Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1376629.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
12.03.18, 12:00
Aktualisiert
26.03.18, 11:45
Stichworte
Inhalt der Datei
schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-05559-AW-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Zunehmende Etablierung des "freefloating"-Carsharing-Konzeptes
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
21.03.2018
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Vorbemerkung
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt und auf Leipzig.de
wurde im Dezember 2017 seitens der Stadt über den Start des Pilotprojektes „Flexibles Carsharing“ informiert, nachdem am 18. Oktober 2017
die Vorlage Nr. VI-DS-04166 (Regelungen zur Einrichtung von flexiblem
Carsharing in Leipzig) vom Stadtrat beschlossen wurde. Dazu sollen mit
den Carsharing-Anbietern, die alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, individuelle öffentlich-rechtliche Verträge zur Parkbevorrechtigung
auf bewirtschafteten Flächen der Stadt abgeschlossen werden.
Im Gegensatz zum stationsgebundenen Carsharing ist beim stationsunabhängigen (freefloating) Carsharing keine Vorhaltung von festen Stellplätzen für Carsharing-Fahrzeuge und keine damit verbundene Beschilderung und Markierung dieser Stellplätze sowie keine Sondernutzungsregelung erforderlich. Das Prinzip des stationsunabhängigen (freefloating) Carsharing besteht darin, dass die Fahrzeuge auf allen öffentlich
verfügbaren Stellplätzen innerhalb eines Geschäftsgebietes des jeweiligen Anbieters unter Beachtung und entsprechend der Regelungen der
StVO abgestellt werden dürfen und können.
Obwohl zum Start eines freefloating-Angebotes unbestritten zusätzliche
Fahrzeuge eingesetzt werden, erwartet die Stadt mittelfristig auch bei
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freefloating-Carsharing einen Entlastungseffekt durch das Ersetzen derzeit vorhandener privater PKW. Ob und in welcher Größenordnung dieses stattfindet, ist auch bundesweit noch Gegenstand von Untersuchungen. Der in Leipzig gefasste Beschluss ist auch vor diesem Hintergrund
ein vorerst zeitbegrenzes Pilotprojekt (5 Jahre) mit zwei Evaluierungen.
Zudem ist die Gesamtzahl der möglichen Fahrzeuge auf 750 und die einzelner Anbieter zunächst auf 250, nach drei Jahren auf 500 beschränkt.
Somit wird auch die gemessen an gut 250.000 in Leipzig gemeldeten Kfz
geringe zusätzliche Zahl von 750 Fahrzeugen nur erreicht, soweit mehrere Anbieter ein solches Angebot einrichten wollen.
Seitens der Stadt bestehen beim freefloating-Carsharing andererseits
überhaupt nur Steuerungsmöglichkeiten, wenn mit den Carsharinganbietern entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Dazu wurden mit
o.g. Vorlage bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt. Um insbesondere der durchaus relevanten Gefahr zu begegnen, dass sensible Wohnbereiche durch CS-Fahrzeuge zusätzlich belastet werden, sind dabei
auch bestimmte Regularien und Beschränkungen zum Beispiel für die
Innenstadt und Bewohnerparkbereiche getroffen worden.
Ein allgemeiner Sondernutzungstatbestand für freefloating-Carsharingfahrzeuge, wie Sie ihn vermuten, scheidet dagegen bereits aus zwei
Gründen aus: zum einen ist eine Sondernutzung an einen definierten Ort
gebunden, mithin dem Gegenteil des freefloating-Carsharings, in dem
die Fahrzeuge wie andere Kfz an jedem zulässigen Stellplatz, ggf. gegen
Parkgebühr, geparkt werden können. Zum anderen ist mit dem Carsharing-Gesetz des Bundes die rechtliche Grundlage der Bevorrechtigung
von sowohl stationsbasierten als auch freefloating-Carsharingfahrzeugen
geschaffen worden. Dabei ist auch der „Werbeeffekt“ vom Gesetzgeber
eingeschlossen, den Carsharingfahrzeuge sind danach „mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug (zu) versehen.“
Start des Cityflitzer-Angebotes durch die Mobility Center GmbH
Unabhängig vom Pilotprojekt der Stadt und den damit verbundenen vertraglichen Regelungen zwischen dem Carsharinganbieter und der Stadt,
startete die Mobility Center GmbH, welche unter der Marke teilAuto
ebenso stationsbasiertes Carsharing anbietet, mit ihrem freefloating-Angebot „Cityflitzer“.
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Ohne Vereinbarung mit der Stadt bedeutet in diesem Fall, dass es einerseits keine Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf das Angebot eines
privatwirtschaftlichen Unternehmens gibt. Andererseits werden dem
Carsharinganbieter seitens der Stadt aber auch keine (von diesem pauschal vergütete) Parkbevorrechtigungen für seine freefloating-Fahrzeuge
erteilt. Seine Carsharingfahrzeuge nehmen daher ohne Einschränkung
am Straßenverkehr und damit auch am Ruhenden Verkehr nach den Regeln der StVO teil. Jeder Nutzer muss sich demzufolge auch an die üblichen Parkregularien halten und die einzelfallbezogenen Parkgebühren
entrichten. Reine Bewohnerparkbereiche sind dagegen grundsätzlich für
das Parken und Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen zu den für Bewohner reservierten Zeiten ausgeschlossen.
Zielstellung der Stadt ist es jedoch, auch mit der Mobility Center GmbH
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Parkbevorrechtigung im Rahmen des Pilotprojektes abzuschliessen.
Anlagen:
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