Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1353854.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
03.01.18, 12:00
Aktualisiert
09.03.18, 21:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des
Oberbürgermeisters
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05273
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der Deutschen Bahn AG für die
überdachten Flächen am Leipziger Hauptbahnhof
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Mitte
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Beschluss des Oberbürgermeisters vom 06.03.2018:
1.
Die Nutzungsvereinbarung wird bestätigt.
2.
Der Leiter des Verkehrs- und Tiefbauamtes wird beauftragt, die Vereinbarung zu
unterzeichnen
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 (Az.: BVerwG 6 C 4.13)
wurde am Beispiel des Bahnhofes in Trier über die Zuständigkeit der Bundespolizei auf
Bahnhofsvorplätzen entschieden.
Als „Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang
ermöglichen oder fördern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind danach nur solche Flächen im
Vorfeld eines Bahnhofs einzustufen, bei denen objektive, äußerlich klar erkennbare, d. h.
räumlich präzise fixierbare, Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr
im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen. Dies ist insbesondere bei Treppen und
überdachten Flächen im Eingangsbereich eines Bahnhofsgeländes der Fall." Dies bedeutet
für die Situation in Leipzig, dass die Flächen unter den Bahnhofsvordächern, die dem Schutz
der Reisenden dienen, zur Bahnanlage gehören und damit der Zuständigkeit der
Bundespolizei unterliegen.
(Anm.: Für Leipzig besteht seit 2001 ein Vertrag zwischen der Landespolizei und der
Bundespolizei über die Gründung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe Bahnhof/Zentrum,
die sowohl auf den Bahnanlagen, als auch im Zentrum zuständig ist.)
Zielstellungen der Vereinbarung:
1. Die Vereinbarung soll die Zuordnung der von den Vordächern des Leipziger
Hauptbahnhofes überdachten Flächen als Anlage der Eisenbahn und somit zur
Zuständigkeit der Deutschen Bahn klarstellen, ohne dass damit ein
Eigentumswechsel der Flurstücksteile von der Stadt zur Bahn vorgenommen werden
soll.
2. Mit der Vereinbarung und der Bestätigung der jeweiligen Rechte entsteht auch
Rechtssicherheit über bestehende Hausrechte über die überdachten Flächen für die
Deutsche Bahn AG und somit die Möglichkeit für deren Durchsetzung.
3. Die Zuständigkeit des Verkehrs- und Tiefbauamtes für die Baulast und die Gestattung
durch Dritte bleibt wie bisher bestehen. Die Verkehrssicherungspflicht für die
gefahrlose Nutzung liegt bei der Bahn.
Wichtige rechtliche Auswirkungen:
Als Anlagen der Eisenbahn behalten die Flächen ihren Status als öffentlich genutzte
Flächen. Sofern sonstige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse für den Betrieb dieser Flächen
erforderlich sind richten sich diese nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
An der Vorbereitung dieser Vereinbarung waren neben dem Verkehrs- und Tiefbauamt
dem Ordnungsamt der Stadt Leipzig das Bahnhofsmanagement Leipzig und
Rechtsabteilung der Deutschen Bahn AG, die Bundespolizeiinspektion Leipzig und
Center-Management der ECE Promenaden Hauptbahnhof Leipzig GmbH beteiligt.
Beteiligten stimmen derzeit die Vereinbarung mit ihren vorgesetzten Dienststellen ab.
und
die
das
Die
Die Vereinbarung soll zum 01.03.2018 in Kraft treten. Die Vereinbarung ist jeder Zeit
kündbar.
Anlage:
Vereinbarung
3/3
Vereinbarung
zwischen
Stadt Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgerrmeister, dieser endvertreten durch den Amtsleiter des
Verkehrs- und Tiefbauamtes, Herrn Dipl. - Ing. Michael Jana
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- nachfolgend „Stadt“ genannt und
DB Station&Service AG,
vertreten durch den Leiter Bahnhofsmanagement Leipzig, Herrn Christian Schulz, und der
Leiterin Regionalbereich Südost, Frau Jeannette Winter
Löhrstraße 2-6, 04105 Leipzig
nachfolgend „Bahn“ genannt über die Nutzung einer städtischen Fläche als Bahnanlage (Überdachungen am Hauptbahnhofsgebäude)
Präambel:
Am Hauptbahnhofsgebäude befinden sich seit jeher verschiedene Überdachungen, insbesondere in den Bereichen der Zugänge zur Ost- und zur Westhalle. Die Überdachungen
gehören zum Bahnhofsgebäude und dienen den Besuchern zum geschützten Aufsuchen
und Verlassen des Bahnhofs. Sie sind damit in ihrer Funktion Bahnanlage im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 2 EBO. Die betroffenen Flurstücke, auf denen sich die Überdachungen befinden,
sind städtisches Eigentum. Sie reichen bis an das Bahnhofsgebäude heran. Soweit sich auf
den Flurstücken keine Bahnanlage befindet, sind diese eine übergeleitete öffentliche Straße
im Sinne des § 53 Abs. 1 SächsStrG. Soweit sich die Flächen unter den Überdachungen
befinden, sind sie Bahnanlage und unterliegen der Zuständigkeit der Bundespolizei. Die
Flächeninanspruchnahme für die überdachten Bereiche erfolgt durch die Bahn seit jeher
ohne schriftliche Vereinbarung. Die nachfolgende Vereinbarung soll die bisherigen
praktizierten und geduldeten Verhältnisse nachvollziehen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Gestattung
Die Stadt gestattet der Bahn die unentgeltliche Nutzung der überdachten Flächen rund um
das Hauptbahnhofgebäude auf folgenden Flurstücken:
Grundbuch von Leipzig, Gemarkung Leipzig,
Grundbuchblatt 6424, Flurstück Nr. 3958
Grundbuchblatt 11366, Flurstück Nr. 4377/11
Grundbuchblatt 6008, Flurstück Nr. 3960/11
als Bahnhofszugang, wie sich dies aus der Anlage 1 (rot schraffierte Bereiche) ergibt.
(2) Die Stadt ist Eigentümerin dieser Flächen. Die Parteien sind sich einig, dass eine
Übertragung des Eigentums an den in Absatz 1 genannten Flächen an die Bahn nicht erfolgt.
(3) Die Stadt wird in der Straßendokumentation (graphische Darstellung) klarstellen, dass die
Flächen unter den Überdachungen nicht mehr als öffentliche Straße anzusehen sind.
§ 2 Verkehrssicherungspflicht und Baulast
(1) Die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Überdachung und gefahrlose
Begehbarkeit der Fläche unter den Überdachungen obliegt der Bahn.
(2) Bauliche Instandsetzung, Erneuerung oder Ausbau dieser Fläche einschl. des Oberflächenbelags obliegt der Stadt.
(3) Bauliche Mängel wird die Bahn der Stadt unverzüglich anzeigen.
(4) Die Stadt wird von der Bahn nach Abs. 3 angezeigte Mängel sowie von ihr selbst
erkannte bzw. von Dritten angezeigte Mängel unverzüglich beseitigen und die Bahn
freistellen, falls die Bahn wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf
dieser Fläche von Dritten in Anspruch genommen wird.
§ 3 Rechte Dritter
Die Bahn duldet unterirdische Leitungen der Stadt und Dritter sowie evt. Einbauten von Fahrradbügeln, Briefkästen u. ä. Im Weiteren duldet die Bahn in Abstimmung mit der Stadt eine
Sperrung der überdachten Fläche, für den Fall, dass dies durch Leitungsmaßnahmen oder
Baumaßnahmen erforderlich ist. In diesem Fall hat die Stadt dafür Sorge zu tragen, dass
eine solche Sperrung räumlich und zeitlich auf das unabdingbar notwendige Maß begrenzt
wird.
§ 4 Hausrecht
(1) Die Bahn ist berechtigt, im überdachten Bereich auf die Eigenschaft als Bahnlage und ihr
Hausrecht hinzuweisen und dieses dort uneingeschränkt auszuüben bzw. ausüben zu
lassen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Hausordnung der Bahn auch auf dieser
Fläche gelten soll.
(2) Die Bahn ist hiermit unentgeltlich berechtigt, auf der Gestattungsfläche Infotafeln aufzustellen, in denen die Hausordnung und andere Informationen für die Reisenden ausgehängt
werden sollen. Hierzu bedarf es keiner weiteren Gestattung nach dieser Vereinbarung.
Sonstige erforderliche behördliche Genehmigungen richten sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Aufstellung bzw. Einbringung weiterer durch die Bahn veranlasste
Aufsteller, Einbauten, Möblierungen u. ä. sind unzulässig.
§ 5 Sonstige Vereinbarungen
(1) Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Parteien wirksam und läuft für die
Dauer von 10 Jahren. Eine vorzeitige Kündigung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Jahresende ohne Angabe von Gründen schriftlich erfolgen.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser
Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftlichkeitsvereinbarung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und
Vergleiche aller Art.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die
anderen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, für die unwirksame
Regelungen eine solche zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt.
(4) Die Parteien versichern, dass die eingeräumte Gestattung rechtmäßig, transparent und
aufgrund nachvollziehbarer Kriterien eingeräumt wurde und keine unrechtmäßigen Vorteile
gewährt wurden.
(5) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Die Parteien erhalten je eine Ausfertigung.
Datum,........................................... Datum,….........................................
…................................................... ...........................................................................
Dipl. Ing. M. Jana
C. Schulz
Amtsleiter
Leiter Bahnhofsmanagement Leipzig
Stadt Leipzig
.....................................................
J. Winter
Leiterin Regionalbereich Südost
DB Station&Service AG
Anlage zur Vereinbarung
Flurstück 3958
Gemarkung Leipzig
Flurstück 3960/11
Gemarkung Leipzig
Flurstück 4377/11
Gemarkung Leipzig
Anlage zur Vereinbarung