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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1360990.pdf
Größe
132 kB
Erstellt
25.01.18, 12:00
Aktualisiert
08.02.18, 08:43

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Antrag Nr. VI-A-05378 Status: öffentlich Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff: Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium FA Stadtentwicklung und Bau FA Finanzen Ratsversammlung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 31.01.2018 Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Verweisung in die Gremien Beschlussvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Entwurf des Doppelhaushaltes 2019/2020 ohne Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen und ohne Aufwendungen für deren Erhebung zu planen. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis 30.06.2018 eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vorzulegen. Begründung: Mit diesem Antrag wird das Anliegen des Antrags A-04957, OR Engelsdorf präzisiert und ergänzt. Gemäß § 26 SächsKAG können die Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Mit seinem Urteil vom 31.01.2007 stellte das Oberverwaltungsgericht Bautzen die Erhebung dieser Beiträge ausdrücklich in das Ermessen der Gemeinden. Nach bisheriger Rechtsauffassung der zuständigen Kommunalaufsicht galt dieser Ermessensspielraum nicht für die Stadt Leipzig. Grund dafür war die angespannte Haushaltslage. Zuletzt wurde diese Rechtsauffassung anlässlich des Antrags IV/A 261 der CDU-Fraktion „Anliegerfreundliche Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung“ bekräftigt. Im Verwaltungsstandpunkt dazu heißt es: „Eine Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung oder eine Reduzierung der Beitragshöhe ist in der gegenwärtigen Haushaltslage nach Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.05.2008 nicht möglich (Anlage). Daher ist, 1/3 wenn dann politisch mehrheitlich gewollt, eine Senkung der Beiträge bzw. der Verzicht auf ihre Erhebung frühestens ab 2010 denkbar.“ Zwischenzeitlich hat sich die Haushaltslage der Stadt Leipzig deutlich verbessert. Damit ist die Grundlage der bisherigen Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht entfallen, und die Stadt Leipzig hat ihren Ermessensspielraum zurückgewonnen. Somit greift auch die im o.g. Verwaltungsstandpunkt eingeräumte Möglichkeit eines Verzichtes auf die Beitragserhebung. Was spricht in der Sache für eine Aufhebung dieser Satzung ? Mit dieser Satzung wird ein überschaubarer Geldbetrag eingenommen, aber mit einem hohem Verwaltungsaufwand und von Beginn an mit großen Akzeptanzproblemen bei den Betroffenen. Zuletzt zeigte sich die fehlende Akzeptanz bei der Straßenbaumaßnahme Stahmelner Straße. Im besagten VSP zum Antrag A 261, datiert auf November 2008, heißt es: „Bisher wurden ca. 18 Mio. Euro aus Straßenausbaubeiträgen eingenommen...“ Die Satzung wurde zu diesem Zeitpunkt seit gut 11 Jahren angewendet, somit betrugen die jährlichen Einnahmen im Durchschnitt etwa 1,6 Mio. €, also ein ausgesprochen überschaubarer Betrag. Dem steht der Verwaltungsaufwand gegenüber, der sich u.a. aus den individuellen Beitragskalkulationen im Vorfeld der Baumaßnahme, den obligatorischen Informationsveranstaltungen bei Anliegerstraßen, vielfachen Gesprächen und Schriftwechseln mit Betroffenen, der Erstellung förmlicher Beitragsbescheide, eventuellen Rechtsstreitigkeiten usw. zusammensetzt. Wesentliche Gründe für die ungenügende Akzeptanz bei betroffenen Anliegern sind die Probleme aufgestauter Reparaturbedarf und vorangegangene Übernutzung der jeweiligen Straße. Die Rechtsprechung verneint eine Beitragspflicht bei „aufgestautem Reparaturbedarf“ infolge ungenügender Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße. Regelmäßig kommen Zweifel auf, ob die Stadt diesem Grundsatz folgt. Die Stadtverwaltung steht hier in der Nachweispflicht. Ein überzeugender Nachweis, dass die Notwendigkeit des grundhaften Ausbaus nicht durch vorangegangene mangelnde Unterhaltung und Instandsetzung entstanden ist, gelingt jedoch nur selten. Ähnlich verhält es sich beim Ausbaubedarf infolge Übernutzung der Straße über ihre bestimmungsgemäße Funktion hinaus, z.B. aufgrund von LKW-Schleichverkehr auf Anliegerstraßen oder Straßenschäden durch Baufahrzeuge, die nicht durch den Verursacher behoben wurden. Diese Probleme können nicht den Anliegern zur Last gelegt werden, sondern müssen durch die Stadt mittels geeigneter Maßnahmen vermieden (Schleichverkehr) bzw. als Schaden gegenüber den Verursachern (Baustellenverkehr) geltend gemacht werden. In der Gesamtbilanz ist festzustellen, dass der politische Schaden durch Erhebung von Straßenausbaubeiträgen größer ist als der fiskalische Nutzen für die Stadt. Daher sollte die Stadt Leipzig ihren gesetzlichen Ermessensspielraum nutzen, um diese Satzung aufzuheben. 2/3 3/3