Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1367404.pdf
Größe
269 kB
Erstellt
08.02.18, 12:00
Aktualisiert
12.04.18, 00:32
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Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05378-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Finanzen
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
10.04.2018
16.04.2018
17.04.2018
18.04.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beauftragt den Oberbürgermeister innerhalb von 6 Monaten zu
prüfen,
- in welchem Maß die Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen in der
Straßenausbaubeitragssatzung unter Berücksichtigung des allgemein erhöhten
Verkehrsaufkommens in der wachsenden Stadt aus rechtlicher und finanzieller Sicht
unbedenklich wäre. Hierzu sind eine rechtlich vertiefte Prüfung und eine Beteiligung
des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich.
- welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Absenkung der Anteile der
Beitragspflichtigen für die Stadt Leipzig?
- welche Auswirkungen hätte eine Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen auf
die Gewährung von Fördermitteln für den Straßenbau?
- welche Auswirkungen hätte eine Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen auf
die Realisierung erforderlicher Straßenbaumaßnahmen, insbesondere auf den
Umfang des Ausbaus sanierungsbedürftiger Anliegerstraßen?
- ob die gültigen Beitragssätze von 75 % auf 60 % für Anliegerstraßen, von 50 % auf
1/7
-
40 % für Haupterschließungsstraßen und von 25 % auf 20 % für
Hauptverkehrsstraßen abgesenkt werden sollten
ist die Kategorisierung der Straßen im Netz (Anliegerstraße / Haupterschließungsstraße / Hauptverkehrsstraße) bei den einzelnen Straßen noch zutreffend
2/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/7
Begründung:
Im Stadtrat werden derzeit mehrere Themen mit erheblicher finanzieller Auswirkung
diskutiert. Dazu zählen nicht nur die hier behandelten Anträge zur Aufhebung der
Straßenausbaubeitragssatzung, sondern insbesondere auch Überlegungen zu einem
Verzicht auf die Erhöhung von Elternbeiträgen für Kita-Plätze oder die Erhöhung von
Zuschüssen für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Alle diese Themen sind
relevant für die Haushaltsplanung für 2019 und die Folgejahre. Mehrbedarfe in dieser Höhe
überschreiten in ihrer Gesamtheit auf jeden Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt.
Dieses vorausgeschickt, ist zu den Anträgen zur Aufhebung der
Straßenausbaubeitragssatzung folgendes auszuführen:
Im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
wurde die Landesdirektion Sachsen um ihren Standpunkt gebeten. Dieser liegt nun vor.
Danach steht ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unter dem
Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Auch nach einem Verzicht auf die Einnahmen aus
Straßenausbaubeiträgen hat die Stadt Leipzig sicherzustellen, dass hierdurch die
Finanzierung der Erledigung von Aufgaben des Straßenbaus nicht gefährdet wird. Nach
Einschätzung der Landesdirektion Sachsen verfügt die Stadt Leipzig voraussichtlich bis zum
Jahr 2021 über eine ausreichende dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit, um die
erforderlichen Mittel für den Straßenbau entweder aus der vorhandenen Liquidität oder
wenigstens aus Kreditaufnahmen aufzubringen. Angesichts der momentan von der Stadt
Leipzig zu bewältigenden großen Investitionsaufgaben vor allem im Schul- und Kitabereich
regt die Landesdirektion Sachsen jedoch vor einer diesbezüglichen Entscheidung eine
genaue Prüfung darüber an, ob die mit der Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung
einhergehenden Mindereinnahmen auch tatsächlich keinen Einfluss auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit haben. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der Verzicht auf die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Auswirkungen auf die Förderfähigkeit von
Straßenausbaumaßnahmen hat.
Aufgrund der Zunahme des allgemeinen Verkehrsaufkommens in der wachsenden Stadt
Leipzig und der damit verbundenen erhöhten Nutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen
durch die Allgemeinheit wäre es sinnvoll, zu prüfen, in welchem Maß eine Absenkung der
gegenwärtig in der Straßenausbaubeitragssatzung festgesetzten Anteile der
Beitragspflichtigen unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit und Erfüllbarkeit der
Pflichtaufgaben der Stadt Leipzig vertretbar und geboten ist. Eine Satzungsänderung mit
ihren Auswirkungen sollte daher wohl überlegt und rechtlich abgesichert sein, die
Auswirkungen in der Zukunft sollten ebenso bedacht werden.
Eine vertiefte rechtliche Prüfung ist erforderlich, um insbesondere auch die folgenden Punkte
rechtssicher abzuprüfen:
Es sind die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung gemäß § 73 SächsGemO zu beachten,
wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen erstrangig
soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr
erbrachten Leistungen und erst im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat. Die Gemeinde
hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen
Rücksicht zu nehmen. Dies betrifft alle Abgabepflichtigen, nicht ausschließlich die
beitragspflichtigen Grundstückseigentümer.
Bei einer Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen ohne vorausschauende Prüfung der
Folgen ist nicht abzuschätzen, welche Auswirkungen diese Entscheidung langfristig haben
wird. Kann die Stadt z. B. ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen, weil dringend
sanierungsbedürftige Verkehrsanlagen dadurch nicht ausgebaut werden können, dass die
4/7
Eigenmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, würde die Aufhebung der
Satzung dazu führen, dass die Stadt diese Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann. Es wäre mit
Schadenersatzforderungen zu rechnen, nicht zuletzt könnte die Stadt dadurch auch
politischen Schaden erleiden.
In der Antwort zur Anfrage VI-A-05595, "Mit welchen Fördermitteln rechnet die
Stadtverwaltung in den Jahren 2018/2019/2020 für den kommunalen Straßenbau?" ist
ersichtlich, dass die Fördermittel voraussichtlich rückläufig sein werden.
Zur Fördermittelanmeldung ist ein bestimmter Planungsstand erforderlich. Dieser unterliegt
vielen Einflüssen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle förderfähigen Maßnahmen bei der
Vergabe der Fördermittel berücksichtigt werden können. Die Entwicklung der zur Verfügung
stehenden Fördermittel ist rückläufig. Es ist daher zu erwarten, dass die Stadt Leipzig
zukünftig mehr Eigenmittel zur Verfügung stellen muss, um notwendige
Straßenbaumaßnahmen realisieren zu können. Mit den Einnahmen aus
Straßenausbaubeiträgen stehen regelmäßig zu erwartende Eigenmittel zur Verfügung, um
weitere dringend erforderliche Straßenbaumaßnahmen zu realisieren. Ohne entsprechende
Eigenanteile können keine Fördermittel gewährt werden. Bei dem bekannten desolaten
Zustand des Leipziger Straßennetzes ist daher sehr genau abzuwägen, ob man auf diese
Einnahmequelle verzichten will. Auch wenn die Landesdirektion davon ausgeht, dass die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt bis zum Jahr 2021 ausreichend ist, um die
erforderlichen Mittel für den Straßenbau aufzubringen, sind Einschätzungen für den Zeitraum
danach gegenwärtig nicht bekannt. Bereits jetzt können dringend erforderliche
Straßenbaumaßnahmen, insbesondere in Anliegerstraßen, wegen fehlender finanzieller
Eigenmittel nicht realisiert werden. Die Finanzausstattung für den Straßen- und Brückenbau
wird sich lt. Haushaltplanentwurf 2019/2020 in den Folgejahren drastisch verschlechtern. Der
Haushalt ist weiterhin kreditfinanziert. Für die Jahre 2022/2023 ist nach gegenwärtigem
Stand lediglich ein Eckwert von 2,9 Mio. € Eigenanteil pro Jahr für Investitionen im Brückenund Straßenbau vorgesehen.
Anhand der in den vergangenen fünf Jahren abgerechneten Straßenbaumaßnahmen wurde
die finanzielle Auswirkung einer Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen auf 60 % /
40 % / 20 % beispielhaft ermittelt. In diesem Zeitraum wurden Beiträge in Höhe von ca. 10,6
Mio € erhoben. Eine Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen in der genannten Höhe
hätte diese Einnahmen um ca. 2,1 Mio € minimiert.
Eine Absenkung oder ein Verzicht auf Straßenausbeiträge hat insbesondere Auswirkungen
auf Maßnahmen in den Nebenstraßen, da hier die Straßenausbaubeiträge prozentual am
höchsten sind. Zum Zustand der Nebenstraßen hat die Leipziger Volkszeitung aktuell unter
Beteiligung ihrer Leser die 25 "schlimmsten Straßen" bzw. umgangssprachlich
"Buckelpisten" ausgewählt. Eine Sanierung auch nur dieser Straßen, die einen
verschwindend kleinen Teil am Straßennetz der Stadt Leipzig mit seinem immensen
Erneuerungsbedarf ausmachen, ist finanziell derzeit nicht gesichert. Dies gilt erst recht,
wenn keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden können.
In der Vergangenheit wurden die meisten Straßenausbaumaßnahmen von Nebenstraßen
aus Städtebaufördermitteln in festgelegten Sanierungs- und Stadterneuerungsgebieten
finanziert. Dafür werden dann von den begünstigten Grundstückseigentümern
Ausgleichsbeträge und keine Straßenausbaubeiträge erhoben. Da die Sanierungsgebiete bis
2020 schlussabgerechnet werden, wird diese Variante der Finanzierung von Maßnahmen bei
Nebenstraßen künftig nicht mehr möglich sein.
Ausbaumaßnahmen bei Nebenstraßen werden, auch wenn der o.g. Eckwert für Investitionen
im Straßen- und Brückenbau ab 2022/2023 noch in Größenordnungen erhöht werden sollte,
weitgehend unterbleiben müssen.
Mit der Erhebung der Beiträge sollen die Sondervorteile für die Grundstückseigentümer
abgeschöpft werden, die sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage
5/7
von den jeweiligen Grundstücken aus ergeben. Die ausgebaute Verkehrsanlage ist
Voraussetzung für die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke. Derartige Sondervorteile
entstehen für die Allgemeinheit nicht, so dass abzuwägen ist, bis zu welchem Maß die
entsprechenden Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden dürfen. Hierzu wird
nochmals auf das Urteil des VGH München vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 verwiesen: "Es ist
kein tragfähiger sozialer oder finanzwirtschaftlicher Grund ersichtlich, aus dem eine
Gemeinde zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von beitragsfähigen
Straßenbaumaßnahmen bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen mit der Folge verzichten darf, dass die in Rede stehenden Mittel
von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher
Aufgaben fehlen. (amtlicher Leitsatz)." Es wäre daher nicht nachvollziehbar und anderen
Abgabepflichtigen schwer zu vermitteln, wenn die Stadt Kredite aufnehmen würde, um
bevorteilte Grundstückseigentümer zu begünstigen.
Artikel 14 (2) des Grundgesetztes ist ebenfalls zu berücksichtigen: "Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Die Abschöpfung des
Sondervorteils, der den anliegenden Grundstücken durch den Straßenausbau gegenüber der
Allgemeinheit entsteht, ist auf dieser Grundlage nur folgerichtig.
Der geäußerten Befürchtung, dass Mieter letztlich auch die Kosten der
Straßenausbaubeiträge tragen müssten, da diese in die Mieten einfließen, kann folgendes
entgegen gehalten werden: Bei Straßenausbaubeiträgen handelt es sich nicht um laufende
öffentliche Lasten des Grundstücks und auch nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne § 2
der Betriebskostenverordnung. Sie sind daher nicht auf die Mieten umlegbar. Eine
Mieterhöhung bei Modernisierung nach § 559 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Leipzig wurde von der Ratsversammlung am
23.10.1996 beschlossen (Beschluss Nr. 628/96). Sie gilt in der Fassung der 3. Änderung
vom 17.11.2011 für das gesamte Gebiet der Stadt Leipzig.
Im Eingemeindungsvertrag der Gemeinde Lützschena-Stahmeln mit der Stadt Leipzig ist
unter § 4 (1) geregelt, dass die Bürger und Einwohner der bisherigen Gemeinde LützschenaStahmeln mit dieser Eingliederung gleichberechtigte Bürger und Einwohner der Stadt
werden. Ihre Pflichten und Rechte sind die gleichen wie die der Bürger und Einwohner der
Stadt Leipzig, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
Unter § 8 (3) des Eingemeindungsvertrages findet sich eine Regelung bezüglich der
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Danach werden Straßenausbaubeiträge nicht
rückwirkend erhoben. Dies gilt auch für Straßenbaumaßnahmen, die im Jahr 1998 begonnen
wurden. Speziell für die Stahmelner Straße heißt dies, dass die Kosten der ehemaligen
Gemeinde Lützschena-Stahmeln für den 1994 erfolgten Straßenausbau zwischen
Mühlenstraße und Sorbenstraße nicht Bestandteil der beitragsfähigen Kosten sind. Lediglich
die für die damalige Baumaßnahme im Bereich der Gemarkung Wahren anteilig durch die
Stadt Leipzig getragenen Kosten sind mit dem aktuell geplanten Ausbau der Stahmelner
Straße beitragsfähig. Dies ergibt sich daraus, dass die Stahmelner Straße erst mit dem
aktuell geplanten Ausbau fertiggestellt wird und in diesem Zusammenhang alle für den
Ausbau der Verkehrsanlage angefallenen städtischen Kosten zur Beitragserhebung
zugrunde zu legen sind. Hierbei handelt es sich somit nicht um eine rückwirkende Erhebung
von Beiträgen, denn die sachlichen Beitragspflichten entstehen für die Stahmelner Straße
erst mit Fertigstellung der Verkehrsanlage und Eingang der letzten Unternehmerrechnung.
Die Straßenausbaubeitragssatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. Die Aussetzung der
Anwendung dieser Satzung im Bereich der Ortschaft Lützschena-Stahmeln wäre eine
willkürliche Festlegung ohne jegliche rechtliche Grundlage. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung wäre nicht mehr gewahrt.
Die Satzung wurde durch die Ratsversammlung beschlossen und ist somit anzuwenden. Für
die Aussetzung der Anwendung dieser Satzung besteht keine rechtliche Grundlage. Sie
6/7
hätte zudem zur Folge, dass für einzelne Straßenbaumaßnahmen die Verjährung hinsichtlich
der Erhebung von Beiträgen eintreten würde. Damit würde die Stadt Leipzig bewusst auf
Einnahmen verzichten, die sie jedoch aufgrund der rechtskräftigen Satzung erheben muss.
Ein solcher Verzicht wäre unzulässig sowie von strafrechtlicher Relevanz und ist daher
abzulehnen.
Zu den Ausführungen im Sachverhalt zum Antrag VI-A-05613 wird zudem auf Folgendes
hingewiesen:
-
Die Straßenausbaubeitragssatzung ist seit ihrem Beschluss rechtskräftig und in ihrer
aktuellen Fassung innerhalb des Gebietes der Stadt Leipzig gültig. Es wird keine
gesonderte Straßenausbaubeitragssatzung für die Stahmelner Straße erarbeitet.
-
Das ehemalige Gebiet der Gemeinde Lützschena-Stahmeln ist für die aktuelle
Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung aufgrund des
Eingemeindungsvertrages nicht mehr relevant. Für die Bestimmung der
beitragsfähigen Verkehrsanlage ist das Stadtgebiet Leipzig in seinen aktuellen
Grenzen maßgeblich.
Anlage
7/7
LANDESDIREKTION
SACHSEN
lhr/-e Ansprechpartner/-in
Jan-Henrik Harder
LANDESDIREKTION SACHSEN
09105 Chemnitz
Stadt Leipzig
Rechtsamt
Freistaat
SACHSEN
^-*^-28.03.2018
-im Postaustausch-
Durchwahl
Telefon+49 341 977-2110
Telefax +49 341 977-1199
jan-henrik.harder®
lds.sachsen.de*
Geschäftszelchen
(bitte bei Antwort angeben)
L21-2211/31/10
Leipzig,
26. März 2018
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Leipzig
Schreiben vom 8. Februar 2018
Sehr geehrter Herr Kube,
mit oben genanntem Schreiben baten Sie um Mitteilung des Standpunktes
der Landesdirektion Sachsen zu der Frage, ob die Stadt Leipzig von ihrem
Ermessen Gebrauch machen und die Straßenausbaubeitragssatzung aufheben sollte. Dieser Bitte komme ich gerne wie folgt nach.
Nach § 26 Abs. 1 SächsKAG können Gemeinden zur Deckung ihres baubedingten Aufwandes für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die auszubauende Verkehrsanlage Vorteile Zuwachsen. Das SächsKAG räumt den Gemeinden damit ein
umfangreiches Ermessen ein, ob sie überhaupt Beiträge für den Ausbau von
Verkehrsanlagen erheben wollen.
Nach der im Jahre 2007 geänderten Rechtsprechung des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts wird dieses Ermessen der Gemeinden auch nicht
von den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung aus § 73 SächsGemO begrenzt. Die den Gemeinden in § 73 Abs. 2 und Abs. 4 SächsGemO aufgegebene Reihenfolge der Deckungsmittel (1. Spezielle Entgelte, 2. Steuern, 3.
Kredite) sei auf Straßenausbaubeiträge nicht anwendbar, so dass die Gemeinden grundsätzlich frei entscheiden könnten, wie sie ihre Straßenausbaumaßnahmen finanzieren (SächsOVG, Urteil vom 31. Januar 2007 - Az. 5
B 522/06). Da die Gemeinden nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ihre
Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen haben, dass eine stetige
Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, steht ein Verzicht auf die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen jedoch unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit.
Sollte die Stadt Leipzig somit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
entscheiden, ihre Straßenausbaubeitragssatzung außer Kraft zu setzen, hat
sie sicherzustellen, dass hierdurch die Finanzierung der Erledigung von Aufgaben des Straßenbaus nicht gefährdet wird. Eine entsprechende Gefährdung würde in jedem Fall dann anzunehmen sein, wenn die Stadt Leipzig zur
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Für Besucher mit Behinderungen
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•Informationen zum Zugang für verschlüssalte / sigrüerte E-Mails I elektronische Dokumente sowie elektronische
Zugangswege finden Sie unter
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LANDESDIREKTION
SACHSEN
Deckung der Straßenbaukosten nicht einmal mehr Mittel aus Kreditaufnahmen zur Verfügung hätte.
Nach Einschätzung der Landesdirektion Sachsen verfügt die Stadt Leipzig sowohl aktuell als auch voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum bis zum Jahr 2021 über eine
ausreichende dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit, um die erforderlichen Mittel für
den Straßenausbau entweder aus der vorhandenen Liquidität oder wenigstens aus
Kreditaufnahmen aufzubringen. Die Landesdirektion Sachsen kann der Entscheidung
der Stadt Leipzig über die Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit Rücksicht auf das Gebot der kommunalen Selbstverwaltungshoheit somit (derzeit) keine
durchgreifenden rechtsaufsichtlichen Bedenken entgegenstellen.
Angesichts der momentan von der Stadt Leipzig zu bewältigenden großen Investitionsaufgaben vor allem im Schul- und Kitabereich regt die Landesdirektion Sachsen jedoch
vor einer diesbezüglichen Entscheidung eine genaue Prüfung darüber an, ob die mit
der Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung einhergehenden Mindereinnahmen auch tatsächlich keinen Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt
Leipzig haben. Darüber hinaus sollte die Stadt Leipzig prüfen, ob der Verzicht auf
die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Auswirkungen auf die Förderfähigkeit von Straßenausbaumaßnahmen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Oberhettinger
Referatsleiter Kommunalwesen
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Freistaat
SACHSEN