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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1384308.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
04.04.18, 12:00
Aktualisiert
03.05.18, 12:34

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05629-VSP-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Badebrunnen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters SBB Mitte FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung 03.05.2018 08.05.2018 15.05.2018 24.05.2018 20.06.2018 Bestätigung Anhörung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Die städtischen Brunnenanlagen im öffentlichen Raum werden nach Planung und Bau durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer vom Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig bewirtschaftet und dadurch deren Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit gewährleistet. Grundsätzlich werden die Brunnen zur gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes und von Aufenthaltsbereichen, jedoch nicht als Erfrischungs- oder gar Badegelegenheiten eingeordnet. Dabei werden natürlich auch die auf das Mikroklima kühlend und die Geräuschkulisse beruhigend wirkenden (Fließ-) Eigenschaften des Wassers bewußt eingesetzt. Für den Erfrischungs- oder Badebedarf in den warmen Monaten stehen in der Stadt und Umland von Leipzig die zahlreichen städtischen Freibäder aber auch Badeseen zur Verfügung. Zu 1: Die Ausweisung der Nutzbarkeit der Brunnenanlagen auf eigene Gefahr oder schon die Duldung des Badens in Brunnenanlagen erweckt den Rechtsschein, dass diese für eine solche Inanspruchnahme durch die Stadt zur Verfügung gestellt und damit deren entsprechend notwendigen Eigenschaften gewährleistet werden. Dies widerspricht dem vorgenannten Errichtungsansinnen und -zwecken. Neben fehlendem Aufsichtspersonal, welches bei Naturbadeseen verzichtbar ist, der Denkmaleigenschaft vieler Brunnen und nicht gegebener baulicher Eigenschaften wie rutschfesten Beckenauskleidungen, Ausschluß scharfer Kanten und Wasserdüsen weicht auch die Wasserqualität von den für Badenutzung einschlägigen Hygienevorschriften ab. Für Brunnenanlagen erforderliche Zusätze gegen Verkalkung, zur Aufrechterhaltung des gewünschten ph-Wertes und der Betrieb als Wasserumlaufanlage ohne überwiegende Frischwasserzufuhr, schließen eine Badenutzung ebenfalls aus. Da das Betreten oder Baden regelmäßig mit der Verunreinigung der Brunnenanlagen verbunden ist, wird dies in § 4 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Stadt Leipzig untersagt. Die Sachbeschädigung durch unangemessenen Gebrauch beim Betreten wäre durchaus auch im Bereich des Möglichen und daher zu vermeiden. Daher wird eine Ausweisung der städtischen Brunnenanlagen als Badebrunnen nicht empfohlen. Zu 2: Mit den vorhandenen Brunnenanlagen ist entsprechend o.a. Prämissen keine Badenutzung realisierbar. 3/3