Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1370191.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05377-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Parkplätze für Assistenzen und Pflegekräfte
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Behindertenbeirat
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
29.03.2018
03.04.2018
18.04.2018
Bestätigung
Information zur Kenntnis
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag ist abzulehnen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Eine Übertragung personengebundener Behindertenstellplätze auf die Assistenzen und
Pflegekräfte des behinderten Menschen, für den dieser Behindertenstellplatz eingerichtet
wurde, ist rechtlich nicht möglich. Der öffentliche Verkehrsraum unterliegt dem
Gemeingebrauch, so dass dieser bspw. nicht durch die Schaffung von Parkplätzen
zugunsten bestimmter Personen oder -gruppen eingeschränkt werden darf. Der Gesetzgeber
hat in § 45 Absatz 1b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abschließend zwei
Personengruppen hiervon ausgenommen. Dies sind einerseits Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel und anderseits schwerbehinderte Menschen mit
konkret definierten gesundheitlichen Einschränkungen. Insofern wäre die gewünschte
Überlassung der in Rede stehenden Stellplätze ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben.
Es ist jedoch gar nicht erforderlich, den personengebundenen Behindertenstellplatz im
beantragten Sinn zu übertragen. Der europaweit geltende blaue Parkausweis, auf den
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie (beide Arme
fehlen) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen einen Rechtsanspruch
haben, wird personen- und nicht fahrzeuggebunden ausgestellt.
Die Einrichtung eines personengebundenen, ausgeschilderten Behindertenstellplatzes
erfolgt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Prüfung durch die
Straßenverkehrsbehörde. Diese Prüfung auf Grundlage der bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet nicht die Nachfrage, ob der
Antragsteller im Besitz eines Führerscheines oder eines Kraftfahrzeuges ist.
Insofern kann die Aussage im Antrag nicht nachvollzogen werden, dass diese
personengebundenen Behindertenstellplätze nur den schwerbehinderten Menschen nützen,
die selbst einen PKW angemeldet haben bzw. selbst fahren.
So ist es auch Dritten möglich, bei Auslage der Parkerleichterung mit der entsprechenden
Nummer des jeweiligen Behindertenparkplatzes, auf diesem Parkplatz ihr Fahrzeug zeitlich
begrenzt abzustellen.
Demzufolge bedürfen Assistenzen und Pflegekräfte von schwerbehinderten Menschen mit
einem personengebundenen Behindertenstellplatz an ihrem Wohnsitz keiner speziellen
Genehmigung zur Nutzung dieses Parkplatzes. Die zu privilegierende Person muss bei der
Wahrnahme der zeitlich begrenzten Betreuungs- und Unterstützungsaufgaben nur den
jeweiligen Parkausweis im Fahrzeug auslegen.
In diesem Sinne ist auch nicht bekannt, dass gegen Fahrzeuge bzw. dessen Halter, die mit
einer sichtbar ausgelegten Parkerleichterung zeitweise auf einem personengebundenen
Behindertenstellplatz geparkt haben, ordnungsrechtlich vorgegangen wurde.
Sollte der Antrag darauf gerichtet sein, dass zusätzlich zu den personengebundenen
Behindertenstellplätzen weitere Parkplätze speziell für Assistenzen und Pflegekräften im
öffentlichen Verkehrsraum eingerichtet werden, kann dem aufgrund der bestehenden
Gesetzgebung nicht gefolgt werden. Wie oben dargestellt, ist in der StVO abschließend
geregelt, für wen oder zu welchem Zweck Parkplätze angeordnet werden können.
Assistenzen oder Pflegekräfte von schwerbehinderten Menschen sind dort nicht beinhaltet.
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