bewohnten Zustand nicht realisierbar, so dass die derzeit in diesen Objekten lebenden
Kinder und Jugendlichen für die Bauzeit in ein Interimsobjekt ausgelagert werden müssen.
Bei Nichtbeschlussfassung ist im Bestand des VKKJ kein Ausweichobjekt vorhanden, so
dass die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich ist.
Anlagen:
Entwurf des Mietvertrages nebst Anlagen
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für das Objekt
4/4
Mietvertrag Altbau Friedrich-Bosse-Straße
Zwischen
Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
Eigenbetrieb der Stadt Leipzig
Naumburger Straße 26
04229 Leipzig
nachstehend bezeichnet als Mieterin
und
Dinero Leipzig GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Moritz
Straße des 18. Oktober 44
04103 Leipzig
nachstehend bezeichnet als Vermieterin
Präambel
Die Vermieterin ist Erbpachtnehmerin des Grundstückes Friedrich-Bosse-Straße 19-21 in
04159 Leipzig, gelegen auf dem Flurstück Nr. 1/3 mit 7.767 m² der Gemarkung Leipzig Möckern, gemäß Grundbuch - Blatt 98. Auf dem Grundstück steht ein denkmalgeschützter
Altbau, welcher im Erdgeschoss voraussichtlich ab 01.03.2018 für ca. 12 – 14 Monate als
INTERIM-KITA an den Betreiber Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe (nachfolgend
SEB genannt) vermietet ist. Ferner errichtet die Vermieterin derzeit auf dem gleichen
Grundstück eine neue Kindertageseinrichtung für 236 Kinder inclusive dem implementierten
Kinderkrippenanbau. Diese ist ab 02/2018 an den Betreiber Kinderland 2000 GmbH für 25
Jahre vermietet.
Die Mieterin hat den denkmalgeschützten Altbau in seinem jetzigen Zustand besichtigt. Der
Zustand ist ihr dementsprechend bekannt. Nunmehr erfolgt durch die Vermieterin der Umund Ausbau gemäß den baurechtlichen Vorgaben zur Nutzung als Wohnheim, vorrangig
zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen durch die Mieterin. Ferner
plant die Mieterin nach Beendigung des Mietvertrages mit dem SEB und unter der
Voraussetzung der Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis durch das
Landesjugendamt und Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Stadt Leipzig die
Anmietung der Flächen im Erdgeschoss.
Dies vorausgesetzt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Mietgegenstand
(1) Die Vermieterin vermietet im o.g. denkmalgeschützte Gründerzeithaus Friedrich-BosseStraße 19-21 in 04159 Leipzig das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss sowie
Abstellflächen im Kellergeschoss
mit einer Nettogrundfläche von insgesamt 365,10 m²,
Die vermieteten Flächen sind in den Grundrissplänen „1. Obergeschoss“ und
„Dachgeschoss“ (Anlage 1) eingezeichnet.
1 von 8
Ferner vermietet die Vermieterin eine Freifläche von 899 m² gemäß beiliegendem
Freiflächenplan (Anlage 2).
(2) Die Flächenaufteilung der Nettogrundfläche des Gebäudes ist im Raumprogramm
ersichtlich (Anlage 3) und wird mit diesen Angaben als vertraglich geltend
vereinbart. Weicht die ermittelte Nettogrundfläche im Aufmaß nach Fertigstellung
um mehr als 3 % ab, so wird der Kaltmietzins entsprechend der vollen Abweichung
nach unten oder oben angepasst. Bei der Betriebskostenabrechnung ist die
jeweilige tatsächliche Größe der Mietfläche zu Grunde zu legen.
(3) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die gesamte Ausstattung des
Mietgegenstandes nicht Mietgegenstand ist. Dies gilt insbesondere für sämtliche
Ausstattungen, Einrichtungen und Anlagen, die zur Nutzung des Mietgegenstandes als
stationäre Wohngruppe im Bereich Hilfen zur Erziehung sinnvoll oder notwendig sind.
(4) Die Vermieterin stimmt der Errichtung von Außenspielgeräten durch die Mieterin zu.
§ 2 Mietzweck
(1) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb von Wohngruppen im Bereich Hilfen zur Erziehung
für ca. 10 Plätze (8 Plätze im 1. Obergeschoss sowie 2 Plätze im Dachgeschoss).
(2) Das Mietobjekt darf nur zu diesem Zweck genutzt werden. Änderungen des
Nutzungszweckes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
(3) Die Mieterin hat die für den Betrieb des Wohnheimes erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen selbst zu beschaffen. Die Erlaubnis zur
Nutzungsänderung der bestehenden Räumlichkeiten zum Betrieb von Wohngruppen
im Bereich Hilfen zur Erziehung holt die Vermieterin ein.
§ 3 Mietdauer
(1)
Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Objektes und Vorlage der
Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Übergabe findet voraussichtlich
am xx.xx.2018, spätestens am xx.xx.2018 statt und wird der Mieterin 1 Monat zuvor
schriftlich als verbindlicher Übergabetermin mitgeteilt.
(2)
Die Laufzeit des Mietvertrages beträgt 25 Jahre ab Mietbeginn. Der Mieterin wird ein
einseitiges Optionsrecht auf Verlängerung von zweimal 5 Jahren eingeräumt. Das
Recht auf Ausübung der Optionen ist schriftlich mindestens 12 Monate vor Ablauf der
Grundmietlaufzeit bzw. Ablauf der ersten Option gegenüber der Vermieterin schriftlich
anzuzeigen.
(3)
Der Mietvertrag steht unter der auflösenden Bedingung der Nichterteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bzw. der Aufhebung der Betriebserlaubnis
während der Mietvertragslaufzeit. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, alles
wirtschaftlich Vertretbare zu unternehmen, um die Betriebserlaubnis zu erhalten bzw.
über die Laufzeit des Mietvertrages aufrecht zu erhalten.
2 von 8
(4)
Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches
nach Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin wird ausgeschlossen.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund wird der Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 3 Monatsmieten definiert.
(6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vermieterin haftet die
Mieterin für den Ausfall an Miete für max. 1 Jahr. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
(7) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 4 Miete
(1) Die monatliche Miete beträgt EUR 3.552,85 incl. Freifläche
(2) Die Mieterin wird mit einem Versorgungsunternehmen für Strom einen Vertrag im
eigenen Namen schließen. Darüber hinaus trägt die Mieterin die folgenden Betriebsund Nebenkosten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
alle laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes
die Kosten der Wasserversorgung
die Kosten der Entwässerung/Oberflächenentwässerung
die Kosten der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zuzüglich aller
erforderlichen Wartungskosten,
die Kosten der Straßenreinigung
die Kosten des Winterdienstes und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, insbesondere auf den Gehwegen und Zugangswegen vom Parkplatz bis zum Eingang des Objektes , der Parkplätze sowie der
Versorgungs - und Fluchtwege im Gartenbereich
die Kosten der Müllabfuhr
Wartungsverträge Heizung, Lüftung, Sanitär, Jalousien, Brandmeldeanlagen,
Fenster, Außentüren
die Kosten der regelmäßigen Baumpflege, Regenrinnenreinigung
die Kosten der Beleuchtung
die Kosten der Schornsteinreinigung
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Mietobjektes, insbesondere die verbundene Gebäudeversicherung
die Kosten für Hausmeisterleistungen
(3) Auf die vorstehenden Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von derzeit
3,50 EUR/m² zu zahlen.
(4) Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt kalenderjährlich jeweils zum 31.12. eines
Jahres. Die Vermieterin kann die Abrechnungsperiode nach billigem Ermessen
ändern, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dies erfordert. Die Vermieterin
nimmt die Abrechnung innerhalb angemessener Frist vor, nachdem ihr die hierzu
erforderlichen Abrechnungsunterlagen vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate
nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode. Ergibt sich aus der Abrechnung für
die Mieterin eine Nachzahlung bzw. für die Vermieterin eine Rückzahlung, sind beide
Beträge vier Wochen nach Erteilung der Abrechnung zur Zahlung fällig. Sofern die
Mieterin Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt, sind diese innerhalb von 12
3 von 8
Monaten nach deren Zugang zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Mieterin mit
eventuellen Einwendungen ausgeschlossen, sofern die Fristversäumnis nicht ohne
Verschulden erfolgte.
(5) Die Umlegung der Kosten erfolgt gemäß § 556a Abs.1 BGB, d.h. die Umlage erfolgt
grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzfläche. Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieterin abhängen, werden
verbrauchsabhängig umgelegt.
(6) Erhöhen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist die Vermieterin berechtigt, die
Kosten durch schriftliche Erklärung auf die Mieterin umzulegen. Die Vorauszahlung
erhöht sich hierdurch ab dem 2. des auf die Erklärung folgenden Monats.
§ 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten
(1) Miete und Nebenkostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3.
Werktag eines jeden Monats, porto- und spesenfrei an die Vermieterin auf deren Konto
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Dinero Leipzig GmbH
DE03 8602 0500 0001 4695 00
BFSWD33LPZ
zu zahlen.
(2) Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann eine vorzeitige Zwischenablesung
verlangt werden. Der Ausgleich einer Nachzahlung oder einer eventuellen Erstattung
ist binnen 2 Monaten ab Zugang der Abrechnung bei der Mieterin fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
(4) Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt.
§ 6 Vormietrecht
(1) Der Mieterin steht für das derzeit an den SEB vermietete Erdgeschoss in der unter § 1
Abs. 1 benannten Liegenschaft ein Vormietrecht zu.
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem SEB, ist die Vermieterin verpflichtet,
das Erdgeschoss der Mieterin umgehend entsprechend den Konditionen des
vorliegenden Vertrages anzubieten.
(3) Die Mieterin hat das Vormietrecht innerhalb der Frist von einem Monat ab Eingang des
entsprechenden Angebotes der Vermieterin durch schriftliche Erklärung auszuüben,
wodurch der Mietvertrag für die vom Vormietrecht erfasste Fläche zustande kommt.
(4) Voraussetzung für das Zustandekommen des Mietvertrages ist wiederum die Erteilung
einer entsprechenden Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt und die
Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Stadt Leipzig.
4 von 8
§ 7 Zustand der Mietsache
(1) Die Räumlichkeiten wurden gemäß dem Zwecke der Nutzung saniert und in dem
besichtigten Zustand von der Mieterin übernommen. Die Parteien verpflichten sich, bei
Übergabe ein Übergabeprotokoll zu erstellen.
(2) Wenn die Brennstoff-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen
nicht von der Vermieterin zu vertretenden Umstand unterbrochen wurde oder wenn
Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, steht der Mieterin ein
Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz nicht zu.
§ 8 Obhutspflichten der Mieterin
(1) Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln.
(2) Schäden am Gebäude und in den Räumen sind der Vermieterin oder ihrem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere
Schäden haftet die Mieterin.
(3) Die Mieterin haftet der Vermieterin für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Die Mieterin
haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter,
Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich
mit ihrem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht
worden sind.
§ 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume/
Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen
(1) Die Ausführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit obliegt der Mieterin.
Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
(2) Die Mieterin verpflichtet sich außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für diejenigen Gegenstände, die ihrem direkten
und häufigen Zugriff unterliegen, wie Heizkörperventile und Thermostate, Fenstergriffe,
Lampen und Klingeltaster, Schlösser, sanitäre Einrichtungen in gutem Zustand zu
erhalten und auf eigene Kosten instand zu setzen, bis zu einem Betrag von 500 EUR
pro Einzelfall und bis zu 5 % der Jahresnettomiete.
(3) Die Vermieterin trägt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von „Dach und
Fach“. Unter Dach und Fach im Sinne des Mietvertrages sind zu verstehen.
• die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten
und Dachrinnen einschl. Vor-, Neben- und Glasdächern, unbewegliche Lichtkuppeln
sowie Zu- und Abgänge des Daches, begehbare Dachflächen sowie
• die tragenden Teile des Gebäudes wie Außenmauern, tragende Innenwände,
Stützen, Säulen, Fundamente, Schornsteine, Keller- und Geschossdecken nebst
der Fassade und schließlich alle im Rohbau verlegten Ver- und
Entsorgungsleitungen bis zum Austritt Wand.
5 von 8
§ 10 Zulässiger Mietgebrauch
(1) Die Mieterin darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur
in dem Umfange in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten. Einen
eventuellen Mehrbedarf darf die Mieterin durch Erweiterungen der Zuleitung auf eigene
Kosten nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin decken.
(2) Wasser darf nur für den üblichen Bedarf (z. B. Trinkwasser, sanitäre Zwecke) aus den
Wasserleitungen entnommen werden. Bei Störungen und Schäden in den
Versorgungsleitungen hat die Mieterin für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist
verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 11 Untervermietung
Eine Untervermietung ist nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin möglich.
§ 12 Werbung/Beschilderung
(1) Die Mieterin ist berechtigt, Werbeanlagen/Beschilderungen in ortsüblichem Umfang
und in Abstimmung mit der Vermieterin anzubringen. Die Mieterin hat hierbei eventuell
bestehende öffentlich-rechtliche oder technische Vorschriften für die Art der
Anbringung und Unterhaltung zu beachten
(2) Die Mieterin haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr angebrachten
Werbeanlagen/Beschilderungen entstehen.
(3) Im Falle der Räumung der Mieträume ist die Mieterin zur Entfernung der von ihr angebrachten
Werbeanlagen/Beschilderungen
und
der
Wiederherstellung
des
ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
§ 13 Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin
(1) Die Mieterin hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, zu dulden. Im Vorfeld erfolgt eine enge Abstimmung mit der Mieterin,
um die Betriebserlaubnis in Folge des eventuellen Umbaus nicht zu gefährden. Die
Mieterin hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger
Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Beeinträchtigung des
Nutzungszweckes oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
(2) Soweit die Mieterin Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann
sie weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch
Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der
Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so
verpflichtet sich die Vermieterin, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete
angemessen zu ermäßigen bzw. sich an den erforderlichen Aufwendungen der
Mieterin in angemessener Höhe zu beteiligen.
(3) Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die insbesondere für die Modernisierung und den
Ausbau des Gebäudes oder des Mietgegenstandes zweckmäßig sind, darf die
6 von 8
Vermieterin nach ausreichend langer Ankündigungsfrist, mindestens aber 3 Monate
vor Beginn der Maßnahme und in Abstimmung mit dem Geschäftsbetrieb der Mieterin
vornehmen. Die Vermieterin hat hierbei auf die Interessen und die betrieblichen
Belange der Mieterin in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen.
§ 14 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen
durch die Mieterin
(1) Bauliche Änderungen durch die Mieterin, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden.
Erteilt die Vermieterin eine solche Einwilligung, so ist die Mieterin für die Einholung
etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten
hierfür zu tragen.
(2) Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen die Mieterin die Räume
versehen hat, in den Mieträumen bzw. Mietflächen verbleiben. Andernfalls hat die Mieterin den ursprünglichen Zustand der Sache bei Auszug wiederherzustellen.
(3) Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
§ 15 Betreten des Mietobjektes durch die Vermieterin
(1) Der Vermieterin oder ihrem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes
nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Vermieterin die Mieträume auch ohne vorherige
Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
(2) Bei längerer Abwesenheit der Mieterin ist sicherzustellen, dass die Rechte der Vermieterin, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten,
rechtzeitig ausgeübt werden können.
§ 16 Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und sauber sowie malermäßig ordnungsgemäß mit einem neutralen Farbanstrich
zurückzugeben.
(2) Die Mieterin hat alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - zurückzugeben. Die Mieterin
haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin oder einem Nachmieter aus der
Verletzung dieser Pflichten entstehen.
§ 17 Änderung der Rechtsform/Veräußerung des Betriebes
(1) Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten Änderungen im
Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Mietverhältnis
bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich
anzuzeigen.
7 von 8
(2) Bei Veräußerung des Betriebes der Mieterin im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen
Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages
besteht nicht.
§ 18 Besondere Vereinbarungen
Gerichtsstand ist Leipzig.
§ 19 Sonstige Vereinbarungen
(1) Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien
bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur in
Schriftform vereinbart werden.
(2) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieses
Vertrages. Sie sind von den Vertragsparteien ebenso wie dieser Vertrag unterzeichnet
worden.
(3) Die Parteien verpflichten sich auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen
vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um sowohl für diesen
Vertrag als auch für alle eventuellen Nachträge und alle sonstigen wesentlichen
vertragsergänzenden Vereinbarungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis
Genüge zu tun und diese nicht unter Berufung auf eine etwaige Nichteinhaltung der
gesetzlichen Schriftform zu kündigen.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen
Bestimmung weitestgehend entspricht. Für Lücken im Vertrag gilt entsprechendes.
Leipzig, den ________________
_________________________
Mieterin
Leipzig, den _______________
________________________
Vermieterin
8 von 8
KiTa Kinderland 2000
1
Kinderkrippe
80 Plätze x 10m²
Grundstück Gesamt = 7.767m²
= 800m² benötigt (zzgl.Bestand)
= 1.665m² ausgewiesen
Kindergarten
160 Plätze x 10m² = 1.600m² benötigt
= 2.069m² ausgewiesen
2
3
Nutzung als Sitzfläche
Geländer an der nördlichen Podestkante
Nutzung als Sitzfläche
Geländer im Bereich von Baum 6
ca.80%
Gefälle
"Boot" aus Bestand
neuer Standort
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
Lager / Container
ca.40%
Gefälle
48
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
FUNDAMENT
OBSTBÄUME
MZR
112,17
4,17
50,51
25,57
12,17
5,00
Sandkasten
12,85
12,85
8,40
SCHIFF
MZR
EINGANG
KÜCHE
44,01
42
EINGANG
AUSSENTÜREN:
siehe Türenliste mit Türenplan (gemäß Nachweis nach EnEV)
INNENTÜREN:
siehe Türenliste mit Türenplan
INNENWÄNDE:
tragende Innenwände: Mauerwerk, gemäß Statik
nichttragende Innenwände: GK, beidseitig doppelt beplankt mit
Metall-Unterkonstruktion und Dämmstoffeinlage
DECKENBEKLEIDUNG:
MF-Raster-Decken, abgehängt, In Gruppenräumen, Sanitärräumen,
Projekträumen, Personalräumen, Büros, Küchenbereich (Hygienedecke)
FUSSBODENAUFBAU:
siehe Detail mit Plan Bodenbelag
Erdhügel
abtragen
21.06.2017 Anpassung an Änderung Lageplan vom 21.06.17
DATUM
ÄNDERUNGEN
BEARB.
GEPR.
Sämtliche Maße sind vom Unternehmer eigenverantwortlich am Bau zu prüfen.
Alle Werkpläne sind nur in Verbindung mit den gültigen Schal- und Bewehrungsplänen des Tragwerksplaners, sowie
den Durchbruchsplänen der Fachingenieure gültig und/oder den ergänzenden Angaben.
Dehnungsfugen sind nach Angabe Tragwerksplaner auszuführen.
Der Ausführende ist verpflichtet, den Auftraggeber auf etwaige Unstimmigkeiten der Ausführungsunterlagen
hinzuweisen (VOB, § 3.3).
(SPIELFLÄCHEN)
112,17
60
112,16
- 1cm
112,17
Sammelplatz
59
58
Zaun
d
Bestan
ERUNG MIT
KINDERSICH
UNG
VERRIEGEL
DREIPUNKT
56
alten
Toröffnung erh
euern
gangstür ern
Toranlage / Ein
112,32
+ 15cm
50,51
112,07
- 10cm
112,17
12,29
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
Zaun m.Tür
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
64
38,22
2,20
1
2
3
4
5
6
7
8
9
11
10
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
3
23 x 30 x 15
Tür mir
Panik-Schloss
+ 3 Punkt
Drehknauf
Zaun
d
Bestan
EINFÜGEPUNKT
112,00
ca.10 %
- 17cm
Gefälle
30
VKKJ
67
111,33
- 84cm
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
66
65
68
Zaun m.Tür
ca.17 %
Gefälle
112,17
KiTa
Kinderland
2000
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
KINDERSICHERUNG MIT
DREIPUNKTVERRIEGELUNG
Sammelplatz
Zaun m.Tor
Zaun m.
Tür NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
KiTa
Interim
siehe gesonderte Planung
INDEX
nd
TaErdhügel
rla
Ki eabtragen
d 00
in 0
K 2
"Schiff" aus Bestand
neuer Standort
Müll
Müll
57
VKKJ
SONNENSCHUTZ:
1
15,10
17,30
Zentrale
Klingelanlage
Zaun m.Tür
nd
Eingang Besta
Kunstoff-Isolierglas, teilw. Aluminium-Pfosten-Riegel-Fassade
gemäß Nachweis nach EnEV, VSG bis H=2,00m
Notausgänge, lichte Breite gemäß Türenliste
Zaun
Bestand
Zaun
d
Bestan
0,00 = 112,17 HHN
EINGANG
alten
Bestand erh
Zaunanlage
FENSTER:
112,17
KiGa
Kinderland
2000
6,025
112,37
+ 20cm
111,30
- 87cm
Außenwasser
Strom
KINDERSICHERUNG MIT
DREIPUNKTVERRIEGELUNG
IT
M NG
U
U
N EL
E
U
G
N
ER IE
or e
H RR
.T att a.
C
m m c
SI TVE
un tab e: m
G
ER K
AN
G
Za S öh 00c
D N
EIN
H 1
N PU
I
K EI
R
D
G
ca.17 %
Gefälle
112,17
5,91
Müll
Müll
/ Geräte
Kinderland 2000
31
5,00
5,00
Zaun m. TOR NEU
Stabmatte
Höhe: ca. 100cm
Fahrrad
WDVS, Dämmstärke gemaß Nachweis nach EnEV,
mineralisches Putzsystem, mineralischer Anstrich
AUSFÜHRUNGSPLANUNG
Zaun
Bestand
VKKJ
Sträucher
26
25
Sträucher
Zaun
d
Bestan
EINGANG
EINGANG
3
FASSADE:
Lager
Krippe
Lager
Krippe2000
Kinderland
1
112,17
112,17
112,17
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
Attikagullys, Titanzink
41
50
23
Hügel (Höhe: ca.1,20m)
nachmodellieren
Belag: Kunstrasen
Montage Hangrutsche Bestand
Gefälle 6%
111,95
- 22cm
112,12
- 5cm
112,12
- 5cm
DACHENTWÄSSERUNG:
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
51
Zaun
d
Bestan
ca.20 %
Gefälle
892,81 m2
Gefälledämmung gemäß Nachweis nach EnEV
Kunststoffabdichtung, teilw.Extensivbegrünung, optional Kiesdach,
Attikaabdeckung Aluminium oder Titanzink
Zaun
Bestand
Erdhügel
abtragen
111,74
- 43cm
Lager
Lager
VKKJ
VKKJ
DACHBEKLEIDUNG:
SANDKASTEN
112,17
ca.10 %
Gefälle
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
Stb-Decke, gemäß Standsicherheitsnachweis
"Platzsituation"
Fallschutzplatten
111,89
- 28cm
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
Schaukel aus Bestand
neuer Standort
Stahlbeton + KS-Mauerwerk gemäß Standsicherheitsnachweis
DACHTRAGWERK:
Sandkasten
Rückbau
Außenwasser
Strom
111,76
- 41cm
Stb-Bodenplatte, Frostschürzen gemäß Standsicherheitsnachweis
TRAGWERK:
Zaun
Bestand
20
NEUBAU Wasserspiel
ca. 4,00 x 5,00 m
"Hütte" aus Bestand
neuer Standort
KiGa
Interim
Spielplatz
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
100cm
SCHIFF
Eingangsbereich / Wege
+ weitere Freifläche
GRÜNDUNG:
NEUBAU Sandkasten
ca.18 %
Gefälle
112,17
Jugendwohngruppe
= 899m²
21
Zaun m.Tor NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
5,04
Schaukel
abbauen und umsetzen
VKKJ (Jugendwohngruppe)
18
111,67
- 50cm
8
43
EL
K
U
A
H
SC
52
Zaun
d
Bestan
2
"Schiff"
abbauen und umsetzen
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
Überdachung
111,55
- 62cm
SANDKASTEN
+
HAUS
= 862m² ausgewiesen
19
ca.12%
Gefälle
Lager
KiTa Interim
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
Strauch
22
7,925
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
Hochbeet
5,00 x 1,20 x 0,50 cm
(L x B x H)
5
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
44
Zaun
Bestand
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
12,09
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
"Stromer-Garten"
15
ca.25%
Gefälle
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
Zaun
Bestand
1
"Matsch-Platz"
mit Pumpe (?)
ca.12%
Gefälle
"Rot"Zaun NEU
16
NEUBAU "Amphitheater"
3 Sitzreihen
Mauerwerk, Sitzbelag: Holz
112,17
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
80cm
Zaun NEU
Spielhäuschen
Stabmatte
Höhe:
ca.
umsetzen
140cm
14
"Stromer-Garten"
ca.20%
Gefälle
13
10
46
Zaun NEU
vertik. Holzlattung
Höhe: ca. 140cm
1
Wendeplatz
YASMIN
11
47
Hügel (Höhe: ca.1,50m)
nachmodellieren
ca.25%
Gefälle
9
Zaun
Bestand
WASSERSTRECKE
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
Lager
Lager
KiTa Kinderland
KITA
2000
Höhe: ca. 60cm
KLETTERANLAGE (Turm)
"Grillplatz"
Höhe ca. 60cm
ca.20%
Gefälle
FUNDAMENT
Zaun NEU
vertik. Holzlattung
Höhe: ca. 140cm
HA
NG
EL
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
Kindergarten Interim
65 Plätze x 10m²
= 650m² benötigt
ZUFAHRT
un
Übergang Za
112,24
+ 7cm
!!! ohne Ersatzpflanzungen !!!
alten
Bestand erh
Zaunanlage
FLÄCHENNUTZUNGSKONZEPT
EINGANG
ZUFAHRT
- STRA
E
S
S
O
B
H
FRIEDRIC
INDEX 1
SSE
Tragwerk, Stahlbeton, gemäß Statik
F30 / F90 Brandschutz
Mauerwerk, Kalksandstein, SFK 12 bzw. 28, gemäß Statik
T30 Tür feuerhemmend
leichte Trennwände, Trockenbau / Metall-UK, nicht tragend
T90 RS Tür feuerbeständig, rauchdicht + selbstschließend
Unterzug / Oberzug, gemäß Statik
RST Tür, rauchdicht + selbstschließend
BRH Brüstungshöhe, Rohbauhöhe ab OKFF
DS Tür, dichtschließend
± 0,00 = 112,17 m üNN = OK FFB EG
BAUVORHABEN:
ZAUN INTERN
Stabmatte
Höhe: 80/100cm
ERWEITERUNGSNEUBAU KINDERTAGESSTÄTTE
ZAUN AUSSEN
AUFTRAGGEBER:
ARCHITEKT:
DINERO LEIPZIG GMBH
STRASSE DES 18.OKTOBER 44
04103 LEIPZIG
GRÜNEWALD ARCHITEKTEN
RAGUHNER STRASSE 54
06800 RAGUHN-JESSNITZ
FON: +49 (0) 341 23 10 36 0
FAX: +49 (0) 341 23 10 36 28
FON: +49 (0) 3494 40 18 33
FAX: +49 (0) 3494 72 08 88
MAIL: info@gruenewald-architekten.de
WEB: www.gruenewald-architekten.de
Stabmatte
Höhe: 140cm
FRIEDRICH- BOSSE- STRASSE 19-21
04159 LEIPZIG
N
Zaun NEU
Stabmatte
Höhe: ca.
140cm
KiTa Interim
Holzzaun (Bestand)
Höhe: 160cm
AP . 008
Maßstab
Blattgröße
Druckdatum
1:200
841x594 A1
25.10.2017
Dateiname: Ausführungsplanung_KITA-BOSSE-19-21-LEIPZIG [Stand 17-06-01].pln
Pfad: Z:\Leipzig . Dinero . KITA Bosse\Zeichnungen\04 . AUSFÜHRUNGSPLANUNG\Ausführungsplanung_KITA-BOSSE-19-21-LEIPZIG [Stand 17-06-01].pln
Planersteller
Anlage 3 zum Mietvertrag
Raumprogramm
Friedrich Bosse Straße 19-21
Wohngruppen Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
1. Obergeschoss
Zimmer 1
Zimmer 2
Zimmer 3
Zimmer 4
Zimmer 5
Zimmer 6
Zimmer 7
Zimmer 8
Wohnen
Küche
Gestaltung
Bad Mädchen
Bad Jungs
WC Personal
Bereitschaft
Büro
Abstellraum
Wäsche
Flur
Treppe 1
Treppe2
Gesamt 1. OG
Dachgeschoss
Verselbständigung 2
Verselbständigung 1
Abstellraum 1
Wäsche
Küche
Bad
Flur 1
Flur 2
WC Personal
Abstellraum 2 / Putzmittel
Gesamt Dachgeschoss
Nettogrundfläche Gesamt
Freifläche
12,10
14,68
12,26
12,71
14,01
14,48
14,06
13,95
19,84
24,71
13,38
11,17
7,16
5,58
10,22
9,56
4,76
4,08
38,27
8,64
4,72
270,34
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
18,38
18,50
9,22
2,42
17,79
6,23
6,82
7,76
1,88
5,76
94,76
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
m²
365,10 m²
899,00 m²
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
1
Seite
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.5/016/02.10
01.5/016/02.10
1
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit
Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
1
Vorlage Seite
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.5/016/02.10
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
1
Vorlage, Seite