Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1353854.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
03.01.18, 12:00
Aktualisiert
09.03.18, 21:30

öffnen download melden Dateigröße: 1,8 MB

Inhalt der Datei

Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05273 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der Deutschen Bahn AG für die überdachten Flächen am Leipziger Hauptbahnhof Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Stadtentwicklung und Bau SBB Mitte Zuständigkeit Beschlussfassung Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Beschluss des Oberbürgermeisters vom 06.03.2018: 1. Die Nutzungsvereinbarung wird bestätigt. 2. Der Leiter des Verkehrs- und Tiefbauamtes wird beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 (Az.: BVerwG 6 C 4.13) wurde am Beispiel des Bahnhofes in Trier über die Zuständigkeit der Bundespolizei auf Bahnhofsvorplätzen entschieden. Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d. h. räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen. Dies ist insbesondere bei Treppen und überdachten Flächen im Eingangsbereich eines Bahnhofsgeländes der Fall." Dies bedeutet für die Situation in Leipzig, dass die Flächen unter den Bahnhofsvordächern, die dem Schutz der Reisenden dienen, zur Bahnanlage gehören und damit der Zuständigkeit der Bundespolizei unterliegen. (Anm.: Für Leipzig besteht seit 2001 ein Vertrag zwischen der Landespolizei und der Bundespolizei über die Gründung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe Bahnhof/Zentrum, die sowohl auf den Bahnanlagen, als auch im Zentrum zuständig ist.) Zielstellungen der Vereinbarung: 1. Die Vereinbarung soll die Zuordnung der von den Vordächern des Leipziger Hauptbahnhofes überdachten Flächen als Anlage der Eisenbahn und somit zur Zuständigkeit der Deutschen Bahn klarstellen, ohne dass damit ein Eigentumswechsel der Flurstücksteile von der Stadt zur Bahn vorgenommen werden soll. 2. Mit der Vereinbarung und der Bestätigung der jeweiligen Rechte entsteht auch Rechtssicherheit über bestehende Hausrechte über die überdachten Flächen für die Deutsche Bahn AG und somit die Möglichkeit für deren Durchsetzung. 3. Die Zuständigkeit des Verkehrs- und Tiefbauamtes für die Baulast und die Gestattung durch Dritte bleibt wie bisher bestehen. Die Verkehrssicherungspflicht für die gefahrlose Nutzung liegt bei der Bahn. Wichtige rechtliche Auswirkungen: Als Anlagen der Eisenbahn behalten die Flächen ihren Status als öffentlich genutzte Flächen. Sofern sonstige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse für den Betrieb dieser Flächen erforderlich sind richten sich diese nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. An der Vorbereitung dieser Vereinbarung waren neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt dem Ordnungsamt der Stadt Leipzig das Bahnhofsmanagement Leipzig und Rechtsabteilung der Deutschen Bahn AG, die Bundespolizeiinspektion Leipzig und Center-Management der ECE Promenaden Hauptbahnhof Leipzig GmbH beteiligt. Beteiligten stimmen derzeit die Vereinbarung mit ihren vorgesetzten Dienststellen ab. und die das Die Die Vereinbarung soll zum 01.03.2018 in Kraft treten. Die Vereinbarung ist jeder Zeit kündbar. Anlage: Vereinbarung 3/3 Vereinbarung zwischen Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgerrmeister, dieser endvertreten durch den Amtsleiter des Verkehrs- und Tiefbauamtes, Herrn Dipl. - Ing. Michael Jana Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - nachfolgend „Stadt“ genannt und DB Station&Service AG, vertreten durch den Leiter Bahnhofsmanagement Leipzig, Herrn Christian Schulz, und der Leiterin Regionalbereich Südost, Frau Jeannette Winter Löhrstraße 2-6, 04105 Leipzig nachfolgend „Bahn“ genannt über die Nutzung einer städtischen Fläche als Bahnanlage (Überdachungen am Hauptbahnhofsgebäude) Präambel: Am Hauptbahnhofsgebäude befinden sich seit jeher verschiedene Überdachungen, insbesondere in den Bereichen der Zugänge zur Ost- und zur Westhalle. Die Überdachungen gehören zum Bahnhofsgebäude und dienen den Besuchern zum geschützten Aufsuchen und Verlassen des Bahnhofs. Sie sind damit in ihrer Funktion Bahnanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EBO. Die betroffenen Flurstücke, auf denen sich die Überdachungen befinden, sind städtisches Eigentum. Sie reichen bis an das Bahnhofsgebäude heran. Soweit sich auf den Flurstücken keine Bahnanlage befindet, sind diese eine übergeleitete öffentliche Straße im Sinne des § 53 Abs. 1 SächsStrG. Soweit sich die Flächen unter den Überdachungen befinden, sind sie Bahnanlage und unterliegen der Zuständigkeit der Bundespolizei. Die Flächeninanspruchnahme für die überdachten Bereiche erfolgt durch die Bahn seit jeher ohne schriftliche Vereinbarung. Die nachfolgende Vereinbarung soll die bisherigen praktizierten und geduldeten Verhältnisse nachvollziehen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1 Gestattung Die Stadt gestattet der Bahn die unentgeltliche Nutzung der überdachten Flächen rund um das Hauptbahnhofgebäude auf folgenden Flurstücken: Grundbuch von Leipzig, Gemarkung Leipzig, Grundbuchblatt 6424, Flurstück Nr. 3958 Grundbuchblatt 11366, Flurstück Nr. 4377/11 Grundbuchblatt 6008, Flurstück Nr. 3960/11 als Bahnhofszugang, wie sich dies aus der Anlage 1 (rot schraffierte Bereiche) ergibt. (2) Die Stadt ist Eigentümerin dieser Flächen. Die Parteien sind sich einig, dass eine Übertragung des Eigentums an den in Absatz 1 genannten Flächen an die Bahn nicht erfolgt. (3) Die Stadt wird in der Straßendokumentation (graphische Darstellung) klarstellen, dass die Flächen unter den Überdachungen nicht mehr als öffentliche Straße anzusehen sind. § 2 Verkehrssicherungspflicht und Baulast (1) Die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Überdachung und gefahrlose Begehbarkeit der Fläche unter den Überdachungen obliegt der Bahn. (2) Bauliche Instandsetzung, Erneuerung oder Ausbau dieser Fläche einschl. des Oberflächenbelags obliegt der Stadt. (3) Bauliche Mängel wird die Bahn der Stadt unverzüglich anzeigen. (4) Die Stadt wird von der Bahn nach Abs. 3 angezeigte Mängel sowie von ihr selbst erkannte bzw. von Dritten angezeigte Mängel unverzüglich beseitigen und die Bahn freistellen, falls die Bahn wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dieser Fläche von Dritten in Anspruch genommen wird. § 3 Rechte Dritter Die Bahn duldet unterirdische Leitungen der Stadt und Dritter sowie evt. Einbauten von Fahrradbügeln, Briefkästen u. ä. Im Weiteren duldet die Bahn in Abstimmung mit der Stadt eine Sperrung der überdachten Fläche, für den Fall, dass dies durch Leitungsmaßnahmen oder Baumaßnahmen erforderlich ist. In diesem Fall hat die Stadt dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Sperrung räumlich und zeitlich auf das unabdingbar notwendige Maß begrenzt wird. § 4 Hausrecht (1) Die Bahn ist berechtigt, im überdachten Bereich auf die Eigenschaft als Bahnlage und ihr Hausrecht hinzuweisen und dieses dort uneingeschränkt auszuüben bzw. ausüben zu lassen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Hausordnung der Bahn auch auf dieser Fläche gelten soll. (2) Die Bahn ist hiermit unentgeltlich berechtigt, auf der Gestattungsfläche Infotafeln aufzustellen, in denen die Hausordnung und andere Informationen für die Reisenden ausgehängt werden sollen. Hierzu bedarf es keiner weiteren Gestattung nach dieser Vereinbarung. Sonstige erforderliche behördliche Genehmigungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufstellung bzw. Einbringung weiterer durch die Bahn veranlasste Aufsteller, Einbauten, Möblierungen u. ä. sind unzulässig. § 5 Sonstige Vereinbarungen (1) Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Parteien wirksam und läuft für die Dauer von 10 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ohne Angabe von Gründen schriftlich erfolgen. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftlichkeitsvereinbarung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die anderen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, für die unwirksame Regelungen eine solche zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. (4) Die Parteien versichern, dass die eingeräumte Gestattung rechtmäßig, transparent und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien eingeräumt wurde und keine unrechtmäßigen Vorteile gewährt wurden. (5) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Die Parteien erhalten je eine Ausfertigung. Datum,........................................... Datum,…......................................... …................................................... ........................................................................... Dipl. Ing. M. Jana C. Schulz Amtsleiter Leiter Bahnhofsmanagement Leipzig Stadt Leipzig ..................................................... J. Winter Leiterin Regionalbereich Südost DB Station&Service AG Anlage zur Vereinbarung Flurstück 3958 Gemarkung Leipzig Flurstück 3960/11 Gemarkung Leipzig Flurstück 4377/11 Gemarkung Leipzig Anlage zur Vereinbarung