Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1368275.pdf
Größe
6,2 MB
Erstellt
14.02.18, 12:00
Aktualisiert
21.02.18, 09:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-02515-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
BA Kulturstätten
BA Stadtreinigung
BA Eigenbetrieb Engelsdorf
Ratsversammlung
08.03.2018
14.03.2018
15.03.2018
21.03.2018
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Nach intensiven internen Beratungen legte die Verwaltung die unter Punkt 1. und 2.
genannten Vorlagen vor. Der zeitweise beratende Ausschuss beschäftigte sich auf einer
Vielzahl von Sitzungen intensiv mit der Thematik der Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt.
Im Ergebnis der Beratungen empfehlen Verwaltung und der zeitweise beratende Ausschuss
dem Stadtrat folgende Beschlusspunkte:
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung nimmt den „Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt
Leipzig" (Anlage 1), die "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig"
(Anlage 2) und den Abschlussbericht des zeitweise beratenden Ausschusses (Anlage 4) zur
Kenntnis.
2.
Die Ratsversammlung beschließt die Ausübung der in der Bilanzierungsrichtline
eingeschränkten Wahlrechte (siehe Anlage 3) im Rahmen der Jahresabschlusserstellung der
Eigenbetriebe der Stadt Leipzig.
3.
Folgende Ratsbeschlüsse bzw. Teile von Ratsbeschlüssen werden außer Kraft gesetzt:
a. RBIII-1655/04 vom 07.07.2004 "Konzept zur Verbesserung der Steuerung der
Eigenbetriebe der Stadt Leipzig"
b. RBIV-123/04 vom 18.11.2004 "Muster-Geschäftsordnung für die Betriebsausschüsse
der Stadt Leipzig"
c. RBV-2167/14 vom 16.07.2014, "Überörtliche Prüfung des Kulturraumes Stadt Leipzig
durch den SRH - hier: Prüfungsmitteilung Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Schauspiels Leipzig", Beschlusspunkte 1. u. 2.
1/4
4.
Die Steuerungsvorlage wird, sofern keine Rechtsänderung dazu vorher Bedarf erkennen
lässt, bei Notwendigkeit im letzten Quartal 2019, fortgeschrieben
5.
Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für die Bilanzierung im Jahresabschluss werden durch
die Verwaltung weiterverfolgt. Bis zum 30.12.2018 wird dem Stadtrat eine Information
vorgelegt, wie die Verwaltung damit künftig umgehen wird.
6.
Nach der beschlossenen Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Ratsversammlung wird die Notwendigkeit der Änderung der Betriebssatzungen überprüft.
Dabei sollte klarer als bisher auf die konkrete Aufgabenzuordnung und jeweilige
Verantwortung im Verhältnis Stadt und EigB (und umgekehrt) geachtet werden (Rechte und
Pflichten).
7.
Der Leistungsumfang der Beteiligungsverwaltung wird weiterhin jährlich über die Vorlage
„Grundvertrag bbvL“ im Verwaltungsausschuss diskutiert.
8.
Vor Beginn einer Baumaßnahme im Eigenbetrieb ist eine Abstimmung zwischen Eigenbetrieb
und Stadt bezüglich der Einordnung als Investition oder Instandhaltung vorzunehmen, um die
einheitliche Bilanzierung in der Stadt und dem Eigenbetrieb zu gewährleisten
9.
Die Softwareausstattung der EigB soll harmonisiert werden. Die Verwaltung prüft dies in
Zusammenarbeit mit den EigB und legt dem Stadtrat bis zum 30.12.2018 einen Bericht vor
10. Der Auftrag aus dem Ratsbeschluss VI-DS-01537-DS-01 ist damit erfüllt. Der zeitweise
beratende Ausschuss wird aufgelöst.
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/4
Sachverhalt:
siehe separate Anlage zur Vorlage
Anlagen:
1. "Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig"
2. "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig“ incl. Anlagen 1-6
3. Ausübung von Wahlrechten gem. Bilanzierungsrichtlinie
4. Abschlussbericht des zeitweise beratenden Ausschusses
4/4
Sachverhalt
Die bisherigen Vorgaben der Ratsversammlung der Stadt Leipzig zur Steuerung der Eigenbetriebe (hier insbesondere RBIII-1655/04 vom 07.07.2004 „Konzept zur Steuerung der Eigenbetriebe“) haben sich zum Teil durch zwischenzeitliche Entwicklungen überholt, insbesondere
durch
▪
das neue Eigenbetriebsrecht,
▪
den beschlossenen Leipziger Corporate Governance Kodex,
▪
neue Sachlagen in Bezug auf die Beurteilung zurückliegender Hinweise des RPA, welche
unter anderem im Beschlusspunkt 1 der RBV-2167/14 vom 16.07.2014 benannt sind.
Die Neufassung der Steuerungsvorlage soll über die Akteure sowie Instrumente der Steuerung
der Eigenbetriebe in der Stadt Leipzig Auskunft geben sowie Prozesse wie Wirtschaftsplanung,
Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung in den Eigenbetrieben umfänglich darstellen.
Hierbei wurde eine Einordnung in den mit RBV-1843/13 vom 11.12.2013 von der Ratsversammlung beschlossenen und für die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwendenden Leipziger Corporate
Governance Kodex vorgenommen.
Der Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe dient insbesondere den Eigenbetrieben selbst,
den an der Steuerung der Eigenbetriebe beteiligten Ämtern der Stadt Leipzig und vor allem
auch den Stadträten in den Entscheidungsgremien, dem Betriebsausschuss, Verwaltungsausschuss und Stadtrat, als Leitfaden und allgemeine Informationen für den Umgang, die Verantwortung und die Zuständigkeiten bei den Eigenbetrieben. Er soll die Zusammenarbeit zwischen
den Beteiligten vereinfachen, allgemeine Abläufe erklären und unklare Entscheidungsabläufe
verhindern. Er dient den Beteiligten als Richtlinie für die eigene Tätigkeit und ist Grundlage für
den Umgang der mit ihnen agierenden Partner.
Die daneben aufgestellte Bilanzierungsrichtlinie regelt einen einheitlichen und für alle Eigenbetriebe verbindlichen Mindeststandards für die Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Jahresabschlüsse. Durch die Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrechten soll die Vergleichbarkeit der Eigenbetriebe in Bezug auf Rechnungslegung und Methodik der Ermittlung des
wirtschaftlichen Erfolges hergestellt werden. Die hier getroffenen Festlegungen zur Ausübung
diverser Wahlrechte sollen durch die Ratsversammlung verbindlich beschlossen werden.
Die Steuerung der Eigenbetriebe ordnet sich ein in den begonnenen Gesamtprozess der kontinuierlichen Weiterentwicklung der strategischen Steuerung der Stadt.
Leipzig ist eine wachsende Stadt - deren Gestaltungsauftrag sich auch in einem stärkeren gesamtstädtischen Steuerungsbedarf begründet. Dafür müssen Ziele systematisch (weiter-) entwickelt und verfolgt werden. Deren Erreichung hängt maßgeblich davon ab, getroffene Entscheidungen auch über einen langen Zeitraum konsequent nachzuhalten und umzusetzen. Hier
liegt - nicht nur in Leipzig - eine der zentralen Herausforderungen, die zahlreichen Beteiligten zu
integrieren, komplexe Strukturen zu steuern und Ausgaben über politische Mandate hinweg
langfristig zu binden.
Die Stadt Leipzig entwickelt derzeit ihr Zielsystem im Rahmen der Fortschreibung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK) fort und benennt über die einzelnen Fachkonzepte
auch strategische Vorgaben für die Verwaltung, Eigenbetriebe und Beteiligungen. Diese strategischen Vorgaben sind auch in den Eigentümerzielen für Eigenbetriebe abzubilden. Die Steuerung der Eigenbetriebe ist daher neben der Verwaltungs- und Beteiligungssteuerung ein elementarer Bestandteil des Gesamtsystems und ordnet sich in dieses ein (siehe Abbildung):
Das Controlling der strategischen Ziele und ihrer operativen Maßnahmen erfolgt dann über unterschiedliche Instrumente (Produkt- und Finanzcontrolling, Beteiligungscontrolling). Die Zielsystematik und -instrumente der Eigentümerziele sind mit Blick auf eine einheitliche Begriffsverwendung und ein gesamtstädtisches Berichtswesen in der Verwaltung und den Eigenbetrieben zu überarbeiten.
Die Stadt Leipzig führt derzeit zehn Eigenbetriebe nach den entsprechenden rechtlichen Maßgaben.
Diesbezüglich zentrale gesetzliche Norm für die Organisations- und Rechtsform des Eigenbetriebs ist seit dem 1. Januar 2014 die Vorschrift des § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils aktuellen Fassung.1 § 95a Abs. 1 SächsGemO regelt: "Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb
führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.
Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und
nachgewiesen." Die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe werden durch die aufgrund von
§ 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO ergangene "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)" in der jeweils aktuellen Fassung ergänzt.2 Sofern nachfolgend auf
Paragrafen der SächsGemO, SächsEigBVO oder anderer anzuwendender Gesetze verwiesen
wird, handelt es sich um die zur Zeit der Erstellung dieser Steuerungsvorlage geltende Fassung
der betreffenden Vorschrift, sofern nichts anderes angegeben ist.
Den geltenden gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen und den grundlegenden
Änderungen des Eigenbetriebsrechts zum 1. Januar 2014 wurde im Übrigen mit den vom Stadt1
2
Infolge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 veränderte sich zum 1. Januar 2014 u.a.
auch das Eigenbetriebsrecht. So wurde in der gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 geänderten Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) neu der § 95a „Eigenbetriebe“ eingefügt. Dieser Paragraph enthält die gesetzlichen
Regelungen für Eigenbetriebe und trat damit an Stelle des zeitgleich am 1. Januar 2014 aufgehobenen Gesetzes über kommunale
Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz-SächsEigBG) vom 15. Februar 2010.
Die derzeit geltende SächsEigBVO wurde durch das Sächsische Staatsministeriums des Innern (SMI) am 16. Dezember 2013
erlassen und trat am 1. Januar 2014 in Kraft trat; gleichzeitig trat die bisherige "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)" vom 15. Februar 2010 außer Kraft.
Seite 2
rat der Stadt Leipzig im März 2015 beschlossenen Neufassungen der Betriebssatzungen aller
bestehenden Eigenbetriebe entsprochen. Zudem ist mit diesen Neufassungen eine weitestgehende Vereinheitlichung der Eigenbetriebssatzungen – unter notwendiger Berücksichtigung von
individuellen Ausgestaltungen bzw. Ergänzungen einzelner Regelungsgegenstände – vorgenommen worden. In die neuen Betriebssatzungen haben des Weiteren Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung von ausgewählten Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) Eingang gefunden.3
Durch den Stadtrat als Organ des Eigenbetriebes wurden mit der Gestaltung der Betriebssatzungen grundlegende Angelegenheiten, gerade auch solche mit steuernder Wirkung, geregelt.
Im Rahmen des Verfahrens der 2015 erfolgten Verabschiedungen neu gefasster Eigenbetriebssatzungen wurde bereits dargetan, dass es hinsichtlich einer weitergehenden und vor allem
konsistenten Umsetzung weiterer Prüfungen bzw. Anpassungen der derzeit bestehenden städtischen Vorgaben für die Eigenbetriebe und deren Steuerung bedarf.
Nach dem Erlass der neuen Eigenbetriebssatzungen durch den Stadtrat, deren wesentliche
Inhalte die Steuerungsvorlage behandelt, werden hiermit nunmehr weitere Schritte zur Anpassung der Steuerung der Eigenbetriebe vorgenommen. Mit der Beschlussfassung der "Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" (nachfolgend kurz Steuerungsvorlage genannt) werden die aktive Beteiligung des Stadtrats und das Setzen wichtiger, verbindlicher Vorgaben sichergestellt. Dabei wird insbesondere auch den geltenden gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen sowie den Intentionen des Leipziger Corporate Governance Kodex entsprochen.
Mit der parallelen Beschlussfassung und Implementierung einer "Bilanzierungsrichtlinie für die
Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" trifft der Stadtrat weitere grundlegende und vor allem einheitliche Festlegungen für alle Eigenbetriebe, konkret Vorgaben für deren Rechnungswesen bzw.
die Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse. Hierbei finden Beanstandungen zu bilanziellen und
buchhalterischen Sachverhalten aus den örtlichen Prüfungen Berücksichtigung. Ferner werden
Klarstellungen zur Abbildung unterjähriger Buchungssachverhalte vorgenommen.
Die Rahmensetzungen durch den Stadtrat und deren Umsetzung ordnen sich im Übrigen auch
in die Erfüllung der Anforderungen des § 99 Abs. 1 SächsGemO ein – demnach hat die Stadt
Leipzig die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und
zu überwachen.
Die vorliegende Steuerungsvorlage bezieht sich nur auf die geltenden Regelungen für die Eigenbetriebe der Stadt und deren Steuerung. Aspekte der Gründung bzw. des Führens eines
Unternehmens der Stadt Leipzig in der Organisationsform des Eigenbetriebs einschließlich Voraussetzungen, eines Rechtsformwechsels sowie einer Auflösung oder Aufhebung eines existierenden Eigenbetriebs, welche in der Entscheidungszuständigkeit des Stadtrats liegen, sind
hier ausdrücklich nicht Gegenstand. Neugründung, Rechtsformwechsel bzw. Auflösung / Aufhebung eines Eigenbetriebes bedürfen jeweils individueller Regelungen.
Ferner erheben die Ausführungen zu den einzelnen Organen der Eigenbetriebe bzw. Akteuren
der Steuerung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
3
Am 11. Dezember 2013 hat die Ratsversammlung den "Leipziger Corporate Governance Kodex" (LCGK) beschlossen (Beschluss
Nr. RBV-1843/13). Gemäß dem im LCGK definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Kodex-Regelungen sinngemäß
anzuwenden.
Seite 3
Anlagen
1. "Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig"
2. "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" incl. Anlagen 1-6
3. Ausübung von Wahlrechten gemäß Bilanzierungsrichtlinie
Seite 4
Anlage 1
Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig
Gliederung
1
Steuerung durch Aufgabenfestlegung und strategische Zielvorgaben .............................. 3
1.1
1.2
Festlegung der Aufgaben des Eigenbetriebs und Überwachung der Aufgabenerfüllung 3
Strategische Zielvorgaben (Eigentümerziele, Zielsystem) ................................................ 3
2
Akteure der Steuerung des Eigenbetriebs........................................................................ 6
2.1
Stadtrat ........................................................................................................................... 6
2.1.1 Allgemeines .................................................................................................................... 6
2.1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte des Stadtrats ............................................. 7
2.1.3 Einordnung in den LCGK .............................................................................................. 10
2.2
Betriebsausschuss ....................................................................................................... 10
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
Allgemeines, Bildung von Betriebsausschüssen ........................................................... 10
Zusammensetzung und Besetzung der Betriebsausschüsse ........................................ 11
Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte der Betriebsausschüsse ......................... 13
Geschäftsgang und innere Ordnung der Betriebsausschüsse ....................................... 17
Befangenheit, Interessenkonflikte ................................................................................. 17
Effizienzprüfung ............................................................................................................ 18
Einordnung in den LCGK .............................................................................................. 18
2.3
Andere Ausschüsse des Stadtrats ................................................................................ 19
2.3.1 Allgemeines ................................................................................................................. 19
2.3.2 Verwaltungsausschuss ................................................................................................. 19
2.3.3 Fachausschuss Finanzen (Finanzausschuss) ............................................................... 21
2.4
Oberbürgermeister ....................................................................................................... 21
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
Rechtsstellung gegenüber der Betriebsleitung (Weisungsrecht) .................................... 21
Stellung gegenüber den Bediensteten beim Eigenbetrieb ............................................. 22
Übertragung weiterer Aufgaben .................................................................................... 22
Sonstige Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ..................... 23
2.5
(Fachlich) zuständiger Beigeordneter ........................................................................... 25
2.5.1 Beigeordnete ................................................................................................................ 25
2.5.2 Zuständiger Beigeordneter ........................................................................................... 26
2.6
2.7
Fachbediensteter für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) ........................... 26
Betriebsleitung ............................................................................................................. 27
2.7.1 Bildung, Rechtsstellung ................................................................................................ 27
2.7.2 Zusammensetzung der Betriebsleitungen und Besetzung (W ahl/Bestellung der
Betriebsleiter) ............................................................................................................... 27
2.7.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Betriebsleitungen ......... 29
2.7.4 Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen............................................................... 35
2.7.5 Vergütung der Betriebsleiter .......................................................................................... 35
2.7.6 Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 36
2.8
Beteiligungsmanagement (bbvl)..................................................................................... 36
3
Instrumente der Steuerung ............................................................................................ 37
3.1
Eigentümerziele ............................................................................................................ 37
3.1.1 Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 37
3.1.2 Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 37
3.2
Strategisches Unternehmenskonzept ............................................................................ 38
3.2.1 Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 38
3.2.2 Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 38
3.3
3.4
Zielvereinbarung mit den Betriebsleitern ........................................................................ 39
Wirtschaftsplan.............................................................................................................. 39
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.4.6
Allgemeines .................................................................................................................. 39
Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 39
Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 40
Ausführung des W irtschaftsplans................................................................................... 42
Änderung des W irtschaftsplans ..................................................................................... 43
Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 44
3.5
Jahresabschluss ........................................................................................................... 44
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
Allgemeines .................................................................................................................. 44
Aufstellung, Anforderungen, Verfahren .......................................................................... 44
Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung der Eigenbetriebe, überörtliche Prüfung.. 45
Vorberatung und Feststellung/Beschlüsse des Stadtrats zum Jahresabschluss,
Vorbereitung der Gremienbefassungen ......................................................................... 50
3.5.5 Bekanntgabe und Auslegung ......................................................................................... 51
3.5.6 Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 52
3.6
Kosten- und Leistungsrechnung……………………………………………………………… 52
3.7
Berichte der Betriebsleitung ........................................................................................... 53
3.8
Unterjähriges externes Controlling, Managementreporte ............................................... .53
Hinweise:
Alle in dieser Steuerungsvorlage verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Sofern in dieser Steuerungsvorlage auf Paragrafen der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen, der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung oder anderer anzuwendender Gesetze
verwiesen wird, handelt es sich um die zur Zeit der Erstellung dieser Steuerungsvorlage geltende Fassung der betreffenden Vorschrift, sofern nichts anderes angegeben ist.
1
Steuerung durch Aufgabenfestlegung und strategische Zielvorgaben
1.1 Festlegung der Aufgaben des Eigenbetriebs und Überwachung der
Aufgabenerfüllung
Die durch den jeweiligen Eigenbetrieb wahrzunehmenden Aufgaben, mithin auch bereits wesentliche Zielsetzungen für den Eigenbetrieb, sind konkret in der betreffenden Betriebssatzung
durch den Stadtrat festzulegen. Die vom Eigenbetrieb zu erfüllenden Aufgaben können zudem
bei Bedarf durch ergänzende Stadtratsbeschlüsse weitergehend bestimmt werden.
Im jährlichen Lagebericht, den die Betriebsleitung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat
Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) zusammen mit dem Jahresabschluss aufzustellen hat, ist u. a. darzulegen, wie der Eigenbetrieb die von ihm wahrzunehmende gemeindliche Aufgabe erfüllt hat. Sofern der Eigenbetrieb neben seiner gemeindlichen
Aufgabe auch sogenannte Annextätigkeiten ausführt, ist im Lagebericht auch auf diese und
ihren Umfang einzugehen. Diese besondere Berichterstattung im Lagebericht ermöglicht es
dem Stadtrat, sich regelmäßig damit auseinanderzusetzen, wie der jeweilige Eigenbetrieb seine
Aufgaben erfüllt hat. Sofern der Stadtrat es hiernach für geboten hält, kann er auch Anpassungen und Neuausrichtungen der Aufgabenstellung beschließen.
1.2 Strategische Zielvorgaben (Eigentümerziele, Zielsystem)
Die Stadt Leipzig misst der Einflussnahme auf die strategische Ausrichtung ihrer Beteiligungen
durch die Vorgabe von Eigentümerzielen, mit denen die in der Satzung festgelegten Zielstellungen und Aufgaben konkretisiert werden, eine hohe Bedeutung bei. Mit dem Leipziger Corporate
Governance Kodex (LCGK)1 hat der Stadtrat Regelungen zur Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben getroffen. Gemäß dem im LCGK definierten Geltungsbereich sind bei
Eigenbetrieben die Regelungen des LCGK sinngemäß anzuwenden.2
Unter Berücksichtigung der Rechtsformspezifika sowie unter Zugrundelegung einer solchen
sinngemäßen Anwendung der Kodexregelungen in der aktuell geltenden Fassung des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1843/13 vom 11. November 2013 gilt bezogen auf
die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig das Folgende:
Der Stadt Leipzig obliegt als Trägerin die Steuerung ihrer Eigenbetriebe. Die strategische Steuerung der Eigenbetriebe erfolgt – unbeschadet jederzeit möglicher individueller Festlegungen
zu Aufgaben und Angelegenheiten der Eigenbetriebe durch Beschluss des Stadtrats – über die
Vorgabe von Eigentümerzielen zur Konkretisierung des W illens der Stadt Leipzig. Die Vorgabe
von Eigentümerzielen erfolgt durch Beschluss des Stadtrats.3
Die Eigentümerziele orientieren sich an den – der Bestimmung des Stadtrats unterliegenden –
jeweiligen Aufgaben des Eigenbetriebs und den strategischen Zielen der Stadt Leipzig. Darüber
hinaus werden sie anhand der unter den nachfolgenden Punkten 1 bis 6 definierten
Zielsystematik weiter untersetzt. Die Eigenbetriebe einschließlich ihrer Organe4 tragen die
Verantwortung für die Umsetzung der Eigentümerziele, wobei jedoch der Stadtrat als
satzungsgemäßes Organ für Angelegenheiten des Eigenbetriebs originär keine Umsetzungs1
2
3
4
Beschluss Nr. RBV-1843/13 vom 11. Dezember 2013.
Vgl. LCGK, Präambel, c).
Die Beschlusszuständigkeit des Stadtrats für die Eigentümerziele ist Regelungsgegenstand der Betriebssatzungen.
Gesetzlich und satzungsmäßig bestimmte Organe für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe sind die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Stadtrat und der Oberbürgermeister.
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verantwortung für die von ihm vorgegebenen Eigentümerziele wahrzunehmen hat. Die Steuerung der Eigenbetriebe ist ein dynamischer Prozess; in regelmäßigen Abständen werden sowohl die Zielvorgaben als auch die Zielerreichung überprüft.
Die Steuerung der Eigenbetriebe durch strategische Zielvorgaben erfolgt gemäß dem nachfolgend erläuterten Zielsystem:
1. Ausgangspunkt bilden der öffentliche Zweck, welcher in der Betriebssatzung im Rahmen
der Aufgabe(n) für jeden Eigenbetrieb bestimmt ist, sowie die strategischen Ziele der Stadt
Leipzig.
2. Darauf aufbauend legt die Stadt Leipzig für ihre Eigenbetriebe Eigentümerziele fest. Die
Eigentümerziele dienen dazu, den jeweiligen Eigenbetrieb im Sinne der strategischen Ziele
der Stadt Leipzig auszurichten und zu steuern. Die Eigentümerziele werden in der Regel für
einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgegeben und sind soweit möglich klar und messbar zu formulieren.
Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.1 wird verwiesen.
Nach einem entsprechenden Stadtratsbeschluss sind für die Umsetzung der Eigentümerziele der Eigenbetrieb und insbesondere die Betriebsleitung verantwortlich.5
3. Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des
Eigenbetriebs weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen auf einen
Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist ebenfalls dem Stadtrat zur Beschlussfassung
vorzulegen. Die Entwicklung eines strategischen Unternehmenskonzepts für den Eigenbetrieb ausgehend von dessen Aufgaben auf Basis von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ist Aufgabe der jeweiligen Betriebsleitung. Das strategische Unternehmenskonzept ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu
überarbeiten.
Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.2 wird verwiesen.
Die Umsetzung eines beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der
Verantwortung der Betriebsleitung.6
4. Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen W irtschaftsplans des Eigenbetriebs, welcher vom Stadtrat beschlossen wird.7
Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.4 wird verwiesen.
Den eigenbetriebsrechtlichen und satzungsmäßigen Erfordernissen eines jährlichen W irtschaftsplans ist im Übrigen auch dann zwingend nachzukommen, wenn es für einen Eigenbetrieb (noch) keine gesonderten Eigentümerziele und/oder (noch) kein strategisches Unternehmenskonzept gibt.
5. Die Eigentümerziele einschließlich ihrer Konkretisierung im Rahmen des strategischen Unternehmenskonzeptes und der jährlichen W irtschaftsplanung bilden insbesondere die Basis
für die jährlich abzuschließende Zielvereinbarung mit dem/den Betriebsleiter(n) des jeweiligen Eigenbetriebs. In der Zielvereinbarung werden die Kriterien für die Gewährung eines erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils als variablem Teil der Gesamtvergütung festgelegt.
Die konkrete Ausgestaltung der Vergütung und insofern der Abschluss einer Zielvereinbarung richtet sich nach den betreffenden anstellungsvertraglichen Regelungen. Lässt ein bestehender Anstellungsvertrag eine Zielvereinbarung nicht zu bzw. fehlt es im Vertrag bereits
5
Die Verantwortung der Organe Betriebsleitung, Betriebsausschuss und Oberbürgermeister im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen wird in den Betriebssatzungen geregelt.
6
Die benannten Zuständigkeiten sowie die Frist/der Zeitpunkt für eine erforderliche Überarbeitung des strategischen Unternehmenskonzepts sind Regelungsgegenstand der jeweiligen Betriebssatzung.
7
Die jeweiligen Betriebssatzungen enthalten Bestimmungen zum Wirtschaftsplan (Zuständigkeiten, Inhalte, Verfahren, Änderung).
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an einer Festlegung eines erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils, entfällt dieser Teil
des Zielsystems.
Im Rahmen des rechtlich Möglichen sollen auch hinsichtlich aller Betriebsleiter der städtischen Eigenbetriebe die Regelungen des LCGK zur Vergütung von Geschäftsführern von
Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechend Anwendung finden.
6. Die Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben beinhaltet ein Zielcontrolling. Im
Rahmen des Zielcontrollings wird regelmäßig die Erreichung der Eigentümerziele einschließlich der Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und der jährlichen
Wirtschaftsplanung sowie – soweit umgesetzt – die Erreichung der mit dem/den Betriebsleiter(n) vereinbarten Ziele überprüft.
Der Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig erfolgt folgendermaßen:
Im Rahmen der jährlichen Befassung der zuständigen städtischen Gremien mit der W irtschaftsplanung (inklusive fünfjährige Finanzplanung) erfolgt die Überprüfung, ob sich das
strategische Unternehmenskonzept in der Planung entsprechend abbildet.
Die Prüfung zum Stand der Zielerreichung in Bezug auf die W irtschaftsplanung erfolgt im
Rahmen des unterjährigen Berichtswesens der Eigenbetriebe (zum W irtschaftsplan, zu Berichten der Betriebsleitung und zum unterjährigen Controlling siehe auch näher unter 3.4,3.7
und 3.8).
Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss bzw. der von der Betriebsleitung jährlich aufgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht werden in Bezug auf die Erreichung der Jahresziele gemäß W irtschaftsplanung überprüft (siehe auch unter 3.5.4).
Nach Feststellung des geprüften und testierten Jahresabschlusses durch den Stadtrat erfolgt – sofern eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wurde – mit dem/den
Betriebsleiter(n) des Eigenbetriebs eine Auswertung in Bezug auf die Erreichung der in der
Zielvereinbarung festgelegten persönlichen Ziele durch den Oberbürgermeister. Auf die
Ausführungen unter 2.7.2 wird verwiesen.
Das dargelegte Zielsystem für die Steuerung der Eigenbetrieb versteht sich als dynamischer
Prozess:
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2
Akteure der Steuerung des Eigenbetriebs
Der Begriff "Akteure" ist weit zu verstehen. Je nach Angelegenheit/Zuständigkeit nehmen die
beteiligten Akteure bei der Steuerung der Eigenbetriebe insbesondere die Rolle eines Entscheiders, Ausführenden, zur Umsetzung Verpflichteten, Überwachers oder auch eine unterstützende Funktion wahr.
Verantwortliche Akteure sind zum einen die für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs zuständigen, nach dem Gemeinde-/Eigenbetriebsrecht und der jeweiligen Betriebssatzung bestimmten
Organe des Eigenbetriebs. Organe der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind:
▪
der Stadtrat,
▪
der jeweils gebildete Betriebsausschuss,
▪
der Oberbürgermeister,
▪
die Betriebsleitung.
Die genannten Organe handeln für den – aus rechtlicher Sicht unselbständigen, nicht selbst
handlungsfähigen – Eigenbetrieb.
Andere regelmäßig in die Steuerung der Eigenbetrieb eingebundene Beteiligte sind nach den
geltenden Strukturen:
▪
der Fachausschuss Finanzen,
▪
der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) sowie das von ihm
verantwortete Dezernat Finanzen,
▪
der für den jeweiligen Eigenbetrieb beauftragte fachlich zuständige Beigeordnete,
▪
das Beteiligungsmanagement, welches von der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) aufgrund der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
wahrgenommen wird.
Sofern ein solches festgelegt ist, können weitere Beteiligte in die Steuerung bzw. einzelne Angelegenheiten der Eigenbetriebe involviert sein, so z. B. andere Ausschüsse des Stadtrats oder
der Beigeordnete für Allgemeine Verwaltung.
2.1 Stadtrat
2.1.1 Allgemeines
Der Stadtrat ist das Hauptorgan der Stadt Leipzig und zugleich auch oberstes Organ der städtischen Eigenbetriebe. In dieser Eigenschaft ist er für die grundlegenden und essentiellsten Entscheidungen in Bezug auf die Eigenbetriebe zuständig. Der Stadtrat legt die Aufgaben und
grundsätzlichen Ziele für die Eigenbetriebe fest und stimmt diese individuellen Ziele mit den
allgemeinen kommunalpolitischen Zielen ab. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der
Stadt und des Eigenbetriebs fest.
2.1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte des Stadtrats
Satzungskompetenz
Wesentliche, Steuerungswirkung entfaltende Regelungen für die Eigenbetriebe trifft der Stadtrat
regelmäßig über den in seiner Beschlusszuständigkeit liegenden Erlass der Betriebssatzungen
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entsprechend § 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
§ 1 Abs. 4 SächsEigBVO. Im Eigenbetrieb tritt die jeweilige Betriebssatzung an die Stelle der
Hauptsatzung der Stadt Leipzig und kann somit für den Eigenbetrieb andere Regelungen als
die Hauptsatzung für die Verwaltung treffen. W ie die vergleichbare Hauptsatzung werden die
Betriebssatzungen und ihre Änderungen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des
Stadtrats beschlossen. In der jeweiligen Betriebssatzung regelt der Stadtrat die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen und in Ergänzung zum Eigenbetriebsrecht und der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften des Gemeinderechts. Eine besondere Bedeutung kommt
dabei der Festlegung und Abgrenzung von Zuständigkeiten zu.
Entscheidungszuständigkeiten
§ 8 Abs. 1 SächsEigBVO stellt zunächst besonders heraus, dass der Stadtrat über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, soweit nicht der Oberbürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist. Nach der SächsGemO und der SächsEigBVO sind dem Stadtrat zwingend
bestimmte Zuständigkeiten bzw. Entscheidungen vorbehalten, die er nicht übertragen kann (sogenannte Vorbehaltsaufgaben). Die dahingehende Regelung in § 8 Abs. 2 SächsEigBVO ergänzt insoweit den in § 28 Abs. 2 SächsGemO enthaltenen allgemeinen Katalog der Angelegenheiten, die dem Stadtrat zur Entscheidung vorbehalten sind, und der u. a. auch für Eigenbetriebe relevante Vorbehalte umfasst. Erst aus der Zusammenschau der Bestimmungen in der
SächsGemO und in der SächsEigBVO ergibt sich, über welche Fragen der Eigenbetriebe der
Stadtrat zwingend zu beschließen hat.8
Ansonsten kann der Stadtrat jedoch über die Ausgestaltung der Betriebssatzungen weitgehend
über die Aufgabenübertragungen und Kompetenzeinräumungen befinden, für zweckmäßige
Entscheidungsstrukturen sorgen und insbesondere dem Betriebsausschuss sowie der Betriebsleitung eine angemessen starke Stellung einräumen.
Unter Einbeziehung der zwingenden Vorbehaltsaufgaben nach den gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften sowie gemäß der durch den Stadtrat daneben getroffenen Festlegungen umfasst der aktuelle Katalog der Beschlusszuständigkeiten des Stadtrats in Bezug auf
die Eigenbetriebe insbesondere folgende Angelegenheiten:
▪
Erlass und Änderung der jeweiligen Eigenbetriebssatzung,
▪
Entscheidungen über (andere) Satzungen,
▪
wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des jeweiligen Unternehmens,
▪
Eigentümerziele für den Eigenbetrieb,
▪
strategisches Unternehmenskonzept,
8
Die Eigenbetriebssatzungen regeln entsprechend den vorstehenden Grundsätzen dahingehend u. a., dass der Stadtrat über alle
Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, soweit nicht der Oberbürgermeister, der (beschließende) Betriebsausschuss,
gegebenenfalls ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die
Angelegenheiten gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind.
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▪
Ausstattung des Eigenbetriebs mit Stammkapital (regelmäßig über Festsetzung in der Betriebssatzung),
▪
wirtschaftliche Zuordnung von W irtschaftsgütern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2
SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben,
▪
Wahl und Entlassung der Betriebsleiter,
▪
Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters,
▪
dem Stadtrat vorbehaltene bzw. nicht auf die Betriebsleitungen übertragene Befugnisse in
bestimmten Personalangelegenheiten,
▪
Festlegung der Zahl der weiteren Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses,
▪
allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte,
▪
bestimmte Angelegenheiten, bei denen ein entsprechend festgelegter (höchster) W ert für
eine Betriebsausschusszuständigkeit überschritten wird,
▪
Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO9,
▪
Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an
die Stadt Leipzig,
▪
Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss sonstiger
Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
▪
Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab
der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze,
▪
Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2 SächsEigBVO),
▪
Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung
(§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO),
▪
Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4 SächsEigBVO),
▪
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie Änderung des W irtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO),
▪
Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO),
▪
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des
Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1
SächsEigBVO),
▪
Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO).
Durch Änderung der betreffenden Betriebssatzung(en) kann der Stadtrat innerhalb des zu
beachtenden Rechtsrahmens den Umfang seiner eigenen Zuständigkeiten und den der anderen Organe des Eigenbetriebs bei Bedarf neu justieren.
9
Regelung der Zuständigkeit des Stadtrats nach der zum Zeitpunkt der Neufassungen der Eigenbetriebssatzungen Anfang 2015
geltenden Rechtslage/Fassung der SächsGemO.
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Rückholrecht
Der Stadtrat verfügt gegenüber beschließenden Ausschüssen über ein Rückholrecht gemäß
§ 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO. Hiernach kann der Stadtrat Angelegenheiten, für die sonst der
Betriebsausschuss (oder u. U. ein anderer beschließender Ausschuss) zuständig ist, an sich
ziehen sowie noch nicht vollzogene Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse ändern oder
aufheben.
Das Rückholrecht gilt grundsätzlich in Bezug auf alle Organe bzw. Funktionsträger. Ausgeschlossen ist das Rückholrecht allerdings für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung
(siehe dazu unter 2.7.3).
Weisungsrecht
Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO kann der Stadtrat den beschließenden Ausschüssen,
d. h. auch den Betriebsausschüssen, allgemein oder im Einzelfall W eisungen erteilen.
Weitere Rechte und Pflichten, Kontroll-, Überwachungs- und Steuerungsfunktion
In die Betriebsführung kann der Stadtrat nicht unmittelbar eingreifen, sondern hat den durch die
SächsGemO vorgegebenen W eg einzuhalten.
Dem Stadtrat obliegt gemäß § 28 Abs. 3 SächsGemO die Überwachung der Ausführung seiner
Beschlüsse; beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung sorgt er für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister. Das Überwachungsrecht dient dazu sicherzustellen, dass
die Beschlüsse des Stadtrats nach dessen W illen ausgeführt bzw. vom dafür verantwortlichen
Oberbürgermeister vollzogen werden.
Der Stadtrat bzw. die Stadträte können auch in Bezug auf die Eigenbetriebe Informationsansprüche gemäß § 28 Abs. 5 bis 7 SächsGemO geltend machen. So kann ein Fünftel der Stadträte in allen städtischen Angelegenheiten verlangen, dass der Oberbürgermeister den Stadtrat
informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. Des
Weiteren kann jeder Stadtrat an den Oberbürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des
Stadtrats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Ausnahmen bei den Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten bilden lediglich nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO geheim zu haltende Angelegenheiten.
Auf die generellen Informationspflichten des Oberbürgermeisters gegenüber dem Stadtrat (vgl.
§ 52 Abs. 5 SächsGemO) sei an dieser Stelle ebenfalls verwiesen.
Die Verschwiegenheitspflicht der Stadträte richtet sich nach der kommunalrechtlichen Maßgabe
des § 37 Abs. 2 SächsGemO. Des W eiteren sind die geltenden Regelungen zur Geheimhaltung
und zum Datenschutz zu beachten (vgl. Geschäftsordnung für die Ratsversammlung).
Ferner seien die nach § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO und § 36 Abs. 5 SächsGemO bestehenden Rechte erwähnt (unverzügliche Einberufung des Stadtrats, wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt; Setzen eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit
der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat und sofern der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt).
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Über seine Satzungs-, Beschluss- und Gestaltungshoheit sowie seine sonstigen Rechte nimmt
der Stadtrat seine Funktion als oberste Entscheidungs- und zugleich Steuerungsinstanz für die
bestehenden Eigenbetriebe wahr. Dies schließt auch die Entscheidungsgewalt über wesentliche Elemente der Steuerung (siehe im Einzelnen dazu auch unter 3) ein.
Des W eiteren wird durch den Stadtrat mit der Bildung von Betriebsausschüssen und diesbezüglichen Festlegungen sowie der Besetzung der Betriebsausschüsse mit weiteren Mitgliedern
(und deren Stellvertretern) aus der Mitte des Stadtrats den besonderen Erfordernissen einer
intensiveren Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Eigenbetriebe und wirksameren
Überwachung entsprochen. Auf den nachfolgenden Abschnitt 2.2 zum Betriebsausschuss wird
verwiesen.
Befangenheit, Interessenkonflikte
Es gelten die Bestimmungen des § 20 SächsGemO, der den Ausschluss wegen Befangenheit
regelt, und zum Umgang mit (vermeintlicher) Befangenheit gegebenenfalls ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung.
2.1.3 Einordnung in den LCGK
Hinsichtlich der im LCGK reglementierten sinngemäßen Anwendung der Regelungen des
LCGK bei Eigenbetrieben kann in Bezug auf den Stadtrat festgehalten werden, dass dieser Intention mit den gesetzten Vorgaben in der vorliegenden Steuerungsvorlage sowie den Eigenbetriebssatzungen im Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der dem LCGK vorgehenden
kommunal- und speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des Zweckmäßigen entsprochen wird. Zum einen bezieht sich dies auf die im LCGK definierte Rolle des Stadtrats
selbst für die Stadt als "Eigentümerin" (im Falle des Eigenbetriebs: Trägerin) und zum anderen
auf die Stellung der Gesellschafterversammlung bei einem städtischen Beteiligungsunternehmen in der privatrechtlichen Rechtsform einer GmbH.
Aufgrund der Spezifika von Eigenbetrieben und insbesondere rechtlichen Gründen werden die
Bestimmungen aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht und aus dem LCGK zur Gesellschafterversammlung jedoch nicht eins zu eins für den Stadtrat als Organ des Eigenbetriebs übernommen.
2.2 Betriebsausschuss
2.2.1 Allgemeines, Bildung von Betriebsausschüssen
§ 95a Abs. 3 Satz 2 SächsGemO führt in Form einer Sollvorschrift die Bildung eines beratenden
oder beschließenden Ausschusses des Stadtrats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten
des Eigenbetriebs ein.10
Vor allem in größeren Kommunen und für größere Eigenbetriebe empfiehlt es sich nachdrücklich, einen Betriebsausschuss zu bilden. Der Gemeinde- bzw. Stadtrat als oberstes für die gesamte Kommunalpolitik verantwortliche Organ mit einem hohen und vielfältigen Aufgabenumfang und mit seiner Größe ist regelmäßig nicht in der Lage, sich intensiv mit den besonderen
Aufgaben und allen wichtigen Fragen des Eigenbetriebs zu befassen. Ein (kleinerer) Ausschuss
10
Anders als nach der alten Rechtslage des zum 1. Januar 2014 aufgehobenen Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes (SächsEigBG)
vom 15. Februar 2010 wird hier die Möglichkeit der Bildung eines (gemeinsamen) Betriebsausschusses für mehrere Eigenbetriebe
nicht mehr benannt (vgl. § 7 Abs. 1 SächsEigBG).
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kann sich wesentlich tiefer und flexibler mit den Belangen des Eigenbetriebs beschäftigen sowie
die Betriebsleitungen wirksamer unterstützen und im Rahmen des rechtlich Zulässigen Kontrollund Überwachungsfunktionen ausüben. Durch eine sinnvolle Übertragung von Aufgaben und
Entscheidungszuständigkeiten (im Falle eines beschließenden Betriebsausschuss) kann sich
der Gemeinde-/Stadtrat entlasten, seine Arbeit effektiver gestalten und den Betriebsausschuss
als ein schlagkräftiges Organ ausrichten.
Die Bildung eines Betriebsausschusses hat nach § 95a Abs. 3 Satz 2 SächsGemO durch die
Betriebssatzung zu erfolgen.
Der Stadtrat der Stadt Leipzig bildet für alle Eigenbetriebe der Stadt Leipzig beschließende Betriebsausschüsse und trifft für diese – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Festlegungen
und unbeschadet etwaiger späterer Änderungen – Regelungen in den betreffenden Betriebssatzungen.
Nach dem aktuellen Stand sind für die Angelegenheiten der bestehenden Eigenbetriebe folgende Betriebsausschüsse als beschließende Ausschüsse, darunter zwei, die für die Angelegenheiten mehrerer eigenständiger Eigenbetriebe zuständig sind, gebildet:
Eigenbetrieb (Name)
Betriebsausschuss (Name)
Gewandhaus zu Leipzig
Betriebsausschuss Kulturstätten
Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf
Betriebsausschuss Kommunaler Eigenbetrieb Engelsdorf
Musikschule Leipzig "Johann Sebastian Bach"
Betriebsausschuss Kulturstätten
Oper Leipzig
Betriebsausschuss Kulturstätten
Schauspiel Leipzig
Betriebsausschuss Kulturstätten
Stadtreinigung Leipzig
Betriebsausschuss Stadtreinigung
Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Betriebsausschuss Jugend, Soziales,
Gesundheit
Städtisches Klinikum "St. Georg" Leipzig
Betriebsausschuss Jugend, Soziales,
Gesundheit
Theater der Jungen Welt Leipzig
Betriebsausschuss Kulturstätten
Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe
Betriebsausschuss Jugend, Soziales,
Gesundheit
2.2.2 Zusammensetzung und Besetzung der Betriebsausschüsse
Die Zusammensetzung der gebildeten beschließenden Betriebsausschüsse für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig, die Besetzung und die Mitwirkung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen in den Eigenbetriebssatzungen und den einschlägigen Bestimmungen der SächsGemO (vgl. § 42 SächsGemO betreffend die Zusammensetzung beschließender Ausschüsse,
§ 44 SächsGemO zur Mitwirkung in Ausschüssen) sowie der SächsEigBVO.
Die Betriebssatzungen sollen bis auf Weiteres dahingehend (mindestens) jeweils regeln, dass
▪
der Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern
(Stadträten) besteht,
▪
der Stadtrat die Zahl der weiteren Mitglieder durch Beschluss festlegt,
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▪
die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter widerruflich aus der Mitte des Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO bestellt werden,
▪
den Vorsitz des Betriebsausschusses als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister
führt,
▪
ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister ist und dass dieser im Verhinderungsfall durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten wird,
▪
ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister kein
Stimmrecht hat,
▪
wenn alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert sind, der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen kann und diesem das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zusteht,
▪
den mit dem Vorsitz beauftragten Vertretern gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO die
Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO11 zustehen,
▪
die Betriebsleitung an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt,
▪
außerdem der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen kann,
▪
für den Betriebsausschuss, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in der Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse und die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in Ausschüssen entsprechend gelten.
Mit der Festlegung der individuellen Zahl der weiteren Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse unter Beachtung der gesetzlichen und zugleich satzungsmäßigen Mindestzahl befindet
der Stadtrat über die angebrachte Größe des jeweiligen Gremiums.
Bei der Bestimmung der Mitglieder sollte angesichts der Aufgaben des Ausschusses seitens der
entsendenden Fraktionen darauf geachtet werden, dass sich die Personen in die speziellen
Verhältnisse des Eigenbetriebs ein arbeiten können und dass vor dem Hintergrund der
wichtigen Aufgabe der Vorberatung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses zumindest
einige Mitglieder über betriebswirt schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.
In Analogie zu § 98 Abs. 5 SächsGemO hinsichtlich der von der Stadt Leipzig entsandten Vertreter in Organe von Unternehmen in Privatrechtsform soll die Stadt auch den Mitgliedern der
Betriebsausschüsse Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der W ahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind. In Übertragung der dahingehenden LCGK-Regelung bezogen auf Aufsichtsratsmitglieder bietet die Stadt Leipzig den Ausschussmitgliedern Bildungsveranstaltungen zur fachlichen Fort- und W eiterbildung an.
Über die für die Betriebsausschüsse anzuwendende Vorschrift des § 44 SächsGemO sind die
gemeinderechtlich vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnet, so u. a. die Hinzuziehung
sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zur Beratung einzelner Angelegenheiten durch
11
Betrifft Widerspruch gegen rechtswidrige oder für die Stadt nachteilige Beschlüsse des Betriebsausschusses.
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den Ausschuss gemäß § 44 Abs. 1 SächsGemO oder die Berufung sachkundiger Einwohner
als beratende Mitglieder in den Ausschuss durch den Stadtrat nach § 44 Abs. 2 SächsGemO.
Stadträte, die nicht Mitglied des Betriebsausschusses sind, können gemäß § 42 Abs. 4 SächsGemO) an allen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind.
2.2.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte der Betriebsausschüsse
Allgemeine Grundsätze, Vorgaben der SächsEigBVO
Zu den Aufgaben des Betriebsausschusses regelt insbesondere § 7 SächsEigBVO.
§ 7 Abs. 1 SächsEigBVO schreibt verbindlich die Vorberatungsfunktion der Betriebsausschüsse
vor. Hiernach berät – sowohl der beratende als auch der beschließende – Betriebsausschuss
alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Stadtrats vorbehalten
sind.
Die Zuständigkeit zur Vorberatung kann dem Betriebsausschuss nicht entzogen werden. Auch
eine Zuweisung an einen anderen Ausschuss kommt nicht in Betracht.
Zur Übertragung von Aufgabengebieten und einzelnen Angelegenheiten enthält § 7 Abs. 2
SächsEigBVO folgende allgemeine Regelungen. Dem beschließenden Betriebsausschuss sind
durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen; durch Beschluss kann der Gemeinde-/Stadtrat einzelne Angelegenheiten
des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen. Eine Übertragung ist
nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinde-/Stadtrat zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
Da § 7 Abs. 2 SächsEigBVO nicht vorgibt, welche Angelegenheiten konkret die Betriebssatzung
auf Dauer oder ein Stadtratsbeschluss im Einzelfall dem Betriebsausschuss übertragen darf,
hat der Stadtrat regelmäßig einen weitreichenden Entscheidungsfreiraum. Von einer Übertragung ausgenommen sind die zwingend der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben der laufenden Betriebsführung (siehe dazu unter 2.7.3) sowie die gesetzlich geregelten Vorbehaltsaufgaben des Stadtrats (siehe dazu unter 2.1.2).
Ansonsten schreibt die SächsEigBVO in zwei konkreten Fällen ein Zustimmungserfordernis des
Betriebsausschusses vor. Zum einen betrifft dies die erforderliche Zustimmung des Betriebsausschusses zur vom Bürgermeister zu regelnden Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO). Zum anderen fordert § 23
Abs. 2 SächsEigBVO eine Zustimmung des Betriebsausschusses in Bezug auf erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, sofern sie nicht unabweisbar sind, sowie gleichermaßen für Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.
Nach § 7 Abs. 3 SächsEigBVO kann die Betriebssatzung bestimmen, dass der Betriebsausschuss in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat.
Vorberatung
Entsprechend der Maßgabe des § 7 Abs. 1 SächsEigBVO bestimmen die Betriebssatzungen für
die städtischen Eigenbetriebe, dass der Betriebsausschuss alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorberät, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen (siehe dazu vorn unter
Seite 13
2.1.2). Zudem fordern die Betriebssatzungen, dass der Betriebsausschuss in diesen Fällen eine
Empfehlung zur Entscheidung ausspricht.
Somit ist sichergestellt, dass sich der jeweilige Betriebsausschuss mit allen wesentlichen Stadtrats-Entscheidungen in Bezug auf den Eigenbetrieb vorher beschäftigt und positioniert hat. Wegen der vorgeschriebenen Teilnahme der betroffenen Betriebsleitung an den Sitzungen des
Betriebsausschusses und deren Recht und Pflicht zur Auskunftserteilung sowie Stellungnahme
zu Beratungsgegenständen (siehe auch unter 2.7.3) kann die Sicht der Betriebsleitung in die
Beratung und Meinungsbildung des Betriebsausschusses einbezogen werden. Mit ihrer fundierten Vorberatung können die Betriebsausschüsse dem Stadtrat eine gewisse Entlastung geben,
ohne dass dadurch jedoch dem Stadtrat die Verantwortung und Zuständigkeit für die Beschlüsse, die ihm gesetzlich vorbehalten sind oder die er sich darüber hinaus selbst vorbehält, genommen wird. Der Stadtrat ist an Empfehlungen der Ausschüsse nicht gebunden.
Entscheidungsbefugnisse
Die Betriebsausschüsse nehmen die ihnen eigenbetriebsrechtlich sowie insbesondere die ihnen
vom Stadtrat zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, insbesondere auch die eingeräumten Entscheidungsbefugnisse, wahr.
Die Festlegung letzterer erfolgt wie bereits oben ausgeführt regelmäßig mit der jeweiligen Betriebssatzung. Grundsätzlich werden Angelegenheiten durch Änderung der Betriebssatzung auf
die Betriebsausschüsse übertragen. In Ausnahmefällen kann auch eine Übertragung durch einen Beschluss des Stadtrates erfolgen, soweit dieser nicht im W iderspruch zu den Satzungen
steht.
Die Eigenbetriebssatzungen regeln in diesem Sinne, dass der Betriebsausschuss über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, die ihm nach der Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind.
Der aktuelle – vom Stadtrat abänderbare – in den Betriebssatzungen abgebildete Katalog der
Beschlusszuständigkeiten der Betriebsausschüsse umfasst für alle Eigenbetriebe regelmäßig
insbesondere folgende Angelegenheiten:
▪
Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem – betriebsindividuell
festgelegten – W ert des Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert (Wertunter- und
-obergrenze),
▪
Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei – betriebsindividuell festgelegten – Gesamtkosten (W ertunter- und -obergrenze),
▪
Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für freiberufliche
Leistungen) bei – betriebsindividuell festgelegten – Gesamtkosten (W ertunter- und -obergrenze),
▪
Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten außerhalb
der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOL/VOF und der HOAI) ab einem – betriebsindividuell festgelegten – Auftragswert (W ertunter- und -obergrenze),
▪
Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei – betriebsindividuell festgelegten – Wertgrenzen bei einmaligen Leistungen und bei wiederkehrenden
Leistungen sowie Verträgen ab einer bestimmten Laufzeit,
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▪
Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer – betriebsindividuell festgelegten – W ertgrenze,
▪
Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die
Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bei einem – betriebsindividuell festgelegten – Wert bzw. Streitwert; die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss
von Vergleichen bei Forderungen gegen den Eigenbetrieb,
▪
nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn ein
dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2 SächsEigBVO),
▪
Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene Festlegung von
Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO
handelt,
▪
alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden
Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen,
▪
Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung
und bei den Eigenbetrieben Kultur bei Bedarf zusätzlich
▪
die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen,
▪
den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger als die Laufzeit des Vertrages des
(insbesondere für den künstlerischen Bereich zuständigen) Betriebsleiters ist.
Informationen/Berichte an den Betriebsausschuss
Über die ihnen obliegenden Zuständigkeiten im Rahmen der Vorberatung von Entscheidungen
des Stadtrats und der übertragenen Entscheidungskompetenzen verfügen die Betriebsausschüsse regelmäßig bereits über einen tiefen Informationsstand.
Darüber hinaus wird durch entsprechende Regelungen in den Betriebssatzungen gewährleistet,
dass die Betriebsausschüsse Adressat weiterer Informationen bzw. Berichtspflichten der Betriebsleitungen sind, so im Falle eintretender wichtiger Angelegenheiten bzw. Ereignisse, von
Berichten über die wirtschaftliche und finanzielle Situation, von Informationen zum Risikomanagementsystem und zu Risiken. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen und Festlegungen unter 2.7.3 wird verwiesen.
Gemäß § 6 Satz 2 SächsEigBVO und analogen Bestimmungen in den Betriebssatzungen ist die
Betriebsleitung berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, im Betriebsausschuss zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
Des W eiteren ist der Betriebsausschuss regelmäßig Adressat externer Informationen, wie Managementreporte (siehe 3.8.) und Prüfungsberichte im Zusammenhang mit dem
Jahresabschluss des Eigenbetriebs (siehe unter 3.5.3 und 3.5.4).
Seite 15
Kontroll-, Überwachungs- und Steuerungsaufgaben
Die SächsGemO und die SächsEigBVO ordnen einem gebildeten Betriebsausschuss explizit
keine Überwachungsaufgabe und keine damit zusammenhängenden unmittelbaren Eingriffsrechte gegenüber der Betriebsleitung zu, ebenso auch nicht die Betriebssatzungen.
Hinsichtlich der Stellung des Betriebsausschusses sind zwingend die Abgrenzungen zur Betriebsleitung und zum Oberbürgermeister zu beachten. So kommt eine Übertragung von Aufgaben der laufenden Betriebsführung (siehe unter 2.7.3) auf den Betriebsausschuss nicht in Betracht und mithin wäre ein Eingriff durch den Betriebsausschuss in Geschäfte der der Betriebsleitung obliegenden laufenden Betriebsführung unzulässig. Der Betriebsausschuss ist im Rahmen seiner Zuständigkeit neben dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister für die Kontrolle der
Betriebsleitung und des Unternehmens verantwortlich. W erden Missstände festgestellt, wird der
Betriebsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit alles unternehmen, um die Missstände zu
beseitigen, soweit er nicht zuständig ist, wird er über den Oberbürgermeister und den Stadtrat
die notwendigen Maßnahmen veranlassen.
Zur Wahrnehmung seiner Kontroll-/Überwachungs- und Steuerungsaufgaben dient die umfassende Informationslage, über die der Betriebsausschuss i. d. R. verfügt. Wie in dieser Steuerungsvorlage beschrieben, ist der zuständige Betriebsausschuss über die eigenbetriebsrechtlichen und satzungsmäßigen Vorgaben in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für
das Unternehmen eingebunden. Ebenfalls zielen die geltenden Regelungen darauf ab, dass der
Betriebsausschuss alle wichtigen Information in Bezug auf den Eigenbetrieb erhält.
Die Betriebsausschüsse wirken insbesondere – zumindest vorberatend – bei den der Steuerung
der Eigenbetriebe dienenden strategischen Zielvorgaben für den jeweiligen Eigenbetrieb mit
und sind somit wichtiger Teil der (politischen) Steuerung durch den Stadtrat als oberste Instanz.
Soweit der Betriebsausschuss an Stelle des Stadtrats beschließt, steht dem Betriebsausschuss
das Überwachungsrecht nach § 28 Abs. 3 SächsGemO zu. Die Betriebsausschüsse überwachen hiernach die Ausführung ihrer Beschlüsse, d. h. den Vollzug der Beschlüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung. Außerdem hat der jeweilige Betriebsausschuss nach Maßgabe der Betriebssatzung
▪
die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele
sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und
▪
im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans die Übereinstimmung
der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen
Unternehmenskonzept
zu überwachen.
Sonstige Rechte/Pflichten
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Betriebsausschüsse an Stelle
des Stadtrats. Sie haben jedoch ein "Rückgaberecht". Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für
die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann der Betriebsausschuss die Angelegenheit dem
Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Ein Fünftel aller Mitglieder des Ausschusses kann
verlangen, dass eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn
sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Betriebsausschuss.12
12
Vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 bis 4 SächsGemO.
Seite 16
Auf das bereits unter 2.1.2 angeführte Rückhol- und W eisungsrecht des Stadtrats gemäß § 41
Abs. 3 Satz 5 und 6 SächsGemO wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.
Ferner gelten für den Betriebsausschuss als beschließenden Ausschuss nach § 41 Abs. 5
SächsGemO die §§ 36 bis 40 SächsGemO13 entsprechend.
Danach finden u. a. auch die für den Stadtrat geltenden Rechte aus § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO und § 36 Abs. 5 SächsGemO entsprechende Anwendung (unverzügliche Einberufung
des Ausschusses, wenn es ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt; Setzen eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung spätestens
der übernächsten Sitzung auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, wenn der
Ausschuss den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate
bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat und sofern der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt).
Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Betriebsausschüsse richtet sich nach § 37
Abs. 2 SächsGemO. Sie sind hiernach zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben wurde; dies gilt nicht für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst und in
öffentlicher Sitzung bekanntgegeben wurden. Des Weiteren sind geltende Regelungen zur
Geheimhaltung und zum Datenschutz zu beachten.
2.2.4 Geschäftsgang und innere Ordnung der Betriebsausschüsse
Für den Geschäftsgang der Betriebsausschüsse gelten die dahingehenden Regelungen in den
Betriebssatzungen bzw. nach den dort enthaltenen Verweisungen betreffende Vorschriften der
SächsGemO.
Den Betriebsausschüssen wird freigestellt, ob sie sich eine eigene Geschäftsordnung geben
oder eine bestehende, für Ausschüsse des Stadtrats geltende Geschäftsordnung Anwendung
findet. In diesem Sinne sehen die Betriebssatzungen vor, dass der jeweilige Betriebsausschuss
weitere (also nicht bereits in der Betriebssatzung bestimmte) Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung durch eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss regelt und dass der Betriebsausschuss darauf verzichten kann, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender Ausschüsse
des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig
und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden
sollen.
2.2.5 Befangenheit, Interessenkonflikte
Für die beratende oder entscheidende Mitwirkung im Betriebsausschuss gelten die Bestimmungen des § 20 SächsGemO, der den Ausschluss wegen Befangenheit regelt, und zum Umgang
mit (vermeintlicher) Befangenheit gegebenenfalls ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung.
13
Die Vorschriften regeln zum Vorsitz im Gemeinderat und zur Einberufung der Sitzungen (§ 36), zur Öffentlichkeit der Sitzungen
(§ 37), zu Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (§ 38), zur Beschlussfassung (§ 39) und zur Niederschrift (§ 40).
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2.2.6 Effizienzprüfung
Die Betriebssatzungen fordern, dass der Betriebsausschuss regelmäßig die Effizienz seiner
Tätigkeit überprüft.
Die Effizienzprüfung bzw. Selbstevaluierung liegt in der eigenen Verantwortung des jeweiligen
Betriebsausschusses. Sie soll spätestens nach der Hälfte der laufenden Wahlperiode des
Stadtrats stattfinden 2, im Übrigen entscheidet der Ausschuss über Häufigkeit, Zeitpunkt und
Bedarf. Die Effizienzprüfung soll sich auf formale und auf inhaltliche Aspekte der Betriebsausschusstätigkeit erstrecken und ist zu dokumentieren. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses
(Oberbürgermeister oder für den Eigenbetrieb zuständiger Beigeordneter und Bürgermeister als
dessen ständiger Vertreter) soll die Durchführung der Effizienzprüfung vorbereiten. Der Vorsitzende und der Betriebsausschuss können sich auf W unsch auch vom Beteiligungsmanagement
unterstützen lassen.
Der Betriebsausschuss als Ganzes, sein Vorsitzender und seine weiteren Mitglieder, sollen bei
eventuell erkannten Mängeln oder Bedarfen für Abstellung bzw. Veränderungen/Verbesserungen sorgen, sofern dies in eigener Verantwortung und im Rahmen des Möglichen erfolgen
kann.
Eine Behandlung der von den Betriebsausschüssen durchgeführten Effizienzprüfungen bzw.
eine diesbezügliche Berichterstattung im Stadtrat oder Verwaltungsausschuss ist – vorbehaltlich anderer Festlegungen des Stadtrats – grundsätzlich nicht (bzw. nicht mehr) vorgesehen.
Auf Beschluss des Betriebsausschusses soll jedoch eine entsprechende Aufnahme in die Tagesordnung der Ratsversammlung erfolgen; die Antragsrechte für die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen für die Ratsversammlung laut SächsGemO und Geschäftsordnung für die
Ratsversammlung bleiben unberührt.
2.2.7 Einordnung in den LCGK
Mit den Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage sowie in den Eigenbetriebssatzungen wird auch in Bezug auf die Betriebsausschüsse für die städtischen Eigenbetriebe im
Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der dem LCGK vorgehenden kommunal- und
speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des Zweckmäßigen der Intention einer
sinngemäßen Anwendung der Regelungen des LCGK bei Eigenbetrieben hinreichend entsprochen.
Allerdings kann insbesondere keine Gleichsetzung des Organs Aufsichtsrat bei einer GmbH mit
einem Betriebsausschuss stattfinden. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen lassen sich ebenso wie diverse Kodexregelungen zum Aufsichtsrat, zu einzelnen Mitgliedern oder zum Aufsichtsratsvorsitzenden nicht ohne W eiteres auf einen Ausschuss des Stadtrats, Ausschussmitglieder oder Ausschussvorsitzende übertragen. Beispielhaft seien hier die aus rechtlichen
Gründen nicht dem Betriebsausschuss zuordenbaren Beschlusszuständigkeiten für den W irtschaftsplan und das strategische Unternehmenskonzept genannt, für Anstellungsverträge mit
den Betriebsleitern oder die in Ansehung der bestehenden und als ausreichend erachteten
kommunalrechtlichen Befangenheitsregelungen nicht übernommenen Kodexregelungen zu Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmitgliedern.
Es wird hiermit klargestellt, dass die Betriebsausschüsse nicht über die Corporate Governance
des Unternehmens zu berichten und keinen Corporate Governance Bericht im Sinne des LCGK
zu erstatten und beschließen haben.
Seite 18
2.3 Andere Ausschüsse des Stadtrats
2.3.1 Allgemeines
Nach § 7 Abs. 4 SächsEigBVO können, wenn kein Betriebsausschuss gebildet ist, Zuständigkeiten, die sonst dem Betriebsausschuss obliegen oder übertragen werden können, auf andere
Ausschüsse des Stadtrats übertragen werden. Diese Option soll für die Eigenbetriebe der Stadt
Leipzig nicht ausgeübt werden.
Der Stadtrat weist außerdem mit den derzeitigen Betriebssatzungen grundsätzlich nur den gebildeten Betriebsausschüssen alleinige Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Eigenbetriebe
zu, d. h. eine Beteiligung anderer Ausschüsse des Stadtrats gemäß § 7 Abs. 3 SächsEigBVO
ist in den Betriebssatzungen aktuell generell nicht bestimmt. Der Stadtrat könnte bei Bedarf
durch entsprechende Satzungsänderungen oder anderweitige Festlegungen generell oder in
Einzelfällen jedoch eine Beteiligung anderer Ausschüsse in Angelegenheiten der Eigenbetriebe
veranlassen.
Besteht nach einer Betriebssatzung, dieser Steuerungsvorlage oder aufgrund dahingehender
anderweitiger Festlegung durch den Stadtrat eine bestimmte Entscheidungs- oder Vorberatungszuständigkeit eines anderen Ausschusses des Stadtrates, so ändert dies – soweit der
Stadtrat nichts Gegenteiliges bestimmt – grundsätzlich nichts an den generellen Aufgaben und
Zuständigkeiten eines bestehenden Betriebsausschusses in Angelegenheiten des betreffenden
Eigenbetriebs.
Für das Verfahren bei einer Beteiligung bzw. Zuständigkeit eines anderen Ausschusses soll in
der Regel Folgendes gelten:
▪
Ist nicht der Stadtrat, jedoch aber ein anderer Ausschuss als der Betriebsausschuss (z. B.
Verwaltungsausschuss) für eine bestimmte Angelegenheit eines Eigenbetriebs entscheidungszuständig, soll der Behandlung in dem anderen Ausschuss immer eine beratende Befassung und Empfehlung des Betriebsausschusses vorhergehen.
▪
Im Falle der Zuständigkeit des Betriebsausschusses für die Entscheidung der Angelegenheit oder einer Vorberatung für den Stadtrat sollte eine Behandlung in einem anderen Ausschuss (z. B. Verwaltungs- oder Finanzausschuss) nach Möglichkeit zeitlich vor der
Behandlung im Betriebsausschuss stattfinden, damit der per se für den Eigenbetrieb
zuständige Betriebs- ausschuss die Ergebnisse der Beratung einschließlich Empfehlung
dieses anderen Aus- schusses im Rahmen seiner Befassung berücksichtigen kann.
Wird eine Angelegenheit eines Eigenbetriebs durch mehrere Ausschüsse gemeinsam (in einer
gemeinsamen Sitzung) beraten, muss jeder Ausschuss für sich abstimmen und (im Falle der
Vorberatung) eine entsprechende Empfehlung geben.
2.3.2 Verwaltungsausschuss
Durch die Hauptsatzung der Stadt Leipzig hat der Stadtrat u. a. den Verwaltungsausschuss als
beschließenden Ausschuss gemäß § 41 SächsGemO gebildet.
Die generellen Entscheidungs- und Vorberatungszuständigkeiten des Verwaltungsausschusses
sind konkret in der Hauptsatzung geregelt. Aus der Hauptsatzung in der derzeitigen Fassung
ergibt sich danach Folgendes:
▪
Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Hauptsatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind, wobei hiervon
ausdrücklich die Eigenbetriebe ausgenommen werden und hinsichtlich einer etwaigen ZuSeite 19
ständigkeit des Verwaltungsausschusses auf die jeweilige Eigenbetriebssatzung abgestellt
wird. Sofern die Eigenbetriebssatzung keine Regelung enthält, gilt für die Zuständigkeit des
Verwaltungsausschusses die Hauptsatzung.
Dem Verwaltungsausschuss wird die Vorberatung nur solcher Angelegenheiten übertragen,
die nicht den in ihren Arbeitsbereichen fachlich abgegrenzten beschließenden und beratenden Ausschüssen zugeordnet sind – hier den Betriebsausschüssen. Er spricht eine Empfehlung zur Entscheidung aus.
▪
Darüber hinaus legt die geltende Hauptsatzung eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fest für u. a.:
▪
"die Vorberatung der Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmungen … der Stadt ,
die ihr allein gehören … und für deren Entscheidung die Ratsversammlung gemäß § 814 zuständig ist",
▪
"die Beratung aller wichtigen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmungen … der
Stadt, die ihr allein gehören …, insbesondere ihre W irtschafts- bzw. Haushaltsführung, ihre
Jahresabschlüsse sowie ihre Unternehmensplanungen".
Im Fall der Einordnung eines Eigenbetriebs als "wirtschaftliche Unternehmung" (d. h. wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 94a SächsGemO) stellt sich folglich die Frage einer Verwaltungsausschusszuständigkeit. Auch der LCGK regelt u. a., dass der Verwaltungsausschuss der Stadt
Leipzig auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt Leipzig insbesondere die Funktion eines
"Beteiligungsausschusses" wahrnimmt und dass insbesondere die Eigentümerziele eines Beteiligungsunternehmens vor Beschlussfassung in der Ratsversammlung der Stadt Leipzig im Verwaltungsausschuss vorberaten werden.
Es wird hiermit klargestellt, dass aufgrund der bereits den gebildeten Betriebsausschüssen gemäß SächsEigBVO und den Betriebssatzungen zugewiesenen umfassenden Vorberatungsfunktion für alle einer Beschlussfassung des Stadtrats unterliegenden Angelegenheiten der Eigenbetriebe – d. h. eingeschlossen u. a. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte,
Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse – der Verwaltungsausschuss diese Gegenstände regelmäßig nicht vorberät. Es gilt der Grundsatz, dass der Verwaltungsausschuss originär in Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe nicht zuständig ist und somit auch nicht neben dem
jeweiligen Betriebsausschuss tätig wird, es sei denn, durch den Stadtrat erfolgt eine konkrete
Verweisung von Angelegenheiten der Eigenbetriebe an den Verwaltungsausschuss generell
oder im Einzelfall (siehe auch Ausführungen unter 2.3.1).
Allerdings stellt es der Stadtrat hiermit ins Ermessen des Verwaltungsausschusses, dass er im
Rahmen seiner definierten Funktion als Beteiligungsausschuss bestimmte Angelegenheiten von
Eigenbetrieben (z. B. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte) zur Vorberatung/Beratung an sich zieht oder eine Kenntnisgabe bestimmter Berichte/Informationen in Bezug auf Eigenbetriebe verlangt.
Analoge Pflichten der Betriebsleitungen der Eigenbetriebe, wie sie im Verhältnis zu den Betriebsausschüssen gelten (Informations- und Berichtspflichten, Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen, zu Stellungnahmen und zur Auskunftserteilung), bestehen gegenüber dem Verwaltungsausschuss im Übrigen nicht. Der Verwaltungsausschuss als Beteiligungsausschuss erhält je-
14
Anmerkung: § 8 der geltenden Hauptsatzung, auf den verwiesen wird, regelt zu Entscheidungszuständigkeiten der Ratsversammlung durch Verweis auf ihr nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 28 Abs. 2 SächsGemO, zur Entscheidung
übertragenen Angelegenheiten und einen Katalog von aufgezählten Sachverhalten, über die sie "insbesondere" entscheidet. Eigentümerziele werden hiernach als einer Entscheidung der Ratsversammlung unterliegende Angelegenheit nicht ausdrücklich mit
benannt.
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doch Controllingberichte der bbvl (z. B. Managementreporte – siehe 3.8.); die Berichterstattung
erfolgt im Rahmen einer Informationsvorlage des Oberbürgermeisters.
2.3.3 Fachausschuss Finanzen (Finanzausschuss)
Durch die Hauptsatzung hat der Stadtrat u. a. einen Fachausschuss Finanzen als beratenden
Ausschuss gemäß § 43 Abs. 1 SächsGemO gebildet. Dessen Aufgabenbereich soll laut Bestimmung in der Hauptsatzung dem Geschäftskreis des Beigeordneten für Finanzen entsprechen.
Aufgrund des bestehenden engen Zusammenhangs der W irtschaftspläne und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit dem Haushalt der Stadt Leipzig sollen dahingehende (Beschluss-)Vorlagen an den Stadtrat grundsätzlich auch durch den Fachausschuss Finanzen vorberaten werden (siehe auch unter 3.4.3 und 3.5.4). Gleiches gilt für die Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe (siehe auch unter 3.5.3).
Des W eiteren nimmt der Finanzausschuss unterjährige Kontrollaufgaben (z. B. die Behandlung
von Managementreporten) wahr.
Daneben kann der Finanzausschuss im Rahmen seiner ihm übertragenen Aufgaben Angelegenheiten von Eigenbetrieben (z.B. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte) zur
Beratung / Vorberatung erhalten.
2.4 Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister ist gemäß § 51 Abs. 1 SächsGemO Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Verwaltung und er vertritt die Stadt Leipzig.
Die Leitung der Verwaltung umfasst per se die gesamte städtische Verwaltung, mithin auch die
Eigenbetriebe. Obgleich ein Teil der laufenden Verwaltung im Falle der Eigenbetriebe auf die
jeweiligen Betriebsleitungen übertragen ist (Führung der laufenden Geschäfte und Leitung des
Eigenbetriebs, Vertretung, Verantwortung für die wirtschaftliche Führung – siehe unter 2.7.3),
verbleiben jedoch wesentliche Funktionen und Befugnisse beim Oberbürgermeister.
Die Aufgaben und Pflichten des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Eigenbetriebe ergeben
sich aus den einschlägigen Vorschriften der SächsGemO und SächsEigBVO, den jeweiligen
Betriebssatzungen sowie dieser Steuerungsvorlage.
Dem Oberbürgermeister können, wenn durch den Stadtrat keine Betriebsleitung bestellt ist, im
Übrigen keine Aufgaben der Betriebsleitung zugewiesen werden.
2.4.1 Rechtsstellung gegenüber der Betriebsleitung (Weisungsrecht)
Nach § 9 Abs. 1 SächsEigBVO kann der Oberbürgermeister den Betriebsleitungen W eisungen
erteilen, jedoch nur, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen.
Die Betriebssatzungen begrenzen das Weisungsrecht des Oberbürgermeisters gegenüber den
Betriebsleitungen ebenfalls, und zwar zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur W ahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung.
Im Unterschied zu seiner Stellung in der übrigen Verwaltung, wo dem Oberbürgermeister ein
unbegrenztes Weisungsrecht zusteht, sind die Weisungen eigenbetriebsrechtlich und satzungsmäßig also auf solche beschränkt, die notwendig sind, die vorstehend genannten Anfor-
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derungen sicherzustellen. Die Beschränkung korrespondiert mit der der Betriebsleitung gemäß
Eigenbetriebsrecht eingeräumten Organstellung und ihren Zuständigkeiten für die Leitung und
wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs sowie die laufende Betriebsführung.
Die Ausübung des W eisungsrechts kann insbesondere bei mangelhafter Aufgabenerfüllung
durch die Betriebsleitung relevant werden, vor allem wenn die zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehörende Einhaltung vorgeschriebener Verfahren und Fristen nicht erfolgt (z. B.
fristgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses, rechtzeitige Aufstellung des W irtschaftsplans,
Einhaltung der Haushaltsansätze, Durchführung des vorgeschriebenen Berichtswesens). Allerdings darf mittels des Weisungsrechts nicht in die laufende Betriebsführung eingegriffen werden.
Als Voraussetzung für das W eisungsrecht sind die vorgeschriebenen Informations-/Berichtsund Vorlagepflichten der Betriebsleitungen gegenüber dem Oberbürgermeister sowie das bestehende Auskunftsrecht des Oberbürgermeisters auf Verlangen zu sehen.
Adressat einer Weisung des Oberbürgermeisters ist immer die Betriebsleitung. Eine Erteilung
von W eisungen an nachgeordnete Bedienstete des Eigenbetriebs ist nicht möglich.
2.4.2 Stellung gegenüber den Bediensteten beim Eigenbetrieb
Der Oberbürgermeister ist gemäß § 10 Abs. 1 SächsEigBVO Dienstvorgesetzter und oberste
Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
Als Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der
Beschäftigten des Eigenbetriebs zuständig. Als oberste Dienstbehörde nimmt er die im Sächsischen Beamtengesetz vorgesehenen Aufgaben wahr.
Anders als bei den Bediensteten der Stadtverwaltung (vgl. § 53 Abs. 4 SächsGemO) ist der
Oberbürgermeister für die Bediensteten der Eigenbetriebe nicht Vorgesetzter ("Fachvorgesetzter"), d. h. derjenige, der befugt ist, Anordnungen für die dienstliche Tätigkeit zu erteilen. Fachliche Weisungen sind nur im Rahmen des unter 2.4.1 beschriebenen Weisungsrechts gegenüber
den Betriebsleitungen möglich.
Durch § 10 Abs. 3 SächsEigBVO wird die Möglichkeit eröffnet, in der Betriebssatzung bestimmte Befugnisse, die der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter hat, der jeweiligen Betriebsleitung zu übertragen. Darauf wird unter 2.7.3 eingegangen.
2.4.3 Übertragung weiterer Aufgaben
Durch die Betriebssatzung können dem Oberbürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden, ausgenommen Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorbehalten sind bzw. deren
Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (vgl. § 9
Abs. 2 SächsEigBVO). Bei den hiernach für eine Übertragung in Frage kommenden Aufgaben
handelt es sich um insbesondere solche, für die üblicherweise der Betriebsausschuss zuständig
sein kann, wie z. B. Sachentscheidungen ab/innerhalb bestimmter W ertgrenzen. W erden dem
Oberbürgermeister bestimmte Aufgaben durch die Betriebssatzung zur Erledigung übertragen,
gehört die W ahrnehmung dieser Aufgaben zu dessen Hauptamt; er kann diese auf einen Bediensteten übertragen.
Von der Aufgabenübertragung nach § 9 Abs. 2 SächsEigBVO mittels der Betriebssatzungen
wird derzeit bei den städtischen Eigenbetrieben grundsätzlich kein Gebrauch gemacht, sie
bleibt jedoch dem Stadtrat anheimgestellt.
Seite 22
Gleiches gilt für die Option des § 12 Abs. 2 SächsEigBVO, wonach der Stadtrat in der Betriebssatzung eine Geringfügigkeitsschwelle festlegen kann, bis zu der der Oberbürgermeister mit
Zustimmung der Betriebsleitung über die Entnahme von Eigenkapital entscheiden könnte.
2.4.4 Sonstige Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister obliegen in Bezug auf den Stadtrat und seine Ausschüsse diverse
Rechte und Pflichten nach der SächsGemO, wie:
▪
die Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse des Stadtrats (§ 52
Abs. 1 SächsGemO), d. h. Vorbereitung sowohl der Beratungen als auch sämtlicher Beschlüsse,
▪
die Einberufung des Stadtrats und von Ausschüssen sowie Aufstellung von Tagesordnungen für Sitzungen (§ 36 Abs. 3 SächsGemO),
▪
die Sitzungs-/Verhandlungsleitung (§ 38 Abs. 1 SächsGemO),
▪
der Vollzug der Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse des Stadtrats (§ 52 Abs. 1
SächsGemO)
sowie nachfolgend noch näher erörtert
▪
die W iderspruchspflicht und das W iderspruchsrecht,
▪
das Eilentscheidungsrecht und
▪
Informationspflichten.
Für den Oberbürgermeister gelten ebenfalls die Regelungen des § 37 Abs. 2 SächsGemO zur
Verschwiegenheit.
Die Aufgaben des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Leitung der Stadtverwaltung ergeben
sich aus § 53 SächsGemO.
Widerspruchspflicht und -recht
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO muss der Oberbürgermeister Beschlüssen des Stadtrats und Beschlüssen beschließender Ausschüsse des Stadtrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen,
wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind.
Dieses Recht und die Pflicht zum Widerspruch gelten auch, wenn die Entscheidungen Angelegenheiten eines Eigenbetriebs betreffen und sind auch auf Beschlüsse der Betriebsausschüsse
anzuwenden.
Das Verfahren im Falle eines W iderspruchs richtet sich nach § 52 Abs. 2 Satz 2 ff. SächsGemO: Der W iderspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten (bzw. den Ausschussmitgliedern) ausgesprochen
werden. Der W iderspruch hat aufschiebende W irkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der W iderspruchsgründe eine Sitzung des Stadtrates einzuberufen (auch bei Beschlüssen durch die
Ausschüsse), in der erneut (bzw. bei Ausschüssen durch den Stadtrat erstmalig) über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier W ochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Oberbürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
Seite 23
In den Fällen des W iderspruchs gegen einen Beschluss eines Ausschusses hat nicht der Ausschuss, sondern der Stadtrat über den W iderspruch zu entscheiden (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO).
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO
bei beschließenden Ausschüssen, mithin auch bei den Betriebsausschüssen, auch einem vom
Oberbürgermeister mit seiner Vertretung im Vorsitz des Ausschusses beauftragten Beigeordneten oder wenn alle Beigeordneten verhindert sind einem damit beauftragten Mitglied des Ausschusses (Stadtratsmitglied) zu.
Eilentscheidungsrecht (Dringlichkeitsentscheidungen)
Die Eilentscheidungsbefugnis in Ausnahmefällen für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats fallen, wird dem Oberbürgermeister mit § 52 Abs. 4 SächsGemO
eingeräumt.
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Stadtratssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO) aufgeschoben werden
kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Stadtrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen.
Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss,
z. B. Betriebsausschuss, zuständig ist.
Informationspflicht
Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO hat der Oberbürgermeister den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen
Planungen und Vorhaben ist der Stadtrat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Stadtverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten
zu informieren.15
Der Oberbürgermeister hat den Stadtrat auch über alle wichtigen Angelegenheiten der Eigenbetriebe zu unterrichten.
Auskunftseinholung bei der Betriebsleitung
Die Informationspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber dem Stadtrat erfordert, dass er über
alle wichtigen Angelegenheiten der Eigenbetriebe rechtzeitig unterrichtet ist. Dem dienen die in
der SächsEigBVO und den Betriebssatzungen geregelten Informationspflichten der Betriebsleitung (siehe dazu unter 2.7.3).
Daneben kann der Oberbürgermeister von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen. Das Auskunftsrecht wird entsprechend in den Betriebssatzungen verankert.
Eigentümerziele und strategisches Unternehmenskonzept
Der Oberbürgermeister verantwortet die Entwicklung von Eigentümerzielen für die Eigenbetriebe gegenüber dem Stadtrat. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trägt er des Weiteren auch Ver15
Über Angelegenheiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO geheim zu halten sind, ist anstelle des Stadtrats der nach § 46
SächsGemO gebildete Beirat zu informieren – § 52 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO. Durch die derzeit geltende Hauptsatzung der
Stadt Leipzig ist kein Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten nach § 46 SächsGemO gebildet.
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antwortung für die Umsetzung bzw. die Überwachung der Umsetzung von für den Eigenbetrieb
beschlossenen Eigentümerzielen. Auf die Ausführungen und Festlegungen unter 1.2 und 3.1
wird dahingehend verwiesen.
Der Oberbürgermeister verantwortet ferner die Vorlage des strategischen Unternehmenskonzepts gegenüber dem Stadtrat.
Sonstige Aufgaben/Einbindung des Oberbürgermeisters in Belangen der Eigenbetriebe
Der Oberbürgermeister ist in diverse in diesem Abschnitt nicht explizit behandelte Aufgaben
und Prozesse in Zusammenhang mit Belangen der Eigenbetriebe eingebunden (z. B. im Zusammenhang mit der Bestellung der Betriebsleiter, den W irtschaftsplänen, Jahresabschlüssen
etc.), sodass hier ergänzend auch auf andere Abschnitte dieser Steuerungsvorlage verwiesen
wird.
Beauftragung, Aufgabenwahrnehmung durch Beigeordnete
Der Oberbürgermeister kann einen Mitarbeiter der Verwaltung mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die ihm gegenüber dem Eigenbetrieb zustehen, beauftragen (vgl. § 59 Abs. 1
SächsGemO).
Die zuständigen Beigeordneten nehmen die eigenbetriebsbezogenen Aufgaben des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis wahr (siehe unter 2.5).
Einordnung in den LCGK
Der an der GmbH ausgerichtete LCGK definiert die Rolle des Oberbürgermeisters – neben der
Zuständigkeit für die strategische Steuerung der Beteiligungsunternehmen – in Bezug auf die
entsprechenden Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig in Privatrechtsform vor
allem als sogenannter "Gesellschaftervertreter"16 und gegebenenfalls als Mitglied des Aufsichtsrats. Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Eigenbetriebe gestalten sich nach dem Gemeinde- und Eigenbetriebsrecht jedoch anders und können auch nicht durch eine entsprechende Kodexanwendung ersetzt werden.
2.5 (Fachlich) zuständiger Beigeordneter
2.5.1 Beigeordnete
Bei der Stadt Leipzig sind nach §§ 55 und 56 SächsGemO i. V. m. den Bestimmungen durch
die Hauptsatzung hauptamtliche Beigeordnete bestellt.
Die bestellten Beigeordneten sind (Verhinderungs-)Stellvertreter des Oberbürgermeisters (§ 55
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SächsGemO).
Daneben vertreten die Beigeordneten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis; die Geschäftskreise der Beigeordneten werden
vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt (§ 55 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO; zur Festlegung der Geschäftskreise siehe Hauptsatzung der Stadt Leipzig).17 In16
Dies steht im Einklang zu § 98 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, wonach die Stadt in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts durch den Oberbürgermeister vertreten wird.
17
Gegenwärtig sind sieben hauptamtliche Beigeordnete bestellt, und zwar für die Geschäftskreise: 1. Allgemeine Verwaltung, 2.
Finanzen (Fachbediensteter für das Finanzwesen), 3. Umwelt, Ordnung, Sport, 4. Kultur, 5. Jugend, Soziales, Gesundheit und
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soweit nehmen die Beigeordneten auch die jeweiligen eigenbetriebsbezogenen Aufgaben des
Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis wahr.
Die Beigeordneten sind in ihrem Geschäftskreis neben dem Vertreter des Oberbürgermeisters
auch Vorgesetzte der dort tätigen Bediensteten. In ihrem Geschäftskreis leiten und beaufsichtigen sie den Geschäftsgang der Verwaltung. Die Beigeordneten unterstützen den Oberbürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 52 und 53 der SächsGemO. Insofern tragen
sie, über ihren Geschäftskreis hinaus, eine Mit- und Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben der Stadt Leipzig.18
Der Oberbürgermeister kann den Beigeordneten nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
2.5.2 Zuständiger Beigeordneter
"Zuständiger Beigeordneter" oder "fachlich zuständiger Beigeordneter" im Sinne der Regelungen in den Betriebssatzungen sowie dieser Steuerungsvorlage ist derjenige Beigeordnete, in
dessen definierten Geschäftskreis der betreffende Eigenbetrieb fällt.
Der zuständige Beigeordnete ist, eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt, regelmäßig ständiger Vertreter des
Oberbürgermeisters im Vorsitz des jeweiligen Betriebsausschusses.
Er ist Adressat von Informationen der Betriebsleitung und in verschiedene Aufgaben und Prozesse in Zusammenhang mit Belangen der Eigenbetriebe (z. B. Eigentümerziele, strategisches
Unternehmenskonzept, Zielvereinbarungen, W irtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Controlling)
eingebunden. Auf die diesbezüglichen Abschnitte und Festlegungen in dieser Steuerungsvorlage wird verwiesen.
Der zuständige Beigeordnete bildet für die Betriebsleitung das Bindeglied zur Verwaltungsspitze
(Oberbürgermeister) sowie den Stadträten, insbesondere auch den Mitgliedern des Betriebsausschusses, dessen Vorsitz er wahrnimmt.
Der zuständige Beigeordnete soll mit der Betriebsleitung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr
wesentliche Angelegenheiten des Eigenbetriebs beraten.
2.6 Fachbediensteter für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen)
Nach § 62 SächsGemO ist der Fachbedienstete für das Finanzwesen zu bestellen. Beim Fachbediensteten für das Finanzwesen sind nach § 62 Abs. 1 SächsGemO die Aufstellung des
Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden der
Stadt zusammengefasst.
Fachbediensteter für das Finanzwesen bei der Stadt Leipzig ist der Beigeordnete für Finanzen
(vgl. Bestimmung in der Hauptsatzung).
Das Eigenbetriebsrecht reglementiert bestimmte Pflichten der Betriebsleitung gegenüber dem
Fachbediensteten für das Finanzwesen. So hat die Betriebsleitung dem Fachbediensteten für
das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde be-
Schule, 6. Stadtentwicklung und Bau, 7. Wirtschaft und Arbeit. Bei der Wahl bzw. Bestellung eines Beigeordneten bleibt eine Veränderung des Geschäftskreises vorbehalten.
Vgl. Bestimmungen in der aktuell geltenden Hauptsatzung der Stadt Leipzig.
18
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rühren; Näheres kann durch die Betriebssatzung geregelt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3
SächsEigBVO). Die Betriebssatzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig enthalten entsprechende Regelungen zu dieser Informationspflicht, einschließlich Konkretisierungen (siehe dazu
auch unter 2.7.3). Des Weiteren ist in Bezug auf den von der Betriebsleitung rechtzeitig zu erstellenden Entwurf des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs das Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen gefordert (vgl. § 16 Abs. 3 SächsEigBVO, Betriebssatzungen
sowie unter 3.4.3). Der Beigeordnete für Finanzen wird darüber hinaus insbesondere auch in
Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe (siehe unter 3.5) und den strategischen Unternehmenskonzepten (siehe unter 3.2) besonders involviert. Gleichermaßen soll
der Beigeordnete für Finanzen in den Prozess der Erarbeitung von Eigentümerzielen eingebunden werden.
2.7 Betriebsleitung
2.7.1 Bildung, Rechtsstellung
Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden (vgl. § 95a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO).
Eine Betriebsleitung wird dadurch gebildet, dass eine oder mehrere natürliche Personen vom
Stadtrat gewählt werden (siehe auch nachfolgend unter 2.7.2). Die Bildung von Betriebsleitungen für die städtischen Eigenbetriebe ist eine zwingende Verpflichtung der Stadt.
In Bezug auf den betreffenden Eigenbetrieb kann die Stellung der Betriebsleitung als Organ des
Eigenbetriebs im weiten Sinne mit der Stellung des Oberbürgermeisters für die gesamte Stadtverwaltung verglichen werden.
Der Betriebsleitung kann durch entsprechende Bestimmung in der Betriebssatzung eine andere, im Zusammenhang mit der Aufgabe des Eigenbetriebs stehende Bezeichnung verliehen
werden.
2.7.2 Zusammensetzung der Betriebsleitungen und Besetzung (Wahl/Bestellung der
Betriebsleiter)
Zahl der Betriebsleiter, Erster Betriebsleiter, Maßgaben für die Bestellung
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO besteht die Betriebsleitung aus einem oder mehreren
gewählten Betriebsleitern. Eine diesbezügliche Regelung ist in der jeweiligen Betriebssatzung
zu treffen. Die Anzahl der Betriebsleiter orientiert sich an der Größe, Umfang und den Aufgaben
des jeweiligen Eigenbetriebs.
Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Stadtrat einen Ersten
Betriebsleiter bestellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO). Für diesen Fall ist in die Betriebssatzung eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Der Erste Betriebsleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung; ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsEigBVO).
Das Erfordernis der W ahl der Betriebsleitung bzw. der Betriebsleiter und die diesbezügliche
Zuständigkeit des Stadtrats ergibt sich aus § 95a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO sowie § 3 Abs. 1
Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 5 SächsEigBVO. Standard sollte hierbei eine befristete Bestellung
sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBVO ist bei der Beschlussfassung über die W ahl der
Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2
Seite 27
SächsGemO anzuwenden; d. h. der Stadtrat entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister, kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Stadtrat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Oberbürgermeister unterbreitet dem Stadtrat entsprechende Vorschläge für die W ahl der Betriebsleiter und die Bestimmung eines Betriebsleiters, der die Funktion des Ersten Betriebsleiters wahrnimmt. Die Zuständigkeiten für die W ahlen/Bestellungen sind Regelungsgegenstand der Betriebssatzungen.
In Anlehnung an § 61 Abs. 1 SächsGemO sollen die zu bestellenden Betriebsleiter für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sein und die für ihren Aufgabenbereich jeweils
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Aufgrund der herausgehobenen Stellung
der Betriebsleitung sollte auf eine vorhandene Berufs- und Lebenserfahrung geachtet werden.
Die Beurteilung liegt im Ermessen des Stadtrats.
Als Betriebsleiter können auch Beschäftigte und Beamte der Stadt Leipzig gewählt werden.
Die Bestellung des Oberbürgermeisters oder von Beigeordneten zum Betriebsleiter ist ausgeschlossen, ebenso eine Ausübung der Betriebsleitung durch den Oberbürgermeister oder Beigeordnete in Form einer Nebentätigkeit.
Einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) kann die Betriebsleitung nicht übertragen werden.
Falls Betriebsleiter eine besondere Amtsbezeichnung führen, wird dies in der betreffenden Betriebssatzung geregelt.
Dienststellung/Anstellung
Betriebsleiter können als Angestellte beschäftigt werden oder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4
SächsEigBVO auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Stellen sind sachgerecht zu bewerten. Eine Anstellung auf Basis des Tarifvertrags oder ein anderes privatrechtliches Anstellungsverhältnis ist möglich.
Der Oberbürgermeister ist als Dienstvorgesetzter für die anstellungsvertraglichen Regelungen
der Betriebsleiter zuständig – diese Aufgaben kann er verwaltungsintern delegieren. Unter diese Aufgaben fällt auch die Durchführung des Vertrages, z. B. der Abschluss und die Auswertung von Zielvereinbarung mit dem Betriebsleiter – auf die im Zusammenhang mit einer Anstellung der Betriebsleiter stehenden Themen Zielvereinbarungen mit Betriebsleitern, Vergütung
und Vergütungsoffenlegung wird an dieser Stelle verwiesen (siehe unter 1.2 und 2.7.5).
Die maximal mögliche Dauer der Anstellung eines Betriebsleiters soll fünf Jahre betragen. W iederholte Anstellungen, jeweils höchstens für fünf Jahre, sind zulässig. Eine Entscheidung über
eine Verlängerung der Anstellung über die bisherige Vertragslaufzeit hinaus sollte frühestens
vierzehn Monate vor Ablauf der bisherigen Anstellung, jedoch spätestens zwölf Monate vorab
erfolgen.
Die Altersgrenze für Betriebsleiter soll den Vorgaben der gesetzlichen Regelaltersrente entsprechen.
Eine gesetzliche bzw. satzungsmäßige Zuständigkeit des Stadtrats für die Anstellung von Betriebsleitern bzw. deren Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung oder Entlassung sowie über
die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht,
ist zu berücksichtigen.
Seite 28
2.7.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Betriebsleitungen
Vollzugsaufgaben
Die Betriebsleitung ist das entscheidende Vollzugsorgan des Eigenbetriebs. Gemäß § 4 Abs. 2
SächsEigBVO hat die Betriebsleitung die Beschlüsse des Stadtrats, seiner Ausschüsse und die
Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu vollziehen.
Dabei ist sie an die getroffenen Entscheidungen der anderen Organe des Eigenbetriebs gebunden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzungen eine eigene Zuständigkeit besteht.
Laufende Betriebsführung
Gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 SächsGemO führt die Betriebsleitung die laufenden Geschäfte des
Eigenbetriebs; § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO regelt, dass der Betriebsleitung insbesondere
die laufende Betriebsführung obliegt.
Gesetz und Verordnung weisen der Betriebsleitung damit eine starke Stellung, weitreichende
Selbstständigkeit und große Verantwortung zu. Die Verantwortlichkeit der Betriebsleitung für die
laufende Betriebsführung kann ihr nicht (z. B. durch die Satzung, einen Stadtratsbeschluss oder
durch andere Organe des Eigenbetriebs) entzogen werden.
Die Betriebssatzungen haben die Zuständigkeit der Betriebsleitung für die laufenden Geschäfte
des Eigenbetriebs (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) ausdrücklich festzuschreiben.
Zu den laufenden Geschäften gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig
wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige
Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen
Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und
für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Die laufende Betriebsführung hat regelmäßig ihre Grenze bei Geschäften und Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats und des Betriebsausschusses fallen.
Die Betriebsleitung entscheidet über Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der (Kompetenz-)Festlegungen in den jeweiligen Betriebssatzungen.
Leitung des Eigenbetriebs
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Vorgaben der SächsEigBVO (vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO). Die Leitung erfolgt selbstständig und eigenverantwortlich.
Die Leitungsaufgaben erstrecken sich u. a. auf eine funktionierende Organisation des Eigenbetriebs, Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben, die Bereiche Ressourcensteuerung, Personalwesen, Rechnungswesen, Berichtswesen und Controlling, Risikomanagement,
Informationsmanagement, Marketingaufgaben.
Wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs
Im Zusammenhang mit der 2 selbständigen Leitungsbefugnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3
SächsEigBVO die Betriebsleitung zudem im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche
Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
Seite 29
Sie hat in diesem Kontext u. a. darauf hinzuwirken, den öffentlichen Zweck in optimal wirtschaftlicher W eise zu erfüllen und hat für die W irtschaftsführung des Eigenbetriebs den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.
Personalangelegenheiten
§ 10 Abs. 3 Satz 1 SächsEigBVO eröffnet die Möglichkeit, Befugnisse, die der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter hat – so die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten – mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die
Betriebsleitung zu übertragen.
Weiterhin hat die Betriebsleitung die Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten, soweit
sie zur laufenden Betriebsführung gehören (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsEigBVO).
Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist
sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen
erteilen.
Gemäß § 10 Abs. 2 SächsEigBVO ist die Betriebsleitung vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist;
§ 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden.
In die Betriebssatzungen werden Regelungen zu Aufgaben und Rechten der Betriebsleitungen
in Personalangelegenheiten aufgenommen. Von einer Übertragung von Befugnissen auf die
Betriebsleitungen i. S. d. § 10 Abs. 3 SächsEigBVO wird dabei regelmäßig Gebrauch gemacht.
Risikofrüherkennung, Risikomanagementsystem
§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO verlangt die Einrichtung eines angemessenen Systems zur Erkennung von Risiken, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen; zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken.
Die Aufstellung eines Risikofrüherkennungssystems gehört zu den Aufgaben der Betriebsleitungen.
In den Betriebssatzungen wird hiernach geregelt, dass:
▪
die Betriebsleitung ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken einrichtet
(§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dieses in einem Risikohandbuch dokumentiert,
▪
das Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems dem Betriebsausschuss vorzustellen sind und
▪
die Betriebsleitung jährlich einen Risikobericht erstellt, der ebenfalls dem Betriebsausschuss
vorzulegen ist.
Weitere Aufgaben
Gemäß § 4 Abs. 3 SächsEigBVO können durch die Betriebssatzung der Betriebsleitung weitere
Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden; von einer Übertragung auf die
Betriebsleitung ausgenommen sind Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden
Betriebsausschuss übertragen werden kann.
Seite 30
Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
Nach § 95a Abs. 2 Satz 4 SächsGemO, § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO vertritt die Betriebsleitung die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. Die Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle
Angelegenheiten, für die die Betriebsleitung zuständig ist. Bei Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung fallen und für die der Betriebsleitung auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht eingeräumt wurde, sind rechtsgeschäftliche
Erklärungen durch den Oberbürgermeister abzugeben.
§ 5 SächsEigBVO bzw. die einzelnen Betriebssatzungen enthalten weitergehende Regelungen
zur Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, zur Vertretungsberechtigung der Betriebsleiter, zur möglichen Beauftragung von Bediensteten mit der Vertretung und
Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht sowie zu formellen Anforderungen.
Berichts- und Informationspflichten der Betriebsleitung
Der Betriebsleitung obliegen umfassende Berichts- und Informationspflichten, welche sich aus
der SächsEigBVO und entsprechenden Regelungen in den Betriebssatzungen ergeben:
▪
§ 4 Abs. 4 SächsEigBVO verpflichtet die Betriebsleitung, den Oberbürgermeister über alle
wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten sowie dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft
der Stadt berühren.
Konkretisierend zu der allgemeinen Informationspflicht regeln die Betriebssatzungen (derzeit), dass die Betriebsleitungen den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den
fachlich zuständigen Beigeordneten rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten informieren, insbesondere über:
-
Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des W irtschaftsplans erfordern,
aber zu einer bestimmten Verschlechterung des veranschlagten Jahresergebnisses oder
aber – im Falle eines geplanten positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses – in
Summe zu einem negativen Jahresergebnis führen,
-
Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des W irtschaftsplans erfordern,
aber zu einer bestimmten Verschlechterung der veranschlagten Liquidität führen,
-
Abweichungen vom Stellenplan (bzw. von der Stellenübersicht), die keine Änderung des
Wirtschaftsplans erfordern, aber insgesamt zur Vermehrung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen führen,
-
erhebliche Betriebsstörungen,
-
Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung,
-
relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten.
Ferner hat die Betriebsleitung den Beigeordneten für Finanzen rechtzeitig und schriftlich
über alle Maßnahmen zu informieren, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig berühren können, wozu insbesondere die vorgenannten Sachverhalte der Abweichungen vom Erfolgsplan oder Liquiditätsplan gehören.
▪
Gemäß § 22 Abs. 1 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister und auch
den Betriebsausschuss in der Mitte des W irtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgsund Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). Dieser Zwischenbericht erfolgt im Rahmen des Beteiligungscontrollings der bbvl (siehe 3.8.). Nach den Regelungen in
den Betriebssatzungen haben die Betriebsleitungen nach den Maßgaben des von der Stadt
Seite 31
Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise oder halbjährlich schriftliche
Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs zu erstellen. Diese Berichte werden vom Beteiligungsmanagement (bbvl) geprüft, plausibilisiert und zu Managementreporten verdichtet, die Handlungsempfehlungen
enthalten. Adressaten der Managementreporte sind u. a. der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordneten und der Fachbedienstete für das Finanzwesen. Der Managementreport zum 30. Juni des Jahres entspricht dem Zwischenbericht nach
§ 22 Abs. 1 SächsEigBVO.19
▪
Die Betriebsleitungen haben dem Betriebsausschuss auf Basis der Satzungen jährlich einen
Risikobericht vorzulegen.
▪
Die Betriebsleitungen haben ferner für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den
Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Betriebsleitung hat ferner im zuständigen Betriebsausschuss mindestens einmal jährlich
auch über die Ergebnisse der internen Revision sowie über Sponsoringaktivitäten Bericht zu
erstatten.
Teilnahme an Sitzungen des Betriebsausschusses, Stellungnahme- und Auskunftspflichten
Die Betriebsleitung nimmt gemäß § 6 SächsEigBVO an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil und ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
Bei einem für mehrere Eigenbetriebe gebildeten Betriebsausschuss gilt die Teilnahmepflicht der
jeweiligen Betriebsleitung in den den eigenen Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten.
Die Regelungen zur Teilnahme der Betriebsleitung können im Rahmen einer
Geschäftsordnung des Betriebsausschusses konkretisiert geregelt werden, im Falle einer
gesonderten Regelung findet diese entsprechend Anwendung.
Die Betriebsleitungen haben des Weiteren dem Oberbürgermeister die von ihm ersuchten Auskünfte über Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu erteilen.
Sonstige Zuständigkeiten und Pflichten (einschließlich Verpflichtungen i. S. d. LCGK)
Auf sonstige Obliegenheiten der Betriebsleitungen in Bezug auf die einzelnen "Instrumente der
Steuerung" wird im Abschnitt 3 näher eingegangen, worauf an dieser Stelle verwiesen wird.
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung
an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, die Betriebssatzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des
zuständigen Beigeordneten, die W irtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden
Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden.
Die Betriebsleitung hat insbesondere auch die über den Verweis in § 95a Abs. 4 SächsGemO
für die Eigenbetriebe entsprechend geltenden bestimmten Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde einzuhalten.
Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von freiberuflichen Leistungen sind durch die Betriebsleitungen die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten.
19
Dieser ist entsprechend § 22 Abs. 2 SächsEigBVO von der Stadt der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Seite 32
Die Betriebssatzung verpflichtet die Betriebsleitung außerdem dazu, im Rahmen des rechtlich
Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter Vorgaben der Stadtverwaltung dafür
Sorge zu tragen, dass beim jeweiligen Eigenbetrieb die Regelungen des LCGK in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß Anwendung finden. W as im Einzelfall unter "sinngemäßer Anwendung" zu verstehen ist, ergibt sich aus dieser Steuerungsvorlage.
Die Betriebsleitung ist durch entsprechende Satzungsregelung in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des LCGK verpflichtet, insbesondere soweit dort die Geschäftsführung einer städtischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung angesprochen ist. Danach erwachsen für die Betriebsleitungen/Betriebsleiter u. a. folgende Verpflichtungen, die in wesentlichen Teilen bereits mit den geltenden gemeinde-, eigenbetriebs- und satzungsrechtlichen Anforderungen einhergehen:
▪
Leitung des Eigenbetriebs in eigener Verantwortung; Verpflichtung zur Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, dem Anstellungsvertrag sowie
von Beschlüssen von Organen des Eigenbetriebs,
▪
Umsetzung des in der Satzung festgelegten Unternehmenszwecks bzw. der hier definierten
Aufgaben des Eigenbetriebs, Orientierung aller Entscheidungen an den Eigentümerzielen
der Stadt Leipzig,
▪
Tragen auch öffentlicher Verantwortung; Auftreten so, dass das öffentliche Ansehen des
Eigenbetriebs und/oder der Stadt Leipzig keinen Schaden nimmt,
▪
Sorge für Schutz und Bewahrung des materiellen und immateriellen Vermögens des Eigenbetriebs; sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum, den Finanzmitteln und anderen Ressourcen der Stadt und des Eigenbetriebs; Sorge für ordnungsgemäßen, effektiven dienstlichen
Gebrauch; keine Verwendung des Eigentums und der Ressourcen des Unternehmens zum
persönlichen Vorteil oder zu unlauteren Zwecken,
▪
kein Abschluss spekulativer Finanzgeschäfte (Spekulationsverbot); bei Abschluss von (zulässigen) Finanzgeschäften muss Sicherheit der Geldanlage immer Vorrang vor der Ertragserwartung haben,
▪
Aufbau und Einhaltung eines angemessenen Risikomanagementsystems einschließlich
eines wirksamen internen Revisionssystems im Unternehmen,
▪
Sorge, dass im Eigenbetrieb alle erforderlichen internen Regelungen bestehen und sowohl
diese als auch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (Compliance/Regelüberwachung); Compliance-Regelungen sollen dabei u. a. darstellen, wie Betriebsleitung
und Mitarbeiter des Eigenbetriebs hinsichtlich der Annahme oder Gewährung von Vorteilen
zu verfahren haben; der Betriebsausschuss soll darüber unterrichtet werden,
▪
bei mehreren Betriebsleitern: gemeinschaftliche Verantwortung der Betriebsleiter für die
gesamte Führung des Eigenbetriebs, auch wenn Einzelnen von ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind; stets kollegiale sowie lösungsorientierte Zusammenarbeit im Interesse des Eigenbetriebs; gegenseitige laufende Unterrichtung über wesentliche Maßnahmen und wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche.
Hinsichtlich der Thematik "Interessenkonflikte" gilt Folgendes:
▪
Die Betriebsleiter sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es ist unbedingt erforderlich, die Interessen des Eigenbetriebs und die privaten Interessen strikt voneinander zu
trennen. Kein Betriebsleiter darf Geschäftschancen, die dem Eigenbetrieb zustehen, für sich
nutzen.
Seite 33
▪
Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung sind für die Betriebsleitung – wie für den gesamten Eigenbetrieb – verpflichtend. Der jeweilige Eigenbetrieb wird entsprechende Vorgaben
der Stadt Leipzig beachten und bei Bedarf weitere geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung einführen bzw. diese weiterentwickeln.
▪
Die Betriebsleiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen. Es
dürfen hiernach keine Zahlungen, Vergünstigungen oder W ertgegenstände angenommen
werden, wenn es sich dabei um einen unzulässigen Anreiz für eine für einen Dritten vorteilhafte Entscheidung oder eine Belohnung dafür handeln könnte. Nicht gemeint sind etwaige
Zuwendungen, die den üblichen Gepflogenheiten und einem sozial adäquaten Maß (z. B.
der wechselseitigen Kontaktpflege) entsprechen, kein Interessenkonfliktpotenzial enthalten,
den Ruf des Eigenbetriebs und der Stadt Leipzig nicht in Frage stellen oder auch sonst die
Interessen des Eigenbetriebs oder der Stadt Leipzig nicht negativ berühren. Die Betriebsleiter haben sich in diesem Zusammenhang stets so zu verhalten, dass es bei sachgerechter
Betrachtung nicht falsch verstanden werden kann; im Zweifel hat die Annahme zu unterbleiben.
▪
Monetäre oder sonstige Zuwendungen von Wert dürfen Dritten zur Beeinflussung einer Entscheidung oder als Belohnung weder angeboten noch gewährt werden. Satz 3 und 4 des
vorstehenden Absatzes gelten entsprechend.
▪
Die Betriebsleiter sollen Interessenkonflikte dem Oberbürgermeister gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Mitglieder der Betriebsleitung hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Eigenbetrieb einerseits und den Betriebsleitern sowie ihnen nahe
stehende Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen andererseits
haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Unter nahe stehenden Personen werden die unter § 20 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung genannten Personen verstanden.
▪
Die Betriebsleitung soll dafür sorgen, dass angemessene Regeln für Interessenkonflikte für
die Mitarbeiter des Eigenbetriebs verbindlich werden, sofern die entsprechenden Regelungen der Stadt Leipzig nicht ausreichen.
▪
Die Betriebsleiter sollen Ehrenämter im Interessenbereich des Eigenbetriebs und Aufsichtsratsmandate dem Oberbürgermeister schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Darüber hinaus
gelten die für Nebentätigkeiten gegebenenfalls einschlägigen Bestimmungen (z. B. Sächsische Nebentätigkeitsverordnung) bzw. die sich aus dem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis ergebenen Maßgaben.
▪
Hinsichtlich einer Ausübung von Nebentätigkeiten soll der Betriebsleiter stets dafür Sorge
tragen, dass die Interessen und das Ansehen des Eigenbetriebs und der Stadt Leipzig nicht
negativ beeinträchtigt werden.
▪
Nimmt ein Betriebsleiter Aufgaben in einem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan von mit dem Eigenbetrieb oder der Stadt Leipzig verbundenen Unternehmen wahr, sollen - vorbehaltlich einer Regelung im Arbeits-/Anstellungsvertrag des Betriebsleiters - Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen ab einem Freibetrag von jährlich
in Summe 1.000 Euro brutto an den Eigenbetrieb abgeführt werden.
▪
Nimmt ein Betriebsleiter eine Nebentätigkeit in der Leitung von mit dem Eigenbetrieb oder
der Stadt Leipzig verbundenen Unternehmen wahr, wird das für die Anstellung zuständige
Organ dieses verbundenen Unternehmens über das Ob sowie über die Höhe der gegebenenfalls damit verbundenen Vergütung entscheiden.
Seite 34
Bei Abberufung als Betriebsleiter, bei Beendigung des Anstellungsvertrages oder auf Beschluss des zuständigen Organs hat der Betriebsleiter – vorbehaltlich einer Regelung im
Arbeits-/Anstellungsvertrag des Betriebsleiters – derartige Nebentätigkeiten unverzüglich zu
beenden.
▪
Betriebsleiter sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen
Gesellschaften wahrnehmen.
▪
Betriebsleiter unterliegen während ihrer Tätigkeit für den Eigenbetrieb einem umfassenden
Wettbewerbsverbot.
2.7.4 Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO regelt der Oberbürgermeister die Geschäftsführung
innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf.
Existiert eine mehrköpfigen Betriebsleitung, wird in den Betriebssatzungen jeweils vorgeschrieben, dass in der Geschäftsordnung Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung bestimmt werden, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter, die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung. Für die Eigenbetriebe mit nur einem
Betriebsleiter sollen die Betriebssatzungen ebenfalls Geschäftsordnungen vorsehen, die Einzelheiten der Geschäftsführung sowie der Vertretung bestimmen.
Die Vorgaben in den Geschäftsordnungen sollten zwar individuelle betriebliche Belange berücksichtigen, soweit möglich und sinnvoll aber einheitlich formuliert werden.
Die Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen haben grundsätzlich nur innerdienstliche
Wirkung.
2.7.5 Vergütung der Betriebsleiter
Für die Vergütung eines Betriebsleiters und deren Offenlegungen soll in Analogie zum LCGK
Folgendes gelten:
▪
Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters soll aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil als variablem Teil der Gesamtvergütung bestehen. Darüber hinaus können Regelungen zu Nebenleistungen getroffen werden. Die
Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
▪
Für die Bestimmung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils als variablem Teil der
Gesamtvergütung soll der fachlich zuständige Beigeordnete mit dem Betriebsleiter jährlich
eine schriftliche Zielvereinbarung verhandeln; der Betriebsausschuss ist über die Inhalte im
Nachhinein in Kenntnis zu setzen. Der Oberbürgermeister ist über die vereinbarten Ziele zu
informieren.
▪
Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters wird in angemessener Höhe auf der Grundlage
markt- und unternehmensspezifischer Faktoren festgelegt. Dabei sollen sämtliche Vergütungsbestandteile für sich und insgesamt angemessen sein. Kriterien für die Angemessenheit bilden sowohl die Aufgaben des Betriebsleiters, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Eigenbetriebs als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfeldes und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Eigenbetrieb gilt.
Seite 35
▪
Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters soll individualisiert und aufgeteilt nach fixen und
variablen Vergütungsbestandteilen unter Namensnennung im Anhang zum Jahresabschluss
offengelegt werden. Die jährlichen Aufwendungen zur Altersversorgung sollen unter Angabe
der Art der Altersversorgung individualisiert für den Betriebsleiter unter Namensnennung im
Anhang zum Jahresabschluss offengelegt werden.
Die gegenüber ausgeschiedenen Betriebsleitern bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen sind hinsichtlich der jährlichen Versorgungsleistungen sowie des Gesamtbetrages
der erfolgten Rückstellungen ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben.
Offenzulegen sind ferner Leistungen, die im laufenden Geschäftsjahr einem früheren Betriebsleiter im Fall der Beendigung seiner Tätigkeit gewährt worden sind (z. B. Abfindungen);
dies gilt auch für Beratungs- und sonstige Honorare, soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro
jährlich übersteigen.
Bei der Neu-Anstellung von Betriebsleitern hat der Oberbürgermeister für eine vertragliche
Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen. Bei Betriebsleitern mit bestehenden Anstellungsverträgen ohne eine solche Erklärung hat der Oberbürgermeister bei Vertragsänderungen jeglicher Art für eine vertragliche Zustimmungserklärung
dieser Mitglieder zur Offenlegung zu sorgen.
2.7.6 Einordnung in den LCGK
Im Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der umfänglich bestehenden, dem LCGK
vorgehenden kommunal- und speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des
Zweckmäßigen wird hinsichtlich der Betriebsleitungen der Intention einer sinngemäßen Anwendung der Regelungen des LCGK bei Eigenbetrieben hinreichend entsprochen.
Jedoch können bzw. sollen sich nicht sämtliche das Organ Geschäftsführung bei einem in der
Rechtsform der GmbH geführten Unternehmen respektive die Person des Geschäftsführers
betreffenden Regelungen auf die Betriebsleitungen bzw. die Person des Betriebsleiters eines
Eigenbetriebs übertragen werden.
Besonderheiten sind u. a. auch in Fragen des Anstellungsverhältnisses bzw. etwaiger Zielvereinbarungen und der Vergütung der Betriebsleiter zu berücksichtigen.
Es wird klargestellt, dass die Betriebsleitungen weder allein noch zusammen mit dem zuständigen Betriebsausschuss einen Corporate Governance Bericht gemäß LCGK zu erstellen haben.
2.8 Beteiligungsmanagement (bbvl)
Gemäß § 99 Abs. 1 SächsGemO hat die Stadt Leipzig die Voraussetzungen zu schaffen, um
die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder
bei der W ahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich grundsätzlich entsprechend auch auf die Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs.
Die Stadt Leipzig bedient sich hinsichtlich des Beteiligungsmanagements für die Eigenbetriebe
der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl). Dies geschieht auf
Basis eines vom Stadtrat beschlossenen Rahmenvertrages („Grundvertrag über Leistungen der
Beteiligungsverwaltung“).
Zu den Aufgaben des Beteiligungsmanagements insgesamt zählen insbesondere:
▪
die Unterstützung bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Eigentümerziele, deren W eiterentwicklung und Evaluation im Rahmen eines strategischen Zielcontrollings,
Seite 36
▪
die Unterstützung der Stadt Leipzig bei der strategischen Ausrichtung der Eigenbetriebe und
Begleitung der Erstellung von strategischen Unternehmenskonzepten der Eigenbetriebe,
▪
die Überprüfung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und der Aufgaben des Eigenbetriebs
sowie daraus gegebenenfalls resultierender Handlungsvorschläge,
▪
die Unterstützung bei der Erarbeitung von Betriebssatzungen und Geschäftsordnungen,
▪
das operative Beteiligungscontrolling in Form der Analyse von Daten aus den Eigenbetrieben,
▪
das Berichtswesen gegenüber den städtischen Akteuren der Steuerung, insbesondere in
Form von Controllingreporten in strategischer und operativer Hinsicht,
▪
die Beteiligungsverwaltung inklusive damit verbundener Dokumentationen,
▪
die Betreuung insbesondere der Mandate der städtischen Vertreter in den Betriebsausschüssen (Mandatsbetreuung),
▪
die Konzeption und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen für Mandatsträger,
▪
die Unterstützung bezüglich Angelegenheiten der Betriebsleiter.
Vertreter der bbvl nehmen als Gast an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil, es sei
denn, der Ausschuss beschließt mit Mehrheit etwas anderes.
3
Instrumente der Steuerung
3.1 Eigentümerziele
3.1.1 Anforderungen und Inhalte
Die Eigentümerziele, mit denen die in der Satzung festgelegten Zielstellungen und Aufgaben
konkretisiert werden, sind soweit möglich klar und messbar zu formulieren.
Die Eigentümerziele enthalten sowohl Sach- als auch Finanzziele mit klarer Priorisierung, um
einerseits der Verpflichtung des öffentlichen Zwecks gerecht zu werden und andererseits die
Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf wirtschaftliche W eise sicherzustellen.
Weiterführend wird in Ergebnis- und gegebenenfalls Vorgehensziele unterschieden, wobei die
Ergebnisziele darstellen, welche konkreten Sach- und Finanzziele zu erreichen sind, und die
Vorgehensziele beschreiben, wie die Ergebnisziele erreicht werden sollen.
3.1.2 Zuständigkeiten und Verfahren
Die Festlegung der Eigentümerziele für die städtischen Eigenbetriebe liegt in der
Verantwortung des Oberbürgermeisters und in der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats.
Sie werden in der Regel für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgegeben.
Die Akteure der Steuerung der Eigenbetriebe tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen.
Die Erarbeitung von Eigentümerzielen für einen Eigenbetrieb erfolgt unter frühzeitiger Anhörung
der Betriebsleitung. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb in Übereinstimmung mit vorgege-
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benen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den Eigentümerzielen
zu orientieren.
Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat
vorgegebenen Eigentümerziele und im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans die Übereinstimmung der Zielsetzungen des W irtschaftsplans mit den Eigentümerzielen.
Die Betriebssatzungen haben die vorstehenden Zuständigkeiten für die Beschlussfassung, Beachtung, Umsetzung und Umsetzungsüberwachung der Eigentümerziele zu regeln.
3.2 Strategisches Unternehmenskonzept
3.2.1 Anforderungen und Inhalte
Die jeweilige Betriebsleitung hat ein strategisches Unternehmenskonzept zu entwickeln, das die
Grundlagen der strategischen Planungen für den Eigenbetrieb zusammenfasst. Dieses
konkretisiert die Eigentümerziele bzw. – soweit Eigentümerziele noch nicht bestehen – die
Aufgaben des Eigenbetriebs. Es ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer
Eigentümerziele zu überarbeiten.
Das strategische Unternehmenskonzept soll – ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs
und den Eigentümerzielen – für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum Strategien sowohl für die
inhaltlich/fachlichen Aufgaben des Eigenbetriebs als auch für die ökonomische Ausrichtung
festlegen. Damit liefert es die Entscheidungsvorlage für die Personal-, Budget- und Investitionsplanungen der nächsten Jahre.
Um dies aussagekräftig leisten zu können, ist in der Regel zuvor eine Analyse der Rahmenbedingungen des Eigenbetriebs erforderlich. Dazu ist eine Analyse der Rahmenbedingungen notwendig, mit der z. B. das soziographische, politische, rechtliche und wirtschaftliches Umfeld des
Betriebes untersucht wird. Falls der Eigenbetrieb wettbewerblich tätig ist, wird in der Regel auch
eine Marktanalyse durchzuführen sein, um Informationen über Marktstruktur, Marktpotential,
Kundenstruktur und Wettbewerb zu erhalten.
Die Analysen dienen einerseits der Klärung des Status quo des Eigenbetriebes, andererseits
der Klärung von Entwicklungstrends für die Zukunft. Auf dieser Basis sind sowohl geschäftsfeldübergreifende Strategien als auch Strategien für die Geschäftsfelder des Eigenbetriebs zu
entwickeln und im strategischen Unternehmenskonzept zusammenzufassen. Dabei sind die
wesentlichen Handlungsfelder für die Zukunft zu beschreiben.
3.2.2 Zuständigkeiten und Verfahren
Die Betriebsleitung legt das strategische Unternehmenskonzept dem Oberbürgermeister und
dem zuständigen Beigeordneten vor; diese beziehen den Fachbediensteten für das Finanzwesen ein.
Wie die Eigentümerziele liegen auch die strategischen Unternehmenskonzepte für die städtischen Eigenbetriebe in der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats. Eine Zuweisung der Beschlusszuständigkeit an die Betriebsausschüsse (oder an einen anderen beschließenden Ausschuss) scheidet aus rechtssystematischen Gründen aus, da die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe, welche auf den strategischen Unternehmenskonzepten aufbauen, dem Stadtratsvorbehalt unterliegen.
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Die Umsetzung eines beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.
Der zuständige Betriebsausschuss überwacht neben der Umsetzung der für den Eigenbetrieb
vorgegebenen Eigentümerziele ebenfalls die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung
der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept.
Die Betriebssatzungen regeln die Zuständigkeiten für die Entwicklung, Beschlussfassung, Umsetzung und Umsetzungsüberwachung sowie Frist/Zeitpunkt für eine erforderliche Überarbeitung des strategischen Unternehmenskonzepts zu regeln.
3.3 Zielvereinbarung mit den Betriebsleitern
Es wird auf die Ausführungen in den Abschnitten 1.2 und 2.7.2 verwiesen.
3.4 Wirtschaftsplan
3.4.1 Allgemeines
Eigenbetriebe haben als Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, gesonderte W irtschaftspläne zu erstellen. Die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe sind Anlage zum
Haushaltsplan der Gemeinde, jedoch nicht dessen Bestandteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2
SächsEigBVO, § 1 Abs. 3 Nr. 6 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik).
Über den Verweis in § 95a Abs. 4 SächsGemO gelten bestimmte Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde für die Eigenbetriebe entsprechend; sie sind
somit zwingend zu beachten, auch soweit ein Bezug zur W irtschaftsplanung besteht.
3.4.2 Anforderungen und Inhalte
Für die Aufstellung, die inhaltlichen und formellen Anforderungen sowie das Verfahren gelten
die eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen zum Wirtschaftsplan und zu dessen Bestandteilen
(§§ 16 bis 21 SächsEigBVO) sowie dementsprechende bzw. ergänzende Regelungen in den
Betriebssatzungen.
Die Betriebsleitung des jeweiligen Eigenbetriebs hat für jedes W irtschaftsjahr vor dessen Beginn – bei mehreren Betriebsleitern einvernehmlich – einen W irtschaftsplan (bzw. Entwurf) aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO und der §§ 17
bis 21 SächsEigBVO enthält.
Wirtschaftsjahr aller Eigenbetriebe der Stadt Leipzig ist das Haushaltsjahr der Stadt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO besteht der W irtschaftsplan aus:
▪
dem Erfolgsplan; Vorgaben zu Inhalten, Form und Gliederung des Erfolgsplans macht § 18
SächsEigBVO,
Seite 39
▪
dem Liquiditätsplan; § 19 SächsEigBVO definiert Anforderungen an Inhalte, Form, Gliederung sowie Zielsetzung20 der Liquiditätsplanung,
▪
der Finanzplanung; zu Pflichtinhalten der Finanzplanung, dem zugrunde zu legenden Investitionsprogramm, Form-, Gliederungs- und weiteren Anforderungen regelt § 20 SächsEigBVO,
▪
der Stellenübersicht; Inhalte, Gliederungsvorgaben und Anforderungen zur Stellenübersicht
ergeben sich aus § 21 SächsEigBVO.
Dem W irtschaftsplan ist außerdem ein Vorbericht nach § 17 SächsEigBVO beizufügen.
Der W irtschaftsplan baut auf dem strategischen Unternehmenskonzept auf.
Der aufzustellende W irtschaftsplan hat des W eiteren den Vorgaben des innerhalb der Stadt
Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Derartige Vorgaben haben zwingend die eigenbetriebsrechtlichen Anforderungen sowie darüber hinausgehende Anforderungen
der Stadt Leipzig an die einzelnen Bestandteile des W irtschaftsplans zu berücksichtigen.
Vorhandene Verflechtungen zwischen dem W irtschaftsplan des jeweiligen Eigenbetriebs und
dem Haushaltsplan der Stadt (Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen) sind
ordnungsgemäß und auf beiden Seiten korrespondierend abzubilden. Aus den Unterlagen zu
den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe müssen sämtliche für den Haushalt der Stadt relevanten Ansätze beim Eigenbetrieb eindeutig und mit nötigen, nachvollziehbaren, schriftlichen Erläuterungen hervorgehen. Mindestanforderung ist die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO zur
Finanzplanung gehörende Darstellung der Finanzbeziehungen zur Stadt Leipzig unter Angabe
der Gewinnabführungen, der Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie der Zuweisungen im Sinne von § 27 SächsEigBVO nebst Erläuterungen
dazu im Vorbericht.
Für die ordnungsgemäße Abbildung der Haushaltsplanansätze bzw. Eckwertvorgaben in den
Wirtschaftsplänen zeichnet die Betriebsleitung verantwortlich.
Die Betriebsleitung hat überdies bereits bei der Aufstellung des W irtschaftsplans grundsätzlich
ergänzend auch die Maßgaben der "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt
Leipzig" in der jeweils geltenden Fassung und etwaiger ergänzender Verfügungen der Verwaltung zu beachten, soweit eine Analogie der darzustellenden Sachverhalte gegeben ist und nicht
spezielle Anforderungen an die W irtschaftsplanung dem entgegenstehen. Anspruch ist eine
konsistente Abbildung gleichartiger Sachverhalte im Ist (Jahresabschluss) wie im Soll (W irtschaftsplan). Im Sinne eines sachgerechten Zielcontrollings gilt dies in gleicher Weise grundsätzlich auch für die unterjährigen Berichterstattungen der Betriebsleitungen und Managementreporte (siehe unter 2.7.3 sowie nachfolgend 3.8.).
3.4.3 Zuständigkeiten und Verfahren
Generell muss vor Beginn des W irtschaftsjahres des Eigenbetriebs ein beschlossener W irtschaftsplan vorliegen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO). Gemäß § 16 Abs. 3 SächsEigBVO liegt die Zuständigkeit für die Erstellung des Entwurfs des W irtschaftsplans bei der Betriebsleitung.
Dieser ist von der Betriebsleitung im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) – vgl. § 16 Abs. 3 SächsEigBVO – sowie unter Einbeziehung
des für den Eigenbetrieb fachlich zuständigen Fachbeigeordneten rechtzeitig zu erstellen.
20
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO ist die Liquidität so zu planen, dass der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraums nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist.
Seite 40
Die Beteiligung des Fachbediensteten für das Finanzwesen zu dem in der Verantwortlichkeit
der Betriebsleitung liegenden Entwurf des Wirtschaftsplans in Form des "Benehmens“21
besagt, dass die Betriebsleitung den Entwurf dem Fachbediensteten lediglich zuleiten muss
(siehe Kommentar zur SächsGemO Quecke /Schmid § 95 Tz. 209). Im Übrigen hat die
Betriebsleitung dem Beigeordneten für Finanzen alle für die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig
relevanten Auskünfte – mithin auch zum W irtschaftsplan – zu erteilen (vgl. auch § 4 Abs. 4
Satz 2 SächsEigBVO).
In der Stadtverwaltung Leipzig soll das Benehmen in der Form hergestellt werden, dass im Vorfeld (vor bzw. im Zuge der Einreichung des W irtschaftsplanentwurfs) ein Abstimmungsprozess
zwischen der Betriebsleitung und dem Beigeordneten für Finanzen erfolgt, der zu einer korrespondierenden Abbildung der Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen im W irtschaftsplanentwurf und Haushaltsplanentwurf führen sollte. Die Führung des Abstimmungsprozesses kann der Beigeordnete für Finanzen auf Mitarbeiter des Dezernates Finanzen übertragen sowie im Zuge der Kommentierung des W irtschaftsplanentwurfs von der bbvl unterstützt
werden. Der Beigeordnete für Finanzen dokumentiert mit seiner Stellungnahme zur Vorlage
zum Beschluss der W irtschaftsplanung insbesondere die Übereinstimmung bzw. bestehende
Abweichungen zwischen den W irtschaftsplänen und Haushaltsplanansätzen bzw. Eckwertvorgaben. Neben dem Benehmen des Fachbediensteten für das Finanzwesen zum W irtschaftsplanentwurf der Betriebsleitung soll in der Stadtverwaltung daneben eine inhaltlich-fachliche
Prüfung der W irtschaftsplanentwürfe durch den für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen
Beigeordneten stattfinden.
Der Fachbedienstete für das Finanzwesen gibt für die Vorlage der Entwürfe der W irtschaftspläne durch die Betriebsleitungen bzw. das Verfahren Termine vor.
Die Betriebsleitung hat den W irtschaftsplan über die bbvl einschließlich deren Kommentierung
zu dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der
Oberbürgermeister kann eine eigene Stellungnahme abgeben.
Der W irtschaftsplan des Eigenbetriebs wird vor Beschluss des Stadtrats im Betriebsausschuss
vorberaten. Der Betriebsausschuss gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordnete für Finanzen) oder ein von ihm damit betrauter
Bediensteter nimmt an der Sitzung des Betriebsausschusses bzw. dem betreffenden Tagesordnungspunkt zur Vorberatung des W irtschaftsplans teil. Das Ergebnis der Vorberatung ist dem
Stadtrat im Zuge der Beschlussfassung zum W irtschaftsplan zuzuleiten.
Die erforderliche Vorbereitung der jeweiligen Vorlagen an die vorbereitenden Ausschüsse / den
Stadtrat betreffs der Beschlussfassung zu den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe soll federführend im Geschäftskreis / Aufgabenbereich des für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen
Fachbeigeordneten erfolgen.
Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden) Fachausschusses Finanzen zum W irtschaftsplan des Eigenbetriebs
vorsehen, wird auch dieser Fachausschuss vorberatend mit sämtlichen W irtschaftsplänen der
Eigenbetriebe befasst – siehe auch unter 2.3.
Nach den Vorberatungen im Fachausschuss Finanzen und im Betriebsausschuss ist der W irtschaftsplan durch den – nach § 28 Abs. 2 Nr. 18 SächsGemO zwingend dafür zuständigen –
Stadtrat zu beschließen (Feststellungsbeschluss).
Der Beschluss des Stadtrats zur Feststellung des jeweiligen W irtschaftsplans sollte (mindestens) folgende Angaben enthalten:
21
Nicht gefordert ist hingegen ein "Einvernehmen", bei dem der Fachbedienstete für das Finanzwesen den Wirtschaftsplanentwurf
ausdrücklich billigen müsste.
Seite 41
▪
Summe der Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan einschließlich des voraussichtlichen
Gewinns/Verlusts als Endergebnis,
▪
Mittelzu- und Mittelabfluss im Liquiditätsplan jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus
Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit,
▪
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
▪
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und
▪
Höchstbetrag der Kassenkredite
Über § 95a Abs. 4 SächsGemO, der für Eigenbetriebe das entsprechende Gelten verschiedener Vorschriften der SächsGemO über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde regelt, ergeben sich zu beachtende (etwaige) Genehmigungspflichten im Falle der vorstehenden drei letztgenannten Beschlussteile.
Stellt die Stadt, wie für die Haushaltsjahre 2015/2016 erstmals der Fall, einen "Doppelhaushalt"
auf, wird in Bezug auf die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe wie folgt verfahren:
Der Stadtrat beschließt zunächst nur für das erste Jahr des Zweijahreshaushalts der Stadt die
Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe. (Der Stadtrat kann hierbei die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe grundsätzlich zeitlich vor der Haushaltssatzung der Stadt beraten und beschließen.)
Die W irtschaftspläne für das zweite Jahr werden erst später aufgestellt und beschlossen (und
dann separat der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt). Mithin bleibt es in Bezug auf die Eigenbetriebe bei der Jährlichkeit des W irtschaftsplan-Prozesses.
Im Übrigen ist ein an den Haushalt der Stadt abzuführender Jahresgewinn des Eigenbetriebs
oder ein aus dem Haushalt der Stadt zu deckender Jahresverlust des Eigenbetriebs gemäß
§ 16 Abs. 2 SächsEigBVO in den Haushaltsplan der Stadt aufzunehmen.
Das Beteiligungsmanagement (bbvl) unterstützt den Prozess regelmäßig durch Kommentierungen zu den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe und Beschlussvorlagen. Adressat sind hierbei
primär die Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses, der die Vorberatung durchzuführen
und eine Empfehlung an den Stadtrat abzugeben hat. Daneben kann die bbvl zur Unterstützung
des Finanz- und Fachbeigeordneten im Zuge deren Beteiligung im Prozess herangezogen werden.
Der erforderliche Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig mit Bezug
zur W irtschaftsplanung der Eigenbetriebe (siehe unter 1.2, dort Punkt 6) gehört zu den regelmäßigen Aufgaben vor allem der Betriebsausschüsse und des Beteiligungsmanagements.
3.4.4 Ausführung des Wirtschaftsplans
Für die Ausführung bzw. Einhaltung des beschlossenen W irtschaftsplans des Eigenbetriebs ist
die jeweilige Betriebsleitung verantwortlich. Das heißt für die Teile Erfolgs- und Liquiditätsplan:
▪
Die Betriebsleitung bewirtschaftet die Ansätze des Erfolgsplans, wobei sie bei den zu treffenden Sachentscheidungen die in der Betriebssatzung festgelegten Zuständigkeiten des
Betriebsausschusses oder Stadtrats zu beachten hat. Die Betriebsleitung hat bei der Ausführung des Erfolgsplans eine große Flexibilität; sie hat aber zu überwachen und sicherstellen, dass sich das insgesamt geplante Jahresergebnis nicht wesentlich verschlechtert. Für
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans gilt § 23 Abs. 2 SächsEigBVO.
▪
Bei der Ausführung des Liquiditätsplans (Abwicklung der Investitions- und Finanzierungstätigkeit) muss die Betriebsleitung bei den Sachentscheidungen ebenfalls die in der Betriebs-
Seite 42
satzung festgelegten Zuständigkeiten anderer Organe beachten. Über Ansätze für Auszahlungen im Liquiditätsplan darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsEigBVO nur verfügt
werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden; die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei für das einzelne Vorhaben erheblichen Mehrauszahlungen gilt § 23 Abs. 2 SächsEigBVO. Veranschlagte, aber noch nicht beanspruchte Mittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen auch noch im Folgejahr ausgeschöpft werden, ausreichend vorhandene
Liquidität vorausgesetzt.
Die Betriebssatzungen reglementieren Informationspflichten der Betriebsleitung bei Abweichungen vom Erfolgsplan, Liquiditätsplan und Stellenplan ab individuell festgelegten Größenordnungen (siehe dazu unter 2.7.3).
Zu beachten ist außerdem § 22 Abs. 1 SächsEigBVO, der eine Zwischenberichterstattung der
Betriebsleitung in Bezug auf die Planung vorschreibt. Hiernach hat die Betriebsleitung den
Oberbürgermeister und auch den Betriebsausschuss in der Mitte des W irtschaftsjahres über die
Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). In
den Betriebssatzungen wird in dem Zusammenhang festgelegt, dass die Betriebsleitung nach
den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise
oder alternativ halbjährlich schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs erstellt und dass die Berichte durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreporten verarbeitet werden, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1
SächsEigBVO entsprechen (siehe auch 3.8.).
Muss der W irtschaftsplan geändert werden (siehe nachfolgend unter 3.4.5), hat die Betriebsleitung initiativ zu werden.
3.4.5 Änderung des Wirtschaftsplans
Für eine Änderung eines Wirtschaftsplans gilt § 23 Abs. 1 SächsEigBVO i. V. m. in den Betriebssatzungen hierfür zu treffenden Regelungen.
Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten W irtschaftsplan
vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten, d. h. wenn
sich im Laufe des W irtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten
▪
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird (eine
betriebsindividuelle Festlegung der konkreten Grenze für die Abweichung/erhebliche Verschlechterung wird in der Betriebssatzung getroffen),
▪
zum Ausgleich des Liquiditätsplans höhere Zuführungen der Stadt oder höhere Kredite erforderlich werden,
▪
in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
▪
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen
erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften22
(eine betriebsindividuelle Festlegung der konkreten Grenze für die Abweichung/erhebliche
Vermehrung oder Hebung wird in der Betriebssatzung getroffen).
Eine Änderung des W irtschaftsplans unterliegt den gleichen Verfahrensregeln, wie sie für die
Aufstellung des W irtschaftsplans des Eigenbetriebs gelten.
22
Eine Ausnahme ist möglich, wenn diese zusätzlichen Ausgaben das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern würden.
Seite 43
3.4.6 Einordnung in den LCGK
Mit den Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage und den Betriebssatzungen wird
einer sinngemäßen Anwendung der auf W irtschaftspläne einer privatrechtlichen GmbH abstellenden Regelungen des LCGK – unter Beachtung vorgehender gemeinde- und eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften – hinreichend nachgekommen bzw. scheidet eine solche Anwendung
aus. Insbesondere ist die Entscheidung über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe als Vorbehaltsaufgabe des Stadtrats nicht auf die Betriebsausschüsse übertragbar.
3.5 Jahresabschluss
3.5.1 Allgemeines
Jeder Eigenbetrieb hat einen eigenen Jahresabschluss und Lagebericht.
Die einschlägigen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen zum Jahresabschluss erklären zahlreiche Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für entsprechend anwendbar.
Neben den jeweiligen W irtschaftsplänen sind auch die neuesten Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe Anlage zum Haushaltsplan der Stadt, jedoch nicht dessen Bestandteil (§ 1 Abs. 3 Nr. 6
SächsKomHVO-Doppik).
3.5.2 Aufstellung, Anforderungen, Verfahren
Es gelten insbesondere die eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen zum Jahresabschluss und
zu dessen Bestandteilen sowie zum Lagebericht gemäß den §§ 31 bis 34 und §§ 26 bis 30
SächsEigBVO sowie die entsprechenden Regelungen in den Betriebssatzungen.
Für die frist- und ordnungsgemäße Aufstellung ist die jeweilige Betriebsleitung verantwortlich.
Die Verantwortung für den Jahresabschluss und den Lagebericht des Eigenbetriebs trifft bei
mehreren Betriebsleitern stets die gesamte Betriebsleitung, auch wenn intern einem Betriebsleiter die kaufmännischen Angelegenheiten als Aufgabe zugeordnet sind. Für den Fall eines Ausscheidens/Wechsels in der Betriebsleitung ist/sind immer übrigens der/die aktuell zur Zeit der
Aufstellung bestellte(n) Betriebsleiter für die Aufstellung und Unterzeichnung zuständig.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO finden auf den Jahresabschluss die §§ 242 bis 287
und 289 HGB sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der Eigenbetriebsverordnung nichts anderes ergibt. Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs sind somit insbesondere
nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften – unter Berücksichtigung der
Vorgaben der §§ 26 bis 30 SächsEigBVO – aufzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO besteht der Jahresabschluss aus:
▪
der Bilanz; Vorgaben zur Aufstellung, Gliederung und Posten der Bilanz trifft § 26
SächsEigBVO unter Verweis auf die – mit Ausnahme von § 268 Abs. 1 und § 270 Abs. 2
HGB – anzuwendenden Vorschriften der §§ 266 bis 274 HGB sowie ferner § 27 SächsEigBVO bezüglich der Behandlung von Beiträgen und Zuweisungen,
▪
der Gewinn- und Verlustrechnung; hierzu finden sich zu beachtende Aufstellungsregeln in
§ 28 SächsEigBG mit Verweis auf die §§ 275 bis 278 HGB sowie ferner in § 27 SächsEigBVO bezüglich der Behandlung von Zuweisungen,
▪
dem Anhang, zu dem § 29 SächsEigBVO, u. a. zur Anwendung des § 285 Nr. 9 und 10
HGB, und § 28 Abs. 3 SächsEigBO (betreffs der Erfolgsübersicht) Maßgaben enthalten.
Seite 44
Spezielle eigenbetriebsrechtliche Anforderungen an den Lagebericht ergeben sich aus § 30
SächsEigBVO mit Hinweis auf § 289 HGB und dem Erfordernis, im Lagebericht auch auf die
Finanzbeziehungen des Eigenbetriebs zur Stadt einzugehen. Zudem ist im Lagebericht auch
darzustellen, wie der Eigenbetrieb seine städtische/satzungsmäßige Aufgabe erfüllt hat; die
Darstellung soll anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen) erfolgen
(§ 31 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBVO i. V. m. Regelungen in den Betriebssatzungen).
Die Betriebsleitung hat bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes außerdem die "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" in der jeweils geltenden Fassung und etwaige ergänzende Verfügungen der Verwaltung einzuhalten.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses für den Schluss eines jeden W irtschaftsjahres sowie
des Lageberichtes durch die Betriebsleitung und die Vorlage dieser Unterlagen an den Oberbürgermeister hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des W irtschaftsjahres zu erfolgen
(§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO). Der Oberbürgermeister kann eine kürzere Frist zur Vorlage verfügen.
Sodann leitet der Oberbürgermeister gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) weiter. Zu den vorgeschriebenen Prüfungen siehe nachfolgend unter
3.5.3.
Erst nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (Vorliegen der Prüfungsberichte) kann die Behandlung in den Gremien bzw. die Beschlussfassung des Stadtrates
zur Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (siehe dazu unter 3.5.4). Das Beteiligungsmanagement (bbvl) wird hierbei im Rahmen der Mandatsbetreuung unterstützend tätig, insbesondere für die Mitglieder der Betriebsausschüsse.
Daneben kann die bbvl bei Bedarf zur Unterstützung des Oberbürgermeisters, des Finanzbeigeordneten und/oder des für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten im verwaltungsinternen Prozessverlauf herangezogen werden.
Für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe durch den Stadtrat gilt entsprechend § 34 Abs. 1 SächsEigBVO eine Frist von neun Monaten nach Ende des W irtschaftsjahres. Diese Fristsetzung ist bei den individuellen zeitlichen Planungen, insbesondere für die notwendigen vorherigen Prüfungen, zu beachten.
3.5.3 Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung der Eigenbetriebe, überörtliche Prüfung
Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs unterliegen zum einen der Prüfung nach
§ 32 SächsEigBVO ("Jahresabschlussprüfung"), zum anderen der örtlichen Prüfung gemäß
§§ 105, 106 SächsGemO. Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung haben anders gelagerte Zielrichtungen. Beide Prüfungen müssen aber Ergebnisse der jeweils anderen Prüfung berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBG, § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsKomPrüfVODoppik23). Aus der Regelung in § 14 Abs. 3 SächsKomPrüfVO-Doppik24 ergibt sich hierzu für
das praktische Verfahren, dass die örtliche Prüfungseinrichtung bei ihrer örtlichen Prüfung das
aktuelle Ergebnis der Jahresabschlussprüfung berücksichtigen können muss, wohingegen der
23
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen Doppik (Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik)
24
§ 14 Abs. 3 Satz 2 SächsKomPrüfVO-Doppik konkretisiert hinsichtlich der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, dass die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG (alte Rechtslage, neu: § 32 SächsEigBVO) so rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden sollen, dass diese vor Beginn der örtlichen Prüfung nach § 105 SächsGemO für deren Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden können.
Seite 45
Abschlussprüfer für seine Jahresabschlussprüfung nur Ergebnisse der örtlichen Prüfung des
Vorjahres berücksichtigen kann.
Eine Einbeziehung des Sächsischen Rechnungshofs als überörtliche Prüfungsbehörde ist bei
der Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen. Unberührt
davon sind die Eigenbetriebe als Sondervermögen bzw. deren Jahresabschlüsse nach den
Maßgaben des § 109 SächsGemO mit Gegenstand der regelmäßigen überörtlichen Prüfung der
Stadt durch den Sächsischen Rechnungshof.
Jahresabschlussprüfung
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO wird die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch W irtschaftsprüfer oder W irtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der
Stadt zu bestellen sind. Stadträte und Beschäftigte der Stadt Leipzig dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Abs. 2 und 3 HGB25 entsprechend (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO).
Von der Möglichkeit des § 32 Abs. 3 SächsEigBVO, wonach der Stadtrat mit der Prüfung der
Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1
HGB kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) beauftragen könnte – mit der Folge, dass die örtliche Prüfung des Eigenbetriebs und die Jahresabschlussprüfung in einer Hand liegen –, soll in der Stadt Leipzig grundsätzlich kein Gebrauch
gemacht werden.
Die jährliche Bestimmung/Bestellung der Abschlussprüfer für die städtischen Eigenbetriebe obliegt der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats.
Der Betriebsausschuss berät die Bestellung des Abschlussprüfers vor. Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden)
Fachausschusses Finanzen zur Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe vorsehen,
soll auch dieser Fachausschuss vorberatend befasst werden.
Der an der GmbH ausgerichtete LCGK enthält diverse Regelungen zur Abschlussprüfung. Eine
Eins-zu-eins-Umsetzung der diesbezüglichen verpflichtenden Bestimmungen und Empfehlungen des Kodex bei den Eigenbetrieben ist rechtsformbedingt jedoch nicht möglich oder soll aus
Zweckdienlichkeitserwägungen nicht vorgenommen werden.
Hiermit werden bezogen auf die Auswahl und Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe folgende spezifische Vorgaben gemacht:
▪
Der Auswahl des W irtschaftsprüfers oder der W irtschaftsprüfungsgesellschaft ist eine hohe
Bedeutung hinsichtlich der Qualität der Jahresabschlussprüfung beizumessen, somit auch
der Vorbereitung der entsprechenden Entscheidungen des Stadtrats durch den dafür verantwortlichen Oberbürgermeister. Im Sinne einer gebündelten, kompetenten Erledigung sollte die erforderliche Vorbereitung der Abschlussprüferbestellungen für alle Eigenbetriebe im
Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen.
▪
Die Vorbereitung der Abschlussprüferbestellungen umfasst regelmäßig die Einholung entsprechender Angebote unter Berücksichtigung einer "externen Rotation" des W irtschaftsprüfers oder der W irtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung des jeweiligen Eigenbetriebs. Ein W echsel des Abschlussprüfers des Eigenbetriebs hat spätestens nach fünf
aufeinander folgenden Jahren erfolgen. Dabei soll nicht nur der den Abschluss testierende
25
§ 319 Abs. 2 und 3 HGB regeln zu Ausschlussgründen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer.
Seite 46
Wirtschaftsprüfer, sondern das W irtschaftsprüfungsunternehmen im Gesamten gewechselt
werden.
▪
Die Einhaltung der vorstehenden Maßgabe zum Wechsel des Abschlussprüfers soll aus der
Beschlussvorlage an den Stadtrat hervorgehen.
▪
Vor Unterbreitung des Wahl-/Bestellungsvorschlages für den Abschlussprüfer des Eigenbetriebs an den Stadtrat hat der Beigeordnete für Finanzen eine Erklärung des vorgesehenen
Abschlussprüfers einholen, ob und gegebenenfalls welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Eigenbetrieb und seinen Organmitgliedern (gemeint sind
hier: der Oberbürgermeister, die Mitglieder des Stadtrats sowie der/die Betriebsleiter) andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung
soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr
andere Leistungen für den Eigenbetrieb, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht
wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der einzuholenden Erklärung des vorgesehenen W irtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf die jeweils geltende Fassung
des LCGK oder, sofern diese aktueller ist, die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Erklärung abzustellen.
Das Vorliegen der Erklärung, dass beim vorgeschlagenen Abschlussprüfer keine Befangenheit vorliegt, soll aus der Beschlussvorlage an den Stadtrat zur Abschlussprüferbestellung
hervorgehen.
▪
Bei der Auswahl des Abschlussprüfers ist des Weiteren sicherzustellen, dass dieser über
eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle nach § 57a
des Gesetzes über eine Berufsordnung der W irtschaftsprüfer (W irtschaftsprüferordnung)
verfügt.
Nach dem Beschluss des Stadtrats zur Bestellung des Abschlussprüfers des Eigenbetriebs erfolgt dessen Beauftragung. Hierbei sind folgende spezifische Vorgaben zu beachten:
▪
Wie die Vorbereitung der Bestellungen sollen auch sämtliche Erteilungen der Prüfungsaufträge an die Abschlussprüfer der Eigenbetriebe – einschließlich des Treffens der Honorarvereinbarung – im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen.
▪
Es ist im Rahmen der Erteilung des Prüfungsauftrages sicherzustellen, dass die sich aus
§§ 32, 33 SächsEigBVO ergebenden Maßgaben für den Inhalt und Umfang der – erweiterten – Abschlussprüfung sowie für den Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk durch den
Abschlussprüfer beachtet werden.
Der Beigeordnete für Finanzen soll mit dem jeweils bestellten Abschlussprüfer außerdem
vereinbaren,
a) dass die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeiteten Grundsätze für die ordnungsgemäße Durchführung von Abschlussprüfungen und diejenigen für die Erteilung
von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450) sowie der IDW Prüfungshinweis Berichterstattung über die Prüfung öffentlicher Unternehmen (IDW PH
9.450.1) und der Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung angewendet werden.
b) dass der Abschlussprüfer neben der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des
Dritten Abschnitts der SächsEigBVO (Rechnungswesen) und des § 31 Abs. 1
Seite 47
SächsEigBVO auch die Einhaltung gesonderter städtischer Vorgaben für den Jahresabschluss und Lagebericht, insbesondere der "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe
der Stadt Leipzig", in die Prüfung einbezieht,
c) dass der Beigeordnete für Finanzen über während der Prüfung auftretende mögliche
Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht
unverzüglich beseitigt werden,
d) dass wesentliche Informationen des Abschlussprüfers an die Betriebsleitung (Managementletter) auch dem Beigeordneten für Finanzen und dem für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten zur Verfügung gestellt werden und dass wesentliche Informationen des Abschlussprüfers, die die Stadt Leipzig betreffen, auch dem Oberbürgermeister zur Verfügung gestellt werden,
e) dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Stadtrats oder des Betriebsausschusses wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet,
die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben,
f)
dass der Abschlussprüfer bei Bedarf gegenüber dem Oberbürgermeister direkt berichtet
und dass der Oberbürgermeister in jedem Fall unverzüglich zu informieren ist, wenn im
Rahmen der Abschlussprüfung wesentliche Feststellungen und Vorkommnisse, schwerwiegende Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden oder wenn sich
während der Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung (bzw. Betriebsleitung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gibt
oder Tatbestände vorliegen, die den Verdacht von dienstlichen Verfehlungen oder strafbaren Handlungen begründen,
g) dass der Oberbürgermeister, der Beigeordnete für Finanzen, 4 der für den Eigenbetrieb
zuständige Beigeordnete oder von diesen damit betraute Bedienstete die Option haben,
auf Basis eines vorläufigen Prüfungsberichtes Gespräche mit dem Abschlussprüfer zu
führen, bei denen der Abschlussprüfer über alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen informiert; obligatorisch ist eine "Schlussbesprechung",
h) der Abschlussprüfer an den Beratungen des Betriebsausschusses über den Jahresabschluss teilnimmt und über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung berichtet
In den Fällen der vorstehenden lit. d), e) und f) entscheidet der jeweilige Adressat der Information/Berichterstattung durch den Abschlussprüfer darüber bzw. trägt dafür Sorge, ob bzw.
dass erforderlichenfalls auch der Stadtrat und/oder der Betriebsausschuss unverzüglich unterrichtet werden.
▪
Mit der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer soll von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, verwaltungsseitig eigene betriebsindividuelle Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung des betreffenden Eigenbetriebs festzulegen. Im Einklang
zur Zuständigkeitszuweisung hinsichtlich der Erteilungen der Prüfungsaufträge an die Abschlussprüfer der Eigenbetriebe soll dies im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen.
Die Prüfungsschwerpunkte sind im betreffenden Betriebsausschuss vor zu beraten, im Vorfeld von den Stadträten vorgeschlagene Prüfungsschwerpunkte sind zu berücksichtigen.
Ebenfalls sollen vom für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten
empfohlene Prüfungsschwerpunkte berücksichtigt werden. Mögliche Prüfungsschwerpunkte
können auch durch die bbvl vorgeschlagen werden.
Die Betriebsleitung sowie der zuständige Betriebsausschuss sind über die festgelegten
und beauftragten Prüfungsschwerpunkte zu informieren.
Seite 48
Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer schriftlich
zu berichten und das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk26 zusammenzufassen
(§ 33 Abs. 1 SächsEigBVO i. V. m. §§ 321 und 322 HGB).
Vor der Fertigstellung des Prüfungsberichtes wird die vereinbarte Schlussbesprechung mit dem
Abschlussprüfer auf Grundlage des vorläufigen Prüfungsberichtes durchgeführt, in der das Ergebnis der Abschlussprüfung erörtert werden soll. Die Organisation und Verantwortung für die
Schlussbesprechung soll im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen
liegen.
Nach der Beendigung der Abschlussprüfung bzw. Vorliegen des finalen Prüfungsberichtes des
Abschlussprüfers ist dessen unverzügliche W eiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Leipzig für die Einbeziehung in die örtliche Prüfung sicherzustellen.
Sollten der Jahresabschluss oder der Lagebericht eines Eigenbetriebs nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden, ist gemäß § 33 Abs. 2 SächsEigBVO zu verfahren (d. h. erneute Prüfung dieser Unterlagen durch den Abschlussprüfer, soweit es die Änderung erfordert;
schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Prüfung und entsprechende Ergänzung des Bestätigungsvermerks).
Örtliche Prüfung
Die örtliche Prüfung der städtischen Eigenbetriebe obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Leipzig (örtliche Prüfungseinrichtung gemäß § 103 SächsGemO).
Die Inhalte der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe regelt § 105 SächsGemO. Hiernach hat das
Rechnungsprüfungsamt zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Stadtrats über den Jahresabschluss (3.5.4) auf Grund der Unterlagen der Stadt und der Eigenbetriebe zu prüfen, ob
die für die Verwaltung der Stadt geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des
Stadtrats sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters eingehalten worden sind, ob die
Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Stadt für die Betriebe, der Betriebe
für die Stadt und der Betriebe untereinander angemessen ist und ob das von der Stadt zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
Zu weiteren Aufgaben der örtlichen Prüfung regelt darüber hinaus § 106 SächsGemO.
Maßgaben zur Prüfung der Eigenbetriebe finden sich außerdem in der SächsKomPrüfVODoppik (siehe dort insbesondere Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften und § 14 - Gegenstand,
Art und Zeitpunkt der Prüfung). Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten sachlich zu prüfen; zu den einzubeziehenden Unterlagen gehören insbesondere u. a. Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen sowie auch das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung. Soweit einzelne Vorgänge nicht
bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO27 einbezogen sind,
ist die örtliche Prüfung spätestens nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung vorzunehmen. Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der
Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.
26
Nach der Beurteilung des Prüfungsergebnisses wird entweder ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder der Bestätigungsvermerk versagt.
27
Das Rechnungsprüfungsamt kann nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO u. a. auch die Aufgaben der Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie der laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den bei den Eigenbetrieben geführten
Sonderkassen wahrnehmen.
Seite 49
Wenn der zu fertigende Prüfungsbericht (§ 8 SächsKomPrüfVO-Doppik) über die durchgeführte
örtliche Prüfung des jeweiligen Eigenbetriebs vorliegt, kann sich das weitere Verfahren nach
3.5.4 anschließen.
3.5.4 Vorberatung und Feststellung/Beschlüsse des Stadtrats zum Jahresabschluss,
Vorbereitung der Gremienbefassungen
Entsprechend § 31 Abs. 3 SächsEigBVO hat der Oberbürgermeister den Jahresabschluss und
den Lagebericht zusammen mit den beiden Berichten über die Jahresabschlussprüfung und die
örtliche Prüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und anschließend mit dem
Ergebnis dieser Vorberatung dem Stadtrat zur Feststellung zuzuleiten.
Die Zuleitung der Unterlagen an die Ausschüsse zur Vorberatung bzw. an den Stadtrat zur Beschlussfassung durch den Oberbürgermeister hat regelmäßig so rechtzeitig stattzufinden, dass
die nach § 34 Abs. 1 SächsEigBVO vorgeschriebene Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Stadtrat innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres
eingehalten werden kann.
Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss gemäß § 34 Abs. 1 SächsGemO auf der Grundlage der
Berichte über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Somit ist erforderlich,
dass den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern des Stadtrats die Berichte auch rechtzeitig
vor der jeweiligen Sitzung vorliegen.
Die erforderliche Vorbereitung der jeweiligen Vorlagen an die vorberatenden Ausschüsse/den
Stadtrat betreffs der Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (einschließlich der
Beschlussvorschläge) soll federführend im Geschäftskreis/Aufgabenbereich des Beigeordneten
für Finanzen erfolgen. Eine Beteiligung des für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten ist sicher zu stellen. Dies geschieht in Form der W eiterleitung der Vorlagen zur Mitzeichnung an den zuständigen Fachbeigeordneten.
Der Vorlage an die Ratsversammlung zum Jahresabschluss des Eigenbetriebs ist regelmäßig
eine Information der betreffenden Betriebsleitung über das strategische Unternehmenskonzept
und dessen Umsetzungsstand beizufügen, soweit sich diese Information nicht bereits z. B. aus
der Lageberichterstattung der Betriebsleitung ergibt.
Die Behandlung des Jahresabschlusses im zuständigen Betriebsausschuss findet im Beisein
des Abschlussprüfers statt, welcher entsprechend der üblichen Praxis und gemäß Vereinbarung
zum Prüfungsauftrag über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussprüfung berichtet. Der
Betriebsausschuss erörtert und prüft die ihm vorgelegten Abschlussunterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsberichte). Ergänzend wird ihm eine Stellungnahme der bbvl mit
der Kommentierung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellt (Mandatsbetreuung).
Der Betriebsausschuss kann Fragen an den Abschlussprüfer stellen und/oder bei Bedarf ergänzende Auskünfte von der Betriebsleitung verlangen. Im Rahmen der Beratung im Betriebsausschuss sollen auch wesentliche Feststellungen bzw. Mängel/Beanstandungen aus der Abschlussprüfung und der örtlichen Prüfung erörtert werden. Im Ergebnis seiner Beratung gibt der
Betriebsausschuss eine Empfehlung an den Stadtrat zu den von diesem im Zusammenhang mit
dem Jahresabschluss zu treffenden Entscheidungen ab. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordnete für Finanzen) oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter nimmt an der
Sitzung des Betriebsausschusses bzw. dem betreffenden Tagesordnungspunkt zur Behandlung
des Jahresabschlusses und Vorberatung der Beschlussfassungen zum Jahresabschluss teil.
Unbeschadet der vorgeschriebenen Zuleitung des Ergebnisses der Vorberatung des Betriebsausschusses an den Stadtrat wird an dieser Stelle nochmals klargestellt, dass der Betriebsaus-
Seite 50
schuss keinen einem "Bericht an die Gesellschafterversammlung" durch den Aufsichtsrat gemäß LCGK entsprechenden Bericht mit den laut LCGK geforderten besonderen Inhalten zu
erstatten hat.
Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden) Fachausschusses Finanzen zum Jahresabschluss des Eigenbetriebs
vorsehen, soll auch dieser Fachausschuss vorberatend mit sämtlichen Jahresabschlüssen der
Eigenbetriebe bzw. dahingehenden Beschlussfassungen des Stadtrats befasst werden – siehe
auch unter 2.3. Nach den Vorberatungen im Fachausschuss Finanzen und im Betriebsausschuss und der entsprechenden W eiterleitung der Vorberatungsergebnisse entscheidet sodann
der - nach § 28 Abs. 2 Nr. 18 SächsGemO, § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 2 SächsEigBVO zwingend dafür zuständige - Stadtrat zu den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe bzw. diesbezüglichen
Beschlussgegenständen.
Gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO stellt der Stadtrat zum einen den Jahresabschluss des jeweiligen Eigenbetriebs fest und beschließt dabei zum anderen auch über:
▪
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie
▪
die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.
Der Stadtrat nimmt hierzu eine eigene W ürdigung vor.
Das Beteiligungsmanagement (bbvl) unterstützt den Prozess regelmäßig durch Kommentierungen zu den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe (einschließlich Prüfungsberichte) und den
diesbezüglichen Beschlussvorlagen. Adressat sind hierbei primär die Mitglieder des jeweiligen
Betriebsausschusses, der verordnungs- und satzungsgemäß die Vorberatung durchzuführen
und eine Empfehlung an den Stadtrat abzugeben hat.
Der erforderliche Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig, d. h. die
Überprüfung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs in Bezug auf die Erreichung der Jahresziele gemäß W irtschaftsplanung (siehe unter 1.2, dort Punkt 6), gehört zu den regelmäßigen
Aufgaben vor allem des betreffenden Betriebsausschusses im Rahmen seiner Vorberatung zum
Jahresabschluss/zur Jahresabschlussfeststellung sowie des Beteiligungsmanagements.
Eine gesonderte Zurkenntnisgabe der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe an den Verwaltungsausschuss "nach Beschlussfassung in den Gremien in geeigneter Form", wie sie der
LCGK für die Jahresabschlüsse der privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen vorsieht, ist wegen der Stadtratszuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses im Übrigen entbehrlich.
3.5.5 Bekanntgabe und Auslegung
Nach § 34 Abs. 2 SächsEigBVO ist der vom Stadtrat gefasste Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ortsüblich bekanntzugeben.28 In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die ebenfalls vom Stadtrat beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss des Eigenbetriebs und der Lagebericht an sieben
Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe des Feststellungsbeschlusses ist auf die Auslegung hinzuweisen.
28
Nach den geltenden Regelungen erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leipzig.
Seite 51
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Bekanntgabe und Auslegung ist die Betriebsleitung.
3.5.6 Einordnung in den LCGK
Mit den getroffenen Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage, den Betriebssatzungen und der Bilanzierungsrichtlinie wird einer sinngemäßen Anwendung der auf Jahresabschlüsse bzw. Abschlussprüfungen einer privatrechtlichen GmbH abstellenden Regelungen des
LCGK – unter Beachtung vorgehender gemeinde- und eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften –
für die städtischen Eigenbetriebe hinreichend und in sinnvoller Weise nachgekommen.
3.6 Kosten- und Leistungsrechnung
Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Kosten- und Leistungsrechnung ergibt
sich aus § 14 SächsKomHVO-Doppik i.V. mit der SächsEigBVO.
Nach § 24 Abs. 2 SächsEigBVO hat der Eigenbetrieb zu seiner Steuerung und zur Beurteilung
seiner W irtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.
Die Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe besteht aus folgenden drei Komponenten:
Kostenartenrechnung
Die Kostenartenrechnung ist die erste von drei Stufen der Kosten- und Leistungsrechnung. Im
Rahmen der Kostenartenrechnung werden die angefallenen Kosten sowie Leistungen einer
Abrechnungsperiode erfasst und gegliedert.
Kostenstellenrechnung
Die Kostenstellenrechnung stellt die Verbindung zwischen Kostenarten- und Kostenträgerrechnung innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung dar. Hierbei werden die Kosten auf Kostenbereiche im Eigenbetrieb aufgeteilt.
Kostenträgerrechnung
Die Kostenträgerrechnung - als nach Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung letzte
Stufe der Kostenrechnung - rechnet die Kosten den einzelnen Kostenträgern zu. Ziel ist es,
transparent darzustellen, in welcher Höhe Kosten für ein bestimmtes Produkt bzw. während
einer Abrechnungsperiode entstanden sind.
Die konkrete Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung ist gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt vorbehalten. Diese sind hinsichtlich
ihrer Inhalte so zu gestalten, dass sie den Steuerungsbedürfnissen der Organe entsprechen
und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Eigenbetriebe ermöglichen. Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung
sind durch die Eigenbetriebe zu treffen.
Die Eigenbetriebe führen entsprechend der festgelegten Geltungsbereiche der verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt entweder eine Vollkosten- oder Teilkostenrechnung.
Seite 52
Vollkostenrechnung
Um eine Vollkostenrechnung handelt es sich, wenn alle Kosten vollständig auf die Kostenträger
verrechnet werden. Es erfolgt keine Aufteilung in fixe und variable Kosten, d.h. auch die fixen
Kosten werden auf die Kostenträger verrechnet.
Teilkostenrechnung
Im Vergleich zur Vollkostenrechnung werden bei der Teilkostenrechnung nur die variablen Kosten oder die Einzelkosten direkt auf die Kostenträger verrechnet.
3.7 Berichte der Betriebsleitung
Es wird auf die diesbezüglichen Darstellungen zu den Pflichten der Betriebsleitung unter 2.7.3
verwiesen.
3.8 Unterjähriges externes Controlling, Managementreporte
Hinsichtlich der Berichte, die die Betriebsleitungen nach den Maßgaben des von der Stadt
Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise oder halbjährlich an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie
über die Leistungen des Eigenbetriebs zu erstellen haben (siehe unter 2.7.3) wird in den Betriebssatzungen geregelt, dass diese durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreporten verarbeitet werden, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1
SächsEigBVO entsprechen.
Die Erstellung der Managementreporte obliegt der bbvl. Es wird auf die diesbezüglichen Darstellungen unter 2.7.3 verwiesen.
Die Managementreporte gehen dem Betriebsausschuss parallel mit dem Verwaltungsausschuss zu. Sollten sich vorher für die Steuerung des Eigenbetriebs wesentliche Erkenntnisse
aus den der bbvl berichteten Informationen ergeben, wird die bbvl den Oberbürgermeister, den
zuständigen Beigeordneten und den Fachbediensteten für das Finanzwesen vorab unterrichten.
Seite 53
Anlage 2
BILANZIERUNGSRICHTLINIE FÜR DIE EIGENBETRIEBE DER STADT
LEIPZIG
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
Vorbemerkung .................................................................................................................... 7
Allgemeines ........................................................................................................................ 8
Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 8
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ....................................................................... 9
4.1
4.2
4.3
4.4
Richtigkeit und Willkürfreiheit ............................................................................................ 9
Klarheit und Übersichtlichkeit .......................................................................................... 10
Vollständigkeit .................................................................................................................. 10
Vorsichtsprinzip und Abgrenzungsgrundsätze .................................................................. 10
4.4.1 Vorsichtsprinzip ................................................................................................................ 10
4.4.2 Realisationsprinzip ............................................................................................................ 10
4.4.3 Imparitätsprinzip .............................................................................................................. 11
4.5
4.6
Grundsatz der Stetigkeit ................................................................................................... 11
Grundsatz der Unternehmensfortführung ....................................................................... 11
5
Inventur und Inventar ....................................................................................................... 11
5.1
Grundsätze und Vereinfachungsverfahren ....................................................................... 11
Stichprobeninventur ..................................................................................................................... 12
Festwerte…………………………………………………………………………………………………………………………12
Gruppenbewertung ...................................................................................................................... 12
Verbrauchsfolgeverfahren ............................................................................................................ 12
Sachgesamtheit/Zusammengesetze Güter ................................................................................... 13
5.2
Inventurrichtlinie .............................................................................................................. 13
6
Saldenbestätigungen ........................................................................................................ 14
6.1
6.2
Saldenabstimmungen mit der Stadt Leipzig ..................................................................... 14
Saldenabstimmungen mit anderen Eigenbetrieben sowie Beteiligungsunternehmen
der Stadt Leipzig ............................................................................................................... 14
Sonstige Saldenabstimmungen für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten ............................................................................................................................... 14
6.3
7
8
9
Gliederung der Bilanz ........................................................................................................ 15
Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung ................................................................. 15
Allgemeine Bilanzierungs‐ und Bewertungsgrundsätze .................................................... 16
9.1
9.2
9.3
9.4
Verrechnungsverbot ......................................................................................................... 16
Verrechnungsgebot .......................................................................................................... 16
Anschaffungskosten .......................................................................................................... 17
Herstellungskosten ........................................................................................................... 17
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 2
9.5
9.6
Abgrenzung von Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand ................................................... 17
Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten ................. 18
9.6.1 Zuweisungen für laufende Betriebsführung (Ergebnishaushalt) ..................................... 19
9.6.2 Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergebnishaushalt) ................................. 19
9.6.3 Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
(Finanzhaushalt) ............................................................................................................... 19
9.6.4 Zuweisungen von Dritten .................................................................................................. 21
9.6.5 Leistungsentgelte und Kostenerstattungen ...................................................................... 21
9.6.6 Behandlung unterjähriger Umwidmungen bei Zuweisungen für
Instandhaltungsmaßnahmen und Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und
unbewegliches Anlagevermögen ...................................................................................... 21
9.7
9.8
9.9
9.10
Umsatz‐ und vorsteuerrelevante Buchungen ................................................................... 22
Latente Steuern ................................................................................................................ 22
Rechnungsabgrenzungsposten .......................................................................................... 23
Treuhandkonten ............................................................................................................... 23
10
Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten ......................................................................... 23
10.1
Anlagevermögen ............................................................................................................... 23
Ansatzgrundsätze ............................................................................................................. 23
Bewertungsgrundsätze ..................................................................................................... 24
Übertragung und wirtschaftliche Zuordnung von Anlagevermögen ................................ 25
Erfolg/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen ....................................... 25
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken ..................................................................................................... 25
10.1.6 Technische Anlagen und Maschinen ................................................................................ 26
10.1.7 Andere Anlagen, Betriebs‐ und Geschäftsausstattung ..................................................... 26
10.1.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ................................................................... 26
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.1.5
10.2
Umlaufvermögen .............................................................................................................. 27
10.2.1 Vorräte .............................................................................................................................. 27
10.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ........................................................ 27
10.3
Eigenkapital ...................................................................................................................... 28
10.3.1 Stammkapital und Rücklagen ........................................................................................... 28
10.3.2 Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) ...................................................... 29
10.4
Sonderposten für Zuweisungen der Stadt Leipzig und Fördermittel von Dritten zum
Anlagevermögen ............................................................................................................... 29
10.5
Rückstellungen .................................................................................................................. 30
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 3
10.5.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen .......................................... 30
10.5.2 Steuerrückstellungen ........................................................................................................ 31
10.5.3 Sonstige Rückstellungen ................................................................................................... 31
10.6
Verbindlichkeiten .............................................................................................................. 31
11
Anhang .............................................................................................................................. 32
11.1
11.2
11.3
Allgemeine Angaben zum Anhang .................................................................................... 32
Angaben zu den Jahresabschlüssen .................................................................................. 32
Regelungen zu Einzelsachverhalten für die Angaben im Anhang ..................................... 33
11.3.1 Organvergütung ................................................................................................................ 33
11.3.2 Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer ............................................... 33
11.3.3 Berichterstattung über Zuweisungsverwendung .............................................................. 34
11.4
Entwicklung des Anlagevermögens .................................................................................. 34
12
Lagebericht ....................................................................................................................... 35
12.1
12.2
Finanzbeziehungen zur Gemeinde .................................................................................... 35
Plan‐Ist‐Vergleich .............................................................................................................. 35
13
Kapitalflussrechnung ........................................................................................................ 35
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 4
Anlagen:
Nr. 1
Gliederung der Bilanz
Nr. 2
Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung
Nr. 3
Anlagennachweis
Nr. 3.1
Zusatz zum Anlagennachweis
Nr. 4
Forderungsübersicht
Nr. 5
Verbindlichkeitenübersicht
Nr. 6
Kapitalflussrechnung
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 5
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AO
Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 in der Fassung der Bekanntma‐
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert
worden ist
DRS
Deutsche Rechnungslegungsstandards
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Berlin
EStG
Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 in der Fassung der Be‐
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt
durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist
EStR
Einkommensteuerrichtlinien vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sonder‐
nummer 1/2005 S. 3), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift
vom 25. März 2013 (BStBl I S. 276)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GuV
Gewinn‐ und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist
SächsEigBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommu‐
nale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2013
Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntma‐
chung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt
durch den Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S.
822, 840) geändert worden ist
SächsKAG
SächsKomHVO‐
Doppik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik in der Fas‐
sung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 910)
v. H.
von Hundert
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 6
1
Vorbemerkung
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen und für alle Eigenbetriebe verbind‐
lichen Mindeststandards für die Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Eröffnungsbilan‐
zen sowie der Jahresabschlüsse. Durch die Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrech‐
ten und die an den Besonderheiten von Eigenbetrieben orientierte Ausformulierung von Bi‐
lanzierungsvorschriften soll die Vergleichbarkeit der hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkei‐
ten sehr unterschiedlichen Eigenbetriebe in Bezug auf Rechnungslegung und Struktur und
Methodik der Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolges hergestellt werden (beispielsweise
einheitliche Anwendung des Gesamtkostenverfahrens).
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 7
2
Allgemeines
Die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig stellen ihren Jahresabschluss nach den für große Kapital‐
gesellschaften geltenden Regelungen ergänzt um die Vorgaben der §§ 26 bis 31 SächsEigBVO
auf.
Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn‐ und Verlustrechnung sowie Anhang und ist
durch einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu ergänzen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Begründete Abweichungen von den nachstehenden Regelungen sind mit dem Dezernat Fi‐
nanzen abzustimmen und schriftlich durch das Dezernat zu bestätigen.
Die hier getroffenen Vorschriften sind grundsätzlich erstmals auf Abschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
3
Rechtliche Grundlagen
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf
die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 HGB in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 190 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts
anderes ergibt.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes finden die allgemeinen Vor‐
schriften, die Ansatzvorschriften über die Bilanz und die Ergebnisrechnung (GuV), die Bewer‐
tungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht des dritten
Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Anwendung, soweit sich
aus dieser Richtlinie nichts anderes ergibt.
Mögliche Änderungen der Regelungsinhalte dieser Richtlinie aufgrund von Gesetzesände‐
rungen, Änderungen von verwaltungsinternen Regelungen sowie von Beschlüssen vom Be‐
triebsausschuss/Stadtrat werden im Rahmen der jährlich aktualisierten Jahresabschlussver‐
fügung erläutert und sind entsprechend dem dann gültigen Gesetzeswortlaut bzw. Be‐
schlusstext bindend. Bisher getroffene Regelungen in dieser Richtlinie werden hierdurch au‐
ßer Kraft gesetzt.
Für die Auslegung von Wahlrechten im Rahmen von Gesetzesänderungen, die nach der Be‐
schlussfassung der Bilanzierungsrichtlinie in Kraft treten und zu wesentlichen Änderungen in
der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Eigenbetriebes führen können, wird durch das
Dezernat Finanzen eine Entscheidungsgrundlage zur einheitlichen Ausübung des betroffenen
Wahlrechtes vorbereitet. Die entsprechende Vorlage soll in den Betriebsausschüssen und im
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 8
Fachausschuss Finanzen vorberaten werden. Die abschließende Beschlussfassung obliegt der
Ratsversammlung der Stadt Leipzig.
Für die nachfolgenden Ausführungen gelten darüber hinaus folgende rechtliche Grundlagen:
▪
Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Ap‐
ril 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist,
▪
Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der Fassung vom 16. Dezember
2013 (SächsGVBl. S. 941),
▪
Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verord‐
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (Regelungen des Bi‐
lanzrichtlinien‐Umsetzungsgesetzes bereits inbegriffen)
▪
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist,
▪
Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung‐Doppik (SächsKomHVO‐Doppik) in der Fas‐
sung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910),
▪
Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verord‐
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
▪
Einkommensteuerrichtlinien vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005 S.
3), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2013 (BStBl I S. 276),
▪
Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS).
4
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Neben den im Gesetz kodifizierten Vorschriften existieren die sogenannten Grundsätze ord‐
nungsmäßiger Buchführung (GoB) als weitere Normen für den Jahresabschluss. Hierunter
werden die allgemein anerkannten Regeln über die Führung der Handelsbücher (Dokumen‐
tation) sowie die Erstellung des Jahresabschlusses (Rechenschaftslegung) von Unternehmen
verstanden.
4.1 Richtigkeit und Willkürfreiheit
Die einzelnen Positionen müssen den Tatbeständen entsprechend bezeichnet und die Werte
nachvollziehbar ermittelt werden. Soweit Schätzwerte verwendet werden müssen, sollte
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 9
immerhin sichtbar sein, dass sie innerhalb objektiv bestimmbarer sachbezogener Grenzen
liegen.
4.2 Klarheit und Übersichtlichkeit
Der Grundsatz der Klarheit verlangt, die einzelnen Geschäftsvorfälle, Bilanzpositionen und
Erfolgsbestandteile der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen, dass die Bücher
und Abschlüsse verständlich und übersichtlich sind. Verständlichkeit bedeutet, dass jemand,
der mit Buchführung und Abschluss vertraut ist, das Zahlenmaterial nachprüfen kann und
durch die Darstellung nicht irregeführt wird. Hierbei sind insbesondere das Prinzip der Ein‐
zelbewertung und das Saldierungsverbot zu beachten.
4.3 Vollständigkeit
Es ist sicherzustellen, dass alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst werden. Bu‐
chungspflichtig sind in diesem Sinne alle Änderungen im Wert oder im Bestand der betriebli‐
chen Sachen, Rechte und Verpflichtungen. Es sind sämtliche betrieblich genutzten Vermö‐
gensgegenstände in der Bilanz zu erfassen sowie wertaufhellende Bilanzierungssachverhalte
(Eintritt vor dem Bilanzstichtag) vollumfänglich abzubilden. Wertbegründende Sachverhalte
(Eintritt nach dem Bilanzstichtag) werden dagegen nicht bilanziert. Darüber hinaus sind et‐
waige bestehende Risiken mittels Bildung von Rückstellungen in die Bilanz zu übernehmen.
Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit leitet sich die Pflicht zur Durchführung einer Inventur
und zur Aufstellung des Inventars ab.
4.4 Vorsichtsprinzip und Abgrenzungsgrundsätze
4.4.1 Vorsichtsprinzip
Zu Gunsten einer soliden und langfristigen Haushaltsführung des Eigenbetriebes ist es sach‐
gerecht, das Vermögen und die Schulden vorsichtig zu bewerten und gleichzeitig einen den
privaten Unternehmen vergleichbaren Ergebnisausweis zu gewährleisten. Als inhaltliche
Ausprägung des Vorsichtsprinzips gelten das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.
4.4.2 Realisationsprinzip
Der Erlös aus dem Verkauf von Sachgütern bzw. Dienstleistungen gilt zu dem Zeitpunkt als
realisiert und somit in der Bilanz als ausweisfähig, wenn die Lieferung vollzogen bzw. die
Dienstleistung beendet ist. Darüber hinaus sind die Vermögensgegenstände höchstens mit
den Anschaffungskosten bzw. den Herstellungskosten, vermindert um die jeweiligen Ab‐
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 10
schreibungen, anzusetzen. Die Anschaffungs‐/Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren An‐
lagegütern die fortgeführten Anschaffungskosten gelten damit als Bewertungsobergrenze.
4.4.3 Imparitätsprinzip
Für Verluste gilt das Realisationsprinzip nicht. Aufwendungen sind hierbei zwingend zu anti‐
zipieren, d. h. sie sind bereits zu berücksichtigen, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist, auch
wenn die Leistung noch nicht erbracht ist oder der Leistungszeitraum noch nicht verstrichen
ist. Hier sind insbesondere das Niederstwertprinzip für die Bewertung von Vermögensgegen‐
ständen des Anlage‐ und Umlaufvermögens sowie die notwendige Bildung von Rückstellun‐
gen für Verluste aus schwebenden Geschäften zu beachten.
Eine Ertragsantizipation ist dagegen nicht vorzunehmen. Erträge sind demgegenüber nach
dem Realisationsprinzip erst dann abzubilden, wenn sie sicher sind, d. h. wenn die zugrunde
liegenden Leistungen erbracht sind bzw. der zugrunde liegende Leistungszeitraum verstri‐
chen ist.
4.5 Grundsatz der Stetigkeit
Es sind stets die gleichen Gliederungsbegriffe und Gliederungsschemata zu verwenden (for‐
melle Bilanzstetigkeit) und die einzelnen Posten der Menge und dem Wert nach immer in
der gleichen Weise zu ermitteln, abzugrenzen und zusammenzustellen (materielle Bilanzste‐
tigkeit). Wenn Änderungen nötig sind, müssen diese erwähnt und ihre Auswirkungen erläu‐
tert werden.
4.6 Grundsatz der Unternehmensfortführung
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss ist von der
Prämisse auszugehen, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt
wird.
5
Inventur und Inventar
5.1 Grundsätze und Vereinfachungsverfahren
Auf die Inventur und das aufzustellende Inventar sowie die Inventurvereinfachungen finden
die §§ 240 und 241 HGB Anwendung.
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und
Wert zu erfassen. Die Vermögensgegenstände stellen dabei Gegenstände und nichtkörperli‐
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 11
che Sachen und Rechte dar, welche einen wirtschaftlichen Wert besitzen und genutzt wer‐
den. Außerdem sind sie selbstständig bewertbar und einzeln veräußerbar.
Stichprobeninventur, Festbewertung, Gruppenbewertung und Verbrauchsfolgeverfahren
und auch die Bildung von Sachgesamtheiten sind nur ausnahmsweise und unter konkreter
Regelung in der entsprechenden Inventurrichtlinie anzuwenden.
Nachfolgend werden die Inventurvereinfachungsverfahren kurz dargestellt.
Stichprobeninventur
Eine Stichprobeninventur, die auf anerkannten mathematisch‐statistischen Verfahren beru‐
hen muss, ist zulässig, wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehal‐
ten werden. Der Aussagewert muss daher demjenigen einer vollständigen Aufnahme gleich‐
kommen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob und unter welchen wirtschaftlichen Aspekten eine
Stichprobeninventur sinnvoll ist.
Festwerte
Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffe können mit
einem Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert
für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand nur geringen Verän‐
derungen unterliegt (§ 240 Abs. 3 HGB).
Gruppenbewertung
Die Gruppenbewertung kann auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
(Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffe, Waren) angewandt werden. Darüber hinaus ist eine Grup‐
penbewertung für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens
sowie für die Schulden möglich, unter der Voraussetzung, dass Gleichartigkeit oder eine an‐
nähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewo‐
genen Durchschnitt angesetzt werden. Die gruppenweise Zusammenfassung ist auch im In‐
ventar und damit bereits bei der Inventur möglich. Demnach stellt die Gruppenbewertung
eine Vereinfachung bei der Bewertung dar (§ 240 Abs. 4 HGB).
Verbrauchsfolgeverfahren
Hierbei handelt es sich um eine Bewertungsvereinfachung, welche nur auf gleichartige Ver‐
mögensgegenstände des Vorratsvermögens anzuwenden ist (§ 256 HGB). Handelsrechtlich
sind folgende Methoden zulässig:
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 12
▪
LIFO‐Verfahren (Last in First out): zuletzt eingegangene Mengen werden zuerst ver‐
braucht bzw. veräußert,
▪
FIFO‐Verfahren (First in First out): zuerst eingegangene Mengen werden zuerst ver‐
braucht bzw. veräußert,
▪
HIFO‐Verfahren (Highest in First out): höchstpreisige Mengen werden zuerst verbraucht
bzw. veräußert
Die Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens kann eine Inventur nicht ersetzen. Die Be‐
stände sind daher nach Art, Menge und Wert in einem ordnungsmäßigen Inventurverfahren
zu ermitteln.
Ist das Vorratsvermögen bereits dem Lager entnommen worden, gilt es als verbraucht und
wird folglich nicht mehr in das Inventar aufgenommen.
Sachgesamtheit/Zusammengesetze Güter
Sachgesamtheiten sind Einzelsachen oder technisch oder wirtschaftlich miteinander verbun‐
dene Vermögensgegenstände, die nach ihrer Nutzung und Zweckbestimmung in einem en‐
gen Zusammenhang stehen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass sie gemeinsam angeschafft
wurden. Bewegliche Sachen, die dem Verbrauch dienen (Verbrauchsgüter wie z.B. Büroma‐
terialien, kleine Werkzeuge) sind nicht als Sachgesamtheit anzusehen. Dagegen bleiben
Vermögensgegenstände, die zwar in einem betrieblichen Nutzungszusammenghang mit an‐
deren Vermögensgegenständen eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, den‐
noch selbständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung auch ohne die ande‐
ren Vermögensgegenstände genutzt werden können.
Demnach gehören auch Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs‐ oder Herstellungskos‐
ten im Einzelnen zwar unter einer festgelegten Wertgrenze liegen, dennoch zu den vermö‐
genswirksamen Gegenständen, wenn sie eine Sachgesamtheit darstellen und der Anschaf‐
fungswert insgesamt die Wertgrenze zur Bilanzierung übersteigt.
5.2 Inventurrichtlinie
Die Inventur der Eigenbetriebe ist durch eine Inventurrichtlinie zu regeln. Hierin sind auch
die im Eigenbetrieb zur Anwendung kommenden Inventurvereinfachungsverfahren festzule‐
gen. Wobei die Anwendbarkeit des Vereinfachungsverfahrens unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des Eigenbetriebes zu begründen ist.
Liegt eine Inventurrichtlinie in den Eigenbetrieben bisher nicht vor oder entspricht diese
nicht den Maßgaben dieser Bilanzierungsrichtlinie, ist diese spätestens für die Inventur zum
Geschäftsjahresende des Jahres 2019 abschließend festzulegen bzw. anzupassen.
Bilanzierungsrichtlinie
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6
Saldenbestätigungen
6.1 Saldenabstimmungen mit der Stadt Leipzig
Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig sind für den Jahresab‐
schluss durch Saldenabstimmungen zu bestätigen. Die Saldenabstimmung dient dem Zweck,
durch den gegenseitigen Datenabgleich mit der Stadt Leipzig sämtliche Buchungsbestände
zu einem einheitlichen Stichtag zu kontrollieren.
Die einzelnen Regelungen zur Saldenabstimmung mit der Stadt Leipzig werden in der jeweils
jährlich auszugebenden Jahresabschlussverfügung vom Dezernat Finanzen vorgegeben.
Zusätzlich sind Informationen des Rechtsamtes der Stadt Leipzig zu offenen/laufenden Ver‐
fahren anzufordern, in denen der Eigenbetrieb Kläger (zusätzlich Angabe von Anspruch des
Eigenbetriebes, Erfolgswahrscheinlichkeit sowie Kostenrisiko) oder Beklagter ist (zusätzlich
Angabe von Haftung des Eigenbetriebes, Höhe des jeweiligen Streitwertes sowie der Be‐
schreibung und Stand des betreffenden Verfahrens).
6.2 Saldenabstimmungen mit anderen Eigenbetrieben sowie Beteiligungsunter‐
nehmen der Stadt Leipzig
Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus Geschäftsbezie‐
hungen mit Eigenbetrieben und Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig sowie für sonsti‐
ge Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit Eigenbetrieben und
Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig sind Saldenbestätigungen für wesentliche Sach‐
verhalte nach Ermessen des Abschlussprüfers einzuholen. Für den Fall, dass hierzu anders
lautende Regelungen in der jeweiligen Jahresabschlussverfügung getroffen wurden, sind die‐
se bindend.
6.3 Sonstige Saldenabstimmungen für Forderungen und Verbindlichkeiten gegen‐
über Dritten
Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Dritter sowie für
sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten Dritter sind Saldenbestätigungen für wesentli‐
che Sachverhalte nach Ermessen des Abschlussprüfers einzuholen.
Bilanzierungsrichtlinie
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7
Gliederung der Bilanz
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben die Eigenbetriebe auf der Aktivseite die
in § 266 Abs. 2 HGB und auf der Passivseite die in § 266 Abs. 3 HGB bezeichneten Posten ge‐
sondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebes dies er‐
fordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.
Darüber hinaus ist eine weitere Untergliederung der Posten entsprechend § 265 Abs. 5 HGB
zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt
nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
Die größenabhängigen Erleichterungen nach § 274a HGB finden keine Anwendung.
Die Regelungen nach § 268 Abs. 1 HGB sowie § 270 Abs. 2 HGB finden in Verbindung mit
§ 26 SächsEigBVO keine Anwendung.
Bilanzposten, die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen Betrag
ausweisen, brauchen in der Bilanz nicht aufgeführt zu werden.
Anlage 1 enthält ein Mustergliederungsschema für eine Bilanz.
8
Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung
Die Gewinn‐ und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren auf‐
zustellen. Hierbei sind die Posten in der Reihenfolge entsprechend § 275 Abs. 2 HGB auszu‐
weisen und insbesondere die Regelungen der § 265 sowie § 277 HGB zu beachten.
Posten der Gewinn‐ und Verlustrechnung, die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen
Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, brauchen in der Gewinn‐ und Verlustrechnung nicht
aufgeführt zu werden.
Anlage 2 enthält ein Mustergliederungsschema für die Gewinn‐ und Verlustrechnung.
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsübersicht zu
erstellen, in der die Gewinn‐ und Verlustrechnung nach Betriebszweigen getrennt dargestellt
wird. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige auf‐
zuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Er‐
folgsübersicht ist in den Anhang (vgl. Punkt 11) aufzunehmen.
Bilanzierungsrichtlinie
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9
Allgemeine Bilanzierungs‐ und Bewertungsgrundsätze
Grundsätzlich gelten für die Bilanzierung die sogenannten Ansatzvorschriften der §§ 246 bis
251 HGB. Für die Bewertung gelten die Regelungen der §§ 252 bis 256a HGB. Ergänzende
Vorschriften für die Bilanzierung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gel‐
ten entsprechend den §§ 264 ff. HGB.
9.1 Verrechnungsverbot
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Er‐
trägen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Demnach ist die
Verrechnung der Bilanzpositionen Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht
zulässig. Dies gilt insbesondere für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
Leipzig.
Saldierungen weiterer Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (nicht der
Stadt Leipzig) können jedoch insoweit in Betracht kommen, sofern es sich um gleichartige
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen denselben privaten bzw. juristischen Personen
handelt und sich die Forderungen und Verbindlichkeiten aufrechenbar gegenüberstehen.
Ungleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten, auch langfristige Forderungen gegen
kurzfristige Verbindlichkeiten bzw. auch der umgekehrte Fall unterliegen stets dem Verrech‐
nungsverbot.
Wir verweisen jedoch auf die Ausnahmeregelung gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB (vgl. Punkt
9.2).
9.2 Verrechnungsgebot
Entsprechend § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller
Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversor‐
gungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen fälligen Verpflichtungen dienen,
zwingend mit den dazugehörigen Schulden zu verrechnen. Dieses Verrechnungsgebot um‐
fasst auch die Saldierung der Aufwendungen und Erträge aus der Auf‐ und Abzinsung der
Schulden mit den dazugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus dem zu verrechnenden
Vermögen innerhalb des Finanzergebnisses. Bei den zu verrechnenden Vermögensgegen‐
ständen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB muss es sich um aktivierbare Vermögensgegenstän‐
de handeln, die ohne die genannte Ausnahmevorschrift gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB im
handelsrechtlichen Jahresabschluss des Eigenbetriebes angesetzt werden müssen.
Bilanzierungsrichtlinie
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9.3 Anschaffungskosten
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören
auch Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den An‐
schaffungsnebenkosten gehören alle, anlässlich des Erwerbes und mit dem Erwerb im Zu‐
sammenhang stehende Kosten, die bis zur Betriebsbereitschaft entstehen. Anschaffungs‐
preisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind
abzusetzen.
Anschaffungskostenminderungen sind Rabatte und alle Arten von Nachlässen (wie Skonti,
Boni, zurückgewährte Entgelte). Zuschüsse und sonstige Subventionen werden nicht als
Minderungen abgebildet, sie sind passivisch abzusetzen (Vgl. Punkt 10.4).
Bei Tauschgeschäften wird der eingetauschte Vermögensgegenstand mit dem Zeitwert des
hin getauschten Vermögensgegenstandes angesetzt. Dabei wird das Ausscheiden des hin
getauschten Vermögensgegenstandes zum Buchwert erfasst. Hieraus resultierende Differen‐
zen werden ertragswirksam erfasst.
9.4 Herstellungskosten
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inan‐
spruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erwei‐
terung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Ver‐
besserung entstehen. Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind die Herstellungskosten mit
der handelsrechtlichen Wertuntergrenze (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB) in Abstimmung mit der
steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze anzusetzen.
Werden für die Herstellung des Vermögensgegenstandes Eigenleistungen durch den Eigen‐
betrieb erbracht, so sind Aufwendungen für diese Eigenleistungen in die Ermittlung der Her‐
stellkosten einzubeziehen.
Der Ertragsposten "andere aktivierte Eigenleistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) neutralisiert
in dem Fall die für die Herstellung aufgewendeten Material‐ und Personalkosten.
9.5 Abgrenzung von Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand
Die Abgrenzung zwischen Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand künftiger Maßnahmen ist
(soweit möglich) bereits im Rahmen der Wirtschaftsplanung eindeutig vorzunehmen. Hierzu
empfiehlt sich die Einholung der fachlichen Einschätzung des jeweiligen Abschlussprüfers für
den konkreten Sachverhalt. Nachfolgende Erläuterungen dienen der grundsätzlichen Ab‐
grenzung der zugrunde liegenden Begrifflichkeiten (insbesondere durch die Darstellung von
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 17
Beispielen). Der konkrete Einzelfall ist jeweils in der verbindlich geltenden Literatur nachzu‐
lesen.
Der Herstellungsaufwand ist zu aktivieren und im Wege der Abschreibung über die Nut‐
zungsdauer zu verteilen. Erhaltungsaufwand wird als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe
behandelt, auch wenn sich der sachlich‐technische Nutzen aus den Aufwendungen in der
Regel auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Erhaltungsaufwand ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Vermögensgegenstand durch
die Aufwendungen in der Wesensart nicht verändert wird, in ordnungsgemäßem Zustand
erhalten werden soll oder die Aufwendungen regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wieder‐
kehren.
Herstellungsaufwand ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Vermögensgegenstand
durch die Aufwendungen in seiner Substanz wesentlich vermehrt wird, in seinem Wesen er‐
heblich verändert (Nutzungsänderung) wird oder über den bisherigen Zustand hinaus deut‐
lich verbessert wird oder wenn "einheitliche Baumaßnahmen" im folgenden Sinne vorliegen:
Liegt bei einem Gebäude Herstellungsaufwand vor und fallen in engem sachlichen, räumli‐
chen und zeitlichen Zusammenhang mit diesen Aufwendungen auch solche Aufwendungen
an, die sonst als Erhaltungsaufwand gesehen werden (z. B. für Tapeten, Anstrich von Türen
und Fenstern), so gehören auch diese Aufwendungen zum Herstellungsaufwand, weil hier
ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang vorliegt, der auch steuerlich einheitlich beurteilt
werden muss.
Werden Arbeiten zwar im zeitlichen Zusammenhang, aber an räumlich getrennten Stellen
eines Gebäudes vorgenommen, z. B. Dach/Erdgeschoss, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine
einheitliche Baumaßnahme vorliegt. Eine deutliche Verbesserung im obigen Sinne ist nicht
schon deswegen anzunehmen, weil mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eine dem
technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist.
Bei Gebäuden wird unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten analog R 21.1 Abs. 2 EStR Erhal‐
tungsaufwand angenommen, wenn die Kosten für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr
als 4.000,00 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen.
9.6 Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten
Für die Behandlung von Zuweisungen gilt der § 27 SächsEigBVO. Im Rahmen der Aufstellung
des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses ist eine eindeutige Bezeichnung und Un‐
tergliederung der Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelte entsprechend
der nachfolgenden Systematik vorzunehmen. Dabei soll auf die konsistente Abbildung zwi‐
schen dem Wirtschaftsplan und Jahresabschluss des Eigenbetriebes und dem Haushaltsplan
sowie dem Jahresabschluss der Stadt Leipzig geachtet werden.
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 18
9.6.1 Zuweisungen für laufende Betriebsführung (Ergebnishaushalt)
Zuweisungen sind im Rahmen dieser Richtlinie als finanzielle Leistungen zwischen Aufgaben‐
trägern des öffentlichen Bereiches, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen
oder Darlehen handelt, zu verstehen. Leistungsentgelte, die aufgrund von gültigen Leis‐
tungsvereinbarungen ein Leistungsaustauschverhältnis begründen, werden nicht als Zuwei‐
sungen im Sinne der vorstehenden Definition behandelt.
Zuweisungen der Stadt Leipzig aus dem Ergebnishaushalt für die laufende Betriebsführung
sind gemäß § 27 Abs. 3 SächsEigBVO in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige be‐
triebliche Erträge auszuweisen.
Zuweisungen für Projekte, die aus dem Ergebnishaushalt finanziert werden, sind gemäß § 27
Abs. 3 SächsEigBVO ebenfalls in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige betriebliche
Erträge auszuweisen.
9.6.2 Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergebnishaushalt)
Zuweisungen der Stadt Leipzig aus dem Ergebnishaushalt für die Durchführung von Instand‐
haltungsmaßnahmen sind gemäß § 27 Abs. 3 SächsEigBVO in der Gewinn‐ und Verlustrech‐
nung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.
Bis spätestens zum 31. Januar des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres ist durch
den Eigenbetrieb gegenüber dem entsprechenden Fachamt die Verwendung der Zuweisun‐
gen nachzuweisen.
Für erhaltene Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen aus dem Ergebnishaushalt, de‐
nen im abzurechnenden Wirtschaftsjahr noch kein Aufwand gegenübersteht, sind in Ab‐
stimmung mit dem Fachamt Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt zu passivieren. Diese
werden seitens der Stadt mittels Saldenbestätigung gegenüber dem Eigenbetrieb nachge‐
wiesen.
Sollten sich im Zuge der Ausschreibungen bzw. Ausführung der Baumaßnahmen
Kostenunterschreitungen gegenüber dem Plan bzw. Bau‐ und Finanzierungsbeschluss ergeben
sind diese dem fachlich zuständigen Beigeordneten sowie dem Beigeordneten für Finanzen
unverzüglich anzuzeigen. Der Rückforderungsanspruch der Stadt ist in Abstimmung mit dem
Fachamt als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt auszuweisen. Von der Rückzahlung der nicht
verbrauchten Mittel an die Stadt kann in Abstimmung mit dem Beigeordneten für Finanzen
abgewichen werden, sofern diese zur Finanzierung anderer dringlicher
Instandhaltungsbedarfe verwendet werden.
9.6.3 Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen
(Finanzhaushalt)
Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzu‐
schüsse, die aufgrund von Satzungen und allgemeinen Lieferbedingungen erhoben werden,
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 19
sind in Höhe der erhaltenen Zuweisung zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden
Verwendung für die betreffende Investition als Zuführung zum Sonderposten auf der
Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist
die Zuweisung als Verbindlichkeit gegenüber dem Zuweisungsgeber zu bilanzieren. Die Zuführung
zum Sonderposten wird nicht in der Gewinn‐ und Verlustrechnung abgebildet
Bis spätestens zum 31. Januar des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres ist durch
den Eigenbetrieb gegenüber dem entsprechenden Fachamt die Verwendung der Zuweisun‐
gen nachzuweisen.
Über die Höhe und Verwendung der Investitionszuweisung ist im Anhang gesondert zu be‐
richten. Nach der Aktivierung des geförderten Vermögensgegenstandes erfolgt die ratierli‐
che ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens über die angesetzte Nutzungsdauer des
geförderten Vermögensgegenstandes. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen (z. B.
Grundstücken) unterbleibt die Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermö‐
gensgegenstandes. Bei vorzeitiger außerplanmäßiger Abschreibung des Vermögensgegen‐
standes ist der Sonderposten entsprechend ebenfalls in entsprechender Höhe außerplan‐
mäßig aufzulösen. Gemäß § 27 Abs. 2 SächsEigBVO gelten die Regelungen zur Bilanzierung
und Auflösung des Sonderpostens entsprechend § 36 Abs. 6 SächsKomHVO‐Doppik in Ver‐
bindung mit § 40 SächsKomHVO‐Doppik. Zuweisungen für unbewegliches Anlagevermögen
werden wie Zuweisungen für Investitionen bilanziell abgebildet.
Für erhaltene Zuweisungen für Investitionen aus dem Finanzhaushalt, für die im abzurech‐
nenden Wirtschaftsjahr die Aktivierung des entsprechend bezuschussten Vermögensgegen‐
standes noch aussteht, sind Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig in Abstimmung mit
dem Fachamt zu passivieren. Die Verbindlichkeit wird seitens der Stadt mittels einer
Saldenbestätigung gegenüber dem Eigenbetrieb nachgewiesen.
Sofern Zuweisungen im laufenden Geschäftsjahr durch den Eigenbetrieb nicht abgerufen
wurden, kann der Eigenbetrieb eine Übertragung der Mittel in das Folgejahr beantragen. Der
Ausweis einer entsprechenden Forderung gegenüber der Stadt und die Übertragung der fi‐
nanziellen Mittel in das darauffolgende Wirtschaftsjahr ist nur mit Zustimmung des Dezerna‐
tes Finanzen möglich.
Sollten sich im Zuge der Ausschreibungen bzw. Ausführung der Investitionssmaßnahmen
Kostenunterschreitungen gegenüber dem Plan bzw. Bau‐ und Finanzierungsbeschluss ergeben
sind diese dem fachlich zuständigen Beigeordneten sowie dem Beigeordneten für Finanzen
unverzüglich anzuzeigen. Der Rückforderungsanspruch der Stadt ist in Abstimmung mit dem
Fachamt als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt auszuweisen. Von der Rückzahlung der nicht
verbrauchten Mittel an die Stadt kann in Abstimmung mit dem Beigeordneten für Finanzen
abgewichen werden, sofern diese zur Finanzierung anderer dringlicher Investitionen
verwendet werden.
Für den Fall, dass durch den Eigenbetrieb im laufenden Geschäftsjahr eine Vorfinanzierung
von Zuweisungen des Folgejahres erfolgt (d. h. Aufwand bereits im Berichtsjahr), ist die bi‐
lanzielle Abbildung mit dem Dezernat Finanzen abzustimmen.
Bilanzierungsrichtlinie
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9.6.4 Zuweisungen von Dritten
Für den Ausweis von Zuweisungen Dritter gelten die gleichen Regelungen wie für die Bilan‐
zierung von Zuweisungen der Stadt Leipzig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von
Zuwendungen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union oder anderer Zuwei‐
sungsgeber ist der jeweils bewilligenden Stelle entsprechend den Festlegungen im Zuwen‐
dungsbescheid bzw. auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zu erstatten und dem‐
zufolge als Verbindlichkeit zu passivieren.
9.6.5 Leistungsentgelte und Kostenerstattungen
Erbringt der Eigenbetrieb gegenüber der Stadt Leipzig eine von dieser zu vergütende Leis‐
tung, handelt es sich nicht um eine Zuweisung gemäß der oben dargestellten Definition.
Als Leistungsentgelt wird dabei die Gegenleistung im Zuge eines Leistungsaustausches zwischen
dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bezeichnet. Kostenerstattungen stellen einen
(teilweisen) Ausgleich der Kostenbelastung des Eigenbetriebes dar. Das von der Stadt
entrichtete Leistungsentgelt bzw. die gewährte Kostenerstattung ist in der Gewinn‐ und
Verlustrechnung des Eigenbetriebes als Umsatzerlös zu verbuchen.
9.6.6 Behandlung unterjähriger Umwidmungen bei Zuweisungen für Instandhaltungs‐
maßnahmen und Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches
Anlagevermögen
Instandhaltungs‐ und Investitionsmaßnahmen sind im Zuge der technischen Maßnahmen‐
planung und Wirtschaftsplanung der Eigenbetriebe bestmöglich detailliert zu planen, insbe‐
sondere im Falle von baulichen Maßnahmen ist eine klare Abgrenzung zwischen Investitions‐
und Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierbei soll eine Konsistenz zur Abbildung
im Haushalt der Stadt Leipzig sichergestellt werden. Sollten sich bei der fortgeschrittenen
Maßnahmenplanung sowie deren Umsetzung dennoch Abweichungen bei der Abgrenzung
der Art der im Wirtschaftsplan veranschlagten Zuweisung abzeichnen, ist wie nachfolgend
beschrieben zu verfahren.
Sollten sich unterjährige Abweichungen aufzeigen, sind das zuständige Fachdezernat sowie
die Kämmerei der Stadt Leipzig durch den Eigenbetrieb unverzüglich zu informieren. Durch
das entsprechende Fachdezernat ist bei notwendigen Umwidmungen > 100 T€ zeitnah eine
Vorlage ins Verfahren zu bringen, die die Bestätigung der entsprechenden über‐
/außerplanmäßigen Aufwendung (Fall 1: betrifft die Umwidmung von Investition in Instand‐
haltung) bzw. über‐/außerplanmäßigen Auszahlungen (Fall 2: betrifft die Umwidmung von
Instandhaltung in Investition) gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO durch das gemäß Haupt‐ bzw.
Eigenbetriebssatzung zuständige Organ inklusive Angabe der Deckungsquelle im Ergebnis‐
haushalt (Fall 1) bzw. im Finanzhaushalt (Fall 2) bei gleichzeitiger Sperrung der Mittel im Fi‐
nanzhaushalt (Fall 1) bzw. im Ergebnishaushalt (Fall 2) zum Inhalt hat.
Bilanzierungsrichtlinie
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Bei Beträgen < 100 T€ muss ein Antrag nach § 79 SächsGemO bei der Stadtkämmerei gestellt
werden (Vorlage nicht zwingend). Sofern durch das jeweilige Fachdezernat keine
Deckung im Ergebnishaushalt (Fall 1) bzw. im Finanzhaushalt (Fall 2) aufgezeigt werden
kann, ist sich im Rahmen der Er‐ stellung der Vorlage mit der Stadtkämmerei abzustimmen.
9.7 Umsatz‐ und vorsteuerrelevante Buchungen
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vor‐
steuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzun‐
gen (Empfang der Leistung und Erhalt einer Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14
Abs. 4 UStG) erfüllt sind. Somit können Vorsteuern im Abschlussjahr gezogen werden, auch
wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Eigenbetrieb noch aussteht.
Sollte eine Rechnung für Lieferungen/sonstige Leistungen im Abschlussjahr erst nach dem
31.12. zugegangen sein, kann die Vorsteuer erst im Folgejahr in Abzug gebracht werden. Für
den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist diesbezüglich der Posteingangsstempel auf der Rech‐
nung und nicht das Rechnungsdatum relevant.
Die Umsatzsteuerzahllasten bzw. Umsatzsteuerrückerstattungen der Eigenbetriebe, die sich
aus den Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember des Abschlussjahres sowie
aus den Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember des Abschluss‐
jahres ergeben, sind als Verbindlichkeiten/Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig
auszuweisen.
9.8 Latente Steuern
Latente Steuern sind verborgene Steuerlasten oder ‐vorteile, die sich aufgrund von Unter‐
schieden im Ansatz und/oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Schulden
zwischen der Steuerbilanz und Handelsbilanz ergeben haben und die sich in späteren Ge‐
schäftsjahren voraussichtlich abbauen, d. h. in Folge zu Unterschieden zwischen steuerlichen
und handelsbilanziellen Gewinnen führen.
Für das bilanzorientierte Temporary‐Konzept sind bei der Ermittlung der Steuerabgrenzung
die quasi‐permanenten Differenzen zwischen den handels‐ und steuerrechtlichen Wertan‐
sätzen für alle Bilanzposten separat zu berechnen. Entsprechend BMF‐Schreiben vom
19.12.2013 können juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerb‐
licher Art, die unter den Anwendungsbereich von § 5b EStG fallen, eine formlose Gewinner‐
mittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich für die Steuerermittlung einreichen.
Steuerbilanzen sind demnach für den steuerpflichtigen Teil nicht zu erstellen, so dass auf‐
grund fehlender quasi‐permanenter Differenzen keine latenten Steuern vorliegen und bilan‐
ziert werden müssen.
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9.9 Rechnungsabgrenzungsposten
Nach § 250 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen. Auf der Passivseite sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsab‐
grenzungsposten auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen. Hierbei sollten den abgegrenzten Einnahmen jeweils konkrete Gegenleistungen
entgegenstehen.
Für den Fall, dass die Gegenleistung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht mehr er‐
bracht werden wird, sind die gebuchten Sachverhalte erfolgswirksam aufzulösen. Insbeson‐
dere für die Rechnungsabgrenzung der Erlöse aus Eintritten/Ticketgutscheinen ist nach dem
Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren die Werthaltigkeit zu prüfen und
gegebenenfalls eine erfolgswirksam Ausbuchung vorzunehmen. Für die Bilanzierung von
Wertgutscheinen sind die Vorgaben in Punkt 10.6 zu beachten.
9.10 Treuhandkonten
Für treuhänderisch gehaltene Vermögensgegenstände erfolgt kein Ausweis in der Bilanz
beim Treuhänder, wohl aber ein Hinweis im Jahresabschluss.
Werden demnach durch den Eigenbetrieb Gelder auf Treuhandkonten verwaltet, geht das
betreffende Geld nicht unterscheidungslos im Vermögens des Treuhänders (Eigenbetrieb)
auf und ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bilanzierung von
Treuhandvermögen beim Eigenbetrieb als Treuhänder als Treuhandvermögen gesondert
"unter dem Strich" oder im Anhang anzugeben und vom Treugeber zu bilanzieren. Handelt es
sich bei den Treugebern um Privatpersonen, hat die Bilanzierung grundsätzlich unterhalb der
Bilanz zu erfolgen.
Unter treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen sind hierbei keine Einnahmen
aus Leistungen als Veranstalter, aus Vermittlungsleistungen sowie aus
Dienstleistungskommission, aus Leistungseinkauf bzw. Leistungsverkauf zu verstehen.
10 Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten
10.1 Anlagevermögen
10.1.1 Ansatzgrundsätze
Entsprechend § 247 Abs. 2 HGB sind als Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände
auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Eigenbetrieb dauernd zu dienen.
Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu einem Eigenbetrieb richtet sich nach dem
wirtschaftlichen Eigentum, Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage
Bilanzierungsrichtlinie
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für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet wer‐
den. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 AO finden Anwendung.
Soweit Gegenstände des Anlagevermögens aufgrund von Leasing‐Verträgen genutzt oder
angeschafft werden, ist die Bilanzierung handelsrechtlich nicht abschließend geregelt. Ge‐
mäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB wird lediglich auf die Zurechnung nach der wirtschaftlichen Zu‐
gehörigkeit verwiesen. Demnach sind für die Bilanzierung der Leasingverhältnisse die Defini‐
tionen zur Klassifizierung sowie die daraus resultierenden Regelungen entsprechend den
steuerlichen Leasingerlassen des Bundesministeriums für Finanzen anzuwenden.
Das bestehende handelsrechtliche Wahlrecht, immaterielle Vermögensgegenstände des An‐
lagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 HGB),
wird für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nicht ausgeübt. Eine Aktivierung dieser Vermö‐
gensgegenstände erfolgt demnach nicht.
10.1.2 Bewertungsgrundsätze
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind
die Anschaffungs‐ und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern
(§ 253 Abs. 1 und 2 HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen werden für das Sachanlage‐
vermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen (§ 253 Abs. 3 Satz 5
HGB). Darüber hinaus kann das Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (gemildertes Nie‐
derstwertprinzip) ausgeübt werden, wonach für das Finanzanlagevermögen eine außer‐
planmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung mög‐
lich ist.
Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist eine Wertaufholung nach
§ 253 Abs. 5 HGB vorzunehmen.
Bei Vermögensgegenständen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt
worden sind, ist für das Geschäftsjahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung
nur zeitanteilig für den Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des
Geschäftsjahres zu ermitteln (pro rata temporis). Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens gelten als zu Beginn des Monats angeschafft bzw. hergestellt, in dem
der Zeitpunkt des Zugangs liegt. Dieser ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung
des Vermögensgegenstandes.
Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind die planmäßigen Abschreibungen nach der linea‐
ren Methode vorzunehmen.
Für die Ermittlung der anzusetzenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind die bei der
Stadt Leipzig zur Anwendung gelangten Abschreibungstabellen in der jeweils geltenden Fas‐
sung heranzuziehen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die
nicht in diesen Abschreibungstabellen entsprechend enthalten sind, ist entweder durch Bil‐
dung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung
Bilanzierungsrichtlinie
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angewendete, Tabellen zu bestimmen.
Für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, können Anschaffungskosten von
selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Wert 250 € nicht überschreitet, sofort als
Aufwand erfasst werden. Darüber hinaus kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem
Anschaffungswert zwischen 250 € und 1.000 € jährlich die Poolabschreibung angewendet
werden. Das darüber hinaus bestehende Wahlrecht, geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu
einem Anschaffungswert von 800 € netto, die als selbständig nutzbar gelten, im Jahr der
Anschaffung vollständig abzuschreiben, darf ebenfalls angewendet werden.
Vermögensgegenstände, bei denen bereits die in den zugrunde gelegten AfA‐Tabellen fest‐
gelegten Nutzungsdauern abgelaufen sind und noch genutzt werden, sind mit einem Erinne‐
rungswert von maximal 1 € anzusetzen.
Zur Überprüfung des Anlagenbestandes und der Buchbewertung des bilanziell erfassten
Sachanlagevermögens ist eine regelmäßige Sachanlageninventur durchzuführen. Die Rege‐
lungen zum Inventar und zur Inventur laut Punkt 5 dieser Richtlinie gelten entsprechend. Als
regelmäßig im Sinne dieser Richtlinie gilt ein zeitlicher Abstand von höchstens drei Jahren
zwischen zwei Inventurstichtagen.
10.1.3 Übertragung und wirtschaftliche Zuordnung von Anlagevermögen
Findet unter der Voraussetzung eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses eine
wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern der Stadt Leipzig, die eine wesentliche
Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebes bilden, im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2
SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen), statt, ist eine Bilanzierung wie folgt
vorzunehmen. Der entsprechende Vermögensgegenstand ist im Rahmen der Übertragung
mit seinem Buchwert zu aktivieren und in gleicher Höhe das Eigenkapital des Eigenbetriebes
(Kapitalrücklage) zu erhöhen. Eine Sonderpostenbildung ist nicht zulässig.
10.1.4 Erfolg/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen
Gewinne aus dem Abgang von Anlagegegenständen ergeben sich in Höhe des Betrages, um
den der Nettoverkaufserlös (ohne mögliche Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte, Gutschriften,
Nachlässen u. ä.) eines Gegenstandes seinen Restbuchwert übersteigt. Der Ausweis hat un‐
ter den "Sonstigen betrieblichen Erträgen" zu erfolgen. Analog ist bei Abgangsverlusten zu
verfahren (Ausweis unter den "Sonstigen betrieblichen Aufwendungen"). Zum
Anlagevermögen gehörende Versicherungserstattungen müssen in den Abgangserfolg ein‐
bezogen werden.
10.1.5 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
Unbebaute Grundstücke: Hierunter fallen auch Grundstücke, auf denen Erbbauberechtigte
Bilanzierungsrichtlinie
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Gebäude errichtet haben.
Bebaute Grundstücke: Hierunter zählen Grundstücke mit Geschäftsbauten, Grundstücke mit
Wohnbauten, Grundstücke mit Fabrikbauten sowie andere Bauten (Parkplätze, Straßen,
Sportplätze).
Bauten auf fremden Grundstücken betreffen Gebäude, die aufgrund eines obligatorischen
Vertrages errichtet wurden, unabhängig davon, ob sie wesentliche Bestandteile des Grund‐
stückes werden oder nicht.
10.1.6 Technische Anlagen und Maschinen
In diesem Posten sind nur die unmittelbar der Produktion dienenden Anlagen und Maschi‐
nen auszuweisen. Nicht einzubeziehen in diesen Posten sind diejenigen Anlagen, die die Ver‐
kehrsanschauung als unselbständig ansieht (Gebäudebestandteile, wie Personenaufzüge,
Heizungs‐ und Beleuchtungsanlagen).
10.1.7 Andere Anlagen, Betriebs‐ und Geschäftsausstattung
Hierzu zählen im Einzelnen:
▪
nicht unmittelbar der Produktion dienende Anlagen/Betriebsvorrichtungen (z. B. allge‐
meine Transportanlagen),
▪
Betriebsausstattung (z. B. Werkstätten, Kantinen‐ und Lagereinrichtungen, Werkzeuge,
Fuhrpark),
▪
Geschäftsausstattung (z. B. Büro‐, Ausstellungs‐ und Ladeneinrichtungen, Computer,
Werkzeuge, Fuhrpark usw.),
▪
Einbauten in fremde Gebäude.
Mieterein‐ und ‐umbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes auf
seine Rechnung an den gemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vornimmt, soweit es sich
nicht um Erhaltungsaufwand handelt.
Sind es eigenständige Baulichkeiten (auf fremdem Grund und Boden), so sind sie unter
"Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken" auszuweisen.
Anlagen, die zwar wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sind aber infolge ihrer auf den
Betrieb ausgerichteten Funktion in keinem einheitlichen Nutzungs‐ und Funktionszusam‐
menhang mit dem Gebäude stehen, sind Betriebsvorrichtungen.
10.1.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen sind Vorleistungen für die Anschaffung von Sachan‐
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 26
lagen. Sie sind mit ihrem Nennbetrag (ohne Umsatzsteuer, insofern vorsteuerabzugsberech‐
tigt) anzusetzen. Als Anlagen im Bau sind die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der
noch nicht fertig gestellten Anlagen auszuweisen. Unter diesen Posten fallen auch Anlagen,
die zwar fertig gestellt, aber noch nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt sind. Es ist
unerheblich, ob die Aufwendungen für Fremd‐ oder Eigenleistungen entstanden sind.
10.2 Umlaufvermögen
10.2.1 Vorräte
Die Gegenstände des Vorratsvermögens sind einzeln zu bewerten. Erworbene Vorräte sind
zu Anschaffungskosten (vgl. 9.3) und selbst erstellte Vermögensgegenstände des Vorrats‐
vermögens zu Herstellungskosten (vgl. 9.4) zu bewerten.
Darüber hinaus können Vereinfachungsverfahren für die Bewertung entsprechend
§ 256 HGB Anwendung finden. Dazu gehören die Möglichkeit der Festbewertung
(§ 240 Abs. 3 HGB), der Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) und der Verbrauchs‐
folgebewertung (§ 256 HGB).
Bei der Bewertung ist das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB zu beachten.
Entfallen die Gründe für eine Wertminderung, bilden die Anschaffungs‐ und Herstellungskos‐
ten die Obergrenze für die Wertaufholung.
Vorräte, die dem Lager entnommen sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen
noch zu bewerten.
Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Verschrottung oder zur sonstigen Verwer‐
tung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von 1 € je Artikelgruppe anzusetzen.
Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie als Vorräte mit einem Erinne‐
rungswert von 0 € zu erfassen. Eine Einzelerfassung der ausgesonderten Vermögensgegen‐
stände des Lagers ist nicht erforderlich. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Ent‐
sorgung zu bilden.
10.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Das Gliederungsschema gemäß § 266 HGB ist einzuhalten. Forderungen gegen Gesellschafter
sind als Forderungen gegen die Stadt Leipzig auszuweisen.
Zweifelhafte Forderungen, für die zum Bilanzstichtag mit einem nur teilweisen Zahlungsein‐
gang gerechnet wird, sind einzeln in ihrem Wert zu berichtigen.
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall‐ und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberich‐
tigung für Forderungen, die nicht einzelwertberichtigt sind, mit einem angemessenen Pro‐
zentsatz zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes sollte sich an den Erfah‐
rungswerten der letzten drei Jahre orientieren.
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 27
Die Forderungen gegen die Stadt Leipzig sind im Rahmen von Saldenabstimmungen zu be‐
stätigen zu lassen. Hierfür sind die Vorgaben in Punkt 6.1 zu beachten.
Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Cash‐Pooling werden entsprechend der bei
der Stadt Leipzig bestehenden Dienstanweisung zum Cash Management der Stadtkasse der
Stadt Leipzig mit den Eigenbetrieben der Stadt Leipzig in der jeweils geltenden Fassung (zur‐
zeit DS Nr. V/2653) mittels Saldenbestätigung nachgewiesen. Hierzu weist die Stadtkasse
den Beteiligten zum Ende des Wirtschaftsjahres die Höhe der Mittel aus, mit denen sie am
Cash Pooling beteiligt sind und die sie im Rahmen der Liquiditätsbewirtschaftung durch die
Stadtkasse bewirtschaften lassen.
Im Rahmen der Saldenbestätigung wird den Beteiligten bekannt gegeben, welche Höhe ihre
Zinsforderung/‐verbindlichkeit gegenüber der Stadt Leipzig aus dem Cash Pooling und der
Liquiditätsbewirtschaftung beträgt.
Kreditorische Debitoren sind in den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Kreditorische
Debitoren im Rahmen der Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig (aufgrund von geson‐
derten Abrechnungen mit einzelnen Debitoren innerhalb der Stadt Leipzig) werden unbeach‐
tet ihres kreditorischen Saldos in den Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig ausgewiesen.
10.3 Eigenkapital
Die Gliederung erfolgt entsprechend § 266 Abs. 3 HGB. Anlage 1 enthält ein Mustergliede‐
rungsschema für eine Bilanz, entsprechend ist das Eigenkapital abzubilden.
10.3.1 Stammkapital und Rücklagen
Wenn die Stadt Leipzig ihre Eigenbetriebe mit Stammkapital ausstattet, ist dessen Höhe
zwingend in der Betriebssatzung festzulegen. In der Bilanz ist das Stammkapital mit dem in
der Satzung festgesetzten Betrag anzusetzen.
Ausstehende Zahlungen der Eigentümerin sind als Forderungen auszuweisen. Abweichend
von § 272 Abs. 1 HGB wird nicht nach eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen un‐
terschieden.
Rücklagen zählen wie das Stammkapital zum Eigenkapital. Sie werden jedoch nicht in der Be‐
triebssatzung festgelegt. Zuführungen zu Rücklagen können aus dem Jahresgewinn, aus Ein‐
lagen der Stadt Leipzig oder aus Kapitalzuschüssen stammen. Zuführungen aus Einlagen der
Stadt Leipzig oder aus Kapitalzuschüssen sind in der Kapitalrücklage auszuweisen. Zuführun‐
gen aus dem Jahresgewinn werden den Gewinnrücklagen zugeführt und je nach Grund der
Zuführung der jeweiligen Unterposition zugeordnet. Eine zweckgebundene Zuführung ist in‐
nerhalb der Position "Andere Gewinnrücklagen" auszuweisen, die in die weiteren Bilanzposi‐
tionen "Allgemeine Rücklage" und "Zweckgebundene Rücklagen" unterteilt werden kann
Bilanzierungsrichtlinie
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(§ 265 Abs. 5 HGB). Wurde eine zweckgebundene Rücklage gebildet, hat nach entsprechen‐
der Rücklagenverwendung eine Umgliederung in die "Allgemeine Rücklage" zu erfolgen, wo‐
bei diese Umgliederung im Anhang darzustellen ist.
Sowohl für die Zuführung als auch für die Verwendung zweckgebundener Gewinnrücklagen
muss ein entsprechender Stadtratsbeschluss vorliegen.
Die Verwendung hat ergebnisneutral zu geschehen, da es sich bereits um Jahresergebnisse
aus den Vorjahren handelt. Die Gewinn‐ und Verlustrechnung wird hierdurch nicht berührt.
10.3.2 Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
Entsprechend § 8 Abs. 2 SächsEigBVO entscheidet der Stadtrat über die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes der Eigenbetriebe.
Der Ergebnisverwendungsbeschluss wird erst in dem Jahresabschluss berücksichtigt, der auf
den Verwendungsbeschluss folgt (wertbegründendes Ereignis). Sieht der Verwendungsbe‐
schluss vor, dass der Jahresüberschuss thesauriert und nicht ausgeschüttet werden soll, kann
sich dadurch keine Beeinflussung des Jahresergebnisses ergeben.
Der Verlustausgleichsanspruch für einen nach Ablauf von drei Jahren nicht getilgten Verlust‐
vortrag, der aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird
(§ 12 Abs. 3 und 4 SächsEigBVO), wird frühestens mit der Feststellung des dritten Jahresab‐
schlusses, der auf den Jahresabschluss folgt, der den auszugleichenden Jahresverlust aus‐
weist, begründet. Erfolgt über drei Jahre jeweils ein Verlustvortrag und keine Deckung des‐
sen durch den Eigenbetrieb, entsteht der Anspruch des Ausgleichs jeweils jährlich zeitver‐
setzt, zunächst somit für den vor drei Jahren entstandenen Verlustvortrag. Anspruchsbe‐
gründend ist hierbei der entsprechende Feststellungsbeschluss.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung nach
§§ 268 Abs. 1, 270 Abs. 2 HGB ist nicht zulässig.
Erbschaften sind in der Gewinn‐ und Verlustrechnung auszuweisen. Im Vorschlag zur Be‐
handlung des Jahresergebnisses ist dafür eine zweckgebundene Rücklage zu berücksichtigen.
10.4 Sonderposten für Zuweisungen der Stadt Leipzig und Fördermittel von Dritten
zum Anlagevermögen
Erhaltene Investitionszuschüsse von der Stadt Leipzig bzw. Dritten werden nach erfolgter
Investition in den Sonderposten für Zuschüsse zum Anlagevermögen erfolgsneutral
eingestellt. Die Auflösung des Sonderpostens wird abschreibungskonform entsprechend der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes über den GuV‐Posten
"Sonstige betriebliche Erträge" vorgenommen.
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 29
Zuweisungen für Investitionen, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ur‐
sprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden
Auflösungen anzusetzen.
Investitionszuweisungen, denen bis zum Bilanzstichtag keine Ausgaben für die entsprechen‐
den Investitionen gegenüber stehen, sind als Verbindlichkeiten gegenüber dem Fördermit‐
telgeber auszuweisen. Bei Verwendung der Mittel nach dem Bilanzstichtag werden die Zu‐
weisungen ebenfalls erfolgsneutral in den Sonderposten eingestellt.
10.5 Rückstellungen
Rückstellungen sind für in ihrer Höhe und/oder des Zeitpunkts ihrer Erfüllung ungewisse
Verpflichtungen, die wirtschaftlich verursacht sind, hinsichtlich ihres Bestehens sicher oder
wahrscheinlich sind, also mit deren tatsächliche Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist,
zu bilden.
Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhal‐
tung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt wird, im
Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Ge‐
schäftsjahr nachgeholt wird und Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen er‐
bracht werden, zu bilden. Es wird darauf hingewiesen, dass Rückstellungen grundsätzlich nur
gebildet werden dürfen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Darüber hinausgehende Aufwandsrückstellungen sind nicht ansatzfähig.
Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrages (einschließlich geschätzter Kostensteige‐
rungen) zu bilden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Be‐
wertung erfolgt nach § 253 Abs. 2 HGB. Es sind zwingend Preis‐ und Kostensteigerungen ein‐
zubeziehen.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr sind mit dem für den Bilanzstichtag
von der deutschen Bundesbank bekannt gegebenen durchschnittlichen fristenkongruenten
Marktzinssatz abzuzinsen (7‐Jahres‐Durchschnitt). Vereinfachend soll für Pensionsrückstel‐
lungen von einer 15‐jährigen Laufzeit (für die Ermittlung des Zinses) ausgegangen werden. In
den Folgejahren ist eine Aufzinsung vorzunehmen (Veränderung des Abzinsungsbetrages).
10.5.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
passivierungspflichtig. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind mit
Bilanzierungsrichtlinie
Seite 30
ihrem Barwert zu passivieren (§ 253 Abs. 2 HGB). Der Barwert ist nach versicherungsmathe‐
matischen Methoden auf Basis eines marktüblichen Zinssatzes nach dem Teilwertverfahren
zu ermitteln. Für die Wertermittlung ist ein versicherungsmathematisches Gutachten einzu‐
holen.
Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen dient und insol‐
venzfest verpfändet ist (Pensionspläne oder insolvenzfest verpfändete Rückdeckungsversi‐
cherungen), ist mit den Pensionsrückstellungen zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 HGB). Diese zu
verrechnenden Vermögensgegenstände werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
(§ 253 Abs.1).
Die Erträge und Aufwendungen aus Pensionen und dem verrechneten Vermögen sind zu‐
sammenzufassen(§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB).
10.5.2 Steuerrückstellungen
Sämtliche Ertragssteuern, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres entstanden sind, sind nach
Abzug von Vorauszahlungen unter den Steuerrückstellungen zu passivieren. Die gesondert
auszuweisenden Steuerrückstellungen umfassen ungewisse Verbindlichkeiten für die Steu‐
ern, für die der Eigenbetrieb Steuerschuldner ist.
Steuerüberzahlungen sind als Forderungen gegen das Finanzamt im Bilanzposten "Sonstige
Vermögensgegenstände" auszuweisen.
10.5.3 Sonstige Rückstellungen
Die sonstigen Rückstellungen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen gebildet.
Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht vorliegen,
deren Aufwand jedoch hinlänglich bekannt ist, werden über Rückstellungen für ausstehende
Rechnungen abgebildet.
Bei der Bildung von Altersteilzeitrückstellungen sind bereits potentielle
Altersteilzeitverhältnisse zu berücksichtigen. Die Höhe muss sich dabei an der
Wahrscheinlichkeit und voraussichtlichen Dauer der Inanspruchnahme orientieren.
10.6 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine rechtliche oder wirtschaftliche, erzwingbare, nach
Grund und Höhe feststehende Verpflichtung zu einer Leistung besteht.
Für die Verbindlichkeiten aus dem Cash Pooling gelten die Regelungen unter Punkt 10.2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.
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Spenden, die zweckgebunden für eine bestimmte Anschaffung/Projekte erfolgen, sind bis
zur zweckentsprechenden Realisierung in die Verbindlichkeiten einzustellen.
Wertgutscheine sind innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen. Für die Bilanzierung von
Ticketgutscheinen sind die Vorgaben in Punkt 9.9 zu beachten.
Debitorische Kreditoren sind in den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Debi‐
torische Kreditoren im Rahmen der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig (aufgrund
von gesonderten Abrechnungen mit einzelnen Kreditoren innerhalb der Stadt Leipzig) wer‐
den unbeachtet des debitorischen Saldos in den Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
Leipzig ausgewiesen.
11 Anhang
Die nachfolgend aufgeführten Anhangangaben sind nicht zu tätigen, sofern sich die Angabe
bereits aus der Bilanz oder der Gewinn‐ und Verlustrechnung ergibt.
11.1 Allgemeine Angaben zum Anhang
Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen
und Gewinn‐ und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht wegen besonderer
Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben
und zu begründen.
In der Bilanz sowie in der Gewinn‐ und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entspre‐
chende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht ver‐
gleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläu‐
tern. Im Anhang sind die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn‐ und Verlustrechnung an‐
gewandten Bilanzierungs‐ und Bewertungsmethoden anzugeben.
11.2 Angaben zu den Jahresabschlüssen
Der Anhang ist nach § 284 ff. HGB entsprechend den Regelungen für große Kapitalgesell‐
schaften aufzustellen.
Folgende Angaben entfallen: § 285 Nr. 8, 14, 15, 16, 22, 26, 29 (latente Steuern) HGB.
Als Bestandteile im Anhang zu berücksichtigen sind:
▪
Erfolgsübersicht nach Betriebszweigen (sofern mehrere Betriebszweige vorhanden, sie‐
he Punkt 8),
Bilanzierungsrichtlinie
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▪
ein Anlagennachweis (siehe Punkt 11.4, Muster zur Gliederung siehe Anlage 3),
▪
eine Forderungsübersicht (Muster zur Mindestgliederung siehe Anlage 4, detailliertere
Untergliederung unternehmensspezifisch möglich),
▪
eine Verbindlichkeitenübersicht (Muster zur Mindestgliederung siehe Anlage 5, detail‐
liertere Untergliederung unternehmensspezifisch möglich).
11.3 Regelungen zu Einzelsachverhalten für die Angaben im Anhang
11.3.1 Organvergütung
Die Vorschriften des § 285 Abs. 9 und Abs. 10 HGB sind sinngemäß für die Betriebsleitung
anzuwenden. Hierbei sind die vorstehenden Regelungen gemäß den im Ratsbeschluss be‐
schlossenen "Rahmenbedingungen zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" in
Verbindung mit dem Leipziger Corporate Governance Kodex zu beachten. Darüber hinaus
sind die Regelungen des § 285 Abs. 10 HGB für die Mitglieder des Betriebsausschusses an‐
zuwenden.
11.3.2 Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer
Für die Berichterstattung zur Anzahl der Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des
§ 267 Abs. 5 HGB i. V. m. § 285 Nr. 7 HGB entsprechend. Im Anhang ist somit die durch‐
schnittliche Anzahl der Arbeitnehmer anzugeben. Als durchschnittliche Anzahl der Arbeit‐
nehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30.
September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer.
Als Arbeitnehmer im Sinne des § 267 Abs. 5 HGB gelten grundsätzlich alle abhängigen Be‐
schäftigten, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigenbetrieb stehen. Als Arbeitnehmer
zählen auch wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiter, in einem Probearbeitsver‐
hältnis Befindliche, Teilzeitbeschäftigte, auch wenn die Beschäftigung geringfügig ist, befris‐
tet Beschäftigte und Aushilfskräfte.
Nicht als Arbeitnehmer gelten Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Arbeitnehmer die sich bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, Beschäftige die
sich in der Berufsausbildung befinden, ruhende Arbeitsverhältnisse aufgrund von Elternzeit
sowie Umschüler, Volontäre und Praktikanten.
Unerheblich für die Einbeziehung in die Anzahl der Arbeitnehmer ist außerdem wie lange das
Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Quartals‐ oder Jahresende noch besteht oder bestehen
wird.
Bilanzierungsrichtlinie
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Teilzeitbeschäftigte sind für die Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer
vollständig in der Anzahl der Arbeitnehmer zu erfassen, eine Berücksichtigung auf Basis der
erbrachten Stunden in Bezug auf eine Vollbeschäftigung erfolgt nicht. Vorübergehende Leis‐
tungsunterbrechungen oder‐verkürzungen, wie etwa durch Krankheit, Beschäftigungsverbot,
Streik oder Kurzarbeit werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht mindernd be‐
rücksichtigt.
Darüber hinaus sind im Anhang die durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer im Geschäfts‐
jahr getrennt nach Gruppen darzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass mindestens die wich‐
tigsten arbeitsrechtlichen Gruppen darzustellen sind. Diese Darstellung kann beispielsweise
um den Ausweis von Auszubildenden oder Leiharbeiter ergänzt werden. Bei der Darstellung
gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
11.3.3 Berichterstattung über Zuweisungsverwendung
Über die Höhe und Verwendung der Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergeb‐
nishaushalt) sowie der Zuweisungen für Investitionen (Finanzhaushalt) ist im Anhang geson‐
dert zu berichten.
11.4 Entwicklung des Anlagevermögens
Die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagennachweis) ist Bestandteil des
Anhangs.
Für die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens gilt das Bruttoprinzip, d. h. im An‐
lagennachweis sind die ursprünglichen Anschaffungs‐ und Herstellungskosten, die Zugänge,
Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres, zu historischen Anschaf‐
fungs‐ und Herstellungskosten, und die kumulierten Abschreibungen auszuweisen.
Zuschreibungen sind als Korrektur der Abschreibungen unter den Abschreibungen gesondert
mit negativem Vorzeichen zu nennen. Etwaige Nachaktivierungen sind unter den Zugängen
aufzuführen. Leerspalten können im einzelnen Anlagennachweis entfallen.
Anlage 3 enthält ein Muster für einen Anlagennachweis.
Für die Eigenbetriebe Kultur ist als Zusatz zum Anlagennachweis eine Aufteilung des
Anlagevermögens nach dessen Mittelherkunft (Finanzierung aus Investitionszuweisungen/
Zuwendungen Dritter, gewidmetes Anlagevermögen, eigenfinanziertes Anlagevermögen,
geringwertige Wirtschaftsgüter) vorzunehmen.
Anlage 3.1 enthält ein Muster für den Zusatz zum Anlagennachweis.
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12 Lagebericht
Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach den Regelungen des § 289 HGB mit der
Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist, aufzustellen.
12.1 Finanzbeziehungen zur Gemeinde
Im Lagebericht ist auch auf die Finanzbeziehungen zur Gemeinde, insbesondere unter Be‐
rücksichtigung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO genannten Vorgänge, einzugehen. Hierzu
sind insbesondere die Gewinnabführungen, die Eigenkapitalzuführungen und ‐entnahmen,
die Kredite und Kreditrückzahlungen sowie die Zuweisungen im Sinne von § 27 SächsEigBVO
darzustellen und mögliche Abweichungen von Angaben in der Finanzplanung laut
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO zu erläutern.
12.2 Plan‐Ist‐Vergleich
Der Lagebericht ist um einen Plan‐Ist‐Vergleich zu erweitern. Es ist eine Gegenüberstellung
der Ist‐Werte des geprüften Wirtschaftsjahres zu den im Wirtschaftsplan aufgezeigten Plan‐
werten darzustellen. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Als Grundlage der Ge‐
genüberstellung dient der Erfolgsplan/Gewinn‐ und Verlustrechnung. Hierbei ist jeweils auf
den beschlossenen Wirtschaftsplan abzustellen. Für den Fall, dass ein Nachtragswirtschafts‐
plan aufgestellt und beschlossen wurde, ist dieser Plan in seiner beschlossenen Fassung zu‐
grunde zu legen.
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsüber‐
sicht/Gewinn‐ und Verlustrechnung mit Plan‐Ist‐Vergleich nach Betriebszweigen getrennt
darzustellen. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.
Die Einhaltung der Stellenübersicht als Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist durch einen Plan‐
Ist‐Vergleich zu dokumentieren.
13 Kapitalflussrechnung
In die Berichterstattung ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern.
Die Kapitalflussrechnung ist in der nach der/dem für den Liquiditätsplan des Eigenbetriebes
vorgeschrieben Art/Standard aufzustellen.
Die Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der aktuell gültigen Fassung verweist statisch
auf die Gliederung unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungs‐
standards Nr. 2 (DRS 2 – Kapitalflussrechnung) vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189).
Bilanzierungsrichtlinie
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Dennoch sollte die Gliederung der Kapitalflussrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig
unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungsstandards in der jeweils
gültigen Fassung, derzeit Nr. 21 (DRS 21 ‐ Kapitalflussrechnung), veröffentlicht am 8. April
2014 im Bundesanzeiger, erfolgen.
Anlage 6 enthält das gemäß DRS 21 vorgegebene Mindestgliederungsschema.
In die Darstellung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung sind nur Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Hierzu gehören auch die Forderungen bzw.
Verbindlichkeiten aus dem Cash Management mit der Stadt Leipzig. Die Zusammensetzung
des Finanzmittelfonds ist zu erläutern.
Werden in den Finanzmittelfonds Zahlungsmittel und/oder Zahlungsmitteläquivalente ein‐
bezogen, die einer Verwendungsbeschränkung unterliegen (beispielsweise treuhänderisch
verwaltete Finanzmittel), ist diese Beschränkung offen zu legen und die Höhe der Beschrän‐
kung anzugeben.
Die Erläuterungen oder ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung können entweder
geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen.
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Anlage 1 zur Bilanzierungsrichtlinie
Name des Eigenbetriebes
Bilanz zum tt.mm.jjjj
1)
AKTIVA
PASSIVA
31.12.20xx1)
Euro
Euro
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3. fertige Erzeugnisse und Waren
4. geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände3)
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Forderungen gegen die Stadt Leipzig4)
5. sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
31.12.20xx2)
Euro
31.12.20xx1)
Euro
Euro
A. Eigenkapital
I. Stammkapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
andere Gewinnrücklagen
a) Allgemeine Rücklage
b) Zweckgebundene Rücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
B. Sonderposten6)
1. Sonderposten für Zuweisungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse
2. Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen
C. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. sonstige Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten7)
1. Anleihen
davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung
eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig8)
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
9. sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
E. Rechnungsabgrenzungsposten
F. Passive latente Steuern
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
ggf.: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag5)
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
Berichtsjahr.
Vorjahr.
Zu beachten: Gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.
Ergänzende spezifische Position. Bei Bedarf kann auch ein Ausweis einer Position "Forderungen gegen die Stadt Leipzig und gegen andere Eigenbetriebe" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Forderungen gegen die Stadt Leipzig" und "Forderungen gegen andere Eigenbetriebe" erfolgen.
Vgl. § 268 Abs. 3 HGB.
Spezifische Position (vgl. auch Vorschriften zum Ausweis von Sonderposten nach § 27 Abs. 2 SächsEigBVO sowie nach SächsKAG). Konkretisierung der Positionsbezeichnung(en) und/weitere Untergliederung bei Bedarf.
Zu beachten: Gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.
Ergänzende spezifische Position. Bei Bedarf kann auch ein Ausweis einer Position "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig und gegenüber anderen Eigenbetrieben" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig" und "Verbindlichkeiten gegenüber anderen Eigenbetrieben" erfolgen.
31.12.20xx2)
Euro
Anlage 2 zur Bilanzierungsrichtlinie
Name des Eigenbetriebes
Gewinn- und Verlustrechnung
für das Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1)
20xx1)
Euro
1.
2.
3.
4.
5.
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
Materialaufwand
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für
bezogene Waren
Aufwendungen für bezogene Leistungen
b)
6.
a)
b)
Personalaufwand
Löhne und Gehälter
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und
für Unterstützung
davon für Altersversorgung
Abschreibungen
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
und Sachanlagen
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
b)
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen
9.
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
11.
davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
13.
davon an verbundene Unternehmen
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.
Ergebnis nach Steuern
15.
sonstige Steuern
16.
7.
a)
17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
1)
Berichtsjahr.
Vorjahr.
2)
Euro
20xx2)
Euro
Anlage 3 zur Bilanzierungsrichtlinie
Anlagennachweis
Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1)
Entwicklung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Anlagevermögen2)
Stand zum
01.01.20xx1)
Zugänge im
Berichtsjahr
davon aktivierte
Fremdkapitalzinsen
Abgänge im
Berichtsjahr
Umbuchungen
zwischen
Anlagengruppen
Stand zum
31.12.20xx1)
Stand zum
01.01.20xx1)
Abschreibungen
im Berichtsjahr
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen
Insgesamt
1)
Berichtsjahr.
2)
Darstellung unter Beachtung der Gliederung der Posten (Reihenfolge, Bezeichnung) in der Bilanz.
Entwicklung der Abschreibungen
Abschreibungen Abschreibungen
auf die
auf die
ausgewiesenen
ausgewiesenen
Zugänge
Abgänge
Euro
Euro
Restbuchwerte
Abschreibungen
auf die
ausgewiesenen
Umbuchungen
Euro
Stand zum
31.12.20xx1)
Euro
Stand am Ende des Stand am Ende des
Berichtsjahres
vorangegangenen
Berichtsjahres
(31.12.20xx1))
Euro
Euro
Anlage 3.1 zur Bilanzierungsrichtlinie
Geplante Entwicklung des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr 20..
--gegliedert nach Mittelherkunft--
Anlagegut
Anfangsbestand
€
Anschaffungskosten
Zugang
Umbuchung
Abgang
€
€
Endbestand
€
€
Investitionszuweisungen/Zuwendungen
Dritter (Sonderpostenbildung)
I. Immatrielle Wirtschaftsgüter
Entgeltlich erworbene Software
II. Sachanlagen
1. Gundstücke und Bauten
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaustattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Summe
Gewidmete Betriebsgebäude und
Grundstücke
Gundstücke und Bauten
Grundstücke
Bauten
Summe
Selbst finanziertes Anlagevermögen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaustattung (ohne GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 €)
Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter (150 € bis 1.000 €)
Summe
Anlagevermögen gesamt
1 von 1
Abschreibungen 20..
bisherige
Abschreibung
Abgang
Abschreibung
20..
€
€
€
Kennzahlen
Endbestand Restbuchwert Restbuchwert durchschnittl. durchschnittl.
31.12.20..
31.12.20.. Abschr.Satz Restbuchwert€
€
€
%
%
Anlage 4 zur
Bilanzierungsrichtlinie
Forderungsübersicht
Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1)
Stand
zum 01.01.20xx1)
Euro
Forderungen zum Ende des Wirtschaftsjahres mit einer Restlaufzeit von
davon
davon
von mehr als einem
von mehr als
von mehr als fünf
bis zu einem Jahr
Jahr bis zu fünf
einem Jahr
Jahren
Jahren
Euro
Euro
Euro
Euro
Gesamtbetrag
Stand
zum 31.12.20xx1)
Euro
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
2)
4. Forderungen gegen die Stadt Leipzig
Summe
1)
Berichtsjahr.
2)
Ergänzende spezifische Position - siehe Bilanz. Sofern bei Bedarf in der Bilanz ein Ausweis einer Position "Forderungen gegen die Stadt Leipzig und gegen andere Eigenbetriebe" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Forderungen gegen die Stadt Leipzig" und "Forderungen gegen
andere Eigenbetriebe" erfolgt, ist in der Forderungsübersicht eine analoge Darstellung vorzunehmen.
Anlage 5 zur
Bilanzierungsrichtline
Verbindlichkeitenübersicht
Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1)
Stand
1)
zum 01.01.20xx
Euro
Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres mit einer Restlaufzeit von
davon
davon
von mehr als
von mehr als einem
bis zu einem Jahr
von mehr als fünf
Jahr bis zu fünf
einem Jahr
Jahren
Jahren
Euro
Euro
Euro
Euro
Gesamtbetrag
Stand
zum 31.12.20xx1)
Euro
1. Anleihen
davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und
der Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig2)
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht
8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
9. sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
Summe
1)
Berichtsjahr.
2)
Ergänzende spezifische Position - siehe Bilanz. Sofern bei Bedarf in der Bilanz ein Ausweis einer Position "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig und gegenüber anderen Eigenbetrieben" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig" und "Verbindlichkeiten
gegenüber anderen Eigenbetrieben" erfolgt, ist in der Forderungsübersicht eine analoge Darstellung vorzunehmen.
Anlage 6 zur Bilanzierungsrichtlinie
Mindestgliederungsschema für Kapitalflussrechnung
nach DRS 21 (indirekte Methode)
für das Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj
Berichtsjahr
Vorjahr
Periodenergebnis
Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens
(+)/(-)
Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (+)/(-)
Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (+)/(-)
Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (-)/(+)
Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
und der übrigen Verbindlichkeiten, die nicht der Investitions oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (+)/(-)
Gewinn/Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
(-)/(+)
Zinsaufwendungen/Zinserträge (+)/(-)
sonstige Beteiligungserträge (-)
Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen
Posten (+)/(-)
Ertragsteueraufwand/-ertrag (+)/(-)
Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+)
Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-)
Ertragsteuerzahlungen (-)/(+)
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
Seite 1
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen
Anlagevermögens (+)
Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen (-)
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
(+)
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen (-)
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagens (+)
Auszahlung für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (-)
Einzahlungen aus Abgängen aus dem
Konsolidierungskreis (+)
Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis (-)
Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der
kurzfristigen Finanzdisposition (+)
Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der
kurzfristigen Finanzdisposition (-)
Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+)
Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-)
Erhaltene Zinsen (+)
Erhaltene Dividende (+)
Cashflow aus der Investitionstätigkeit
Seite 2
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des
Mutterunternehmens (+)
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern (+)
Auszahlung aus Eigenkapitalherabsetzung an andere Gesellschafter (-)
Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von
(Finanz-) Krediten (+)
Auszahlung aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten (-)
Auszahlung aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten (-)
Einzahlung aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen (+)
Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+)
Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-)
Gezahlte Zinsen (-)
Gezahlte Dividende an Gesellschafter des Mutterunternehmens (-)
Gezahlte Dividende an andere Gesellschafter (-)
Cashflow aus der Finanzierungstätikeit
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes
Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
(+)/(-)
Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds (+)/(-)
Finanzmittelbestand am Anfang der Periode (+)
Finanzmittelbestand am Ende der Periode
Seite 3
Anlage 3
Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig
Eingeschränkte Wahlrechte
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1
2
Vorbemerkung .................................................................................................................... 4
Ansatzwahlrechte ............................................................................................................... 4
2.1
Aktivierungswahlrechte ...................................................................................................... 4
2.1.1 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG ............................................................. 4
2.2
Passivierungswahlrechte .................................................................................................... 5
2.2.1 Investitionszuschüsse ......................................................................................................... 5
3
Bewertungswahlrechte ...................................................................................................... 5
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
Anwendung Inventurvereinfachungsverfahren ................................................................. 5
Bilanzierung bei Tauschgeschäften zum Buchwert ............................................................ 5
Herstellungskosten mit handelsrechtlicher Wertuntergrenze ........................................... 6
Anwendung der linearen Abschreibungsmethode ............................................................. 6
4
Ausweiswahlrechte ............................................................................................................ 6
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren ................................................... 6
Darstellung Treuhandvermögen ......................................................................................... 7
Erweiterung der Gliederung nach § 266 HGB für die Darstellung im Eigenkapital ............ 7
Bilanzierung unter Berücksichtigung von Ergebnisverwendung ........................................ 7
Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten………………… 8
5
Wahlrechte zur Darstellung im Jahresabschluss ................................................................ 8
5.1.1 Befreiung von der Darstellung der Pflichtangaben ............................................................ 8
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 2
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GuV
Gewinn‐ und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1987 in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fas‐
sung, das durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I. S. 1474) geändert worden ist.
SächsEigBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kom‐
munale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2013
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 3
1
Vorbemerkung
In der Beschlussvorlage zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig werden der Leitfa‐
den zur Steuerung der Eigenbetriebe und die Bilanzierungsrichtlinie jeweils in einer gesonder‐
ten Anlage zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus ist in der Vorlage die Beschlussfassung
über die Ausübung der in der Bilanzierungsrichtlinie eingeschränkten Wahlrechte im Rahmen
der Jahresabschlusserstellung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig vorgesehen. Die
betreffenden Wahlrechte werden nachfolgend aufgeführt und die Einschränkung jeweils
erläutert. Durch die Beschlussfassung der vorliegenden Anlage ist die Ausübung der Vorgaben
zur Einschränkung des jeweiligen Wahlrechts für die Eigenbetriebe bindend.
Die Wahlrechte werden danach beurteilt, inwieweit es sich um ein Wahlrecht zur Bilanzie‐
rung dem Grunde nach (Ansatzwahlrecht) oder der Höhe nach (Bewertungswahlrecht) han‐
delt bzw. inwieweit die Darstellung im Jahresabschluss durch die Richtlinie beeinflusst wird.
Der vorliegende Annex erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der handels‐
rechtlich insgesamt zur Verfügung stehenden Wahlrechte, sondern stellt ausschließlich auf
die Wahlrechte laut Bilanzierungsrichtlinie ab.
Weiterhin sind in der Bilanzierungsrichtlinie zusätzliche Anforderungen über die gesetzlichen
Mindestvorgaben hinaus bzw. abweichend von den gesetzlichen Mindestvorgaben enthalten.
Diese sind jedoch kein Gegenstand der vorliegenden Anlage.
2
Ansatzwahlrechte
2.1 Aktivierungswahlrechte
2.1.1 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände
Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht
handelsrechtlich laut § 248 Abs. 2 HGB das Wahlrecht, diese als Aktivposten in die Bilanz auf‐
nehmen zu können. Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig besteht dieses Wahlrecht nicht.
Sie dürfen laut Bilanzierungsrichtlinie immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever‐
mögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht aktivieren (vgl. Punkt 10.1.1 Bilanzie‐
rungsrichtlinie).
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 4
2.2 Passivierungswahlrechte
2.2.1 Passivierung von Investitionszuschüssen
Für Zuweisungen der öffentlichen Hand, die als finanzielle Zuweisungen zu einer Investition
(Anschaffung, Herstellung) gewährt werden und deren rechtliche Zweckbindung sich in der
Durchführung der Investition erschöpft, ist handelsrechtlich die Wahl gegeben, entweder die
Anschaffungs‐ und Herstellungskosten der geförderten Investitionen um die Mittel zu kürzen
oder die Mittel erfolgswirkam zu vereinnahmen. Bei umfangreichen Zuschussfinanzierungen
bietet das Handelsrecht die zusätzliche Option, die Zuweisungen in einen gesonderten Pas‐
sivposten einzustellen. Die geförderten Anlagegüter werden dann in Höhe der ungekürzten
Anschaffungs‐ und Herstellungskosten erfasst.
Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt die Optionen deutlich ein, und gibt vor, dass Zuweisungen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse als Son‐
derposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen sind.
Eine Kürzung der Anschaffungs‐ bzw. Herstellungskosten bzw. die erfolgswirksame Verein‐
nahmen der Zuweisung ist in Anwendung der Richtlinie nicht möglich.
Über die Ausübung des handelsrechtlichen Wahlrechtes ist entsprechend im Anhang zu be‐
richten.
3
Bewertungswahlrechte
3.1.1 Anwendung Inventurvereinfachungsverfahren
Grundsätzlich sind nach handelsrechtlicher Vorgabe alle Vermögensgegenstände und Schul‐
den des Eigenbetriebes einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Die Erfassung der
Vermögensgegenstände im Inventar hat nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtig‐
keit, Nachprüfbarkeit sowie der Einzelerfassung und – bewertung zu erfolgen. Grundsätzlich
erlaubt die Bilanzierungsrichtlinie jedoch den Rückgriff auf Inventur‐ bzw. Bewertungsverein‐
fachungsverfahren nach §§ 240 und 241 HGB, knüpft die Anwendung jedoch an die Bedin‐
gung, dass hierfür zwingend eine Regelung in der Inventurrichtlinie getroffen werden muss
(vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 5.1).
Der Eigenbetrieb kann demnach das Wahlrecht zur Anwendung von Inventurvereinfachungs‐
verfahren bzw. Bewertungsvereinfachungsverfahren insofern nur eingeschränkt anwenden,
da er hierfür zwingend eine Inventurrichtlinie vorlegen muss.
3.1.2 Bewertung von Tauschgeschäften
Handelsrechtlich besteht beim Tausch von Gegenständen des Anlagevermögens ein Wahl‐
recht zur Bewertung der angeschafften Anlagewerte. Sie dürfen erfolgsneutral mit dem
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 5
Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes oder gewinnrealisierend mit dessen
höherem Zeitwert angesetzt werden. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt dieses Wahlrecht
ein und gibt die Bilanzierung des eingetauschten Vermögensgegenstandes mit dem Zeitwert
des hin getauschten Vermögensgegenstandes vor. Dabei ist das Ausscheiden des hin ge‐
tauschten Vermögensgegenstandes zum Buchwert vorgegeben. Hieraus resultierende Diffe‐
renzen werden ertragswirksam erfasst (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.3).
3.1.3 Bewertung der Herstellungskosten
Das Handelsrecht gibt zur Ermittlung der Herstellungskosten Pflicht‐ und Wahlbestandteile
an, so dass für die Kalkulation der Kosten das Wahlrecht besteht, die handelsrechtliche Wert‐
untergrenze (nur Pflichtbestandteile) oder die handelsrechtliche Wertobergrenze (Pflicht‐
und Wahlbestandteile) laut § 255 Abs. 2 und 3 HGB anzusetzen. Die Bilanzierungsrichtlinie
schränkt dieses Wahlrecht dahingehend ein, dass die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig für die
Ermittlung der Herstellungskosten die handelsrechtliche Wertuntergrenze (nur Pflichtbe‐
standteile) in Abstimmung mit der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze zugrunde
legen (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.4).
3.1.4 Anwendung der linearen Abschreibungsmethode
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind
die Anschaffungs‐ und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern
(§ 253 Abs. 1 und 2 HGB). Entsprechend § 253 Abs. 2 S. 2 HGB muss der Plan die Anschaf‐
fungs‐ und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensge‐
genstand voraussichtlich genutzt werden kann. Das Handelsrecht überlässt dabei die Wahl
der Art der Verteilung der Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer,
also die Abschreibungsmethode, prinzipiell dem Ermessen des Kaufmanns. Die Verteilung
sollte dabei einen Mindestbetrag jedes Geschäftsjahr berücksichtigen und der Realität des
Entwertungsverlaufes nicht entgegenstehen. Handelsrechtlich sind demnach sämtliche Ab‐
schreibungsmethoden zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
entsprechen. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt die freie Wahl der Abschreibungsmethode
jedoch ein und gibt vor, dass für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig die planmäßigen Ab‐
schreibungen nach der linearen Methode vorzunehmen sind (vgl. Bilanzierungsrichtlinie
Punkt 10.1.2).
4
Ausweiswahlrechte
4.1.1 Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
Entsprechend § 275 Abs. 1 S. 1 HGB ist die Gewinn‐ und Verlustrechnung in Staffelform nach
dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Die Bilanzie‐
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 6
rungsrichtlinie gibt den Eigenbetrieben die Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
zwingend vor und schränkt das Wahlrecht zur Gliederung damit ein (vgl. Bilanzierungsrichtli‐
nie Punkt 7).
4.1.2 Darstellung von Treuhandvermögen
Für die bilanzielle Behandlung von Treugut in der Bilanz des Treuhänders liegt handelsrecht‐
lich keine allgemeine Verpflichtungsnorm vor, somit kommt sowohl die Erfassung in der Bi‐
lanz (und Ausweis in der Vorspalte oder als selbstständiger Posten) als auch der Vermerk "un‐
ter dem Strich" in Frage. Beides kann aber nicht zwingend gefordert werden, eine Angabe im
Anhang wäre grundsätzlich ebenfalls ausreichend. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt diese
Wahlmöglichkeiten ein. Für den Fall, dass durch den Eigenbetrieb Gelder auf Treuhandkonten
verwaltet werden, ist gefordert, dass die Gelder nicht unterscheidungslos im Vermögen des
Treuhänders aufgehen, sondern gesondert "unter dem Strich" oder im Anhang abzubilden
sind. Handelt es sich bei den Treugebern um Privatpersonen, hat die Bilanzierung grundsätz‐
lich unterhalb der Bilanz zu erfolgen (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.10). Eine Abbildung
innerhalb der Bilanz ist nicht vorgesehen.
4.1.3 Erweiterung der Gliederung nach § 266 HGB für die Darstellung im Eigenkapital
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben die Eigenbetriebe auf der Aktivseite die
in § 266 Abs. 2 und auf der Passivseite die in § 266 Abs. 3 HGB bezeichneten Posten geson‐
dert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Das Handelsrecht bietet in die‐
sem Zusammenhang das Wahlrecht, die vorgegebenen Posten weiter zu untergliedern (§ 265
Abs. 6 HGB). Die Vorgaben in der Bilanzierungsrichtlinie greifen das Wahlrecht zur Unterglie‐
derung auf und sehen vor, dass die Position "Andere Gewinnrücklagen" in die Position
"Zweckgebundene Rücklagen" und "Allgemeine Rücklagen" aufgegliedert wird. Das Recht zur
freien Entscheidung über die Wahl der Untergliederung wird durch die Vorgaben einge‐
schränkt.
4.1.4 Bilanzierung unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung
§ 268 Abs. 1 HGB gibt das Wahlrecht vor, die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen
oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Dem steht die Regelung in
der Bilanzierungsrichtlinie entgegen. Eine Aufstellung unter Berücksichtigung der Ergebnis‐
verwendung ist in Verbindung mit § 26 Abs. 1 S. 2 SächEigBVO nicht zulässig.
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 7
4.1.5. Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen undl Leistungsentgelten
Gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SächsEigBVO können Zuweisungen der Gemeinde sowie der
öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, der Kapitalrücklage
zugeführt, als unterjährige Liquiditätshilfe oder als sonstiger betrieblicher Ertrag
behandelt werden.
Die Bilanzierungsrichtlinie gibt vor, Zuweisungen für die laufende Betriebsführung, für
Projekte, die aus dem Ergebnishaushalt finanziert werden sowie für
Instandhaltungsmaßnahmen in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige betriebliche
Erträge auszuweisen. Für den Ausweis von Zuweisungen Dritter gelten die gleichen
Regelungen wie für die Bilanzierung von Zuweisungen der Stadt Leipzig.
Von der Stadt entrichtete Leistungsentgelte und gewährte Kostenerstattungen sind in der
Gewinn‐ und Verlustrechnung als Umsatzerlöse zu verbuchen.
5
Wahlrechte zur Darstellung im Jahresabschluss
5.1.1 Befreiung von der Darstellung der Pflichtangaben
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes finden die allgemeinen Vor‐
schriften, die Ansatzvorschriften über die Bilanz und die Ergebnisrechnung (GuV), die Bewer‐
tungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht des dritten Bu‐
ches für große Kapitalgesellschaften Anwendung. Dementsprechend kann das Wahlrecht, auf
Pflichtangaben größenabhängig zu verzichten, durch die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nicht
ausgeübt werden. Die Erleichterungsvorschriften für größenabhängige Pflichtangaben gelten
für sie nicht.
Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie
Seite 8
Anlage 4