Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1323057.pdf
Größe
106 kB
Erstellt
09.10.17, 12:00
Aktualisiert
12.01.18, 14:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04694-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Aufhebung der Sperrstunde nach Sächsischem Gaststättengesetz
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Kultur
FA Umwelt und Ordnung
FA Allgemeine Verwaltung
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
19.01.2018
23.01.2018
23.01.2018
30.01.2018
31.01.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Nach Vorlage der notwendigen gerichtsfesten Begründungen sowie Stellungnahmen wird
der Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung erneut geprüft und dem Stadtrat in der
Folge gegebenenfalls eine Rechtsverordnung zur Aufhebung der Sperrzeiten für Gaststätten
sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vorgelegt.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Mit § 9 Sächsisches Gaststättengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, in einem
festgelegten Rahmen abweichende Regelungen zur Sperrzeit zu treffen.
Regelungen abweichend von der gesetzlich festgeschriebenen Sperrzeit zwischen 5 und 6
Uhr für ein gesamtes Gemeindegebiet kann jedoch nur der Stadtrat im Rahmen einer
Rechtsverordnung treffen. Dafür sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich; insbesondere
muss dafür ein öffentliches Bedürfnis bestehen oder besondere örtliche Verhältnisse
vorliegen, die dezidiert zu begründen sind.
Gemäß § 9 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz kann die Sperrzeit für Gaststätten und
öffentliche Vergnügungsstätten durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung
verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Zwingende Voraussetzungen hierfür ist das
Vorliegen eines öffentliches Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Bei Vorliegen von fundierten und belastbaren Begründungen für ein solches öffentliches
Bedürfnis, welche einer rechtlichen Prüfung standhalten, wäre die Möglichkeit zur Aufhebung
der Sperrzeit somit für die Stadt Leipzig gegeben. Hierzu bedarf es der Vorlage von
Stellungnahmen und Begründungen der Betroffenen und / oder der Antragsteller, denn nur
diese Vorlagen können Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Prüfung zur Feststellung des
Vorliegens aller Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung
sein.
Zu den inhaltlichen Erfordernissen dieser Stellungnahmen wurden bisher bereits zwei
Beratungen im Ordnungsamt durchgeführt, an denen Vertreter des Amtes für
Wirtschaftsförderung, der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, der Hotel- und
Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) Sachsen und Betreiber von öffentlichen
Vergnügungsstätten teilgenommen haben. Dabei wurde herausgearbeitet, dass der
Verwaltung die relevanten Begründungen zugeleitet werden, die den Erlass einer
Rechtsverordnung im o. g. Sinne rechtfertigen könnten.
Erst nach Eingang der genannten Begründungen wird der Erlass der entsprechenden
Rechtsverordnung erneut geprüft und dem Stadtrat in der Folge gegebenenfalls eine
Rechtsverordnung zur Aufhebung der Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten vorgelegt. Der Inhalt der Begründungen muss dabei zunächst vorab auf
Gerichtsfestigkeit geprüft werden.
3/3