Daten
Kommune
Leipzig
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1314505.pdf
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203 kB
Erstellt
14.09.17, 12:00
Aktualisiert
08.05.18, 19:36
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04826
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Änderung der Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
16.05.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der
Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 19.03.1997.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft. Sie ist für
Besteuerungstatbestände, die nach dem 30.09.2006 verwirklicht wurden, nicht
anzuwenden.
2. Die
Ratsversammlung
beschließt
die
Satzung
zur
Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2006 in Kraft.
1/7
Änderung
der
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2019
2021
4.000.000
1.100.61.1.0.01.01
30310000
2019
2021
4.000.000
1.100.61.1.0.01.01
60310000
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Beteiligung Personalrat
2/7
Sachverhalt:
1. Aktuelles Satzungsrecht
1.1 Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig – gültig ab 01.10.2006
Die am 01.10.2006 in Kraft getretene Satzung wurde in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 13.04.2005 (BVerwG 10 C
5.04, BVerwG 10 C 8.04 und 9.04) am 20.09.2006 vom Stadtrat beschlossen.
Mit dieser Beschlussfassung fand die höchstrichterliche Beurteilung der Frage nach der
örtlichen Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (GSG) und insbesondere
der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes seine Berücksichtigung. Die Satzung löste zudem
die Vergnügungsteuersatzung vom 19.03.1997 ab.
Der Steuersatz für GSG wurde von vormals 204,52 € je Gerät in Spielhallen und 61,36 € je
Gerät außerhalb von Spielhallen für jeden angefangenen Betriebsmonat (sogenannter
Stückzahlmaßstab bzw. Pauschsteuer) auf nunmehr 7,5 vom Hundert des Spieleinsatzes
festgesetzt.
1.2 Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig – gültig vom 01.01.2002 bis 30.09.2006
Mit Neufassung der Vergnügungsteuersatzung wurde auch die bis dahin gültige – durch o. g.
Rechtsprechung des BVerwG unwirksam gewordene – Satzung vom 19.03.1997
rückwirkend geändert. Auf diese Weise war es der Verwaltung möglich alle streitbefangenen
Bescheide, welche sich auf die unwirksame Satzung stützten, durch rechtmäßige zu
ersetzen.
Der Steuersatz für GSG wurde auf 7 vom Hundert des Spieleinsatzes festgesetzt.
2. Notwendigkeit der Satzungsänderungen
Sowohl gegen die im Widerspruchsverfahren geänderten und neu festgesetzten
Vergnügungsteuern des Zeitraumes 01.01.2002 bis 30.09.2006 als auch gegen die ab
01.10.2006 erstmals nach prozentualem Steuersatz festgesetzten Vergnügungsteuern für
GSG wurde von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erneut Widerspruch eingelegt.
Die Widersprüche richteten sich gegen die Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ und gegen
die Höhe des Steuersatzes.
2.1 Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes
Die ab dem 01.10.2006 geltende Vergnügungsteuersatzung wurde mittels Klagen eines
Spielhallenbetreibers gegen darauf beruhende Steuerbescheide angegriffen. Das
Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klagen ab und erachtete die Satzung als rechtmäßig.
Das Berufungsurteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 06.10.2008
(5 A 237/08 und 5 A 265/08) änderte dieses Urteil. Die Vergnügungsteuersatzung sei
rechtswidrig, insbesondere sei die mit „Spieleinsatz“ bezeichnete Bemessungsgrundlage
kein tauglicher Steuermaßstab. Die streitgegenständlichen Vergnügungsteuerbescheide in
Gestalt der Widerspruchsbescheide der Stadt Leipzig wurden in diesem konkreten Einzelfall
aufgehoben.
Im Ergebnis der Revisionsverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am
09.12.2009 wurde das Urteil des Sächsischen OVG vom 06.10.2008 aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 24.02.2016 gab das OVG wiederum der Berufung statt. Die Satzung sei
rechtswidrig, weil die Steuersatzhöhe von 7,5 Prozent auf den Spieleinsatz erdrosselnd wirke
und deshalb gegen Art. 12 Grundgesetz (GG) verstieße.
Hingegen wurden der Besteuerungsmaßstab „Spieleinsatz“ und der Ersatzmaßstab
„Dreifaches Einspielergebnis“ vom OVG als rechtmäßig bestätigt.
2.2 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Der 9. Senat des BVerwG hat in den unter Pkt. 2.1 aufgeführten Verfahren am 03.05.2017
beschlossen, dass die Beschwerden der Stadt Leipzig gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des OVG vom 24.02.2016 zurückgewiesen werden (9 B 38/16 und 9 B
39/16).
3/7
Begründet wurde dies vom BVerwG im Wesentlichen damit, dass der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei und die Beschwerde keine Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Fragen darlege.
Folglich bedarf die Besteuerung der in der Stadt Leipzig ab 01.10.2006 gewerblich
betriebenen GSG einer Änderung hinsichtlich des Steuersatzes.
Gleiches gilt für den Steuersatz der im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 gewerblich
betriebenen GSG, auch wenn dieser sich um 0,5 Prozent vom beklagten Steuersatz
unterscheidet. Das OVG hat in seinem Urteil vom 24.02.2016 keine Aussage getroffen,
welche Höhe des Steuersatzes als nicht erdrosselnd zu beurteilen wäre; es ist jedoch
zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch 7 Prozent des Spieleinsatzes von den Richtern
als erdrosselnd angesehen werden.
3. Neuer Steuersatz
Ausgangspunkt ist die Ermittlung eines Steuersatzes, welcher
nicht erdrosselnd wirkt und deshalb gegen Art. 12 GG verstößt,
gerecht ist und somit der steuerlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs 1 GG
entspricht,
seinen ordnungspolitischen Charakter hinsichtlich Stadtplanung und -gestaltung
entwickelt und
erhebliche
Mindereinnahmen
des
städtischen
Haushaltes
bei
den
Vergnügungsteuern verhindert.
Die Rechtsprechung hat sich bereits in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage
auseinandergesetzt, ob der Steuersatz einer Vergnügungsteuersatzung in rechtmäßiger
Höhe festgelegt wurde oder ob von ihm eine erdrosselnde Wirkung ausgeht. In
unterschiedlichen Gerichtsverfahren wurden Steuersätze in Höhe von 4 Prozent bis
7,5 Prozent für rechtmäßig erachtet.
Auf der Grundlage der zuvor genannten Rechtsprechung erscheint erst einmal ein
Steuersatz in Höhe von 4 Prozent grundsätzlich als rechtlich belastbar. Diese
Steuersatzhöhe liegt im unteren Bereich dessen, was alle Verwaltungsgerichte in ihren
Entscheidungen zur Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ als rechtmäßig erachtet haben.
Das OVG Bautzen hat im Rahmen des Musterklageverfahrens (siehe Pkt. 2.1) bereits
ausgeführt, dass ein Steuersatz von 5 Prozent als rechtmäßig anzusehen sei. Diese
Steuersatzhöhe wird auch durch Urteile anderer Verwaltungsgerichte bestätigt. Für die Wahl
eines Steuersatzes in Höhe von 5 Prozent spricht zudem der Umstand, dass dieser auch
eine gewisse Signalwirkung in Richtung der zukünftigen potentiellen Steuerschuldner sowie
für die Neufassung einer für die Zukunft geltenden Vergnügungsteuersatzung entfaltet.
Aus diesem Grunde wird der Steuersatz mit den rückwirkenden Satzungsänderungen auf
5 Prozent festgesetzt.
4. Erlass einer rückwirkenden Änderungssatzung
Soweit Abgabenbescheide auf eine unwirksame Satzung gestützt sind und die Gemeinde ein
Interesse daran hat, diese rechtswidrigen (streitbefangenen) Bescheide durch rechtmäßige
zu ersetzen, kann eine rückwirkende Abgabensatzung in Betracht kommen.
Dies ist hier der Fall. Das Urteil des OVG vom 24.02.2016 hat zur Folge, dass die
Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006 (gültig ab 01.10.2006)
unwirksam ist, soweit mit ihr eine Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte erhoben wird.
Ungeachtet der Tatsache, dass die rückwirkend geänderte Vergnügungsteuersatzung der
Stadt Leipzig vom 20.09.2006 (gültig für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2006) nicht
Gegenstand des Klageverfahrens war und folglich nicht für unwirksam erklärt wurde, ist eine
erneute rückwirkende Änderung der selbigen für die rechtskonforme Bearbeitung der
streitbefangenen Bescheide in den derzeit ruhenden Widerspruchs- und Klageverfahren
zwingend erforderlich.
Die nach den bisherigen Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig vorgenommenen
Steuerfestsetzungen, die nicht mit Rechtsbehelf angegriffen worden waren, bleiben für die
Kalenderjahre 2002 bis 09/2006 sowie 10/2006 ff. unverändert bestandskräftig. Auf diese
Steuerfälle sind die Bestimmungen der rückwirkend geänderten Satzungen nicht
anzuwenden.
4/7
Mit den rückwirkenden Satzungsänderungen zum 01.01.2002 und 01.10.2006 werden unter
der Beachtung der Festsetzungsverjährung die Rechtsgrundlagen geschaffen, den bis ins
Steuerjahr 2002 zurückreichenden Widersprüchen abzuhelfen und die Steuer mit dem
geänderten Steuersatz neu festzusetzen.
Gleiches gilt für Steuerfälle, welche noch nicht abgeschlossen sind.
5. Finanzielle Auswirkungen
Die jährlichen Vergnügungsteuereinnahmen in der Stadt Leipzig verteilen sich prozentual auf
die einzelnen Steuergegenstände in etwa wie folgt:
Steuergegenstand
Anteil am Gesamt-Einnahmevolumen
Geldspielgeräte (GSG)
98,5 Prozent
andere
Unterhaltungsgeräte (UG)
0,6 Prozent
Sex-Tatbestände
Tatbestände
0,9 Prozent
Die rückwirkenden Satzungsänderungen beinhalten ausschließlich die Herabsetzung der
Steuersatzhöhe für GSG und werden folglich auf anteilig 98,5 Prozent des GesamtEinnahmevolumens finanzielle Auswirkungen haben.
}
5.1 für 2002 bis 09/2006
Mit rückwirkender Satzungsänderung am 20.09.2006 wurde die Besteuerung der GSG von
vormals Stückzahlmaßstab auf prozentualen Steuersatz i. H. v. 7 Prozent des Spieleinsatzes
umgestellt. Als Obergrenze galt dennoch der Stückzahlmaßstab, welcher bei der Mehrzahl
der Steuerfestsetzungen Anwendung fand.
Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von der Mehrheit der Widerspruchsführer
nicht beantragt, so dass die Verminderung des Steuersatzes auf 5 Prozent des
Spieleinsatzes in den 187 streitbefangenen Bescheiden zu Mindereinnahmen von ca. 150 T€
führt.
5.2 für 10/2006 bis 12/2017
Mit Neufassung der Vergnügungsteuersatzung zum 01.10.2006 betrug der Steuersatz für
das Betreiben von GSG 7,5 Prozent des Spieleinsatzes.
Mit Einlegen der Widersprüche stellten die meisten Steuerpflichtigen einen Antrag auf AdV.
Diesen Anträgen wurde teilweise stattgegeben und die Vergnügungsteuer anfänglich zu 70
Prozent und ab 10/2014 zu 40 Prozent ausgesetzt.
Im Zuge der Widerspruchsbearbeitung sind die AdV aufzuheben und die Vergnügungsteuern
für GSG vermindert festzusetzen. Durch die seit 2007 teilweise gewährte AdV wirkt sich die
Steuersatzsenkung um 2,5 Prozentpunkte allerdings nicht linear auf den Haushalt aus.
Im Ergebnis entstehen nach Aufhebung der AdV gegenüber den Steuerpflichtigen trotz
Steuersatzsenkung Nachforderungen in einer Gesamthöhe von ca. 10 Mio. €.
Für das Kalenderjahr 2018 liegt der Planansatz in der Vergnügungsteuer bei 2 Mio. €. Die
Erfüllung des Planansatzes ist insofern gewährleistet, da bis zum Inkrafttreten der
rückwirkenden Satzungsänderungen die Steuerpflichtigen weiterhin monatlich die
Vergnügungsteuer anmelden und nach Abzug der gewährten Teil-AdV entrichten.
Mehreinnahmen auf Grund der Bearbeitung der Widersprüche, Aufhebung der AdV und der
geänderten Steuerfestsetzung sind erst in den Folgejahren realisierbar.
5.3 für Verfahrens- und Prozesskosten
Für die ca. 7.200 Widerspruchs- und 16 Klageverfahren hielten etwa 50 der insgesamt 139
Widerspruchsführer entweder temporär oder aber durchgängig über den gesamten Zeitraum
der Steuerfestsetzung ab Oktober 2006 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für
erforderlich.
Nach Beendigung der Widerspruchsverfahren sind die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 80 VwVfG).
Diese belaufen sich in nicht unerheblicher Höhe in Abhängigkeit vom Streitwert des
jeweiligen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens und sind im Vorfeld der Verfahrensabschlüsse nicht näher bezifferbar.
5/7
5.4 ab 2019 - voraussichtliche Entwicklung der Erträge aus der Vergnügungsteuer
Ab 2019 ist bei einem geänderten Steuersatz von 5 Prozent – und folgerichtiger Ablehnung
aller eventuell neuen Widersprüche und Anträge auf AdV – mit Vergnügungsteuereinnahmen
für GSG i. H. v. ca. 3 Mio. € zu rechnen. Dies bedeutet eine Ertragssteigerung um 1 Mio. €
gegenüber dem Planansatz 2018 in Höhe von 2 Mio. €.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich weder die Zahl der Steuerpflichtigen, noch die
der im Stadtgebiet Leipzig aufgestellten GSG verringert. Eine verlässliche Prognose zur
Entwicklung der Automatenaufstellung ist angesichts der sich für die Steuerpflichtigen aus
der Satzungsänderung ergebenden finanziellen Auswirkungen nicht möglich.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich mit Umsetzung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) die Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet
Leipzig deutlich verringert. Inwieweit dadurch eine adäquate Marktaufteilung auf andere
Aufstellplätze innerhalb des Stadtgebietes erfolgt, kann derzeit nicht prognostiziert werden.
5.5 Gesamtbetrachtung
Eine Ungewissheit besteht bezüglich der Durchsetzbarkeit der unter Punkt 5.2 benannten
Nachforderungen der Stadt Leipzig.
Gemäß §§ 246, 249 HGB sind die Unternehmer verpflichtet, für die von der Vollziehung
ausgesetzten Forderungen für deren volle Begleichung Rückstellungen zu bilden. Jedoch
kann nicht unterstellt werden, dass eine solche Rückstellung pflichtgemäß erfolgte. Folglich
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Nachforderung ihre Zahlungsunfähigkeit erklären.
Zudem wird die Beitreibung der Forderungen erschwert und teilweise erfolglos sein, da
einige Unternehmen ihr Gewerbe in der Stadt Leipzig vor längerer Zeit aufgegeben haben
oder bereits insolvent sind.
Auch unter Beachtung des im Punkt 5.1 bezifferten Erstattungsanspruchs und des nach
Punkt 5.3 zu erwartenden Aufwandes für Verfahrens- und Prozesskosten wird deshalb nur
von realisierbaren Mehreinnahmen in Höhe von 4 Mio. € für den Zeitraum 2019 – 2021
ausgegangen.
Die Stadtkämmerei wird im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur
Haushaltsdurchführung regelmäßig über den Stand der Bearbeitung sowie die tatsächliche
Entwicklung des Vergnügungsteueraufkommens informieren.
6. Umsetzung
In Anbetracht des langen Zeitraums und der vielschichtigen sowie komplexen Sachverhalte,
welche retrospektiv zu betrachten sind, sah sich die Verwaltung neben dem rechtssicheren
Vollzug der geänderten Vergnügungsteuersatzungen gefordert, die Beendigung der
Widerspruchsverfahren auch praktikabel und ressourcenschonend auszugestalten. Deshalb
wurde unter Hinzuziehung einer externen Rechtsberatung in alle Richtungen geprüft. Im
Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sind auch eine sogenannte „Steueramnestie“
und ein außergerichtlicher Vergleich wegen Rechtswidrigkeit nicht umsetzbar. Ebenso wird
ein grundsätzlicher Rückgriff auf einen zusammengefassten Spieleinsatz aller im jeweiligen
Besteuerungszeitraum (Monat) betriebenen GSG als Gesamtbetrag für die Neuberechnung
als nicht rechtssicher angesehen.
Sowohl in § 7a Spieleinsatzsteuer der VStS – gültig vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 – als
auch in § 4 Bemessungsgrundlage Abs. 3 der VStS – gültig vom 01.10.2006 – ist geregelt,
dass der Spieleinsatz die Bemessungsgrundlage für den Betrieb von GSG ist. Wörtlich ist
dazu analog ausgeführt:
″Spieleinsatz ist die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur
Erlangung des Spielvergnügens. Sofern Spieleinsätze nicht einem einzelnen Spielgerät oder
Besteuerungszeitraum zweifelsfrei zugeordnet werden können, sind diese zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sachgerecht aufzuteilen und zuzurechnen.″
Somit ist für jede Berechnung der monatlichen Vergnügungsteuer der Spieleinsatz für jedes
einzelne GSG (dokumentiert mit Gerätename und Zulassungsnummer) zugrunde zu legen.
6/7
Folglich bedarf es bei der Aufarbeitung der über 7.200 derzeit ruhenden
Widerspruchsverfahren der Neuberechnung der Vergnügungsteuer je GSG pro Monat.
Mit
dem
Anspruch
einer
dennoch
zügigen
Beendigung
der
anhängigen
Widerspruchsverfahren wird im Rahmen der Anhörung eine sogenannte Tatsächliche
Verständigung mit den Widerspruchsführern angestrebt.
Diese Verfahrensweise ist möglich, wenn die für die angefochtenen Steuerveranlagungen
maßgeblichen Sachverhalte nicht oder nur mit einem – im Verhältnis zu den möglichen
steuerrechtlichen Auswirkungen – nicht mehr zu vertretenden Zeit- und/oder Arbeitsaufwand
sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung ermittelt und festgestellt werden
können.
Ziel der Verständigung soll sein, dass die in der Verwaltung vorgehaltenen steuerrelevanten
Daten unverändert der Neuberechnung des Steuersatzes zu Grunde gelegt werden. Zur
Vereinfachung wird den Widerspruchsführern die Neuberechnung der Vergnügungsteuer auf
Basis des zusammengefassten Spieleinsatzes aller im Besteuerungszeitraum (Monat)
betriebenen GSG vorgeschlagen.
Anlagen:
Anlage 1 2. Satzung zur Änderung der VStS 2002 bis 2006
Anlage 2 Satzung zur Änderung der VStS 2006 bis dato
7/7
2. Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung vom 19.03.1997
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am xx.xx.2018 aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.März.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S.
478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.
S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli
2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai
2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung
vom 19.03.1997, geändert mit Beschluss Nr. RBIV-676/06 der Ratsversammlung vom
20.09.2006
beschlossen:
§1
Der § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Steuersatz beträgt für Geräte nach § 1 Nr.5 mit Gewinnmöglichkeit 5 vom Hundert des
Spieleinsatzes.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.
Sie ist für Besteuerungstatbestände, die nach dem 30.09.2006 verwirklicht wurden, nicht
anzuwenden.
Leipzig, den
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006
Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat am xx.xx.2018 aufgrund des § 4 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.März.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S.
478), vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.
S. 562, 563), vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und der §§ 1, 2 und 7 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), geändert durch Gesetz vom 14. Juli
2005 (SächsGVBl. S. 167), vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), vom 19. Mai
2010 (SächsGVBl. S. 142) folgende Satzung zur Änderung der Vergnügungsteuersatzung
vom 20.09.2006
beschlossen:
§1
Der § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Der Steuersatz nach § 4 Abs. 3 beträgt 5 vom Hundert des Spieleinsatzes.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2006 in Kraft.
Leipzig, den
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
VI-DS-04826 Änderung der Vergnügungsteuersatzungen der Stadt Leipzig
Begründung der Eilbedürftigkeit
Im Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Stadt Leipzig über die
Wiederaufnahme der bis dato ruhenden Verfahren zur Vergnügungsteuer informiert.
Am 08.03.2018 wurde dem zuständigen Berichterstatter fernmündlich die Absicht der Stadt
Leipzig zur Änderung der Vergnügungsteuersatzungen und die voraussichtliche
Beschlussfassung in der RV am 20.06.2018 mitgeteilt.
Damit verbunden war die Bitte der Stadt Leipzig von einer Terminierung vor Rechtskraft der
Änderungssatzungen abzusehen.
Allerdings hat das VG Leipzig nun bereits für den 22.05.2018 8 Verfahren zur
Vergnügungsteuer terminiert.
Ein positiver Ausgang dieser Verfahren zugunsten der Stadt Leipzig kann nur gesichert
werden, wenn zuvor die Änderungssatzungen bekannt gemacht worden sind.
Dazu sind der Beschluss der RV am 16.05.2018 und eine Veröffentlichung im Amtsblatt
10/2018 am 19.05.2018 erforderlich.
Dieses Ziel ist nun nur noch im Eilverfahren erreichbar.