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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1367456.pdf
Größe
231 kB
Erstellt
09.02.18, 12:00
Aktualisiert
01.03.18, 21:18

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Inhalt der Datei

Neufassung Nr. VI-DS-04717-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Kooperation im Bereich Veterinärmedizin Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 28.02.2018 Information zur Kenntnis Beschluss des Oberbürgermeisters vom 01.11.2017: Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der Universität Leipzig vom 03.12.2012 wird ergänzt um eine Kooperation im Bereich Veterinärmedizin. Dazu wird folgender Text vereinbart: Kooperation im Bereich Veterinärmedizin Stadt und Universität begreifen die intellektuellen Potenziale der Universität und der Veterinärbehörde Stadt Leipzig im speziellen als unverzichtbare Einheit von Forschung, Lehre und Praxis. In der Öffentlichkeit geführte Debatten zu dem im Grundgesetz verankerten Aspekt des Tierschutzes können vorbildhaft in Leipzig in Theorie und Praxis zur Anwendung kommen. Besondere Aufgaben der Zusammenarbeit sind hier:  Ausbau des Beziehungen zwischen der städtischen Veterinärbehörde und der entsprechenden universitären Einrichtung  kontinuierliche Abstimmung der Schwerpunkte von städtischer Behördentätigkeit und universitärer Forschung  Entwicklung eines intellektuellen Austausches und Wissenstransfers: gemeinsame Forschungsvorhaben und Vorlesungen, gegenseitige Nutzung von personellen und sächlichen Ressourcen  wechselseitige Unterstützung bei der Bereitstellung von städtischen und universitären Mitteln bzw. forschungsrelevanten Drittmitteln bei öffentlichen wie privaten Fördermittelgebern  wechselseitige Unterstützung bei der Organisation von Kongressen, Konferenzen, Veranstaltungen 1/8 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/8 Sachverhalt: Mit der DS V/2650 wurde im Stadtrat am 23.01.2013 die "Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig und der Universität Leipzig" zur Kenntnis genommen, die bereits vorab durch Herrn Oberbürgermeister Jung und Frau Rektorin Prof. Dr. med. Schücking am 03.12.2012 unterschrieben wurde. Mit dieser Vorlage soll diese Kooperation um einen weiteren Bereich ergänzt werden. Ziel ist die Verständigung und Vereinbarung der Kooperation im Bereich Veterinärmedizin - federführend bearbeitet durch das städtische Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (VLA) und das universitäre Institut für Tierhygiene und Öffentliches Veterinärwesen. Stadt und Universität betrachten es als gemeinsame Aufgabe, sowohl in der universitären Forschung und Ausbildung als auch im praktischen Vollzug in einem kommunalen Veterinäramt - als untere Veterinärbehörde - dem Aspekt des Tierschutzes im Sinne des Art. 20a des Grundgesetzes (GG) gerecht zu werden. "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Der Deutsche Bundestag stimmte dieser Formulierung am 17. Mai 2002 zu, der Bundesrat am 21. Juni 2002. Die Grundgesetzänderung wurde am 31. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 53). Das Verhältnis zwischen Mensch und Tier ist durch die Verfassungsergänzung nicht automatisch verändert. Tierversuche sind nicht automatisch verboten und auch die intensive Nutztierhaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zulässig. In diesem Sinne ist das Staatsziel Tierschutz weiter zu konkretisieren: von der Politik bei der Gesetzgebung, von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des Rechts, von der Wissenschaft bei der Forschung und Unterstützung der Wirksamkeit des Staatsziels. Das Staatsziel bietet erstmals die Möglichkeit, den Tierschutz auch gegen die Interessen der Tiernutzer durchzusetzen. Es bildet ein entscheidendes Gegengewicht gegen menschliche Grundrechte wie die Freiheit von Forschung, Berufsausübung, Religion oder Kunst, die der Tiernutzung zuvor weit gehenden Vorrang vor Tierschutz einräumten, nun aber gegen die Tierschutzerfordernisse abgewogen werden müssen. Mit dem Staatsziel sind Tiere weder dem Menschen gleichgestellt noch ist deren Nutzung verboten. Es geht darum, den Umgang mit Tieren in ethisch verträgliche, tierschutzgerechte Bahnen zu lenken. Daher vereinbaren die Stadt Leipzig und die Universität Leipzig auf dem Gebiet des Tierschutzes eng zusammenzuarbeiten und die jeweiligen sächlichen und personellen Ressourcen aufeinander abgestimmt zu nutzen. Projekte, die einerseits von wissenschaftlichem Interesse sind und deren Erkenntnis gleichzeitig als Entscheidungsgrundlage für die Stadt Leipzig in behördlicher Funktion dienen können, sind hier von besonderem Interesse. Diese Projekte können entwickelt werden und die Themen definiert werden. Eine personelle Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet des Tierschutzes könnte durch eine Mitarbeit eines/r städtischen Angestellten im Institut für Tierhygiene umgesetzt werden. Zudem wird die gemeinsame Einwerbung von forschungsrelevanten Drittmitteln bei öffentlichen wie privaten Fördermittelgebern vereinbart. Soweit nötig und in Beachtung des Haushaltsvorbehalts der jeweiligen Haushaltsplanung geplant bzw. dargestellt, können ggf. für Einzelprojekte auch städtische Haushaltsmittel, analog dem Projekt "Tiergesundheit von freilebenden Katzen" in Beachtung der Rahmenrichtlinie oder als gemeinsames Kooperationsprojekt zur Verfügung gestellt werden. 3/8 Folgende konkrete und aktuelle Projekte können in diesem Sinne gemeinsam bearbeitet werden. Die Auswahl stellt eine Themenzusammenstellung, keine verbindliche Zusage dar: 1 Projekt Tiergesundheit von freilebenden Katzen Gemäß § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Landesregierungen ermächtigt durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen Schmerzen, Leiden und Schäden an freilebenden herrenlosen Katzen festzustellen sind, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen in dem Gebiet zurückzuführen sind und bei denen die Verminderung von Schmerzen, Leiden und Schäden durch Verminderung der Anzahl dieser Katzen in dem Gebiet erreicht werden kann. In diesen Gebieten könnten u. a. auch Maßnahmen festgelegt werden, mit denen der freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in Privatbesitz beschränkt oder verboten werden kann sowie die Einführung von Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten. An den Erlass einer solchen Regelung sind hohe Hürden geknüpft. Die Stadt Leipzig realisiert seit 25 Jahren ein Kastrationsprogramm für freilebende Katzen. Festzustellen ist aber auch, dass zur Thematik unzählige Bürgeranfragen oder - anzeigen rund um die Thematik "Fundkatze" oder "herrenlose Katze" bzw. Abgrenzungsfragen dazu in nicht unerheblicher Anzahl nahezu täglich gegenüber dem VLA sowie während des amtstierärztlichen Rufbereitschaftsdienstes nachts und an Wochenenden/Feiertagen formuliert werden. Der Tierschutzbeirat und der Stadtrat beschäftigten sich mit dem Thema. Bürger der Stadt engagieren sich für den Schutz herrenloser Katzen. Sie forderten u. a. eine Kastrationspflicht für privat gehaltene Katzen mit Freilauf. Bisher fehlt es an einer wissenschaftlichen Datenbasis über Zahl und Zustand freilebender Katzenpopulationen in Leipzig. Mit dem Kooperationsprojekt "Tiergesundheit freilebender Katzen" sollen Anzahl, Populationsstruktur und Gesundheitszustand freilebender herrenloser Katzen in der Stadt valide ermittelt und Schlussfolgerungen für die Verwaltung abgeleitet werden. Am Ende steht eine wissenschaftlich fundierte Aussage, ob in Leipzig die Voraussetzungen zum Erlass einer Rechtsregelung vorliegen. Sofern dies nachgewiesen werden sollte, ist zu klären, ob und wenn ja, in welcher Art und Weise Eingriffe in die Eigentumsrechte von Katzenhaltern in der Stadt erforderlich sind. Mit den Daten aus der Studie ist es möglich, konkrete Aussagen darüber zu treffen, ob und in welcher Form Handlungsbedarf für die Verwaltung besteht, ggf. Schmerzen oder Leiden herrenloser Katzen aus ethischen oder ordnungsrechtlichen Gründen zu lindern, zu beseitigen oder durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern. Das Ergebnis soll veröffentlicht werden. Mittel in Höhe von 40.000 EUR stehen für zwei Jahre zur Verfügung (VI-DS-03490). Nutzen für die Stadt:  valide Datenbasis zu Größe, Struktur und Gesundheit freilebender Katzenpopulationen als Grundlage für Verwaltungsentscheidungen  Klarheit zur Frage, ob in Leipzig die Voraussetzungen und die Notwendigkeit zum Erlass einer rechtlichen Regelung gemäß § 13b TierSchG (Rechtsverordnung Landesregierung) besteht  Klarheit, ob die Notwendigkeit zur Regulierung des Freilaufs von Katzen in Privatbesitz (Kennzeichnung, ordnungsrechtliche Registrierung, Kastration) besteht  Ableitungen über den Bedarf zur medizinischen Behandlung im Fall von Infektionskrankheiten, Parasitosen oder Verletzungen unter freilebenden Katzen aus ordnungsrechtlichen Gründen ("leidendes Tier im öffentlichen Raum") 4/8  Aussagen zur Wirksamkeit und Perspektive der bisher durchgeführten populationsregulatorischen Maßnahmen (Kastrationsprogramm) der Stadt  Erkenntnisse über die Populationsdynamik (Einflussfaktoren auf die Vermehrungsrate? Welche Rolle spielen ausgesetzte, zurückgelassene oder entlaufene Hauskatzen oder die Migration von außen?) als Grundlage für eine eventuelle Steuerung 2 Tierschutz, Tierhaltung und Tierhygiene in Tierheimen Angestrebt wird ein bundesweiter Vergleich über die finanzielle und materielle Ausstattung von Großstadttierheimen (Städte mit 600.000 bis 800.000 Einwohnern) zur Zahl der erforderlich vorzuhaltenden Tierheimplätze je nach Tierart (Hunde, Katzen, Vögel, Kleinsäuger, Reptilien, sonstige) und der Kosten für Unterbringung, Pflege und der tiermedizinischen Behandlung. Die Stadt Leipzig verfügt über eines der modernsten und größenmäßig respektabelsten Tierheime in Deutschland (150 Hunde-, 120 Katzenplätze, drei Räume für Kleinsäuger, ein Raum für Vögel, zwei Räume für Terrarientiere - Schlangen/Reptilien - , zwei Räume mit Aquarien für Fische). Aufgrund von verändertem Kaufverhalten und nahezu unbegrenzter Verfügbarkeit exotischer Tiere aller Arten im Internet landen viele dieser Tiere im Tierheim, offenbar vor allem, weil sich ein Teil der Käufer im Vorfeld die Konsequenzen eines solchen Kaufs nicht klar macht. Diese Entwicklung wird sich in Zukunft fortsetzen. Räume im Tierheim, die für die Unterbringung von Katzen, Kleinsäugern oder Vögel konzipiert wurden, müssen notgedrungen für die oft längerfristige Unterbringung von nicht einheimischen Tieren (Schlangen, Echsen, Schildkröten, Spinnentiere oder exotische Vögel) umgerüstet werden. Einige dieser Tiere unterliegen artenschutzrechtlichen Bestimmungen oder sind als Gefahrtiere im ordnungsrechtlichen Sinn einzustufen. Für die Vermittlung solcher Tiere sind bestimmte gesetzlich fixierte Voraussetzungen zu erfüllen oder sie ist gemäß Artenschutzrecht grundsätzlich untersagt. Die Weitergabe mittels Überlassungsvertrag ist ein Verwaltungsakt, der erst mit Vorhandensein eines sachkundigen Abnehmers veranlasst werden kann. Die Abgabe bestimmter Tierarten, die als sog. Biotopverfälscher einzustufen sind, ist aussichtslos. Einige Tiere befinden sich über längere Zeit im Tierheim, in Einzelfällen über Jahre, wodurch die Plätze für andere Tiere fehlen. Kommt das Tierheim an seine Kapazitätsgrenze, ist eine artgerechte Unterbringung von Tieren, wozu die Stadt gesetzlich verpflichtet ist, nicht mehr gewährleistet. Pflege, Unterbringung und tierärztliche Behandlungen sog. exotischer Tiere sind z. T. aufwendiger und kostspieliger als von Hund, Katze oder Kaninchen. Die Vermittlung traditioneller Heimtierarten wird, insbesondere bei älteren oder kranken Tieren, auch zunehmend schwieriger. Die Aufenthaltsdauer im Tierheim verlängert sich dadurch. Trotz beachtlichem Engagement des betreibenden Vereins trägt die Stadt im Wesentlichen die Kosten dieser besorgniserregenden Entwicklung. Der das Tierheim betreibende Verein beantragte die bauliche Erweiterung des Tierheimes Leipzig. Im Zuge einer wissenschaftlichen Vergleichsstudie zu Größe, Ausstattung, Vermittlungspraxis und den Hygienebestimmungen in Tierheimen deutscher Großstädte wären folgende Fragen zu klären: 5/8  Welche Größe und Ausstattung benötigt ein Tierheim einer Stadt mit 720.000 Einwohnern? Wie sollte ein "Mustertierheim" konzipiert und ausgestattet sein? Wie hoch sind die laufenden Kosten?  Wie ist das Tierheim Leipzig im Hinblick auf Größe (Tierverwahrplätze, Freigelände) und materieller Ausstattung im bundesdeutschen Vergleich einzustufen? Sollten Bedarfe festgestellt werden, wie viele Tierheimplätze sind erforderlich (Zahl nach Tierarten)?  Wie viele Quarantäneplätze werden in anderen deutschen Großstadttierheimen vorgehalten, für welche Tierarten und mit welcher Ausstattung?  Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, um die Kosten für die Stadt Leipzig zu begrenzen? Wie kann die Vermittlung von Tieren aus einem Tierheim verbessert werden (Aufzeigen von Vermittlungsstrategien anderer Tierheime)?  Wie gehen vergleichbare Tierheime mit eintretender kurzfristiger Überbelegung um (ungeplanter Anfall einer größeren Zahl aufzunehmender Tiere unterschiedlicher Arten, z. B. bei animal hoarding Fällen) im Hinblick auf eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung i. S. d. Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf die Hygienebestimmungen in der Einrichtung?  Hinterfragen der bestehenden artenschutzrechtlichen Vorgaben zur Abgabe von Tieren und Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und Diskussionen zur möglichen Anpassung der gesetzlichen Vorgaben innerhalb der Behörden. Nutzen für die Stadt: Mittels der erhobenen Ergebnisse wäre die Stadt Leipzig in der Lage, mit validen Daten zu einer sachgerechten Entscheidung zur Perspektive des Leipziger Tierheimes zu kommen. Es bestünde Klarheit, ob und in welchem Maß nachgebessert und in der Zukunft erweiterte Ressourcen vorgehalten werden müssten. Die Haushaltsplanung könnte rechtzeitig und sachgerecht darauf eingestellt werden. Durch eine öffentliche Informationskampagne sollten den Bürgern die Konsequenzen des Anschaffens von nicht einheimischen Tieren nahegebracht werden mit dem Ziel, die Zahl der Tierheimeinweisungen zu senken. Die Abgabe von artgeschützten Tierheimtieren an Privatpersonen, die die Tiere aufnehmen und artgerecht halten, sollte das Ziel sein. Eine Diskussion der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die Spielräume, die die Kommunen in ihrer Auslegung haben, sollte geführt werden. Dies könnte zu einer Erleichterung der Abgabe an interessierte Tierhalter führen und die Zahl der Vermittlungen erhöhen. Haltung exotischer Tiere in Zirkussen, Zoos und in privater Hand Bei diesen Fragestellungen spielt die Beurteilung der Tierhaltung eine große Rolle, insbesondere die Beurteilung der Tierhaltung im Hinblick auf eine tiergerechte und artgerechte Haltung. Hier ist die Untersuchung und Definition von Parametern, die zu einer Beurteilung des Wohlbefindens von Tieren herangezogen werden können, ein zentraler Punkt. 6/8 3 Tierwohl und Zirkushaltung von Wildtieren Veranlasst durch eine Einwohnerpetition beschloss der Leipziger Stadtrat am 24.02.2016 (VI-P-01752), Zirkusunternehmen, die Wildtiere mit sich führen, keinen städtischen Standplatz mehr zur Verfügung zu stellen. Hintergrund sind zwei Bundesratsbefassungen der vergangenen Jahre zur Frage, ob reisende Zirkusunternehmen trotz Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG die Voraussetzungen zur artgerechten Haltung bestimmter Tierarten entsprechend des Tierschutzgesetzes überhaupt erfüllen können. Eine Reihe von Städten in verschiedenen Bundesländern beschlossen ebenfalls solche Verbote. Gemäß dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.03.2017 (10 ME 4/17) sind derartige Beschlüsse rechtswidrig. Die Landesdirektion Sachsen forderte die Stadt Leipzig mit Schreiben vom 11.04.2017 auf, den Stadtratsbeschluss zurückzunehmen. Die Entscheidungen des OVG Lüneburg und anderer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen basierten jedoch nicht auf dem Tierschutzgesetz. Zirkusunternehmen unterliegen strengen Kontrollen der Veterinärbehörden. Die Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG für das gewerbliche Zurschaustellen von Tieren wird erteilt, wenn die Unternehmen die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen, die in den sog. Zirkusleitlinien bzw. dem sog. Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) festgehalten sind. Bei Erfüllung der Mindeststandards hat das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Die Kritik eines Teils der Öffentlichkeit, der sich der Stadtrat Leipzig durch seinen o. g. Verbotsbeschluss anschloss, unterstellt, dass trotz Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Haltung bei den Tieren tierschutzrelevante Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht werden. Es ist wissenschaftlich zu klären, ob und wenn ja, wie die Mindestanforderungen angepasst werden müssen. Für welche Tierarten? Nutzen für die Stadt: Die wissenschaftliche Untersuchung klärt, ob die unterstellte Tierschutzwidrigkeit von Zirkustierhaltung objektiv besteht. Die Ergebnisse bilden die Basis für politische Entscheidungen des Stadtrates, fachspezifische Entscheidungen des Fachamtes und, sofern diese in die Rechtssetzung eingeflossen sind, auch für die justiziablen Verwaltungsentscheidungen. Insbesondere die Arbeit der unteren Veterinärbehörde würde in Anbetracht der intensiven Diskussionen mit interessierten Bürgern und Initiativen fachlich wissenschaftlich begleitet und könnte zu einem Mehr an Akzeptanz behördlicher Entscheidungen führen. Deutschlandweit würden zudem die Bemühungen der Stadt Leipzig um eine objektivierte Diskussion zur Kenntnis genommen. 4 Zootierhaltung und Tierschutz Tierschutzorganisationen und engagierte Bürger kritisieren die Haltungsbedingungen für Tiere in Zoologischen Gärten. Einige stellen die Einrichtung Zoo als solches in Frage weil sie nach deren Auffassung per se tierschutzwidrig sei. Der Zoo Leipzig steht, obwohl er in seiner Ausgestaltung als Zoo der Zukunft weltweit Maßstäbe in der Tierhaltung setzt, oft in der Kritik. Er macht sich im Artenschutz durch seine Erhaltungszuchtprogramme verdient. 7/8 Die Bereitschaft der Zoo Leipzig GmbH als 100%-ige Tochter der Stadt Leipzig mittels Kooperation zwischen der Universität und der Stadt zur wissenschaftlichen Klärung von Tierschutzfragen beizutragen, besteht. Unter Federführung des Verbandes der Zoologischen Gärten (VdZ) e. V., deren Vizepräsident der Geschäftsführer des Zoos Leipzig, Herr Prof. Dr. Jörg Junhold ist, läuft bereits eine Untersuchung im Zoo Nürnberg, die möglicherweise im Herbst 2017 beendet ist und aus der sich Folgefragen ergeben werden. Der Zoo Leipzig hat bereits entschieden, am Folgeprojekt aktiv mitzuwirken. Ein Thema dabei ist z. B. die Fragestellung des Flugunfähigmachens von Vögeln in Zoologischen Gärten und zooähnlichen Einrichtungen. Diese Frage wird öffentlich und sehr emotional diskutiert. Auch in Fachkreisen herrschen kontroverse Auffassungen, ob die Tiere z. B. durch das Federnstutzen (Kürzen nachwachsender Federn an nur einem Flügel, so dass gesteuertes Fliegen nicht mehr möglich ist) tierschutzrelevant ist. Leiden die Tiere darunter? Verursacht das Stress? Gibt es tierartliche Unterschiede? Wiederholt mussten der Zoo Leipzig und das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt zur Frage des Flugunfähigmachens gegenüber den Medien Stellung nehmen. Das Federnstutzen wird im Zoo laufend praktiziert. Anderenfalls wäre das Halten einer Reihe von Vogelarten in einem Zoo nicht möglich. Die Stadt ist zuständig für die tierschutzrechtliche Überwachung und hat einzuschreiten, wenn im Zoo gesetzwidrig gehandelt wird. Niemand hat aber bisher wissenschaftlich untersucht, ob das Federnstutzen in der Folge Stress für das Tier hervorruft. Der Zoo Leipzig und die Universität Leipzig arbeiten auf dem Gebiet der Zootierhaltung und der Zootiermedizin eng zusammen. Verschiedene Projekte werden bearbeitet und in gemeinsamen Dissertationen durchgeführt. Da insbesondere die Fragestellung der Parameter von Tierwohlkriterien in einem hohen Maße tierspezifisch ist, ist auf diesem Gebiet eine weitere Vertiefung möglich. Nutzen für die Stadt: Durch wissenschaftliche Klärung der Frage, ob die Haltung von bestimmten Tierarten unter den Bedingungen des Zoos oder konkret durch das Federnstutzen bei im Zoo gehaltenen Vögeln tierschutzrelevant ist oder nicht, entsteht Rechtssicherheit für die zuständige Tierschutzbehörde (VLA) als Voraussetzung für den Verwaltungsvollzug. Gleichzeitig erwirkt die Untersuchung eine Versachlichung der öffentlichen Diskussion, da die Stadt Leipzig sich auf wissenschaftlich erhobene Daten in ihrer Arbeit stützen könnte. Deutschlandweit würden wiederum die Bemühungen der Stadt Leipzig um eine objektivierte Diskussion zur Kenntnis genommen. Anlagen: keine 8/8