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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1370191.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 18:28

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05377-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Parkplätze für Assistenzen und Pflegekräfte Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Behindertenbeirat FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 29.03.2018 03.04.2018 18.04.2018 Bestätigung Information zur Kenntnis Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☒ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag ist abzulehnen. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Eine Übertragung personengebundener Behindertenstellplätze auf die Assistenzen und Pflegekräfte des behinderten Menschen, für den dieser Behindertenstellplatz eingerichtet wurde, ist rechtlich nicht möglich. Der öffentliche Verkehrsraum unterliegt dem Gemeingebrauch, so dass dieser bspw. nicht durch die Schaffung von Parkplätzen zugunsten bestimmter Personen oder -gruppen eingeschränkt werden darf. Der Gesetzgeber hat in § 45 Absatz 1b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abschließend zwei Personengruppen hiervon ausgenommen. Dies sind einerseits Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel und anderseits schwerbehinderte Menschen mit konkret definierten gesundheitlichen Einschränkungen. Insofern wäre die gewünschte Überlassung der in Rede stehenden Stellplätze ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben. Es ist jedoch gar nicht erforderlich, den personengebundenen Behindertenstellplatz im beantragten Sinn zu übertragen. Der europaweit geltende blaue Parkausweis, auf den Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen einen Rechtsanspruch haben, wird personen- und nicht fahrzeuggebunden ausgestellt. Die Einrichtung eines personengebundenen, ausgeschilderten Behindertenstellplatzes erfolgt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde. Diese Prüfung auf Grundlage der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet nicht die Nachfrage, ob der Antragsteller im Besitz eines Führerscheines oder eines Kraftfahrzeuges ist. Insofern kann die Aussage im Antrag nicht nachvollzogen werden, dass diese personengebundenen Behindertenstellplätze nur den schwerbehinderten Menschen nützen, die selbst einen PKW angemeldet haben bzw. selbst fahren. So ist es auch Dritten möglich, bei Auslage der Parkerleichterung mit der entsprechenden Nummer des jeweiligen Behindertenparkplatzes, auf diesem Parkplatz ihr Fahrzeug zeitlich begrenzt abzustellen. Demzufolge bedürfen Assistenzen und Pflegekräfte von schwerbehinderten Menschen mit einem personengebundenen Behindertenstellplatz an ihrem Wohnsitz keiner speziellen Genehmigung zur Nutzung dieses Parkplatzes. Die zu privilegierende Person muss bei der Wahrnahme der zeitlich begrenzten Betreuungs- und Unterstützungsaufgaben nur den jeweiligen Parkausweis im Fahrzeug auslegen. In diesem Sinne ist auch nicht bekannt, dass gegen Fahrzeuge bzw. dessen Halter, die mit einer sichtbar ausgelegten Parkerleichterung zeitweise auf einem personengebundenen Behindertenstellplatz geparkt haben, ordnungsrechtlich vorgegangen wurde. Sollte der Antrag darauf gerichtet sein, dass zusätzlich zu den personengebundenen Behindertenstellplätzen weitere Parkplätze speziell für Assistenzen und Pflegekräften im öffentlichen Verkehrsraum eingerichtet werden, kann dem aufgrund der bestehenden Gesetzgebung nicht gefolgt werden. Wie oben dargestellt, ist in der StVO abschließend geregelt, für wen oder zu welchem Zweck Parkplätze angeordnet werden können. Assistenzen oder Pflegekräfte von schwerbehinderten Menschen sind dort nicht beinhaltet. 3/3