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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1344489.pdf
Größe
137 kB
Erstellt
01.12.17, 12:00
Aktualisiert
14.05.18, 12:49

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-03798-VSP-03 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Petition zum Problem der starken Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung durch LKW-, Bus- und PKW-Verkehr in der Karl-Tauchnitz-Straße Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss 02.02.2018 Vorberatung ☐ Zustimmung und Abhilfe ☐ Alternativvorschlag ☐ Berücksichtigung ☐ Erledigt ☒ Ablehnung Beschlussvorschlag: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Die Voraussetzungen für Maßnahmen im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplans und für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nicht gegeben. Unabhängig davon ist die Aufstellung einer Tafel zur Anzeige der Geschwindigkeit aus Lärmschutzgründen in der Karl-Tauchnitz-Straße denkbar. Die Verkehrssituation in der Karl-Tauchnitz-Straße wird im Rahmen des EU-Projektes „DEMO-EC“ (vgl. VI-DS-04118) betrachtet und wird Bestandteil des „Verkehrskonzeptes Erweiterte Innenstadt“ sein, welches bis Ende 2019 erarbeitet wird. 1/5 Begründung und Sachverhalt: Aus Anlass der Petition wurden sowohl die Ergebnisse der Geschwindigkeitskontrollen als auch die Ergebnisse der Verkehrszählungen der jüngeren Zeit nochmals ausgewertet. 1. Geschwindigkeitskontrollen Die Karl-Tauchnitz-Straße wird regelmäßig bei der Einsatzplanung für Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Messfahrzeugen berücksichtigt. Im Jahr 2016 wurden 34 Kontrollen vorgenommen. Dabei wurden insgesamt 274 Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h registriert. In diesem Jahr betraf dies sechs Kontrollen mit insgesamt 32 Überschreitungen. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsniveaus in der Karl-Tauchnitz-Straße zwischen Telemannstraße und Beethovenstraße für beide Fahrrichtungen, wurde im Jahr 2016 im Zeitraum 04.03.2016 bis 09.03.2016 das Verkehrsmessgerät im betreffenden Straßenabschnitt angebracht. Die durchschnittliche Geschwindigkeit aller Fahrzeuge wurde mit 42 km/h ermittelt. Dabei waren 85 % der Fahrzeuge mit maximal 51 km/h unterwegs. Die Messergebnisse aus dem Jahr 2016 und 2017 sind diesem Verwaltungsstandpunkt beigefügt. Die Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ist grundsätzlich möglich, erscheint hier aber nicht sinnvoll. Die örtlichen Gegebenheiten in der KarlTauchnitz-Straße ermöglichen Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Messfahrzeugen. Selbstverständlich wird die vergleichsweise hohe Kontrollfrequenz beibehalten. 2. Verkehrszählungen 2016 wurde das Verkehrsaufkommen in der Karl-Tauchnitz-Straße – wie in Zusammenhang mit der Petition VI-P-01636-P-001 zugesagt – erneut untersucht. Im Ergebnis ergaben sich im Vergleich zu den vorangegangenen Verkehrszählungen 2011 und 2015 keine wesentlichen Änderungen, weder bei der Kfz-Belastung noch beim Anteil des Schwerverkehrs. Nach der Lärmkartierung 2012 und den auf Grundlage der Verkehrszählungen 2016 neu berechneten Werten, treten am Gebäude Karl-Tauchnitz-Straße 35 im Tageszeitraum an der lautesten Ecke Lärmpegel in Höhe von 66 dB (A) auf. Diese Werte sind in der zurückliegenden Korrespondenz mit Frau Krüger und auch in der erwähnten Petition VI-P01636-P-001 seitens der Verwaltung jeweils benannt worden. Es wurde wiederholt ausgeführt, welche Schlussfolgerungen die Verwaltung daraus zieht und wie diese zu Stande kommen. An diesem Sachstand hat sich nichts geändert. Im Hinblick auf die Unterschreitung der Auslösewerte für Lärm sind im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplans weder Maßnahmen für die Karl-Tauchnitz-Straße vorgesehen, noch ergibt sich eine Grundlage für verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 3 StVO. Auch bei einer höheren Verkehrsbelastung der Karl-Tauchnitz-Straße durch das als Interimslösung bis zum Wirksamwerden der Maßnahmen des Luftreinhalteplans vorzunehmenden Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge über 3,5 t für die Harkortstraße, werden die maßgeblichen Werte 70/60 dB(A) zumindest im Abschnitt der Karl-Tauchnitz-Straße von der Wundtstraße bis zur Friedrich-Ebert-Straße nicht überschritten. Die von der Petentin vorgeschlagene Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Harkortstraße wäre ohnehin nicht möglich, da hier auf Grundlage des gültigen 2/5 Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig ein Durchfahrtverbot für LKW mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 t und nunmehr 3,5 t angeordnet werden musste. Auf die richtige Dimensionierung des Schallschutzes eines zu errichtenden Gebäudes, wozu auch die Fenster zählen, hat die Stadtverwaltung keinen direkten Einfluss. Dafür ist der jeweilige Bauherr verantwortlich. Diesbezügliche Mängel sind dementsprechend gegenüber dem Vermieter, Besitzer oder Eigentümer der betreffenden Immobilie vorzutragen. Auch aus Sicht der Luftreinhalteplanung gibt es nach wie vor keine Hinweise darauf, dass in der Karl-Tauchnitz-Straße die nach der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden. Die Grundlage dieser Einschätzung ist die im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplans durchgeführte Modellierung der Luftschadstoffbelastung an Straßen (Stand 04/2016). Dabei wurden die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) berücksichtigt. Die Ergebnisse beziehen sich auf das Jahr 2015 als Ausgangsbewertung und auf das Jahr 2018 als Prognose (unter Berücksichtigung der realen Meßergebnisse an den Luftgütemeßstationen) und noch ohne Berücksichtigung von neuen (weiter belastungssenkenden) Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Aus den entsprechenden Modellierungsergebnissen ergibt sich für die Karl-Tauchnitz-Straße die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Luftschadstoffbelastung: Abschnitte der KarlTauchnitz-Straße Wundtstraße bis Telemannstraße Telemannstraße bis Wilhelm-Seyfferth-Straße Wilhelm-Seyfferth-Straße bis Harkortstraße Jahresgrenzwert NO2 in µg/m³ 2015 PM10 in µg/m³ 2018 32 26 - 27 26 – 29 24 – 25 34 27 40 40 Bewertung 2015 NO2 in µg/m³ PM10 in µg/m³ 2018 erhöhte Belastung mittlere Belastung erhöhte Belastung 30 25 - 26 25 – 28 23 - 24 33 26 40 40 Bewertung 2018 erhöhte Belastung mittlere Belastung erhöhte Belastung Insgesamt befinden sich alle Immissionswerte der Karl-Tauchnitz-Straße unterhalb des für PM10 und NO2 gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwertes von jeweils 40 µg/m³ im Jahresmittel. Hinsichtlich des Tagesgrenzwertes für PM10 in Höhe von 50 µg/m³, welcher maximal an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf, gibt es einen statistischen Zusammenhang mit dem Jahresmittelwert. Nach dem ist bei Jahresmittelwerten kleiner/gleich 30 µg/m³ (vgl. dazu LRP 2009, S. 25) eine Überschreitung an 35 Tagen im Jahr wenig wahrscheinlich. Von einer Einhaltung der zulässigen Anzahl an Tagen mit Überschreitung des Grenzwertes für das Tagesmittel an PM10 ist daher auszugehen. Auch bei einer höheren Verkehrsbelastung der Karl-Tauchnitz-Straße durch das als Interimslösung bis zum Wirksamwerden der Maßnahmen des Luftreinhalteplans vorzunehmenden Fahrverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t für die Harkortstraße, werden die entsprechend der §§ 3, 4 und 5 der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10/2,5) geltenden Grenzwerte an der Wohnbebauung der Karl-TauchnitzStraße unterschritten. Aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte sind deshalb im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes keine Maßnahmen für die Karl-Tauchnitz-Straße geplant. Allerdings können wir informieren, dass eine umweltorientierte Steuerung des Verkehrs aus Richtung Süden (B 2) eine mögliche Maßnahme und Option für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans ist. Das würde auch perspektivisch zu einer wirksamen Entlastung sowohl der Harkortstraße als auch der Karl-Tauchnitz-Straße führen. Die Wirkung und etwaige Ausgestaltung einer derartigen Maßnahme bedarf aber noch der näheren Prüfung. 3/5 Im Vorgriff auf die vom Bundesminister für Verkehr, Wohnungsbau und digitale Infrastruktur angekündigten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit dem Ziel, eine erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo-30 auch an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern zu ermöglichen, hatte die Verwaltung im Jahr 2016 begonnen, dies an Schulen und Kindertagesstätten in Leipzig bereits umzusetzen. Die Änderung der StVO, welche die Verwaltung in den genannten Fällen vom Nachweis einer besonderen Gefahrenlage entbindet, ist nunmehr seit 23.12.2016 in Kraft. Unabhängig davon ist aber bei jeder straßenverkehrsbehördlichen Entscheidung der Nachweis der Erforderlichkeit notwendig, so dass auch weiterhin aufwändige Einzelfallprüfungen erfolgen müssen. Die für die rechtskonforme Umsetzung der StVO-Änderung erforderliche Anpassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO erfolgte erst Ende Mai 2017. Nach deren Bestimmungen kommt für die an oder in unmittelbarer Nähe der Karl-Tauchnitz-Straße gelegenen Einrichtungen die erleichterte Ausweisung einer streckenbezogenen Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht in Betracht, da weder die Kitas noch das Telemann-Gymnasium über den hierfür erforderlichen direkten Zugang zur KarlTauchnitz-Straße verfügen. Tempo 30 darf folglich in der Karl-Tauchnitz-Straße auch weiterhin nur angeordnet werden, sofern eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, da praktisch an jeder einmündenden Straße eine gesicherte Querungsstelle vorhanden ist und keine Unfallauffälligkeit, insbesondere für den Unfalltyp "Überschreiten" besteht. Es sind auch keine sonstigen Umstände gegeben, die eine besondere Gefahrenlage begründen könnten. Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen rechtswidrig wäre. Das ist der Tatsache geschuldet, dass die Anordnung von Verkehrszeichen auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfolgt.Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die StVO kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Unabhängig davon ist die Aufstellung von digitalen Geschwindigkeitsanzeigetafeln in der Karl-Tauchnitz-Straße denkbar, welche die Kraftfahrer für das Thema Lärmschutz sensibilisieren soll. Dies wird von der Verwaltung derzeit geprüft. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 21.06.2017 (vgl. VI-DS-04118) wurde die Teilnahme am EU-Projekt „DEMO-EC“ bestätigt. Im Rahmen dieses Projektes wird durch das Verkehrs- und Tiefbauamt ein Verkehrskonzept für die erweiterte Innenstadt gemäß den aktuellen Entwicklungen der Verkehrssituation einer wachsenden Stadt erstellt. Das Konzept soll dazu beitragen, das Ziel der Steigerung des Umweltverbund-Anteils an den täglichen Wegen der Leipziger zu erreichen. Im Rahmen der Untersuchung bzw. des Projektes werden u. a. auch Mängelanalysen vorgenommen. Handlungsschwerpunkt ist einerseits die Validierung des Konzeptes „autoarme Innenstadt“ für den Bereich innerhalb des Promenadenrings, mit welchem bereits verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Innenstadt durch Verkehrsmittel des Umweltverbundes und zur besseren Nutzbarkeit der Innenstadt für den Fuß- und Radverkehr umgesetzt wurden. Andererseits wird angestrebt, ein Konzept nunmehr für die erweiterte Innenstadt zu entwickeln. Der Untersuchungsraum schließt auch die Bereiche Harkortstraße und K.-Tauchnitz-Straße mit ein. 4/5 Das Projekt erstreckt sich über eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren, wobei die Erarbeitung eines „Verkehrskonzeptes erweiterte Innenstadt“ bis Dezember 2019 andauern soll. Während der zweite Projektphase (Januar 2020 bis Dezember 2021) sollen erste Schritte zur Umsetzung des Konzeptes eingeleitet werden. Anlagen: 5/5