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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1346783.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
06.12.17, 12:00
Aktualisiert
17.01.18, 13:08

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04650-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff: Mieterstrom - Projekte zügig umsetzen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss FA Umwelt und Ordnung FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 16.01.2018 17.01.2018 23.01.2018 30.01.2018 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☒ ☒ Alternativvorschlag zu 2. ☐ Sachstandsbericht Ablehnung zu 1., da bereits Verwaltungshandeln Alternativer Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister beauftragt die städtischen Unternehmen LWB und Leipziger Stadtwerke mit der Berichterstattung über die Realisierung von Mieterstromprojekten auf geeigneten Liegenschaften im Jahr 2018 in den jeweiligen Gremien in geeigneter Form. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/4 Sachverhalt: Der Antrag bezieht sich generell auf kooperative Errichtung von Mieterstrom-Pilotprojekten auf geeigneten Liegenschaften und macht dafür konkrete Vorgaben. Das Mieterstromgesetz, welches am 25.07.2017 in Kraft getreten ist und am 20.11.2017 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt wurde, zielt mit einer neuen staatlichen Förderung auf eine lokale Stromerzeugung in Mehrparteienhäusern in Großstädten ab, die über bislang ungenutzte Dachflächen verfügen und setzt als eine wesentliche Leitplanke die Sicherstellung der wirtschaftlichen Teilhabe der Mieter fest. So muss z.B. der Strompreis 10 Prozent unter dem Preis des örtlichen Grundversorgers liegen. Gegebenenfalls entstehen hierbei wirtschaftliche Risiken für Mieterstromanbieter bei fehlender Wechselbereitschaft von Mietern, denn bereits heute können Mieter über diverse Onlineportale etc. eine Strompreisoptimierung im Vergleich zur Grundversorgung realisieren. Hauptziel des Gesetzes ist eine deutliche Verbesserung der bisher kaum wirtschaftlich attraktiven Versorgungskomponente. Hinsichtlich der beiden vom Antrag direkt betroffenen kommunalen Unternehmen LWB und Leipziger Stadtwerke ist festzuhalten, dass dort bereits Vorbereitungen für Pilotprojekte laufen. Insbesondere werden derzeit technische und bauliche Realisierungsaspekte sowie Erkenntnisse aus Sicht von Mietern gesammelt, um die wirtschaftliche Attraktivität und kundenseitige Akzeptanz zu bewerten. Inwieweit daraus am Ende ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell für den Leipziger Markt entwickelt werden kann, ist aktuell noch nicht einschätzbar. Die Stadtwerke Leipzig und die LWB stehen zum Thema Mieterstrom auch direkt im Austausch. LWB: Als kommunales Unternehmen der Stadt Leipzig betreibt der LWB-Konzern bereits 49 Solarstromanlagen im Stadtgebiet von Leipzig. Mit einer installierten Anschlussleistung von 1,43 MW und einem jährlichen Solarstromertrag von 1,405 MWh ist die LWB schon heute einer der größten Solarstromproduzenten auf Wohnimmobilien in Sachsen. Eine Vielzahl dieser Solarstromanlagen nutzt die Regelungen zur Eigenversorgung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit dem Ziel, für die Mieter eine Betriebskostenstabilisierung zu erreichen. Mit der Novellierung der Eigentümerziele im April 2017 (VI-DS-03397) bestätigte die Ratsversammlung das LWB-Engagement für Solarstromanlagen. Bei den anstehenden Neubau- und Sanierungsaktivitäten werden Solarstromanlagen als betriebskostenstabilisierende Maßnahmen bei technischer und wirtschaftlicher Darstellung einbezogen. In diesem Zusammenhang prüft die LWB derzeit den weiteren Ausbau der Geschäftsaktivitäten für Mieterstrommodelle. Dabei werden insbesondere die technischen Bedingungen der Potentialflächen, wie Elektrohausanschlüsse und Bauqualität von Flachdächern, bewertet. Aufgrund der komplexen energiewirtschaftlichen Prozesse sollen für die LWB realisierbare Wertschöpfungen ermittelt werden. Insbesondere in den Plattenbaugebieten werden technische Aufwertungen (z.B. durch DIN-Vorschriften etc.) notwendig, die im Rahmen von Modernisierungen der Plattenbaugebiete bis 2027 geplant sind. Stadtwerke: Auch mittels eines durch die Leipziger Stadtwerke initiierten Pilotprojekts soll Mietparteien, vorbehaltlich einer rechtssicheren und wirtschaftlich vertretbaren Umsetzung, eine Mieterstromlösung angeboten werden. Derzeit laufen die technischen Vorbereitungen für die Installation der Anlagen und die erforderlichen Eingriffe in die objektinterne Verteilung. Für die Umsetzung von Mieterstromprojekten bedarf es keinen besonderen Auftrag des Oberbürgermeisters an die Unternehmen mehr, denn die Unternehmen sind bereits tätig. Detaillierte Vorgaben im Sinne des Antrages sind in beiden Unternehmen deshalb nicht erforderlich. Geschäftsmodellentwicklung und -ausprägung liegen in der originären unternehmerischen Verantwortung beider Unternehmen im Wettbewerb. Beide sind dabei an die für öffentliche Auftraggeber geltenden Ausschreibungsbedingungen gebunden, so dass Vorgaben – wie im Antrag vorgesehen – ggf. nicht rechtskonform umgesetzt werden können. 3/4 Hinsichtlich der Umsetzung von Pilotprojekten und deren weiteren Entwicklung werden die Unternehmen in den Aufsichtsgremien berichten. Hinsichtlich der Liegenschaften im Eigentum der Stadt Leipzig ist festzuhalten, dass es bei einer Vielzahl der im Liegenschaftsamt vorgehaltenen bebauten fiskalischen Grundstücken aufgrund des zum Teil erheblichen Sanierungsstaus an den technischen Voraussetzungen für die Installation von Solaranlagen auf den Hausdächern mangelt. Die intakten städtischen Wohnimmobilien sollen mit Wirkung zum 01.01.2019 voraussichtlich der LWB zur Verwaltung übergeben werden. Aufgrund des laufenden Verfahrens zur Übertragung sollten keine Verträge zur Umsetzung der Mieterstrom-Projekte mehr abgeschlossen werden. Bei verwaltungsgenutzten Liegenschaften dürfte dieses Modell nicht anwendbar sein, da die Förderung auf Wohngebäude begrenzt ist, d. h. mindestens 40 % der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein. 4/4