Daten
Kommune
Leipzig
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1366941.pdf
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401 kB
Erstellt
08.02.18, 12:00
Aktualisiert
28.02.18, 12:19
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Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-04951-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals "Leipzig liest" der Leipziger
Buchmesse
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
28.02.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals
„Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse
1/8
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/8
Sachverhalt:
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen
Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier
Sonntagen aus besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die
Gemeinden werden ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der
Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24.
Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über
die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von
Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen unter vorheriger Anhörung der Interessengruppen. In
Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des
Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des katholischen
Propsteipfarramt, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter des
Allee-Center Leipzigs, Vertreter der Promenaden des Hauptbahnhofs Leipzigs, Vertreter der
Höfe am Brühl, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/ Allianz für einen freien Sonntag, Vertreter
des Rechtsamtes, Vertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig e. G und des Leipziger City
Marketing e. V.
Das Löwen Center Leipzig, die Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, der
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit, der Sachsenpark Leipzig, die ECE
Projektmanagement GmbH & Co. KG wurden zur Teilnahme am Anhörungsverfahren
eingeladen, folgten dieser aber nicht. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte
von diesen nicht. In der Beratung am 11.05.2017 wurde der vorgeschlagene Termin und
Begründung besprochen.
In vorgenannter Beratung ergingen weitere Terminvorschläge für Anlässe verkaufsoffener
Sonntage für das Jahr 2018. Die dazugehörigen Verordnungen werden gesondert
eingereicht. Aufgrund der zeitlichen Nähe des in Rede stehenden Termins am 18.03.2018
wurde diese Vorlage separiert, um einen fristgerechten Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens
zu gewährleisten.
Bei der Auswahl des Termins ist die bisherige und ständig fortgeschriebene
Rechtsprechung,
insbesondere
des
Bundesverfassungsgerichtes,
des
Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, des
nordrhein-westfälischen
Oberverwaltungsgerichts,
des
Thüringischen
Oberverwaltungsgerichts, des Hessischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayrischen
Oberverwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden.
3. anlassgebendes Ereignis in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe
von jährlich bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem
Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen
verboten.
3/8
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für den folgenden anlassbezogenen
verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet aus. In Würdigung der aktuellen
Rechtsprechung erfolgt die Beschränkung des Geltungsbereichs auf den Ortsteil Zentrum:
Anlass
Datum
1. Sonntag Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger 18.03.2018
Buchmesse
Gebiet
Ortsteil Zentrum
Der vorgeschlagene Termin erfüllt die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, auch
kollidiert diese Rechtsverordnung nicht mit anderen Terminen verkaufsoffener Sonntage; es
werden zu keinem Zeitpunkt aufeinanderfolgende Sonntage freigegeben.
In der Zeit vom 15.03.2018 bis 18.03.2018 findet der wichtigste Frühjahrstreff der Buch- und
Medienbranche – die Leipziger Buchmesse – statt und gilt insbesondere als erster großer
Branchentreff des Jahres mit der Präsentation von Neuerscheinungen des Frühjahrs als
wichtiger Impulsgeber für den Büchermarkt. Die Buchmesse versteht sich als Messe für
Leser, Autoren und Verlage. Über die letzten Jahre hinweg vermochte die nach der
Frankfurter Buchmesse zweitgrößte Buchmesse Deutschlands und bekannteste Messe
Leipzigs, die Besucher- und Ausstellerzahlen jährlich zu übertreffen.
Allein im März 2017 folgten 285.000 Besucher (2016: 260.000; 2015: 251.000) dem
vielfältigen Veranstaltungsangebot der 2.250 Aussteller aus 42 Ländern. In der Parallele zur
Buchmesse findet seit 2014 die Manga-Comic-Con statt. Mit dieser jungen Veranstaltung
werden jene Liebhaber von Comics, Manga, Cosplay, Anime, Japan und Games
angesprochen, welche sich trotz relativ junger Veranstaltungsgeschichte bereits 2017 mit
105.000 Besuchern (2016: 96.000; 2015: 93.000; 2014: 89.000) zahlreichen Zulaufs erfreute.
Auch das Neue Rathaus Leipzig wird Veranstaltungsort der Leipziger Buchmesse sein. Seit
2008 werden für die MDR-Literaturparty „LitPop“ die Räumlichkeiten des Rathauses genutzt,
um einen Ort der Begegnung zwischen Literatur und Pop zu schaffen.
Das längst zum Markenzeichen der Leipziger Buchmesse gewordene Lesefest „Leipzig
liest“ erstreckt sich mit einer Vielzahl von Veranstaltungen (2016: 3.200, 2017: 3.400) an
verschiedenen Orten (2016:410, 2017:411) und hat damit einen gesamtstädtischen
Veranstaltungscharakter. Von den insgesamt im Jahr 2017 der Leipziger Buchmesse
zuzurechnenden 285.000 Besucher entfielen auf das Lesefest Leipzig alleine 79.000
Personen, die vom Angebot der auf das gesamte Stadtgebiet verteilten Veranstaltungsorte
Gebrauch machten.
Im Jahre 1992 wurde unter organisatorischer Hilfe von der Stadt und der Messe durch den
Initiator Club Bertelsmann das neue Konzept vorgestellt: Verlage wurden überzeugt, künftig
mit Ihren Autoren die Messe und die ganze Stadt Leipzig als große Bühne für die neue
Literatur des Frühjahrs zu nutzen. Waren es 1992 noch 80 Autoren an 160 Leipziger
Veranstaltungsorten, zeigen aktuelle Daten den Trend dieses nunmehr seit über 25 Jahren
unmittelbar zur Leipziger Buchmesse zugehörigen Events. Ein Jahr später – im Jahre 1993 –
erfuhr der Club Bertelsmann weiterreichende Unterstützung des Projekts durch die Messe,
Stadtverwaltung Leipzig, dem Börsenverein und den teilnehmenden Verlagen. Somit konnte
man die Zahl der Veranstaltungsorte auf 220 erhöhen. Im Jahre 2003 dann erfolgte die
grundsätzliche Verpflichtung zwischen Messe, Club Bertelsmann, der Stadt Leipzig und
weiteren Partnern, dass fortan die Organisation des Lesefestes unter der Federführung der
Leipziger Messe erfolgen solle. Zum derzeitigen Standpunkt ist das Lesefest nicht mehr von
der Buchmesse wegzudenken und als fester Bestandteil dieser angesehen. Es gilt als das
größte Lesefest Europas und präsentiert sich mit internationalem Besucher- und AutorenPublikum; teilnehmende Top-Journalisten und Bücher schreibende Politiker treffen auf PopGrößen, während literarische Altmeister ein paar Straßen weiter die Leipziger Säle füllen.
Damit steht Leipzig sowohl für nationales als auch internationales Publikum im Zeitraum der
Messe ganz im Zeichen des Buches.
4/8
Die Beschränkung der Gültigkeit der Rechtsverordnung auf den Ortsteil Zentrum entspricht
den Forderungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, wonach die Freigabe auch auf bestimmte
Ortsteile beschränkt werden kann. Unter Würdigung der fortlaufenden Rechtsprechung,
insbesondere des BVerwG, wahrt die dahingehende Beschränkung die geforderte
Verhältnismäßigkeit, in dem der Ortsteil als peripheres Wirkungskreis-Areal des Anlasses
anzusehen ist und damit auch den engeren Einzugskreis bildet. Die Bezeichnung des
Gültigkeitsraums entspricht den Grenzen der kommunalen Gebietsgliederung der Stadt
Leipzig mit Stand vom 01.10.2013.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar
zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung
über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH
Mannheim GewArch 1981, 204).
Die im Rahmen des am 11.11.2015 ergangenen Urteils präzisierten Rahmenbedingungen für
eine Verordnung der Sonntagsöffnung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 CN 2.14)
fanden im Verfahren zur Vorbereitung des Erlasses der Rechtsverordnung Berücksichtigung.
Ferner fanden insbesondere die im Rahmen des Urteils zum Normenkontrollverfahren der
Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 für die Stadt
Leipzig durch das OVG Bautzen (OVG Bautzen, Az. 3 C 9/17 vom 31.08.2017) dargelegten
Erfordernisse für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung Eingang und wurden
entsprechend gewürdigt.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 „ist eine
Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass
eines Marktes“ (besonderen Anlasses) „nur zulässig, wenn die prägende öffentliche Wirkung
des Marktes“ (besonderer Anlass) „für den Charakter des Tages gegenüber der typisch
werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich Letztere lediglich als
Annex zum Markt“ (besonderer Anlass) „darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die
Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen“ (besonderen
Anlass) „steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt“ (besondere Anlass) „für sich
genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, deren die bei einer alleinigen
Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.11.2015 betont, dass nur Veranstaltungen, die
selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben
können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der
Verkaufsstellen ausgelöst werden und verwies dabei auch auf den Beschluss des BVerwG
vom 18. Dezember 1989, 1 B 153.89.
Das Sächs. Oberverwaltungsgericht betonte in seinem Normenkontrollurteil vom 31.08.2017,
3 C 9/17, Zi. 41; dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in Art.
140 GG i. V. m. Art. 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber ein
Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet. Er statuiert für die Arbeit an
Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische werktägliche
Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen vom Verbot der Öffnung
von Verkaufsstellen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen
nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den
Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Ausnahmen dürfen daher keine für
jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit auslösen, die typischerweise den Werktagen
zugeordnet wird.“
5/8
Das Sächs. OVG betonte auch, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen
Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung der Öffnung von Verkaufsstellen an
Sonntagen sein können und verwies dabei auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1989, 1 B 153.89.
Im Weiteren verweist das OVG Bautzen auf die Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf
das Erfordernis des Überwiegens eines prägenden Charakters des besonderen Anlasses im
Vergleich zu einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit bei der Öffnung von Verkaufsstellen.
Die erlaubte Öffnung von Verkaufsstellen an dem Sonntag dürfe sich lediglich als Annex zum
besonderen Anlass darstellen; je größer die Ausstrahlwirkung des Anlasses ist, desto
weitreichender kann auch die Verkaufsöffnung sein.
Das Sächs. OVG wies in seinem o. g. Urteil, Zi. 45, auch darauf hin, dass „es grundsätzlich
der Gemeinde überlassen bleibt, worauf sie die von ihr anzustellende Prognose stützt.
Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung, die durch die
Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der Öffnung von
Verkaufsstellen verbunden wären.“
An die Erhebungen der Besucherzahlen sind keine strengen Anforderungen zu stellen, so
das Sächs. OVG: „Ausreichend ist, wenn sie zu einer groben Abschätzung der
Besucherströme tauglich sind und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte in Bezug auf die
prägende Wirkung liefern können. Findet eine Anlassveranstaltung erstmals statt und
bestehen daher keine greifbaren Anhaltspunkte über die zu erwartenden Besucherströme,
wird die Prognose freilich pauschaler ausfallen müssen.“
Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe
sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu
berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das
Verkaufspersonal ausgehen können. Es ist gewährleistet, dass an dem vorangehenden und
am folgenden Wochenende des in Rede stehenden verkaufsoffenen Sonntags kein solcher
verordnet ist. Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14
Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Insbesondere die durch das o. g. Bundesverwaltungsgerichtsurteil sowie des o. g. Sächs.
OVG-Urteils aufgegebenen Rahmenbedingungen für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung
fanden innerhalb der Entscheidungsfindung die notwendige Berücksichtigung; diese Kriterien
stehen mit dem vorgeschlagenen Termin im Einklang. Die Rahmenbedingungen werden wie
folgt erfüllt:
Anlassbezug und Ausstrahlwirkung; Annexfunktion der Verkaufsöffnung / Räumlicher
Bezug
Die Leipziger Buchmesse ist eine nationale und international bekannte Veranstaltung, die
jährlich mit steigender Tendenz Hunderttausende (2015: 251.000, 2016: 260.000, 2017:
285.000) nach Leipzig zieht. Neben dem Hauptveranstaltungsort auf dem Leipziger
Messegelände mit umfassenden 111.900 m² Ausstellungsfläche und 70.000 m² Freigelände
erfreut sich das dezentral erstreckende Lesefestival „Leipzig liest“ jedes Jahr einer Zunahme
von Veranstaltungsorten (2016:410, 2017:411), Veranstaltungen (2016: 3.200, 2017: 3.400)
und gleichlautend auch Teilnehmern (2017: 79.000). Somit steht Leipzig als
Veranstaltungsort im Zeichen des Buches und bewirkt damit eine gesamtstädtische Prägung
durch die Veranstaltung; auch wegen der zwischen den Veranstaltungsorten wechselnden
Besucherströmen. Das Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse ist geprägt durch
eine Vielzahl von dezentralen Veranstaltungsorten. Besonders geprägt wird der Ortsteil
Zentrum durch eine hohe Konzentration von Veranstaltungen. Von den insgesamt 33
Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig liest“ entfallen hiervon alleine 16 auf den Ortsteil
Zentrum. Die öffentliche Wirkung der Anlassveranstaltung wird gegenüber der typisch
werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung aus o. g. Gründen im Ortsteil Zentrum im
Vordergrund stehen.
6/8
Nach Einschätzung entsprechend der Gesamtumstände wird die Ladenöffnung am
18.3.2018 lediglich als Anhang zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen; d. h., die
öffentliche Wirkung des 18.3.2018 wird durch das Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger
Buchmesse und nicht durch die Ladenöffnung geprägt sein.
Prognose der Besucherströme und des Käuferaufkommens
Aufgrund der Erstmaligkeit als für die Sonntagsöffnung anlassgebende Veranstaltung kann
nicht auf erfasste Daten der vergangenen Jahre zurückgegriffen werden, die
Besucherströme differenziert nach aus Anlass der Veranstaltung vs. aus Anlass der
Verkaufsöffnung darstellt.
Gleichwohl aber ist festzustellen, dass auch an den bisherigen Sonntagen der Leipziger
Buchmesse schon eine Vielzahl von Besuchern aufgrund des auf der Leipziger Messe und
vor allem aufgrund des an diversen Veranstaltungsorten stattfindenden Lesefestivals
„Leipzig liest“ die Stadt Leipzig aus Anlass des Ereignisses frequentierten; ohne das eine
verordnete Verkaufsöffnung als Anlass hätte dienen können.
Hierdurch steht fest, dass bei Erlass einer Verordnung zur Öffnung an einem Sonntag
aufgrund dieses Anlasses die Zahl der aus Gründen des Besuchs der Leseveranstaltungen
mobilisierten Personen derjenigen, die aus Motivation der Sonntagsöffnung frequentieren,
deutlich überwiegen und es daher auch zu keiner werktäglichen Prägung kommen wird.
Der Anlass wird als Besuchermagnet so bedeutend sein, dass sie und nicht die am selben
Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern
sein wird. Die Buchmesse selbst ist geeignet, einen beträchtlichen Besucherstrom
auszulösen (BVerwGE vom 11.11.2015, Zi. 36, 8 CN 2/14).
Im Jahr 2017 entfielen auf einen Sonntag der Leipziger Buchmesse 41.000 Besucher des
Messegeländes sowie der darauf befindlichen Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig
liest“. Die Gesamtbesucherzahl über den Veranstaltungszeitraum der dezentralen
Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig liest“ belief sich auf 79.000. Prognostisch ist
davon auszugehen, dass aufgrund des Ausbleibens der Notwendigkeit des Nachgehens
einer werktäglichen Arbeit an einem Wochenende und hier speziell an einem Sonntag
tendenziell mehr Besucher die Veranstaltungen der Buchmesse resp. des Lesefestivals
„Leipzig liest“ aufsuchen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Besucherzahl an
dem maßgeblichen Sonntag einen Anteil von 40 % ausmacht, also 31.600 Besucher. Addiert
um die 41.000 Besucher des Messegeländes an einem Sonntag 2017 der Leipziger
Buchmesse wird ein durch die Veranstaltung ausgelöster Besucherstrom von 72.600
Personen erreicht. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass sich der Trend des
Besucherzuwachses im Äquivalent zur Gesamtbesucherzahl steigend verhält. Somit kann
von einer knapp 10%-igen Steigerung der Besucher ausgegangen werden. Damit ergibt sich
eine potentiell durch den besonderen Anlass ausgelöste Besucherzahl von 79.860. Auf das
gesamte Stadtgebiet entfallen 33 Veranstaltungen des offiziellen Lesefestivals „Leipzig
Liest“, deren Veranstalter in vertraglicher Bindung mit der Leipziger Messe stehen. Davon
finden 16 Veranstaltungen im Ortsteil Zentrum statt. Ergänzend hierzu werden sich auch
weitere Einrichtungen des Ortsteils Zentrum im Rahmen des Leipziger Lesefestivals „Leipzig
liest“ mit eigens initiierten Autorenrunden, Lesungen und Buchvorstellungen präsentieren.
Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Veranstaltungen zahlenmäßig mindestens
genauso stark vertreten sein werden, wie die über das offizielle Lesefestival „Leipzig liest“,
sodass mindestens 32 Veranstaltungen an besagtem Sonntag im Ortsteil Zentrum
stattfinden werden. Wird von einer ungefähr gleichmäßig verteilten Besucherzahl auf
vorgenannte Veranstaltungen ausgegangen, werden die Veranstaltungen im Ortsteil
Zentrum ca. 38.720 Besucher anziehen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die
Besucher der Buchmesse, welche teilweise auch längere Anfahrtsstrecken in Kauf nehmen,
die einzelnen Veranstaltungen frequentieren und somit auch zwischen den einzelnen Orten
den Tag maßgeblich prägen.
7/8
Im konkreten Fall wurde das Ermessen daher unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß
ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr
hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung
für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12
Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten; Störungen
der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der
verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung
besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung
nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die in § 10 SächsLadÖffG gesetzlich
geregelten Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht
die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des
Stadtrates Nr.III-233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013,
bekannt.
Anlage
Rechtsverordnung
8/8
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals „Leipzig
liest“ der Leipziger Buchmesse
Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften
des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass am folgenden
Sonntag in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
Sonntag
Anlass
Lesefestival „Leipzig
Leipziger Buchmesse
liest“
Datum
der 18.03.2018
Gebiet
Ortsteil
Zentrum
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu
beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und
2 des SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
☐
☒
☐
☐
2 Ausbildungsplatzsituation
☐
☒
☐
☐
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
☐
☐
☐
☒
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
☐
☐
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
☐ hoch
☒ mittel
5 Finanzierung
tadt Leipzig
1.15/016/01.12
1)
☐ niedrig
private Mittel
Drittmittel/
Fördermittel
☐ ja
☐ ja
☐ nein
☐ nein
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
☐ ja ☐ nein
keine
Auswirkung
☒
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
☐
☐
☐
☒
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
☐
☐
☐
☒
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
☐
☐
☐
☒
☐
☐
☐
☒
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
☐
☐
☐
☒
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
☐
☐
☐
☒
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
☐
☐
☐
☒
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
ist nicht vorgesehen
☐
☐
☒
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1)
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Begründung in
Vorlage Seite 1
Begründung in
Vorlage, Seite 1