Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1330478.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
20.10.17, 12:00
Aktualisiert
23.04.18, 19:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213-NF-03
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
1. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 16.09.2015
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.04.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsatzung
vom 16.09.2015 gemäß Anlage 1.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
Erträge
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
ab
2018
1.100.122.1.02/
33212000
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Die Ratsversammlung hat mit Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. -03578-NF-02-ÄA-03
die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung mit
folgendem Inhalt vorzulegen:
a.
Ergänzung Anlage1 Gebührentarif
2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt zu beantragen sind:
Zone A
Zone B
Zone C
4. Heizstrahler jeglicher Art in konzessionierten
Freisitzen 1 Stück/20 qm/pro angefangenem Monat
30 €
25 €
20 €
b.
Aufgrund dieser Änderung ist eine Ergänzung in § 3 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung zur
Klarstellung wie folgt aufzunehmen:
…Freisitzen, soweit unter Punkt 2.1 des Gebührentarifs keine anderweitige Regelung
enthalten ist.
Demgemäß wird eine einzige materielle Änderung und eine klarstellende redaktionelle
Änderung zum Beschluss durch die Ratsversammlung vorgelegt.
Mit der Änderung wird ein neuer Gebührentatbestand mit einer Flächenbegrenzung für
Heizstrahler eingeführt. Bislang wurden für Heizstrahler auf Freisitzen keine
Sondernutzungsgebühren erhoben. Tatsächlich wird aber eine Fläche doppelt in Anspruch
genommen, so dass auch für jede Sondernutzungsart eine gesonderte Gebühr erhoben
werden kann. Unabhängig von ihrer Betriebsart verlängern Heizstrahler die Ausnutzbarkeit
von Freisitzen in den kälteren Jahreszeiten und liegen damit im wirtschaftlichen Interesse der
Gaststättenbetreiber. Die Freisitzsaison wird damit verlängert, so dass sich auch insoweit die
Einwirkung auf den Gemeingebrauch verlängert. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 SächsStrG sind
bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmass der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interessse des Gebührenschuldners zu
berücksichtigen. Die hier in der Änderung vorgeschlagene und vom Stadtrat bereits
bestätigte Gebührenhöhe entspricht diesen Grundsätzen. Auch in Gesamtbetrachtung des
Tarifgefüges der Sondernutzungssatzung ist die Höhe angemessen.
Die v.g. Änderung wird zu Mehreinnahmen führen, da die Satzung Auswirkung auf ca. 500
Freisitze im öffentlichen Verkehrsraum hat. Es ist jedoch nicht einschätzbar, in welchem
Umfang die Gaststättenbetreiber von der Aufstellung von Heizstrahlern Gebrauch machen.
Eine Prognose der Mehreinnahmen ist deshalb nicht möglich.
Die Einnahmen werden beim Ordnungsamt unter dem Kontierungselement 1.100.122.1.02
und dem Sachkonto 33212000 gebucht.
Anlage:
1. Änderung Sondernutzungssatzung
3/3
Stadt Leipzig
Anlage 1
1. Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 16.09.2015
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am …....... auf Grundlage des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14.08.2017 (BGBl. S.3122), der §§ 18 und 21 des
Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz-SächsStrG) vom
21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.02.2016
(SächsGVBl. S. 78), des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S. 652) die 1.Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 16.09.2015, bekannt gemacht im
Leipziger Amts-Blatt am 03.10.2015, beschlossen.
§ 1 Änderungen
(1)
Anlage 1 der Sondernutzungssatzung „Gebührentarif“ wird nach Ziffer 2.1 Punkt 3 um folgenden
Punkt ergänzt:
Zone A
Zone B
Zone C
30 €
25 €
20 €
4. Heizstrahler jeglicher Art in konzessionierten Freisitzen
1 Stück/20 m²/pro angefangenem Monat
(2)
§ 3 Abs. 5 letzter Satz wird zur Klarstellung ergänzt:
...Freisitzen, soweit unter Punkt 2.1 des Gebührentarifs keine anderweitige Regelung enthalten ist.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Leipzig, den................................................................
Burkhard Jung
Oberbürgermeister