Daten
Kommune
Leipzig
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1327402.pdf
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905 kB
Erstellt
17.10.17, 12:00
Aktualisiert
11.10.18, 09:22
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04955
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den
Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gemäß § 15 i.V.m. §
14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
rechtsbereinigt 29.04.2015
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Jugendhilfeausschuss
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
28.02.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gem. § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1
ausgewiesenen Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter
des Kindes entsprechenden Kindertagesstätte.
2. Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.04.2018 in Kraft.
3. Der Beschluss VI-DS-03319 vom 17.11.2016 wird entsprechend geändert.
4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Freistaat dafür einzusetzen, dass die
Landeszuschüsse gemäß §18 SächsKitaG insbesondere unter Berücksichtigung von
Tarifanpassungen jährlich dynamisiert werden, um eine gleichbleibende Beteiligung des
Freistaates an den Kita-Gesamtkosten zu gewährleisten. Weiterhin sollten die wachsenden
Städte vom Freistaat zusätzlich finanziell unterstützt werden.
1/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
X
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
X
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
nein
wenn ja,
Folgekosten Einsparungen wirksam
von
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
Zu Lasten anderer OE
01.04.18
31.12.18
siehe Pkt.4
Ergeb. HH Erträge
wo veranschlagt
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
Sachverhalt:
1. Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April
2015
2. Personal- und Sachkosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge
(Anlagen 2 und 3a, 3b)
Die Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die
Kosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe,
Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten aller
Einrichtungen nach § 14 (2) SächsKitaG unter Berücksichtigung der Betreuungszeit. Sie sind
lt. § 14 (2) SächsKitaG jährlich bis zum 30. Juni zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Mit der Ermittlung der Personal- und Sachkosten 2016 für alle Kindertageseinrichtungen der
Stadt Leipzig werden die Elternbeiträge für die Stadt Leipzig gemäß den gesetzlichen
Grundlagen neu berechnet und bei Abweichungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung
vorgelegt. Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden
analog der Elternbeiträge für die entsprechende Kindertageseinrichtungen und
Betreuungsart erhoben. Grundlage hierfür ist § 15 (3) SächsKitaG.
3. Aufbringung der Personal- und Sachkosten
3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
Entsprechend § 15 (2) SächsKitaG besteht die Möglichkeit, die durchschnittlichen Personalund Sachkosten pro Platz für den ungekürzten Elternbeitrag in einer prozentualen Spanne je
Betreuungsart festzuschreiben. So kann der Anteil der Eltern pro Platz bei Aufnahme eines
Kindes
o
o
o
in eine Kinderkrippe 23% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 23 %)
in einen Kindergarten 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
und in einem Hort 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
betragen. Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden gemäß § 14 (6)
SächsKitaG die gleichen Elternbeiträge wie für Gleichaltrige in Kinderkrippe, Kindergarten
bzw. Hort erhoben.
Die Elternbeiträge werden als Monatsbeiträge erhoben. Bei Leistungsbeginn, sofern dieser
nicht am 01. des Monats erfolgt und bei Leistungsende aufgrund Wechsel von der
Tagespflege in eine Kindertageseinrichtung bzw. Schuljahresbeginn und -ende wird ein Tag
genauer Elternbeitrag je Betreuungsart festgesetzt. Berechnungsgrundlage dafür sind
durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat. Berücksichtigt wird dabei die Betreuung von
Montag bis Freitag.
3/7
3.1.1
Berechnung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Stadt
Leipzig
Die vom Stadtrat getroffenen Regelungen zu
Absenkungen der Elternbeiträge lt. Ratsbeschluss V – 419/10 vom 16.06.2010.
Für die Gewährung der Geschwisterermäßigung ist ein Vertrag mit einer
Mindestbetreuungszeit von vier Stunden täglich/ 20 Stunden wöchentlich erforderlich
Die Berechnungsgrundlagen für Mehrbetreuungsbeiträge (Betreuungszeit die über 9
Stunden in der Krippe und im Kindergarten und über 6 Stunden im Hort hinaus
gehen)
bleiben unverändert.
Prozentuale Beteiligung der Eltern pro Platz je Betreuungsart
Berechnung der Elternbeiträge gemäß § 15 (2) SächsKitaG (Anlage 4)
monatliche monatliche
Kosten pro
Kosten
Platz 2015
pro Platz
2016
in Euro
in Euro
prozentualer
Anteil der PS als
Elternbeitragsberechnungsgrundlage
ElternElternbeitrag neu beitrag alt
in
in
Differenz
in
Euro
Euro
Euro
Kinderkrippe 9 h
Personalkosten
721,82
750,19
Sachkostenanteil
237,91
238,79
Kosten pro Platz
959,73
988,98
Personalkosten
337,47
364,96
Sachkostenanteil
111,23
116,17
Kosten pro Platz
448,70
481,13
Personalkosten
194,89
202,55
Sachkostenanteil
64,24
64,47
Kosten pro Platz
259,13
267,02
23
227,47
211,14
16,33
30
144,34
130,12
14,22
30
80,11
75,15
4,96
Kindergarten 9 h
1Hort 6 Std.
Der Anstieg der durchschnittlichen erforderlichen Personal- und Sachkosten in
Kindertageseinrichtungen in Leipzig resultiert insbesondere aus den Tarifabschlüssen des
TVöD - SuE der Jahre 2014 und 2015. Demnach erfolgte eine Anpassung zum 01.03.2014
um 3 % bzw. mindestens 90 Euro, zum 01.03.2015 um 2,4 % sowie zum 01.07.2015 eine
4/7
Änderung der Eingruppierung von Erzieher/innen von der Stufe S6 in die S8a, was eine
durchschnittliche Personalkostensteigerung von 4,23 % nach sich zog. Aufgrund der
unterjährigen Anpassung der Tarifverträge wirkt sich der Anstieg der Personalkosten nun in
2016 auf die Platzkosten in Kindertageseinrichtungen vollends aus. Ein Großteil der freien
Träger vergütet sein Personal nach oder in Anlehnung an den TVöD - SuE. Träger mit
eigenen Tarifverträgen haben in der Folge der o. g. Tarifabschlüsse auch bei der Vergütung
des pädagogischen Personals nachgezogen, so dass die Personalkosten pro Platz
flächendeckend erheblich gestiegen sind.
Die gegenwärtig gültigen ungekürzten Elternbeiträge im Jahr 2017 liegen im
Leistungsbereich Krippe bei 21,35 %, im Kindergarten bei 27,04 % und im Hort bei 28,14 %
der erforderlichen Personal- und Sachkosten laut Betriebskostenermittlung nach § 14 Abs. 2
SächsKitaG für das Jahr 2016.
Nachfolgend sind die Gesamtaufwendungen der Kindertageseinrichtungen einschließlich
Personal-, Sachkosten sowie Abschreibungen, Zinsen und Mieten (ohne Kindertagespflege)
in Leipzig anhand der Daten der Betriebskostenbekanntmachungen von 2010 und 2016 und
deren Deckung gegenübergestellt. So ist der Zuschuss der Stadt Leipzig von 52,16 % in
2010 auf 58,56 % in 2016 gestiegen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die
Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten nicht in die Berechnung der
Elternbeiträge einfließen. Diese betrugen für 2016 22.652.235,21 €.
Anteil an den KitaAufwendungen lt.
Betriebskostenbekanntmachung 2010
Elternbeiträge
Eigentanteil freie Träger
27.298.438,43 €
46.524.600,00 €
Zuschuss Stadt Leipzig
81.038.784,38 €
Gesamtaufwendungen
155.370.347,67 €
Anteil an den KitaAufwendungen lt.
Betriebskostenbekanntmachung 2016
Eigenanteil freie Träger
Landeszuschüsse
Eigenanteil freie
Träger
0,33%
Elternbeiträge
17,57%
508.524,86 €
Landeszuschüsse
Elternbeiträge
Anteil an den Kita-Aufwendungen 2010
Zuschuss Stadt
Leipzig
52,16%
Landeszuschüsse
29,94%
Quelle: Die Angaben beruhen auf der Betriebskostenbekanntmachung 2010. Stand 30.06.2011
Anteil an den Kita-Aufwendungen 2016
Elternbeiträge
14,13%
36.174.256,22 €
Eigenanteil freie
Träger
0,75%
1.930.969,28 €
67.963.201,04 €
Zuschuss Stadt Leipzig
149.860.069,89 €
Gesamtaufwendungen
255.928.496,43 €
Zuschuss Stadt
Leipzig
58,56%
Landeszuschüsse
26,56%
Quelle: Die Angaben beruhen auf der Betriebskostenbekanntmachung des Jahres 2016. Stand 12.10.2017
5/7
3.2 Ermäßigung des Elternbeitrages
Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung gemäß § 90 (3) und (4) SGB
VIII des Elternbeitrages für die Regel- und Mehrbetreuungszeit nicht zuzumuten ist, trifft das
Amt für Jugend, Familie und Bildung auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen
nach §§ 82 ff SGB XII. Dabei wird bei übersteigendem Einkommen beim 1. Kind ein
Freibetrag von 20 % zur Elternbeitragsdeckung und beim 2. Kind ein Freibetrag von 40 %
abgesetzt. Diese Regelung ist in den Sozialhilferichtlinien für Sachsen zu § 87 SGB XII bei
der Einkommensprüfung in Anwendung des § 90 SGB VIII und der §§ 82 bis 87 SGB XII
festgelegt.
Bereits gewährte Ermäßigungen nach SGB XII i.V.m. § 90 (3) und (4) SGB VIII bleiben durch
die Anpassung der Elternbeiträge mit dieser Vorlage unberührt.
Im Jahr 2016 hatten im Durchschnitt 14.281 Kinder eine Ermäßigung auf Grund der geringen
finanziellen Einkünfte der Familie. Dies entsprach 30,56 % aller betreuten Kinder in der Stadt
Leipzig. Dabei zahlten 13.915 Kinder gar keinen Elternbeitrag, weil das Einkommen der
Familie unter der Einkommensgrenze lag. Für 366 Kinder war nach Berechnung des
Familieneinkommens nur ein anteiliger Elternbeitrag zu zahlen. Der finanzielle Aufwand für
die Ermäßigungen lag 2016 in der Stadt Leipzig bei 11.158.730 €.
3.3
Absenkung der Elternbeiträge
Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat Absenkungen in den Elternbeiträgen gem. § 15
(1) SächsKitaG zu berücksichtigen. Absenkungen werden vorgenommen für
Alleinerziehende, die tatsächlich ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle
Kinder aus Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung gemäß SächsKitaG besuchen. Dabei müssen die Kinder mindestens
mit einem leiblichen, adoptiven oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben und
dort ihren Hauptwohnsitz haben (Ratsbeschluss vom 16.06.2010 und gültig ab 01.08.2010).
Unter diese Regelung fallen auch alle 3. und weiteren Kinder, welche gar keinen
Elternbeitrag für die Betreuung in einer Kindereinrichtung oder Tagespflege entrichten
müssen (Beispiel: 1. Kind Hort 25 h zahlt 62,62 €, 2. Kind Kindergarten 45 h zahlt abgesenkt
78,07 € und 3. Kind Krippe 45 h zahlt 0,00 € = Ersparnis 263,19 € für die Eltern lt. alten
Beiträgen). Im Jahr 2016 erhielten 23.790 Kinder eine Absenkung beim Elternbeitrag mit
einem Finanzaufwand für die Stadt Leipzig in Höhe von 10.054.178 €.
3.4
Finanzierung Tagespflege
Für den Bereich kommunale Kindertagespflege wird der Elternbeitrag mittels Bescheid
geltend gemacht, da kein direktes (privatrechtliches) Rechtsverhältnis zu den jeweiligen
Eltern besteht.
Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Finanzierung der
laufenden Geldleistung sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat (Montag – Freitag).
Wird nach Einzelfallprüfung bei nachgewiesenem Bedarf eine weitergehende Zusatzbetreuung in Tagespflege gewährt, wird ein Elternbeitrag in Höhe von 50 % der laufenden
Geldleistung, inclusive der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur
Altersvorsorge, erhoben. Den derzeit gültigen Stadtratsbeschluss zur Finanzierung der
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig entsprechend beträgt der Elternbeitrag je
Zusatzleistungsstunde für alle Altersgruppen in den folgenden Betreuungsmodellen:
Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson: 2,15 €
Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten: 1,93 €
6/7
Betreuung in angemieteten Räumen: 2,19 €.
4.
Finanzielle Auswirkungen
In der Haushaltplanung für 2018 waren Mehrerträge/Minderaufwendungen durch höhere
Elternbeiträge veranschlagt, als diese dann im vergangenen Jahr durch den Stadtrat
beschlossen wurden. Daher weist die Planung der betreffenden Budgets einen Fehlbetrag in
Höhe von 1,15 Mio Euro aus. Ohne Anpassung der Elternbeiträge kann sowohl der benannte
Fehlbetrag, als auch die zusätzlichen Mehrerträge/Minderaufwendungen in Höhe von 2,05
Mio Euro nicht gedeckt werden.
5.
Verfahren zur Umsetzung
Die Vertragsanpassung für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen des Amtes für
Jugend, Familie und Bildung erfolgt automatisch, da die Verträge einen entsprechenden
Passus enthalten. Die Anpassung der Verträge in den Kindertageseinrichtungen der freien
Träger erfolgt durch die Leiterinnen der Einrichtungen. Weiterhin werden Informationen vom
Amt für Jugend, Familie und Bildung für alle Träger vorbereitet.
Darüber hinaus werden die Eltern durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen und die
Informationen in der Presse vom Amt für Jugend, Familie und Bildung über die Änderungen
in Kenntnis gesetzt.
6.
Folgen bei Nichtbeschluss
Bei Nichtbeschluss der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Anhebung der Elternbeiträge
müssten die weiterhin steigenden Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen
sowie die laufende Geldleistung in Kindertagespflege ausschließlich über den Gemeindeanteil der Stadt Leipzig getragen werden. Diese zusätzlichen Mehraufwendungen/Mindererträge in Höhe von 2,05 Mio Euro können in den entsprechenden Budgets nicht gedeckt
werden und müssten zusätzlich dem AfJFB zur Verfügung gestellt werden.
Anlagen:
Anlage 1:
Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 29.04.2015
Anlage 2:
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort
Anlage 3a:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen und in Kindergärten
Anlage 3b:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort
Anlage 4:
Städtevergleich Leipzig und Dresden
Anlage 5:
Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.04.2018
Anlage 6:
Darstellung der Fälle und Kosten für Absenkungen und Ermäßigungen
7/7
Stadt Leipzig
Anlage 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB)
Auszug aus dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2015
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung
des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und
Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption.
Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft
und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit
in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule
Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr
(Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen
im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen
des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum
Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und
Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und
Erziehung des Kindes in der Familie.
§ 3 Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur
Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch von
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei Kindern
ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in
Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4 Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle
und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.
§ 15 Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben.
Absenkungen sind vorzusehen für:
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Personalund Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3
sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des
Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
-4-
(3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
(4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden
sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen,
soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen
Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
-5-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 2
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippen
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
=
4.501,14 Euro
Erzieher pro Monat
+ Sachkosten
=
=
750,19 Euro
238,79 Euro
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
988,98 Euro
davon 23 % Elternbeitrag/Platz/Monat
=
227,47 Euro
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
=
4.501,14 Euro
Erzieher pro Monat
=
364,96 Euro
=
116,17 Euro
4.501,14 Euro
: 6 Kinder
Berechnung der Elternbeiträge Kindergärten
4.501,14 Euro
:12,33 Kinder
+ Sachkosten
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
481,13 Euro
=
144,34 Euro
=
4.501,11 Euro
Berechnung der Elternbeiträge Horte
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
Erzieher pro Monat 4.501,11 Euro
+ Sachkosten
: 20 Kinder x 0,9 (6 Std. Betreuung)
=
202,55 Euro
64,47 Euro
Betriebskosten pro Platz/Monat für 6 Stunden Betreuung
=
267,02 Euro
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
=
80,11 Euro
-6-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 a
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kinderkrippen über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
Erzieherin
6 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
4.501,14 Euro
:6
=
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
750,19 Euro
750,19 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
750,19 Euro
für 1 Stunde
83,35 Euro
: 9 Std. =
: 20 Tage =
83,35 Euro
4,17 Euro
=
=
41,68 Euro
2,08 Euro
=
=
62,51 Euro
3,13 Euro
=
=
104,19 Euro
5,21 Euro
=
364,96 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
- Für die 10. Stunde 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von
83,35 Euro
je Std. 50 % von
4,17 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von
83,35 Euro
je 55.Std. 75 % von
4,17 Euro
- Summe für die 10. und 11. Std.
1 Monat
2 Stunden
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kindergärten über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
13 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.501,14 Euro
: 12,33
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
364,96 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
364,96 Euro
40,55 Euro
: 9 Std.
: 20 Tage
=
=
40,55 Euro
2,03 Euro
- Für die 10.Std. 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von 40,55 Euro
je Std. 50 % von
2,03 Euro
=
=
20,28 Euro
1,01 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 40,55 Euro
je 55. Std. 75 % von 2,03 Euro
=
=
30,41 Euro
1,52 Euro
- Summe für die 10. u. 11. Std.
1 Monat
2 Stunden
=
=
50,69 Euro
2,53 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
-7-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 b
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung im Hort über die
Regelbetreuungszeit von 6 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
20 Kinder x 0,9 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.501,11 Euro
: 20x 0,9
=
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
202,55 Euro
202,55 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 7. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
202,55 Euro
33,76 Euro
: 6 Std.
: 20 Tage
=
=
33,76 Euro
1,69 Euro
- Für die 7. Std. 50% Personalkosten
je Monat 50 % von 33,76 Euro
je Std. 50 % von
1,69 Euro
=
=
16,88 Euro
0,84 Euro
- Summe für die 8. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 33,76 Euro
je 8. Std. 75 % von 1,69 Euro
=
=
25,32 Euro
1,27 Euro
- Summe für die 7. u. 8. Std.
1 Monat
=
42,20 Euro
=
2,11 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
2 Stunden
-8-
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 4
D
re
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en
Le
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i
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Gemeinde/Stadt
KK
KG
Hort
KK
KG
Hort
Elternbeiträge
9/45 Stunden*
227,47 €
144,34 €
80,11 €
212,81 €
146,02 €
84,54 €
* Elternbeiträge sind ausgewiesen 1. Kind Familie
* Elternbeitrag
1. Kind Familie
- 10 -
Prozentualer
Anteil Eltern
23%
30%
30%
23%
30%
30%
Bemerkung
Gültig ab 01.04.2018
Gültig ab 01.09.2017
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9
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1