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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1392581.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
23.04.18, 12:00
Aktualisiert
05.10.18, 15:35

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-05790 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Freibeuter Betreff: Erteilungspraxis von Sondernutzungserlaubnissen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 16.05.2018 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Gemäß §3 (3) der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig werden Sondernutzungserlaubnisse befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Gemäß des Verwaltungsstandpunkts zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter) sind Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen. Daher fragen wir: 1. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenbelegten Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen? a. 1 Nr. 1 > Hausmülltonnen, Alttextilbehälter b. 1 Nr. 6 > Postablagekästen, Briefkästen, Hausbriefkästen c. 1 Nr. 7 > Öffentliche Telekommunikationsstellen d. 1 Nr. 8 > Wertstoffbehälter für wiederverwertbare Abfälle e. 1 Nr. 9 > Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen f. 1 Nr. 10 > Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen g. 1 Nr. 14.2 > Werbefahnen und Beachflags h. 1 Nr. 14.5 > Werbefiguren mit Eigenwerbung i. 1 Nr. 14.6 > Schaukästen und Werbeanlagen j. 1 Nr. 14.7 > Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken k. 1 Nr. 14.9 > Werbung auf Sonnenschirmen l. 1 Nr. 14.10 > Werbung auf Markisen (ohne Eigenwerbung) m. 1 Nr. 14.16 > Papierkörbe mit Werbung 1/3 n. 2.1 Nr. 1 > Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten mit Tischen/Stühlen oder Stehtischen o. 2.1 Nr. 3 > Umbauter Gastraum (Imbisswagen und -kioske, Zelte, Pavillons u. ä.) p. 3 Nr. 1 > Auslagen im Straßenraum vor Geschäften q. 3 Nr. 3 > Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Aufund Abbau) 2. Sind alle folgenden erlaubnispflichtigen und gebührenfreien Sondernutzungen jährlich neu zu beantragen? a. § 7 Abs. 3 b > Blumenkübel, Blumenwagen sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung b. § 7 Abs. 3 c > Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefrei c. § 7 Abs. 3 i > Papierkörbe mit Eigenwerbung d. § 7 Abs. 3 p > Sondernutzungen im Zusammenhang mit e-Ladesäulen e. § 7 Abs. 3 q > Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen f. § 7 Abs. 3 r > Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstelle von Mobilitätsstationen 3. Auf Basis welcher Grundlage beschränkt die Verwaltung Sondernutzungen auf ein Jahr, wenn die Sondernutzungssatzung als Rechtsgrundlage den Zeitraum zwar befristet, aber nicht näher definiert (§ 3 (3) Sondernutzungssatzung). 4. Hält der Oberbürgermeister den beantragten Zeitraum oder die auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit eines Antragsstellers für ein „zeitlich begründetes Maß“ gemäß § 2 (4) Sondernutzungssatzung. 5. Wie begründet der Oberbürgermeister den verwaltungstechnischen Mehraufwand einer unbefristeten Sondernutzung? 6. Wie erklärt sich, dass die Satzung der Stadt Dresden „Sondernutzungen über einen unbefristeten Zeitraum“ (§ 15 (1) 2. Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden) vorsieht, wenn doch der „Rechtsnatur der Sondernutzung immanent 2/3 ist, dass sie nicht dauerhaft ist“ (vgl. VSP zum Antrag VI-A-04816 der Fraktion Freibeuter)? 3/3