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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1368275.pdf
Größe
6,2 MB
Erstellt
14.02.18, 12:00
Aktualisiert
21.02.18, 09:26

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-02515-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit BA Jugend, Soziales, Gesundheit BA Kulturstätten BA Stadtreinigung BA Eigenbetrieb Engelsdorf Ratsversammlung 08.03.2018 14.03.2018 15.03.2018 21.03.2018 Vorberatung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Nach intensiven internen Beratungen legte die Verwaltung die unter Punkt 1. und 2. genannten Vorlagen vor. Der zeitweise beratende Ausschuss beschäftigte sich auf einer Vielzahl von Sitzungen intensiv mit der Thematik der Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt. Im Ergebnis der Beratungen empfehlen Verwaltung und der zeitweise beratende Ausschuss dem Stadtrat folgende Beschlusspunkte: Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung nimmt den „Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" (Anlage 1), die "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" (Anlage 2) und den Abschlussbericht des zeitweise beratenden Ausschusses (Anlage 4) zur Kenntnis. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Ausübung der in der Bilanzierungsrichtline eingeschränkten Wahlrechte (siehe Anlage 3) im Rahmen der Jahresabschlusserstellung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig. 3. Folgende Ratsbeschlüsse bzw. Teile von Ratsbeschlüssen werden außer Kraft gesetzt: a. RBIII-1655/04 vom 07.07.2004 "Konzept zur Verbesserung der Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" b. RBIV-123/04 vom 18.11.2004 "Muster-Geschäftsordnung für die Betriebsausschüsse der Stadt Leipzig" c. RBV-2167/14 vom 16.07.2014, "Überörtliche Prüfung des Kulturraumes Stadt Leipzig durch den SRH - hier: Prüfungsmitteilung Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schauspiels Leipzig", Beschlusspunkte 1. u. 2. 1/4 4. Die Steuerungsvorlage wird, sofern keine Rechtsänderung dazu vorher Bedarf erkennen lässt, bei Notwendigkeit im letzten Quartal 2019, fortgeschrieben 5. Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen für die Bilanzierung im Jahresabschluss werden durch die Verwaltung weiterverfolgt. Bis zum 30.12.2018 wird dem Stadtrat eine Information vorgelegt, wie die Verwaltung damit künftig umgehen wird. 6. Nach der beschlossenen Änderung der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Ratsversammlung wird die Notwendigkeit der Änderung der Betriebssatzungen überprüft. Dabei sollte klarer als bisher auf die konkrete Aufgabenzuordnung und jeweilige Verantwortung im Verhältnis Stadt und EigB (und umgekehrt) geachtet werden (Rechte und Pflichten). 7. Der Leistungsumfang der Beteiligungsverwaltung wird weiterhin jährlich über die Vorlage „Grundvertrag bbvL“ im Verwaltungsausschuss diskutiert. 8. Vor Beginn einer Baumaßnahme im Eigenbetrieb ist eine Abstimmung zwischen Eigenbetrieb und Stadt bezüglich der Einordnung als Investition oder Instandhaltung vorzunehmen, um die einheitliche Bilanzierung in der Stadt und dem Eigenbetrieb zu gewährleisten 9. Die Softwareausstattung der EigB soll harmonisiert werden. Die Verwaltung prüft dies in Zusammenarbeit mit den EigB und legt dem Stadtrat bis zum 30.12.2018 einen Bericht vor 10. Der Auftrag aus dem Ratsbeschluss VI-DS-01537-DS-01 ist damit erfüllt. Der zeitweise beratende Ausschuss wird aufgelöst. 2/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 3/4 Sachverhalt: siehe separate Anlage zur Vorlage Anlagen: 1. "Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" 2. "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig“ incl. Anlagen 1-6 3. Ausübung von Wahlrechten gem. Bilanzierungsrichtlinie 4. Abschlussbericht des zeitweise beratenden Ausschusses 4/4 Sachverhalt Die bisherigen Vorgaben der Ratsversammlung der Stadt Leipzig zur Steuerung der Eigenbetriebe (hier insbesondere RBIII-1655/04 vom 07.07.2004 „Konzept zur Steuerung der Eigenbetriebe“) haben sich zum Teil durch zwischenzeitliche Entwicklungen überholt, insbesondere durch ▪ das neue Eigenbetriebsrecht, ▪ den beschlossenen Leipziger Corporate Governance Kodex, ▪ neue Sachlagen in Bezug auf die Beurteilung zurückliegender Hinweise des RPA, welche unter anderem im Beschlusspunkt 1 der RBV-2167/14 vom 16.07.2014 benannt sind. Die Neufassung der Steuerungsvorlage soll über die Akteure sowie Instrumente der Steuerung der Eigenbetriebe in der Stadt Leipzig Auskunft geben sowie Prozesse wie Wirtschaftsplanung, Jahresabschlusserstellung und Jahresabschlussprüfung in den Eigenbetrieben umfänglich darstellen. Hierbei wurde eine Einordnung in den mit RBV-1843/13 vom 11.12.2013 von der Ratsversammlung beschlossenen und für die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwendenden Leipziger Corporate Governance Kodex vorgenommen. Der Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe dient insbesondere den Eigenbetrieben selbst, den an der Steuerung der Eigenbetriebe beteiligten Ämtern der Stadt Leipzig und vor allem auch den Stadträten in den Entscheidungsgremien, dem Betriebsausschuss, Verwaltungsausschuss und Stadtrat, als Leitfaden und allgemeine Informationen für den Umgang, die Verantwortung und die Zuständigkeiten bei den Eigenbetrieben. Er soll die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten vereinfachen, allgemeine Abläufe erklären und unklare Entscheidungsabläufe verhindern. Er dient den Beteiligten als Richtlinie für die eigene Tätigkeit und ist Grundlage für den Umgang der mit ihnen agierenden Partner. Die daneben aufgestellte Bilanzierungsrichtlinie regelt einen einheitlichen und für alle Eigenbetriebe verbindlichen Mindeststandards für die Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Jahresabschlüsse. Durch die Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrechten soll die Vergleichbarkeit der Eigenbetriebe in Bezug auf Rechnungslegung und Methodik der Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolges hergestellt werden. Die hier getroffenen Festlegungen zur Ausübung diverser Wahlrechte sollen durch die Ratsversammlung verbindlich beschlossen werden. Die Steuerung der Eigenbetriebe ordnet sich ein in den begonnenen Gesamtprozess der kontinuierlichen Weiterentwicklung der strategischen Steuerung der Stadt. Leipzig ist eine wachsende Stadt - deren Gestaltungsauftrag sich auch in einem stärkeren gesamtstädtischen Steuerungsbedarf begründet. Dafür müssen Ziele systematisch (weiter-) entwickelt und verfolgt werden. Deren Erreichung hängt maßgeblich davon ab, getroffene Entscheidungen auch über einen langen Zeitraum konsequent nachzuhalten und umzusetzen. Hier liegt - nicht nur in Leipzig - eine der zentralen Herausforderungen, die zahlreichen Beteiligten zu integrieren, komplexe Strukturen zu steuern und Ausgaben über politische Mandate hinweg langfristig zu binden. Die Stadt Leipzig entwickelt derzeit ihr Zielsystem im Rahmen der Fortschreibung des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK) fort und benennt über die einzelnen Fachkonzepte auch strategische Vorgaben für die Verwaltung, Eigenbetriebe und Beteiligungen. Diese strategischen Vorgaben sind auch in den Eigentümerzielen für Eigenbetriebe abzubilden. Die Steuerung der Eigenbetriebe ist daher neben der Verwaltungs- und Beteiligungssteuerung ein elementarer Bestandteil des Gesamtsystems und ordnet sich in dieses ein (siehe Abbildung): Das Controlling der strategischen Ziele und ihrer operativen Maßnahmen erfolgt dann über unterschiedliche Instrumente (Produkt- und Finanzcontrolling, Beteiligungscontrolling). Die Zielsystematik und -instrumente der Eigentümerziele sind mit Blick auf eine einheitliche Begriffsverwendung und ein gesamtstädtisches Berichtswesen in der Verwaltung und den Eigenbetrieben zu überarbeiten. Die Stadt Leipzig führt derzeit zehn Eigenbetriebe nach den entsprechenden rechtlichen Maßgaben. Diesbezüglich zentrale gesetzliche Norm für die Organisations- und Rechtsform des Eigenbetriebs ist seit dem 1. Januar 2014 die Vorschrift des § 95a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils aktuellen Fassung.1 § 95a Abs. 1 SächsGemO regelt: "Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen." Die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe werden durch die aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO ergangene "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)" in der jeweils aktuellen Fassung ergänzt.2 Sofern nachfolgend auf Paragrafen der SächsGemO, SächsEigBVO oder anderer anzuwendender Gesetze verwiesen wird, handelt es sich um die zur Zeit der Erstellung dieser Steuerungsvorlage geltende Fassung der betreffenden Vorschrift, sofern nichts anderes angegeben ist. Den geltenden gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen und den grundlegenden Änderungen des Eigenbetriebsrechts zum 1. Januar 2014 wurde im Übrigen mit den vom Stadt1 2 Infolge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 veränderte sich zum 1. Januar 2014 u.a. auch das Eigenbetriebsrecht. So wurde in der gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 geänderten Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) neu der § 95a „Eigenbetriebe“ eingefügt. Dieser Paragraph enthält die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe und trat damit an Stelle des zeitgleich am 1. Januar 2014 aufgehobenen Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz-SächsEigBG) vom 15. Februar 2010. Die derzeit geltende SächsEigBVO wurde durch das Sächsische Staatsministeriums des Innern (SMI) am 16. Dezember 2013 erlassen und trat am 1. Januar 2014 in Kraft trat; gleichzeitig trat die bisherige "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)" vom 15. Februar 2010 außer Kraft. Seite 2 rat der Stadt Leipzig im März 2015 beschlossenen Neufassungen der Betriebssatzungen aller bestehenden Eigenbetriebe entsprochen. Zudem ist mit diesen Neufassungen eine weitestgehende Vereinheitlichung der Eigenbetriebssatzungen – unter notwendiger Berücksichtigung von individuellen Ausgestaltungen bzw. Ergänzungen einzelner Regelungsgegenstände – vorgenommen worden. In die neuen Betriebssatzungen haben des Weiteren Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung von ausgewählten Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK) Eingang gefunden.3 Durch den Stadtrat als Organ des Eigenbetriebes wurden mit der Gestaltung der Betriebssatzungen grundlegende Angelegenheiten, gerade auch solche mit steuernder Wirkung, geregelt. Im Rahmen des Verfahrens der 2015 erfolgten Verabschiedungen neu gefasster Eigenbetriebssatzungen wurde bereits dargetan, dass es hinsichtlich einer weitergehenden und vor allem konsistenten Umsetzung weiterer Prüfungen bzw. Anpassungen der derzeit bestehenden städtischen Vorgaben für die Eigenbetriebe und deren Steuerung bedarf. Nach dem Erlass der neuen Eigenbetriebssatzungen durch den Stadtrat, deren wesentliche Inhalte die Steuerungsvorlage behandelt, werden hiermit nunmehr weitere Schritte zur Anpassung der Steuerung der Eigenbetriebe vorgenommen. Mit der Beschlussfassung der "Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" (nachfolgend kurz Steuerungsvorlage genannt) werden die aktive Beteiligung des Stadtrats und das Setzen wichtiger, verbindlicher Vorgaben sichergestellt. Dabei wird insbesondere auch den geltenden gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen sowie den Intentionen des Leipziger Corporate Governance Kodex entsprochen. Mit der parallelen Beschlussfassung und Implementierung einer "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" trifft der Stadtrat weitere grundlegende und vor allem einheitliche Festlegungen für alle Eigenbetriebe, konkret Vorgaben für deren Rechnungswesen bzw. die Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse. Hierbei finden Beanstandungen zu bilanziellen und buchhalterischen Sachverhalten aus den örtlichen Prüfungen Berücksichtigung. Ferner werden Klarstellungen zur Abbildung unterjähriger Buchungssachverhalte vorgenommen. Die Rahmensetzungen durch den Stadtrat und deren Umsetzung ordnen sich im Übrigen auch in die Erfüllung der Anforderungen des § 99 Abs. 1 SächsGemO ein – demnach hat die Stadt Leipzig die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen. Die vorliegende Steuerungsvorlage bezieht sich nur auf die geltenden Regelungen für die Eigenbetriebe der Stadt und deren Steuerung. Aspekte der Gründung bzw. des Führens eines Unternehmens der Stadt Leipzig in der Organisationsform des Eigenbetriebs einschließlich Voraussetzungen, eines Rechtsformwechsels sowie einer Auflösung oder Aufhebung eines existierenden Eigenbetriebs, welche in der Entscheidungszuständigkeit des Stadtrats liegen, sind hier ausdrücklich nicht Gegenstand. Neugründung, Rechtsformwechsel bzw. Auflösung / Aufhebung eines Eigenbetriebes bedürfen jeweils individueller Regelungen. Ferner erheben die Ausführungen zu den einzelnen Organen der Eigenbetriebe bzw. Akteuren der Steuerung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3 Am 11. Dezember 2013 hat die Ratsversammlung den "Leipziger Corporate Governance Kodex" (LCGK) beschlossen (Beschluss Nr. RBV-1843/13). Gemäß dem im LCGK definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Kodex-Regelungen sinngemäß anzuwenden. Seite 3 Anlagen 1. "Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" 2. "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" incl. Anlagen 1-6 3. Ausübung von Wahlrechten gemäß Bilanzierungsrichtlinie Seite 4 Anlage 1 Leitfaden zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig Gliederung 1 Steuerung durch Aufgabenfestlegung und strategische Zielvorgaben .............................. 3 1.1 1.2 Festlegung der Aufgaben des Eigenbetriebs und Überwachung der Aufgabenerfüllung 3 Strategische Zielvorgaben (Eigentümerziele, Zielsystem) ................................................ 3 2 Akteure der Steuerung des Eigenbetriebs........................................................................ 6 2.1 Stadtrat ........................................................................................................................... 6 2.1.1 Allgemeines .................................................................................................................... 6 2.1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte des Stadtrats ............................................. 7 2.1.3 Einordnung in den LCGK .............................................................................................. 10 2.2 Betriebsausschuss ....................................................................................................... 10 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 Allgemeines, Bildung von Betriebsausschüssen ........................................................... 10 Zusammensetzung und Besetzung der Betriebsausschüsse ........................................ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte der Betriebsausschüsse ......................... 13 Geschäftsgang und innere Ordnung der Betriebsausschüsse ....................................... 17 Befangenheit, Interessenkonflikte ................................................................................. 17 Effizienzprüfung ............................................................................................................ 18 Einordnung in den LCGK .............................................................................................. 18 2.3 Andere Ausschüsse des Stadtrats ................................................................................ 19 2.3.1 Allgemeines ................................................................................................................. 19 2.3.2 Verwaltungsausschuss ................................................................................................. 19 2.3.3 Fachausschuss Finanzen (Finanzausschuss) ............................................................... 21 2.4 Oberbürgermeister ....................................................................................................... 21 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 Rechtsstellung gegenüber der Betriebsleitung (Weisungsrecht) .................................... 21 Stellung gegenüber den Bediensteten beim Eigenbetrieb ............................................. 22 Übertragung weiterer Aufgaben .................................................................................... 22 Sonstige Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters ..................... 23 2.5 (Fachlich) zuständiger Beigeordneter ........................................................................... 25 2.5.1 Beigeordnete ................................................................................................................ 25 2.5.2 Zuständiger Beigeordneter ........................................................................................... 26 2.6 2.7 Fachbediensteter für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) ........................... 26 Betriebsleitung ............................................................................................................. 27 2.7.1 Bildung, Rechtsstellung ................................................................................................ 27 2.7.2 Zusammensetzung der Betriebsleitungen und Besetzung (W ahl/Bestellung der Betriebsleiter) ............................................................................................................... 27 2.7.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Betriebsleitungen ......... 29 2.7.4 Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen............................................................... 35 2.7.5 Vergütung der Betriebsleiter .......................................................................................... 35 2.7.6 Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 36 2.8 Beteiligungsmanagement (bbvl)..................................................................................... 36 3 Instrumente der Steuerung ............................................................................................ 37 3.1 Eigentümerziele ............................................................................................................ 37 3.1.1 Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 37 3.1.2 Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 37 3.2 Strategisches Unternehmenskonzept ............................................................................ 38 3.2.1 Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 38 3.2.2 Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 38 3.3 3.4 Zielvereinbarung mit den Betriebsleitern ........................................................................ 39 Wirtschaftsplan.............................................................................................................. 39 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.4.6 Allgemeines .................................................................................................................. 39 Anforderungen und Inhalte ............................................................................................ 39 Zuständigkeiten und Verfahren ...................................................................................... 40 Ausführung des W irtschaftsplans................................................................................... 42 Änderung des W irtschaftsplans ..................................................................................... 43 Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 44 3.5 Jahresabschluss ........................................................................................................... 44 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 Allgemeines .................................................................................................................. 44 Aufstellung, Anforderungen, Verfahren .......................................................................... 44 Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung der Eigenbetriebe, überörtliche Prüfung.. 45 Vorberatung und Feststellung/Beschlüsse des Stadtrats zum Jahresabschluss, Vorbereitung der Gremienbefassungen ......................................................................... 50 3.5.5 Bekanntgabe und Auslegung ......................................................................................... 51 3.5.6 Einordnung in den LCGK ............................................................................................... 52 3.6 Kosten- und Leistungsrechnung……………………………………………………………… 52 3.7 Berichte der Betriebsleitung ........................................................................................... 53 3.8 Unterjähriges externes Controlling, Managementreporte ............................................... .53 Hinweise: Alle in dieser Steuerungsvorlage verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Sofern in dieser Steuerungsvorlage auf Paragrafen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung oder anderer anzuwendender Gesetze verwiesen wird, handelt es sich um die zur Zeit der Erstellung dieser Steuerungsvorlage geltende Fassung der betreffenden Vorschrift, sofern nichts anderes angegeben ist. 1 Steuerung durch Aufgabenfestlegung und strategische Zielvorgaben 1.1 Festlegung der Aufgaben des Eigenbetriebs und Überwachung der Aufgabenerfüllung Die durch den jeweiligen Eigenbetrieb wahrzunehmenden Aufgaben, mithin auch bereits wesentliche Zielsetzungen für den Eigenbetrieb, sind konkret in der betreffenden Betriebssatzung durch den Stadtrat festzulegen. Die vom Eigenbetrieb zu erfüllenden Aufgaben können zudem bei Bedarf durch ergänzende Stadtratsbeschlüsse weitergehend bestimmt werden. Im jährlichen Lagebericht, den die Betriebsleitung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) zusammen mit dem Jahresabschluss aufzustellen hat, ist u. a. darzulegen, wie der Eigenbetrieb die von ihm wahrzunehmende gemeindliche Aufgabe erfüllt hat. Sofern der Eigenbetrieb neben seiner gemeindlichen Aufgabe auch sogenannte Annextätigkeiten ausführt, ist im Lagebericht auch auf diese und ihren Umfang einzugehen. Diese besondere Berichterstattung im Lagebericht ermöglicht es dem Stadtrat, sich regelmäßig damit auseinanderzusetzen, wie der jeweilige Eigenbetrieb seine Aufgaben erfüllt hat. Sofern der Stadtrat es hiernach für geboten hält, kann er auch Anpassungen und Neuausrichtungen der Aufgabenstellung beschließen. 1.2 Strategische Zielvorgaben (Eigentümerziele, Zielsystem) Die Stadt Leipzig misst der Einflussnahme auf die strategische Ausrichtung ihrer Beteiligungen durch die Vorgabe von Eigentümerzielen, mit denen die in der Satzung festgelegten Zielstellungen und Aufgaben konkretisiert werden, eine hohe Bedeutung bei. Mit dem Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK)1 hat der Stadtrat Regelungen zur Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben getroffen. Gemäß dem im LCGK definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Regelungen des LCGK sinngemäß anzuwenden.2 Unter Berücksichtigung der Rechtsformspezifika sowie unter Zugrundelegung einer solchen sinngemäßen Anwendung der Kodexregelungen in der aktuell geltenden Fassung des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-1843/13 vom 11. November 2013 gilt bezogen auf die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig das Folgende: Der Stadt Leipzig obliegt als Trägerin die Steuerung ihrer Eigenbetriebe. Die strategische Steuerung der Eigenbetriebe erfolgt – unbeschadet jederzeit möglicher individueller Festlegungen zu Aufgaben und Angelegenheiten der Eigenbetriebe durch Beschluss des Stadtrats – über die Vorgabe von Eigentümerzielen zur Konkretisierung des W illens der Stadt Leipzig. Die Vorgabe von Eigentümerzielen erfolgt durch Beschluss des Stadtrats.3 Die Eigentümerziele orientieren sich an den – der Bestimmung des Stadtrats unterliegenden – jeweiligen Aufgaben des Eigenbetriebs und den strategischen Zielen der Stadt Leipzig. Darüber hinaus werden sie anhand der unter den nachfolgenden Punkten 1 bis 6 definierten Zielsystematik weiter untersetzt. Die Eigenbetriebe einschließlich ihrer Organe4 tragen die Verantwortung für die Umsetzung der Eigentümerziele, wobei jedoch der Stadtrat als satzungsgemäßes Organ für Angelegenheiten des Eigenbetriebs originär keine Umsetzungs1 2 3 4 Beschluss Nr. RBV-1843/13 vom 11. Dezember 2013. Vgl. LCGK, Präambel, c). Die Beschlusszuständigkeit des Stadtrats für die Eigentümerziele ist Regelungsgegenstand der Betriebssatzungen. Gesetzlich und satzungsmäßig bestimmte Organe für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe sind die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Seite 3 verantwortung für die von ihm vorgegebenen Eigentümerziele wahrzunehmen hat. Die Steuerung der Eigenbetriebe ist ein dynamischer Prozess; in regelmäßigen Abständen werden sowohl die Zielvorgaben als auch die Zielerreichung überprüft. Die Steuerung der Eigenbetriebe durch strategische Zielvorgaben erfolgt gemäß dem nachfolgend erläuterten Zielsystem: 1. Ausgangspunkt bilden der öffentliche Zweck, welcher in der Betriebssatzung im Rahmen der Aufgabe(n) für jeden Eigenbetrieb bestimmt ist, sowie die strategischen Ziele der Stadt Leipzig. 2. Darauf aufbauend legt die Stadt Leipzig für ihre Eigenbetriebe Eigentümerziele fest. Die Eigentümerziele dienen dazu, den jeweiligen Eigenbetrieb im Sinne der strategischen Ziele der Stadt Leipzig auszurichten und zu steuern. Die Eigentümerziele werden in der Regel für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgegeben und sind soweit möglich klar und messbar zu formulieren. Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.1 wird verwiesen. Nach einem entsprechenden Stadtratsbeschluss sind für die Umsetzung der Eigentümerziele der Eigenbetrieb und insbesondere die Betriebsleitung verantwortlich.5 3. Durch ein strategisches Unternehmenskonzept werden die Eigentümerziele seitens des Eigenbetriebs weiter konkretisiert. Es baut in Analogie zu den Eigentümerzielen auf einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf und ist ebenfalls dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Entwicklung eines strategischen Unternehmenskonzepts für den Eigenbetrieb ausgehend von dessen Aufgaben auf Basis von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ist Aufgabe der jeweiligen Betriebsleitung. Das strategische Unternehmenskonzept ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.2 wird verwiesen. Die Umsetzung eines beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.6 4. Das strategische Unternehmenskonzept ist wiederum Grundlage des jährlichen W irtschaftsplans des Eigenbetriebs, welcher vom Stadtrat beschlossen wird.7 Auf die weitergehenden Ausführungen unter 3.4 wird verwiesen. Den eigenbetriebsrechtlichen und satzungsmäßigen Erfordernissen eines jährlichen W irtschaftsplans ist im Übrigen auch dann zwingend nachzukommen, wenn es für einen Eigenbetrieb (noch) keine gesonderten Eigentümerziele und/oder (noch) kein strategisches Unternehmenskonzept gibt. 5. Die Eigentümerziele einschließlich ihrer Konkretisierung im Rahmen des strategischen Unternehmenskonzeptes und der jährlichen W irtschaftsplanung bilden insbesondere die Basis für die jährlich abzuschließende Zielvereinbarung mit dem/den Betriebsleiter(n) des jeweiligen Eigenbetriebs. In der Zielvereinbarung werden die Kriterien für die Gewährung eines erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils als variablem Teil der Gesamtvergütung festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung der Vergütung und insofern der Abschluss einer Zielvereinbarung richtet sich nach den betreffenden anstellungsvertraglichen Regelungen. Lässt ein bestehender Anstellungsvertrag eine Zielvereinbarung nicht zu bzw. fehlt es im Vertrag bereits 5 Die Verantwortung der Organe Betriebsleitung, Betriebsausschuss und Oberbürgermeister im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen wird in den Betriebssatzungen geregelt. 6 Die benannten Zuständigkeiten sowie die Frist/der Zeitpunkt für eine erforderliche Überarbeitung des strategischen Unternehmenskonzepts sind Regelungsgegenstand der jeweiligen Betriebssatzung. 7 Die jeweiligen Betriebssatzungen enthalten Bestimmungen zum Wirtschaftsplan (Zuständigkeiten, Inhalte, Verfahren, Änderung). Seite 4 an einer Festlegung eines erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils, entfällt dieser Teil des Zielsystems. Im Rahmen des rechtlich Möglichen sollen auch hinsichtlich aller Betriebsleiter der städtischen Eigenbetriebe die Regelungen des LCGK zur Vergütung von Geschäftsführern von Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechend Anwendung finden. 6. Die Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben beinhaltet ein Zielcontrolling. Im Rahmen des Zielcontrollings wird regelmäßig die Erreichung der Eigentümerziele einschließlich der Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und der jährlichen Wirtschaftsplanung sowie – soweit umgesetzt – die Erreichung der mit dem/den Betriebsleiter(n) vereinbarten Ziele überprüft. Der Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig erfolgt folgendermaßen: Im Rahmen der jährlichen Befassung der zuständigen städtischen Gremien mit der W irtschaftsplanung (inklusive fünfjährige Finanzplanung) erfolgt die Überprüfung, ob sich das strategische Unternehmenskonzept in der Planung entsprechend abbildet. Die Prüfung zum Stand der Zielerreichung in Bezug auf die W irtschaftsplanung erfolgt im Rahmen des unterjährigen Berichtswesens der Eigenbetriebe (zum W irtschaftsplan, zu Berichten der Betriebsleitung und zum unterjährigen Controlling siehe auch näher unter 3.4,3.7 und 3.8). Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss bzw. der von der Betriebsleitung jährlich aufgestellte Jahresabschluss nebst Lagebericht werden in Bezug auf die Erreichung der Jahresziele gemäß W irtschaftsplanung überprüft (siehe auch unter 3.5.4). Nach Feststellung des geprüften und testierten Jahresabschlusses durch den Stadtrat erfolgt – sofern eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wurde – mit dem/den Betriebsleiter(n) des Eigenbetriebs eine Auswertung in Bezug auf die Erreichung der in der Zielvereinbarung festgelegten persönlichen Ziele durch den Oberbürgermeister. Auf die Ausführungen unter 2.7.2 wird verwiesen. Das dargelegte Zielsystem für die Steuerung der Eigenbetrieb versteht sich als dynamischer Prozess: Seite 5 2 Akteure der Steuerung des Eigenbetriebs Der Begriff "Akteure" ist weit zu verstehen. Je nach Angelegenheit/Zuständigkeit nehmen die beteiligten Akteure bei der Steuerung der Eigenbetriebe insbesondere die Rolle eines Entscheiders, Ausführenden, zur Umsetzung Verpflichteten, Überwachers oder auch eine unterstützende Funktion wahr. Verantwortliche Akteure sind zum einen die für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs zuständigen, nach dem Gemeinde-/Eigenbetriebsrecht und der jeweiligen Betriebssatzung bestimmten Organe des Eigenbetriebs. Organe der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind: ▪ der Stadtrat, ▪ der jeweils gebildete Betriebsausschuss, ▪ der Oberbürgermeister, ▪ die Betriebsleitung. Die genannten Organe handeln für den – aus rechtlicher Sicht unselbständigen, nicht selbst handlungsfähigen – Eigenbetrieb. Andere regelmäßig in die Steuerung der Eigenbetrieb eingebundene Beteiligte sind nach den geltenden Strukturen: ▪ der Fachausschuss Finanzen, ▪ der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) sowie das von ihm verantwortete Dezernat Finanzen, ▪ der für den jeweiligen Eigenbetrieb beauftragte fachlich zuständige Beigeordnete, ▪ das Beteiligungsmanagement, welches von der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) aufgrund der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen wahrgenommen wird. Sofern ein solches festgelegt ist, können weitere Beteiligte in die Steuerung bzw. einzelne Angelegenheiten der Eigenbetriebe involviert sein, so z. B. andere Ausschüsse des Stadtrats oder der Beigeordnete für Allgemeine Verwaltung. 2.1 Stadtrat 2.1.1 Allgemeines Der Stadtrat ist das Hauptorgan der Stadt Leipzig und zugleich auch oberstes Organ der städtischen Eigenbetriebe. In dieser Eigenschaft ist er für die grundlegenden und essentiellsten Entscheidungen in Bezug auf die Eigenbetriebe zuständig. Der Stadtrat legt die Aufgaben und grundsätzlichen Ziele für die Eigenbetriebe fest und stimmt diese individuellen Ziele mit den allgemeinen kommunalpolitischen Zielen ab. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt und des Eigenbetriebs fest. 2.1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte des Stadtrats Satzungskompetenz Wesentliche, Steuerungswirkung entfaltende Regelungen für die Eigenbetriebe trifft der Stadtrat regelmäßig über den in seiner Beschlusszuständigkeit liegenden Erlass der Betriebssatzungen Seite 6 entsprechend § 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 1 Abs. 4 SächsEigBVO. Im Eigenbetrieb tritt die jeweilige Betriebssatzung an die Stelle der Hauptsatzung der Stadt Leipzig und kann somit für den Eigenbetrieb andere Regelungen als die Hauptsatzung für die Verwaltung treffen. W ie die vergleichbare Hauptsatzung werden die Betriebssatzungen und ihre Änderungen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrats beschlossen. In der jeweiligen Betriebssatzung regelt der Stadtrat die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs im Rahmen und in Ergänzung zum Eigenbetriebsrecht und der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften des Gemeinderechts. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Festlegung und Abgrenzung von Zuständigkeiten zu. Entscheidungszuständigkeiten § 8 Abs. 1 SächsEigBVO stellt zunächst besonders heraus, dass der Stadtrat über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, soweit nicht der Oberbürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist. Nach der SächsGemO und der SächsEigBVO sind dem Stadtrat zwingend bestimmte Zuständigkeiten bzw. Entscheidungen vorbehalten, die er nicht übertragen kann (sogenannte Vorbehaltsaufgaben). Die dahingehende Regelung in § 8 Abs. 2 SächsEigBVO ergänzt insoweit den in § 28 Abs. 2 SächsGemO enthaltenen allgemeinen Katalog der Angelegenheiten, die dem Stadtrat zur Entscheidung vorbehalten sind, und der u. a. auch für Eigenbetriebe relevante Vorbehalte umfasst. Erst aus der Zusammenschau der Bestimmungen in der SächsGemO und in der SächsEigBVO ergibt sich, über welche Fragen der Eigenbetriebe der Stadtrat zwingend zu beschließen hat.8 Ansonsten kann der Stadtrat jedoch über die Ausgestaltung der Betriebssatzungen weitgehend über die Aufgabenübertragungen und Kompetenzeinräumungen befinden, für zweckmäßige Entscheidungsstrukturen sorgen und insbesondere dem Betriebsausschuss sowie der Betriebsleitung eine angemessen starke Stellung einräumen. Unter Einbeziehung der zwingenden Vorbehaltsaufgaben nach den gemeinde- und eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften sowie gemäß der durch den Stadtrat daneben getroffenen Festlegungen umfasst der aktuelle Katalog der Beschlusszuständigkeiten des Stadtrats in Bezug auf die Eigenbetriebe insbesondere folgende Angelegenheiten: ▪ Erlass und Änderung der jeweiligen Eigenbetriebssatzung, ▪ Entscheidungen über (andere) Satzungen, ▪ wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des jeweiligen Unternehmens, ▪ Eigentümerziele für den Eigenbetrieb, ▪ strategisches Unternehmenskonzept, 8 Die Eigenbetriebssatzungen regeln entsprechend den vorstehenden Grundsätzen dahingehend u. a., dass der Stadtrat über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, soweit nicht der Oberbürgermeister, der (beschließende) Betriebsausschuss, gegebenenfalls ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Seite 7 ▪ Ausstattung des Eigenbetriebs mit Stammkapital (regelmäßig über Festsetzung in der Betriebssatzung), ▪ wirtschaftliche Zuordnung von W irtschaftsgütern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben, ▪ Wahl und Entlassung der Betriebsleiter, ▪ Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters, ▪ dem Stadtrat vorbehaltene bzw. nicht auf die Betriebsleitungen übertragene Befugnisse in bestimmten Personalangelegenheiten, ▪ Festlegung der Zahl der weiteren Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses, ▪ allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte, ▪ bestimmte Angelegenheiten, bei denen ein entsprechend festgelegter (höchster) W ert für eine Betriebsausschusszuständigkeit überschritten wird, ▪ Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO9, ▪ Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, ▪ Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, ▪ Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze, ▪ Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2 SächsEigBVO), ▪ Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO), ▪ Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4 SächsEigBVO), ▪ Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie Änderung des W irtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO), ▪ Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO), ▪ Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO), ▪ Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO). Durch Änderung der betreffenden Betriebssatzung(en) kann der Stadtrat innerhalb des zu beachtenden Rechtsrahmens den Umfang seiner eigenen Zuständigkeiten und den der anderen Organe des Eigenbetriebs bei Bedarf neu justieren. 9 Regelung der Zuständigkeit des Stadtrats nach der zum Zeitpunkt der Neufassungen der Eigenbetriebssatzungen Anfang 2015 geltenden Rechtslage/Fassung der SächsGemO. Seite 8 Rückholrecht Der Stadtrat verfügt gegenüber beschließenden Ausschüssen über ein Rückholrecht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 5 SächsGemO. Hiernach kann der Stadtrat Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss (oder u. U. ein anderer beschließender Ausschuss) zuständig ist, an sich ziehen sowie noch nicht vollzogene Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse ändern oder aufheben. Das Rückholrecht gilt grundsätzlich in Bezug auf alle Organe bzw. Funktionsträger. Ausgeschlossen ist das Rückholrecht allerdings für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung (siehe dazu unter 2.7.3). Weisungsrecht Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO kann der Stadtrat den beschließenden Ausschüssen, d. h. auch den Betriebsausschüssen, allgemein oder im Einzelfall W eisungen erteilen. Weitere Rechte und Pflichten, Kontroll-, Überwachungs- und Steuerungsfunktion In die Betriebsführung kann der Stadtrat nicht unmittelbar eingreifen, sondern hat den durch die SächsGemO vorgegebenen W eg einzuhalten. Dem Stadtrat obliegt gemäß § 28 Abs. 3 SächsGemO die Überwachung der Ausführung seiner Beschlüsse; beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung sorgt er für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister. Das Überwachungsrecht dient dazu sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Stadtrats nach dessen W illen ausgeführt bzw. vom dafür verantwortlichen Oberbürgermeister vollzogen werden. Der Stadtrat bzw. die Stadträte können auch in Bezug auf die Eigenbetriebe Informationsansprüche gemäß § 28 Abs. 5 bis 7 SächsGemO geltend machen. So kann ein Fünftel der Stadträte in allen städtischen Angelegenheiten verlangen, dass der Oberbürgermeister den Stadtrat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. Des Weiteren kann jeder Stadtrat an den Oberbürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Stadtrats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Ausnahmen bei den Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten bilden lediglich nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO geheim zu haltende Angelegenheiten. Auf die generellen Informationspflichten des Oberbürgermeisters gegenüber dem Stadtrat (vgl. § 52 Abs. 5 SächsGemO) sei an dieser Stelle ebenfalls verwiesen. Die Verschwiegenheitspflicht der Stadträte richtet sich nach der kommunalrechtlichen Maßgabe des § 37 Abs. 2 SächsGemO. Des W eiteren sind die geltenden Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu beachten (vgl. Geschäftsordnung für die Ratsversammlung). Ferner seien die nach § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO und § 36 Abs. 5 SächsGemO bestehenden Rechte erwähnt (unverzügliche Einberufung des Stadtrats, wenn es ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt; Setzen eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stadträte oder einer Fraktion, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat und sofern der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt). Seite 9 Über seine Satzungs-, Beschluss- und Gestaltungshoheit sowie seine sonstigen Rechte nimmt der Stadtrat seine Funktion als oberste Entscheidungs- und zugleich Steuerungsinstanz für die bestehenden Eigenbetriebe wahr. Dies schließt auch die Entscheidungsgewalt über wesentliche Elemente der Steuerung (siehe im Einzelnen dazu auch unter 3) ein. Des W eiteren wird durch den Stadtrat mit der Bildung von Betriebsausschüssen und diesbezüglichen Festlegungen sowie der Besetzung der Betriebsausschüsse mit weiteren Mitgliedern (und deren Stellvertretern) aus der Mitte des Stadtrats den besonderen Erfordernissen einer intensiveren Beschäftigung mit den Angelegenheiten der Eigenbetriebe und wirksameren Überwachung entsprochen. Auf den nachfolgenden Abschnitt 2.2 zum Betriebsausschuss wird verwiesen. Befangenheit, Interessenkonflikte Es gelten die Bestimmungen des § 20 SächsGemO, der den Ausschluss wegen Befangenheit regelt, und zum Umgang mit (vermeintlicher) Befangenheit gegebenenfalls ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung. 2.1.3 Einordnung in den LCGK Hinsichtlich der im LCGK reglementierten sinngemäßen Anwendung der Regelungen des LCGK bei Eigenbetrieben kann in Bezug auf den Stadtrat festgehalten werden, dass dieser Intention mit den gesetzten Vorgaben in der vorliegenden Steuerungsvorlage sowie den Eigenbetriebssatzungen im Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der dem LCGK vorgehenden kommunal- und speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des Zweckmäßigen entsprochen wird. Zum einen bezieht sich dies auf die im LCGK definierte Rolle des Stadtrats selbst für die Stadt als "Eigentümerin" (im Falle des Eigenbetriebs: Trägerin) und zum anderen auf die Stellung der Gesellschafterversammlung bei einem städtischen Beteiligungsunternehmen in der privatrechtlichen Rechtsform einer GmbH. Aufgrund der Spezifika von Eigenbetrieben und insbesondere rechtlichen Gründen werden die Bestimmungen aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht und aus dem LCGK zur Gesellschafterversammlung jedoch nicht eins zu eins für den Stadtrat als Organ des Eigenbetriebs übernommen. 2.2 Betriebsausschuss 2.2.1 Allgemeines, Bildung von Betriebsausschüssen § 95a Abs. 3 Satz 2 SächsGemO führt in Form einer Sollvorschrift die Bildung eines beratenden oder beschließenden Ausschusses des Stadtrats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs ein.10 Vor allem in größeren Kommunen und für größere Eigenbetriebe empfiehlt es sich nachdrücklich, einen Betriebsausschuss zu bilden. Der Gemeinde- bzw. Stadtrat als oberstes für die gesamte Kommunalpolitik verantwortliche Organ mit einem hohen und vielfältigen Aufgabenumfang und mit seiner Größe ist regelmäßig nicht in der Lage, sich intensiv mit den besonderen Aufgaben und allen wichtigen Fragen des Eigenbetriebs zu befassen. Ein (kleinerer) Ausschuss 10 Anders als nach der alten Rechtslage des zum 1. Januar 2014 aufgehobenen Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes (SächsEigBG) vom 15. Februar 2010 wird hier die Möglichkeit der Bildung eines (gemeinsamen) Betriebsausschusses für mehrere Eigenbetriebe nicht mehr benannt (vgl. § 7 Abs. 1 SächsEigBG). Seite 10 kann sich wesentlich tiefer und flexibler mit den Belangen des Eigenbetriebs beschäftigen sowie die Betriebsleitungen wirksamer unterstützen und im Rahmen des rechtlich Zulässigen Kontrollund Überwachungsfunktionen ausüben. Durch eine sinnvolle Übertragung von Aufgaben und Entscheidungszuständigkeiten (im Falle eines beschließenden Betriebsausschuss) kann sich der Gemeinde-/Stadtrat entlasten, seine Arbeit effektiver gestalten und den Betriebsausschuss als ein schlagkräftiges Organ ausrichten. Die Bildung eines Betriebsausschusses hat nach § 95a Abs. 3 Satz 2 SächsGemO durch die Betriebssatzung zu erfolgen. Der Stadtrat der Stadt Leipzig bildet für alle Eigenbetriebe der Stadt Leipzig beschließende Betriebsausschüsse und trifft für diese – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Festlegungen und unbeschadet etwaiger späterer Änderungen – Regelungen in den betreffenden Betriebssatzungen. Nach dem aktuellen Stand sind für die Angelegenheiten der bestehenden Eigenbetriebe folgende Betriebsausschüsse als beschließende Ausschüsse, darunter zwei, die für die Angelegenheiten mehrerer eigenständiger Eigenbetriebe zuständig sind, gebildet: Eigenbetrieb (Name) Betriebsausschuss (Name) Gewandhaus zu Leipzig Betriebsausschuss Kulturstätten Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf Betriebsausschuss Kommunaler Eigenbetrieb Engelsdorf Musikschule Leipzig "Johann Sebastian Bach" Betriebsausschuss Kulturstätten Oper Leipzig Betriebsausschuss Kulturstätten Schauspiel Leipzig Betriebsausschuss Kulturstätten Stadtreinigung Leipzig Betriebsausschuss Stadtreinigung Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit Städtisches Klinikum "St. Georg" Leipzig Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit Theater der Jungen Welt Leipzig Betriebsausschuss Kulturstätten Verbund Kommunaler Kinder- und Jugendhilfe Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit 2.2.2 Zusammensetzung und Besetzung der Betriebsausschüsse Die Zusammensetzung der gebildeten beschließenden Betriebsausschüsse für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig, die Besetzung und die Mitwirkung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen in den Eigenbetriebssatzungen und den einschlägigen Bestimmungen der SächsGemO (vgl. § 42 SächsGemO betreffend die Zusammensetzung beschließender Ausschüsse, § 44 SächsGemO zur Mitwirkung in Ausschüssen) sowie der SächsEigBVO. Die Betriebssatzungen sollen bis auf Weiteres dahingehend (mindestens) jeweils regeln, dass ▪ der Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern (Stadträten) besteht, ▪ der Stadtrat die Zahl der weiteren Mitglieder durch Beschluss festlegt, Seite 11 ▪ die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter widerruflich aus der Mitte des Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO bestellt werden, ▪ den Vorsitz des Betriebsausschusses als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister führt, ▪ ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister ist und dass dieser im Verhinderungsfall durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten wird, ▪ ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister kein Stimmrecht hat, ▪ wenn alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert sind, der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen kann und diesem das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zusteht, ▪ den mit dem Vorsitz beauftragten Vertretern gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO11 zustehen, ▪ die Betriebsleitung an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt, ▪ außerdem der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen kann, ▪ für den Betriebsausschuss, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in der Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse und die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in Ausschüssen entsprechend gelten. Mit der Festlegung der individuellen Zahl der weiteren Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse unter Beachtung der gesetzlichen und zugleich satzungsmäßigen Mindestzahl befindet der Stadtrat über die angebrachte Größe des jeweiligen Gremiums. Bei der Bestimmung der Mitglieder sollte angesichts der Aufgaben des Ausschusses seitens der entsendenden Fraktionen darauf geachtet werden, dass sich die Personen in die speziellen Verhältnisse des Eigenbetriebs ein arbeiten können und dass vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgabe der Vorberatung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses zumindest einige Mitglieder über betriebswirt schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. In Analogie zu § 98 Abs. 5 SächsGemO hinsichtlich der von der Stadt Leipzig entsandten Vertreter in Organe von Unternehmen in Privatrechtsform soll die Stadt auch den Mitgliedern der Betriebsausschüsse Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der W ahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind. In Übertragung der dahingehenden LCGK-Regelung bezogen auf Aufsichtsratsmitglieder bietet die Stadt Leipzig den Ausschussmitgliedern Bildungsveranstaltungen zur fachlichen Fort- und W eiterbildung an. Über die für die Betriebsausschüsse anzuwendende Vorschrift des § 44 SächsGemO sind die gemeinderechtlich vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnet, so u. a. die Hinzuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zur Beratung einzelner Angelegenheiten durch 11 Betrifft Widerspruch gegen rechtswidrige oder für die Stadt nachteilige Beschlüsse des Betriebsausschusses. Seite 12 den Ausschuss gemäß § 44 Abs. 1 SächsGemO oder die Berufung sachkundiger Einwohner als beratende Mitglieder in den Ausschuss durch den Stadtrat nach § 44 Abs. 2 SächsGemO. Stadträte, die nicht Mitglied des Betriebsausschusses sind, können gemäß § 42 Abs. 4 SächsGemO) an allen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. 2.2.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte der Betriebsausschüsse Allgemeine Grundsätze, Vorgaben der SächsEigBVO Zu den Aufgaben des Betriebsausschusses regelt insbesondere § 7 SächsEigBVO. § 7 Abs. 1 SächsEigBVO schreibt verbindlich die Vorberatungsfunktion der Betriebsausschüsse vor. Hiernach berät – sowohl der beratende als auch der beschließende – Betriebsausschuss alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Stadtrats vorbehalten sind. Die Zuständigkeit zur Vorberatung kann dem Betriebsausschuss nicht entzogen werden. Auch eine Zuweisung an einen anderen Ausschuss kommt nicht in Betracht. Zur Übertragung von Aufgabengebieten und einzelnen Angelegenheiten enthält § 7 Abs. 2 SächsEigBVO folgende allgemeine Regelungen. Dem beschließenden Betriebsausschuss sind durch die Betriebssatzung bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebs zur dauernden Erledigung zu übertragen; durch Beschluss kann der Gemeinde-/Stadtrat einzelne Angelegenheiten des Eigenbetriebs auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen. Eine Übertragung ist nicht möglich, soweit Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs dem Gemeinde-/Stadtrat zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Da § 7 Abs. 2 SächsEigBVO nicht vorgibt, welche Angelegenheiten konkret die Betriebssatzung auf Dauer oder ein Stadtratsbeschluss im Einzelfall dem Betriebsausschuss übertragen darf, hat der Stadtrat regelmäßig einen weitreichenden Entscheidungsfreiraum. Von einer Übertragung ausgenommen sind die zwingend der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben der laufenden Betriebsführung (siehe dazu unter 2.7.3) sowie die gesetzlich geregelten Vorbehaltsaufgaben des Stadtrats (siehe dazu unter 2.1.2). Ansonsten schreibt die SächsEigBVO in zwei konkreten Fällen ein Zustimmungserfordernis des Betriebsausschusses vor. Zum einen betrifft dies die erforderliche Zustimmung des Betriebsausschusses zur vom Bürgermeister zu regelnden Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO). Zum anderen fordert § 23 Abs. 2 SächsEigBVO eine Zustimmung des Betriebsausschusses in Bezug auf erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, sofern sie nicht unabweisbar sind, sowie gleichermaßen für Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind. Nach § 7 Abs. 3 SächsEigBVO kann die Betriebssatzung bestimmen, dass der Betriebsausschuss in bestimmten Angelegenheiten andere Ausschüsse zu beteiligen hat. Vorberatung Entsprechend der Maßgabe des § 7 Abs. 1 SächsEigBVO bestimmen die Betriebssatzungen für die städtischen Eigenbetriebe, dass der Betriebsausschuss alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorberät, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen (siehe dazu vorn unter Seite 13 2.1.2). Zudem fordern die Betriebssatzungen, dass der Betriebsausschuss in diesen Fällen eine Empfehlung zur Entscheidung ausspricht. Somit ist sichergestellt, dass sich der jeweilige Betriebsausschuss mit allen wesentlichen Stadtrats-Entscheidungen in Bezug auf den Eigenbetrieb vorher beschäftigt und positioniert hat. Wegen der vorgeschriebenen Teilnahme der betroffenen Betriebsleitung an den Sitzungen des Betriebsausschusses und deren Recht und Pflicht zur Auskunftserteilung sowie Stellungnahme zu Beratungsgegenständen (siehe auch unter 2.7.3) kann die Sicht der Betriebsleitung in die Beratung und Meinungsbildung des Betriebsausschusses einbezogen werden. Mit ihrer fundierten Vorberatung können die Betriebsausschüsse dem Stadtrat eine gewisse Entlastung geben, ohne dass dadurch jedoch dem Stadtrat die Verantwortung und Zuständigkeit für die Beschlüsse, die ihm gesetzlich vorbehalten sind oder die er sich darüber hinaus selbst vorbehält, genommen wird. Der Stadtrat ist an Empfehlungen der Ausschüsse nicht gebunden. Entscheidungsbefugnisse Die Betriebsausschüsse nehmen die ihnen eigenbetriebsrechtlich sowie insbesondere die ihnen vom Stadtrat zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, insbesondere auch die eingeräumten Entscheidungsbefugnisse, wahr. Die Festlegung letzterer erfolgt wie bereits oben ausgeführt regelmäßig mit der jeweiligen Betriebssatzung. Grundsätzlich werden Angelegenheiten durch Änderung der Betriebssatzung auf die Betriebsausschüsse übertragen. In Ausnahmefällen kann auch eine Übertragung durch einen Beschluss des Stadtrates erfolgen, soweit dieser nicht im W iderspruch zu den Satzungen steht. Die Eigenbetriebssatzungen regeln in diesem Sinne, dass der Betriebsausschuss über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs entscheidet, die ihm nach der Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der aktuelle – vom Stadtrat abänderbare – in den Betriebssatzungen abgebildete Katalog der Beschlusszuständigkeiten der Betriebsausschüsse umfasst für alle Eigenbetriebe regelmäßig insbesondere folgende Angelegenheiten: ▪ Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem – betriebsindividuell festgelegten – W ert des Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert (Wertunter- und -obergrenze), ▪ Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei – betriebsindividuell festgelegten – Gesamtkosten (W ertunter- und -obergrenze), ▪ Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) bei – betriebsindividuell festgelegten – Gesamtkosten (W ertunter- und -obergrenze), ▪ Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOL/VOF und der HOAI) ab einem – betriebsindividuell festgelegten – Auftragswert (W ertunter- und -obergrenze), ▪ Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei – betriebsindividuell festgelegten – Wertgrenzen bei einmaligen Leistungen und bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträgen ab einer bestimmten Laufzeit, Seite 14 ▪ Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer – betriebsindividuell festgelegten – W ertgrenze, ▪ Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bei einem – betriebsindividuell festgelegten – Wert bzw. Streitwert; die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen den Eigenbetrieb, ▪ nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2 SächsEigBVO), ▪ Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt, ▪ alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen, ▪ Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung für die Betriebsleitung und bei den Eigenbetrieben Kultur bei Bedarf zusätzlich ▪ die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen, ▪ den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger als die Laufzeit des Vertrages des (insbesondere für den künstlerischen Bereich zuständigen) Betriebsleiters ist. Informationen/Berichte an den Betriebsausschuss Über die ihnen obliegenden Zuständigkeiten im Rahmen der Vorberatung von Entscheidungen des Stadtrats und der übertragenen Entscheidungskompetenzen verfügen die Betriebsausschüsse regelmäßig bereits über einen tiefen Informationsstand. Darüber hinaus wird durch entsprechende Regelungen in den Betriebssatzungen gewährleistet, dass die Betriebsausschüsse Adressat weiterer Informationen bzw. Berichtspflichten der Betriebsleitungen sind, so im Falle eintretender wichtiger Angelegenheiten bzw. Ereignisse, von Berichten über die wirtschaftliche und finanzielle Situation, von Informationen zum Risikomanagementsystem und zu Risiken. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen und Festlegungen unter 2.7.3 wird verwiesen. Gemäß § 6 Satz 2 SächsEigBVO und analogen Bestimmungen in den Betriebssatzungen ist die Betriebsleitung berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, im Betriebsausschuss zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. Des W eiteren ist der Betriebsausschuss regelmäßig Adressat externer Informationen, wie Managementreporte (siehe 3.8.) und Prüfungsberichte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Eigenbetriebs (siehe unter 3.5.3 und 3.5.4). Seite 15 Kontroll-, Überwachungs- und Steuerungsaufgaben Die SächsGemO und die SächsEigBVO ordnen einem gebildeten Betriebsausschuss explizit keine Überwachungsaufgabe und keine damit zusammenhängenden unmittelbaren Eingriffsrechte gegenüber der Betriebsleitung zu, ebenso auch nicht die Betriebssatzungen. Hinsichtlich der Stellung des Betriebsausschusses sind zwingend die Abgrenzungen zur Betriebsleitung und zum Oberbürgermeister zu beachten. So kommt eine Übertragung von Aufgaben der laufenden Betriebsführung (siehe unter 2.7.3) auf den Betriebsausschuss nicht in Betracht und mithin wäre ein Eingriff durch den Betriebsausschuss in Geschäfte der der Betriebsleitung obliegenden laufenden Betriebsführung unzulässig. Der Betriebsausschuss ist im Rahmen seiner Zuständigkeit neben dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister für die Kontrolle der Betriebsleitung und des Unternehmens verantwortlich. W erden Missstände festgestellt, wird der Betriebsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit alles unternehmen, um die Missstände zu beseitigen, soweit er nicht zuständig ist, wird er über den Oberbürgermeister und den Stadtrat die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Zur Wahrnehmung seiner Kontroll-/Überwachungs- und Steuerungsaufgaben dient die umfassende Informationslage, über die der Betriebsausschuss i. d. R. verfügt. Wie in dieser Steuerungsvorlage beschrieben, ist der zuständige Betriebsausschuss über die eigenbetriebsrechtlichen und satzungsmäßigen Vorgaben in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Ebenfalls zielen die geltenden Regelungen darauf ab, dass der Betriebsausschuss alle wichtigen Information in Bezug auf den Eigenbetrieb erhält. Die Betriebsausschüsse wirken insbesondere – zumindest vorberatend – bei den der Steuerung der Eigenbetriebe dienenden strategischen Zielvorgaben für den jeweiligen Eigenbetrieb mit und sind somit wichtiger Teil der (politischen) Steuerung durch den Stadtrat als oberste Instanz. Soweit der Betriebsausschuss an Stelle des Stadtrats beschließt, steht dem Betriebsausschuss das Überwachungsrecht nach § 28 Abs. 3 SächsGemO zu. Die Betriebsausschüsse überwachen hiernach die Ausführung ihrer Beschlüsse, d. h. den Vollzug der Beschlüsse in Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch die Betriebsleitung. Außerdem hat der jeweilige Betriebsausschuss nach Maßgabe der Betriebssatzung ▪ die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und ▪ im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept zu überwachen. Sonstige Rechte/Pflichten Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Betriebsausschüsse an Stelle des Stadtrats. Sie haben jedoch ein "Rückgaberecht". Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, kann der Betriebsausschuss die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Ein Fünftel aller Mitglieder des Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Betriebsausschuss.12 12 Vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 bis 4 SächsGemO. Seite 16 Auf das bereits unter 2.1.2 angeführte Rückhol- und W eisungsrecht des Stadtrats gemäß § 41 Abs. 3 Satz 5 und 6 SächsGemO wird an dieser Stelle nochmals verwiesen. Ferner gelten für den Betriebsausschuss als beschließenden Ausschuss nach § 41 Abs. 5 SächsGemO die §§ 36 bis 40 SächsGemO13 entsprechend. Danach finden u. a. auch die für den Stadtrat geltenden Rechte aus § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO und § 36 Abs. 5 SächsGemO entsprechende Anwendung (unverzügliche Einberufung des Ausschusses, wenn es ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt; Setzen eines Verhandlungsgegenstands auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, wenn der Ausschuss den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat und sofern der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt). Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Betriebsausschüsse richtet sich nach § 37 Abs. 2 SächsGemO. Sie sind hiernach zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben wurde; dies gilt nicht für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst und in öffentlicher Sitzung bekanntgegeben wurden. Des Weiteren sind geltende Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu beachten. 2.2.4 Geschäftsgang und innere Ordnung der Betriebsausschüsse Für den Geschäftsgang der Betriebsausschüsse gelten die dahingehenden Regelungen in den Betriebssatzungen bzw. nach den dort enthaltenen Verweisungen betreffende Vorschriften der SächsGemO. Den Betriebsausschüssen wird freigestellt, ob sie sich eine eigene Geschäftsordnung geben oder eine bestehende, für Ausschüsse des Stadtrats geltende Geschäftsordnung Anwendung findet. In diesem Sinne sehen die Betriebssatzungen vor, dass der jeweilige Betriebsausschuss weitere (also nicht bereits in der Betriebssatzung bestimmte) Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung durch eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss regelt und dass der Betriebsausschuss darauf verzichten kann, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen. 2.2.5 Befangenheit, Interessenkonflikte Für die beratende oder entscheidende Mitwirkung im Betriebsausschuss gelten die Bestimmungen des § 20 SächsGemO, der den Ausschluss wegen Befangenheit regelt, und zum Umgang mit (vermeintlicher) Befangenheit gegebenenfalls ergänzende Regelungen in der Geschäftsordnung. 13 Die Vorschriften regeln zum Vorsitz im Gemeinderat und zur Einberufung der Sitzungen (§ 36), zur Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 37), zu Verhandlungsleitung und Geschäftsgang (§ 38), zur Beschlussfassung (§ 39) und zur Niederschrift (§ 40). Seite 17 2.2.6 Effizienzprüfung Die Betriebssatzungen fordern, dass der Betriebsausschuss regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüft. Die Effizienzprüfung bzw. Selbstevaluierung liegt in der eigenen Verantwortung des jeweiligen Betriebsausschusses. Sie soll spätestens nach der Hälfte der laufenden Wahlperiode des Stadtrats stattfinden 2, im Übrigen entscheidet der Ausschuss über Häufigkeit, Zeitpunkt und Bedarf. Die Effizienzprüfung soll sich auf formale und auf inhaltliche Aspekte der Betriebsausschusstätigkeit erstrecken und ist zu dokumentieren. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses (Oberbürgermeister oder für den Eigenbetrieb zuständiger Beigeordneter und Bürgermeister als dessen ständiger Vertreter) soll die Durchführung der Effizienzprüfung vorbereiten. Der Vorsitzende und der Betriebsausschuss können sich auf W unsch auch vom Beteiligungsmanagement unterstützen lassen. Der Betriebsausschuss als Ganzes, sein Vorsitzender und seine weiteren Mitglieder, sollen bei eventuell erkannten Mängeln oder Bedarfen für Abstellung bzw. Veränderungen/Verbesserungen sorgen, sofern dies in eigener Verantwortung und im Rahmen des Möglichen erfolgen kann. Eine Behandlung der von den Betriebsausschüssen durchgeführten Effizienzprüfungen bzw. eine diesbezügliche Berichterstattung im Stadtrat oder Verwaltungsausschuss ist – vorbehaltlich anderer Festlegungen des Stadtrats – grundsätzlich nicht (bzw. nicht mehr) vorgesehen. Auf Beschluss des Betriebsausschusses soll jedoch eine entsprechende Aufnahme in die Tagesordnung der Ratsversammlung erfolgen; die Antragsrechte für die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen für die Ratsversammlung laut SächsGemO und Geschäftsordnung für die Ratsversammlung bleiben unberührt. 2.2.7 Einordnung in den LCGK Mit den Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage sowie in den Eigenbetriebssatzungen wird auch in Bezug auf die Betriebsausschüsse für die städtischen Eigenbetriebe im Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der dem LCGK vorgehenden kommunal- und speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des Zweckmäßigen der Intention einer sinngemäßen Anwendung der Regelungen des LCGK bei Eigenbetrieben hinreichend entsprochen. Allerdings kann insbesondere keine Gleichsetzung des Organs Aufsichtsrat bei einer GmbH mit einem Betriebsausschuss stattfinden. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen lassen sich ebenso wie diverse Kodexregelungen zum Aufsichtsrat, zu einzelnen Mitgliedern oder zum Aufsichtsratsvorsitzenden nicht ohne W eiteres auf einen Ausschuss des Stadtrats, Ausschussmitglieder oder Ausschussvorsitzende übertragen. Beispielhaft seien hier die aus rechtlichen Gründen nicht dem Betriebsausschuss zuordenbaren Beschlusszuständigkeiten für den W irtschaftsplan und das strategische Unternehmenskonzept genannt, für Anstellungsverträge mit den Betriebsleitern oder die in Ansehung der bestehenden und als ausreichend erachteten kommunalrechtlichen Befangenheitsregelungen nicht übernommenen Kodexregelungen zu Interessenkonflikten bei Aufsichtsratsmitgliedern. Es wird hiermit klargestellt, dass die Betriebsausschüsse nicht über die Corporate Governance des Unternehmens zu berichten und keinen Corporate Governance Bericht im Sinne des LCGK zu erstatten und beschließen haben. Seite 18 2.3 Andere Ausschüsse des Stadtrats 2.3.1 Allgemeines Nach § 7 Abs. 4 SächsEigBVO können, wenn kein Betriebsausschuss gebildet ist, Zuständigkeiten, die sonst dem Betriebsausschuss obliegen oder übertragen werden können, auf andere Ausschüsse des Stadtrats übertragen werden. Diese Option soll für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nicht ausgeübt werden. Der Stadtrat weist außerdem mit den derzeitigen Betriebssatzungen grundsätzlich nur den gebildeten Betriebsausschüssen alleinige Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Eigenbetriebe zu, d. h. eine Beteiligung anderer Ausschüsse des Stadtrats gemäß § 7 Abs. 3 SächsEigBVO ist in den Betriebssatzungen aktuell generell nicht bestimmt. Der Stadtrat könnte bei Bedarf durch entsprechende Satzungsänderungen oder anderweitige Festlegungen generell oder in Einzelfällen jedoch eine Beteiligung anderer Ausschüsse in Angelegenheiten der Eigenbetriebe veranlassen. Besteht nach einer Betriebssatzung, dieser Steuerungsvorlage oder aufgrund dahingehender anderweitiger Festlegung durch den Stadtrat eine bestimmte Entscheidungs- oder Vorberatungszuständigkeit eines anderen Ausschusses des Stadtrates, so ändert dies – soweit der Stadtrat nichts Gegenteiliges bestimmt – grundsätzlich nichts an den generellen Aufgaben und Zuständigkeiten eines bestehenden Betriebsausschusses in Angelegenheiten des betreffenden Eigenbetriebs. Für das Verfahren bei einer Beteiligung bzw. Zuständigkeit eines anderen Ausschusses soll in der Regel Folgendes gelten: ▪ Ist nicht der Stadtrat, jedoch aber ein anderer Ausschuss als der Betriebsausschuss (z. B. Verwaltungsausschuss) für eine bestimmte Angelegenheit eines Eigenbetriebs entscheidungszuständig, soll der Behandlung in dem anderen Ausschuss immer eine beratende Befassung und Empfehlung des Betriebsausschusses vorhergehen. ▪ Im Falle der Zuständigkeit des Betriebsausschusses für die Entscheidung der Angelegenheit oder einer Vorberatung für den Stadtrat sollte eine Behandlung in einem anderen Ausschuss (z. B. Verwaltungs- oder Finanzausschuss) nach Möglichkeit zeitlich vor der Behandlung im Betriebsausschuss stattfinden, damit der per se für den Eigenbetrieb zuständige Betriebs- ausschuss die Ergebnisse der Beratung einschließlich Empfehlung dieses anderen Aus- schusses im Rahmen seiner Befassung berücksichtigen kann. Wird eine Angelegenheit eines Eigenbetriebs durch mehrere Ausschüsse gemeinsam (in einer gemeinsamen Sitzung) beraten, muss jeder Ausschuss für sich abstimmen und (im Falle der Vorberatung) eine entsprechende Empfehlung geben. 2.3.2 Verwaltungsausschuss Durch die Hauptsatzung der Stadt Leipzig hat der Stadtrat u. a. den Verwaltungsausschuss als beschließenden Ausschuss gemäß § 41 SächsGemO gebildet. Die generellen Entscheidungs- und Vorberatungszuständigkeiten des Verwaltungsausschusses sind konkret in der Hauptsatzung geregelt. Aus der Hauptsatzung in der derzeitigen Fassung ergibt sich danach Folgendes: ▪ Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach der Hauptsatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind, wobei hiervon ausdrücklich die Eigenbetriebe ausgenommen werden und hinsichtlich einer etwaigen ZuSeite 19 ständigkeit des Verwaltungsausschusses auf die jeweilige Eigenbetriebssatzung abgestellt wird. Sofern die Eigenbetriebssatzung keine Regelung enthält, gilt für die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses die Hauptsatzung. Dem Verwaltungsausschuss wird die Vorberatung nur solcher Angelegenheiten übertragen, die nicht den in ihren Arbeitsbereichen fachlich abgegrenzten beschließenden und beratenden Ausschüssen zugeordnet sind – hier den Betriebsausschüssen. Er spricht eine Empfehlung zur Entscheidung aus. ▪ Darüber hinaus legt die geltende Hauptsatzung eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fest für u. a.: ▪ "die Vorberatung der Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmungen … der Stadt , die ihr allein gehören … und für deren Entscheidung die Ratsversammlung gemäß § 814 zuständig ist", ▪ "die Beratung aller wichtigen Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmungen … der Stadt, die ihr allein gehören …, insbesondere ihre W irtschafts- bzw. Haushaltsführung, ihre Jahresabschlüsse sowie ihre Unternehmensplanungen". Im Fall der Einordnung eines Eigenbetriebs als "wirtschaftliche Unternehmung" (d. h. wirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 94a SächsGemO) stellt sich folglich die Frage einer Verwaltungsausschusszuständigkeit. Auch der LCGK regelt u. a., dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Leipzig auf Grundlage der Hauptsatzung der Stadt Leipzig insbesondere die Funktion eines "Beteiligungsausschusses" wahrnimmt und dass insbesondere die Eigentümerziele eines Beteiligungsunternehmens vor Beschlussfassung in der Ratsversammlung der Stadt Leipzig im Verwaltungsausschuss vorberaten werden. Es wird hiermit klargestellt, dass aufgrund der bereits den gebildeten Betriebsausschüssen gemäß SächsEigBVO und den Betriebssatzungen zugewiesenen umfassenden Vorberatungsfunktion für alle einer Beschlussfassung des Stadtrats unterliegenden Angelegenheiten der Eigenbetriebe – d. h. eingeschlossen u. a. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse – der Verwaltungsausschuss diese Gegenstände regelmäßig nicht vorberät. Es gilt der Grundsatz, dass der Verwaltungsausschuss originär in Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe nicht zuständig ist und somit auch nicht neben dem jeweiligen Betriebsausschuss tätig wird, es sei denn, durch den Stadtrat erfolgt eine konkrete Verweisung von Angelegenheiten der Eigenbetriebe an den Verwaltungsausschuss generell oder im Einzelfall (siehe auch Ausführungen unter 2.3.1). Allerdings stellt es der Stadtrat hiermit ins Ermessen des Verwaltungsausschusses, dass er im Rahmen seiner definierten Funktion als Beteiligungsausschuss bestimmte Angelegenheiten von Eigenbetrieben (z. B. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte) zur Vorberatung/Beratung an sich zieht oder eine Kenntnisgabe bestimmter Berichte/Informationen in Bezug auf Eigenbetriebe verlangt. Analoge Pflichten der Betriebsleitungen der Eigenbetriebe, wie sie im Verhältnis zu den Betriebsausschüssen gelten (Informations- und Berichtspflichten, Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen, zu Stellungnahmen und zur Auskunftserteilung), bestehen gegenüber dem Verwaltungsausschuss im Übrigen nicht. Der Verwaltungsausschuss als Beteiligungsausschuss erhält je- 14 Anmerkung: § 8 der geltenden Hauptsatzung, auf den verwiesen wird, regelt zu Entscheidungszuständigkeiten der Ratsversammlung durch Verweis auf ihr nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 28 Abs. 2 SächsGemO, zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten und einen Katalog von aufgezählten Sachverhalten, über die sie "insbesondere" entscheidet. Eigentümerziele werden hiernach als einer Entscheidung der Ratsversammlung unterliegende Angelegenheit nicht ausdrücklich mit benannt. Seite 20 doch Controllingberichte der bbvl (z. B. Managementreporte – siehe 3.8.); die Berichterstattung erfolgt im Rahmen einer Informationsvorlage des Oberbürgermeisters. 2.3.3 Fachausschuss Finanzen (Finanzausschuss) Durch die Hauptsatzung hat der Stadtrat u. a. einen Fachausschuss Finanzen als beratenden Ausschuss gemäß § 43 Abs. 1 SächsGemO gebildet. Dessen Aufgabenbereich soll laut Bestimmung in der Hauptsatzung dem Geschäftskreis des Beigeordneten für Finanzen entsprechen. Aufgrund des bestehenden engen Zusammenhangs der W irtschaftspläne und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit dem Haushalt der Stadt Leipzig sollen dahingehende (Beschluss-)Vorlagen an den Stadtrat grundsätzlich auch durch den Fachausschuss Finanzen vorberaten werden (siehe auch unter 3.4.3 und 3.5.4). Gleiches gilt für die Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe (siehe auch unter 3.5.3). Des W eiteren nimmt der Finanzausschuss unterjährige Kontrollaufgaben (z. B. die Behandlung von Managementreporten) wahr. Daneben kann der Finanzausschuss im Rahmen seiner ihm übertragenen Aufgaben Angelegenheiten von Eigenbetrieben (z.B. Eigentümerziele, strategische Unternehmenskonzepte) zur Beratung / Vorberatung erhalten. 2.4 Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister ist gemäß § 51 Abs. 1 SächsGemO Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Verwaltung und er vertritt die Stadt Leipzig. Die Leitung der Verwaltung umfasst per se die gesamte städtische Verwaltung, mithin auch die Eigenbetriebe. Obgleich ein Teil der laufenden Verwaltung im Falle der Eigenbetriebe auf die jeweiligen Betriebsleitungen übertragen ist (Führung der laufenden Geschäfte und Leitung des Eigenbetriebs, Vertretung, Verantwortung für die wirtschaftliche Führung – siehe unter 2.7.3), verbleiben jedoch wesentliche Funktionen und Befugnisse beim Oberbürgermeister. Die Aufgaben und Pflichten des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Eigenbetriebe ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften der SächsGemO und SächsEigBVO, den jeweiligen Betriebssatzungen sowie dieser Steuerungsvorlage. Dem Oberbürgermeister können, wenn durch den Stadtrat keine Betriebsleitung bestellt ist, im Übrigen keine Aufgaben der Betriebsleitung zugewiesen werden. 2.4.1 Rechtsstellung gegenüber der Betriebsleitung (Weisungsrecht) Nach § 9 Abs. 1 SächsEigBVO kann der Oberbürgermeister den Betriebsleitungen W eisungen erteilen, jedoch nur, um die ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebs sicherzustellen. Die Betriebssatzungen begrenzen das Weisungsrecht des Oberbürgermeisters gegenüber den Betriebsleitungen ebenfalls, und zwar zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur W ahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung. Im Unterschied zu seiner Stellung in der übrigen Verwaltung, wo dem Oberbürgermeister ein unbegrenztes Weisungsrecht zusteht, sind die Weisungen eigenbetriebsrechtlich und satzungsmäßig also auf solche beschränkt, die notwendig sind, die vorstehend genannten Anfor- Seite 21 derungen sicherzustellen. Die Beschränkung korrespondiert mit der der Betriebsleitung gemäß Eigenbetriebsrecht eingeräumten Organstellung und ihren Zuständigkeiten für die Leitung und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs sowie die laufende Betriebsführung. Die Ausübung des W eisungsrechts kann insbesondere bei mangelhafter Aufgabenerfüllung durch die Betriebsleitung relevant werden, vor allem wenn die zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehörende Einhaltung vorgeschriebener Verfahren und Fristen nicht erfolgt (z. B. fristgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses, rechtzeitige Aufstellung des W irtschaftsplans, Einhaltung der Haushaltsansätze, Durchführung des vorgeschriebenen Berichtswesens). Allerdings darf mittels des Weisungsrechts nicht in die laufende Betriebsführung eingegriffen werden. Als Voraussetzung für das W eisungsrecht sind die vorgeschriebenen Informations-/Berichtsund Vorlagepflichten der Betriebsleitungen gegenüber dem Oberbürgermeister sowie das bestehende Auskunftsrecht des Oberbürgermeisters auf Verlangen zu sehen. Adressat einer Weisung des Oberbürgermeisters ist immer die Betriebsleitung. Eine Erteilung von W eisungen an nachgeordnete Bedienstete des Eigenbetriebs ist nicht möglich. 2.4.2 Stellung gegenüber den Bediensteten beim Eigenbetrieb Der Oberbürgermeister ist gemäß § 10 Abs. 1 SächsEigBVO Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. Als Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Beschäftigten des Eigenbetriebs zuständig. Als oberste Dienstbehörde nimmt er die im Sächsischen Beamtengesetz vorgesehenen Aufgaben wahr. Anders als bei den Bediensteten der Stadtverwaltung (vgl. § 53 Abs. 4 SächsGemO) ist der Oberbürgermeister für die Bediensteten der Eigenbetriebe nicht Vorgesetzter ("Fachvorgesetzter"), d. h. derjenige, der befugt ist, Anordnungen für die dienstliche Tätigkeit zu erteilen. Fachliche Weisungen sind nur im Rahmen des unter 2.4.1 beschriebenen Weisungsrechts gegenüber den Betriebsleitungen möglich. Durch § 10 Abs. 3 SächsEigBVO wird die Möglichkeit eröffnet, in der Betriebssatzung bestimmte Befugnisse, die der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter hat, der jeweiligen Betriebsleitung zu übertragen. Darauf wird unter 2.7.3 eingegangen. 2.4.3 Übertragung weiterer Aufgaben Durch die Betriebssatzung können dem Oberbürgermeister bestimmte Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden, ausgenommen Aufgabengebiete oder Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorbehalten sind bzw. deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (vgl. § 9 Abs. 2 SächsEigBVO). Bei den hiernach für eine Übertragung in Frage kommenden Aufgaben handelt es sich um insbesondere solche, für die üblicherweise der Betriebsausschuss zuständig sein kann, wie z. B. Sachentscheidungen ab/innerhalb bestimmter W ertgrenzen. W erden dem Oberbürgermeister bestimmte Aufgaben durch die Betriebssatzung zur Erledigung übertragen, gehört die W ahrnehmung dieser Aufgaben zu dessen Hauptamt; er kann diese auf einen Bediensteten übertragen. Von der Aufgabenübertragung nach § 9 Abs. 2 SächsEigBVO mittels der Betriebssatzungen wird derzeit bei den städtischen Eigenbetrieben grundsätzlich kein Gebrauch gemacht, sie bleibt jedoch dem Stadtrat anheimgestellt. Seite 22 Gleiches gilt für die Option des § 12 Abs. 2 SächsEigBVO, wonach der Stadtrat in der Betriebssatzung eine Geringfügigkeitsschwelle festlegen kann, bis zu der der Oberbürgermeister mit Zustimmung der Betriebsleitung über die Entnahme von Eigenkapital entscheiden könnte. 2.4.4 Sonstige Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters Dem Oberbürgermeister obliegen in Bezug auf den Stadtrat und seine Ausschüsse diverse Rechte und Pflichten nach der SächsGemO, wie: ▪ die Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse des Stadtrats (§ 52 Abs. 1 SächsGemO), d. h. Vorbereitung sowohl der Beratungen als auch sämtlicher Beschlüsse, ▪ die Einberufung des Stadtrats und von Ausschüssen sowie Aufstellung von Tagesordnungen für Sitzungen (§ 36 Abs. 3 SächsGemO), ▪ die Sitzungs-/Verhandlungsleitung (§ 38 Abs. 1 SächsGemO), ▪ der Vollzug der Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse des Stadtrats (§ 52 Abs. 1 SächsGemO) sowie nachfolgend noch näher erörtert ▪ die W iderspruchspflicht und das W iderspruchsrecht, ▪ das Eilentscheidungsrecht und ▪ Informationspflichten. Für den Oberbürgermeister gelten ebenfalls die Regelungen des § 37 Abs. 2 SächsGemO zur Verschwiegenheit. Die Aufgaben des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Leitung der Stadtverwaltung ergeben sich aus § 53 SächsGemO. Widerspruchspflicht und -recht Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO muss der Oberbürgermeister Beschlüssen des Stadtrats und Beschlüssen beschließender Ausschüsse des Stadtrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Dieses Recht und die Pflicht zum Widerspruch gelten auch, wenn die Entscheidungen Angelegenheiten eines Eigenbetriebs betreffen und sind auch auf Beschlüsse der Betriebsausschüsse anzuwenden. Das Verfahren im Falle eines W iderspruchs richtet sich nach § 52 Abs. 2 Satz 2 ff. SächsGemO: Der W iderspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten (bzw. den Ausschussmitgliedern) ausgesprochen werden. Der W iderspruch hat aufschiebende W irkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der W iderspruchsgründe eine Sitzung des Stadtrates einzuberufen (auch bei Beschlüssen durch die Ausschüsse), in der erneut (bzw. bei Ausschüssen durch den Stadtrat erstmalig) über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier W ochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Oberbürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen. Seite 23 In den Fällen des W iderspruchs gegen einen Beschluss eines Ausschusses hat nicht der Ausschuss, sondern der Stadtrat über den W iderspruch zu entscheiden (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO). Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO bei beschließenden Ausschüssen, mithin auch bei den Betriebsausschüssen, auch einem vom Oberbürgermeister mit seiner Vertretung im Vorsitz des Ausschusses beauftragten Beigeordneten oder wenn alle Beigeordneten verhindert sind einem damit beauftragten Mitglied des Ausschusses (Stadtratsmitglied) zu. Eilentscheidungsrecht (Dringlichkeitsentscheidungen) Die Eilentscheidungsbefugnis in Ausnahmefällen für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats fallen, wird dem Oberbürgermeister mit § 52 Abs. 4 SächsGemO eingeräumt. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Stadtratssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister anstelle des Stadtrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Stadtrat unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss, z. B. Betriebsausschuss, zuständig ist. Informationspflicht Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO hat der Oberbürgermeister den Stadtrat über alle wichtigen, die Stadt und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Stadtrat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Stadtverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren.15 Der Oberbürgermeister hat den Stadtrat auch über alle wichtigen Angelegenheiten der Eigenbetriebe zu unterrichten. Auskunftseinholung bei der Betriebsleitung Die Informationspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber dem Stadtrat erfordert, dass er über alle wichtigen Angelegenheiten der Eigenbetriebe rechtzeitig unterrichtet ist. Dem dienen die in der SächsEigBVO und den Betriebssatzungen geregelten Informationspflichten der Betriebsleitung (siehe dazu unter 2.7.3). Daneben kann der Oberbürgermeister von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen. Das Auskunftsrecht wird entsprechend in den Betriebssatzungen verankert. Eigentümerziele und strategisches Unternehmenskonzept Der Oberbürgermeister verantwortet die Entwicklung von Eigentümerzielen für die Eigenbetriebe gegenüber dem Stadtrat. Im Rahmen seiner Zuständigkeit trägt er des Weiteren auch Ver15 Über Angelegenheiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO geheim zu halten sind, ist anstelle des Stadtrats der nach § 46 SächsGemO gebildete Beirat zu informieren – § 52 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO. Durch die derzeit geltende Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist kein Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten nach § 46 SächsGemO gebildet. Seite 24 antwortung für die Umsetzung bzw. die Überwachung der Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen. Auf die Ausführungen und Festlegungen unter 1.2 und 3.1 wird dahingehend verwiesen. Der Oberbürgermeister verantwortet ferner die Vorlage des strategischen Unternehmenskonzepts gegenüber dem Stadtrat. Sonstige Aufgaben/Einbindung des Oberbürgermeisters in Belangen der Eigenbetriebe Der Oberbürgermeister ist in diverse in diesem Abschnitt nicht explizit behandelte Aufgaben und Prozesse in Zusammenhang mit Belangen der Eigenbetriebe eingebunden (z. B. im Zusammenhang mit der Bestellung der Betriebsleiter, den W irtschaftsplänen, Jahresabschlüssen etc.), sodass hier ergänzend auch auf andere Abschnitte dieser Steuerungsvorlage verwiesen wird. Beauftragung, Aufgabenwahrnehmung durch Beigeordnete Der Oberbürgermeister kann einen Mitarbeiter der Verwaltung mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die ihm gegenüber dem Eigenbetrieb zustehen, beauftragen (vgl. § 59 Abs. 1 SächsGemO). Die zuständigen Beigeordneten nehmen die eigenbetriebsbezogenen Aufgaben des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis wahr (siehe unter 2.5). Einordnung in den LCGK Der an der GmbH ausgerichtete LCGK definiert die Rolle des Oberbürgermeisters – neben der Zuständigkeit für die strategische Steuerung der Beteiligungsunternehmen – in Bezug auf die entsprechenden Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Leipzig in Privatrechtsform vor allem als sogenannter "Gesellschaftervertreter"16 und gegebenenfalls als Mitglied des Aufsichtsrats. Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters in Bezug auf die Eigenbetriebe gestalten sich nach dem Gemeinde- und Eigenbetriebsrecht jedoch anders und können auch nicht durch eine entsprechende Kodexanwendung ersetzt werden. 2.5 (Fachlich) zuständiger Beigeordneter 2.5.1 Beigeordnete Bei der Stadt Leipzig sind nach §§ 55 und 56 SächsGemO i. V. m. den Bestimmungen durch die Hauptsatzung hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Die bestellten Beigeordneten sind (Verhinderungs-)Stellvertreter des Oberbürgermeisters (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SächsGemO). Daneben vertreten die Beigeordneten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis; die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO; zur Festlegung der Geschäftskreise siehe Hauptsatzung der Stadt Leipzig).17 In16 Dies steht im Einklang zu § 98 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, wonach die Stadt in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts durch den Oberbürgermeister vertreten wird. 17 Gegenwärtig sind sieben hauptamtliche Beigeordnete bestellt, und zwar für die Geschäftskreise: 1. Allgemeine Verwaltung, 2. Finanzen (Fachbediensteter für das Finanzwesen), 3. Umwelt, Ordnung, Sport, 4. Kultur, 5. Jugend, Soziales, Gesundheit und Seite 25 soweit nehmen die Beigeordneten auch die jeweiligen eigenbetriebsbezogenen Aufgaben des Oberbürgermeisters in ihrem Geschäftskreis wahr. Die Beigeordneten sind in ihrem Geschäftskreis neben dem Vertreter des Oberbürgermeisters auch Vorgesetzte der dort tätigen Bediensteten. In ihrem Geschäftskreis leiten und beaufsichtigen sie den Geschäftsgang der Verwaltung. Die Beigeordneten unterstützen den Oberbürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 52 und 53 der SächsGemO. Insofern tragen sie, über ihren Geschäftskreis hinaus, eine Mit- und Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben der Stadt Leipzig.18 Der Oberbürgermeister kann den Beigeordneten nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 2.5.2 Zuständiger Beigeordneter "Zuständiger Beigeordneter" oder "fachlich zuständiger Beigeordneter" im Sinne der Regelungen in den Betriebssatzungen sowie dieser Steuerungsvorlage ist derjenige Beigeordnete, in dessen definierten Geschäftskreis der betreffende Eigenbetrieb fällt. Der zuständige Beigeordnete ist, eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt, regelmäßig ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des jeweiligen Betriebsausschusses. Er ist Adressat von Informationen der Betriebsleitung und in verschiedene Aufgaben und Prozesse in Zusammenhang mit Belangen der Eigenbetriebe (z. B. Eigentümerziele, strategisches Unternehmenskonzept, Zielvereinbarungen, W irtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Controlling) eingebunden. Auf die diesbezüglichen Abschnitte und Festlegungen in dieser Steuerungsvorlage wird verwiesen. Der zuständige Beigeordnete bildet für die Betriebsleitung das Bindeglied zur Verwaltungsspitze (Oberbürgermeister) sowie den Stadträten, insbesondere auch den Mitgliedern des Betriebsausschusses, dessen Vorsitz er wahrnimmt. Der zuständige Beigeordnete soll mit der Betriebsleitung regelmäßig Kontakt halten und mit ihr wesentliche Angelegenheiten des Eigenbetriebs beraten. 2.6 Fachbediensteter für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) Nach § 62 SächsGemO ist der Fachbedienstete für das Finanzwesen zu bestellen. Beim Fachbediensteten für das Finanzwesen sind nach § 62 Abs. 1 SächsGemO die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden der Stadt zusammengefasst. Fachbediensteter für das Finanzwesen bei der Stadt Leipzig ist der Beigeordnete für Finanzen (vgl. Bestimmung in der Hauptsatzung). Das Eigenbetriebsrecht reglementiert bestimmte Pflichten der Betriebsleitung gegenüber dem Fachbediensteten für das Finanzwesen. So hat die Betriebsleitung dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde be- Schule, 6. Stadtentwicklung und Bau, 7. Wirtschaft und Arbeit. Bei der Wahl bzw. Bestellung eines Beigeordneten bleibt eine Veränderung des Geschäftskreises vorbehalten. Vgl. Bestimmungen in der aktuell geltenden Hauptsatzung der Stadt Leipzig. 18 Seite 26 rühren; Näheres kann durch die Betriebssatzung geregelt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsEigBVO). Die Betriebssatzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig enthalten entsprechende Regelungen zu dieser Informationspflicht, einschließlich Konkretisierungen (siehe dazu auch unter 2.7.3). Des Weiteren ist in Bezug auf den von der Betriebsleitung rechtzeitig zu erstellenden Entwurf des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs das Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen gefordert (vgl. § 16 Abs. 3 SächsEigBVO, Betriebssatzungen sowie unter 3.4.3). Der Beigeordnete für Finanzen wird darüber hinaus insbesondere auch in Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe (siehe unter 3.5) und den strategischen Unternehmenskonzepten (siehe unter 3.2) besonders involviert. Gleichermaßen soll der Beigeordnete für Finanzen in den Prozess der Erarbeitung von Eigentümerzielen eingebunden werden. 2.7 Betriebsleitung 2.7.1 Bildung, Rechtsstellung Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden (vgl. § 95a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO). Eine Betriebsleitung wird dadurch gebildet, dass eine oder mehrere natürliche Personen vom Stadtrat gewählt werden (siehe auch nachfolgend unter 2.7.2). Die Bildung von Betriebsleitungen für die städtischen Eigenbetriebe ist eine zwingende Verpflichtung der Stadt. In Bezug auf den betreffenden Eigenbetrieb kann die Stellung der Betriebsleitung als Organ des Eigenbetriebs im weiten Sinne mit der Stellung des Oberbürgermeisters für die gesamte Stadtverwaltung verglichen werden. Der Betriebsleitung kann durch entsprechende Bestimmung in der Betriebssatzung eine andere, im Zusammenhang mit der Aufgabe des Eigenbetriebs stehende Bezeichnung verliehen werden. 2.7.2 Zusammensetzung der Betriebsleitungen und Besetzung (Wahl/Bestellung der Betriebsleiter) Zahl der Betriebsleiter, Erster Betriebsleiter, Maßgaben für die Bestellung Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO besteht die Betriebsleitung aus einem oder mehreren gewählten Betriebsleitern. Eine diesbezügliche Regelung ist in der jeweiligen Betriebssatzung zu treffen. Die Anzahl der Betriebsleiter orientiert sich an der Größe, Umfang und den Aufgaben des jeweiligen Eigenbetriebs. Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Stadtrat einen Ersten Betriebsleiter bestellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO). Für diesen Fall ist in die Betriebssatzung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Der Erste Betriebsleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung; ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsEigBVO). Das Erfordernis der W ahl der Betriebsleitung bzw. der Betriebsleiter und die diesbezügliche Zuständigkeit des Stadtrats ergibt sich aus § 95a Abs. 2 Satz 1 SächsGemO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 5 SächsEigBVO. Standard sollte hierbei eine befristete Bestellung sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBVO ist bei der Beschlussfassung über die W ahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 Seite 27 SächsGemO anzuwenden; d. h. der Stadtrat entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Oberbürgermeister unterbreitet dem Stadtrat entsprechende Vorschläge für die W ahl der Betriebsleiter und die Bestimmung eines Betriebsleiters, der die Funktion des Ersten Betriebsleiters wahrnimmt. Die Zuständigkeiten für die W ahlen/Bestellungen sind Regelungsgegenstand der Betriebssatzungen. In Anlehnung an § 61 Abs. 1 SächsGemO sollen die zu bestellenden Betriebsleiter für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sein und die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Aufgrund der herausgehobenen Stellung der Betriebsleitung sollte auf eine vorhandene Berufs- und Lebenserfahrung geachtet werden. Die Beurteilung liegt im Ermessen des Stadtrats. Als Betriebsleiter können auch Beschäftigte und Beamte der Stadt Leipzig gewählt werden. Die Bestellung des Oberbürgermeisters oder von Beigeordneten zum Betriebsleiter ist ausgeschlossen, ebenso eine Ausübung der Betriebsleitung durch den Oberbürgermeister oder Beigeordnete in Form einer Nebentätigkeit. Einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) kann die Betriebsleitung nicht übertragen werden. Falls Betriebsleiter eine besondere Amtsbezeichnung führen, wird dies in der betreffenden Betriebssatzung geregelt. Dienststellung/Anstellung Betriebsleiter können als Angestellte beschäftigt werden oder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO auch in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Stellen sind sachgerecht zu bewerten. Eine Anstellung auf Basis des Tarifvertrags oder ein anderes privatrechtliches Anstellungsverhältnis ist möglich. Der Oberbürgermeister ist als Dienstvorgesetzter für die anstellungsvertraglichen Regelungen der Betriebsleiter zuständig – diese Aufgaben kann er verwaltungsintern delegieren. Unter diese Aufgaben fällt auch die Durchführung des Vertrages, z. B. der Abschluss und die Auswertung von Zielvereinbarung mit dem Betriebsleiter – auf die im Zusammenhang mit einer Anstellung der Betriebsleiter stehenden Themen Zielvereinbarungen mit Betriebsleitern, Vergütung und Vergütungsoffenlegung wird an dieser Stelle verwiesen (siehe unter 1.2 und 2.7.5). Die maximal mögliche Dauer der Anstellung eines Betriebsleiters soll fünf Jahre betragen. W iederholte Anstellungen, jeweils höchstens für fünf Jahre, sind zulässig. Eine Entscheidung über eine Verlängerung der Anstellung über die bisherige Vertragslaufzeit hinaus sollte frühestens vierzehn Monate vor Ablauf der bisherigen Anstellung, jedoch spätestens zwölf Monate vorab erfolgen. Die Altersgrenze für Betriebsleiter soll den Vorgaben der gesetzlichen Regelaltersrente entsprechen. Eine gesetzliche bzw. satzungsmäßige Zuständigkeit des Stadtrats für die Anstellung von Betriebsleitern bzw. deren Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung oder Entlassung sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht, ist zu berücksichtigen. Seite 28 2.7.3 Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten der Betriebsleitungen Vollzugsaufgaben Die Betriebsleitung ist das entscheidende Vollzugsorgan des Eigenbetriebs. Gemäß § 4 Abs. 2 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung die Beschlüsse des Stadtrats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu vollziehen. Dabei ist sie an die getroffenen Entscheidungen der anderen Organe des Eigenbetriebs gebunden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzungen eine eigene Zuständigkeit besteht. Laufende Betriebsführung Gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 SächsGemO führt die Betriebsleitung die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs; § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO regelt, dass der Betriebsleitung insbesondere die laufende Betriebsführung obliegt. Gesetz und Verordnung weisen der Betriebsleitung damit eine starke Stellung, weitreichende Selbstständigkeit und große Verantwortung zu. Die Verantwortlichkeit der Betriebsleitung für die laufende Betriebsführung kann ihr nicht (z. B. durch die Satzung, einen Stadtratsbeschluss oder durch andere Organe des Eigenbetriebs) entzogen werden. Die Betriebssatzungen haben die Zuständigkeit der Betriebsleitung für die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) ausdrücklich festzuschreiben. Zu den laufenden Geschäften gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. Die laufende Betriebsführung hat regelmäßig ihre Grenze bei Geschäften und Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats und des Betriebsausschusses fallen. Die Betriebsleitung entscheidet über Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der (Kompetenz-)Festlegungen in den jeweiligen Betriebssatzungen. Leitung des Eigenbetriebs Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Vorgaben der SächsEigBVO (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO). Die Leitung erfolgt selbstständig und eigenverantwortlich. Die Leitungsaufgaben erstrecken sich u. a. auf eine funktionierende Organisation des Eigenbetriebs, Planungs-, Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben, die Bereiche Ressourcensteuerung, Personalwesen, Rechnungswesen, Berichtswesen und Controlling, Risikomanagement, Informationsmanagement, Marketingaufgaben. Wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs Im Zusammenhang mit der 2 selbständigen Leitungsbefugnis ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBVO die Betriebsleitung zudem im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Seite 29 Sie hat in diesem Kontext u. a. darauf hinzuwirken, den öffentlichen Zweck in optimal wirtschaftlicher W eise zu erfüllen und hat für die W irtschaftsführung des Eigenbetriebs den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Personalangelegenheiten § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsEigBVO eröffnet die Möglichkeit, Befugnisse, die der Oberbürgermeister als Dienstvorgesetzter hat – so die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten – mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung zu übertragen. Weiterhin hat die Betriebsleitung die Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten, soweit sie zur laufenden Betriebsführung gehören (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsEigBVO). Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen. Gemäß § 10 Abs. 2 SächsEigBVO ist die Betriebsleitung vor der Ernennung, Einstellung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Entlassung von Bediensteten, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen, zu hören, soweit sie nicht selbst zuständig ist; § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO ist anzuwenden. In die Betriebssatzungen werden Regelungen zu Aufgaben und Rechten der Betriebsleitungen in Personalangelegenheiten aufgenommen. Von einer Übertragung von Befugnissen auf die Betriebsleitungen i. S. d. § 10 Abs. 3 SächsEigBVO wird dabei regelmäßig Gebrauch gemacht. Risikofrüherkennung, Risikomanagementsystem § 23 Abs. 3 SächsEigBVO verlangt die Einrichtung eines angemessenen Systems zur Erkennung von Risiken, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen; zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken. Die Aufstellung eines Risikofrüherkennungssystems gehört zu den Aufgaben der Betriebsleitungen. In den Betriebssatzungen wird hiernach geregelt, dass: ▪ die Betriebsleitung ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken einrichtet (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dieses in einem Risikohandbuch dokumentiert, ▪ das Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems dem Betriebsausschuss vorzustellen sind und ▪ die Betriebsleitung jährlich einen Risikobericht erstellt, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist. Weitere Aufgaben Gemäß § 4 Abs. 3 SächsEigBVO können durch die Betriebssatzung der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden; von einer Übertragung auf die Betriebsleitung ausgenommen sind Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann. Seite 30 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung Nach § 95a Abs. 2 Satz 4 SächsGemO, § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO vertritt die Betriebsleitung die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. Die Vertretungsbefugnis umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, für die die Betriebsleitung zuständig ist. Bei Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung fallen und für die der Betriebsleitung auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht eingeräumt wurde, sind rechtsgeschäftliche Erklärungen durch den Oberbürgermeister abzugeben. § 5 SächsEigBVO bzw. die einzelnen Betriebssatzungen enthalten weitergehende Regelungen zur Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, zur Vertretungsberechtigung der Betriebsleiter, zur möglichen Beauftragung von Bediensteten mit der Vertretung und Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht sowie zu formellen Anforderungen. Berichts- und Informationspflichten der Betriebsleitung Der Betriebsleitung obliegen umfassende Berichts- und Informationspflichten, welche sich aus der SächsEigBVO und entsprechenden Regelungen in den Betriebssatzungen ergeben: ▪ § 4 Abs. 4 SächsEigBVO verpflichtet die Betriebsleitung, den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten sowie dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Konkretisierend zu der allgemeinen Informationspflicht regeln die Betriebssatzungen (derzeit), dass die Betriebsleitungen den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den fachlich zuständigen Beigeordneten rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten informieren, insbesondere über: - Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des W irtschaftsplans erfordern, aber zu einer bestimmten Verschlechterung des veranschlagten Jahresergebnisses oder aber – im Falle eines geplanten positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses – in Summe zu einem negativen Jahresergebnis führen, - Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des W irtschaftsplans erfordern, aber zu einer bestimmten Verschlechterung der veranschlagten Liquidität führen, - Abweichungen vom Stellenplan (bzw. von der Stellenübersicht), die keine Änderung des Wirtschaftsplans erfordern, aber insgesamt zur Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen, - erhebliche Betriebsstörungen, - Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung, - relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten. Ferner hat die Betriebsleitung den Beigeordneten für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen zu informieren, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig berühren können, wozu insbesondere die vorgenannten Sachverhalte der Abweichungen vom Erfolgsplan oder Liquiditätsplan gehören. ▪ Gemäß § 22 Abs. 1 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister und auch den Betriebsausschuss in der Mitte des W irtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgsund Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). Dieser Zwischenbericht erfolgt im Rahmen des Beteiligungscontrollings der bbvl (siehe 3.8.). Nach den Regelungen in den Betriebssatzungen haben die Betriebsleitungen nach den Maßgaben des von der Stadt Seite 31 Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise oder halbjährlich schriftliche Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs zu erstellen. Diese Berichte werden vom Beteiligungsmanagement (bbvl) geprüft, plausibilisiert und zu Managementreporten verdichtet, die Handlungsempfehlungen enthalten. Adressaten der Managementreporte sind u. a. der Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister, der zuständige Beigeordneten und der Fachbedienstete für das Finanzwesen. Der Managementreport zum 30. Juni des Jahres entspricht dem Zwischenbericht nach § 22 Abs. 1 SächsEigBVO.19 ▪ Die Betriebsleitungen haben dem Betriebsausschuss auf Basis der Satzungen jährlich einen Risikobericht vorzulegen. ▪ Die Betriebsleitungen haben ferner für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsleitung hat ferner im zuständigen Betriebsausschuss mindestens einmal jährlich auch über die Ergebnisse der internen Revision sowie über Sponsoringaktivitäten Bericht zu erstatten. Teilnahme an Sitzungen des Betriebsausschusses, Stellungnahme- und Auskunftspflichten Die Betriebsleitung nimmt gemäß § 6 SächsEigBVO an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil und ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. Bei einem für mehrere Eigenbetriebe gebildeten Betriebsausschuss gilt die Teilnahmepflicht der jeweiligen Betriebsleitung in den den eigenen Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten. Die Regelungen zur Teilnahme der Betriebsleitung können im Rahmen einer Geschäftsordnung des Betriebsausschusses konkretisiert geregelt werden, im Falle einer gesonderten Regelung findet diese entsprechend Anwendung. Die Betriebsleitungen haben des Weiteren dem Oberbürgermeister die von ihm ersuchten Auskünfte über Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu erteilen. Sonstige Zuständigkeiten und Pflichten (einschließlich Verpflichtungen i. S. d. LCGK) Auf sonstige Obliegenheiten der Betriebsleitungen in Bezug auf die einzelnen "Instrumente der Steuerung" wird im Abschnitt 3 näher eingegangen, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, die Betriebssatzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten, die W irtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden. Die Betriebsleitung hat insbesondere auch die über den Verweis in § 95a Abs. 4 SächsGemO für die Eigenbetriebe entsprechend geltenden bestimmten Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde einzuhalten. Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von freiberuflichen Leistungen sind durch die Betriebsleitungen die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten. 19 Dieser ist entsprechend § 22 Abs. 2 SächsEigBVO von der Stadt der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Seite 32 Die Betriebssatzung verpflichtet die Betriebsleitung außerdem dazu, im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass beim jeweiligen Eigenbetrieb die Regelungen des LCGK in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung finden. W as im Einzelfall unter "sinngemäßer Anwendung" zu verstehen ist, ergibt sich aus dieser Steuerungsvorlage. Die Betriebsleitung ist durch entsprechende Satzungsregelung in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des LCGK verpflichtet, insbesondere soweit dort die Geschäftsführung einer städtischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung angesprochen ist. Danach erwachsen für die Betriebsleitungen/Betriebsleiter u. a. folgende Verpflichtungen, die in wesentlichen Teilen bereits mit den geltenden gemeinde-, eigenbetriebs- und satzungsrechtlichen Anforderungen einhergehen: ▪ Leitung des Eigenbetriebs in eigener Verantwortung; Verpflichtung zur Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, dem Anstellungsvertrag sowie von Beschlüssen von Organen des Eigenbetriebs, ▪ Umsetzung des in der Satzung festgelegten Unternehmenszwecks bzw. der hier definierten Aufgaben des Eigenbetriebs, Orientierung aller Entscheidungen an den Eigentümerzielen der Stadt Leipzig, ▪ Tragen auch öffentlicher Verantwortung; Auftreten so, dass das öffentliche Ansehen des Eigenbetriebs und/oder der Stadt Leipzig keinen Schaden nimmt, ▪ Sorge für Schutz und Bewahrung des materiellen und immateriellen Vermögens des Eigenbetriebs; sorgfältiger Umgang mit dem Eigentum, den Finanzmitteln und anderen Ressourcen der Stadt und des Eigenbetriebs; Sorge für ordnungsgemäßen, effektiven dienstlichen Gebrauch; keine Verwendung des Eigentums und der Ressourcen des Unternehmens zum persönlichen Vorteil oder zu unlauteren Zwecken, ▪ kein Abschluss spekulativer Finanzgeschäfte (Spekulationsverbot); bei Abschluss von (zulässigen) Finanzgeschäften muss Sicherheit der Geldanlage immer Vorrang vor der Ertragserwartung haben, ▪ Aufbau und Einhaltung eines angemessenen Risikomanagementsystems einschließlich eines wirksamen internen Revisionssystems im Unternehmen, ▪ Sorge, dass im Eigenbetrieb alle erforderlichen internen Regelungen bestehen und sowohl diese als auch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (Compliance/Regelüberwachung); Compliance-Regelungen sollen dabei u. a. darstellen, wie Betriebsleitung und Mitarbeiter des Eigenbetriebs hinsichtlich der Annahme oder Gewährung von Vorteilen zu verfahren haben; der Betriebsausschuss soll darüber unterrichtet werden, ▪ bei mehreren Betriebsleitern: gemeinschaftliche Verantwortung der Betriebsleiter für die gesamte Führung des Eigenbetriebs, auch wenn Einzelnen von ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind; stets kollegiale sowie lösungsorientierte Zusammenarbeit im Interesse des Eigenbetriebs; gegenseitige laufende Unterrichtung über wesentliche Maßnahmen und wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Hinsichtlich der Thematik "Interessenkonflikte" gilt Folgendes: ▪ Die Betriebsleiter sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es ist unbedingt erforderlich, die Interessen des Eigenbetriebs und die privaten Interessen strikt voneinander zu trennen. Kein Betriebsleiter darf Geschäftschancen, die dem Eigenbetrieb zustehen, für sich nutzen. Seite 33 ▪ Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung sind für die Betriebsleitung – wie für den gesamten Eigenbetrieb – verpflichtend. Der jeweilige Eigenbetrieb wird entsprechende Vorgaben der Stadt Leipzig beachten und bei Bedarf weitere geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung einführen bzw. diese weiterentwickeln. ▪ Die Betriebsleiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen. Es dürfen hiernach keine Zahlungen, Vergünstigungen oder W ertgegenstände angenommen werden, wenn es sich dabei um einen unzulässigen Anreiz für eine für einen Dritten vorteilhafte Entscheidung oder eine Belohnung dafür handeln könnte. Nicht gemeint sind etwaige Zuwendungen, die den üblichen Gepflogenheiten und einem sozial adäquaten Maß (z. B. der wechselseitigen Kontaktpflege) entsprechen, kein Interessenkonfliktpotenzial enthalten, den Ruf des Eigenbetriebs und der Stadt Leipzig nicht in Frage stellen oder auch sonst die Interessen des Eigenbetriebs oder der Stadt Leipzig nicht negativ berühren. Die Betriebsleiter haben sich in diesem Zusammenhang stets so zu verhalten, dass es bei sachgerechter Betrachtung nicht falsch verstanden werden kann; im Zweifel hat die Annahme zu unterbleiben. ▪ Monetäre oder sonstige Zuwendungen von Wert dürfen Dritten zur Beeinflussung einer Entscheidung oder als Belohnung weder angeboten noch gewährt werden. Satz 3 und 4 des vorstehenden Absatzes gelten entsprechend. ▪ Die Betriebsleiter sollen Interessenkonflikte dem Oberbürgermeister gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Mitglieder der Betriebsleitung hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Eigenbetrieb einerseits und den Betriebsleitern sowie ihnen nahe stehende Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Unter nahe stehenden Personen werden die unter § 20 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung genannten Personen verstanden. ▪ Die Betriebsleitung soll dafür sorgen, dass angemessene Regeln für Interessenkonflikte für die Mitarbeiter des Eigenbetriebs verbindlich werden, sofern die entsprechenden Regelungen der Stadt Leipzig nicht ausreichen. ▪ Die Betriebsleiter sollen Ehrenämter im Interessenbereich des Eigenbetriebs und Aufsichtsratsmandate dem Oberbürgermeister schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Darüber hinaus gelten die für Nebentätigkeiten gegebenenfalls einschlägigen Bestimmungen (z. B. Sächsische Nebentätigkeitsverordnung) bzw. die sich aus dem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis ergebenen Maßgaben. ▪ Hinsichtlich einer Ausübung von Nebentätigkeiten soll der Betriebsleiter stets dafür Sorge tragen, dass die Interessen und das Ansehen des Eigenbetriebs und der Stadt Leipzig nicht negativ beeinträchtigt werden. ▪ Nimmt ein Betriebsleiter Aufgaben in einem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan von mit dem Eigenbetrieb oder der Stadt Leipzig verbundenen Unternehmen wahr, sollen - vorbehaltlich einer Regelung im Arbeits-/Anstellungsvertrag des Betriebsleiters - Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen ab einem Freibetrag von jährlich in Summe 1.000 Euro brutto an den Eigenbetrieb abgeführt werden. ▪ Nimmt ein Betriebsleiter eine Nebentätigkeit in der Leitung von mit dem Eigenbetrieb oder der Stadt Leipzig verbundenen Unternehmen wahr, wird das für die Anstellung zuständige Organ dieses verbundenen Unternehmens über das Ob sowie über die Höhe der gegebenenfalls damit verbundenen Vergütung entscheiden. Seite 34 Bei Abberufung als Betriebsleiter, bei Beendigung des Anstellungsvertrages oder auf Beschluss des zuständigen Organs hat der Betriebsleiter – vorbehaltlich einer Regelung im Arbeits-/Anstellungsvertrag des Betriebsleiters – derartige Nebentätigkeiten unverzüglich zu beenden. ▪ Betriebsleiter sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen. ▪ Betriebsleiter unterliegen während ihrer Tätigkeit für den Eigenbetrieb einem umfassenden Wettbewerbsverbot. 2.7.4 Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO regelt der Oberbürgermeister die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf. Existiert eine mehrköpfigen Betriebsleitung, wird in den Betriebssatzungen jeweils vorgeschrieben, dass in der Geschäftsordnung Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung bestimmt werden, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter, die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung. Für die Eigenbetriebe mit nur einem Betriebsleiter sollen die Betriebssatzungen ebenfalls Geschäftsordnungen vorsehen, die Einzelheiten der Geschäftsführung sowie der Vertretung bestimmen. Die Vorgaben in den Geschäftsordnungen sollten zwar individuelle betriebliche Belange berücksichtigen, soweit möglich und sinnvoll aber einheitlich formuliert werden. Die Geschäftsordnungen für die Betriebsleitungen haben grundsätzlich nur innerdienstliche Wirkung. 2.7.5 Vergütung der Betriebsleiter Für die Vergütung eines Betriebsleiters und deren Offenlegungen soll in Analogie zum LCGK Folgendes gelten: ▪ Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters soll aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil als variablem Teil der Gesamtvergütung bestehen. Darüber hinaus können Regelungen zu Nebenleistungen getroffen werden. Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. ▪ Für die Bestimmung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils als variablem Teil der Gesamtvergütung soll der fachlich zuständige Beigeordnete mit dem Betriebsleiter jährlich eine schriftliche Zielvereinbarung verhandeln; der Betriebsausschuss ist über die Inhalte im Nachhinein in Kenntnis zu setzen. Der Oberbürgermeister ist über die vereinbarten Ziele zu informieren. ▪ Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters wird in angemessener Höhe auf der Grundlage markt- und unternehmensspezifischer Faktoren festgelegt. Dabei sollen sämtliche Vergütungsbestandteile für sich und insgesamt angemessen sein. Kriterien für die Angemessenheit bilden sowohl die Aufgaben des Betriebsleiters, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Eigenbetriebs als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfeldes und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Eigenbetrieb gilt. Seite 35 ▪ Die Gesamtvergütung des Betriebsleiters soll individualisiert und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen unter Namensnennung im Anhang zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die jährlichen Aufwendungen zur Altersversorgung sollen unter Angabe der Art der Altersversorgung individualisiert für den Betriebsleiter unter Namensnennung im Anhang zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die gegenüber ausgeschiedenen Betriebsleitern bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen sind hinsichtlich der jährlichen Versorgungsleistungen sowie des Gesamtbetrages der erfolgten Rückstellungen ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben. Offenzulegen sind ferner Leistungen, die im laufenden Geschäftsjahr einem früheren Betriebsleiter im Fall der Beendigung seiner Tätigkeit gewährt worden sind (z. B. Abfindungen); dies gilt auch für Beratungs- und sonstige Honorare, soweit sie einen Betrag von 5.000 Euro jährlich übersteigen. Bei der Neu-Anstellung von Betriebsleitern hat der Oberbürgermeister für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen. Bei Betriebsleitern mit bestehenden Anstellungsverträgen ohne eine solche Erklärung hat der Oberbürgermeister bei Vertragsänderungen jeglicher Art für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung zu sorgen. 2.7.6 Einordnung in den LCGK Im Rahmen des Möglichen, d. h. unter Beachtung der umfänglich bestehenden, dem LCGK vorgehenden kommunal- und speziellen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen, und des Zweckmäßigen wird hinsichtlich der Betriebsleitungen der Intention einer sinngemäßen Anwendung der Regelungen des LCGK bei Eigenbetrieben hinreichend entsprochen. Jedoch können bzw. sollen sich nicht sämtliche das Organ Geschäftsführung bei einem in der Rechtsform der GmbH geführten Unternehmen respektive die Person des Geschäftsführers betreffenden Regelungen auf die Betriebsleitungen bzw. die Person des Betriebsleiters eines Eigenbetriebs übertragen werden. Besonderheiten sind u. a. auch in Fragen des Anstellungsverhältnisses bzw. etwaiger Zielvereinbarungen und der Vergütung der Betriebsleiter zu berücksichtigen. Es wird klargestellt, dass die Betriebsleitungen weder allein noch zusammen mit dem zuständigen Betriebsausschuss einen Corporate Governance Bericht gemäß LCGK zu erstellen haben. 2.8 Beteiligungsmanagement (bbvl) Gemäß § 99 Abs. 1 SächsGemO hat die Stadt Leipzig die Voraussetzungen zu schaffen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder bei der W ahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich grundsätzlich entsprechend auch auf die Unternehmen in der Organisationsform des Eigenbetriebs. Die Stadt Leipzig bedient sich hinsichtlich des Beteiligungsmanagements für die Eigenbetriebe der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl). Dies geschieht auf Basis eines vom Stadtrat beschlossenen Rahmenvertrages („Grundvertrag über Leistungen der Beteiligungsverwaltung“). Zu den Aufgaben des Beteiligungsmanagements insgesamt zählen insbesondere: ▪ die Unterstützung bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Eigentümerziele, deren W eiterentwicklung und Evaluation im Rahmen eines strategischen Zielcontrollings, Seite 36 ▪ die Unterstützung der Stadt Leipzig bei der strategischen Ausrichtung der Eigenbetriebe und Begleitung der Erstellung von strategischen Unternehmenskonzepten der Eigenbetriebe, ▪ die Überprüfung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und der Aufgaben des Eigenbetriebs sowie daraus gegebenenfalls resultierender Handlungsvorschläge, ▪ die Unterstützung bei der Erarbeitung von Betriebssatzungen und Geschäftsordnungen, ▪ das operative Beteiligungscontrolling in Form der Analyse von Daten aus den Eigenbetrieben, ▪ das Berichtswesen gegenüber den städtischen Akteuren der Steuerung, insbesondere in Form von Controllingreporten in strategischer und operativer Hinsicht, ▪ die Beteiligungsverwaltung inklusive damit verbundener Dokumentationen, ▪ die Betreuung insbesondere der Mandate der städtischen Vertreter in den Betriebsausschüssen (Mandatsbetreuung), ▪ die Konzeption und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen für Mandatsträger, ▪ die Unterstützung bezüglich Angelegenheiten der Betriebsleiter. Vertreter der bbvl nehmen als Gast an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil, es sei denn, der Ausschuss beschließt mit Mehrheit etwas anderes. 3 Instrumente der Steuerung 3.1 Eigentümerziele 3.1.1 Anforderungen und Inhalte Die Eigentümerziele, mit denen die in der Satzung festgelegten Zielstellungen und Aufgaben konkretisiert werden, sind soweit möglich klar und messbar zu formulieren. Die Eigentümerziele enthalten sowohl Sach- als auch Finanzziele mit klarer Priorisierung, um einerseits der Verpflichtung des öffentlichen Zwecks gerecht zu werden und andererseits die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf wirtschaftliche W eise sicherzustellen. Weiterführend wird in Ergebnis- und gegebenenfalls Vorgehensziele unterschieden, wobei die Ergebnisziele darstellen, welche konkreten Sach- und Finanzziele zu erreichen sind, und die Vorgehensziele beschreiben, wie die Ergebnisziele erreicht werden sollen. 3.1.2 Zuständigkeiten und Verfahren Die Festlegung der Eigentümerziele für die städtischen Eigenbetriebe liegt in der Verantwortung des Oberbürgermeisters und in der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats. Sie werden in der Regel für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgegeben. Die Akteure der Steuerung der Eigenbetriebe tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen. Die Erarbeitung von Eigentümerzielen für einen Eigenbetrieb erfolgt unter frühzeitiger Anhörung der Betriebsleitung. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb in Übereinstimmung mit vorgege- Seite 37 benen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den Eigentümerzielen zu orientieren. Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele und im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans die Übereinstimmung der Zielsetzungen des W irtschaftsplans mit den Eigentümerzielen. Die Betriebssatzungen haben die vorstehenden Zuständigkeiten für die Beschlussfassung, Beachtung, Umsetzung und Umsetzungsüberwachung der Eigentümerziele zu regeln. 3.2 Strategisches Unternehmenskonzept 3.2.1 Anforderungen und Inhalte Die jeweilige Betriebsleitung hat ein strategisches Unternehmenskonzept zu entwickeln, das die Grundlagen der strategischen Planungen für den Eigenbetrieb zusammenfasst. Dieses konkretisiert die Eigentümerziele bzw. – soweit Eigentümerziele noch nicht bestehen – die Aufgaben des Eigenbetriebs. Es ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Das strategische Unternehmenskonzept soll – ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs und den Eigentümerzielen – für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum Strategien sowohl für die inhaltlich/fachlichen Aufgaben des Eigenbetriebs als auch für die ökonomische Ausrichtung festlegen. Damit liefert es die Entscheidungsvorlage für die Personal-, Budget- und Investitionsplanungen der nächsten Jahre. Um dies aussagekräftig leisten zu können, ist in der Regel zuvor eine Analyse der Rahmenbedingungen des Eigenbetriebs erforderlich. Dazu ist eine Analyse der Rahmenbedingungen notwendig, mit der z. B. das soziographische, politische, rechtliche und wirtschaftliches Umfeld des Betriebes untersucht wird. Falls der Eigenbetrieb wettbewerblich tätig ist, wird in der Regel auch eine Marktanalyse durchzuführen sein, um Informationen über Marktstruktur, Marktpotential, Kundenstruktur und Wettbewerb zu erhalten. Die Analysen dienen einerseits der Klärung des Status quo des Eigenbetriebes, andererseits der Klärung von Entwicklungstrends für die Zukunft. Auf dieser Basis sind sowohl geschäftsfeldübergreifende Strategien als auch Strategien für die Geschäftsfelder des Eigenbetriebs zu entwickeln und im strategischen Unternehmenskonzept zusammenzufassen. Dabei sind die wesentlichen Handlungsfelder für die Zukunft zu beschreiben. 3.2.2 Zuständigkeiten und Verfahren Die Betriebsleitung legt das strategische Unternehmenskonzept dem Oberbürgermeister und dem zuständigen Beigeordneten vor; diese beziehen den Fachbediensteten für das Finanzwesen ein. Wie die Eigentümerziele liegen auch die strategischen Unternehmenskonzepte für die städtischen Eigenbetriebe in der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats. Eine Zuweisung der Beschlusszuständigkeit an die Betriebsausschüsse (oder an einen anderen beschließenden Ausschuss) scheidet aus rechtssystematischen Gründen aus, da die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe, welche auf den strategischen Unternehmenskonzepten aufbauen, dem Stadtratsvorbehalt unterliegen. Seite 38 Die Umsetzung eines beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung. Der zuständige Betriebsausschuss überwacht neben der Umsetzung der für den Eigenbetrieb vorgegebenen Eigentümerziele ebenfalls die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des W irtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept. Die Betriebssatzungen regeln die Zuständigkeiten für die Entwicklung, Beschlussfassung, Umsetzung und Umsetzungsüberwachung sowie Frist/Zeitpunkt für eine erforderliche Überarbeitung des strategischen Unternehmenskonzepts zu regeln. 3.3 Zielvereinbarung mit den Betriebsleitern Es wird auf die Ausführungen in den Abschnitten 1.2 und 2.7.2 verwiesen. 3.4 Wirtschaftsplan 3.4.1 Allgemeines Eigenbetriebe haben als Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, gesonderte W irtschaftspläne zu erstellen. Die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe sind Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde, jedoch nicht dessen Bestandteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO, § 1 Abs. 3 Nr. 6 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik). Über den Verweis in § 95a Abs. 4 SächsGemO gelten bestimmte Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde für die Eigenbetriebe entsprechend; sie sind somit zwingend zu beachten, auch soweit ein Bezug zur W irtschaftsplanung besteht. 3.4.2 Anforderungen und Inhalte Für die Aufstellung, die inhaltlichen und formellen Anforderungen sowie das Verfahren gelten die eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen zum Wirtschaftsplan und zu dessen Bestandteilen (§§ 16 bis 21 SächsEigBVO) sowie dementsprechende bzw. ergänzende Regelungen in den Betriebssatzungen. Die Betriebsleitung des jeweiligen Eigenbetriebs hat für jedes W irtschaftsjahr vor dessen Beginn – bei mehreren Betriebsleitern einvernehmlich – einen W irtschaftsplan (bzw. Entwurf) aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Wirtschaftsjahr aller Eigenbetriebe der Stadt Leipzig ist das Haushaltsjahr der Stadt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO besteht der W irtschaftsplan aus: ▪ dem Erfolgsplan; Vorgaben zu Inhalten, Form und Gliederung des Erfolgsplans macht § 18 SächsEigBVO, Seite 39 ▪ dem Liquiditätsplan; § 19 SächsEigBVO definiert Anforderungen an Inhalte, Form, Gliederung sowie Zielsetzung20 der Liquiditätsplanung, ▪ der Finanzplanung; zu Pflichtinhalten der Finanzplanung, dem zugrunde zu legenden Investitionsprogramm, Form-, Gliederungs- und weiteren Anforderungen regelt § 20 SächsEigBVO, ▪ der Stellenübersicht; Inhalte, Gliederungsvorgaben und Anforderungen zur Stellenübersicht ergeben sich aus § 21 SächsEigBVO. Dem W irtschaftsplan ist außerdem ein Vorbericht nach § 17 SächsEigBVO beizufügen. Der W irtschaftsplan baut auf dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der aufzustellende W irtschaftsplan hat des W eiteren den Vorgaben des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Derartige Vorgaben haben zwingend die eigenbetriebsrechtlichen Anforderungen sowie darüber hinausgehende Anforderungen der Stadt Leipzig an die einzelnen Bestandteile des W irtschaftsplans zu berücksichtigen. Vorhandene Verflechtungen zwischen dem W irtschaftsplan des jeweiligen Eigenbetriebs und dem Haushaltsplan der Stadt (Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen) sind ordnungsgemäß und auf beiden Seiten korrespondierend abzubilden. Aus den Unterlagen zu den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe müssen sämtliche für den Haushalt der Stadt relevanten Ansätze beim Eigenbetrieb eindeutig und mit nötigen, nachvollziehbaren, schriftlichen Erläuterungen hervorgehen. Mindestanforderung ist die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO zur Finanzplanung gehörende Darstellung der Finanzbeziehungen zur Stadt Leipzig unter Angabe der Gewinnabführungen, der Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie der Zuweisungen im Sinne von § 27 SächsEigBVO nebst Erläuterungen dazu im Vorbericht. Für die ordnungsgemäße Abbildung der Haushaltsplanansätze bzw. Eckwertvorgaben in den Wirtschaftsplänen zeichnet die Betriebsleitung verantwortlich. Die Betriebsleitung hat überdies bereits bei der Aufstellung des W irtschaftsplans grundsätzlich ergänzend auch die Maßgaben der "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" in der jeweils geltenden Fassung und etwaiger ergänzender Verfügungen der Verwaltung zu beachten, soweit eine Analogie der darzustellenden Sachverhalte gegeben ist und nicht spezielle Anforderungen an die W irtschaftsplanung dem entgegenstehen. Anspruch ist eine konsistente Abbildung gleichartiger Sachverhalte im Ist (Jahresabschluss) wie im Soll (W irtschaftsplan). Im Sinne eines sachgerechten Zielcontrollings gilt dies in gleicher Weise grundsätzlich auch für die unterjährigen Berichterstattungen der Betriebsleitungen und Managementreporte (siehe unter 2.7.3 sowie nachfolgend 3.8.). 3.4.3 Zuständigkeiten und Verfahren Generell muss vor Beginn des W irtschaftsjahres des Eigenbetriebs ein beschlossener W irtschaftsplan vorliegen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO). Gemäß § 16 Abs. 3 SächsEigBVO liegt die Zuständigkeit für die Erstellung des Entwurfs des W irtschaftsplans bei der Betriebsleitung. Dieser ist von der Betriebsleitung im Benehmen mit dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (Beigeordneter für Finanzen) – vgl. § 16 Abs. 3 SächsEigBVO – sowie unter Einbeziehung des für den Eigenbetrieb fachlich zuständigen Fachbeigeordneten rechtzeitig zu erstellen. 20 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO ist die Liquidität so zu planen, dass der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraums nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist. Seite 40 Die Beteiligung des Fachbediensteten für das Finanzwesen zu dem in der Verantwortlichkeit der Betriebsleitung liegenden Entwurf des Wirtschaftsplans in Form des "Benehmens“21 besagt, dass die Betriebsleitung den Entwurf dem Fachbediensteten lediglich zuleiten muss (siehe Kommentar zur SächsGemO Quecke /Schmid § 95 Tz. 209). Im Übrigen hat die Betriebsleitung dem Beigeordneten für Finanzen alle für die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig relevanten Auskünfte – mithin auch zum W irtschaftsplan – zu erteilen (vgl. auch § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsEigBVO). In der Stadtverwaltung Leipzig soll das Benehmen in der Form hergestellt werden, dass im Vorfeld (vor bzw. im Zuge der Einreichung des W irtschaftsplanentwurfs) ein Abstimmungsprozess zwischen der Betriebsleitung und dem Beigeordneten für Finanzen erfolgt, der zu einer korrespondierenden Abbildung der Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen im W irtschaftsplanentwurf und Haushaltsplanentwurf führen sollte. Die Führung des Abstimmungsprozesses kann der Beigeordnete für Finanzen auf Mitarbeiter des Dezernates Finanzen übertragen sowie im Zuge der Kommentierung des W irtschaftsplanentwurfs von der bbvl unterstützt werden. Der Beigeordnete für Finanzen dokumentiert mit seiner Stellungnahme zur Vorlage zum Beschluss der W irtschaftsplanung insbesondere die Übereinstimmung bzw. bestehende Abweichungen zwischen den W irtschaftsplänen und Haushaltsplanansätzen bzw. Eckwertvorgaben. Neben dem Benehmen des Fachbediensteten für das Finanzwesen zum W irtschaftsplanentwurf der Betriebsleitung soll in der Stadtverwaltung daneben eine inhaltlich-fachliche Prüfung der W irtschaftsplanentwürfe durch den für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten stattfinden. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen gibt für die Vorlage der Entwürfe der W irtschaftspläne durch die Betriebsleitungen bzw. das Verfahren Termine vor. Die Betriebsleitung hat den W irtschaftsplan über die bbvl einschließlich deren Kommentierung zu dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der Oberbürgermeister kann eine eigene Stellungnahme abgeben. Der W irtschaftsplan des Eigenbetriebs wird vor Beschluss des Stadtrats im Betriebsausschuss vorberaten. Der Betriebsausschuss gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordnete für Finanzen) oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter nimmt an der Sitzung des Betriebsausschusses bzw. dem betreffenden Tagesordnungspunkt zur Vorberatung des W irtschaftsplans teil. Das Ergebnis der Vorberatung ist dem Stadtrat im Zuge der Beschlussfassung zum W irtschaftsplan zuzuleiten. Die erforderliche Vorbereitung der jeweiligen Vorlagen an die vorbereitenden Ausschüsse / den Stadtrat betreffs der Beschlussfassung zu den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe soll federführend im Geschäftskreis / Aufgabenbereich des für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Fachbeigeordneten erfolgen. Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden) Fachausschusses Finanzen zum W irtschaftsplan des Eigenbetriebs vorsehen, wird auch dieser Fachausschuss vorberatend mit sämtlichen W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe befasst – siehe auch unter 2.3. Nach den Vorberatungen im Fachausschuss Finanzen und im Betriebsausschuss ist der W irtschaftsplan durch den – nach § 28 Abs. 2 Nr. 18 SächsGemO zwingend dafür zuständigen – Stadtrat zu beschließen (Feststellungsbeschluss). Der Beschluss des Stadtrats zur Feststellung des jeweiligen W irtschaftsplans sollte (mindestens) folgende Angaben enthalten: 21 Nicht gefordert ist hingegen ein "Einvernehmen", bei dem der Fachbedienstete für das Finanzwesen den Wirtschaftsplanentwurf ausdrücklich billigen müsste. Seite 41 ▪ Summe der Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan einschließlich des voraussichtlichen Gewinns/Verlusts als Endergebnis, ▪ Mittelzu- und Mittelabfluss im Liquiditätsplan jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit, ▪ Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ▪ Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und ▪ Höchstbetrag der Kassenkredite Über § 95a Abs. 4 SächsGemO, der für Eigenbetriebe das entsprechende Gelten verschiedener Vorschriften der SächsGemO über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde regelt, ergeben sich zu beachtende (etwaige) Genehmigungspflichten im Falle der vorstehenden drei letztgenannten Beschlussteile. Stellt die Stadt, wie für die Haushaltsjahre 2015/2016 erstmals der Fall, einen "Doppelhaushalt" auf, wird in Bezug auf die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe wie folgt verfahren: Der Stadtrat beschließt zunächst nur für das erste Jahr des Zweijahreshaushalts der Stadt die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe. (Der Stadtrat kann hierbei die W irtschaftspläne der Eigenbetriebe grundsätzlich zeitlich vor der Haushaltssatzung der Stadt beraten und beschließen.) Die W irtschaftspläne für das zweite Jahr werden erst später aufgestellt und beschlossen (und dann separat der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt). Mithin bleibt es in Bezug auf die Eigenbetriebe bei der Jährlichkeit des W irtschaftsplan-Prozesses. Im Übrigen ist ein an den Haushalt der Stadt abzuführender Jahresgewinn des Eigenbetriebs oder ein aus dem Haushalt der Stadt zu deckender Jahresverlust des Eigenbetriebs gemäß § 16 Abs. 2 SächsEigBVO in den Haushaltsplan der Stadt aufzunehmen. Das Beteiligungsmanagement (bbvl) unterstützt den Prozess regelmäßig durch Kommentierungen zu den W irtschaftsplänen der Eigenbetriebe und Beschlussvorlagen. Adressat sind hierbei primär die Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses, der die Vorberatung durchzuführen und eine Empfehlung an den Stadtrat abzugeben hat. Daneben kann die bbvl zur Unterstützung des Finanz- und Fachbeigeordneten im Zuge deren Beteiligung im Prozess herangezogen werden. Der erforderliche Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig mit Bezug zur W irtschaftsplanung der Eigenbetriebe (siehe unter 1.2, dort Punkt 6) gehört zu den regelmäßigen Aufgaben vor allem der Betriebsausschüsse und des Beteiligungsmanagements. 3.4.4 Ausführung des Wirtschaftsplans Für die Ausführung bzw. Einhaltung des beschlossenen W irtschaftsplans des Eigenbetriebs ist die jeweilige Betriebsleitung verantwortlich. Das heißt für die Teile Erfolgs- und Liquiditätsplan: ▪ Die Betriebsleitung bewirtschaftet die Ansätze des Erfolgsplans, wobei sie bei den zu treffenden Sachentscheidungen die in der Betriebssatzung festgelegten Zuständigkeiten des Betriebsausschusses oder Stadtrats zu beachten hat. Die Betriebsleitung hat bei der Ausführung des Erfolgsplans eine große Flexibilität; sie hat aber zu überwachen und sicherstellen, dass sich das insgesamt geplante Jahresergebnis nicht wesentlich verschlechtert. Für erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans gilt § 23 Abs. 2 SächsEigBVO. ▪ Bei der Ausführung des Liquiditätsplans (Abwicklung der Investitions- und Finanzierungstätigkeit) muss die Betriebsleitung bei den Sachentscheidungen ebenfalls die in der Betriebs- Seite 42 satzung festgelegten Zuständigkeiten anderer Organe beachten. Über Ansätze für Auszahlungen im Liquiditätsplan darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsEigBVO nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden; die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei für das einzelne Vorhaben erheblichen Mehrauszahlungen gilt § 23 Abs. 2 SächsEigBVO. Veranschlagte, aber noch nicht beanspruchte Mittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen auch noch im Folgejahr ausgeschöpft werden, ausreichend vorhandene Liquidität vorausgesetzt. Die Betriebssatzungen reglementieren Informationspflichten der Betriebsleitung bei Abweichungen vom Erfolgsplan, Liquiditätsplan und Stellenplan ab individuell festgelegten Größenordnungen (siehe dazu unter 2.7.3). Zu beachten ist außerdem § 22 Abs. 1 SächsEigBVO, der eine Zwischenberichterstattung der Betriebsleitung in Bezug auf die Planung vorschreibt. Hiernach hat die Betriebsleitung den Oberbürgermeister und auch den Betriebsausschuss in der Mitte des W irtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). In den Betriebssatzungen wird in dem Zusammenhang festgelegt, dass die Betriebsleitung nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise oder alternativ halbjährlich schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs erstellt und dass die Berichte durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreporten verarbeitet werden, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen (siehe auch 3.8.). Muss der W irtschaftsplan geändert werden (siehe nachfolgend unter 3.4.5), hat die Betriebsleitung initiativ zu werden. 3.4.5 Änderung des Wirtschaftsplans Für eine Änderung eines Wirtschaftsplans gilt § 23 Abs. 1 SächsEigBVO i. V. m. in den Betriebssatzungen hierfür zu treffenden Regelungen. Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten W irtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten, d. h. wenn sich im Laufe des W irtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten ▪ das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird (eine betriebsindividuelle Festlegung der konkreten Grenze für die Abweichung/erhebliche Verschlechterung wird in der Betriebssatzung getroffen), ▪ zum Ausgleich des Liquiditätsplans höhere Zuführungen der Stadt oder höhere Kredite erforderlich werden, ▪ in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder ▪ eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften22 (eine betriebsindividuelle Festlegung der konkreten Grenze für die Abweichung/erhebliche Vermehrung oder Hebung wird in der Betriebssatzung getroffen). Eine Änderung des W irtschaftsplans unterliegt den gleichen Verfahrensregeln, wie sie für die Aufstellung des W irtschaftsplans des Eigenbetriebs gelten. 22 Eine Ausnahme ist möglich, wenn diese zusätzlichen Ausgaben das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern würden. Seite 43 3.4.6 Einordnung in den LCGK Mit den Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage und den Betriebssatzungen wird einer sinngemäßen Anwendung der auf W irtschaftspläne einer privatrechtlichen GmbH abstellenden Regelungen des LCGK – unter Beachtung vorgehender gemeinde- und eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften – hinreichend nachgekommen bzw. scheidet eine solche Anwendung aus. Insbesondere ist die Entscheidung über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe als Vorbehaltsaufgabe des Stadtrats nicht auf die Betriebsausschüsse übertragbar. 3.5 Jahresabschluss 3.5.1 Allgemeines Jeder Eigenbetrieb hat einen eigenen Jahresabschluss und Lagebericht. Die einschlägigen eigenbetriebsrechtlichen Regelungen zum Jahresabschluss erklären zahlreiche Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für entsprechend anwendbar. Neben den jeweiligen W irtschaftsplänen sind auch die neuesten Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe Anlage zum Haushaltsplan der Stadt, jedoch nicht dessen Bestandteil (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 SächsKomHVO-Doppik). 3.5.2 Aufstellung, Anforderungen, Verfahren Es gelten insbesondere die eigenbetriebsrechtlichen Bestimmungen zum Jahresabschluss und zu dessen Bestandteilen sowie zum Lagebericht gemäß den §§ 31 bis 34 und §§ 26 bis 30 SächsEigBVO sowie die entsprechenden Regelungen in den Betriebssatzungen. Für die frist- und ordnungsgemäße Aufstellung ist die jeweilige Betriebsleitung verantwortlich. Die Verantwortung für den Jahresabschluss und den Lagebericht des Eigenbetriebs trifft bei mehreren Betriebsleitern stets die gesamte Betriebsleitung, auch wenn intern einem Betriebsleiter die kaufmännischen Angelegenheiten als Aufgabe zugeordnet sind. Für den Fall eines Ausscheidens/Wechsels in der Betriebsleitung ist/sind immer übrigens der/die aktuell zur Zeit der Aufstellung bestellte(n) Betriebsleiter für die Aufstellung und Unterzeichnung zuständig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO finden auf den Jahresabschluss die §§ 242 bis 287 und 289 HGB sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der Eigenbetriebsverordnung nichts anderes ergibt. Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs sind somit insbesondere nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften – unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 26 bis 30 SächsEigBVO – aufzustellen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO besteht der Jahresabschluss aus: ▪ der Bilanz; Vorgaben zur Aufstellung, Gliederung und Posten der Bilanz trifft § 26 SächsEigBVO unter Verweis auf die – mit Ausnahme von § 268 Abs. 1 und § 270 Abs. 2 HGB – anzuwendenden Vorschriften der §§ 266 bis 274 HGB sowie ferner § 27 SächsEigBVO bezüglich der Behandlung von Beiträgen und Zuweisungen, ▪ der Gewinn- und Verlustrechnung; hierzu finden sich zu beachtende Aufstellungsregeln in § 28 SächsEigBG mit Verweis auf die §§ 275 bis 278 HGB sowie ferner in § 27 SächsEigBVO bezüglich der Behandlung von Zuweisungen, ▪ dem Anhang, zu dem § 29 SächsEigBVO, u. a. zur Anwendung des § 285 Nr. 9 und 10 HGB, und § 28 Abs. 3 SächsEigBO (betreffs der Erfolgsübersicht) Maßgaben enthalten. Seite 44 Spezielle eigenbetriebsrechtliche Anforderungen an den Lagebericht ergeben sich aus § 30 SächsEigBVO mit Hinweis auf § 289 HGB und dem Erfordernis, im Lagebericht auch auf die Finanzbeziehungen des Eigenbetriebs zur Stadt einzugehen. Zudem ist im Lagebericht auch darzustellen, wie der Eigenbetrieb seine städtische/satzungsmäßige Aufgabe erfüllt hat; die Darstellung soll anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen) erfolgen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBVO i. V. m. Regelungen in den Betriebssatzungen). Die Betriebsleitung hat bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes außerdem die "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" in der jeweils geltenden Fassung und etwaige ergänzende Verfügungen der Verwaltung einzuhalten. Die Aufstellung des Jahresabschlusses für den Schluss eines jeden W irtschaftsjahres sowie des Lageberichtes durch die Betriebsleitung und die Vorlage dieser Unterlagen an den Oberbürgermeister hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des W irtschaftsjahres zu erfolgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO). Der Oberbürgermeister kann eine kürzere Frist zur Vorlage verfügen. Sodann leitet der Oberbürgermeister gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) weiter. Zu den vorgeschriebenen Prüfungen siehe nachfolgend unter 3.5.3. Erst nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (Vorliegen der Prüfungsberichte) kann die Behandlung in den Gremien bzw. die Beschlussfassung des Stadtrates zur Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen (siehe dazu unter 3.5.4). Das Beteiligungsmanagement (bbvl) wird hierbei im Rahmen der Mandatsbetreuung unterstützend tätig, insbesondere für die Mitglieder der Betriebsausschüsse. Daneben kann die bbvl bei Bedarf zur Unterstützung des Oberbürgermeisters, des Finanzbeigeordneten und/oder des für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten im verwaltungsinternen Prozessverlauf herangezogen werden. Für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe durch den Stadtrat gilt entsprechend § 34 Abs. 1 SächsEigBVO eine Frist von neun Monaten nach Ende des W irtschaftsjahres. Diese Fristsetzung ist bei den individuellen zeitlichen Planungen, insbesondere für die notwendigen vorherigen Prüfungen, zu beachten. 3.5.3 Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung der Eigenbetriebe, überörtliche Prüfung Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs unterliegen zum einen der Prüfung nach § 32 SächsEigBVO ("Jahresabschlussprüfung"), zum anderen der örtlichen Prüfung gemäß §§ 105, 106 SächsGemO. Jahresabschlussprüfung und örtliche Prüfung haben anders gelagerte Zielrichtungen. Beide Prüfungen müssen aber Ergebnisse der jeweils anderen Prüfung berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 SächsEigBG, § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsKomPrüfVODoppik23). Aus der Regelung in § 14 Abs. 3 SächsKomPrüfVO-Doppik24 ergibt sich hierzu für das praktische Verfahren, dass die örtliche Prüfungseinrichtung bei ihrer örtlichen Prüfung das aktuelle Ergebnis der Jahresabschlussprüfung berücksichtigen können muss, wohingegen der 23 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen Doppik (Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik) 24 § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsKomPrüfVO-Doppik konkretisiert hinsichtlich der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, dass die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG (alte Rechtslage, neu: § 32 SächsEigBVO) so rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden sollen, dass diese vor Beginn der örtlichen Prüfung nach § 105 SächsGemO für deren Schwerpunktsetzung berücksichtigt werden können. Seite 45 Abschlussprüfer für seine Jahresabschlussprüfung nur Ergebnisse der örtlichen Prüfung des Vorjahres berücksichtigen kann. Eine Einbeziehung des Sächsischen Rechnungshofs als überörtliche Prüfungsbehörde ist bei der Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen. Unberührt davon sind die Eigenbetriebe als Sondervermögen bzw. deren Jahresabschlüsse nach den Maßgaben des § 109 SächsGemO mit Gegenstand der regelmäßigen überörtlichen Prüfung der Stadt durch den Sächsischen Rechnungshof. Jahresabschlussprüfung Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsEigBVO wird die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch W irtschaftsprüfer oder W irtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Stadt zu bestellen sind. Stadträte und Beschäftigte der Stadt Leipzig dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Abs. 2 und 3 HGB25 entsprechend (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsEigBVO). Von der Möglichkeit des § 32 Abs. 3 SächsEigBVO, wonach der Stadtrat mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 HGB kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) beauftragen könnte – mit der Folge, dass die örtliche Prüfung des Eigenbetriebs und die Jahresabschlussprüfung in einer Hand liegen –, soll in der Stadt Leipzig grundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden. Die jährliche Bestimmung/Bestellung der Abschlussprüfer für die städtischen Eigenbetriebe obliegt der Beschlusszuständigkeit des Stadtrats. Der Betriebsausschuss berät die Bestellung des Abschlussprüfers vor. Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden) Fachausschusses Finanzen zur Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe vorsehen, soll auch dieser Fachausschuss vorberatend befasst werden. Der an der GmbH ausgerichtete LCGK enthält diverse Regelungen zur Abschlussprüfung. Eine Eins-zu-eins-Umsetzung der diesbezüglichen verpflichtenden Bestimmungen und Empfehlungen des Kodex bei den Eigenbetrieben ist rechtsformbedingt jedoch nicht möglich oder soll aus Zweckdienlichkeitserwägungen nicht vorgenommen werden. Hiermit werden bezogen auf die Auswahl und Bestellung der Abschlussprüfer der Eigenbetriebe folgende spezifische Vorgaben gemacht: ▪ Der Auswahl des W irtschaftsprüfers oder der W irtschaftsprüfungsgesellschaft ist eine hohe Bedeutung hinsichtlich der Qualität der Jahresabschlussprüfung beizumessen, somit auch der Vorbereitung der entsprechenden Entscheidungen des Stadtrats durch den dafür verantwortlichen Oberbürgermeister. Im Sinne einer gebündelten, kompetenten Erledigung sollte die erforderliche Vorbereitung der Abschlussprüferbestellungen für alle Eigenbetriebe im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen. ▪ Die Vorbereitung der Abschlussprüferbestellungen umfasst regelmäßig die Einholung entsprechender Angebote unter Berücksichtigung einer "externen Rotation" des W irtschaftsprüfers oder der W irtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung des jeweiligen Eigenbetriebs. Ein W echsel des Abschlussprüfers des Eigenbetriebs hat spätestens nach fünf aufeinander folgenden Jahren erfolgen. Dabei soll nicht nur der den Abschluss testierende 25 § 319 Abs. 2 und 3 HGB regeln zu Ausschlussgründen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer. Seite 46 Wirtschaftsprüfer, sondern das W irtschaftsprüfungsunternehmen im Gesamten gewechselt werden. ▪ Die Einhaltung der vorstehenden Maßgabe zum Wechsel des Abschlussprüfers soll aus der Beschlussvorlage an den Stadtrat hervorgehen. ▪ Vor Unterbreitung des Wahl-/Bestellungsvorschlages für den Abschlussprüfer des Eigenbetriebs an den Stadtrat hat der Beigeordnete für Finanzen eine Erklärung des vorgesehenen Abschlussprüfers einholen, ob und gegebenenfalls welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Eigenbetrieb und seinen Organmitgliedern (gemeint sind hier: der Oberbürgermeister, die Mitglieder des Stadtrats sowie der/die Betriebsleiter) andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für den Eigenbetrieb, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der einzuholenden Erklärung des vorgesehenen W irtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf die jeweils geltende Fassung des LCGK oder, sofern diese aktueller ist, die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Erklärung abzustellen. Das Vorliegen der Erklärung, dass beim vorgeschlagenen Abschlussprüfer keine Befangenheit vorliegt, soll aus der Beschlussvorlage an den Stadtrat zur Abschlussprüferbestellung hervorgehen. ▪ Bei der Auswahl des Abschlussprüfers ist des Weiteren sicherzustellen, dass dieser über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle nach § 57a des Gesetzes über eine Berufsordnung der W irtschaftsprüfer (W irtschaftsprüferordnung) verfügt. Nach dem Beschluss des Stadtrats zur Bestellung des Abschlussprüfers des Eigenbetriebs erfolgt dessen Beauftragung. Hierbei sind folgende spezifische Vorgaben zu beachten: ▪ Wie die Vorbereitung der Bestellungen sollen auch sämtliche Erteilungen der Prüfungsaufträge an die Abschlussprüfer der Eigenbetriebe – einschließlich des Treffens der Honorarvereinbarung – im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen. ▪ Es ist im Rahmen der Erteilung des Prüfungsauftrages sicherzustellen, dass die sich aus §§ 32, 33 SächsEigBVO ergebenden Maßgaben für den Inhalt und Umfang der – erweiterten – Abschlussprüfung sowie für den Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk durch den Abschlussprüfer beachtet werden. Der Beigeordnete für Finanzen soll mit dem jeweils bestellten Abschlussprüfer außerdem vereinbaren, a) dass die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeiteten Grundsätze für die ordnungsgemäße Durchführung von Abschlussprüfungen und diejenigen für die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450) sowie der IDW Prüfungshinweis Berichterstattung über die Prüfung öffentlicher Unternehmen (IDW PH 9.450.1) und der Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung angewendet werden. b) dass der Abschlussprüfer neben der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Dritten Abschnitts der SächsEigBVO (Rechnungswesen) und des § 31 Abs. 1 Seite 47 SächsEigBVO auch die Einhaltung gesonderter städtischer Vorgaben für den Jahresabschluss und Lagebericht, insbesondere der "Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig", in die Prüfung einbezieht, c) dass der Beigeordnete für Finanzen über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden, d) dass wesentliche Informationen des Abschlussprüfers an die Betriebsleitung (Managementletter) auch dem Beigeordneten für Finanzen und dem für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten zur Verfügung gestellt werden und dass wesentliche Informationen des Abschlussprüfers, die die Stadt Leipzig betreffen, auch dem Oberbürgermeister zur Verfügung gestellt werden, e) dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Stadtrats oder des Betriebsausschusses wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben, f) dass der Abschlussprüfer bei Bedarf gegenüber dem Oberbürgermeister direkt berichtet und dass der Oberbürgermeister in jedem Fall unverzüglich zu informieren ist, wenn im Rahmen der Abschlussprüfung wesentliche Feststellungen und Vorkommnisse, schwerwiegende Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden oder wenn sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (bzw. Betriebsleitung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gibt oder Tatbestände vorliegen, die den Verdacht von dienstlichen Verfehlungen oder strafbaren Handlungen begründen, g) dass der Oberbürgermeister, der Beigeordnete für Finanzen, 4 der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete oder von diesen damit betraute Bedienstete die Option haben, auf Basis eines vorläufigen Prüfungsberichtes Gespräche mit dem Abschlussprüfer zu führen, bei denen der Abschlussprüfer über alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen informiert; obligatorisch ist eine "Schlussbesprechung", h) der Abschlussprüfer an den Beratungen des Betriebsausschusses über den Jahresabschluss teilnimmt und über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung berichtet In den Fällen der vorstehenden lit. d), e) und f) entscheidet der jeweilige Adressat der Information/Berichterstattung durch den Abschlussprüfer darüber bzw. trägt dafür Sorge, ob bzw. dass erforderlichenfalls auch der Stadtrat und/oder der Betriebsausschuss unverzüglich unterrichtet werden. ▪ Mit der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, verwaltungsseitig eigene betriebsindividuelle Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung des betreffenden Eigenbetriebs festzulegen. Im Einklang zur Zuständigkeitszuweisung hinsichtlich der Erteilungen der Prüfungsaufträge an die Abschlussprüfer der Eigenbetriebe soll dies im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen. Die Prüfungsschwerpunkte sind im betreffenden Betriebsausschuss vor zu beraten, im Vorfeld von den Stadträten vorgeschlagene Prüfungsschwerpunkte sind zu berücksichtigen. Ebenfalls sollen vom für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten empfohlene Prüfungsschwerpunkte berücksichtigt werden. Mögliche Prüfungsschwerpunkte können auch durch die bbvl vorgeschlagen werden. Die Betriebsleitung sowie der zuständige Betriebsausschuss sind über die festgelegten und beauftragten Prüfungsschwerpunkte zu informieren. Seite 48 Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer schriftlich zu berichten und das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk26 zusammenzufassen (§ 33 Abs. 1 SächsEigBVO i. V. m. §§ 321 und 322 HGB). Vor der Fertigstellung des Prüfungsberichtes wird die vereinbarte Schlussbesprechung mit dem Abschlussprüfer auf Grundlage des vorläufigen Prüfungsberichtes durchgeführt, in der das Ergebnis der Abschlussprüfung erörtert werden soll. Die Organisation und Verantwortung für die Schlussbesprechung soll im Geschäftskreis/ Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen liegen. Nach der Beendigung der Abschlussprüfung bzw. Vorliegen des finalen Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers ist dessen unverzügliche W eiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig für die Einbeziehung in die örtliche Prüfung sicherzustellen. Sollten der Jahresabschluss oder der Lagebericht eines Eigenbetriebs nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden, ist gemäß § 33 Abs. 2 SächsEigBVO zu verfahren (d. h. erneute Prüfung dieser Unterlagen durch den Abschlussprüfer, soweit es die Änderung erfordert; schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Prüfung und entsprechende Ergänzung des Bestätigungsvermerks). Örtliche Prüfung Die örtliche Prüfung der städtischen Eigenbetriebe obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig (örtliche Prüfungseinrichtung gemäß § 103 SächsGemO). Die Inhalte der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe regelt § 105 SächsGemO. Hiernach hat das Rechnungsprüfungsamt zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Stadtrats über den Jahresabschluss (3.5.4) auf Grund der Unterlagen der Stadt und der Eigenbetriebe zu prüfen, ob die für die Verwaltung der Stadt geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Stadtrats sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters eingehalten worden sind, ob die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Stadt für die Betriebe, der Betriebe für die Stadt und der Betriebe untereinander angemessen ist und ob das von der Stadt zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Zu weiteren Aufgaben der örtlichen Prüfung regelt darüber hinaus § 106 SächsGemO. Maßgaben zur Prüfung der Eigenbetriebe finden sich außerdem in der SächsKomPrüfVODoppik (siehe dort insbesondere Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften und § 14 - Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung). Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sind unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten sachlich zu prüfen; zu den einzubeziehenden Unterlagen gehören insbesondere u. a. Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen sowie auch das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung. Soweit einzelne Vorgänge nicht bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO27 einbezogen sind, ist die örtliche Prüfung spätestens nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung vorzunehmen. Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden. 26 Nach der Beurteilung des Prüfungsergebnisses wird entweder ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder der Bestätigungsvermerk versagt. 27 Das Rechnungsprüfungsamt kann nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO u. a. auch die Aufgaben der Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie der laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den bei den Eigenbetrieben geführten Sonderkassen wahrnehmen. Seite 49 Wenn der zu fertigende Prüfungsbericht (§ 8 SächsKomPrüfVO-Doppik) über die durchgeführte örtliche Prüfung des jeweiligen Eigenbetriebs vorliegt, kann sich das weitere Verfahren nach 3.5.4 anschließen. 3.5.4 Vorberatung und Feststellung/Beschlüsse des Stadtrats zum Jahresabschluss, Vorbereitung der Gremienbefassungen Entsprechend § 31 Abs. 3 SächsEigBVO hat der Oberbürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit den beiden Berichten über die Jahresabschlussprüfung und die örtliche Prüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und anschließend mit dem Ergebnis dieser Vorberatung dem Stadtrat zur Feststellung zuzuleiten. Die Zuleitung der Unterlagen an die Ausschüsse zur Vorberatung bzw. an den Stadtrat zur Beschlussfassung durch den Oberbürgermeister hat regelmäßig so rechtzeitig stattzufinden, dass die nach § 34 Abs. 1 SächsEigBVO vorgeschriebene Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Stadtrat innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres eingehalten werden kann. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss gemäß § 34 Abs. 1 SächsGemO auf der Grundlage der Berichte über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Somit ist erforderlich, dass den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern des Stadtrats die Berichte auch rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung vorliegen. Die erforderliche Vorbereitung der jeweiligen Vorlagen an die vorberatenden Ausschüsse/den Stadtrat betreffs der Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (einschließlich der Beschlussvorschläge) soll federführend im Geschäftskreis/Aufgabenbereich des Beigeordneten für Finanzen erfolgen. Eine Beteiligung des für den jeweiligen Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten ist sicher zu stellen. Dies geschieht in Form der W eiterleitung der Vorlagen zur Mitzeichnung an den zuständigen Fachbeigeordneten. Der Vorlage an die Ratsversammlung zum Jahresabschluss des Eigenbetriebs ist regelmäßig eine Information der betreffenden Betriebsleitung über das strategische Unternehmenskonzept und dessen Umsetzungsstand beizufügen, soweit sich diese Information nicht bereits z. B. aus der Lageberichterstattung der Betriebsleitung ergibt. Die Behandlung des Jahresabschlusses im zuständigen Betriebsausschuss findet im Beisein des Abschlussprüfers statt, welcher entsprechend der üblichen Praxis und gemäß Vereinbarung zum Prüfungsauftrag über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussprüfung berichtet. Der Betriebsausschuss erörtert und prüft die ihm vorgelegten Abschlussunterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsberichte). Ergänzend wird ihm eine Stellungnahme der bbvl mit der Kommentierung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellt (Mandatsbetreuung). Der Betriebsausschuss kann Fragen an den Abschlussprüfer stellen und/oder bei Bedarf ergänzende Auskünfte von der Betriebsleitung verlangen. Im Rahmen der Beratung im Betriebsausschuss sollen auch wesentliche Feststellungen bzw. Mängel/Beanstandungen aus der Abschlussprüfung und der örtlichen Prüfung erörtert werden. Im Ergebnis seiner Beratung gibt der Betriebsausschuss eine Empfehlung an den Stadtrat zu den von diesem im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu treffenden Entscheidungen ab. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen (Beigeordnete für Finanzen) oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter nimmt an der Sitzung des Betriebsausschusses bzw. dem betreffenden Tagesordnungspunkt zur Behandlung des Jahresabschlusses und Vorberatung der Beschlussfassungen zum Jahresabschluss teil. Unbeschadet der vorgeschriebenen Zuleitung des Ergebnisses der Vorberatung des Betriebsausschusses an den Stadtrat wird an dieser Stelle nochmals klargestellt, dass der Betriebsaus- Seite 50 schuss keinen einem "Bericht an die Gesellschafterversammlung" durch den Aufsichtsrat gemäß LCGK entsprechenden Bericht mit den laut LCGK geforderten besonderen Inhalten zu erstatten hat. Auch wenn die Betriebssatzungen keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich einer Mitwirkung des (beratenden) Fachausschusses Finanzen zum Jahresabschluss des Eigenbetriebs vorsehen, soll auch dieser Fachausschuss vorberatend mit sämtlichen Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe bzw. dahingehenden Beschlussfassungen des Stadtrats befasst werden – siehe auch unter 2.3. Nach den Vorberatungen im Fachausschuss Finanzen und im Betriebsausschuss und der entsprechenden W eiterleitung der Vorberatungsergebnisse entscheidet sodann der - nach § 28 Abs. 2 Nr. 18 SächsGemO, § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 2 SächsEigBVO zwingend dafür zuständige - Stadtrat zu den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe bzw. diesbezüglichen Beschlussgegenständen. Gemäß § 34 Abs. 1 SächsEigBVO stellt der Stadtrat zum einen den Jahresabschluss des jeweiligen Eigenbetriebs fest und beschließt dabei zum anderen auch über: ▪ die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie ▪ die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben. Der Stadtrat nimmt hierzu eine eigene W ürdigung vor. Das Beteiligungsmanagement (bbvl) unterstützt den Prozess regelmäßig durch Kommentierungen zu den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe (einschließlich Prüfungsberichte) und den diesbezüglichen Beschlussvorlagen. Adressat sind hierbei primär die Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses, der verordnungs- und satzungsgemäß die Vorberatung durchzuführen und eine Empfehlung an den Stadtrat abzugeben hat. Der erforderliche Soll/Ist-Abgleich im Rahmen des Zielcontrollings der Stadt Leipzig, d. h. die Überprüfung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs in Bezug auf die Erreichung der Jahresziele gemäß W irtschaftsplanung (siehe unter 1.2, dort Punkt 6), gehört zu den regelmäßigen Aufgaben vor allem des betreffenden Betriebsausschusses im Rahmen seiner Vorberatung zum Jahresabschluss/zur Jahresabschlussfeststellung sowie des Beteiligungsmanagements. Eine gesonderte Zurkenntnisgabe der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe an den Verwaltungsausschuss "nach Beschlussfassung in den Gremien in geeigneter Form", wie sie der LCGK für die Jahresabschlüsse der privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen vorsieht, ist wegen der Stadtratszuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses im Übrigen entbehrlich. 3.5.5 Bekanntgabe und Auslegung Nach § 34 Abs. 2 SächsEigBVO ist der vom Stadtrat gefasste Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ortsüblich bekanntzugeben.28 In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die ebenfalls vom Stadtrat beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss des Eigenbetriebs und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe des Feststellungsbeschlusses ist auf die Auslegung hinzuweisen. 28 Nach den geltenden Regelungen erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leipzig. Seite 51 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Bekanntgabe und Auslegung ist die Betriebsleitung. 3.5.6 Einordnung in den LCGK Mit den getroffenen Festlegungen in der vorliegenden Steuerungsvorlage, den Betriebssatzungen und der Bilanzierungsrichtlinie wird einer sinngemäßen Anwendung der auf Jahresabschlüsse bzw. Abschlussprüfungen einer privatrechtlichen GmbH abstellenden Regelungen des LCGK – unter Beachtung vorgehender gemeinde- und eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften – für die städtischen Eigenbetriebe hinreichend und in sinnvoller Weise nachgekommen. 3.6 Kosten- und Leistungsrechnung Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Kosten- und Leistungsrechnung ergibt sich aus § 14 SächsKomHVO-Doppik i.V. mit der SächsEigBVO. Nach § 24 Abs. 2 SächsEigBVO hat der Eigenbetrieb zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner W irtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten. Die Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe besteht aus folgenden drei Komponenten: Kostenartenrechnung Die Kostenartenrechnung ist die erste von drei Stufen der Kosten- und Leistungsrechnung. Im Rahmen der Kostenartenrechnung werden die angefallenen Kosten sowie Leistungen einer Abrechnungsperiode erfasst und gegliedert. Kostenstellenrechnung Die Kostenstellenrechnung stellt die Verbindung zwischen Kostenarten- und Kostenträgerrechnung innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung dar. Hierbei werden die Kosten auf Kostenbereiche im Eigenbetrieb aufgeteilt. Kostenträgerrechnung Die Kostenträgerrechnung - als nach Kostenartenrechnung und Kostenstellenrechnung letzte Stufe der Kostenrechnung - rechnet die Kosten den einzelnen Kostenträgern zu. Ziel ist es, transparent darzustellen, in welcher Höhe Kosten für ein bestimmtes Produkt bzw. während einer Abrechnungsperiode entstanden sind. Die konkrete Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung ist gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt vorbehalten. Diese sind hinsichtlich ihrer Inhalte so zu gestalten, dass sie den Steuerungsbedürfnissen der Organe entsprechen und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Eigenbetriebe ermöglichen. Weitergehende Festlegungen zur Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung sind durch die Eigenbetriebe zu treffen. Die Eigenbetriebe führen entsprechend der festgelegten Geltungsbereiche der verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt entweder eine Vollkosten- oder Teilkostenrechnung. Seite 52 Vollkostenrechnung Um eine Vollkostenrechnung handelt es sich, wenn alle Kosten vollständig auf die Kostenträger verrechnet werden. Es erfolgt keine Aufteilung in fixe und variable Kosten, d.h. auch die fixen Kosten werden auf die Kostenträger verrechnet. Teilkostenrechnung Im Vergleich zur Vollkostenrechnung werden bei der Teilkostenrechnung nur die variablen Kosten oder die Einzelkosten direkt auf die Kostenträger verrechnet. 3.7 Berichte der Betriebsleitung Es wird auf die diesbezüglichen Darstellungen zu den Pflichten der Betriebsleitung unter 2.7.3 verwiesen. 3.8 Unterjähriges externes Controlling, Managementreporte Hinsichtlich der Berichte, die die Betriebsleitungen nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings quartalsweise oder halbjährlich an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs zu erstellen haben (siehe unter 2.7.3) wird in den Betriebssatzungen geregelt, dass diese durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreporten verarbeitet werden, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen. Die Erstellung der Managementreporte obliegt der bbvl. Es wird auf die diesbezüglichen Darstellungen unter 2.7.3 verwiesen. Die Managementreporte gehen dem Betriebsausschuss parallel mit dem Verwaltungsausschuss zu. Sollten sich vorher für die Steuerung des Eigenbetriebs wesentliche Erkenntnisse aus den der bbvl berichteten Informationen ergeben, wird die bbvl den Oberbürgermeister, den zuständigen Beigeordneten und den Fachbediensteten für das Finanzwesen vorab unterrichten. Seite 53 Anlage 2 BILANZIERUNGSRICHTLINIE FÜR DIE EIGENBETRIEBE DER STADT LEIPZIG Inhaltsverzeichnis 1 2 3 4 Vorbemerkung .................................................................................................................... 7 Allgemeines ........................................................................................................................ 8 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 8 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ....................................................................... 9 4.1 4.2 4.3 4.4 Richtigkeit und Willkürfreiheit ............................................................................................ 9 Klarheit und Übersichtlichkeit .......................................................................................... 10 Vollständigkeit .................................................................................................................. 10 Vorsichtsprinzip und Abgrenzungsgrundsätze .................................................................. 10 4.4.1 Vorsichtsprinzip ................................................................................................................ 10 4.4.2 Realisationsprinzip ............................................................................................................ 10 4.4.3 Imparitätsprinzip .............................................................................................................. 11 4.5 4.6 Grundsatz der Stetigkeit ................................................................................................... 11 Grundsatz der Unternehmensfortführung ....................................................................... 11 5 Inventur und Inventar ....................................................................................................... 11 5.1 Grundsätze und Vereinfachungsverfahren ....................................................................... 11 Stichprobeninventur ..................................................................................................................... 12 Festwerte…………………………………………………………………………………………………………………………12 Gruppenbewertung ...................................................................................................................... 12 Verbrauchsfolgeverfahren ............................................................................................................ 12 Sachgesamtheit/Zusammengesetze Güter ................................................................................... 13 5.2 Inventurrichtlinie .............................................................................................................. 13 6 Saldenbestätigungen ........................................................................................................ 14 6.1 6.2 Saldenabstimmungen mit der Stadt Leipzig ..................................................................... 14 Saldenabstimmungen mit anderen Eigenbetrieben sowie Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig ............................................................................................................... 14 Sonstige Saldenabstimmungen für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ............................................................................................................................... 14 6.3 7 8 9 Gliederung der Bilanz ........................................................................................................ 15 Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung ................................................................. 15 Allgemeine Bilanzierungs‐ und Bewertungsgrundsätze .................................................... 16 9.1 9.2 9.3 9.4 Verrechnungsverbot ......................................................................................................... 16 Verrechnungsgebot .......................................................................................................... 16 Anschaffungskosten .......................................................................................................... 17 Herstellungskosten ........................................................................................................... 17 Bilanzierungsrichtlinie Seite 2 9.5 9.6 Abgrenzung von Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand ................................................... 17 Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten ................. 18 9.6.1 Zuweisungen für laufende Betriebsführung (Ergebnishaushalt) ..................................... 19 9.6.2 Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergebnishaushalt) ................................. 19 9.6.3 Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen (Finanzhaushalt) ............................................................................................................... 19 9.6.4 Zuweisungen von Dritten .................................................................................................. 21 9.6.5 Leistungsentgelte und Kostenerstattungen ...................................................................... 21 9.6.6 Behandlung unterjähriger Umwidmungen bei Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen und Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen ...................................................................................... 21 9.7 9.8 9.9 9.10 Umsatz‐ und vorsteuerrelevante Buchungen ................................................................... 22 Latente Steuern ................................................................................................................ 22 Rechnungsabgrenzungsposten .......................................................................................... 23 Treuhandkonten ............................................................................................................... 23 10 Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten ......................................................................... 23 10.1 Anlagevermögen ............................................................................................................... 23 Ansatzgrundsätze ............................................................................................................. 23 Bewertungsgrundsätze ..................................................................................................... 24 Übertragung und wirtschaftliche Zuordnung von Anlagevermögen ................................ 25 Erfolg/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen ....................................... 25 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ..................................................................................................... 25 10.1.6 Technische Anlagen und Maschinen ................................................................................ 26 10.1.7 Andere Anlagen, Betriebs‐ und Geschäftsausstattung ..................................................... 26 10.1.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ................................................................... 26 10.1.1 10.1.2 10.1.3 10.1.4 10.1.5 10.2 Umlaufvermögen .............................................................................................................. 27 10.2.1 Vorräte .............................................................................................................................. 27 10.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ........................................................ 27 10.3 Eigenkapital ...................................................................................................................... 28 10.3.1 Stammkapital und Rücklagen ........................................................................................... 28 10.3.2 Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) ...................................................... 29 10.4 Sonderposten für Zuweisungen der Stadt Leipzig und Fördermittel von Dritten zum Anlagevermögen ............................................................................................................... 29 10.5 Rückstellungen .................................................................................................................. 30 Bilanzierungsrichtlinie Seite 3 10.5.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen .......................................... 30 10.5.2 Steuerrückstellungen ........................................................................................................ 31 10.5.3 Sonstige Rückstellungen ................................................................................................... 31 10.6 Verbindlichkeiten .............................................................................................................. 31 11 Anhang .............................................................................................................................. 32 11.1 11.2 11.3 Allgemeine Angaben zum Anhang .................................................................................... 32 Angaben zu den Jahresabschlüssen .................................................................................. 32 Regelungen zu Einzelsachverhalten für die Angaben im Anhang ..................................... 33 11.3.1 Organvergütung ................................................................................................................ 33 11.3.2 Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer ............................................... 33 11.3.3 Berichterstattung über Zuweisungsverwendung .............................................................. 34 11.4 Entwicklung des Anlagevermögens .................................................................................. 34 12 Lagebericht ....................................................................................................................... 35 12.1 12.2 Finanzbeziehungen zur Gemeinde .................................................................................... 35 Plan‐Ist‐Vergleich .............................................................................................................. 35 13 Kapitalflussrechnung ........................................................................................................ 35 Bilanzierungsrichtlinie Seite 4 Anlagen: Nr. 1 Gliederung der Bilanz Nr. 2 Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung Nr. 3 Anlagennachweis Nr. 3.1 Zusatz zum Anlagennachweis Nr. 4 Forderungsübersicht Nr. 5 Verbindlichkeitenübersicht Nr. 6 Kapitalflussrechnung Bilanzierungsrichtlinie Seite 5 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AO Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 in der Fassung der Bekanntma‐ chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist DRS Deutsche Rechnungslegungsstandards DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Berlin EStG Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 in der Fassung der Be‐ kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist EStR Einkommensteuerrichtlinien vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sonder‐ nummer 1/2005 S. 3), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2013 (BStBl I S. 276) GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn‐ und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist SächsEigBVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommu‐ nale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2013 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntma‐ chung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch den Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist SächsKAG SächsKomHVO‐ Doppik Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik in der Fas‐ sung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 910) v. H. von Hundert Bilanzierungsrichtlinie Seite 6 1 Vorbemerkung Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen und für alle Eigenbetriebe verbind‐ lichen Mindeststandards für die Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Eröffnungsbilan‐ zen sowie der Jahresabschlüsse. Durch die Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrech‐ ten und die an den Besonderheiten von Eigenbetrieben orientierte Ausformulierung von Bi‐ lanzierungsvorschriften soll die Vergleichbarkeit der hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkei‐ ten sehr unterschiedlichen Eigenbetriebe in Bezug auf Rechnungslegung und Struktur und Methodik der Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolges hergestellt werden (beispielsweise einheitliche Anwendung des Gesamtkostenverfahrens). Bilanzierungsrichtlinie Seite 7 2 Allgemeines Die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig stellen ihren Jahresabschluss nach den für große Kapital‐ gesellschaften geltenden Regelungen ergänzt um die Vorgaben der §§ 26 bis 31 SächsEigBVO auf. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn‐ und Verlustrechnung sowie Anhang und ist durch einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu ergänzen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Begründete Abweichungen von den nachstehenden Regelungen sind mit dem Dezernat Fi‐ nanzen abzustimmen und schriftlich durch das Dezernat zu bestätigen. Die hier getroffenen Vorschriften sind grundsätzlich erstmals auf Abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. 3 Rechtliche Grundlagen Der Eigenbetrieb führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 HGB in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts anderes ergibt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes finden die allgemeinen Vor‐ schriften, die Ansatzvorschriften über die Bilanz und die Ergebnisrechnung (GuV), die Bewer‐ tungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Anwendung, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts anderes ergibt. Mögliche Änderungen der Regelungsinhalte dieser Richtlinie aufgrund von Gesetzesände‐ rungen, Änderungen von verwaltungsinternen Regelungen sowie von Beschlüssen vom Be‐ triebsausschuss/Stadtrat werden im Rahmen der jährlich aktualisierten Jahresabschlussver‐ fügung erläutert und sind entsprechend dem dann gültigen Gesetzeswortlaut bzw. Be‐ schlusstext bindend. Bisher getroffene Regelungen in dieser Richtlinie werden hierdurch au‐ ßer Kraft gesetzt. Für die Auslegung von Wahlrechten im Rahmen von Gesetzesänderungen, die nach der Be‐ schlussfassung der Bilanzierungsrichtlinie in Kraft treten und zu wesentlichen Änderungen in der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Eigenbetriebes führen können, wird durch das Dezernat Finanzen eine Entscheidungsgrundlage zur einheitlichen Ausübung des betroffenen Wahlrechtes vorbereitet. Die entsprechende Vorlage soll in den Betriebsausschüssen und im Bilanzierungsrichtlinie Seite 8 Fachausschuss Finanzen vorberaten werden. Die abschließende Beschlussfassung obliegt der Ratsversammlung der Stadt Leipzig. Für die nachfolgenden Ausführungen gelten darüber hinaus folgende rechtliche Grundlagen: ▪ Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Ap‐ ril 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, ▪ Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der Fassung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 941), ▪ Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verord‐ nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (Regelungen des Bi‐ lanzrichtlinien‐Umsetzungsgesetzes bereits inbegriffen) ▪ Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist, ▪ Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung‐Doppik (SächsKomHVO‐Doppik) in der Fas‐ sung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), ▪ Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verord‐ nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ▪ Einkommensteuerrichtlinien vom 16. Dezember 2005 (BStBl I Sondernummer 1/2005 S. 3), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2013 (BStBl I S. 276), ▪ Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS). 4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Neben den im Gesetz kodifizierten Vorschriften existieren die sogenannten Grundsätze ord‐ nungsmäßiger Buchführung (GoB) als weitere Normen für den Jahresabschluss. Hierunter werden die allgemein anerkannten Regeln über die Führung der Handelsbücher (Dokumen‐ tation) sowie die Erstellung des Jahresabschlusses (Rechenschaftslegung) von Unternehmen verstanden. 4.1 Richtigkeit und Willkürfreiheit Die einzelnen Positionen müssen den Tatbeständen entsprechend bezeichnet und die Werte nachvollziehbar ermittelt werden. Soweit Schätzwerte verwendet werden müssen, sollte Bilanzierungsrichtlinie Seite 9 immerhin sichtbar sein, dass sie innerhalb objektiv bestimmbarer sachbezogener Grenzen liegen. 4.2 Klarheit und Übersichtlichkeit Der Grundsatz der Klarheit verlangt, die einzelnen Geschäftsvorfälle, Bilanzpositionen und Erfolgsbestandteile der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen, dass die Bücher und Abschlüsse verständlich und übersichtlich sind. Verständlichkeit bedeutet, dass jemand, der mit Buchführung und Abschluss vertraut ist, das Zahlenmaterial nachprüfen kann und durch die Darstellung nicht irregeführt wird. Hierbei sind insbesondere das Prinzip der Ein‐ zelbewertung und das Saldierungsverbot zu beachten. 4.3 Vollständigkeit Es ist sicherzustellen, dass alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfasst werden. Bu‐ chungspflichtig sind in diesem Sinne alle Änderungen im Wert oder im Bestand der betriebli‐ chen Sachen, Rechte und Verpflichtungen. Es sind sämtliche betrieblich genutzten Vermö‐ gensgegenstände in der Bilanz zu erfassen sowie wertaufhellende Bilanzierungssachverhalte (Eintritt vor dem Bilanzstichtag) vollumfänglich abzubilden. Wertbegründende Sachverhalte (Eintritt nach dem Bilanzstichtag) werden dagegen nicht bilanziert. Darüber hinaus sind et‐ waige bestehende Risiken mittels Bildung von Rückstellungen in die Bilanz zu übernehmen. Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit leitet sich die Pflicht zur Durchführung einer Inventur und zur Aufstellung des Inventars ab. 4.4 Vorsichtsprinzip und Abgrenzungsgrundsätze 4.4.1 Vorsichtsprinzip Zu Gunsten einer soliden und langfristigen Haushaltsführung des Eigenbetriebes ist es sach‐ gerecht, das Vermögen und die Schulden vorsichtig zu bewerten und gleichzeitig einen den privaten Unternehmen vergleichbaren Ergebnisausweis zu gewährleisten. Als inhaltliche Ausprägung des Vorsichtsprinzips gelten das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. 4.4.2 Realisationsprinzip Der Erlös aus dem Verkauf von Sachgütern bzw. Dienstleistungen gilt zu dem Zeitpunkt als realisiert und somit in der Bilanz als ausweisfähig, wenn die Lieferung vollzogen bzw. die Dienstleistung beendet ist. Darüber hinaus sind die Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. den Herstellungskosten, vermindert um die jeweiligen Ab‐ Bilanzierungsrichtlinie Seite 10 schreibungen, anzusetzen. Die Anschaffungs‐/Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren An‐ lagegütern die fortgeführten Anschaffungskosten gelten damit als Bewertungsobergrenze. 4.4.3 Imparitätsprinzip Für Verluste gilt das Realisationsprinzip nicht. Aufwendungen sind hierbei zwingend zu anti‐ zipieren, d. h. sie sind bereits zu berücksichtigen, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht ist oder der Leistungszeitraum noch nicht verstrichen ist. Hier sind insbesondere das Niederstwertprinzip für die Bewertung von Vermögensgegen‐ ständen des Anlage‐ und Umlaufvermögens sowie die notwendige Bildung von Rückstellun‐ gen für Verluste aus schwebenden Geschäften zu beachten. Eine Ertragsantizipation ist dagegen nicht vorzunehmen. Erträge sind demgegenüber nach dem Realisationsprinzip erst dann abzubilden, wenn sie sicher sind, d. h. wenn die zugrunde liegenden Leistungen erbracht sind bzw. der zugrunde liegende Leistungszeitraum verstri‐ chen ist. 4.5 Grundsatz der Stetigkeit Es sind stets die gleichen Gliederungsbegriffe und Gliederungsschemata zu verwenden (for‐ melle Bilanzstetigkeit) und die einzelnen Posten der Menge und dem Wert nach immer in der gleichen Weise zu ermitteln, abzugrenzen und zusammenzustellen (materielle Bilanzste‐ tigkeit). Wenn Änderungen nötig sind, müssen diese erwähnt und ihre Auswirkungen erläu‐ tert werden. 4.6 Grundsatz der Unternehmensfortführung Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss ist von der Prämisse auszugehen, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt wird. 5 Inventur und Inventar 5.1 Grundsätze und Vereinfachungsverfahren Auf die Inventur und das aufzustellende Inventar sowie die Inventurvereinfachungen finden die §§ 240 und 241 HGB Anwendung. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Die Vermögensgegenstände stellen dabei Gegenstände und nichtkörperli‐ Bilanzierungsrichtlinie Seite 11 che Sachen und Rechte dar, welche einen wirtschaftlichen Wert besitzen und genutzt wer‐ den. Außerdem sind sie selbstständig bewertbar und einzeln veräußerbar. Stichprobeninventur, Festbewertung, Gruppenbewertung und Verbrauchsfolgeverfahren und auch die Bildung von Sachgesamtheiten sind nur ausnahmsweise und unter konkreter Regelung in der entsprechenden Inventurrichtlinie anzuwenden. Nachfolgend werden die Inventurvereinfachungsverfahren kurz dargestellt. Stichprobeninventur Eine Stichprobeninventur, die auf anerkannten mathematisch‐statistischen Verfahren beru‐ hen muss, ist zulässig, wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehal‐ ten werden. Der Aussagewert muss daher demjenigen einer vollständigen Aufnahme gleich‐ kommen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob und unter welchen wirtschaftlichen Aspekten eine Stichprobeninventur sinnvoll ist. Festwerte Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffe können mit einem Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und ihr Bestand nur geringen Verän‐ derungen unterliegt (§ 240 Abs. 3 HGB). Gruppenbewertung Die Gruppenbewertung kann auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffe, Waren) angewandt werden. Darüber hinaus ist eine Grup‐ penbewertung für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens sowie für die Schulden möglich, unter der Voraussetzung, dass Gleichartigkeit oder eine an‐ nähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewo‐ genen Durchschnitt angesetzt werden. Die gruppenweise Zusammenfassung ist auch im In‐ ventar und damit bereits bei der Inventur möglich. Demnach stellt die Gruppenbewertung eine Vereinfachung bei der Bewertung dar (§ 240 Abs. 4 HGB). Verbrauchsfolgeverfahren Hierbei handelt es sich um eine Bewertungsvereinfachung, welche nur auf gleichartige Ver‐ mögensgegenstände des Vorratsvermögens anzuwenden ist (§ 256 HGB). Handelsrechtlich sind folgende Methoden zulässig: Bilanzierungsrichtlinie Seite 12 ▪ LIFO‐Verfahren (Last in First out): zuletzt eingegangene Mengen werden zuerst ver‐ braucht bzw. veräußert, ▪ FIFO‐Verfahren (First in First out): zuerst eingegangene Mengen werden zuerst ver‐ braucht bzw. veräußert, ▪ HIFO‐Verfahren (Highest in First out): höchstpreisige Mengen werden zuerst verbraucht bzw. veräußert Die Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens kann eine Inventur nicht ersetzen. Die Be‐ stände sind daher nach Art, Menge und Wert in einem ordnungsmäßigen Inventurverfahren zu ermitteln. Ist das Vorratsvermögen bereits dem Lager entnommen worden, gilt es als verbraucht und wird folglich nicht mehr in das Inventar aufgenommen. Sachgesamtheit/Zusammengesetze Güter Sachgesamtheiten sind Einzelsachen oder technisch oder wirtschaftlich miteinander verbun‐ dene Vermögensgegenstände, die nach ihrer Nutzung und Zweckbestimmung in einem en‐ gen Zusammenhang stehen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass sie gemeinsam angeschafft wurden. Bewegliche Sachen, die dem Verbrauch dienen (Verbrauchsgüter wie z.B. Büroma‐ terialien, kleine Werkzeuge) sind nicht als Sachgesamtheit anzusehen. Dagegen bleiben Vermögensgegenstände, die zwar in einem betrieblichen Nutzungszusammenghang mit an‐ deren Vermögensgegenständen eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, den‐ noch selbständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung auch ohne die ande‐ ren Vermögensgegenstände genutzt werden können. Demnach gehören auch Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs‐ oder Herstellungskos‐ ten im Einzelnen zwar unter einer festgelegten Wertgrenze liegen, dennoch zu den vermö‐ genswirksamen Gegenständen, wenn sie eine Sachgesamtheit darstellen und der Anschaf‐ fungswert insgesamt die Wertgrenze zur Bilanzierung übersteigt. 5.2 Inventurrichtlinie Die Inventur der Eigenbetriebe ist durch eine Inventurrichtlinie zu regeln. Hierin sind auch die im Eigenbetrieb zur Anwendung kommenden Inventurvereinfachungsverfahren festzule‐ gen. Wobei die Anwendbarkeit des Vereinfachungsverfahrens unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Eigenbetriebes zu begründen ist. Liegt eine Inventurrichtlinie in den Eigenbetrieben bisher nicht vor oder entspricht diese nicht den Maßgaben dieser Bilanzierungsrichtlinie, ist diese spätestens für die Inventur zum Geschäftsjahresende des Jahres 2019 abschließend festzulegen bzw. anzupassen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 13 6 Saldenbestätigungen 6.1 Saldenabstimmungen mit der Stadt Leipzig Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig sind für den Jahresab‐ schluss durch Saldenabstimmungen zu bestätigen. Die Saldenabstimmung dient dem Zweck, durch den gegenseitigen Datenabgleich mit der Stadt Leipzig sämtliche Buchungsbestände zu einem einheitlichen Stichtag zu kontrollieren. Die einzelnen Regelungen zur Saldenabstimmung mit der Stadt Leipzig werden in der jeweils jährlich auszugebenden Jahresabschlussverfügung vom Dezernat Finanzen vorgegeben. Zusätzlich sind Informationen des Rechtsamtes der Stadt Leipzig zu offenen/laufenden Ver‐ fahren anzufordern, in denen der Eigenbetrieb Kläger (zusätzlich Angabe von Anspruch des Eigenbetriebes, Erfolgswahrscheinlichkeit sowie Kostenrisiko) oder Beklagter ist (zusätzlich Angabe von Haftung des Eigenbetriebes, Höhe des jeweiligen Streitwertes sowie der Be‐ schreibung und Stand des betreffenden Verfahrens). 6.2 Saldenabstimmungen mit anderen Eigenbetrieben sowie Beteiligungsunter‐ nehmen der Stadt Leipzig Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus Geschäftsbezie‐ hungen mit Eigenbetrieben und Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig sowie für sonsti‐ ge Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit Eigenbetrieben und Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig sind Saldenbestätigungen für wesentliche Sach‐ verhalte nach Ermessen des Abschlussprüfers einzuholen. Für den Fall, dass hierzu anders lautende Regelungen in der jeweiligen Jahresabschlussverfügung getroffen wurden, sind die‐ se bindend. 6.3 Sonstige Saldenabstimmungen für Forderungen und Verbindlichkeiten gegen‐ über Dritten Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Dritter sowie für sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten Dritter sind Saldenbestätigungen für wesentli‐ che Sachverhalte nach Ermessen des Abschlussprüfers einzuholen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 14 7 Gliederung der Bilanz Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben die Eigenbetriebe auf der Aktivseite die in § 266 Abs. 2 HGB und auf der Passivseite die in § 266 Abs. 3 HGB bezeichneten Posten ge‐ sondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Betriebes dies er‐ fordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist. Darüber hinaus ist eine weitere Untergliederung der Posten entsprechend § 265 Abs. 5 HGB zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die größenabhängigen Erleichterungen nach § 274a HGB finden keine Anwendung. Die Regelungen nach § 268 Abs. 1 HGB sowie § 270 Abs. 2 HGB finden in Verbindung mit § 26 SächsEigBVO keine Anwendung. Bilanzposten, die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, brauchen in der Bilanz nicht aufgeführt zu werden. Anlage 1 enthält ein Mustergliederungsschema für eine Bilanz. 8 Gliederung der Gewinn‐ und Verlustrechnung Die Gewinn‐ und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren auf‐ zustellen. Hierbei sind die Posten in der Reihenfolge entsprechend § 275 Abs. 2 HGB auszu‐ weisen und insbesondere die Regelungen der § 265 sowie § 277 HGB zu beachten. Posten der Gewinn‐ und Verlustrechnung, die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, brauchen in der Gewinn‐ und Verlustrechnung nicht aufgeführt zu werden. Anlage 2 enthält ein Mustergliederungsschema für die Gewinn‐ und Verlustrechnung. Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsübersicht zu erstellen, in der die Gewinn‐ und Verlustrechnung nach Betriebszweigen getrennt dargestellt wird. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Betriebszweige auf‐ zuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Die Er‐ folgsübersicht ist in den Anhang (vgl. Punkt 11) aufzunehmen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 15 9 Allgemeine Bilanzierungs‐ und Bewertungsgrundsätze Grundsätzlich gelten für die Bilanzierung die sogenannten Ansatzvorschriften der §§ 246 bis 251 HGB. Für die Bewertung gelten die Regelungen der §§ 252 bis 256a HGB. Ergänzende Vorschriften für die Bilanzierung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gel‐ ten entsprechend den §§ 264 ff. HGB. 9.1 Verrechnungsverbot Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Er‐ trägen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Demnach ist die Verrechnung der Bilanzpositionen Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig. Saldierungen weiterer Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (nicht der Stadt Leipzig) können jedoch insoweit in Betracht kommen, sofern es sich um gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen denselben privaten bzw. juristischen Personen handelt und sich die Forderungen und Verbindlichkeiten aufrechenbar gegenüberstehen. Ungleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten, auch langfristige Forderungen gegen kurzfristige Verbindlichkeiten bzw. auch der umgekehrte Fall unterliegen stets dem Verrech‐ nungsverbot. Wir verweisen jedoch auf die Ausnahmeregelung gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB (vgl. Punkt 9.2). 9.2 Verrechnungsgebot Entsprechend § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversor‐ gungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen fälligen Verpflichtungen dienen, zwingend mit den dazugehörigen Schulden zu verrechnen. Dieses Verrechnungsgebot um‐ fasst auch die Saldierung der Aufwendungen und Erträge aus der Auf‐ und Abzinsung der Schulden mit den dazugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen innerhalb des Finanzergebnisses. Bei den zu verrechnenden Vermögensgegen‐ ständen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB muss es sich um aktivierbare Vermögensgegenstän‐ de handeln, die ohne die genannte Ausnahmevorschrift gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Eigenbetriebes angesetzt werden müssen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 16 9.3 Anschaffungskosten Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören auch Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den An‐ schaffungsnebenkosten gehören alle, anlässlich des Erwerbes und mit dem Erwerb im Zu‐ sammenhang stehende Kosten, die bis zur Betriebsbereitschaft entstehen. Anschaffungs‐ preisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. Anschaffungskostenminderungen sind Rabatte und alle Arten von Nachlässen (wie Skonti, Boni, zurückgewährte Entgelte). Zuschüsse und sonstige Subventionen werden nicht als Minderungen abgebildet, sie sind passivisch abzusetzen (Vgl. Punkt 10.4). Bei Tauschgeschäften wird der eingetauschte Vermögensgegenstand mit dem Zeitwert des hin getauschten Vermögensgegenstandes angesetzt. Dabei wird das Ausscheiden des hin getauschten Vermögensgegenstandes zum Buchwert erfasst. Hieraus resultierende Differen‐ zen werden ertragswirksam erfasst. 9.4 Herstellungskosten Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inan‐ spruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erwei‐ terung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Ver‐ besserung entstehen. Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind die Herstellungskosten mit der handelsrechtlichen Wertuntergrenze (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB) in Abstimmung mit der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze anzusetzen. Werden für die Herstellung des Vermögensgegenstandes Eigenleistungen durch den Eigen‐ betrieb erbracht, so sind Aufwendungen für diese Eigenleistungen in die Ermittlung der Her‐ stellkosten einzubeziehen. Der Ertragsposten "andere aktivierte Eigenleistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) neutralisiert in dem Fall die für die Herstellung aufgewendeten Material‐ und Personalkosten. 9.5 Abgrenzung von Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand Die Abgrenzung zwischen Herstellungs‐ und Erhaltungsaufwand künftiger Maßnahmen ist (soweit möglich) bereits im Rahmen der Wirtschaftsplanung eindeutig vorzunehmen. Hierzu empfiehlt sich die Einholung der fachlichen Einschätzung des jeweiligen Abschlussprüfers für den konkreten Sachverhalt. Nachfolgende Erläuterungen dienen der grundsätzlichen Ab‐ grenzung der zugrunde liegenden Begrifflichkeiten (insbesondere durch die Darstellung von Bilanzierungsrichtlinie Seite 17 Beispielen). Der konkrete Einzelfall ist jeweils in der verbindlich geltenden Literatur nachzu‐ lesen. Der Herstellungsaufwand ist zu aktivieren und im Wege der Abschreibung über die Nut‐ zungsdauer zu verteilen. Erhaltungsaufwand wird als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt, auch wenn sich der sachlich‐technische Nutzen aus den Aufwendungen in der Regel auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Erhaltungsaufwand ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Vermögensgegenstand durch die Aufwendungen in der Wesensart nicht verändert wird, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden soll oder die Aufwendungen regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wieder‐ kehren. Herstellungsaufwand ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Vermögensgegenstand durch die Aufwendungen in seiner Substanz wesentlich vermehrt wird, in seinem Wesen er‐ heblich verändert (Nutzungsänderung) wird oder über den bisherigen Zustand hinaus deut‐ lich verbessert wird oder wenn "einheitliche Baumaßnahmen" im folgenden Sinne vorliegen: Liegt bei einem Gebäude Herstellungsaufwand vor und fallen in engem sachlichen, räumli‐ chen und zeitlichen Zusammenhang mit diesen Aufwendungen auch solche Aufwendungen an, die sonst als Erhaltungsaufwand gesehen werden (z. B. für Tapeten, Anstrich von Türen und Fenstern), so gehören auch diese Aufwendungen zum Herstellungsaufwand, weil hier ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang vorliegt, der auch steuerlich einheitlich beurteilt werden muss. Werden Arbeiten zwar im zeitlichen Zusammenhang, aber an räumlich getrennten Stellen eines Gebäudes vorgenommen, z. B. Dach/Erdgeschoss, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine einheitliche Baumaßnahme vorliegt. Eine deutliche Verbesserung im obigen Sinne ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eine dem technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist. Bei Gebäuden wird unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten analog R 21.1 Abs. 2 EStR Erhal‐ tungsaufwand angenommen, wenn die Kosten für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000,00 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen. 9.6 Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten Für die Behandlung von Zuweisungen gilt der § 27 SächsEigBVO. Im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses ist eine eindeutige Bezeichnung und Un‐ tergliederung der Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelte entsprechend der nachfolgenden Systematik vorzunehmen. Dabei soll auf die konsistente Abbildung zwi‐ schen dem Wirtschaftsplan und Jahresabschluss des Eigenbetriebes und dem Haushaltsplan sowie dem Jahresabschluss der Stadt Leipzig geachtet werden. Bilanzierungsrichtlinie Seite 18 9.6.1 Zuweisungen für laufende Betriebsführung (Ergebnishaushalt) Zuweisungen sind im Rahmen dieser Richtlinie als finanzielle Leistungen zwischen Aufgaben‐ trägern des öffentlichen Bereiches, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt, zu verstehen. Leistungsentgelte, die aufgrund von gültigen Leis‐ tungsvereinbarungen ein Leistungsaustauschverhältnis begründen, werden nicht als Zuwei‐ sungen im Sinne der vorstehenden Definition behandelt. Zuweisungen der Stadt Leipzig aus dem Ergebnishaushalt für die laufende Betriebsführung sind gemäß § 27 Abs. 3 SächsEigBVO in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige be‐ triebliche Erträge auszuweisen. Zuweisungen für Projekte, die aus dem Ergebnishaushalt finanziert werden, sind gemäß § 27 Abs. 3 SächsEigBVO ebenfalls in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. 9.6.2 Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergebnishaushalt) Zuweisungen der Stadt Leipzig aus dem Ergebnishaushalt für die Durchführung von Instand‐ haltungsmaßnahmen sind gemäß § 27 Abs. 3 SächsEigBVO in der Gewinn‐ und Verlustrech‐ nung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. Bis spätestens zum 31. Januar des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres ist durch den Eigenbetrieb gegenüber dem entsprechenden Fachamt die Verwendung der Zuweisun‐ gen nachzuweisen. Für erhaltene Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen aus dem Ergebnishaushalt, de‐ nen im abzurechnenden Wirtschaftsjahr noch kein Aufwand gegenübersteht, sind in Ab‐ stimmung mit dem Fachamt Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt zu passivieren. Diese werden seitens der Stadt mittels Saldenbestätigung gegenüber dem Eigenbetrieb nachge‐ wiesen. Sollten sich im Zuge der Ausschreibungen bzw. Ausführung der Baumaßnahmen Kostenunterschreitungen gegenüber dem Plan bzw. Bau‐ und Finanzierungsbeschluss ergeben sind diese dem fachlich zuständigen Beigeordneten sowie dem Beigeordneten für Finanzen unverzüglich anzuzeigen. Der Rückforderungsanspruch der Stadt ist in Abstimmung mit dem Fachamt als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt auszuweisen. Von der Rückzahlung der nicht verbrauchten Mittel an die Stadt kann in Abstimmung mit dem Beigeordneten für Finanzen abgewichen werden, sofern diese zur Finanzierung anderer dringlicher Instandhaltungsbedarfe verwendet werden. 9.6.3 Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen (Finanzhaushalt) Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzu‐ schüsse, die aufgrund von Satzungen und allgemeinen Lieferbedingungen erhoben werden, Bilanzierungsrichtlinie Seite 19 sind in Höhe der erhaltenen Zuweisung zum Zeitpunkt der zweckentsprechenden Verwendung für die betreffende Investition als Zuführung zum Sonderposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Zuweisung als Verbindlichkeit gegenüber dem Zuweisungsgeber zu bilanzieren. Die Zuführung zum Sonderposten wird nicht in der Gewinn‐ und Verlustrechnung abgebildet Bis spätestens zum 31. Januar des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres ist durch den Eigenbetrieb gegenüber dem entsprechenden Fachamt die Verwendung der Zuweisun‐ gen nachzuweisen. Über die Höhe und Verwendung der Investitionszuweisung ist im Anhang gesondert zu be‐ richten. Nach der Aktivierung des geförderten Vermögensgegenstandes erfolgt die ratierli‐ che ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens über die angesetzte Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen (z. B. Grundstücken) unterbleibt die Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermö‐ gensgegenstandes. Bei vorzeitiger außerplanmäßiger Abschreibung des Vermögensgegen‐ standes ist der Sonderposten entsprechend ebenfalls in entsprechender Höhe außerplan‐ mäßig aufzulösen. Gemäß § 27 Abs. 2 SächsEigBVO gelten die Regelungen zur Bilanzierung und Auflösung des Sonderpostens entsprechend § 36 Abs. 6 SächsKomHVO‐Doppik in Ver‐ bindung mit § 40 SächsKomHVO‐Doppik. Zuweisungen für unbewegliches Anlagevermögen werden wie Zuweisungen für Investitionen bilanziell abgebildet. Für erhaltene Zuweisungen für Investitionen aus dem Finanzhaushalt, für die im abzurech‐ nenden Wirtschaftsjahr die Aktivierung des entsprechend bezuschussten Vermögensgegen‐ standes noch aussteht, sind Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig in Abstimmung mit dem Fachamt zu passivieren. Die Verbindlichkeit wird seitens der Stadt mittels einer Saldenbestätigung gegenüber dem Eigenbetrieb nachgewiesen. Sofern Zuweisungen im laufenden Geschäftsjahr durch den Eigenbetrieb nicht abgerufen wurden, kann der Eigenbetrieb eine Übertragung der Mittel in das Folgejahr beantragen. Der Ausweis einer entsprechenden Forderung gegenüber der Stadt und die Übertragung der fi‐ nanziellen Mittel in das darauffolgende Wirtschaftsjahr ist nur mit Zustimmung des Dezerna‐ tes Finanzen möglich. Sollten sich im Zuge der Ausschreibungen bzw. Ausführung der Investitionssmaßnahmen Kostenunterschreitungen gegenüber dem Plan bzw. Bau‐ und Finanzierungsbeschluss ergeben sind diese dem fachlich zuständigen Beigeordneten sowie dem Beigeordneten für Finanzen unverzüglich anzuzeigen. Der Rückforderungsanspruch der Stadt ist in Abstimmung mit dem Fachamt als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt auszuweisen. Von der Rückzahlung der nicht verbrauchten Mittel an die Stadt kann in Abstimmung mit dem Beigeordneten für Finanzen abgewichen werden, sofern diese zur Finanzierung anderer dringlicher Investitionen verwendet werden. Für den Fall, dass durch den Eigenbetrieb im laufenden Geschäftsjahr eine Vorfinanzierung von Zuweisungen des Folgejahres erfolgt (d. h. Aufwand bereits im Berichtsjahr), ist die bi‐ lanzielle Abbildung mit dem Dezernat Finanzen abzustimmen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 20 9.6.4 Zuweisungen von Dritten Für den Ausweis von Zuweisungen Dritter gelten die gleichen Regelungen wie für die Bilan‐ zierung von Zuweisungen der Stadt Leipzig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Zuwendungen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union oder anderer Zuwei‐ sungsgeber ist der jeweils bewilligenden Stelle entsprechend den Festlegungen im Zuwen‐ dungsbescheid bzw. auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zu erstatten und dem‐ zufolge als Verbindlichkeit zu passivieren. 9.6.5 Leistungsentgelte und Kostenerstattungen Erbringt der Eigenbetrieb gegenüber der Stadt Leipzig eine von dieser zu vergütende Leis‐ tung, handelt es sich nicht um eine Zuweisung gemäß der oben dargestellten Definition. Als Leistungsentgelt wird dabei die Gegenleistung im Zuge eines Leistungsaustausches zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bezeichnet. Kostenerstattungen stellen einen (teilweisen) Ausgleich der Kostenbelastung des Eigenbetriebes dar. Das von der Stadt entrichtete Leistungsentgelt bzw. die gewährte Kostenerstattung ist in der Gewinn‐ und Verlustrechnung des Eigenbetriebes als Umsatzerlös zu verbuchen. 9.6.6 Behandlung unterjähriger Umwidmungen bei Zuweisungen für Instandhaltungs‐ maßnahmen und Zuweisungen für Investitionen in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen Instandhaltungs‐ und Investitionsmaßnahmen sind im Zuge der technischen Maßnahmen‐ planung und Wirtschaftsplanung der Eigenbetriebe bestmöglich detailliert zu planen, insbe‐ sondere im Falle von baulichen Maßnahmen ist eine klare Abgrenzung zwischen Investitions‐ und Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierbei soll eine Konsistenz zur Abbildung im Haushalt der Stadt Leipzig sichergestellt werden. Sollten sich bei der fortgeschrittenen Maßnahmenplanung sowie deren Umsetzung dennoch Abweichungen bei der Abgrenzung der Art der im Wirtschaftsplan veranschlagten Zuweisung abzeichnen, ist wie nachfolgend beschrieben zu verfahren. Sollten sich unterjährige Abweichungen aufzeigen, sind das zuständige Fachdezernat sowie die Kämmerei der Stadt Leipzig durch den Eigenbetrieb unverzüglich zu informieren. Durch das entsprechende Fachdezernat ist bei notwendigen Umwidmungen > 100 T€ zeitnah eine Vorlage ins Verfahren zu bringen, die die Bestätigung der entsprechenden über‐ /außerplanmäßigen Aufwendung (Fall 1: betrifft die Umwidmung von Investition in Instand‐ haltung) bzw. über‐/außerplanmäßigen Auszahlungen (Fall 2: betrifft die Umwidmung von Instandhaltung in Investition) gemäß § 79 Abs. 1 SächsGemO durch das gemäß Haupt‐ bzw. Eigenbetriebssatzung zuständige Organ inklusive Angabe der Deckungsquelle im Ergebnis‐ haushalt (Fall 1) bzw. im Finanzhaushalt (Fall 2) bei gleichzeitiger Sperrung der Mittel im Fi‐ nanzhaushalt (Fall 1) bzw. im Ergebnishaushalt (Fall 2) zum Inhalt hat. Bilanzierungsrichtlinie Seite 21 Bei Beträgen < 100 T€ muss ein Antrag nach § 79 SächsGemO bei der Stadtkämmerei gestellt werden (Vorlage nicht zwingend). Sofern durch das jeweilige Fachdezernat keine Deckung im Ergebnishaushalt (Fall 1) bzw. im Finanzhaushalt (Fall 2) aufgezeigt werden kann, ist sich im Rahmen der Er‐ stellung der Vorlage mit der Stadtkämmerei abzustimmen. 9.7 Umsatz‐ und vorsteuerrelevante Buchungen Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vor‐ steuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzun‐ gen (Empfang der Leistung und Erhalt einer Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG) erfüllt sind. Somit können Vorsteuern im Abschlussjahr gezogen werden, auch wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Eigenbetrieb noch aussteht. Sollte eine Rechnung für Lieferungen/sonstige Leistungen im Abschlussjahr erst nach dem 31.12. zugegangen sein, kann die Vorsteuer erst im Folgejahr in Abzug gebracht werden. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist diesbezüglich der Posteingangsstempel auf der Rech‐ nung und nicht das Rechnungsdatum relevant. Die Umsatzsteuerzahllasten bzw. Umsatzsteuerrückerstattungen der Eigenbetriebe, die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember des Abschlussjahres sowie aus den Korrekturen der Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember des Abschluss‐ jahres ergeben, sind als Verbindlichkeiten/Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig auszuweisen. 9.8 Latente Steuern Latente Steuern sind verborgene Steuerlasten oder ‐vorteile, die sich aufgrund von Unter‐ schieden im Ansatz und/oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen bzw. Schulden zwischen der Steuerbilanz und Handelsbilanz ergeben haben und die sich in späteren Ge‐ schäftsjahren voraussichtlich abbauen, d. h. in Folge zu Unterschieden zwischen steuerlichen und handelsbilanziellen Gewinnen führen. Für das bilanzorientierte Temporary‐Konzept sind bei der Ermittlung der Steuerabgrenzung die quasi‐permanenten Differenzen zwischen den handels‐ und steuerrechtlichen Wertan‐ sätzen für alle Bilanzposten separat zu berechnen. Entsprechend BMF‐Schreiben vom 19.12.2013 können juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerb‐ licher Art, die unter den Anwendungsbereich von § 5b EStG fallen, eine formlose Gewinner‐ mittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich für die Steuerermittlung einreichen. Steuerbilanzen sind demnach für den steuerpflichtigen Teil nicht zu erstellen, so dass auf‐ grund fehlender quasi‐permanenter Differenzen keine latenten Steuern vorliegen und bilan‐ ziert werden müssen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 22 9.9 Rechnungsabgrenzungsposten Nach § 250 HGB sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf der Passivseite sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsab‐ grenzungsposten auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Hierbei sollten den abgegrenzten Einnahmen jeweils konkrete Gegenleistungen entgegenstehen. Für den Fall, dass die Gegenleistung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht mehr er‐ bracht werden wird, sind die gebuchten Sachverhalte erfolgswirksam aufzulösen. Insbeson‐ dere für die Rechnungsabgrenzung der Erlöse aus Eintritten/Ticketgutscheinen ist nach dem Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren die Werthaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls eine erfolgswirksam Ausbuchung vorzunehmen. Für die Bilanzierung von Wertgutscheinen sind die Vorgaben in Punkt 10.6 zu beachten. 9.10 Treuhandkonten Für treuhänderisch gehaltene Vermögensgegenstände erfolgt kein Ausweis in der Bilanz beim Treuhänder, wohl aber ein Hinweis im Jahresabschluss. Werden demnach durch den Eigenbetrieb Gelder auf Treuhandkonten verwaltet, geht das betreffende Geld nicht unterscheidungslos im Vermögens des Treuhänders (Eigenbetrieb) auf und ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bilanzierung von Treuhandvermögen beim Eigenbetrieb als Treuhänder als Treuhandvermögen gesondert "unter dem Strich" oder im Anhang anzugeben und vom Treugeber zu bilanzieren. Handelt es sich bei den Treugebern um Privatpersonen, hat die Bilanzierung grundsätzlich unterhalb der Bilanz zu erfolgen. Unter treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen sind hierbei keine Einnahmen aus Leistungen als Veranstalter, aus Vermittlungsleistungen sowie aus Dienstleistungskommission, aus Leistungseinkauf bzw. Leistungsverkauf zu verstehen. 10 Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten 10.1 Anlagevermögen 10.1.1 Ansatzgrundsätze Entsprechend § 247 Abs. 2 HGB sind als Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Eigenbetrieb dauernd zu dienen. Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu einem Eigenbetrieb richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum, Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage Bilanzierungsrichtlinie Seite 23 für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet wer‐ den. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 AO finden Anwendung. Soweit Gegenstände des Anlagevermögens aufgrund von Leasing‐Verträgen genutzt oder angeschafft werden, ist die Bilanzierung handelsrechtlich nicht abschließend geregelt. Ge‐ mäß § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB wird lediglich auf die Zurechnung nach der wirtschaftlichen Zu‐ gehörigkeit verwiesen. Demnach sind für die Bilanzierung der Leasingverhältnisse die Defini‐ tionen zur Klassifizierung sowie die daraus resultierenden Regelungen entsprechend den steuerlichen Leasingerlassen des Bundesministeriums für Finanzen anzuwenden. Das bestehende handelsrechtliche Wahlrecht, immaterielle Vermögensgegenstände des An‐ lagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 HGB), wird für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nicht ausgeübt. Eine Aktivierung dieser Vermö‐ gensgegenstände erfolgt demnach nicht. 10.1.2 Bewertungsgrundsätze Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs‐ und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 1 und 2 HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen werden für das Sachanlage‐ vermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Darüber hinaus kann das Wahlrecht nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (gemildertes Nie‐ derstwertprinzip) ausgeübt werden, wonach für das Finanzanlagevermögen eine außer‐ planmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung mög‐ lich ist. Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist eine Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB vorzunehmen. Bei Vermögensgegenständen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt worden sind, ist für das Geschäftsjahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung nur zeitanteilig für den Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln (pro rata temporis). Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gelten als zu Beginn des Monats angeschafft bzw. hergestellt, in dem der Zeitpunkt des Zugangs liegt. Dieser ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung des Vermögensgegenstandes. Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind die planmäßigen Abschreibungen nach der linea‐ ren Methode vorzunehmen. Für die Ermittlung der anzusetzenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind die bei der Stadt Leipzig zur Anwendung gelangten Abschreibungstabellen in der jeweils geltenden Fas‐ sung heranzuziehen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die nicht in diesen Abschreibungstabellen entsprechend enthalten sind, ist entweder durch Bil‐ dung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung Bilanzierungsrichtlinie Seite 24 angewendete, Tabellen zu bestimmen. Für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, können Anschaffungskosten von selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Wert 250 € nicht überschreitet, sofort als Aufwand erfasst werden. Darüber hinaus kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 250 € und 1.000 € jährlich die Poolabschreibung angewendet werden. Das darüber hinaus bestehende Wahlrecht, geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von 800 € netto, die als selbständig nutzbar gelten, im Jahr der Anschaffung vollständig abzuschreiben, darf ebenfalls angewendet werden. Vermögensgegenstände, bei denen bereits die in den zugrunde gelegten AfA‐Tabellen fest‐ gelegten Nutzungsdauern abgelaufen sind und noch genutzt werden, sind mit einem Erinne‐ rungswert von maximal 1 € anzusetzen. Zur Überprüfung des Anlagenbestandes und der Buchbewertung des bilanziell erfassten Sachanlagevermögens ist eine regelmäßige Sachanlageninventur durchzuführen. Die Rege‐ lungen zum Inventar und zur Inventur laut Punkt 5 dieser Richtlinie gelten entsprechend. Als regelmäßig im Sinne dieser Richtlinie gilt ein zeitlicher Abstand von höchstens drei Jahren zwischen zwei Inventurstichtagen. 10.1.3 Übertragung und wirtschaftliche Zuordnung von Anlagevermögen Findet unter der Voraussetzung eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses eine wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern der Stadt Leipzig, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebes bilden, im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen), statt, ist eine Bilanzierung wie folgt vorzunehmen. Der entsprechende Vermögensgegenstand ist im Rahmen der Übertragung mit seinem Buchwert zu aktivieren und in gleicher Höhe das Eigenkapital des Eigenbetriebes (Kapitalrücklage) zu erhöhen. Eine Sonderpostenbildung ist nicht zulässig. 10.1.4 Erfolg/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen Gewinne aus dem Abgang von Anlagegegenständen ergeben sich in Höhe des Betrages, um den der Nettoverkaufserlös (ohne mögliche Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte, Gutschriften, Nachlässen u. ä.) eines Gegenstandes seinen Restbuchwert übersteigt. Der Ausweis hat un‐ ter den "Sonstigen betrieblichen Erträgen" zu erfolgen. Analog ist bei Abgangsverlusten zu verfahren (Ausweis unter den "Sonstigen betrieblichen Aufwendungen"). Zum Anlagevermögen gehörende Versicherungserstattungen müssen in den Abgangserfolg ein‐ bezogen werden. 10.1.5 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken Unbebaute Grundstücke: Hierunter fallen auch Grundstücke, auf denen Erbbauberechtigte Bilanzierungsrichtlinie Seite 25 Gebäude errichtet haben. Bebaute Grundstücke: Hierunter zählen Grundstücke mit Geschäftsbauten, Grundstücke mit Wohnbauten, Grundstücke mit Fabrikbauten sowie andere Bauten (Parkplätze, Straßen, Sportplätze). Bauten auf fremden Grundstücken betreffen Gebäude, die aufgrund eines obligatorischen Vertrages errichtet wurden, unabhängig davon, ob sie wesentliche Bestandteile des Grund‐ stückes werden oder nicht. 10.1.6 Technische Anlagen und Maschinen In diesem Posten sind nur die unmittelbar der Produktion dienenden Anlagen und Maschi‐ nen auszuweisen. Nicht einzubeziehen in diesen Posten sind diejenigen Anlagen, die die Ver‐ kehrsanschauung als unselbständig ansieht (Gebäudebestandteile, wie Personenaufzüge, Heizungs‐ und Beleuchtungsanlagen). 10.1.7 Andere Anlagen, Betriebs‐ und Geschäftsausstattung Hierzu zählen im Einzelnen: ▪ nicht unmittelbar der Produktion dienende Anlagen/Betriebsvorrichtungen (z. B. allge‐ meine Transportanlagen), ▪ Betriebsausstattung (z. B. Werkstätten, Kantinen‐ und Lagereinrichtungen, Werkzeuge, Fuhrpark), ▪ Geschäftsausstattung (z. B. Büro‐, Ausstellungs‐ und Ladeneinrichtungen, Computer, Werkzeuge, Fuhrpark usw.), ▪ Einbauten in fremde Gebäude. Mieterein‐ und ‐umbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes auf seine Rechnung an den gemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vornimmt, soweit es sich nicht um Erhaltungsaufwand handelt. Sind es eigenständige Baulichkeiten (auf fremdem Grund und Boden), so sind sie unter "Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" auszuweisen. Anlagen, die zwar wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sind aber infolge ihrer auf den Betrieb ausgerichteten Funktion in keinem einheitlichen Nutzungs‐ und Funktionszusam‐ menhang mit dem Gebäude stehen, sind Betriebsvorrichtungen. 10.1.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen sind Vorleistungen für die Anschaffung von Sachan‐ Bilanzierungsrichtlinie Seite 26 lagen. Sie sind mit ihrem Nennbetrag (ohne Umsatzsteuer, insofern vorsteuerabzugsberech‐ tigt) anzusetzen. Als Anlagen im Bau sind die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der noch nicht fertig gestellten Anlagen auszuweisen. Unter diesen Posten fallen auch Anlagen, die zwar fertig gestellt, aber noch nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt sind. Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen für Fremd‐ oder Eigenleistungen entstanden sind. 10.2 Umlaufvermögen 10.2.1 Vorräte Die Gegenstände des Vorratsvermögens sind einzeln zu bewerten. Erworbene Vorräte sind zu Anschaffungskosten (vgl. 9.3) und selbst erstellte Vermögensgegenstände des Vorrats‐ vermögens zu Herstellungskosten (vgl. 9.4) zu bewerten. Darüber hinaus können Vereinfachungsverfahren für die Bewertung entsprechend § 256 HGB Anwendung finden. Dazu gehören die Möglichkeit der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB), der Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) und der Verbrauchs‐ folgebewertung (§ 256 HGB). Bei der Bewertung ist das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB zu beachten. Entfallen die Gründe für eine Wertminderung, bilden die Anschaffungs‐ und Herstellungskos‐ ten die Obergrenze für die Wertaufholung. Vorräte, die dem Lager entnommen sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen noch zu bewerten. Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Verschrottung oder zur sonstigen Verwer‐ tung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von 1 € je Artikelgruppe anzusetzen. Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie als Vorräte mit einem Erinne‐ rungswert von 0 € zu erfassen. Eine Einzelerfassung der ausgesonderten Vermögensgegen‐ stände des Lagers ist nicht erforderlich. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Ent‐ sorgung zu bilden. 10.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Das Gliederungsschema gemäß § 266 HGB ist einzuhalten. Forderungen gegen Gesellschafter sind als Forderungen gegen die Stadt Leipzig auszuweisen. Zweifelhafte Forderungen, für die zum Bilanzstichtag mit einem nur teilweisen Zahlungsein‐ gang gerechnet wird, sind einzeln in ihrem Wert zu berichtigen. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall‐ und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberich‐ tigung für Forderungen, die nicht einzelwertberichtigt sind, mit einem angemessenen Pro‐ zentsatz zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes sollte sich an den Erfah‐ rungswerten der letzten drei Jahre orientieren. Bilanzierungsrichtlinie Seite 27 Die Forderungen gegen die Stadt Leipzig sind im Rahmen von Saldenabstimmungen zu be‐ stätigen zu lassen. Hierfür sind die Vorgaben in Punkt 6.1 zu beachten. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Cash‐Pooling werden entsprechend der bei der Stadt Leipzig bestehenden Dienstanweisung zum Cash Management der Stadtkasse der Stadt Leipzig mit den Eigenbetrieben der Stadt Leipzig in der jeweils geltenden Fassung (zur‐ zeit DS Nr. V/2653) mittels Saldenbestätigung nachgewiesen. Hierzu weist die Stadtkasse den Beteiligten zum Ende des Wirtschaftsjahres die Höhe der Mittel aus, mit denen sie am Cash Pooling beteiligt sind und die sie im Rahmen der Liquiditätsbewirtschaftung durch die Stadtkasse bewirtschaften lassen. Im Rahmen der Saldenbestätigung wird den Beteiligten bekannt gegeben, welche Höhe ihre Zinsforderung/‐verbindlichkeit gegenüber der Stadt Leipzig aus dem Cash Pooling und der Liquiditätsbewirtschaftung beträgt. Kreditorische Debitoren sind in den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Kreditorische Debitoren im Rahmen der Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig (aufgrund von geson‐ derten Abrechnungen mit einzelnen Debitoren innerhalb der Stadt Leipzig) werden unbeach‐ tet ihres kreditorischen Saldos in den Forderungen gegenüber der Stadt Leipzig ausgewiesen. 10.3 Eigenkapital Die Gliederung erfolgt entsprechend § 266 Abs. 3 HGB. Anlage 1 enthält ein Mustergliede‐ rungsschema für eine Bilanz, entsprechend ist das Eigenkapital abzubilden. 10.3.1 Stammkapital und Rücklagen Wenn die Stadt Leipzig ihre Eigenbetriebe mit Stammkapital ausstattet, ist dessen Höhe zwingend in der Betriebssatzung festzulegen. In der Bilanz ist das Stammkapital mit dem in der Satzung festgesetzten Betrag anzusetzen. Ausstehende Zahlungen der Eigentümerin sind als Forderungen auszuweisen. Abweichend von § 272 Abs. 1 HGB wird nicht nach eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen un‐ terschieden. Rücklagen zählen wie das Stammkapital zum Eigenkapital. Sie werden jedoch nicht in der Be‐ triebssatzung festgelegt. Zuführungen zu Rücklagen können aus dem Jahresgewinn, aus Ein‐ lagen der Stadt Leipzig oder aus Kapitalzuschüssen stammen. Zuführungen aus Einlagen der Stadt Leipzig oder aus Kapitalzuschüssen sind in der Kapitalrücklage auszuweisen. Zuführun‐ gen aus dem Jahresgewinn werden den Gewinnrücklagen zugeführt und je nach Grund der Zuführung der jeweiligen Unterposition zugeordnet. Eine zweckgebundene Zuführung ist in‐ nerhalb der Position "Andere Gewinnrücklagen" auszuweisen, die in die weiteren Bilanzposi‐ tionen "Allgemeine Rücklage" und "Zweckgebundene Rücklagen" unterteilt werden kann Bilanzierungsrichtlinie Seite 28 (§ 265 Abs. 5 HGB). Wurde eine zweckgebundene Rücklage gebildet, hat nach entsprechen‐ der Rücklagenverwendung eine Umgliederung in die "Allgemeine Rücklage" zu erfolgen, wo‐ bei diese Umgliederung im Anhang darzustellen ist. Sowohl für die Zuführung als auch für die Verwendung zweckgebundener Gewinnrücklagen muss ein entsprechender Stadtratsbeschluss vorliegen. Die Verwendung hat ergebnisneutral zu geschehen, da es sich bereits um Jahresergebnisse aus den Vorjahren handelt. Die Gewinn‐ und Verlustrechnung wird hierdurch nicht berührt. 10.3.2 Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) Entsprechend § 8 Abs. 2 SächsEigBVO entscheidet der Stadtrat über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes der Eigenbetriebe. Der Ergebnisverwendungsbeschluss wird erst in dem Jahresabschluss berücksichtigt, der auf den Verwendungsbeschluss folgt (wertbegründendes Ereignis). Sieht der Verwendungsbe‐ schluss vor, dass der Jahresüberschuss thesauriert und nicht ausgeschüttet werden soll, kann sich dadurch keine Beeinflussung des Jahresergebnisses ergeben. Der Verlustausgleichsanspruch für einen nach Ablauf von drei Jahren nicht getilgten Verlust‐ vortrag, der aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird (§ 12 Abs. 3 und 4 SächsEigBVO), wird frühestens mit der Feststellung des dritten Jahresab‐ schlusses, der auf den Jahresabschluss folgt, der den auszugleichenden Jahresverlust aus‐ weist, begründet. Erfolgt über drei Jahre jeweils ein Verlustvortrag und keine Deckung des‐ sen durch den Eigenbetrieb, entsteht der Anspruch des Ausgleichs jeweils jährlich zeitver‐ setzt, zunächst somit für den vor drei Jahren entstandenen Verlustvortrag. Anspruchsbe‐ gründend ist hierbei der entsprechende Feststellungsbeschluss. Die Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung nach §§ 268 Abs. 1, 270 Abs. 2 HGB ist nicht zulässig. Erbschaften sind in der Gewinn‐ und Verlustrechnung auszuweisen. Im Vorschlag zur Be‐ handlung des Jahresergebnisses ist dafür eine zweckgebundene Rücklage zu berücksichtigen. 10.4 Sonderposten für Zuweisungen der Stadt Leipzig und Fördermittel von Dritten zum Anlagevermögen Erhaltene Investitionszuschüsse von der Stadt Leipzig bzw. Dritten werden nach erfolgter Investition in den Sonderposten für Zuschüsse zum Anlagevermögen erfolgsneutral eingestellt. Die Auflösung des Sonderpostens wird abschreibungskonform entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes über den GuV‐Posten "Sonstige betriebliche Erträge" vorgenommen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 29 Zuweisungen für Investitionen, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ur‐ sprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Investitionszuweisungen, denen bis zum Bilanzstichtag keine Ausgaben für die entsprechen‐ den Investitionen gegenüber stehen, sind als Verbindlichkeiten gegenüber dem Fördermit‐ telgeber auszuweisen. Bei Verwendung der Mittel nach dem Bilanzstichtag werden die Zu‐ weisungen ebenfalls erfolgsneutral in den Sonderposten eingestellt. 10.5 Rückstellungen Rückstellungen sind für in ihrer Höhe und/oder des Zeitpunkts ihrer Erfüllung ungewisse Verpflichtungen, die wirtschaftlich verursacht sind, hinsichtlich ihres Bestehens sicher oder wahrscheinlich sind, also mit deren tatsächliche Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist, zu bilden. Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhal‐ tung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt wird, im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Ge‐ schäftsjahr nachgeholt wird und Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen er‐ bracht werden, zu bilden. Es wird darauf hingewiesen, dass Rückstellungen grundsätzlich nur gebildet werden dürfen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Darüber hinausgehende Aufwandsrückstellungen sind nicht ansatzfähig. Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrages (einschließlich geschätzter Kostensteige‐ rungen) zu bilden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Be‐ wertung erfolgt nach § 253 Abs. 2 HGB. Es sind zwingend Preis‐ und Kostensteigerungen ein‐ zubeziehen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr sind mit dem für den Bilanzstichtag von der deutschen Bundesbank bekannt gegebenen durchschnittlichen fristenkongruenten Marktzinssatz abzuzinsen (7‐Jahres‐Durchschnitt). Vereinfachend soll für Pensionsrückstel‐ lungen von einer 15‐jährigen Laufzeit (für die Ermittlung des Zinses) ausgegangen werden. In den Folgejahren ist eine Aufzinsung vorzunehmen (Veränderung des Abzinsungsbetrages). 10.5.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen passivierungspflichtig. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind mit Bilanzierungsrichtlinie Seite 30 ihrem Barwert zu passivieren (§ 253 Abs. 2 HGB). Der Barwert ist nach versicherungsmathe‐ matischen Methoden auf Basis eines marktüblichen Zinssatzes nach dem Teilwertverfahren zu ermitteln. Für die Wertermittlung ist ein versicherungsmathematisches Gutachten einzu‐ holen. Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen dient und insol‐ venzfest verpfändet ist (Pensionspläne oder insolvenzfest verpfändete Rückdeckungsversi‐ cherungen), ist mit den Pensionsrückstellungen zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 HGB). Diese zu verrechnenden Vermögensgegenstände werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet (§ 253 Abs.1). Die Erträge und Aufwendungen aus Pensionen und dem verrechneten Vermögen sind zu‐ sammenzufassen(§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). 10.5.2 Steuerrückstellungen Sämtliche Ertragssteuern, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres entstanden sind, sind nach Abzug von Vorauszahlungen unter den Steuerrückstellungen zu passivieren. Die gesondert auszuweisenden Steuerrückstellungen umfassen ungewisse Verbindlichkeiten für die Steu‐ ern, für die der Eigenbetrieb Steuerschuldner ist. Steuerüberzahlungen sind als Forderungen gegen das Finanzamt im Bilanzposten "Sonstige Vermögensgegenstände" auszuweisen. 10.5.3 Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen gebildet. Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht vorliegen, deren Aufwand jedoch hinlänglich bekannt ist, werden über Rückstellungen für ausstehende Rechnungen abgebildet. Bei der Bildung von Altersteilzeitrückstellungen sind bereits potentielle Altersteilzeitverhältnisse zu berücksichtigen. Die Höhe muss sich dabei an der Wahrscheinlichkeit und voraussichtlichen Dauer der Inanspruchnahme orientieren. 10.6 Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn eine rechtliche oder wirtschaftliche, erzwingbare, nach Grund und Höhe feststehende Verpflichtung zu einer Leistung besteht. Für die Verbindlichkeiten aus dem Cash Pooling gelten die Regelungen unter Punkt 10.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Bilanzierungsrichtlinie Seite 31 Spenden, die zweckgebunden für eine bestimmte Anschaffung/Projekte erfolgen, sind bis zur zweckentsprechenden Realisierung in die Verbindlichkeiten einzustellen. Wertgutscheine sind innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen. Für die Bilanzierung von Ticketgutscheinen sind die Vorgaben in Punkt 9.9 zu beachten. Debitorische Kreditoren sind in den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Debi‐ torische Kreditoren im Rahmen der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig (aufgrund von gesonderten Abrechnungen mit einzelnen Kreditoren innerhalb der Stadt Leipzig) wer‐ den unbeachtet des debitorischen Saldos in den Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig ausgewiesen. 11 Anhang Die nachfolgend aufgeführten Anhangangaben sind nicht zu tätigen, sofern sich die Angabe bereits aus der Bilanz oder der Gewinn‐ und Verlustrechnung ergibt. 11.1 Allgemeine Angaben zum Anhang Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn‐ und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. In der Bilanz sowie in der Gewinn‐ und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entspre‐ chende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht ver‐ gleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläu‐ tern. Im Anhang sind die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn‐ und Verlustrechnung an‐ gewandten Bilanzierungs‐ und Bewertungsmethoden anzugeben. 11.2 Angaben zu den Jahresabschlüssen Der Anhang ist nach § 284 ff. HGB entsprechend den Regelungen für große Kapitalgesell‐ schaften aufzustellen. Folgende Angaben entfallen: § 285 Nr. 8, 14, 15, 16, 22, 26, 29 (latente Steuern) HGB. Als Bestandteile im Anhang zu berücksichtigen sind: ▪ Erfolgsübersicht nach Betriebszweigen (sofern mehrere Betriebszweige vorhanden, sie‐ he Punkt 8), Bilanzierungsrichtlinie Seite 32 ▪ ein Anlagennachweis (siehe Punkt 11.4, Muster zur Gliederung siehe Anlage 3), ▪ eine Forderungsübersicht (Muster zur Mindestgliederung siehe Anlage 4, detailliertere Untergliederung unternehmensspezifisch möglich), ▪ eine Verbindlichkeitenübersicht (Muster zur Mindestgliederung siehe Anlage 5, detail‐ liertere Untergliederung unternehmensspezifisch möglich). 11.3 Regelungen zu Einzelsachverhalten für die Angaben im Anhang 11.3.1 Organvergütung Die Vorschriften des § 285 Abs. 9 und Abs. 10 HGB sind sinngemäß für die Betriebsleitung anzuwenden. Hierbei sind die vorstehenden Regelungen gemäß den im Ratsbeschluss be‐ schlossenen "Rahmenbedingungen zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig" in Verbindung mit dem Leipziger Corporate Governance Kodex zu beachten. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 285 Abs. 10 HGB für die Mitglieder des Betriebsausschusses an‐ zuwenden. 11.3.2 Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer Für die Berichterstattung zur Anzahl der Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des § 267 Abs. 5 HGB i. V. m. § 285 Nr. 7 HGB entsprechend. Im Anhang ist somit die durch‐ schnittliche Anzahl der Arbeitnehmer anzugeben. Als durchschnittliche Anzahl der Arbeit‐ nehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 267 Abs. 5 HGB gelten grundsätzlich alle abhängigen Be‐ schäftigten, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigenbetrieb stehen. Als Arbeitnehmer zählen auch wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiter, in einem Probearbeitsver‐ hältnis Befindliche, Teilzeitbeschäftigte, auch wenn die Beschäftigung geringfügig ist, befris‐ tet Beschäftigte und Aushilfskräfte. Nicht als Arbeitnehmer gelten Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer die sich bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, Beschäftige die sich in der Berufsausbildung befinden, ruhende Arbeitsverhältnisse aufgrund von Elternzeit sowie Umschüler, Volontäre und Praktikanten. Unerheblich für die Einbeziehung in die Anzahl der Arbeitnehmer ist außerdem wie lange das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Quartals‐ oder Jahresende noch besteht oder bestehen wird. Bilanzierungsrichtlinie Seite 33 Teilzeitbeschäftigte sind für die Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer vollständig in der Anzahl der Arbeitnehmer zu erfassen, eine Berücksichtigung auf Basis der erbrachten Stunden in Bezug auf eine Vollbeschäftigung erfolgt nicht. Vorübergehende Leis‐ tungsunterbrechungen oder‐verkürzungen, wie etwa durch Krankheit, Beschäftigungsverbot, Streik oder Kurzarbeit werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht mindernd be‐ rücksichtigt. Darüber hinaus sind im Anhang die durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer im Geschäfts‐ jahr getrennt nach Gruppen darzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass mindestens die wich‐ tigsten arbeitsrechtlichen Gruppen darzustellen sind. Diese Darstellung kann beispielsweise um den Ausweis von Auszubildenden oder Leiharbeiter ergänzt werden. Bei der Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz. 11.3.3 Berichterstattung über Zuweisungsverwendung Über die Höhe und Verwendung der Zuweisungen für Instandhaltungsmaßnahmen (Ergeb‐ nishaushalt) sowie der Zuweisungen für Investitionen (Finanzhaushalt) ist im Anhang geson‐ dert zu berichten. 11.4 Entwicklung des Anlagevermögens Die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagennachweis) ist Bestandteil des Anhangs. Für die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens gilt das Bruttoprinzip, d. h. im An‐ lagennachweis sind die ursprünglichen Anschaffungs‐ und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres, zu historischen Anschaf‐ fungs‐ und Herstellungskosten, und die kumulierten Abschreibungen auszuweisen. Zuschreibungen sind als Korrektur der Abschreibungen unter den Abschreibungen gesondert mit negativem Vorzeichen zu nennen. Etwaige Nachaktivierungen sind unter den Zugängen aufzuführen. Leerspalten können im einzelnen Anlagennachweis entfallen. Anlage 3 enthält ein Muster für einen Anlagennachweis. Für die Eigenbetriebe Kultur ist als Zusatz zum Anlagennachweis eine Aufteilung des Anlagevermögens nach dessen Mittelherkunft (Finanzierung aus Investitionszuweisungen/ Zuwendungen Dritter, gewidmetes Anlagevermögen, eigenfinanziertes Anlagevermögen, geringwertige Wirtschaftsgüter) vorzunehmen. Anlage 3.1 enthält ein Muster für den Zusatz zum Anlagennachweis. Bilanzierungsrichtlinie Seite 34 12 Lagebericht Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach den Regelungen des § 289 HGB mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist, aufzustellen. 12.1 Finanzbeziehungen zur Gemeinde Im Lagebericht ist auch auf die Finanzbeziehungen zur Gemeinde, insbesondere unter Be‐ rücksichtigung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO genannten Vorgänge, einzugehen. Hierzu sind insbesondere die Gewinnabführungen, die Eigenkapitalzuführungen und ‐entnahmen, die Kredite und Kreditrückzahlungen sowie die Zuweisungen im Sinne von § 27 SächsEigBVO darzustellen und mögliche Abweichungen von Angaben in der Finanzplanung laut § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsEigBVO zu erläutern. 12.2 Plan‐Ist‐Vergleich Der Lagebericht ist um einen Plan‐Ist‐Vergleich zu erweitern. Es ist eine Gegenüberstellung der Ist‐Werte des geprüften Wirtschaftsjahres zu den im Wirtschaftsplan aufgezeigten Plan‐ werten darzustellen. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Als Grundlage der Ge‐ genüberstellung dient der Erfolgsplan/Gewinn‐ und Verlustrechnung. Hierbei ist jeweils auf den beschlossenen Wirtschaftsplan abzustellen. Für den Fall, dass ein Nachtragswirtschafts‐ plan aufgestellt und beschlossen wurde, ist dieser Plan in seiner beschlossenen Fassung zu‐ grunde zu legen. Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben außerdem eine Erfolgsüber‐ sicht/Gewinn‐ und Verlustrechnung mit Plan‐Ist‐Vergleich nach Betriebszweigen getrennt darzustellen. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Die Einhaltung der Stellenübersicht als Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist durch einen Plan‐ Ist‐Vergleich zu dokumentieren. 13 Kapitalflussrechnung In die Berichterstattung ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Die Kapitalflussrechnung ist in der nach der/dem für den Liquiditätsplan des Eigenbetriebes vorgeschrieben Art/Standard aufzustellen. Die Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der aktuell gültigen Fassung verweist statisch auf die Gliederung unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungs‐ standards Nr. 2 (DRS 2 – Kapitalflussrechnung) vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189). Bilanzierungsrichtlinie Seite 35 Dennoch sollte die Gliederung der Kapitalflussrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungsstandards in der jeweils gültigen Fassung, derzeit Nr. 21 (DRS 21 ‐ Kapitalflussrechnung), veröffentlicht am 8. April 2014 im Bundesanzeiger, erfolgen. Anlage 6 enthält das gemäß DRS 21 vorgegebene Mindestgliederungsschema. In die Darstellung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung sind nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Hierzu gehören auch die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus dem Cash Management mit der Stadt Leipzig. Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds ist zu erläutern. Werden in den Finanzmittelfonds Zahlungsmittel und/oder Zahlungsmitteläquivalente ein‐ bezogen, die einer Verwendungsbeschränkung unterliegen (beispielsweise treuhänderisch verwaltete Finanzmittel), ist diese Beschränkung offen zu legen und die Höhe der Beschrän‐ kung anzugeben. Die Erläuterungen oder ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung können entweder geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen. Bilanzierungsrichtlinie Seite 36 Anlage 1 zur Bilanzierungsrichtlinie Name des Eigenbetriebes Bilanz zum tt.mm.jjjj 1) AKTIVA PASSIVA 31.12.20xx1) Euro Euro A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 3. Geschäfts- oder Firmenwert 4. geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände3) 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Forderungen gegen die Stadt Leipzig4) 5. sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. sonstige Wertpapiere IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten 31.12.20xx2) Euro 31.12.20xx1) Euro Euro A. Eigenkapital I. Stammkapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen andere Gewinnrücklagen a) Allgemeine Rücklage b) Zweckgebundene Rücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag B. Sonderposten6) 1. Sonderposten für Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse 2. Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen C. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen D. Verbindlichkeiten7) 1. Anleihen davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig8) 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 9. sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit E. Rechnungsabgrenzungsposten F. Passive latente Steuern D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ggf.: Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag5) 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Berichtsjahr. Vorjahr. Zu beachten: Gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Ergänzende spezifische Position. Bei Bedarf kann auch ein Ausweis einer Position "Forderungen gegen die Stadt Leipzig und gegen andere Eigenbetriebe" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Forderungen gegen die Stadt Leipzig" und "Forderungen gegen andere Eigenbetriebe" erfolgen. Vgl. § 268 Abs. 3 HGB. Spezifische Position (vgl. auch Vorschriften zum Ausweis von Sonderposten nach § 27 Abs. 2 SächsEigBVO sowie nach SächsKAG). Konkretisierung der Positionsbezeichnung(en) und/weitere Untergliederung bei Bedarf. Zu beachten: Gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Ergänzende spezifische Position. Bei Bedarf kann auch ein Ausweis einer Position "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig und gegenüber anderen Eigenbetrieben" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig" und "Verbindlichkeiten gegenüber anderen Eigenbetrieben" erfolgen. 31.12.20xx2) Euro Anlage 2 zur Bilanzierungsrichtlinie Name des Eigenbetriebes Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1) 20xx1) Euro 1. 2. 3. 4. 5. Umsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen andere aktivierte Eigenleistungen sonstige betriebliche Erträge Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren Aufwendungen für bezogene Leistungen b) 6. a) b) Personalaufwand Löhne und Gehälter soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung davon für Altersversorgung Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens b) sonstige betriebliche Aufwendungen 8. Erträge aus Beteiligungen 9. davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 11. davon aus verbundenen Unternehmen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen 13. davon an verbundene Unternehmen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 14. Ergebnis nach Steuern 15. sonstige Steuern 16. 7. a) 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 1) Berichtsjahr. Vorjahr. 2) Euro 20xx2) Euro Anlage 3 zur Bilanzierungsrichtlinie Anlagennachweis Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1) Entwicklung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Anlagevermögen2) Stand zum 01.01.20xx1) Zugänge im Berichtsjahr davon aktivierte Fremdkapitalzinsen Abgänge im Berichtsjahr Umbuchungen zwischen Anlagengruppen Stand zum 31.12.20xx1) Stand zum 01.01.20xx1) Abschreibungen im Berichtsjahr Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie 3. Geschäfts- oder Firmenwert 4. geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen Insgesamt 1) Berichtsjahr. 2) Darstellung unter Beachtung der Gliederung der Posten (Reihenfolge, Bezeichnung) in der Bilanz. Entwicklung der Abschreibungen Abschreibungen Abschreibungen auf die auf die ausgewiesenen ausgewiesenen Zugänge Abgänge Euro Euro Restbuchwerte Abschreibungen auf die ausgewiesenen Umbuchungen Euro Stand zum 31.12.20xx1) Euro Stand am Ende des Stand am Ende des Berichtsjahres vorangegangenen Berichtsjahres (31.12.20xx1)) Euro Euro Anlage 3.1 zur Bilanzierungsrichtlinie Geplante Entwicklung des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr 20.. --gegliedert nach Mittelherkunft-- Anlagegut Anfangsbestand € Anschaffungskosten Zugang Umbuchung Abgang € € Endbestand € € Investitionszuweisungen/Zuwendungen Dritter (Sonderpostenbildung) I. Immatrielle Wirtschaftsgüter Entgeltlich erworbene Software II. Sachanlagen 1. Gundstücke und Bauten 2. Technische Anlagen und Maschinen 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaustattung 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Summe Gewidmete Betriebsgebäude und Grundstücke Gundstücke und Bauten Grundstücke Bauten Summe Selbst finanziertes Anlagevermögen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaustattung (ohne GWG) Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 €) Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter (150 € bis 1.000 €) Summe Anlagevermögen gesamt 1 von 1 Abschreibungen 20.. bisherige Abschreibung Abgang Abschreibung 20.. € € € Kennzahlen Endbestand Restbuchwert Restbuchwert durchschnittl. durchschnittl. 31.12.20.. 31.12.20.. Abschr.Satz Restbuchwert€ € € % % Anlage 4 zur Bilanzierungsrichtlinie Forderungsübersicht Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1) Stand zum 01.01.20xx1) Euro Forderungen zum Ende des Wirtschaftsjahres mit einer Restlaufzeit von davon davon von mehr als einem von mehr als von mehr als fünf bis zu einem Jahr Jahr bis zu fünf einem Jahr Jahren Jahren Euro Euro Euro Euro Gesamtbetrag Stand zum 31.12.20xx1) Euro 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2) 4. Forderungen gegen die Stadt Leipzig Summe 1) Berichtsjahr. 2) Ergänzende spezifische Position - siehe Bilanz. Sofern bei Bedarf in der Bilanz ein Ausweis einer Position "Forderungen gegen die Stadt Leipzig und gegen andere Eigenbetriebe" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Forderungen gegen die Stadt Leipzig" und "Forderungen gegen andere Eigenbetriebe" erfolgt, ist in der Forderungsübersicht eine analoge Darstellung vorzunehmen. Anlage 5 zur Bilanzierungsrichtline Verbindlichkeitenübersicht Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj1) Stand 1) zum 01.01.20xx Euro Verbindlichkeiten zum Ende des Wirtschaftsjahres mit einer Restlaufzeit von davon davon von mehr als von mehr als einem bis zu einem Jahr von mehr als fünf Jahr bis zu fünf einem Jahr Jahren Jahren Euro Euro Euro Euro Gesamtbetrag Stand zum 31.12.20xx1) Euro 1. Anleihen davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig2) 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 9. sonstige Verbindlichkeiten davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit Summe 1) Berichtsjahr. 2) Ergänzende spezifische Position - siehe Bilanz. Sofern bei Bedarf in der Bilanz ein Ausweis einer Position "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig und gegenüber anderen Eigenbetrieben" oder von zwei gesonderten Unterpositionen "Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Leipzig" und "Verbindlichkeiten gegenüber anderen Eigenbetrieben" erfolgt, ist in der Forderungsübersicht eine analoge Darstellung vorzunehmen. Anlage 6 zur Bilanzierungsrichtlinie Mindestgliederungsschema für Kapitalflussrechnung nach DRS 21 (indirekte Methode) für das Wirtschaftsjahr vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj Berichtsjahr Vorjahr Periodenergebnis Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens (+)/(-) Zunahme/Abnahme der Rückstellungen (+)/(-) Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (+)/(-) Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (-)/(+) Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und der übrigen Verbindlichkeiten, die nicht der Investitions oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (+)/(-) Gewinn/Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (-)/(+) Zinsaufwendungen/Zinserträge (+)/(-) sonstige Beteiligungserträge (-) Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten (+)/(-) Ertragsteueraufwand/-ertrag (+)/(-) Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+) Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-) Ertragsteuerzahlungen (-)/(+) Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit Seite 1 Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens (+) Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen (-) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens (+) Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen (-) Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagens (+) Auszahlung für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (-) Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis (+) Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis (-) Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition (+) Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition (-) Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+) Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-) Erhaltene Zinsen (+) Erhaltene Dividende (+) Cashflow aus der Investitionstätigkeit Seite 2 Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens (+) Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern (+) Auszahlung aus Eigenkapitalherabsetzung an andere Gesellschafter (-) Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten (+) Auszahlung aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten (-) Auszahlung aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten (-) Einzahlung aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen (+) Einzahlungen aus außerordentlichen Posten (+) Auszahlungen aus außerordentlichen Posten (-) Gezahlte Zinsen (-) Gezahlte Dividende an Gesellschafter des Mutterunternehmens (-) Gezahlte Dividende an andere Gesellschafter (-) Cashflow aus der Finanzierungstätikeit Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds (+)/(-) Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds (+)/(-) Finanzmittelbestand am Anfang der Periode (+) Finanzmittelbestand am Ende der Periode Seite 3 Anlage 3 Bilanzierungsrichtlinie für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig Eingeschränkte Wahlrechte Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Vorbemerkung .................................................................................................................... 4 Ansatzwahlrechte ............................................................................................................... 4 2.1 Aktivierungswahlrechte ...................................................................................................... 4 2.1.1 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG ............................................................. 4 2.2 Passivierungswahlrechte .................................................................................................... 5 2.2.1 Investitionszuschüsse ......................................................................................................... 5 3 Bewertungswahlrechte ...................................................................................................... 5 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 Anwendung Inventurvereinfachungsverfahren ................................................................. 5 Bilanzierung bei Tauschgeschäften zum Buchwert ............................................................ 5 Herstellungskosten mit handelsrechtlicher Wertuntergrenze ........................................... 6 Anwendung der linearen Abschreibungsmethode ............................................................. 6 4 Ausweiswahlrechte ............................................................................................................ 6 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren ................................................... 6 Darstellung Treuhandvermögen ......................................................................................... 7 Erweiterung der Gliederung nach § 266 HGB für die Darstellung im Eigenkapital ............ 7 Bilanzierung unter Berücksichtigung von Ergebnisverwendung ........................................ 7 Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen und Leistungsentgelten………………… 8 5 Wahlrechte zur Darstellung im Jahresabschluss ................................................................ 8 5.1.1 Befreiung von der Darstellung der Pflichtangaben ............................................................ 8 Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 2 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn‐ und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1987 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100‐1, veröffentlichten bereinigten Fas‐ sung, das durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474) geändert worden ist. SächsEigBVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kom‐ munale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2013 Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 3 1 Vorbemerkung In der Beschlussvorlage zur Steuerung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig werden der Leitfa‐ den zur Steuerung der Eigenbetriebe und die Bilanzierungsrichtlinie jeweils in einer gesonder‐ ten Anlage zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus ist in der Vorlage die Beschlussfassung über die Ausübung der in der Bilanzierungsrichtlinie eingeschränkten Wahlrechte im Rahmen der Jahresabschlusserstellung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig vorgesehen. Die betreffenden Wahlrechte werden nachfolgend aufgeführt und die Einschränkung jeweils erläutert. Durch die Beschlussfassung der vorliegenden Anlage ist die Ausübung der Vorgaben zur Einschränkung des jeweiligen Wahlrechts für die Eigenbetriebe bindend. Die Wahlrechte werden danach beurteilt, inwieweit es sich um ein Wahlrecht zur Bilanzie‐ rung dem Grunde nach (Ansatzwahlrecht) oder der Höhe nach (Bewertungswahlrecht) han‐ delt bzw. inwieweit die Darstellung im Jahresabschluss durch die Richtlinie beeinflusst wird. Der vorliegende Annex erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der handels‐ rechtlich insgesamt zur Verfügung stehenden Wahlrechte, sondern stellt ausschließlich auf die Wahlrechte laut Bilanzierungsrichtlinie ab. Weiterhin sind in der Bilanzierungsrichtlinie zusätzliche Anforderungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus bzw. abweichend von den gesetzlichen Mindestvorgaben enthalten. Diese sind jedoch kein Gegenstand der vorliegenden Anlage. 2 Ansatzwahlrechte 2.1 Aktivierungswahlrechte 2.1.1 Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich laut § 248 Abs. 2 HGB das Wahlrecht, diese als Aktivposten in die Bilanz auf‐ nehmen zu können. Für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig besteht dieses Wahlrecht nicht. Sie dürfen laut Bilanzierungsrichtlinie immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever‐ mögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht aktivieren (vgl. Punkt 10.1.1 Bilanzie‐ rungsrichtlinie). Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 4 2.2 Passivierungswahlrechte 2.2.1 Passivierung von Investitionszuschüssen Für Zuweisungen der öffentlichen Hand, die als finanzielle Zuweisungen zu einer Investition (Anschaffung, Herstellung) gewährt werden und deren rechtliche Zweckbindung sich in der Durchführung der Investition erschöpft, ist handelsrechtlich die Wahl gegeben, entweder die Anschaffungs‐ und Herstellungskosten der geförderten Investitionen um die Mittel zu kürzen oder die Mittel erfolgswirkam zu vereinnahmen. Bei umfangreichen Zuschussfinanzierungen bietet das Handelsrecht die zusätzliche Option, die Zuweisungen in einen gesonderten Pas‐ sivposten einzustellen. Die geförderten Anlagegüter werden dann in Höhe der ungekürzten Anschaffungs‐ und Herstellungskosten erfasst. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt die Optionen deutlich ein, und gibt vor, dass Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse als Son‐ derposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen sind. Eine Kürzung der Anschaffungs‐ bzw. Herstellungskosten bzw. die erfolgswirksame Verein‐ nahmen der Zuweisung ist in Anwendung der Richtlinie nicht möglich. Über die Ausübung des handelsrechtlichen Wahlrechtes ist entsprechend im Anhang zu be‐ richten. 3 Bewertungswahlrechte 3.1.1 Anwendung Inventurvereinfachungsverfahren Grundsätzlich sind nach handelsrechtlicher Vorgabe alle Vermögensgegenstände und Schul‐ den des Eigenbetriebes einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Die Erfassung der Vermögensgegenstände im Inventar hat nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtig‐ keit, Nachprüfbarkeit sowie der Einzelerfassung und – bewertung zu erfolgen. Grundsätzlich erlaubt die Bilanzierungsrichtlinie jedoch den Rückgriff auf Inventur‐ bzw. Bewertungsverein‐ fachungsverfahren nach §§ 240 und 241 HGB, knüpft die Anwendung jedoch an die Bedin‐ gung, dass hierfür zwingend eine Regelung in der Inventurrichtlinie getroffen werden muss (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 5.1). Der Eigenbetrieb kann demnach das Wahlrecht zur Anwendung von Inventurvereinfachungs‐ verfahren bzw. Bewertungsvereinfachungsverfahren insofern nur eingeschränkt anwenden, da er hierfür zwingend eine Inventurrichtlinie vorlegen muss. 3.1.2 Bewertung von Tauschgeschäften Handelsrechtlich besteht beim Tausch von Gegenständen des Anlagevermögens ein Wahl‐ recht zur Bewertung der angeschafften Anlagewerte. Sie dürfen erfolgsneutral mit dem Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 5 Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes oder gewinnrealisierend mit dessen höherem Zeitwert angesetzt werden. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt dieses Wahlrecht ein und gibt die Bilanzierung des eingetauschten Vermögensgegenstandes mit dem Zeitwert des hin getauschten Vermögensgegenstandes vor. Dabei ist das Ausscheiden des hin ge‐ tauschten Vermögensgegenstandes zum Buchwert vorgegeben. Hieraus resultierende Diffe‐ renzen werden ertragswirksam erfasst (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.3). 3.1.3 Bewertung der Herstellungskosten Das Handelsrecht gibt zur Ermittlung der Herstellungskosten Pflicht‐ und Wahlbestandteile an, so dass für die Kalkulation der Kosten das Wahlrecht besteht, die handelsrechtliche Wert‐ untergrenze (nur Pflichtbestandteile) oder die handelsrechtliche Wertobergrenze (Pflicht‐ und Wahlbestandteile) laut § 255 Abs. 2 und 3 HGB anzusetzen. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt dieses Wahlrecht dahingehend ein, dass die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig für die Ermittlung der Herstellungskosten die handelsrechtliche Wertuntergrenze (nur Pflichtbe‐ standteile) in Abstimmung mit der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze zugrunde legen (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.4). 3.1.4 Anwendung der linearen Abschreibungsmethode Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs‐ und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 1 und 2 HGB). Entsprechend § 253 Abs. 2 S. 2 HGB muss der Plan die Anschaf‐ fungs‐ und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensge‐ genstand voraussichtlich genutzt werden kann. Das Handelsrecht überlässt dabei die Wahl der Art der Verteilung der Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer, also die Abschreibungsmethode, prinzipiell dem Ermessen des Kaufmanns. Die Verteilung sollte dabei einen Mindestbetrag jedes Geschäftsjahr berücksichtigen und der Realität des Entwertungsverlaufes nicht entgegenstehen. Handelsrechtlich sind demnach sämtliche Ab‐ schreibungsmethoden zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt die freie Wahl der Abschreibungsmethode jedoch ein und gibt vor, dass für die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig die planmäßigen Ab‐ schreibungen nach der linearen Methode vorzunehmen sind (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 10.1.2). 4 Ausweiswahlrechte 4.1.1 Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren Entsprechend § 275 Abs. 1 S. 1 HGB ist die Gewinn‐ und Verlustrechnung in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Die Bilanzie‐ Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 6 rungsrichtlinie gibt den Eigenbetrieben die Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren zwingend vor und schränkt das Wahlrecht zur Gliederung damit ein (vgl. Bilanzierungsrichtli‐ nie Punkt 7). 4.1.2 Darstellung von Treuhandvermögen Für die bilanzielle Behandlung von Treugut in der Bilanz des Treuhänders liegt handelsrecht‐ lich keine allgemeine Verpflichtungsnorm vor, somit kommt sowohl die Erfassung in der Bi‐ lanz (und Ausweis in der Vorspalte oder als selbstständiger Posten) als auch der Vermerk "un‐ ter dem Strich" in Frage. Beides kann aber nicht zwingend gefordert werden, eine Angabe im Anhang wäre grundsätzlich ebenfalls ausreichend. Die Bilanzierungsrichtlinie schränkt diese Wahlmöglichkeiten ein. Für den Fall, dass durch den Eigenbetrieb Gelder auf Treuhandkonten verwaltet werden, ist gefordert, dass die Gelder nicht unterscheidungslos im Vermögen des Treuhänders aufgehen, sondern gesondert "unter dem Strich" oder im Anhang abzubilden sind. Handelt es sich bei den Treugebern um Privatpersonen, hat die Bilanzierung grundsätz‐ lich unterhalb der Bilanz zu erfolgen (vgl. Bilanzierungsrichtlinie Punkt 9.10). Eine Abbildung innerhalb der Bilanz ist nicht vorgesehen. 4.1.3 Erweiterung der Gliederung nach § 266 HGB für die Darstellung im Eigenkapital Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben die Eigenbetriebe auf der Aktivseite die in § 266 Abs. 2 und auf der Passivseite die in § 266 Abs. 3 HGB bezeichneten Posten geson‐ dert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Das Handelsrecht bietet in die‐ sem Zusammenhang das Wahlrecht, die vorgegebenen Posten weiter zu untergliedern (§ 265 Abs. 6 HGB). Die Vorgaben in der Bilanzierungsrichtlinie greifen das Wahlrecht zur Unterglie‐ derung auf und sehen vor, dass die Position "Andere Gewinnrücklagen" in die Position "Zweckgebundene Rücklagen" und "Allgemeine Rücklagen" aufgegliedert wird. Das Recht zur freien Entscheidung über die Wahl der Untergliederung wird durch die Vorgaben einge‐ schränkt. 4.1.4 Bilanzierung unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung § 268 Abs. 1 HGB gibt das Wahlrecht vor, die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Dem steht die Regelung in der Bilanzierungsrichtlinie entgegen. Eine Aufstellung unter Berücksichtigung der Ergebnis‐ verwendung ist in Verbindung mit § 26 Abs. 1 S. 2 SächEigBVO nicht zulässig. Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 7 4.1.5. Behandlung von Zuweisungen, Kostenerstattungen undl Leistungsentgelten Gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SächsEigBVO können Zuweisungen der Gemeinde sowie der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, der Kapitalrücklage zugeführt, als unterjährige Liquiditätshilfe oder als sonstiger betrieblicher Ertrag behandelt werden. Die Bilanzierungsrichtlinie gibt vor, Zuweisungen für die laufende Betriebsführung, für Projekte, die aus dem Ergebnishaushalt finanziert werden sowie für Instandhaltungsmaßnahmen in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen. Für den Ausweis von Zuweisungen Dritter gelten die gleichen Regelungen wie für die Bilanzierung von Zuweisungen der Stadt Leipzig. Von der Stadt entrichtete Leistungsentgelte und gewährte Kostenerstattungen sind in der Gewinn‐ und Verlustrechnung als Umsatzerlöse zu verbuchen. 5 Wahlrechte zur Darstellung im Jahresabschluss 5.1.1 Befreiung von der Darstellung der Pflichtangaben Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes finden die allgemeinen Vor‐ schriften, die Ansatzvorschriften über die Bilanz und die Ergebnisrechnung (GuV), die Bewer‐ tungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht des dritten Bu‐ ches für große Kapitalgesellschaften Anwendung. Dementsprechend kann das Wahlrecht, auf Pflichtangaben größenabhängig zu verzichten, durch die Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nicht ausgeübt werden. Die Erleichterungsvorschriften für größenabhängige Pflichtangaben gelten für sie nicht. Wahlrechte Bilanzierungsrichtlinie Seite 8 Anlage 4