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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1371560.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
27.02.18, 12:00
Aktualisiert
01.03.18, 21:17

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Inhalt der Datei

schriftliche Antwort zur Anfrage Nr. VI-EF-05486-AW-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Schulsozialarbeiterstellen an Leipziger Grundschulen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 28.02.2018 schriftliche Beantwortung Unter VI-EF-05324-AW-01, Antwort 3 benennen Sie, dass einen Stellenteilung von SSA in der Praxis nicht umsetzbar wäre, sofern die SSA über andere Träger gestaltet wäre. Hierzu frage ich: 1. Unterscheiden sich die Stellenausschreibungen, sowie die Aufgabenbenennung der SSA hinsichtlich der Trägerschaft? (So dass Ihre Antwort plausibel und nachvollziehbar wäre.) Grundsätzlich sind die übergeordneten Ziele von Schulsozialarbeit für alle Schulen gleich. Für die Ausgestaltung der Aufgaben vor Ort werden schulkonkrete Zielvereinbarungen geschlossen. Die Stellenausschreibungen können sich im Detail je nach Träger leicht unterscheiden. Stetig erneuern wir die Frage WANN der sozialindikative Schlüssel an Leipziger Grundschulen erneuert wird und erwarten nunmehr eine KONKRETE ANTWORT, da eben nach drei Jahren schon mindestens 75% neue Schüler an der jeweiligen Grundschule beschult werden. Weiterführende Schulen haben dann nicht mal die Hälfte der Schüler „ausgewechselt“. 2. Wann beabsichtigt die Stadt Leipzig den sozialindikativen Schlüssel an Grundschulen NEU ZU BERECHNEN? (Da sonst am tatsächlichen Bedarf vorbei geplant wird.) Der sozialindikative Schlüssel für Grundschulen wird mindestens alle drei Jahre neu berechnet. Die Errechnung aus dem Jahr 2017 wird daher spätestens 2020 erneuert. Unter VI-EF-05094-AW-01, Antwort 2 zitiere ich Sie wie folgt: „Diese Auffassung beruht auf jahrelanger Erfahrung in der Praxis von Schulsozialarbeit“. Hierzu frage ich: 3. An welcher konkreten Grundschule wurde jahrelang mit einem Stellenumfang von unter 0,75 VzÄ belegt, dass Schulsozialarbeit in keiner angemessenen Qualität umgesetzt werden kann? (Dies würde ebenfalls bedeuten, wenn ein SSA durch Krankheit, Urlaub o.ä. unter 0,75 VzÄ tatsächliche Arbeitszeit käme, würde seine Arbeit keiner „angemessenen Qualität“ entsprechen, man müsste ihm einen MehrStunden-Vertrag geben, damit – trotz Urlaub, seine Arbeitszeit noch Qualität liefere.) Es gibt in Leipzig derzeit keinen Grundschulstandort, an dem Schulsozialarbeit mit einem Stellenumfang unter 0,75 VzÄ umgesetzt wurde. Die Erfahrung in der Umsetzung von 1/2 Schulsozialarbeit, nicht nur in Leipzig, zeigt, dass dieser Stellenumfang mindestens notwendig ist, um Schulsozialarbeit in angemessener Qualität umzusetzen. Die Förderrichtlinie Schulsozialarbeit des Freistaates Sachsen sieht vor, Schulstandorte mit Schulsozialarbeit im Umfang von mindestens 0,75 VzÄ auszustatten. Diese Regelungen sind von der Stadt Leipzig verbindlich einzuhalten, da sonst keine Fördermittel an die Stadt ausgereicht werden. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer mit einem Stellenumfang von 0,75 VzÄ seinen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresurlaub in Anspruch nimmt bedeutet nicht, dass seine tatsächliche Arbeitszeit unter 0,75 VzÄ liegt und eine Qualitätsminderung vorliegt. 2/2