Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1360990.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
25.01.18, 12:00
Aktualisiert
08.02.18, 08:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Antrag Nr. VI-A-05378
Status: öffentlich
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff:
Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Finanzen
Ratsversammlung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
31.01.2018
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Verweisung in die Gremien
Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf des Doppelhaushaltes
2019/2020 ohne Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen und ohne Aufwendungen
für deren Erhebung zu planen.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis 30.06.2018 eine Satzung zur Aufhebung
der Straßenausbaubeitragssatzung vorzulegen.
Begründung:
Mit diesem Antrag wird das Anliegen des Antrags A-04957, OR Engelsdorf präzisiert und
ergänzt.
Gemäß § 26 SächsKAG können die Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Mit seinem
Urteil vom 31.01.2007 stellte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Erhebung dieser
Beiträge ausdrücklich in das Ermessen der Gemeinden.
Nach bisheriger Rechtsauffassung der zuständigen Kommunalaufsicht galt dieser
Ermessensspielraum nicht für die Stadt Leipzig. Grund dafür war die angespannte
Haushaltslage. Zuletzt wurde diese Rechtsauffassung anlässlich des Antrags IV/A 261 der
CDU-Fraktion „Anliegerfreundliche Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung“
bekräftigt.
Im Verwaltungsstandpunkt dazu heißt es: „Eine Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
oder eine Reduzierung der Beitragshöhe ist in der gegenwärtigen Haushaltslage nach
Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.05.2008 nicht möglich (Anlage). Daher ist,
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wenn dann politisch mehrheitlich gewollt, eine Senkung der Beiträge bzw. der Verzicht auf
ihre Erhebung frühestens ab 2010 denkbar.“
Zwischenzeitlich hat sich die Haushaltslage der Stadt Leipzig deutlich verbessert. Damit ist
die Grundlage der bisherigen Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht entfallen, und die
Stadt Leipzig hat ihren Ermessensspielraum zurückgewonnen. Somit greift auch die im o.g.
Verwaltungsstandpunkt eingeräumte Möglichkeit eines Verzichtes auf die Beitragserhebung.
Was spricht in der Sache für eine Aufhebung dieser Satzung ?
Mit dieser Satzung wird ein überschaubarer Geldbetrag eingenommen, aber mit einem hohem
Verwaltungsaufwand und von Beginn an mit großen Akzeptanzproblemen bei den
Betroffenen. Zuletzt zeigte sich die fehlende Akzeptanz bei der Straßenbaumaßnahme
Stahmelner Straße.
Im besagten VSP zum Antrag A 261, datiert auf November 2008, heißt es: „Bisher wurden ca.
18 Mio. Euro aus Straßenausbaubeiträgen eingenommen...“ Die Satzung wurde zu diesem
Zeitpunkt seit gut 11 Jahren angewendet, somit betrugen die jährlichen Einnahmen im
Durchschnitt etwa 1,6 Mio. €, also ein ausgesprochen überschaubarer Betrag.
Dem steht der Verwaltungsaufwand gegenüber, der sich u.a. aus den individuellen
Beitragskalkulationen im Vorfeld der Baumaßnahme, den obligatorischen
Informationsveranstaltungen bei Anliegerstraßen, vielfachen Gesprächen und Schriftwechseln
mit Betroffenen, der Erstellung förmlicher Beitragsbescheide, eventuellen
Rechtsstreitigkeiten usw. zusammensetzt.
Wesentliche Gründe für die ungenügende Akzeptanz bei betroffenen Anliegern sind die
Probleme aufgestauter Reparaturbedarf und vorangegangene Übernutzung der jeweiligen
Straße.
Die Rechtsprechung verneint eine Beitragspflicht bei „aufgestautem Reparaturbedarf“ infolge
ungenügender Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße. Regelmäßig
kommen Zweifel auf, ob die Stadt diesem Grundsatz folgt. Die Stadtverwaltung steht hier in
der Nachweispflicht. Ein überzeugender Nachweis, dass die Notwendigkeit des grundhaften
Ausbaus nicht durch vorangegangene mangelnde Unterhaltung und Instandsetzung entstanden
ist, gelingt jedoch nur selten.
Ähnlich verhält es sich beim Ausbaubedarf infolge Übernutzung der Straße über ihre
bestimmungsgemäße Funktion hinaus, z.B. aufgrund von LKW-Schleichverkehr auf
Anliegerstraßen oder Straßenschäden durch Baufahrzeuge, die nicht durch den Verursacher
behoben wurden. Diese Probleme können nicht den Anliegern zur Last gelegt werden,
sondern müssen durch die Stadt mittels geeigneter Maßnahmen vermieden (Schleichverkehr)
bzw. als Schaden gegenüber den Verursachern (Baustellenverkehr) geltend gemacht werden.
In der Gesamtbilanz ist festzustellen, dass der politische Schaden durch Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen größer ist als der fiskalische Nutzen für die Stadt.
Daher sollte die Stadt Leipzig ihren gesetzlichen Ermessensspielraum nutzen, um diese
Satzung aufzuheben.
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