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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1323057.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
09.10.17, 12:00
Aktualisiert
12.01.18, 14:57

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04694-VSP-02 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Aufhebung der Sperrstunde nach Sächsischem Gaststättengesetz Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Kultur FA Umwelt und Ordnung FA Allgemeine Verwaltung FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 19.01.2018 23.01.2018 23.01.2018 30.01.2018 31.01.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Nach Vorlage der notwendigen gerichtsfesten Begründungen sowie Stellungnahmen wird der Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung erneut geprüft und dem Stadtrat in der Folge gegebenenfalls eine Rechtsverordnung zur Aufhebung der Sperrzeiten für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vorgelegt. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Mit § 9 Sächsisches Gaststättengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, in einem festgelegten Rahmen abweichende Regelungen zur Sperrzeit zu treffen. Regelungen abweichend von der gesetzlich festgeschriebenen Sperrzeit zwischen 5 und 6 Uhr für ein gesamtes Gemeindegebiet kann jedoch nur der Stadtrat im Rahmen einer Rechtsverordnung treffen. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich; insbesondere muss dafür ein öffentliches Bedürfnis bestehen oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die dezidiert zu begründen sind. Gemäß § 9 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz kann die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Zwingende Voraussetzungen hierfür ist das Vorliegen eines öffentliches Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse. Bei Vorliegen von fundierten und belastbaren Begründungen für ein solches öffentliches Bedürfnis, welche einer rechtlichen Prüfung standhalten, wäre die Möglichkeit zur Aufhebung der Sperrzeit somit für die Stadt Leipzig gegeben. Hierzu bedarf es der Vorlage von Stellungnahmen und Begründungen der Betroffenen und / oder der Antragsteller, denn nur diese Vorlagen können Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Prüfung zur Feststellung des Vorliegens aller Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung sein. Zu den inhaltlichen Erfordernissen dieser Stellungnahmen wurden bisher bereits zwei Beratungen im Ordnungsamt durchgeführt, an denen Vertreter des Amtes für Wirtschaftsförderung, der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, der Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) Sachsen und Betreiber von öffentlichen Vergnügungsstätten teilgenommen haben. Dabei wurde herausgearbeitet, dass der Verwaltung die relevanten Begründungen zugeleitet werden, die den Erlass einer Rechtsverordnung im o. g. Sinne rechtfertigen könnten. Erst nach Eingang der genannten Begründungen wird der Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung erneut geprüft und dem Stadtrat in der Folge gegebenenfalls eine Rechtsverordnung zur Aufhebung der Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vorgelegt. Der Inhalt der Begründungen muss dabei zunächst vorab auf Gerichtsfestigkeit geprüft werden. 3/3