Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1370437.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
16.04.18, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05460-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Freistellung von Kitagebühren
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Begründung:
Eine Überprüfung der Freistellungsermittlung, wie vom Petenten gefordert, ist aus Sicht der
Verwaltung nicht erforderlich, da sich das Verfahren nach den geltenden Gesetzen und
Richtlinien richtet und die aufgeworfene Problematik im Hinblick auf die Altersvorsorge
(Riesterrente) nicht besteht.
Maßgeblich zur Berechnung der Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Leipzig ist die Einkommensermittlung nach § 82 SGB XII. Für die
praktische Anwendung folgt das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig
zusätzlich den Sozialhilferichtlinien nach denen eine Anerkennung von Beiträgen zu privaten
Versicherungen erfolgt, soweit sie einen im Rahmen des üblichen liegenden Versicherungsschutz bewirken (bspw. Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). Entsprechend der
gemeinsamen Empfehlungen verschiedener Landesjugendämter für die Heranziehung zu
den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII werden alle privaten Versicherungen anerkannt, soweit
die Gesamtsumme aller Beiträge 3 % des Nettoeinkommens nicht übersteigt. Die Riesterrente, sofern sie zertifiziert ist, wird gesondert berücksichtigt und fließt nicht in diese 3 % ein.
In der Praxis existieren nur sehr wenige Fälle, in denen bei einer Familie die 3 % Versicherungspauschale überschritten wird. Für gewöhnlich handelt es sich dann um weniger verbreitete Versicherungen wie z. B. Zahnzusatzversicherung, Hundehaftpflichtversicherung o. ä. In
diesen Fällen werden die 3 % als maximale Höhe angesetzt. In allen anderen Fällen wird die
tatsächliche monatliche Belastung angesetzt.
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