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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1376629.pdf
Größe
87 kB
Erstellt
12.03.18, 12:00
Aktualisiert
26.03.18, 11:45

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Inhalt der Datei

schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-05559-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Zunehmende Etablierung des "freefloating"-Carsharing-Konzeptes Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.03.2018 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Vorbemerkung Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt und auf Leipzig.de wurde im Dezember 2017 seitens der Stadt über den Start des Pilotprojektes „Flexibles Carsharing“ informiert, nachdem am 18. Oktober 2017 die Vorlage Nr. VI-DS-04166 (Regelungen zur Einrichtung von flexiblem Carsharing in Leipzig) vom Stadtrat beschlossen wurde. Dazu sollen mit den Carsharing-Anbietern, die alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, individuelle öffentlich-rechtliche Verträge zur Parkbevorrechtigung auf bewirtschafteten Flächen der Stadt abgeschlossen werden. Im Gegensatz zum stationsgebundenen Carsharing ist beim stationsunabhängigen (freefloating) Carsharing keine Vorhaltung von festen Stellplätzen für Carsharing-Fahrzeuge und keine damit verbundene Beschilderung und Markierung dieser Stellplätze sowie keine Sondernutzungsregelung erforderlich. Das Prinzip des stationsunabhängigen (freefloating) Carsharing besteht darin, dass die Fahrzeuge auf allen öffentlich verfügbaren Stellplätzen innerhalb eines Geschäftsgebietes des jeweiligen Anbieters unter Beachtung und entsprechend der Regelungen der StVO abgestellt werden dürfen und können. Obwohl zum Start eines freefloating-Angebotes unbestritten zusätzliche Fahrzeuge eingesetzt werden, erwartet die Stadt mittelfristig auch bei 1/3 freefloating-Carsharing einen Entlastungseffekt durch das Ersetzen derzeit vorhandener privater PKW. Ob und in welcher Größenordnung dieses stattfindet, ist auch bundesweit noch Gegenstand von Untersuchungen. Der in Leipzig gefasste Beschluss ist auch vor diesem Hintergrund ein vorerst zeitbegrenzes Pilotprojekt (5 Jahre) mit zwei Evaluierungen. Zudem ist die Gesamtzahl der möglichen Fahrzeuge auf 750 und die einzelner Anbieter zunächst auf 250, nach drei Jahren auf 500 beschränkt. Somit wird auch die gemessen an gut 250.000 in Leipzig gemeldeten Kfz geringe zusätzliche Zahl von 750 Fahrzeugen nur erreicht, soweit mehrere Anbieter ein solches Angebot einrichten wollen. Seitens der Stadt bestehen beim freefloating-Carsharing andererseits überhaupt nur Steuerungsmöglichkeiten, wenn mit den Carsharinganbietern entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Dazu wurden mit o.g. Vorlage bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt. Um insbesondere der durchaus relevanten Gefahr zu begegnen, dass sensible Wohnbereiche durch CS-Fahrzeuge zusätzlich belastet werden, sind dabei auch bestimmte Regularien und Beschränkungen zum Beispiel für die Innenstadt und Bewohnerparkbereiche getroffen worden. Ein allgemeiner Sondernutzungstatbestand für freefloating-Carsharingfahrzeuge, wie Sie ihn vermuten, scheidet dagegen bereits aus zwei Gründen aus: zum einen ist eine Sondernutzung an einen definierten Ort gebunden, mithin dem Gegenteil des freefloating-Carsharings, in dem die Fahrzeuge wie andere Kfz an jedem zulässigen Stellplatz, ggf. gegen Parkgebühr, geparkt werden können. Zum anderen ist mit dem Carsharing-Gesetz des Bundes die rechtliche Grundlage der Bevorrechtigung von sowohl stationsbasierten als auch freefloating-Carsharingfahrzeugen geschaffen worden. Dabei ist auch der „Werbeeffekt“ vom Gesetzgeber eingeschlossen, den Carsharingfahrzeuge sind danach „mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug (zu) versehen.“ Start des Cityflitzer-Angebotes durch die Mobility Center GmbH Unabhängig vom Pilotprojekt der Stadt und den damit verbundenen vertraglichen Regelungen zwischen dem Carsharinganbieter und der Stadt, startete die Mobility Center GmbH, welche unter der Marke teilAuto ebenso stationsbasiertes Carsharing anbietet, mit ihrem freefloating-Angebot „Cityflitzer“. 2/3 Ohne Vereinbarung mit der Stadt bedeutet in diesem Fall, dass es einerseits keine Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt auf das Angebot eines privatwirtschaftlichen Unternehmens gibt. Andererseits werden dem Carsharinganbieter seitens der Stadt aber auch keine (von diesem pauschal vergütete) Parkbevorrechtigungen für seine freefloating-Fahrzeuge erteilt. Seine Carsharingfahrzeuge nehmen daher ohne Einschränkung am Straßenverkehr und damit auch am Ruhenden Verkehr nach den Regeln der StVO teil. Jeder Nutzer muss sich demzufolge auch an die üblichen Parkregularien halten und die einzelfallbezogenen Parkgebühren entrichten. Reine Bewohnerparkbereiche sind dagegen grundsätzlich für das Parken und Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen zu den für Bewohner reservierten Zeiten ausgeschlossen. Zielstellung der Stadt ist es jedoch, auch mit der Mobility Center GmbH eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Parkbevorrechtigung im Rahmen des Pilotprojektes abzuschliessen. Anlagen: 3/3