Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1346783.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
06.12.17, 12:00
Aktualisiert
17.01.18, 13:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04650-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Mieterstrom - Projekte zügig umsetzen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
FA Umwelt und Ordnung
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
16.01.2018
17.01.2018
23.01.2018
30.01.2018
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒
☒
Alternativvorschlag zu 2.
☐ Sachstandsbericht
Ablehnung zu 1., da bereits
Verwaltungshandeln
Alternativer Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister beauftragt die städtischen Unternehmen LWB und Leipziger
Stadtwerke mit der Berichterstattung über die Realisierung von Mieterstromprojekten auf
geeigneten Liegenschaften im Jahr 2018 in den jeweiligen Gremien in geeigneter Form.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/4
Sachverhalt:
Der Antrag bezieht sich generell auf kooperative Errichtung von Mieterstrom-Pilotprojekten
auf geeigneten Liegenschaften und macht dafür konkrete Vorgaben.
Das Mieterstromgesetz, welches am 25.07.2017 in Kraft getreten ist und am 20.11.2017 von
der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt wurde, zielt mit einer neuen
staatlichen Förderung auf eine lokale Stromerzeugung in Mehrparteienhäusern in
Großstädten ab, die über bislang ungenutzte Dachflächen verfügen und setzt als eine
wesentliche Leitplanke die Sicherstellung der wirtschaftlichen Teilhabe der Mieter fest. So
muss z.B. der Strompreis 10 Prozent unter dem Preis des örtlichen Grundversorgers liegen.
Gegebenenfalls entstehen hierbei wirtschaftliche Risiken für Mieterstromanbieter bei
fehlender Wechselbereitschaft von Mietern, denn bereits heute können Mieter über diverse
Onlineportale etc. eine Strompreisoptimierung im Vergleich zur Grundversorgung realisieren.
Hauptziel des Gesetzes ist eine deutliche Verbesserung der bisher kaum wirtschaftlich
attraktiven Versorgungskomponente.
Hinsichtlich der beiden vom Antrag direkt betroffenen kommunalen Unternehmen LWB und
Leipziger Stadtwerke ist festzuhalten, dass dort bereits Vorbereitungen für Pilotprojekte
laufen. Insbesondere werden derzeit technische und bauliche Realisierungsaspekte sowie
Erkenntnisse aus Sicht von Mietern gesammelt, um die wirtschaftliche Attraktivität und
kundenseitige Akzeptanz zu bewerten. Inwieweit daraus am Ende ein wirtschaftlich
tragfähiges Geschäftsmodell für den Leipziger Markt entwickelt werden kann, ist aktuell noch
nicht einschätzbar. Die Stadtwerke Leipzig und die LWB stehen zum Thema Mieterstrom
auch direkt im Austausch.
LWB: Als kommunales Unternehmen der Stadt Leipzig betreibt der LWB-Konzern bereits 49
Solarstromanlagen im Stadtgebiet von Leipzig. Mit einer installierten Anschlussleistung von
1,43 MW und einem jährlichen Solarstromertrag von 1,405 MWh ist die LWB schon heute
einer der größten Solarstromproduzenten auf Wohnimmobilien in Sachsen. Eine Vielzahl
dieser Solarstromanlagen nutzt die Regelungen zur Eigenversorgung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz mit dem Ziel, für die Mieter eine Betriebskostenstabilisierung
zu erreichen. Mit der Novellierung der Eigentümerziele im April 2017 (VI-DS-03397)
bestätigte die Ratsversammlung das LWB-Engagement für Solarstromanlagen. Bei den
anstehenden Neubau- und Sanierungsaktivitäten werden Solarstromanlagen als
betriebskostenstabilisierende Maßnahmen bei technischer und wirtschaftlicher Darstellung
einbezogen. In diesem Zusammenhang prüft die LWB derzeit den weiteren Ausbau der
Geschäftsaktivitäten für Mieterstrommodelle. Dabei werden insbesondere die technischen
Bedingungen der Potentialflächen, wie Elektrohausanschlüsse und Bauqualität von
Flachdächern, bewertet. Aufgrund der komplexen energiewirtschaftlichen Prozesse sollen für
die LWB realisierbare Wertschöpfungen ermittelt werden. Insbesondere in den
Plattenbaugebieten werden technische Aufwertungen (z.B. durch DIN-Vorschriften etc.)
notwendig, die im Rahmen von Modernisierungen der Plattenbaugebiete bis 2027 geplant
sind.
Stadtwerke: Auch mittels eines durch die Leipziger Stadtwerke initiierten Pilotprojekts soll
Mietparteien, vorbehaltlich einer rechtssicheren und wirtschaftlich vertretbaren Umsetzung,
eine Mieterstromlösung angeboten werden. Derzeit laufen die technischen Vorbereitungen
für die Installation der Anlagen und die erforderlichen Eingriffe in die objektinterne Verteilung.
Für die Umsetzung von Mieterstromprojekten bedarf es keinen besonderen Auftrag des
Oberbürgermeisters an die Unternehmen mehr, denn die Unternehmen sind bereits tätig.
Detaillierte Vorgaben im Sinne des Antrages sind in beiden Unternehmen deshalb nicht
erforderlich. Geschäftsmodellentwicklung und -ausprägung liegen in der originären
unternehmerischen Verantwortung beider Unternehmen im Wettbewerb. Beide sind dabei an
die für öffentliche Auftraggeber geltenden Ausschreibungsbedingungen gebunden, so dass
Vorgaben – wie im Antrag vorgesehen – ggf. nicht rechtskonform umgesetzt werden können.
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Hinsichtlich der Umsetzung von Pilotprojekten und deren weiteren Entwicklung werden die
Unternehmen in den Aufsichtsgremien berichten.
Hinsichtlich der Liegenschaften im Eigentum der Stadt Leipzig ist festzuhalten, dass es bei
einer Vielzahl der im Liegenschaftsamt vorgehaltenen bebauten fiskalischen Grundstücken
aufgrund des zum Teil erheblichen Sanierungsstaus an den technischen Voraussetzungen
für die Installation von Solaranlagen auf den Hausdächern mangelt. Die intakten städtischen
Wohnimmobilien sollen mit Wirkung zum 01.01.2019 voraussichtlich der LWB zur
Verwaltung übergeben werden. Aufgrund des laufenden Verfahrens zur Übertragung sollten
keine Verträge zur Umsetzung der Mieterstrom-Projekte mehr abgeschlossen werden. Bei
verwaltungsgenutzten Liegenschaften dürfte dieses Modell nicht anwendbar sein, da die
Förderung auf Wohngebäude begrenzt ist, d. h. mindestens 40 % der Gebäudefläche
müssen Wohnfläche sein.
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