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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1350772.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
15.12.17, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05082-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Ergänzung der Sondernutzungssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beirat für Gleichstellung FA Stadtentwicklung und Bau FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 05.02.2018 13.02.2018 13.02.2018 28.02.2018 Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☒ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die beantragte Ergänzung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da in der Erlaubnispraxis bereits so verfahren wird. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Es soll ein neuer Versagensgrund bzw. die mögliche nachträgliche Entziehung aufgenommen werden, für Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt. Eine solche Normierung ist nicht erforderlich, da bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Die Sondernutzungssatzung sollte zur Übersichtlichkeit nur die erforderlichen Dinge regeln und nicht mit bereits geltenden Regelungen „aufgebläht“ werden. In der Erlaubnispraxis sind die Antragsteller verpflichtet, den Inhalt der Werbung vorzulegen. Die Sachbearbeiter wirken auf die Erlaubnisfähigkeit des Werbeinhalts hin. Der konkrete Inhalt wird Bestandteil der Erlaubnis, so dass gewährleistet ist, dass nur für solche Werbung eine Erlaubnis erteilt wird, die nicht gegen die guten Sitten verstößt. Eine nachträgliche Änderung des Werbeinhalts wäre dann nicht von der Erlaubnis gedeckt und führt zur Beseitigung aufgrund unerlaubter Sondernutzung. Im Weiteren regelt bereits § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Sondernutzungssatzung, dass die Erlaubnis versagt werden kann, wenn der Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt einer früheren Erlaubnis verstoßen hat. 3/3