Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1350772.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
15.12.17, 12:00
Aktualisiert
19.05.18, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05082-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Ergänzung der Sondernutzungssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beirat für Gleichstellung
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
05.02.2018
13.02.2018
13.02.2018
28.02.2018
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die beantragte Ergänzung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da in der
Erlaubnispraxis bereits so verfahren wird.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Es soll ein neuer Versagensgrund bzw. die mögliche nachträgliche Entziehung
aufgenommen werden, für Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt.
Eine solche Normierung ist nicht erforderlich, da bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ein
Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Die Sondernutzungssatzung
sollte zur Übersichtlichkeit nur die erforderlichen Dinge regeln und nicht mit bereits geltenden
Regelungen „aufgebläht“ werden.
In der Erlaubnispraxis sind die Antragsteller verpflichtet, den Inhalt der Werbung vorzulegen.
Die Sachbearbeiter wirken auf die Erlaubnisfähigkeit des Werbeinhalts hin. Der konkrete
Inhalt wird Bestandteil der Erlaubnis, so dass gewährleistet ist, dass nur für solche Werbung
eine Erlaubnis erteilt wird, die nicht gegen die guten Sitten verstößt. Eine nachträgliche
Änderung des Werbeinhalts wäre dann nicht von der Erlaubnis gedeckt und führt zur
Beseitigung aufgrund unerlaubter Sondernutzung. Im Weiteren regelt bereits § 6 Abs. 2 Nr. 5
der Sondernutzungssatzung, dass die Erlaubnis versagt werden kann, wenn der
Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt einer früheren Erlaubnis verstoßen hat.
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