Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1388665.pdf
Größe
908 kB
Erstellt
16.04.18, 12:00
Aktualisiert
24.04.18, 20:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-P-05509-DS-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff:
Reduzierung von Luftverschmutzung und Lärmbelästigung durch Silvester-,
Feuerwerks- und Knallkörper
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
16.05.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird abgelehnt.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
2/3
Sachverhalt:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen gemäß § 23 Abs.
2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder
einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 SprengV verwendet (abgebrannt) werden.
Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Sie auch von Personen abgebrannt werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Untersagung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände, insbesondere wenn diese
durch einen Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber nach dem SprengG vorgesehen ist,
kann nach § 32 Abs. 1 SprengG nur zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern,
Beschäftigter und Dritter erfolgen. Die Einschätzung einer solchen Gefahr orientiert sich an
der dazu ergangenen Rechtsprechung. Demnach würde die Durchführung von mehr als 10
Feuerwerken pro Jahr, die einen auf eine Beurteilungszeit von zwei Stunden bezogenen
Beurteilungspegel von 55 dB (A) und einen Maximalpegel von 75 dB (A) überschreiten, das
Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Die maximale Anzahl von 10 Feuerwerken pro Ortsteil
wurde in Leipzig in der Vergangenheit nur selten erreicht. Davon unbenommen bleibt die
unzulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.
Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus ein Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen
Erzeugnissen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen
sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen zu deren Schutz erlassen (§
23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Ein generelles Verbot von Feuerwerken an den Silvester- und Neujahrstagen ist auf lokaler
Ebene rechtlich nicht möglich. Der Stadtrat hat hier keine Entscheidungsbefugnis etwaige
Abweichungen von der bundesgesetzlichen Rechtsnorm zu regeln. Für ein generelles Verbot
zum Abbrennen von Pyrotechnik im Rahmen des Jahreswechsels fehlt somit die gesetzliche
Grundlage und es wäre daher rechtlich auch nicht durchsetzbar.
Die mit dem Abbrennen von Feuerwerk einhergehenden negativen Begleiterscheinungen wie
Lärm und erhöhte Luftschadstoffbelastung sind immanent. Darüber und auch über die
Kosten, Gefahren bei unsachgemäßer Anwendung und Auswirkungen auf die Tierwelt wird
bereits von Jahr zu Jahr insbesondere um den Jahreswechsel eine öffentliche Debatte
geführt. Wie in vielen anderen Sachverhalten auch, gibt es zu dieser Thematik ebenso
Befürworter und Gegner.
Im Übrigen sind Verhaltensweisen, wie z. B. der richtige Umgang mit Feuerwerken, der
Verpflichtung entstandenen Abfall zu entsorgen oder Verunreinigungen aus dem öffentlichen
Verkehrsraum zu entfernen, gesetzlich klar definiert. Über diese Verpflichtungen wird seitens
der Stadtverwaltung jährlich im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des
Bekanntwerdens etwaiger konkreter Zuwiderhandlungen werden einzelfallbezogen die
Einleitungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft.
Anlage:
-
Petition
3/3