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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1362059.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
29.01.18, 12:00
Aktualisiert
24.02.18, 10:27

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-05285-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Feuerwerksverbot zu Silvester in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Die Petition wird abgelehnt. 1/2 Sachverhalt: Gemäß § 23 Abs. 2 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Bundesgesetzgeber hat davon abweichend ein Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen zu deren Schutz erlassen (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Darüber hinaus ist jedoch ein generelles Verbot von Feuerwerken an den Silvester- und Neujahrstagen entgegen der bundeseinheitlichen Erlaubnisnorm auf lokaler Ebene rechtlich nicht möglich. Der Stadtrat hat hier keine Entscheidungsbefugnis etwaige Abweichungen von der bundesgesetzlichen Rechtsnorm zu regeln. Für ein generelles Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im Rahmen des Jahreswechsels fehlt somit die gesetzliche Grundlage und es wäre daher rechtlich auch nicht durchsetzbar. Die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm und erhöhte Feinstaubbelastung sind Feuerwerken immanent. Darüber und auch über die Kosten, Gefahren bei unsachgemäßer Anwendung und Auswirkungen auf die Tierwelt wird bereits jetzt von Jahr zu Jahr eine öffentliche Debatte geführt. Wie in vielen anderen Sachverhalten auch, gibt es zu dieser Thematik ebenso Befürworter und Gegner. Im Übrigen sind Verhaltensweisen, wie z. B. der richtige Umgang mit Feuerwerken, der Verpflichtung entstandenen Abfall zu entsorgen oder Verunreinigungen aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, gesetzlich klar definiert. Über diese Verpflichtungen wird seitens der Stadtverwaltung jährlich im Vorfeld ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Bekanntwerdens etwaiger konkreter Zuwiderhandlungen werden einzelfallbezogen die Einleitungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft. 2/2 x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: