Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1384308.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
04.04.18, 12:00
Aktualisiert
03.05.18, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05629-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Badebrunnen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Mitte
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
03.05.2018
08.05.2018
15.05.2018
24.05.2018
20.06.2018
Bestätigung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Die städtischen Brunnenanlagen im öffentlichen Raum werden nach Planung und Bau durch
das Amt für Stadtgrün und Gewässer vom Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig bewirtschaftet
und dadurch deren Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit gewährleistet.
Grundsätzlich werden die Brunnen zur gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes und von
Aufenthaltsbereichen, jedoch nicht als Erfrischungs- oder gar Badegelegenheiten eingeordnet. Dabei werden natürlich auch die auf das Mikroklima kühlend und die Geräuschkulisse
beruhigend wirkenden (Fließ-) Eigenschaften des Wassers bewußt eingesetzt.
Für den Erfrischungs- oder Badebedarf in den warmen Monaten stehen in der Stadt und Umland von Leipzig die zahlreichen städtischen Freibäder aber auch Badeseen zur Verfügung.
Zu 1:
Die Ausweisung der Nutzbarkeit der Brunnenanlagen auf eigene Gefahr oder schon die Duldung des Badens in Brunnenanlagen erweckt den Rechtsschein, dass diese für eine solche
Inanspruchnahme durch die Stadt zur Verfügung gestellt und damit deren entsprechend notwendigen Eigenschaften gewährleistet werden.
Dies widerspricht dem vorgenannten Errichtungsansinnen und -zwecken.
Neben fehlendem Aufsichtspersonal, welches bei Naturbadeseen verzichtbar ist, der
Denkmaleigenschaft vieler Brunnen und nicht gegebener baulicher Eigenschaften wie
rutschfesten Beckenauskleidungen, Ausschluß scharfer Kanten und Wasserdüsen weicht
auch die Wasserqualität von den für Badenutzung einschlägigen Hygienevorschriften ab.
Für Brunnenanlagen erforderliche Zusätze gegen Verkalkung, zur Aufrechterhaltung des
gewünschten ph-Wertes und der Betrieb als Wasserumlaufanlage ohne überwiegende
Frischwasserzufuhr, schließen eine Badenutzung ebenfalls aus.
Da das Betreten oder Baden regelmäßig mit der Verunreinigung der Brunnenanlagen verbunden ist, wird dies in § 4 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Stadt Leipzig untersagt. Die
Sachbeschädigung durch unangemessenen Gebrauch beim Betreten wäre durchaus auch
im Bereich des Möglichen und daher zu vermeiden.
Daher wird eine Ausweisung der städtischen Brunnenanlagen als Badebrunnen nicht empfohlen.
Zu 2:
Mit den vorhandenen Brunnenanlagen ist entsprechend o.a. Prämissen keine Badenutzung
realisierbar.
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