Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1367720.pdf
Größe
657 kB
Erstellt
12.02.18, 12:00
Aktualisiert
21.03.18, 20:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-Ifo-05471
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Kosten der Unterkunft und Heizung: Anpassung der Richtwerte für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
Die Information wird zur Kennntis genommen.
1/7
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
16.05.2018
Bestätigung
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
3/7
Sachverhalt
1. Einleitung
Eine grundlegende Aufgabe der Stadt Leipzig ist die Sicherstellung und der Schutz des
Grundbedürfnisses Wohnen. Um Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Grundsicherung
für Arbeitssuchende) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) das
Wohnen unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, werden die festgelegten
Richtwerte für die Bemessung der Unterkunfts- und Heizkosten regelmäßig überprüft und
gegebenenfalls angepasst.
Da sowohl der Mietspiegel als auch die Betriebskostenbroschüre zwischenzeitlich neu
erstellt wurden, liegen für die Stadt Leipzig aktuelle Erkenntnisse zu den Wohnkosten im
Stadtgebiet vor. Die bisherigen Richtwerte sind daher erneut zu überprüfen.
Die im Jahr 2014 vorgenommene Herleitung der Richtwerte (DS-00687) wurde durch das
Sozialgericht Leipzig und das Landessozialgericht Sachsen in mehreren Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt. Die zum damaligen Zeitpunkt entwickelte Methode
zur Ermittlung angemessener Richtwerte wird beibehalten und wo erforderlich an die aktuelle
Rechtsprechung angepasst.
Mit der Differenzierung der Richtwerte für die Grundmiete je m² nach der jeweiligen Größe
der Bedarfsgemeinschaft wird den Gegebenheiten des Leipziger Wohnungsmarktes und der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R)
entsprochen.
2. Änderung der Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete und der
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
Folgende Richtwerte sollen für das Stadtgebiet Leipzig gelten:
Größe der
Bedarfsgemeinschaft
Richtwert für die
Bruttokaltmiete
aktuell
Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
neu
Differenz
aktuell
neu
Differenz
1 Person
269,57 €
279,60 €
10,03 €
58,43 €
55,78 €
- 2,65 €
2 Personen
354,50 €
372,92 €
18,42 €
77,91 €
74,38 €
- 3,53 €
3 Personen
446,95 €
474,24 €
27,29 €
97,38 €
92,97 €
- 4,41 €
4 Personen
518,63 €
533,80 €
15,17 €
110,36 €
105,36 €
- 5,00 €
5 Personen
581,13 €
604,39 €
23,26 €
123,35 €
117,76 €
- 5,59 €
jede weitere
Person
61,18 €
63,62 €
2,44 €
12,99 €
12,40 €
- 0,59 €
Die niedrigere Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten resultiert aus gesunkenen Kosten, die
u.a. auf günstigere Erdgaspreise zurückzuführen sind.
4/7
Diese Werte entsprechen folgenden gerundeten Beträgen je m²:
Größe der
Bedarfsgemeinschaft
abstrakt
angemessene
Wohnfläche
Grundmiete
(Nettokaltmiete)
1 Person
45 m²
4,79 €
2 Personen
60 m²
4,79 €
3 Personen
75 m²
4,90 €
4 Personen
85 m²
4,86 €
5 Personen
95 m²
4,94 €
jede weitere
Person
10 m²
4,94 €
Betriebskosten
Nichtprüfungsgre
nze
Heizkosten
1,42 €
1,24 €
3. Finanzielle Auswirkungen
Im Haushaltsplan 2018 sind die Aufwendungen für die Leistungen der Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 143,37 Mio. € veranschlagt.
Vor allem die jährliche Anpassungen der Regelbedarfsstufen und die Entwicklung der Mieten
wirken sich neben anderen Faktoren auf den monatlichen Zahlbetrag für die Kosten der
Unterkunft (KdU) und Heizung je Bedarfsgemeinschaft aus.
durchschnittlicher mtl. Zahlbetrag je BG 2016
292,99 €
durchschnittlicher mtl. Zahlbetrag je BG 2017
(Januar bis September 2017)
304,58 €
prozentuale Veränderung
3,81%
Aufgrund der notwendigen Anpassung der Richtwerte der KdU und der Nichtprüfungsgrenze
für die Heizkosten an die Entwicklung der Bruttowarmmieten ist neben dem laufenden
Anstieg des monatlichen Zahlbetrags je Bedarfsgemeinschaft von einer zusätzlichen
Steigerung auszugehen. Für die nachfolgende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
wird angenommen, dass im Jahr 2018 bei einem Drittel aller Bedarfsgemeinschaften eine
Anpassung der Miete an die neuen Richtwerte KdU und die geänderte Nichtprüfungsgrenze
für die Heizkosten seitens der Vermieter erfolgen wird.
Entwicklung Richtwerte KdU und Nichtprüfungsgrenze Heizkosten
Größe der
Bedarfsgemeinschaft
alle BG
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
ab 6 Personen
(zzgl.)
Anzahl Bedarfsgemeinschaften*
Anteil
38.191
20.629
8.408
4.569
2.532
1.232
100,0%
54,0%
22,0%
12,0%
6,6%
3,2%
328,00 €
432,41 €
544,33 €
628,99 €
704,48 €
335,38 €
447,30 €
567,21 €
639,16 €
722,15 €
821
2,1%
74,17 €
76,02 €
* letzter verfügbarer Datenstand September 2017
5/7
Richtwert KdU zzgl.
Heizung aktuell
Richtwert KdU zzgl.
Heizung neu
Größe der
Bedarfsgemeinschaft
prozentuale
Veränderung ggü.
bisherigen Werten
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
2,20%
3,33%
4,03%
1,59%
2,45%
6 und mehr
Personen
2,43%
gewichtete prozentuale
Veränderung über alle
Bedarfsgemeinschaften
Anpassung der Miete in
33 % aller Fälle
2,64%
0,88%
Insgesamt wird daher von einem Anstieg des monatlichen Zahlbetrages
Bedarfsgemeinschaft von zuletzt 304,58 € um 4,69% im Jahr 2018 ausgegangen.
je
Die Anzahl aller der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen zugrundeliegenden
Bedarfsgemeinschaften entspricht dem mit dem Jobcenter für 2018 vereinbarten
Jahresdurchschnittswert. Dieser beträgt 37.500 Bedarfsgemeinschaften. Im Zeitraum Januar
bis September 2017 standen durchschnittlich noch 38.637 Bedarfsgemeinschaften im
Leistungsbezug.
Summe der prozentualen Veränderung
voraussichtlicher mtl. Zahlbetrag je BG 2018
Anzahl BG im Jahresdurchschnitt 2018
Gesamtkosten 2018
Planansatz 2018
Mehraufwendungen 2018
+ 4,69%
318,85 €
37.500
143.483.000,00 €
143.375.542,00 €
107.458,00 €
Gegenüber dem Planansatz 2018 ergeben sich Mehraufwendungen von ca. 107.000 €. Da
die Mehraufwendungen derzeit nur geschätzt werden können, wird zunächst von einer
nahezu planmäßigen Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Aufwendungen
ausgegangen.
4. Folgen bei Nichtbeschluss
Das Sozialgericht Leipzig hat bereits Ende 2017 angekündigt, dass es die im Jahr 2014
ermittelten Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und die Nichtprüfungsgrenze für die
Heizkosten für überholt hält, da diese die aktuelle Marktentwicklung nicht mehr ausreichend
widerspiegeln. Sollte in Folge das aktuelle „Schlüssige Konzept“ (DS-00687) für rechtswidrig
erklärt werden, legt das Sozialgericht für die Angemessenheitsberechnung regelmäßig die
deutlich höheren Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%
zugrunde. Dies hat das Bundessozialgericht für Kommunen ohne ein (anerkanntes)
Schlüssiges Konzept entschieden. Für die Stadt Leipzig wäre das mit erheblichen
Mehrkosten verbunden.
Daneben hat sich die Stadt Leipzig, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes folgend,
zu einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Anpassung der angemessenen Kosten der
Unterkunft verpflichtet. Unabhängig davon ist die Fortschreibung des „Schlüssigen Konzepts“
aber auch zur Wahrung des Rechtsfriedens erforderlich, denn die Verwaltung ist an Recht
und Gesetz gebunden. Folgt die Stadt Leipzig diesem Auftrag nicht, erzeugt sie vermeidbare
Klagewellen und das Vertrauen der Leipziger Bürger in die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns schwindet.
6/7
Anlage
Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft
7/7
Stadt Leipzig
Sozialamt
Abteilung Soziale Wohnhilfen
Fachaufsicht KdU
Verwaltungsrichtlinie
Kosten der Unterkunft (Kapitel 1)
- Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; „Schlüssiges Konzept“ SGB II §§ 22
SGB XII §§ 35, 42a
DS-00687/14 v. 18.12.2014
DS-05471/18 v. 20.03.2018
Schlüssiges Konzept 2018
Inhalt
1.
Zielsetzung
3
2.
Bestimmungen des Bundessozialgerichtes (BSG)
4
2.1 Vergleichsraum
4
2.2 Art und Weise der Datenerhebung
5
2.3 Produkttheorie
8
2.4 Wohnungsstandard
8
2.5 Abstrakt angemessene Wohnfläche
10
2.6 Beobachtungszeitraum
10
2.7 Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten
11
2.8 Rundung während der Berechnung
11
3.
Bestimmung eines angemessenen Richtwertes für die Bruttokaltmiete und einer
Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
12
3.1 Ermittlung angemessener Eckwerte für die Grundmiete
12
3.2 Ermittlung angemessener Betriebskosten
14
3.3 Bruttokaltmiete
16
3.4 Ermittlung angemessener Heizkosten - Nichtprüfungsgrenze
16
4.
19
Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
4.1 Zumutbarkeit
19
4.2 Betrachtung angemessenen Wohnraums in den Mietspiegeldaten
19
4.3 Verfügbarkeit am Markt angebotener angemessener Wohnungen
22
4.4 Vergleich mit den tatsächlichen Grundmieten der leistungsberechtigten Haushalte
(SGB II)
26
5.
6.
Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten und der Nichtprüfungsgrenze
für die Heizkosten
27
Inkrafttreten
28
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
29
Literatur- und Quellenverzeichnis
30
Seite 2
Schlüssiges Konzept 2018
1. Zielsetzung
Eine grundlegende Aufgabe der Stadt Leipzig ist die Sicherstellung und der Schutz des
Grundbedürfnisses Wohnen. Um Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) das Wohnen unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, werden die
Richtwerte für die Bemessung der Unterkunftskosten regelmäßig überprüft und bei Bedarf
angepasst.
Die Ermittlung der Richtwerte erfolgte im Jahr 2014 anhand des Datensatzes, der dem
Leipziger Mietspiegel 20141 zu Grunde lag und aus den Ergebnissen der Betriebskostenbroschüre des Berichtsjahres 20142. Da sowohl der Mietspiegel3 als auch die Betriebskostenbroschüre4 zwischenzeitlich neu erstellt wurden, liegen für die Stadt Leipzig aktuelle
Erkenntnisse zu den Wohnkosten im Stadtgebiet vor. Die bisherigen Richtwerte sind daher
erneut zu überprüfen.
Die im Jahr 2014 vorgenommene Herleitung der Richtwerte wurde durch das Sozialgericht
Leipzig und das Landessozialgericht Sachsen in mehreren Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bestätigt5. Die Methode zur Ermittlung angemessener Richtwerte wird
beibehalten und wo erforderlich an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Für die Stadt Leipzig besteht bei der Herleitung der Unterkunfts- und Heizkosten weiterhin
die Herausforderung, bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern die Versorgung mit angemessenem Wohnraum unter Einhaltung der gesetzgeberischen Vorgaben des
§ 22a Abs. 3 SGB II zu ermöglichen. Hierbei soll die Bestimmung der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Verhältnisse des einfachen Standards auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden und deren Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt wie folgt berücksichtigen:
1.
2.
3.
4.
1
2
3
4
5
Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
Verfügbarkeit von Wohnungen des einfachen Standards,
Berücksichtigung aller verschiedenen Anbietergruppen und
Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.
Leipziger Mietspiegel 2014, DS-00599/14
Betriebskosten in Leipzig 2012 - Berichtsjahr 2014, DS V/4067
Leipziger Mietspiegel 2016, VI-DS-03674
Betriebskosten in Leipzig 2014 - Berichtsjahr 2016, VI-DS-02531
vgl. u.a. LSG Sachsen, Beschluss v. 29.08.2016, L 8 AS 675/16 B ER
Seite 3
Schlüssiges Konzept 2018
2. Bestimmungen des Bundessozialgerichtes (BSG)
Ein schlüssiges Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im
Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und
nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen 6 erfüllt:
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über
den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
Angaben über den Beobachtungszeitraum,
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
Validität der Datenerhebung,
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Auf diese Voraussetzungen wird nachfolgend detailliert eingegangen.
2.1 Vergleichsraum
Für die Herleitung einer angemessenen Referenzmiete ist zunächst das Bestimmen eines
maßgebenden Vergleichsraumes erforderlich. Dieser beschreibt ein ausreichend großes
Gebiet, das aufgrund der räumlichen Nähe, Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Bereich bildet. Einerseits soll das Einzugsgebiet hinreichend bestimmt und eingrenzbar sein; andererseits soll vermieden
werden, dass durch ein Herausgreifen „preiswerter Brennpunktgebiete“ die Referenzmiete
beeinflusst wird. Leistungsberechtigte sollen die Möglichkeit haben, auch außerhalb solcher Stadtteile eine Wohnung anzumieten.7
Das gesamte Stadtgebiet Leipzigs wird als ein Vergleichsraum bestimmt, da die räumliche
Nähe der einzelnen Stadtbezirke und die Infrastruktur einen homogenen Bereich bilden.
Darüber hinaus gewährleistet der öffentliche Nahverkehr in Leipzig die gute Erreichbarkeit
des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlagen, gleichermaßen. Von den
Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten,
wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 140 Abs. 4 Satz 2
SGB III).
Bei der Wahl des maßgebenden Vergleichsraumes werden die dazu getroffenen Entscheidungen des BSG berücksichtigt. Es hat bereits für andere Großstädte einen Vergleichsraum über das gesamte Stadtgebiet bestätigt8 und außerdem festgestellt, dass eine
6
7
8
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19
vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 18
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 22 und BSG, Urteil v.18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 27
Seite 4
Schlüssiges Konzept 2018
Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum ein sozialräumliches Risiko birgt.9
2.2 Art und Weise der Datenerhebung
Die angemessenen Richtwerte für die Grundmiete je m² werden aus den Daten, die dem
Leipziger Mietspiegel 2016 zu Grunde liegen, berechnet. Die empirisch erhobenen Daten
für den Mietspiegel bilden eine gute Grundlage10, um die aktuellen Verhältnisse am Wohnungsmarkt abzubilden. Sie sind grundsätzlich geeignet, um die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen.11 Diese Methode gewährleistet auch, dass
alle Anbietergruppen – private Eigentümer, kommunale Wohnungsgesellschaften und
Wohnungsgenossenschaften – berücksichtigt und nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zu Grunde gelegt werden.
Der Mietspiegel der Stadt Leipzig wird durch das Sozialamt und das Amt für Statistik und
Wahlen auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nicht preisgebundener Wohnungen gemäß § 558c f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erarbeitet und mittels
eines (multiplen linearen) Regressionsmodells berechnet. Die für den Mietspiegel notwendige Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) durch das Amt für Statistik und Wahlen als für die
Kommunalstatistiken der Stadt Leipzig zuständige Stelle. Die Stadt Leipzig verfügt über
einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB. Dieser wird nach wissenschaftlich anerkannten Auswertungsmethoden alle zwei Jahre neu erstellt. Die Erstellung des Mietspiegels wurde durch den Arbeitskreis Mietspiegel fachlich begleitet. Dem Arbeitskreis
gehören neben den beiden Fachämtern der Stadt Leipzig u.a.
der Deutsche Mieterbund – Mieterverein Leipzig e.V. als Vertreter der Interessen
der Mieterinnen und Mieter,
Haus und Grund Leipzig e.V. als Vertreter privater Eigentümer,
die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH als kommunaler Vermieter,
verschiedene Wohnungsgenossenschaften,
das Amtsgericht Leipzig und
die Hochschule Anhalt, Fachbereich Wirtschaft, Sachgebiet Immobilienwirtschaft
an.
Datengrundlage für die Befragung zum Mietspiegel waren die Adressen von 11.564 Mieterinnen und Mietern von Wohnungen, die über ein Zufallsverfahren aus dem Einwohnermelderegister ermittelt wurden. Aus dieser Zufallsauswahl lagen abschließend
auswertbare anonymisierte Antworten zu 2.729 Wohnungen, für die der Mietspiegel gilt,
vor. Das entspricht einer empfohlenen Stichprobe von bis zu einem Prozent12 der in
Leipzig im Jahr 2011 insgesamt bewohnten 242.486 Mietwohnungen13 zzgl. der in den
Jahren 2012 bis 2016 5.242 fertiggestellten Wohnungen14 in Mehrfamilienhäusern.
9
vgl. BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 21f. und auch BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R,
Rn. 18
10
BBSR, BBSR-Berichte KOMPAKT 02/2014, S. 8
11
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30
12
BBSR, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln 2014, S. 25
13
Statistisches Landesamt, Zensus 2011, S. 6
14
Statistisches Jahrbuch der Stadt Leipzig 2017 (Vorabversion); Fertiggestellte Wohnungen 2012 bis 2016 nach der
Wohnungsgröße (S. 606) abzgl. Fertiggestellte Wohnungen in Wohngebäuden mit einer oder zwei Wohnungen 2012
bis 2016 (S. 605)
Seite 5
Schlüssiges Konzept 2018
In der Erhebung wurden u. a. folgende Angaben erfragt:
Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung,
Alter und Art des Gebäudes,
Höhe der Miete und
Lage der Wohnung (Wohnumgebung).
Nach dem Ausschluss von 20 Wohnungen, für die der Mietspiegel keine Anwendung findet (Wohnungen ohne Bad oder Sammelheizung) sowie „Ausreißern“ (Wohnungen mit einer Grundmiete von <= 2,50 €/m² oder > 11,00 €/m²) verblieben 2.729 Datensätze für die
Mietspiegelauswertung. Von diesen für die Erstellung des Mietspiegels verwandten Datensätzen werden zur Herleitung angemessener Richtwerte die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen Grundmiete, Wohnfläche und Anzahl der Wohnräume herangezogen.
Da die für den Mietspiegel erhobenen Daten keine validen Angaben zu den Nebenkosten
enthalten, werden die angemessenen Richtwerte für die Betriebskosten und die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten aus den Ergebnissen der Broschüre Betriebskosten in
Leipzig 2014 – Berichtsjahr 201615 abgeleitet. Die Betriebskostenbroschüre wird im Turnus
von zwei Jahren durch das Sozialamt erstellt. Darin werden die durchschnittlichen Betriebs- und Heizkosten von in der Vermietung befindlichen Mehrfamilienhäusern ausgewiesen.
Die zur Erstellung der Betriebskostenbroschüre erhobene Stichprobe umfasste 3,3% aller
Betriebskostenabrechnungen von Mehrfamilienhäusern des Jahres 2014. Jeder Gebäudetyp wurde mit seinem tatsächlichen Anteil am Gesamtbestand von 26.167 Mehrfamilienhäusern, jedoch mit mindestens 30 Gebäudeeinheiten, berücksichtigt.
15
Betriebskosten in Leipzig 2014 - Berichtsjahr 2016, VI-DS-02531, S. 6f.
Seite 6
Schlüssiges Konzept 2018
Tabelle 1: Übersicht Gebäudetyp und ausgewertete Betriebskostenabrechnungen
marktaktiver
Gebäudebestand
(Mehrfamilienhäuser)16
tatsächlich
ausgewertet
Gebäudetyp
Baujahr / Merkmal
1
vor 1919
11.631
404
2
1919 – 1945
5.152
176
3
1946 – 1960
1.162
56
1.124
53
3.928
210
270
54
4
5
1961 – 1990
unsaniert
1961 – 1990
saniert
6
Hochhaus17
7
Neubau
ab 1991
2.900
102
Summe
-
26.167
1.055
Die ausgewerteten Betriebskostenabrechnungen wurden dem Sozialamt durch verschiedene am Markt tätige Anbietergruppen zur Verfügung gestellt. Das waren im Einzelnen:
238 Abrechnungen des kommunalen Vermieters LWB GmbH,
340 Abrechnungen von Wohnungsgenossenschaften,
214 Abrechnungen von privaten Eigentümern und Hausverwaltungen sowie
263 Abrechnungen von Mietern u.a. über den Deutschen Mieterbund Mieterverein
Leipzig e.V.
Von jeder Nebenkostenabrechnung wurden neben den allgemeinen Daten wie Wohnfläche und Gebäudetyp auch sämtliche für Betriebs- und Heizkosten relevanten Werte – u.a.
Verbrauchsmengen und Kosten – erfasst. Aus diesen Daten wurden im Anschluss für jeden Gebäudetyp die durchschnittlichen Kosten (arithmetischer Mittelwert) ermittelt. Betriebskosten, die nur bei einem geringen Anteil der Gebäude entstehen (z.B. Aufwand für
Brand-/Blitzschutz oder Dachrinnenreinigung) wurden zu sonstigen Betriebskosten zusammengefasst und deren durchschnittliche Höhe über alle Objekte des jeweiligen Gebäudetyps ausgewiesen.
Die Herleitung der Richtwerte und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten ist im 3.
Kapitel dargestellt.
Ob zu den ermittelten Richtwerten für die Grundmiete Wohnraum in ausreichendem Umfang vorhanden ist, wird anhand der für das Stadtgebiet Leipzig am Markt angebotenen
Mietwohnungen untersucht. Dazu wird im Rahmen der Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft erstmals auf die Datenbank der Empirica AG (empiri16
17
eigene Datenerhebung aus dem Wohn- und Gebäudeverzeichnis der Stadt Leipzig
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Sächs. BauO sind Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Metern, im
Regelfall somit Gebäude mit mehr als 6 Etagen
Seite 7
Schlüssiges Konzept 2018
ca-systeme Marktdatenbank) zurückgegriffen. Diese Datenbank liefert aktuelle und umfassende Informationen zu Preisen und Mieten des deutschen Immobilienmarktes. Sie basiert
auf einer umfangreichen Sammlung sorgfältig aufbereiteter Immobilienmarktdaten aus
mehr als 100 Quellen.18
Die Untersuchung der Angebotsmieten ist in Kapitel 4.3 dargestellt.
2.3 Produkttheorie
Der zu ermittelnde Richtwert für die Grundmiete stellt das Produkt aus maximal angemessener Wohnfläche und der angemessenen Quadratmetermiete, die über den Wohnungsstandard definiert wird, dar. Da es im Ergebnis nur auf die Kostenbelastung des
Grundsicherungsträgers ankommt, kann von einem der beiden Faktoren zu Gunsten oder
Lasten des anderen abgewichen werden (Produkttheorie)19:
abstrakt angemessene Wohnfläche * Standard (Mietpreis je m²) = Richtwert
2.4 Wohnungsstandard
Eine Wohnung gilt dann als angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist („bescheidener Zuschnitt“20). Sie muss daher im unteren Segment des
Vergleichsmaßstabs liegen, wobei es auch hier nicht auf die Angemessenheit einzelner
wertbildender Faktoren, sondern des Produktes (der Gesamtbelastung) ankommt. 21 Da
einzelne wertbildende Faktoren wie Ausstattungsmerkmale, Lage und Bausubstanz einer
Wohnung nie allein für deren Mietpreis maßgebend sind, kann der Wohnungsstandard
nicht nur von der Qualität einzelner Faktoren bzw. deren Vorhandensein (u.a. Balkon, Parkett) abhängen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) schätzt ein, dass
die Einbeziehung von konkreten Ausstattungsmerkmalen in die Definition des einfachen
Standards in der Praxis kaum realisierbar ist, weil
die Anzahl der zu berücksichtigenden Ausstattungsmerkmale zu groß ist;
einzelne Ausstattungsmerkmale sehr unterschiedlich bewertet und gewichtet werden, so dass eine objektive Bewertung sehr schwierig ist, und
sich die Ausstattungsstandards mit der Zeit ändern können (z. B. höherwertige
Ausstattung).
Das BMVBS empfiehlt daher eine Definition des einfachen Standards über den Mietpreis.22 Die Marktmiete dient als guter Qualitätsindikator: Je höher die erzielte Miete – für
gleich große Wohnungen in der gleichen Stadt –, desto höher bewertet der Mieter die
Qualität dieser Wohnung angesichts der vorhandenen Alternativen.23
18
www.empirica-systeme.de/portfolio/empirica-systeme-marktdatenbank/
vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rn. 20
20
vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 28
21
st. Rspr., zuletzt BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31 bzw. BSG, Urteil v. 07.11.2006,
B 7b AS 18/06 R, Rn. 20.
22
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 22
23
Heising, Angemessene Unterkunftskosten, S. 5
19
Seite 8
Schlüssiges Konzept 2018
Dieser Auffassung folgend, wird zur Bemessung des Standards einer Wohnung deren
Grundmiete je m² Wohnfläche herangezogen. Die im Zuge der Erhebung für den aktuellen
Mietspiegel aufgenommenen Daten werden in Abhängigkeit von ihrer Grundmiete je m²
Wohnfläche in drei gleich große Segmente aufgeteilt:
Wohnungen einfachen Standards,
Wohnungen mittleren Standards und
Wohnungen gehobenen Standards.
Die Wohnung mit der höchsten Grundmiete je m² innerhalb des einfachen Segments bildet
dabei den Richtwert je m² Wohnfläche ab, da zu diesem Preis (Kappungsgrenze24) auch
alle anderen Wohnungen des einfachen Segments anmietbar sind.
Wohnungen unterhalb des einfachen Standards (Substandard) werden bei der Ermittlung
einer angemessenen Referenzmiete nicht berücksichtigt.25 Dieser Wohnraum ist beispielsweise durch die alleinige Beheizung mit Einzelöfen, eine außerhalb der Wohnung
liegende Toilette oder eine fehlende Dusche oder Badewanne gekennzeichnet und wird in
Leipzig nur noch in sehr geringem Umfang vermietet. Bereits vor der Datenauswertung für
den Mietspiegel wurden daher folgende zwölf Datensätze eliminiert:
elf Wohnungen ohne Sammelheizung
darunter zwei Wohnungen ohne Bad
eine Wohnung ohne Bad aber mit Sammelheizung
Da der Leipziger Mietspiegel nicht für möblierten Wohnraum gilt, bleiben solche Wohnungen unberücksichtigt. Die Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat ist zudem kostenintensiv und führt in der Praxis zu deutlich höheren Mieten, die nicht zur Preisbildung
angemessener Richtwerte für Wohnraum einfachen Standards herangezogen werden
können. Auch die Daten von angemieteten Zimmern werden nicht für die Mietspiegelerhebung genutzt.
Bei der Bestimmung eines angemessenen Richtwertes für die Grundmiete je m² erfolgte
keine Beschränkung auf Wohnungen bestimmter Baualtersklassen, auch wenn nach 1991
errichtete Wohngebäude in der Stadt Leipzig i.d.R. einen höheren Ausstattungsgrad besitzen, als Leistungsberechtigten i.S.d. § 22 SGB II zugebilligt wird.26 Das für den Mietspiegel
erforderliche Erhebungsmerkmal – Baualtersgruppe des Wohngebäudes – blieb bei der
Datenauswertung für die Richtwertbildung unberücksichtigt. Da Wohnraum der Baujahre
nach 1991 aufgrund der überdurchschnittlichen Ausstattung eine vergleichsweise höhere
Grundmiete als anderer Wohnraum aufweist, ergibt sich für die Leistungsberechtigten
durch diese Verfahrensweise ein weiterer Spielraum, bei Anmietung eines älteren Baujahres beispielsweise eine Wohnung mit besserer Ausstattung oder mit größerer Wohnfläche
wählen zu können.
24
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 29
26
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 23
25
Seite 9
Schlüssiges Konzept 2018
2.5 Abstrakt angemessene Wohnfläche
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist – unabhängig von der Anzahl der
Zimmer – nur die Quadratmeterzahl „pro Kopf“, also entsprechend der Haushaltsgröße, zu
berücksichtigen.27
Bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ist nicht auf die Zahl
der Personen, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen.28 Die in diesem Konzept dargestellten abstrakt angemessenen Wohnflächen beziehen sich daher auf die Größe der
Bedarfsgemeinschaft.
Da für das Stadtgebiet Leipzig keine repräsentativen Daten über die tatsächlichen Wohnverhältnisse von Haushalten im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug
vorliegen29, wird bei der Bemessung einer angemessenen Wohnfläche auf die geltende
landesrechtliche Vorschrift zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus30 zurückgegriffen.
Für die Stadt Leipzig werden demnach folgende Höchstgrenzen festgelegt:
für eine 1-Person-Bedarfsgemeinschaft
für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft
für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft
für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft
45 m²,
60 m²,
75 m²,
85 m².
Für jede weitere zur Bedarfsgemeinschaft rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche
höchstens um weitere 10 m².
Den Besonderheiten des Einzelfalles ist bei der Bestimmung einer angemessenen Wohnfläche jeweils Rechnung zu tragen.
2.6 Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum für die Herleitung eines angemessenen Richtwertes für die
Grundmiete entspricht dem Erhebungszeitraum der Stichprobe für den Mietspiegel der
Stadt Leipzig. Für den Mietspiegel wurden Daten von Wohnungen erhoben, deren Miete
sich im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 geändert hat oder die in diesem Zeitraum neu angemietet wurden. Die Befragung für den Mietspiegel erfolgte im Zeitraum von
Februar bis Mai 2016. Angaben zur Höhe der Miete wurden für den Monat Januar 2016
erhoben.
Der Richtwert für die kalten Betriebskosten und die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten werden aus den Ergebnissen der aktuellen Betriebskostenbroschüre gebildet. Die Ergebnisse der Betriebskostenbroschüre beruhen auf Abrechnungen für das Jahr 2014, die
in 2015 durch die Vermieter erstellt wurden.31 Alle 1.055 Abrechnungen, die zur Erstellung
der Betriebskostenbroschüre genutzt wurden, umfassten den kompletten Abrechnungszeitraum 2014. Abrechnungen, die nicht den vollständigen 12-monatigen Zeitraum betrafen, wurden nicht berücksichtigt.
27
vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 16 und BSG, Urteil v. 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 18
vgl. BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R, Rn. 23
29
vgl. BT-Dr. 17/3404, S. 101 i.V.m. Berlit in LPK-SGB II, zu § 22b, Rn. 9 ff.
30
RL gebundener Mietwohnraum des Freistaates Sachsen v. 22.11.2016, i.d.F. v. 08.03.2017
31
Betriebskosten in Leipzig 2014 - Berichtsjahr 2016, VI-DS-02531, S. 6f.
28
Seite 10
Schlüssiges Konzept 2018
Die Erhebung der Daten für die Untersuchung der Angebotsmieten wurde im Zeitraum
01.06. bis 31.08.2017 zum Datenstand 12.10.2017 durchgeführt. Erstmals konnten über
die empirica-systeme Marktdatenbank alle Wohnungsangebote eines Monats (Vollerhebung) und nicht nur die Angebote eines bestimmten Stichtags unter Berücksichtigung der
Höhe der Grundmiete, der Wohnfläche, der Anzahl der Wohnräume und der Lage der
Wohnung im Stadtgebiet ausgewertet werden. Der mehrmonatige Erhebungszeitraum
wurde gewählt, um die Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt durch den stetigen Wechsel von neu vermieteten (Abgänge) und neu angebotenen Wohnungen (Zugänge) beobachten zu können.
2.7 Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten
Die Repräsentativität der Datenerhebung ist einerseits durch die Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung von Mietwerten in der Stadt
Leipzig (Mietwerterhebungssatzung)32 und andererseits durch die umfangreiche Stichprobe über alle Gebäudetypen und Anbietergruppen, die Basis für die Ergebnisse der Betriebskostenbroschüre ist, sichergestellt.
Die Repräsentativität der Untersuchung der Angebotsmieten ist durch die Vollerhebung
der Wohnungsinserate aus der empirica-systeme Marktdatenbank gewährleistet. Es erfolgte keine Begrenzung auf eine Stichprobe.
2.8 Rundung während der Berechnung
In diesem Konzept ausgewiesene Zwischenergebnisse werden zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit auf die 4. Nachkommastelle gerundet angegeben. Generell wird aber mit
ungerundeten Werten gerechnet. Erst die Endergebnisse der Richtwerte und die Nichtprüfungsgrenzen der Heizkosten werden abschließend auf volle Cent-Beträge aufgerundet.33
32
Satzung über die Durchführung regelmäßiger Kommunalstatistiken zur Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig
(Mietwerterhebungssatzung), VI-DS-04605, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 19 vom 28.10.2017)
33
vgl. SG Dresden, Urteil v. 18.09.2012, S 38 AS 17/11, S. 7
Seite 11
Schlüssiges Konzept 2018
3. Bestimmung eines angemessenen Richtwertes für die Bruttokaltmiete und einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
3.1 Ermittlung angemessener Eckwerte für die Grundmiete
Die Eckwerte für die Grundmiete pro m² werden aus den Datensätzen, die dem Leipziger
Mietspiegel zu Grunde liegen, ermittelt.
Da in den Mietspiegeldatensätzen keine ausreichende Anzahl an Wohnungen enthalten
ist, die exakt den abstrakt angemessenen Wohnflächen entsprechen, die Leistungsberechtigten zustehen (z. B. nur 31 Wohnungen mit genau 45 m²), werden zur Bestimmung
angemessener Eckwerte für die Grundmiete pro m² Wohnflächenspannen gebildet.34 Dabei wurde eine Unter- und Überschreitung der abstrakt angemessenen Wohnflächen von
jeweils 5 m² gewählt.
Tabelle 2: Wohnflächenspannen
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemessene Wohnfläche
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
95 m²
untere Grenze
40 m²
55 m²
70 m²
80 m²
90 m²
obere Grenze
50 m²
65 m²
80 m²
90 m²
100 m²
Durch die Wahl dieser Grenzen kann auf einen ausreichenden Umfang an Wohnungsdaten zur Bildung eines Eckwertes für die Grundmiete pro m², der die aktuellen Verhältnisse
am Wohnungsmarkt abbildet, zurückgegriffen werden.
Tabelle 3: Anzahl an Wohnungsdaten
Anzahl an
Datensätzen
die genau der
abstrakt angemessenen Wohnfläche
entsprechen
die im Bereich der
gebildeten Wohnflächenspanne liegen
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
2
3
4
5
31
86
44
24
12
419
678
430
277
185
Wie in Kapitel 2 dargestellt, ist die Grundmiete je m² Wohnfläche vornehmlich kennzeichnend für den Standard einer Wohnung. Daher werden für die selektierten Datensätze jeweils die Grundmieten je m² Wohnfläche bestimmt und die Werte in aufsteigender
34
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 14 AS 77/12 R, Rn. 32
Seite 12
Schlüssiges Konzept 2018
Reihenfolge sortiert. Die Grundmiete je m² Wohnfläche einer jeden Wohnflächenspanne,
die genau das untere Drittel (einfaches Segment) aller Datensätze nach oben begrenzt,
stellt den Richtwert für die jeweilige Größe der Bedarfsgemeinschaft dar. Mit der Differenzierung der Eckwerte für die Grundmiete je m² nach der jeweiligen Größe der Bedarfsgemeinschaft wird den Gegebenheiten des Leipziger Wohnungsmarktes und der
Rechtsprechung des BSG35 entsprochen.
Tabelle 4: Ermittlung der Eckwerte für die Grundmiete je m²
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
unteres Drittel an
Wohnungen der
Wohnflächenspanne
Eckwert
Grundmiete je m²
(33 ⅓ %-Perzentil36)
mittlerer Wert der
Datenreihe = Median
1
2
3
4
5
139,6667
226
143,3333
92,3333
61,6667
4,7888 €
4,7908 €
4,8987 €
4,8556 €
4,9375 €
5,1227 €
5,1309 €
5,2239 €
5,2674 €
5,5000 €
In der nachfolgenden Abbildung wird dieser Berechnungsschritt am Beispiel der
Wohnungen für 1-Person-Haushalte grafisch dargestellt.
Abbildung 1: Verteilung der Wohnungen nach ihrer Grundmiete je m² Wohnfläche
Wohnfläche von 40 - 50 m², n=419 ≜ der 1-Person-Haushalte
50
4,7888 €
5,5424 €
40
Anzahl
30
20
10
einfaches mittleres gehobenes
Segment Segment Segment
0
2,80 €
35
36
3,60 €
4,40 €
5,20 €
6,00 €
6,80 €
7,60 €
8,40 €
9,20 €
vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19
v. Malottki, info also 3/2014, Fn. 7: „Perzentile teilen eine Grundgesamtheit so, dass der genannte Anteil in Prozent
unterhalb dieser Schwelle liegt und der Rest darüber. Ein 20%-Perzentil der Mieten ist also der Schwellenwert, unter
dem 20% der Mieten liegen.“
Seite 13
Schlüssiges Konzept 2018
3.2 Ermittlung angemessener Betriebskosten
Soweit keine statistischen Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten – gerade
im unteren Wohnsegment – vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus
Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen
und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Die Heranziehung von
Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den
gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des
Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen
sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine
Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem
Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende
Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.37
Da für das Stadtgebiet Leipzig keine Erkenntnisse über die Betriebskosten im unteren
Wohnsegment vorliegen und im Zuge der Mietspiegelbefragung dazu ebenfalls keine validen Daten erhoben werden konnten, werden die kalten Betriebskosten auf Grundlage der
aktuellen Broschüre Betriebskosten in Leipzig 2014 (Berichtsjahr 2016) ermittelt.
Zur Bildung eines zutreffenden Durchschnittswerts für den gesamten Vergleichsraum werden die für die unterschiedlichen Gebäudetypen vorliegenden Betriebskostenergebnisse
im Verhältnis zum Anteil von Wohnungen dieses Gebäudetyps am gesamten Wohnungsbestand gewichtet38. Der gesamte Wohnungsbestand im Stadtgebiet Leipzig von derzeit
332.242 Wohnungen (inkl. Eigentumswohnungen) verteilt sich auf die Gebäudetypen wie
in Tabelle 5 dargestellt.
Tabelle 5: Wohnungsbestand nach Gebäudetyp39
Gebäudetyp40
Wohnungsbestand
prozentualer
Anteil am
Gesamtbestand
1
2
3
4
5
6
7
131.635
57.054
12.406
16.015
47.130
22.427
45.575
3,7340%
4,8203% 14,1854%
39,6202% 17,1724%
6,7502% 13,7174%
Zur Ermittlung der kalten Betriebskosten werden zu den jeweiligen durchschnittlichen kalten Betriebskosten die Aufzugskosten addiert. Die Aufzugskosten stellen eine Besonderheit bei der Bestimmung angemessener Betriebskosten dar, da Aufzüge nur in den
Gebäuden des Typs 6 generell vorhanden sind. Bei allen anderen Baualtersklassen sind
Aufzüge i.d.R. ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal und für einen gehobenen Wohnungsstandard kennzeichnend. Um leistungsberechtigten Haushalten auch die Anmietung
von Wohnraum in Gebäuden mit Aufzug zu ermöglichen, werden die Aufzugskosten in die
kalten Betriebskosten einbezogen.
37
vgl. BSG, Urteil v. 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 32
39
eigene Datenerhebung aus Wohn- und Gebäudeverzeichnis
40
vgl. S. 7, Tabelle 1
38
Seite 14
Schlüssiges Konzept 2018
Die so ermittelten Werte für die kalten Betriebskosten je Gebäudetyp werden danach zu
einem für den Vergleichsraum gültigen gewichteten arithmetischen Mittelwert zusammengefasst. In diesen gewichteten arithmetischen Mittelwert gehen die Betriebskosten der unterschiedlichen Gebäudetypen entsprechend ihres Anteils am Gesamtbestand ein. Bei der
Bildung des einfachen arithmetischen Mittels der Betriebskosten über alle Gebäudetypen
würden diese – ungeachtet des Anteils der Gebäudetypen am gesamten Wohnungsbestand – zu gleichen Teilen in die Berechnung einfließen. Der gewichtete arithmetische Mittelwert berücksichtigt, dass Gebäudetypen mit einem größeren Wohnungsbestand mit
größerem Gewicht einfließen als Gebäudetypen mit einem geringeren Wohnungsbestand41.
Der sich daraus für den gesamten Vergleichsraum ergebende Wert wird im Anschluss um
einen Sicherheitszuschlag von 10% erhöht. Der Sicherheitszuschlag berücksichtigt den
nicht genau bezifferbaren Mehrbedarf an Kaltwasser, der Personen entsteht, die (möglicherweise) keiner außerhäuslichen Beschäftigung nachgehen, sowie künftige allgemeine
Kostensteigerungen wie sie z. B. durch die Anpassung des Mindestlohnes im Bereich der
haushaltsnahen Tätigkeiten (Grünpflege, Hausreinigung oder Winterdienst) auftreten können.42
Tabelle 6: Ermittlung angemessener kalter Betriebskosten43
Gebäudetyp
44
Kosten je m²
1
2
Ø kalte
1,13 €
0,99 €
Betriebskosten
zzgl. Kosten
0,24 €
0,11 €
für Aufzug
∑ kalte
1,37 €
1,10 €
Betriebskosten
prozentualer
Anteil am
39,6202% 17,1724%
Gesamtbestand
gewichteter Mittelwert der kalten
Betriebskosten*
zzgl. 10%
Sicherheitszuschlag
angemessene
kalte Betriebskosten
*Berechnung:
3
4
5
6
7
1,02 €
1,07 €
1,06 €
1,18 €
1,23 €
0,18 €
0,24 €
0,11 €
0,18 €
1,02 €
1,25 €
1,30 €
1,29 €
1,41 €
3,7340%
4,8203% 14,1854%
6,7502% 13,7174%
1,2949 €
0,1295 €
1,4244 €
∑kalte Betriebskosten Gebäudetyp 1 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 1 am Wohnungsbestand+ … +
∑kalte Betriebskosten Gebäudetyp 7 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 7 am Wohnungsbestand
41
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 32
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 39
43
Betriebskosten in Leipzig 2014 - Berichtsjahr 2016, VI-DS-02531/16, S. 6 f.
44
vgl. S. 7, Tabelle 1
42
Seite 15
Schlüssiges Konzept 2018
3.3 Bruttokaltmiete
Die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft sollen die Kaltmiete und die Betriebskosten
umfassen, da neben der Nettokaltmiete auch die Betriebskosten abstrakt zu bestimmen
und als Faktor in das Produkt (vgl. Kapitel 2.3) einzubeziehen sind.45
Die zuvor ermittelten Beträge für die Betriebskosten werden daher zu den jeweiligen Werten der Grundmiete addiert. Die gebildeten Summen werden im Anschluss mit der abstrakt
angemessenen Wohnfläche je Größe der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. Daraus ergeben sich die Richtwerte in Form der Bruttokaltmiete.
Tabelle 7: Feststellung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemes45m²
60m²
75m²
85m²
95m²
sene Wohnfläche
angemessene
4,7888 €
4,7908 €
4,8987 €
4,8556 €
4,9375 €
Grundmiete je m²
angemessene Be1,4244 €
triebskosten je m²
Bruttokaltmiete
6,2132 €
6,2152 €
6,3232 €
6,2800 €
6,3620 €
je m²
ungerundetes
279,5946 € 372,9130 € 474,2375 € 533,7989 € 604,3859 €
Ergebnis
Richtwert
279,60 € 372,92 € 474,24 € 533,80 € 604,39 €
Bruttokaltmiete
für jede weitere
Person
zzgl. 10m²
4,9375 €
6,3620 €
63,6196 €
zzgl. 63,62 €
Diese (vom Bundessozialgericht favorisierte) Ausgestaltung des Richtwertes erhöht den
Spielraum für Wohnungssuchende, da wiederum z.B. eine höhere Grundmiete durch niedrige Betriebskosten ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
3.4 Ermittlung angemessener Heizkosten - Nichtprüfungsgrenze
Für die Heiz- und Wassererwärmungskosten liegen aktuelle Erkenntnisse auf Basis der
Broschüre Betriebskosten in Leipzig 2014 (Berichtsjahr 2016) vor. Die dazu ausgewerteten Daten betreffen das Abrechnungsjahr 2014.
Aus der Summe der Heiz- und der Wassererwärmungskosten eines jeden Gebäudetyps
wird analog der für die kalten Betriebskosten beschriebenen Vorgehensweise ein gewichteter Mittelwert gebildet.
Da das Jahr 2014 im langjährigen Vergleich ein sehr warmes Jahr war, fielen deutlich geringere Heizkosten als in einem normal kalten Jahr an. Die reinen Heizkosten werden daher vor Berechnung des gewichteten Mittelwertes klimabereinigt.46 Für den Zeitraum vom
01.01.2014 bis 31.12.2014 beträgt der durchschnittliche Klimafaktor für das Stadtgebiet
45
46
vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2012, B 14 AS 50/10 R, Rn. 33
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 39
Seite 16
Schlüssiges Konzept 2018
Leipzig 1,2047. Mit diesem Faktor sind die Heizkosten zu multiplizieren. Gleiches gilt nicht
für die Wassererwärmungskosten, da für diese die klimatischen Verhältnisse eines Jahres
unerheblich sind.
Tabelle 8: Ermittlung angemessener Heizkosten48
Gebäudetyp
49
Kosten je m²
1
2
Heizung
0,72 €
0,67 €
(2014 KF 1,20)
Heizung klimabe0,8640 € 0,8040 €
reinigt (* 1,20)
Wasser0,26 €
0,28 €
erwärmung
∑ Heiz- und
Wasser1,1240 € 1,0840 €
erwärmung
prozentualer
Anteil am
39,6202% 17,1724%
Gesamtbestand
gewichteter Mittelwert der Heizund Wassererwärmungskosten*
*Berechnung:
3
4
5
6
7
0,65 €
0,77 €
0,70 €
0,93 €
0,63 €
0,7800 €
0,9240 €
0,8400 €
1,1160 €
0,7560 €
0,29 €
0,35 €
0,31 €
0,28 €
0,24 €
1,0700 €
1,2740 €
1,1500 €
1,3960 €
0,9960 €
3,7340%
4,8203% 14,1854%
6,7502% 13,7174%
1,1268 €
∑Heiz- und Wassererwärmung Gebäudetyp 1 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 1 am Wohnungsbestand+ … + ∑ Heiz- und Wassererwärmung Gebäudetyp 7 * prozentualer Anteil Gebäudetyp 7 am
Wohnungsbestand
Die angemessenen Heizkosten ergeben sich aus der Multiplikation des gewichteten Mittelwertes der Heiz- und Wassererwärmungskosten je m² mit den abstrakt angemessenen
Wohnflächen nach Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Da die Bestimmung eines abstrakt angemessenen Heizkostenpreises pro m²-Wohnfläche
für eine einfache Wohnung im unteren Segment eines Wohnungsmarktes ohne Bezugnahme auf den konkreten Bauzustand, die jeweilige Wohnungslage und regionale Gegebenheiten unmöglich ist, dient es der Verwaltungsökonomie, Höchst-Toleranzwerte zu
bestimmen, bei deren Unterschreitung die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten unterstellt wird (sog. Nichtprüfungsgrenze).50 Die zuvor ermittelten Werte werden daher abschließend zur Bildung einer Nichtprüfungsgrenze um weitere 10% angehoben.
Heizkosten, die oberhalb dieser Nichtprüfungsgrenze liegen, sind im konkreten Einzelfall
auf ihre Angemessenheit anhand der aktuellen Fassung des kommunalen Heizspiegels51
zu prüfen.
47
Deutscher Wetterdienst, Klimafaktoren für den Energieausweis, Mittelwert der PLZ-Zustellbezirke des Stadtgebietes
Leipzig im Zeitraum 01.01.-31.12.2014 auf Basis des ab 01.05.2014 gültigen Berechnungsverfahrens
48
Betriebskosten in Leipzig 2014 - Berichtsjahr 2016, VI-DS-02531/16, S. 6f.
49
vgl. S. 7, Tabelle 1
50
Deutscher Verein, Empfehlungen zu den angemessenen KdU, S. 44
51
co2online gGmbH, Heizspiegel Leipzig
Seite 17
Schlüssiges Konzept 2018
Tabelle 9: Feststellung einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
2
3
4
5
abstrakt angemes45m²
60m²
75m²
85m²
95m²
sene Wohnfläche
gewichteter Mittelwert
der Heiz- und Wasser1,1268 €
erwärmungskosten
gewichteter Mittelwert
der Heiz- und Wasser1,2395 €
erwärmungskosten
zzgl. 10% Zuschlag
ungerundetes
55,7784 € 74,3711 € 92,9639 € 105,3591 € 117,7543 €
Ergebnis
Nichtprüfungsgrenze
55,78 €
74,38 €
92,97 € 105,36 € 117,76 €
Heizkosten
Seite 18
für jede weitere
Person
zzgl. 10m²
12,3952 €
zzgl. 12,40 €
Schlüssiges Konzept 2018
4. Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums
4.1 Zumutbarkeit
Vor der Beurteilung, ob angemessener Wohnraum zu den ermittelten Richtwerten für die
Grundmiete verfügbar ist, sind die Mindestanforderungen an die Zumutbarkeit von Wohnraum für die jeweilige Größe der Bedarfsgemeinschaft zu definieren, da dazu keine bundes- oder landeseinheitlichen Vorgaben über alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen bestehen.
Die Stadt Leipzig hält nachfolgende Mindestwohnflächen in Verbindung mit der angegebenen Mindestanzahl von Wohnräumen für zumutbar. Das bedeutet nicht, dass im Umkehrschluss Wohnungen, die über eine kleinere Wohnfläche oder eine geringere Anzahl
von Wohnräumen verfügen, generell unzumutbar sind. Auch die Zumutbarkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Gerade für Haushalte mit mehreren Kindern können auch
Wohnungen mit einer geringeren Raumanzahl zumutbar sein.52
Tabelle 10: Mindestanforderung Zumutbarkeit
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
Mindestwohnfläche
Mindestanzahl
Wohnräume
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
4
Bei der Validierung der Richtwerte für die Grundmiete werden Wohnungen, die über eine
kleinere Wohnfläche oder eine geringere als die Mindestanzahl an Wohnräumen verfügen,
nicht in das Ergebnis einbezogen, obwohl sie im Einzelfall geeignet sein können.
4.2 Betrachtung angemessenen Wohnraums in den Mietspiegeldaten
(auf Basis der Nettokaltmiete)
Das BSG hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur
Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt.53
Die Stadt Leipzig verfügt über einen qualifizierten Mietspiegel. Den Leipziger Mietspiegeldaten können Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem zuvor ermittelten angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden.
In der nachfolgenden Übersicht sind zuerst die Wohnungen dargestellt, die über eine
Wohnfläche verfügen, die zwischen der für die jeweilige Größe der Bedarfsgemeinschaft
mindestens zumutbaren (Untergrenze) und der abstrakt angemessenen Wohnfläche
(Obergrenze) liegt. Danach werden schrittweise die zusätzlichen Voraussetzungen zur
52
53
vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2011, Az: L 7 AS 753/10 B ER, S. 5f.
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 38
Seite 19
Schlüssiges Konzept 2018
Mindestanzahl von Wohnräumen und der angemessene Quadratmeterpreis für die Nettokaltmiete ergänzt. In Abhängigkeit dieser zusätzlichen Voraussetzungen wird die Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis abgebildet.
Tabelle 11: Häufigkeit angemessener Wohnungen in den Mietspiegeldaten
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
Voraussetzungen
1
2
3
4
5
Wohnfläche ab
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
Wohnfläche bis
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
95 m²
283
870
888
309
218
Anzahl Wohnungen
zusätzliche Voraussetzung: Mindestanzahl Wohnräume
Mindestanzahl
Wohnräume
Anzahl Wohnungen
1
2
3
4
4
283
858
641
55
79
zusätzliche Voraussetzung: abstrakt angemessener Quadratmeterpreis
abstrakt
angemessene
Nettokaltmiete je m²
angemessene,
gerundete Nettokaltmiete gesamt
Anzahl Wohnungen
4,7888 €
4,7908 €
4,8987 €
4,8556 €
4,9375 €
215,50 €
287,45 €
367,41 €
412,73 €
469,07 €
175
502
440
38
52
Seite 20
Schlüssiges Konzept 2018
In der nachfolgenden Übersicht wird am Beispiel der 175 Datensätze der für 1-PersonHaushalte ermittelten Wohnungen mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
die Verteilung der Nettokaltmieten dargestellt.
Abbildung 2: Verteilung der Nettokaltmieten von Wohnungen für 1-PersonHaushalte mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
Anzahl von Wohnungen mit einer Nettokaltmiete von bis zu
35
32
30
25
22
20
23
18
16
15
14
15
12
10
10
6
7
5
0
120 €
130 €
140 €
150 €
160 €
170 €
180 €
190 €
200 €
210 € 215,50 €
Unter Berücksichtigung der Produkttheorie sind auch Wohnungen mit einer größeren als
der abstrakt angemessenen Wohnfläche angemessen, wenn die Wohnfläche multipliziert
mit dem Quadratmeterpreis für die Kaltmiete die für den jeweiligen Haushalt angemessene
Grundmiete nicht übersteigt. Danach ergeben sich aus den Mietspiegeldaten folgende
Häufigkeiten.
Tabelle 12: Häufigkeit von Wohnungen mit einer angemessenen Grundmiete in
den Mietspiegeldaten
Haushaltsgröße in Personen
Voraussetzungen
Wohnfläche ab
Mindestanzahl
Wohnräume
angemessene,
gerundete Nettokaltmiete gesamt
Anzahl Wohnungen
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
4
215,50 €
287,45 €
367,41 €
412,73 €
469,07 €
268
658
515
82
136
Seite 21
Schlüssiges Konzept 2018
In den Mietspiegeldaten sind zu der zuvor ermittelten Grundmiete Wohnungen über alle
Haushaltsgrößen vorhanden.
Zusätzlich zu der vom BSG gewählten Validierung der Verfügbarkeit von Wohnungen mit
einem angemessenen Quadratmeterpreis werden im nächsten Kapitel die aktuell am
Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen beschrieben.
4.3 Verfügbarkeit am Markt angebotener angemessener Wohnungen
(Angebotsmieten auf Basis Nettokaltmiete)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in der im Januar 2013 veröffentlichten Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen u. a. Hinweise zur sachgerechten Ermittlung von Angebotsmieten gegeben.
Demnach sollen bei der Betrachtung der Angebotsmieten folgende Aspekte berücksichtigt
werden:
Ganz wesentlich ist, dass die im Angebot befindlichen freien Mietwohnungen nur zu
einem gewissen Teil überhaupt in Anzeigen oder auf Internet-Seiten publiziert werden. So finden z.B. Genossenschaftswohnungen oder Wohnungen mit Belegungsrechten häufig einen neuen Mieter, ohne dass diese in Inseraten oder anderen
Publikationen aufgetaucht wären. Das gilt auch für Wohnungen, die direkt an Nachfolgemieter übergeben werden. Weiterhin inserieren etwa Wohnungsunternehmen
nicht alle gleichgearteten Wohnungen, so dass nicht auf das Gesamtangebot geschlossen werden kann.
Bei den freien Wohnungen, die auch tatsächlich als Angebot publiziert werden,
handelt es sich zudem tendenziell um die teureren Angebote. Denn die günstigeren
Wohnungsangebote fallen überproportional unter die Gruppe, die direkt ohne Publikation neu vermietet werden. Daher ist davon auszugehen, dass durch eine Angebotsmieten-Recherche und Analyse die preiswerten Wohnungen schlechter erfasst
werden, je angespannter die Wohnungsmärkte sind.
Auf entspannten Märkten hingegen kann es dazu kommen, dass die tatsächlich abgeschlossenen Mietverträge nach Vertragsverhandlungen unterhalb der ursprünglichen Angebotsmieten liegen.
Insgesamt bildet die Analyse der Angebotsmieten einer Kommune in der Tendenz
überproportional das höherpreisige Wohnungsmarktsegment ab, während tatsächlich in nennenswertem Umfang auch preiswertere Wohnungen auf dem lokalen
Markt erhältlich sind. Darum besteht das Risiko, dass Angemessenheitsgrenzen,
die sich ausschließlich auf die Auswertung von Angebotsmieten stützen, zu hoch
angesetzt sind.54
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wird die Grundmiete der am Markt angebotenen
Mietwohnungen im Hinblick auf ihre Angemessenheit untersucht.
Dazu wird im Rahmen der Herleitung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft erstmals auf die Datenbank der Empirica AG (empirica-systeme Marktdatenbank) zurückge54
BMVBS, Arbeitshilfe, S. 44
Seite 22
Schlüssiges Konzept 2018
griffen. Diese Datenbank liefert aktuelle und umfassende Informationen zu Preisen und
Mieten des deutschen Immobilienmarktes.
Im Rahmen der Vollerhebung lagen im Betrachtungszeitraum Daten von 14.080 unterschiedlichen Mietinseraten für den Vergleichsraum vor, von denen ein Teil über einen Zeitraum von mehreren Monaten beworben wurde. Angebotene Wohnungen mussten über
eine Mindestwohnfläche von 20 m² und eine Angabe zur Anzahl der Wohnräume verfügen.
Fehlten entsprechende Aussagen, blieben die Angebote unberücksichtigt.
In jedem Auswertungsmonat waren im Stadtgebiet Leipzig über 9.100 unterschiedliche
Wohnungsangebote vorhanden.
Tabelle 13: Wohnungsangebote in der Stadt Leipzig (Zeitraum Juni – August 2017)
Wohnungsangebote in
der empirica-systeme
Marktdatenbank
Juni
Juli
August
9.368
9.179
9.225
In Tabelle 14 werden die in diesen Erhebungen ermittelten angemessenen Wohnungen für
leistungsberechtigte Haushalte nach dem SGB II und XII unter Berücksichtigung der Produkttheorie dargestellt, d.h. Wohnungsangebote mit einer größeren als der abstrakt angemessenen Wohnfläche können bei einem geringeren als unter Kapitel 3.1 festgestellten
Quadratmeterpreis angemessen sein.
Seite 23
Schlüssiges Konzept 2018
Daraus ergibt sich für die Stadt Leipzig folgende Mindestanzahl an angemessenen und
zumutbaren Wohnungsangeboten.
Tabelle 14: Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote (Nettokaltmiete)
Haushaltsgröße in Personen
Voraussetzungen
Wohnfläche ab
Mindestanzahl
Wohnräume
angemessene
Nettokaltmiete
1
2
3
4
5
20 m²
45 m²
60 m²
75 m²
85 m²
1
2
3
4
4
215,50 €
287,45 €
367,41 €
412,73 €
469,07 €
Anzahl Wohnungsangebote empirica Systeme Marktdatenbank
Juni
307
709
627
15
24
Juli
300
657
604
19
32
August
282
655
601
21
27
darunter unterschiedliche Wohnungsangebote
Juni – August 2017
483
1.041
853
26
39
Die Auswertung zeigt, dass für alle Haushaltsgrößen eine Versorgung mit zumutbarem
angemessenem Wohnraum möglich ist.
Auf die Besonderheiten der Versorgung von Haushalten mit fünf Personen mit angemessenem Wohnraum wurde erstmals im Jahr 2013 hingewiesen (DS V/3516 v. 09.12.2013,
S. 26). Die erneute Untersuchung ergab für diese Haushaltsgröße ein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen, wenn in die Suche Objekte mit mindestens vier
Wohnräumen einbezogen werden.
Darüber hinaus besteht für bedürftige Familien mit einem hohen Wohnflächenbedarf die
Möglichkeit, im Sozialamt55 Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung zu erhalten. Das
gilt auch für Haushalte mit einem Bedarf an alters- und/oder behindertengerechtem Wohnraum. Im Sachgebiet Wohnraumversorgung wird zur Wohnungssuche umfassend beraten,
zu speziellen Wohnungsangeboten informiert und durch Kooperation mit dem kommunalen Vermieter der LWB GmbH und anderen Wohnungsmarktakteuren sowie durch Nutzung von städtischen Belegungsrechtsoptionen in individuell angemessenen Wohnraum
vermittelt.
Bei der Versorgung mit geeignetem Wohnraum ist zu berücksichtigen, dass Haushalten
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II sowie dem SGB XII, die zur Senkung ihrer
Unterkunftskosten aufgefordert werden, dafür im Regelfall ein Zeitraum von bis zu sechs
55
Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen, Sachgebiet Wohnraumversorgung (50.52), Prager Str. 21, 04103 Leipzig
Seite 24
Schlüssiges Konzept 2018
Monaten eingeräumt wird.56 In dieser Frist unterliegt der Wohnungsmarkt einem permanenten Wechsel an Wohnungsangeboten.
Im nächsten Schritt wird ausgewertet, wie sich die angemessenen Wohnungsangebote auf
die einzelnen Stadtbezirke verteilen.
Tabelle 15: Räumliche Verteilung angemessener Wohnungsangebote
Haushaltsgröße in Personen
Stadtbezirk
1
2
3
4
5
Mitte
22
16
23
1
-
Nordost
65
159
154
1
1
Ost
67
261
154
4
2
Südost
21
91
52
1
-
Süd
17
21
11
-
2
Südwest
20
68
29
1
4
West
172
125
318
17
29
Alt-West
40
114
36
-
-
Nordwest
28
95
22
1
-
Nord
29
86
52
-
1
ohne Angabe
2
5
2
-
-
483
1.041
853
26
39
Summe
Angemessene Wohnungsangebote sind in allen Leipziger Stadtbezirken vorhanden. In einigen Stadtbezirken liegen deutlich mehr Angebote als in anderen vor. Eine ähnliche Mietpreisdifferenzierung gibt es in fast allen Großstädten Deutschlands.57 Das Wohnungsangebot konzentriert sich jedoch nicht nur auf einige wenige Stadtbezirke, so dass sich
nahezu alle bedürftigen Haushalte über das gesamte Stadtgebiet verteilt mit angemessenem Wohnraum versorgen können.58
Soweit sich eine räumliche Häufung des Bestandes angemessener Wohnung in einzelnen
Stadtteilen zeigt, ist im Übrigen zu beachten, dass insoweit ein Spannungsverhältnis zum
Wohnstandard besteht. Denn die Forderung nach einer stärkeren Verteilung der angemessenen Wohnungen über das Stadtgebiet wäre mit einer Überschreitung des einfachen
Standards verbunden. Eine (deutliche) Überschreitung des vom BSG propagierten einfa56
vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII
Heyn/ Dr. Braun/ Grade, Wohnungsangebote für arme Familien in Großstädten, S. 40 ff.
58
vgl. BSG, Urteil v. 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 29
57
Seite 25
Schlüssiges Konzept 2018
chen Standards würde sich indes zu Lasten von nicht im Leistungsbezug stehenden Mitbewerbern um Wohnungen einfachen Standards auswirken, und kommt daher bereits vor
diesem Hintergrund nicht in Betracht.59
Sowohl im Mietspiegeldatensatz als auch bei den am Markt angebotenen Mietobjekten
sind zu den ermittelten Richtwerten eine hinreichende Anzahl angemessener Wohnungen
für alle Haushaltsgrößen nachweisbar.
4.4 Vergleich mit den tatsächlichen Grundmieten der leistungsberechtigten Haushalte (SGB II)
Die ermittelten Richtwerte für die Grundmiete werden nachfolgend mit den durchschnittlichen Nettokaltmieten (Bestandsdaten) der nach dem SGB II leistungsberechtigten Haushalte verglichen. Dazu wird auf die veröffentlichten Daten des Berichts zur jährlichen
Überprüfung der Höhe der KdU 201660 zurückgegriffen.
Tabelle 16: Vergleich des ermittelten Richtwertes mit den tatsächlichen Nettokaltmieten der Leistungsbezieher SGB II
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
2
3
4
ab 5
abstrakt angemessene Wohnfläche
45
60
75
85
95
Ø Wohnfläche in m²
44,8 m²
62,0 m²
71,5 m²
79,9 m²
94,5 m²
Eckwert
Grundmiete je m²
tatsächliche
Ø Nettokaltmiete je m²
4,7888 €
4,7908 €
4,8987 €
4,8556 €
4,9375 €
4,33 €
4,32 €
4,28 €
4,26 €
4,26 €
Richtwert Grundmiete
215,50 €
287,45 €
367,41 €
412,73 €
469,07 €
tatsächliche
Ø Nettokaltmiete
213,56 €
283,01 €
328,24 €
364,31 €
422,77 €
Die durchschnittlichen tatsächlichen Nettokaltmieten der leistungsberechtigten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II liegen unter den ermittelten Richtwerten für die Grundmiete.
59
60
Knickrehm, Soziale Sicherheit, 2015 - Ausgabe 7, S. 287 u. 291
VI-DS-02986, Berichterstattung 2016 zur jährl. Analyse der KdU und Heizung von Leistungsberechtigten nach dem
SGB II, S. 5 u. 9
Seite 26
Schlüssiges Konzept 2018
5. Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
Die Höhe der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten ist angemessen, wenn sie folgende Werte nicht übersteigt:
Tabelle 17: Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
Größe der Bedarfsgemeinschaft in Personen
1
Richtwert
Bruttokaltmiete
Nichtprüfungsgrenze Heizkosten
2
3
4
5
für jede weitere
Person
279,60 €
372,92 €
474,24 €
533,80 €
604,39 €
zzgl. 63,62 €
55,78 €
74,38 €
92,97 €
105,36 €
117,76 €
zzgl. 12,40 €
Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete und die Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten stellen lediglich Referenzwerte dar. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind immer auf
ihre Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen.61
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 SGB II bzw.
§ 35 SGB XII als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden
Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Bei der Unterbringung leistungsberechtigter Personen in sogenannten irregulären Unterkünften, z.B. Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose oder Frauenhäuser sind die
tatsächlichen Kosten anzuerkennen.
61
Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft, Kapitel 2, Angemessenheit der laufenden KdU und Heizung, Rz. 43/0 ff.
Seite 27
Schlüssiges Konzept 2018
6. Inkrafttreten
Diese Festlegungen wurden am 20.03.2018 mit der DS-05471 beschlossen und treten am
01.04.2018 in Kraft.
Seite 28
Schlüssiges Konzept 2018
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1
Übersicht Gebäudetyp und ausgewertete Betriebskostenabrechnungen
Tabelle 2
Wohnflächenspannen
12
Tabelle 3
Anzahl an Wohnungsdaten
12
Tabelle 4
Ermittlung der Eckwerte für die Grundmiete je m²
13
Tabelle 5
Wohnungsbestand nach Gebäudetyp
14
Tabelle 6
Ermittlung angemessener kalter Betriebskosten
15
Tabelle 7
Feststellung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft
16
Tabelle 8
Ermittlung angemessener Heizkosten
17
Tabelle 9
Feststellung einer Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten
18
Tabelle 10
Mindestanforderung Zumutbarkeit
19
Tabelle 11
Häufigkeit angemessener Wohnungen in den Mietspiegeldaten
20
Tabelle 12
Häufigkeit von Wohnungen mit einer angemessenen Grundmiete in den
Mietspiegeldaten
21
Tabelle 13
Wohnungsangebote in der Stadt Leipzig (Zeitraum Juni – August 2017)
23
Tabelle 14
Verfügbarkeit angemessener Wohnungsangebote (Nettokaltmiete)
24
Tabelle 15
Räumliche Verteilung angemessener Wohnungsangebote
25
Tabelle 16
Vergleich des ermittelten Richtwertes mit den tatsächlichen Nettokaltmieten
der Leistungsbezieher SGB II
26
Tabelle 17
Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Nichtprüfungsgrenze
Heizkosten
27
Abbildung 1
Verteilung der Wohnungen nach ihrer Grundmiete je m² Wohnfläche
13
Abbildung 2
Verteilung der Nettokaltmieten von Wohnungen für 1-Person-Haushalte
mit einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
21
Seite 29
7
Schlüssiges Konzept 2018
Literatur- und Quellenverzeichnis
Börstinghaus, Ulf, Miethöhe-Handbuch, Wohn- und Geschäftsraummiete, München 2009
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), BBSR-Berichte KOMPAKT 02/2014,
KdU-Richtlinien: Werkstattberichte aus der Praxis, Stand: Juli 2014
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Arbeitshilfe zur Bestimmung
der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen, Stand: Januar 2013
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen des Deutschen Vereins
zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 22 ff. SGB II und §§ 35
ff. SGB XII, DV 15/12 AF III, Veröffentlichung: 12.03.2014
Heising, Petra, Angemessene Unterkunftskosten – eine Überforderung des Sozialstaats?, empirica
paper Nr. 214, Stand: September 2013
Heyn, Timo/ Dr. Braun, Reiner/ Grade, Jan, Bertelsmann Stiftung, Wohnungsangebote für arme
Familien in Großstädten, Eine bundesweite Analyse am Beispiel der 100 einwohnerstärksten Städte, Gütersloh 2013
Knickrehm, Sabine, Das schlüssige Konzept - Wann sind Unterkunftskosten für SGB-II-Empfänger
»angemessen«? Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt, Soziale Sicherheit , 2015 Ausgabe 7
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Gemeindeblatt, Zensus 2011, Gebäude- und
Wohnungszählung am 09.05.2011 – Leipzig, Stadt, Gebietsstand: 01.01.2014; Kamenz; 2014
v. Malottki, Christian, Schlüssiges, Konzept und Statistik, Zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts zum „schlüssigen Konzept“ für die Landeshauptstadt München, info also 3/2014
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