Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1371627.pdf
Größe
17 MB
Erstellt
27.02.18, 12:00
Aktualisiert
18.05.18, 16:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des
Oberbürgermeisters
Beschlussvorlage Nr. VI-Ifo-05533
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 428 "Gewerbegebiet Plagwitz Süd/Markranstädter Straße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Plagwitz;
Freigabe zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Südwest
FA Stadtentwicklung und Bau
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Beschluss des Oberbürgermeisters vom 23.04.2018:
1.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt
2.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird
beschlossen.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
X
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll für den in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Vorentwurf und
seine Begründung die Freigabe für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit herbeigeführt werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt
gegeben:
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich die
Rahmenbedingungen für die im Plangebiet befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht
verschlechtern sowie die Bedingungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verbessert
werden. Insbesondere weil die Ziele des B-Planes auf die Sicherung der vorhandenen
gewerblichen Nutzungen und hierfür geeigneter Flächen und Gebäudestrukturen sowie die
Begrenzung der in das Gebiet hineindrängenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen
ausgerichtet sind.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Entwicklung eines
Oberschulstandortes innerhalb der festzusetzenden Gemeinbedarfsfläche zu einer
deutlichen Verbesserung der Angebotssituation im Stadtteil führt.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die grundsätzlich auf den Erhalt und die
Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen ausgerichteten Ziele des Bebauungsplanes
berücksichtigt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind ausschließlich als Verkehrsflächen im Plangebiet
vorhanden; es sind jedoch keine Veränderungen der bestehenden Verhältnisse vorgesehen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Aufstellung des Bebauungsplanes auf die Stadt zukommen können (einschließlich
Maßnahmen auf städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der
Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten
Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach Bestätigung dieser Vorlage in der Dienstberatung des OBM und abschließender
Behandlung im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt,
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf und seiner Begründung und
zeitgleich die frühzeitige Beteiligung der TöB durchführen sowie
die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
3/4
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Übersichtskarte
3 Übersichtsplan
4 Begründung zum Bebauungsplan
5 Gestaltungsplan in 2 Varianten
4/4
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
1
Seite
1 Arbeitsplatzsituation
☒
☐
☐
☐
2 Ausbildungsplatzsituation
☐
☐
☐
☒
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☒
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch ☒ mittel
☐ niedrig
☐
☐
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
keine
Auswirkung
☐ ja
☐ ja
☒ ja
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1
☐ nein
☐ nein
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
☐ nein ☒
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☒
☐
☐
☐
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
☒
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☐
☐
☒
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☐
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
1
Vorlage Seite
Begründung in
1
Vorlage, Seite
Bebauungsplan Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/
Markranstädter Straße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 11/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/
Markranstädter Straße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 11/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 428
"Gewerbegebiet Plagwitz Süd/
Markranstädter Straße"
(Vorentwurf)
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Plagwitz
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 2
A. EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
2.
Planungsanlass und -erfordernis
3.
Ziele und Zwecke der Planung
4.
Verfahrensdurchführung
3
3
5
6
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
5.5
Soziale Infrastruktur
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
7
7
7
8
8
8
9
9
9
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
6.2.7
Planerische und rechtliche Grundlagen
Planungsrechtliche Grundlagen
Ziele der Raumordnung
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Sonstige Planungen
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren
Strategische Konzepte zum Wohnen
Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen
Weitere Stadtentwicklungspläne
Schulentwicklungsplan
Erhaltungssatzung
9
9
9
9
10
10
11
11
12
12
13
13
14
14
7.
7.0
7.1
7.2
7.3
Umweltbericht
Einleitung
Wesentliche Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Einschätzung der möglichen Umweltauswirkungen, Prüfung der UVP-Pflicht
14
14
14
15
15
8.
Städtebauliches Nutzungskonzept
17
C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
9.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
10.
Planungsrechtliche Festsetzungen
10.1 Gliederung des Plangebietes
10.2 Auswirkungen der Planung
23.03.2018
19
20
20
22
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 3
A
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Südwest, Ortsteil Plagwitz.
Es wird umgrenzt
−
−
−
−
im Osten von der Erich-Zeigner-Straße,
im Süden von der Limburger Straße,
im Westen von den Flächen des Plagwitzer Bahnhofs bzw. der Gießerstraße und
im Norden durch die Industriestraße, die ehemalige Gleistrasse bzw. die Naumburger Straße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 32,8 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der
Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem
Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan erstreckt sich über ein größeres Gebiet als der Aufstellungsbeschluss beinhaltet. Die Vorlage zur Erweiterung des Geltungsbereiches wurde erarbeitet und
wurde bereits unter der Nummer VI-DS-05257 in die politischen Gremien zur Beschlussfassung
gegeben.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
In der wachsenden Stadt rücken generell zunehmend Flächen in den Fokus der
Immobilienwirtschaft, welche bislang aufgrund ihrer Lage, der fehlenden Nachfrage und angesichts
des bis dato bestehenden Überangebotes an besser geeigneten und vermarktungsfähigen
Flächen für Wohnnutzungen nicht attraktiv waren. Neben den großen Konversionsflächen im
Norden und den aufgegebenen Bahnflächen betrifft dies auch kleinere und größere brachgefallene
Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie Bestandsgebäude in
Gewerbegebieten, deren gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde.
Das Plangebiet ist einerseits im Inneren eindeutig durch gewerblich genutzte Flächen geprägt,
welche derzeit in Anwendung des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einem Gewerbegebiet
gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuzuordnen sind. Andererseits sind die Randlagen
durch ein der Historie geschuldetes Nebeneinander von reinen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen geprägt. Innerhalb dieser Gemengelagen von intensiv genutzten Bereichen, vereinzelten
Wohnstandorten, angrenzenden Brachflächen und verschlissenen, nicht mehr nutzbaren Gebäudestrukturen sind durch Betriebsaufgaben Flächen entstanden, die wie beschrieben, nunmehr in
den Fokus der Immobilienwirtschaft rücken.
Die angestrebten Wohnnutzungen behindern die gewerbliche Entwicklung des Gebietes bzw. führen diese zu einer schleichenden Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die im Gebiet
noch ansässigen Gewerbebetriebe.
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 325 „Zschochersche
Straße/Gießerstraße – Nutzungsarten“. Dieser wurde zur Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsvorhaben aufgestellt. Der Bebauungsplan ist durch die Bekanntmachung am
01.09.2012 in Kraft getreten. Dieser Bebauungsplan berücksichtigte bereits den im Plangebiet
liegenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Baumarkt), zu dessen Sortiment auch
zentrenrelevante Sortimente gehören sowie das westlich der Zschocherschen Straße gelegene
und im Bau befindliche neue Einkaufszentrum. In diesem Einkaufszentrum wurden die
Verkaufsflächen von genehmigten und realisierten Einzelhandelsnutzungen, die bislang auf den
Grundstücken des Eigentümers eines Großteils des Plangebietes verteilt lagen, räumlich
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 4
zusammengefasst (bei insgesamt gleich bleibendem Verkaufsflächenumfang). Allerdings ist der
Bebauungsplan Nr. 325 Gegenstand gerichtlicher Klageverfahren und es ist nicht ausgeschlossen,
dass dieser Bebauungsplan aus formalen Gründen für unwirksam erklärt wird. Damit wäre eine
Steuerung der Einzelhandelsnutzungen im Gebiet auf dieser Grundlage nicht länger möglich.
Der Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist dementsprechend im Wesentlichen
begründet in
–
dem zu erwartenden Vordringen der Wohnnutzung in die gewerblich geprägten Gebiete.
Zunehmend rücken Flächen in den Fokus der Immobilienwirtschaft, die bislang für
Wohnzwecke nicht in Anspruch genommen wurden. Dies betrifft vermehrt kleinere und größere
brachgefallene Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbeflächen sowie
Bestandsgebäude, insbesondere denkmalgeschützte Immobilien, deren gewerbliche Nutzung
aufgegeben wurde. Die in die gewerblich geprägten Gebiete eindringende Wohnnutzung führt
zur Beeinträchtigung und ggf. der Verdrängung der gewerblichen Bestandsnutzungen.
–
der notwendigen Flächensicherung für die Entwicklung eines Oberschulstandortes an der
Zschocherschen Straße und des hierfür erforderlichen Grunderwerbs der bislang
brachliegenden Gewerbeflächen,
–
der grundsätzlichen Verfügbarkeit weiterer Flächen mit Ansiedlungspotenzial für
zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe. Für diese Flächen bestehen zum Teil auch
Bestrebungen bzw. wiederholt angestellte Überlegungen zur Ansiedlung solcher
Einzelhandelsbetriebe. Die Realisierung der Vorhaben wäre ohne diesen Bebauungsplan
möglicherweise nach § 34 BauGB zulässig. Die Vorhaben stünden aber im Widerspruch zu
den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt zur Erhaltung und Entwicklung ihrer
zentralen Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt.
–
der möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 325 und dem damit einhergehenden
Verlust eines städtebaulichen Steuerungsinstrumentes in Bezug auf die im
Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ enthaltenen gesamtstädtischen Zielstellungen.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus,
dass nur damit der bislang bestehende bauplanungsrechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von
Bauvorhaben im Plangebiet so verändert werden kann, dass das Erreichen der der Planung zugrunde liegenden Ziele der Stadt möglich ist.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich daher insbesondere aus
–
der Vermeidung einer weiter schleichenden Verschlechterung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und deren allmählicher
Verdrängung durch eine stärkere Wohnraumnachfrage,
–
der Schaffung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des gemeindlichen Vorkaufsrechts
für die zur Entwicklung des Schulstandortes erforderlichen Grundstücksflächen,
–
den unverändert bestehenden stadtentwicklungsplanerischen Zielstellungen für dieses Gebiet,
welche vor allem auf die Vermeidung weiterer zentrenrelevanter Einzelhandelsvorhaben, die im
Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt stehen, hier vor allem
–
-
im Hinblick auf die Begrenzung der weiteren Entwicklung des Baumarktes als
großflächigem Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten und
-
im Hinblick auf die Begrenzung der weiteren Entwicklung des Einkaufszentrums als
großflächigem Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten sowie
der Vermeidung der Realisierung weiterer zentrenrelevanter Einzelhandelsvorhaben, die im
Widerspruch zu den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt zur Erhaltung und
Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt stehen.
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 5
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen vor allem folgende Ziele und Zwecke verfolgt
werden:
•
Umsetzung der gesamtstädtischen strategischen Ziele
Mit diesem Bebauungsplan sollen die gesamtstädtischen Ziele zum Erhalt bestehender
Gewerbeflächen und zur Sicherung potentieller Gewerbeflächen umgesetzt werden. Insbesondere
sollen durch die Festsetzung der entsprechenden Baugebiete die Rahmenbedingung für die
vorhandenen Gebiete gesichert werden.
•
Sicherung der im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen
Die im Gebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen sollen durch geeignete Festsetzungen z.B.
zur Steuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung oder durch Ausweisung von Bauflächen
erhalten und so vor dem weiteren Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen bewahrt werden.
•
Sicherung der im Gebiet brachliegenden Flächen und Gebäude für gewerbliche
Nutzungen
Über die bestehenden gewerblichen Nutzungen hinausgehend sollen auch Flächen und
Gebäudestrukturen für eine perspektivische Ausweitung gewerblicher Nutzungen gesichert
werden. Die Flächen und Gebäude sollen vorrangig für nicht erheblich belästigendes Gewerbe mit
den Schwerpunkten Dienstleistungen und Anlagen für Kultur- und Kreativwirtschaft, aber auch
Handwerksbetriebe, Anlagen für sportliche- und Unterhaltungszwecke sowie nicht erheblich
störende Produktionsbetriebe, vorgehalten werden. Die im Gebiet vorhandenen und zum großen
Teil unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind gerade für die vorgenannten gewerblichen
Nutzungen besonders geeignet.
•
Angemessene Gewährleistung gesunder Wohnbedingungen für Bestandsnutzungen
Für die inner- und außerhalb des Gebietes vorhandenen und zulässigerweise errichteten
Wohnnutzungen sollen unter angemessener Berücksichtigung der gewerblichen Vorprägung des
Gebietes und der vorhandenen Betriebe, Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse untersucht bzw. deren Bestandserhalt durch
entsprechende Festsetzungen gewährleistet werden.
•
Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen
Die bislang mit dem Bebauungsplan Nr. 325 verfolgten Ziele zur Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zur Vermeidung von erheblichen
Nachteilen für die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sollen auch mit
diesem Bebauungsplan in adäquater Weise umgesetzt werden.
•
Berücksichtigung der Regelungen zu zentrenrelevanten Sortimenten
Im Rahmen der Fortschreibung des STEP Zentren wurde die aktuelle Situation des Leipziger
Einzelhandels geprüft und nach zentren-, nahversorgungs- sowie nicht-zentrenrelevanten
Sortimenten differenziert. Die Ergebnisse sollen für die Beurteilung der Verträglichkeit der
vorgesehenen Sortimente als Grundlage herangezogen werden.
•
Umsetzung der im INSEK und im STEP Gewerbliche Bauflächen formulierten
Entwicklungsziele
Die im INSEK und im STEP Gewerbliche Bauflächen formulierten Entwicklungsziele sollen mit
dem Bebauungsplan umgesetzt werden, um das Gebiet auch künftig für die Ansiedlung
gewerblicher Nutzungen attraktiv zu halten. U.a. soll auf die Erhaltung eines für gewerbliche
Nutzungen attraktiven Bodenpreises hingewirkt und nachteiligen Erhöhungen im Bodenpreisniveau
entgegengesteuert werden.
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 6
•
Sicherung von Flächen für soziale Infrastruktur
Aufgrund des Bevölkerungswachstums ist absehbar, dass auch in Plagwitz Flächen für soziale
Infrastruktur erforderlich werden. Im Rahmen der gesamtstädtischen strategischen Prüfung von
Flächen für soziale Infrastruktur werden auch mögliche Flächen im Bebauungsplangebiet
untersucht.
•
Sicherung von Flächen zur Verbesserung der Durchwegung des Gebietes
Entsprechend übergeordneter Planungen (z.B. KSP WEST, Landschaftsplan) soll durch die
Entwicklung der ehemaligen Gleistrassen zu Fuß- und Radwegen die Vernetzung im Gebiet und
ein Abbau der Barrierewirkung vorbereitet sowie die Erreichbarkeit der Grünflächen im Bereich des
Plagwitzer Bahnhofs verbessert werden.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. VI-DS-02189,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt
10.12.2016
23.03.2018
20.04.2016
Nr.
22/2016
vom
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 7
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
B es c hreibung des P langebietes und s eines Umfeldes
5.1
Topografie
Aufgrund der Ziele und Inhalte dieses Bebauungsplanes sind die topografischen Rahmenbedingungen nicht von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet ist Teil eines im Zusammenhang dicht bebauten, großflächigen, überwiegend
gewerblich genutzten Gebiets zwischen dem Karl-Heine-Kanal im Norden, der Weißen Elster im
Osten, der Limburger Straße im Süden und den Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs Plagwitz.
Generell wird die städtebauliche Struktur dieses Gebiets durch einen historisch gewachsenen
Wechsel großflächiger Hallenstrukturen, kleineren Fabrikgebäuden und eingestreuten
Wohngebäuden geprägt. Innerhalb der vorhandenen gewerblichen Gebäudestrukturen haben sich
zahlreiche Klein- und Kleinstunternehmen angesiedelt. Insbesondere für die Akteure der
Kreativwirtschaft stellt dieses Gebiet ein Nukleus dar, welcher weit über die Grenzen der Stadt
Leipzig ausstrahlt.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich in der vorhandenen Gebäudestruktur neben Anlagen der
Verwaltung, der sozialen Infrastruktur und kulturellen Veranstaltungsorten ausschließlich
gewerbliche Nutzungen.
Beidseits der Zschocherschen Straße grenzen gewerbliche Nutzungen an, die z.T. in sanierten
Objekten und z.T. neugebauten Hallen untergebracht sind. Im Plangebiet befinden sich größere
Büro-, Verwaltungs - und Schulungsgebäude (Jugendamt, WBS-Training), verschiedene
Gewerbenutzungen (Gewerbezentrum Naumburger Straße), produzierende Betriebe (z.B. Stahlund Blechbau), eine Tankstelle sowie Fachmärkte (Möbel und Bau) und Lebensmittelmärkte.
Im südlichen Teil des Plangebietes hat sich auf der Westseite der Zschocherschen Straße in den
letzten fünf Jahren ein neues Einkaufszentrums entwickelt. Mittlerweile haben sich hier ein
Lebensmittelvollsortimentsbetrieb, ein Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt sowie
ergänzende Läden wie Bäcker, Fleischer, Friseur u.a. angesiedelt. Angrenzend liegen ein
Fitnessstudio und ein Möbelmarkt.
Nördlich des Fitnessstudios liegt an der Markranstädter Straße eine ca 1,5 ha große aufgegebene
Gewerbefläche die etwa hälftig mit einem ruinösen denkmalgeschützten hallenartigen Gebäude
bebaut ist.
An der Limburger Straße liegen mit Ausnahme des genutzten Tankstellengrundstücks weitgehend
brachgefallene, ehemals gewerblich genutzte Flächen, die teilweise mit denkmalgeschützten aber
stark verfallenen Gebäuden bestand sind. Generell stellen die vorhandenen und ungenutzten
Grundstücke einschl. der zum Teil denkmalgeschützten Gebäude ein erhebliches Potential für die
Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen dar.
Die denkmalgeschützten Industriegebäude an der Erich-Zeigner-Allee sind auf einfachem Niveau
saniert und werden durch unterschiedliche Klein- und Kleinstunternehmen genutzt. Innerhalb der
Räumlichkeiten und der dort ansässigen Unternehmen besteht eine relativ hohe Fluktuation.
Im westlichen Teil des Plangebietes befindet sich zwischen Gießerstraße und Klingenstraße ein
produzierender Gewerbebetrieb. In unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem hat sich auf einem
brachliegenden Grundstück in dort zu diesem Zweck auf- und abgestellten Bauwagen eine alternative, wohnähnliche Nutzung innerhalb einer sogenannten „Wagenburg“ entwickelt. Innerhalb von
Leipzig gibt es mehrere solche Standorte in ähnlichen Randlagen zu den sonstigen Quartieren.
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
Seite 8
Das Wohnen innerhalb solcher Wagenburgen ist mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff des
„Wohnen“ im Sinne einer auf Dauer angelegten Nutzung grundsätzlich nicht vereinbar.
Andere, im Sinne des Bauplanungsrechts dauerhafte Wohnnutzungen sind im Plangebiet nicht
bekannt und nicht genehmigt.
Das Umfeld der Plangebietes ist überwiegend durch eine heterogene Bebauung geprägt, innerhalb
derer sowohl Wohnnutzungen wie auch weitere Gewerbenutzungen untergebracht sind. Zwischen
der Weißen Elster und der Erich-Zeigner-Allee liegen neben verschiedenen Büro- und
Verwaltungsnutzungen vorwiegend soziale Nutzungen wie Kita- und Senioreneinrichtungen.
In der Phase der baulichen Realisierung befindet sich eine größere Grundstücksentwicklung auf
der Ostseite der Zschocherschen Straße. Hier werden auf der Grundlage des Bebauungsplanes
Nr. 400.1 mehrere Wohngebäude errichtet.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Plangebiet selbst existieren keine genehmigten Wohnnutzungen. Auf einem Grundstück
westlich der Klingenstraße wird in mehr als 50 abgestellten Bauwagen und Wohnmobilen
(Wagenburg) eine wohnähnliche Nutzung ausgeübt.
Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes ist durch die nördlich an das Plangebiet angrenzenden
Wohnnutzungen geprägt, welche teilweise auf der Grundlage rechtskräftiger Bebauungspläne in
Stadthausstrukturen oder Geschosswohnungsbauten realisiert wurden/werden bzw. innerhalb der
zu diesem Zweck errichteten gründerzeitlichen Blockrandbebauung bestehen.
Südlich des Plangebietes liegen östlich der Wachsmuthstraße Gebiete mit einer vorwiegenden
Wohnnutzung, während westlich der Wachsmuthstraße eher gemischte Nutzungsstrukturen
vorherrschen.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die Grundstücke im Plangebiet sind in hohem Maß bebaut und versiegelt. Größere öffentlich
nutzbare Grün- oder Freiflächen befinden sich im Gebiet nicht. Lediglich Teile der ehemaligen, vom
Plagwitzer Bahnhof ausgehenden Gleistrassen wurden als Fuß- und Radweg entwickelt. Diese
Trassen besitzen im Fuß- und Radwegenetz eine hohe Bedeutung für das Plangebiet und die
angrenzenden Quartiere.
Im Plangebiet liegen einige brachgefallene, ehemals gewerblich genutzte Areale. Aufgrund der
aufgegebenen Nutzung haben sich auf diesen Flächen ruderale Grünstrukturen entwickelt. Teile
dieser Flächen liegen nördlich der Limburger Straße und bieten wegen der unmittelbar
angrenzenden Wohnnutzung diesbezüglich ein entsprechendes Entwicklungspotenzial. Dies gilt
gleichermaßen für die Erweiterung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen. Eine ebenfalls
größere Brachfläche liegt westlich der Klingenstraße. Hier haben sich in einer „Wagenburg“
mehrere Menschen angesiedelt.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebietes liegen mit Ausnahme der Wolfgang-Mutzek-Schule – Schule zur
Lernförderung (Naumburger Straße) eines freien Trägers (Berufsbildungswerk Leipzig gGmbH)
und dem BWM Medizinisch-Technisches Aus- und Weiterbildungszentrum (Markranstädter
Straße), einer Einrichtung des DRK Bildungswerk Sachsen gemeinnützige GmbH keine
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.
In unmittelbarer Nachbarschaft, außerhalb des Plangebietes befinden sich östlich und westlich der
Erich-Zeigner-Straße zwei, künftig drei Kindertagesstätten.
23.03.2018
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 428 „Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ (Vorentwurf)
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5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzenden öffentlichen Straßen, wobei die
Haupterschließungsfunktion die das Gebiet in Nord-Süd-Richtung querende Zschochersche
Straße trägt. Hier verkehrt auch die Straßenbahnlinie 3 in einem 10-Minuten-Takt. Die
Zschochersche Straße ist Teil der Hauptverbindungsachse zwischen den westlich des Auewaldes
gelegene Ortsteilen Altlindenau im Norden und Haertmannsdorf-Knautnaundorf im Süden.
Eine ebenfalls wichtige Erschließungsfunktion erfüllt die ebenfalls in Nord-Süd-Richtung
verlaufende Gießerstraße, die das Gebiet im Westen begrenzt. Eine untergeordnete Funktion
erfüllt die das Gebiet im Osten begrenzende Erich-Zeigner-Allee.
Zusätzlich wird das Plangebiet durch mehrere zwischen der Gießerstraße und der
Zschocherschen Straße in Ost-West-Richtung verlaufende Straßen erschlossen. Lediglich die das
Plangebiet im Süden begrenzende Limburger-Straße besitzt eine Anbindung an die im Osten
verlaufende Erich-Zeigner-Allee.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Plangebiet ist in die Ver- und Entsorgungsnetze für Trinkwasser, Elektrizität und Schmutzwasser eingebunden.
6.
P laneris c he und rec htlic he G rundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 1 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die gegen die Festsetzung dieses Bebauungsplanes sprechen würden, nicht zu finden.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt sind folgende auf der Grundlage des Strategiekonzeptes in Aussicht genommenen Flächen dieses Bebauungsplanes:
a) Gewerbegebiete
Die Flächen, die im Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt werden, sind im FNP als Gewerbliche Bauflächen dargestellt und folglich aus diesem entwickelt.
b) Sondergebiet „Bau- und Gartenfachmarkt“
Für dieses Sondergebiet besteht ebenfalls Übereinstimmung zwischen der FNP-Darstellung und
der Festsetzung des Bebauungsplanes. Die Fläche ist im FNP als „Sonderbaufläche Bau- und
Gartenfachmarkt“ dargestellt. Auch hier ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt.
c) Sondergebiet „Einkaufszentrum“
Das Sondergebiet liegt mit einer Flächengröße von rd. 0,8 ha unterhalb der Darstellungsschwelle
des FNP (1 ha, siehe Begründung zum FNP S. 15). Es bedarf deshalb keiner Darstellung als Sonderbaufläche im FNP.
d) Gemeinbedarfsfläche Schule
Bisher nicht im FNP dargestellt ist der geplante Vorbehaltsstandort für einen Schulneubau westlich
der Zschocherschen Straße.
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Die Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf“ für Schulnutzungen ist grundsätzlich aus der
Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ des FNP entwickelt und braucht aus planungsrechtlicher
Sicht im FNP nicht als „Fläche für Gemeinbedarf“ dargestellt zu werden. Denn: Aus der
Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ kann ein Bebauungsplan mit der Festsetzung
„Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO entwickelt werden. In einem Gewerbegebiet sind gemäß § 8
BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke, zu denen auch Schulen gehören, ausnahmsweise
zulässig; sie können im Bebauungsplan aber auch als allgemein zulässig festgesetzt werden.
Folglich ist dieser Bebauungsplan, soweit er für eine untergeordnete Teilfläche seines räumlichen
Geltungsbereiches und ebenso für eine nur untergeordnete Teilfläche der im FNP dargestellten
Gewerblichen Baufläche die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ trifft, aus dem FNP
entwickelt.
Dennoch soll, da die „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit fast 1,5 ha Flächengröße oberhalb der
Darstellungsschwelle des FNP (1 ha) liegt, eine Darstellung als „Fläche für Gemeinbedarf“
erfolgen. Damit soll einerseits klargestellt werden, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes aus
dem FNP entwickelt ist. Andererseits soll durch die Änderung des FNP der Kanon der möglichen
Nutzungen, die bisher in der dargestellten gewerblichen Baufläche möglich wären, eingeschränkt
bzw. auf eine bestimmte Nutzung reduziert. Hiermit wird dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der
Stadt Leipzig zur Entwicklung eines Schulstandortes entsprochen. Würde die Darstellung einer
gewerblichen Baufläche beibehalten, wären auch anderweitige Nutzungen möglich. Da dies nicht
der Zielstellung der Stadt Leipzig entspricht, ist die Änderung des FNP in der geplanten Form das
richtige Mittel, um zur Umsetzung der Ziele der Stadt Leipzig beizutragen. Die Darstellung des
FNP soll deshalb an dieser Stelle geändert werden.
e) Mischgebiet
Es ergibt sich je nach Variante eine abweichende Darstellung zwischen FNP-Darstellung und den
in Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der angestrebten
Mischgebiete. Zukünftig sollen in den jeweiligen Gebieten gegliederte gemischte Nutzungen aus
Wohnen und Gewerbe ermöglicht und deshalb im Bebauungsplan je nach Variante in Anzahl und
Fläche unterschiedliche Mischgebiete festgesetzt werden.
Da sämtliche angestrebte Mischgebiete oberhalb der Darstellungsschwelle des FNP von 1ha liegen, ist die Darstellung des FNP parallel zum weiteren B-Planverfahren zu ändern.
6.1.3 Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den FNP aufgestellt worden (bestätigt durch den
Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet beinhaltet das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes das
Leitbild: Industrie- und Gewerbestandort (LB 12) – Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie- und Gewerbestandorten und deren verkehrlichen Entschließungen, Verknüpfungen mit dem Grünsystem der Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades durch Vegetation, Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in
die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
Aufgrund der Ziele und Inhalte dieses Bebauungsplanes, die vorwiegend auf die Steuerung der
Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung ausgerichtet sind, werden die Belange des Landschaftsplanes nicht berührt. Darüber hinaus enthaltene Planungsziele sind mit den Zielen des
Landschaftsplanes vereinbar.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Flächen des Plangebietes befinden sich im Innenbereich und überwiegend im Geltungsbereich
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des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 325 „Zschochersche Straße / Gießerstraße –
Nutzungsarten“. Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 325 gelegenen Bereiche
erfolgt eine Beurteilung der Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB.
Der in 4 Teilgebiete gegliederte Bebauungsplan Nr. 325 ist auf die Steuerung der Zulässigkeit von
Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgerichtet und beinhaltet im
Wesentlichen die folgenden Festsetzungen:
a)
Teilgebiet 1 „Sondergebiet Baumarkt“ mit Festsetzungen zur Steuerung der zulässigen bau-,
heimwerker- und gartenfachmarkttypischen Sortimente als Hauptsortiment, zur Steuerung
zentrenrelevanter Sortimente, soweit es sich dabei um bau-, heimwerker- und gartenfachmarkttypische Randsortimente handelt einschließlich Verkaufsflächenbeschränkung auf
1.200 qm sowie zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Büro- und Dienstleistungsnutzungen.
b)
Teilgebiet 2 „Sondergebiet Einkaufszentrum“ mit Festsetzungen zur Beschränkung der
zulässigen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf 2625 qm einschließlich einer
Aufzählung der im Sondergebiet zulässigen baulichen Nutzungen
c)
Teilgebiete 3 und 4 mit Festsetzungen die grundsätzlich die Nicht-Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten herbeiführen einschließlich
nach Art und Umfang beschränkter Öffnungsklauseln für „Leipziger Läden“ und
Einrichtungen des „Werksverkaufs“.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 325 im Zuge eines
Klageverfahrens aus formalen Gründen für unwirksam erklärt wird. Damit ginge die
Steuerungsfunktion verloren da die Zulässigkeit von Vorhaben dann im Gebiet des sich in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes allein auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen
ist.
Nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 325 liegen die Flächen, die sich nördlich der
nördlich von der Naumburger Straße verlaufenden ehemaligen Gleisanlagen befinden (Flächen
der ehemaligen Konsumzentrale). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt hier allein
auf der Grundlage des § 34 BauGB.
Das Plangebiet ist insgesamt durch eine homogene Verteilung der vorgefundenen gewerblichen
Nutzungen geprägt. Dies führt einerseits dazu, dass die im Inneren des Plangebietes gelegenen
gewerblich geprägten Bereiche, entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB einem Gewerbegebiet gemäß §
8 BauNVO zuzuordnen sind. Andererseits entstehen in den Randlagen des Plangebietes Bereiche,
die durch Nebeneinander von reinen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen geprägt sind, ohne
dass hierbei die Qualität eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO erreicht wird. Diese Bereiche,
die sogenannten Gemengelagen entsprechen keinem der in der BauNVO beschriebenen
Baugebiete. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Nutzungen erfolgt daher allein auf der Grundlage
des BauGB.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (INSEK) ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden
(RB IV – 1595-09 vom 20.05.2009). Es befindet sich angesichts veränderter Rahmenbedingungen
in Leipzig, vor allem mit Blick auf das hohe aktuelle und prognostizierte Einwohnerwachstum, seit
2015 in Fortschreibung (RB V-0832).
Im INSEK wird eine langfristige fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig
formuliert. Sie enthält gesamtstädtische und fachübergreifende Ziele zur Entwicklung
fachübergreifender Schwerpunkträume.
Aufgrund des Wachstums der Stadt Leipzig erfolgt im Rahmen der Fortschreibung des INSEK eine
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stärkere Stadtteilorientierung, um die Attraktivität und Eigenentwicklung aller Ortsteile zu fördern.
Das Vorhaben wird in der Raumkategorie „Wachstum jetzt gestalten“ liegen, in der ein hohes
Augenmerk auf einer ausgewogenen Nutzungsmischung liegt und neue Quartiere als urbane,
nutzungsgemischte Quartiere entwickelt werden sollen. Dabei kommt dem Schutz von
innerstädtischen Gewerbegebieten eine besondere Rolle zu. Standorte für soziale Infrastruktur und
Möglichkeiten der Freiraumentwicklung müssen bei Nutzung der Flächenpotenziale gesichert
werden.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren
Der STEP Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Mit Beschluss des Stadtrates
vom 18.3.2009 (RB VI-1544/09) wurde das Konzept erstmals fortgeschrieben. Der erneut
fortgeschriebene STEP Zentren 2016 liegt mit Beschluss des Stadtrates am 20.09.2017 als
aktualisiertes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor.
Der STEP Zentren 2016 enthält Aussagen über die zu erhaltenden bzw. zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie zu sonstigen ergänzenden Versorgungsstrukturen
des Einzelhandels. Er fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren
Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von
Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden.
Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale
Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im
Stadtgebiet aus.
Im STEP Zentren 2016 wurde die im Plangebietes gelegenen Grundstücke Zschochersche Straße
84, 82b und 82 (Flurstücke 302/29, 302/31 der Gem. Kleinzschocher) als Teil des zentralen Versorgungsbereiches „Adler“ in Kleinzschocher ausgewiesen. Städtebauliches Ziel ist, dass sich das
Nahversorgungszentrum (Kategorie D) zukünftig vom traditionellen Nahversorgungsstandort um
den „Adler“ nach Norden entlang der Zschocherschen Straße und ab der Limburger Straße auf der
westlichen Seite der Zschocherschen Straße bis zum Standort des Sondergebietes unmittelbar an
der Zschocherschen Straße im Plangebiet erstrecken soll. Das Nutzungsangebot im SO1 rundet
das D-Zentrum im Bereich der Nahversorgung ab. Damit wird der Beschlusspunkt 4 des B-Planes
Nr. 325 (vgl. Pkt. 2. Planungsanlass und -erfordernis) über den STEP Zentren 2016 umgesetzt
(Erweiterung des D-Zentrums unter Berücksichtigung des Einkaufszentrums). Für diesen nördlichen Versorgungsschwerpunkt ist jedoch keine Erweiterung über den vereinbarten Rahmen
hinaus vertretbar, da der funktionell-städtebauliche Entwicklungsfokus auf dem Bereich um den
„Adler“ liegt. Als potenzielle Mittenfunktion für Kleinzschocher ist dieser Identifikationsbereich von
wesentlicher Bedeutung für die Bürgerschaft. Er ist noch stark beeinträchtigt und es besteht wegen
struktureller Schwächen Aufwertungs- und Stabilisierungsbedarf. Der Supermarkt-Standort erfährt
bereits eine angemessene bauliche Neuordnung und Aufwertung. Mit dem Bebauungsplanverfahren
soll noch ein weiteres Ziel des STEP Zentren umgesetzt werden. Um das Sondergebiet an der
Zschocherschen Straße mit dem übrigen Versorgungsbereich im Sinne einer durchgängigen
Lauflage zu verknüpfen, soll die Erdgeschosszone der Zschocherschen Straße 84 für
zentrenrelevante Nutzungen zur Verfügung stehen. Im Falle von Einzelhandel soll die Ergänzung
in Einklang mit der Tragfähigkeit des Bereiches um den „Adler“ stehen und kleinflächig sein.
Die Zielaussagen und Grundsätze (Steuerungsregeln) des STEP Zentren 2016 bilden eine
Grundlage für dieses Bebauungsplanverfahren. Die Ziele des B-Planes sind mit den Zielen des
STEP Zentren 2016 konform.
6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen
Als strategische Konzepte zum Wohnungsbau müssen die Fortschreibung des
Wohnungspolitischen Konzeptes (Beschluss VI-DS-1475-NF, 2015) und der STEP Wohnungsbau
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und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau (RB-V-771/11, 2011) herangezogen werden.
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes sind derzeit keine dauerhaften Wohnnutzungen
vorhanden oder genehmigt (siehe Kapitel 5.2). Durch den B-Plan sollen vorwiegend für die
außerhalb des Gebietes vorhandenen und zulässigerweise errichteten Wohnnutzungen, unter
angemessener Berücksichtigung der gewerblichen Vorprägung des Gebietes und der vorhandenen
Betriebe, Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse untersucht bzw. deren Bestandserhalt durch entsprechende Festsetzungen
gewährleistet werden.
Lediglich am südlichen Rand des Geltungsbereiches, nördlich der Limburger Straße, befindet sich
ein Baufeld, welches als Mischgebiet festgesetzt werden soll. Auf ca. 3.500 qm soll hier auch
Wohnnutzung zulässig sein. Diese Nutzung steht im Einklang mit den Zielen des
wohnungspolitischen Konzeptes, welches vor dem Hintergrund steigender Nachfrage nach
Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung Geschosswohnungsneubau an infrastrukturell
gut erschlossenen Standorten insbesondere im Einzugsbereich des schienengebundenen
öffentlichen Nahverkehrs priorisiert. Für eine Standortbewertung im Rahmen des STEP
Wohnbauflächen ist die Fläche zu klein. Insofern erfolgte im Rahmen des STEP Wohnungsbau
2011 keine Standortbewertung. Derzeit wird die Fortschreibung des STEP Wohnungsbau
vorbereitet. Auch hier ist keine Standortbewertung vorgesehen.
6.2.4 Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen
Der STEP "Gewerbliche Bauflächen" ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der "Gewerblichen Bauflächen" im Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat
beschlossen und 2005 fortgeschrieben (RB IV 330/05). Vorrangiges Ziel des STEP ist es, mit
einem quantitativ ausreichenden und differenzierten Angebot an Gewerbeflächen, den
Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Im Zielplan des STEP Gewerbliche Bauflächen werden die Flächen des B-Plan Nr. 428
„Gewerbegebiet Plagwitz Süd/ Markranstädter Straße“ im Gewerbegebiet Plagwitz-Süd
(Gebietspass Nr. 21) behandelt und als Bestandsgebiet mit der Zielaussage „Revitalisierung –
Sicherung der gewerblichen Nutzung“ dargestellt. Das Gebiet ist mit seiner zentralen Lage und
guter ÖPNV-Anbindung für nicht erheblich störendes Gewerbe mit den Schwerpunkten
Dienstleistungen und Anlagen für Kultur- und Kreativwirtschaft, Handwerksbetriebe sowie nicht
erheblich störende Produktionsbetriebe geeignet. Aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV
besteht eine Standorteignung für arbeitsplatzintensives Gewerbe. Zudem entspricht die
Entwicklung von wohnortnahen Arbeitsplätzen wie im Gewerbegebiet Plagwitz dem Ziel der Stadt
Leipzig, die Strukturen der durchmischten europäischen „Stadt der kurzen Wege“
weiterzuentwickeln.
Mit Rückgang der gewerblich-industriellen Produktion nach 1989 ist das Gebiet nun durch
Handwerks-, Spezialhandels- und Dienstleistungsnutzungen geprägt, wobei insbesondere die
Kreativwirtschaft, die sich im Umfeld etabliert hat, stark auf das Gebiet ausstrahlt. Der B-Plan Nr.
428 wird u.a. mit dem Ziel aufgestellt, die gewerblich genutzten Flächen zu erhalten und
planungsrechtlich zu sichern. Die Zielaussagen des STEP Gewerbliche Bauflächen bilden eine
Grundlage für das Bebauungsplanverfahren und stimmen mit den Zielen des B-Planes überein.
Der STEP Gewerbliche Bauflächen wird derzeit als STEP Wirtschaftsflächen fortgeschrieben.
6.2.5 Weitere Stadtentwicklungspläne
Der durch die Ratsversammlung am 25.02.2015 beschlossene STEP Verkehr und Öffentlicher
Raum (DS-00523/14) enthält für das Plangebiet keine unmittelbaren planungsrelevanten Sachverhalte. Die beabsichtigte Entwicklung an diesem Standort steht auch den Aussagen des STEP nicht
entgegen.
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6.2.6 Schulentwicklungsplan
Der von der Ratsversammlung am 21.06.2017 bestätigte "Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig
- Fortschreibung 2017" (DS-03577-NF-02) benennt die Schwerpunktgebiete für die Entwicklung
neuer Schulstandorte. Zu diesen gehört auch der Stadtbezirk Leipzig - Südwest, für den neben
Schulsporthallen und Grundschulen auch ein zusätzlicher Bedarf an weiterführenden Schulen
(Oberschule/Gymnasium) besteht.
Um ausreichende Kapazitäten zu schaffen, werden in der gesamten Stadt bestehende Schulen
erweitert und ehemalige Schulgebäude für eine schulische Nutzung reaktiviert, darüber hinaus ist
jedoch der Neubau von Schulen unumgänglich. Gesamtstädtisch gesehen ist unter Berücksichtigung der neuen Bevölkerungsprognose von 2017 davon auszugehen, dass ein weiterer Zuwachs
bis 2030 von ca. 25 Grundschulen und ca. 24 weiterführenden Schulen (Oberschulen/Gymnasien)
zu erwarten ist. Hiervon ist grundsätzlich jeder Stadtbezirk betroffen.
6.2.7 Erhaltungssatzungen
Das Gebiet des Bebauungsplanes befindet sich auch im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
„Leipzig-Plagwitz“, Beschl.-Nr. 276/91 v. 17.7.91, bekannt gemacht am 16.3.92.
Aufgrund der Ziele und Inhalte dieses Bebauungsplanes ist die Erhaltungssatzung hier nicht relevant. Ihre Belange werden nicht berührt.
7.
Umweltbericht
7.0
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und die ermittelten
erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2
Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB). Dazu wird grundsätzlich wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung.
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht.
Aufgrund des Charakters des Bebauungsplanes, der überwiegend Festsetzungen zur Art der Nutzung trifft, entfallen die unter c) und d) genannten Schritte.
7.1
Wesentliche Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Ziel dieser Planung ist es, zur Erhaltung und Entwicklung der bestehenden Gewerbe- und Sondernutzungen beizutragen. Dazu soll den im Plangebiet bisher genehmigten Nutzungen durch entsprechende Festsetzungen in ihrem Bestand planungsrechtlich entsprochen werden. Zusätzlich
sollen 2 Standorte für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Oberschulstandort an der Zschocherschen Straße und Kita-Standort an der Erich-Zeigner-Allee) gesichert werden.
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Inhalt der Planung sind in erster Linie Festsetzungen zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung
sowie zur Sicherung einer Fläche für den Gemeinbedarf. Zusätzlich werden die im Bestand vorhandenen Straßen als Verkehrsflächen festgesetzt.
Zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung sollen Mischgebiete nach § 6 BauNVO, Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO und Sondergebiete nach § 12 BauNVO festgesetzt werden. Mit den Festsetzungen der Misch-, Gewerbe- und Sondergebiete soll insbesondere dem bisher im Plangebiet
vorhandenen Bestand entsprochen, insbesondere jedoch die Sicherung der vorhandenen und potenziellen Flächen für gewerbliche Nutzungen erreicht werden. Mit der Festsetzung der Mischgebietsflächen sollen in sehr geringfügigem Umfang erstmalig Wohnnutzungen im südlichen Teil des
Plangebiets ermöglicht werden.
Mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für einen Oberschulstandort soll angesichts des
massiven und nach wie vor anhaltenden Bevölkerungszuwachses in der Stadt Leipzig die erforderliche Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Bildungseinrichtungen gesichert werden.
7.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie gemäß Wasserhaushaltsgesetz sind im Plangebiet bzw. dessen Umfeld nicht vorhanden. Im Plangebiet befinden sich
eine Reihe von Kulturdenkmalen gemäß § 2 Sächsischem Denkmalschutzgesetz.
Ein bestätigter Landschaftsplan besteht für das Plangebiet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die vorwiegend auf eine Steuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung ausgerichtet
sind, berühren die Entwicklungsziele des bestehenden Landschaftsplanes nicht (siehe auch Kap.
6.1.3 dieser Begründung). Aus den Darstellungen des Landschaftsplanes ergibt sich kein unmittelbares Planungserfordernis für weiterreichende Festsetzungen im Bebauungsplan. Die im Landschaftsplan enthaltenen Aussagen zur Entwicklung von Alleen in einzelnen Straßen sowie einer
Grünverbindung vom Plagwitzer Bahnhof über ehemalige Gleistrassen in Richtung Karl-HeineKanal werden durch die Planziele nicht berührt.
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes) wurde
abgesehen. Aufgrund der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes werden die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht wesentlich berührt.
Die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) ist nicht anzuwenden, da die Eingriffe bereits
weitestgehend erfolgt sind bzw. bereits vor Aufstellung dieses Bebauungsplanes zulässig waren.
Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit von Eingriffen nicht aus den Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes.
7.3
Einschätzung der möglichen Umweltauswirkungen; Prüfung der UVP-Pflicht
Im Rahmen des Verfahrens wurde zunächst geprüft, ob der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Außerdem wurde geprüft, inwieweit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht:
•
Sondergebiet „Baumarkt“
Der Baumarkt wurde bereits im Jahre 2008 als Ersatz für einen im Sondergebiet abgebrannten
Baumarkt zulässigerweise und unabhängig von diesem Bebauungsplan errichtet. Dieser neu
errichtete Baumarkt mit allen seinen Bestandteilen (Parkplatz usw.) war so bereits Gegenstand
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 325 und stellt somit den derzeitigen Umweltzustand
dar. Hinsichtlich der Umweltbelange wird sich dieser Zustand durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht in abwägungserheblicher Art und Weise ändern. Es werden ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen, die den bereits tatsächlich vorhan-
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denen Bestand nach seiner Art der baulichen Nutzung widerspiegeln und planungsrechtlich fixieren. Da damit die „Durchführung der Planung“ – die Umsetzung dieses Bebauungsplanes –
nicht mehr möglich ist,
o
sind abwägungserhebliche „Entwicklungen des Umweltzustands bei der Durchführung der
Planung“ (vgl. Nr. 1. Buchst. b) der Anlage 1 zum BauGB) somit nicht zu erwarten und
o
ist die Nichtdurchführung der Planung ausgeschlossen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
nach dem UVPG besteht nicht. Der Bebauungsplan wird nicht als planungsrechtliche Grundlage für den Bau des Baumarktes aufgestellt, sondern es wird lediglich der zulässigerweise und
unabhängig von diesem Bebauungsplanes bereits errichtete Baumarkt hinsichtlich seiner Art
der Nutzung bauplanungsrechtlich nachvollzogen. Die in der Anlage 1 zum UVPG unter der Nr.
18.6 genannten Voraussetzungen für die Entstehung der UVP-Pflicht („ Bau eines [...] großflächigen Einzelhandelsbetriebes [...] für den [...] ein Bebauungsplan aufgestellt wird“) sind somit
nicht gegeben.
•
Sondergebiet „Einzelhandel“
Derzeitiger Umweltzustand ist hier ein bereits vor Aufstellung dieses Bebauungsplanes auf der
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 325 vollständig bebautes und zulässigerweise gewerblich – zuletzt überwiegend Einzelhandel, Bowling, Lagerfläche – genutztes Gebiet; an den Gebäuden wurden bereits Umbaumaßnahmen vorgenommen. Hinsichtlich der
Umweltbelange wird sich auch dieser Zustand durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
nicht in abwägungserheblicher Art und Weise ändern. Es werden ausschließlich Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung getroffen, die mit Ausnahme des vorhandenen Drogeriemarktes
den bereits auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB genehmigten Bestand hinsichtlich seiner Art der Nutzung widerspiegeln und planungsrechtlich fixieren. Da damit die „Durchführung
der Planung“ – die Umsetzung dieses Bebauungsplanes – zumindest hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung mit Ausnahme des Drogeriemarktes bereits erfolgt ist bzw. zumindest
auch bei Nicht-Aufstellung des Bebauungsplanes absehbar nicht mehr zu verhindern wäre,
o
sind auch hier abwägungserhebliche „Entwicklungen des Umweltzustands bei der Durchführung der Planung“ nicht zu erwarten – eventuelle Entwicklungen des Umweltzustands
sind allein Auswirkung der Realisierung des bereits genehmigten Vorhabens und nicht dem
Bebauungsplan zuzuschreiben.
o
Eine Nichtdurchführung der Planung ist nach derzeitigem Kenntnisstand und angesichts
der bereits begonnenen Baumaßnahmen nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des vorhandenen, jedoch bauplanungsrechtlich nicht genehmigten Drogeriemarktes würde die Durchführung der Planung ebenfalls nicht zu einer physischen Veränderung des
Bestandes führen, da mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 428 und der damit verbundenen
Ausweitung des Sondergebietes Einzelhandel in Richtung Westen die planungsrechtliche
Grundlage für die (nachträgliche) Genehmigung des bereits errichteten Drogeriemarktes geschaffen wird. Abwägungserhebliche „Entwicklungen des Umweltzustands bei der Durchführung der Planung“ wäre auch hier nicht zu erwarten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
nach dem UVPG besteht auch hier nicht. Der Bebauungsplan wird nicht als planungsrechtliche
Grundlage für den Bau des Einzelhandelsvorhabens aufgestellt, sondern es werden lediglich
die bereits auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB zulässigen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplanes bereits genehmigten Einzelhandelsvorhaben hinsichtlich
seiner Art der Nutzung bauplanungsrechtlich nachvollzogen.
•
Misch- und Gewerbegebiete
Hier werden ausschließlich Festsetzungen zur Steuerung der Art der baulichen Nutzung
getroffen. Die Festsetzungen bleiben innerhalb des sich – auch ohne diesen Bebauungsplan –
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aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabs und verändern
diesen nicht wesentlich.
Mit Ausnahme der Wohnnutzungen, diese sind in den Gewerbegebieten grundsätzlich nicht
zulässig, bleiben die anderen Einzelhandels- und sonstigen Nutzungen unverändert zulässig.
Folglich sind sowohl bei Durchführung der Planung als auch bei Nichtdurchführung der
Planung keine abwägungserheblichen Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu
erwarten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
nach dem UVPG besteht nicht. Der Bebauungsplan wird in diesen Teilgebieten nicht für den
Bau eines der in den Nrn. 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben aufgestellt. Konkrete Absichten zum Bau solcher Vorhaben sind derzeit auch nicht bekannt.
•
Gemeinbedarfsfläche
Hier werden ausschließlich Festsetzungen getroffen, die für die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur erforderlich sind. Die Festsetzungen bleiben
innerhalb des sich – auch ohne diesen Bebauungsplan – aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabs und verändern diesen nicht wesentlich.
Auf der Grundlage dieser Festsetzung können Vorhaben umgesetzt werden, die – auch ohne
diesen Bebauungsplan – den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstabs entsprechen und diesen nicht wesentlich verändern. Folglich sind sowohl
bei Durchführung der Planung als auch bei Nichtdurchführung der Planung keine abwägungserheblichen Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu erwarten
Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
nach dem UVPG besteht nicht. Die innerhalb dieser Flächen angestrebten Bauvorhaben
(Oberschule und Kita) sind nicht als Bauvorhaben in den Nrn. 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum
UVPG genannt. Konkrete Absichten zum Bau solcher Vorhaben sind derzeit auch nicht bekannt.
8.
Städtebauliches Nutzungskonzept
Ausgehend vom heutigen Bestand sollen im Rahmen dieses Planverfahrens nur die
-
Baugebiete (Gewerbegebiete, Mischgebiete und Sondergebiete) nach der Art der baulichen
Nutzung,
-
Gemeinbedarfsfläche sowie
-
Öffentlichen Verkehrsflächen
festgesetzt werden. Darüber hinaus gehenden Festsetzungen, z.B. zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen sowie grünordnerische Festsetzungen
werden nicht angestrebt. Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen, welche lediglich den Bestand
abbilden, gliedern die verschiedenen Gebiete.
Aufbauend auf den Erhebungen zum Bestand der vorhandenen Nutzungen, den der Planung
zugrunde liegenden Ziele und unter Berücksichtigung der für die einzelnen Bereiche angestrebten
Entwicklungen wurde der überwiegende Anteil des Plangebietes in mehrere, durch die
vorhandenen Straßen getrennte Gewerbegebiete gegliedert. Dies betrifft insbesondere die
zentralen Bereiche.
Der Bereich des bestehenden Bau- und Gartenfachmarktes an der Gießerstraße sowie der
Bereich der bestehenden Nahversorgungseinrichtungen an der Zschocherschen Straße sollen als
zwei Sondergebiete mit den entsprechenden Zweckbestimmungen ausgewiesen werden.
Für ein brachliegendes Grundstück an der Zschocherschen Straße erfolgt die Ausweisung der
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Gemeinbedarfsfläche. Auf dieser bereits länger ungenutzten und in Teilen mit einem stark
verfallenden, denkmalgeschützten Industriegebäude überbauten Fläche soll eine 3-zügige
Oberschule unter Einbeziehung der denkmalgeschützten Bausubstanz errichtet werden können.
Für die Randbereiche des Gebietes wird das städtebauliche Konzept jedoch variiert. Dies betrifft
die Zulässigkeit von Wohnnutzungen innerhalb von auszuweisenden Mischgebieten.
In Variante 1 orientieren sich die Entwicklungsziele für die im Plangebiet gelegenen Flächen an
der angestrebten Sicherung von Flächen und Gebäuden für gewerbliche Nutzungen. In der Folge
wird eine gemischte Nutzung auf die Flächen zwischen dem Sondergebiet Einkaufszentrum und
der Limburger Straße beschränkt. Die Festsetzungen zu den Baugebieten beschränken sich auf
die Grenzen des erweiterten Geltungsbereiches. Da es für die vorwiegend wohngenutzten Flächen
an der Gießerstraße sowie im östlichen Abschnitt der Naumburger Straße kein konkretes
Planerfordernis zur Umsetzung der Planungsziele gibt, sind diese nicht Bestandteil des
Plangebietes.
In Variante 2 werden die Randbereiche des Plangebietes dort, wo unmittelbar die vorwiegend der
Wohnnutzung dienenden Gebiete angrenzen, gemischte Baugebiete festgesetzt. Innerhalb dieser
Gebiete sollen auch Wohnnutzungen zulässig sein, wobei hier durch geeignete Festsetzungen der
Anteil und die Verteilung der Wohnnutzungen in diesen Gebieten gesteuert werden soll. Die
Festsetzung solcher gemischter Gebiete erfolgt auf der Nordseite der Limburger Straße, auf der
Westseite der Gießerstraße und nördlich der Gemeinbedarfsfläche beidseits der Naumburger
Straße.
Verbunden mit diesen Festsetzungen für die gemischten Baugebiete wäre dann entlang der
Ostseite der Gießerstraße und nördlich der Gemeinbedarfsfläche eine Änderung der
Plangebietsgrenze durch die Einbeziehung der dort vorhandenen Wohnhäuser in den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes erforderlich..
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
9.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung
mit folgendem Verlauf festgesetzt:
im Norden
beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 270/2 der Gemarkung
Plagwitz, entlang der südlichen Grenze der Industriestraße, der westlichen Grenze des Flurstücks 328a und deren Verlängerung bis zur südlichen Grenze des
Flurstücks 329/6 und deren Verlauf in Richtung Osten bis zur östlichen Grenze
des Flurstücks 327e,
im Osten
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 327e, der Nordseite der Naumburger
Straße, der westlichen Grenze des Flurstücks 329/1, der östlichen Grenze des
Flurstücks 327, der Nordseite der Naumburger Straße bis zum Schnittpunkt mit
der nach Norden verlängerten östlichen Grenze des Flurstücks 326o, der nördlichen Grenzen der Flurstücke 304/3 und 304b und dessen nordöstlicher Grenze,
der Westseite der Zschocherschen Straße bis zum Schnittpunkt mit der nach
Westen verlängerten südlichen Grenze des Flurstücks 317/18 der Gemarkung
Kleinzschocher, der Westseite der Erich-Zeigner-Allee,
im Süden
entlang der nördlichen Grenze der Limburger Straße, der östlichen Grenze der
Wachsmuthstraße bis zum Schnittpunkt mit der nach Osten verlängerten südlichen Grenze des Flurstücks 302/1 der Gemarkung Kleinzschocher, der geradlinigen Verbindung auf die Westseite der Gießerstraße zum Endpunkt der nördlichen
Grenze des Flurstücks 302y der Gemarkung Kleinzschocher, der nördlichen
Grenze diesesFlurstücks bis zur Klingenstraße, der weiterführenden Verbindung
zum Endpunkt des Flurstücks 425a der Gemarkung Kleinzschocher, der südlichen
Grenze dieses Flurstücks,
im Westen
entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 412/43 der Gemarkung Kleinzschocher, der Südseite der Markranstädter Straße, der Ostseite der Klingenstraße, der
Nordseite des Flurstücks 913 der Gemarkung Kleinzschocher und der geradlinigen Verbindung auf die Nordseite des Flurstücks 302n der Gemarkung Kleinzschocher und dessen nördliche Grenze, der westlichen Grenze des Flurstücks
574 der Gemarkung Kleinzschocher, der Südseite der Markranstädter Straße, der
Ostseite der Gießerstraße, der östlichen Grenze des Flurstücks 414/1 der Gemarkung Plagwitz, der westlichen Grenze des Flurstücks 327/1 der Gemarkung Plagwitz, der Ostseite der Gießerstraße, der nördlichen Grenze des Flurstücks 329/5,
und der westlichen Grenzen der Flurstücke 270/1 und 270/2.
Grundlage für die Festsetzung ist die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Leipzig mit Stand
vom August 2017.
In den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden alle diejenigen Flurstücke aufgenommen, für die aufgrund der ermittelten Sachverhalte und aufgrund der Ziele und Zwecke der
Planung ein aktuelles Planungserfordernis anzunehmen ist, bzw. deren Einbeziehung aus anderen
Gründen zweckmäßig war.
Nach dem Aufstellungsbeschluss erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Bebauungsplanes auf die östlich der Zschocherschen Straße zwischen der Zschocherschen Straße, der Erich-Zeigner-Alle und der Limburger Straße gelegenen Flurstücke. Für diese
Grundstücke ist vor dem Hintergrund des beklagten Bebauungsplanes Nr. 325 und der teilweise
brachliegenden Flächen und Gebäude ein identisches Planungserfordernis gegeben und die – ggf.
zeitlich parallele – Durchführung eines eigenständigen Aufstellungsverfahrens war nicht zweckmäßig. Die Vorlage zur Erweiterung des Geltungsbereiches wurde erarbeitet und unter der Nummer
VI-DS-… in die politischen Gremien zur Beschlussfassung gegeben.
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Weitere Flächen im Umfeld waren aus folgenden Gründen mangels erkennbaren Planungserfordernisses nicht in den räumlichen Geltungsbereich aufzunehmen:
•
Bei den zwischen der nördlichen Grenze des Plangebietes und dem C-Zentrum Plagwitz befindlichen Flächen handelt es sich entweder um Flächen, für die aufgrund der Kleinteiligkeit
bzw. aufgrund der tatsächlichen baulichen Nutzung nicht mit der Ansiedlung zentrenrelevanter
Einzelhandelsbetriebe zu rechnen war, die innerhalb des Geltungsbereiches rechtskräftiger
Bebauungspläne liegen und angesichts der Planinhalte für eine solche Nutzung nicht zugänglich sind oder um Flächen, die sich im Eigentum der Stadt befinden. Entsprechendes gilt auch
für den überwiegenden Teil der Flächen zwischen der östlichen Grenze des Plangebietes und
dem D-Zentrum Könneritzstraße sowie für die Flächen zwischen der südlich Grenze des Plangebietes und dem D-Zentrum Adler. Aufgrund der Kleinteiligkeit scheiden diese Flächen zugleich als potenzielle Flächen für den angestrebten Schulstandort aus.
•
Bei den westlich des Plangebietes gelegenen Flächen handelt es sich überwiegend um Bahnflächen, die eine deutliche Zäsur zum westlich daran angrenzenden Stadtraum darstellen. Für
die Bahnflächen soll der Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“ aufgestellt werden, unter anderem mit dem Ziel, zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt (insbesondere auch des C-Zentrums Plagwitz sowie der D-Zentren Könneritzstraße und Adler) beizutragen.
•
Bei den sonstigen, außerhalb des Plangebietes gelegenen Flächen ist aufgrund der Kleinteiligkeit bzw. aufgrund der tatsächlichen baulichen Nutzung nicht mit der Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe zu rechnen oder es handelt sich um Flächen, die sich im Eigentum der Stadt befinden.
Sollte wider Erwarten doch ein Planungserfordernis im Hinblick auf den Zentrenschutz für Teile der
Flächen erkennbar werden, so wird die Stadt zu gegebener Zeit die Erweiterung dieses Bebauungsplanes oder die Aufstellung eines eigenen Bebauungsplanes prüfen.
10.
Planungsrechtliche Festsetzungen
10. 1 Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist entsprechend dem städtebaulichen Konzept geordnet in:
•
Baugebiete für Gewerbliche und gemischte Nutzungen
•
Gemeinbedarfsfläche
•
Straßenverkehrsflächen für die erforderlichen Erschließungsanlagen
Baugebiete
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
Damit wird der vorhandene Bestand der gewerblichen Nutzungen dauerhaft gesichert und ein
Vordringen der teilweise unmittelbar angrenzenden Wohnnutzungen in das Gebiet verhindert.
Nutzungskonflikte innerhalb der Gebiete sind nicht zu erwarten, da die heute schon in den
Gebieten ausgeübten Nutzungen überwiegend auf dieser Grundlage genehmigt wurden. Eine
Gliederung der Gebiete hinsichtlich der zulässigen Schallimmissionen zur Gewährleistung der
Verträglichkeit der zukünftigen Nutzungen mit der bewohnten bzw. anderweitig schutzbedürftigen
Nachbarschaft wird im weiteren Verfahren untersucht. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen,
dass entsprechende Festsetzungen nicht Gegenstand des Planinhaltes werden sollen. Vielmehr
kann im Rahmen der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren für die verschiedenen
Grundstücke unter Berücksichtigung der geplanten Vorhaben passgenaue Lösungen entwickelt
werden.
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Die Festsetzung gegliederter Mischgebiete gem. § 6 BauNVO in Nachbarschaft zu angrenzenden
oder gegenüber liegenden Wohnnutzungen erfolgt unter Berücksichtigung der vom Eigentümer für
diesen Bereich angestrebten Entwicklungsziele (Limburger Straße). Soweit über diese Bereiche
hinaus Mischgebiete festgesetzt werden, erfolgt dies zur Steuerung eines ohnehin erforderlichen
Übergangsbereichs zu den benachbarten gewerblichen Nutzungen und im Hinblick auf den stark
steigenden Wohnraumbedarf. Zur Unterbringung weiterer Wohnnutzungen sind die gut durch den
ÖPNV erschlossenen Bereiche grundsätzlich gut geeignet.
Im Gebiet sollen zwei Sondergebiete gem § 12 BauNVO festgesetzt und damit der heute bereits
vorhandene Bestand abgebildet werden. Beide Sondergebiete waren bereits in ähnlicher
Abmessung bereits im B-Plan Nr. 325 festgesetzt gewesen.
Im Sondergebiet Baumarkt soll auch weiterhin der genehmigte und realisierte Bau-, Garten- und
Heimwerkerfachmarkt hinsichtlich der Sortimente in seinem genehmigten Bestand
bauplanungsrechtlich abgebildet und gesichert, gleichzeitig aber im Interesse des Zentrenschutzes
in seiner weiteren Entwicklung begrenzt werden.
Im Sondergebiet Einkaufszentrum soll der vorhandene Bestand hinsichtlich seiner GesamtVerkaufsfläche sowie hinsichtlich der Art und teilweise auch der Größe der in dem
Einkaufszentrum zulässigen Nutzungen den erteilten Baugenehmigungen entsprechend
bauplanungsrechtlich abgebildet und gesichert werden. Es soll gleichzeitig aber im Interesse des
Zentrenschutzes in seiner weiteren Entwicklung begrenzt werden. Gegenüber der im B-Plan 325
vorgenommenen Abgrenzung wird die westliche Grenze des Sondergebietes um ca. 20 m in
Richtung Westen verschoben. Hierdurch kann der in dem angrenzenden sanierten
denkmalgeschützten Objekt angesiedelte Drogeriemarkt dauerhaft erhalten werden. Eine
Erhöhung der im B-Plan Nr. 325 festgeschriebenen zulässigen Verkaufsfläche ist damit nicht
verbunden.
Gemeinbedarfsfläche
Der Schulentwicklungsplan zeigt den hohen Bedarf an Kapazitäten für alle Schultypen auf (s.
6.2.5). Um ausreichende Kapazitäten zu schaffen, werden in der gesamten Stadt bestehende
Schulen erweitert und ehemalige Schulgebäude für eine schulische Nutzung reaktiviert, darüber
hinaus ist jedoch der Neubau von Schulen erforderlich.
Aufgrund des starken Zuzugs bzw. des hohen Anstiegs der Schülerzahlen werden allein im Bereich Plagwitz / Lindenau (zusätzlich zu den schon laufenden Planungs- und Baumaßnahmen
schulischer Infrastruktur) mittelfristig eine 4-zügige Grundschule, eine 3-zügige Oberschule sowie
ein 5-zügiges Gymnasium jeweils mit den entsprechenden Sporthallen und –freiflächen benötigt.
Um geeignete Standorte zu finden, werden auf Basis abgestimmter Kriterien (u. a. Lage zum Bedarf, Grundstücksgröße, Erreichbarkeit, Lärmbelastung) für die einzelnen Bedarfe jeweils verschiedene Standortoptionen geprüft und ausgewertet. Grundschulkapazitäten müssen jeweils in
unmittelbarer Nähe zum Bedarf geschaffen werden. Bei der Standortprüfung stellte sich heraus,
dass ein ehemaliges Krankenhaus an der Friesenstraße, welches direkt im Bedarfsraum liegt und
den hohen Anforderungen an einen Grundschulstandort entspricht, am besten geeignet ist und
daher als Grundschule hergerichtet werden soll.
Bei der Standortsuche für die weiterführenden Schulen kristallisierte sich als einziger Standort, der
ausreichend Platz für die Ansiedlung des erforderlichen Gymnasiums bietet (Flächenbedarf etwa
20.000 m²) eine Fläche an der Karl-Heine-Straße heraus. Daher kam dieser Standort für die Ansiedlung der Oberschule nicht in Frage. Stattdessen konnte für die 3-zügige Oberschule (Flächenbedarf etwa 14.700 m²) ein Standort an der Zschocherschen Straße / Markranstädter Straße identifiziert werden, der den an eine weiterführende Schule zu stellenden Anforderungen voll entspricht. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll dieser Standort gesichert werden.
Auf dieser bereits länger ungenutzten und in Teilen mit einem stark verfallenden, denkmalgeschützten Industriegebäude überbauten Fläche wird zum Zweck der Entwicklung eines Oberschul-
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standortes eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebiets stellt diese ca. 1,5 ha
umfassende Fläche an der Zschocherschen Straße neben der etwa gleich großen, westlich der
Klingenstraße gelegenen Brachfläche die einzige größere zusammenhängende Fläche dar, die
grundsätzlich als Schulstandort geeignet ist. Im Vergleich dieser beiden Flächen weist die an der
Klingenstraße gelegene Fläche eine geringere Eignung aus, da sich die Fläche in unmittelbarer
Nachbarschaft zu einem produzierenden Gewerbebetrieb befindet, für diesen im Hinblick auf eine
mögliche Betriebserweiterung eine erhebliche Potenzialfläche darstellt und sich in deutlich größerer Entfernung zur Zschocherschen Straße und der dort verkehrenden Straßenbahn befindet.
Innerhalb der im angrenzenden Stadtraum gelegenen dicht bebauten Wohnquartiere bestehen mit
Ausnahme der unbebauten Fläche des Jahrtausendfeldes an der Karl-Heine-Straße keine geeigneten Flächenpotenziale für den Neubau einer weiterführenden Schule. Allerdings soll nach den
Zielen des Schulnetzplanes auf den Flächen des Jahrtausendfeldes ein Neubau für ein Gymnasium entstehen (s. o.).
Die angestrebte Gemeinbedarfsfläche befindet sich in einer zentralen Lage zwischen den angrenzenden Wohngebieten und ist mit dem ÖPNV sehr gut erreichbar. In einer entsprechenden Machbarkeitsstudie wurde bereits nachgewiesen, dass auf dem Grundstück die notwendigen Baumassen unter Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes für eine Oberschule verträglich
eingeordnet werden können.
Verkehrsflächen
Die vorhandenen Verkehrsflächen werden aus dem Bestand übernommen.
10.2 Auswirkungen der Planung
Im Ergebnis der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden gegenüber den bisherigen
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
–
die im Plangebiet grundsätzliche Verfügbarkeit von Flächen mit Ansiedlungspotenzial für
Wohnnutzungen eingeschränkt und damit einer weiteren schleichenden Verschlechterung der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die vorhandenen gewerblichen Nutzungen
vorgebeugt,
–
die Voraussetzungen geschaffen, zum Zweck der Sicherung eines Standortes für eine
Oberschule das gemeindlichen Vorkaufsrecht für den notwendigen Grunderwerb in Anspruch
nehmen zu können; letztlich bestehen damit auch die Voraussetzungen bei Scheitern von
Kaufverhandlungen das Grundstück enteignen zu können,
–
auch
bei
Unwirksamkeit
des
Bebauungsplanes
Nr.
325
weiterhin
die
stadtentwicklungspolitischen Ziele der Stadt zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen
Versorgungsbereiche um- und durchgesetzt werden können.
Leipzig, 29.03.2018
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
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