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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1374140.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
05.03.18, 12:00
Aktualisiert
14.05.18, 12:49

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05509-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Reduzierung von Luftverschmutzung und Lärmbelästigung durch Silvester-, Feuerwerks- und Knallkörper Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung Petitionsausschuss Zuständigkeit Bestätigung Beschlussfassung Vorberatung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Die Petition wird abgelehnt. 1/2 Begründung der Ablehnung: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen gemäß § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 SprengV verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Untersagung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände, insbesondere wenn diese durch einen Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber nach dem SprengG vorgesehen ist, kann nach § 32 Abs. 1 SprengG nur zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern, Beschäftigter und Dritter erfolgen. Die Einschätzung einer solchen Gefahr orientiert sich an der dazu ergangenen Rechtsprechung. Demnach würde die Durchführung von mehr als 10 Feuerwerken pro Jahr, die einen auf eine Beurteilungszeit von zwei Stunden bezogenen Beurteilungspegel von 55 dB (A) und einen Maximalpegel von 75 dB (A) überschreiten, das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Die maximale Anzahl von 10 Feuerwerken pro Ortsteil wurde in Leipzig in der Vergangenheit nur selten erreicht. Davon unbenommen bleibt die unzulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus ein Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen zu deren Schutz erlassen (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Ein generelles Verbot von Feuerwerken an den Silvester- und Neujahrstagen ist auf lokaler Ebene rechtlich nicht möglich. Der Stadtrat hat hier keine Entscheidungsbefugnis etwaige Abweichungen von der bundesgesetzlichen Rechtsnorm zu regeln. Für ein generelles Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im Rahmen des Jahreswechsels fehlt somit die gesetzliche Grundlage und es wäre daher rechtlich auch nicht durchsetzbar. Die mit dem Abbrennen von Feuerwerk einhergehenden negativen Begleiterscheinungen wie Lärm und erhöhte Luftschadstoffbelastung sind immanent. Darüber und auch über die Kosten, Gefahren bei unsachgemäßer Anwendung und Auswirkungen auf die Tierwelt wird bereits von Jahr zu Jahr insbesondere um den Jahreswechsel eine öffentliche Debatte geführt. Wie in vielen anderen Sachverhalten auch, gibt es zu dieser Thematik ebenso Befürworter und Gegner. Im Übrigen sind Verhaltensweisen, wie z. B. der richtige Umgang mit Feuerwerken, der Verpflichtung entstandenen Abfall zu entsorgen oder Verunreinigungen aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, gesetzlich klar definiert. Über diese Verpflichtungen wird seitens der Stadtverwaltung jährlich im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Bekanntwerdens etwaiger konkreter Zuwiderhandlungen werden einzelfallbezogen die Einleitungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft. 2/2