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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1380090.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
20.03.18, 12:00
Aktualisiert
18.06.18, 21:34

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05600-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Kontrolle und Überwachung von Spielplätzen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. 1/2 Begründung: Um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu gewährleisten, muss die Stadt Leipzig als Spielplatzträger die von ihr zu unterhaltenden Kinderspielplätze regelmäßig auf deren verkehrssicheren Zustand überprüfen. Neben den monatlichen Funktionskontrollen und der jährlichen Hauptinspektion wird auf allen Spielplätzen mindestens 1 x pro Woche eine visuelle Routine-Inspektion durchgeführt. In der Tat muss die Sauberkeit der Spielanlagen in Teilbereichen der Stadt als besondere Herausforderung bewertet werden. Durch den Stadtordnungsdienst werden unter Berücksichtigung der personellen Möglichkeiten auch Spielplätze präventiv bzw. bei Vorliegen konkreter Beschwerden bestreift. Grundsätzlich ist bezüglich des Einsatzes von Videokameras zur Überwachung des öffentlichen Raumes anzumerken, dass dieser im Freistaat Sachsen nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Hierfür ist der Polizeivollzugsdienst in Abstimmung mit der Stadtverwaltung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) sowie des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) zuständig. Die zu überwachenden Bereiche müssten als Kriminalitätsschwerpunkte definiert werden. Dabei müssten über einen längeren Zeitraum an diesem Ort konkrete Straftaten verübt werden, allein die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, wie in der Petition benannt, ist dazu nicht ausreichend. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass eine Videoüberwachung allein keinen Nutzen für die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat, vielmehr bedarf es auch hierbei der Möglichkeit einer zeitnahen Intervention durch die Polizei bzw. Polizeibehörde bei Feststellungen von Ordnungsstörungen bzw. Straftaten. 2/2