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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1360027.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
23.01.18, 12:00
Aktualisiert
23.04.18, 19:55

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05284-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Rettet das "Sternwartenwäldchen" Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.04.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Der Petition kann nicht entsprochen werden, da es sich um ein privates Grundstück mit bestehendem Baurecht nach § 34 BauGB handelt. Eine Baugenehmigung wurde auch bereits im Juli 2017 erteilt. Für das benannte Grundstück wurde am 28.02.2017 im Amt für Bauordnung und Denkmalpflege ein Bauantrag für die Errichtung vom zwei Mehrfamilienhäusern gestellt. Bei dem Areal handelt es sich um ein innerstädtisches Grundstück im privaten Besitz, für welches generelles Baurecht nach § 34 BauGB besteht. Die Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Der Versiegelungsgrad wurde auf das notwendige Maß reduziert. Teile des Grundstücks sind mit einer Tiefgarage unterbaut. Diese Flächen werden intensiv begrünt. Für die nicht versiegelten Flächen liegen Pflanzpläne für Gehölze und Sträucher vor. Im Rahmen der Bearbeitung des Bauantrages erfolgte auch die Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in den geschützten Baumbestand. Es wurde auf der Grundlage eines Baumbestandsplanes und der Beteiligung des Amtes für Stadtgrün und Gewässer eine Genehmigung nach § 19 Absatz 4 Sächsisches Naturschutzgesetz erteilt. Für die im Rahmen der Baumaßnahmen erforderlichen Baumfällungen wurden Ersatzpflanzungen festgelegt und für die zu erhaltenden Bäume Schutzmaßnahmen festgeschrieben. Somit sind alle öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten. Die Baugenehmigung war zu erteilen. Der Bescheid erging mit Datum vom 27.07.2017. 1/3 Die Fläche wurde für die für die nun beendete Zwischennutzung 2001 mittels Fördermitteln von ruinösen Gebäuden beräumt und begrünt. Davon unberührt blieb jedoch, wie auch in den anderen Fällen der von den Eigentümern gestatteten Zwischenutzung auf privaten Grundstücken zu Zeiten der Schrumpfung der Stadt, dass private Eigentum an den Flächen und deren planungsrechtliche Situation. Der Fortbestand des Baurechtes war auch damalige Bedingung der Eigentümer, der Zwischennutzung überhaupt zuzustimmen. Die von den Petenten angeführte benachbarte „leere Fläche“, ist ebenfalls in (jedoch anderem) privaten Besitz – die Eigentümer hatten damals einer Zwischennutzung zum Beipiel nicht zugestimmt. Auch diese, derzeit als Parkplatz genutzte Fläche, ist prinzipiell bebaubar. Die Stadt darf weder eine Baugenehmigung für ein baurechtlich zulässigen Vorhabens verweigern, noch kann die Stadt in der Vergangenheit brachgefallene oder zwischengenutzte private Grundstücke regelmäßig mit Bebauungsplänen und der Festschreibung von Grünflächen auf diesen Flächen überziehen. Dafür fehlt es i.d.R. einereits an den Ressourcen auf Seiten der Planung, als auch an den Mitteln, um die derart überplanten Flächen dann zum Baulandpreis zu entschädigen. Dies ist bisher nur in Einzelfällen, insbesondere in Sanierungsgebieten möglich gewesen. 2/3 Sachverhalt: Anlagen: 3/3