Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1366827.pdf
Größe
251 kB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
13.03.18, 12:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05046-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Eine Eishalle für Leipzig - Prüfauftrag
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Sport
Ratsversammlung
13.03.2018
18.04.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☒
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die beantragte Prüfung wird dem Stadtrat hiermit vorgelegt.
1/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
Sachverhalt:
Fachförderrichtlinie Sport (FFRL-S)
Die Förderung von Sportvereinen ist in der Stadt Leipzig in der „ Fachförderrichtlinie Sport“
(FFRL-S) geregelt (VI-DS-03633).
Empfänger einer institutionellen Sportförderung gemäß vorgenannter Fachförderrichtlinie
können nur Sportvereine und Sportverbände sein, die vom Finanzamt
-
als gemeinnützig anerkannt worden sind,
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen sind,
in Leipzig aktiv und ansässig sind,
Mitglieder im Stadtsportbund Leipzig e. V. (SSB) und (Verbände: oder) im
Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) sind.
Die institutionelle Sportförderung umfasst keine investive Förderung, sondern nur die
Förderung von:
- Übungsleitern,
- Kinder/Jugendlichen,
- Fahrtkosten,
- Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik,
- Vereinsfusionen/-verschmelzungen,
- Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände.
Empfänger einer Projektförderung (Punkt 8 der FFRL-S) können dagegen auch andere
Antragsteller/innen (also auch private Unternehmen) sein, die im Interesse der
Sportförderung der Stadt Leipzig liegende Aufgaben erfüllen. Fördervereine sind allerdings
von dieser Förderung ausgeschlossen.
Zur Projektförderung gehört auch die Förderung für folgende investive Zuwendungszwecke
(Punkt 8.2.1 der FFRL-S)
(1)
(2)
(3)
Neu-, Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen,
Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines
etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages,
Beschaffung von Ausstattungsgegenständen ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines
etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages.
Das heißt, dass gemäß der FFRL-S) keine laufenden Betriebskosten gefördert werden
können.
Die Zuwendung bei der investiven Sportförderung wird als Projektförderung grundsätzlich im
Wege der auf einen Höchstbetrag begrenzten Anteilsfinanzierung in Form eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses bewilligt (Punkt 6.3 der FFRL-S). In geeigneten Fällen kann die
Förderung auch als eine auf einen Höchstbetrag begrenzte Festbetrags- oder
Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden (Punkt 8.2.3.1 der FFRL-S).
Nicht zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen an Vereinsgaststätten oder sonstigen
gewerblich genutzten Anlagen, Ausgaben für Zinsen und Kreditbeschaffungsmaßnahmen
sowie für Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen (Punkt
8.2.3.2 der FFRL-S).
3/7
Rahmenrichtlinie
In der "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen" (VI-DS-01241-NF-05) sind die vorgenannten
Zuwendungsarten näher erklärt:
Anteilsfinanzierung (Punkt 5.3.1.1)
Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie
eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in
der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung.
Festbetragsfinanzierung (Punkt 5.3.1.2)
Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann,
wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei
der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde.
Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung
absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des
übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus
einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass
sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit
ergibt (z.B. x € pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs).
Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der
Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren
Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
Fehlbedarfsfinanzierung (Punkt 5.3.1.2)
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des
Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach
Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.
Gemeinsame Sitzung des FA Sport sowie des FA Wirtschaft und Arbeit vom 29.08.2017
Wie im Antrag erwähnt, erfolgte am 29.08.2017 eine detaillierte Präsentation durch den
aktuellen Geschäftsführer, Herrn André Krüll, in einer gemeinsamen Sitzung der
Fachausschüsse Sport sowie Wirtschaft und Arbeit. Dabei wurde nachfolgendes
Betreiberverhältnis aufgezeigt:
4/7
Gemäß der Ausschuss-Präsentation werden Eigenleistungen in einer Höhe von 850.000
EUR, bei Gesamtkosten in Höhe von 1.170.000 EUR ausgewiesen. Der gewünschte
Zuschuss der Stadt Leipzig beläuft sich auf 320.000 EUR. Es wurde explizit darauf
hingewiesen, dass die begehrte kommunale Unterstützung für den Umzug der gesamten
Infrastruktur benötigt wird.
Unter der Zielstellung der Schaffung eines dauerhaften Angebotes zur öffentlichen
Eisflächennutzung, wäre aus Sicht der Stadtverwaltung somit lediglich ein Zuschuss
im Rahmen an den künftigen Hauptmieter/Betreiber der Eishalle - die Eisarena GmbH
& Co. KG – in Form eines investiven Zuschusses zielführend.
Eine Unterstützung beider Untermieter würde zu keiner direkten Unterstützung hinsichtlich
des Umzugsaufwandes führen. Grundsätzlich wäre es außerhalb der bestehenden
Fachförderrichtlinien auch möglich, einen entsprechenden Verwendungszweck gegenüber
einem der beiden Untermieter zu formulieren, würde das Verfahren jedoch schwieriger
gestalten und final den gleichen Effekt einer direkten Unterstützung des Mieters haben.
In der Diskussion in o. a. Fachausschusssitzung sowie nachfolgenden Gremientagungen zu
diesem Sachverhalt kam klar zum Ausdruck, dass für die Stadträtinnen und Stadträte das
Angebot einer dauerhaften Eisfläche einhergehend mit einer öffentlichen Nutzung prioritär ist
und nicht die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes der EXA Icefighters Leipzig oder des
Leipziger Eissportclub e.V.
Insofern ist weitergehende Prüfung einer Unterstützung der beiden Untermieter nicht
zielführend.
5/7
Öffentliche Beihilfe in Beachtung der De-minimis-Verordnung
Analog des Verwaltungsstandpunktes zum Antrag VI-A-04058 „Finanzielle Unterstützung an
die HCL GmbH“ stellt jeder Zuschuss an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen stellt eine
Beihilfe dar. Der Zuschuss von maximal einmalig 200.000 EUR für die nächsten 3 Jahre
an die Eisarena GmbH & Co. KG ist grundsätzlich eine Beihilfe. Allerdings besteht die
Möglichkeit, dass diese Beihilfe grundsätzlich zulässig ist. Vorliegend könnte die Beihilfe
nach der De-minimis-Verordnung oder nach der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung
und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig sein. Nach
der De-minimis-Verordnung ist eine Zuwendung bis zu einem Betrag von 200.000 EUR, wie
im vorliegenden Fall, zulässig, wenn in den vorangegangenen zwei Steuerjahren keine
derartigen Beihilfen gewährt worden sind, keine weiteren Beihilfen nach dieser Regelung
beantragt wurden und in den nächsten zwei Jahren keine Beihilfen über einen Betrag von
200.000 EUR hinaus gewährt werden. Beihilferechtlich wäre der Zuschuss zulässig, wenn
der künftige Hauptmieter erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren keine Beihilfen nach Deminimis erhalten hat und auch keine weiteren beantragt hat.
Daneben muss aufgrund § 89 SächsGemO sichergestellt sein, dass städtisches Vermögen
ordnungsgemäß verwendet wird. Dazu gehört, kein Unternehmen zu bezuschussen, welches
insolvent ist. Insofern muss zumindest Sorge getragen werden, dass das Unternehmen eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit hat, zukunfts- bzw. überlebensfähig zu sein.
Der ausgewiesene Differenzbetrag in Höhe von 320.000 EUR könnte durch einen
städtischen Zuschuss in Höhe von maximal 200.000 EUR vermindert werden. Bei einer
positiven Beschlussfassung des Stadtrates muss durch den zukünftigen Hauptmieter noch
der Nachweis über die Realisierung des bis dato ausgewiesenen Fehlbetrages erbracht
werden bzw. der Stadtratsbeschluss unter Vorbehalt dieser Nachweisführung gestellt
werden. Gleiches gilt für die Vorlage eines unterzeichneten Miet- bzw. Pachtvertrages. Für
den Fall einer Bezuschussung sollte diese darüber hinaus unter Vorbehalt der Vorlage /
Übersicht einer vollständigen Gesellschaftsstruktur und Anzahl sowie Namen der künftig
handelnden Geschäftsführer/innen der Eisarena GmbH & Co. KG gestellt werden.
In einer ersten Prüfung schätzt die Stadtverwaltung ein, dass die Unterbringung einer
Eishalle im ehemaligen „Kohlrabizirkus“ grundsätzlich zulässig ist. Dies entspricht auch dem
im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig formulierten Ziel der städtebaulichen Entwicklung.
Dieser stellt für den im Fokus liegenden Bereich eine potentielle Kultur- oder Freizeitnutzung
dar.
Die Stadtverwaltung begleitete den verantwortlichen Geschäftsführer bei der Sondierung zu
Möglichkeiten der Förderung des Vorhabens der Icefighters Projekt Leipzig UG bis
November 2017.
Förderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
(GRW-Infra)
Hierzu wurde mit der Referatsleiterin der Landesdirektion Sachsen (LDS), Dienststelle
Leipzig, Referat 31 – Regionale Wirtschaftsentwicklung und -förderung, Gleichstellung, am
18. September 2017 das Vorhaben bzgl. der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Infra) - Wirtschaftsnahe Infrastruktur erörtert. Als
Zuwendungsempfänger gelten hierbei Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände
(Verwaltungs- und Zweckverbände).
Förderfähig können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung
ausgerichtet sind. Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund
und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Die für eine Förderung
in Frage kommende Maßnahme muss zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben
(die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II A 2.1 des geltenden Koordinierungsrahmens) zur
Verfügung gestellt werden.
6/7
Die beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen (insb. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) sind je Fördergegenstand zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen
werden seitens des Vorhabens der Icefighters Projekt Leipzig UG für die geplante Eishalle
im Objekt der ehemaligen Großmarkthalle (An den Tierkliniken 42, 04103 Leipzig) nicht
erfüllt.
Förderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
(GRW-RIGA)
Ein weiterer Termin wurde durch das AfW bei der bei der Sächsischen Aufbaubank in
Dresden organisiert und fand am 13. November 2017 statt. Eine Mitarbeiterin der SAB sowie
ein Vertreter der SAENA empfingen o. a. Geschäftsführer unter Begleitung eines städtischen
Vertreters. Das Vorhaben wurde hinsichtlich der Richtlinie des SMWA zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-RIGA) vom
17. August 2016 geprüft. Im Rahmen des Termins wurde zu Antragsberechtigung und
Voraussetzungen, Art und Höhe der Förderung, Antragsverfahren sowie Nachweispflichten
beraten. Im Ergebnis lässt die Ausrichtung des geplanten Projektes eine Förderung durch
GRW RIGA nicht zu.
Förderung nach der Förderrichtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung - RL Energie/2014
Als Alternative wurde die Anwendungsprüfung der Förderrichtlinie Zukunftsfähige
Energieversorgung - RL Energie/2014 vorgeschlagen. Zur Berechnung einer evtl.
Einsparung von CO2 entsprechend der RL Energie/2014 wurden durch das AfW am 15.
November 2017 Ansprechpartner aus Leipzig zur Verfügung gestellt. Die Icefighters Projekt
Leipzig UG hat bzgl. der RL Energie/2014 ihre Prüfungen noch nicht abgeschlossen.
7/7