Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1367496.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
09.02.18, 12:00
Aktualisiert
09.03.18, 18:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-WA-05373-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der William-Zipperer-Straße im Bereich zwischen
Erich-Köhn-Straße und Roßmarktstraße
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Bestätigung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt im 2. Quartal 2018 in der William-Zipperer-Straße im
Abschnitt zwischen Erich-Köhn-Straße und Roßmarktstraße zur Verbesserung der
Verkehrssituation die einseitige Einrichtung eines Schutzstreifens zu prüfen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Bei der William-Zipperer-Straße handelt es sich um eine Vorfahrtstraße des
Hauptstraßennetzes der Stadt Leipzig. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone kann jedoch
nur im Straßennebennetz angeordnet werden.
Des Weiteren können Verbote und Beschränkungen für den fließenden Verkehr, d. h. auch
eine streckenbezogene Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus
Sicherheitsgründen, nur dann angeordnet werden, wenn Umstände gegeben sind, die von
vergleichbaren Verkehrssituationen deutlich abweichen, z.B. eine signifikant erhöhte
Unfallrate oder eine besondere Unfallgefahr aufgrund der Straßenführung bzw. des
Fahrbahnzustandes. Diese Kriterien wurden vor Ort insbesondere in dem Abschnitt WilliamZipperer-Straße zwischen Erich-Köhn-Straße und Roßmarktstraße geprüft. Weder der
Straßenverlauf noch der Straßenzustand in diesem Abschnitt bieten die erforderliche
Ermächtigungsgrundlage für eine beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung. Hinweise der
Polizei zu Unfallhäufungen liegen ebenfallls nicht vor.
Das Verkehrsgeschehen im Bereich der William-Zipperer-Straße 15 a-e ist eine
Standardsituation, die überall auftritt, wo ruhender Verkehr zugelassen ist. Der § 10 StVO
hat dazu eine eindeutige Regelung getroffen. Nach diesem hat sich der aus einem
Grundstück Ausfahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Durch den
Gesetzgeber wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass beim Ein- und Ausfahren von
Grundstücken durch die häufig beengten Platzverhältnisse in den Städten und Gemeinden
mehrmaliges Rangieren erforderlich sein kann.
Die Zufahrt im o.g. Bereich mit einer Breite von ca. 4,00 m ist für jeden aufmerksamen
Fahrzeugführer deutlich erkennbar. Auch die Sichtbeziehungen zur William-Zipperer-Straße
sind ausreichend gegeben. Dabei ist der Kurvenverlauf in diesem Bereich unerheblich.
Für eine sichere Führung des Fußgängers steht beidseitig ein gut befestigter Gehweg zur
Verfügung, so dass auch Kinder diese Straße gefahrenlos benutzen können.
Gehwege sind ihrer Zweckbestimmung nach den Fußgängern zur Fortbewegung und dem
Aufenthalt vorbehalten. Das Parken stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der
Ordnungsbehörde geahndet bzw. unterbunden werden kann. Zusätzliche verkehrsregelnde
Maßnahmen zur Unterbindung des Gehwegparkens sind weder erforderlich, da dies nach
Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich nicht gestattet ist und ganz offensichtlich auch
vorsätzlich geschieht, noch zulässig, da es untersagt ist, Verkehrszeichen anzuordnen, die
nur die rechtliche Regelung wiederholen.
Die Gewährleistung der optimalen Querungsbedingungen an jeder Stelle der WilliamZipperer-Straße ist aufgrund der verschiedenen Nutzungsansprüche nicht möglich. Schon
durch geparkte Fahrzeuge am Fahrbahnrand gibt es insbesondere für Kinder immer
Einschränkungen der Sichtbeziehungen. Fußgänger sollten daher für bessere
Sichtverhältnisse beispielsweise die Einmündungen Erich-Köhn-Straße oder
Roßmarktstraße nutzen, auch wenn ggf. kleinere Umwege in Kauf genommen werden
müssen.
Tatsache ist sicher, dass es durch beidseitig parkende Fahrzeuge teilweise zu den
aufgeführten Behinderungen des fließenden Verkehrs kommt. Das ist jedoch an vielen
innerörtlichen Stellen der Fall und daher keine besondere Situation. Wer an einem
parkenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge
durchfahren lassen. Da keine Informationen über eine erhöhte Unfalllage vorliegen, wird
davon ausgegangen, dass die Situation von den Verkehrsteilnehmern gut eingeschätzt
werden kann und beherrschbar ist.
Dessen ungeachtet erfolgt die Anordnung von Verkehrsregelungen auf Grundlage der
bundeseinheitlich geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser
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Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden als Pflichtaufgabe nach Weisung im
übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen
Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die
Straßenverkehrs-Ordnung kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung
des Amtes durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist
insoweit in ihre Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen
Prüfauftrag an die Verwaltung zu beschließen.
Zur Verbesserung der Verkehrsbedingungen im betroffenen Abschnitt der William-ZippererStraße wird die Verwaltung mit der Prüfung eines einseitigen Schutzstreifens beauftragt.
Bei der Prüfung der Anlage von Schutzstreifen sind komplexe Umfeldbedingungen zu
beachten und umfangreiche Abstimmungen zu führen. Sie kann deshalb erst Ende des 2.
Quartals abgeschlossen werden.
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