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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1366941.pdf
Größe
401 kB
Erstellt
08.02.18, 12:00
Aktualisiert
28.02.18, 12:19

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-04951-NF-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals "Leipzig liest" der Leipziger Buchmesse Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 28.02.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse 1/8 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/8 Sachverhalt: 1. Grundlagen Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden. 2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen unter vorheriger Anhörung der Interessengruppen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des katholischen Propsteipfarramt, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter des Allee-Center Leipzigs, Vertreter der Promenaden des Hauptbahnhofs Leipzigs, Vertreter der Höfe am Brühl, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/ Allianz für einen freien Sonntag, Vertreter des Rechtsamtes, Vertreter der Konsumgenossenschaft Leipzig e. G und des Leipziger City Marketing e. V. Das Löwen Center Leipzig, die Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, der Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit, der Sachsenpark Leipzig, die ECE Projektmanagement GmbH & Co. KG wurden zur Teilnahme am Anhörungsverfahren eingeladen, folgten dieser aber nicht. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte von diesen nicht. In der Beratung am 11.05.2017 wurde der vorgeschlagene Termin und Begründung besprochen. In vorgenannter Beratung ergingen weitere Terminvorschläge für Anlässe verkaufsoffener Sonntage für das Jahr 2018. Die dazugehörigen Verordnungen werden gesondert eingereicht. Aufgrund der zeitlichen Nähe des in Rede stehenden Termins am 18.03.2018 wurde diese Vorlage separiert, um einen fristgerechten Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens zu gewährleisten. Bei der Auswahl des Termins ist die bisherige und ständig fortgeschriebene Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes, des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts, des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, des Hessischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayrischen Oberverwaltungsgerichtshofs berücksichtigt worden. 3. anlassgebendes Ereignis in der Stadt Leipzig Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von jährlich bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten. 3/8 Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für den folgenden anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet aus. In Würdigung der aktuellen Rechtsprechung erfolgt die Beschränkung des Geltungsbereichs auf den Ortsteil Zentrum: Anlass Datum 1. Sonntag Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger 18.03.2018 Buchmesse Gebiet Ortsteil Zentrum Der vorgeschlagene Termin erfüllt die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, auch kollidiert diese Rechtsverordnung nicht mit anderen Terminen verkaufsoffener Sonntage; es werden zu keinem Zeitpunkt aufeinanderfolgende Sonntage freigegeben. In der Zeit vom 15.03.2018 bis 18.03.2018 findet der wichtigste Frühjahrstreff der Buch- und Medienbranche – die Leipziger Buchmesse – statt und gilt insbesondere als erster großer Branchentreff des Jahres mit der Präsentation von Neuerscheinungen des Frühjahrs als wichtiger Impulsgeber für den Büchermarkt. Die Buchmesse versteht sich als Messe für Leser, Autoren und Verlage. Über die letzten Jahre hinweg vermochte die nach der Frankfurter Buchmesse zweitgrößte Buchmesse Deutschlands und bekannteste Messe Leipzigs, die Besucher- und Ausstellerzahlen jährlich zu übertreffen. Allein im März 2017 folgten 285.000 Besucher (2016: 260.000; 2015: 251.000) dem vielfältigen Veranstaltungsangebot der 2.250 Aussteller aus 42 Ländern. In der Parallele zur Buchmesse findet seit 2014 die Manga-Comic-Con statt. Mit dieser jungen Veranstaltung werden jene Liebhaber von Comics, Manga, Cosplay, Anime, Japan und Games angesprochen, welche sich trotz relativ junger Veranstaltungsgeschichte bereits 2017 mit 105.000 Besuchern (2016: 96.000; 2015: 93.000; 2014: 89.000) zahlreichen Zulaufs erfreute. Auch das Neue Rathaus Leipzig wird Veranstaltungsort der Leipziger Buchmesse sein. Seit 2008 werden für die MDR-Literaturparty „LitPop“ die Räumlichkeiten des Rathauses genutzt, um einen Ort der Begegnung zwischen Literatur und Pop zu schaffen. Das längst zum Markenzeichen der Leipziger Buchmesse gewordene Lesefest „Leipzig liest“ erstreckt sich mit einer Vielzahl von Veranstaltungen (2016: 3.200, 2017: 3.400) an verschiedenen Orten (2016:410, 2017:411) und hat damit einen gesamtstädtischen Veranstaltungscharakter. Von den insgesamt im Jahr 2017 der Leipziger Buchmesse zuzurechnenden 285.000 Besucher entfielen auf das Lesefest Leipzig alleine 79.000 Personen, die vom Angebot der auf das gesamte Stadtgebiet verteilten Veranstaltungsorte Gebrauch machten. Im Jahre 1992 wurde unter organisatorischer Hilfe von der Stadt und der Messe durch den Initiator Club Bertelsmann das neue Konzept vorgestellt: Verlage wurden überzeugt, künftig mit Ihren Autoren die Messe und die ganze Stadt Leipzig als große Bühne für die neue Literatur des Frühjahrs zu nutzen. Waren es 1992 noch 80 Autoren an 160 Leipziger Veranstaltungsorten, zeigen aktuelle Daten den Trend dieses nunmehr seit über 25 Jahren unmittelbar zur Leipziger Buchmesse zugehörigen Events. Ein Jahr später – im Jahre 1993 – erfuhr der Club Bertelsmann weiterreichende Unterstützung des Projekts durch die Messe, Stadtverwaltung Leipzig, dem Börsenverein und den teilnehmenden Verlagen. Somit konnte man die Zahl der Veranstaltungsorte auf 220 erhöhen. Im Jahre 2003 dann erfolgte die grundsätzliche Verpflichtung zwischen Messe, Club Bertelsmann, der Stadt Leipzig und weiteren Partnern, dass fortan die Organisation des Lesefestes unter der Federführung der Leipziger Messe erfolgen solle. Zum derzeitigen Standpunkt ist das Lesefest nicht mehr von der Buchmesse wegzudenken und als fester Bestandteil dieser angesehen. Es gilt als das größte Lesefest Europas und präsentiert sich mit internationalem Besucher- und AutorenPublikum; teilnehmende Top-Journalisten und Bücher schreibende Politiker treffen auf PopGrößen, während literarische Altmeister ein paar Straßen weiter die Leipziger Säle füllen. Damit steht Leipzig sowohl für nationales als auch internationales Publikum im Zeitraum der Messe ganz im Zeichen des Buches. 4/8 Die Beschränkung der Gültigkeit der Rechtsverordnung auf den Ortsteil Zentrum entspricht den Forderungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, wonach die Freigabe auch auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden kann. Unter Würdigung der fortlaufenden Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG, wahrt die dahingehende Beschränkung die geforderte Verhältnismäßigkeit, in dem der Ortsteil als peripheres Wirkungskreis-Areal des Anlasses anzusehen ist und damit auch den engeren Einzugskreis bildet. Die Bezeichnung des Gültigkeitsraums entspricht den Grenzen der kommunalen Gebietsgliederung der Stadt Leipzig mit Stand vom 01.10.2013. 4. Pflichtgemäße Ermessensausübung Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Die im Rahmen des am 11.11.2015 ergangenen Urteils präzisierten Rahmenbedingungen für eine Verordnung der Sonntagsöffnung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 CN 2.14) fanden im Verfahren zur Vorbereitung des Erlasses der Rechtsverordnung Berücksichtigung. Ferner fanden insbesondere die im Rahmen des Urteils zum Normenkontrollverfahren der Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 für die Stadt Leipzig durch das OVG Bautzen (OVG Bautzen, Az. 3 C 9/17 vom 31.08.2017) dargelegten Erfordernisse für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung Eingang und wurden entsprechend gewürdigt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 „ist eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass eines Marktes“ (besonderen Anlasses) „nur zulässig, wenn die prägende öffentliche Wirkung des Marktes“ (besonderer Anlass) „für den Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich Letztere lediglich als Annex zum Markt“ (besonderer Anlass) „darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen“ (besonderen Anlass) „steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt“ (besondere Anlass) „für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, deren die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.11.2015 betont, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden und verwies dabei auch auf den Beschluss des BVerwG vom 18. Dezember 1989, 1 B 153.89. Das Sächs. Oberverwaltungsgericht betonte in seinem Normenkontrollurteil vom 31.08.2017, 3 C 9/17, Zi. 41; dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet. Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis; die typische werktägliche Geschäftigkeit hat an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Ausnahmen vom Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Ausnahmen dürfen daher keine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit auslösen, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird.“ 5/8 Das Sächs. OVG betonte auch, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen sein können und verwies dabei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1989, 1 B 153.89. Im Weiteren verweist das OVG Bautzen auf die Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf das Erfordernis des Überwiegens eines prägenden Charakters des besonderen Anlasses im Vergleich zu einer typisch werktäglichen Geschäftigkeit bei der Öffnung von Verkaufsstellen. Die erlaubte Öffnung von Verkaufsstellen an dem Sonntag dürfe sich lediglich als Annex zum besonderen Anlass darstellen; je größer die Ausstrahlwirkung des Anlasses ist, desto weitreichender kann auch die Verkaufsöffnung sein. Das Sächs. OVG wies in seinem o. g. Urteil, Zi. 45, auch darauf hin, dass „es grundsätzlich der Gemeinde überlassen bleibt, worauf sie die von ihr anzustellende Prognose stützt. Hierbei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung, die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären.“ An die Erhebungen der Besucherzahlen sind keine strengen Anforderungen zu stellen, so das Sächs. OVG: „Ausreichend ist, wenn sie zu einer groben Abschätzung der Besucherströme tauglich sind und damit nachvollziehbare Anhaltspunkte in Bezug auf die prägende Wirkung liefern können. Findet eine Anlassveranstaltung erstmals statt und bestehen daher keine greifbaren Anhaltspunkte über die zu erwartenden Besucherströme, wird die Prognose freilich pauschaler ausfallen müssen.“ Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Es ist gewährleistet, dass an dem vorangehenden und am folgenden Wochenende des in Rede stehenden verkaufsoffenen Sonntags kein solcher verordnet ist. Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Insbesondere die durch das o. g. Bundesverwaltungsgerichtsurteil sowie des o. g. Sächs. OVG-Urteils aufgegebenen Rahmenbedingungen für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung fanden innerhalb der Entscheidungsfindung die notwendige Berücksichtigung; diese Kriterien stehen mit dem vorgeschlagenen Termin im Einklang. Die Rahmenbedingungen werden wie folgt erfüllt: Anlassbezug und Ausstrahlwirkung; Annexfunktion der Verkaufsöffnung / Räumlicher Bezug Die Leipziger Buchmesse ist eine nationale und international bekannte Veranstaltung, die jährlich mit steigender Tendenz Hunderttausende (2015: 251.000, 2016: 260.000, 2017: 285.000) nach Leipzig zieht. Neben dem Hauptveranstaltungsort auf dem Leipziger Messegelände mit umfassenden 111.900 m² Ausstellungsfläche und 70.000 m² Freigelände erfreut sich das dezentral erstreckende Lesefestival „Leipzig liest“ jedes Jahr einer Zunahme von Veranstaltungsorten (2016:410, 2017:411), Veranstaltungen (2016: 3.200, 2017: 3.400) und gleichlautend auch Teilnehmern (2017: 79.000). Somit steht Leipzig als Veranstaltungsort im Zeichen des Buches und bewirkt damit eine gesamtstädtische Prägung durch die Veranstaltung; auch wegen der zwischen den Veranstaltungsorten wechselnden Besucherströmen. Das Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse ist geprägt durch eine Vielzahl von dezentralen Veranstaltungsorten. Besonders geprägt wird der Ortsteil Zentrum durch eine hohe Konzentration von Veranstaltungen. Von den insgesamt 33 Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig liest“ entfallen hiervon alleine 16 auf den Ortsteil Zentrum. Die öffentliche Wirkung der Anlassveranstaltung wird gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung aus o. g. Gründen im Ortsteil Zentrum im Vordergrund stehen. 6/8 Nach Einschätzung entsprechend der Gesamtumstände wird die Ladenöffnung am 18.3.2018 lediglich als Anhang zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen; d. h., die öffentliche Wirkung des 18.3.2018 wird durch das Lesefestival „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse und nicht durch die Ladenöffnung geprägt sein. Prognose der Besucherströme und des Käuferaufkommens Aufgrund der Erstmaligkeit als für die Sonntagsöffnung anlassgebende Veranstaltung kann nicht auf erfasste Daten der vergangenen Jahre zurückgegriffen werden, die Besucherströme differenziert nach aus Anlass der Veranstaltung vs. aus Anlass der Verkaufsöffnung darstellt. Gleichwohl aber ist festzustellen, dass auch an den bisherigen Sonntagen der Leipziger Buchmesse schon eine Vielzahl von Besuchern aufgrund des auf der Leipziger Messe und vor allem aufgrund des an diversen Veranstaltungsorten stattfindenden Lesefestivals „Leipzig liest“ die Stadt Leipzig aus Anlass des Ereignisses frequentierten; ohne das eine verordnete Verkaufsöffnung als Anlass hätte dienen können. Hierdurch steht fest, dass bei Erlass einer Verordnung zur Öffnung an einem Sonntag aufgrund dieses Anlasses die Zahl der aus Gründen des Besuchs der Leseveranstaltungen mobilisierten Personen derjenigen, die aus Motivation der Sonntagsöffnung frequentieren, deutlich überwiegen und es daher auch zu keiner werktäglichen Prägung kommen wird. Der Anlass wird als Besuchermagnet so bedeutend sein, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern sein wird. Die Buchmesse selbst ist geeignet, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen (BVerwGE vom 11.11.2015, Zi. 36, 8 CN 2/14). Im Jahr 2017 entfielen auf einen Sonntag der Leipziger Buchmesse 41.000 Besucher des Messegeländes sowie der darauf befindlichen Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig liest“. Die Gesamtbesucherzahl über den Veranstaltungszeitraum der dezentralen Veranstaltungen des Lesefestivals „Leipzig liest“ belief sich auf 79.000. Prognostisch ist davon auszugehen, dass aufgrund des Ausbleibens der Notwendigkeit des Nachgehens einer werktäglichen Arbeit an einem Wochenende und hier speziell an einem Sonntag tendenziell mehr Besucher die Veranstaltungen der Buchmesse resp. des Lesefestivals „Leipzig liest“ aufsuchen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Besucherzahl an dem maßgeblichen Sonntag einen Anteil von 40 % ausmacht, also 31.600 Besucher. Addiert um die 41.000 Besucher des Messegeländes an einem Sonntag 2017 der Leipziger Buchmesse wird ein durch die Veranstaltung ausgelöster Besucherstrom von 72.600 Personen erreicht. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass sich der Trend des Besucherzuwachses im Äquivalent zur Gesamtbesucherzahl steigend verhält. Somit kann von einer knapp 10%-igen Steigerung der Besucher ausgegangen werden. Damit ergibt sich eine potentiell durch den besonderen Anlass ausgelöste Besucherzahl von 79.860. Auf das gesamte Stadtgebiet entfallen 33 Veranstaltungen des offiziellen Lesefestivals „Leipzig Liest“, deren Veranstalter in vertraglicher Bindung mit der Leipziger Messe stehen. Davon finden 16 Veranstaltungen im Ortsteil Zentrum statt. Ergänzend hierzu werden sich auch weitere Einrichtungen des Ortsteils Zentrum im Rahmen des Leipziger Lesefestivals „Leipzig liest“ mit eigens initiierten Autorenrunden, Lesungen und Buchvorstellungen präsentieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Veranstaltungen zahlenmäßig mindestens genauso stark vertreten sein werden, wie die über das offizielle Lesefestival „Leipzig liest“, sodass mindestens 32 Veranstaltungen an besagtem Sonntag im Ortsteil Zentrum stattfinden werden. Wird von einer ungefähr gleichmäßig verteilten Besucherzahl auf vorgenannte Veranstaltungen ausgegangen, werden die Veranstaltungen im Ortsteil Zentrum ca. 38.720 Besucher anziehen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die Besucher der Buchmesse, welche teilweise auch längere Anfahrtsstrecken in Kauf nehmen, die einzelnen Veranstaltungen frequentieren und somit auch zwischen den einzelnen Orten den Tag maßgeblich prägen. 7/8 Im konkreten Fall wurde das Ermessen daher unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt. 5. Beschränkung der Öffnungszeiten Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten; Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt. Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die in § 10 SächsLadÖffG gesetzlich geregelten Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. 6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III-233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt. Anlage Rechtsverordnung 8/8 Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018 aus besonderem Anlass des Lesefestivals „Leipzig liest“ der Leipziger Buchmesse Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet: § 1 Verkaufsoffene Sonntage Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass am folgenden Sonntag in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein: Sonntag Anlass Lesefestival „Leipzig Leipziger Buchmesse liest“ Datum der 18.03.2018 Gebiet Ortsteil Zentrum § 2 Arbeitnehmerschutz Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten. § 3 Ordnungswidrigkeiten Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation ☐ ☒ ☐ ☐ 2 Ausbildungsplatzsituation ☐ ☒ ☐ ☐ 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) ☐ ☐ ☐ ☒ negative Auswirkung keine Auswirkung ☐ ☐ 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung ☐ hoch ☒ mittel 5 Finanzierung tadt Leipzig 1.15/016/01.12 1) ☐ niedrig private Mittel Drittmittel/ Fördermittel ☐ ja ☐ ja ☐ nein ☐ nein Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ☐ ja ☐ nein keine Auswirkung ☒ Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- ☐ ☐ ☐ ☒ 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) ☐ ☐ ☐ ☒ 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) ☐ ☐ ☐ ☒ ☐ ☐ ☐ ☒ 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren ☐ ☐ ☐ ☒ 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund ☐ ☐ ☐ ☒ 7 Finanzielle Bedingungen von Familien ☐ ☐ ☐ ☒ hat stattgefunden ist vorgesehen ist nicht vorgesehen ☐ ☐ ☒ und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Begründung in Vorlage Seite 1 Begründung in Vorlage, Seite 1