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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1366827.pdf
Größe
251 kB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
13.03.18, 12:09

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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05046-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Eine Eishalle für Leipzig - Prüfauftrag Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Sport Ratsversammlung 13.03.2018 18.04.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☒ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die beantragte Prüfung wird dem Stadtrat hiermit vorgelegt. 1/7 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/7 Sachverhalt: Fachförderrichtlinie Sport (FFRL-S) Die Förderung von Sportvereinen ist in der Stadt Leipzig in der „ Fachförderrichtlinie Sport“ (FFRL-S) geregelt (VI-DS-03633). Empfänger einer institutionellen Sportförderung gemäß vorgenannter Fachförderrichtlinie können nur Sportvereine und Sportverbände sein, die vom Finanzamt - als gemeinnützig anerkannt worden sind, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen sind, in Leipzig aktiv und ansässig sind, Mitglieder im Stadtsportbund Leipzig e. V. (SSB) und (Verbände: oder) im Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) sind. Die institutionelle Sportförderung umfasst keine investive Förderung, sondern nur die Förderung von: - Übungsleitern, - Kinder/Jugendlichen, - Fahrtkosten, - Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik, - Vereinsfusionen/-verschmelzungen, - Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände. Empfänger einer Projektförderung (Punkt 8 der FFRL-S) können dagegen auch andere Antragsteller/innen (also auch private Unternehmen) sein, die im Interesse der Sportförderung der Stadt Leipzig liegende Aufgaben erfüllen. Fördervereine sind allerdings von dieser Förderung ausgeschlossen. Zur Projektförderung gehört auch die Förderung für folgende investive Zuwendungszwecke (Punkt 8.2.1 der FFRL-S) (1) (2) (3) Neu-, Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen, Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages, Beschaffung von Ausstattungsgegenständen ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages. Das heißt, dass gemäß der FFRL-S) keine laufenden Betriebskosten gefördert werden können. Die Zuwendung bei der investiven Sportförderung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der auf einen Höchstbetrag begrenzten Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt (Punkt 6.3 der FFRL-S). In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als eine auf einen Höchstbetrag begrenzte Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden (Punkt 8.2.3.1 der FFRL-S). Nicht zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen an Vereinsgaststätten oder sonstigen gewerblich genutzten Anlagen, Ausgaben für Zinsen und Kreditbeschaffungsmaßnahmen sowie für Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen (Punkt 8.2.3.2 der FFRL-S). 3/7 Rahmenrichtlinie In der "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" (VI-DS-01241-NF-05) sind die vorgenannten Zuwendungsarten näher erklärt: Anteilsfinanzierung (Punkt 5.3.1.1) Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung. Festbetragsfinanzierung (Punkt 5.3.1.2) Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x € pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Fehlbedarfsfinanzierung (Punkt 5.3.1.2) Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Gemeinsame Sitzung des FA Sport sowie des FA Wirtschaft und Arbeit vom 29.08.2017 Wie im Antrag erwähnt, erfolgte am 29.08.2017 eine detaillierte Präsentation durch den aktuellen Geschäftsführer, Herrn André Krüll, in einer gemeinsamen Sitzung der Fachausschüsse Sport sowie Wirtschaft und Arbeit. Dabei wurde nachfolgendes Betreiberverhältnis aufgezeigt: 4/7 Gemäß der Ausschuss-Präsentation werden Eigenleistungen in einer Höhe von 850.000 EUR, bei Gesamtkosten in Höhe von 1.170.000 EUR ausgewiesen. Der gewünschte Zuschuss der Stadt Leipzig beläuft sich auf 320.000 EUR. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass die begehrte kommunale Unterstützung für den Umzug der gesamten Infrastruktur benötigt wird. Unter der Zielstellung der Schaffung eines dauerhaften Angebotes zur öffentlichen Eisflächennutzung, wäre aus Sicht der Stadtverwaltung somit lediglich ein Zuschuss im Rahmen an den künftigen Hauptmieter/Betreiber der Eishalle - die Eisarena GmbH & Co. KG – in Form eines investiven Zuschusses zielführend. Eine Unterstützung beider Untermieter würde zu keiner direkten Unterstützung hinsichtlich des Umzugsaufwandes führen. Grundsätzlich wäre es außerhalb der bestehenden Fachförderrichtlinien auch möglich, einen entsprechenden Verwendungszweck gegenüber einem der beiden Untermieter zu formulieren, würde das Verfahren jedoch schwieriger gestalten und final den gleichen Effekt einer direkten Unterstützung des Mieters haben. In der Diskussion in o. a. Fachausschusssitzung sowie nachfolgenden Gremientagungen zu diesem Sachverhalt kam klar zum Ausdruck, dass für die Stadträtinnen und Stadträte das Angebot einer dauerhaften Eisfläche einhergehend mit einer öffentlichen Nutzung prioritär ist und nicht die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes der EXA Icefighters Leipzig oder des Leipziger Eissportclub e.V. Insofern ist weitergehende Prüfung einer Unterstützung der beiden Untermieter nicht zielführend. 5/7 Öffentliche Beihilfe in Beachtung der De-minimis-Verordnung Analog des Verwaltungsstandpunktes zum Antrag VI-A-04058 „Finanzielle Unterstützung an die HCL GmbH“ stellt jeder Zuschuss an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen stellt eine Beihilfe dar. Der Zuschuss von maximal einmalig 200.000 EUR für die nächsten 3 Jahre an die Eisarena GmbH & Co. KG ist grundsätzlich eine Beihilfe. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass diese Beihilfe grundsätzlich zulässig ist. Vorliegend könnte die Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung oder nach der Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig sein. Nach der De-minimis-Verordnung ist eine Zuwendung bis zu einem Betrag von 200.000 EUR, wie im vorliegenden Fall, zulässig, wenn in den vorangegangenen zwei Steuerjahren keine derartigen Beihilfen gewährt worden sind, keine weiteren Beihilfen nach dieser Regelung beantragt wurden und in den nächsten zwei Jahren keine Beihilfen über einen Betrag von 200.000 EUR hinaus gewährt werden. Beihilferechtlich wäre der Zuschuss zulässig, wenn der künftige Hauptmieter erklärt, dass er in den letzten zwei Jahren keine Beihilfen nach Deminimis erhalten hat und auch keine weiteren beantragt hat. Daneben muss aufgrund § 89 SächsGemO sichergestellt sein, dass städtisches Vermögen ordnungsgemäß verwendet wird. Dazu gehört, kein Unternehmen zu bezuschussen, welches insolvent ist. Insofern muss zumindest Sorge getragen werden, dass das Unternehmen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hat, zukunfts- bzw. überlebensfähig zu sein. Der ausgewiesene Differenzbetrag in Höhe von 320.000 EUR könnte durch einen städtischen Zuschuss in Höhe von maximal 200.000 EUR vermindert werden. Bei einer positiven Beschlussfassung des Stadtrates muss durch den zukünftigen Hauptmieter noch der Nachweis über die Realisierung des bis dato ausgewiesenen Fehlbetrages erbracht werden bzw. der Stadtratsbeschluss unter Vorbehalt dieser Nachweisführung gestellt werden. Gleiches gilt für die Vorlage eines unterzeichneten Miet- bzw. Pachtvertrages. Für den Fall einer Bezuschussung sollte diese darüber hinaus unter Vorbehalt der Vorlage / Übersicht einer vollständigen Gesellschaftsstruktur und Anzahl sowie Namen der künftig handelnden Geschäftsführer/innen der Eisarena GmbH & Co. KG gestellt werden. In einer ersten Prüfung schätzt die Stadtverwaltung ein, dass die Unterbringung einer Eishalle im ehemaligen „Kohlrabizirkus“ grundsätzlich zulässig ist. Dies entspricht auch dem im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig formulierten Ziel der städtebaulichen Entwicklung. Dieser stellt für den im Fokus liegenden Bereich eine potentielle Kultur- oder Freizeitnutzung dar. Die Stadtverwaltung begleitete den verantwortlichen Geschäftsführer bei der Sondierung zu Möglichkeiten der Förderung des Vorhabens der Icefighters Projekt Leipzig UG bis November 2017. Förderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Infra) Hierzu wurde mit der Referatsleiterin der Landesdirektion Sachsen (LDS), Dienststelle Leipzig, Referat 31 – Regionale Wirtschaftsentwicklung und -förderung, Gleichstellung, am 18. September 2017 das Vorhaben bzgl. der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Infra) - Wirtschaftsnahe Infrastruktur erörtert. Als Zuwendungsempfänger gelten hierbei Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände). Förderfähig können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Die für eine Förderung in Frage kommende Maßnahme muss zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben (die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II A 2.1 des geltenden Koordinierungsrahmens) zur Verfügung gestellt werden. 6/7 Die beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen (insb. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) sind je Fördergegenstand zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen werden seitens des Vorhabens der Icefighters Projekt Leipzig UG für die geplante Eishalle im Objekt der ehemaligen Großmarkthalle (An den Tierkliniken 42, 04103 Leipzig) nicht erfüllt. Förderung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-RIGA) Ein weiterer Termin wurde durch das AfW bei der bei der Sächsischen Aufbaubank in Dresden organisiert und fand am 13. November 2017 statt. Eine Mitarbeiterin der SAB sowie ein Vertreter der SAENA empfingen o. a. Geschäftsführer unter Begleitung eines städtischen Vertreters. Das Vorhaben wurde hinsichtlich der Richtlinie des SMWA zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-RIGA) vom 17. August 2016 geprüft. Im Rahmen des Termins wurde zu Antragsberechtigung und Voraussetzungen, Art und Höhe der Förderung, Antragsverfahren sowie Nachweispflichten beraten. Im Ergebnis lässt die Ausrichtung des geplanten Projektes eine Förderung durch GRW RIGA nicht zu. Förderung nach der Förderrichtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung - RL Energie/2014 Als Alternative wurde die Anwendungsprüfung der Förderrichtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung - RL Energie/2014 vorgeschlagen. Zur Berechnung einer evtl. Einsparung von CO2 entsprechend der RL Energie/2014 wurden durch das AfW am 15. November 2017 Ansprechpartner aus Leipzig zur Verfügung gestellt. Die Icefighters Projekt Leipzig UG hat bzgl. der RL Energie/2014 ihre Prüfungen noch nicht abgeschlossen. 7/7