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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1314505.pdf
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Erstellt
14.09.17, 12:00
Aktualisiert
08.05.18, 19:36

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04826 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Änderung der Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 16.05.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 19.03.1997. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Sie ist für Besteuerungstatbestände, die nach dem 30.09.2006 verwirklicht wurden, nicht anzuwenden. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung zur Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2006 in Kraft. 1/7 Änderung der Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2019 2021 4.000.000 1.100.61.1.0.01.01 30310000 2019 2021 4.000.000 1.100.61.1.0.01.01 60310000 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: X Beteiligung Personalrat 2/7 Sachverhalt: 1. Aktuelles Satzungsrecht 1.1 Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig – gültig ab 01.10.2006 Die am 01.10.2006 in Kraft getretene Satzung wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 13.04.2005 (BVerwG 10 C 5.04, BVerwG 10 C 8.04 und 9.04) am 20.09.2006 vom Stadtrat beschlossen. Mit dieser Beschlussfassung fand die höchstrichterliche Beurteilung der Frage nach der örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (GSG) und insbesondere der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes seine Berücksichtigung. Die Satzung löste zudem die Vergnügungsteuersatzung vom 19.03.1997 ab. Der Steuersatz für GSG wurde von vormals 204,52 € je Gerät in Spielhallen und 61,36 € je Gerät außerhalb von Spielhallen für jeden angefangenen Betriebsmonat (sogenannter Stückzahlmaßstab bzw. Pauschsteuer) auf nunmehr 7,5 vom Hundert des Spieleinsatzes festgesetzt. 1.2 Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig – gültig vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 Mit Neufassung der Vergnügungsteuersatzung wurde auch die bis dahin gültige – durch o. g. Rechtsprechung des BVerwG unwirksam gewordene – Satzung vom 19.03.1997 rückwirkend geändert. Auf diese Weise war es der Verwaltung möglich alle streitbefangenen Bescheide, welche sich auf die unwirksame Satzung stützten, durch rechtmäßige zu ersetzen. Der Steuersatz für GSG wurde auf 7 vom Hundert des Spieleinsatzes festgesetzt. 2. Notwendigkeit der Satzungsänderungen Sowohl gegen die im Widerspruchsverfahren geänderten und neu festgesetzten Vergnügungsteuern des Zeitraumes 01.01.2002 bis 30.09.2006 als auch gegen die ab 01.10.2006 erstmals nach prozentualem Steuersatz festgesetzten Vergnügungsteuern für GSG wurde von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erneut Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche richteten sich gegen die Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ und gegen die Höhe des Steuersatzes. 2.1 Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Die ab dem 01.10.2006 geltende Vergnügungsteuersatzung wurde mittels Klagen eines Spielhallenbetreibers gegen darauf beruhende Steuerbescheide angegriffen. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klagen ab und erachtete die Satzung als rechtmäßig. Das Berufungsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 06.10.2008 (5 A 237/08 und 5 A 265/08) änderte dieses Urteil. Die Vergnügungsteuersatzung sei rechtswidrig, insbesondere sei die mit „Spieleinsatz“ bezeichnete Bemessungsgrundlage kein tauglicher Steuermaßstab. Die streitgegenständlichen Vergnügungsteuerbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Stadt Leipzig wurden in diesem konkreten Einzelfall aufgehoben. Im Ergebnis der Revisionsverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 09.12.2009 wurde das Urteil des Sächsischen OVG vom 06.10.2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Mit Urteil vom 24.02.2016 gab das OVG wiederum der Berufung statt. Die Satzung sei rechtswidrig, weil die Steuersatzhöhe von 7,5 Prozent auf den Spieleinsatz erdrosselnd wirke und deshalb gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) verstieße. Hingegen wurden der Besteuerungsmaßstab „Spieleinsatz“ und der Ersatzmaßstab „Dreifaches Einspielergebnis“ vom OVG als rechtmäßig bestätigt. 2.2 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Der 9. Senat des BVerwG hat in den unter Pkt. 2.1 aufgeführten Verfahren am 03.05.2017 beschlossen, dass die Beschwerden der Stadt Leipzig gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG vom 24.02.2016 zurückgewiesen werden (9 B 38/16 und 9 B 39/16). 3/7 Begründet wurde dies vom BVerwG im Wesentlichen damit, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei und die Beschwerde keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen darlege. Folglich bedarf die Besteuerung der in der Stadt Leipzig ab 01.10.2006 gewerblich betriebenen GSG einer Änderung hinsichtlich des Steuersatzes. Gleiches gilt für den Steuersatz der im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 gewerblich betriebenen GSG, auch wenn dieser sich um 0,5 Prozent vom beklagten Steuersatz unterscheidet. Das OVG hat in seinem Urteil vom 24.02.2016 keine Aussage getroffen, welche Höhe des Steuersatzes als nicht erdrosselnd zu beurteilen wäre; es ist jedoch zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch 7 Prozent des Spieleinsatzes von den Richtern als erdrosselnd angesehen werden. 3. Neuer Steuersatz Ausgangspunkt ist die Ermittlung eines Steuersatzes, welcher  nicht erdrosselnd wirkt und deshalb gegen Art. 12 GG verstößt,  gerecht ist und somit der steuerlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs 1 GG entspricht,  seinen ordnungspolitischen Charakter hinsichtlich Stadtplanung und -gestaltung entwickelt und  erhebliche Mindereinnahmen des städtischen Haushaltes bei den Vergnügungsteuern verhindert. Die Rechtsprechung hat sich bereits in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Steuersatz einer Vergnügungsteuersatzung in rechtmäßiger Höhe festgelegt wurde oder ob von ihm eine erdrosselnde Wirkung ausgeht. In unterschiedlichen Gerichtsverfahren wurden Steuersätze in Höhe von 4 Prozent bis 7,5 Prozent für rechtmäßig erachtet. Auf der Grundlage der zuvor genannten Rechtsprechung erscheint erst einmal ein Steuersatz in Höhe von 4 Prozent grundsätzlich als rechtlich belastbar. Diese Steuersatzhöhe liegt im unteren Bereich dessen, was alle Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen zur Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ als rechtmäßig erachtet haben. Das OVG Bautzen hat im Rahmen des Musterklageverfahrens (siehe Pkt. 2.1) bereits ausgeführt, dass ein Steuersatz von 5 Prozent als rechtmäßig anzusehen sei. Diese Steuersatzhöhe wird auch durch Urteile anderer Verwaltungsgerichte bestätigt. Für die Wahl eines Steuersatzes in Höhe von 5 Prozent spricht zudem der Umstand, dass dieser auch eine gewisse Signalwirkung in Richtung der zukünftigen potentiellen Steuerschuldner sowie für die Neufassung einer für die Zukunft geltenden Vergnügungsteuersatzung entfaltet. Aus diesem Grunde wird der Steuersatz mit den rückwirkenden Satzungsänderungen auf 5 Prozent festgesetzt. 4. Erlass einer rückwirkenden Änderungssatzung Soweit Abgabenbescheide auf eine unwirksame Satzung gestützt sind und die Gemeinde ein Interesse daran hat, diese rechtswidrigen (streitbefangenen) Bescheide durch rechtmäßige zu ersetzen, kann eine rückwirkende Abgabensatzung in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall. Das Urteil des OVG vom 24.02.2016 hat zur Folge, dass die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006 (gültig ab 01.10.2006) unwirksam ist, soweit mit ihr eine Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte erhoben wird. Ungeachtet der Tatsache, dass die rückwirkend geänderte Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006 (gültig für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006) nicht Gegenstand des Klageverfahrens war und folglich nicht für unwirksam erklärt wurde, ist eine erneute rückwirkende Änderung der selbigen für die rechtskonforme Bearbeitung der streitbefangenen Bescheide in den derzeit ruhenden Widerspruchs- und Klageverfahren zwingend erforderlich. Die nach den bisherigen Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig vorgenommenen Steuerfestsetzungen, die nicht mit Rechtsbehelf angegriffen worden waren, bleiben für die Kalenderjahre 2002 bis 09/2006 sowie 10/2006 ff. unverändert bestandskräftig. Auf diese Steuerfälle sind die Bestimmungen der rückwirkend geänderten Satzungen nicht anzuwenden. 4/7 Mit den rückwirkenden Satzungsänderungen zum 01.01.2002 und 01.10.2006 werden unter der Beachtung der Festsetzungsverjährung die Rechtsgrundlagen geschaffen, den bis ins Steuerjahr 2002 zurückreichenden Widersprüchen abzuhelfen und die Steuer mit dem geänderten Steuersatz neu festzusetzen. Gleiches gilt für Steuerfälle, welche noch nicht abgeschlossen sind. 5. Finanzielle Auswirkungen Die jährlichen Vergnügungsteuereinnahmen in der Stadt Leipzig verteilen sich prozentual auf die einzelnen Steuergegenstände in etwa wie folgt: Steuergegenstand Anteil am Gesamt-Einnahmevolumen Geldspielgeräte (GSG) 98,5 Prozent andere Unterhaltungsgeräte (UG) 0,6 Prozent Sex-Tatbestände Tatbestände 0,9 Prozent Die rückwirkenden Satzungsänderungen beinhalten ausschließlich die Herabsetzung der Steuersatzhöhe für GSG und werden folglich auf anteilig 98,5 Prozent des GesamtEinnahmevolumens finanzielle Auswirkungen haben. } 5.1 für 2002 bis 09/2006 Mit rückwirkender Satzungsänderung am 20.09.2006 wurde die Besteuerung der GSG von vormals Stückzahlmaßstab auf prozentualen Steuersatz i. H. v. 7 Prozent des Spieleinsatzes umgestellt. Als Obergrenze galt dennoch der Stückzahlmaßstab, welcher bei der Mehrzahl der Steuerfestsetzungen Anwendung fand. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von der Mehrheit der Widerspruchsführer nicht beantragt, so dass die Verminderung des Steuersatzes auf 5 Prozent des Spieleinsatzes in den 187 streitbefangenen Bescheiden zu Mindereinnahmen von ca. 150 T€ führt. 5.2 für 10/2006 bis 12/2017 Mit Neufassung der Vergnügungsteuersatzung zum 01.10.2006 betrug der Steuersatz für das Betreiben von GSG 7,5 Prozent des Spieleinsatzes. Mit Einlegen der Widersprüche stellten die meisten Steuerpflichtigen einen Antrag auf AdV. Diesen Anträgen wurde teilweise stattgegeben und die Vergnügungsteuer anfänglich zu 70 Prozent und ab 10/2014 zu 40 Prozent ausgesetzt. Im Zuge der Widerspruchsbearbeitung sind die AdV aufzuheben und die Vergnügungsteuern für GSG vermindert festzusetzen. Durch die seit 2007 teilweise gewährte AdV wirkt sich die Steuersatzsenkung um 2,5 Prozentpunkte allerdings nicht linear auf den Haushalt aus. Im Ergebnis entstehen nach Aufhebung der AdV gegenüber den Steuerpflichtigen trotz Steuersatzsenkung Nachforderungen in einer Gesamthöhe von ca. 10 Mio. €. Für das Kalenderjahr 2018 liegt der Planansatz in der Vergnügungsteuer bei 2 Mio. €. Die Erfüllung des Planansatzes ist insofern gewährleistet, da bis zum Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen die Steuerpflichtigen weiterhin monatlich die Vergnügungsteuer anmelden und nach Abzug der gewährten Teil-AdV entrichten. Mehreinnahmen auf Grund der Bearbeitung der Widersprüche, Aufhebung der AdV und der geänderten Steuerfestsetzung sind erst in den Folgejahren realisierbar. 5.3 für Verfahrens- und Prozesskosten Für die ca. 7.200 Widerspruchs- und 16 Klageverfahren hielten etwa 50 der insgesamt 139 Widerspruchsführer entweder temporär oder aber durchgängig über den gesamten Zeitraum der Steuerfestsetzung ab Oktober 2006 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich. Nach Beendigung der Widerspruchsverfahren sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 80 VwVfG). Diese belaufen sich in nicht unerheblicher Höhe in Abhängigkeit vom Streitwert des jeweiligen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens und sind im Vorfeld der Verfahrensabschlüsse nicht näher bezifferbar. 5/7 5.4 ab 2019 - voraussichtliche Entwicklung der Erträge aus der Vergnügungsteuer Ab 2019 ist bei einem geänderten Steuersatz von 5 Prozent – und folgerichtiger Ablehnung aller eventuell neuen Widersprüche und Anträge auf AdV – mit Vergnügungsteuereinnahmen für GSG i. H. v. ca. 3 Mio. € zu rechnen. Dies bedeutet eine Ertragssteigerung um 1 Mio. € gegenüber dem Planansatz 2018 in Höhe von 2 Mio. €. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich weder die Zahl der Steuerpflichtigen, noch die der im Stadtgebiet Leipzig aufgestellten GSG verringert. Eine verlässliche Prognose zur Entwicklung der Automatenaufstellung ist angesichts der sich für die Steuerpflichtigen aus der Satzungsänderung ergebenden finanziellen Auswirkungen nicht möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass sich mit Umsetzung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) die Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet Leipzig deutlich verringert. Inwieweit dadurch eine adäquate Marktaufteilung auf andere Aufstellplätze innerhalb des Stadtgebietes erfolgt, kann derzeit nicht prognostiziert werden. 5.5 Gesamtbetrachtung Eine Ungewissheit besteht bezüglich der Durchsetzbarkeit der unter Punkt 5.2 benannten Nachforderungen der Stadt Leipzig. Gemäß §§ 246, 249 HGB sind die Unternehmer verpflichtet, für die von der Vollziehung ausgesetzten Forderungen für deren volle Begleichung Rückstellungen zu bilden. Jedoch kann nicht unterstellt werden, dass eine solche Rückstellung pflichtgemäß erfolgte. Folglich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nachforderung ihre Zahlungsunfähigkeit erklären. Zudem wird die Beitreibung der Forderungen erschwert und teilweise erfolglos sein, da einige Unternehmen ihr Gewerbe in der Stadt Leipzig vor längerer Zeit aufgegeben haben oder bereits insolvent sind. Auch unter Beachtung des im Punkt 5.1 bezifferten Erstattungsanspruchs und des nach Punkt 5.3 zu erwartenden Aufwandes für Verfahrens- und Prozesskosten wird deshalb nur von realisierbaren Mehreinnahmen in Höhe von 4 Mio. € für den Zeitraum 2019 – 2021 ausgegangen. Die Stadtkämmerei wird im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Haushaltsdurchführung regelmäßig über den Stand der Bearbeitung sowie die tatsächliche Entwicklung des Vergnügungsteueraufkommens informieren. 6. Umsetzung In Anbetracht des langen Zeitraums und der vielschichtigen sowie komplexen Sachverhalte, welche retrospektiv zu betrachten sind, sah sich die Verwaltung neben dem rechtssicheren Vollzug der geänderten Vergnügungsteuersatzungen gefordert, die Beendigung der Widerspruchsverfahren auch praktikabel und ressourcenschonend auszugestalten. Deshalb wurde unter Hinzuziehung einer externen Rechtsberatung in alle Richtungen geprüft. Im Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sind auch eine sogenannte „Steueramnestie“ und ein außergerichtlicher Vergleich wegen Rechtswidrigkeit nicht umsetzbar. Ebenso wird ein grundsätzlicher Rückgriff auf einen zusammengefassten Spieleinsatz aller im jeweiligen Besteuerungszeitraum (Monat) betriebenen GSG als Gesamtbetrag für die Neuberechnung als nicht rechtssicher angesehen. Sowohl in § 7a Spieleinsatzsteuer der VStS – gültig vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 – als auch in § 4 Bemessungsgrundlage Abs. 3 der VStS – gültig vom 01.10.2006 – ist geregelt, dass der Spieleinsatz die Bemessungsgrundlage für den Betrieb von GSG ist. Wörtlich ist dazu analog ausgeführt: ″Spieleinsatz ist die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. Sofern Spieleinsätze nicht einem einzelnen Spielgerät oder Besteuerungszeitraum zweifelsfrei zugeordnet werden können, sind diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sachgerecht aufzuteilen und zuzurechnen.″ Somit ist für jede Berechnung der monatlichen Vergnügungsteuer der Spieleinsatz für jedes einzelne GSG (dokumentiert mit Gerätename und Zulassungsnummer) zugrunde zu legen. 6/7 Folglich bedarf es bei der Aufarbeitung der über 7.200 derzeit ruhenden Widerspruchsverfahren der Neuberechnung der Vergnügungsteuer je GSG pro Monat. Mit dem Anspruch einer dennoch zügigen Beendigung der anhängigen Widerspruchsverfahren wird im Rahmen der Anhörung eine sogenannte Tatsächliche Verständigung mit den Widerspruchsführern angestrebt. Diese Verfahrensweise ist möglich, wenn die für die angefochtenen Steuerveranlagungen maßgeblichen Sachverhalte nicht oder nur mit einem – im Verhältnis zu den möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen – nicht mehr zu vertretenden Zeit- und/oder Arbeitsaufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung ermittelt und festgestellt werden können. Ziel der Verständigung soll sein, dass die in der Verwaltung vorgehaltenen steuerrelevanten Daten unverändert der Neuberechnung des Steuersatzes zu Grunde gelegt werden. Zur Vereinfachung wird den Widerspruchsführern die Neuberechnung der Vergnügungsteuer auf Basis des zusammengefassten Spieleinsatzes aller im Besteuerungszeitraum (Monat) betriebenen GSG vorgeschlagen. Anlagen: Anlage 1 2. Satzung zur Änderung der VStS 2002 bis 2006 Anlage 2 Satzung zur Änderung der VStS 2006 bis dato 7/7 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 19.03.1997 Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am xx.xx.2018 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 19.03.1997, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-676/06 der Ratsversammlung vom 20.09.2006 beschlossen: §1 Der § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Steuersatz beträgt für Geräte nach § 1 Nr.5 mit Gewinnmöglichkeit 5 vom Hundert des Spieleinsatzes. §2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Sie ist für Besteuerungstatbestände, die nach dem 30.09.2006 verwirklicht wurden, nicht anzuwenden. Leipzig, den Burkhard Jung Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006 Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am xx.xx.2018 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 20.09.2006 beschlossen: §1 Der § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Der Steuersatz nach § 4 Abs. 3 beträgt 5 vom Hundert des Spieleinsatzes. §2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2006 in Kraft. Leipzig, den Burkhard Jung Oberbürgermeister VI-DS-04826 Änderung der Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig Begründung der Eilbedürftigkeit Im Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Stadt Leipzig über die Wiederaufnahme der bis dato ruhenden Verfahren zur Vergnügungsteuer informiert. Am 08.03.2018 wurde dem zuständigen Berichterstatter fernmündlich die Absicht der Stadt Leipzig zur Änderung der Vergnügungsteuersatzungen und die voraussichtliche Beschlussfassung in der RV am 20.06.2018 mitgeteilt. Damit verbunden war die Bitte der Stadt Leipzig von einer Terminierung vor Rechtskraft der Änderungssatzungen abzusehen. Allerdings hat das VG Leipzig nun bereits für den 22.05.2018 8 Verfahren zur Vergnügungsteuer terminiert. Ein positiver Ausgang dieser Verfahren zugunsten der Stadt Leipzig kann nur gesichert werden, wenn zuvor die Änderungssatzungen bekannt gemacht worden sind. Dazu sind der Beschluss der RV am 16.05.2018 und eine Veröffentlichung im Amtsblatt 10/2018 am 19.05.2018 erforderlich. Dieses Ziel ist nun nur noch im Eilverfahren erreichbar.