Daten
Kommune
Leipzig
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1387473.pdf
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867 kB
Erstellt
11.04.18, 12:00
Aktualisiert
11.05.18, 22:01
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05740
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Auflösung des Sparkassenzweckverbandes und Neuordnung der Trägerstruktur der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
20.06.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig
1.1
Die Ratsversammlung stimmt einer Auflösung des Sparkassenzweckverbandes zum
Ablauf des 31. August 2018 zu.
1.2
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an,
dort einen Beschluss zur Auflösung des Sparkassenzweckverbandes zum Ablauf des
31. August 2018 zu fassen.
1.3
Die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes wird wirksam, wenn:
a) die Verbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes vollständig beglichen sind,
namentlich die vollständige Rückführung der Restschuld des bei der Sparkasse
Leipzig aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung der Folgen des Austritts aus
der Sachsen-Finanzgruppe erfolgt ist,
b) der
Landkreis
Leipzig
die
Zustimmung
zur
Auflösung
des
Sparkassenzweckverbandes erteilt hat und
c) die Genehmigung der Auflösung des Sparkassenzweckverbandes durch die
zuständige Aufsichtsbehörde vorliegt und die Bekanntmachung erfolgt ist.
2.
Neufassung der öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen den Trägern
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
2.1
Die Ratsversammlung stimmt der neuen „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur
Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ gemäß Anlage 2 zu und ermächtigt den Oberbürgermeister zum Abschluss derselben mit Wirkung zum 1. September 2018. Die Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 wird zeitgleich abgelöst.
1/7
2.2
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an,
dort einen Beschluss über die Erteilung der Zustimmung des Zweckverbandes zur
Neufassung der Trägervereinbarung zu fassen.
2.3
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an, die
Vertreter des Sparkassenzweckverbandes in der Trägerversammlung anzuweisen, dort
einen Beschluss über die Neufassung der Trägervereinbarung zu fassen.
2.4
Die Neufassung der „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der
Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ wird wirksam wenn:
a)
entsprechende Beschlüsse in den Ziff. 2.1. bis 2.3. auch durch den Landkreis
Leipzig bzw. den Sparkassenzweckverband sowie in der Ziff. 2.1. durch den
Landkreis Nordsachsen gefasst wurden,
b)
der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wirksam
aufgelöst ist und
c)
eventuell erforderliche Genehmigungen vorliegen.
2.5
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, eventuell erforderlichen redaktionellen
Änderungen der neu gefassten öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung ohne weitere
Befassung der Ratsversammlung zuzustimmen und die Weisungen nach Ziff. 2.2 und
2.3 entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für Hinweise der Aufsichtsbehörden.
3.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung der Geschäftsgebiete der
Sparkassen im Landkreis Leipzig in Bezug auf die Gemeinde Borsdorf
3.1. Die Ratsversammlung befürwortet die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der
Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig“ gemäß Anlage 4.
3.2
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an,
dort einen Beschluss zur Zustimmung zum Abschluss der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig“ zu
fassen und den Verbandsvorsitzenden zu ermächtigen, eventuell erforderlichen redaktionellen Änderungen der Vereinbarung ohne weitere Befassung der Verbandsversammlung zuzustimmen; die Ermächtigung gilt entsprechend für etwaige Hinweise der
Aufsichtsbehörden.
3.3
Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet
des Landkreises Leipzig“ wird wirksam, wenn
a)
Beschlüsse zur Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung auch durch den
Landkreis Leipzig, den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und den Landkreis Nordsachsen gefasst wurden und
b)
die eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen
vorliegen.
2/7
4.
Neufassung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
4.1. Die Ratsversammlung befürwortet die Neufassung der Satzung der Sparkasse Leipzig
gemäß Anlage 5 mit Wirkung zum 1. September 2018.
4.2
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an,
dort einen Beschluss zur Befürwortung der Neufassung der Satzung der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig gemäß Anlage 5 mit Wirkung zum 1. September 2018 zu fassen.
4.3
Die Ratsversammlung weist die Vertreter der Stadt Leipzig in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an, die
Vertreter des Sparkassenzweckverbandes in der Trägerversammlung anzuweisen, dort
einen Beschluss zur Neufassung der Satzung der Sparkasse Leipzig gemäß Anlage 5
mit Wirkung zum 1. September 2018 zu fassen.
4.4
Die Neufassung der Satzung wird wirksam, wenn:
a)
entsprechende Beschlüsse in den Ziff. 4.1. bis 4.3. auch durch den Landkreis
Leipzig und in den Ziff. 4.1 und 4.3 durch den Landkreis Nordsachsen gefasst
wurden,
b)
der erforderliche Beschluss der Trägerversammlung gefasst wurde und
c)
eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen/Zustimmungen vorliegen.
3/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
4/7
Sachverhalt:
1.
Veränderungen zur Trägerschaft der Sparkasse Leipzig
Mit ihrer Herauslösung aus der Sachsen-Finanzgruppe zum 31. Dezember 2012 wurde die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wieder in kommunale Trägerschaft unter Beteiligung der
Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen überführt.
Dabei wurde die Trägerschaft der Struktur nachgebildet, in denen die beteiligten Kommunen
bis zu diesem Zeitpunkt ihre Anteile an der Sachsen-Finanzgruppe gehalten und dort ihre
sog. „trägerschaftlichen Restbefugnisse“ ausgeübt haben. Dies war erforderlich, da von den
kommunalen Trägern mit dem Ausscheiden aus der Sachsen-Finanzgruppe ein Ablösebetrag zu leisten und zu finanzieren war. Die damit entstandene Verbindlichkeit war nach dem
Verhältnis der Anteile der kommunalen Träger auf diese aufzuteilen.
Die Anteile der Stadt Leipzig und des Landkreises Leipzig wurden im Rahmen des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gebündelt, so dass dieser mit
85,85% neben dem Landkreis Nordsachsen mit 14,15% derzeit Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist. In diesem Verhältnis wurde auch der Ablösebetrag von den beteiligten
Trägern übernommen.
Nachdem der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig seine
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem zum 31. Dezember 2012 erfolgten Austritt aus
der Sachsen-Finanzgruppe vollständig zurückgeführt hat, soll der Zweckverband aufgelöst
und die kommunale Trägerstruktur vereinfacht werden.
Die gemeinsame Trägerschaft soll künftig unmittelbar bei der Stadt Leipzig, dem Landkreis
Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen liegen, der Sparkassenzweckverband aufgelöst
werden.
2.
Neufassung der Trägervereinbarung
Wesentlicher Kerngedanke für die Ausgestaltung der künftigen trägerschaftlichen Innenverhältnisse und Rechte ist dabei ein nunmehr durchgängig einheitlicher Maßstab in Form der
Einwohnerzahlen der Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Insoweit ergeben sich im Vergleich zur derzeitigen Konstellation vor allem Veränderungen
bei den Bemessungen des Beteiligungs-, Haftungs- und Ausschüttungsverhältnisses der drei
Träger untereinander sowie der Stimmenzahl der Träger in der Trägerversammlung.
Eine solche vorzunehmende Neuordnung der Trägerstruktur für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig war bereits im Jahr 2013 im Zuge der Auflösung der Sachsen Finanzgruppe
und der Ausgestaltung der Trägerstruktur für die Sparkasse angelegt worden.
Nach Punkt 5.1 und 5.2 der öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013
wurde geregelt, dass mit der Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten in Zusammenhang
mit dem Austritt aus der Sachsen-Finanzgruppe direkte Träger der Sparkasse die Stadt
Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen werden und dass das künftige Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnis der Träger untereinander sich
nach der Zahl der Einwohner im Gebiet der Träger auf Basis der Daten des Statistischen
Landesamtes des Freistaates Sachsen bemessen und jährlich, jeweils zum Stichtag 31. De-
5/7
zember des vorangegangenen Kalenderjahres, neu berechnet werden. Die Träger legten
zugleich fest, die Regelungen zu den Beteiligungs-, Haftungs- und Ausschüttungsverhältnissen entsprechend anzupassen.
Unter Zugrundelegung dessen erfolgt daher die Neuordnung der Trägerstruktur – nach einer
wirksamen Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig – durch eine entsprechende Anpassung der „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ (Trägervereinbarung) und der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig jeweils zum 1. September 2018. In der neuen Trägervereinbarung werden zudem notwendige und redaktionelle
Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vom 24. Juni 2013 umgesetzt.
3.
Erweiterung des Geschäftsgebietes der Sparkasse Leipzig
Das Gebiet der Gemeinde Borsdorf (Landkreis Leipzig) soll in das Geschäftsgebiet der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wechseln.
Mit dem zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Stadt-Umland-Gesetz wurde die Gemeinde
Borsdorf in den damaligen Muldentalkreis umgegliedert. Damit war zugleich ein Wechsel in
das Geschäftsgebiet der Sparkasse Muldental verbunden. Dies blieb auch so, als mit dem
Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz am 1. Januar 2009 der Muldentalkreis mit
dem Landkreis Leipziger Land zum (heutigen) Landkreis Leipzig vereinigt wurde. Seither
werden im Landkreis Leipzig zwei Sparkassen betrieben: die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und die Sparkasse Muldental.
Die ursprünglich von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in Borsdorf errichtete Zweigstelle
wurde von dieser auch nach den Gebietsveränderungen weiterhin betrieben, jedoch auf
Grundlage einer Vereinbarung mit der Sparkasse Muldental (Betrieb einer Zweigstelle im
Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).
Der Sonderstatus dieser Geschäftsstelle soll nunmehr beendet werden. Zwischen den beiden Sparkassen und mit Unterstützung durch die Rechtsaufsicht der Sparkassen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen) wurde Einvernehmen erzielt,
das Gebiet der Gemeinde Borsdorf (wieder) dem Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zuzuordnen. Dies geschieht durch eine Anpassung beider Sparkassensatzungen.
Hintergründe und Einzelheiten zu der Neuordnung der Trägerstruktur und der Zuordnung der
Gemeinde Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sind in der
Anlage 1 ausführlich dargestellt oder ergeben sich aus den weiteren Anlagen. Dabei werden
auch die jeweiligen konkreten Zuständigkeiten und Mitwirkungserfordernisse der Organe der
Beteiligten sowie Genehmigungs- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen erörtert.
6/7
Anlagen:
VI-DS-05740 Anlage 1 Hintergründe für die Neuordnung der Trägerstruktur der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und der trägerschaftlichen Beziehungen sowie Zuordnung der Gemeinde Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum 1. September 2018
VI-DS-05740 Anlage 2 Entwurf der neuen „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur
Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ (neue Trägervereinbarung)
VI-DS-05740 Anlage 3 Gegenüberstellung der bisherigen Fassung der Trägervereinbarung
vom 24. Juni 2013 und der vorgeschlagenen neuen Trägervereinbarung im Rahmen der
Trägerstruktur ab 1. September 2018 mit kenntlich gemachten Anpassungen/Änderungen
sowie Erläuterungen (Synopse)
VI-DS-05740 Anlage 4 „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der
Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im
Gebiet des Landkreises Leipzig"
VI-DS-05740 Anlage 5 Entwurf der Neufassung der "Satzung der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig"
VI-DS-05740 Anlage 6 Entwurf der Neufassung der "Satzung der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig" mit kenntlich gemachten Anpassungen/Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung
7/7
Anlage 1
Neuordnung der Trägerstruktur der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
und der trägerschaftlichen Beziehungen sowie Zuordnung der Gemeinde
Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
zum 1. September 2018
(Stand: 28. März 2018)
Inhalt
0.
1.
Vorbemerkungen, allgemeine Hinweise ..................................................................2
Ausgangssituation für die Neuordnung der Trägerstruktur und der trägerschaftlichen
Beziehungen ..........................................................................................................4
1.1. Konzeption und Beschlusslagen der betroffenen Körperschaften zur Trägerstruktur aus
dem Jahr 2013, Zielbild der neuen Trägerstruktur ..................................................4
1.2. Voraussetzung für Neuordnung "Schritt 2" – vollständige Rückführung der
Verbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig ....................................................................................................................6
2. Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
Abwicklung/Vermögensauseinandersetzung ..........................................................8
2.1. Vorgesehene Selbstauflösung des Zweckverbandes sowie dahingehende Beschluss-,
Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse ....................................................8
2.2. Auflösungsbegründung, Bestimmung des Auflösungszeitpunktes ..........................9
2.3. Abwicklung/(Vermögens-)Auseinandersetzung ....................................................13
2.4. Verfahren und Bedingungen für die Auflösung des Zweckverbandes ...................16
3. Inhalte der Neuordnung der Trägerstruktur der Sparkasse und Regelung der
trägerschaftlichen Beziehungen, Änderung bzw. Neufassung der öffentlich-rechtlichen
Trägervereinbarung zwischen den Trägern der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig17
3.1. Vorgesehene Anpassungen und Neuregelungen .................................................17
3.2. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren ....................18
4. Sonderthema Borsdorf – Einvernehmliche Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des
Landkreises Leipzig ..............................................................................................20
4.1. Historie und Ausgangssituation ............................................................................20
4.2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des
Landkreises Leipzig ..............................................................................................22
4.3. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren ....................23
5. Änderung (Neufassung) der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ....... 25
5.1. Notwendigkeit und Gegenstand der Anpassung der Sparkassensatzung ............. 25
5.2. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren ....................26
6. Inhalte und Zeitplanung für die erforderlichen Gremienbefassungen der betroffenen
Körperschaften/zuständigen Organe (Überblick) ..................................................28
7. Weitere Information der Träger .............................................................................28
-2-
0.
Vorbemerkungen, allgemeine Hinweise
Auf kommunaler (Träger-)Seite bedarf es für die beabsichtigten Vorhaben korrespondierender Entscheidungen – d. h. Beschlüsse oder Zustimmungen – der folgenden Körperschaften
bzw. jeweils zuständigen Gremien:
Stadt Leipzig – Ratsversammlung (Stadtrat),
Landkreis Leipzig – Kreistag,
Landkreis Nordsachsen – Kreistag,
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig – Verbandsversammlung,
Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Zu diesem Zweck haben sich die Leiter der Verwaltungen (Oberbürgermeister der Stadt
Leipzig, Landräte der Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Verbandsvorsitzender des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig) und der Vorsitzende der
Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf eine abgestimmte Verfahrensweise zum Herbeiführen der nötigen Entscheidungen verständigt.
Hiernach wurden zum einen spezifische, aber aufeinander abgestimmte Beschlussvorschläge für die genannten Hauptorgane entwickelt, die – mittels der individuellen Beschlussvorlagen – in die jeweilige Vertretung eingebracht werden. Zum anderen erhalten alle Gremien
denselben vorbereiteten einheitlichen Begründungsteil nebst Dokumenten (Anlagen). Damit
soll eine gleichlautende ganzheitliche Informationsbasis aller zu befassenden Gremien, zu
den entscheidungsgegenständlichen Sachverhalten eine identische Befassung sowie die
hinreichende Berücksichtigung von Abhängigkeiten gewährleistet werden.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass formal nicht jede Körperschaft/jedes Gremium auch an allen Entscheidungsgegenständen mitwirken muss (z. B. unterliegt die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nur der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes und der Zustimmungen der
Vertretungen der Verbandsmitglieder Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig), sodass manche
Darstellungen in diesem Begründungsteil u. U. nicht alle Beteiligten in gleichem Maße unmittelbar betreffen. Die Beschlussvorschläge stellen auf die zu den verschiedenen entscheidungsgegenständlichen Sachverhalten bestehenden jeweiligen individuellen Beschluss-/Mitwirkungszuständigkeiten, welche in dieser Begründung erläutert werden, ab. Des Weiteren
wird von der Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an betreffende Vertreter der Körperschaften in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und/oder in der Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Gebrauch gemacht.
-3-
Insbesondere ist zu beachten, dass die Beschlussvorschläge, der Begründungsteil und die
weiteren Anlagen zu den kommunalen Beschlussvorlagen im I. Quartal 2018 verfasst worden sind. Sämtliche notwendige Befassungen der kommunalen Gremien inkl. Ausschussbefassungen sollen im Zeitraum April bis Juni 2018 durchgeführt werden, die kommunalen/trägerseitigen Entscheidungen sind allesamt in Sitzungen im Juni des Jahres geplant
(siehe hierzu auch Überblick unter Punkt 6.). Es ist insofern wahrscheinlich, dass sich einzelne notwendige Vorbehalte oder Bedingungen für zu beschließende Gegenstände durch
die Entwicklungen im zeitlichen Ablauf erledigen werden. Aufgrund der Erstellung der Beschlussunterlagen mit Stand vom 28. März 2018 konnten solche zeitlich nachfolgenden Ereignisse/Erkenntnisse hierin selbstredend noch nicht als gegeben abgebildet werden. Dahingehende Informationen sind den betroffenen Gremien zu deren Sitzungen bei Bedarf deshalb ergänzend gesondert darzulegen.
-4-
1.
Ausgangssituation für die Neuordnung der Trägerstruktur und der trägerschaftlichen Beziehungen
1.1. Konzeption und Beschlusslagen der betroffenen Körperschaften zur Trägerstruktur aus dem Jahr 2013, Zielbild der neuen Trägerstruktur
Nach dem seinerzeit zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vollzogenen gemeinsamen Austritt
des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und des Landkreises Nordsachsen als Anteilseigner aus der Sachsen-Finanzgruppe (SFG) und der gleichzeitigen erfolgten dinglichen (Rück-)Übertragung der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf die beiden Träger wurden die kommunale Trägerstruktur der Sparkasse und die trägerschaftlichen Beziehungen zwischen den betroffenen Körperschaften in einem „Schritt 1“ im Jahr 2013 neu ausgestaltet und geregelt. In diesem ersten Schritt wurde
eine Auflösung des durch den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und den Landkreis Nordsachsen gebildeten Zweckverbandes für die vereinigte Verbundsparkasse Leipzig umgesetzt.
Gemäß der Konstellation des umgesetzten "Schritt 1" der Trägerstruktur sind kommunale
Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über
die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
(ÖRKSF-G) derzeit gemeinsam der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig – mit seinen beiden Verbandsmitgliedern Stadt Leipzig und Landkreis
Leipzig – zu (gerundet) 85,85 % und der Landkreis Nordsachsen zu (gerundet) 14,15 %.
Dieses quotale "feste" Innenverhältnis (zugleich Ausschüttungs- und Haftungsverhältnis)
entspricht den vormaligen Beteiligungen der beiden übernehmenden Träger an der SFG, bezogen auf die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, zum Ausscheidenszeitpunkt 31. Dezember
2012.
Grundlage der Neuordnung der Trägerstruktur nach dem SFG-Austritt bildeten im Mai bzw.
Juni 2013 gefasste korrespondierende Beschlüsse der zuständigen Vertretungen der betroffenen Körperschaften sowie der neu gebildeten Trägerversammlung für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig. Die Gesamtkonzeption sah dabei bereits die Umsetzung einer vereinfachten kommunalen Trägerstruktur für die Sparkasse in zwei aufeinanderfolgenden
Schritten vor. Dementsprechend wurden in den seinerzeitigen kommunalen Beschlüssen
auch schon künftige – einer gesonderten Entscheidung unterliegende – Veränderungen in
Bezug auf eine Neuordnung der Trägerstruktur/trägerschaftlichen Beziehungen und auf zwischen den unmittelbaren/mittelbaren kommunalen Trägern der Stadt und Kreissparkasse
Leipzig getroffene Vereinbarungen befürwortet. Im Einklang dazu war eine perspektivische
Neuordnung ebenfalls in der am 24. Juni 2013 abgeschlossenen „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“
mit angelegt worden.
Auf die nachfolgend bezeichneten Beschlüsse/Vorlagen der Vertretungen der betroffenen
Körperschaften im Rahmen der damaligen Gesamtkonzeption zur Trägerstruktur und zu den
trägerschaftlichen Beziehungen wird Bezug genommen und verwiesen:
-5-
Ratsversammlung der Stadt Leipzig: Beschluss Nr. RBV-1612/13 vom 15. Mai 2013,
Drucksache Nr. V/2891 (=> zur Befürwortung von künftigen Veränderungen siehe dort
Beschlusspunkt Nr. 2.),
Kreistag des Landkreises Leipzig: Beschluss Nr. 2013/033 vom 15. Mai 2013, Beschlussvorlage BV-2013/033 (=> zur Befürwortung von künftigen Veränderungen siehe
dort Beschlusspunkt Nr. 2.),
Kreistag des Landkreises Nordsachsen: Beschluss Nr. 441/13 KT vom 12. Juni 2013,
Beschlussvorlage Drucksache Nr. 1-793/13 (=> zur Befürwortung von künftigen Veränderungen siehe dort Beschlusspunkt Nr. 2.),
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Vorlage inkl. Beschlussvermerk, Beschluss Nr. 2013/016 vom 24. Juni
2013 (=> zur Befürwortung von künftigen Veränderungen siehe dort Beschlusspunkt
Nr. 2.).
Ebenfalls wird auf die geltende „Öffentlich-rechtliche Trägervereinbarung zur Ausübung der
Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ vom 24. Juni 2013 (im Folgenden
kurz Trägervereinbarung genannt) Bezug genommen und verwiesen. In Ziff. 5 der bisherigen
Trägervereinbarung sind die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen hinsichtlich einer
künftigen Trägerstruktur verankert:
"5.
Verständigung über die künftige Trägerstruktur
5.1 Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der
Landkreis Nordsachsen streben auf mittlere Sicht eine Neugliederung der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig dergestalt an, dass direkte Träger
die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen werden
sollen. Das künftige Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnis der
Träger untereinander soll sich nach der Zahl der Einwohner im Gebiet der Träger
(im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig) auf Basis der Daten
des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen bemessen und jährlich,
jeweils zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres, neu
berechnet werden.
5.2 Die Regelungen zu Ziff. 2 (Teilnahme an Ausschüttungen, Haftung) und Ziff. 3.1.2
ff. bzw. 3.1.3 ff. (Zusammensetzung der Trägerversammlung, Verteilung der
Stimmen in der Trägerversammlung) werden an die jeweilige Trägerstruktur angepasst. Gleiches gilt, wenn die Träger sämtliche Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Austritt aus der Sachsen-Finanzgruppe zurückgeführt haben.
5.3 .. ."
Der "Schritt 1" der Trägerstruktur der Sparkasse Leipzig war also von Vornherein interimistisch angedacht und sollte vom "Schritt 2" abgelöst werden, wenn die Träger sämtliche etwaige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Austritt aus der SFG zurückgeführt haben.
Eine Finanzierungs- und Refinanzierungssituation infolge des SFG-Austritts hatte nur der
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig begründet (siehe dazu
nachfolgend unter 1.2).
-6-
Das Zielbild gemäß "Schritt 2" der Trägerstruktur beinhaltet die in Ziff. 5.1. der Trägervereinbarung geregelten Intentionen: Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis
Nordsachsen sollen direkt Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig werden, d. h. der
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig durch Auflösung entfallen. Die Bemessung des künftigen "dynamischen", jährlich neu zu berechnenden Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnisses der Träger untereinander soll sich nach
der Zahl der Einwohner im Gebiet der Träger (im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig) auf Basis der Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen
zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres richten.
Abbildung 1: Vereinfachte kommunale Trägerstruktur für die Sparkasse in zwei aufeinanderfolgenden Schritten
Die Realisierung einer Träger-Konstellation gänzlich ohne einen Sparkassenzweckverband
bedeutet einerseits eine weitere Vereinfachung der Strukturen sowie andererseits praktische
Erleichterungen und einen reduzierten Aufwand (Verwaltungsarbeiten, Kosten).
Hinsichtlich des Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnisses der Träger untereinander erfolgt eine Abkehr von den „historischen“ Wurzeln (seinerzeitige Einbringungswerte bzw. Anteile an der SFG).
1.2. Voraussetzung für Neuordnung "Schritt 2" – vollständige Rückführung der Verbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Entsprechend den bestehenden Beschlusslagen und der geltenden Trägervereinbarung
(siehe vorstehend unter Punkt 1.1) soll die Neuordnung der Trägerstruktur und der trägerschaftlichen Beziehungen im zweiten Schritt bzw. die Anpassung von Regelungen in der
Trägervereinbarung umgesetzt werden, wenn alle finanziellen Folgen des Austritts aus der
SFG „erledigt“ sind, d. h. beide Träger sämtliche Verbindlichkeiten in dem Zusammenhang
zurückgeführt haben.
-7-
Anders als der Landkreis Nordsachsen war der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig zur Finanzierung des SFG-Austritts auf eine spezielle Kreditaufnahme angewiesen. Mithin kommt es als grundlegende Voraussetzung für "Schritt 2" der Trägerstruktur auf die vollständige Rückführung der Kreditverbindlichkeiten durch den Sparkassenzweckverband an.
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nahm im Januar
2013 zur Finanzierung der Rückübertragung der Trägerschaft an der Sparkasse Leipzig ein
Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 13.367.758,51 EUR auf (= entsprechend der Beteiligung des Zweckverbandes an der seinerzeitigen Anzahlung der beiden Kommunalen Träger an die SFG). Die Refinanzierung war über künftige (anteilige) Ausschüttungen der Stadtund Kreissparkasse Leipzig an die Träger vorgesehen. Die ursprüngliche Begründung von
Verbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes durch den SFG-Austritt zwecks Begleichung von Ansprüchen der SFG, die getätigte Darlehensaufnahme bei der Sparkasse
Leipzig in 2013 und die zwischenzeitlichen Entwicklungen, insbesondere die geplanten/erhaltenen anteiligen Abführungen von Bilanzgewinnen der Sparkasse Leipzig und die
geplanten/erfolgten Darlehenstilgungen, bildet(e) der Sparkassenzweckverband in seinen
jährlichen Haushaltssatzungen nebst -plänen ab dem Haushaltsjahr 2013 (zuletzt in der aktuellen Haushaltssatzung 2018) sowie in seinen festgestellten Jahresabschlüssen für die zurückliegenden Jahre 2013 bis 2017 ab.
In der Sitzung des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig am 19. April
2018 ist die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Sparkasse vorgesehen. Es wird
davon ausgegangen, dass die nötige Feststellung des Jahresabschlusses 2017 der Stadtund Kreissparkasse Leipzig erfolgt und dieser einen an die Träger abführbaren Jahresüberschuss/Bilanzgewinn in geplanter Höhe von 3 Mio. EUR ausweist. Sodann soll die Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in der geplanten Sitzung am 16. Mai
2018 gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 ÖRKSF-G i. V. m. § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G, Ziff. 3.3.2 e) der Trägervereinbarung eine vollständige Abführung dieses Bilanzgewinns 2017 in Höhe von insgesamt 3.000.000,00 EUR (brutto) an den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und den Landkreis Nordsachsen nach dem in Ziff. 2.1 i. V. m. Ziff. 1.2 der
Trägervereinbarung bestimmten Ausschüttungsverhältnis beschließen. Sobald nach dem
Ausschüttungsbeschluss der Sparkassenzweckverband seinen Ausschüttungsanteil (geplant: 2.167.936,05 EUR netto) von der Sparkasse überwiesen erhält, soll unverzüglich die
vollständige Darlehenstilgung vorgenommen werden.
Die momentan noch bestehende Darlehensrestschuld des Sparkassenzweckverbandes beläuft sich auf 4.696.014,31 EUR. Zur beabsichtigten abschließenden Abwicklung des Darlehens will und kann der Zweckverband neben der satzungs- und vertragsgemäßen Verwendung der wie vorstehend aufgezeigt erwarteten anteiligen Ausschüttung der Sparkasse
Leipzig aus deren Bilanzgewinn 2017 zur Sondertilgung in ausreichendem Umfang vorhandene Mittel aus seinem Giroguthaben einsetzen. Eine finale Sondertilgung/Restablösung des
Darlehens ist im Übrigen auch Gegenstand der geltenden Haushaltssatzung nebst -planung
des Sparkassenzweckverbandes für das laufende Haushaltsjahr 2018.
-8-
Mit der finalen Rückführung der Kreditverbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes für
die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wäre die grundlegende Voraussetzung für den
"Schritt 2" der Trägerstruktur erfüllt. Es kann dahingehend außerdem unterstellt werden,
dass diese zwingende Bedingung bis zu den geplanten Gremienterminen für die kommunalen Entscheidungen bereits eingetreten sein wird (siehe auch unter den Punkten 2.4 sowie
6.).
2.
Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Abwicklung/Vermögensauseinandersetzung
2.1. Vorgesehene Selbstauflösung des Zweckverbandes sowie dahingehende Beschluss-, Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse
Nachdem der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sämtliche
Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Austritt aus der SFG zurückgeführt haben wird,
ist seine „Selbstauflösung“, d. h. eine Auflösung durch Beschluss nach § 62 Abs. 1 des
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. V. m. § 17
Abs. 1 der Verbandssatzung, beabsichtigt.
Die konkreten Beschluss- und Genehmigungserfordernisse für eine Auflösung sind nachfolgend aufgezeigt:
Auflösungsbeschluss
Ein Zweckverband kann gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG mit einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine
Auflösung beschließen. Zuständig für die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist die Verbandsversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der
Verbandssatzung). Im Einklang zu § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG bedarf nach § 17 Abs. 1
Satz 2 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes der Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller
Vertreter in der Verbandsversammlung. Somit sind für den Auflösungsbeschluss durch die
Verbandsversammlung die – einheitlich abzugebenden – Stimmen der beiden Verbandsmitglieder Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig notwendig.
Zustimmung der Verbandsmitglieder
Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung sind für die Auflösung bzw. den Auflösungsbeschluss der Verbandsversammlung die Zustimmungen der Vertretungen der Verbandsmitglieder (Stadtrat der Stadt Leipzig, Kreistag des Landkreises Leipzig) erforderlich.
Genehmigung
Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes bedarf nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG, § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung
der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des
Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist die Landesdirektion Sachsen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG).
-9-
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen, insbesondere die
weitere Erfüllung der Pflichtaufgaben gesichert ist,
keine unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind und
sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben.
Auf die Beurteilung des Vorliegens dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen aus
Sicht des Sparkassenzweckverbandes wird nachstehend im Punkt 2.2 eingegangen.
Wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Auflösung des Zweckverbandes erteilt, hat die Landesdirektion Sachsen diese im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen (§ 62 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 1 SächsKomZG). Die Auflösung wird
am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam, sofern – wie vorliegend der Fall (siehe dto.
unter Punkt 2.2.) – die Verbandsversammlung in ihrem Beschluss über die Auflösung keinen
späteren Zeitpunkt bestimmt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 SächsKomZG).
2.2. Auflösungsbegründung, Bestimmung des Auflösungszeitpunktes
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit seinen beiden
Mitgliedern Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig sowie der Landkreis Nordsachsen streben
übereinstimmend eine Neuordnung der Trägerstruktur für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig in einem zweiten Umsetzungsschritt an, wonach direkte Träger der Sparkasse die
Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen werden sollen. Auf die
Darlegungen unter Punkt 1.1 zu den bereits bestehenden kommunalen Beschlusslagen aus
dem Jahr 2013 und zur in der geltenden Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 getroffenen
Verständigung über die künftige Trägerstruktur wird verwiesen.
Um die neue, nochmals vereinfachte Trägerstruktur zu realisieren, ist der – dann nicht mehr
benötigte – Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig aufzulösen.
Als konkreter Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes soll dabei im Rahmen des Auflösungsbeschlusses der Ablauf des 31. August 2018 bestimmt werden, sodass die neue Trägerstruktur zum 1. September 2018 wirksam werden kann. Der Auflösungszeitpunkt ist konsistent mit den vorgesehenen Zeitpunkten des Inkrafttretens einer neuen „Öffentlichrechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ (siehe dazu nachfolgend Punkt 3. sowie Anlagen 2 und 3) sowie des
Wirksamwerdens von Festlegungen zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises
Leipzig (Sonderthema Borsdorf, siehe dazu Punkt 4. sowie Anlage 4); der vorgesehene Zeitpunkt zur Änderung/Neufassung der Sparkassensatzung folgt dem (siehe dazu Punkt 5. sowie Anlagen 5 und 6).
Der beabsichtigten Selbstauflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig bzw. der erforderlichen Genehmigung des Auflösungsbeschlusses
entgegenstehende Gründe i. S. v. § 62 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG sind nicht ersichtlich.
- 10 -
Diese Beurteilung basiert auf nachfolgenden Argumenten:
Zulässiger sparkassenrechtlicher Handlungsrahmen
Die trägerseitig verfolgte Neuordnung nutzt die sparkassenrechtlich zulässige Möglichkeit einer sogenannten "Mehrfachträgerschaft" aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ÖRKSF-G sind
Sparkassen Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der
von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem Träger) oder der Sachsen-Finanzgruppe. Mit zum 30. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderungen des ÖRKSF-G auf
Grund des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) gab es u. a. auch eine Neuregelung im § 1 Abs. 3, die den Handlungsrahmen für kommunale Sparkassen-Trägerschaften
bzw. Trägerkonstellationen erweiterte. So definiert das ÖRKSF-G seit Mitte 2012 in
§ 1 Abs. 3 (anders als in der vormaligen Vorschrift 1) den sparkassenrechtlichen Rahmen für
nunmehr ausdrücklich zulässige "Mehrfachträgerschaften" wie folgt: „Haben Landkreise,
Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.“ Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände können nach dieser klarstellenden
Neuregelung sowie damaligen Gesetzesbegründung entweder einen Sparkassenzweckverband gründen oder gemeinsam Träger einer Sparkasse sein ("Gemeinschaftssparkasse").
Schon im Zuge des in 2013 umgesetzten "Schritts 1" einer neuen Trägerstruktur für die
Sparkasse Leipzig haben sich die kommunalen Träger der Sparkasse Leipzig bewusst für
die zulässige Konstellation einer Mehrfachträgerschaft ohne einen (Dach-)Sparkassenzweckverband entschieden. Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Landkreis Nordsachsen stehen seit dem als gemeinsame Träger der
Sparkasse Leipzig quasi „nebeneinander“. Im nunmehr weitergehenden "Schritt 2" kann die
Gesamtstruktur durch die Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen noch
konsequenter und einfacher ausgestaltet werden.
Zulässigkeit einer Auflösung des Sparkassenzweckverbandes, keine entgegenstehenden
Gründe des öffentlichen Wohls
Die beabsichtigte Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist nach Gesetz und Satzung zulässig.
Wie zuvor dargestellt, überlässt es das ÖRKSF-G den kommunalen Sparkassenträgern, wie
sie sich bzw. die Ausübung der Trägerschaft an ihrer Sparkasse organisieren möchten. Vor
allem sind die kommunalen Träger nicht verpflichtet, über einen gemeinsamen Sparkassenzweckverband zu agieren. Vor diesem Hintergrund muss ein nicht mehr benötigter oder nicht
mehr gewollter Sparkassenzweckverband auch aufgelöst werden können. Das gilt folgerichtig erst recht, wenn dieser Zweckverband – wie beim Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig der Fall – nicht per se als unmittelbares Organisationsmodell für eine gemeinsame Sparkassenträgerschaft an sich dient, sondern er lediglich einer
der Mit-Träger einer Gemeinschaftssparkasse ist. Das Kommunalrecht ordnet ebenfalls keine zwingenden Sparkassenzweckverbände an.
1
§ 1 Abs. 3 ÖRKSF-G a. F. lautete: „Mehrere Landkreise, Kreisfreie Städte und Zweckverbände können gemeinsam eine Sparkasse errichten (Zweckverbandssparkasse).“
- 11 -
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nimmt insbesondere keine Pflichtaufgaben wahr, deren weitere Erfüllung in einer den öffentlichen Belangen
entsprechenden Weise sicherzustellen wäre.
Hiervon unbenommen wird den bisherigen satzungsmäßigen Aufgaben des Sparkassenzweckverbandes 2 durch die Verbandsmitglieder bzw. die künftigen direkten Träger der Sparkasse Leipzig anderweitig entsprochen:
Die Mit-Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird nicht aufgegeben,
sondern soll lediglich künftig direkt von den beiden bisherigen Verbandsmitgliedern des
aufzulösenden Sparkassenzweckverbandes – Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig – zusammen mit dem bisherigen weiteren Mit-Träger Landkreis Nordsachsen wahrgenommen werden.
Die Ausübung der Trägerschaft bzw. die Trägerbefugnisse sowie die trägerschaftlichen
Innenverhältnisse und Rechte werden von den betroffenen Körperschaften mit der neuen öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung sachgerecht und hinreichend im Einklang
zu Maßgaben des ÖRKSF-G sowie in dem ihnen zustehenden Ermessen geregelt (siehe im Einzelnen unter Punkt 3. sowie Anlagen 2 und 3 der Vorlage).
Der Gedanke der Förderung des Sparkassenwesens kommt auch in der neuen Trägervereinbarung zum Ausdruck (vgl. dort Präambel und Ziff. 5.2: Bekenntnis der Träger zu
einem leistungsstarken kommunalen Sparkassenwesen für die Region; Zusammenarbeit
mit dem Ziel, die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig als modernen Dienstleister zur Sicherstellung der Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen für die Bevölkerung und für die Wirtschaft im Trägergebiet zu erhalten und weiterzuentwickeln).
Ein Regelungsbedürfnis für das bisherige satzungsgemäße Verbot der Errichtung weiterer Sparkassen oder ähnlicher Unternehmen durch die Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (ausgenommen bestehende Sparkassenträgerschaften) wird nicht gesehen. Eine Errichtung anderer Sparkassen ist auf Grund der vorhandenen Abdeckung der Trägergebiete mit Sparkassenbetätigungen abwegig und unterläge im Übrigen der Genehmigung nach § 1 Abs. 2
ÖRKSF-G. Eine Betreibung von Bankunternehmen oder das Halten von Anteilen an solchen ist ansonsten bereits nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
2
Aufgaben des Sparkassenzweckverbandes gemäß § 2 der Verbandssatzung:
„(1) Der Zweckverband fördert das Sparkassenwesen im Zweckverbandsgebiet.
(2) Der Zweckverband ist Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; die kommunale Trägerschaft an der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig haben gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im
Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe (im Nachfolgenden „ÖRKSF-G“) der Zweckverband und der Landkreis
Nordsachsen gemeinsam inne. Die Sparkassenträgerschaft, die Ausübung der Trägerbefugnisse und sonstige trägerschaftliche Beziehungen bestimmen sich nach dem ÖRKSF-G und/oder gesondert zwischen den Trägern getroffenen Vereinbarungen.
(3) Die Zweckverbandsmitglieder dürfen keine weitere Sparkasse oder ähnliche Unternehmen errichten oder sich an solchen
beteiligen. Bestehende Trägerschaften gemäß § 1 Abs. 1 ÖRKSF-G bleiben unberührt.“
- 12 -
Keine zu erwartenden unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen
Unvertretbare haushaltswirtschaftliche Auswirkungen oder überhaupt direkte finanzielle
Auswirkungen für die Verbandsmitglieder infolge der Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sind nicht zu erwarten. Auf die nachfolgend
sowie unter 2.3 gemachten Ausführungen hinsichtlich einer Auseinandersetzung wird an dieser Stelle ergänzend hingewiesen.
Ferner sei hier betont, dass die in der neuen Trägervereinbarung vorgesehene Neuregelung/-bemessung des Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnisses der künftigen
drei kommunalen Träger losgelöst von der Frage etwaiger haushaltswirtschaftlicher Auswirkungen einer Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt Leipzig und den
Landkreis Leipzig zu sehen ist.
Der Wegfall des Sparkassenzweckverbandes an sich ist alles in allem wirtschaftlich vorteilhaft. So können für den Zweckverband erforderliche Verwaltungsarbeiten und Kosten, die
satzungsgemäß von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu tragen waren/sind, eingespart
werden. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Sparkassenzweckverband nach Beendigung seiner Finanzierungssituation künftig entsprechend von der
Erleichterung nach § 1 Abs. 4 ÖRKSF-G Gebrauch machen kann und hiernach insbesondere nicht mehr verpflichtet wäre, Haushaltssatzungen zu erlassen oder Jahresabschlüsse aufzustellen. 3 Denn es müssten nach wie vor trotzdem Aufwand und Kosten verursachende gesonderte Sitzungen der Verbandsversammlung organisiert und durchgeführt sowie weitere
rechtsformbedingte Arbeiten erledigt werden (z. B. Erfüllung von für Zweckverbände üblichen
Melde- und Statistikpflichten).
In der neuen Trägerstruktur hat die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gemäß Trägervereinbarung künftig dann nur noch den Verwaltungsaufwand und die Kosten im Zusammenhang
mit der Trägerversammlung zu tragen.
Einigung der Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung
Eine (weitergehende) Einigung der Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung wird
ersichtlich nicht erforderlich sein. Die Anwendung der Regelungen der Verbandssatzung
bzw. die unter Punkt 2.3 beschriebene vorgesehene Handhabung eines vorhandenen
Zweckverbandsvermögens machen eine gesonderte Einigung („Auseinandersetzungsvereinbarung“) entbehrlich.
3
Mit am 30. Juni 2012 in Kraft getretenen Änderungen des ÖRKSF-G wurden u. a. Erleichterungen für Sparkassenzweckverbände geschaffen. § 1 Abs. 4 ÖRKSF-G (n. F.) regelt, dass § 58 SächsKomZG auf Sparkassenzweckverbände keine Anwendung finden soll. Die Verweisung auf die entsprechende Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts sowie die Ermächtigung,
stattdessen das Eigenbetriebsrecht anzuwenden, gelten somit nach dem Wortlaut des Gesetzes für Sparkassenzweckverbände nicht.
- 13 -
2.3. Abwicklung/(Vermögens-)Auseinandersetzung
Eine Abwicklung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
richtet sich nach § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 62 Abs. 5 SächsKomZG 4).
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes obliegen
die Abwicklung der Zweckverbandsgeschäfte und die Auflösung des Zweckverbandsvermögens dem Verbandsvorsitzenden. Wie bei der Auflösung mit einem Zweckverbandsvermögen oder etwaigen Fehlbeträgen zu verfahren ist, regelt die Verbandssatzung in § 17 Abs. 2
Satz 2 und 3. Danach ist das Zweckverbandsvermögen entsprechend dem in § 13 Abs. 1 der
Verbandssatzung 5 bestimmten Verhältnis auf die Zweckverbandsmitglieder zu verteilen; Entsprechendes gilt für etwaige Fehlbeträge.
Nach dem Stand der Dinge kann allerdings festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Auflösung keine „unerledigten“ Aufgaben bzw. Geschäfte, keine Verbindlichkeiten oder zu begleichenden Fehlbeträge und auch kein Zweckverbandsmögen, wofür eine Auseinandersetzung vorzunehmen wäre, vorliegen werden. Der Sparkassenzweckverband unterhält außerdem keine Geschäftsstelle und er beschäftigt weder hauptamtliche Bedienstete, noch ehrenoder nebenamtliches Personal. Dahingehende Abwicklungshandlungen werden daher nicht
durchzuführen sein.
Für eine Abwicklung/Auseinandersetzung in Frage kämen nach den spezifischen Gegebenheiten beim Sparkassenzweckverband von Vornherein nur
seine anteilige Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
seine vorhandenen liquiden Mittel (Guthabenbestand Girokonto) sowie
seine Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen (Darlehen bei der Sparkasse Leipzig)
in Frage. Die vorgenannten Vermögens- und Schuldenpositionen 6 bzw. der Umgang damit
werden daher im Folgenden näher erörtert.
Anteilige Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Die kommunale Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, die der Sparkassenzweckverband aktuell zu (gerundet) 85,85 % innehat, ist in seiner Vermögensrechnung auf
Grund des geltenden Aktivierungsverbots gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik
nicht angesetzt. Ihr ist also kein (bilanzieller) Wert beigemessen. Nichts anderes gilt – unabhängig von der jeweiligen quotalen Höhe – für eine (anteilige) Sparkassenträgerschaft, die
künftig anstelle des Sparkassenzweckverbandes direkt die Verbandsmitglieder Stadt Leipzig
und der Landkreis Leipzig innehaben sollen.
4
§ 62 Abs. 5 SächsKomZG verweist hinsichtlich Abwicklung und Haftung auf die entsprechend geltenden §§ 29 und 30 SächsKomZG, die Abwicklung und Haftung bei Auflösung eines Verwaltungsverbandes regeln.
§ 13 Abs. 1 der Verbandssatzung lautet wie folgt:
"(1) Der Zweckverband wird ihm nach den jeweils geltenden Regelungen für Abführungen von Jahresüberschüssen der Sparkasse an die kommunalen Träger zufließende Ausschüttungen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an die Zweckverbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Zweckverbandsmitglieder im Geschäftsgebiet der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig verteilen und ausschütten, soweit diese nicht zur – vorrangigen – Begleichung von Verbindlichkeiten
des Zweckverbandes dienen. Eine Verteilung und Ausschüttung sowie das Ausschüttungsverhältnis nach Satz 1 gilt für sämtliche Erträge des Zweckverbandes. Stichtag für das Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis ist der 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis wird auf Basis der Daten des Statistischen
Landesamtes des Freistaates Sachsen jährlich berechnet."
6
Siehe dazu auch letzter festgestellter Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie Haushaltssatzung nebst -plan 2018 des
Zweckverbandes.
5
- 14 -
Wie sich der jeweilige quotale Anteil der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des
Landkreises Nordsachsen an ihrer gemeinsamen Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig künftig bemisst, wird in der neuen Trägervereinbarung festgelegt und fällt unter die Regelungshoheit der Vertragsbeteiligten.
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen (Darlehen bei der Sparkasse Leipzig)
Wie bereits unter Punkt 1.2 ausgeführt, soll durch den Sparkassenzweckverband unverzüglich nach dem am 16. Mai 2018 geplanten Ausschüttungsbeschluss der Trägerversammlung
die vollständige (unterstellt entgeltfreie) Rückführung seines Darlehens bei der Sparkasse
Leipzig unter Verwendung des ihm zufließenden Ausschüttungsanteils aus dem Jahresüberschuss 2017 der Sparkasse und aus vorhandenen Guthabenmitteln vorgenommen werden.
Zum beabsichtigten Auflösungszeitpunkt sowie auch schon vorher zur Fassung des Auflösungsbeschlusses (geplant: 22. Juni 2018) sollten somit nachweislich keinerlei Verbindlichkeiten des Zweckverbandes mehr bestehen.
Vorhandene liquide Mittel (Guthabenbestand Girokonto)
Der Sparkassenzweckverband unterhält bei der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ein Girokonto. Einen Guthabenbestand dieses Kontos weist der Zweckverband, der wirtschaftlich
Berechtigter ist, bilanziell im Umlaufvermögen unter der Position "Liquide Mittel" aus. Zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse Leipzig gegen den Sparkassenzweckverband aus
dem aufgenommenen Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung des SFG-Austritts
besteht eine Guthabenverpfändung.
Zum Datum des Standes dieses Begründungsteils beträgt das Guthaben auf dem Girokonto
des Sparkassenzweckverbandes 2.843.267,77 EUR. Für die vollständige Darlehensrückführung müsste der Sparkassenzweckverband (unter Berücksichtigung der unterstellten vorherigen Sondertilgung durch den erhaltenen Ausschüttungsanteil des Zweckverbandes aus
dem Jahresüberschuss 2017 der Sparkasse) aus dem vorhandenen Guthaben noch einen
Betrag von 2.528.078,26 EUR zur Tilgung aufwenden, sodass das rechnerische Restguthaben noch 315.189,51 EUR betrüge. Aus seinem Guthaben hat der Zweckverband für die finale Darlehensabwicklung des Weiteren noch die restlichen Darlehenszinsen (d. h. Zinsen
für den Zeitraum seit der letzten Darlehenszinsbelastung vom 15. Januar 2018 bis zur konkreten Endabrechnung 7) zu leisten. Darüber hinaus ist aus heutiger Sicht mit keinen anderen
Ein- oder Auszahlungen zu rechnen, sodass nach Entrichtung der Resttilgung und der noch
geschuldeten Darlehenszinsen ein Guthaben verbleibt. Da mit der Erledigung von Forderungen der Sparkasse Leipzig gegen den Sparkassenzweckverband aus dem Darlehensverhältnis der Sicherungszweck der Verpfändung entfällt, hat die Sparkasse ihre Rechte aus der
Pfandbestellung über die Sichteinlage freizugeben.
In einer fiktiven Vermögensrechnung des Sparkassenzweckverbandes nach der erfolgten
abschließenden Darlehensabwicklung würde das verbliebene Restguthaben als – einziges –
aktivierungsfähiges Zweckverbandsvermögen im Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz (liquide Mittel) ausgewiesen sein. Die bisher bestandene systembedingte bilanzielle
Überschuldung wäre beendet; auf der Passivseite ergäbe sich eine positive Kapitalposition.
7
Basierend auf dem neu ab 15. Januar 2018 bis 15. Juli 2018 geltenden Darlehenszinssatz von 0,20 % p. a., siehe dazu auch
Information zur Sitzung der Verbandsversammlung am 6. Februar 2018, dort Tagesordnungspunkt 3.2..
- 15 -
Eine fiktive „Auseinandersetzungsbilanz“ zum beabsichtigten Auflösungszeitpunkt des Sparkassenzweckverbandes wäre dagegen nur noch eine reine „Null-Bilanz“, da bereits zeitlich
vor der Auflösung eine satzungsgemäße Verteilung und Ausschüttung der betreffenden liquiden Mittel – wie nachfolgend erläutert und zur Bestätigung durch die Verbandsversammlung vorgesehen – vorgenommen werden soll.
Verfahrensweise zur Verteilung und Ausschüttung eines vorhandenen Restguthabens vor
Auflösung des Zweckverbandes
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung, wonach dem Zweckverband zugeflossene Ausschüttungen der Sparkasse und andere Erträge vorrangig zur Begleichung von
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes dienen, sowie wegen der bestehenden zweckgebundenen Guthabenverpfändung an die Sparkasse zur Besicherung seiner Darlehens(zins)verpflichtungen konnte seit 2013 bislang keine Verteilung und Ausschüttung vereinnahmter Erträge bzw. eines vorhandenen Guthabens an die Verbandsmitglieder erfolgen. Diese satzungsgemäßen und vertraglichen „Verwendungssperren“ für eine Weiterleitung von Einnahmen an die Verbandsmitglieder entfallen mit der in Kürze erwartungsgemäßen finalen Darlehensrückführung/-abwicklung. Das nach vollständiger Tilgung und Abwicklung des Darlehens des Sparkassenzweckverbandes entsprechend verbliebene Restguthaben auf dem Girokonto des Zweckverbandes soll daher nach den Maßgaben der Verbandssatzung vollständig an die Stadt Leipzig und den Landkreis Leipzig ausgekehrt werden.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verbandssatzung bestimmen als Stichtag für das Ausschüttungsverhältnis den „31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres“ und dessen Berechnung auf Basis der Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Eine
Verteilung und Ausschüttung des Vermögens in Form vorhandener liquider Mittel an die beiden Verbandsmitglieder findet zwangsläufig formal erst im Haushaltsjahr 2018 statt. Dieser
Umstand rechtfertigt jedoch sachlich nicht ohne Weiteres, dass der Verteilung und Ausschüttung das Innenverhältnis zum Stichtag bzw. nach den amtlichen Einwohnerdaten zum
31. Dezember 2017 (als das vorangegangene Kalenderjahr) zu Grunde gelegt wird.
Hinsichtlich einer sachgerechten Verteilung und Ausschüttung eines Guthabens sollte vielmehr auf dessen Herkunft abgestellt werden. Das gesamte bisherige Guthaben (nebst generierter Zinsen) auf dem Girokonto des Sparkassenzweckverbandes stammte ursprünglich
aus einer im Haushaltsjahr 2013 durch den Sparkassenzweckverband ertrags- und zahlungswirksam vereinnahmten anteiligen Ausschüttung aus der damals beschlossenen Abführung des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns 2012 der Sparkasse Leipzig in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR an die Träger. 8
8
Am 24. Juni 2013 fasste die neu gebildete Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig einen Beschluss zur
Abführung des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns 2012 der Sparkasse in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR (darin enthalten
5 Mio. EUR Gewinnvortrag aus dem Geschäftsjahr 2011) an die Träger. Für den Sparkassenzweckverband ergab sich unter
Zugrundelegung des festgelegten Ausschüttungsverhältnisses der beiden Kommunalen Träger untereinander daraus im Haushaltsjahr 2013 eine anteilige Bruttoausschüttung in Höhe von 8.585.035,33 EUR. Unter Berücksichtigung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags (zusammen 1.358.581,84 EUR) belief sich die anteilige ertrags- und zahlungswirksame Nettoausschüttung im Jahr 2013 an den Sparkassenzweckverband auf genau 7.226.453,49 EUR.
Zur Sicherung der Zinsansprüche der Sparkasse gegen den Zweckverband aus dem im Januar 2013 bei der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig aufgenommenen Darlehen über 13.367.758,51 EUR für die Beteiligung an der Anzahlung der Kommunalen
Träger an die SFG war nach Eingang der vorgenannten Ausschüttungszahlung ein Guthabenbetrag von ca. 3.613 TEUR an die
Sparkasse Leipzig verpfändet worden. Diese Verpfändung für die (künftigen) Zinsverpflichtungen des Sparkassenzweckverbandes war Bestandteil des „Refinanzierungsmodells“ für den SFG-Austritt.
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Wäre eine Verteilung des nunmehr zur Rede stehenden frei werdenden Restbetrags an die
beiden Verbandsmitglieder nicht gehemmt gewesen, hätte der Verband die im Haushaltsjahr
2013 erhaltene Abführung von der Sparkasse wohl satzungsgemäß entsprechend dem Innenverhältnis zum Stichtag bzw. nach den amtlichen Einwohnerdaten zum 31. Dezember
2012 an die Stadt Leipzig und den Landkreis Leipzig aufgeteilt und ausgeschüttet.
Demzufolge wird vorgeschlagen, für die jetzt in 2018 anstehende faktisch „nachzuholende“
Verteilung und Ausschüttung eines verbliebenen Restguthabens des Zweckverbandes an die
Verbandsmitglieder entsprechend § 13 Abs. 1 der Verbandssatzung das satzungsgemäße
Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu Grunde zu
legen. Die Verteilung und Ausschüttung würde unverzüglich nach einer dahingehenden Bestätigung der Verbandsversammlung zur Verfahrensweise, mithin vor der Auflösung, vorgenommen werden. Die Bestätigung soll zusammen mit dem Beschluss zur Auflösung des
Sparkassenzweckverbandes eingeholt werden.
Die Bestätigung und Umsetzung der Verfahrensweise zum Verbandsvermögen in Form liquider Mittel bzw. eines verbliebenen Restguthabens auf dem Girokonto würde im Übrigen
auch unabhängig von einer wirksamen Auflösung des Zweckverbandes gelten.
Der Ordnung halber sei noch angemerkt, dass das Girokonto des Sparkassenzweckverbandes nach der beschriebenen Abwicklung des Restguthabens aufgelöst werden soll.
2.4. Verfahren und Bedingungen für die Auflösung des Zweckverbandes
Die vorstehend unter Punkt 2.1 erläuterten Beschluss- und Zustimmungserfordernisse für die
Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und
die Bestimmung des Auflösungszeitpunktes (siehe unter Punkt 2.2) werden bzw. sind in den
Beschlussvorschlägen an die Verbandsversammlung (= Auflösungsbeschluss) sowie den
Stadtrat der Stadt Leipzig und den Kreistag des Landkreises Leipzig (= Erteilung der Zustimmungen) berücksichtigt.
Im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungen der beiden Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes sind zudem Weisungen nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG an die jeweiligen Vertreter in der Verbandsversammlung zur dortigen Fassung des Auflösungsbeschlusses vorgesehen.
Bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung soll zudem deren ausdrückliche Bestätigung zur Verfahrensweise der Verteilung und Ausschüttung eines Verbandsvermögens
in Form eines verbliebenen Restguthabens eingeholt werden (gemäß Punkt 2.3); bei den
Vertretungen der Verbandsmitglieder soll dies hingegen nicht beschlussgegenständlich sein.
- 17 -
Neben dem Vorliegen des Auflösungsbeschlusses und der erforderlichen Zustimmungen
sowie der Erteilung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist zwingende Bedingung für die Auflösung des Zweckverbandes die erfolgte vollständige Begleichung der
Verbindlichkeiten des Sparkassenzweckverbandes, namentlich die vollständige Rückführung
der Restschuld des bei der Sparkasse Leipzig aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung
der Folgen des seinerzeitigen Austritts aus der SFG. Diese Bedingung soll erwartungsgemäß schon zum Zeitpunkt der Fassung des Auflösungsbeschlusses in der am 22. Juni 2018
geplanten Sitzung der Verbandsversammlung eingetreten sein.
Nach der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes erfolgt durch den Verbandsvorsitzenden unverzüglich die Beantragung der Genehmigung der Auflösung des Zweckverbandes bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Landesdirektion Sachsen werden dazu der Auflösungsbeschluss der Verbandsversammlung und die Zustimmungen der Vertretungen der Verbandsmitglieder übermittelt. Darüber hinaus sollen der
Behörde die erfolgte Darlehensrückführung und auch die vollzogene Verteilung und Ausschüttung eines verbliebenen Vermögens (Giroguthaben) nachgewiesen werden.
Um den Zieltermin der Auflösung des Sparkassenzweckverbandes zum Ablauf des 31. August 2018 umsetzen zu können, muss die wirksam erteilte Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von ihr spätestens in dem am 30. August 2018 erscheinenden Sächsischen
Amtsblatt Nr. 35 öffentlich bekanntgemacht werden.
3.
Inhalte der Neuordnung der Trägerstruktur der Sparkasse und Regelung
der trägerschaftlichen Beziehungen, Änderung bzw. Neufassung der öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zwischen den Trägern der Stadtund Kreissparkasse Leipzig
3.1. Vorgesehene Anpassungen und Neuregelungen
Wie unter den Punkten 1. und 2. aufgezeigt, ist zum beabsichtigten Umsetzungstermin
1. September 2018 eine künftige neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vorgesehen. An die Stelle des Sparkassenzweckverbandes als bisheriger Mit-Träger (zusammen mit dem Landkreis Nordsachsen) treten direkt die
Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig. Dies ist regelungstechnisch zum einen in der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nachzuvollziehen; dazu wird auf Punkt 5. sowie
die Anlagen 5 und 6 der Vorlage verwiesen. Zum anderen ist die Trägervereinbarung vom
24. Juni 2013 zu ändern.
Die bisherige Trägervereinbarung soll zum 1. September 2018 durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden. Neben den dabei vorzunehmenden Anpassungen im Sinne der Regelungen von Ziff. 5.1 und 5.2 der bestehenden Trägervereinbarung werden für die neue Trägervereinbarung verschiedene weitergehende notwendige und redaktionelle Änderungen
gegenüber der bisherigen Fassung vom 24. Juni 2013 vorgeschlagen.
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Der vorgeschlagene Entwurf der neuen „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Sämtliche Anpassungen und Neuerungen nebst dahingehenden Erläuterungen, Hinweisen
und Anmerkungen ergeben sich aus der als Anlage 3 beiliegenden Gegenüberstellung der
bisherigen Fassung der Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 und der vorgesehenen neuen Trägervereinbarung. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen.
3.2. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren
Formal soll eine Änderung der Trägervereinbarung im Wege einer diese ersetzenden vollständigen Neufassung zum 1. September 2018 (entsprechend Anlage 2) erfolgen.
Die Beschlusszuständigkeit für eine Änderung der Trägervereinbarung liegt gemäß Ziff. 3.3.2
lit. i) der geltenden öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 bei der Trägerversammlung. Nach Ziff. 3.3.3 der Trägervereinbarung bedarf dieser Beschluss der Zustimmungen der Träger, also des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und des Landkreises Nordsachsen.
Beim Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verbandssatzung die Verbandsversammlung für die Erteilung der
Zustimmung über eine Änderung der Trägervereinbarung zwischen den Trägern der Stadtund Kreissparkasse Leipzig zuständig. Nach § 6 Abs. 3 der Verbandssatzung bedarf dieser
Beschluss der Verbandsversammlung über die Zustimmungserteilung der Zustimmung der
Vertretungen der beiden Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes (Stadtrat der
Stadt Leipzig, Kreistag des Landkreises Leipzig).
Es ist im Rahmen der kommunalen Beschlussfassungen vorgesehen, dass hinsichtlich der
Trägerversammlung die Vertretungen der beiden Träger (Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und Kreistag des Landkreises Nordsachsen) nach Ziff. 3.1.3.4 Satz 3 der Trägervereinbarung sowie hinsichtlich des
Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zuvor auch die Vertretungen der Verbandsmitglieder (Stadtrat der Stadt Leipzig, Kreistag des Landkreises
Leipzig) nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG ihren jeweiligen Vertretern in den betreffenden
Gremien entsprechende Weisungen für die dortigen Beschlussfassungen bezüglich einer
Neufassung der Trägervereinbarung erteilen.
Wenn der Gremienverlauf wie vorgesehen erfolgt, sollten alle aufgezeigten erforderlichen
Zustimmungen vor dem Beschluss der Trägerversammlung zur Änderung/Neufassung der
Trägervereinbarung in deren am 22. Juni 2018 geplanten Sitzung vorliegen (siehe dazu auch
unter Punkt 6.). Die in Ziff. 7.1 der neuen Trägervereinbarung formulierte Schlussbestimmung greift die Beschluss- bzw. Zustimmungserfordernisse entsprechend auf und unterstellt
den Abschluss erst nach Vorliegen aller Zustimmungen und nach Beschluss durch die Trägerversammlung.
- 19 -
Die neue Trägervereinbarung soll somit auch erst unmittelbar nach der finalen Beschlussfassung durch die Trägerversammlung von den – dazu jeweils ermächtigten – Leitern der Verwaltungen der drei künftigen unmittelbaren kommunalen Trägern (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) als Vertragsbeteiligte und vom Vorsitzenden der Trägerversammlung (als zuständiges Beschlussorgan für die Trägervereinbarung) unterzeichnet
werden.
Zwingende Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Trägervereinbarung am 1. September 2018 ist jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt der Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wirksam aufgelöst ist (siehe Ziff. 7.2 der neuen Trägervereinbarung; zur Auflösung des Sparkassenzweckverbandes siehe Ausführungen unter
Punkt 2. in diesem Begründungsteil).
Ein sparkassenrechtliches Genehmigungserfordernis für die neue Trägervereinbarung besteht ersichtlich nicht. Ebenso wird kein kommunalaufsichtliches Genehmigungserfordernis
gesehen. Auch für die bisherige Trägervereinbarung aus 2013 hatte es übrigens keiner Genehmigung nach dem ÖRKSF-G und/oder nach Kommunalrecht bedurft.
Hiervon unbenommen ist jedoch angedacht, analog zur Verfahrensweise in 2013 eine Anzeige/Vorlage der beschlossenen und unterzeichneten neuen Trägervereinbarung nebst Beschlüssen zur neuen Trägerstruktur an die Landesdirektion Sachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der betroffenen Körperschaften (Sparkassenzweckverband für die Stadtund Kreissparkasse Leipzig, Stadt Leipzig, Landkreise Leipzig und Nordsachsen) vorzunehmen. Dabei soll vorsorglich auch ein entsprechender Antrag auf Genehmigung gestellt werden für den Fall, dass nach Einschätzung der Behörde doch ein Genehmigungsbedarf bestehen sollte. Dies ist aus der im Vorfeld auf Arbeitsebene stattgefundenen Vorstellung der in
dieser Vorlage behandelten Vorhaben bei der Landesdirektion Sachsen wohl aber nicht zu
erwarten.
Der Sparkassenaufsichtsbehörde wird die Veränderung der Trägerstruktur ebenfalls angezeigt.
Sofern in Beschlusstexten als Wirksamkeitsvoraussetzung u. a. das Vorliegen eventuell erforderlicher Genehmigungen benannt wird, ist dies als vorsorgliche Maßgabe zu verstehen.
Zur Besetzung der neuen Trägerversammlung (nach neuer Trägervereinbarung):
Mit einem Inkrafttreten der neuen Trägervereinbarung entfallen gleichzeitig die bisherige
Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 und somit auch die Grundlage für die derzeit gebildete Trägerversammlung. Mit Wegfall der derzeitigen Trägerversammlung enden automatisch
die bisherigen Ämter von Personen als geborene oder gewählte weitere Vertreter in dieser
"alten" Trägerversammlung; eine gesonderte Abberufung ist nicht notwendig.
Jedoch wird auch nach der neuen Trägervereinbarung eine Trägerversammlung gebildet.
Diese "neue" Trägerversammlung wird mit Inkrafttreten der neuen Trägervereinbarung zum
1. September 2018 wirksam. Die Regelungen zur Bildung und Zusammensetzung der neuen
Trägerversammlung finden sich in Ziff. 3.1 der neuen Trägervereinbarung.
- 20 -
Hiernach sind noch Beschlüsse zur Entsendung von weiteren Vertretern in der neuen Trägerversammlung für die Träger Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig und Landkreis Nordsachsen
nach Maßgabe von Ziff. 3.1.4 i. V. m. Ziff. 3.1.2 der neuen Trägervereinbarung erforderlich.
Diese sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage und sollen von den zuständigen Vertretungen (Ratsversammlung bzw. Kreistage) gesondert gefasst werden. Idealerweise sollten
die Entsendungen möglichst so rechtzeitig – unter der Voraussetzung eines Inkrafttretens
der neuen Trägervereinbarung – erfolgen, dass sie zum Inkrafttretenszeitpunkt wirksam sind
und sich dann die neue Trägerversammlung kurzfristig konstituieren kann.
4.
Sonderthema Borsdorf – Einvernehmliche Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse
Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig
4.1. Historie und Ausgangssituation
Die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig betreibt eine Geschäftsstelle in der Gemeinde Borsdorf und eine Automatenzweigstelle im (heutigen) Ortsteil Panitzsch. Beide Stellen wurden
seinerzeit von der Sparkasse Leipzig errichtet, als Borsdorf und Panitzsch zu ihrem Geschäftsgebiet gehört haben.
Die Gemeinde Borsdorf und die ehemalige Gemeinde Panitzsch waren Gegenstand von in
der Vergangenheit stattgefundenen gebietlichen Umgliederungen. So wurden die Gemeinden Borsdorf und Panitzsch aufgrund des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform
(Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 i. V. m. dem StadtUmland-Gesetz Leipzig vom 24. August 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 vom damaligen Landkreis Leipziger Land in den damaligen Muldentalkreis 9 umgegliedert. Damit gelangte zugleich die Gemeinde Borsdorf in das Geschäftsgebiet der Sparkasse Muldental.
Die Vorschriften zur gesetzlichen Gebietsneugliederung sahen vor, dass im Gebiet eines
neugebildeten Landkreises bestehende Geschäftsstellen von Sparkassen mit Sitz außerhalb
dieses Landkreises spätestens bis zum 31. Dezember 1999 auf die Sparkasse des neugebildeten Landkreises, in dessen Gebiet sie liegen, gegen Leistung eines angemessenen
Ausgleichs zu übertragen sind. Die Frist für eine dahingehende Übertragung auf die Sparkasse Muldental war vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen auf den
30. Juni 2001 verlängert worden.
Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Bewertung der Geschäftsstelle und die
Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wurde die Übertragung jedoch nicht vollzogen. Eine gegen die ursprüngliche Übertragung gerichtete Klage wurde zu Gunsten der
Sparkasse Leipzig entschieden.
9
Die Landkreise Leipziger Land und Muldentalkreis wurden später mit der Kreisgebietsneugliederung zum 1. August 2008
nach dem Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 aufgelöst; Rechtsnachfolger ist der neu
gebildete Landkreis Leipzig, der seitdem Träger bzw. Mitträger beider Sparkassen ist.
- 21 -
Am 27. April 2007 erließ die Sparkassenaufsichtsbehörde (Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen) gegenüber der Sparkasse Leipzig einen geänderten Bescheid. Darin wurde
die Sparkasse Leipzig angewiesen, ihre Geschäftsstelle in Borsdorf und ihre Automatenzweigstelle im SB-Center Panitzsch auf die Sparkasse Muldental zu übertragen. Sie wurde
des Weiteren zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Sparkasse Muldental innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids verpflichtet, der die Einzelheiten der Übertragungen, insbesondere Art und Weise des angemessenen Ausgleichs
nach bestimmten Grundsätzen regelt.
Da eine Verständigung oder Übertragung binnen eines Monats nicht möglich gewesen wäre,
hat die Sparkasse Leipzig den Bescheid der Sparkassenaufsichtsbehörde vom
27. April 2007 mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig angegriffen (Az.: 1 K
550/07), um dessen Bestandskraft vorerst zu hindern und ausreichend Zeit zu gewinnen. Die
Sparkasse Muldental wurde in dem Verfahren beigeladen.
Mit Zustimmung ihrer Verwaltungsräte schlossen die Sparkassen Leipzig und Muldental am
30. Oktober/19. November 2007 eine Vereinbarung zum befristeten Aufschub der Übertragung der Geschäftsstelle und Automatenzweigstelle unter jährlicher Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Sparkasse Leipzig an die Sparkasse Muldental für die Nutzung
beider Geschäftsstellen ab. Die Vereinbarung sah vor, dass die Geschäftsstellen bis auf
Weiteres durch die Sparkasse Leipzig geführt werden sollen. Unter dem 20./30. Dezember
2013 sowie 18./14. Dezember 2015 wurde die ursprüngliche Vereinbarung verlängert und
neue einvernehmliche Regelungen zur Übertragungsfrist und zu den Ausgleichszahlungen
getroffen. Auf Grundlage der bisherigen Vereinbarungen war auch das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ruhend gestellt. Die letzte Vereinbarung zwischen den beiden Sparkassen lief Ende 2017 aus.
Im Laufe des Jahres 2017 haben die beiden Sparkassen Gespräche aufgenommen – in dem
gemeinsamen Bestreben, eine endgültige und einvernehmliche Klärung der Situation herbeizuführen. Seit November 2017 wurden auch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen
und der Ostdeutsche Sparkassenverband in die Abstimmungen zu einer einvernehmlichen
Lösung hinzugezogen und ein Erstentwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Trägern und ihren Sparkassen diskutiert. Im Ergebnis signalisierte die Sparkassenaufsicht im November 2017, dass sie eine angestrebte einvernehmliche Lösung mittragen wird; die Umsetzung soll hiernach im Wege einer Anpassung der Geschäftsgebiete
durch Änderungen der Sparkassensatzungen erfolgen.
Auf Basis der grundsätzlichen Verständigungen und Abstimmungen wurden im Dezember
2017 dann die Verwaltungsräte beider Sparkassen informiert. Sie stimmten jeweils der zwischen beiden Sparkassen vereinbarten „Zielrichtung“ zu und beauftragten dahingehend die
Vorstände mit weiteren Verhandlungen. Bis Januar 2018 wurde eine neue Entwurfsfassung
der zwischen den unmittelbaren/mittelbaren Trägern und beiden Sparkassen vorgesehenen
„Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises
Leipzig“ vorbereitet, abgestimmt und final dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen
vorgelegt. Im Februar avisierte die Sparkassenaufsichtsbehörde auf dieser Grundlage die Erteilung der ihrerseits erforderlichen Genehmigungen bzw. Zustimmungen.
- 22 -
Anders als der Verwaltungsrat waren die unmittelbaren und mittelbaren Träger der Sparkasse Leipzig bislang in der Angelegenheit noch nicht befasst. Die vorgesehene Lösung mit einer Änderung der Geschäftsgebiete der beiden betroffenen Sparkassen und endgültigen Zuordnung der Gemeinde Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Sparkasse Leipzig benötigt deren
Mitwirkung. Der „Sonderstatus“ der Geschäftsstelle Borsdorf soll gleichzeitig mit der Satzungsänderung zur beabsichtigten neuen Trägerstruktur ab 1. September 2018 aufgelöst
werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Einigung im Sinne einer sachgerechten Lösung für
die Gebiets-/Geschäftsstellenthematik Borsdorf auf der Initiative der Sparkassen beruht und
von beiden Sparkassen gewollt ist.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Gemeinde Borsdorf ursprünglich zum Geschäftsgebiet der Sparkasse Leipzig gehört hat (wie vor) und die aufgetretene Problematik
nur durch die Folgen der Kreisgebietsreform bedingt waren. Schließlich zeigt der Verzicht
der Sparkasse Muldental auf eine Ausgleichszahlung, dass der Wechsel der Gemeinde
Borsdorf (zurück) in das Geschäftsgebiet der Sparkasse Leipzig auch dazu führt, dass die
Sparkasse Muldental den Aufwand des künftigen Betriebs der Geschäftsstelle nicht selbst
übernehmen muss.
Von Vorteil ist die Lösung letztendlich auch für die Kunden, denn es ändert sich für sie
nichts. Die Kunden aus der Gemeinde Borsdorf haben über viele Jahre eine enge Bindung
zur Stadt- und Kreissparkasse Leipzig aufgebaut. Durch den Verzicht auf eine Geschäftsstellenübertragung wird vermieden, dass daraus Verunsicherungen und eine potenzielle „Unruhe“ entstehen oder gar Kunden und bestehende Geschäftsbeziehungen zur Sparkasse an
sich verloren gehen können.
Mit dem Umsetzungsweg mittels Satzungsänderungen wird für alle Seiten Klarheit und Sicherheit hinsichtlich des Geschäftsgebiets geschaffen.
4.2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Ge-
schäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse
Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der Landkreis
Leipzig und der Landkreis Nordsachsen in den jeweiligen Funktionen als ursprüngliche oder
aktuelle Träger/Mitträger der betroffenen beiden Sparkassen sowie die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und die Sparkasse Muldental sollen die als Anlage 4 beigefügte „Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig"
abschließen.
Die Vereinbarung spiegelt insbesondere den mit der Sparkassenaufsicht abgestimmten Weg
der einvernehmlichen Lösung zur Geschäftsgebietsthematik Borsdorf mittels Änderungen
der Sparkassensatzungen und den abgestimmten Ablauf (siehe dazu auch nachfolgend unter Punkt 4.3) wider.
- 23 -
Wesentliche Inhalte der Vereinbarung sind:
die Anpassung der Geschäftsgebiete der Sparkassen Leipzig und Muldental durch die
künftige Zurechnung des Gebiets der Gemeinde Borsdorf zum Geschäftsgebiet der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und dahingehende Abgrenzung der Geschäftsgebiete
der beiden Sparkassen im Landkreis Leipzig nach den Gebietsständen der ehemaligen
Landkreise Leipziger Land und Muldentalkreis zum Stichtag 31. Dezember 1998 (vgl.
Ziff. 1 der Vereinbarung),
die Umsetzung der Festlegungen zur Geschäftsgebietsabgrenzung durch Änderungen
der Satzungen beider Sparkassen mit angestrebter Inkraftsetzung zum 1. September
2018 (vgl. Ziff. 2.1 bis 2.4 der Vereinbarung) sowie dahingehende Erklärungen der trägerseitig Vertragsbeteiligten zur Erlangung der nötigen Beschlüsse zu den Satzungsänderungen und der erforderlichen Genehmigungen/Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde (vgl. Ziff. 2.5 und 2.6 der Vereinbarung),
das zwischenzeitliche Weiterführen der Geschäftsstelle Borsdorf und der Automatenzweigstelle Panitzsch durch die Sparkasse Leipzig im Geschäftsgebiet der Sparkasse
Muldental im Zeitraum 1. Januar 2018 bis zur wirksamen Änderung der Sparkassensatzungen ohne neuerliche Vereinbarung zwischen den Sparkassen und ohne Zustandekommen gegenseitiger Ansprüche (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung),
die Zurechnung der Gemeinde Borsdorf zum auf den Landkreis Leipzig entfallenden
Trägeranteil an der Sparkasse Leipzig im Rahmen einer (neuen) Trägerstruktur der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ab 1. September 2018 (vgl. Ziff. 3.3 der Vereinbarung),
Regelungen zum Wirksamwerden und zum Vollzug der Vereinbarung (vgl. Ziff. 2.5, 2.6
und Ziff. 4 der Vereinbarung; zu den Beschluss-, Zustimmungs-, Genehmigungs-, Mitwirkungserfordernissen für den Abschluss der Vereinbarung und deren Umsetzung siehe auch nachstehend unter Punkt 4.3).
4.3. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren
Auf kommunaler Seite sollen die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der Kreistag des Landkreises Leipzig und der
Kreistag des Landkreises Nordachsen den Abschluss der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig“ legitimieren. Bei den Vertretungen der Verbandsmitglieder des Sparkassenzweckverbandes werden zusätzlich Weisungserteilungen nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG für den dortigen Beschluss in der Verbandsversammlung vorgesehen. Bei den beiden Sparkassen haben jeweils die Verwaltungsräte ihre Zustimmungen zu Beschlüssen der Vorstände zum Abschluss der Vereinbarung zu
erteilen.
Die des Weiteren zu erfüllenden – in der Vereinbarung als Vollzugsvoraussetzungen definierten – Beschluss-, Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse betreffen die Änderungen der Satzungen der beiden Sparkassen bzw. sind originär sparkassenrechtlicher Natur. Auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 5.2 betreffs der Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird dazu verwiesen.
- 24 -
Seitens der Sparkasse Muldental wurden die dort nötigen Befassungen zum Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und zur Satzungsänderung schon abgeschlossen. Am
15. März 2018 stimmte der Verwaltungsrat der Sparkasse Muldental der Unterzeichnung der
Vereinbarung durch den Vorstand zu. In gleicher Sitzung wurde der Verwaltungsrat zur vorgeschlagenen Änderung der Satzung der Sparkasse Muldental angehört und befürwortete
diese. Für die Sparkasse Muldental wurde durch deren Vorstand die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung bereits unterzeichnet.
Die Einholung der Zustimmung des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und dessen erforderliche Anhörung
zur Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sollen in der am 19. April
2018 geplanten Verwaltungsratssitzung erfolgen.
Im Anschluss daran ist vorgesehen, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Vorstand der Sparkasse Leipzig sowie auch von den Leitungen der Verwaltungen der trägerseitigen Vertragsbeteiligten unterzeichnet wird. Eine Unterzeichnung vor Vorliegen der kommunalen Gremienbeschlüsse ist unschädlich, da das Wirksamwerden und der Vollzug der Vereinbarung unter die aufschiebenden Bedingung sämtlicher zu erfolgender Beschlussfassungen oder Befassungen gestellt sind.
Wenn der Gremienverlauf wie vorgesehen erfolgt, sollten alle aufgezeigten erforderlichen
trägerseitigen Beschlüsse/Zustimmungen sowohl zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als
auch zu den Änderungen beider Sparkassen bis zum 22. Juni 2018 abschließend vorliegen
(siehe dazu auch unter Punkt 6.).
Das sich nach dem Beschluss durch die Trägerversammlung zur Änderung (Neufassung)
der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig diesbezüglich anschließende Verfahren
ist unter Punkt 5.2 mit dargestellt. Hinsichtlich der Änderung der Satzung der Sparkasse
Muldental muss nach dem Kreistagsbeschluss analog in Verantwortung des Landkreises
Leipzig verfahren werden (Einholung der nötigen Genehmigung/Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde).
Ein gesondertes kommunalaufsichtliches Genehmigungserfordernis für die „Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig“
und/oder die Satzungsänderungen der Sparkassen wird nicht gesehen. Gleichwohl ist angedacht, auch diese Sachverhalte zusammen mit der Anzeige/Vorlage der beschlossenen und
unterzeichneten neuen Trägervereinbarung nebst Beschlüssen zur neuen Trägerstruktur an
die Landesdirektion Sachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der betroffenen Körperschaften vorzulegen und vorsorglich um eine Genehmigungseinschätzung und -erteilung
zu bitten. Ein solcher Genehmigungsbedarf ist aus der im Vorfeld auf Arbeitsebene stattgefundenen Vorstellung der in dieser Vorlage behandelten Vorhaben bei der Landesdirektion
Sachsen wohl aber nicht zu erwarten.
- 25 -
Im Zuge der weiteren Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden – nach Erteilung der sparkassenrechtlichen Genehmigungen/Zustimmungen durch das Sächsische
Staatsministerium der Finanzen (Sparkassenaufsichtsbehörde) – die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 1 K 550/07) gegen den
Freistaat Sachsen zurücknehmen, die Sparkasse Muldental erforderlichenfalls auf Einwände
gegen die Klagerücknahme verzichten und die Sparkassenaufsichtsbehörde den Bescheid
vom 27. April 2007 zurücknehmen.
Der beschriebene Verfahrensablauf entspricht der im Vorfeld stattgefundenen Verständigung
mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, welche die Behörde mit Schreiben
vom 12. Februar 2018 an die Sparkasse Leipzig bestätigt hatte:
1. Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
2. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen
3. Genehmigung der Satzungsänderungen
4. Rücknahme der Klage durch Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
5. Aufhebung des Bescheides durch Sparkassenaufsichtsbehörde nach Inkrafttreten der
Sparkassensatzungen.
5.
Änderung (Neufassung) der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig
5.1. Notwendigkeit und Gegenstand der Anpassung der Sparkassensatzung
Die in den vorstehenden Punkten 1., 3. und 4. dieses Begründungsteils sowie den Anlagen 2
bis 4 erörterten bzw. enthaltenen vorgesehenen Änderungen in der kommunalen Trägerstruktur sowie hinsichtlich der Geschäftsgebiete der Sparkassen Leipzig und Muldental im
Gebiet des Landkreises Leipzig bedingen eine Anpassung der derzeitigen Fassung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 24. Juni 2013 (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 29/2013 am 18. Juli 2013), um die künftigen Gegebenheiten ab dem
1. September 2018 zutreffend abzubilden.
Der Entwurf einer entsprechenden zu beschließenden Neufassung der Satzung der Stadtund Kreissparkasse Leipzig ist dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt.
Die Änderung in § 2 Abs. 1 vollzieht dabei satzungstechnisch die Trägerschaft an der Stadtund Kreissparkasse Leipzig nach der neugeordneten Trägerstruktur nach. Die anderen Änderungen im § 2 der Sparkassensatzung (Anpassung der Überschrift, neu eingefügter Absatz 2) setzen in der "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig" getroffene Regelungen um. § 11 bestimmt den 1. September
2018 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung und des damit einhergehenden
gleichzeitigen Außerkrafttretens der bisherigen Satzung. In der Anlage 6 sind die einzelnen
Anpassungen/Änderungen von Satzungsregelungen gegenüber der bisherigen Fassung
kenntlich gemacht.
- 26 -
5.2. Beschluss-, Genehmigungs- und sonstige Erfordernisse, Verfahren
Es soll eine (vollständige) Neufassung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig im
Wege der Änderung der bisherigen Sparkassensatzung herbeigeführt werden.
Maßgeblich sind die Bestimmungen im ÖRKSF-G zur Sparkassensatzung: Nach § 4 Abs. 1
ÖRKSF-G sind im Rahmen dieses Gesetzes die weiteren Rechtsverhältnisse der Sparkasse
durch Satzung zu regeln. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für
Sparkassen mit kommunalem Träger; Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der
Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ÖRKSF-G).
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 ÖRKSF-G beschließt das Hauptorgan des Trägers über den Erlass
und die Änderung der Sparkassensatzung. Diese Beschlusszuständigkeit liegt im Falle der
Satzung der Sparkasse Leipzig gemäß Ziff. 3.3.2 lit. h) der Trägervereinbarung bei der Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Vorliegend besteht für die Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ein
(sparkassenrechtliches) Genehmigungserfordernis durch die Sparkassenaufsichtsbehörde
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ÖRKSF-G, da die Neufassung aufgrund der dort in § 2 aufgenommenen Regelung zum Geschäftsgebiet der Sparkasse im Zusammenhang mit der Thematik
Borsdorf von der durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlassenen „Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger im Freistaat Sachsen“ 10 abweicht. Die
Mustersatzung enthält in § 2 ("Träger") keine Bestimmung zum Geschäftsgebiet. Dies ist
schlüssig zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖRKSF-G, wonach das Geschäftsgebiet der
Sparkasse das Gebiet ihres Trägers ist. Mit der Zurechnung des Gebietes der Gemeinde
Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der dahingehenden Änderungen der Satzungen der Sparkassen Leipzig und Muldental wird von dem
Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖRKSF-G abgewichen.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 ÖRKSF-G sind allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von § 5 Abs. 1 ÖRKSF-G – also hier die Abweichungen in den Geschäftsgebieten der beiden Sparkassen Leipzig und Muldental vom Trägergebiet (betreffender Teil des Landkreises Leipzig) – in der Satzung zu regeln. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2
ÖRKSF-G bedürfen derartige Abweichungen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und der Sparkassenaufsichtsbehörde.
Die Erteilung einer ausdrücklichen trägerseitigen Zustimmung zur mit der neu gefassten
Sparkassensatzung geregelten Abweichung hinsichtlich des Geschäftsgebiets der Sparkasse entsprechend § 5 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ÖRKSF-G ist bei dem vorbereiteten beabsichtigten Beschluss der Trägerversammlung zur Änderung (Neufassung) der Sparkassensatzung gesondert mit berücksichtigt.
10
Vgl. Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. September 2003.
- 27 -
Es ist im Übrigen vorgesehen, dass hinsichtlich der Trägerversammlung die Vertretungen
der beiden Träger (Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadtund Kreissparkasse Leipzig und Kreistag des Landkreises Nordsachsen) nach Ziff. 3.1.3.4
Satz 3 der Trägervereinbarung sowie hinsichtlich des Sparkassenzweckverbandes für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zuvor auch die Vertretungen der Verbandsmitglieder
(Stadtrat der Stadt Leipzig, Kreistag des Landkreises Leipzig) nach § 52 Abs. 4 SächsKomZG ihren jeweiligen Vertretern in den betreffenden Gremien entsprechende Weisungen
für die dortigen Beschlussfassungen bezüglich der Änderung (Neufassung) der Satzung der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig erteilen.
Vor der Beschlussfassung der Trägerversammlung über eine Änderung der Satzung der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, die in der am 22. Juni 2018 geplanten Sitzung vorgenommen werden soll, hat entsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖRKSF-G eine Anhörung des Verwaltungsrats der Sparkasse zu erfolgen. Die vorgeschriebene Anhörung des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig soll in dessen Sitzung am 19. April 2018 durchgeführt werden. Hiernach läge das Ergebnis der Anhörung des Verwaltungsrates vor sämtlichen im Juni des Jahres geplanten kommunalen Entscheidungen schon vor und kann zu den
jeweiligen Sitzungen berichtet werden (siehe dazu auch nochmals unter Punkt 6).
Zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses der Trägerversammlung zur Satzungsänderung bzw. -neufassung sollten ansonsten die erforderlichen Beschlüsse/Zustimmungen der zuständigen Gremien zur neuen „Öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig“ und die
erforderlichen Beschlüsse/Zustimmungen der Vertragsbeteiligten zur „Öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet des Landkreises Leipzig" vorliegen. Sollte
dies wider Erwarten nicht der Fall sein, kann bzw. müsste der Beschluss unter den Vorbehalt
der Fassung der nötigen ausstehenden Beschlüsse/Erteilungen der fehlenden Zustimmungen gestellt werden.
Unmittelbar nach dem Beschluss zur Änderung (Neufassung) der Satzung der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig durch die Trägerversammlung wird bei der Sparkassenaufsichtsbehörde die notwendige Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ÖRKSF-G (Abweichung von der
Mustersatzung) und Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖRKSF-G
(vom Trägergebiet abweichende Regelung des Geschäftsgebiets der Sparkasse) beantragt
werden. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat auf Grundlage der vorgenommenen Vorabstimmungen und des übermittelten Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffs der Thematik Borsdorf (entsprechend der Anlage 4 dieser Vorlage) die Genehmigung der Satzungsänderung schon in Aussicht gestellt, sodass von einer kurzfristigen
unkomplizierten Bescheidung der Genehmigung/Zustimmung ausgegangen werden kann.
Danach ist die neu gefasste Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entsprechend
§ 9 der Satzung bekannt zu machen und würde sodann – wie in § 11 bestimmt – am
1. September 2018 in Kraft treten.
- 28 -
6.
Inhalte und Zeitplanung für die erforderlichen Gremienbefassungen der
betroffenen Körperschaften/zuständigen Organe (Überblick)
Die unterschiedlichen beschlussgegenständlichen Sachverhalte sowie die jeweiligen Beschlusszuständigkeiten und weitergehenden Erfordernisse sind unter den vorstehenden
Punkten 2. bis 5. behandelt.
Der diesbezügliche Zeitplan auf Seiten der Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und
der Sparkasse sieht folgende Termine für die notwendigen Befassungen der Gremien vor:
Stadt Leipzig
Landkreis Leipzig
Verwaltungsausschuss
Haushaltsausschuss:
23.04.2018
02.05.2018 und 06.06.2018
Landkreis Nordsachsen Sparkasse Leipzig
Finanzausschuss:
Verwaltungsrat:
22.05.2018
19.04.2018
Kreisausschuss:
16.05.2018
Kreisausschuss:
23.05.2018
Ratsversammlung:
20.06.2018
Kreistag:
06.06.2018
Kreistag:
13.06.2018
(1. und 2. Lesung):
(=> Beschlussfassung)
(=> Beschlussfassung)
(=> Beschlussfassung,
Anhörung)
(=> Beschlussfassung)
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig
Verbandsversammlung:
22.06.2018 (=> Beschlussfassung)
„alte“ Trägerversammlung
22.06.2018 (=> Beschlussfassung Trägerstruktur)
(„Ausschüttungsbeschluss“ bereits vorher in der Sitzung am 16.05.2018)
„neue“ Trägerversammlung
15.11.2018 oder xx.xx.xxxx (=> Konstituierung, Information)
Verwaltungsrat:
11.09.2018
(=> Information)
Abbildung 2: Überblick Gremienbefassungen – Termine
7.
Weitere Information der Träger
An die (neue) Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig soll eine Unterrichtung über die Ergebnisse und die weiteren Entwicklungen bzw. die Umsetzung der in
dieser Vorlage behandelten Beschlussgegenstände, Vereinbarungen und Satzungsänderung
erfolgen.
Anlage 2
ENTWURF
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
TRÄGERVEREINBARUNG
zwischen
der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
dem Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat,
und
dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat,
zur Ausübung der Trägerschaft über die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
-2-
Präambel
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen bekennen sich zu einem leistungsstarken kommunalen Sparkassenwesen für die Region. Als gemeinsame kommunale Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig arbeiten sie bei der Ausübung ihrer Trägerbefugnisse mit dem Ziel zusammen, das Institut als modernen Dienstleister zur Sicherstellung
der Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen für die Bevölkerung und für die
Wirtschaft im Trägergebiet zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Mit der Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
beabsichtigen die Beteiligten eine Vereinfachung der Trägerstruktur. Zugleich sollen die Anteile
der Träger an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig dem Verhältnis der Einwohnerzahl im jeweiligen auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse entfallenden Trägergebiet entsprechen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe (ÖRKSF-G) regeln die Beteiligten
die Ausübung ihrer Befugnisse als Träger.
1.
Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
1.1.
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen sind mit Wirkung zum 1. September 2018 gemeinsam und unmittelbar die kommunalen Träger der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 des ÖRKSF-G).
1.2.
Der jeweilige quotale Anteil der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen an der gemeinsamen Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig im Innenverhältnis richtet sich nach dem in Ziff. 2.1 dieser Vereinbarung
geregelten Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis der kommunalen Träger untereinander.
1.3.
Das Innehaben der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig führt nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Beteiligten. Die Ausübung der
Trägerbefugnisse erfolgt im Rahmen dieser Vereinbarung.
2.
Beteiligung an Ausschüttungen, Haftung
2.1.
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen nehmen an
Ausschüttungen aus Jahresüberschüssen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (Abführungen an die Träger gemäß § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig teil.
Stichtag für das Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis der kommunalen Träger untereinander ist jeweils der 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Das
Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis wird auf Basis der Daten des Statistischen
Landesamtes des Freistaates Sachsen jährlich berechnet.
Das Ausschüttungsverhältnis nach den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 gilt für beschlossene Abführungen an die Träger nach § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G aus Jahresüberschüssen der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ab deren Geschäftsjahr 2018.
-3-
Sollte zum Zeitpunkt einer beschlossenen und zu bewirkenden Abführung an die Träger
das für die Verteilung maßgebliche Ausschüttungsverhältnis noch nicht feststehen, weil
die für die Berechnung erforderlichen amtlichen Einwohnerzahlen nicht vorliegen, wird
die Vornahme der Verteilung und Ausschüttung an die Träger bis zum Feststehen des
Ausschüttungsverhältnisses ausgesetzt, sofern die Trägerversammlung mit ihrem betreffenden Beschluss nach § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G nicht eine andere Verfahrensweise festlegt.
2.2.
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen haften gemäß
§ 67 Abs. 4 ÖRKSF-G für Verbindlichkeiten aus der Trägerschaft an der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig als Gesamtschuldner; im Innenverhältnis gilt das nach Ziff. 2.1
festgelegte Verhältnis. In gleicher Weise werden sämtliche sonstige Verbindlichkeiten
oder Ansprüche der Träger untereinander aufgeteilt.
3.
Trägerversammlung
3.1.
Bildung und Zusammensetzung der Trägerversammlung, Amtsdauer
3.1.1. Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen bilden zur Ausübung ihrer Trägerbefugnisse eine Trägerversammlung als Beratungs- und Beschlussgremium. Eine Übertragung der Trägerschaft auf die Trägerversammlung ist damit nicht
verbunden.
3.1.2. Die Trägerversammlung besteht aus den Leitern der Verwaltungen der Träger (Stadt
Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) als geborene Vertreter sowie weiteren Vertretern der Träger. Die Anzahl der weiteren Vertreter richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig; jeder Träger entsendet weitere Vertreter in der Trägerversammlung wie folgt:
− vier weitere Vertreter für die ersten 200.000 Einwohner und
− einen zusätzlichen weiteren Vertreter je angefangene weitere 100.000 Einwohner.
Maßgeblich für die – jeweils für die gesamte kommunale Wahlperiode der Träger geltende – Anzahl der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung sind dabei die Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des einer regulären Neuentsendung vorangegangenen
Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Bestimmung der Anzahl der weiteren Vertreter
in der Trägerversammlung die dafür erforderlichen amtlichen Einwohnerzahlen noch
nicht vorliegen, werden zunächst die aktuellsten (auch unterjährigen) verfügbaren Daten
des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt und die Anzahl der weiteren Vertreter der Träger auf dieser Basis vorläufig festgelegt. Unverzüglich
nach Vorliegen der maßgeblichen Einwohnerzahlen im Sinne von Satz 3, wird die für die
Wahl- bzw. Entsendeperiode geltende Anzahl der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung verbindlich bestimmt. Im Falle einer Abweichung zur vorläufig festgelegten
Anzahl der weiteren Vertreter hat der betroffene Träger seine Entsendung nach Ziff.
3.1.4 unverzüglich an die verbindliche Anzahl anzupassen.
-4-
3.1.3. Die der Trägerversammlung kraft Amtes angehörenden Leiter der Verwaltungen der
Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen (geborene
Vertreter) werden durch ihre jeweiligen allgemeinen Vertreter im kommunalen Hauptamt
vertreten; Ziff. 3.1.6 bleibt unberührt. Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung
haben keine Stellvertreter.
3.1.4. Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung werden für den Träger Stadt Leipzig
von der Ratsversammlung (Stadtrat) der Stadt Leipzig, für den Träger Landkreis Leipzig
vom Kreistag des Landkreises Leipzig und für den Träger Landkreis Nordsachsen vom
Kreistag des Landkreises Nordsachsen aus deren/dessen jeweiliger Mitte entsandt.
3.1.5. In der Trägerversammlung stehen jedem Träger so viele Stimmen zu, wie er weitere
Vertreter in die Trägerversammlung nach Maßgabe von Ziff. 3.1.2 entsendet. Mehrere
Stimmen eines Trägers werden einheitlich durch dessen geborenen Vertreter abgegeben. Die Träger können ihren jeweiligen Vertretern in der Trägerversammlung Weisungen erteilen.
3.1.6. Die Trägerversammlung hat einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat zwei Stellvertreter.
Der Vorsitzende der Trägerversammlung sowie dessen Erster und Zweiter Stellvertreter
müssen dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Träger (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) angehören.
Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden der Trägerversammlung und seiner Stellvertreter richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Träger im Geschäftsgebiet der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; Ziff. 3.1.2 Sätze 3 bis 5 gelten dafür entsprechend.
Der Leiter der Verwaltung des Trägers mit der höchsten maßgeblichen Einwohnerzahl
ist Vorsitzender der Trägerversammlung. Die Reihenfolge seiner zwei Stellvertreter bestimmt sich gleichermaßen nach der Höhe der jeweiligen Einwohnerzahl der Träger; Erster Stellvertreter ist der Leiter der Verwaltung des Trägers mit der zweithöchsten maßgeblichen Einwohnerzahl. Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden der Trägerversammlung und der zwei Stellvertreter gilt jeweils für die Dauer der gesamten kommunalen Wahlperiode der Träger bzw. Entsendeperiode der weiteren Vertreter der Träger in
der Trägerversammlung.
Dem Vorsitzenden der Trägerversammlung obliegen insbesondere die Vorbereitung und
Leitung der Sitzungen der Trägerversammlung, die Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und die Erfüllung der ihm von der Trägerversammlung übertragenen
Aufgaben sowie die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
3.1.7. Die Vertreter in der Trägerversammlung sind ehrenamtlich tätig.
3.1.8. Die Amtszeit der entsandten weiteren Vertreter der Träger in der Trägerversammlung
richtet sich nach der Amtszeit ihrer kommunalen Wahlperiode; nach Ablauf der Wahlperiode des Trägers führen sie die Geschäfte bis zur Neuentsendung der weiteren Vertreter fort. Die Amtszeit eines entsandten weiteren Vertreters endet außerdem, wenn eine
Voraussetzung der Entsendung weggefallen oder ein Ausschließungsgrund nach Ziff.
3.2 dieser Vereinbarung eingetreten ist. Scheidet ein nach Ziff. 3.1.4 dieser Vereinbarung entsandter Vertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger von der
betreffenden Vertretung des Trägers entsendet.
-5-
3.2.
Hinderungs- und Ausschließungsgründe
Der Trägerversammlung dürfen Personen, bei denen Hinderungsgründe im Sinne des § 12
Abs. 1 ÖRKSF-G vorliegen, nicht angehören.
3.3.
Zuständigkeiten der Trägerversammlung
3.3.1. Die Trägerversammlung ist Beratungs- und Beschlussgremium in allen Angelegenheiten, die das ÖRKSF-G bei Sparkassen mit kommunalem Träger den Vertretungen der
Träger (Hauptorgan) zuweist.
3.3.2. Die Trägerversammlung ist für die Beschlussfassung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse nach § 9 Abs. 2
Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 ÖRKSF-G sowie die Wahl von dessen Stellvertretern
nach § 10 Abs. 2 ÖRKSF-G,
die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G sowie von deren Stellvertretern nach
§ 11 Abs. 1 Satz 5 ÖRKSF-G,
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse gemäß § 26 Abs. 5 ÖRKSF-G
i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 ÖRKSF-G,
die Abführung des Jahresüberschusses an die Träger nach § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G
i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 7 ÖRKSF-G,
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 ÖRKSF-G
i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 ÖRKSF-G,
die Auflösung der Sparkasse nach § 29 ÖRKSF-G i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3
ÖRKSF-G,
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5
ÖRKSF-G,
die Änderung dieser Trägervereinbarung,
den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für die Trägerversammlung.
3.3.3. Beschlüsse nach Ziff. 3.3.2 lit. e), f) und h) bedürfen der Zustimmung der Träger.
3.4.
Sitzungen und Beschlüsse der Trägerversammlung
3.4.1. Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem
der Träger verlangt wird.
Die Trägerversammlung kann in ihrer Geschäftsordnung eine von Satz 1 abweichende
Form der Einberufung festlegen.
-6-
3.4.2. Die Einladung zur Trägerversammlung soll so rechtzeitig abgesendet werden, dass sie
den Vertretern der Träger mindestens sieben Tage vor der Sitzung zugeht. Dabei sind
die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche
Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Einladung muss die
Zeit, den Ort und die Verhandlungsgegenstände angeben. In Eilfällen kann die Trägerversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände
einberufen werden.
3.4.3. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sowie Vertreter von Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen
der Trägerversammlung teilzunehmen.
3.4.4. Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter in der Trägerversammlung ordnungsgemäß geladen worden, alle Träger stimmberechtigt vertreten und
mindestens die Hälfte aller Vertreter in der Trägerversammlung, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter nach Ziff. 3.1.6, anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine zweite Sitzung einberufen werden. Bei dieser Sitzung ist die Trägerversammlung beschlussfähig, wenn von jedem Träger mindestens ein Vertreter in der Trägerversammlung anwesend und stimmberechtigt ist; hierauf ist in der Einladung zur
zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
3.4.5. Die Sitzungen der Trägerversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl
oder berechtigte Interessen Einzelner eine nicht öffentliche Verhandlung erfordern. Zeit,
Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben; dies gilt nicht bei einer Einberufung in Eilfällen. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
3.4.6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern durch Gesetz oder diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
3.4.7. Über jede Sitzung bzw. den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Trägerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
3.4.8. Einzelheiten der Durchführung der Sitzungen der Trägerversammlung und zu Beschlussfassungen und Wahlen werden durch die Trägerversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss kann die Trägerversammlung darüber hi-naus weitere sie oder ihre inneren Angelegenheiten betreffende Festlegungen treffen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen in dieser Trägervereinbarung entgegenstehen.
3.4.9. Die Vertreter in der Trägerversammlung können für ihre Teilnahme an den Sitzungen
der Trägerversammlung als Ersatz ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld erhalten. Nähere
Festlegungen dazu trifft die Trägerversammlung in ihrer Geschäftsordnung oder durch
gesonderten Beschluss.
-7-
3.4.10. Die Vertreter in der Trägerversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch
nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die Vertreter in der Trägerversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis die Trägerversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für in nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse, die - bei Nichtentgegenstehen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen Einzelner - in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben worden sind.
3.5.
Verwaltungsarbeiten, Deckung des Aufwandes
3.5.1. Die erforderlichen Verwaltungsarbeiten sind nach Weisungen des Vorsitzenden der Trägerversammlung von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auszuführen; eine Beauftragung Dritter ist möglich.
3.5.2 Der Verwaltungsaufwand und die Kosten sind von der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig zu tragen.
4.
Regelungen zur Besetzung des Verwaltungsrates der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und seiner Ausschüsse
4.1.
Dem Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gehören derzeit satzungsgemäß fünfzehn (ordentliche) Mitglieder an. Daneben sind derzeit insgesamt drei stellvertretende Mitglieder gewählt. Eine Änderung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist
nicht vorgesehen. Die durch Satzung der Sparkasse bestimmte Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates von fünfzehn, hiernach darunter neun weitere Mitglieder nach § 9
Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G, soll auch zur nächsten regulären Wahl des Verwaltungsrates sowie für folgende Wahlperioden beibehalten werden. Die vor jeder Neuwahl
zu bestimmende Zahl der aus der Mitte des Hauptorgans zu wählenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 ÖRKSF-G) soll ebenfalls unverändert bleiben und sechs betragen.
4.2.
Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse sollen mit Beginn der neuen allgemeinen
Wahlperiode wie folgt besetzt werden:
-8-
4.2.1.
Verwaltungsrat:
4.2.1.1. Der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖRKSF-G zu wählende Vorsitzende des Verwaltungsrates soll der Leiter der Verwaltung des Trägers (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit der
höchsten Einwohnerzahl sein. Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen jeweils zum
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
die maßgeblichen amtlichen Einwohnerzahlen gemäß vorstehendem Satz 2 noch nicht
vorliegen, werden die aktuellsten (auch unterjährigen) verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt.
4.2.1.2. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren zwei Stellvertreter nach § 11
Abs. 1 ÖRKSF-G sollen auf entsprechende Vorschläge der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreis Nordsachsen gewählt werden. Die Verteilung der
Vorschlagsrechte für die Besetzung der Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden
Mitglieder und der Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder sowie den für jede Gruppe
zu wählenden Stellvertreter richtet sich jeweils – für jede der beiden Gruppen getrennt
sowie innerhalb der Gruppen getrennt nach den ordentlichen Mitgliedern und dem
Stellvertreter – nach der Einwohnerzahl der Träger (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig,
Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Die Gruppe der weiteren dem Hauptorgan angehörenden Mitglieder
des Verwaltungsrates umfasst insgesamt sechs Personen (ordentliche Mitglieder) und
daneben den Stellvertreter; die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder umfasst drei
Personen (ordentliche Mitglieder) und den Stellvertreter. Die Verteilung der Vorschlagsrechte nach vorstehendem Satz 2 erfolgt umlaufend, jeweils beginnend mit
dem Träger mit der höchsten Einwohnerzahl. Die Träger, die nicht den Vorsitzenden
des Verwaltungsrates stellen, nehmen ihre Leiter der Verwaltungen in ihren Wahlvorschlag auf.
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Wahl von weiteren Mitgliedern und/oder
Stellvertretern die maßgeblichen amtlichen Einwohnerzahlen gemäß Satz 3 noch nicht
vorliegen, werden die aktuellsten (auch unterjährigen) verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt.
4.2.1.3. Die Leiter der Verwaltungen, die nicht zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt
sind, sollen zum ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden, wobei sich die Reihenfolge nach der Einwohnerzahl der betreffenden Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen
Landesamtes des Freistaates Sachsen richtet. Der Leiter der Verwaltung des Trägers
mit der höheren Einwohnerzahl soll Erster Stellvertreter sein.
Ziff. 4.2.1.1 Satz 3 gilt entsprechend.
-9-
4.2.2.
Ausschüsse des Verwaltungsrates:
Über die Zusammensetzung und Besetzung des Kreditausschusses (§ 16 ÖRKSF-G), von weiteren auf Grund rechtlicher Bestimmungen zwingend zu bildender Ausschüsse sowie von beratenden Ausschüssen nach § 8 Abs. 5 ÖRKSF-G entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen
seiner Zuständigkeit sowie der jeweils einschlägigen Regelungen.
5.
Anpassung der Trägervereinbarung, Verständigung der Vertragsbeteiligten
5.1.
Die Regelungen in dieser Trägervereinbarung werden durch die Vertragsbeteiligten bei
Bedarf überprüft. Wird im Ergebnis Veränderungsbedarf gegenüber dem Zeitpunkt der
Inkraftsetzung dieser Vereinbarung festgestellt, soll eine Anpassung der betreffenden
Regelungen, soweit diese zweckmäßig oder geboten sind, erfolgen. Eine Anpassung ist
vorzunehmen, wenn es zu Veränderungen in der Trägerstruktur oder zu einer Sparkassenvereinigung unter Beteiligung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig kommt.
5.2.
Die Vertragsbeteiligten bekennen sich zu einem leistungsfähigen Sparkassenwesen für
die Region in kommunaler Trägerschaft. Sie verständigen sich darauf, zu der Frage eines einheitlichen Sparkassenwesens im Landkreis Leipzig offen und sachlich miteinander zu diskutieren.
6.
Salvatorische Klausel
Sollte diese Vereinbarung Regelungen enthalten, die ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar sind, so werden die wirksamen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen werden durch solche wirksamen
und durchführbaren ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten der Beteiligten am nächsten kommen. Entsprechend wird verfahren, sollte diese Vereinbarung eine planwidrige Regelungslücke
aufweisen.
7.
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
7.1.
Diese Vereinbarung ist im Wege einer Änderung bzw. Neufassung der öffentlichrechtlichen Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 von der Trägerversammlung für die
Stadt und Kreissparkasse – nach Vorliegen entsprechender erforderlicher Zustimmungen des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der
Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig sowie des Landkreises Nordsachsen – beschlossen worden.
7.2.
Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2018 – unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
wirksam aufgelöst ist – in Kraft und ersetzt die öffentlich-rechtliche Trägervereinbarung
vom 24. Juni 2013, die zeitgleich außer Kraft tritt. Sie geht des Weiteren allen früheren
Regelungen vor, soweit dort Sachverhalte betroffen sind, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind.
- 10 -
Leipzig, den xx. …………… 2018
Stadt Leipzig
_________________________________________
Burkhard Jung
(Oberbürgermeister)
Landkreis Leipzig
_________________________________________
Henry Graichen
(Landrat)
Landkreis Nordsachsen
_________________________________________
Kai Emanuel
(Landrat)
Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
_________________________________________
Burkhard Jung
(Vorsitzender der Trägerversammlung)
Anlage 3
Entwurf "Öffentlich-rechtliche Trägervereinbarung zur Ausübung der Trägerschaft über die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig"
– Gegenüberstellung der bisherigen Fassung vom 24. Juni 2013 und der vorgeschlagenen Neufassung im Rahmen der Trägerstruktur ab 1. September 2018 –
Bisherige Fassung
Neue Fassung
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
TRÄGERVEREINBARUNG
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
TRÄGERVEREINBARUNG
zwischen
zwischen
dem Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
bestehend aus den Verbandsmitgliedern
Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
und
Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat,
der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
und
dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat,
dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat,
zur Ausübung der Trägerschaft über die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
zur Ausübung der Trägerschaft über die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2012 sind der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sowie der Landkreis Nordsachsen aus der Sachsen-Finanzgruppe ausgeschieden.
Die Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wurde gemäß § 64
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die SachsenFinanzgruppe vom 13. Dezember 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat
Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012, (kurz: ÖRKSF-G)
und gemäß Sparkassen-Rückübertragungsvertrag vom 10. Dezember 2012
auf den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
und auf den Landkreis Nordsachsen (kommunale Träger) übertragen.
Redaktionelle Folgeänderungen (siehe vorstehend).
dem Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat,
und
Präambel
Vertragsbeteiligte werden die drei künftigen unmittelbaren kommunalen Träger
der Sparkasse Leipzig. Unbeschadet der von ihm noch zu erteilenden Zustimmung zur Änderung bzw. Neufassung der Trägervereinbarung ist der
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Trägerstruktur und -vereinbarung aufgelöst werden soll, nicht mehr als Vertragsbeteiligter vorgesehen.
Präambel
Die Präambel wird aktualisiert/angepasst.
Auf das seinerzeitige Ausscheiden aus der SFG und die Herauslösung der
Sparkasse Leipzig/Rückübertragung der Trägerschaft wird in der neuen Präambel nicht mehr weiter eingegangen.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig –
bestehend aus der Stadt Leipzig und dem Landkreis Leipzig – sowie der
Landkreis Nordsachsen stimmen darin überein, das Sparkassenwesen im
Gebiet der beteiligten Kommunen fördern und die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig im Interesse der Region als leistungsfähiges Kreditinstitut erhalten und
weiter entwickeln zu wollen.
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen bekennen sich zu einem leistungsstarken kommunalen Sparkassenwesen für die
Region. Als gemeinsame kommunale Träger der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig arbeiten sie bei der Ausübung ihrer Trägerbefugnisse mit dem Ziel
zusammen, das Institut als modernen Dienstleister zur Sicherstellung der Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen für die Bevölkerung
und für die Wirtschaft im Trägergebiet zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Einzig die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und der bereits im Schritt 1 der Trägerstruktur in 2013
angelegte Ansatz „Sparkassenanteile nach Einwohnern“ finden als „Schnittstelle“ zur bisherigen Trägerstruktur in der neuen Präambel Erwähnung. Die
Formulierung wird dabei an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband angepasst; an die Stelle des Zweckverbandes als bisheriger MitTräger treten direkt die Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig.
Ansonsten soll in der Präambel das gemeinsame Bekenntnis (kommunales
Sparkassenwesen stärken) und das Ziel (Zukunftssicherung, ausgehend vom
öffentlichen Auftrag) im Vordergrund stehen.
Mit der Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig beabsichtigen die Beteiligten eine Vereinfachung der Trägerstruktur. Zugleich sollen die Anteile der Träger an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig dem Verhältnis der Einwohnerzahl im jeweiligen auf das
Geschäftsgebiet der Sparkasse entfallenden Trägergebiet entsprechen.
Unter Berücksichtigung der Änderungen des ÖRKSF-G durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat
Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe regeln die Beteiligten die Ausübung
ihrer Befugnisse als Träger.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die SachsenFinanzgruppe (ÖRKSF-G) regeln die Beteiligten die Ausübung ihrer Befugnisse als Träger.
Aktualisierung und redaktionelle Anpassung.
1.
Übernahme der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
1.
Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Anpassung der Überschrift. Der Begriff "Übernahme" wird gestrichen, da er
sich auf die seinerzeit im Zusammenhang mit dem Austritt aus der SachsenFinanzgruppe erfolgte Übertragung der Sparkassenträgerschaft bezog.
1.1.
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und der Landkreis Nordsachsen haben mit Wirkung zum Ablauf
des 31. Dezember 2012 die Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig übernommen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 des ÖRKSF-G).
1.1.
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen sind mit Wirkung zum 1. September 2018 gemeinsam und unmittelbar die kommunalen Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
(§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 des ÖRKSF-G).
1.2.
Die Übernahme der Trägerschaft erfolgte durch den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu (gerundet) 85,85
% und durch den Landkreis Nordsachsen zu (gerundet) 14,15 %. Das
Verhältnis nach Satz 1 entspricht den vormaligen Beteiligungen der
übernehmenden Träger an der Sachsen-Finanzgruppe, bezogen auf
die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, zum Ausscheidenszeitpunkt.
1.2.
Der jeweilige quotale Anteil der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig
und des Landkreises Nordsachsen an der gemeinsamen Trägerschaft
an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig im Innenverhältnis richtet sich
nach dem in Ziff. 2.1 dieser Vereinbarung geregelten Beteiligungs- und
Ausschüttungsverhältnis der kommunalen Träger untereinander.
1.3.
Die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft an der Stadtund Kreissparkasse Leipzig führt nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Beteiligten. Die Ausübung der Trägerbefugnisse erfolgt im
Rahmen dieser Vereinbarung.
1.3.
Das Innehaben der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft an der Stadtund Kreissparkasse Leipzig führt nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Beteiligten. Die Ausübung der Trägerbefugnisse erfolgt im
Rahmen dieser Vereinbarung.
Anpassung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum beabsichtigten Umsetzungstermin
1. September 2018; an die Stelle des Zweckverbandes als bisheriger MitTräger treten direkt die Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig.
Zur Ersetzung der alten Formulierung betreffs der "übernommenen" Trägerschaft siehe bereits vorstehend.
Neuregelung des künftigen Beteiligungsverhältnisses in der neuen Trägerstruktur. Die Bemessung der quotalen Anteile der bisherigen beiden Träger
bezüglich der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nach
dem vormaligen SFG-Beteiligungsverhältnis wird aufgehoben und ersetzt
durch die neue Bemessung nach Einwohnerzahlen der künftigen drei direkten
Träger im Geschäftsgebiet der Sparkasse Leipzig entsprechend der Neuregelung in Ziff. 2.1, auf welche verwiesen wird.
Zur Ersetzung der alten Formulierung betreffs der "übernommenen" Trägerschaft siehe bereits vorstehend.
Übernahme der bisherigen Regelungen. Die Klarstellung ist weiter zutreffend
und geboten. Zur Ersetzung der alten Formulierung betreffs der "Übernahme"
der Trägerschaft siehe bereits vorstehend.
Seite 2
Bisherige Fassung
Neue Fassung
2.
Beteiligung an Ausschüttungen, Haftung
2.
Beteiligung an Ausschüttungen, Haftung
2.1
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und der Landkreis Nordsachsen nehmen an den Ausschüttungen aus den Jahresüberschüssen der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig nach dem Verhältnis gemäß Ziff. 1.2 dieser Vereinbarung teil.
2.1
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen nehmen an Ausschüttungen aus Jahresüberschüssen der Stadtund Kreissparkasse Leipzig (Abführungen an die Träger gemäß § 27
Abs. 3 ÖRKSF-G) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig teil.
Stichtag für das Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis der kommunalen Träger untereinander ist jeweils der 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Das Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis wird auf Basis der Daten des Statistischen Landesamtes des
Freistaates Sachsen jährlich berechnet.
Anpassung der Formulierung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; an die Stelle des
Zweckverbandes als bisheriger Mit-Träger treten direkt die Stadt Leipzig und
der Landkreis Leipzig. Die weiteren Neuregelungen in Satz 1 bis 3 bestimmen
und konkretisieren das künftige "dynamische" (d. h. jährlich neu zu berechnende) Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis der kommunalen Träger
untereinander nach amtlichen Einwohnerzahlen im Geschäftsgebiet der Sparkasse.
Das Ausschüttungsverhältnis nach den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 gilt
für beschlossene Abführungen an die Träger nach § 27 Abs. 3 ÖRKSFG aus Jahresüberschüssen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ab
deren Geschäftsjahr 2018.
Satz 4 (neu) dient lediglich der Klarstellung, ab wann das neue Ausschüttungsverhältnis Anwendung findet (= erstmals bei einer etwaigen Ausschüttung im Jahr 2019 aus einem Jahresüberschuss 2018 der Sparkasse unter
Zugrundelegung des zum Stichtag 31. Dezember 2018 berechneten Ausschüttungsverhältnisses nach amtlichen Einwohnerzahlen.
Sollte zum Zeitpunkt einer beschlossenen und zu bewirkenden Abführung an die Träger das für die Verteilung maßgebliche Ausschüttungsverhältnis noch nicht feststehen, weil die für die Berechnung erforderlichen amtlichen Einwohnerzahlen nicht vorliegen, wird die Vornahme
der Verteilung und Ausschüttung an die Träger bis zum Feststehen des
Ausschüttungsverhältnisses ausgesetzt, sofern die Trägerversammlung
mit ihrem betreffenden Beschluss nach § 27 Abs. 3 ÖRKSF-G nicht eine andere Verfahrensweise festlegt.
Satz 5 (neu) greift vorsorglich den denkbaren Fall auf, dass sich eine erforderliche Berechnung des Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnisses unverschuldet wegen des Nichtvorliegens der Daten des Statistischen Landesamtes
verzögert (wie z. B. hinsichtlich der Daten zum 31. Dezember 2016, die erst
Anfang 2018 zur Verfügung standen). Durch die vorgeschlagene Möglichkeit
einer Festlegung durch die Trägerversammlung im Einzelfall bleibt genügend
Flexibilität (z. B. Verteilung und Ausschüttung nach einem "alten" Maßstab mit
späterer Nachberechnung und Ausgleichen).
Anpassung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; an die Stelle des Zweckverbandes als
bisheriger Mit-Träger treten direkt die Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig.
Das Haftungsverhältnis der Träger untereinander richtet sich nach dem - künftig neu bemessenen - Beteiligungs- und Ausschüttungsverhältnis.
2.2
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und der Landkreis Nordsachsen haften gemäß § 67 Abs. 4
ÖRKSF-G für Verbindlichkeiten aus der Trägerschaft an der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig als Gesamtschuldner; im Innenverhältnis gilt
das nach Ziff. 2.1 festgelegte Verhältnis. In gleicher Weise werden
sämtliche sonstige Verbindlichkeiten oder Ansprüche der Träger untereinander aufgeteilt.
2.2
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen haften gemäß § 67 Abs. 4 ÖRKSF-G für Verbindlichkeiten aus der
Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig als Gesamtschuldner; im Innenverhältnis gilt das nach Ziff. 2.1 festgelegte Verhältnis. In gleicher Weise werden sämtliche sonstige Verbindlichkeiten oder
Ansprüche der Träger untereinander aufgeteilt.
3.
Trägerversammlung
3.
Trägerversammlung
3.1
Bildung und Zusammensetzung der Trägerversammlung, Amtsdauer
3.1.
Bildung und Zusammensetzung der Trägerversammlung, Amtsdauer
3.1.1 Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig sowie der Landkreis Nordsachsen bilden zur Ausübung ihrer
Trägerbefugnisse eine Trägerversammlung als Beratungs- und Beschlussgremium. Eine Übertragung der Trägerschaft auf die Trägerversammlung ist damit nicht verbunden.
3.1.1. Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen bilden zur Ausübung ihrer Trägerbefugnisse eine Trägerversammlung als Beratungs- und Beschlussgremium. Eine Übertragung der Trägerschaft auf die Trägerversammlung ist damit nicht verbunden.
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Anpassung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; an die Stelle des Zweckverbandes als
bisheriger Mit-Träger treten direkt die Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig.
Ansonsten keine inhaltlichen Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung.
Die neue Trägerversammlung wird zum 1. September 2018 wirksam (mit Inkrafttreten der neuen Trägervereinbarung).
Seite 3
Bisherige Fassung
3.1.2 Für die bei Abschluss dieser Vereinbarung laufende kommunale Wahlperiode bzw. bis zur nächsten regulären Neuwahl von Vertretern nach
der Kommunalwahl (im Jahr 2014) gelten folgende Regelungen für die
Trägerversammlung:
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Die Regelungen zur Trägerversammlung nach Ziff. 3.1.2 der bisherigen Trägervereinbarung haben sich mit der letzten Kommunalwahl bzw. Beginn der
derzeitigen kommunalen Wahlperiode überholt und entfallen daher.
3.1.2.1 Die Trägerversammlung besteht einschließlich des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter nach Ziff. 3.1.2.6 aus neunundzwanzig Vertretern
(nachfolgend auch „Vertreter in der Trägerversammlung“ genannt),
von denen für den Träger Sparkassenzweckverband für die Stadtund Kreissparkasse Leipzig die Stadt Leipzig dreizehn und der Landkreis Leipzig sechs Vertreter sowie der Träger Landkreis Nordsachsen zehn Vertreter entsenden.
3.1.2.2 Jeder Vertreter in der Trägerversammlung hat einen Stellvertreter. Die
Vertreter in der Trägerversammlung sowie deren Stellvertreter können
sich nicht untereinander vertreten. Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt und berechtigt, Sitzungsgeld gemäß Ziff. 3.4.8 dieser Vereinbarung zu beziehen, wenn sie für einen verhinderten Vertreter an
der Sitzung mitwirken.
3.1.2.3 Die Leiter der Verwaltungen der Stadt Leipzig, des Landkreises
Leipzig sowie des Landkreises Nordsachsen gehören der Trägerversammlung kraft Amtes an. Sie werden durch ihre jeweiligen allgemeinen Vertreter im kommunalen Hauptamt vertreten; Ziff. 3.1.2.6 bleibt
unberührt.
3.1.2.4 Die Vertreter in der Trägerversammlung und deren Stellvertreter werden, soweit sie nicht nach Ziff. 3.1.2.3 dieser Vereinbarung der Trägerversammlung bereits kraft Amtes angehören, für den Träger Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig von
der Ratsversammlung der Stadt Leipzig und dem Kreistag des Landkreises Leipzig aus der Mitte der von diesen Vertretungen jeweils in
den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse gewählten Vertretern sowie für den Träger Landkreis Nordsachsen vom
Kreistag des Landkreises Nordsachsen aus dessen Mitte gewählt.
3.1.2.5 In der Trägerversammlung stehen dem Sparkassenzweckverband für
die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sechs Stimmen und dem Landkreis Nordsachsen vier Stimmen zu. Mehrere Stimmen eines Trägers
können nur einheitlich abgegeben werden. Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Landkreis
Nordsachsen können ihren jeweiligen Vertretern in der Trägerversammlung Weisungen erteilen.
3.1.2.6 Die Trägerversammlung hat einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat
zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende der Trägerversammlung sowie
dessen Erster und Zweiter Stellvertreter sollen aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und
des Landkreises Nordsachsen für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt werden. Die Verteilung der Ämter richtet sich nach der
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Einwohnerzahl der vorgenannten beteiligten Kommunen (Stadt
Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; maßgeblich sind dabei die
Einwohnerzahlen jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des
Freistaates Sachsen. Der Leiter der Verwaltung der beteiligten Kommune mit der höchsten Einwohnerzahl soll Vorsitzender der Trägerversammlung sein; die Reihenfolge seiner Stellvertreter soll sich
gleichermaßen nach der Höhe der jeweiligen Einwohnerzahl der
Kommune bestimmen.
Dem Vorsitzenden der Trägerversammlung obliegen insbesondere die
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Trägerversammlung, die
Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und die Erfüllung
der ihm von der Trägerversammlung übertragenen Aufgaben sowie
die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
3.1.2.7 Die Vertreter in der Trägerversammlung sind ehrenamtlich tätig.
3.1.2.8 Die Amtszeit der gewählten Vertreter in der Trägerversammlung sowie ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Amtszeit ihrer kommunalen Wahlperiode. Sie endet außerdem, wenn eine Voraussetzung der
Wahl weggefallen oder ein Ausschließungsgrund nach Ziff. 3.2 dieser
Vereinbarung eingetreten ist. Scheidet ein nach Ziff. 3.1.2.4 dieser
Vereinbarung gewählter Vertreter oder Stellvertreter vor Ablauf seiner
Amtszeit aus, so wird der Nachfolger von der betreffenden Vertretung
gewählt.
3.1.3 Ab der folgenden kommunalen Wahlperiode bzw. mit der nächsten regulären Neuwahl von Vertretern nach der Kommunalwahl (im Jahr
2014) gelten folgende Regelungen für die Trägerversammlung:
3.1.3.1 Die Trägerversammlung besteht aus den Leitern der Verwaltungen
der beteiligten Kommunen (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) als geborene Vertreter sowie weiteren Vertretern
der Träger. Die Anzahl der weiteren Vertreter richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der vorgenannten beteiligten Kommunen im
Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; jede Kommune entsendet weitere Vertreter in der Trägerversammlung wie folgt:
− vier weitere Vertreter für die ersten 200.000 Einwohner und
− einen zusätzlichen weiteren Vertreter je angefangene weitere
100.000 Einwohner.
Maßgeblich für die – jeweils für die gesamte Wahlperiode geltende –
Anzahl der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung sind dabei
die Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des einer regulären Neuwahl
vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Die den geltenden Regelungen zur Trägerversammlung vorangestellte Ziff.
3.1.3 ist mit Wegfall der Ziff. 3.1.2 der bisherigen Trägervereinbarung ebenfalls entbehrlich und entfällt.
Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich hierdurch redaktionell.
3.1.2 Die Trägerversammlung besteht aus den Leitern der Verwaltungen der
Träger (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) als
geborene Vertreter sowie weiteren Vertretern der Träger. Die Anzahl
der weiteren Vertreter richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl
der Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig;
jeder Träger entsendet weitere Vertreter in der Trägerversammlung wie
folgt:
−
vier weitere Vertreter für die ersten 200.000 Einwohner und
−
einen zusätzlichen weiteren Vertreter je angefangene weitere
100.000 Einwohner.
Maßgeblich für die – jeweils für die gesamte kommunale Wahlperiode
der Träger geltende – Anzahl der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung sind dabei die Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des einer regulären Neuentsendung vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Redaktionelle Anpassungen. Eine Abgrenzung der Begriffe "Träger" (= bislang
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Landkreis Nordsachsen) und "beteiligte Kommunen" (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) wie nach der bisherigen Trägerstruktur/vereinbarung ist nicht mehr nötig.
Inhaltlich ergeben sich für die künftige Zusammensetzung der Trägerversammlung keine Änderungen.
Wie bisher sind der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig und die Landräte der
Landkreise Leipzig und Nordsachsen geborene Vertreter.
Ebenfalls bleibt es bei Entsendung weiterer Vertreter der Träger, deren Zahl
gestaffelt nach Einwohnerzahlen im Geschäftsgebiet der Sparkasse bemessen wird. Die bisherige Regelung zur Bemessung der Zahl der zu entsendenden weiteren Vertreter (d. h. nach Einwohnern im Geschäftsgebiet) wird dabei
prinzipiell inhaltlich unverändert übernommen; jedoch werden hier Formulierungen im Einklang zu den Regelungen in Ziff. 3.1.4 n. F. (Entsendung) und
3.1.8 n. F. (Amtszeit) präzisiert bzw. angepasst.
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Bestimmung der Anzahl der
weiteren Vertreter in der Trägerversammlung die dafür erforderlichen
amtlichen Einwohnerzahlen noch nicht vorliegen, werden zunächst die
aktuellsten (auch unterjährigen) verfügbaren Daten des Statistischen
Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt und die Anzahl der weiteren Vertreter der Träger auf dieser Basis vorläufig festgelegt. Unverzüglich nach Vorliegen der maßgeblichen Einwohnerzahlen
im Sinne von Satz 3, wird die für die Wahl- bzw. Entsendeperiode geltende Anzahl der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung verbindlich bestimmt. Im Falle einer Abweichung zur vorläufig festgelegten Anzahl der weiteren Vertreter hat der betroffene Träger seine Entsendung
nach Ziff. 3.1.4 unverzüglich an die verbindliche Anzahl anzupassen.
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Die Sätze 4 bis 6 (neu) beinhalten eine vorsorgliche Verfahrensregelung für
den denkbaren Fall, dass die für eine nötige Bestimmung der Anzahl der weiteren Vertreter der Träger maßgeblichen Daten des Statistischen Landesamtes nicht vorliegen. Durch die Anpassungsklausel wird ein etwaiges Über- und
Unterschreiten einer für die Vertreterzahl relevanten 100.000er-Grenze berücksichtigt.
Nachrichtlich:
Nach den letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 würde
sich derzeit - unverändert zur aktuellen Zusammensetzung - folgende Anzahl
zu entsendender weiterer Vertreter ergeben:
− Stadt Leipzig:
8
− Landkreis Leipzig:
4 (=> Altkreis Leipziger Land + Borsdorf)
− Landkreis Nordsachsen: 4
3.1.3.2 Die der Trägerversammlung kraft Amtes angehörenden Leiter der
Verwaltungen der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig sowie des
Landkreises Nordsachsen werden durch ihre jeweiligen allgemeinen
Vertreter im kommunalen Hauptamt vertreten; Ziff. 3.1.3.5 bleibt unberührt. Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung haben keine
Stellvertreter.
3.1.3 Die der Trägerversammlung kraft Amtes angehörenden Leiter der Verwaltungen der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen (geborene Vertreter) werden durch ihre jeweiligen
allgemeinen Vertreter im kommunalen Hauptamt vertreten; Ziff. 3.1.6
bleibt unberührt. Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung haben keine Stellvertreter.
Redaktionelle Anpassungen. Ansonsten inhaltlich unveränderte Übernahme
der bisherigen Regelungen zur Vertretung der geborenen Vertreter.
Wie bisher sind keine Stellvertreter für die weiteren Vertreter vorgesehen.
3.1.3.3 Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung werden für den Träger Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig von der Ratsversammlung der Stadt Leipzig und dem Kreistag
des Landkreises Leipzig aus der Mitte der von diesen Vertretungen in
den Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse gewählten Vertretern sowie für den Träger Landkreis Nordsachsen vom
Kreistag des Landkreises Nordsachsen aus dessen Mitte gewählt.
3.1.4 Die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung werden für den Träger
Stadt Leipzig von der Ratsversammlung (Stadtrat) der Stadt Leipzig, für
den Träger Landkreis Leipzig vom Kreistag des Landkreises Leipzig
und für den Träger Landkreis Nordsachsen vom Kreistag des Landkreises Nordsachsen aus deren/dessen jeweiliger Mitte entsandt.
Anpassung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Im Ergebnis bleibt es bei der Bestimmung der weiteren Vertreter durch die
Ratsversammlung (Stadt Leipzig) bzw. die Kreistage (Landkreis Leipzig,
Landkreis Nordsachsen). Allerdings wird verfahrenstechnisch keine Wahl
mehr vorgeschrieben, sondern lediglich auf eine Entsendung durch die Hauptorgane der Träger abgestellt.
Die zu entsendenden weiteren Vertreter der Träger müssen dessen jeweiligen
Hauptorgan (Ratsversammlung bzw. Kreistag) angehören.
3.1.3.4 In der Trägerversammlung stehen dem Sparkassenzweckverband für
die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sechs Stimmen und dem Landkreis Nordsachsen vier Stimmen zu. Mehrere Stimmen eines Trägers
können nur einheitlich abgegeben werden. Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Landkreis
Nordsachsen können ihren jeweiligen Vertretern in der Trägerversammlung Weisungen erteilen.
3.1.5 In der Trägerversammlung stehen jedem Träger so viele Stimmen zu,
wie er weitere Vertreter in die Trägerversammlung nach Maßgabe von
Ziff. 3.1.2 entsendet. Mehrere Stimmen eines Trägers werden einheitlich durch dessen geborenen Vertreter abgegeben. Die Träger können
ihren jeweiligen Vertretern in der Trägerversammlung Weisungen erteilen.
Die künftige Bemessung der Stimmenzahl der Träger soll mit der neuen Trägerstruktur geändert und an die – an Einwohnerzahlen orientierte – Bemessung der Anzahl der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung angeglichen werden (siehe Satz 1). Das derzeitige im Schritt 1 der Trägerstruktur für
die Trägerversammlung zunächst fortgeführte Stimmenverhältnis, welches
seinerzeit in der Verbandsversammlung des damaligen Zweckverbandes für
die vereinigte Verbundsparkasse Leipzig als vorherigem "Hauptorgan des
Trägers" galt, wird damit im Schritt 2 der Trägerstruktur nunmehr ebenfalls
novelliert.
Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe bleibt bestehen; die Regelung im
Satz 2 wird jedoch um die verbindliche Festlegung der Stimmführerschaft ergänzt, was sich an die Intention des zum 1. Januar 2014 geänderten Zweckverbandsrechts anlehnt. Stimmführer sind hiernach immer die Leiter der Verwaltungen der Träger oder im Vertretungsfall deren allgemeine Vertreter im
kommunalen Hauptamt nach Ziff. 3.1.3). Das Treffen einer anderweitigen Bestimmung zur Stimmführerschaft (z. B. über die Geschäftsordnung) ist nicht
mehr möglich.
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
In Satz 3 wird weiterhin – mit Anpassung der Formulierung an die neue Trägerstruktur ohne Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig – ein den jeweiligen Trägern zustehendes Weisungsrecht festgeschrieben.
3.1.3.5 Die Trägerversammlung hat einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat
zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende der Trägerversammlung sowie
dessen Erster und Zweiter Stellvertreter sollen aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und
des Landkreises Nordsachsen für die Dauer ihres kommunalen Wahlamtes gewählt werden. Die Verteilung der Ämter richtet sich nach der
Einwohnerzahl der vorgenannten beteiligten Kommunen (Stadt
Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; maßgeblich sind dabei die
Einwohnerzahlen jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des
Freistaates Sachsen. Der Leiter der Verwaltung der beteiligten Kommune mit der höchsten Einwohnerzahl soll Vorsitzender der Trägerversammlung sein; die Reihenfolge seiner Stellvertreter soll sich
gleichermaßen nach der Höhe der jeweiligen Einwohnerzahl der
Kommune bestimmen.
3.1.6 Die Trägerversammlung hat einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat
zwei Stellvertreter.
Der Vorsitzende der Trägerversammlung sowie dessen Erster und
Zweiter Stellvertreter müssen dem Kreis der Leiter der Verwaltungen
der Träger (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen)
angehören.
Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden der Trägerversammlung und
seiner Stellvertreter richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der
Träger im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig; Ziff.
3.1.2 Sätze 3 bis 5 gelten dafür entsprechend. Der Leiter der Verwaltung des Trägers mit der höchsten maßgeblichen Einwohnerzahl ist
Vorsitzender der Trägerversammlung. Die Reihenfolge seiner zwei
Stellvertreter bestimmt sich gleichermaßen nach der Höhe der jeweiligen Einwohnerzahl der Träger; Erster Stellvertreter ist der Leiter der
Verwaltung des Trägers mit der zweithöchsten maßgeblichen Einwohnerzahl. Die Verteilung der Ämter des Vorsitzenden der Trägerversammlung und der zwei Stellvertreter gilt jeweils für die Dauer der gesamten kommunalen Wahlperiode der Träger bzw. Entsendeperiode
der weiteren Vertreter der Träger in der Trägerversammlung.
Redaktionelle Anpassungen. Eine Abgrenzung der Begriffe "Träger" (= bislang
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Landkreis Nordsachsen) und "beteiligte Kommunen" (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) wie nach der bisherigen Trägerstruktur/vereinbarung ist nicht mehr nötig.
Neben den redaktionellen Anpassungen werden auch einige materielle Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen zum Vorsitzenden der Trägerversammlung und seiner Stellvertreter vorgenommen.
Die bisher als Soll-Regelung ausgestaltete Bestimmung zur Wahl des Vorsitzenden der Trägerversammlung sowie dessen zwei Stellvertreter aus dem
Kreis der geborenen Vertreter (Oberbürgermeister der Stadt Leipzig und Landräte der Landkreise Leipzig und Nordsachsen) wird aufgegeben. In Satz 3
(neu) wird die Funktion als Leiter der Verwaltung nunmehr als zwingende Voraussetzung für die betreffenden Ämter geregelt. (Dies folgt insoweit auch der
Intention im zum 1. Januar 2014 geänderten Zweckverbandsrecht hinsichtlich
des Verbandsvorsitzenden.) Des Weiteren erfolgt eine verbindliche Festschreibung der Ämterverteilung nach maßgeblichen Einwohnerzahlen (Sätze
4 bis 6 neu), sodass künftig keine Wahlen des Vorsitzenden der Trägerversammlung und seiner Stellvertreter mehr erforderlich sind, was eine Vereinfachung bedeutet.
Hinsichtlich der für die Ämterverteilung maßgeblichen Einwohnerzahlen lehnen sich die Regelungen an die für die weiteren Vertreter in der Trägerversammlung an (siehe Satz 4 neu mit Verweis auf die entsprechende Geltung
von Regelungen in Ziff. 3.1.2, einschließlich der vorsorglichen Verfahrensregelung für Fall, dass die maßgeblichen Einwohner-Daten des Statistischen Landesamtes nicht vorliegen).
Mit dem neuen Satz 7 wird die Dauer der Ämterverteilung neu geregelt und an
die kommunale Wahlperiode der weiteren Vertreter in der Trägerversammlung
gebunden (damit Harmonisierung der Amtszeiten); die bisherige Wahl des
Vorsitzenden und der Stellvertreter für die Dauer des betreffenden kommunalen Wahlamtes (d. h. als Oberbürgermeister oder Landrat) wird ersetzt.
Unbeschadet der Änderungen in der Neufassung der Trägervereinbarung
entspricht die künftige Ämterverteilung der Umsetzung der bisherigen Regelungslage.
Nachrichtlich:
Nach den letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 ergäben sich keine Veränderungen gegenüber den derzeitigen Wahlen/Besetzungen:
− Oberbürgermeister Stadt Leipzig: Vorsitzender der Trägerversammlung
− Landrat Landkreis Leipzig:
2. Stellvertreter
− Landrat Landkreis Nordsachsen: 1. Stellvertreter
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
Dem Vorsitzenden der Trägerversammlung obliegen insbesondere die
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Trägerversammlung, die
Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und die Erfüllung
der ihm von der Trägerversammlung übertragenen Aufgaben sowie
die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Dem Vorsitzenden der Trägerversammlung obliegen insbesondere die
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Trägerversammlung, die
Ausführung der Beschlüsse der Trägerversammlung und die Erfüllung
der ihm von der Trägerversammlung übertragenen Aufgaben sowie die
Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Die Regelung zu den Aufgaben des Vorsitzenden der Trägerversammlung
wird unverändert übernommen.
3.1.3.6 Die Vertreter in der Trägerversammlung sind ehrenamtlich tätig.
3.1.7 Die Vertreter in der Trägerversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Die Regelung zur Ehrenamtlichkeit wird unverändert übernommen.
3.1.3.7 Die Amtszeit der gewählten Vertreter in der Trägerversammlung richtet sich nach der Amtszeit ihrer kommunalen Wahlperiode. Sie endet
außerdem, wenn eine Voraussetzung der Wahl weggefallen oder ein
Ausschließungsgrund nach Ziff. 3.2 dieser Vereinbarung eingetreten
ist. Scheidet ein nach Ziff. 3.1.3.3 dieser Vereinbarung gewählter Vertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der Nachfolger von der
betreffenden Vertretung gewählt.
3.1.8 Die Amtszeit der entsandten weiteren Vertreter der Träger in der Trägerversammlung richtet sich nach der Amtszeit ihrer kommunalen
Wahlperiode; nach Ablauf der Wahlperiode des Trägers führen sie die
Geschäfte bis zur Neuentsendung der weiteren Vertreter fort. Die Amtszeit eines entsandten weiteren Vertreters endet außerdem, wenn eine
Voraussetzung der Entsendung weggefallen oder ein Ausschließungsgrund nach Ziff. 3.2 dieser Vereinbarung eingetreten ist. Scheidet ein
nach Ziff. 3.1.4 dieser Vereinbarung entsandter Vertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger von der betreffenden Vertretung des Trägers entsendet.
Korrespondierend zur Änderung in Ziff. 3.1.4 (neu), wonach für die weiteren
Vertreter keine Wahl mehr vorgeschrieben wird, wird hier ebenfalls auf die
Entsendung durch die zuständigen Hauptorgane der Träger abgestellt.
Ansonsten werden die Regelungen zur Amtszeit der weiteren Vertreter der
Träger hinsichtlich der Weiterführung der Geschäfte nach Ablauf der kommunalen Wahlperiode bis zu einer Neuentsendung ergänzt und im Übrigen inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen übernommen.
3.2
3.2
Hinderungs- und Ausschließungsgründe
Hinderungs- und Ausschließungsgründe
Der Trägerversammlung dürfen Personen, bei denen Hinderungsgründe im
Sinne des § 12 Abs. 1 ÖRKSF-G vorliegen, nicht angehören
Der Trägerversammlung dürfen Personen, bei denen Hinderungsgründe im
Sinne des § 12 Abs. 1 ÖRKSF-G vorliegen, nicht angehören.
3.3
3.3
Zuständigkeiten der Trägerversammlung
Die bisherigen Regelungen werden unverändert übernommen.
Zuständigkeiten der Trägerversammlung
3.3.1 Die Trägerversammlung ist Beratungs- und Beschlussgremium in allen
Angelegenheiten, die das ÖRKSF-G den Vertretungen der Träger von
kommunalen Sparkassen zuweist.
3.3.1 Die Trägerversammlung ist Beratungs- und Beschlussgremium in allen
Angelegenheiten, die das ÖRKSF-G bei Sparkassen mit kommunalem
Träger den Vertretungen der Träger (Hauptorgan) zuweist.
Die grundsätzliche Regelung wird inhaltlich unverändert mit redaktionellen
Anpassungen übernommen.
3.3.2 Die Trägerversammlung ist für die Beschlussfassung insbesondere in
folgenden Angelegenheiten zuständig:
3.3.2 Die Trägerversammlung ist für die Beschlussfassung insbesondere in
folgenden Angelegenheiten zuständig:
Der Zuständigkeitenkatalog der Trägerversammlung ändert sich im Wesentlichen inhaltlich nicht.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
die Wahl des Vorsitzenden der Trägerversammlung und seiner
Stellvertreter,
die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse
sowie die Wahl von dessen Stellvertretern nach § 10 Abs. 2
ÖRKSF-G,
die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse sowie von deren Stellvertretern nach § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G,
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse gemäß § 26
Abs. 5 ÖRKSF-G,
die Abführung des Jahresüberschusses an die Träger nach § 27
Abs. 3 ÖRKSF-G,
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28
ÖRKSF-G,
a)
b)
c)
d)
e)
die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 ÖRKSF-G sowie die
Wahl von dessen Stellvertretern nach § 10 Abs. 2 ÖRKSF-G,
die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G sowie
von deren Stellvertretern nach § 11 Abs. 1 Satz 5 ÖRKSF-G,
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse gemäß § 26
Abs. 5 ÖRKSF-G i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 ÖRKSF-G,
die Abführung des Jahresüberschusses an die Träger nach § 27
Abs. 3 ÖRKSF-G i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 7 ÖRKSF-G,
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28
ÖRKSF-G i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 ÖRKSF-G,
Entfällt, da für diese Ämter keine Wahlen mehr vorgesehen sind (siehe Ziff.
3.1.6 neu).
Redaktionelle Ergänzung.
Redaktionelle Ergänzung.
Redaktionelle Ergänzung.
Redaktionelle Ergänzung.
Redaktionelle Ergänzung.
Seite 8
Bisherige Fassung
Neue Fassung
g)
die Auflösung der Sparkasse nach § 29 ÖRKSF-G,
f)
h)
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
g)
i)
die Änderung dieser Trägervereinbarung.
h)
i)
die Auflösung der Sparkasse nach § 29 ÖRKSF-G i. V. m. § 6
Abs. 2 Nr. 3 ÖRKSF-G,
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 5 ÖRKSF-G,
die Änderung dieser Trägervereinbarung,
Redaktionelle Ergänzung.
den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für die Trägerversammlung.
Klarstellende Ergänzung an dieser Stelle. Die Geschäftsordnung war auch
bislang Sache der Trägerversammlung.
3.3.3 Beschlüsse nach Ziff. 3.3.2 lit. f), g) und i) bedürfen der Zustimmung
der Träger.
3.3.3 Beschlüsse nach Ziff. 3.3.2 lit. e), f) und h) bedürfen der Zustimmung
der Träger.
3.4
3.4
Sitzungen und Beschlüsse der Trägerversammlung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Redaktionelle Ergänzung.
Nur redaktionelle Folgeänderungen aus Anpassungen in Ziff. 3.3.2.
Die bezeichneten Gegenstände (= Sparkassenfusion, Auflösung der Sparkasse Änderung der Trägervereinbarung) unterliegen weiterhin – wie nach der
bisherigen Trägervereinbarung i. V. m. der korrespondierenden Bestimmung
in der Verbandssatzung des entfallenden Sparkassenzweckverbandes für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig - einem Zustimmungsvorbehalt der Hauptorgane der Stadt Leipzig und der Landkreise Leipzig und Nordsachsen.
Sitzungen und Beschlüsse der Trägerversammlung
3.4.1 Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies von einem der Träger verlangt wird.
3.4.1 Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn dies von einem der Träger verlangt wird.
Die Trägerversammlung kann in ihrer Geschäftsordnung eine von
Satz 1 abweichende Form der Einberufung festlegen.
Die Regelungen zur Einberufung werden unverändert übernommen.
Mit dem neuen Satz 3 wird eine "Öffnungsklausel" geschaffen, die der Trägerversammlung bei Bedarf die Festlegung einer anderen als der schriftlichen
Form für die Einberufung der Trägerversammlung ermöglicht (z. B. analog den
kommunalrechtlichen Bestimmungen eine Einberufung in elektronischer
Form).
3.4.2 Die Einladung zur Trägerversammlung soll so rechtzeitig abgesendet
werden, dass sie den Vertretern der Träger mindestens sieben Tage
vor der Sitzung zugeht. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen
Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Einladung muss die Tageszeit, den Ort und die Verhandlungsgegenstände angeben. In Eilfällen kann die Trägerversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
3.4.2 Die Einladung zur Trägerversammlung soll so rechtzeitig abgesendet
werden, dass sie den Vertretern der Träger mindestens sieben Tage
vor der Sitzung zugeht. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen
Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Einladung muss die
Zeit, den Ort und die Verhandlungsgegenstände angeben. In Eilfällen
kann die Trägerversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
Die Regelungen werden dto. unverändert (mit einer marginalen redaktionellen
Anpassung) übernommen.
3.4.3 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sowie Vertreter von Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung teilzunehmen.
3.4.3 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sowie Vertreter von Aufsichtsbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung teilzunehmen.
Die Regelung zu den Teilnahmerechten an den Sitzungen wird unverändert
übernommen.
3.4.4 Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter in
der Trägerversammlung ordnungsgemäß geladen worden und mindestens die Hälfte aller Vertreter in der Trägerversammlung, darunter der
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend und stimmberechtigt sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur
Erledigung der gleichen Tagesordnung eine zweite Sitzung einberufen
werden. Bei dieser Sitzung ist die Trägerversammlung beschlussfähig,
wenn von jedem Träger mindestens ein Vertreter in der Trägerversammlung anwesend und stimmberechtigt ist; hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
3.4.4 Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter in
der Trägerversammlung ordnungsgemäß geladen worden, alle Träger
stimmberechtigt vertreten und mindestens die Hälfte aller Vertreter in
der Trägerversammlung, darunter der Vorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter nach Ziff. 3.1.6, anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der
gleichen Tagesordnung eine zweite Sitzung einberufen werden. Bei
dieser Sitzung ist die Trägerversammlung beschlussfähig, wenn von jedem Träger mindestens ein Vertreter in der Trägerversammlung anwesend und stimmberechtigt ist; hierauf ist in der Einladung zur zweiten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zur zweiten Sitzung werden im
Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommen.
In Satz 1 wurde jedoch die Voraussetzung aufgenommen, dass (auch) bereits
zur ersten regulären Sitzung alle drei Träger stimmberechtigt vertreten sein
müssen (zur Stimmführerschaft siehe auch Ziff. 3.1.5). Zur Beschlussfähigkeit
bedarf es seitens der Träger der Anwesenheit des jeweiligen geborenen Vertreters (Oberbürgermeister, Landrat) oder seines (Verhinderungs-)Vertreters
nach Ziff. 3.1.3. Die weitere redaktionelle Ergänzung in Satz 1 dient lediglich
der Klarstellung (= Abgrenzung von den Vertretern gemäß Ziff. 3.1.3).
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Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Nachrichtlich:
Ausgehend von einer sich unter Zugrundelegung der letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 ergebenden Anzahl sämtlicher Vertreter (= geborene + weitere) von 19 wäre – wie nach den aktuellen Gegebenheiten – eine Beschlussfähigkeit zur (ersten) Sitzung hiernach bei Anwesenheit
von 10 Vertretern einschließlich des Vorsitzenden der Trägerversammlung
oder zumindest einer seiner Stellvertreter gegeben; darüber hinaus müssen
alle drei Trägern durch ihren legitimierten Stimmführer vertreten sein.
3.4.5 Die Sitzungen der Trägerversammlung sind öffentlich, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nicht öffentliche Verhandlung erfordern.
3.4.5 Die Sitzungen der Trägerversammlung sind öffentlich, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nicht öffentliche Verhandlung erfordern. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben; dies gilt nicht bei einer Einberufung in Eilfällen. Näheres
regelt die Geschäftsordnung.
Die Regelung zum Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Trägerversammlung wird unverändert übernommen.
Ergänzt wurde an dieser Stelle die Bestimmung zur erforderlichen ortsüblichen
Bekanntgabe. Die ortsübliche Bekanntgabe der öffentlichen Sitzungen der
Trägerversammlung entspricht der bisherigen Handhabung und der dahingehenden derzeitigen (konkretisierenden) Regelung in der Geschäftsordnung.
3.4.6 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern durch Gesetz
oder diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die
Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
3.4.6 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern durch Gesetz
oder diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die
Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
Die Regelungen zu den Beschlussquoren/Stimmerfordernissen werden unverändert übernommen. Durch die neue Trägerstruktur (drei Träger) und das
novellierte Stimmverhältnis (siehe oben Ziff. 3.1.5) ergibt sich allerdings per se
eine geänderte Konstellation für erforderliche Beschlussmehrheiten.
3.4.7 Über jede Sitzung bzw. den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der
Trägerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung.
Ergänzung hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses einer Sitzungsniederschrift bindend in der Trägervereinbarung. Weiteres bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten, welche auch bereits bislang Regelungen zur Niederschrift enthält.
Die ergänzte Regelung gemäß Satz 2 dient der Klarstellung und bietet der
Trägerversammlung Spielräume, bei Bedarf in eigener Sache Festlegungen
zu treffen.
3.4.7 Einzelheiten der Durchführung der Sitzungen der Trägerversammlung
und zu Beschlussfassungen und Wahlen werden durch die Trägerversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt.
3.4.8 Einzelheiten der Durchführung der Sitzungen der Trägerversammlung
und zu Beschlussfassungen und Wahlen werden durch die Trägerversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss kann die Trägerversammlung darüber hinaus weitere sie oder ihre inneren Angelegenheiten betreffende Festlegungen treffen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen in dieser Trägervereinbarung entgegenstehen.
3.4.8 Die Vertreter in der Trägerversammlung erhalten für ihre Teilnahme an
den Sitzungen der Trägerversammlung als Ersatz ihrer Auslagen ein
Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR je Sitzung. Bei Sitzungen, die vor
14:00 Uhr beginnen, verdoppelt sich das Sitzungsgeld. Die Teilnahme
an Sitzungen als Gast oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf
Sitzungsgeld.
3.4.9 Die Vertreter in der Trägerversammlung können für ihre Teilnahme an
den Sitzungen der Trägerversammlung als Ersatz ihrer Auslagen ein
Sitzungsgeld erhalten. Nähere Festlegungen dazu trifft die Trägerversammlung in ihrer Geschäftsordnung oder durch gesonderten Beschluss.
Mit der neuen Regelung wird ein etwaiges Sitzungsgeld in der Trägervereinbarung nur noch grundsätzlich "angelegt". Weiteres, insbesondere die Festsetzung der konkreten Höhe, wird der Entscheidung der Trägerversammlung
entweder über die Geschäftsordnung oder durch gesonderten Beschluss überlassen. Die Trägerversammlung kann somit (flexibler als bislang über die Trägervereinbarung) Regelungen vornehmen.
3.4.10 Die Vertreter in der Trägerversammlung sind zur Verschwiegenheit
über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch
nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung
kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Ergänzung von Regelungen zur Verschwiegenheit. Bislang wurden nur in der
Geschäftsordnung Vorschriften zur Verschwiegenheit getroffen. Mit der Verankerung unmittelbar in der Trägervereinbarung wird eine bindende Geltung
sichergestellt.
Die in der neuen Ziff. 3.4.10 aufgenommenen Bestimmungen zur Verschwiegenheit entsprechen den kommunalrechtlichen Vorschriften (vgl. § 19 Abs. 2,
§ 37 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung betr. Pflichten ehrenamtlich Tätiger
sowie zur Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderats).
Die dahingehenden kommunalrechtlichen Bestimmungen lassen sich sachgerecht auf die Trägerversammlung als im vorliegenden Fall gebildetes Hauptor-
Seite 10
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Die Vertreter in der Trägerversammlung sind zur Verschwiegenheit über
alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange
verpflichtet, bis die Trägerversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für in
nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse, die - bei Nichtentgegenstehen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen Einzelner in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben worden sind.
3.5
Verwaltungsarbeiten, Deckung des Aufwandes
3.5
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
gan des Trägers i. S. d. ÖRKSF-G übertragen. Denn bei kommunal getragenen Sparkassen, deren zuständiges Hauptorgan des Trägers die Verbandsversammlung, der Stadtrat oder der Kreistag ist, gelten dort für die betreffenden Verbands-, Stadt- oder Kreisräte per se die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.
Verwaltungsarbeiten, Deckung des Aufwandes
3.5.1 Die erforderlichen Verwaltungsarbeiten sind nach Weisungen des Vorsitzenden der Trägerversammlung von der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig auszuführen; eine Beauftragung Dritter ist möglich.
3.5.1 Die erforderlichen Verwaltungsarbeiten sind nach Weisungen des Vorsitzenden der Trägerversammlung von der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig auszuführen; eine Beauftragung Dritter ist möglich.
3.5.2 Der Verwaltungsaufwand und die Kosten sind von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu tragen.
3.5.2 Der Verwaltungsaufwand und die Kosten sind von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu tragen.
4.
Regelungen zur Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtund Kreissparkasse Leipzig und seiner Ausschüsse
4.
Regelungen zur Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtund Kreissparkasse Leipzig und seiner Ausschüsse
4.1
Dem Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gehören
derzeit satzungsgemäß fünfzehn (ordentliche) Mitglieder an. Daneben
sind derzeit insgesamt sechs stellvertretende Mitglieder gewählt. Eine
Änderung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist bis zum Ende der
laufenden Wahlperiode nicht vorgesehen. Die durch Satzung der Sparkasse bestimmte Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates von fünfzehn soll auch zur nächsten regulären Wahl des Verwaltungsrates sowie für folgende Wahlperioden beibehalten werden. Die vor jeder Neuwahl zu bestimmende Zahl der aus der Mitte des Hauptorgans zu wählenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 11 Abs. 1 Satz 3
und 4 ÖRKSF-G) soll ebenfalls unverändert bleiben und sechs betragen. Mit der nächsten regulären Verwaltungsratswahl verringert sich jedoch auf Grund der Änderung des ÖRKSF-G die Zahl der Stellvertreter
auf insgesamt drei (§ 11 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs.
1 Satz 1 und 2 ÖRKSF-G).
4.1
Dem Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gehören
derzeit satzungsgemäß fünfzehn (ordentliche) Mitglieder an. Daneben
sind derzeit insgesamt drei stellvertretende Mitglieder gewählt. Eine
Änderung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist nicht vorgesehen.
Die durch Satzung der Sparkasse bestimmte Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates von fünfzehn, hiernach darunter neun weitere Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G, soll auch zur
nächsten regulären Wahl des Verwaltungsrates sowie für folgende
Wahlperioden beibehalten werden. Die vor jeder Neuwahl zu bestimmende Zahl der aus der Mitte des Hauptorgans zu wählenden weiteren
Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 ÖRKSF-G)
soll ebenfalls unverändert bleiben und sechs betragen.
4.2
Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse sollen mit Beginn der neuen
allgemeinen Wahlperiode wie folgt besetzt werden:
4.2
Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse sollen mit Beginn der neuen
allgemeinen Wahlperiode wie folgt besetzt werden:
Die bisherigen Regelungen werden unverändert übernommen.
Erforderliche Anpassungen hinsichtlich der Zahl der Stellvertreter aufgrund der
zwischenzeitlich umgesetzten Änderung des § 11 ÖRKSF-G (nach Ablauf der
seinerzeit noch gegoltenen Übergangsbestimmung nach § 69 ÖRKSF-G).
In Satz 3 wurde zudem der damalige, nunmehr entbehrliche Verweis auf den
Zeitraum der "laufenden Wahlperiode" hinsichtlich einer nicht vorgesehenen
Änderung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder gestrichen. Die Bestimmung
der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse muss immer in der
Satzung der Sparkasse erfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 ÖRKSF-G).
Im Übrigen bleiben die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates unverändert mit einer redaktionellen Ergänzung in Satz 4 korrespondierdend zu Ziff. 4.2.1.2.
Seite 11
Bisherige Fassung
Neue Fassung
4.2.1 Verwaltungsrat:
4.2.1 Verwaltungsrat:
4.2.1.1 Der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖRKSF-G zu wählende Vorsitzende des
Verwaltungsrates soll der Leiter der Verwaltung der beteiligten Kommune (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im
Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit der höchsten Einwohnerzahl sein. Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen
jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates
Sachsen.
4.2.1.1 Der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖRKSF-G zu wählende Vorsitzende des
Verwaltungsrates soll der Leiter der Verwaltung des Trägers (Stadt
Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit der höchsten Einwohnerzahl sein. Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen jeweils zum
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Wahl des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates die maßgeblichen amtlichen Einwohnerzahlen gemäß vorstehendem Satz 2 noch nicht vorliegen, werden die aktuellsten (auch unterjährigen) verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt.
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Redaktionelle Anpassung in Satz 1. Eine Abgrenzung der Begriffe "Träger" (=
bislang Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
Landkreis Nordsachsen) und "beteiligte Kommunen" (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) wie nach der bisherigen Trägerstruktur/vereinbarung ist nicht mehr nötig.
Die als Soll-Regelung ausgestaltete Bestimmung zur Wahl des Leiters der
Verwaltung des einwohnerzahlenmäßig größten Trägers zum Verwaltungsratsvorsitzenden wird ansonsten inhaltlich unverändert übernommen.
Satz 3 (neu) beinhaltet eine vorsorgliche Verfahrensregelung für den Fall,
dass die maßgeblichen Einwohner-Daten des Statistischen Landesamtes nicht
vorliegen.
Nachrichtlich:
Nach den letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 ergäbe
sich keine Veränderung gegenüber der derzeitigen Wahl/Besetzung des Amtes des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, das der Oberbürgermeister der
Stadt Leipzig innehat.
4.2.1.2 Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren zwei Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G sollen auf entsprechende Vorschläge der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreis
Nordsachsen gewählt werden. Die Verteilung der Vorschlagsrechte
für die Besetzung der Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden
Mitglieder und der Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder sowie den
für jede Gruppe zu wählenden Stellvertreter richtet sich jeweils – für
jede der beiden Gruppen getrennt sowie innerhalb der Gruppen getrennt nach den ordentlichen Mitgliedern und dem Stellvertreter –
nach der Einwohnerzahl der beteiligten Kommunen (Stadt Leipzig,
Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des
Freistaates Sachsen. Die Gruppe der weiteren dem Hauptorgan angehörenden Mitglieder des Verwaltungsrates umfasst insgesamt
sechs Personen (ordentliche Mitglieder) und daneben den Stellvertreter; die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder umfasst drei Personen
(ordentliche Mitglieder) und den Stellvertreter. Die Verteilung der Vorschlagsrechte nach vorstehendem Satz 2 erfolgt umlaufend, jeweils
beginnend mit der Kommune mit der höchsten Einwohnerzahl. Die
Kommunen, die nicht den Vorsitzenden des Verwaltungsrates stellen,
nehmen ihre Leiter der Verwaltungen in ihren Wahlvorschlag auf.
4.2.1.2 Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren zwei Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 ÖRKSF-G sollen auf entsprechende Vorschläge der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreis
Nordsachsen gewählt werden. Die Verteilung der Vorschlagsrechte
für die Besetzung der Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden
Mitglieder und der Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder sowie den
für jede Gruppe zu wählenden Stellvertreter richtet sich jeweils – für
jede der beiden Gruppen getrennt sowie innerhalb der Gruppen getrennt nach den ordentlichen Mitgliedern und dem Stellvertreter –
nach der Einwohnerzahl der Träger (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig,
Landkreis Nordsachsen) im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Maßgeblich sind dabei die Einwohnerzahlen jeweils zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates
Sachsen. Die Gruppe der weiteren dem Hauptorgan angehörenden
Mitglieder des Verwaltungsrates umfasst insgesamt sechs Personen
(ordentliche Mitglieder) und daneben den Stellvertreter; die Gruppe
der übrigen weiteren Mitglieder umfasst drei Personen (ordentliche
Mitglieder) und den Stellvertreter. Die Verteilung der Vorschlagsrechte
nach vorstehendem Satz 2 erfolgt umlaufend, jeweils beginnend mit
dem Träger mit der höchsten Einwohnerzahl. Die Träger, die nicht
den Vorsitzenden des Verwaltungsrates stellen, nehmen ihre Leiter
der Verwaltungen in ihren Wahlvorschlag auf.
Redaktionelle Anpassungen. Eine Abgrenzung der Begriffe "Träger" (= bislang
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Landkreis Nordsachsen) und "beteiligte Kommunen" (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) wie nach der bisherigen Trägerstruktur/vereinbarung ist nicht mehr nötig.
Die Regelungen zu den Vorschlagsrechten für die Besetzung des Verwaltungsrates werden ansonsten inhaltlich unverändert übernommen.
Satz 7 (neu) beinhaltet eine vorsorgliche Verfahrensregelung für Fall, dass die
maßgeblichen Einwohner-Daten des Statistischen Landesamtes nicht vorliegen.
Nachrichtlich:
Nach den letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 ergäben sich keine Veränderungen gegenüber den bisherigen Vorschlagsrechten
der drei Trägerkommunen.
− Stadt Leipzig: 2 für Gruppe Hauptorgan, 1 für Gruppe übrige weitere Mitglieder, die Stellvertreter für beide Gruppen
− Landkreis Leipzig: 2 für Gruppe Hauptorgan (inklusive Landrat), 1 für
Gruppe übrige weitere Mitglieder
− Landkreis Nordsachsen: 2 für Gruppe Hauptorgan (inklusive Landrat), 1
für Gruppe übrige weitere Mitglieder
Sollten zum Zeitpunkt einer notwendigen Wahl von weiteren Mitgliedern und/oder Stellvertretern die maßgeblichen amtlichen Einwohnerzahlen gemäß Satz 3 noch nicht vorliegen, werden die aktuellsten
(auch unterjährigen) verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu Grunde gelegt.
Seite 12
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
4.2.1.3 Die Leiter der Verwaltungen, die nicht zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt sind, sollen zum ersten und zweiten Stellvertreter
des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden, wobei sich
die Reihenfolge nach der Einwohnerzahl der betreffenden Kommunen
im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum 31.
Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten
des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen richtet. Der
Leiter der Verwaltung der beteiligten Kommune mit der höheren Einwohnerzahl soll Erster Stellvertreter sein.
4.2.1.3 Die Leiter der Verwaltungen, die nicht zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt sind, sollen zum ersten und zweiten Stellvertreter
des Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden, wobei sich
die Reihenfolge nach der Einwohnerzahl der betreffenden Träger im
Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß den Daten des
Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen richtet. Der Leiter der Verwaltung des Trägers mit der höheren Einwohnerzahl soll
Erster Stellvertreter sein.
Redaktionelle Anpassungen. Eine Abgrenzung der Begriffe "Träger" (= bislang
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, Landkreis Nordsachsen) und "beteiligte Kommunen" (Stadt Leipzig, Landkreis
Leipzig, Landkreis Nordsachsen) wie nach der bisherigen Trägerstruktur/vereinbarung ist nicht mehr nötig.
Die als Soll-Regelung ausgestaltete Bestimmung zur Wahl des Leiters der
Verwaltung des einwohnerzahlenmäßig zweitgrößten Trägers zum 1. Stellvertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden wird ansonsten inhaltlich unverändert
übernommen.
Ziff. 4.2.1.1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Verweis Satz 3 (neu) beinhaltet analog wie für die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden eine vorsorgliche Verfahrensregelung für Fall, dass die maßgeblichen Einwohner-Daten des Statistischen Landesamtes nicht vorliegen.
Nachrichtlich:
Nach den letzten amtlichen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2016 ergäbe
sich keine Veränderung gegenüber der derzeitigen Wahl/Besetzung der Ämter
der beiden Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates (= 1.: Landrat Landkreis Nordsachsen, 2.: Landrat Landkreis Leipzig).
4.2.2 Ausschüsse des Verwaltungsrates:
4.2.2. Ausschüsse des Verwaltungsrates:
Über die Zusammensetzung und Besetzung des Kreditausschusses (§
16 ÖRKSF-G), von weiteren auf Grund rechtlicher Bestimmungen
zwingend zu bildender Ausschüsse sowie von beratenden Ausschüssen nach § 8 Abs. 5 ÖRKSF-G entscheidet der Verwaltungsrat im
Rahmen seiner Zuständigkeit sowie der jeweils einschlägigen Regelungen.
Über die Zusammensetzung und Besetzung des Kreditausschusses (§ 16
ÖRKSF-G), von weiteren auf Grund rechtlicher Bestimmungen zwingend zu
bildender Ausschüsse sowie von beratenden Ausschüssen nach § 8 Abs. 5
ÖRKSF-G entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit
sowie der jeweils einschlägigen Regelungen.
Die Regelungen zu den Ausschüssen werden unverändert übernommen.
5.
Verständigung über die künftige Trägerstruktur
5.
Anpassung der Überschrift an Regelungsinhalte.
5.1
Der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und der Landkreis Nordsachsen streben auf mittlere Sicht eine
Neugliederung der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig dergestalt an, dass direkte Träger die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis Nordsachsen werden sollen. Das künftige Beteiligungs-, Ausschüttungs- und Haftungsverhältnis der Träger
untereinander soll sich nach der Zahl der Einwohner im Gebiet der
Träger (im Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig) auf
Basis der Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen bemessen und jährlich, jeweils zum Stichtag 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres, neu berechnet werden.
Anpassung der Trägervereinbarung, Verständigung der Vertragsbeteiligten
Die auf den "Schritt 2" der Trägerstruktur abzielende Regelung entfällt.
Seite 13
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
5.2
Die Regelungen zu Ziff. 2 (Teilnahme an Ausschüttungen, Haftung)
und Ziff. 3.1.2 ff. bzw. 3.1.3 ff. (Zusammensetzung der Trägerversammlung, Verteilung der Stimmen in der Trägerversammlung) werden
an die jeweilige Trägerstruktur angepasst. Gleiches gilt, wenn die Träger sämtliche Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Austritt aus
der Sachsen-Finanzgruppe zurückgeführt haben.
5.1
Die Regelungen in dieser Trägervereinbarung werden durch die Vertragsbeteiligten bei Bedarf überprüft. Wird im Ergebnis Veränderungsbedarf gegenüber dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung festgestellt, soll eine Anpassung der betreffenden Regelungen,
soweit diese zweckmäßig oder geboten sind, erfolgen. Eine Anpassung
ist vorzunehmen, wenn es zu Veränderungen in der Trägerstruktur oder
zu einer Sparkassenvereinigung unter Beteiligung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig kommt.
Die auf den "Schritt 2" der Trägerstruktur abzielende bisherige Regelung in
Satz 2 Ziff. 5.2 a. F. entfällt.
Im Übrigen wird die auf künftige Anpassungen der Trägervereinbarung abzielende Regelung neu gefasst. Eine zwingende Anpassung wird bei etwaigen
Änderungen der Trägerstruktur oder einer Sparkassenvereinigung vorgesehen.
5.3
Die Vertragsbeteiligten bekennen sich zu einem leistungsfähigen Sparkassenwesen für die Region in kommunaler Trägerschaft. Ausdruck
dieses Bekenntnisses ist die vollzogene Rückübertragung der Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Sie begründet bezogen auf das Gebiet des Landkreises Leipzig wieder ein Sparkassenwesen in kommunaler Hand, wobei sich jedoch weiterhin Geschäftsgebiete bzw. Teile des Geschäftsgebietes zweier Sparkassen auf den
Landkreis erstrecken. Die Vertragsbeteiligten verständigen sich darauf,
zu der Frage eines einheitlichen Sparkassenwesens im Landkreis
Leipzig offen und sachlich miteinander zu diskutieren.
5.2
Die Vertragsbeteiligten bekennen sich zu einem leistungsfähigen Sparkassenwesen für die Region in kommunaler Trägerschaft. Sie verständigen sich darauf, zu der Frage eines einheitlichen Sparkassenwesens
im Landkreis Leipzig offen und sachlich miteinander zu diskutieren.
Der bisherige „Rückblick“ auf den Austritt aus der Sachsen-Finanzgruppe gemäß den Sätzen 2 und 3 Ziff. 5.3 a. F. wird gestrichen.
Ansonsten wird die Klausel mit dem ersten und letzten Satz inhaltsgleich
übernommen.
6.
Salvatorische Klausel
6.
Salvatorische Klausel
Sollte diese Vereinbarung Regelungen enthalten, die ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar sind, so werden die wirksamen Regelungen
dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen werden durch solche wirksamen und durchführbaren ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten der Beteiligten am nächsten kommen.
Entsprechend wird verfahren, sollte diese Vereinbarung eine planwidrige Regelungslücke aufweisen.
Sollte diese Vereinbarung Regelungen enthalten, die ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar sind, so werden die wirksamen Regelungen
dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen werden durch solche wirksamen und durchführbaren ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten der Beteiligten am nächsten kommen.
Entsprechend wird verfahren, sollte diese Vereinbarung eine planwidrige Regelungslücke aufweisen.
Unveränderte Übernahme.
7.
Inkrafttreten
7.
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Redaktionelle Ergänzung.
7.1
Diese Vereinbarung ist von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig am
24. Juni 2013, von der Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 15. Mai
2013, vom Kreistag des Landkreises Leipzig am 15. Mai 2013 und vom
Kreistag des Landkreises Nordsachsen am 12. Juni 2013 beschlossen
worden.
7.1
Diese Vereinbarung ist im Wege einer Änderung bzw. Neufassung der
öffentlich-rechtlichen Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013 von der
Trägerversammlung für die Stadt und Kreissparkasse – nach Vorliegen
entsprechender erforderlicher Zustimmungen des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, der Stadt Leipzig,
des Landkreises Leipzig sowie des Landkreises Nordsachsen – beschlossen worden.
Erforderliche Anpassungen an die (Beschluss-)Gegebenheiten.
Seite 14
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
7.2
7.2
Erforderliche Anpassungen an die Gegebenheiten und den beabsichtigten
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Trägerstruktur in Satz 1.
Redaktionelle Anpassungen in Satz 2.
Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und geht allen früheren Regelungen vor, soweit dort Sachverhalte betroffen sind, die Gegenstand
dieser Vereinbarung sind.
Leipzig, den 24. Juni 2013
Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2018 – unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt der Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wirksam aufgelöst ist – in Kraft und
ersetzt die öffentlich-rechtliche Trägervereinbarung vom 24. Juni 2013,
die zeitgleich außer Kraft tritt. Sie geht des Weiteren allen früheren Regelungen vor, soweit dort Sachverhalte betroffen sind, die Gegenstand
dieser Vereinbarung sind.
Leipzig, den xx. …………… 2018
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Datum der Unterzeichnung der neuen Trägervereinbarung (= nach Vorliegen
aller Beschlüsse).
Entfällt (siehe eingangs zu den Vertragsbeteiligten).
_________________________________________
Burkhard Jung
(Verbandsvorsitzender)
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
_________________________________________
Burkhard Jung
(Oberbürgermeister)
_________________________________________
Burkhard Jung
(Oberbürgermeister)
Landkreis Leipzig
Landkreis Leipzig
_________________________________________
Dr. Gerhard Gey
(Landrat)
_________________________________________
Henry Graichen
(Landrat)
Aktualisiert.
Seite 15
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Landkreis Nordsachsen
Landkreis Nordsachsen
_________________________________________
Michael Czupalla
(Landrat)
_________________________________________
Kai Emanuel
(Landrat)
Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Erläuterungen, Hinweise, Anmerkungen
Aktualisiert.
Ergänzung aufgrund der Beschlusszuständigkeit der Trägerversammlung für
eine Änderung der Trägervereinbarung.
_________________________________________
Burkhard Jung
(Vorsitzender der Trägerversammlung)
Seite 16
Anlage 4
ÖFFENTLICH - RECHTLICHE
VEREINBARUNG
zwischen
1.
dem Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
- der Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse in
seiner Funktion als vom Gegenstand dieser Vereinbarung ursprünglich
betroffener Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sowie zugleich
in seiner Funktion als aktueller Mitträger der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig -
2.
dem Landkreis Leipzig, vertreten durch den Landrat,
- der Landkreis Leipzig in seiner Funktion als Träger der Sparkasse
Muldental -
3.
dem Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat,
- der Landkreis Nordsachsen als weiterer aktueller Mitträger der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig -
4.
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, vertreten durch den Vorstand,
und
5.
der Sparkasse Muldental, vertreten durch den Vorstand,
zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental
im Gebiet des Landkreises Leipzig
Präambel
Mit Wirkung zum 1. August 2008 wurde aufgrund des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 der bisherige Muldentalkreis mit dem bisherigen Landkreis Leipziger Land zum neu gebildeten Landkreis Leipzig zusammengefasst.
Der Landkreis Leipzig ist Träger der Sparkasse Muldental und zugleich Verbandsmitglied des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Der
Sparkassenzweckverband für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Landkreis Nordsachsen sind die derzeitigen kommunalen Träger der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.
Das Gebiet des Landkreises Leipzig entspricht damit zum einen dem Geschäftsgebiet
der Sparkasse Muldental und zum anderen einem Teil des Geschäftsgebiets der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe, kurz:
SächsGörK). Die Aufteilung der Geschäftsgebiete der beiden Sparkassen im Landkreis Leipzig richtet sich dabei gegenwärtig nach dem jeweiligen Gebietsbestand des
ehemaligen Landkreise Muldentalkreis und Leipziger Land bis zur Neugliederung zum
1. August 2008 (§ 25 Abs. 3 Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz).
Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind übereingekommen, im Interesse der Erfüllung des öffentlichen Auftrages der beiden betroffenen Sparkassen gemäß § 2 Abs. 1 SächsGörK eine Regelung zur Abgrenzung der Geschäftsgebiete zwischen der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Landkreis Leipzig zu treffen.
Im Zuge dieser Regelung soll das Gebiet der Gemeinde Borsdorf Teil des Geschäftsgebietes der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig werden. Mit der Zuordnung der Gemeinde Borsdorf zum Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird
den bestehenden Gegebenheiten Rechnung getragen, da die vorhandene Sparkassengeschäftsstelle in Borsdorf und die Automatenzweigstelle im Ortsteil Panitzsch
von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig – welche diese beiden Stellen seinerzeit,
d. h. vor der Umgliederung der Gemeinde Panitzsch und der damaligen Gemeinde
Panitzsch vom ehemaligen Landkreis Leipziger Land in den ehemaligen Muldentalkreis zum 1. Januar 1999 infolge des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig vom 24. August
1998, auch errichtet hatte – betrieben werden. Eine Übertragung der Geschäftsstellen
durch die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig auf die Sparkasse Muldental wäre mit
erheblichem Aufwand verbunden und im Ergebnis unwirtschaftlich. Zudem könnten
die mit einer Übertragung einhergehenden Veränderungen auch für Kunden aus der
Gemeinde Borsdorf, die über viele Jahre eine enge Bindung zur Stadt- und Kreissparkasse Leipzig aufgebaut haben, zu Verunsicherungen führen und sogar bestehende
Geschäftsbeziehungen gefährden.
Seite 2
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als zuständige Sparkassenaufsichtsbehörde hat in Aussicht gestellt, eine Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental im Gebiet
des Landkreises Leipzig, wie sie diese Vereinbarung vorsieht, zu genehmigen. Des
Weiteren stellte die Sparkassenaufsichtsbehörde in Aussicht, den an die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig gerichteten Bescheid vom 27. April 2007 (Az. 44-L662587/37-6892), der die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig anwies, die Geschäftsstelle in
Borsdorf und die Automatenzweigstelle in Panitzsch auf die Sparkasse Muldental zu
übertragen, zu widerrufen. Die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird ihre Klage vor
dem Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 1 K 550/07) gegen den Freistaat Sachsen, mit
dem gegen den vorgenannten Bescheid der Sparkassenaufsichtsbehörde Rechtsmittel eingelegt wurde, in Erwartung des Widerrufs des Bescheids zurücknehmen. Soweit erforderlich, wird die Sparkasse Muldental (Beigeladene im Klageverfahren) auf
Einwände gegen die Klagerücknahme verzichten.
Vor diesem Hintergrund treffen die an dieser Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beteiligten nachfolgende Regelungen:
1.
Festlegungen zum Bestand und zur Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Sparkassen im Landkreis Leipzig
1.1.
Die Beteiligten zu 1. und 2. als ursprünglich betroffene bzw. betroffene Träger
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und der Sparkasse Muldental stimmen
darin überein, dass das Gebiet der Gemeinde Borsdorf dem Geschäftsgebiet
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zugerechnet wird. Der Beteiligte zu 3.
als aufgrund der mit dem Beteiligten zu 1. gemeinsam ausgeübten Trägerschaft an der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ebenfalls mit betroffener Träger unterstützt diese Übereinkunft. Die Beteiligten zu 4. und 5. als betroffene
Sparkassen stimmen einer entsprechenden vom Gebiet ihrer Träger abweichenden Regelung der Geschäftsgebiete der Sparkassen ebenfalls zu.
1.2.
Das Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 5 Abs. 4 SächsGörK bezogen auf das Gebiet des Landkreises Leipzig
entspricht dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Leipziger Land zum Stichtag 31. Dezember 1998. Das übrige Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, welches auch die Gebiete der Stadt Leipzig und des Landkreises Nordsachsen umfasst, bleibt von der Festlegung nach vorstehendem
Satz 1 ausdrücklich unberührt. Etwaige künftige gesetzliche gebietliche Neuordnungen/Veränderungen, die das Gebiet eines Trägers der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen)
und in der Folge gegebenenfalls das Geschäftsgebiet der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig betreffen, berühren die Festlegung nach Satz 1 nicht.
1.3.
Das Geschäftsgebiet der Sparkasse Muldental gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 5 Abs. 4 SächsGörK entspricht dem Gebiet des ehemaligen Muldentalkreises zum Stichtag 31. Dezember 1998. Etwaige künftige gesetzliche gebietliche Neuordnungen/Veränderungen, die das Gebiet des Trägers der Sparkasse Muldental (Landkreis Leipzig) und in der Folge gegebenenfalls das Geschäftsgebiet der Sparkasse Muldental betreffen, berühren die Festlegung
nach vorstehendem Satz 1 nicht.
Seite 3
2.
Umsetzung der Abgrenzung/Änderung der Geschäftsgebiete der Sparkassen im Landkreis Leipzig durch Änderung der Sparkassensatzungen
2.1.
Die Umsetzung der Festlegungen gemäß Ziff. 1. erfolgt im Wege der Änderung
der Satzungen der beteiligten Sparkassen.
2.2.
§ 2 der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom 24. Juni 2013
(veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 29/2013 am 18. Juli 2013) soll wie
folgt geändert werden:
a) Die Überschrift wird neu gefasst:
„§ 2 Träger und Geschäftsgebiet“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Das Geschäftsgebiet der Sparkasse entspricht dem Gebiet der Träger,
bezogen auf den Landkreis Leipzig im Gebietsbestand des ehemaligen
Landkreises Leipziger Land zum Stichtag 31. Dezember 1998.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Der beschlusszuständigen Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse soll im Übrigen frei stehen, in welcher Form sie die Änderung der Satzung vornimmt (Beschluss einer "Satzung zur Änderung der Satzung" oder Beschluss einer vollständigen Neufassung der Sparkassensatzung).
2.3.
§ 2 der Satzung der Sparkasse Muldental in der Fassung der „Satzung zur ersten Änderung der Satzung der Sparkasse Muldental“ vom 4. Februar 2009 soll
wie folgt geändert werden:
a)
Die Überschrift wird neu gefasst:
„§ 2 Träger und Geschäftsgebiet“.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Das Geschäftsgebiet der Sparkasse entspricht dem Gebiet des Trägers
bezogen auf den Gebietsbestand des ehemaligen Muldentalkreises zum
Stichtag 31. Dezember 1998.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Dem beschlusszuständigen Kreistag des Landkreises Leipzig steht im Übrigen
frei, in welcher Form er die Änderung der Satzung vornimmt (Beschluss einer
"Satzung zur zweiten Änderung der Satzung" oder Beschluss einer vollständigen Neufassung der Sparkassensatzung).
2.4.
Die Beteiligten streben ein Inkrafttreten der vorstehenden Änderungen der
Sparkassensatzungen nach Ziff. 2.2. und 2.3. zum 1. September 2018 an.
Seite 4
2.5.
Die Beteiligten zu 1. und 3. werden auf einen Beschluss zur Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in der dafür zuständigen Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nach § 6 Abs. 2 Nr. 5
SächsGörK hinwirken, der die vorstehend in Ziff. 2.2. und 2.4. vorgesehenen
Regelungen umsetzt. Nach dem Beschluss der Trägerversammlung zur Änderung der Sparkassensatzung werden die Beteiligten zu 1. und 3. auf die Einholung der erforderlichen Genehmigung und Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsGörK
hinwirken. Im Übrigen gelten die in Ziff. 4. getroffenen Bestimmungen.
2.6.
Der Beteiligte zu 2. wird einen Beschluss zur Änderung der Satzung der Sparkasse Muldental durch den dafür zuständigen Kreistag des Landkreises Leipzig
fassen, der die vorstehend in Ziff. 2.3. und 2.4. vorgesehenen Regelungen umsetzt. Nach dem Beschluss des Kreistages zur Änderung der Sparkassensatzung wird der Beteiligte zu 2. die erforderliche Genehmigung und Zustimmung
der Sparkassenaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 5 Abs. 4
Satz 2 SächsGörK einholen. Im Übrigen gelten die in Ziff. 4 getroffenen Bestimmungen.
3.
Übergangsregelung zur Führung der Geschäftsstelle Borsdorf und der
Automatenzweigstelle Borsdorf
3.1.
Die Beteiligten zu 4. und 5. verständigen sich darauf, dass die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig die Geschäftsstelle in Borsdorf und die Automatenzweigstelle in Panitzsch ab dem 1. Januar 2018 bis zu einem Wirksamwerden
der Satzungsänderungen weiter als eigene Geschäftsstellen im Geschäftsgebiet der Sparkasse Muldental (im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 SächsGörK) führt,
ohne dass hierfür eine neuerliche gesonderte Vereinbarung zwischen den beiden Sparkassen geschlossen wird.
3.2.
Die Beteiligten zu 4. und 5. erklären, dass gegenseitige Ansprüche aus der
Führung der Geschäftsstelle Borsdorf und der Automatenzweigstelle Borsdorf
durch Stadt- und Kreissparkasse Leipzig nach vorstehender Ziff. 3.1. nicht bestehen.
3.3.
Die Beteiligten stimmen darin überein, dass folgend aus Ziff. 3.1 und 3.2 die
Gemeinde Borsdorf im Rahmen einer Trägerstruktur ab 1. September 2018 der
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig dem auf den Landkreis Leipzig entfallenden
Trägeranteil zugerechnet wird. Ziff. 1.2 Satz 3 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.
4.
Wirksamwerden und Vollzug der Vereinbarung
4.1.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. sichern zu, dass der/die für sie jeweils erforderliche(n) Beschluss/Beschlüsse oder Befassung(en) zum Abschluss sowie zur
weiteren Umsetzung dieser Vereinbarung wie folgt vorliegt/vorliegen:
a)
Beteiligter zu 1.: Beschluss/Zustimmung durch die Verbandsversammlung
sowie Weisung an die Vertreter des Sparkassenzweckverbandes für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig in der Trägerversammlung für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hinsichtlich eines dortigen Beschlusses
zur Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
Seite 5
b)
Beteiligter zu 2.: Beschluss/Zustimmung durch den Kreistag des Landkreises Leipzig,
c)
Beteiligter zu 3.: Beschluss/Zustimmung durch den Kreistag des Landkreises Nordsachsen sowie Weisung an die Vertreter des Landkreises
Nordsachsen in der Trägerversammlung für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hinsichtlich eines dortigen Beschlusses zur Änderung der Satzung der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig,
d)
Beteiligte zu 4.: Zustimmung durch den Verwaltungsrat der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig zu einem Beschluss des Vorstandes sowie erfolgte Anhörung des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 SächsGörK,
e)
Beteiligte zu 5.: Zustimmung durch den Verwaltungsrat der Sparkasse
Muldental zu einem Beschluss des Vorstandes sowie erfolgte Anhörung
des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 SächsGörK.
Sofern einer oder mehrere der vorgenannten erforderlichen Beschlüsse oder
Befassungen bei Abschluss (Unterzeichnung) dieser Vereinbarung noch nicht
vorliegt/vorliegen, stehen das Wirksamwerden und der Vollzug dieser Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die ausstehende(n) Beschlussfassung(en) oder Befassung(en) erfolgt/erfolgen.
4.2.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. gehen hinsichtlich der vorgesehenen trägerseitig zu
beschließenden Änderungen der Satzungen der Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig und der Sparkasse Muldental, nach erfolgter Anhörung des jeweiligen
Verwaltungsrates gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 SächsGörK, für beide Sparkassensatzungen von einem Genehmigungserfordernis durch die Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SächsGörK (Abweichung von der durch
das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlassenen Mustersatzung für
Sparkassen mit kommunalem Träger), einem Zustimmungserfordernis durch
die Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SächsGörK (vom
Trägergebiet abweichende Regelung des Geschäftsgebiets der Sparkasse)
und der Erteilung dieser trägerseitig zu beantragenden Genehmigungen/Zustimmungen aus (Ziff. 2.5. und 2.6.).
Sofern nicht schon vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt, werden sich die
Beteiligten zu 1. bis 3. darüber hinaus um alle erforderlichen Genehmigungen,
Zustimmungen bzw. Bestätigungen der Sparkassenaufsichtsbehörde (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen) und der zuständigen Kommunal-/
Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig und des Landkreises Leipzig (Landesdirektion Sachsen) bemühen, die Vereinbarung mit den Behörden abstimmen und dadurch
bestmöglich sicherstellen, dass für deren Vollzug erforderliche Genehmigungen
und Zustimmungen erteilt werden können.
4.3.
Die Beteiligte zu 4. verpflichtet sich, ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht
Leipzig (Az. 1 K 550/07) gegen den Freistaat Sachsen zurückzunehmen, wenn
die Sparkassenaufsichtsbehörde der in dieser Vereinbarung vorgesehenen
Vorgehensweise zugestimmt hat. Die Beteiligte zu 5.verpflichtet sich, soweit erforderlich, auf Einwände gegen die Klagerücknahme zu verzichten.
Seite 6
5.
Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
5.1.
Sollte diese Vereinbarung Regelungen enthalten, die ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar sind, so werden die wirksamen Regelungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren
Regelungen werden durch solche wirksamen und durchführbaren ersetzt, die
dem wirtschaftlich Gewollten der Beteiligten am nächsten kommen. Entsprechend wird verfahren, sollte diese Vereinbarung eine planwidrige Regelungslücke aufweisen.
5.2.
Alle an der Vereinbarung Beteiligten verpflichten sich, an deren Umsetzung
mitzuwirken und sich für etwaige weitere erforderliche Voraussetzungen, wie
die Erteilung etwa erforderlicher zusätzlicher Genehmigungen, einzusetzen.
Leipzig, den
___________________________________________________
Sparkassenzweckverband für die
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Borna, den
___________________________________________________
Landkreis Leipzig
Torgau, den
____________________________________________________
Landkreis Nordsachsen
Seite 7
Leipzig, den
___________________________________________________
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
Grimma, den
__________________________________________________
Sparkasse Muldental
Seite 8
Anlage 5
ENTWURF
Satzung
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
§1
Name, Sitz und Siegel
(1)
Die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in
Leipzig ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2)
Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
(3)
Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbands.
(4)
Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung „Sparkasse Leipzig"
führen.
§2
Träger und Geschäftsgebiet
(1)
Träger der Sparkasse sind die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis
Nordsachsen.
(2)
Das Geschäftsgebiet der Sparkasse entspricht dem Gebiet der Träger, bezogen auf den
Landkreis Leipzig im Gebietsbestand des ehemaligen Landkreises Leipziger Land zum
Stichtag 31. Dezember 1998.
(3)
Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe über die Haftung für
die Verbindlichkeiten von Sparkassen.
§3
Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
-2-
§4
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
2.
3.
dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im
Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).
§5
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1)
Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2)
Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der
Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die
Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des
Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen. In
dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem
Verfahren widerspricht.
(3)
Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4)
Die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
§6
Kreditausschuss
(1)
Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als
Vorsitzendem und anderen Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat gemäß § 16 Abs. 1
des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die
Sachsen-Finanzgruppe bestimmt.
(2)
Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
-3-
(3)
An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstands, die
stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
(4)
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der
Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§7
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(2)
Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstands, die Geschäftsbereiche der
Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
§8
Vertretung
(1)
Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2)
Der Vorsitzende des
Vorstandsmitgliedern.
(3)
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
Verwaltungsrats
vertritt
die
Sparkasse
gegenüber
den
§9
Bekanntmachungen der Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der „Leipziger Volkszeitung“ sowie den Amtsblättern
der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen,
Bekanntmachungen von Änderungen und Neufassungen dieser Satzung sind zusätzlich im
Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bekanntmachungen sind außerdem in den
Geschäftsräumen der Sparkasse auszuhängen.
§ 10
Auslegen der Satzung
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Geschäftsräumen der Sparkasse
auszulegen.
-4-
§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 2013
außer Kraft.
Leipzig, den [Datum der Ausfertigung]
Der Vorsitzende der Trägerversammlung
für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
________________________________
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Anlage 6
ENTWURF
Satzung
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
§1
Name, Sitz und Siegel
(1)
Die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in
Leipzig ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2)
Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
(3)
Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbands.
(4)
Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung „Sparkasse Leipzig"
führen.
§2
Träger und Geschäftsgebiet
(1)
Träger der Sparkasse sind die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und der Landkreis
Nordsachsen.
(2)
Das Geschäftsgebiet der Sparkasse entspricht dem Gebiet der Träger, bezogen auf den
Landkreis Leipzig im Gebietsbestand des ehemaligen Landkreises Leipziger Land zum
Stichtag 31. Dezember 1998.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im
Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe über die Haftung für die
Verbindlichkeiten von Sparkassen.
§3
Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
-2-
§4
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
2.
3.
dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im
Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlichrechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).
§5
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1)
Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2)
Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der
Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die
Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des
Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen. In
dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem
Verfahren widerspricht.
(3)
Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4)
Die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
§6
Kreditausschuss
(1)
Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als
Vorsitzendem und anderen Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat gemäß § 16 Abs. 1
des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die
Sachsen-Finanzgruppe bestimmt.
(2)
Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
-3-
(3)
An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstands, die
stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
(4)
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der
Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§7
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(2)
Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstands, die Geschäftsbereiche der
Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
§8
Vertretung
(1)
Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2)
Der Vorsitzende des
Vorstandsmitgliedern.
(3)
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
Verwaltungsrats
vertritt
die
Sparkasse
gegenüber
den
§9
Bekanntmachungen der Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse sind in der „Leipziger Volkszeitung“ sowie den Amtsblättern
der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen,
Bekanntmachungen von Änderungen und Neufassungen dieser Satzung sind zusätzlich im
Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Bekanntmachungen sind außerdem in den
Geschäftsräumen der Sparkasse auszuhängen.
§ 10
Auslegen der Satzung
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Geschäftsräumen der Sparkasse
auszulegen.
-4-
§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 2013
außer Kraft.
Leipzig, den [Datum der Ausfertigung]
Der Vorsitzende der Trägerversammlung
für die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
________________________________
Burkhard Jung
Oberbürgermeister