Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1380090.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
20.03.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05600-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Kontrolle und Überwachung von Spielplätzen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Begründung:
Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, muss die Stadt Leipzig als
Spielplatzträger die von ihr zu unterhaltenden Kinderspielplätze regelmäßig auf deren
verkehrssicheren Zustand überprüfen.
Neben den monatlichen Funktionskontrollen und der jährlichen Hauptinspektion wird auf
allen Spielplätzen mindestens 1 x pro Woche eine visuelle Routine-Inspektion durchgeführt.
In der Tat muss die Sauberkeit der Spielanlagen in Teilbereichen der Stadt als besondere
Herausforderung bewertet werden.
Durch den Stadtordnungsdienst werden unter Berücksichtigung der personellen
Möglichkeiten auch Spielplätze präventiv bzw. bei Vorliegen konkreter Beschwerden
bestreift.
Grundsätzlich ist bezüglich des Einsatzes von Videokameras zur Überwachung des
öffentlichen Raumes anzumerken, dass dieser im Freistaat Sachsen nur unter sehr engen
rechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Hierfür ist der Polizeivollzugsdienst in
Abstimmung mit der Stadtverwaltung unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) sowie des Sächsischen Datenschutzgesetzes
(SächsDSG) zuständig.
Die zu überwachenden Bereiche müssten als Kriminalitätsschwerpunkte definiert werden.
Dabei müssten über einen längeren Zeitraum an diesem Ort konkrete Straftaten verübt
werden, allein die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, wie in der Petition benannt, ist
dazu nicht ausreichend.
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass eine Videoüberwachung allein keinen Nutzen für
die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat, vielmehr bedarf es auch hierbei
der Möglichkeit einer zeitnahen Intervention durch die Polizei bzw. Polizeibehörde bei
Feststellungen von Ordnungsstörungen bzw. Straftaten.
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