Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1362059.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
29.01.18, 12:00
Aktualisiert
24.02.18, 10:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05285-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Feuerwerksverbot zu Silvester in Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Zustimmung und Abhilfe
☐
Alternativvorschlag
☐
Berücksichtigung
☐
Erledigt
☒
Ablehnung
Beschlussvorschlag:
Die Petition wird abgelehnt.
1/2
Sachverhalt:
Gemäß § 23 Abs. 2 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar
bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach
§ 24 Abs. 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Sie
auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Bundesgesetzgeber hat davon abweichend ein Verbot zum Abbrennen von
pyrotechnischen Erzeugnissen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen zu deren
Schutz erlassen (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Darüber hinaus ist jedoch ein generelles Verbot von Feuerwerken an den Silvester- und
Neujahrstagen entgegen der bundeseinheitlichen Erlaubnisnorm auf lokaler Ebene rechtlich
nicht möglich. Der Stadtrat hat hier keine Entscheidungsbefugnis etwaige Abweichungen von
der bundesgesetzlichen Rechtsnorm zu regeln. Für ein generelles Verbot zum Abbrennen
von Pyrotechnik im Rahmen des Jahreswechsels fehlt somit die gesetzliche Grundlage und
es wäre daher rechtlich auch nicht durchsetzbar.
Die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm und erhöhte Feinstaubbelastung sind
Feuerwerken immanent. Darüber und auch über die Kosten, Gefahren bei unsachgemäßer
Anwendung und Auswirkungen auf die Tierwelt wird bereits jetzt von Jahr zu Jahr eine
öffentliche Debatte geführt. Wie in vielen anderen Sachverhalten auch, gibt es zu dieser
Thematik ebenso Befürworter und Gegner.
Im Übrigen sind Verhaltensweisen, wie z. B. der richtige Umgang mit Feuerwerken, der
Verpflichtung entstandenen Abfall zu entsorgen oder Verunreinigungen aus dem öffentlichen
Verkehrsraum zu entfernen, gesetzlich klar definiert. Über diese Verpflichtungen wird seitens
der Stadtverwaltung jährlich im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des
Bekanntwerdens etwaiger konkreter Zuwiderhandlungen werden einzelfallbezogen die
Einleitungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft.
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x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer
OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau: