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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1374512.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
05.03.18, 12:00
Aktualisiert
22.03.18, 08:29

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Inhalt der Datei

Einwohneranfrage Nr. VI-EF-05559 Status: öffentlich Eingereicht von Herr Tony Kremser Betreff: Zunehmende Etablierung des "freefloating"-Carsharing-Konzeptes Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.03.2018 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Anfrage richtet sich auf die zunehmende Etablierung des "freefloating"-CarsharingKonzeptes. Seit einiger Zeit nun wird über ein zuvor definitiertes Geschäftsgebiet o. g. Firma festgelegt, wo die der Firma zuzuordnenden und über eine App zu buchenden Kfz abgeholt und abgestellt werden dürfen - dies allerdings im öffentlichen Verkehrsraum. Lt. Mitteilung über www.leipzig.de wird darüber informiert, dass vorerst 100 Kleinstwagen die Flotte umfasst; gleichwohl aber "zügig ausgebaut werden" solle. Mit heutigem Datum (28.02.2018) wurde ein entsprechender LVZ-Artikel publiziert unter Nennung des Vorhabens eines Pilotprojekts. Vom Geschäftsbetrieb umfasste Areale sind unter anderem auch der Ortsteil Schleußig, Reudnitz und Stötteritz. Diese weisen eine hohe entweder partielle oder flächendeckende Parkplatznot auf; vor allem in den späten Nachmittagen und Abendstunden. Bei derzeit schon vorliegendem, überhitzten und überlasteten Parkplatzangebot belegen nun noch mehr Fahrzeuge diese Areale. Parkplatznöte in Leipzig sind häufig Es wäre sachfremd, davon auszugehen, dass nunmehr durch das Angebot dieser Fahrzeuge Besitzer von privaten Kfz sich in überproportionaler Anzahl zum Verkauf des eigenen entschließen würden und somit ein Ausgleich an Fahrzeuganzahl geschaffen wird. Vor Allem, da der Staumraum dieser Fahrzeuge als Kleinstwagenkategorisierung eher ungeeignet erscheint, Transporte von mehreren Personen und/oder Sachen durchzuführen. Adressaten sind sicher allem voran solche Personen, die über kein Kfz verfügen und vorrangig das Fahrrad oder den ÖPNV nutzen. Die Fahrzeuge des City flitzer sind den derzeitigen Kfz aufzurechnen und belasten noch mehr den ruhenden Verkehr. Zwar bestehen zu genau diesem Sachverhalt Studien, die unter anderem eine Nutzenentlastung im Umkreis einer CarSharing-Station abbilden. Das Angebot ergänzt das vorhandene CarSharing-Stations-Konzept. Leipzig habe lt. Medieninformationen 12.300 Nutzer in Leipzig. Es ist davon auszugehen, dass hier auch "tote Accounts", also registrierte Nutzer, die tatsächlich seit längerem kein CarSharing mehr in Anspruch nehmen, mitgezählt werden. Mit Meldung auf www.leipzig.de vom 02.06.2017 unter der Überschrift "Leipzig will Konzept zum Charsharing erarbeiten" wird verlautet, "Zahlreiche Untersuchungen haben nachgewiesen, dass ein an einer festen Ausleihstation 1/3 verfügbares Carsharing-Fahrzeug bis zu 20 private Pkw ersetzt und dass in innenstadtnahen Quartieren 78 Prozent der Carsharing-Kunden kein eigenes Auto mehr besitzen." Die Formulierung des "mehr" halte ich für fehlerhaft, da im Rahmen der Studie ein hoher Anteil schon bei Befragung kein Auto mehr besaß, hier wurde augenscheinlich anschließend dieser Prozentsatz ergänzt um diejenigen, die das eigene Auto im Rahmen der Studie veräußerten. Damit entsteht der falsche Eindruck, es hätten tatsächlich 78 % der Personen sich zum Verkauf entschlossen. Ich gehe davon aus, dass das Gros an Nutzern solcher CarSharing-Modelle überwiegend nicht im Besitz eines Fahrzeugs sind und daher derzeitig auch logisch konsequent keine Entlastung durch etwaige Veräußerung eines eigenen Kfz erwirken könnten. Berufspendler und Besitzer von Kfz mit genügend Stauraum werden nicht ersatzweise derartige Konzepte nutzen. Ich halte das Konzept auch unvereinbar mit dem SächsStrG i. V. m. der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig. Eine Sondernutzung liegt dann vor, wenn der öffentliche Verkehrsraum über das übliche Maß hinaus genutzt wird, so unter anderem für Werbe/Promotionzwecke, gewerbliche Handlungen etc. Dediziert betrachtet handelt es sich bei dem Abstellen des Pkw im öffentlichen Verkehrsraum um einen invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Kunde steht wahlweise vor dem Fahrzeug, bucht per App jenes Fahrzeug, gibt damit das Angebot ab, woraufhin die Annahme durch o. g. GmbH mit Bestätigung und Aufschließen des Fahrzeugs erfolgt. Durch diese Handlung vor Ort werden Geldwechsel durchgeführt. Die Fahrzeuge werben durch öffentlichkeitswirksame Beklebung zusätzlich zu dem Angbot, prägen damit ergänzend das öffentliche Bild und treten damit gewerblich in den Vordergrund unter Ausnutzung des öffentlichen Verkehrsraums bei gleichzeitiger Möglichkeit des sofortigen Vollziehens einer erwerbs- bzw. gewerblichen Handlung. Das Urteil des BVerwG v. 03.06.1982 greift hier nicht, da zwar das Abstellen von zur Vermietung bestimmten Kfz zur Rede stand, jedoch bedarf es hier noch eines durch einen Firmenbediensteten zu erledigenden, notwendigen Schrittes, damit der Vertrag auch zustande kommt und eine etwaige Schlüsselübergabe erfolgt. Das Zusammentreffen der Möglichkeiten, das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu "buchen", also einen rechtskräftigen Vertrag mitsamt gleichzeitiger Erfüllung des Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts abschließen zu können, übersteigt das zulässige Parken nach StVO, da der vorrangige Zweck des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Zustandekommen eines Leih-, Miet- bzw. Leasingvertrags basiert. Erst das Zustandekommen eines solchen Vertrags - welcher auch im öffentlichen Verkehrsraum abgeschlossen wird - führt dazu, dass der Parkvorgang des Fahrzeugs beendet wird. Gestützt wird diese Sicht durch Punkt 14.12 der Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig, welcher das "Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung ..." als erlaubnispflichtige Sondernutzung deklariert. Wenn schon nur der alleinige Werbezweck mittels Fahrzeug eine derartige Sondernutzung darstellt, dann ist davon auszugehen, dass ein Übersteigen der Werbung hin zur Einräumung der entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands (=Fahrzeugs) bei vorheriger Bezahlung ohnehin erlaubnispflichtig ist. Eine Regelung für derartige Konstellationen findet sich in der Sondernutzungssatzung nicht, sodass ich davon ausgehe, dass hier keine Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Ich bitte daher im Rahmen meiner Anfrage um Auskunft - hilfsweise unter Berufung auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig - zu folgenden Punkten:  dass die Stadt Leipzig im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung bzw. Neubewertung unter Anlegung o. g. Ausführungen das Konzept des "freefloating" überprüft, im Speziellen auf Vorliegen einer Sondernutzung und  dass die Stadt Leipzig im Rahmen einer effektiven Parkraumbewirtschaftung das generelle Konzept aus kommunal-strategischer Sicht (neu)bewertet. Es erscheint 2/3 nicht bewiesen, dass ein derartiges, zusätzliches Angebot zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums führt, eher das Gegenteil wird der Fall sein. Evidente Daten scheinen nicht vorzuliegen. Allenfalls wäre das Konzept schonend einzuführen und nicht wie geplant mit 750 Genehmigungen auszustatten, sondern im Rahmen einer Evaluierungsphase testweise ein Zehntel davon unter Messung der Auslastung mit wie geplanten Ausnahmegenehmigungen auszustatten  dass die Stadt Leipzig überprüft, ob es nicht zu einem nicht vertretbaren, wettbewerbsverzerrenden Effekt führt, wenn das freefloating-Konzept günstigere Konditionen erhält als bspw. dem Konzept vergleichbaren Leihwagen (hier am Beispiel des günstigeren Parkens)  dass die Stadt Leipzig überprüft, ob nicht ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn ein gleicher Sachverhalt - hier das kostenpflichtige Parken mittels Kfz - unterschiedlich gehandhabt wird, indem die CarSharing-Nutzer weniger zahlen als andere. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen zur Beauskunftung. 3/3