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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1336538.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
26.09.17, 12:00
Aktualisiert
12.10.18, 13:42

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04869 Status: öffentlich Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff: Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.03.2018 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Natur21 GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter HRB 26739 und zukünftig firmierend als Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH, gemäß Anlage 2 wird zugestimmt. 2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und daraus gegebenenfalls für 1. resultierende Anpassungen zu vollziehen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant 2/4 Sachverhalt: Inhalt des Beschlussvorschlages ist es, eine bestehende Tochtergesellschaft der Leipziger Stadtwerke – die Natur21 GmbH – als inhouse-fähige Vertragspartnerin der Stadt Leipzig für Energie-Contracting auszugestalten. Als Energie-Contracting werden vertragliche Gestaltungen bezeichnet, bei denen ein Energiedienstleistungsunternehmen a) eine Energieerzeugungsanlage für ein Gebäude entweder plant, finanziert und errichtet oder b) eine vorhandene Energieerzeugungsanlage übernimmt und für die Dauer des Vertrages die volle Anlagenverantwortung trägt, also den Betrieb führt, die Anlage wartet, instand setzt und bedient, die Einsatzenergie einkauft und die Nutzenergie verkauft. Im Ergebnis legt der Beschluss die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, um öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Energieversorgung städtischer Gebäude künftig teilweise von der Stadtverwaltung auf ein städtisches Beteiligungsunternehmen auszulagern (Outsourcing). Hierzu zählen z. B. die Heizung oder Klimatisierung von Schulen, Kindertagesstätten oder Kultureinrichtungen. Zu den Einzelheiten des Vorhabens hat die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Leipziger Gruppe eine Konzeption erarbeitet, die als Anlage 1 beigefügt ist. Auf diese wird auch hinsichtlich der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der Stadt und der Leipziger Gruppe verwiesen. Der entsprechend geänderte und um die Mindestanforderungen des § 96a SächsGemO ergänzte Gesellschaftsvertrag ist im Entwurf als Anlage 2 beigefügt. Danach wird die Gesellschaft zukünftig als Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) firmieren. Der neu gefasste Gesellschaftsvertrag berücksichtigt weitestgehend die Bestimmungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK), verzichtet jedoch auf die Einrichtung eines Aufsichtsrates. Die Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit der Leipziger Gruppe die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens eingehend untersucht. Dabei wurde die geplante Wärmelieferung durch die LKE mit anderen Szenarien verglichen, vgl. Abschnitt 4.4 der Konzeption in Anlage 1. Die Untersuchungsergebnisse wurden durch die bbvl im Auftrag der Stadt hinsichtlich der Plausibilität der Annahmen und der Konsistenz der Methodik geprüft. Im Ergebnis ihrer Prüfung stellte die bbvl fest, dass der Wirtschaftlichkeitsberechnung und den darin eingeflossenen Prämissen in Systematik und Umfang gefolgt werden kann. Die Vergleichbarkeit der untersuchten Szenarien sei gewährleistet. Im Ergebnis zeige sich, dass das Szenario „Beauftragung der LKE“ die wirtschaftlichste Variante darstellt. Auch unter Einbezug „weicher“ Faktoren beinhalte diese Variante die größten Entwicklungspotentiale für die Stadt Leipzig. Rechtsgrundlagen Die Errichtung der LKE durch wesentliche Veränderung der Natur21 GmbH unterliegt der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO und der Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 102 Abs. 1 SächsGemO. Finanzielle Auswirkungen Die inhouse-fähige Ausgestaltung der LKE GmbH mit vorliegendem Beschluss bleibt zunächst ohne finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Haushaltswirksam werden erst die Einzelverträge, mit denen bestimmte Ämter und Eigenbetriebe die 3/4 Gesellschaft mit Energiedienstleistungen beauftragen. Eine vorläufige Einschätzung der Haushaltswirkungen auf Prognosebasis enthält Abschnitt 4.3 der Konzeption in Anlage 1. Bei Abschluss der einzelnen Verträge ist jeweils die Wirtschaftlichkeit gesondert nachzuweisen. Beim Eigentumsübergang von Bestandsanlagen der Stadt Leipzig an die LKE sind insbesondere die bilanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Gremienbeteiligung für die entsprechenden Einzelvorlagen richtet sich nach den in der Hauptsatzung der Stadt Leipzig festgelegten Wertgrenzen. Auf Beteiligungsebene beläuft sich das finanzielle Risiko der Neuausrichtung der LKE laut Einschätzung der Leipziger Gruppe zunächst auf ca. 100 T€ und entfällt auf notwendige Investitionen in die IT-Infrastruktur. Das geplante Investitionsvolumen beträgt laut Berechnungen der Leipziger Gruppe ca. 2,5 Mio. € jährlich und summiert sich bis 2032 auf ca. 36 Mio. € (vgl. Abschnitt 5 der Konzeption in Anlage 1). Nach vollzogener Errichtung der LKE nimmt die Stadt Leipzig die Vertragsverhandlungen zur Übergabe der Wärmeversorgung und der Anlagen objektkonkret auf und schließt die dazugehörigen Verträge in Jahresscheiben ab. Die Energiedienstleistungen und die Eigentumsübertragungen für die öffentlichen Einrichtungen steuert das Amt für Gebäudemanagement (AGM) in Zusammenarbeit mit den liegenschaftsverwaltenden Ämtern für die städtischen Einrichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung. Die Betriebsleiter der Eigenbetriebe handeln für ihre Einrichtungen entsprechend den Eigenbetriebssatzungen. Anlagen: VI-DS-04869 Anlage 1 VI-DS-04869 Anlage 2 Konzeption Gesellschaftsvertrag 4/4 VI-DS-04869 Anlage 1 Sichere und effiziente Energieversorgung von Schulen, Kindertagesstätten und anderen öffentlichen Einrichtungen durch eine Eigengesellschaft der Stadt Leipzig: Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) VI-DS-04869 Anlage 1 Inhalt 1 Zusammenfassung 4 2 2.1 2.2 Ausgangslage Ziele der Stadt Leipzig Eigentümerziele, Konzernstrategie Leipziger Gruppe und Unternehmensstrategie Leipziger Stadtwerke 4 5 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Das Vorhaben: Leipziger Kommunale Energieeffizienz Gesellschaft Struktur der Leistungsbeziehung Leistungsmodell: Wärmelieferung Konkrete Praxisbeispiele Weitere Energielösungen im Fokus 6 6 6 7 8 4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 4.5.6 4.6 Zielabgleich Lokale Wertschöpfung mit lokalen Partnern Klimaschutz Finanzierung, Auswirkungen im Haushalt Allgemein Zusatzeffekte bei Übertragung von Anlagen der Stadt an LKE Wirtschaftlichkeit Verprobung am Beispiel Wärmeversorgung Zusatzpotentiale/Vorteile LKE Abschlussfreiheit der Stadt Vorteile in der Prozesskette Energieverbrauch Investition / Anlagen Kapitalkosten Betrieb und Wartung, sonstige Kosten Instandhaltung Endschaftsklausel Sicherheit / Risiken 9 9 9 10 10 12 12 13 15 16 16 16 17 18 18 19 19 19 5 Geschäftspotential LKE (Business Case) 20 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Umsetzbarkeit / Zulässigkeit Öffentlicher Zweck / Gemeindewirtschaftsrecht Änderung Gesellschaftsvertrag Vergaberecht / Inhouse-Fähigkeit Steuerrecht Kommunales Haushaltsrecht 22 22 22 23 25 26 5 Seite 2 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Erläuterung Projektziele 5 Abbildung 2: Praxisbeispiele für Zusammenarbeit 8 Abbildung 3: Klimaschutz durch Anlagenerneuerung 10 Abbildung 4: Vergleich Wirtschaftlichkeit auf Jahresbasis Strategieoptionen (schematisch) am Beispiel von 18 ersatzbedürftigen Wärmeerzeugungsanlagen 14 Abbildung 5: Anlagenklassen 20 Abbildung 6: Geschäftspotential (Business Case) 21 Abbildung 7: Inhouse-Vergabe: Durchgriff Stadt 24 Seite 3 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 1 Zusammenfassung Viele Wärmeerzeugungsanlagen der Stadt Leipzig sind mehr als 20 Jahre alt. Schulen, Kindergärten und andere öffentliche Einrichtungen sollen auch künftig sicher, effizient und klimafreundlich beheizt werden. Die Stadt wächst und muss hierfür zusätzliche Angebote bereitstellen und finanzieren. Die Vorlage zeigt einen Weg für die Stadt Leipzig auf, eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke Leipzig (LKE) im Wege der inhouse-Vergabe mit Energie(dienst)leistungen zu beauftragen. Dabei verfolgt die Stadt folgende Ziele: - Sicherung der Energieversorgung (öffentlicher Zweck) öffentlicher Gebäude und Einrichtungen - Stärkung der lokalen Wirtschaft - Beitrag zum Klimaschutz / lokale Gestaltung der Energiewende - Öffnung von Finanzierungsspielräumen zusätzlich zum Haushalt - Kosten und Risiken für den Haushalt senken - Wertschöpfung im kommunalen Finanzsystem halten - Nutzung der Energiekompetenz im Kommunalnetzwerk und Konzentration der Stadt auf ihre Kernaufgaben Die Stadt bleibt frei, im Einzelfall über die Vergabe jedes Auftrages zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der technischer Veranlassung und der Wirtschaftlichkeit. Das Vorhaben ist technisch und juristisch geprüft, durchführbar und setzt Eigentümerziele des Stadtrates für die Leipziger Gruppe um. Insbesondere können die Stadt Leipzig und ihre Eigenbetriebe Versorgungsaufträge an die LKE im Wege eines inhouse-Geschäfts direkt vergeben und in diesem Zusammenhang auch Bestandsanlagen der Stadt an die LKE unter Beachtung von § 90 SächsGemO veräußern. Am Beispiel von 18 vorrangig ersatzbedürftigen Wärmeerzeugungsanlagen wurde die Wirtschaftlichkeit konkret nachgewiesen. 2 Ausgangslage Die Stadt Leipzig wächst und muss hierfür zusätzliche Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) errichten, bereitstellen und finanzieren. Die personellen und finanziellen Ressourcen der beteiligten Ämter sind allein für den Wachstumskurs stark beansprucht. In den kommenden Jahren wird ein großer Teil der Heizungskessel für kommunale Einrichtungen nahezu zeitgleich ersatzbedürftig. Die Heizungsanlagen stammen im Wesentlichen aus den 1990er Jahren, die Technik ist veraltet und basiert zu Teilen noch auf Ölfeuerung. Einige Gaskessel haben ihre technische Lebensdauer bereits erreicht oder überschritten, die Kosten für Energieverbrauch und Reparatur sind dadurch höher als bei modernen Anlagen. Aufgrund des Alters des Anlagenbestandes steigt die Gefahr, dass die zuverlässige Versorgung öffentlicher Einrichtungen nicht mehr gewährleistet ist, mit entsprechenden negativen Folgewirkungen, u.a. auf die Bildungseinrichtungen in der kalten Jahreszeit. Seite 4 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 2.1 Ziele der Stadt Leipzig Zusätzlich zum öffentlichen Zweck, die Versorgung öffentlicher Einrichtungen mit Infrastrukturlösungen wie Wärme oder Kälte sicherzustellen, hat sich die Stadt weitere Ziele gesteckt. Diese sind im Arbeitsprogramm des Oberbürgermeisters beschrieben. Die daraus abgeleiteten Ziele finden im Projekt wie folgt Berücksichtigung: Wertbeitrag Projekt Erläuterung Lokale Wertschöpfung Auftragsvergabe im Raum Leipzig sichern, Auftragsvolumen erhöhen und damit die lokale Wirtschaft stärken Klimaschutz Verbrauch und Emissionen senken; Energiewende in der Stadt voranbringen, gesetzliche Auflagen erfüllen (EnEV) Finanzierung Haushalt der Stadt entlasten und gesamtstädtischen Finanzkreislauf stärken, energetische Sanierung in der Stadt finanziell ermöglichen Kosten Energiekosten in öffentlichen Einrichtungen und interner Aufwand für Verwaltung der Anlagen senken Sicherheit / Risiko technische und wirtschaftliche Risiken des Betriebes auslagern, die Versorgungssicherheit öffentlicher Einrichtung verbessern Abbildung 1: Erläuterung Projektziele 2.2 Eigentümerziele, Konzernstrategie Leipziger Gruppe und Unternehmensstrategie Leipziger Stadtwerke Die Leipziger Gruppe hat sich in der Konzernstrategie „Leipziger 2020“ zum Ziel gesetzt: „Leipzig lebens- und liebenswerter machen. Jeden Tag auf's Neue!“ Der Markenbotschaft folgend sehen die Leipziger Stadtwerke in ihrer Strategie auch den Aufbau neuer bzw. den Ausbau bestehender Geschäftsfelder vor, insbesondere die Stärkung der Leistungsbeziehung mit kommunalen Partnern in der Stadt Leipzig und der Region. Als wesentliches Eigentümerziel setzt die Stadt der Leipziger Gruppe die Aufgabe, den öffentlichen Personennahverkehr aus eigenen Mitteln für die Stadt zu finanzieren (Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag). Dazu tragen auch Umsätze mit der Stadt Leipzig und ihren Einrichtungen bei. Die Finanzströme und Wertschöpfungsanteile verbleiben im kommunalen System und im lokalen Wirtschaftskreislauf und helfen, die Herausforderungen der Stadt nachhaltig zu bewältigen. Die Stadt Leipzig und die Leipziger Stadtwerke gestalten die Energiewende vor Ort, deutlich sichtbar für die Leipziger Bürger. Seite 5 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 3 Das Vorhaben: Leipziger Kommunale Energieeffizienz Gesellschaft Die Stadt Leipzig und die Leipziger Gruppe wollen ihre gute Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen ausbauen und die energiewirtschaftliche Kompetenz der Leipziger Stadtwerke stärker für die Stadt nutzen. Struktur der Leistungsbeziehung 3.1 Die Stadt Leipzig beabsichtigt, ein Tochterunternehmen der Leipziger Stadtwerke, die Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (Auftragnehmer; kurz: LKE) bislang firmierend als Natur21 GmbH1 mit der energetischen Versorgung der Stadt und ihrer öffentlicher Gebäude zu beauftragen. Als Auftraggeber wird für die Stadt dabei in der Regel das Amt für Gebäudemanagement (AGM) handeln. Darüber hinaus sind auch Eigenbetriebe Auftraggeber, z.B. die Oper Leipzig, wie auch solche Beteiligungen, die von der Stadt kontrolliert werden. Die Stadt Leipzig und diese anderen stadtnahe Auftraggeber können energiewirtschaftliche Leistungen an die Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH direkt vergeben (inhouseBeauftragung), insbesondere Lieferung von Wärme, Strom, Gas und Kälte. Die unterschiedlichen Lieferungen und Leistungen werden in einzelnen Verträgen dokumentiert. Dazu werden im Einzelfall auch Anlagen an die LKE übertragen. Die LKE wird ihrerseits Vorleistungen beschaffen und zwar sowohl am Markt, bevorzugt regional, als auch bei den Leipziger Stadtwerken. Eine Pflicht der Stadt, ausschließlich mit der LKE zu kontrahieren, wird nicht begründet. Leistungsmodell: Wärmelieferung 3.2 Die Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) liefert für einzelne Gebäude künftig Wärme aus eigenen Anlagen, statt wie bisher lediglich Primärenergie Gas, welches in stadteigenen Anlagen zu Wärme umgewandelt wurde. Der Übergabepunkt verschiebt sich damit vom Gaszähler hinter den Wärmemengenzähler 2. Mit der Verschiebung der Leistungsgrenze lagert die Stadt somit Pflichten und Risiken auf den Energiedienstleister aus. Die LKE liefert (Nah-)Wärme, strukturell sehr vergleichbar mit der Lieferung von Fernwärme. In der LKE werden Vorleistungen erbracht oder beschafft, um das Endprodukt Wärmegegenüber der Stadt liefern zu können: 1 2 • Übernahme / Erwerb von bestehenden Wärmeerzeugungsanlagen (WEA) der Stadt, sofern diese Anlagen technisch zumindest noch eine gewisse Restnutzungsdauer haben, • Planung, Beschaffung / Einkauf, Errichtung neuer Wärmeerzeugungsanlagen einschließlich der Demontage von alten WEA sowie Übernahme der Hausanschlusskosten bei Umrüstung von Öl auf Gas, Im Weiteren wird die Natur21 als LKE bezeichnet, im Vorgriff auf eine perspektivische Umfirmierung (siehe auch 6.5) Wärme im physikalisch technischen Sinne zu verstehen als die Energie, die zwischen zwei thermodynamischen Systemen lediglich aufgrund eines Temperaturunterschiedes übertragen wird. Seite 6 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 • Technischer Betrieb einschließlich Wartung (u.a. Schornsteinfegerservice, Energiemanagement, d.h. u.a. Steuerung der Anlagen zur Betriebsoptimierung, Visualisierung des Verbrauchs und der Betriebszustände der Anlagen im Wege der Fernüberwachung, Notdienstservice mit kurzen Reaktionszeiten 24/7) und kaufmännische Betriebsführung (Abrechnung, Erfüllung energiewirtschaftlicher Meldepflichten ggü. Behörden, Versicherung der Anlage …), • Instandhaltung / Reparatur / Ersatz fehlerhafter Anlagenteile. Folgende Aufgaben fallen im AGM an: • Abschluss der Wärmelieferverträge inklusive Abstimmung und Einbeziehung der zuständigen Gremien • Energiecontrolling (Monitoring von Verbräuchen und Kosten) • Abrechnung der Anlagen (verwaltungsseitige Prüfung der Eingangsrechnungen, Buchung etc.) • Zuständigkeit für die Heizungsanlage nach Übergabestelle Die Anlagen gehen in das Eigentum3 der LKE (Altanlagen) über bzw. verbleiben dort (Neuanlagen) und werden auch entsprechend bilanziert und finanziert.4 Die LKE mietet bei der Stadt die Räumlichkeiten (z.B. im Keller der öffentlichen Einrichtung) an. Die Anlagen werden nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, § 95 Abs. 1 S. 1 BGB, werden also nicht Teil des Gebäudes. Die technische und wirtschaftliche Verantwortung für die Verfügbarkeit der Anlagen übernimmt der Energiedienstleister LKE ebenso wie die öffentlich-rechtlichen Betreiberpflichten (Risikoübergang). Da die Stadt aktuell bereits Gas und Strom beschafft hat, kann sie für den Zeitraum dieser Vergabe die notwendigen Energiemengen beistellen. Da die Stadtwerke bereits Lieferant der Stadt für Gas sind, lassen sich die konkreten Verbrauchsstellen kostenneutral herauslösen. Am Ende der Erstvertragslaufzeit können die Vertragspartner eine Verlängerung vereinbaren oder andere Regelungen treffen, etwa über den Eigentumsübergang. Den genannten Aufwandspositionen auf Seiten des künftigen Dienstleisters LKE steht ein zeitabhängiges Entgelt für die Wärmelieferung gegenüber, welches sich in Service- und Arbeitspreis aufspaltet. Der Arbeitspreis reflektiert dabei im Wesentlichen die verbrauchten Energiemengen sowie die preislichen Bewegungen des Energiemarktes. 3.3 Konkrete Praxisbeispiele In einem ersten Schritt hatte das AGM 18 besonderes ersatzbedürftige Wärmeerzeugungsanlagen aus Schulen ausgewählt, welche in dieser Struktur umgesetzt werden könnten: 3 Alternativ ließe sich vereinbaren, dass die WEA vom Energiedienstleister beschafft, dann jedoch an die Stadt veräußert wird. Die Finanzierung und Bilanzierung der Anlage erfolgt dann über den kommunalen Haushalt. Die öffentlich-rechtlichen Betreiberpflichten bleiben bei der Stadt. 4 Siehe hierzu auch: 4.3.2 Seite 7 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Plan Nr. 6 16 35 52 58 59 69 98 100 108 116 122 125 128 133 137 138 144 Öffentliche Einrichtung Gymnasium Engelsdorf, Nebenstelle Gymnasium Engelsdorf Kinder- und Jugendheim „Paul Robeson“ Christoph-Arnold-Schule GS Schule Portitz Schule Miltitz Förderschule "Fritz Gietzelt" Kantatenweg Karl-Heine-Schule, Außenstelle Heinrich-Pestalozzi-Schule Förderschule Engelsdorf 60. Schule, Hort Heinrich-Mann-Schule 60. Schule Schule Holzhausen Schule am Adler Förderschule "Ernst Zinna" Schule Stahmeln, Nebenstelle Schule Wiederitzsch Heizmedium Öl Gas Gas Gas Öl Öl Gas Gas Gas Öl Gas Gas Gas Gas Gas Gas Öl Öl Leistung in kW 570 400 230 450 320 170 660 360 762 170 193 365 330 380 570 450 170 500 Baujahr 1991 2010-2011 1993 1994 1991 1992 1992 1994 20165 1992 2009 (1994) 2017 (1991) 2017 1990 1991 1993 1992 1991 Abbildung 2: Praxisbeispiele für Zusammenarbeit Vor-Ort-Begehungen zeigten, dass die Technik mehrheitlich aus den Jahren 1990 - 1994 stammt. Die Umstellung von Heizöl auf Erdgas ist in sechs Schulen möglich. Der Sanierungsbedarf in einem Großteil der Objekte ist dringend, in vier Schulen kritisch. Auf einem Teil der kritischen Anlagen hat das AGM zwischenzeitlich die Planungen und die Umsetzung in 2017 selbst begonnen (Objekte 122 und 125). Ein weiteres Vorhaben ist die Kälteversorgung der Oper Leipzig / des Gewandhauses. In einer Projektgruppe wird seit letztem Jahr intensiv die zukünftige Kälteversorgung der Spielstätten analysiert. Auch hier existiert Eilbedürftigkeit in der Entscheidung. 3.4 Weitere Energielösungen im Fokus Die Struktur der Leistungsbeziehung zwischen Stadt und LKE eignet sich – neben der Wärmelieferung - auch für weitere Energielösungen: So zum Beispiel die Nutzung von städtischen Liegenschaften für Photovoltaik und solare Wärme sowie Modernisierung der Beleuchtungssysteme. Ein weiterer Punkt könnte die Einbindung dezentraler Blockheizkraftwerke (zur Gewinnung von elektrischem Strom und Wärme) oder anderer Stromproduzenten in ein virtuelles Kraftwerk und die Vermarktung dieser Kapazitäten am Markt für Systemdienstleistungen sein, ebenso wie die gesteuerte Auskopplung von Wärme für das Leipziger Fernwärmenetz, der Anschluss an das Fernwärmesystem oder die Schaffung von Nahwärmeinseln mit einem öffentlichen Gebäude als zentralem Knoten. Moderne Beleuchtungssysteme sparen Kosten, erhöhen die Beleuchtungsqualität und schützen zudem die Umwelt. Die lokal erzeugten Strommengen lassen sich ggf. auch lokal verbrauchen, da insbesondere bei schulischen Einrichtungen das Lastprofil mit dem Erzeugungsprofil von Photovoltaik5 Teilsanierung infolge Hochwassers in 2016, weitere Maßnahmen notwendig Seite 8 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Anlagen stark korreliert. Vorteile wären die niedrigeren Stromgestehungskosten sowie eine Reduzierung der Umlagen und Entgelte für selbst erzeugte Elektrizität. Durch die Übergabe des Anlagenportfolios der Stadt kann zukünftig durch die LKE in Abstimmung mit dem AGM gesamtenergetisch betrachtet und optimiert werden. Dazu werden Quartiere und Anlagenverbünde stärker in den Fokus der Optimierung rücken und nicht wie bislang die einzelne Anlage. Der Aufbau kleinerer Energieverbünde und Insellösungen sollte zu Verbrauchsreduktion führen. So sind beispielsweise auch Synergien mit anderen Großverbrauchern, wie Wohnungsbaugesellschaften im Umfeld mit öffentlichen Gebäuden denkbar. Gemeinsam soll ein strategisches Assetmanagement für die Anlagen durchgeführt werden. Ziel ist es, die Anlagen in Betrieb und Ersatz optimal zu steuern und hohe Versorgungssicherheit bei geringen laufenden Kosten zu gewähren. Die Leipziger Stadtwerke können über ihre Tochter LKE umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich beisteuern. 4 Zielabgleich Die Ziele der Stadt Leipzig werden erfüllt. Das Leistungsmodell Wärmelieferung steht hier stellvertretend für weitere mögliche Energiedienstleistungen der LKE. Der Zielabgleich erfolgt jedoch an diesem Beispiel, um die verschiedenen Wirkungsebenen plastisch greifbarer zu machen. 4.1 Lokale Wertschöpfung mit lokalen Partnern Ein Großteil der Investitionen der Leipziger Stadtwerke und ihrer Tochterunternehmen, somit künftig auch der LKE, entfallen auf die Region Leipzig und Umgebung. Sie kommen hier lokalen Handwerksunternehmen, technischen Zulieferern und vielen weiteren Unternehmen zugute und stellen einen klaren Standortfaktor dar. Jeder investierte Euro wird im Wirtschaftssystem mehrfach wirksam und steigert damit die sogenannte Regionalrendite, was sich sowohl in Beschäftigungseffekten als auch im Steueraufkommen bemerkbar machen wird. Insbesondere in der Realisierung von dezentralen Erzeugungsanlagen arbeiten die Leipziger Stadtwerke mit regionalen Partnern (Handwerksbetrieben) zusammen. Im Rahmen des Europäischen Kartellvergaberechts kann die LKE auch den Sitz des Leistungserbringers positiv würdigen und entsprechend priorisieren. Die vorgeschlagene Lösung vergrößert die Handlungsmöglichkeiten der Stadt Leipzig zur Sanierung von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen, und erhöht so mittelbar auch das Auftragsvolumen der entsprechenden lokalen Partner aus der Wirtschaft. 4.2 Klimaschutz Allein aus der Erneuerung der 18 identifizierten Wäremerzeugungsanlagen lassen sich mit Blick auf das Energie- und Klimaschutzprogramm und den Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig deutliche Effekte prognostizieren: • der Verbrauch sinkt bei gleicher Wärmeleistung durch Wirkungsgradeffekte um bis zu 13 %, Seite 9 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 • die CO2-Emission könnten um bis zu 19 % • und die Feinstaubemission um bis zu 36 % gegenüber dem aktuellen Anlagenbestand abnehmen. Abbildung 3: Klimaschutz durch Anlagenerneuerung Gerade die Reduktion der Feinstaubemmissionen im schulischen Umfeld kann positiv auf die Gesundheitssituation der Schüler wirken. Insbesondere die Umrüstung von Öl auf Gas führt zu nennenswerten Effekten; der Tausch alter gegen neue Gaskessel wirkt geringer auf die Umweltziele, ist aufgrund des Anlagenalters aber dennoch unumgänglich. Weitere positive Effekte auf die Umweltbilanz lassen sich erzielen, wenn einzelne Gebäude systemisch saniert werden, d.h. zum Beispiel auch die Gebäudehülle wärmegedämmt, die Anlage- sowie Regel- und Verteiltechnik innerhalb des Hauses erneuert wird. Das AGM beabsichtigt, solche komplexen Maßnahmen begleitend zum Angebot der LKE zu planen und durchzuführen, natürlich immer im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten. Mit der Modernisierung stadteigener Anlagen setzt die Stadt auch im Kontext des ParisProzesses ein positives klimapolitisches Signal. Die für den European Energy Award gesetzte Strategie kann durch diese Maßnahmen dokumentierbar unterstützt und umgesetzt werden. 4.3 Finanzierung, Auswirkungen im Haushalt 4.3.1 Allgemein Die Beauftragung der Wärmelieferung bei einer Eigengesellschaft der Stadt erweitert den haushalterischen Spielraum. Die Stadt hatte beispielsweise im Haushalt 2017 für Eilmaßnahmen6 in den 18 Praxisbeispielen und zwei weitere Projekte bereits in Umsetzung ca. 0,5 Mio. € bereitgestellt. Das Investiti- 6 i.d.R erfolgt nur ein Austausch von defekten Teilen, keine Komplettreparatur oder gar ein Ersatz Seite 10 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 onsvolumen für den Ersatz der Kessel7 dieser 18 Anlagen haben die Stadtwerke auf ca. 1,5 Mio. € brutto geschätzt. Weitere Nebenanlagen können den Wertumfang erhöhen. Insgesamt unterhält das AGM ca. 300 Anlagen unterschiedlicher Art und Größenordnungen8. Der Gesamtaufwand für den Austausch und die Modernisierung aller WEA beläuft sich nach grober Schätzung der Stadtwerke auf ca. 30 Mio. €. Für die Abbildung von Sanierungsmaßnahmen, die die Stadt selbst durchführt, sind im Haushalt zwei Fälle zu unterscheiden: a) Der Austausch einer Wärmeerzeugungsanlage im Rahmen einer komplexen Sanierungsmaßnahme9 einer öffentlichen Einrichtung ist als Investition zu qualifizieren. Nur Investitionen können durch Kredite fremdfinanziert werden, § 82 Abs. 1 SächsGemO. Der Kreditrahmen der Stadt Leipzig ist mit dem von der Landesdirektion genehmigten Haushalt bis auf weiteres genutzt. b) Erfolgt lediglich ein Austausch der WEA – auch ggf. zusätzlich die Wärmeverteilung im Gebäude – so sind die Kosten als laufender Aufwand im Jahr der Maßnahme ergebniswirksam zu verbuchen. Eine Kreditfinanzierung wäre nicht möglich. Zahlungswirksam werden die Kosten in jedem Fall sofort. Da oft nicht ganze Gebäude komplex saniert werden, fallen die Aufwendungen dann sofort ergebniswirksam an (Fall b). Für die Genehmigungsfähigkeit und Steuerung des Haushaltes steht aber auch der Finanzhaushalt im Fokus, d.h. die Zahlungsströme und der Zahlungsmittelsaldo. Der Ersatz aller Altanlagen ist jedenfalls aktuell nicht geplant, noch weniger Aufwand und Zahlungsmittel für weitere Anlagen oder gar Energieeffizienzprojekte10. Eine Ausweitung des Handlungsspielraums über Kreditfinanzierung ist demnach bei vielen Projekten mangels Investitionscharakter nicht möglich, § 82 Abs. 1 SächsGemO. Aber auch bei investiven Projekten ist die genehmigte Kreditermächtigung bereits vollständig mit im Haushaltsplan veranschlagten Maßnahmen untersetzt. Eine Lösung mit einer 100%igen Eigengesellschaft LKE bietet hier Entlastung. Das Entgelt für die Wärmelieferung umschließt alle hierfür notwendigen Eigenleistungen des Energiedienstleisters, auch die Erzeugung in einer eigenen WEA des Energiedienstleisters. Die Vertragslaufzeit beträgt typischerweise 10 - 15 Jahre, so dass der Aufwand im einzelnen Haushaltsjahr deutlich den Einmalaufwand für Erneuerung durch die Stadt unterschreitet. Im aktuellen Haushalt 2017/2018 wird nur eine geringere Summe ergebnis- und zahlungswirksam, so dass der geplante Aufwand für mehr Anlagen ausreichen dürfte. Zu den haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen siehe 0. Ein weiterer wesentlicher Vorteil für die Stadt aus haushalterischer Sicht ist die Planbarkeit der Aufwendungen für die Bereitstellung der Wärmeversorgung, da Risiken aus der Anlagenverfügbarkeit vom Energiedienstleister übernommen werden. Außer- oder überplanmäßige Aufwendungen für die notfallinduzierte Instandsetzung von übertragenen Anlagen fallen nicht 7 Einschließlich Abgasanlage, Druckhaltung Kessel, Regelung Kesselkreisverteiler sowie Gasleitung soweit notwendig; Insgesamt verfügt die Stadt über ca. 450 Objekte (enthalten sind auch Objekte mit Fernwärmestationen) 9 Beispiel: Vollsanierung eines Schulgebäudes einschließlich Außenhaut, Dach, etc. 10 z.B. in Kombination erneuerbare Energien 8 Seite 11 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 mehr an. Zukünftig können Anlagen im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten strategischen Planes regelmäßig ausgetauscht werden. 4.3.2 Zusatzeffekte bei Übertragung von Anlagen der Stadt an LKE Nicht alle Wärmeerzeugungsanlagen der Stadt sind bereits vollständig abgeschrieben oder haben gar ihre technische Restnutzungsdauer überschritten. Dennoch kann eine Übertragung auch solcher Anlagen an LKE wirtschaftlich sinnvoll sein, da LKE zum technisch / wirtschaftlichen Optimum nachinvestieren kann. Die Stadt muss bei der Herauslösung aus dem städtischen Eigentum § 90 SächsGemO beachten, darf die Anlagen in der Regel also nur zum „vollen Wert“ übertragen (Marktwert). Die Stadt hat den Erlös aus dem Verkauf im Sonderergebnis erfolgswirksam zu erfassen. Für Wärmeversorgungsanlagen, die als Betriebsvorrichtungen separat erfasst sind, erfolgt in Höhe des Restbuchwertes ein aufwandswirksamer Abgang mit Ausweis im Sonderergebnis. Bei Wärmeversorgungsanlagen, die mit dem Gebäude bilanziert sind, erfolgt nur im Ausnahmefall (Minderung des Sachzeitwertes des Gebäudes ohne Wärmeversorgungsanlage unter den Restbuchwert des Gebäudes) eine Abschreibung im Sonderergebnis. Aus der Anwendung der Eigenkapitalspiegelmethode bei der Beteiligungsbewertung durch die Stadt, wie auch in einem zukünftig zu erstellenden Gesamtabschluss ergeben sich keine davon abweichenden Auswirkungen. Die LKE aktiviert die erworbenen Wärmeversorgungsanlagen in Höhe der Anschaffungskosten und schreibt sie über eine neu zu schätzende Restnutzungsdauer planmäßig ab. 4.4 Wirtschaftlichkeit Die Stadt hat mehrere Strategieoptionen (nachfolgend auch als Szenarien bezeichnet), wie sie ihre Energieanlagen für öffentliche Gebäude steuern kann. a) „Status quo“ / „Verschleiß“ Fortführung historischer Bestandsanlagen und ausfallinduzierte Reparatur / Instandhaltung durch externe Auftragnehmer der Stadt. Dieses Verfahren nimmt prioritär Rücksicht auf die kurzfristigen Notwendigkeiten und Rahmenbedingungen des gemeindlichen Haushaltes. b) Neubau in „Eigenbeschaffung“ Diese Strategie beschreibt den planmäßigen Austausch und Instandhaltung der technischen Anlagen durch externe Dienstleister, wenn es technisch geboten oder wirtschaftlich lohnenswert ist. Diese Strategie konnte aufgrund haushälterischer Zwänge bisher nicht umgesetzt werden; dennoch wird sie aus Gründen der Transparenz und idealtypischem Vergleichsmaßstab mit verprobt (siehe 4.4.1 unten). In dieser Variante wird hypothetisch die sofortige Ersatzinvestition des Anlagenportfolios angenommen, so dass die Betreibung einzelner Anlagen durch die Stadt nach Umrüstung ebenso wirtschaftlich und ökologisch vorteilhaft gewährleistet wird, wie ein wirtschaftlich orientierter fremder Dritter die Anlagen zum aktuellen Zeitpunkt neu bauen und betreiben würde. Dies senkt den Primärenergieverbrauch deutlich und verbessert die Ökobilanz. Wie in der Bestandsvariante trägt das AGM das Betriebs- und Ausfallrisiko und muss sämtliche Prozesse steuern. Aufwände für die Koordination für Pla- Seite 12 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 nungs-, Ausschreibungs-, Vergabe- und Projektüberwachung fallen bei der Stadt voll an. c) „Wärme: Dritter“ Wärmelieferung12 durch einen fremden Energiedienstleister, der grundsätzlich der gleichen Investitionsstrategie folgt, wie im Szenario Eigenbeschaffung. Zusätzlich gehen bestimmte Risiken auf den Energiedienstleister über (z.B. das Betriebs- und Lieferrisiko). d) „Wärme: LKE“ Wärmelieferung durch Eigengesellschaft der Stadt (siehe im Einzelnen: 3.2 oben), wie Szenario c) „Wärme: Dritter“ jedoch mit weiteren Vorteilen und Potentialen, die im Wesentlichen aus dem besonderen Naheverhältnis zwischen Stadt und stadteigenem Unternehmen entstehen. Tabelle 1: Übersicht Szenarien Auftragsgegenstand Investitionsstrategie Vielzahl von Einzelleistungen Technisch unvermeidbares Minimum Technisch-wirtschaftliches Optimum Wärmelieferung Status quo „Verschleiß“ „Eigenschaffung“ - - „Wärme: Dritter“ „Wärme: LKE“ 4.4.1 Verprobung am Beispiel Wärmeversorgung Die Wirtschaftlichkeit wurde anhand der konkreten, dringendsten Projekte (siehe 3.2) erfolgreich verprobt.13 Die Stadt und die Stadtwerke haben die Anlagen technisch und kaufmännisch bewertet und die bisherigen Zahlungen für Energieeinsatz (Gas/Öl), Wartung- und Instandhaltungskosten für die Jahre 2014 – 2016 analysiert. Da die Anlagen im Wesentlichen abgeschrieben sind, stehen in den Büchern der Stadt aktuell vergleichsweise niedrige Aufwendungen für Abschreibung. Prämisse für den Vergleich war eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren. Als Preisbasis wurde für alle Szenarien das Jahr 2017 unterstellt. Der Vergleich wurde analog des Industriestandard VDI 2067 (Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen und Kostenberechnung) strukturiert. Daneben beachtet der Vergleich zwischen den Szenarien Neubau in Eigenbeschaffung und Wärme LKE vorsorglich die Vorga- 12 13 Leistungsmodell wie oben beschrieben, siehe 3.2 Die vorausschauende Kalkulation aller bis zu 300 WEA der Stadt ist in einem sinnvollen Zeithorizont nicht möglich und auch nicht erforderlich, denn: die Stadt bleibt frei, Aufträge an LKE zu erteilen. Ziel der Verprobung war es, aufzuzeigen, ob eine wirtschaftliche Beauftragung strukturell zu erwarten ist. Seite 13 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 ben der VwV KommInvest14, welcher dazu dient, unterschiedliche Finanzierungsmodelle in ihrer langfristigen Wirkung zu vergleichen. Die bbvl hat im Auftrag der Stadt die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich Plausibilität der Annahmen und Konsistenz der Methodik geprüft. Eine Bestandsanlage hat i.d.R. einen höheren Verbrauch und höhere Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen, im Gegenzug ist die Anlage je nach Lebensalter bereits abgeschrieben. Ein Vergleich von Anlagen verschiedenen Lebensalters wäre jedoch eine Momentaufnahme, die das Bild zugunsten der Altanlage verzerrt (keine Abschreibung mehr), die Notwendigkeit eines baldigen Ersatzes jedoch außer Betracht lässt. Um nicht „Äpfel und Birnen“ zu vergleichen, wurde die Kostenvergleichsrechnung verwendet, die auf die Ein- und Auszahlungen im Betrachtungszeitraum eingeht. Vergleicht man die Kosten der Strategieoptionen für die untersuchten 18 Anlagen auf Jahresbasis ergibt sich folgendes Bild: Abbildung 4: Vergleich Wirtschaftlichkeit auf Jahresbasis am Beispiel von Praxisbeispielen 14 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen B€teilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich vom 4.7.2005; vorliegend nicht anwendbar, da bezüglich der Leipziger kommunale Energieeffizienzgesellschaft (LKE) kein Fall einer public private partnership vorliegt. Seite 14 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Die Nettobarwerte der Kosten in den Strategieoptionen unterscheiden sich bei einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren, einen einheitlichen Zinssatz gem. VwV KommInvest von 0,73 % und einheitlich angenommenen üblichen Preissteigerungen gegenüber dem Status quo wie folgt: Strategieoption / Szenario Barwertvorteil gegenüber Status Quo Selbsterstellung 1,5 Mio. € (Haushaltsvorbehalt) Wärmelieferung Dritter 2,1 Mio. € Wärmelieferung LKE 2,1 Mio. € + Zusatzpotentiale (siehe 4.4.2) + insb. Rückfluss Gewinnanteil ins kommunale Finanzsystem Im Ergebnis belegt der Vergleich anhand der 18 Praxisbeispiele (siehe 3.2 oben), dass • alle anderen Optionen der Verschleiß-Strategie überlegen sind, • alle Szenarien, die eine grundhafte Anlagenerneuerung verfolgen, wirtschaftlich (und ökologisch) ähnliche Ergebnisse liefern, • die Erneuerung und Finanzierung des Anlagenpark durch das AGM und die Finanzierung über den Haushalt (Eigenbeschaffung) jedoch auch künftig haushalterischen Schranken unterliegt und, allein das Szenario LKE aber zusätzliche Potentiale / Vorteile mit sich bringt, die sich z.T. erst mittelbar monetär niederschlagen. 4.4.2 Zusatzpotentiale/Vorteile LKE Über die obige Verprobung der Wirtschaftlichkeit hinaus bestehen zusätzliche Potentiale, die vorsorglich nicht in den Kostenvergleich eingegangen sind, da sie ex ante schwer zu quantifizieren sind oder ein größeres Auftragsvolumen voraussetzen: Wärmelieferung allgemein • Risikodiversifizierung in der Beschaffung (cost average) Wärmelieferung durch Eigengesellschaft • Gewinnanteil bleibt im Zugriff der Stadt • Transparenz über des Dienstleisters Geschäftsentwicklung • Erhöhung Versorgungssicherheit • Übertragung bestimmter Risken wie Ausfall auf den Energiedienstleister • Gesellschaftsrechtliche des Dienstleisters • Leistungsreduzierung in Abhängigkeit vom aktuellen Bedarf • systemische, komplexe Planung / Anlagensteuerung aus gesamtstädtischer Sicht • größeres und homogeneres Anlagenportfolio mit Potential für Skaleneffekte • Kombination mit lokalen EE-Anlagen, auch Steuerungsoption Seite 15 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 nachträglich, wie z.B. BHKW mit Eigenverbrauchsansatz • geringerer Steuerungs- und Überwachungsaufwand auf seiten Stadt durch Massenabwicklung • geringere Risiken bei Durchsetzung von Ansprüchen • geringeres Insolvenzrisiko 4.4.3 Abschlussfreiheit der Stadt Die LKE beabsichtigt auch künftig Angebote zu legen, die dem Drittvergleich standhalten. Das AGM wird daraufhin auch künftige Angebote prüfen (müssen). Ein Automatismus in der Beauftragung der LKE besteht auch künftig nicht (kein Kontrahierungszwang). 4.5 Vorteile in der Prozesskette Wie sich die Strategieoptionen unterscheiden, ist im Nachgang für die einzelnen Teile der Prozesskette Wärmelieferung beschrieben. 4.5.1 Energieverbrauch Heute bezieht die Stadt im Rahmen einer regelmäßigen Ausschreibung (2 Jahre) ihre Energie (Strom und Gas) am Markt. Die Alternativstrategien unterscheiden sich bezüglich der Preisstellung nicht strukturell, da die Arbeitspreise in Wärmelieferverträgen stets aktuelle Marktkonditionen reflektieren (Preisgleitklauseln). Vorteile einer Wärmelieferung können sich bei einer Umstellung von Öl auf Gas ergeben, wenn – wie aktuell – der Gaspreis signifikant unter dem Ölpreis liegt. Die alternativen Optionen sind vorteilhaft im Vergleich zum Verschleißszenario, da neue und damit verbrauchsärmere Anlagen zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel von ölgefeuerten Anlagen zu hocheffizienten Gas-Brennwertthermen. Je nach eingesetzter Bestandsanlage ergeben sich aus dem höheren Jahresnutzungsgrad Mengenvorteile von ca. 13 %. Zusätzliches Potential bieten verbrauchsoptimierende Maßnahmen am Gebäude. Aktueller Lieferant der Stadt für Strom und Gas sind die Leipziger Stadtwerke, so dass die für Wärmeerzeugung benötigten Mengen unkompliziert aus dem Liefervertrag mit den Stadtwerken in einen Wärmelieferungsvertrag umgewandelt werden können. Fremddienstleister hätten diese Option nicht und könnten die Energiebeschaffung erst nach Ablauf der 2-Jahresfrist in ihr Angebot einschließen. Von der Energiehandelskompetenz der LKE profitiert die Stadt auf andere Weise: Vorteil einer Beschaffung über die LKE wäre ein größeres Beschaffungsportfolio mit ggf. (sehr geringen zusätzlichen) Skaleneffekten, vor allem aber eine monatsweise Tranchenbeschaffung zur Risikodiversifizierung (cost average effect) im Vergleich zur Stichtagsbeschaffung der Stadt Leipzig. Seite 16 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 4.5.2 Investition / Anlagen Am Markt bietet eine Anzahl typischer Hersteller Wärmeerzeugungsanlagen15 an. Vorteil einer strukturierten Beschaffung über die LKE im Vergleich zur bisher einzelfallinduzierten Beschaffung liegt darin, dass die LKE Rahmenverträge der Stadtwerke mit bekannten und bewährten Anlagenlieferanten nutzen. De facto bündeln Stadt und Stadtwerke-Gruppe ihre Nachfrage für solche Anlagen; dieser Skaleneffekt kann sich positiv auf Beschaffungskonditionen auswirken, wenn die Stadt Leipzig zeitgleich ein größeres Anlagenportfolio auf die Stadtwerke übertragen würde. Die Stadtwerke-Tochter LKE hat im Rahmen ihrer regelmäßigen, strukturierten Beschaffung und aufgrund des im Vergleich offeneren Vergaberegimes (GWB) die Möglichkeit, ein homogenes Anlagenportfolio für die Stadt (sowie weitere Kunden) aufzubauen. Daraus resultieren auch Vorteile im Betrieb und Instandhaltung (siehe dort). Die Stadt müsste aufgrund von Budgetbeschränkungen die jeweils fällige Einzelanlage ausschreiben und einem Bieter den Zuschlag gewähren. Dies können unterschiedliche Anbieter sein, mit der Folge einer zersplitterten Anlagenlandschaft. Das AGM organisiert Ausschreibung, Baubegleitung und sonstiges Dienstleistermanagment mit eigenem Personal, welches angesichts der Vielfalt an Aufgaben einer wachsenden Stadt begrenzt zur Verfügung steht (Personalknappheit). Die Beauftragung des stadteigenen Energiedienstleisters LKE federt den vorhandenen Personalmangel ab und reduziert Fremdleistungen: • Klassische Vergabeverfahren bedürfen eines hohen prozessualen und fachlichen Betreuungsaufwandes. Überdies dauern Ausschreibungen aufgrund von Fristen länger. Die LKE wäre hier unter dem Regime des EU-Vergaberechts flexibler und schneller. • Auch außerhalb des Vergaberechts ist die Steuerung und Überwachung von Fremddienstleistern aufwendig. Zum Teil werden daher externe Ingenieurskapazitäten zugekauft. Beauftragt die Stadt einen eigenen Energiedienstleister, reduziert sich der Überwachungsaufwand aufgrund des Näheverhältnisses und der Reduktion von Schnittstellen. Die Stadtwerke verfügen über eigene kompetente Ingenieure, welche die LKE zur Planung und Bauüberwachung einsetzen können. • Fremddienstleister haben vermutlich ein höheres Bedürfnis als die kommunalen Stadtwerke, ihr Anlageneigentum durch eine Dienstbarkeit zu sichern. Damit verbunden sind zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand auf städtischer Seite. Fällt eine Anlage während der Heizperiode aus, kann es im bisherigen Verfahren vorübergehend zu Engpässen kommen und die Versorgungssicherheit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, ist nicht durchgehend gewährleistet. Unabhängig von der konkreten Vergabeart, erkennt der Markt die Drucksituation, welcher die Gemeinde ausgesetzt ist, und reflektiert dies in Beschleunigungszuschlägen, z.B. für eine besonders zeitnahe Errichtung / Instandhaltung der Anlage (Notinstandhaltungsmaßnahmen). 15 Die gleichen Vorteile gelten im Grunde für eine Vielzahl von Anlagentypen und sind nicht auf Wärmeerzeugungsanlagen beschränkt. Seite 17 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Schließlich bildet die Beauftragung eines stadteigenen Dienstleisters die Chance, die Energieversorgung gemeinsam systemisch zu planen. Denkbar wären die Errichtung von Anlagen für mehrere öffentliche Einrichtungen und / oder Anlagen anderer Kunden der Stadtwerke (Nahwärmeinseln). Oder der Anschluss an das städtische Fernwärmenetz, dessen Erweiterung sich erst durch einen öffentlichen Großverbraucher als wirtschaftlich darstellt.16 Alle diese Konzepte bringen einen hohen Grad an Komplexität mit sich, welche im Rahmen von Ausschreibungen schwer abbildbar sind, mit einem nahestehenden Energiepartner hingegen gut. 4.5.3 Kapitalkosten Im Verschleißszenario fällt die Position scheinbar zunächst günstiger aus, da keine Neuanlage erworben wird. Bei einem heutigen Anlagenalter von mehr als 25 Jahren erscheint dies jedoch keine nachhaltig realistische Alternative. Die Anlagen werden Stück für Stück ausfallen und nennenswerte Instandhaltungsarbeiten erfordern, die sich in Summe nicht wesentlich von einer Neuinvestition unterscheiden, jedoch später und schwerer planbar anfallen. Diese Instandhaltungsarbeiten sind faktisch über Fremdkapital zu finanzieren, mag dies auch haushaltsrechtlich anders abgebildet sein.17 Die Fremdfinanzierungskosten fallen im theoretischen Szenario „Eigenbeschaffung“ aufgrund von Kommunalkonditionen noch etwas günstiger aus, als bei der Finanzierung über die Bilanz der LVV-Gruppe. Dem gegenüber stehen Effizienzvorteile und ein um die Umsatzsteuer geringeres Finanzierungsvolumen, da LKE oder Dritte Vorsteuer ziehen können, die Stadt nicht. Die Beschaffung einer Neuanlage über Dritte würde sich von einer Beschaffung über die LKE bezüglich der Refinanzierungskonditionen nicht grundsätzlich unterscheiden, da auch externe Dienstleister mit marktüblichen Kapitalkosten18 kalkulieren. 4.5.4 Betrieb und Wartung, sonstige Kosten Die kalkulierten Kosten für Betrieb und Wartung schließen im Wesentlichen ein: Inspektion, planmäßigen Austausch von Verschleißteilen, Schornsteinfeger, Versicherung, Verwaltungskosten, Zählerkosten und die Abrechnung ein. Die LKE und die von ihr beauftragten Stadtwerke verfügen über die fachlichen Fähigkeiten und die entsprechenden Personalkapazitäten, Anlagen unter ihrem Management 24/7 hinsichtlich ihres Einsatzes zu überwachen und zu optimieren. Die Netzleitwarte der Stadtwerke ist rund um die Uhr besetzt, so dass Fehler in der Fahrweise oder Optimierungspotential frühzeitig erkannt und ausgesteuert werden können, z.B. Beauftragung Dienstleister bereits am Wochenende bei erkennbarer Havarie. Die LKE wird in der Regel einen Gas- und zusätzlich einen Wärmemengenzähler unterhalten und kann hieraus – anders als die Stadt – Rückschlüsse auf den Wirkungsgrad ziehen und die Anlagen entsprechend einstellen. Der Anlagenpark der Stadt bietet bereits heute vereinzelt die Möglichkeit, Anlagen fernauszulesen. Die Steuerungstechnik basiert jedoch auf unterschiedlichen Systemen und wurde viel16 17 18 Siehe weitere Beispiele für Energielösungen 3.4 etwa dadurch, dass an anderer Stelle Investition nicht aus Eigenmitteln bestritten werden können, da diese bereits verbraucht sind i.d.R. nach der Standardmethode gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (WACC) Seite 18 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 fach in den 90er Jahren verbaut, ist ersatzbedürftig und entspricht nicht mehr dem modernen Stand der Technik. Ein homogenes Anlagenportfolio auf Basis moderner Technik bietet daher verschiedene Vorteile: Vorhalten von Ersatzteilen ermöglicht kurze Reaktionszeiten, wenige ITSchnittstellen/Standards vereinfachen einheitliche Steuerung und Anbindung an Nachfolgesysteme (Fernsteuerung), eingespieltes Betriebspersonal bedient und repariert bekannte Anlagentypen effizienter, Einkaufsvorteile durch höhere Stückzahlen für Wartungs- und Instandhaltungsmaterial. Die LKE steuert und überwacht externe Dienstleister, sofern die Anlage nicht im Einzelfall mit eigenen Mitarbeitern gefahren und gepflegt wird. Der entsprechende Steuerungsaufwand entfällt auf städtischer Seite ebenso wie eine aufwendige Budgetplanung für übertragene Anlagen. 4.5.5 Instandhaltung Die Beauftragung eines Vollwartungsvertrages, wie ihn die LKE vorschlägt, führt zum Übergang der Ausfallrisiken auf den Energiedienstleister und entlastet folglich die Stadt von ungeplanten, bearbeitungsintensiven Ausfallmanagement. Die LKE würde über mobile Notversorgungsanlagen der Stadtwerke auch eine Wärmelieferung während einer ausnahmsweise ausfallinduzierten Instandhaltung sicherstellen. 4.5.6 Endschaftsklausel Die Bedingungen bei Beendigung der Vertragslaufzeit sehen als Marktstandard den Ausbau der Anlage vor, um die Folge einer kaufmännischen Aktivierung der Anlage in der Bilanz der Stadt zu vermeiden. Beide Parteien haben jedoch die Möglichkeit, bei Ablauf der Vertragslaufzeit eine Verlängerung oder den Übergang des Eigentums zu vereinbaren. An dieser Stelle kann sich das Näheverhältnis zwischen Stadt und LKE positiv auf die Einigungsbereitschaft beider Partner auswirken. 4.6 Sicherheit / Risiken Durch den Übergang des Eigentums der Anlage von der Stadt an die LKE erfolgt auch ein Risikotransfer. Die LKE übernimmt für die gesamte Laufzeit des Vertrages folgende Risiken: - Wartungsrisiken, - Mehrpreisrisiken im Rahmen einer Ausschreibung der Einzelleistungen im Szenario Eigenbeschaffung - Preisrisiken für Instandhaltungsleistungen und - Ausfallrisiken / Risiko eines Totalschadens - Wirkungsgradrisiken, hoher Verbrauch verursacht durch schlechte Einstellung der Anlage - Sachschäden infolge externer Einwirkung (Wasser, Vandalismus, etc.). Letzteres schließt auch die Notversorgung im Schadensfall ein, so dass die öffentliche Einrichtung im Wesentlichen unterbrechungsfrei genutzt werden kann. Dies führt zu weiteren Entlastungen des AGM im Management solcher Sachverhalte, zum Entfall der Inanspruchnahme Seite 19 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 kostenintensiver mobiler Heizzentralen, wie auch zur besseren Planbarkeit von Budgets für Wartung und Instandhaltung. Die Übertragung von Risiken ist nur dann werthaltig, wenn der Risikoträger entsprechend kapitalkräftig ist, um die Risiken tatsächlich verantworten zu können (Risikotragfähigkeit). Die Stadtwerke weisen eine solide wirtschaftliche Substanz auf. Im Übrigen lässt sich im Verhältnis zu einer Eigengesellschaft die Durchsetzung von Gewährleistungs- und anderen Haftungsansprüchen mit geringerem Streitpotential organisieren. 5 Geschäftspotential LKE (Business Case) Der Business Case hat den Zweck, ein Geschäftsmodell für die Gesellschaft kaufmännisch zu skizzieren. So soll u.a. ermittelt werden, ob das Auftragspotenzial den langfristigen Aufwand der Unterhaltung einer dezidierten Gesellschaft sowie die Einrichtung der kaufmännischen Prozesse (IT) rechtfertigt. Dafür wurden eine Reihe von (vereinfachenden) Annahmen unter Nutzung bekannter Rahmendaten der Stadt getroffen. Das tatsächliche Umsatzvolumen hängt von der konkreten Auftragslage der Stadt ab. Zeitraum der Betrachtung Für die Realisierung aller Projekte wurde ein langfristiges Szenario von 15 Jahren aufgestellt. In dieser Zeit können alle Wärmeerzeugungsanlagen einmal getauscht werden und ein neuer Investitionszyklus würde beginnen. Die Stadtwerke haben die ersten 5 Jahre dieses Szenario’s mit ihrer Mittelfristplanung abgeglichen. Anlagenklassen Die Realisierung der vom AGM als kritisch eingestuften Wärmeerzeugungsanlagen (Praxisbeispiele siehe 3.2 oben) wurde jedoch konkret, wie im Wirtschaftlichkeitsvergleich kalkuliert, abgebildet und auf die Gesamtzahl der ermittelten Projektpotentiale hochgerechnet. Zusatzinvestitionen in BHKW und Nebenanlagen, wie Warmwasserbereitung und Heizverteilung sind vorsorglich noch nicht eingegangen, da dies voraussichtlich nicht in allen Fällen Anwendung finden wird. Darüber hinaus werden auf Basis vertrieblicher Erfahrung aus anderen Projekten standardisierte Musterfälle für verschiedene Anlagentypen und -größen angewandt. Die Basis für die Businessplanung ist der Kalkulationsstandard, welcher auch für andere Kundenprojekte bei den Stadtwerken gilt und ebenso in der Mittelfristplanung der Stadtwerke Verwendung findet. Folgende Standardtypen werden im Business Case verwendet: Technologie Typ 1 Typ 2 Photovoltaik PV 50 kW peak PV 100 kW peak Gebäudebeleuchtung LED 50 Stck LED 75 Stck Wärme WEA 392 kW (Mittelwert aus Praxisbeispielen) Abbildung 5: Anlagenklassen Seite 20 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Investitionen und Projekte Die Ausrichtung der Gesellschaft auf die beschriebenen Anlageklassen bedarf der Investitionen in die IT-Infrastruktur, namentlich die kaufmännischen und Abrechnungssysteme im Umfang von bis zu ca. 100.000 € einmalig netto. Sollte sich der Gesellschaftszweck als nicht erreichbar darstellen, müssten diese IT-Investitionen abgeschrieben werden. Daher wurde das Geschäftspotenzial abgeschätzt: Ausgehend von einer Liegenschaftsliste der Stadt Leipzig wurden die energetischen Potenziale ermittelt. Insgesamt werden ca. 165 dezentrale Wärmeerzeugungsanlagen in den nächsten 15 Jahren ausgetauscht. Zudem bestehen Potenziale bei Photovoltaik (221 Projekte) und Gebäudebeleuchtung (450 Projekte). Vereinfachend wurde ein nahezu linearer Realisierungspfad unterstellt. Abhängig vom Zustand einzelner Wärmeerzeugungsanlagen oder anderer Prioritäten auf Auftraggeberseite, kann sich die tatsächliche Investitionstätigkeit im Zeitverlauf verschieben. Die geplanten Investmittel aus allen drei Projektkategorien betragen ca. 2,5 Mio. € netto per annum. Insgesamt summiert sich das Investitionsvolumen zu ca. 36 Mio. € netto bis 2032. Abbildung 6: Geschäftspotential (Business Case) Abschreibung (AfA) Die Anlagen werden über unterschiedliche Zeiträume abgeschrieben. Wärmeerzeugungsanlagen (WEA) über 15 Jahre, Photovoltaik über 20 Jahre und Beleuchtungsanlagen über 10 Jahre. Erträge aus den Investitionen verteilen sich entsprechend auf die AfA-Laufzeit. Renditeanforderung Die Mindestverzinsung der Leipziger Stadtwerke für vertriebsbezogene Investitionen mit der Stadt Leipzig wird am unteren Ende erfüllt. Seite 21 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 6 Umsetzbarkeit / Zulässigkeit Die geplante Transaktionsstruktur zwischen der Stadt und der Natur21 (perspektivisch umfirmiert in LKE) ist umsetzbar und aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven geprüft und zulässig. 6.1 Öffentlicher Zweck / Gemeindewirtschaftsrecht Da die Geschäftstätigkeit der Natur21 aktuell ruht, die Gesellschaft sich faktisch neu ausrichten und dies auch in einer Änderung des Gesellschaftszwecks zum Ausdruck kommen soll, richtet die Stadtverwaltung das Verfahren höchstvorsorglich so aus, als wäre ein Fall der „Errichtung eines Unternehmens“ bzw. der „mittelbaren Beteiligung“ gegeben, obwohl die Gesellschaft als solche bereits existiert. Hieraus folgt die Anhörung der Wirtschaftskammern, die Zuständigkeit der Ratsversammlung sowie die Einbeziehung der Landesdirektion. Die gemeindewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen § 94a ff SächsGemO liegen vor. Der Einsatz der LKE erfüllt einen öffentlichen Zweck, steht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und knüpft auch örtlich an das Gemeindegebiet an und ist wirtschaftlich: Die LKE wird von ihrem Gesellschafter damit betraut, ausschließlich die Stadt Leipzig, ihre Einrichtungen, Betriebe und ihre kommunalen Unternehmen mit Energie zu versorgen.19 § 94a Abs. 5 SächsGemO stellt ausdrücklich klar, dass sogar die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Energieversorgung einem öffentlichen Zweck dient und zulässig ist, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Damit ist erst recht die gleichgelagerte Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes zulässig. Überdies unterstützt die Tätigkeit der Gesellschaft die Gemeinde unmittelbar dabei, andere kommunale (Pflicht)aufgaben wie den Schulbetrieb sicherzustellen. Hieraus wird nicht nur der öffentliche Zweck nochmals deutlich, sondern auch, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zum beabsichtigten Unternehmensgegenstand steht. Denn das Auftragsvolumen der Gesellschaft orientiert sich am ohnehin vorhandenen städtischen Bedarf, der sich wiederum an sachlichen Kriterien wie der Bevölkerungsentwicklung ausrichtet. Die Beauftragung einer Eigengesellschaft der Stadt ist auch wirtschaftlich (siehe Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit in Ziff. 4.4). Die Stadt beabsichtigt stets Leistungen zu Marktkonditionen zu beschaffen (siehe 4.4 oben), unabhängig vom Auftragnehmer. Nichts anderes gilt für LKE. 6.2 Änderung Gesellschaftsvertrag Die Stadtwerke Leipzig planen, als Gesellschafterin der Natur21 GmbH, eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages entsprechend dem fokussierteren Verwendungszweck; im wesentlichen mit folgenden Inhalten. 19 § 94a Abs. 5 SächsGemO stellt ausdrücklich klar, dass sogar die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einem öffentlichen Zweck dient und zulässig ist, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Damit ist erst recht die gleichgelagerte Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes zulässig (arg. a majore ad minus). Seite 22 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 1. Umfirmierung (Namensänderung) auf Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH 2. Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes / Beschränkung Marktzugang „Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgungder Handel mit und der Vertrieb von Energie, insbesondere aus erneuerbaren Quellen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen für Energie und Umwelt für die Stadt Leipzig einschließlich ihrer Einrichtungen, Betriebe und ihrer kommunalen Unternehmen. Energieversorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst sowohl Strom, Gas, Wärme/Kälte als auch die Errichtung und der Betrieb von technischen Anlagen, deren An- und Verpachtung, Erwerb und Veräußerung. 3. Vorrang der lokalen Beschaffung Bei der Vergabe von Aufträgen soll die Gesellschaft im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren in Leipzig und der Region ansässige Unternehmen bevorzugt berücksichtigen.“ (Einfügung als Unterstreichung markiert) Ziel ist die vergaberechtlich indizierte Beschränkung des Kundenkreises auf das kommunale Umfeld in Leipzig und die Stärkung des Leipziger Marktes unter Beachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. 4. Einführung eines Beirates Wie unter 6.3 unten geschildert, dient die Einbindung der Stadt Leipzig in den Beirat der Stärkung des mittelbaren Durchgriffsmöglichkeit. 5. Anpassung an die Vorgaben der neuen Sächsischen Gemeindeordnung Im Zuge einer konzernweiten Anpassung der Gesellschaftsverträge wird auch der Gesellschaftsvertrag an die (neuen) Vorgaben der Sächsischen Gemeindeordnung angepasst. Insbesondere bedarf künftig die „Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen“ der Zustimmung der Gemeinde, § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO, eine Reihe anderer Sachverhalte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Daneben werden zusätzliche Berichtspflichten und Prüfungsrechte eingeführt. Des Weiteren berücksichtigt sind Anpassungen auf der Grundlage des vom Stadtrat am 13.12.2017 beschlossenen Gesellschaftsvertrages für die Stadtholding LVV, welcher nach allgemeinem Verständnis als Muster dienen soll, um eine Standardisierung der Governance innerhalb der Gruppe einzuführen. Der Vertrag liegt als Anlage bei. 6.3 Vergaberecht / Inhouse-Fähigkeit Die LKE als mittelbar 100%ige Beteiligung ist inhousefähig im Verhältnis zur Stadt Leipzig. Die Inhousefähigkeit gilt unabhängig von der Höhe des Auftragsvolumens. Die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe sind seit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform (GWB) zum 18.04.2016 weitestgehend gesetzlich geregelt, jedoch verbleiben Randunschärfen. Für eine solche Vergabe sind unterschiedliche Gestaltungsansätze denkbar, deren Vor- und Nachteile mit anderen Voraussetzungen und Randbedingungen abgewogen wurden. Seite 23 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Die vorgeschlagene Lösung setzt darauf, verbleibenden vergaberechtlichen Fragestellungen effizient und praxisorientiert zu begegnen. Aus Sicht der Leipziger Gruppe ist eine operative Nähe der anbietenden Gesellschaft zu Kerngeschäft und -kompetenz der Leipziger Stadtwerke erfolgskritisch für eine kosteneffiziente Durchführung von Aufträgen. Geplant ist die Beauftragung einer bestehenden Tochtergesellschaft der Stadtwerke (LKE - zur Struktur siehe 3.1). Vergaberechtlich erforderlich ist zunächst ein Durchgriff der Stadt Leipzig wie auf eine eigene Dienststelle. Dabei steht der Stadt Leipzig zunächst die ununterbrochene Weisungskette über die LVV und die Leipziger Stadtwerke zur Verfügung. Eine Meinung in der Rechtsliteratur äußert Zweifel an der Wirksamkeit einer Steuerung über mehr als zwei Ebenen (Ur-EnkelFall). Mehrere andere Autoren halten auch diese mittelbare Steuerung über mehrere Ebenen für zulässig. Auch der EuGH hatte im Falle Cabothermo20 argumentiert, dass die Zwischenschaltung einer Holding den Durchgriff erschweren kann, ihn jedoch nicht ausschließt. Zulässig ist auch die gemeinsame Steuerung der Auftragnehmerin durch eine beliebige Anzahl von öffentlichen Auftraggebern als Minderheitsgeseellschaftern, § 108 Abs. 4 GWB. In diesem Gestaltungsszenario ist die Steuerung im Vergleich zu Mehrheitsbeteiligungen ungleich erschwert und dennoch ausdrücklich vom Gesetz zulässig. Um den Einzelmeinungen in der Literatur vorsorglich zu begegnen, werden in den Organen der Gesellschaft Sicherungsmechanismen zugunsten der EingriffsbefugAbbildung 7: Inhouse-Vergabe: Durchgriff Stadt nisse der Stadt und der unmittelbaren Beteiligung Stadtholding vorsehen: So plant die Gesellschaft einen Beirat einzurichten, für den sowohl die Stadt, die Stadtholding als auch die Stadtwerke ein Bestimmungsrecht haben. Ziel ist es, für die Auftraggeberin Stadt relevante Informationen vor Einbringung in die Gesellschafterversammlung transparent zu machen. Die Stadt kann dann entscheiden, Steuerungsimpulse an die LKE Geschäftsführung zu setzen, falls notwendig über die Weisungskette. Die zweite nicht abschließend höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage liegt darin, welches Unternehmen das sog. „Tätigkeitskriterium“ erfüllen muss. Danach soll der Anteil interner21 Umsätze an den Gesamtumsätzen 80 % nicht unterschreiten. Der Gesetzeswortlaut der Neuregelung bezieht in § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB das Tätigkeitskriterium auf die Auftragnehmerin (hier: LKE). Dieser Anforderung folgt die vorgeschlagene Lösung, indem der Handlungsspielraum der LKE auf die Stadt und ihre Beteiligungen verengt wird.22 Ist aber allein die Auftragnehmerin LKE daran gebunden, mehr als 80 % ihrer Umsätze inhouse zu erbringen, oder trifft dies auch auf ihre Gesellschafterin, die Leipziger Stadtwerke zu? Zur alten, nicht kodifizierten Rechtslage wurden verschiedenen Auffassungen vertreten, die sich jedoch nicht ohne weiteres übertragen lassen. Der Wortlaut des neuen Gesetzes 20 EuGH v. 11.05.2006, Rs. C-340/04 Solche Umsätze mit denen der Auftraggeber „betraut“ ist i.S.v. § 108 GWB, und zwar entweder durch den öffentlichen Auftraggeber selbst (Stadt Leipzig) oder durch eine juristische Person, die von der Stadt kontrolliert wird (Stadtwerke) 22 Kurzfristig durch Gesellschafterweisung, später (optional) durch Änderung des Gesellschaftsvertrages 21 Seite 24 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 (§ 108 Abs. 2 Satz 2 GWB), der die Inhouse-Vergabe an mittelbar kontrollierte Unternehmen regelt, stellt allein auf die Kontrolle ab. Der Auftraggeber (hier: die Stadt) muss den „Mittler“ (hier: Stadtholding und Stadtwerke) kontrollieren, dieser den Auftragnehmer (hier: LKE). Das Tätigkeitskriterium wird nicht erwähnt. Die Beauftragungsstruktur folgt dem und baut auf der Annahme auf, dass es diesbezüglich auf die Stadtwerke und die Stadtholding nicht ankommt. Schließlich ist mit der Beteiligungsstruktur sichergestellt, dass an der Auftragnehmerin LKE kein privates Kapital beteiligt ist. Auch dies stünde einer inhouse-Vergabe entgegen. Die Reform des GWB ist noch jung und erfährt – wenn überhaupt – erst in einigen Jahren eine höchstrichterliche Interpretation. Das Risiko, dass sich die Rechtsprechung unerwartet entwickelt, muss und kann – wie auch in anderen Fällen – übernommen werden. Unabhängig davon werden Aufträge bereits sechs Monate23 nach Vergabe in jedem Fall bestandskräftig, d.h. eine Nachprüfung durch Marktteilnehmer ist dann ausgeschlossen. Zeichnet sich eine Änderung der Rechtsprechung ab, muss die Vergabepraxis überprüft werden. Eine Inhouse-Vergabe an die LKE durch einen Eigenbetrieb der Stadt Leipzig ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, wie eine Inhouse-Vergabe durch die Stadt Leipzig selbst. Nach § 95a Abs. 1 SächsGemO sind Eigenbetriebe Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Eigenbetrieb tritt nach Außen unter seinem Namen auf (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SächsEigBVO). Nach deutschem Recht ist der Eigenbetrieb damit keine eigene juristische Person. Auch wenn der Eigenbetrieb unter eigenem Namen auftritt, handelt in juristischem Sinne die Gemeinde. Eine Vergabe durch einen Eigenbetrieb ist somit der Gebietskörperschaft zuzurechnen. Andere kommunale Gesellschaften, an denen die Stadt Leipzig beteiligt ist, kommen auch als Auftraggeber in Betracht, z.B. über § 108 Abs. 4 GWB (Gemeinsamer Durchgriff). 6.4 Steuerrecht Ertragsteuern Die Natur21/LKE unterhält einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit den Leipziger Stadtwerken und bleibt dadurch grundsätzlich in den ertragsteuerlichen Verrechnungskreis einbezogen. Darüber kann eine steuerliche Optimierung erfolgen, wenn in der jeweiligen anzuwendenden Sparte etwaigen Gewinnen der LKE Verlustvorträge oder laufende Verluste gegenüber stehen. Der EAV kann steuerlich beibehalten werden, solange die LKE die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung gem. § 14 KStG erfüllt, die Stadtwerke also über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Die Aufnahme von Minderheitsgesellschaftern wäre möglich, erfordert aber die Vereinbarung von steuerlich anerkannten Ausgleichszahlungen, die dann der Besteuerung (KSt) unterliegen. Bei Rechtsgeschäften mit der Stadt Leipzig ist aufgrund der Beteiligungsstruktur (nahestehende Personen) zudem immer die Fremdüblichkeit des Entgeltes für etwaige Leistungserbringungen zu prüfen. Werden für Leistungserbringungen - wie geplant - marktübliche Preise vereinbart, resultieren hieraus steuerlich keine zusätzlichen Konsequenzen. Anderenfalls wären die Zahlungen lediglich aufgrund des Gesellschafterverhältnisses veranlasst und eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung läge vor, und zwar über die Kette LKE an Stadtwerke an die 23 Bei Veröffentlichung des Auftrages im Amtsblatt der EU verkürzt sich die Frist auf 30 Tage. Seite 25 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 Holding LVV24 an die Stadt. Aber auch eine verdeckte Gewinnausschüttung wirkt innerhalb des Organkreises wie eine vorzeitige Gewinnabführung und würde die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages nicht gefährden. Eine Belastung mit Kapitalertragsteuer tritt nicht ein, sofern auf Ebene der Stadtholding LVV die Ausschüttung ggü. der Stadt Leipzig aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto erfolgt. Energiesteuern: Versorgerstatus Strom Die Natur21 hat derzeit als Versorger eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 StromStG, deren Fortsetzung auch unter der FirmaLKE beantragt wird. Für die LKE bedeutet dieser Versorgerstatus, dass ein Bezug von Strom unversteuert bleibt – also ohne Stromsteuer bezogen werden kann. Ob bei der Abgabe des Stromes Stromsteuer entsteht, richtet sich dann nach dem jeweiligen Status des Kunden. Die Stadt wäre Letztverbraucher und müsste Stromsteuer entrichten. Umsatzsteuer Die Leistungen der LKE unterfallen, wie auch die vom Markt bezogenen Einzelleistungen bei Selbstvornahme der Stadt, der Umsatzsteuer. In beiden Fällen ist die Stadt nicht berechtigt, Vorsteuern zu ziehen, da sie u.a. beim Betrieb allgemein-bildender Schulen grundsätzlich kein Unternehmer ist. Hieran ändert auch das neue Umsatzsteuerrecht für Gemeinden nichts. Danach gilt eine Kommune ausnahmsweise auch bei hoheitlichen Aufgaben als Unternehmer, wenn die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, § 2b Abs. 1 UStG. Denn, größere Wettbewerbsverzerrungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht einer Steuerbefreiung unterliegen, § 2b Abs. 1 lit. b UStG. Genau dieser Fall liegt jedoch für privat betriebene allgemein-bildende Schulen vor: § 4 Nr. 21 UstG, die stets von der Umsatzsteuer befreit sind und hierauf auch nicht verzichtet werden kann, § 9 Abs. 1 UStG. 6.5 Kommunales Haushaltsrecht In der Regel stellt die Energieversorgung öffentlicher Gebäude25 ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Dabei handelt es sich um Geschäfte, die in ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und vor allem finanziellen Auswirkungen nicht erheblich sind und die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.26 In Anlehnung an den niedrigsten passenden Regelschwellwert der Hauptsatzung, wird man jedenfalls wiederkehrenden Leistungen von bis zu 50.000 € pro Jahr davon umfasst sehen können.27 Auch bei Beträgen oberhalb von 50.000 € 24 25 26 27 Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Vinke in Quecke/Schmid zu § 53 Rn. 42 nennt als Beispiele die Beschaffung von Verbrauchsgütern wie Heizöl sowie Instandhaltungsarbeiten sowie der Abschluss von Versicherungen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu beschaffenden Wärmelieferungen liegt genau in diesem Themenbereich. Vinke in Quecke/Schmid zu § 53 Rn. 42 In Anlehnung an § 13 Abs. 7 Nr. 3 „über den Abschluss von Verträgen über Leistungen außerhalb der VOB, VOL und VOF bei einem Wert - von über 150.000 € bei einmaligen Leistungen, - von über 50.000 € jährlich bei wiederkehrenden Leistungen;“ Seite 26 von 27 VI-DS-04869 Anlage 1 ist die Annahme eines Geschäftes der laufenden Verwaltung möglich28, wäre aber im Einzelfall zu prüfen. Damit bedürfen jedenfalls solche Geschäfte der laufenden Verwaltung innerhalb des genehmigten Haushaltes keiner gesonderten Zustimmung des Stadtrates, eines beschließenden Ausschusses (§ 53 SächsGemO) oder aufgrund von § 82 Abs. 5 SächsGemO29 der Rechtsaufsicht. Überschreiten die Ausgaben jedoch den Haushaltsansatz, gelten die allgemeinen Regelungen des § 79 Abs. 1 S. 2 SächsGemO, wonach erhebliche außer- oder überplanmäßige Ausgaben gem. Hauptsatzung durch Gremien genehmigt werden müssen. Die Rechtsnatur als Geschäft der laufenden Verwaltung wird dadurch nicht berührt, eine Genehmigungspflicht der Rechtsaufsicht wegen § 82 Abs. 5 SächsGemO entfällt. 28 Die Angabe von Wertgrenzen in der Hauptsatzung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Ein zu niedriger Wertansatz würde die gesetzlich zugewiesene Kompetenz des Bürgermeisters rechtswidrig aushöhlen und wäre dementsprechnd unwirksam. 29 Eine Genehmigung kreditähnlicher Geschäfte ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung, § 82 Abs. 5 S. 2 SächsGemO. Im Rahmen dessen kann dahinstehen, ob der Tatbestand eines kreditähnlichen Geschäftes bereits dadurch entfällt, dass das Rechtsgeschäft mit einer Eigengesellschaft anstelle eines Privaten abgeschlossen wird. Die Landesdirektion Sachsen vertritt als Rechtsaufsicht die Auffassung, dass Mietmodelle mit rein städtischen Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich genehmigungsfrei sind (Abstimmungstermin zwischen Rechtsaufsicht und Stadtkämmerei vom 22.5.2015). Wärmelieferungen (i.S.v. 3.2) unterfallen als Commodity-Lieferung wie Gas, Strom, Fernwärme, Wasser, Abwasser ohnehin nicht dem Anwendungsbereich des § 82 Abs. 5 SächsGemO Seite 27 von 27 Gesellschaftsvertrag der Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH § 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH". (2) Sitz der Gesellschaft ist Leipzig. § 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Versorgung mit und der Vertrieb von Energie sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen für Energie und Umwelt für die Stadt Leipzig einschließlich ihrer Einrichtungen, Betriebe und ihrer kommunalen Unternehmen. (2) Energieversorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst sowohl Strom, Gas, Wärme/Kälte als auch die Errichtung und der Betrieb von technischen Anlagen, deren An- und Verpachtung, Erwerb und Veräußerung. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gegenstand der Gesellschaft gefördert werden kann. § 3 Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen (1) In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO (derzeit Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen) ist die Zustimmung der Stadt Leipzig einzuholen. (2) Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen, wenn der Vorschrift des § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls eine Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält. § 4 Dauer, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit eine Veröffentlichung nach dem Gesetz vorgeschrieben ist. § 5 Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der zwanzigtausend Euro). Gesellschaft beträgt 25.000 € (in Worten: (2) Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Stadtwerke Leipzig GmbH. fünfund- Seite 1 von 11 § 6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Beirat und 3. die Gesellschafterversammlung. § 7 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Personen. (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, wird die Gesellschaft durch beide Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich vertreten. (4) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedes Mitglied Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (5) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden. (6) Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot. (7) Die Vergütungsstruktur der Geschäftsführung soll auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet werden. Dazu soll sich deren Vergütung aus einem festen und einem erfolgsabhängigen Bestandteil zusammensetzen; sie wird individualisiert unter Namensnennung und aufgeteilt nach den Vergütungsbestandteilen im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht. (8) Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne Revision, Compliance/ Regelüberwachung); die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. der § 8 Berichtspflichten der Geschäftsführung (1) Gegenüber der Gesellschafterin bestimmt sich die Berichtspflicht der Geschäftsführung nach Maßgabe von § 90 AktG, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Berichte gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG (über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft) werden in der Regel vierteljährlich erstattet. Die Berichte müssen dem Gesetz und den Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen. Sie sollen insbesondere Aufschluss geben über a) die Risiken der Gesellschaft, b) die Ergebnisse der internen Revision, c) über Compliance/Regelüberwachung, sowie jährlich über Seite 2 von 11 d) Sponsoringaktivitäten und e) die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes. (3) Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung des Gegenstands der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele. (4) Die Geschäftsführung hat in den Beiratssitzungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und über alle wichtigen Geschäftsvorgänge und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu berichten. (5) Weitere nach Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag bestehende Berichts- oder Informationspflichten sowie die gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafterin nach Maßgabe des § 51a GmbHG bleiben unberührt. § 9 Strategisches Unternehmenskonzept Die Geschäftsführung legt der Gesellschafterversammlung auf Basis des Gegenstands der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept vor. Es ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Festlegung ggf. neuer Eigentümerziele fortzuschreiben. § 10 Beirat (1) Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern, die von den nachfolgend Berechtigten bestimmt werden: a) ein Mitglied von der Stadt Leipzig, b) ein Mitglied von der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und c) ein Mitglied von der Stadtwerke Leipzig GmbH. (2) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. (3) Der jeweils Bestimmungsberechtigte kann das von ihm entsandte Beiratsmitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich abberufen. § 11 Vorsitz im Beirat Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, hat der Beirat alsbald eine Neuwahl vorzunehmen. § 12 Sitzung des Beirates (1) Der Beirat wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er soll mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Sitzungen können vollständig oder teilweise mit der Gesellschafterversammlung kombiniert werden. (2) Der Beiratsvorsitzende veranlasst die Einberufung einer Sitzung des Beirates schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vierzehn Tagen – wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden – unter Angabe von Ort und Zeit sowie den Gegenständen der Tagesordnung. (3) In dringenden Fällen kann der Beiratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen; die Frist soll in diesem Fall nicht weniger als drei Werktage betragen. (4) Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen. Er hat jedem Mitglied das Wort zu erteilen, wenn darum gebeten wird. Seite 3 von 11 (5) An den Sitzungen des Beirates nimmt die Geschäftsführung teil, es sei denn, dass a) über ein Mitglied der Geschäftsführung verhandelt wird, b) persönliche Belange eines Beiratsmitglieds besprochen werden, c) die Neubestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung verhandelt wird. Der Beirat kann Abweichendes beschließen. § 13 Beschlussfassung des Beirates (1) Beschlüsse des Beirates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Beiratsmitglieder können einen Vertreter bevollmächtigen. (2) Außerhalb von Beiratssitzungen sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben in Textform zulässig, wenn kein Beiratsmitglied der vom Beiratsvorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung innerhalb einer Frist von einer Woche widerspricht. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Beiratsmitglied an der Beschlussfassung teilnimmt. (4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kann erneut abgestimmt werden. (5) Mitglied der Gemeinde ist auch bei Rechtsgeschäften der Gemeinde selbst gegenüber im Beirat stimmberechtigt. § 14 Niederschriften über Beiratssitzungen und Beschlüsse (1) Der Beiratsvorsitzende bestellt eine Person zur Protokollführung. Die Protokollführung durch eine nicht dem Beirat angehörige Person ist zulässig, sofern der Beirat nichts anderes beschließt. (2) Über die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort, der Tag und die Zeit der Beiratssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Beirates unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Beiratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zu übersenden. (3) Beschlüsse, die nicht in Beiratssitzungen gefasst worden sind, werden vom Beiratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Beiratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zugeleitet. In der Niederschrift ist auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben. (4) Widersprüche gegen Niederschriften sollen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dem Beiratsvorsitzenden in Textform mitgeteilt werden. (5) Die Niederschriften nach den Absätzen 2 und 3 sind in der nächsten Sitzung des Beirates dessen Mitgliedern zur Bestätigung vorzulegen. Seite 4 von 11 § 15 Geschäftsordnung des Beirates Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Gesellschafterin zur Kenntnis gegeben wird. § 16 Aufgaben des Beirates (1) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung, insbesondere zu den strategischen Zielen der Gesellschaft, 2. Rechtzeitige Kenntnisnahme aller Angelegenheiten vor deren Beschlussfassung oder Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, um Informations-, Durchgriffsund gegebenenfalls Weisungsrechte (auch mittelbarer) Gesellschafter sicherzustellen. (2) Die Vorschriften der §§ 394, 395 AktG über die Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend. (3) Über seine Beschlüsse nach den vorstehenden Absätzen soll der Beirat die Gesellschafterin informieren. § 17 Aufwendungsersatz des Beirates (1) Die Gesellschaftersammlung kann festlegen, inwieweit ein Aufwendungsersatz für die Beiratstätigkeit gewährt werden. (2) Der Aufwendungsersatz soll individualisiert für jedes Mitglied des Beirates im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden. § 18 Interessenkonflikte (1) Für Beiratsmitglieder gilt: a) Das Beiratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen. b) Jedes Beiratsmitglied hat Interessenkonflikte in Bezug auf seine Person, aber auch in Bezug auf nahestehende Personen, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Wettbewerbern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Beirat gegenüber offenzulegen. c) Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Beiratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates führen. d) Beauftragungen von Beiratsmitgliedern durch die Gesellschaft im Rahmen von Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen sollen grundsätzlich nicht erfolgen. e) Kredite der Gesellschaft an Mitglieder des Beirates sowie an deren nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden. (2) Für Mitglieder der Geschäftsführung gilt: a) Mitglieder der Geschäftsführung dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen. Seite 5 von 11 b) Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung sowie an deren nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden. c) Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr Aufsichtsratsmandate in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen. als drei d) Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte der Gesellschafterversammlung gegenüber unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der Geschäftsführung sowie ihnen nahestehende Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. e) Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen der Gesellschafterversammlung Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Jedes Mitglied der Geschäftsführung informiert die Gesellschafterversammlung einmal jährlich schriftlich über Bestehen und zeitlichen Umfang ihrer Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate. § 19 Corporate Governance Bericht Die Geschäftsführung erklärt der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss in einem Bericht, a) dass den Empfehlungen von Teil III (Organe) des Leipziger Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde und begründet Abweichungen von diesen b) ob Abweichungen von Anregungen vorliegen. § 20 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen, und zwar spätestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. (3) Sobald ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. (4) Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhält die Geschäftsführung eine Abschrift. Seite 6 von 11 § 21 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen: 1. Festlegung von Eigentümerzielen. 2. Strategisches Unternehmenskonzept. 3. Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen. 4. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres. 5. Entlastung der Geschäftsführung bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres. 6. Wahl des Abschlussprüfers, Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer inklusive der Honorarvereinbarung sowie Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten; ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll nicht in mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren beauftragt werden. 7. Änderungen des Gesellschaftsvertrages Tochtergesellschaft. 8. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 9. Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft (i. S. v. § 96a Abs. 1 Nr. 2 lit. a SächsGemO), insbesondere: der Gesellschaft sowie einer a) Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft, b) wesentliche Umstrukturierungen der Gesellschaft (z. B. Spaltung), c) wesentliche Erweiterungen der Gesellschaft (insb. Erhöhung des Anlagevermögens), d) wesentliche Änderungen Gremienvertreter, der Einflussrechte der e) wesentliche Änderungen des Haftungsumfangs der gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital, kommunalen Gesellschafterin f) wesentliche Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG der Gesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften, g) Erschließung neuer Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft. 10. Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten sowie sonstige Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft, (i. S. d. § 96a Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsGemO), soweit außerhalb des Wirtschaftsplanes und außerhalb der betriebsüblichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, in folgenden Fällen: a) Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten mit einem nominellen Kredit- oder Sicherungsvolumen von mehr als 250.000 €, Seite 7 von 11 b) Abschluss und Kündigung von anderen Verträgen, einschließlich Miet- und Pachtverträgen mit einem Vertragswert von mehr als 250.000 €, c) Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten) mit einem Vertragswert von mehr als 250.000 €, d) Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft von mehr als 250.000 €, e) sonstige Vermögensverfügungen der Gesellschaft von mehr als 250.000 €, f) sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen. 11. Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit einem Streitwert von mehr als 100.000 €. 12. Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-Border-Lease-Geschäften und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen. 13. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft. 14. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht. 15. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und Rechtsformänderung der Gesellschaft sowie einer Beteiligungsgesellschaft. 16. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen oder zu denen die Gesellschafterversammlung eine Befassung verlangt. 17. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung. 18. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. 19. Abschluss und Auswertung von Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. 20. Zustimmung, sofern dies im Einzelfall vertretbar ist, zu Fällen des § 18 Abs. 1 lit. d. 21. Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten. 22. Derivative Finanzgeschäfte. Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind dabei ausgeschlossen. 23. Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Beteiligungsgesellschaften, bei Beschlüssen über, den Abschluss und wesentliche Änderung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG zwischen der Beteiligungsgesellschaft und deren Tochtergesellschaften. 24. Stimmabgaben in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Tochtergesellschaften, bei Beschlüssen über: a) Wahl, Entsendung und Abberufung der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft, soweit diese Stimmabgabe nicht aufgrund von Vorschlagsrechten der Stadt Seite 8 von 11 Leipzig erfolgt. Dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft soll ein Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft angehören, b) Erschließung neuer Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Tochtergesellschaft, c) Erhöhung des Anlagevermögens der Tochtergesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes der Tochtergesellschaft um mehr als 20 Prozent gegenüber dem jüngsten festgestellten Jahresabschluss, d) Änderungen der Einflussrechte der Gremienvertreter der Gesellschaft im Aufsichtsrat oder in der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft, e) Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschaft Tochtergesellschaft in Bezug auf deren Stammkapital. gegenüber der 25. Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von unmittelbaren Minderheitsbeteiligungsgesellschaften, bei Beschlüssen über Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Minderheitsbeteiligungsgesellschaft. 26. Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern der Geschäftsführung, mit Ausnahme von Bedarfsgeschäften des täglichen Lebens (z.B. Bezug von Strom, Wärme, Wasser und ÖPNV-Nutzung). 27. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. § 48 GmbHG bleibt unberührt. (3) Die Gesellschafterin stimmberechtigt. (4) Die Gesellschafterversammlung kann im Rahmen ihrer Zustimmungsrechte für bestimmte Arten von Geschäften bis zu einer bestimmten Wertgrenze oder Zeitdauer ihre Zustimmung allgemein erteilen. (5) In der Geschäftsordnung der Geschäftsführung können weitere zustimmungspflichtige Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung geregelt werden. ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber § 22 Planung (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt diesen über drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan. (2) Die Planungen im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 3 und die entsprechenden Planungen der Tochtergesellschaften sowie deren wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin durch die Geschäftsführung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. § 23 Jahresabschluss und Prüfung (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8 SächsGemO von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss hat eine Übersicht über Seite 9 von 11 sämtliche Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft zu enthalten, die mindestens Auskunft über Firma und Sitz, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gibt. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8 SächsGemO zu prüfen. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu erstatten. (3) Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht über die Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterin vor. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gesellschafterin auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des Beteiligungsberichtes der Stadt Leipzig notwendig sind. (4) Die Gesellschaft bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis. (5) Der Gesellschafterin sind alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Leipzig nach § 88b SächsGemO erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu erteilen. (6) Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen. (7) Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105 und 109 SächsGemO) werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. § 24 Definitionen (1) Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe). (2) Tochtergesellschaft ist jedes Unternehmen, auf das die Gesellschaft unmittelbar einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 HGB ausüben kann (z.B. durch Mehrheit der Stimmrechte). (3) Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe). (4) Nahestehende Person sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen. (5) Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21 HGB. (6) Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, wobei die Übermittlung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax oder per EMail mit angefügter Scancopy erfolgen kann. (7) Als betriebsübliche Geschäftstätigkeit gelten von vornherein: a) die Aufnahme von Gesellschafterdarlehen durch die Gesellschaft aufgrund der Verlängerung von fälligen Krediten, b) Aufnahme und Gewährung von kurzfristigen (bis zu einem Jahr) Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Cash-Pools. (8) Als Vertragswert gilt der Wert der Leistung, zu welcher sich die Gesellschaft über die Laufzeit des Vertrages verpflichtet, und zwar ohne Umsatzsteuer und konzerninterne Seite 10 von 11 Leistungen; Optionen und Prämien sind Teil dieses Wertes; bei unbefristeten Verträgen gilt als Laufzeit 48 Monate; bei Kündigung ist nur der durch die Kündigung gestaltbare Leistungsteil zu bewerten. § 25 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie dies dem Gegenstand des Unternehmens am ehesten entspricht. Seite 11 von 11