Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1360027.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
23.01.18, 12:00
Aktualisiert
23.04.18, 19:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05284-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Rettet das "Sternwartenwäldchen"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.04.2018
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Beschlussvorschlag:
Der Petition kann nicht entsprochen werden, da es sich um ein privates Grundstück mit
bestehendem Baurecht nach § 34 BauGB handelt. Eine Baugenehmigung wurde auch
bereits im Juli 2017 erteilt.
Für das benannte Grundstück wurde am 28.02.2017 im Amt für Bauordnung und
Denkmalpflege ein Bauantrag für die Errichtung vom zwei Mehrfamilienhäusern gestellt.
Bei dem Areal handelt es sich um ein innerstädtisches Grundstück im privaten Besitz, für
welches generelles Baurecht nach § 34 BauGB besteht. Die Bebauung mit zwei
Mehrfamilienhäusern fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der überbauten Grundstücksfläche in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Der
Versiegelungsgrad wurde auf das notwendige Maß reduziert. Teile des Grundstücks sind mit
einer Tiefgarage unterbaut. Diese Flächen werden intensiv begrünt. Für die nicht
versiegelten Flächen liegen Pflanzpläne für Gehölze und Sträucher vor.
Im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrages erfolgte auch die Prüfung der Zulässigkeit des
Eingriffs in den geschützten Baumbestand. Es wurde auf der Grundlage eines
Baumbestandsplanes und der Beteiligung des Amtes für Stadtgrün und Gewässer eine
Genehmigung nach § 19 Absatz 4 Sächsisches Naturschutzgesetz erteilt. Für die im
Rahmen der Baumaßnahmen erforderlichen Baumfällungen wurden Ersatzpflanzungen
festgelegt und für die zu erhaltenden Bäume Schutzmaßnahmen festgeschrieben.
Somit sind alle öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten. Die Baugenehmigung war zu
erteilen. Der Bescheid erging mit Datum vom 27.07.2017.
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Die Fläche wurde für die für die nun beendete Zwischennutzung 2001 mittels Fördermitteln
von ruinösen Gebäuden beräumt und begrünt. Davon unberührt blieb jedoch, wie auch in
den anderen Fällen der von den Eigentümern gestatteten Zwischenutzung auf privaten
Grundstücken zu Zeiten der Schrumpfung der Stadt, dass private Eigentum an den Flächen
und deren planungsrechtliche Situation. Der Fortbestand des Baurechtes war auch damalige
Bedingung der Eigentümer, der Zwischennutzung überhaupt zuzustimmen. Die von den
Petenten angeführte benachbarte „leere Fläche“, ist ebenfalls in (jedoch anderem) privaten
Besitz – die Eigentümer hatten damals einer Zwischennutzung zum Beipiel nicht zugestimmt.
Auch diese, derzeit als Parkplatz genutzte Fläche, ist prinzipiell bebaubar.
Die Stadt darf weder eine Baugenehmigung für ein baurechtlich zulässigen Vorhabens
verweigern, noch kann die Stadt in der Vergangenheit brachgefallene oder zwischengenutzte
private Grundstücke regelmäßig mit Bebauungsplänen und der Festschreibung von
Grünflächen auf diesen Flächen überziehen. Dafür fehlt es i.d.R. einereits an den
Ressourcen auf Seiten der Planung, als auch an den Mitteln, um die derart überplanten
Flächen dann zum Baulandpreis zu entschädigen. Dies ist bisher nur in Einzelfällen,
insbesondere in Sanierungsgebieten möglich gewesen.
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Sachverhalt:
Anlagen:
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