Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1392581.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
23.04.18, 12:00
Aktualisiert
05.10.18, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-05790
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Freibeuter
Betreff:
Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
16.05.2018
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Gemäß §3 (3) der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig werden
Sondernutzungserlaubnisse befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Gemäß des
Verwaltungsstandpunkts zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter) sind
Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen. Daher fragen wir:
1. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenbelegten
Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen?
a. 1 Nr. 1 > Hausmülltonnen, Alttextilbehälter
b. 1 Nr. 6 > Postablagekästen, Briefkästen, Hausbriefkästen
c. 1 Nr. 7 > Öffentliche Telekommunikationsstellen
d. 1 Nr. 8 > Wertstoffbehälter für wiederverwertbare Abfälle
e. 1 Nr. 9 > Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen
f. 1 Nr. 10 > Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen
g. 1 Nr. 14.2 > Werbefahnen und Beachflags
h. 1 Nr. 14.5 > Werbefiguren mit Eigenwerbung
i.
1 Nr. 14.6 > Schaukästen und Werbeanlagen
j.
1 Nr. 14.7 > Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken
k. 1 Nr. 14.9 > Werbung auf Sonnenschirmen
l.
1 Nr. 14.10 > Werbung auf Markisen (ohne Eigenwerbung)
m. 1 Nr. 14.16 > Papierkörbe mit Werbung
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n. 2.1 Nr. 1 > Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten mit
Tischen/Stühlen oder Stehtischen
o. 2.1 Nr. 3 > Umbauter Gastraum (Imbisswagen und -kioske, Zelte,
Pavillons u. ä.)
p. 3 Nr. 1 > Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
q. 3 Nr. 3 > Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Aufund Abbau)
2. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenfreien Sondernutzungen
jährlich neu zu beantragen?
a. § 7 Abs. 3 b > Blumenkübel, Blumenwagen sowie Bänke bis max. 0,60
m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung
b. § 7 Abs. 3 c > Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefrei
c. § 7 Abs. 3 i > Papierkörbe mit Eigenwerbung
d. § 7 Abs. 3 p > Sondernutzungen im Zusammenhang mit e-Ladesäulen
e. § 7 Abs. 3 q > Sondernutzungen im Zusammenhang mit
Fahrradverleihstationen
f. § 7 Abs. 3 r > Sondernutzungen im Zusammenhang mit der
Stationsstelle von Mobilitätsstationen
3. Auf Basis welcher Grundlage beschränkt die Verwaltung Sondernutzungen
auf ein Jahr, wenn die Sondernutzungssatzung als Rechtsgrundlage den
Zeitraum zwar befristet, aber nicht näher definiert (§ 3 (3)
Sondernutzungssatzung).
4. Hält der Oberbürgermeister den beantragten Zeitraum oder die auf Dauer
angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragsstellers für ein „zeitlich begründetes
Maß“ gemäß § 2 (4) Sondernutzungssatzung.
5. Wie begründet der Oberbürgermeister den verwaltungstechnischen
Mehraufwand einer unbefristeten Sondernutzung?
6. Wie erklärt sich, dass die Satzung der Stadt Dresden „Sondernutzungen über
einen unbefristeten Zeitraum“ (§ 15 (1) 2. Sondernutzungssatzung der Stadt
Dresden) vorsieht, wenn doch der „Rechtsnatur der Sondernutzung immanent
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ist, dass sie nicht dauerhaft ist“ (vgl. VSP zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion
Freibeuter)?
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