Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1383610.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
03.04.18, 12:00
Aktualisiert
20.04.18, 12:15

öffnen download melden Dateigröße: 72 kB

Inhalt der Datei

Einwohneranfrage Nr. VI-EF-05686 Status: öffentlich Eingereicht von Detlef Bartholomäus Betreff: Einwohneranfrage zu etwaig eingeschränkter Nutzung der Grünfläche Eigenheimstraße Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 18.04.2018 schriftliche Beantwortung Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bebauung einer Grünfläche in Dölitz-Dösen (Objekt „Eigenheimstrasse“) gab es Hinweise aus der Bevölkerung auf eine Schenkung/Stiftung dieser Fläche (Flurstück 87) unter Auflagen (Beschränkung der Nutzung auf öffentliche Grünfläche und sog. Tummelplatz). Der direkte Einblick in die Grundakte ist den Bürgern regelmäßig zunächst verwehrt, da der Eigentümer (heute: Stadt Leipzig) zustimmen müßte. Eine solche Zustimmung wurde leider bislang nicht erteilt. Die entsprechende Nachfrage bei der Stadtverwaltung wurde im Wesentlichen lediglich unter Verweis auf ein Flurbuch beantwortet, nicht mit Auszügen aus der Grundakte oder den relevanten, historischen Grundbüchern. Daher bitte ich um Auskunft zu folgenden Sachverhalten: 1.) Auf Basis welcher Urkunde / welches Geschäftsvorganges ist erstmals ein Eigentumsübergang von Privat an die Gemeinde (heute Ortsteil Dösen) erfolgt ? Bitte den originalen Wortlaut zugänglich machen! 2.) Sind in dieser Originalurkunde und im damaligen, historischen Grundbuchblatt (vor Umschreibung von Sütterlin-, Kurrent- oder Kanzleischrift in die heutige lateinische Schrift) Auflagen oder Eintragungen erkennbar, die die Schaffung eines öffentlichen Raumes für die Siedler zum Inhalt hatten (Bitte die historischen Grundbücher vor und nach Eigentumsübergang der Öffentlichkeit verfügbar machen - schützenswerte Persönlichkeitsrechte dürften dies kaum verhindern !) ? 3.) Warum dürfen Bürger bei berechtigtem Interesse in Bezug auf öffentliche Flächen nicht den Zugang zu den historischen Dokumenten erhalten ? Auch wenn die Antworten auf Basis der Einsicht in die Originalunterlagen zeigen sollten, dass keine Beauflagungen durch den vermeintlichen Stifter (ggf. Familie Giebner) erfolgten, kann m.E. auf dieser Basis eine offene Flanke der aktuellen Diskussionen für alle zufriedenstellend geschlossen werden. 1/2 Ich bitte um schriftliche Beantwortung dieser Fragen! 2/2