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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1384324.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
04.04.18, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:14

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-05407-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff: Fortschreibung der Eigentümerziele der Stadt Leipzig für die Leipziger Entwicklungsund Vermarktungsgesellschaft mbH & Co. Grundstücks-KG (LEVG) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Beschlusspunkt 4 wird wie folgt geändert: 4. Der Vertrag zur Geschäftsbesorgung und Liegenschaftsverwaltung der WEP GmbH ist bis zum 31.12.2019 aufzuheben. Ab dem 01.01.2020 wird die Geschäftsbesorgung durch das Liegenschaftsamt der Stadt Leipzig übernommen. Begründung: Kern der LEVG sollte nie die Vermietung, sondern die Entwicklung des Geländes und Verkauf entsprechend Eigentümerzielen sein. Es kann passieren, dass in Kürze nicht mehr genug Einnahmen aus Vermietung erfolgen und die Rücklagen durch den Geschäftsbesorger aufgezehrt werden. Beleg dafür ist der fortwährende Hinweis im Rahmen des Managementreports zu Liquiditätsproblemen der LEVG. Eine Auflösung der Gesellschaft, wie einstmals zum 31.12.2020 geplant, ist nicht opportun. Solang noch zahlreiche Grundstücke im Besitz der LEVG sind, wird eine Auflösung der Gesellschaft mit Grunderwerbssteuer verbunden sein. Eine Lösung kann aber sein, zum bisher geplanten Zeitpunkt den Geschäftsbesorgungsvertrag mit WEP zu beenden und durch das Liegenschaftsamt die Restliegenschaften verwalten zu lassen. Spätestens mit dem Verkauf des letzten Grundstücks oder Objektes, welches nicht in längerfristiger Nutzung der Stadtverwaltung selbst ist, sollte dann die LEVG GmbH vollständig aufgegeben werden. Denn dann würde die Anmietung der Objekte nur noch durch das Gesellschaftskonstrukt verteuert. Auf diese Weise werden die Kosten der Verwaltung der Liegenschaften minimiert und das Ziel der Entfristung des Grundstücksverkaufs vom Geschäftsbesorgungsvertrag entkoppelt. 1/2 2/2