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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1370437.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
16.04.18, 08:01

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05460-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Freistellung von Kitagebühren Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Begründung: Eine Überprüfung der Freistellungsermittlung, wie vom Petenten gefordert, ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da sich das Verfahren nach den geltenden Gesetzen und Richtlinien richtet und die aufgeworfene Problematik im Hinblick auf die Altersvorsorge (Riesterrente) nicht besteht. Maßgeblich zur Berechnung der Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Leipzig ist die Einkommensermittlung nach § 82 SGB XII. Für die praktische Anwendung folgt das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig zusätzlich den Sozialhilferichtlinien nach denen eine Anerkennung von Beiträgen zu privaten Versicherungen erfolgt, soweit sie einen im Rahmen des üblichen liegenden Versicherungsschutz bewirken (bspw. Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). Entsprechend der gemeinsamen Empfehlungen verschiedener Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII werden alle privaten Versicherungen anerkannt, soweit die Gesamtsumme aller Beiträge 3 % des Nettoeinkommens nicht übersteigt. Die Riesterrente, sofern sie zertifiziert ist, wird gesondert berücksichtigt und fließt nicht in diese 3 % ein. In der Praxis existieren nur sehr wenige Fälle, in denen bei einer Familie die 3 % Versicherungspauschale überschritten wird. Für gewöhnlich handelt es sich dann um weniger verbreitete Versicherungen wie z. B. Zahnzusatzversicherung, Hundehaftpflichtversicherung o. ä. In diesen Fällen werden die 3 % als maximale Höhe angesetzt. In allen anderen Fällen wird die tatsächliche monatliche Belastung angesetzt. 1/2 2/2